Obsah (20)
§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 6Art. 1Art. 12RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2026 GeschäftszahlL502 2308646-1 Spruch, L502 2308650-1/15E L502 2308654-1/6E L502 2308646-1/4E L502 2308648-1/4E L502 2308652-1/4E
§ 3Abs. 1 Asyl
G iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a) Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Status-RL) der Status von Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. In Stattgebung der Beschwerde wird römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera a,) Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Status-RL) der Status von Asylberechtigten zuerkannt. II.
§ 3Abs. 4 Asyl
G kommt XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX als Asylberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung für drei Jahre zu.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als Asylberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung für drei Jahre zu. III.
§ 3Abs. 5 Asyl
G kommt XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.römisch drei.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG kommt römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. IV. Die Spruchpunkte II bis VI der Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs der Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und dessen Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin (BF2), stellten im Gefolge ihrer unrechtmäßigen Einreise am 29.07.2024 jeweils für sich und für ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder, den Drittbeschwerdeführer (BF3), den Viertbeschwerdeführer (BF4) und den Fünftbeschwerdeführer (BF5), einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des BF1 und der BF2 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
- In weiterer Folge wurden der BF1 und die BF2 am 21.01.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu ihren Anträgen und als gesetzliche Vertreter zu den Anträgen des BF3, des BF4 und des BF5 auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Ihnen wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zum Herkunftsstaat eingeräumt, worauf sie verzichteten. Dabei brachten sie auch Beweismittel in Vorlage, die zum Akt genommen wurden.
- Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 05.02.2025 wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G (Spruchpunkt I) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III).
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die palästinensischen Gebiete/ Westjordanland
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI).4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 05.02.2025 wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die palästinensischen Gebiete/ Westjordanland
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). 5. Mit Information des BFA vom 07.02.2025 wurde ihnen von Amts wegen
§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.5.
Mit Information des BFA vom 07.02.2025 wurde ihnen von Amts wegen
Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen die am 11.02.2025 zugestellten Bescheide wurde mit Schriftsatz ihrer zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 25.02.2025 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und mehrere Beweismittel vorgelegt.
- Mit 05.03.2025 langten die Beschwerdevorlagen des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Am 11.11.2025 langte im Wege des BFA eine dort von den Beschwerdeführern eingebrachte Stellungnahme samt angeschlossenem Beweismittel beim BVwG ein.
- Am 13.02.2026 langte ein Antrag der Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages beim BVwG ein, welchem mit Beschluss des VwGH vom 23.02.2026 entsprochen wurde.
- Das BVwG führte am 23.04.2026 eine mündliche Verhandlung in der Sache der Beschwerdeführer durch, bei der der BF1 und die BF2 sowie ihre Vertretung anwesend waren. Dabei wurde ihnen aktuelle länderkundliche Informationen zur Kenntnis gebracht und sie brachten erneut mehrere Unterlagen als Beweismittel in Vorlage.
- Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung, AJ-Web sowie dem Zentralen Melderegister. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie sind staatenlose Palästinenser und stammen aus dem israelisch/palästinensischen Autonomiegebiet Westjordanland (im Weiteren: Westbank). Sie sind sunnitische Moslems. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet. Aus ihrer Ehe stammen drei Kinder, der zwölfjährige BF3, der zehnjährige BF4 und der fünfjährige BF
- Sie sprechen Arabisch als Muttersprache. Sie sind als palästinensische Flüchtlinge beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert und haben bis zur Ausreise Leistungen der UNRWA in Anspruch genommen. Sie stammen aus dem in der Nähe der Stadt XXXX in der Westbank gelegenen Dorf XXXX , wo sie bis zur Ausreise zusammen in einem eigenen Haus lebten.Sie stammen aus dem in der Nähe der Stadt römisch 40 in der Westbank gelegenen Dorf römisch 40 , wo sie bis zur Ausreise zusammen in einem eigenen Haus lebten. Der BF1 hat in XXXX für insgesamt zwölf Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Danach absolvierte er ein Bachelorstudium in Business Administration und Marketing an der Universität von XXXX . Von 2011 bis 2024 hat er für mehrere Firmen im Marketingbereich gearbeitet und war nebenberuflich als Bildhauer tätig. Die BF2 hat für insgesamt zehn Jahre die Schule besucht, ging bislang keiner Erwerbstätigkeit nach und war Hausfrau. Der BF3 und der BF4 besuchten bis zur Ausreise die Schule.Der BF1 hat in römisch 40 für insgesamt zwölf Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Danach absolvierte er ein Bachelorstudium in Business Administration und Marketing an der Universität von römisch 40 . Von 2011 bis 2024 hat er für mehrere Firmen im Marketingbereich gearbeitet und war nebenberuflich als Bildhauer tätig. Die BF2 hat für insgesamt zehn Jahre die Schule besucht, ging bislang keiner Erwerbstätigkeit nach und war Hausfrau. Der BF3 und der BF4 besuchten bis zur Ausreise die Schule. Sie haben die Westbank am 21.07.2024 auf legale Weise nach Jordanien verlassen und reisten zunächst nach Amman, von wo aus sie am 23.07.2024 mit dem Flugzeug nach Österreich reisten und im Gefolge ihrer rechtmäßigen Einreise mit einem Schengenvisum die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten und sich seither aufhalten. In der Westbank leben die Eltern, zwei Brüder und sechs Schwestern des BF
- Fünf seiner Schwestern sind verheiratet und leben mit deren Familien in eigenen Häusern im Gebiet um XXXX . Seine Eltern, seine beiden Brüder und deren Familien sowie seine unverheiratete Schwester bewohnen zusammen ein angemietetes Haus in XXXX . Einer seiner Brüder ist arbeitslos, der andere arbeitet als Taxifahrer. Weiters leben dort noch die Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern der BF
- Einer ihrer Brüder ist arbeitsunfähig, der andere arbeitet gelegentlich im Baugewerbe. Ihre Mutter und die beiden Brüder bewohnen ein eigenes Haus in der Nähe von XXXX . Die drei Schwestern sind verheiratet und leben mit ihren Familien ebenfalls in der Umgebung von XXXX . Sie stehen mit ihren Verwandten in regelmäßigem Kontakt. In der Westbank leben die Eltern, zwei Brüder und sechs Schwestern des BF
- Fünf seiner Schwestern sind verheiratet und leben mit deren Familien in eigenen Häusern im Gebiet um römisch 40 . Seine Eltern, seine beiden Brüder und deren Familien sowie seine unverheiratete Schwester bewohnen zusammen ein angemietetes Haus in römisch 40 . Einer seiner Brüder ist arbeitslos, der andere arbeitet als Taxifahrer. Weiters leben dort noch die Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern der BF
- Einer ihrer Brüder ist arbeitsunfähig, der andere arbeitet gelegentlich im Baugewerbe. Ihre Mutter und die beiden Brüder bewohnen ein eigenes Haus in der Nähe von römisch 40 . Die drei Schwestern sind verheiratet und leben mit ihren Familien ebenfalls in der Umgebung von römisch 40 . Sie stehen mit ihren Verwandten in regelmäßigem Kontakt. 1.
- In Österreich lebt ein Bruder der BF2, dem mit Bescheid des BFA vom 13.10.2023 rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Der BF1 und die BF2 sind noch keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen. Sie haben mehrere Deutschkurse besucht. Der BF1 hat die Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Sprachniveau A1 absolviert und betätigte sich ehrenamtlich für eine Gemeinde. Der BF1 und die BF2 sind beide in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF3 und der BF4 besuchen in Österreich die Schule, der BF5 den Kindergarten. Der BF3 und der BF4 spielen Fußball in einem Verein. Die Beschwerdeführer sind gesund. 1.
- Sie haben die Westbank nicht aufgrund individueller Verfolgung durch die palästinensischen Behörden oder unterschiedliche Gruppierungen, wie die Hamas, die Fatah oder den Islamischen Jihad verlassen und sind auch bei einer Rückkehr in die Westbank nicht der Gefahr einer Verfolgung durch diese Akteure ausgesetzt. Sie haben die Westbank aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen. 1.
- Zur aktuellen Lage in der Westbank wird festgestellt: 1.4.
- Das besetzte Westjordanland, einschließlich Ostjerusalem Laut OCHA wurden zwischen dem
- Oktober 2023 und dem
- April 2026 im besetzten Westjordanland, einschließlich Ostjerusalem, 1.081 Palästinenser – darunter mindestens 235 Kinder – getötet. 35 von ihnen wurden seit Anfang 2026 getötet. Zwei Palästinenser, darunter ein Kind, wurden bei getrennten Vorfällen am
- April in Beit Duqqu und am
- April in Khirbet Salama von israelischen Streitkräften erschossen. In beiden Fällen wurden ihre Leichen einbehalten. In der palästinensischen Flüchtlingsgemeinde Umm al-Khair in den südlichen Hebron-Hügeln sperrten israelische Siedler aus der benachbarten Siedlung Carmel die Hauptstraße, über die Kinder zur Gemeindeschule gelangen, mit Stacheldraht ab, sodass diese seit dem
- April keinen Zugang mehr zu Bildung haben. Die Ausweitung der israelischen Siedlungen im Westjordanland setzte sich fort; israelische Kabinettsminister nahmen am
- April an der offiziellen Einweihung der Siedlung Sa-Nur südlich von Jenin teil. Sa-Nur war zuvor im Rahmen des Rückzugsplans von 2005 aufgelöst worden, doch die Genehmigung für ihre Wiedererrichtung wurde 2025 vom israelischen Sicherheitskabinett erteilt. Israelische Siedlungen sind nach internationalem Recht weiterhin illegal, wie vom Internationalen Gerichtshof bekräftigt wurde. (Quelle: Situationsbericht Nr. 218 von UNRWA zur humanitären Lage in der Westbank vom 14.01.2026) 1.4.
- Sicherheitslage in der Westbank Die Sicherheitslage kann jederzeit zu Änderungen bei der Bewegungsfreiheit für PalästinenserInnen und in weiterer Folge zu Auswirkungen auf verschiedene Bereiche der humanitären Lage führen – z.B. Zugang zu medizinischer Versorgung, Obdach oder auch Zerstörung der Lebensgrundlage. Was die Berichterstattung betrifft, so steht die Westbank spätestens seit dem
- Oktober 2023 im Schatten der Lage im Gazastreifen – auch aufgrund der dortigen Sicherheitslage und humanitären Situation. Dies bedeutet, dass viele Berichte zur Lage oft weniger ausführlich sind, sich eher nur auf bestimmte Ereignisse beziehen (statt einen Gesamtüberblick zu bieten) oder seltener periodische Überblicksberichte als zum Gazastreifen erstellt werden. Im Hintergrund der gefundenen Informationen steht, dass US-Präsident Donald Trump bereits in seiner ersten Amtszeit ganz Jerusalem (einschließlich Ostjerusalem) als Hauptstadt Israels anerkannt hat (siehe hierzu z.B. https://www.reuters.com/article/world/the-us-is-opening-an-embassy-in-jerusalem-why-is-there-a-furor-idUSKCN1IF0VG/) und eine Ankündigung zur israelischen Souveränität über die Westbank in Aussicht gestellt hat. Etwaige Annexionen von Teilen der Westbank hätten potenziell auf mehreren Ebenen Auswirkungen auf die Sicherheitslage, darunter etwaige Gewalt, und auf den Aufenthaltsstatus der im betroffenen Gebiet lebenden PalästinenserInnen. PalästinenserInnen im annektierten Ostjerusalem etwa benötigen eine Aufenthaltserlaubnis für ihren Verbleib. Siedler beeinflussen, wie den Berichten weiter unten zu entnehmen ist, auf politischer Ebene wie vor Ort die Sicherheitslage. Einerseits wir vonden Rufen nach einer Annektion zumindest der israelischen Siedlungen vermehrt berichtet, andererseits wird die Rolle der USA dabei thematisiert. Analysen [siehe auch Abschnitt 3] nennen keine Anzeichen für ein Ende der Gewaltspirale bei einem der Akteure und konstatieren eine Eskalation der Lage in der Westbank, weil die israelische Seite nicht mit Kritik aus den USA rechnen muss. Die libanesische Tageszeitung L’Orient Today meldete am 19.1.2025, dass der israelische Finanzminister Bezalei Smotrich, ein Siedler, das Jahr 2025 zum „Jahr der Souveränität über Judäa und Samaria“ – die israelische Bezeichnungen für das Westjordanland - erklärt habe. In der Westbank (ohne Ostjerusalem) leben 490.000 Personen in Siedlungen, die nach internationalem Recht illegal sind, und drei Millionen PalästinenserInnen. Die Dachorganisation der SiedlerInnen strebt mindestens nach einer Annexion des Gebiets C, 60 Prozent des Westjordanlands, wo sich die meisten Siedlungen befinden. Zwar leben 90 Prozent der PalästinenserInnen in den Gebieten A und B [Anm.:
Osloer Verträgen in unterschiedlich starkem Ausmaß von der Palästinensischen Autonomiebehörde verwaltet], sie sind aber stark von den landwirtschaftlichen Flächen im Gebiet C abhängig, das die verschiedenen Gebiete der Kategorie A und B von einander trennt. Israel könnte dann im Fall einer Annektion auch privates Land enteignen, wobei es bereits jetzt zu vermehrter Landnahme kommt. Auch wird in Frage gestellt, ob die palästinensischen BewohnerInnen des Gebiets Aufenthaltsgenehmigungen erhalten würden. Am 11.2.2025 veröffentlichte die öffentliche britische BBC eine Ankündigung des US-Präsidenten Donald Trumps zu seiner Stellungnahme in Bezug zur Souveränität Israels über das Westjordanland [Anm.: Diese erfolgte bis dato noch nicht]. Der jordanische König Abdullah warnte vor einer Annektion und der Vertreibung von PalästinenserInnen. Eine Anerkennung der israelischen Siedlungen (als Teil Israels) hätte schwerwiegende Auswirkungen. Die Siedlungen werden international Großteils als illegal betrachtet. ACLED (Armed Conflict Location & Event Data) veröffentlichte am 12.12.2024 einen Rück- und Ausblick u.a. zur Sicherheitslage in der Westbank. Darin werden keine Anzeichen gesehen, dass die Gewalt enden könnte – weder bei der Strategie der israelischen Streitkräfte, der Expansion der Siedlungen, die Gewalt durch SiedlerInnen noch bei palästinensischen bewaffneten Gruppen. Die Wirtschaft der Westbank schrumpft stark durch die beschädigte Infrastruktur, Landbeschlagnahmung, Checkpoints, widerrufenen Arbeitsgenehmigungen und das Zurückhalten der Steuern [Anm.: durch Israel; es handelt sich um Steuern, die der Palästinensischen Autonomiebehörde zustehen, aber von Israel eingehoben werden] befeuern „ein Gefühl der kollektiven Bestrafung“. Wachsende Beschwernisse unter PalästinenserInnen werden
ACLED-Analyse dafür sorgen, dass Gruppen wie Hamas und Palästinensischer Islamischer Jihad wahrscheinlich weiterhin Gewalt propagieren. Trumps Amtszeit könnte die SiedlerInnen stärken, auch wenn eine volle Annektion seinem Plan für eine Normalisierung der Beziehungen zwischen Israel und Saudi-Arabien im Weg stehen würde. Aber bereits eine lockere Haltung würde die SiedlerInnen zur Expansion der Siedlungen bewegen, was wiederum die Gewalt mit Involvierung von Siedlern befeuern würde. In einem im Standard am 18.3.2025 veröffentlichten Interview mit Peter Lintl von der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) in Berlin wird eine zunehmende Eskalation der Lage in der Westbank diagnostiziert, weil Israel und seine SiedlerInnen „dort jetzt weitgehend freie Hand“ haben, „ohne dass die USA das kritisieren“. Die Sicherheitslage im Überblick ACLED berichtete am 2.5.2025, dass in den ersten Monaten des Jahres 2025 laut Vereinten Nationen die größte Vertreibung von PalästinenserInnen in der Westbank seit 1967 [Anm.: Im Zuge des Sechs-Tage-Kriegs 1967 eroberte Israel u.a. die Westbank inklusive Ostjerusalem, die sich damals unter jordanischer Kontrolle befand] stattfand. Über 40.000 PalästinenserInnen sind betroffen – die Flüchtlingslager Jenin, Tulkarem und Nur al-Shams sind fast leer. Die Militäroperation „Eiserne Mauer“ („Iron Wall“), die seit 21.1.2025 im Gange ist, wurde seither auf andere Gebiete, darunter Nablus und Tubas ausgedehnt. Die „Sicherheit“ in der Westbank wurde mittlerweile zu einem offiziellen Kriegsziel der israelischen Regierung. Eine Graphik vergleicht die Zahl sicherheitsrelevanter Ereignisse zwischen Gazastreifen und Westbank im Zeitraum von 7.10.2023 bis 25.4.
- Während des Waffenstillstands im Gazastreifen zwischen 19.1.2025 bis 18.3.2025 überstieg die Zahl der Vorfälle im Westjordanland die im Gazastreifen, bis diese gegen Ende des Waffenstillstands im Gazastreifen dort wieder stark anstiegen. Es gibt Stimmen, wonach das Ausmaß und die Intensität der Militäroperation „Eiserne Mauer“ die Bedrohung weit übersteigt. VertreterInnen der SiedlerInnen feiern es hingegen als ihren Erfolg, dass nun „die Westbank wie der Gazastreifen behandelt wird“. Die Militäroperation mit vermehrt „kriegsähnlichen Taktiken und Waffen“ stellt ein Abwenden von der traditionellen Linie des israelischen Militärs dar, eine Eskalation durch dosiertes Vorgehen mit klaren Zielen angesichts der engen Nachbarschaft von PalästinenserInnen und SiedlerInnen möglichst zu vermeiden. ACLED-Daten zufolge verringerte die Militäroperation die anhaltenden Offensivkapazitäten der hauptsächlich lokalen, kleinen bewaffneten Gruppen, die zuvor in der Lage waren, während IDF-Razzien die israelischen Militärs anzugreifen. Dies geschah vor allem durch Gegenmaßnahmen auf Basis nachrichtendienstlicher Informationen. Das weist darauf hin, dass die aktuelle Militäroperation Ziele jenseits unmittelbarer militärischer Notwendigkeiten verfolgt – „mit langfristigen Folgen für die Sicherheit, die Regierungsführung und das Leben Tausender PalästinenserInnen“. Während es in der Provinz Jenin mit 190 Menschen die meisten getöteten PalästinenserInnen von 1.1.2024 bis 28.2.2025 gab, so führt die Provinz Nablus in Bezug auf Verletzte mit 1.232 Menschen die Statistik an, gefolgt von Hebron und Ramallah. Für den Zeitraum 7.10.2023 bis 28.4.2025 verzeichnete OCHA 8.507 verletzte Palästinenser, ohne zwischen ZivilistInnen und anderen zu unterscheiden. Hier kam es in Nablus zu den meisten Verletzten, gefolgt von Beituniya, Beita (Anm.: ganz nahe am Ballungsraum, den Ramallah und El Bireh bilden), Betlehem und El Bireh, während weiterhin (wenn auch weniger) ausländische Touristengruppen nach Betlehem, Ramallah und Jericho reisen, wobei ausländische Reisende in letzter Zeit nie von Sicherheitsvorfällen betroffen waren.Während es in der Provinz Jenin mit 190 Menschen die meisten getöteten PalästinenserInnen von 1.1.2024 bis 28.2.2025 gab, so führt die Provinz Nablus in Bezug auf Verletzte mit 1.232 Menschen die Statistik an, gefolgt von Hebron und Ramallah. Für den Zeitraum 7.10.2023 bis 28.4.2025 verzeichnete OCHA 8.507 verletzte Palästinenser, ohne zwischen ZivilistInnen und anderen zu unterscheiden. Hier kam es in Nablus zu den meisten Verletzten, gefolgt von Beituniya, Beita Anmerkung, ganz nahe am Ballungsraum, den Ramallah und El Bireh bilden), Betlehem und El Bireh, während weiterhin (wenn auch weniger) ausländische Touristengruppen nach Betlehem, Ramallah und Jericho reisen, wobei ausländische Reisende in letzter Zeit nie von Sicherheitsvorfällen betroffen waren. Verletzungsursache war am häufigsten Tränengas, gefolgt von scharfer Munition. Die größte Gruppe an Verletzten bestand aus Männer, wobei in einem noch größeren Teil der Fälle nicht bekannt ist, wer die Betroffenen waren. Im Vergleich zu 2023 ging die Zahl von 4.003 auf 3140 Verletzte zurück. Für 2025 wird die Zahl der Verletzten bis 28.4.2025 mit 1.364 Personen angegeben. Die Bandbreite von Formen von Gewalt gegen die palästinensische Zivilbevölkerung reicht von Vorfällen mit Toten über Verhaftungen und Entführungen bis hin zur Jagd auf Kinder (zu deren Einschüchterung und ihrem Umfeld) oder der Zerstörung der Existenzgrundlage oder des Obdachs. Je nach Gewalttypus, Akteur und Ziel kommt es zu einer unterschiedlichen regionalen Intensität in der Westbank. Nur die israelischen Siedlungen verfügen über offizielle Luftschutzräume und ein Luftalarmsystem – die palästinensischen Orte haben keine derartige Infrastruktur. Bei dem iranischen Raketenangriff vom 1.10.2024 war das einzige Todesopfer des Angriffs ein Palästinenser in Jericho, der durch herabstürzende Raketenteile starb. Armed Conflict Location & Event Data (ACLED) bewertete am 12.12.2024 die Palästinensischen Gebiete – hier Gaza und Westbank als die im Jahr 2024 gefährlichsten für ZivilistInnen. Die Westbank wird dabei vom Gaza-Krieg überschattet. Die Zahl der IDF-Operationen (IDF – Israeli Defence Forces) gingen zwar nach dem Höchststand des letzten Quartals 2023 zurück, aber blieben mit über 4.000 Vorfällen in den ersten elf Monaten 2024 auf hohem Niveau. Die IDF setzte dabei vermehrt „kriegsähnliche Taktiken und Waffen“ ein, darunter Luftschläge, Drohnen, Anti-Panzer-Geschosse, und zwar auch im Rahmen der größten Militäroperation in der Westbank seit 2002 Ende August
- Ziel waren vor allem die Flüchtlingslager in Jenin, Nablus Tulkarm und Tubas, wo die IDF seit März 2022 gegen palästinensische bewaffnete Gruppen vorgeht. Bewaffnete palästinensische Gruppen, die hauptsächlich mit dem Palästinensischen Islamischen Dschihad (PIJ), der Al-Aqsa-Märtyrer-Brigade und der Hamas in Verbindung stehen, haben ihre Konfrontationen mit den IDF bei Razzien eskaliert und mit häufigen bewaffneten Angriffen auf militärische Kontrollpunkte und Siedlungen reagiert. ACLED berichtete am 2.5.2025, dass laut Vereinten Nationen in den ersten Monaten 2025 die größte Vertreibung von PalästinenserInnen in der Westbank seit 1967 stattfand [Anm.: Im Zuge des Sechs-Tage-Kriegs 1967 eroberte Israel u.a. die Westbank inklusive Ostjerusalem, die sich damals unter jordanischer Kontrolle befand]. Über 40.000 PalästinenserInnen sind betroffen – die Flüchtlingslager Jenin, Tulkarem und Nur al-Shams sind fast leer. Die Militäroperation „Eiserne Mauer“, die seit 21.1.2025 im Gange ist, wurde seither auf andere Gebiete, darunter Nablus und Tubas, ausgedehnt. Die „Sicherheit“ in der Westbank wurde mittlerweile ein offizielles Kriegsziel der israelischen Regierung. Eine Graphik vergleicht die Zahl sicherheitsrelevanter Ereignisse zwischen Gazastreifen und Westbank im Zeitraum von 7.10.2023 bis 25.4.
- Während des Waffenstillstands im Gazastreifen von 19.1.2025 bis 18.3.2025 übertraf die Zahl der Ereignisse im Westjordanland die im Gazastreifen, bis diese gegen Ende des Waffenstillstands im Gazastreifen dort wieder stark anstiegen. Es gibt Stimmen, wonach das Ausmaß und die Intensität der Militäroperation „Eiserne Mauer“ die Bedrohung weit übersteigen. VertreterInnen der SiedlerInnen feiern es hingegen als ihren Erfolg, dass nun „die Westbank wie der Gazastreifen behandelt wird“. Die Militäroperation stellt eine Abkehr von der traditionellen Linie des israelischen Militärs dar, eine Eskalation durch dosiertes Vorgehen mit klaren Zielen angesichts der engen Nachbarschaft von PalästinenserInnen und SiedlerInnen möglichst zu vermeiden. ACLED-Daten zufolge verringerte die Militäroperation die anhaltenden Offensivkapazitäten der hauptsächlich lokalen, kleinen bewaffneten Gruppen, die zuvor in der Lage waren, während IDF-Razzien die israelischen Militärs anzugreifen. Dies geschah vor allem durch Gegenmaßnahmen auf Basis nachrichtendienstlicher Informationen. Ganz zerstört sind diese Kapazitäten. Das weist darauf hin, dass die aktuelle Militäroperation von Zielen jenseits unmittelbarer militärischer Notwendigkeiten verfolgt – „mit langfristigen Folgen für die Sicherheit, die Regierungsführung und das Leben Tausender PalästinenserInnen“. OCHA verzeichnete mit Stand 26.4.2025 924 zivile Tote seit 7.10.2023 in der Westbank. Die meisten starben im Jenin Flüchtlingslager, gefolgt von Jenin Stadt, Nur al-Shams Flüchtlingslager und Tulkarem Flüchtlingslager sowie Balata Flüchtlingslager. In 622 Fällen wurden diese mit scharfer Munition beschossen. Der Großteil der Todesopfer waren Männer, gefolgt von Buben. Für den Zeitraum 7.10.2023 bis 28.4.2025 verzeichnete OCHA 8.507 verletzte Palästinenser, ohne zwischen ZivilistInnen und anderen zu unterscheiden. Hier kam es in Nablus zu den meisten Verletzten, gefolgt von Beituniya, Beita (Anm.: ganz nahe am Ballungsraum, den Ramallah und El Bireh bilden), Betlehem und El Bireh. Verletzungsursache war am häufigsten Tränengas, gefolgt von scharfer Munition. Die größte Gruppe an Verwundeten bildeten Männer, wobei in einem noch größeren Teil der Fälle nicht bekannt ist, wer die Betroffenen waren. Im Vergleich zu 2023 ging die Zahl von 4.003 auf 3140 Verletzte zurück. Für 2025 wird die Zahl der Verwundeten bis 28.4.2025 mit 1.364 Personen angegeben.Für den Zeitraum 7.10.2023 bis 28.4.2025 verzeichnete OCHA 8.507 verletzte Palästinenser, ohne zwischen ZivilistInnen und anderen zu unterscheiden. Hier kam es in Nablus zu den meisten Verletzten, gefolgt von Beituniya, Beita Anmerkung, ganz nahe am Ballungsraum, den Ramallah und El Bireh bilden), Betlehem und El Bireh. Verletzungsursache war am häufigsten Tränengas, gefolgt von scharfer Munition. Die größte Gruppe an Verwundeten bildeten Männer, wobei in einem noch größeren Teil der Fälle nicht bekannt ist, wer die Betroffenen waren. Im Vergleich zu 2023 ging die Zahl von 4.003 auf 3140 Verletzte zurück. Für 2025 wird die Zahl der Verwundeten bis 28.4.2025 mit 1.364 Personen angegeben.
einer Meldung der Ha’aretz vom 21.2.2025 führte eine Ausweitung bei IDF-Schießbefehlen für die Westbank Berichten zufolge zu einem Anstieg an getöteten PalästinenserInnen – auch von Personen, die gar nicht an den Kampfhandlungen beteiligt waren. OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) berichtete am 7.5.2025 im Wochenbericht, dass in der vergangenen Woche zwei Palästinenser getötet und 57 verletzt wurden – darunter sechs Kinder. Beide Todesfälle ereigneten sich in der Provinz Nablus, in der Stadt Beita und im Flüchtlingslager Balata. Ein Mann aus Jenin, der sich in Verwaltungshaft befand, starb unter ungeklärten Umständen in Israel im Krankenhaus. 85 Prozent der Verletzten befanden sich in Nablus bzw. den Flüchtlingslagern von Nablus, Balata und Askar. Darüber hinaus beschreibt der Wochenbericht die Zerstörung von Unterkünften sowie Wasser- und Sanitäreinrichtungen sowie landwirtschaftlichen Gebäuden, für welche Palästinenser im Gebiet C niemals eine Baugenehmigung von Israel erhalten. OCHA verzeichnet einen Anstieg von Demolierungen und Vertreibungen im Gebiet C im Vergleich zur selben Zeit letztes Jahr. Zwischen 29.4.2025 und 5.5.2025 dokumentierte OCHA 13 Vorfälle mit SiedlerInnen, welche die Verletzung von vier PalästinenserInnen, die Vertreibung von zwei Familien von insgesamt sechs Personen, das Niederbrennen von zwei Wohnzelten, Vandalismus an drei Fahrzeugen und weiteren der Lebensgrundlage dienendem Besitz (darunter drei Wassertanks und 50 Oliven- und Feigenbäume) nach sich zogen, Darunter war ein Vorfall in der Provinz Ramallah, im Zuge dessen zwei Hirtenfamilien mit zwei Kindern durch einen Angriff von teils bewaffneten SiedlerInnen vertrieben wurden. Hirten- und Beduinenfamilien, deren Lebensgrundlage ihr Vieh ist, sind besonders von mangelndem Zugang zu Wasser und von der Demolierung von Wasser-, Sanitär und Landwirtschaftseinrichtungen betroffen. Seit 21.1.2025 gab es 1.058 Verletzte im Zuge der israelischen Militäroperationen in der nördlichen Westbank. Seit dem 7.10.2023 dokumentierte OCHA die Entführung und das Festhalten von mindestens 50 PalästinenserInnen durch israelische SiedlerInnen (davon einige der SiedlerInnen in Militäruniformen). Unter den Festgehaltenen befanden sich auch drei Kinder. In 23 Fällen kam es auch zu Verletzungen und/oder Sachschaden. In der Berichtswoche entführten und hielten SiedlerInnen fünf PalästinenserInnen in den Provinzen Nablus, Ramallah und Hebron fest. In einem Fall jagten SiedlerInnen mutmaßlich von der Itamar Siedlung mit Messern und Steinen Kinder. Ein dreizehnjähriges Mädchen und ihr dreijähriger Bruder wurden verschleppt und 15 Minuten später an einen Baum gefesselt vorgefunden – unverletzt, aber verängstigt. Der OCHA-Monatsbericht mit Stand 31.3.2025 beziffert die Zahl der im März getöteten Palästinenserinnen mit 16 Menschen und die Zahl der Verletzten mit 267 Personen. 107 Angriffe durch SiedlerInnen endeten mit Personen- und/oder Sachschaden. 87 PalästinenserInnen wurden vertrieben. Von 1.1.2024 bis 31.3.2025 starben 600 PalästinenserInnen gewaltsam, darunter 109 Kinder. 4,161 PalästinenserInnen erlitten Verletzungen. SiedlerInnen führten 1.804 Angriffe durch, die mit Personen- und/oder Sachschaden endeten. 44.000 Menschen wurden vertrieben. Der Graphik zu getöteten Personen ist zu entnehmen, dass es seit 2023 zu einem steilen Anstieg der Getöteten kam – besonders ab dem 7.10.2023, der seither nur wenig abflachte. Auch was Angriffe von SiedlerInnen betrifft, stiegen diese wie die Zahl der getöteten PalästinenserInnen bereits vor dem 7.10.2023 an, aber nahmen da an nochmals bis Ende 2024 zu. Während es in der Provinz Jenin mit 190 Menschen die meisten getöteten PalästinenserInnen von 1.1.2024 bis 28.2.2025 gab, so führt die Provinz Nablus in Bezug auf Verletzte mit 1.232 Menschen die Statistik an, gefolgt von Hebron und Ramallah. Das britische Außenministerium (FCDO – Foreign, Commonwealth & Developement Office) warnt vor jeglichen Reisen nach Tulkarem, Jenin und Tubas sowie vor nicht unbedingt nötigen Reisen im restlichen Westjordanland mit Ausnahme Ostjerusalems. Gleichzeitig erwähnt es, dass Betlehem, Jericho und Ramallah weiterhin von Reisegruppen - wenn auch in geringerer Zahl - besucht werden, wobei ausländische Reisende in letzter Zeit nicht in schwere Sicherheitsvorfälle verwickelt waren. Das britische Außenministerium weist ergänzend zu der Reisewarnung am Beginn insbesondere auf Gefahren nahe Siedlungen, bestimmter Straßen, die von Israelis und PalästinenserInnen (Anm.: die Siedlungen verfügen auch über Straßen, die nicht von PalästinenserInnen genutzt werden dürfen) befahren werden, wie auch das Gebiet H2 im Zentrum Hebrons und Hebron allgemein hin. Auch Flüchtlingslager, die bereits Schauplatz von Gewalt waren, werden als riskante Aufenthaltsorte eingestuft.Das britische Außenministerium weist ergänzend zu der Reisewarnung am Beginn insbesondere auf Gefahren nahe Siedlungen, bestimmter Straßen, die von Israelis und PalästinenserInnen Anmerkung, die Siedlungen verfügen auch über Straßen, die nicht von PalästinenserInnen genutzt werden dürfen) befahren werden, wie auch das Gebiet H2 im Zentrum Hebrons und Hebron allgemein hin. Auch Flüchtlingslager, die bereits Schauplatz von Gewalt waren, werden als riskante Aufenthaltsorte eingestuft. Weiters weist das britische Außenministerium darauf hin, dass nur die israelischen Siedlungen über offizielle Luftschutzräume und ein Luftalarmsystem verfügen – die palästinensischen Orte haben keine derartige Infrastruktur. Eine Karte in einem Artikel von Ha’aretz über Luftalarme in Israel im vergangenen Jahr zeigt für den Oktober 2024, dass der Luftschutzalarm auch und besonders in israelischen Siedlungen in der Westbank aktiviert wurde (auf der linken Karte ist die dünne weiße Linie zwischen Israel und der Westbank gut sichtbar, auf der rechten ist diese vor lauter roten Punkten für Orte mit Luftalarm kaum sichtbar). Am 1.10.2024 schoss der Iran 181 ballistische Raketen ab. Die meisten wurden von Israel abgewehrt, aber über 30 Raketen schlugen ein. Der Luftalarm erscholl in einem viel größeren Gebiet (als die Regionen mit Einschlägen). Die meisten Israelis suchten daraufhin Schutz. In Jericho (Anm.: eine palästinensische Stadt in der Westbank) wurde ein Palästinenser aus Gaza von den Trümmern einer Rakete getötet.Eine Karte in einem Artikel von Ha’aretz über Luftalarme in Israel im vergangenen Jahr zeigt für den Oktober 2024, dass der Luftschutzalarm auch und besonders in israelischen Siedlungen in der Westbank aktiviert wurde (auf der linken Karte ist die dünne weiße Linie zwischen Israel und der Westbank gut sichtbar, auf der rechten ist diese vor lauter roten Punkten für Orte mit Luftalarm kaum sichtbar). Am 1.10.2024 schoss der Iran 181 ballistische Raketen ab. Die meisten wurden von Israel abgewehrt, aber über 30 Raketen schlugen ein. Der Luftalarm erscholl in einem viel größeren Gebiet (als die Regionen mit Einschlägen). Die meisten Israelis suchten daraufhin Schutz. In Jericho Anmerkung, eine palästinensische Stadt in der Westbank) wurde ein Palästinenser aus Gaza von den Trümmern einer Rakete getötet. (Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 15.05.2025 betreffend die Sicherheitslage in der Westbank) 1.4.
- Humanitäre Lage in der Westbank Da die Informationen von UN-Organisationen oft über einzelne humanitäre Schwerpunktgebiete (im Gegensatz zu manchen NGO-Berichten) hinaus einen Gesamtüberblick über das Westjordanland zu Aspekten der humanitären Lage bieten, liegt ein Schwerpunkt bei diesen Quellen, zumal diese – UNRWA an erster Stelle – eine wichtige Rolle bei humanitärer Hilfe in der Westbank spielen und auch schon lange vor Ort präsent sind. Aufgrund der humanitären wie rechtlichen Sonderposition von UNRWA als prioritäre humanitäre Anlaufstelle für die bei ihr registrierten palästinensischen Flüchtlinge unter der Bevölkerung wurde auch versucht, Informationen zu aktuellen Arbeitsbedingungen von UNRWA in der Westbank zu finden (mehr dazu unter Einzelquellen). In der unübersichtlichen Lage kamen noch während der Recherche neue Entwicklungen wie Schließungen von UNRWA-Schulen in Ostjerusalem im Zuge der beiden Knesset-Gesetze gegen UNRWA sowie ein Gesetz zu NGOs und ein Gesetzesentwurf zur Besteuerung von NGOs hinzu, zu deren Folgen es noch keine konkreten Fakten gibt. Aber es konnten hierzu Hinweise gefunden werden. OCHA berichtete am 13.3.2025, dass der Notfall-Spendenaufruf 2025 für alle drei palästinensischen Gebiete erst zu 4,3 Prozent Zahlungen der Mitgliedstaaten aufwies. Er soll die dringendsten humanitären Bedürfnisse von 3 Millionen Menschen von insgesamt 3,3 Millionen in Gaza und der Westbank inklusive Ostjerusalem decken. 10 Prozent der geplanten Summe des Spendenaufrufs sind für das Westjordanland gedacht. Die Bereiche der Hilfe des gesamten Spendenaufrufs umfassen u.a. Bildung, Lebensmittelsicherheit, Gesundheit, Schutz, Notunterkünfte, Wasser, Sanitärbereich und Hygiene sowie Koordinierung und Unterstützung von Leistungen, Geldhilfe, Ernährung und Lagerkoordination und -management. UNRWA kann aktuell noch Leistungen in der Westbank erbringen, aber die Bedingungen haben sich durch die neue gesetzliche Lage verschärft, und auch die lokale Sicherheitslage – aktuell z.B. im Raum Jenin und Tulkarem - beeinflussen die Möglichkeiten, Hilfsleistungen zu erbringen. UNRWA-Leiter Philippe Lazzarini schätzt die Gefahr eines totalen Zusammenbruchs der Organisation als „realistisch“ ein. Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit treffen nicht nur z.B. den Bildungssektor der Provinz Tubas durch die Schließung eines israelischen Checkpoints, sondern auch 40.000 Menschen, die nicht in von den israelischen Streitkräften geräumte Flüchtlingslager im Norden der Westbank zurückkehren dürfen sowie allgemein die medizinische Versorgung im Westjordanland. Israelische Militäraktionen (im Fall des Jenin Flüchtlingslagers zuvor auch ein Einsatz der Palästinensischen Autonomiebehörde), Gewalt durch israelische SiedlerInnen sowie Gebäudeabrisse beeinflussen den Zugang zu humanitärer Hilfe, bzw. schaffen erst den Bedarf dafür, indem Obdach und/oder die Lebensgrundlage von PalästinenserInnen darunter leidet oder zerstört wird. Demnach erfolgte im Jänner 2025 131 Angriffe von israelischen Siedlern, die Opfer/Verletzte oder Sachschäden forderten - darunter 5 Todesopfer. Einer Graphik ist zu entnehmen, dass die Zahl der Angriffe seit 2016 (mit 95 Angriffen) stieg und im Jahr 2024 1.448 derartige Vorfälle verzeichnet wurden. Im Zeitraum von 1.1.2024 bis 31.1.2025 waren die Provinzen Ramallah, Nablus und Hebron zahlenmäßig am stärksten betroffen. Hintergrund der aktuellen, humanitären Lage und der offenen Frage der Finanzierung von Hilfe durch OCHA, USAID; internationale, palästinensische sowie israelische NGOs und UNRWA, sind amerikanische Streichungen von Entwicklungshilfe und des vormals größten UNRWA-Beitrags sowie auch zwei israelische Gesetze gegen UNRWA und ein Knesset-Gesetzesentwurf, der von israelischen NGOs als Angriff auf regierungskritische Gruppen wahrgenommen wird - und zwar auch auf solche, welche sich für PalästinenserInnen einsetzen. Israel ist aktiv, die völlige Abschaffung von UNRWA zu erreichen. In Ostjerusalem darf sie gar nicht mehr arbeiten, auch wenn die Einrichtungen noch weiterlaufen sollen, während aber auch bereits von Schulschließungen berichtet wird. Das UNRWA-Hauptquartier für das Westjordanland in Ostjerusalem musste geschlossen werden. Laut NGOs legte COGAT (die israelische Behörde für zivile Angelegenheiten in den palästinensischen Gebieten) Ende Februar einen Plan zur Neuorganisation der Verteilung humanitärer Hilfe an die PalästinenserInnen vor. Den Organisationen zufolge zielen die Maßnahmen darauf ab, die israelische Kontrolle über die humanitäre Hilfe zu stärken, insbesondere durch die Einrichtung von Logistikzentren mit Anbindung an die Armee oder durch die Kontrolle der Identität der gesamten humanitären Kette, vom Mitarbeiter bis zum Empfänger. Ein Mitarbeiter einer NGO für medizinische Hilfe sieht dies als logistisch nicht umsetzbar an. Laut NGOs hat COGAT nicht angegeben, wann diese neuen Regeln in Kraft treten werden, und auf eine Anfrage der AFP gab es keine Antwort. Eine im März in Kraft getretene Regierungsrichtlinie legt zudem einen neuen Rahmen für die Registrierung von NGOs fest, die mit Palästinensern in Israel zusammenarbeiten. Sie verlangt die Weitergabe umfangreicher Mitarbeiterdaten und behält sich das Recht vor, Mitarbeiter abzulehnen, die nach Ansicht Israels mit der „Delegitimierung“ Israels in Verbindung stehen. Nach Angaben von NGOs wurden ihren ausländischen Mitarbeitern seit dem beispiellosen Angriff der Hamas auf Israel am
- Oktober 2023, der den Krieg im Gazastreifen auslöste, keine Arbeitserlaubnisse mehr ausgestellt. In den palästinensischen Gebieten tätige NGOs berichten, dass sie täglich mit zahlreichen Schwierigkeiten konfrontiert sind. Der weitere Gesetzesentwurf der israelischen Regierung wird von RegierungskritikerInnen als Versuch der rechtsgerichteten israelischen Regierung gewertet, „links“ ausgerichtete Bürgerrechtsbewegungen als Kritiker auszuschalten, indem man ihnen ungesetzlichen ausländischen Einfluss unterstellt. Sie müssten für ausländische Spenden, die oft von europäischen Staaten stammen, 80 Prozent Steuer zahlen. Im Fall einer mehrheitlich ausländischen Finanzierung dürfte eine Organisation auch nicht vor ein israelisches Gericht gehen. Ausnahmen müssten entweder vom israelischen Finanzministerium genehmigt werden oder lägen bereits vor, wenn eine Organisation auch Geld vom israelischen Staat erhält. Dies würde eine Befreiung „rechter“ NGOs bedeuten Der Standard berichtete am 27.2.2025 über die staatliche US-Entwicklungshilfeorganisation USAID (United States Agency International Development). Diese stellte im Zeitraum 2021 bis 2024 1,5 Mrd. US-Dollar Hilfsgelder für den Gaza-Streifen und die Westbank zur Verfügung. Insgesamt wurden im Februar 2025 90 Prozent der Entwickungshilfeverträge weltweit gestrichen. OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) veröffentlicht auf ihrer Website ohne Angabe eines Datums ein Übersicht über die humanitäre Lage im Westjordanland und ihre Zusammenhänge mit der Politik sowie der Sicherheitslage. Demnach resultiert der humanitäre Bedarf in der Westbank durch eine Reihe von Praktiken, wie die einseitige israelische Annexion von Ostjerusalem, die weitere Fragmentierung des Westjordanlands in die Gebiete A, B, C, H1 und H2 sowie „Naturreservate“, welche jeweils in verschiedenen Ausmaß die Palästinensische Autonomiebehörde bei der Erbringung von Leistungen einschränken. Dazu kommen unilaterale Maßnahmen Israels wie u.a. die Errichtung von Siedlungen und Militärstützpunkten sowie von Checkpoints und physischen Hindernissen. Diese schränken zusätzlich die Mobilität, die Sicherheit und den Lebensunterhalt von PalästinenserInnen ein. Weitere Bestandteile des „mit Zwang verbundenen Umfelds“ sind „exzessiver Gewalteinsatz“, Abrisse, Delogierungen, Ausbreitung der Siedlungen und Gewalt in Zusammenhang mit SiedlerInnen, was den humanitären Bedarf erhöht. Humanitäre Hilfsorganisationen arbeiten zwar „unermüdlich“, sind aber selbst „schweren Einschränkungen und zunehmend gefährlichen Bedingungen“ ausgesetzt. OCHA berichtete am 13.3.2025, dass der Notfall-Spendenaufruf 2025 für alle drei palästinensischen Gebiete erst zu 4,3 Prozent durch Zahlungen der Mitgliedstaaten gedeckt sei. Er soll die dringendsten humanitären Bedürfnisse von 3 Millionen Menschen von insgesamt 3,3 Millionen in Gaza und der Westbank inklusive Ostjerusalem decken. 10 Prozent der geplanten Summe des Spendenaufrufs sind für das Westjordanland gedacht. Die Bereiche der Hilfe des gesamten Spendenaufrufs umfassen u.a. Bildung, Lebensmittelsicherheit, Gesundheit, Schutz, Notunterkünfte, Wasser, Sanitärbereich und Hygiene sowie Koordinierung und Unterstützung von Leistungen, Geldhilfe, Ernährung und Lagerkoordination und -management. OCHA informierte am 26.2.2025 über Vorfälle im Westjordanland im Monat Jänner 2025, wobei neben der Sicherheitslage (für PalästinenserInnen) auch Sachschäden und Vertreibungen thematisiert werden. Demnach erfolgten im Jänner 2025 131 Angriffe von israelischen Siedlern, die Opfer/Verletzte oder Sachschäden forderten - darunter 5 Todesopfer. Einer Graphik ist zu entnehmen, dass die Zahl der Angriffe seit 2016 (mit 95 Angriffen) stieg und im Jahr 2024 1.448 derartige Vorfälle verzeichnet wurden. Auf einer Landkarte ist die Zahl der Angriffe von 1.1.2024 bis 31.1.2025 nach Provinzen verzeichnet. Die Provinzen Ramallah, Nablus und Hebron sind demnach zahlenmäßig am stärksten betroffen. OCHA berichtete am 6.3.2025 über Entwicklungen zur humanitären Lage in der vergangenen Woche. Siedlergewalt führte zu mindestens 11 palästinensischen Verletzten, verbreiteten Sachschaden und der Vertreibung von mindestens fünf palästinensischen Familien. Im Gebiet C sowie in Ostjerusalem wurden 15 Heime und 44 andere Bauten abgerissen, weil ihnen (israelische) Genehmigungen fehlten, was 80 PalästinenserInnen vertrieb. PalästinenserInnen in Ostjerusalem und im Gebiet C erhalten fast nie eine israelische Baugenehmigung. Mehr als 60.000 PalästinenserInnen sind aufgrund der Schließung des israelischen Checkpoints Tayasir in ihren Bewegungen zwischen dem nördlichen Jordantal und der restlichen Provinz Tubas eingeschränkt. Besonders ist das Bildungswesen durch viel längere Anfahrtszeiten für über 100 LehrerInnen und Schulangestellte und der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen betroffen. So müssen PatientInnen nach Jericho statt nach Tubas fahren, was einen zweistündigen Weg bedeutet statt 20 Minuten. Zwischen 25.2.2025 und 3.3.2025 dokumentierte OCHA 24 Zwischenfälle mit SiedlerInnen, die zu 11 Verletzten und Schäden an zehn Olivenbäumen und neun Fahrzeugen führten. Diese ereigneten sich in den Provinzen Hebron und Ramallah, darunter im Gebiet Masafer Yatta in der Provinz Hebron. 39 Menschen, darunter 19 Kinder, aus fünf Hirtenfamilien wurden in der Berichtswoche durch Siedler, israelische Truppen und Zugangsbeschränkungen intern vertrieben. Im nördlichen Jordantal verließen vier Familien – 34 Personen – nach Angriffen und täglichen Bedrohungen durch SiedlerInnen ihre Heime. Im selben Zeitraum wurden 59 Gebäude in palästinensischem Besitz in Ostjerusalem und der Westbank aufgrund fehlender israelischer Baugenehmigungen zerstört, die fast unmöglich zu bekommen sind. Unter den zerstörten Unterkünften befanden sich auch acht Zelte, die als humanitäre Hilfe nach einem früheren Abriss am
- Februar insgesamt 46 Personen, darunter 24 Kindern, gespendet worden waren. Insgesamt verloren im Berichtszeitraum 84 Personen, davon 41 Kinder, ihr Obdach. L’Orient – Le Jour ist eine libanesische Tageszeitung [Anm.: Der Inhalt des Artikels ist mehr oder weniger wortgleich in verschiedenen internationalen Medien publiziert worden] und veröffentlichte am 17.3.2025 einen Artikel zu neuen israelischen Vorschriften für NGOs. Laut NGOs legte COGAT (die israelische Behörde für zivile Angelegenheiten in den palästinensischen Gebieten) Ende Februar einen Plan zur Neuorganisation der Verteilung humanitärer Hilfe an die Palästinenser vor. Den Organisationen zufolge zielen die Maßnahmen darauf ab, die israelische Kontrolle über die humanitäre Hilfe zu stärken, insbesondere durch die Einrichtung von Logistikzentren mit Anbindung an die Armee oder durch die Kontrolle der Identität der gesamten humanitären Kette, vom Mitarbeiter bis zum Empfänger. Ein Mitarbeiter einer NGO für medizinische Hilfe sieht dies als logistisch nicht umsetzbar an. Laut NGOs hat COGAT nicht angegeben, wann diese neuen Regeln in Kraft treten werden, und auf eine Anfrage der AFP gab es keine Antwort. Eine im März in Kraft getretene Regierungsrichtlinie legt zudem einen neuen Rahmen für die Registrierung von NGOs fest, die mit Palästinensern in Israel zusammenarbeiten. Sie verlangt die Weitergabe umfangreicher Mitarbeiterdaten und behält sich das Recht vor, MitarbeiterInnen abzulehnen, die nach Ansicht Israels mit der „Delegitimierung“ Israels in Verbindung stehen. Nach Angaben von NGOs wurden ihren ausländischen MitarbeiterInnen seit dem beispiellosen Angriff der Hamas auf Israel am
- Oktober 2023, der den Krieg im Gazastreifen auslöste, keine Arbeitsgenehmigungen mehr ausgestellt. In den palästinensischen Gebieten tätige NGOs berichten, dass sie täglich mit zahlreichen Schwierigkeiten konfrontiert sind. Amjad Shawa, Direktor des palästinensischen NGO-Netzwerks PNGO, verfügt über mehr als 30 Jahre Erfahrung in der humanitären Hilfe und ist überzeugt, dass der Sektor einer „existenziellen Bedrohung“ ausgesetzt ist. Er weist darauf hin, dass „Leben auf dem Spiel stehen“. Der Regionalleiter einer internationalen NGO stellt sich ebenfalls die Frage, wie unter solchen Bedingungen die Arbeit fortgesetzt werden kann. The Jerusalem Post ist eine israelische Tageszeitung mit einer Linie, welche der aktuellen israelischen Regierung eher freundlich gegenüber steht (im Gegensatz zur Linie der israelischen Tageszeitung Haaretz). Demnach trat im März ein israelisches Gesetz in Kraft, das internationalen humanitären Organisationen, die in den palästinensischen Gebieten oder Israel arbeiten, für ihre Registrierung oder deren Aufrechterhaltung folgende Bedingungen auferlegt: • Sie dürfen sich nicht für eine „Delegitimierung“ Israels einschließlich Boykotte einsetzen. • Sie dürfen Israel nicht die Existenz als jüdischer, demokratischer Staat absprechen. • Sie dürfen nicht eine „Leugnung des Massakers vom
- Oktober“ oder eine Leugnung des Holocausts fördern. • Sie dürfen nicht juristisches Vorgehen gegen SoldatInnen der israelischen Streitkräfte durch ausländische oder internationale Gerichte unterstützen. The Jewish Independent ist eine australische Website mit Schwerpunkt bei Themen, die sich an jüdische AustralierInnen richten, und die auch Berichte zu Israel veröffentlicht. Laut eigenen Angaben gibt sie in ihrer Berichterstattung ausdrücklich diversen Perspektiven Raum. Die israelischen NGOs wie etwa Physicians for Human Rights und Peace Now befürchten den Verlust ausländischer Spenden, wenn der Gesetzesentwurf in Kraft treten sollte. Der Gesetzesentwurf wird von RegierungskritikerInnen als Versuch der rechtsgerichteten israelischen Regierung gewertet, „links“ ausgerichtete Bürgerrechtsbewegungen als Kritiker auszuschalten, indem man ihnen ungesetzlichen ausländischen Einfluss unterstellt.
Gesetzesentwurf wären auf ausländische Spenden 80 Prozent Steuer zu erheben – außer bei Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung des Finanzministeriums oder bei Gelderhalt der Organisationen von der israelische Regierung. Dadurch wären rechtsgerichtete Organisationen von der Besteuerung befreit. Die linksgerichteten Organisationen werden hingegen als „ausländische Agenten“ verunglimpft, wobei deren Gelder von europäischen Demokratien stammen. Die Spenden erfolgen aktuell unter der Voraussetzung von Steuerbefreiung. Kein Land wird Gelder zur Verfügung stellen, wenn 80 Prozent davon als Steuer wieder wegfallen. Gleichzeitig könnten mehrheitlich von ausländischen Geldgebern finanzierte NGOs nicht mehr vor israelischen Gerichte gehen, wo sie gerichtlich gegen Regierungs- und Militärmaßnahmen vorgehen, die sie als illegal oder missbräuchlich einschätzen. Unter den betroffenen Organisationen wären Peace Now [Anm.: setzt sich für Frieden zwischen Israel und PalästinenserInnen ein], Gisha, das sich für humanitäre Hilfe für den Gazastreifen einsetzt, und B’tselem, die größte israelische Menschenrechtsorganisation gegen die Besetzung. Die Bedeutung der Gruppen wuchs über die Jahre durch den Niedergang linker Parteien im israelischen Parlament als alternative Sprachrohre zur Aufdeckung von Missständen, z.B. durch Verfassen eines Berichts zur Folterung von ÄrztInnen und medizinischem Personal, während die israelischen Streitkräften angeben, sich an internationales Recht zu halten. Die amerikanische Tageszeitung The New York Times berichtete am 31.1.2025 über die beiden Gesetze der Knesset. In einem Gesetz wird UNRWA auf israelischem Staatsgebiet verboten, was auch das von Israel annektierte Ostjerusalem betrifft, das vom Großteil der Welt als besetzt betrachtet wird. UNRWA wird in Gaza und der Westbank dabei nicht direkt verboten, aber der Zugang der UN-Organisation via Israel eingeschränkt. Im zweiten Gesetz wird jeglicher Kontakt zwischen israelischen BehördenmitarbeiterInnen und UNRWA sowie etwaiger als VertreterInnen handelnder Personen verboten. Eine Behörde muss der Knesset Bericht über die Umsetzung des Gesetzes erstatten, weshalb Israel weiterhin gesetzliche Schritte gegen UNRWA-MitarbeiterInnen unternehmen kann. UNRWA ist gezwungen, sein seit den 1950er Jahren bestehendes Hauptquartier für die Westbank in Jerusalem zu schließen. Andernorts im Westjordanland muss sie das nicht - darunter sind vor allem Schulen und Kliniken. Aber die Logistik für humanitäre Hilfe wird erschwert. Ausländische MitarbeiterInnen von UNRWA werden nicht mehr dort arbeiten können, denn Israel kontrolliert die Grenzen, und eine Ablehnung von Visa-Anträgen ist zu erwarten. Die Briefing Notes sind ein Newsletter des deutschen BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge). In der Ausgabe vom 10.2.2025 wird darüber informiert, dass am 30.1.2025 zwei Knesset-Gesetze zur UNRWA in Kraft traten. In einem Gesetz wird UNRWA die Tätigkeit auf israelischem Staatsgebiet untersagt, wozu nach Israels Auffassung auch Ostjerusalem gehört. Dort befindet sich das Flüchtlingslager Shuafat, wo UNRWA einen Großteil des Bildungs- und Gesundheitsangebots sowie öffentliche Dienstleistungen wie Müllabfuhr betrieb. Zum Berichtszeitpunkt konnte sie diese Arbeit noch fortsetzen [Anm.: die Schließung des UNRWA-Hauptquartiers für die Westbank wird nicht erwähnt; spätere Meldungen wie z.B. weiter unten berichten von Schulschließungen in Ostjerusalem]. Wie sich das zweite Knesset-Gesetz in der Westbank (ohne Ostjerusalem) und im Gazastreifen auswirken wird, ist noch offen, denn dieses wirkt indirekter [Anm.: z.B. durch Kontaktverbot israelischer Behörden mit UNRWA]. Eine Erschwerung der Arbeit wird erwartet. UNRWA selbst meldete am 7.2.2025, dass ihre internationalen Angestellten am 29.1.2025 Ostjerusalem verlassen haben, weil Israel ihre Visa nicht mehr erneuert. Im Gazastreifen und der Westbank arbeiten weiterhin Zehntausende UNRWA-MitarbeiterInnen an der Erbringung von essenziellen Leistungen und dringender humanitärer Hilfe. +972 ist eine Website zum israelisch-palästinensischen Konflikt, die von israelischen und palästinensischen JournalistInnen betrieben wird. Sie finanziert sich vor allem durch Spenden europäischer und amerikanischer Stiftungen, darunter dem Rockefeller Brothers Fund und der Rosa-Luxemburg-Stiftung. Auf der Website wurde am 27.2.2025 ein Interview mit UNRWA-Leiter Philippe Lazzarini veröffentlicht. Dieser durfte seit März 2024 nicht mehr in den Gazastreifen einreisen und seit Juni 2024 auch nicht mehr nach Israel und in die Westbank. Darin teilte dieser mit, dass UNRWA weiterhin ihre Arbeit sogar in Ostjerusalem fortsetzt, auch wenn es in der Westbank keine internationalen MitarbeiterInnen mehr gibt. Die Kliniken und Schulen sind offen, sofern sie sich nicht in Gebieten mit israelischen Militäroperationen befinden. Im Jenin Flüchtlingslager sind die Einrichtungen seit Dezember 2024 geschlossen – erst wegen des Einsatzes der Palästinensischen Autonomiebehörde (PNA - Palestinian National Authority) und dann wegen der israelischen Militäraktionen. Ungefähr 40.000 Menschen wurden aus Flüchtlingslagern im Norden vertrieben, und UNRWA versorgt sie mit humanitärer Hilfe wie z.B. Lebensmittel und medizinischen Leistungen. Der Eindruck ist, dass UNRWA nicht an der Arbeit gehindert wird, zumal sie nie ein Schriftstück mit gegenteiligem Inhalt oder Informationen über die Umsetzung der Gesetze erhalten hat. Der Ausfall der US-Gelder für UNRWA [Anm.: vormals der höchste Beitrag unter allen Geldgebern] konnte bislang nicht durch die gestiegenen Beiträge anderer Spender wie z.B. den Golfstaaten ausgeglichen werden. In der Westbank zielen die israelischen Militäroperationen auf die Flüchtlingslager ab. Ein Ende der UNRWA würde
Einschätzung von UNRWA-Leiter Lazzarini zu einer Implosion oder weiteren Schwächung der (PNA) führen. Die PNA ist nicht in der Lage, das Vakuum im Fall des Endes von UNRWA zu füllen. Der Versuch, UNRWA zu beseitigen, ist ihm zufolge auch ein Versuch, die palästinensische Selbstbestimmung auszuhöhlen. Al-Monitor ist eine auf Nachrichten zum Nahen Osten spezialisierte Website. Am 6.3.2025 erwähnt ein dortiger Artikel, dass UNRWA als Haupthilfsorganisation für PalästinenserInnen durch ein kürzliches Gesetz nicht mehr mit israelischen Behörden zusammenarbeiten darf, was ihre Arbeit stark behindert. Das israelische Gesetz wurde vor dem Hintergrund beschlossen, dass UNRWA vorgeworfen wurde, Hamas-Leuten im Gazastreifen Deckung zu bieten, was die Vereinten Nationen und viele Geberstaaten bestreiten. MEMO (Middle East Monitor) ist eine sehr propalästinensische und israelkritische Nachrichtenwebsite und gehört der Ardi Associates Ltd in Großbritannien. Sie veröffentlichte am 24.3.2025 einen Artikel, wonach 85 „students“ [Anm.: StudentInnen, kann auch „SchülerInnen“ bedeuten] im Jahr 2024 in israelischen Militäroperationen getötet wurden. 525 wurden verletzt. Laut Israel zielen die jüngsten Militäraktionen auf Gruppen mit iranischer Unterstützung ab, darunter Hamas und Islamischer Jihad, die sich in den dicht bevölkerten Flüchtlingslagern Hochburgen geschaffen haben. Durch Kämpfe ist die Bewegungsfreiheit eingeschränkt, und mehr als 806.000 palästinensische SchülerInnen und StudentInnen („students“) waren im Jahr 2024 begrenztem Zugang zu Bildung in der Westbank und Ostjerusalem ausgesetzt. 2.200 Vorfälle von Gewalt betrafen den Bildungssektor, darunter Gewalt durch SiedlerInnen und die Festnahme von SchülerInnen und LehrerInnen. Mindestens 109 Schulen waren von Angriffen oder Vandalenakten betroffen. Längere Anfahrtszeiten bedeuteten höhere Transportkosten für die schlecht bezahlten und bereits unter Stress stehenden LehrerInnen. Die sinkenden Einkommen bedeuten weniger Geld der Familien für Bildungsausgaben. Die 96 von UNRWA betriebenen Schulen in Ostjerusalem und der Westbank könnten geschlossen werden. Weniger Spenden von wichtigen Geberstaaten einschließlich der USA könnten weiter die UNRWA-Leistungen verringern. Das Verbot von UNRWA auf israelischem Territorium ist noch nicht voll umgesetzt, könnte aber jederzeit UNRWA an der Arbeit hindern. Hierbei geht es um ungefähr 47.000 SchülerInnen in UNRWA-Schulen. Al-Monitor zitierte am 17.3.2025 UNRWA-Leiter Philippe Lazzarini, wonach UNRWAs Budget bis Juni reicht. Im Jänner machte Israel den beispiellosen Schritt, UNRWA auf israelischem Boden zu verbieten, und die Beziehungen zu der UN-Organisation abzubrechen. Sie kann noch immer im Gazastreifen und der Westbank operieren, aber ohne Kontakt zu israelischen BehördenvertreterInnen, was die sichere Leistung von Hilfe in den palästinensischen Gebieten erschwert. Lazzarini beschreibt die Lage in der Westbank, wo eine größere israelische Militäroperation läuft, als „sehr, sehr besorgniserregend“. Eine Annexion des Westjordanlands durch Israel hinge „wie ein Damokles-Schwert über den Köpfen der PalästinenserInnen und der internationalen Gemeinschaft“. Unter Bezugnahme auf Israels Annahme, dass andere Organisationen UNRWA ersetzen könnten, erwidert er, dass zwar andere humanitäre Hilfe leisten könnten, aber nicht „regierungsartige Leistungen wie Bildung und Gesundheitsversorgung“. Die libanesische Tageszeitung L’Orient Today zitiert am 14.3.2025 den Leiter der UNRWA, Philippe Lazzarini, wonach ein Kollaps von UNRWA eine ganze Generation von Kindern um ihre Bildung bringen würde und „die Saat für noch mehr Extremismus säen würde“. Er schätzt die Gefahr eines totalen Zusammenbruchs der Organisation als „realistisch“ ein. Obdach Da es 19 Flüchtlingslager von UNRWA im Westjordanland – eines davon in Ostjerusalem (Shu'fat Camp) – gibt, kann nicht auf einzelne Lager eingegangen werden, außer es handelt sich um Aspekte der humanitären Lage, die aktuell maßgeblich in Berichten zum Westjordanland thematisiert werden. Wie bereits weiter oben in Einzelquellen erwähnt, ist es für PalästinenserInnen (seit vielen Jahren) fast unmöglich, eine Baugenehmigung von Israel für das Gebiet C im Westjordanland (oder auch für Ostjerusalem) zu erhalten. Was die Kampfhandlungen in den Lagern Jenin, Tulkarm und Nur Shams betrifft, so gehen die meisten Quellen (im Gegensatz zu früher) nicht näher darauf ein, dass diese Lager als Hochburgen militanter bewaffneter Gruppen galten, was von Israel als Begründung für sein Vorgehen herangezogen wird. Allein im Jänner 2025 verloren 32.581 PalästinenserInnen ihr Obdach im Westjordanland einschließlich Ostjerusalem – die meisten durch Militäraktionen in palästinensischen Flüchtlingslagern im Norden der Westbank, andere durch Abrisse wegen so gut wie unmöglich zu erhaltenden israelischen Baugenehmigungen für das Gebiet C, wegen Gewalt durch SiedlerInnnen oder aus weiteren Gründen. Insgesamt wird die Zahl der Binnenvertriebenen aus den Flüchtlingslagern Jenin, Tulkarm und Nur Shams auf ungefähr 40.000 Personen geschätzt. Einige der LagerbewohnerInnen flohen aus Angst, andere wurden direkt von israelischen SoldatInnen gezwungen, ihre Heime zu verlassen. Bereits vor der kürzlichen Eskalation kam es „täglich“ zu Militäraktionen in den Flüchtlingslagern, mit Vertreibungen, Verbreitern von Straßen und auch Toten. UNRWA bemüht sich darum, die Binnenvertriebenen zu finden und sie durch Hilfsleistungen wie Nahrung zu unterstützen. Die Zahl der auf humanitäre Hilfe angewiesenen Menschen steigt und zwar zu einer Zeit, in welcher die Hilfsorganisationen bereits überlastet und stark unterfinanziert sind. OCHA berichtete am 26.2.2025 über Vertreibungen und Schäden an Gebäuden. Demnach verloren im Jänner 2025 27.440 Menschen ihr Obdach durch Militäreinsätze. Insgesamt wurden 32.531 Personen zu Binnenvertriebenen. Der Graphik ist zu entnehmen, dass Vertreibungen in den Jahren 2023 und 2024 stark zunahmen und 2024 einen Höchststand im Vergleich zu den Jahren seit 2009 erreichten. Während in den Provinzen Jenin und Tulkarm Militäreinsätze zum Verlust der Obdach führten, waren besonders in der Provinz Hebron, Betlehem, Jericho und Nablus vor allem fehlende Baugenehmigungen oder Abrisse zur Bestrafung mit 1.733 Betroffenen der Hintergrund. Abrisse (außerhalb der Militäroperationen) erfolgten in Tulkarm, Hebron, Jericho und weiteren Provinzen – verschiedentlich auch im Fall von Spendern errichteten Gebäuden wie speziell in Hebron und Nablus. Ein Editorial vom 24.2.2025 in der der aktuellen israelischen Regierung kritisch gegenüberstehenden Haaretz, die als eine der wenigen israelischen Zeitungen gilt, die auch ausführlich über die Lage der PalästinenserInnen in den besetzten Gebieten berichten, meldet, dass der israelische Verteidigungsminister Israel Katz angeordnet hat, dass die zum Berichtzeitpunkt (mittlerweile) 40.000 Vertriebenen aus den Flüchtlingslagern Jenin, Tulkarm (Tul Karm) und Nur Shams für mindestens ein Jahr nicht in ihre Heime zurückkehren dürfen. Eine Kampagne von SiedlerInnen soll auf das Vorgehen der israelischen Streitkräfte Einfluss genommen haben – z.B. in Form des ersten Einsatzes von Panzern in der Westbank seit 20 Jahren. Nun werden Häuser abgerissen, um die Straßen zu verbreitern [Anm.: Viele Wege in den oft dicht bevölkerten palästinensischen Flüchtlingslagern sind sonst für Panzer oder andere Fahrzeuge dieser Größenordnung nicht breit genug. Sie sind oft schon für Ambulanzen oder Autos zu schmal]. Einige der LagerbewohnerInnen flohen aus Angst, andere wurden direkt von israelischen SoldatInnen gezwungen, ihre Heime zu verlassen. Bereits vor der kürzlichen Eskalation kam es „täglich“ zu Militäraktionen in den Flüchtlingslagern, mit Vertreibungen, Verbreiterungen von Straßen und auch Toten. Manche der BewohnerInnen hatten vor dem 7. Oktober 2023 in Israel gearbeitet [Anm.: wozu bei legaler Arbeit eine israelische Genehmigung nötig ist und keine israelischen Sicherheitsbedenken vorliegen]. Die Betroffenen suchen, wo immer sie können, in nahen Städten und Dörfern Obdach. Dutzende nächtigen auf dem Boden in temporären Unterkünften lokaler Freiwilliger. Zehntausende mussten so schnell ihre Heime verlassen, dass weder Kleidung, Medikamente noch Geld mitnehmen konnten. Ihre Kinder sind seit Wochen nicht mehr zur Schule gewesen OCHA berichtete am 13.3.2025, dass zu diesem Zeitpunkt noch immer die israelische Militäroperation in der nördlichen Westbank anhielt – die längste seit den frühen 2000er Jahren. Unter anderem wurde dabei die Wasserinfrastruktur der Stadt Jenin beschädigt, sodass östliche Teile der Stadt für eine Woche ohne Wasserversorgung waren. Das betraf ungefähr 3.000 Menschen. In westlichen Stadtteilen fällt die Wasserversorgung immer wieder aus, sodass etwa 15.000 EinwohnerInnen auf Wassertankwägen angewiesen sind. OCHA berichtete am 6.3.2025 über den Bedarf der Binnenvertriebenen und die Hilfe für sie. OCHA, UNRWA und anderen Organisationen führten hierzu eine Bedarfsanalyse in 11 öffentlichen Notunterkünften und mit Fokusgruppen der IDPs in gemieteten Unterkünften in Jenin und Tulkarm durch. Durch die Fluktuationen in den Notunterkünften werden grundsätzliche Dinge wie Bettzeug, Hygieneartikel etc. benötigt. Alle dort untergekommenen Personen sind auf Lebensmittelhilfe angewiesen. Mehr als die Hälfte kann sich Essen nicht leisten, weshalb sie ihre Nahrungseinnahme einschränken. Durch die Schäden an der Wasserversorgung stellt diese in und außerhalb der Notunterkünfte ein Problem dar, weshalb die Binnenvertriebenen vermehrt auf Wasserflaschen angewiesen sind. Viele Kinder in den Notunterkünften haben keinen Schulunterricht aufgrund von Platzmangel in den verfügbaren Schulen. Ihnen fehlt Schulmaterial und auch öffentliche Transportmöglichkeiten zu Schulen inmitten von Bewegungsbeschränkungen. UNRWA hat ein Fernunterricht-Programm gestartet, aber manche SchülerInnen haben keinen Zugang hierzu. Fast in der Hälfte der Notunterkünfte gibt es Kinder mit Behinderungen, aber keine der Notunterkünfte ist auf Menschen mit Behinderungen ausgelegt. Medikamente sind rar und unleistbar trotz eines gewissen Zugangs zu medizinischer Versorgung. Seit Beginn der Militäroperation am 21.1.2025 verteilten Hilfsorganisationen unter anderem 219 Wassertanks, 10 mobile Latrinen, über 2.000 Hygiene-Pakete und lieferten 4.654 Kubikmeter Wasser in Tankwägen nach Jenin, Tulkarm und Tubas. Hinzu kommt Lebensmittelhilfe und Geldhilfen. UNRWA bietet telefonische psychologische Erste Hilfe an, leitet AnruferInnnen an Spezialangebote weiter und hilft Binnenvertriebenen bei der Suche nach vermissten Angehörigen. UNRWA berichtete am 21.3.2025, dass die Zahl der Binnenvertriebenen die höchste seit 1967 ist [Anm.: Damals besetzten die israelischen Streitkräfte im Zuge des Sechs-Tage-Kriegs die Westbank einschließlich Ostjerusalem, welche sich zuvor unter jordanischer Kontrolle befunden hatte.]. UNRWA und ihre Partnerorganisationen stellen humanitäre Hilfe und psychologische Assistenz zur Verfügung. UNRWA berichtet zudem über das Entwurzeln von Olivenbäumen im Gebiet zwischen Salfit und Bruqin durch israelische Truppen, mutmaßlich zwecks Erweiterung eines „illegalen Außenpostens“. Am 21.3.2025 konstatierte UNRWA eine sich verschärfende humanitäre Krise in der Westbank durch die „systematische“ Zerstörung von Obdach und ziviler Infrastruktur. Sie protestiert gegen den israelischen Abrissbefehl für weitere 66 Gebäude im Jenin Flüchtlingslager. Durch die dauerhafte Veränderung des Lagers laufen „Zehntausende UNRWA-Flüchtlinge“ in Gefahr, permanent aus ihren Heimen vertrieben zu sein. In einer ursprünglich auf x (vormals Twitter) veröffentlichten Stellungnahme von UNRWA-Leiter Philippe Lazzarini vom 26.2.2025 wird unter anderem darauf hingewiesen, dass die Zahl der auf humanitäre Hilfe angewiesenen Menschen steigt, und zwar zu einer Zeit, in welcher die Hilfsorganisationen bereits überlastet und stark unterfinanziert sind. UNRWA sucht die Binnenvertriebenen und versorgt sie mit dringend gebrauchter Nahrung, Gesundheitsversorgung und Dingen, um sie warm zu halten. Die israelische Tageszeitung Haaretz beschreibt in einer Reportage vom 26.3.2025 den Kontrast zwischen Jenin-Stadt in Feiertagsstimmung vor dem Ramadan-Ende und dem von Zerstörung geprägten Flüchtlingslager Jenin, das dessen BewohnerInnen verlassen mussten, und in das sie
israelischer Anordnung nicht zurückkehren dürfen. 800 der 1.050 Gebäude sind laut Lagerverwaltung zerstört oder beschädigt – die weiteren von Israel geplanten Abrisse sind nicht eingerechnet. Die Haaretz bezeichnet im Artikeltitel das Flüchtlingslager Jenin als „unbewohnbar“. Seit Jänner 2025 erfolgen verstärkte israelische Militäroperationen in Flüchtlingslagern der Westbank, einschließlich Luftschläge. Mindestens 30.000 Menschen wurde befohlen, ihre Heime in den Flüchtlingslagern zu verlassen. Neue Checkpoints und andere Hindernisse wurden errichtet. Unter den interviewten Lagerbewohnern ist zum Beispiel ein Mann, dessen Haus auf der israelischen Abrissliste aufscheint, und der daran gehindert wird, Besitztümer aus seinem Haus zu holen. Er wohnt nun andernorts zur Miete, hat aber nicht mehr genug Geld bis Monatsende. Sozio-ökonomische Lage einschließlich Zugang zu Lebensmitteln und deren Preisentwicklung Die Wirtschaftskrise der Westbank verschärft sich, was sich z.B. in „hoher und steigender Arbeitslosigkeit“, verspäteter Auszahlung von Gehältern der Autonomiebehörde und schwindender Kaufkraft zeigt. Kürzliche Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit und Militäroperationen verschärfen die Lage zusätzlich. Auch gingen die Ausgaben der Palästinensischen Autonomiebehörde für Arme aufgrund der schlechteren Budgetsituation zurück. Geschäfte in Jenin, Tulkarm, Qualiqiya und Nablus verzeichnen einen besonders hohen Rückgang an KundInnen. Aber auch Hebron verzeichnete einen, wenn auch geringeren, Rückgang von 25 Prozent. Während die meisten Lebensmittelpreise stabil blieben oder zurückgingen, so wurden für Jänner 2025 Preissteigerungen bei Eiern, Speiseöl, Hühnerfleisch und rotem Fleisch verzeichnet. Während Preisanstiege vor dem Ramadan aufgrund erhöhter Nachfrage zu erwarten waren, so war jedoch die Nachfrage dieses Mal gedämpft. Im
- Quartal 2024 betrug die Arbeitslosenrate 29 Prozent. Vor dem „Konflikt“ [Anm.: der Hamas-Angriff auf Israel am
- Oktober 2023] lag diese in der Westbank bei 13 Prozent. Die Armutsrate verdoppelte sich bereits Mitte 2024 auf 28 Prozent – vormals 12 Prozent. Die Bauaktivitäten gingen um 38 Prozent zurück und die Industrie schrumpfte um 30 Prozent. Das Bruttoinlandsprodukt der Westbank sank um insgesamt 19 Prozent. Durch die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit kommt es zu Problemen beim Transport von Gütern. Derzeit reichen die nationalen Lebensmittelreserven für mindestens fünf Monate. Die Verfügbarkeit von Lebensmitteln ist aktuell stabil, aber weitere verstärkte Unterbrechungen der Lieferketten könnten in Zukunft zu Knappheiten bei Lebensmitteln führen. Bezüglich Ernährungssicherheit zeigte sich das World Food Progamme (WFP) am 14.3.2025 zunehmend besorgt über die steigende Unsicherheit beim Zugang zu Lebensmitteln durch militärische Aktivitäten, Vertreibung und Bewegungseinschränkungen. Durch vermehrte Vertreibungen und Arbeitslosigkeit werden Grundnahrungsmittel für viele Familien unleistbar. Die UN-Organisation unterstützt mehr als 190.000 Menschen mit monatlichen Geldgutscheinen und die bedürftigsten 16.000 Personen mit einmaligen Zahlungen. Das World Food Programme (WFP) der UNO veröffentlichte für Februar 2025 eine Übersicht über die Wirtschafts- und Preisentwicklung in der Westbank. Demnach verschärft sich die Wirtschaftskrise des Gebiets, was sich z.B. in „hoher und steigender Arbeitslosigkeit“, verspäteter Auszahlung von Gehältern der Autonomiebehörde und schwindender Kaufkraft zeigt. Kürzliche Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit und Militäroperationen (Anm.: „incursions“ wird häufig als Kurzbegriff dafür verwendet) verschärfen die Lage zusätzlich. Auch gingen die Ausgaben der Palästinensischen Autonomiebehörde für Arme aufgrund der schlechteren Budgetsituation zurück.Demnach verschärft sich die Wirtschaftskrise des Gebiets, was sich z.B. in „hoher und steigender Arbeitslosigkeit“, verspäteter Auszahlung von Gehältern der Autonomiebehörde und schwindender Kaufkraft zeigt. Kürzliche Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit und Militäroperationen Anmerkung, „incursions“ wird häufig als Kurzbegriff dafür verwendet) verschärfen die Lage zusätzlich. Auch gingen die Ausgaben der Palästinensischen Autonomiebehörde für Arme aufgrund der schlechteren Budgetsituation zurück. Geschäfte in Jenin, Tulkarm, Qualiqiya und Nablus verzeichnen einen besonders hohen Rückgang an KundInnen. Aber auch Hebron verzeichnete einen, wenn auch geringeren, Rückgang von 25 Prozent. Während die meisten Lebensmittelpreise stabil blieben oder zurückgingen, so wurden für Jänner 2025 Preissteigerungen bei Eiern, Speiseöl, Hühnerfleisch und rotem Fleisch verzeichnet. Während Preisanstiege vor dem Ramadan aufgrund erhöhter Nachfrage zu erwarten waren, so war jedoch die Nachfrage dieses Mal gedämpft. Im
- Quartal 2024 betrug die Arbeitslosenrate 29 Prozent. Vor dem „Konflikt“ [Anm.: der Hamas-Angriff auf Israel am
- Oktober 2023] lag diese in der Westbank bei 13 Prozent. Die Armutsrate verdoppelte sich bereits Mitte 2024 auf 28 Prozent – vormals 12 Prozent. Die Bauaktivitäten gingen um 38 Prozent zurück und die Industrie schrumpfte um 30 Prozent. Das Bruttoinlandsprodukt der Westbank sank um insgesamt 19 Prozent. Durch die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit kommt es zu Problemen beim Transport von Gütern. Derzeit reichen die nationalen Lebensmittelreserven für mindestens fünf Monate. Die Verfügbarkeit von Lebensmitteln ist aktuell stabil, aber weitere verstärkte Unterbrechungen der Lieferketten könnten in Zukunft zu Knappheiten bei Lebensmitteln führen. Bezüglich Ernährungssicherheit zeigte sich das World Food Progamme (WFP) am 14.3.2025 zunehmend besorgt über die steigende Unsicherheit beim Zugang zu Lebensmitteln durch militärische Aktivitäten, Vertreibung und Bewegungseinschränkungen, welche die Märkte unterbrechen und den Zugang zu Lebensmitteln einschränken. Durch vermehrte Vertreibungen und Arbeitslosigkeit werden Grundnahrungsmittel für viele Familien unleistbar. Die UN-Organisation unterstützt mehr als 190.000 Menschen mit monatlichen Geldgutscheinen und die bedürftigsten 16.000 Personen mit einmaligen Zahlungen. Für eine anhaltende Hilfe für 1,4 Mio. Menschen im Gazastreifen und der Westbank für die nächsten 6 Monate benötigt WFP 265 Mio. US-Dollar. Medizinische Versorgung Daten der Weltgesundheitsorganisation WHO (World Health Organization) bestätigen 64 Angriffe auf den Gesundheitsbereich zwischen 1.1.2025 und 28.2.2025, darunter auf 7 medizinische Einrichtungen und 43 Rettungswägen. 58 Vorfälle betrafen die Behinderung bei der Erbringung medizinischer Leistungen. In 37 Fällen wurde Gewalt angewandt. 12 Vorfälle involvierten die Durchsuchung von medizinischem Personal, Einrichtungen oder Transporten. In 14 Fällen kam es zur Verhaftung von Gesundheitspersonal oder von Patienten. So endete eine israelische Militärrazzia im Al Ahli Krankenhaus in Hebron Stadt mit der vorübergehenden Festnahme von Mitgliedern des Sicherheitspersonals einschließlich dessen Leiters sowie in der Beschlagnahmung ihrer Überwachungsausstattung. Partnerorganisationen von OCHA erbrachten psychosoziale Hilfe für mehr als 2.400 Kinder und für 2.300 für die Obsorge zuständige Personen. Viele der vertriebenen Familien haben zu kämpfen, ihre Grundbedürfnisse einschließlich Nahrung, Wasser und Kleidung zu decken, was die Gefahren für den Schutz der Kinder erhöht, z.B. in Form von Kinderarbeit und Kinderheirat. In dem besonders von Bewegungseinschränkungen betroffenen Gebiet H2 von Hebron Stadt und in Masafer Yatta (Provinz Hebron), wo BewohnerInnen Unterkunftsabrisse und Vertreibungen drohen, leistet Ärzte ohne Grenzen (MSF) medizinische Hilfe. MSF schätzt den humanitären Bedarf in der Westbank als anhaltend steigend ein. OCHA berichtete am 13.3.2025, dass es am 8.3.2025 zu einer israelischen Militärrazzia im Al Ahli Hospital in Hebron Stadt kam, wobei vorübergehend mehrere Mitglieder des Sicherheitspersonals einschließlich des Leiters festgenommen wurden. Auch wurde die Überwachungsausstattung konfisziert. Daten der Weltgesundheitsorganisation WHO (World Health Organization) bestätigen 64 Angriffe auf den Gesundheitsbereich zwischen 1.1.2025 und 28.2.2025, darunter auf 7 medizinische Einrichtungen und 43 Rettungswägen. 58 Vorfälle betrafen die Behinderung an der Erbringung medizinischer Leistungen. In 37 Fällen wurde Gewalt angewandt. 12 Vorfälle involvierten die Durchsuchung von medizinischem Personal, Einrichtungen oder Transporten. In 14 Fällen kam es zur Verhaftung von Gesundheitspersonal oder von Patienten. Partnerorganisationen von OCHA erbrachten psychosoziale Hilfe für mehr als 2.400 Kinder und 2.300 für die Obsorge zuständige Personen. Viele der vertriebenen Familien haben zu kämpfen, ihre Grundbedürfnisse einschließlich Nahrung, Wasser und Kleidung zu decken, was die Gefahren für den Schutz der Kinder erhöht, z.B. in Form von Kinderarbeit und Kinderheirat. Neben Hindernissen beim Zugang zu den Familien macht den Hilfsorganisationen auch zu schaffen, überhaupt diese ausfindig zu machen, denn diese befinden sich in kollektiven Unterkünften wie auch in gemieteten Räumlichkeiten und bei Gastfamilien. Die NGO Ärzte ohne Grenzen (MSF – Médecins Sans Frontières) berichtet in dem undatierten Eintrag (mit anschließender Zusammenfassung des Jahresberichts von 2023) zu Palästina, dass sie psychologische Unterstützung in Hebron, Nablus und Qalqilya anbietet. Im Gebiet H2 in der Stadt Hebron, wo die palästinensischen BewohnterInnen durch Bewegungseinschränkungen schwer Zugang zu medizinischen Leistungen haben, leistet MSF medizinische Hilfe. Ärzte ohne Grenzen betreibt auch mobile Kliniken für das Gebiet Masafer Yatta (Anm.: Provinz Hebron), wo die lokale Bevölkerung von Abrissen von Obdach und von einem steigenden Risiko der gewaltsamen Vertreibung betroffen ist.Die NGO Ärzte ohne Grenzen (MSF – Médecins Sans Frontières) berichtet in dem undatierten Eintrag (mit anschließender Zusammenfassung des Jahresberichts von 2023) zu Palästina, dass sie psychologische Unterstützung in Hebron, Nablus und Qalqilya anbietet. Im Gebiet H2 in der Stadt Hebron, wo die palästinensischen BewohnterInnen durch Bewegungseinschränkungen schwer Zugang zu medizinischen Leistungen haben, leistet MSF medizinische Hilfe. Ärzte ohne Grenzen betreibt auch mobile Kliniken für das Gebiet Masafer Yatta Anmerkung, Provinz Hebron), wo die lokale Bevölkerung von Abrissen von Obdach und von einem steigenden Risiko der gewaltsamen Vertreibung betroffen ist. Ärzte ohne Grenzen (MSF - Médecins Sans Frontières) wies am 24.3.2025 darauf hin, dass die Flüchtlingslager Jenin, Nur Shams und Tulkarm keine BewohnerInnen mehr haben – mit mehr als 40.000 Binnenvertriebenen als Folge – und durch die Militäroperation „Iron Wall“ in Schutt und Asche gelegt wurden. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist stark erschwert, und die Organisation ortet dabei ein systematisches Vorgehen der israelischen Streitkräfte gegen medizinisches Personal und PatientInnen. Die Lage in Bezug auf die psychische Verfassung der Binnenvertriebenen ist nach der erlebten Gewalt und Unberechenbarkeit „alarmierend“. MSF war zuvor in den drei Lagern aktiv gewesen und passt sich den Sicherheitsrisiken und den Vertreibungen durch mobile Kliniken in Jenin und Tulkarm an. Die NGO verteilt auch Hygiene-Pakete und Lebensmittel. Außerdem hilft MSF dem Krankenhaus Khalil Sulaiman, dem wichtigsten Spital von Jenin, mit Wasserlieferungen, weil dieses aufgrund der Schäden an der Wasserinfrastruktur immer wieder unter Wassermangel leidet. MSF schätzt den humanitären Bedarf in der Westbank als anhaltend steigend ein. (Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 08.04.2025 betreffend die humanitäre Lage in der Westbank)
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF1 und der BF2 und der von ihnen vorgelegten Unterlagen, der bekämpften Bescheide, des Beschwerdeschriftsatzes samt den vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Heranziehung aktueller länderkundlicher Informationen sowie die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des AJ-Web und des Betreuungsinformationssystems der Grundversorgung. 2.
- Der gg. Verfahrensgang stellte sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar. 2.
- Die Identität und die Staatenlosigkeit der BF konnten anhand der vorgelegten Reisepässe der palästinensischen Autonomiebehörde festgestellt werden. Die Registrierung als palästinensische Flüchtlinge bei der UNRWA war anhand der vorgelegten Registrierungsbestätigung der UNRWA feststellbar, der Leistungsbezug aufgrund der entsprechenden Angaben des BF1 und der BF
- Die Feststellungen zu ihrer Religionszugehörigkeit, ihrer Herkunft, ihren sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Westbank, zu ihren Verwandten und deren Lebensumständen in der Westbank, zu ihren Sprachkenntnissen, ihrer Schulbildung und Berufserfahrung und ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie den hiesigen Integrationsaspekten und ihrem Gesundheitszustand ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau ihrer persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. 2.
- Zu den Feststellungen oben unter 1.
- gelangte das Gericht aufgrund folgender Erwägungen: 2.4.
- In seiner Erstbefragung gab der BF1 zu seinen Ausreisegründen befragt an, dass sie aufgrund des in seiner Herkunftsregion herrschenden Krieges dort als Familie nicht sicher leben können. Auch die BF2 verwies auf Krieg und ständige willkürliche Vertreibungen. In seiner Einvernahme gab der BF1 im Wesentlichen an, dass sie an der Grenze zwischen den Israeli und dem „palästinensischen Widerstand“ gelebt hätten und immer wieder israelische Armeemitglieder zu den Flüchtlingslagern gekommen seien und die Bewohner bedroht hätten. Es habe auch ständig Gefahr durch Raketen und Sprengstoffrückstände in ihrem Ort bestanden und die Israeli hätten etliche Häuser zerstört. Er sei bei Checkpoints zwei Mal von palästinensischen Behördenvertretern grundlos geschlagen worden. Ein weiteres Mal sei er abermals von Palästinensern geschlagen worden und habe einen Handbruch erlitten. Bei einem anderen Zwischenfall seien Palästinenser einfach gegen sein Auto gefahren. Er sei auch wegen seiner Kunst – konkret habe er Synagogen und Moscheen gestaltet – von privaten Personen bedroht worden. Die BF2 bezog sich bei ihrer Einvernahme vor dem BFA zunächst erneut auf den Krieg und den Raketenbeschuss durch die Hamas und den Jemen. Darüber hinaus würde ihnen der israelische Staat damit drohen ihre Häuser zu zerstören, zumal diese illegal errichtet worden seien. Auf Nachfrage zu Bedrohungen wegen der künstlerischen Tätigkeit ihres Ehegatten führte sie aus, dass sie von unterschiedlichen Gruppierungen wie etwa der Hamas, Fatah und „Jihad Islam“ bedroht worden seien. Für die minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine eigenen Ausreisegründe vorgebracht. In der Beschwerde wurden lediglich die Angaben der Beschwerdeführer vor dem BFA wiederholt und ausführlich auf die allgemeine Lage in der Westbank verwiesen. 2.4.
- Eine tatsächliche individuelle Bedrohung der Beschwerdeführer war nicht glaubhaft. Während die Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch ausschließlich auf den Krieg in ihrer Herkunftsregion und sohin auf die allgemeine Situation in der Westbank verwiesen, meinte der BF1 in seiner Einvernahme vor dem BFA erstmals, dass er auch persönliche Probleme mit den palästinensischen Behörden gehabt hätte, und verwies er darauf, dass er zwei Mal bei Checkpoints geschlagen worden sei. Bei einem weiteren Vorfall sei er erneut von Vertretern der palästinensischen Behörden geschlagen worden, wobei ihm die Hand gebrochen worden sei – diesen Vorfall datierte er auf den 31.12.2022 – und sie bei einem weiteren (sohin dem vierten) Vorfall in sein Auto gefahren seien (vgl. AS 42 im Verfahrensakt des BF1).Während die Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch ausschließlich auf den Krieg in ihrer Herkunftsregion und sohin auf die allgemeine Situation in der Westbank verwiesen, meinte der BF1 in seiner Einvernahme vor dem BFA erstmals, dass er auch persönliche Probleme mit den palästinensischen Behörden gehabt hätte, und verwies er darauf, dass er zwei Mal bei Checkpoints geschlagen worden sei. Bei einem weiteren Vorfall sei er erneut von Vertretern der palästinensischen Behörden geschlagen worden, wobei ihm die Hand gebrochen worden sei – diesen Vorfall datierte er auf den 31.12.2022 – und sie bei einem weiteren (sohin dem vierten) Vorfall in sein Auto gefahren seien vergleiche AS 42 im Verfahrensakt des BF1). In grober Abweichung von dieser Darstellung verwies er in der mündlichen Verhandlung hingegen nur mehr auf einen einzigen Vorfall, bei dem er persönlich ein Problem gehabt habe, und zwar jenen Vorfall vom 31.12.2022, während er die anderen Vorkommnisse mit keinem Wort erwähnte. Die übrigen Vorfälle waren schon in Anbetracht dieses Umstandes nicht glaubhaft. Aber auch am Tatsachengehalt des Vorfalles vom 31.12.2022 kamen maßgebliche Zweifel auf, zumal der BF1 sein Vorbringen im Zusammenhang mit diesem Vorfall äußerst vage hielt und weder in der Einvernahme noch in der mündlichen Verhandlung näher spezifizierte, wie es zu dieser Auseinandersetzung gekommen sei, wer ihn überhaupt geschlagen habe und aus welchem Grund. Mit einem derart vagen Vorbringen gelang es ihm folglich nicht eine tatsächliche Verfolgung glaubhaft zu machen. Zwar führte die BF2 die Geschehnisse, im Zuge derer ihrem Ehegatten die Hand gebrochen worden sei, in ihrer Einvernahme näher aus. Konkret habe es einen Einsatz gegen eine kriminelle Gruppierung gegeben, während dem die BF2 und die Kinder an jenem öffentlichen Ort unterwegs gewesen seien, wo sich dieser Einsatz ereignet habe, und habe der BF1 versucht zu ihnen zu gelangen, sei aber von einer palästinensischen Soldatin daran gehindert worden, weshalb es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem BF1 und jener Soldatin gekommen sei, bei dem ihm die Hand gebrochen worden sei (vgl. AS 50 im Verfahrensakt der BF
- Die Zweifel am Tatsachengehalt blieben dennoch bestehen, zumal der BF1 als Betroffener dies alles mit keinem Wort erwähnte. Im Übrigen war aus diesem Vorbringen der BF2 keine individuelle Verfolgung des BF1 zu gewinnen.Zwar führte die BF2 die Geschehnisse, im Zuge derer ihrem Ehegatten die Hand gebrochen worden sei, in ihrer Einvernahme näher aus. Konkret habe es einen Einsatz gegen eine kriminelle Gruppierung gegeben, während dem die BF2 und die Kinder an jenem öffentlichen Ort unterwegs gewesen seien, wo sich dieser Einsatz ereignet habe, und habe der BF1 versucht zu ihnen zu gelangen, sei aber von einer palästinensischen Soldatin daran gehindert worden, weshalb es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem BF1 und jener Soldatin gekommen sei, bei dem ihm die Hand gebrochen worden sei vergleiche AS 50 im Verfahrensakt der BF
- Die Zweifel am Tatsachengehalt blieben dennoch bestehen, zumal der BF1 als Betroffener dies alles mit keinem Wort erwähnte. Im Übrigen war aus diesem Vorbringen der BF2 keine individuelle Verfolgung des BF1 zu gewinnen. Darüber hinaus verwies der BF1 darauf, dass er wegen seiner Kunst – er war Bildhauer – von Privatpersonen bedroht worden sei, weil er Synagogen und Moscheen gestaltet habe (vgl. AS 42 im Verfahrensakt des BF1). Er stellte jedoch schon wenig später klar, dass er überhaupt nicht persönlich bedroht wurde, vielmehr habe ihn sein Neffe wissen lassen, dass sich „Leute“ deswegen aufregen würden und er aufgrund seiner Kunst „Schaden erleiden werde“ (vgl. AS 43 im Verfahrensakt des BF1).Darüber hinaus verwies der BF1 darauf, dass er wegen seiner Kunst – er war Bildhauer – von Privatpersonen bedroht worden sei, weil er Synagogen und Moscheen gestaltet habe vergleiche AS 42 im Verfahrensakt des BF1). Er stellte jedoch schon wenig später klar, dass er überhaupt nicht persönlich bedroht wurde, vielmehr habe ihn sein Neffe wissen lassen, dass sich „Leute“ deswegen aufregen würden und er aufgrund seiner Kunst „Schaden erleiden werde“ vergleiche AS 43 im Verfahrensakt des BF1). Während der BF1 auf Nachfrage zur Identität der Bedroher lediglich auf „Sympathisanten von gewissen politischen Parteien“ verwies und sein Vorbringen insoweit auch sehr vage blieb, sprach die BF2 in ihrer Einvernahme davon, dass sie wegen der Kunst des BF1 von der Hamas, der Fatah und dem Islamischen Jihad bedroht worden seien (vgl. AS 48 im Verfahrensakt der BF2). Vor diesem Hintergrund erstaunte es, dass der BF1 selbst keine konkrete Gruppierung nannte. Aber auch die BF2 stellte die Situation so dar, dass sie vom Neffen des BF1 von dieser Bedrohung in Kenntnis gesetzt worden seien und führte ebenfalls keine persönlichen Bedrohungen ins Treffen. Sie verwies aber – anders als der BF1 – zumindest auf einen konkreten Zeitpunkt und meinte, dass die erste „Drohung“ im April 2022 und die letzte im „Sommer 2023“ gewesen sei (vgl. AS 49 im Verfahrensakt der BF2), sie aber bis zur Ausreise im Sommer 2024 – trotz des Umstandes, dass der BF1 seine Tätigkeit fortgesetzt habe – nie mehr Probleme gehabt hätten (vgl. AS 49 im Verfahrensakt der BF2). Der BF1 ließ in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus wissen, dass er seine Aktivitäten als Reaktion auf die vermeintliche Bedrohung reduziert habe, damit die Bedroher sehen könnten, dass er die Bedrohung ernst nehme, und verwies im Übrigen ebenfalls auf keine weiteren Vorkommnisse mehr. Eine tatsächliche Gefahr der Beschwerdeführer wegen der künstlerischen Aktivitäten des BF1 war daher nicht glaubhaft.Während der BF1 auf Nachfrage zur Identität der Bedroher lediglich auf „Sympathisanten von gewissen politischen Parteien“ verwies und sein Vorbringen insoweit auch sehr vage blieb, sprach die BF2 in ihrer Einvernahme davon, dass sie wegen der Kunst des BF1 von der Hamas, der Fatah und dem Islamischen Jihad bedroht worden seien vergleiche AS 48 im Verfahrensakt der BF2). Vor diesem Hintergrund erstaunte es, dass der BF1 selbst keine konkrete Gruppierung nannte. Aber auch die BF2 stellte die Situation so dar, dass sie vom Neffen des BF1 von dieser Bedrohung in Kenntnis gesetzt worden seien und führte ebenfalls keine persönlichen Bedrohungen ins Treffen. Sie verwies aber – anders als der BF1 – zumindest auf einen konkreten Zeitpunkt und meinte, dass die erste „Drohung“ im April 2022 und die letzte im „Sommer 2023“ gewesen sei vergleiche AS 49 im Verfahrensakt der BF2), sie aber bis zur Ausreise im Sommer 2024 – trotz des Umstandes, dass der BF1 seine Tätigkeit fortgesetzt habe – nie mehr Probleme gehabt hätten vergleiche AS 49 im Verfahrensakt der BF2). Der BF1 ließ in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus wissen, dass er seine Aktivitäten als Reaktion auf die vermeintliche Bedrohung reduziert habe, damit die Bedroher sehen könnten, dass er die Bedrohung ernst nehme, und verwies im Übrigen ebenfalls auf keine weiteren Vorkommnisse mehr. Eine tatsächliche Gefahr der Beschwerdeführer wegen der künstlerischen Aktivitäten des BF1 war daher nicht glaubhaft. Ausschließlich die BF2 verwies zudem darauf, dass sie von den israelischen Behörden im Oktober 2023 dazu aufgefordert worden seien „bald“ ihr Haus zu verlassen, wobei neuerlich zweifelhaft war, ob sich dies tatsächlich so zutrug, zumal der BF1 auch diesen Vorfall nicht erwähnt hatte. Im Übrigen räumte die BF2 selbst ein, dass es bis zur Ausreise im Juli 2024 in diesem Zusammenhang zu keinen Problemen mehr gekommen sei (vgl. AS 50 im Verfahrensakt der BF2).Ausschließlich die BF2 verwies zudem darauf, dass sie von den israelischen Behörden im Oktober 2023 dazu aufgefordert worden seien „bald“ ihr Haus zu verlassen, wobei neuerlich zweifelhaft war, ob sich dies tatsächlich so zutrug, zumal der BF1 auch diesen Vorfall nicht erwähnt hatte. Im Übrigen räumte die BF2 selbst ein, dass es bis zur Ausreise im Juli 2024 in diesem Zusammenhang zu keinen Problemen mehr gekommen sei vergleiche AS 50 im Verfahrensakt der BF2). Eine individuelle Verfolgung vor ihrer Ausreise konnten sie mit ihrem Vorbringen daher nicht glaubhaft machen. Demgegenüber verwiesen sowohl der BF1 als auch die BF2 während des gesamten Verfahrens auf die allgemeine Sicherheitslage und die kriegerischen Auseinandersetzungen in ihrer Herkunftsregion, weshalb festgestellt werden konnte, dass sie deshalb die Westbank verlassen haben. 2.
- Die vom BVwG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Westbank stützen sich auf den Situationsbericht Nr. 218 von UNRWA zur humanitären Lage in der Westbank vom 22.04.2026 sowie die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des BFA zur Sicherheitslage in der Westbank vom 15.05.2025 und der humanitären Lage in der Westbank vom 08.04.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2025,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Zu A) 1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
§ 3Abs. 3 Z. 2 Asyl
G ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
§ 6Abs. 1 Z. 1 Asyl
G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, solange er Schutz
Art. 1
Abschnitt D der GFK genießt.
Abs. 2 kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, solange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der GFK genießt.
Absatz 2, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt. Paragraph 8, gilt. Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet die GFK keine Anwendung auf Personen die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig
den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.Nach Artikel eins, Abschnitt D GFK findet die GFK keine Anwendung auf Personen die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig
den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Artikel 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.
Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.Nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Artikel 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.
Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. 1.2. Zu § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rsp des EuGH (vgl. die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Art 12 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern
Art. 12Abs.
1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt.1.2. Zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rsp des EuGH vergleiche die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern
Artikel 12
, Absatz eins, Litera a, Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Artikel 2, Litera c, Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL vorliegt. Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Art. 1 Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706/2012).Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Artikel eins, Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen vergleiche VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706 aus 2012,). Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65).Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65). Beispielsweise steht die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an den Fremden und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA der Annahme, der Fremde könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf VfGH 22.9.2017, E 1965/2017).Beispielsweise steht die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an den Fremden und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA der Annahme, der Fremde könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf VfGH 22.9.2017, E 1965 aus 2017,). 1.
- Die Beschwerdeführer sind staatenlose Palästinenser und als palästinensische Flüchtlinge bei der UNRWA registriert und haben bis zur Ausreise Leistungen der UNRWA in Anspruch genommen. Sie fallen sohin in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D der GFG bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a) der Status-RL.1.
- Die Beschwerdeführer sind staatenlose Palästinenser und als palästinensische Flüchtlinge bei der UNRWA registriert und haben bis zur Ausreise Leistungen der UNRWA in Anspruch genommen. Sie fallen sohin in den Anwendungsbereich des Artikel eins, Abschnitt D der GFG bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a,) der Status-RL. Wenngleich eine von den Beschwerdeführern behauptete frühere bzw. pro futuro drohende Verfolgung durch palästinensische Behörden und unterschiedliche Akteure wie die Hamas, die Fatah und den Islamischen Jihad als nicht glaubhaft festzustellen war, war dennoch zu eruieren, ob der Schutz durch die UNRWA in Anbetracht der aktuellen Lage in der Westbank weggefallen ist. Den herangezogenen Länderinformationen war zu entnehmen, dass die UNRWA durch die volatile Sicherheitslage als Folge der kriegerischen Auseinandersetzungen in der gesamten Region einerseits sowie durch gesetzliche Maßnahmen und anderweitige Einschränkungen durch Israel anderseits aktuell gravierende Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeit in der Westbank zu gewärtigen hat. Vor dem Hintergrund dieser Informationen konnte zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit erkannt werden, dass die UNRWA ihre Aufgaben in Anbetracht des aktuellen innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ausreichend wahrnehmen kann. In Anbetracht der volatilen Sicherheitslage sind die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch einer ernsthaften Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit bzw. einer Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt. In Anbetracht der volatilen Sicherheitslage sind die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch einer ernsthaften Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit bzw. einer Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt. Schließlich kann in Anbetracht der angespannten Versorgungslage laufen die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Westbank Gefahr nicht für ihren Lebensunterhalt sorgen zu können, weshalb eine Rückkehr in die Westbank insbesondere für die minderjährigen BF3, BF4 und BF5 insofern unzumutbar ist. 1.
- Aus der angeführten Rechtsprechung folgt daher, dass den Beschwerdeführern ungeachtet des Umstandes, ob sie allenfalls wegen Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen zum Verlassen der Westbank gezwungen waren, ipso facto der Schutz der Status-RL bzw. der GFK einzuräumen, zumal ihnen der Beistand der UNRWA aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird (vgl. das Erkenntnis VfGH vom 22.09.2017, E 1965/2017, Rz 16).1.
- Aus der angeführten Rechtsprechung folgt daher, dass den Beschwerdeführern ungeachtet des Umstandes, ob sie allenfalls wegen Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen zum Verlassen der Westbank gezwungen waren, ipso facto der Schutz der Status-RL bzw. der GFK einzuräumen, zumal ihnen der Beistand der UNRWA aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird vergleiche das Erkenntnis VfGH vom 22.09.2017, E 1965 aus 2017,, Rz 16). Den Beschwerdeführern war daher
der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL jeweils der Status des bzw. der Asylberechtigten zuzuerkennen.Den Beschwerdeführern war daher
der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL jeweils der Status des bzw. der Asylberechtigten zuzuerkennen. 1.5. Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide spruchgemäß stattzugeben und ihnen
§ 3Abs. 1 i
Vm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wobei dies
§ 3Abs.
5 mit der Feststellung zu verbinden war, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.5. Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide spruchgemäß stattzugeben und ihnen
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wobei dies
Paragraph 3, Absatz 5, mit der Feststellung zu verbinden war, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In Anwendung des § 3 Abs. 4 AsylG kommt den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu.In Anwendung des Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu. 2. Angesichts der Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt I und Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführer waren den Spruchpunkt