← Österreich

{'item': 'W101 2288624-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 3§ 8Art. 1§ 6Art. 130§§ 4§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2026 GeschäftszahlW101 2288624-1 Spruch, W101 2288624-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.10.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 21.06.2023 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 30.01.2024, Zl. 1327802800-223150861, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs.

1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer

§ 8Abs.

4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 29.02.2024 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.10.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 21.06.2023 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 30.01.2024, Zl. 1327802800-223150861, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil römisch drei.). Gegen den Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 29.02.2024 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.10.2022 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an: Nach der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im August 2022 sei er über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: Er sei wegen des Bürgerkrieges geflüchtet und er hätte in den Militär einrücken müssen. Bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er sich vor dem Krieg. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.06.2023 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an: Der Beschwerdeführer sei in XXXX ) geboren und auch aufgewachsen. Im Juli 2015 sei er im Alter von 15 Jahren aus Syrien ausgereist und sei in den Libanon gezogen, wo er sich in der Folge bis 2022 aufgehalten habe und als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei. In Syrien habe er neun Jahre lang die Schule besucht. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Seine Ehefrau und seine Kinder seien derzeit im Libanon wohnhaft. Seine Eltern, sein Bruder sowie seine fünf Schwestern seien hingegen weiterhin in Syrien aufhältig. Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 ) geboren und auch aufgewachsen. Im Juli 2015 sei er im Alter von 15 Jahren aus Syrien ausgereist und sei in den Libanon gezogen, wo er sich in der Folge bis 2022 aufgehalten habe und als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei. In Syrien habe er neun Jahre lang die Schule besucht. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Seine Ehefrau und seine Kinder seien derzeit im Libanon wohnhaft. Seine Eltern, sein Bruder sowie seine fünf Schwestern seien hingegen weiterhin in Syrien aufhältig. Der Grund für seine Ausreise aus Syrien sei die drohende Einberufung in den Militärdienst. Er habe Syrien wegen des Krieges und wegen des ihm drohenden Militärdienstes verlassen. Sein Vater habe nicht wollen, dass der Beschwerdeführer in den Militärdienst einrücke und sein Leben verliere, weshalb er im Alter von 15 Jahren in den Libanon geflüchtet sei. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde er sofort zum Militär eingezogen werden. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verfahrens eine syrische ID-Card (im Original) vor. Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 30.01.2024 im Wesentlichen fest: Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitisch-muslimischen Glaubensrichtung an. Er stamme aus XXXX ), sei verheiratet und habe zwei Kinder. Den Militärdienst habe er nicht abgeleistet, weil er vorher in den Libanon ausgereist sei. Er sei gesund und strafrechtlich unbescholten. Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitisch-muslimischen Glaubensrichtung an. Er stamme aus römisch 40 ), sei verheiratet und habe zwei Kinder. Den Militärdienst habe er nicht abgeleistet, weil er vorher in den Libanon ausgereist sei. Er sei gesund und strafrechtlich unbescholten. Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte das BFA fest, im kurdischen XXXX bestehe für den Beschwerdeführer keine Gefahr, für den Militärdienst der syrischen Armee einberufen bzw. eingezogen zu werden, weil die Provinz nicht der Kontrolle des syrischen Regimes, sondern jener der kurdischen YPG/YPJ/SDF/PKK unterliege. Festgestellt werde, dass ihm in seiner Herkunftsregion keine Verfolgung durch staatliche Behörden aufgrund einer Verweigerung des Militärdienstes drohe. Der Beschwerdeführer habe keinen Einberufungsbefehl zum Militärdienst erhalten und sei vorher in den Libanon ausgereist. Seine Heimatregion sei über einen der nicht vom syrischen Regime kontrollierten Grenzübergänge über die Türkei oder dem Irak grundsätzlich ohne Verfolgung erreichbar. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können. Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte das BFA fest, im kurdischen römisch 40 bestehe für den Beschwerdeführer keine Gefahr, für den Militärdienst der syrischen Armee einberufen bzw. eingezogen zu werden, weil die Provinz nicht der Kontrolle des syrischen Regimes, sondern jener der kurdischen YPG/YPJ/SDF/PKK unterliege. Festgestellt werde, dass ihm in seiner Herkunftsregion keine Verfolgung durch staatliche Behörden aufgrund einer Verweigerung des Militärdienstes drohe. Der Beschwerdeführer habe keinen Einberufungsbefehl zum Militärdienst erhalten und sei vorher in den Libanon ausgereist. Seine Heimatregion sei über einen der nicht vom syrischen Regime kontrollierten Grenzübergänge über die Türkei oder dem Irak grundsätzlich ohne Verfolgung erreichbar. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können. Hinsichtlich seiner Situation im Falle seiner Rückkehr stellte das BFA fest, es bestünden jedoch Gründe für die Annahme, dass im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien der Beschwerdeführer einer Gefahr iSd § 50 FPG ausgesetzt sei und daher für ihn eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Hinsichtlich seiner Situation im Falle seiner Rückkehr stellte das BFA fest, es bestünden jedoch Gründe für die Annahme, dass im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien der Beschwerdeführer einer Gefahr iSd Paragraph 50, FPG ausgesetzt sei und daher für ihn eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Das BFA traf auf den Seiten 15 bis 147 des o.a. Bescheids Länderfeststellungen zur Lage in Syrien. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus: Die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund der vorgelegten, authentischen syrischen ID-Card fest. Weitere Feststellungen zu seiner Person und seinem Umfeld ergäben sich aus seinen glaubhaften Angaben. Seine Unbescholtenheit ergebe sich aus der Strafregisterabfrage. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das BFA aus: Es habe im Fall des Beschwerdeführers keine Verfolgung in seinem Heimatland Syrien festgestellt werden können, weil er zu keiner Zeit eine tatsächliche personenbezogene, asylrelevante Verfolgung seiner Person vorgebracht habe. Die Heimatregion des Beschwerdeführers stehe nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes und dort gebe es keine Wehrpflicht. Es sei daher festzustellen gewesen, dass er bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion mangels Kontrolle des syrischen Regimes in diesem Gebiet weder Gefahr laufe, vom syrischen Regimes zum Militärdienst einberufen und eingezogen zu werden noch Verfolgungshandlungen durch syrische Behörden aufgrund einer allfälligen Wehrdienstverweigerung ausgesetzt sein würde. Die Rückkehr nach XXXX sei ihm beispielsweise über die Türkei oder den kurdischen Teil des Irak und in weiterer Folge auf dem Landweg möglich, um so den Kontakt zu staatlichen Institutionen zu vermeiden, beispielsweise über den Grenzübergang XXXX . Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das BFA aus: Es habe im Fall des Beschwerdeführers keine Verfolgung in seinem Heimatland Syrien festgestellt werden können, weil er zu keiner Zeit eine tatsächliche personenbezogene, asylrelevante Verfolgung seiner Person vorgebracht habe. Die Heimatregion des Beschwerdeführers stehe nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes und dort gebe es keine Wehrpflicht. Es sei daher festzustellen gewesen, dass er bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion mangels Kontrolle des syrischen Regimes in diesem Gebiet weder Gefahr laufe, vom syrischen Regimes zum Militärdienst einberufen und eingezogen zu werden noch Verfolgungshandlungen durch syrische Behörden aufgrund einer allfälligen Wehrdienstverweigerung ausgesetzt sein würde. Die Rückkehr nach römisch 40 sei ihm beispielsweise über die Türkei oder den kurdischen Teil des Irak und in weiterer Folge auf dem Landweg möglich, um so den Kontakt zu staatlichen Institutionen zu vermeiden, beispielsweise über den Grenzübergang römisch 40 . Zum Militärdienst der kurdischen Gruppierungen werde angeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinen 26 Jahren nicht mehr in jene Altersgruppe falle, die bei ihnen wehrpflichtig sei. Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das BFA aus, dass aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage sowie des Fehlens von vorhersehbarer und nachhaltiger physischer Sicherheit in Syrien zum jetzigen Zeitpunkt eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich sei. Es könne im Falle des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass es im Falle seiner Rückkehr nach Syrien zu einer Verletzung der EMRK komme, da für ihn nicht ausreichend Lebenssicherheit bestehe. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus: Es bestehe zwar die theoretische Möglichkeit, dass man den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum Militärdienst einziehen könnte, jedoch bestehe hierfür weder ein reales Risiko noch liege eine hinreichende Wahrscheinlichkeit vor, dass dies passieren könnte. Der Beschwerdeführer habe ein Vorbringen zu einer Verfolgung in Syrien aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft machen können. Da er den Militärdienst noch nicht abgeleistet habe und aus XXXX stamme und diese Region nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehe, sondern unter der Kontrolle von kurdischen Gruppierungen, habe er auch keine Einberufung zum Militärdienst zu befürchten. Es bestehe zwar die theoretische Möglichkeit, dass man den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum Militärdienst einziehen könnte, jedoch bestehe hierfür weder ein reales Risiko noch liege eine hinreichende Wahrscheinlichkeit vor, dass dies passieren könnte. Der Beschwerdeführer habe ein Vorbringen zu einer Verfolgung in Syrien aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft machen können. Da er den Militärdienst noch nicht abgeleistet habe und aus römisch 40 stamme und diese Region nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehe, sondern unter der Kontrolle von kurdischen Gruppierungen, habe er auch keine Einberufung zum Militärdienst zu befürchten. Da bei den kurdischen Gruppierungen bei einer Wehrdienstverweigerung weder Sanktionen, denen jede Verhältnismäßigkeit fehle, drohe noch eine Wehrdienstverweigerung als Ausdruck einer politischen Gesinnung gewertet werde, bestehe für den Beschwerdeführer auch keine asylrelevante Verfolgungsgefahr durch die Kurden. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher

Art. 1Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.

Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher

Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 (= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 , (= Spruchteil römisch zwei.) führte das BFA im Wesentlichen aus: Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Fall des Beschwerdeführers gehe die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, weil die Sicherheitslage in Syrien derzeit dergestalt sei, dass für ihn nicht ausreichend Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil römisch drei.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 29.02.2024 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:Gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 29.02.2024 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund des ihm drohenden Militärdienstes bei der syrischen Armee sowie wegen der drohenden Zwangsrekrutierung seitens der Kurden verlassen. Zudem drohe ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung im Ausland und seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen Einstellung asylrelevante Verfolgung. Die belangte Behörde habe ihre Länderfeststellungen teilweise auf unvollständige Länderberichte gestützt und ihre eigenen Berichte unvollständig ausgewertet, denn der Beschwerdeführer sei mit seinen 26 Jahren im wehrfähigen Alter, weswegen er verpflichtet sei, den Militärdienst abzuleisten. In Gebieten unter der Kontrolle des Regimes würden Wehrdienstentzieher Gefahr laufen, jederzeit von der Militärpolizei kontrolliert und verhaftet oder eingezogen zu werden. Außerdem werde Wehrdienstverweigerung mit Haftstrafen, aber auch mit Folter und sogar Todesstrafe geahndet und auch als Ausdruck von politischem Dissens gewertet. Im Falle einer Rückkehr hätte er somit eine Verfolgung aufgrund der ihm unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung zu befürchten. Von Relevanz sei in diesem Zusammenhang, dass er über den Luftweg nach Syrien einreisen müsste und somit jedenfalls für vom syrischen Regime kontrolliertes Gebiet, insbesondere den Flughafen von Damaskus. Es bestehe daher das reale Risiko, dass er am Grenzübergang bzw. am Flughaften verhaftet und dem Militärdienst zugeführt werde. Darüber hinaus befürchte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden, da seine Herkunftsregion von den Kurden kontrolliert werde. Nach dem angeführten Länderbericht aus dem Jahr 2021 sehe das Wehrpflichtgesetz bei den Kurden vor, dass jede Familie einen Freiwilligen im Alter zwischen 18 und 40 Jahren für den Militärdienst stellen müsse. Wenn die belangte Behörde anführe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters von 26 Jahren keiner maßgeblichen Gefahr unterliege, von den Kurden in den Militärdienst eingezogen zu werden, weil das Höchstalter für den kurdischen Wehrdienst mit 24 Jahren angegeben sei, verkenne sie, dass aufgrund der Kämpfe zwischen den Kurden und der FSA es auch viele Rekrutierungen von jungen Männern über die im LIB genannte Altersgrenze hinaus gegeben habe. Bei einer Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Gefährdungslage in Syrien hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass ihm aufgrund (unterstellter) oppositioneller Haltung und deshalb aus politischen Gründen und der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Wehr- bzw. Reservedienstverweigerer Verfolgung in seinem Herkunftsstaat drohe. Somit wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz

§ 3Asyl

G zu gewähren gewesen.Bei einer Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Gefährdungslage in Syrien hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass ihm aufgrund (unterstellter) oppositioneller Haltung und deshalb aus politischen Gründen und der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Wehr- bzw. Reservedienstverweigerer Verfolgung in seinem Herkunftsstaat drohe. Somit wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz

Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen. Mit Schreiben vom 19.03.2024 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt. Unter Verweis auf Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien (LIB) in seiner Version 12 vom 08.05.2025 gewährte die Richterin dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.09.2025 ein Parteiengehör: Da nach vorläufiger Einschätzung der Richterin all jene bisherigen Verfolgungsgründe, die sich auf eine Bedrohung durch das Assad-Regime bezogen, durch die Ereignisse infolge des Sturzes des bisherigen syrischen Präsidenten Baschar al-Assad, gegenstandslos geworden sind, hat der Beschwerdeführer die Gelegenheit bekommen, binnen 2 Wochen gegebenenfalls anzugeben, ob er trotz der (vorgehaltenen) veränderten Lage weiterhin eine asylrelevante Verfolgung in Syrien befürchte. Mit Stellungnahme vom 16.09.2025 hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 29.02.2024 aufrecht und führte zur aktuellen Lage in Syrien sowie seiner weiterhin bestehenden Furcht vor Verfolgung iSd GFK zusammengefasst aus: Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers XXXX liege nach wie vor unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF. Aufgrund der volatilen Sicherheitslage fürchte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien zum Selbstverteidigungsdienst bei den kurdischen Streitkräften (SDF) zwangsrekrutiert zu werden. Die zwangsweise Rekrutierung für die „Volksverteidigungskräfte“ und die im Falle der Weigerung drohende Gefängnisstrafe seien als Verfolgungshandlungen iSd Art. 9 der Status-RL zu werten. Es komme nicht darauf an, ob die betroffene Person in einem aktiven Kampfgebiet eingesetzt werde und ob die YPG bzw. die mit ihr verbundenen Streitkräfte systematisch Menschenrechtsverletzungen begehen würden. Auch die Zugehörigkeit zur arabischen Bevölkerungsgruppe stelle einen Umstand dar, der das Risiko erhöhe, dass der Beschwerdeführer von den lokalen Machthabern als Oppositioneller angesehen werde.Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers römisch 40 liege nach wie vor unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF. Aufgrund der volatilen Sicherheitslage fürchte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien zum Selbstverteidigungsdienst bei den kurdischen Streitkräften (SDF) zwangsrekrutiert zu werden. Die zwangsweise Rekrutierung für die „Volksverteidigungskräfte“ und die im Falle der Weigerung drohende Gefängnisstrafe seien als Verfolgungshandlungen iSd Artikel 9, der Status-RL zu werten. Es komme nicht darauf an, ob die betroffene Person in einem aktiven Kampfgebiet eingesetzt werde und ob die YPG bzw. die mit ihr verbundenen Streitkräfte systematisch Menschenrechtsverletzungen begehen würden. Auch die Zugehörigkeit zur arabischen Bevölkerungsgruppe stelle einen Umstand dar, der das Risiko erhöhe, dass der Beschwerdeführer von den lokalen Machthabern als Oppositioneller angesehen werde. Unter Verweis auf Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien (LIB) in seiner Version 13 vom 28.02.2026 sowie die Informationssammlung von ACCORD zu Entwicklungen rund um die SDF und die kurdisch-geführten Gebiete vom 12.03.2026 gewährte die Richterin dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.03.2026 ein zweites Parteiengehör: Da nach vorläufiger Einschätzung der Richterin all jene bisherigen Verfolgungsgründe, die sich auf eine Bedrohung durch die kurdischen Machthaber bzw. die Syrian Democratic Forces (SDF) bezogen, durch die Ereignisse infolge der im Jänner 2026 erfolgten militärischen Übernahme des Großteils des Kurdengebietes durch die Kräfte der syrischen Übergangsregierung sowie der am 30.01.2026 erfolgten Einigung zwischen den beiden Seiten auf eine umfassende Vereinbarung zur schrittweisen Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Kurden in den syrischen Staat, gegenstandslos geworden sind, hat der Beschwerdeführer die Gelegenheit bekommen, binnen 2 Wochen gegebenenfalls anzugeben, ob er trotz der (vorgehaltenen) veränderten Lage weiterhin eine asylrelevante Verfolgung in Syrien befürchte. Der Beschwerdeführer gab innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt XXXX ) geboren und aufgewachsen, wo die neuen syrischen HTS-Machthaber (Hay’at Tahir ash-Sham) die Kontrolle innehaben.Der Beschwerdeführer ist in der Stadt römisch 40 ) geboren und aufgewachsen, wo die neuen syrischen HTS-Machthaber (Hay’at Tahir ash-Sham) die Kontrolle innehaben. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien 9 Jahre lang die Schule und arbeitete im Libanon als Hilfsarbeiter. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Ehefrau, die zwei Kinder sind im Libanon wohnhaft, seine Eltern und Geschwister leben in Syrien. Aufgrund der Bürgerkriegsgeschehnisse war der Beschwerdeführer als Minderjähriger im Jahr 2015 von seinem Heimatort in den Libanon geflohen, wo er sich bis 2022 aufgehalten hat und ist nach Aufenthalten in mehreren anderen Ländern in Österreich eingereist. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 28 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Er hat in Syrien keinen Militärdienst geleistet.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 28 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Er hat in Syrien keinen Militärdienst geleistet. Der Beschwerdeführer hatte bisher bezogen auf das Assad-Regime geltend gemacht, es drohe ihm Verfolgung in Syrien aufgrund einer Wehrdienstverweigerung und aufgrund seiner illegalen Ausreise sowie Asylantragstellung in Österreich. Die 50 Jahre andauernde Diktatur der Familie Assad ist bekanntermaßen am 08.12.2024 zu Ende gegangen: Das syrische Regime wurde durch die Rebellen, angeführt durch Hay’at Tahir ash-Sham (HTS), zerschlagen und der (ehemalige) Präsident Baschar al-Assad ist aus Syrien nach Russland geflohen. Im Falle des Beschwerdeführers sind die Verfolgungsgründe durch das gestürzte syrische Assad-Regime – Wehrdienstverweigerung, illegale Ausreise im Jahr 2015 sowie Asylantragstellung in Österreich im Jahr 2022 – unbestrittenermaßen gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer hatte in der Folge in seiner Stellungnahme vom September 2025 geltend gemacht, es drohe ihm nun von Seiten der kurdischen Kräfte (SDF) aufgrund seiner Verweigerung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht Verfolgung in seiner Herkunftsregion Syriens. Im Jänner 2026 erfolgte bekanntermaßen die militärische Übernahme des Großteils des Kurdengebietes – auch in der Heimatstadt XXXX – durch die Kräfte der neuen syrischen HTS-Machthaber: Zwischen den beiden Seiten wurde am 30.01.2026 die Einigung auf eine umfassende Vereinbarung zur schrittweisen Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Kurden in den syrischen Staat abgeschlossen.Im Jänner 2026 erfolgte bekanntermaßen die militärische Übernahme des Großteils des Kurdengebietes – auch in der Heimatstadt römisch 40 – durch die Kräfte der neuen syrischen HTS-Machthaber: Zwischen den beiden Seiten wurde am 30.01.2026 die Einigung auf eine umfassende Vereinbarung zur schrittweisen Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Kurden in den syrischen Staat abgeschlossen. Im Falle des Beschwerdeführers sind auch die Verfolgungsgründe durch die kurdischen Kräfte (SDF) – Verweigerung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht – unbestrittenermaßen gegenstandslos geworden. Nach dem Umsturz im Dezember 2024 wurde seitens der neuen Regierung Syriens, der von der Gruppierung HTS geführten Rebellenallianz, für alle wehrpflichtigen Syrer eine Generalamnestie erlassen und eine Freiwilligenarmee – mit niedrigen Aufnahmestandards – aufgebaut. Tausende Personen haben sich den jetzigen HTS-Machthabern angeschlossen und es besteht kein Mangel an Freiwilligen in der neuen Armee. Männer im wehrfähigen Alter, welche nach Syrien aus dem Ausland zurückkehren, sind keinem allgemeinem Risiko ausgesetzt, verhaftet oder misshandelt zu werden. Die jetzigen HTS-Machthaber haben kein Interesse an dem 28-jährigen (ab 2015 im Ausland lebenden) Beschwerdeführer. Es steht folglich fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien von den neuen HTS-Machthabern weder eine Zwangsrekrutierung zum staatlichen Wehrdienst noch sonstige Repressalien zu befürchten hat. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
  2. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer hat seine Identität durch Vorlage einer syrischen ID-Card ausgestellt am 15.01.2012 im Original (vorgelegt im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am 21.06.2023) glaubhaft gemacht. Die Staatsangehörigkeit und das Alter des Beschwerdeführers sind durch die vorgelegte syrische ID-Card belegt. Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort ergeben sich aus seiner vorgelegten syrischen ID-Card. Die Feststellungen zu seinen Aufenthaltsorten sowie zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Der Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers sowie der der Aufenthalt seiner Kernfamilie im Libanon sowie in Syrien folgen aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Dass die Heimatregion des Beschwerdeführers derzeit unter der Kontrolle der neuen syrischen HTS-Machthaber steht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/. Dass er gesund und arbeitsfähig ist, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Militärdienst abgeleistet hat, ergibt sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen, wonach er Syrien im Jahr 2015 und somit im Alter von 17 Jahren verlassen hat. In diesem Alter unterlag der Beschwerdeführer (noch) nicht dem syrischen Wehrdienst, welcher damals von Männern im Alter von 18 bis 42 Jahren verpflichtend zu leisten war. Der mit Schriftsatz vom 15.09.2025 erfolgte Vorhalt der Richterin, all jene bisherigen Verfolgungsgründe, die sich auf eine Bedrohung durch das Assad-Regime bezogen, seien durch die Ereignisse infolge des Sturzes des bisherigen syrischen Präsidenten Baschar al-Assad, gegenstandslos geworden, wurde betreffend einer zuvor vom Beschwerdeführer befürchteten Einberufung bei der syrischen Armee des Assad-Regimes und Bestrafung wegen illegaler Ausreise bzw. Asylantragstellung in Österreich in der Stellungnahme vom 16.09.2025 nicht bestritten. Daher wurde die obige Feststellung getroffen, dass im Falle des Beschwerdeführers diese geltend gemachten Verfolgungsgründe durch das gestürzte syrische Assad-Regime unbestrittenermaßen gegenstandslos geworden sind. Der Beschwerdefrüher hat in seiner Stellungnahme vom 16.09.2025 allerdings geltend gemacht, es drohe ihm nun von Seiten der kurdischen Kräfte (SDF) aufgrund seiner Verweigerung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht eine Verfolgung in seiner Herkunftsregion. Mit Schriftsatz vom 23.03.2026 gewährte die Richterin dem Beschwerdefrüher unter Verweis auf aktuellste Länderinformationen ein zweites Parteiengehör, da nach ihrer vorläufigen Einschätzung nun auch all jene bisherigen Verfolgungsgründe, die sich auf eine Bedrohung durch die kurdischen Machthaber bzw. die Syrian Democratic Forces (SDF) bezogen, durch die Ereignisse infolge der im Jänner 2026 erfolgten militärischen Übernahme des Großteils des Kurdengebietes durch die Kräfte der syrischen Übergangsregierung sowie der am 30.01.2026 erfolgten Einigung zwischen den beiden Seiten auf eine umfassende Vereinbarung zur schrittweisen Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Kurden in den syrischen Staat, gegenstandslos geworden sind. Der Beschwerdeführer hat durch die unterlassene Einbringung einer begründeten Stellungnahme diese Einschätzung der Richterin nicht bestritten. Daher wurde weiters die obige Feststellung getroffen, dass im Falle des Beschwerdeführers die geltend gemachten Verfolgungsgründe durch die kurdischen Kräfte (SDF) auch unbestrittenermaßen gegenstandslos geworden sind. Die obigen Feststellungen, dass dem Beschwerdefrüher ebenso wenig Verfolgungsmaßnahmen durch die neuen HTS-Machthaber drohen bzw. diese kein Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben, sind aus den folgenden Erwägungen der Richterin getroffen worden: Wie oben bereits festgestellt, hat die HTS in ihrer Rolle als neue syrische Machthaber die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft und stattdessen eine Freiwilligenarmee aufbaut. Seitdem gab es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zudem haben sich tausende Personen den jetzigen HTS-Machthabern angeschlossen und weichen die einhergehenden Rekrutierungsprogramme von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wurde beschleunigt (insbesondere auch die Anforderungskriterien gesenkt), um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. In der Folge kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es den jetzigen HTS-Machthabern an der Rekrutierung von Freiwilligen in der neuen Armee aktuell mangelt, noch dass ein Bedarf an der zwangsweisen Einziehung des 28-jährigen Beschwerdeführers besteht. Eine aktuelle Gefahr einer Rekrutierung in der neuen Armee unter Einsatz von Zwang ist gerade aufgrund der Machtübernahme (und dem Ende des Bürgerkrieges abseits von lokalen Kampfhandlungen) nicht ableitbar. Insbesondere liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers vor, dass er im Fall einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit irgendwelchen Repressalien zu rechnen hätte. Die Feststellungen zur Freiwilligenarmee der neuen syrischen HTS-Machthaber sowie aus dem Ausland zurückkehrenden Männern im wehrfähigen Alter gründen sich auf die herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation (LIB) zu Syrien in seiner Version 13 vom 28.02.
  3. Dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Strafregisterauszug.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idg

F (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). 3.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.3. Zu A) 3.3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.3.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie; vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie; vergleiche VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind, denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 29.06.2023, Zl. Ra 2022/01/0285).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 29.06.2023, Zl. Ra 2022/01/0285). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (z.B. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0163).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (z.B. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0163). Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft vorgebracht, der realen Gefahr der Zwangsrekrutierung zu einem staatlichen Wehrdienst ausgesetzt zu sein oder im Fall einer Rückkehr nach Syrien sonstige Repressalien zu erleiden. Dies vor dem Hintergrund, dass die syrische Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der HTS steht. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des oben festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine für die Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe oder nichtstaatliche Akteure zu befürchten hätte. Im gegenständlichen Fall liegen somit keine substantiellen stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vor. Im gegenständlichen Fall liegen somit keine substantiellen stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Nach der ersten Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich). Nach der ersten Fallvariante des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, Paragraph 21, BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrages – unterbleiben, da der Sachverhalt nach Gewährung zweier Parteiengehöre mit Schriftsätzen vom 15.09.2025 und vom 23.03.2026 bereits aus der Aktenlage zweifellos feststeht. Es liegt zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der mittels Parteiengehören vorgehaltenen veränderten Lage in Syrien kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor, der in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern gewesen wäre. 3.4 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W101.2288624.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.