Obsah (9)
Art. 133§§ 2§ 15§ 3§ 14§ 4§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2026 GeschäftszahlW135 2320292-1 Spruch, W135 2320292-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 13.01.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§§ 2und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde). Mit dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Befunden und einen unvollständigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), wonach die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert wurde, vor.Der Beschwerdeführer stellte am 13.01.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde). Mit dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Befunden und einen unvollständigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), wonach die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert wurde, vor. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.01.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den vollständigen Bescheid des BFA vorzulegen. Am 23.01.2025 langte der vollständige Bescheid des BFA vom 24.05.2023 bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 12.04.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.04.2025, ein, in dem die Funktionseinschränkungen
- „Diabetes mellitus, insulinpflichtig“, bewertet nach der Positionsnummer 09.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da unter einmal täglicher Insulingabe“),
- „Degenerative Kniegelenkserkrankung beidseits“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.19 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da trittsicheres Gangbild“),
- „Varikositas“, bewertet nach der Positionsnummer 05.08.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da keine wesentliche Schwellungsneigung“), und
- „Polyneuropathien“, bewertet nach der Positionsnummer 04.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da keine motorischen Ausfälle dokumentiert sind“), eingeschätzt wurden sowie mangels einer maßgeblichen wechselseitigen Leidensbeeinflussung der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 v.H. festgesetzt wurde. Mit Schreiben vom 12.04.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 27.04.2025 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen das eingeholte Gutachten, worin im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Alltag des Beschwerdeführers aus ständigen Schmerzen, Erschöpfung und der Angst, dass es noch schlimmer würde, bestehe. Neben Diabetes mellitus Typ 2, peripherer Neuropathie und chronischer Kniearthrose beidseits leide der Beschwerdeführer an kognitiven Einschränkungen und Gedächtnisproblemen. Alle diese Erkrankungen wirkten zusammen und würden die Lebensqualität des Beschwerdeführers einschränken. Mit dem Schreiben legte der Beschwerdeführer unter anderem einen klinisch-psychologischen Befund vom 22.05.2025 vor. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen und die neu vorgelegten Befunde wurden der zuvor beigezogenen Sachverständigen zur Stellungnahme übermittelt. Diese hielt dazu am 23.06.2025 Folgendes fest: „Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 11.4.2025 nicht einverstanden und bringt einen Widerspruch/ Stellungnahme vom 23.4.2025 vor, dass alles eine Qual ist. Er leidet unter starken Blutzuckerschwankungen, Schmerzen, Vergesslichkeit, seine Lebensqualität ist stark eingeschränkt. folgende Befunde werden nachgereicht: Befund Kl. XXXX vom 28.4.2025: engmaschige Kontrollen, Trulicity das 1.Mal seit 4 Monaten gespritzt, Toujeo auf 14 IE abends gesteigert, müde, abgeschlagenBefund Kl. römisch 40 vom 28.4.2025: engmaschige Kontrollen, Trulicity das 1.Mal seit 4 Monaten gespritzt, Toujeo auf 14 IE abends gesteigert, müde, abgeschlagen Kl. psycholog. Befund vom 22.5.2025: F 43.1, F06.7, F32.2 Labor vom 22.4.2025: HbA1c 9,2% Die vorgelegten Befunde stehen nicht im Widerspruch zur getroffenen Einstufung. Nach den Befunden ist eine einmalige Insulingabe abends dokumentiert, Insulinstart war 03/25, eine Dosisfindung wird erst durchgeführt. Die angeführte subjektive Beschwerdesymptomatik wurde unter Berücksichtigung der objektivierbaren Befunde und der klinischen Untersuchung nach der EVo bereits bei der Begutachtung ausreichend eingestuft. Daher wird das Gutachten auch weiter vertreten.“ Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 25.06.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe 30 v.H. vorliege. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die vom Beschwerdeführer erstatteten Einwendungen seien von der Sachverständigen geprüft worden und hätten zu keinem abweichenden Ergebnis geführt. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dem Bescheid wurden das eingeholte Sachverständigengutachten vom 12.04.2024 und die Stellungnahme vom 23.06.2025 angeschlossen. Gegen diesen Bescheid vom 25.05.2026 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass er mit der Einschätzung nicht einverstanden sei, da insbesondere seine psychische Erkrankung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren depressiven Störung mit Angstzuständen, was seine Lebensqualität und seine Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtige. Sein behandelnder Psychiater habe ihm aktuell eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, da er dauerhaft Psychopharmaka einnehmen müsse und der Beschwerdeführer aktuell nicht belastbar sei. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen fachärztlichen Befundbericht einer Gruppenpraxis für Psychiatrie vom 01.07.2025 vor. Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 29.07.2025, basierend auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers vom 28.07.2025, ein, in dem nach einer umfassenden Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde, die Funktionseinschränkungen
- „Diabetes mellitus“, bewertet nach der Positionsnummer 09.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da unter einmal täglicher Insulingabe“),
- „Depressive Störung, leichte kognitive Störung, vordiagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.05.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Stufen über unterem Rahmensatz, da neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen“),
- „Schmerzsyndrom, degenerative Kniegelenkserkrankung beidseits“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.19 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da keine erhebliche Bewegungseinschränkung“),
- „Venenleiden der Beine“, bewertet nach der Positionsnummer 05.08.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da keine wesentliche Schwellungsneigung“), und
- „Polyneuropathien“, bewertet nach der Positionsnummer 04.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da keine motorischen Ausfälle bei Gefühlsstörungen“), eingeschätzt wurden sowie mangels einer relevanten wechselseitigen Leidensbeeinflussung der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 v.H. festgesetzt wurde. In der Stellungnahme zu den Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten hielt die Sachverständige fest, dass das Leiden
- neu aufgenommen wurde. Mit Schreiben vom 30.07.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das Gutachten vom 29.07.2025 und räumte ihm die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ein. Die diesbezügliche Stellungnahme langte am 19.08.2025 bei der belangten Behörde ein. Vorgebracht wird, dass die Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.07.2025 stattgefunden habe, der Bescheid mit der Einstufung von 30 v.H. bereits am 29.07.2025 ausgestellt worden sei und dieser extrem kurze Zeitraum ernsthafte Zweifel zulasse, ob eine gründliche Prüfung und Beurteilung der vom Beschwerdeführer nachgereichten Befunde erfolgt sei. Der Beschwerdeführer fordere daher die vollständige Neubewertung seines Grades der Behinderung unter voller Berücksichtigung aller nachgereichten medizinischen Befunde. Am 01.09.2025 reichte der Beschwerdeführer einen NLG-Befund vom 30.07.2025 nach. Die vom Beschwerdeführer erstatteten Einwendungen wurden der Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie zur Stellungnahme vorgelegt. Sie nahm dazu am 02.09.2025 wie folgt Stellung: „VORLIEGENDE GUTACHTEN/ UNTERLAGEN: ----internistisches Sachverständigengutachten, BEINSTG 11 04 2025: 1 Diabetes mellitus, insulinpflichtig GdB 30% 2 degenerative Kniegelenkserkrankung beidseits GdB 20% 3 Varikositas GdB 10% 4 Polyneuropathien GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Dauerzustand keine ZE D1 30% --Einwendungen zum Parteiengehör (Schreiben 27 04 2025) und Nachreichung von Befunden ----internistische Stellungnahme, BEINSTG 23 06 2025: keine Änderung --Beschwerdevorentscheidung - Schreiben des AW 15 07 2025 und Vorlage von Befunden ----neurologisch/ psychiatrisches Sachverständigengutachten BEINSTG 28 07 2025: 1 Diabetes mellitus GdB 30% 2 depressive Störung, leichte kognitive Störung, vordiagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung GdB 30% Seite 2 von 2 VOB: 90696528600014 3 Schmerzsyndrom, degenerative Kniegelenkserkrankung beidseits GdB 20% 4 Venenleiden der Beine GdB 10% 5 Polyneuropathie GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H Dauerzustand keine ZE D1 30% AKTUELL: Einwendungen zum Parteiengehör - Beschwerdevorentscheidung Schreiben des AW vom 11 08 2025: ......."Diese Bewertung ist aus meiner Sicht nicht gerechtfertigt, da sie die von mir eingereichten aktuellen und umfangreichen medizinischen Befunde in keiner Weise angemessen berücksichtigt........Zudem weise ich ausdrücklich darauf hin, dass meine ärztliche Untersuchung am 28.
- gegen 12:00 Uhr stattfand und bereits am 29.
- der Bescheid mit der Einstufung von nur 30 % ausgestellt wurde. Dieser extrem kurze Zeitraum lässt ernsthafte Zweifel zu ob eine gründliche Prüfung und Auswertung aller von mir eingereichten Befunde tatsächlich erfolgt ist. Jegliche Nichtberücksichtigung dieser vorgelegten Befunde stellt einen klaren Verwaltungsfehler dar und widerspricht den Grundsätzen einer fairen und sachgerechter Entscheidung. Ich fordere daher die vollständige Neubewertung meines Grades der Behinderung unter voller Berücksichtigung aller eingereichten medizinischen Befunde. Eine faire und objektive Einschätzung kann nur auf Grundlage dieser aktuellen Dokumente erfolgen"...... STELLUNGNAHME: Die Einschätzung der behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen hat nach den objektivierbaren Einschränkungen in der aktuellen Untersuchung unter Einbeziehung der Anamnese, der vorliegenden Befunde und Therapie nach der Einschätzungsverordnung zu erfolgen. Dies ist im gegenständlichen Gutachten vom 28 07 2025 erfolgt. Es wurden alle Befunde eingesehen und sämtliche neue Befunde sind im gegenständlichen Gutachten umfangreich zitiert. Ebenso wurden die zur Untersuchung mitgebrachten Befunde eingesehen und sind im Gutachten umfangreich zitiert. Alle Dokumente wurden daher einbezogen und für die Gutachtenerstellung gewürdigt. Aktuelle werden keine anderen Befunde mehr vorgelegt, daher ergeben sich keine Aspekte, die zu einer Änderung der getroffenen Bewertung führen würden.“ In einer weiteren Stellungnahme hielt die Sachverständige Folgendes fest: „VORGESCHICHTE/ ANAMNESE: siehe umfassende neurologisch/ psychiatrische Stellungnahme, BEINSTG vom 02 09 2025 AKTUELL: Ein neuer Befund wird nachgereicht, der bei Erstellung der Stellungnahme vom 02 09 2025 noch nicht im elektronischen Akt ersichtlich war: NLG Befund Dr. XXXX 30 07 2025:NLG Befund Dr. römisch 40 30 07 2025: NLG N. peroneus motorisch bds., N. tibialis motorisch bds., N. suralis links sensibel: Die motorischen Nerven sind unauffällig. Der N. suralis bds. sensibel konnte mit Oberflächenelektroden nicht abgeleitet werden. Zusammenfassung: der elektroneurographische Befund ist mit sensibel, betonten Polyneuropathie gut vereinbar, die abgeleiteten motorischen Nerven zeigen unauffällige Befunde. STELLUNGNAHME: Korrelierend mit dem klinisch neurologischem Status der beim gegenständlichen Gutachten vom 28 07 2025 erhoben wurde, den angegebenen Beschwerden und des nun vorgelegten Befundes ist das Leiden ---"Polyneuropathie" 04.06.01 mit GdB 10% --- zu bewerten, da sensible Ausfälle/ Parästhesien dokumentiert sind, aber keine motorischen Beeinträchtigungen vorliegend. Damit ergibt sich keine Änderung der Gesamtbewertung des Gutachtens vom 28 07 2025.“ Mit Bescheid vom 10.09.2025 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies und feststellte, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen würden und ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. vorliege. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung, nach welchem der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die vom Beschwerdeführer erstatteten Einwendungen seien von der Sachverständigen geprüft worden und hätten zu keinem abweichenden Ergebnis geführt. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Gemeinsam mit der Beschwerdevorentscheidung wurden dem Beschwerdeführer das eingeholte Gutachten vom 29.07.2025 und die Stellungnahme vom 02.09.2026 und vom 04.09.2026 übermittelt. Mit Eingabe vom 19.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer
§ 15Vw
GVG fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass eine wechselseitige negative Beeinflussung der vorliegenden Leiden gegeben sei. Er beantrage daher, den Gesamtgrad der Behinderung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beeinflussung und des einheitlichen Krankheitsbildes neu festzustellen.Mit Eingabe vom 19.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer
Paragraph 15, VwGVG fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass eine wechselseitige negative Beeinflussung der vorliegenden Leiden gegeben sei. Er beantrage daher, den Gesamtgrad der Behinderung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beeinflussung und des einheitlichen Krankheitsbildes neu festzustellen. Die belangte Behörde legte am 24.09.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, den Vorlageantrag und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger. Er ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt und verfügt über eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Beim Beschwerdeführer liegen folgende einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung
- um das führende Leiden handelt:
- Diabetes mellitus
- Depressive Störung, leichte kognitive Störung, vordiagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung
- Schmerzsyndrom, degenerative Kniegelenkserkrankung beidseits
- Venenleiden der Beine
- Polyneuropathie Das mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. einzuschätzende führende Leiden
- wird durch die Leiden
- bis
- nicht erhöht, da keine wechselseitige relevante negative Leidensbeeinflussung besteht. Der Gesamtgrad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung beträgt daher 30 v.H.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Aufenthaltsberechtigung in Österreich basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung und dem vorgelegten Bescheid des BFA vom 24.05.2023, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem von der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 29.07.2025, welches auf einer umfassenden persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 28.07.2025 basiert. Die von der Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen und die Wahl der jeweiligen Positionsnummer ist nachvollziehbar. Die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet. Dabei übernahm die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie die zuvor erfolgte Einschätzung des führenden Leidens
- „Diabetes mellitus“ durch die Fachärztin für Innere Medizin und bewertete den Leidenszustand richtigerweise nach dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.02 (Endokrines System – Diabetes mellitus – Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage) mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. (die bezüglich der Positionsnummer 09.02.02 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „30 %: Bei geringer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand; 40 %: Bei höherer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand Bei funktioneller Diabeteseinstellung (Basis-Bolus-Therapie), gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage“). Die beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass beim Beschwerdeführer – welcher sich dem Untersuchungsbefund zu Folge in einem guten Allgemeinzustand befindet – nur eine einmalige tägliche Insulingabe notwendig sei. Der Beschwerdeführer brachte keine substantiierten Einwendungen gegen die gewählte Einstufung vor. Das Leiden
- „Depressive Störung, leichte kognitive Störung, vordiagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung“ wurde von der Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie neu in die Diagnosenliste aufgenommen und zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Position 03.05.01 (Psychische Störungen – Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörungen PTSD [post traumatic stress disorder] – Störungen leichten Grades) mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft (die bezüglich der Positionsnummer 03.05.01 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „10%: Leichte affektive oder somatische Symptomatik, soziale Integration ist gegeben; 20 %: intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen Soziale Integration ist gegeben 30 – 40 %: Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen, Erste Zeichen sozialer Desintegration“). Die vorgenommene Einstufung begründete die Sachverständige damit, dass neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen vorlägen. Die erfolgte Einstufung erweist sich als rechtsrichtig; Hinweise auf eine soziale Desintegration sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch diese Einschätzung wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Betreffend das Leiden
- „Schmerzsyndrom, degenerative Kniegelenkserkrankung beidseits“ nahm die beigezogene Sachverständige gleichsam eine ordnungsgemäße Zuordnung zur Position 02.05.19 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Untere Extremitäten – Kniegelenk – Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig) vor und bewertete die Gesundheitsschädigung mangels einer erheblichen Bewegungseinschränkung mit dem unteren Rahmensatz von 20 v.H., was sich mit dem vorliegenden sachverständigen Untersuchungsbefund deckt und seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet wurde. Die beigezogene Sachverständige ordnete auch das Leiden
- „Venenleiden der Beine“ mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 05.08.01 (Herz und Kreislauf – Venöses und lymphatisches System – Funktionseinschränkung leichten Grades) und einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. nachvollziehbar zu, da keine wesentliche Schwellungsneigung vorliegt. Auch die Einstufung dieses Leidens wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Schließlich ordnete die beigezogene Gutachterin das f Leiden
- „Polyneuropathie“ korrekt der Positionsnummer 04.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Polyneuropathien und Polyneuritiden – Sensible und motorische Ausfälle leichten Grades) mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. zu. Die Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass keine motorischen Ausfälle bei Gefühlsstörungen vorliegen. Vor dem Hintergrund, dass sich die Einstufung von Polyneuropathien nach den jeweiligen Ausfallserscheinungen orientiert, ist die Wahl der Positionsnummer mit dem untersten Rahmensatz nachvollziehbar. In den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund zur Nervenleitgeschwindigkeit vom 30.07.2025 hat die Sachverständige eingesehen und dazu in der Stellungnahme vom 04.09.2025 festgehalten, dass sensible Ausfälle/Parästhesien dokumentiert sind, aber eben keine motorischen Beeinträchtigungen vorliegen. Die beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie begründete weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden
- durch die Leiden
- bis
- nicht erhöht wird, da keine wechselseitige relevante negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Wenn der Beschwerdeführer im Vorlageantrag aber vorbringt, dass seine Gesundheitsschädigungen isoliert betrachtet worden seien und die wechselseitige Beeinflussung nicht berücksichtigt worden sei, ist das vor dem Hintergrund der im Gutachten vorgenommen Begründung des Gesamtgrades der Behinderung zum einen unzutreffend; zum anderen hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer maßgeblich ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung auch nicht substantiiert dargelegt; so hat er auch keine Befunde oder ein Gegengutachten vorgelegt, welchem eine wechselseitige negative Beeinflussung der Leiden
- „Depressive Störung, leichte kognitive Störung, vordiagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung“ und
- „Schmerzsyndrom, degenerative Kniegelenkserkrankung beidseits“ mit dem führenden Leiden
- „Diabetes mellitus“ zu entnehmen wäre. Die beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie begründete weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden
- durch die Leiden
- bis
- nicht erhöht wird, da keine wechselseitige relevante negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung in Einklang. Wenn der Beschwerdeführer im Vorlageantrag aber vorbringt, dass seine Gesundheitsschädigungen isoliert betrachtet worden seien und die wechselseitige Beeinflussung nicht berücksichtigt worden sei, ist das vor dem Hintergrund der im Gutachten vorgenommen Begründung des Gesamtgrades der Behinderung zum einen unzutreffend; zum anderen hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer maßgeblich ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung auch nicht substantiiert dargelegt; so hat er auch keine Befunde oder ein Gegengutachten vorgelegt, welchem eine wechselseitige negative Beeinflussung der Leiden
- „Depressive Störung, leichte kognitive Störung, vordiagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung“ und
- „Schmerzsyndrom, degenerative Kniegelenkserkrankung beidseits“ mit dem führenden Leiden
- „Diabetes mellitus“ zu entnehmen wäre. Die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige hat in sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegte Befunde eingesehen und diese nachvollziehbar in ihre Beurteilung einbezogen (vgl. dazu die Stellungnahmen der Sachverständigen vom 02.09.2025 und vom 04.09.2025). Der Beschwerdeführer legte mit dem Vorlageantrag keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen, die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte. Die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige hat in sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegte Befunde eingesehen und diese nachvollziehbar in ihre Beurteilung einbezogen vergleiche dazu die Stellungnahmen der Sachverständigen vom 02.09.2025 und vom 04.09.2025). Der Beschwerdeführer legte mit dem Vorlageantrag keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen, die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten, auf einer umfassenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Gutachtens einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 29.07.
- Dieses wird daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
§ 2Abs. 1 BEinst
G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt: Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist
§ 3BEinst
G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Behinderung im Sinne des BEinstG ist
Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt
§ 14Abs. 1 BEinst
G die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt
, Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat
§ 14Abs. 2 BEinst
G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor: Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: „Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“ „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012:Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung , BGBl. römisch zwei 251/2012: „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. […] 02.05 Untere Extremitäten […] Kniegelenk Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen. Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt. Bei Versorgung mit Endoprothesen (einseitig oder beidseitig) wird der Einschätzungswert um 10 % erhöht. […] 02.05.19 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 – 30 % Streckung/Beugung bis 0-0-90° […] 03 Psychische Störungen […] 03.05. Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder) Umfasst sind alle neurotischen Belastungsstörungen, somatoforme Störungen, Verhaltensstörungen und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit. An erworbenen Funktionseinschränkungen soll die posttraumatische Belastungsstörung herausgestrichen werden. 03.05.01 Störungen leichten Grades 10 – 40 % 10 %: Leichte affektive oder somatische Symptomatik, soziale Integration ist gegeben 20 %: intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen Soziale Integration ist gegeben 30 – 40 %: Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen, Erste Zeichen sozialer Desintegration […] 04 Nervensystem […] 04.06 Polyneuropathien und Polyneuritiden Die Einstufung orientiert sich an den jeweiligen Ausfallserscheinungen. 04.06.01 Sensible und motorische Ausfälle leichten Grades 10 % - 40 % […] 05 Herz und Kreislauf […] 05.08 Venöses und lymphatisches System: Lymphödem nach Operationen (z.B. Mammacarcinom, Entfernung inguinaler Lymphknoten etwa wegen fortgeschrittenen Melanoms) ist im Rahmen der Grund-krankheit einzuschätzen und wirkt als erhöhender Faktor innerhalb des Rahmensatzes. Besenreiser begründen keinen GdB 05.08.01 Funktionseinschränkung leichten Grades 10 – 40 % 10 %: Sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden 20 %: ausgeprägte Schwellungsneigung Lymphödem ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit 30 %: Postthrombotisches Syndrom 40 %: Narbig abgeheilte Ulcera, Stauungsekzem Lymphödem mit geringer Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit […] 09 Endokrines System Der Grad der Behinderung bei Störungen des Stoffwechsels und der inneren Sekretion ist von den Auswirkungen dieser Störungen an den einzelnen Organsystemen abhängig. Sofern im Abschnitt 09 keine Einschätzung vorgesehen ist, sind die funktionellen Defizite unter den jeweiligen Abschnitten, bei gesicherter Diagnose ohne wesentliche funktionelle Defizite mit 10 % einzuschätzen. Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich alleine noch keinen Grad der Behinderung. Übergewicht (Adipositas) an sich bedingt keine Einschätzung. Ist das Übergewicht gravierend (BMI > 40) und mit funktionellen Einschränkungen verbunden, sind diese abhängig von den Einschränkungen unter den jeweiligen Abschnitten einzuschätzen. Maligne Formen sind unter Abschnitt 13 einzuschätzen. Liegen zusätzlich psychische Funktionseinschränkung vor, sind diese gesondert unter Abschnitt 03 einzuschätzen […] 09.02 Diabetes mellitus Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika. […] 09.02.02 Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage 30 – 40 % 30 %: Bei geringer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand 40 %: Bei höherer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand Bei funktioneller Diabeteseinstellung (Basis-Bolus-Therapie), gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage […]“ Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
§ 3Abs.
2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in , Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte, auf einer umfassenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 29.07.2025 zugrunde gelegt. Der beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtgrad der Behinderung wurde in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 30 v.H. eingeschätzt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer, welcher als Drittstaatsangehöriger berechtigt ist, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, liegt somit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG nicht gegeben.Beim Beschwerdeführer, welcher als Drittstaatsangehöriger berechtigt ist, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, liegt somit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG nicht gegeben. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid und auch in der Beschwerdevorentscheidung den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. bzw. 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173). Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid und auch in der Beschwerdevorentscheidung den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. bzw. 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173). Die Beschwerdevorentscheidung war damit mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, , Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, , ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Gutachtens, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurden und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Die vom Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Gutachtens, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurden und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Die vom Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W135.2320292.1.00