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{'item': 'W142 1436015-3'}

Obsah (17)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2026 GeschäftszahlW142 1436015-3 Spruch, W142 1436015-3/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 06.04.2023 in Österreich nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylantrages einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch die LPD Wien am 06.04.2023 gab der BF wie folgt an: „Mein ehemaliger Rechtsanwalt XXXX und ein Mitbewohner haben mir zwei Jahre lang die Hoffnung gegeben, ein Visum zu besorgen und mich weiters mit Geld betrogen. Ich bin in Depression verfallen und wurde drogensüchtig. Am 14.02.2023 habe ich aus Trauer und auf Rat von Mitbewohnern Drogen genommen. Ich habe keinen Partner und war traurig. Meine Mitbewohner haben mich aber gezwungen zu viele Drogen zu nehmen und ich war dann im Spital untergebracht. Im Spital hat man mich eingesperrt, weil ich psychisch krank bin. Meine Tante kümmert sich nun um mich. Ich bin jedoch psychisch krank und möchte mit jedem Menschen, egal ob Mann oder Frau, Sex haben. Ich habe mit einem Verwandten in der Heimat am 26.03.2023 telefoniert und gesagt, dass ich mit jedem Sex haben möchte, den ich sehe. Außerdem würden auch islamische Imame mit Buben Sex haben. Am 28.03.2023 habe ich auf mein Whats App zwei Fotos bekommen. Ein Foto über eine polizeiliche Ladung für den 01…….; ich kann mich an das Datum nicht mehr erinnern. Ich vergesse immer alles. Ich weiß nicht ob ich wirklich mit jedem Sex haben möchte, oder ob es nur eine Krankheit ist. Ich wurde angezeigt wegen Geldwäsche, nach dem digitalen Sicherheitsgesetz, Sexualdelikte, und wegen Religion. Ich weiß nicht, was in Bangladesch mit mir passieren würde, aber ich würde keine psychische Behandlung bekommen. Ich habe einen Befund vom Krankenhaus dem Akt beigelegt.“„Mein ehemaliger Rechtsanwalt römisch 40 und ein Mitbewohner haben mir zwei Jahre lang die Hoffnung gegeben, ein Visum zu besorgen und mich weiters mit Geld betrogen. Ich bin in Depression verfallen und wurde drogensüchtig. Am 14.02.2023 habe ich aus Trauer und auf Rat von Mitbewohnern Drogen genommen. Ich habe keinen Partner und war traurig. Meine Mitbewohner haben mich aber gezwungen zu viele Drogen zu nehmen und ich war dann im Spital untergebracht. Im Spital hat man mich eingesperrt, weil ich psychisch krank bin. Meine Tante kümmert sich nun um mich. Ich bin jedoch psychisch krank und möchte mit jedem Menschen, egal ob Mann oder Frau, Sex haben. Ich habe mit einem Verwandten in der Heimat am 26.03.2023 telefoniert und gesagt, dass ich mit jedem Sex haben möchte, den ich sehe. Außerdem würden auch islamische Imame mit Buben Sex haben. Am 28.03.2023 habe ich auf mein Whats App zwei Fotos bekommen. Ein Foto über eine polizeiliche Ladung für den 01…….; ich kann mich an das Datum nicht mehr erinnern. Ich vergesse immer alles. Ich weiß nicht ob ich wirklich mit jedem Sex haben möchte, oder ob es nur eine Krankheit ist. Ich wurde angezeigt wegen Geldwäsche, nach dem digitalen Sicherheitsgesetz, Sexualdelikte, und wegen Religion. Ich weiß nicht, was in Bangladesch mit mir passieren würde, aber ich würde keine psychische Behandlung bekommen. Ich habe einen Befund vom Krankenhaus dem Akt beigelegt.“ Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte, erklärte er, dass sie ihn töten werden, er Angst um sein Leben habe, die Sexsucht in Bangladesch verboten sei und er keine richtige Behandlung bekommen würde.
  3. Am 24.04.2024 wurde die BF im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin der Sprache Englisch, von einer zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes einvernommen. Dabei gab diese wie folgt an (Schreibfehler korrigiert): „[…] LA: Gibt es einen Grund, warum Sie die Einvernahme in Ihrem Asylverfahren am heutigen Tag nicht durchführen können? Sind Sie arbeitsfähig? VP: Ich kann nicht arbeiten. Ich habe die meiste Zeit Kopfschmerzen, ich sehe mit den Augen schlecht und habe Probleme mit Diabetes, deswegen war ich auch beim Arzt. Der Arzt gab mir noch keinen Bericht. LA: Ich habe ärztliche Befunde aus dem Jahr
  4. Haben Sie aktuellere Unterlagen, bzw. zeigen Sie mir bitte eine Bestätigung vom letzten Arztbesuch. VP: Ich war beim Arzt, ich bekam aber keinen Befund. Er sagte, er würde es per @ nachschicken. Befragt gebe ich an, dass ich in der Woche vor der letzten Woche, an einem Montag beim Arzt war. LA: Welche Sprachen sprechen Sie? VP: Ich spreche Deutsch und Bengali, ich habe Kenntnisse der Sprachen Hindi und Englisch. Befragt gebe ich an, dass ich keine Zertifikate habe. Ich habe es einige Male mit einem Kurs versucht, aber ich schaffe es nicht. LA: Können Sie in der Sprache, die Sie gerade sprechen lesen und schreiben? VP: In Bengali kann ich lesen und schreiben. Deutsch kann ich ein wenig lesen, aber schreiben ist schwierig. LA: Seit wann befinden Sie sich in Österreich? VP: Seit dem Jahr 2012, oder so, ich habe es vergessen. LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, dass alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Bei Bedarf legen wir eine kurze Pause ein. Vom bereitgestellten Wasser können Sie sich bedienen. VP: Danke. LA: Werden Sie im Verfahren von jemanden rechtsfreundlich vertreten oder besteht für jemand eine Zustellvollmacht? VP: Ja. Ein Anwalt aus Afghanistan. Befragt gebe ich an, dass ich keine Vollmacht habe. LA: In der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie nicht vertreten sind. VP: Ich bin jetzt vertreten. Anm: Die Partei wird aufgefordert umgehend (3 Tage) eine Vollmacht anher zu senden.Anmerkung, Die Partei wird aufgefordert umgehend (3 Tage) eine Vollmacht anher zu senden. LA: Haben Sie im Verfahren, insbesondere bei der Erstbefragung bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Nein, ich habe die ganze Wahrheit gesagt. Frage wird wiederholt. VP: Ich habe auch von einem Anwalt gesprochen und von mir auch die Wahrheit gesprochen und von meinen Krankheiten. LA: Bitte nennen Sie nun Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum sowie Geburtsort. VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Wie alt sind Sie? Anm: Die Partei denkt nachAnmerkung, Die Partei denkt nach VP: 35 oder 36, aber ich habe es nicht gezählt. LA: Sie befinden sich bereits seit längerem im Bundesgebiet. Welche Integrationsschritte haben Sie bis jetzt geleistet? VP: Nein, ich habe nicht „Dings“ gemacht. LA: Sie haben um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht. Welche Tätigkeit wollten Sie verrichten, was könnten Sie arbeiten? VP: Ich wollte in einem Restaurant in einer Küche arbeiteten. LA: Anfangs gaben Sie an, dass Sie nicht arbeitsfähig sind … Das passt nicht zusammen. Erklären Sie das bitte VP: ich kann mich aber nicht finanzieren. Was soll ich tun. Wie viel Geld soll ich von der „Nachbars“-Tante noch nehmen. LA: Von was leben Sie? VP: Die Tante gibt mir etwas Geld und von der Caritas bekommen ich auch etwas. LA: Sie stellten bereits einen Antrag auf intern. Schutz. Dieser wurde negativ entschieden, eine Rückkehrent-scheidung wurde erlassen. Die Entscheidung vom BFA wurde vom BVwG bestätigt. Möchten Sie sich dazu äußern? VP: Ich kann derzeit nicht in das Heimatland zurückkehren, ich würde keine Behandlung bekommen und ich hätte Probleme. Außerdem habe ich sexuelle Probleme, die in Bangladesch nicht zulässig sind. LA: Nennen Sie mir bitte in einigen Sätzen Ihren damaligen Fluchtgrund. VP: Nachdem der Rechtsanwalt mit dem Geld mich zwei Jahre lang betrogen hat, und ich dann eine negative Entscheidung bekam, habe ich das verstanden. Frage wird wiederholt. VP: Es gab eine Strafanzeige. Es waren politische Probleme. LA: In der angesprochenen Entscheidung wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Haben Sie tatsächlich das Bundesgebiet verlassen – auch in ein anderes Land? VP: Ich war immer in Österreich. Befragt gebe ich an, dass ich derzeit keine Dokumente aus der Heimat habe. Befragt gebe ich an, dass ich früher sämtliche Dokumente dem Gericht gegeben habe. LA: Haben Sie in Bangladesch noch Familienangehörige? VP: Es gibt meine Mutter, einen jüngeren Bruder und eine Schwester. Nach dem Vater befragt gebe ich an, dass er verstorben ist, im Jahr 2013, im Oktober oder November. LA: Wo befinden sich Ihre Angehörigen? Wann hatten Sie letztmalig Kontakt zu Ihren Angehörigen? VP: In Bangladesch. Jede Woche, oder zumindest innerhalb eines Monats spreche ich mit der Mutter oder mit Bruder. Befragt gebe ich an, dass meine Mutter sehr krank ist. Mein Vater hat einen Supermarkt und es gibt Reisfelder. Der Supermarkt ist verpachtet, es gibt auch einen Fischhandel. LA: Wie ist Ihr Personenstand, leben Sie in einer Beziehung? VP: Nein, in diesem Moment habe ich keine Beziehung. Ich schaffe es nicht mich anzufreunden. LA: Haben Sie minderjährige Kinder oder sonstige Sorgepflichten? VP: Ich habe noch nicht geheiratet. Befragt gebe ich an, dass ich in diesem Moment nicht heiraten kann, wie soll das möglich sein. LA: Haben Sie Angehörige in Österreich? VP: Nein, nur die „Nachbar-Tante“, die Einzige, die mir hilft. Nach meinen Wohnverhältnissen hier in Österreich befragt gebe ich an, dass ein Kollege, ein Bengale, mir wohnt. Der hilft …Der hat ja kein Geld,… leben alle im Asyl. Es ist XXXX (phonet). Befragt gebe ich an, dass er ebenfalls von der Caritas Geld nimmt.VP: Nein, nur die „Nachbar-Tante“, die Einzige, die mir hilft. Nach meinen Wohnverhältnissen hier in Österreich befragt gebe ich an, dass ein Kollege, ein Bengale, mir wohnt. Der hilft …Der hat ja kein Geld,… leben alle im Asyl. Es ist römisch 40 (phonet). Befragt gebe ich an, dass er ebenfalls von der Caritas Geld nimmt. LA: Welche Ausbildungen haben Sie wo in absolviert? VP: Ich habe in Bangladesch die Schule besucht. Ich habe keine Berufsausbildung. Befragt gebe ich an, dass ich in Bangladesch manchmal zu meinem Vater in den Handel ging, zur Aufsicht. LA: Sie haben einen Folgeantrag gestellt. Nennen Sie mir bitte Ihren aktuellen Fluchtgrund. VP: Mein derzeitiges Problem ist, dass ich derzeit nicht ins Heimatland zurückkehren kann, weil es ein digitales Gesetz gibt und mir radikale Mullahs Probleme bereiten werden. Mein großes Problem ist, egal ob ich Männer oder Frauen sehe, ich mit ihnen Sex haben möchte. Falls das im Heimatland die Regierung oder die Polizei erfährt, werde ich erschossen, denn das alles ist in Bangladesch verboten. Das ist mein derzeitiges Problem, wenn ich nach Bangladesch zurückkehre, habe ich Probleme. LA: Haben Sie nun alle Ihre Fluchtgründe vorgebracht? VP: Ja. Anm: Der Fluchtgrund wird nochmals vorgelesen und wird durch die VP bestätigt.Anmerkung, Der Fluchtgrund wird nochmals vorgelesen und wird durch die VP bestätigt. VP: Ich habe anscheinend vor meiner Tante hier, über „Video-Telefonie“ gesagt, dass ich ihn ficken möchte. LA: Seit wann haben Sie die Gefühle für Männer und Frauen? VP: Nachdem ich hier die negative Entscheidung erhielt und sehr viele Drogen genommen habe. Mein Kopf funktioniert nicht mehr. Befragt gebe ich an, dass ich jetzt keine Drogen nehme, aber manchmal rauche ich Marihuana. Befragt gebe ich an, dass ich derzeit nur ARIPIPRAZOL einnehme. LA: Mit wem haben Sie da gesprochen? Mit wem wollten Sie GV? VP: Das war eine unbekannte Nummer. Ich war damals sehr unter Drogen, es war ein Mullah oder so. Dann hat es mir meine Tante gesagt. LA: Wie heißt Ihre „Tante“. VP: XXXX . Sie ist aus Bangladesch, aber jetzt ist sie Österreicherin.VP: römisch 40 . Sie ist aus Bangladesch, aber jetzt ist sie Österreicherin. LA: Haben Sie Kontakt zu Frauen oder Männer hier in Österreich? VP: Im Moment kontaktiere ich niemand. Und wenn ich Kontakt aufnehme, habe ich dieses Verlangen in mir. LA: Wann haben Sie den letzten sexuelle Kontakt mit einer Person gehabt? VP: So vor sieben Monaten. Nachdem ich krank wurde und gesund, gab es keinen Kontakt. LA: Seit wann sind Sie wieder gesund? VP: Ich bin noch nicht ganz gesund, ich habe Herzprobleme, Kopfschmerzen, Augenprobleme sowie Diabetes. LA: Sie gaben im Folgeantrag an, dass in der Heimat eine Anzeige gegen Ihre Person vorliegt. Erzählen Sie mir bitte darüber. VP: Jemand hat anscheinenden etwas der Polizei gesagt und ich wurde geladen von der Polizei. Es ist wegen „digitalem“ und Vermögen, Money oder Geld, Dings… LA: Um was geht es genau? VP: Mein Kopf funktioniert nicht. Befragt gebe ich an, dass man mir ein Foto geschickt hat und das habe ich der Polizei hier beim Asylantrag gegeben. Aber jetzt funktioniert jetzt gerade nicht. LA: Sie haben beantragt, dass Ihre Tante, Frau XXXX Ihre Erwachsenenvertretung übernehmen soll. Wurde das schon entschieden?LA: Sie haben beantragt, dass Ihre Tante, Frau römisch 40 Ihre Erwachsenenvertretung übernehmen soll. Wurde das schon entschieden? VP: Die Tante hat gesagt es wird. Befragt gebe ich an, dass der Antrag nach dem Asylantrag gestellt wurde. Befragt gebe ich an, dass die Tante sehr gut Deutsch spricht. LA: Was hätten Sie im Fall einer Rückkehr nach Bangladesch zu befürchten? VP: Die Polizei wird mich töten. LA: Wie verbringen Sie den Tag hier in Wien. Haben Sie schon kulturelle Veranstaltungen besucht? Konnten Sie schon Kontakt zu Österreicherinnen und Österreicher herstellen. VP: Ich bin zuhause, ich koche, manchmal gehe ich in den Park. Manchmal lese ich Deutsch zuhause. LA: Sind Sie in einem Verein oder in einer Organisation tätig? VP: Nein. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Anm: Das LIB wird nicht benötigt. Die VP ist über die Situation im Herkunftsland informiert.Anmerkung, Das LIB wird nicht benötigt. Die VP ist über die Situation im Herkunftsland informiert. LA: Bezüglich Ihres Fluchtgrundes möchten Sie noch etwas sagen, wonach ich nicht gefragt habe? Konnten Sie Ihren Fluchtgrund ausführlich vorbringen? VP: Wenn sie mir eine Lebensmöglichkeit ermöglichen, dann könnte ich leben, jetzt ist es sehr schwierig. LA: Angenommen Sie könnten hier in AUT leben. Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt verdiene? VP: ich würde zum Arzt gehen, mich behandeln lassen und gesund werden, dann arbeiten. Ich habe früher den Beruf eines Kochs gemacht, dass würde ich gerne wiedermachen, das war im Jahr
  5. LA: Die Einvernahme wird Ihnen nun rückübersetzt werden. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung! Nach der Rückübersetzung gibt die Partei an, dass das Geburtsjahr XXXX ist.Nach der Rückübersetzung gibt die Partei an, dass das Geburtsjahr römisch 40 ist. Die Partei wird aufgefordert innerhalb einer Woche aktuelle Unterlagen vorzulegen. […]“
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.04.2023

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.) Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.04.2023

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Gegen den zuvor genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2024, Zl. W142 1436015-3/4Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. § 18 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 18, AsylG 2005 lautet wie folgt: „

(1)Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2)Das Bundesamt hat, sofern es sich bei einem Asylwerber um einen unbegleiteten mündigen Minderjährigen handelt, eine Suche nach dessen Familienangehörigen im Herkunftsstaat, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten durchzuführen. Das Bundesamt hat im Falle von unbegleiteten unmündigen Minderjährigen diese auf deren Ersuchen bei der Suche nach Familienangehörigen zu unterstützen.
(3)Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.“

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]

§ 28Abs 5 Vw

GVG sind die Behörden bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.[…],

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Kassation und Zurückverweisung gem § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG setzt voraus, dass „die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, RZ 117 (Stand 15.2.2017, rdb.

  1. at)mit Hinweis auf VwGH 20.04.2016, Ra 2016/04/0008). Es gilt dazu festzuhalten, dass § 28 VwGVG prinzipiell einen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, wobei selbiges insbesondere darzulegen hat, in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060 mit Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 und VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0058 mwN). Schon anhand der ständigen Rechtsprechung zum prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht nach § 28 VwGVG ergibt sich unzweifelhaft, dass nicht jede einer Behörde unterlaufene Verletzung von Verfahrensvorschriften das Verwaltungsgericht zur Vorgangsweise nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG berechtigt (vgl. 05.02.2021, Ra 2018/19/0685 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314). Es kann nicht im Sinn der die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnden Bestimmungen liegen, eine Entscheidung in der Sache selbst dadurch hintanzuhalten, dass die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen iSd § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen wird. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Kassation und Zurückverweisung gem Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG setzt voraus, dass „die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, RZ 117 (Stand 15.2.2017, rdb.
  2. at)mit Hinweis auf VwGH 20.04.2016, Ra 2016/04/0008). Es gilt dazu festzuhalten, dass Paragraph 28, VwGVG prinzipiell einen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, wobei selbiges insbesondere darzulegen hat, in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060 mit Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 und VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0058 mwN). Schon anhand der ständigen Rechtsprechung zum prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht nach Paragraph 28, VwGVG ergibt sich unzweifelhaft, dass nicht jede einer Behörde unterlaufene Verletzung von Verfahrensvorschriften das Verwaltungsgericht zur Vorgangsweise nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG berechtigt vergleiche 05.02.2021, Ra 2018/19/0685 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314). Es kann nicht im Sinn der die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnden Bestimmungen liegen, eine Entscheidung in der Sache selbst dadurch hintanzuhalten, dass die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen iSd Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen wird. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Des Weiteren hat der Verfassungsgerichtshof, so in seinem Erkenntnis vom 22.02.2013, Zl. B859/12, ausgesprochen, dass ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage vorliegt, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (mit Hinweis auf VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).Des Weiteren hat der Verfassungsgerichtshof, so in seinem Erkenntnis vom 22.02.2013, Zl. B859/12, ausgesprochen, dass ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage vorliegt, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (mit Hinweis auf VfSlg 8808 aus 1980, mwN, 14.848 aus 1997,, 15.241 aus 1998, mwN, 16.287 aus 2001,, 16.640 aus 2002,). Das AVG erfordert eine fallbezogene Beweiswürdigung (VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0458). Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. Eine dem § 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (VwGH 25.05.2016, Zl. 2013/06/0097).Das AVG erfordert eine fallbezogene Beweiswürdigung (VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0458). Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. Eine dem Paragraph 60, AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (VwGH 25.05.2016, Zl. 2013/06/0097). Darüber hinaus wird § 60 AVG auch durch die Feststellung allein, das Vorbringen einer Partei sei unglaubwürdig, nicht Rechnung getragen, sondern nur dann, wenn die Behörde mit tragfähigen Argumenten aufzeigt, warum sie diese Auffassung vertritt (VwGH 30.09.2004, Zl. 2002/20/0599). Schließlich genügt es nicht, dass die Behörde ihre Beweiswürdigung auf isolierte Überlegungen stützt, die zumindest zum Teil nicht ungeeignet erscheinen, zur Lösung beizutragen, die aber für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).Darüber hinaus wird Paragraph 60, AVG auch durch die Feststellung allein, das Vorbringen einer Partei sei unglaubwürdig, nicht Rechnung getragen, sondern nur dann, wenn die Behörde mit tragfähigen Argumenten aufzeigt, warum sie diese Auffassung vertritt (VwGH 30.09.2004, Zl. 2002/20/0599). Schließlich genügt es nicht, dass die Behörde ihre Beweiswürdigung auf isolierte Überlegungen stützt, die zumindest zum Teil nicht ungeeignet erscheinen, zur Lösung beizutragen, die aber für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Vorbringens zur behaupteten Bisexualität des BF als gänzlich unzureichend. Die belangte Behörde setzte sich weder individuell noch inhaltlich nachvollziehbar mit dem konkreten Vorbringen des BF auseinander und legte nicht dar, aus welchen Gründen sie dessen Angaben zur sexuellen Orientierung als unglaubwürdig erachtete. Stattdessen beschränkte sie sich auf eine pauschale und stereotype Begründung. Die diesbezügliche Passage lautet wie folgt: „Ihre vorgebrachte „Sexsucht“ ist nicht glaubhaft. Es ist amtsbekannt, dass im Besonderen bengalische Staatsangehörige in ihrem Fluchtvorbringen ihr Sexualleben, sei es Homosexualität oder Bisexualität, vorbringen. Zusammengefasst kommt die Behörde zu dem Schluss, dass Sie keinerlei asylrelevante Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat zu befürchten haben, da Sie weder ein glaubwürdiges noch detailliertes Fluchtvorbringen liefern.“ Mit diesen Ausführungen wird jedoch keine konkrete Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen des BF vorgenommen. Die Behörde stützte ihre Einschätzung vielmehr auf eine pauschale Annahme gegenüber einer bestimmten Personengruppe, ohne auf die tatsächlichen Angaben des BF einzugehen oder diese einer nachvollziehbaren Würdigung zu unterziehen. Allein der Umstand, dass vergleichbare Fluchtgründe von anderen Asylwerbern vorgebracht worden sein mögen, vermag die Unglaubwürdigkeit des konkreten Vorbringens des BF nicht zu begründen. Die belangte Behörde durfte daher ohne eingehende und einzelfallbezogene Begründung nicht zu dem Schluss gelangen, der BF habe keine glaubwürdigen oder ausreichend detaillierten Angaben gemacht. Schließlich fehlen im angefochtenen Bescheid auch hinreichende aktuelle Länderfeststellungen zur Situation homosexueller bzw. bisexueller Personen in Bangladesch. Im Übrigen lassen sich dem angefochtenen Bescheid auch keine nachvollziehbaren Gründe entnehmen, warum das Vorbringen des Beschwerdeführers – bei einer Wahrunterstellung – aus rechtlicher Sicht nicht geeignet wäre, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu rechtfertigen. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall unterblieben ist und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht im ausreichenden Maße nachgekommen. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088).Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall unterblieben ist und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht im ausreichenden Maße nachgekommen. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088). Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren angehalten, sich mit dem Vorbringen des BF näher auseinanderzusetzen, dazu konkrete Ermittlungsschritte unter Einbeziehung aktueller Berichte zu setzen und die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse einer ernsthaften und nachvollziehbaren Prüfung zu unterziehen. Die Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

§ 5

BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation der betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Die Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation der betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid des BFA

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid des BFA

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W142.1436015.3.00

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