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{'item': 'W152 2343820-1'}

Obsah (17)§ 18Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2026 GeschäftszahlW152 2343820-1 Spruch, W152 2343820-1/4Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 18Abs. 5 BFA-VG idg

F die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer stellte am 11.02.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es erfolgte sodann eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.02.2025 und eine im Rahmen einer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, am 13.01.2026 vorgenommene Einvernahme des Beschwerdeführers, wobei er insbesondere vor dem Bundesamt vorbrachte, er sei usbekischer Staatsangehöriger und sei aber Tadschike, weshalb er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Usbekistan verfolgt werde. So sei er bereits in der Schule wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit von anderen Kindern geschlagen worden. Später habe er auch im Berufsleben als Tadschike Probleme gehabt, wobei er nach kurzer Tätigkeit immer wegen seiner Volksgruppe gekündigt und auch nicht bezahlt worden sei. Schließlich sei ihm von Usbeken auch vorgeworfen worden, hohe Geldschulden zu haben, weshalb er auch geschlagen und mit dem Tode bedroht worden sei und auch seine Fenster seien zerschlagen worden. Auch seine Familie werde in Usbekistan bedroht. Mittels Stellungnahme vom 02.02.2026 wurden die obigen Ausführungen im Wesentlichen wiederholt und im Hinblick auf die am 13.01.2026 im Rahmen der Einvernahme vom Bundesamt übergebenen Länderinformationen darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich sei, bei der usbekischen Polizei oder sonstigen staatlichen Stellen wirksamen Schutz oder Hilfe vor Verfolgungen, Drohungen und Gewalt zu erlangen. Der polizeiliche Schutz in Usbekistan sei als unzuverlässig einzustufen und der allgemeine Rechtsschutz erweise sich als unzureichend. Dem Beschwerdeführer stehe somit in seinem Herkunftsstaat kein effektiver Rechtsschutz vor der akuten Bedrohung zur Verfügung. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 10.04.2026, Zahl: 1425676605-250223041, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), wobei auch

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen wurde (Spruchpunkt II). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 wurde hiebei nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Weiters wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs.

1 Z 2, 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII). Schließlich wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 10.04.2026, Zahl: 1425676605-250223041, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), wobei auch

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde hiebei nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

§ 10Absatz eins, Ziffer 3, Asyl

G 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben). Schließlich wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Hinblick auf das bisher erstattete Vorbringen insbesondere eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK releviert wurde. So wurde im Hinblick auf Art. 3 EMRK (abermals) releviert, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner „Volkszugehörigkeit“ als Tadschike bereits sein ganzes Leben in Usbekistan diskriminiert und verfolgt worden. Bereits in der Schule sei er deshalb geschlagen und gemobbt worden. Bei seinen späteren beruflichen Tätigkeiten – sofern er überhaupt einen Job bekommen habe – sei ihm die Lohnauszahlung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verwehrt worden. Von einem ehemaligen Arbeitgeber und dessen „Handlangern“ habe er Bedrohung und Gewalt erfahren. So sei er geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden. Auch seien die Fensterscheiben des Beschwerdeführers mit Steinen zerschlagen worden. Dem Beschwerdeführer stehe in Usbekistan hiebei kein effektiver Rechtsschutz vor der akuten Bedrohung zur Verfügung. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Hinblick auf das bisher erstattete Vorbringen insbesondere eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK releviert wurde. So wurde im Hinblick auf Artikel 3, EMRK (abermals) releviert, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner „Volkszugehörigkeit“ als Tadschike bereits sein ganzes Leben in Usbekistan diskriminiert und verfolgt worden. Bereits in der Schule sei er deshalb geschlagen und gemobbt worden. Bei seinen späteren beruflichen Tätigkeiten – sofern er überhaupt einen Job bekommen habe – sei ihm die Lohnauszahlung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verwehrt worden. Von einem ehemaligen Arbeitgeber und dessen „Handlangern“ habe er Bedrohung und Gewalt erfahren. So sei er geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden. Auch seien die Fensterscheiben des Beschwerdeführers mit Steinen zerschlagen worden. Dem Beschwerdeführer stehe in Usbekistan hiebei kein effektiver Rechtsschutz vor der akuten Bedrohung zur Verfügung. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem derzeitigen Stand der Aktenlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 22/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

, Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptungen des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptungen des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich hiebei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen – insbesondere im Hinblick auf Art. 3 EMRK – geltend. Dieser relevierte nämlich die fortwährende Verfolgung und Diskriminierung als tadschikischer Volksgruppenangehöriger in Usbekistan, wobei er deshalb bereits in der Schule Misshandlungen erfahren habe und auch im Berufsleben Schikanen ausgesetzt gewesen sei, wobei er zuletzt von „Handlangern“ seines ehemaligen Arbeitgebers geschlagen und mit dem Tode bedroht worden sei. Es stehe ihm hiebei auch kein effektiver Rechtsschutz in Usbekistan zur Verfügung.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen – insbesondere im Hinblick auf Artikel 3, EMRK – geltend. Dieser relevierte nämlich die fortwährende Verfolgung und Diskriminierung als tadschikischer Volksgruppenangehöriger in Usbekistan, wobei er deshalb bereits in der Schule Misshandlungen erfahren habe und auch im Berufsleben Schikanen ausgesetzt gewesen sei, wobei er zuletzt von „Handlangern“ seines ehemaligen Arbeitgebers geschlagen und mit dem Tode bedroht worden sei. Es stehe ihm hiebei auch kein effektiver Rechtsschutz in Usbekistan zur Verfügung. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hiebei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W152.2343820.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.