RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2026 GeschäftszahlW128 2336885-1 Spruch, W128 2336885-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Universitätsprofessor für Wohnungsbau und Wohnungswirtschaft und eingetragener Architekt, ersuchte mit einem an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (im Folgenden: belangte Behörde) gestellten Begehren vom 11.08.2025 um Übermittlung von Aktenbestandteilen hinsichtlich einer am 05.08.2025 durchgeführten Arbeitsinspektion an einer von ihm betriebenen Baustelle in XXXX (im Folgenden: gegenständliche Baustelle). Diese sei durch das Arbeitsinspektorat XXXX durchgeführt worden. Dieses Begehren stützte er unmissverständlich auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sowie das zu diesem Zeitpunkt in Kraft stehende Auskunftspflichtgesetz.
- Der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Universitätsprofessor für Wohnungsbau und Wohnungswirtschaft und eingetragener Architekt, ersuchte mit einem an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (im Folgenden: belangte Behörde) gestellten Begehren vom 11.08.2025 um Übermittlung von Aktenbestandteilen hinsichtlich einer am 05.08.2025 durchgeführten Arbeitsinspektion an einer von ihm betriebenen Baustelle in römisch 40 (im Folgenden: gegenständliche Baustelle). Diese sei durch das Arbeitsinspektorat römisch 40 durchgeführt worden. Dieses Begehren stützte er unmissverständlich auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sowie das zu diesem Zeitpunkt in Kraft stehende Auskunftspflichtgesetz.
- Mit Schreiben vom 26.08.2025 teilte ein Mitarbeiter der organisatorisch bei der belangten Behörde eingerichteten Sektion VIII, Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) dem Beschwerdeführer mit, dass sowohl am 05.08.2025 als auch am 07.08.2025 Kontrollen an der gegenständlichen Baustelle durchgeführt worden seien. Übertretungen von Arbeitnehmervorschriften seien jedoch nicht festgestellt worden.
- Mit Schreiben vom 26.08.2025 teilte ein Mitarbeiter der organisatorisch bei der belangten Behörde eingerichteten Sektion römisch acht, Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) dem Beschwerdeführer mit, dass sowohl am 05.08.2025 als auch am 07.08.2025 Kontrollen an der gegenständlichen Baustelle durchgeführt worden seien. Übertretungen von Arbeitnehmervorschriften seien jedoch nicht festgestellt worden.
- Mit einem weiteren Schreiben vom 26.08.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Offenlegung der Gründe für die mehrmaligen Kontrollen seiner Baustelle. Des Weiteren ersuchte er um Mitteilung der rechtlichen Grundlagen und des Anlasses für das Einschreiten des Arbeitsinspektorates. Außerdem wurde um Übermittlung sämtlicher Unterlagen wie z.B. Einsatzprotokolle, Notizen der Aufsichtsorgane, etwaige Anzeigen oder interne Vermerke ersucht.
- Am 02.09.2025 wurde dem Beschwerdeführer per E-Mail mitgeteilt, dass die Durchführung von Kontrollen durch das zuständige Arbeitsinspektorat anhand von Meldungen in der BUAK-Baustellendatenbank entschieden werde. Bei der Kontrolle am 05.08.2025 habe sich ergeben, dass das Dach sanierungsbedürftig sei. An das Arbeitsinspektorat gerichtete Beschwerden und durchgeführte Kontrollen seien jedoch als unbedingt vertraulich zu behandeln.
- Mit Schreiben vom 09.12.2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufklärung, warum trotz des Inkrafttretens des IFG die begehrten Unterlagen bisher nicht herausgegeben wurden, ob eine missbräuchliche Anzeige erfolgt sei, und begehrte die Herausgabe sämtlicher Unterlagen zu den Kontrollen seiner Baustelle XXXX , am 05.08.2024 durch das Arbeitsinspektorat XXXX , alle internen Auslegungsdokumente, Erlässe oder Weisungen im Ressort, sowie zumindest abstrakt, die Information, wer Beschwerde gegen die Baustelle XXXX erhoben habe.
- Mit Schreiben vom 09.12.2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufklärung, warum trotz des Inkrafttretens des IFG die begehrten Unterlagen bisher nicht herausgegeben wurden, ob eine missbräuchliche Anzeige erfolgt sei, und begehrte die Herausgabe sämtlicher Unterlagen zu den Kontrollen seiner Baustelle römisch 40 , am 05.08.2024 durch das Arbeitsinspektorat römisch 40 , alle internen Auslegungsdokumente, Erlässe oder Weisungen im Ressort, sowie zumindest abstrakt, die Information, wer Beschwerde gegen die Baustelle römisch 40 erhoben habe.
- Im Rahmen eines am 22.12.2025 abgehaltenen Telefonates zwischen dem Beschwerdeführer und dem Leiter der Sektion VIII-BMASGPK stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bescheiderlassung, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass die begehrte Information nicht erteilt werde.
- Mit Bescheid vom 03.02.2026 zur Zl. 2026-0.015.644 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu den mit Antrag vom 09.12.2025 begehrten Informationen gemäß § 1 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 und § 16 IFG als unbegründet abgewiesen.
- Mit Bescheid vom 03.02.2026 zur Zl. 2026-0.015.644 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu den mit Antrag vom 09.12.2025 begehrten Informationen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 16, IFG als unbegründet abgewiesen. Ausgehend davon, dass die belangte Behörde das Schreiben des Beschwerdeführers vom 09.12.2025 als verfahrenseinleitendes Informationsbegehren wertete, begründete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid damit, dass das IFG bei Vorliegen von Informationszugangsregeln in anderen Bundes- oder Landesgesetzen gemäß § 16 IFG nur subsidiär anwendbar sei. Gegenständlich stehe § 18 ArbIG einer passiven Informationspflicht nach dem IFG entgegen, da Informationen über Beschwerden hinsichtlich bestehender Mängel oder Arbeitnehmerschutzverletzungen als unbedingt vertraulich zu behandeln seien. Weder einem Arbeitgeber noch sonstigen Personen gegenüber dürfe eine durch eine Beschwerde eingeleitete Amtshandlung preisgegeben werden. Ausgehend davon, dass die belangte Behörde das Schreiben des Beschwerdeführers vom 09.12.2025 als verfahrenseinleitendes Informationsbegehren wertete, begründete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid damit, dass das IFG bei Vorliegen von Informationszugangsregeln in anderen Bundes- oder Landesgesetzen gemäß Paragraph 16, IFG nur subsidiär anwendbar sei. Gegenständlich stehe Paragraph 18, ArbIG einer passiven Informationspflicht nach dem IFG entgegen, da Informationen über Beschwerden hinsichtlich bestehender Mängel oder Arbeitnehmerschutzverletzungen als unbedingt vertraulich zu behandeln seien. Weder einem Arbeitgeber noch sonstigen Personen gegenüber dürfe eine durch eine Beschwerde eingeleitete Amtshandlung preisgegeben werden.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde und führte zusammengefasst aus: Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, ob es überhaupt eine auf eine Verletzung von Arbeitnehmervorschriften gerichtete Beschwerde nach § 18 ArbIG gegeben habe. Des Weiteren sei nicht erkennbar, ob eine Beschwerde kausal für die gegenständlichen Begehungen gewesen wäre. Die Herausgabe dieser Informationen stehe keinem der gemäß § 6 IFG genannten Geheimhaltungsgründe entgegen. Selbst bei Vorliegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht sei zu prüfen, ob eine Herausgabe der gewünschten Informationen unter Schwärzung der geheim zuhaltenden Bestandteile möglich wäre. Dies habe die belangte Behörde nicht vorgenommen und den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit behaftet. Der von § 18 ArbIG ausgehende Zweck würde eine vollständige Verweigerung der beantragten Dokumente nicht rechtfertigen. Somit wird begehrt, dem Beschwerdeführer die gewünschte Information zumindest geschwärzt zu übermitteln oder den angefochtenen Bescheid wegen Begründungsmängeln zu beheben und der belangten Behörde die Erlassung eines neuen Bescheids aufzutragen. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, ob es überhaupt eine auf eine Verletzung von Arbeitnehmervorschriften gerichtete Beschwerde nach Paragraph 18, ArbIG gegeben habe. Des Weiteren sei nicht erkennbar, ob eine Beschwerde kausal für die gegenständlichen Begehungen gewesen wäre. Die Herausgabe dieser Informationen stehe keinem der gemäß Paragraph 6, IFG genannten Geheimhaltungsgründe entgegen. Selbst bei Vorliegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht sei zu prüfen, ob eine Herausgabe der gewünschten Informationen unter Schwärzung der geheim zuhaltenden Bestandteile möglich wäre. Dies habe die belangte Behörde nicht vorgenommen und den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit behaftet. Der von Paragraph 18, ArbIG ausgehende Zweck würde eine vollständige Verweigerung der beantragten Dokumente nicht rechtfertigen. Somit wird begehrt, dem Beschwerdeführer die gewünschte Information zumindest geschwärzt zu übermitteln oder den angefochtenen Bescheid wegen Begründungsmängeln zu beheben und der belangten Behörde die Erlassung eines neuen Bescheids aufzutragen.
- Einlangend mit 26.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 11.08.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zugang zu Aktenbestandteilen hinsichtlich einer am 05.08.2025 durchgeführten Arbeitsinspektion an einer von ihm betriebenen Baustelle in XXXX durch das Arbeitsinspektorat XXXX .Am 11.08.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zugang zu Aktenbestandteilen hinsichtlich einer am 05.08.2025 durchgeführten Arbeitsinspektion an einer von ihm betriebenen Baustelle in römisch 40 durch das Arbeitsinspektorat römisch 40 . Mit einem am 26.08.2025 gestellten Antrag beantragte der Beschwerdeführer neben den im 11.08.2025 enthaltenen Schreiben: ● die Übermittlung einer Begründung der Kontrollen an der Baustelle XXXX die Übermittlung einer Begründung der Kontrollen an der Baustelle römisch 40 ● die Bekanntgabe der rechtlichen Grundlage für die Kontrollen, ● sowie die Übermittlung sämtlicher Unterlagen (Einsatzprotokolle, Notizen der Aufsichtsorgane, etwaige Anzeigen oder interne Vermerke) In einem mit 09.12.2025 an die belangte Behörde gerichteten Schreiben begehrte der Beschwerdeführer den Zugang zu folgenden Informationen: die Herausgabe sämtlicher Unterlagen zu den Kontrollen seiner Baustelle XXXX am 05.08.2024 durch das Arbeitsinspektorat XXXX , die Herausgabe sämtlicher Unterlagen zu den Kontrollen seiner Baustelle römisch 40 am 05.08.2024 durch das Arbeitsinspektorat römisch 40 , alle internen Auslegungsdokumente, Erlässe oder Weisungen im Ressort, und zumindest abstrakt, wer Beschwerde gegen die Baustelle XXXX erhoben hat.zumindest abstrakt, wer Beschwerde gegen die Baustelle römisch 40 erhoben hat. In einem Telefonat mit der belangten Behörde am 22.10.2025 stellte der Beschwerdeführer den fernmündlichen Antrag auf Bescheiderlassung gem. § 11 Abs. 1 IFG. In einem Telefonat mit der belangten Behörde am 22.10.2025 stellte der Beschwerdeführer den fernmündlichen Antrag auf Bescheiderlassung gem. Paragraph 11, Absatz eins, IFG.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage, insbesondere auf die im Verwaltungsakt dokumentierte Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde, deren Inhalt schlüssig, nachvollziehbar und im entscheidungswesentlichen Umfang unstrittig ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Anzuwendendes Recht: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013 idF BGBl. Nr. 147/2024 lauten auszugsweise: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 2024, lauten auszugsweise: „§ 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „§ 28 Erkenntnisse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. Nr. 82/2025 lauten wie folgt: 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 2025, lauten wie folgt: „§ 13 Anbringen
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. […]
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I. Nr. 89/2024 lauten wie folgt:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 89 aus 2024, lauten wie folgt: „Artikel 22a.
(1)Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
(1)Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Absatz 2, geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
(2)Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.“
(2)Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Artikel 120 a,) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.“ […] 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) BGBl. I Nr. 5/2024 idF BGBl. I Nr. 52/2025 lauten wie folgt:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2025, lauten wie folgt: „§ 1 Allgemeine Bestimmungen, Anwendungsbereich Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
- der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,“ (…) „§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.“ […] „§ 7 Informationsbegehren; anzuwendendes Recht
(1)Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.“ […]
(4)Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.
(4)Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel römisch eins Absatz 2, Ziffer eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,. „§ 8. Frist
(1)Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.“
(1)Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (Paragraph 6,), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.“ […] „§ 11. Rechtsschutz
(1)Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2)Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(2)Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3)Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.“ […] „§ 20 In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmung
(1)(Verfassungsbestimmung) § 12 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 treten mit 1. September 2025 in Kraft. § 4 Abs. 2 tritt mit Ablauf des dritten Monats nach dem Zeitpunkt der Kundmachung der Verfügbarkeit des Informationsregisters gemäß § 5 Abs. 5 in Kraft.
(1)(Verfassungsbestimmung) Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, treten mit 1. September 2025 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 2, tritt mit Ablauf des dritten Monats nach dem Zeitpunkt der Kundmachung der Verfügbarkeit des Informationsregisters gemäß Paragraph 5, Absatz 5, in Kraft.
(2)§ 5 Abs. 1 bis 4 tritt mit Ablauf des dritten Monats nach dem Zeitpunkt der Kundmachung der Verfügbarkeit des Informationsregisters gemäß § 5 Abs. 5 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 treten mit 1. September 2025 in Kraft. Die Datenschutzbehörde hat spätestens drei Jahre nach diesem Zeitpunkt einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung zu erstellen und dem Bundesminister für Justiz vorzulegen. Dieser Bericht ist von diesem der Bundesregierung und in der Folge dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen und von der Datenschutzbehörde öffentlich zugänglich zu machen.
(2)Paragraph 5, Absatz eins bis 4 tritt mit Ablauf des dritten Monats nach dem Zeitpunkt der Kundmachung der Verfügbarkeit des Informationsregisters gemäß Paragraph 5, Absatz 5, in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, treten mit 1. September 2025 in Kraft. Die Datenschutzbehörde hat spätestens drei Jahre nach diesem Zeitpunkt einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung zu erstellen und dem Bundesminister für Justiz vorzulegen. Dieser Bericht ist von diesem der Bundesregierung und in der Folge dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen und von der Datenschutzbehörde öffentlich zugänglich zu machen.
(3)§ 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 ist nur auf Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden, die ab dem 1. September 2025 entstehen; früher entstandene Informationen von allgemeinem Interesse können nach Maßgabe der genannten Bestimmung veröffentlicht werden.
(3)Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, ist nur auf Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden, die ab dem
- September 2025 entstehen; früher entstandene Informationen von allgemeinem Interesse können nach Maßgabe der genannten Bestimmung veröffentlicht werden. 3.
- Zur höchstgerichtlichen Judikatur: 3.2.
- Zur gegenständlichen Antragsänderung: Die „Sache“ des behördlichen Verfahrens wird, weil sie durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt wird, jedenfalls durch Antragsänderungen verlassen, welche die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben (vgl. VwGH, 16.02.2017, Ra 2016/05/0026, mwN).Die „Sache“ des behördlichen Verfahrens wird, weil sie durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt wird, jedenfalls durch Antragsänderungen verlassen, welche die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben vergleiche VwGH, 16.02.2017, Ra 2016/05/0026, mwN). Nach der gemäß § 17 VwGVG 2014 von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden; durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden (VwGH, 05.10.2023, Ra 2022/04/0012). Nach der gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden; durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden (VwGH, 05.10.2023, Ra 2022/04/0012). Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, ist letztlich eine Wertungsfrage; abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten stellt die hg. Rechtsprechung darauf ab, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen (VwGH, 26.05.2021, Ra 2019/04/0071). Zum einen soll eine Antragsänderung dann das Wesen der Sache berühren und daher weiterhin jedenfalls unzulässig sein, wenn es sich in Wahrheit nicht um eine Änderung des ursprünglichen Antrags, sondern um ein neues, „anderes Vorhaben“ handelt, wenn das Vorhaben also im Lichte der anzuwendenden Materiengesetze eine andere Qualität erhält (VwGH, 18.02.2010, 2008/07/0087). 3.2.
- Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheids: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Behörde nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von den der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden (vgl. etwa VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301, Rn. 17, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Behörde nur dann nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von den der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd Paragraph 13, AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden vergleiche etwa VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301, Rn. 17, mwN). Von Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs. 3 AVG sind (daher) sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Licht der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung (bzw. bei deren Nichterfüllung) aber um einen Von Mängeln eines Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind (daher) sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Licht der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung (bzw. bei deren Nichterfüllung) aber um einen Bei schriftlich einzubringendem Anbringen sind die Behörden nicht verpflichtet, dementgegen mündlich erhobene Eingaben niederschriftlich aufzunehmen; über ein trotz Schriftlichkeitserfordernis bloß mündlich erhobenes Anbringen ist nicht zu entscheiden (VwGH, 25.11.2022, Ra 2021/05/0030). Ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG setzt eine an sich wirksam erhobene Eingabe voraus; im Fall einer unwirksamen Eingabe sind die Behörden und Gerichte nicht gehalten, einen auf diese Norm gestützten Verbesserungsauftrag zu erteilen (vgl. VwGH, 02.07.2018, Ra 2018/12/0019).Ein Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG setzt eine an sich wirksam erhobene Eingabe voraus; im Fall einer unwirksamen Eingabe sind die Behörden und Gerichte nicht gehalten, einen auf diese Norm gestützten Verbesserungsauftrag zu erteilen vergleiche VwGH, 02.07.2018, Ra 2018/12/0019). Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam und reichen für die Wahrung der Frist nicht hin, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (VwGH, 11.10.2011, 2008/05/0156). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verwaltungsgerichte in jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung bekämpft wird, unzuständig war, allein dafür zuständig sind, diese Unzuständigkeit - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer dies im Verfahren vorgebracht hat - aufzugreifen und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Unzuständigkeit kann auch darin liegen, dass ein für die verwaltungsbehördliche Entscheidung notwendiger Antrag fehlt (VwGH, 14.09.2022, Ro 2022/01/0012). 3.3.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Eingangs ist zu erwähnen, dass auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 22a B-VG anhängige Verfahren, die auf Grundlage der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder eingeleitet wurden, aufgrund von Art. 20 Abs. 4 erlassene Gesetze und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen weiter anzuwenden sind (Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz, IFG § 20, Stand 01.04.2024, rdb.at), Rz. 18).Eingangs ist zu erwähnen, dass auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 22 a, B-VG anhängige Verfahren, die auf Grundlage der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder eingeleitet wurden, aufgrund von Artikel 20, Absatz 4, erlassene Gesetze und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen weiter anzuwenden sind (Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz, IFG Paragraph 20,, Stand 01.04.2024, rdb.at), Rz. 18). Wie sich aus der Aktenlage unzweifelhaft ergibt, wurde aufgrund des am 22.12.2025 fernmündlich gestellten Antrags das Informationsbegehren des Beschwerdeführers vom 09.12.2025 bescheidmäßig abgewiesen, womit die belangte Behörde eine inhaltliche Entscheidung traf. Gegenstand dieses Antrages ist die Übermittlung sämtlicher Unterlagen, die bereits mit den Schreiben vom 11.08.2025 und vom 26.08.2025 begehrt wurden. Zusätzlich begehrte der Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 09.12.2025 sämtliche internen Auslegungsdokumente, Erlässe und Weisungen zur Auslegung über die Anwendung von § 16 IFG auf § 18 ArbIG. Wie sich aus der Aktenlage unzweifelhaft ergibt, wurde aufgrund des am 22.12.2025 fernmündlich gestellten Antrags das Informationsbegehren des Beschwerdeführers vom 09.12.2025 bescheidmäßig abgewiesen, womit die belangte Behörde eine inhaltliche Entscheidung traf. Gegenstand dieses Antrages ist die Übermittlung sämtlicher Unterlagen, die bereits mit den Schreiben vom 11.08.2025 und vom 26.08.2025 begehrt wurden. Zusätzlich begehrte der Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 09.12.2025 sämtliche internen Auslegungsdokumente, Erlässe und Weisungen zur Auslegung über die Anwendung von Paragraph 16, IFG auf Paragraph 18, ArbIG. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid selbst davon aus, dass dem Antrag vom 09.12.2025 bereits ein Informationsbegehren vom 11.08.2025 vorausgegangen war. Sie wertete den ursprünglichen, noch nach dem Auskunftspflichtgesetz gestellten Antrag vom 11.08.2025 als konkludent zurückgezogen und qualifizierte den Antrag vom 09.12.2025 als neuen, verfahrensgegenständlichen Antrag nach dem IFG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 43 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Dieser Beurteilung ist nicht entgegenzutreten.Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid selbst davon aus, dass dem Antrag vom 09.12.2025 bereits ein Informationsbegehren vom 11.08.2025 vorausgegangen war. Sie wertete den ursprünglichen, noch nach dem Auskunftspflichtgesetz gestellten Antrag vom 11.08.2025 als konkludent zurückgezogen und qualifizierte den Antrag vom 09.12.2025 als neuen, verfahrensgegenständlichen Antrag nach dem IFG vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 43 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Dieser Beurteilung ist nicht entgegenzutreten. Indem die belangte Behörde über das Informationsbegehren vom 09.12.2025 bescheidmäßig absprach, legte sie ihrer Entscheidung zwar zutreffend das mit 01.09.2025 in Kraft getretene IFG zugrunde, übersieht jedoch, dass sich dieses insoweit wesentlich vom mit Ablauf des 31.08.2025 außer Kraft getretenen Auskunftspflichtgesetz unterscheidet, als § 11 Abs. 1 IFG für einen Antrag auf Bescheiderlassung zwingend Schriftlichkeit vorsieht. Während § 4 Auskunftspflichtgesetz eine solche Formvorgabe nicht enthielt, ist ein bloß fernmündlich gestellter Antrag auf Bescheiderlassung nach dem IFG unwirksam.Indem die belangte Behörde über das Informationsbegehren vom 09.12.2025 bescheidmäßig absprach, legte sie ihrer Entscheidung zwar zutreffend das mit 01.09.2025 in Kraft getretene IFG zugrunde, übersieht jedoch, dass sich dieses insoweit wesentlich vom mit Ablauf des 31.08.2025 außer Kraft getretenen Auskunftspflichtgesetz unterscheidet, als Paragraph 11, Absatz eins, IFG für einen Antrag auf Bescheiderlassung zwingend Schriftlichkeit vorsieht. Während Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz eine solche Formvorgabe nicht enthielt, ist ein bloß fernmündlich gestellter Antrag auf Bescheiderlassung nach dem IFG unwirksam. Der Beschwerdeführer erfüllte somit mit seinem am 22.12.2025 fernmündlich gestellten Antrag auf Bescheiderlassung nicht die gesetzlichen Anforderungen des § 11 Abs. 1 IFG. Der Antrag war daher unwirksam. Eine Verpflichtung der belangten Behörde zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG bestand nicht, weil es sich bei der Einhaltung der in § 11 Abs. 1 IFG normierten Voraussetzungen nicht um einen verbesserungsfähigen Mangel handelt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 9/1 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).Der Beschwerdeführer erfüllte somit mit seinem am 22.12.2025 fernmündlich gestellten Antrag auf Bescheiderlassung nicht die gesetzlichen Anforderungen des Paragraph 11, Absatz eins, IFG. Der Antrag war daher unwirksam. Eine Verpflichtung der belangten Behörde zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG bestand nicht, weil es sich bei der Einhaltung der in Paragraph 11, Absatz eins, IFG normierten Voraussetzungen nicht um einen verbesserungsfähigen Mangel handelt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 9/1 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lag daher kein wirksamer Antrag gemäß § 11 Abs. 1 IFG vor, der die belangte Behörde dazu berechtigt hätte, über das am 09.12.2025 gestellte Informationsbegehren bescheidmäßig abzusprechen. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lag daher kein wirksamer Antrag gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG vor, der die belangte Behörde dazu berechtigt hätte, über das am 09.12.2025 gestellte Informationsbegehren bescheidmäßig abzusprechen. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. 3.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden. Im vorliegenden Fall war der maßgebliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt hinreichend ersichtlich und nicht in entscheidungsrelevanter Weise strittig. Die Beschwerde enthielt kein konkretes, sachverhaltsbezogenes Vorbringen, das eine mündliche Beweisaufnahme oder Erörterung erforderlich gemacht hätte. Auch wurden keine Rechtsfragen von solcher Art oder Komplexität aufgeworfen, deren Lösung nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung möglich gewesen wäre. Eine mündliche Verhandlung hätte daher zur weiteren Klärung der Rechtssache nichts beitragen können (vgl. VwGH 20.01.2026, Ra 2025/03/0043).3.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Im vorliegenden Fall war der maßgebliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt hinreichend ersichtlich und nicht in entscheidungsrelevanter Weise strittig. Die Beschwerde enthielt kein konkretes, sachverhaltsbezogenes Vorbringen, das eine mündliche Beweisaufnahme oder Erörterung erforderlich gemacht hätte. Auch wurden keine Rechtsfragen von solcher Art oder Komplexität aufgeworfen, deren Lösung nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung möglich gewesen wäre. Eine mündliche Verhandlung hätte daher zur weiteren Klärung der Rechtssache nichts beitragen können vergleiche VwGH 20.01.2026, Ra 2025/03/0043). 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – oben dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal durch den klaren Wortlaut der anzuwendenden Normen von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – oben dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal durch den klaren Wortlaut der anzuwendenden Normen von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W128.2336885.1.00