RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2026 GeschäftszahlW215 2278090-2 Spruch, W215 2278090-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2026, 1297553705/251371383, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Republik Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2026, 1297553705/251371383, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. wird wegen entschiedener Sache und gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), und § 55 Abs. 1 a FPG, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. wird wegen entschiedener Sache und gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, , Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), und Paragraph 55, Absatz eins, a FPG, als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- rechtskräftig abgeschlossenes erstes Asylverfahren: Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, gemeinsam mit seinem Vater, einem Onkel und weiteren Angehörigen, illegal ins Bundesgebiet und stellt am XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Vertriebene mit der Begründung, dass er in XXXX asylberechtigt sei. Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, gemeinsam mit seinem Vater, einem Onkel und weiteren Angehörigen, illegal ins Bundesgebiet und stellt am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Vertriebene mit der Begründung, dass er in römisch 40 asylberechtigt sei. Nachdem dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte nach er Vertriebenen-Verordnung, BGBl. II. Nr. 92/2022, ausgestellt worden war, kehrte sein Vater in die Republik Tadschikistan zurück.Nachdem dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte nach er Vertriebenen-Verordnung, , Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 92 aus 2022,, ausgestellt worden war, kehrte sein Vater in die Republik Tadschikistan zurück. Mit Schreiben vom XXXX teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, das beabsichtigt sei, im Verfahren zur Erlangung des Status des Vertriebenen, eine Wiederaufnahme von Amts wegen einzuleiten. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben hat in XXXX asylberechtigt zu sein; zwischenzeitlich habe sich jedoch herausgestellt, dass er dort lediglich einen Asylantrag gestellt, jedoch keinen Status erhalten habe. Der Beschwerdeführer falle daher nicht unter den von der Vertriebenen-Verordnung erfassten Personenkreis.Mit Schreiben vom römisch 40 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, das beabsichtigt sei, im Verfahren zur Erlangung des Status des Vertriebenen, eine Wiederaufnahme von Amts wegen einzuleiten. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben hat in römisch 40 asylberechtigt zu sein; zwischenzeitlich habe sich jedoch herausgestellt, dass er dort lediglich einen Asylantrag gestellt, jedoch keinen Status erhalten habe. Der Beschwerdeführer falle daher nicht unter den von der Vertriebenen-Verordnung erfassten Personenkreis. Danach stellt der Beschwerdeführer am XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei seiner Erstbefragungen am selben Tag brachte er zusammengefasst vor, dass er sich Ende XXXX zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat entschlossen habe und am XXXX legal nach Usbekistan ausgereist sei. Von dort sei er in XXXX gelangt, wo er sich bis XXXX aufgehalten habe, ehe er über XXXX nach Österreich gereist sei, wo er sich bereits seit XXXX aufhalte und am XXXX eine Antrag für Vertriebene gestellt habe. Zum Grund seiner Flucht gab er an, dass ein Onkel und dessen Sohn gesucht werden würden. Wegen deren Probleme mit den tadschikischen Behörden sei der Beschwerdeführer festgenommen worden. Danach habe er sich entschieden, seine Heimat zu verlassen und sei in XXXX gegangen, wo er um Asyl angesucht habe. Aufgrund des XXXX sei es zu keiner Einvernahme gekommen. Im Fall einer Rückkehr nach Tadschikistan fürchte er Gefängnis.Danach stellt der Beschwerdeführer am römisch 40 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei seiner Erstbefragungen am selben Tag brachte er zusammengefasst vor, dass er sich Ende römisch 40 zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat entschlossen habe und am römisch 40 legal nach Usbekistan ausgereist sei. Von dort sei er in römisch 40 gelangt, wo er sich bis römisch 40 aufgehalten habe, ehe er über römisch 40 nach Österreich gereist sei, wo er sich bereits seit römisch 40 aufhalte und am römisch 40 eine Antrag für Vertriebene gestellt habe. Zum Grund seiner Flucht gab er an, dass ein Onkel und dessen Sohn gesucht werden würden. Wegen deren Probleme mit den tadschikischen Behörden sei der Beschwerdeführer festgenommen worden. Danach habe er sich entschieden, seine Heimat zu verlassen und sei in römisch 40 gegangen, wo er um Asyl angesucht habe. Aufgrund des römisch 40 sei es zu keiner Einvernahme gekommen. Im Fall einer Rückkehr nach Tadschikistan fürchte er Gefängnis. In seiner niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sein Onkel ca. im Jahr XXXX Videos „wegen Hijab und Bart“ aufgenommen und im Internet veröffentlicht habe. Der Beschwerdeführer habe damals die Schule besucht und nicht verstanden, worin das Problem bestehe. Als der Onkel mit dessen Sohn in XXXX übersiedelt sei, sei jeden Tag die XXXX zu ihnen gekommen. Seine Eltern seien bedroht worden. Der Beschwerdeführer und seine Eltern hätten nichts mit den Videos zu tun gehabt. Der Beschwerdeführer habe wegen der Probleme ins Ausland fahren wollen und habe begonnen, in Russland zu studieren. Nach zwei Jahren Studium habe der Beschwerdeführer seine Eltern besuchen wollen. Als er mit dem PKW die Grenze von Usbekistan überquert habe, sei er in Tadschikistan ohne Grund festgenommen und mit einem Auto nach XXXX gebracht worden. Er sei von der XXXX bedroht und über seinen Onkel befragt worden. Man habe ihm gesagt, dass er in Russland mit seinem Onkel zusammen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe erwidert, dass er alleine gewesen sei und nicht wisse, wo sich der Onkel aufhalte. Man habe ihm nicht geglaubt und ihn bedroht und auch gefoltert. Nach einer zweimonatigen Anhaltung sei er freigelassen worden. Er habe ein paar Monate bei seinen Eltern gewohnt. Man habe ihn jeden Tag aufgesucht und bedroht. Ihm sei gesagt worden, dass er das Land nicht verlassen dürfe. Am XXXX sei er wieder zurück nach Moskau gefahren, von wo aus er grundlos nach Tadschikistan abgeschoben worden sei. Im Flugzeug sei er von der XXXX verhaftet worden. Von XXXX bis ungefähr XXXX sei er bei der XXXX gewesen. Er sei dort gefoltert und ins Krankenhaus geschickt worden. Seine Eltern hätten seinen Zustand im Krankenhaus gesehen und seinem Onkel von dem Problem berichtet, der ihm folglich ein Ticket für XXXX gekauft habe. Am XXXX sei der Beschwerdeführer aus dem Krankenhaus geflüchtet, andernfalls hätte man ihn zurück zur XXXX gebracht. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Was konkret in den Videos seines Onkels zu sehen gewesen sei, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Seine Eltern hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass sein Onkel mit Freunden gesagt habe, dass sie mit den Regeln nicht einverstanden seien. Im Fall einer Rückkehr nach Tadschikistan drohe dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von über 20 Jahren. Der Beschwerdeführer legte u.a. seinen Studentenausweis im Original, diverse Internetausdrucke, die seinen Cousin betreffen würden, Einladung seines Onkels in XXXX , Unterlagen über sein Asylverfahren in XXXX und ein Dokument über seine Abschiebung von Russland nach Tadschikistan vor.In seiner niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sein Onkel ca. im Jahr römisch 40 Videos „wegen Hijab und Bart“ aufgenommen und im Internet veröffentlicht habe. Der Beschwerdeführer habe damals die Schule besucht und nicht verstanden, worin das Problem bestehe. Als der Onkel mit dessen Sohn in römisch 40 übersiedelt sei, sei jeden Tag die römisch 40 zu ihnen gekommen. Seine Eltern seien bedroht worden. Der Beschwerdeführer und seine Eltern hätten nichts mit den Videos zu tun gehabt. Der Beschwerdeführer habe wegen der Probleme ins Ausland fahren wollen und habe begonnen, in Russland zu studieren. Nach zwei Jahren Studium habe der Beschwerdeführer seine Eltern besuchen wollen. Als er mit dem PKW die Grenze von Usbekistan überquert habe, sei er in Tadschikistan ohne Grund festgenommen und mit einem Auto nach römisch 40 gebracht worden. Er sei von der römisch 40 bedroht und über seinen Onkel befragt worden. Man habe ihm gesagt, dass er in Russland mit seinem Onkel zusammen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe erwidert, dass er alleine gewesen sei und nicht wisse, wo sich der Onkel aufhalte. Man habe ihm nicht geglaubt und ihn bedroht und auch gefoltert. Nach einer zweimonatigen Anhaltung sei er freigelassen worden. Er habe ein paar Monate bei seinen Eltern gewohnt. Man habe ihn jeden Tag aufgesucht und bedroht. Ihm sei gesagt worden, dass er das Land nicht verlassen dürfe. Am römisch 40 sei er wieder zurück nach Moskau gefahren, von wo aus er grundlos nach Tadschikistan abgeschoben worden sei. Im Flugzeug sei er von der römisch 40 verhaftet worden. Von römisch 40 bis ungefähr römisch 40 sei er bei der römisch 40 gewesen. Er sei dort gefoltert und ins Krankenhaus geschickt worden. Seine Eltern hätten seinen Zustand im Krankenhaus gesehen und seinem Onkel von dem Problem berichtet, der ihm folglich ein Ticket für römisch 40 gekauft habe. Am römisch 40 sei der Beschwerdeführer aus dem Krankenhaus geflüchtet, andernfalls hätte man ihn zurück zur römisch 40 gebracht. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Was konkret in den Videos seines Onkels zu sehen gewesen sei, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Seine Eltern hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass sein Onkel mit Freunden gesagt habe, dass sie mit den Regeln nicht einverstanden seien. Im Fall einer Rückkehr nach Tadschikistan drohe dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von über 20 Jahren. Der Beschwerdeführer legte u.a. seinen Studentenausweis im Original, diverse Internetausdrucke, die seinen Cousin betreffen würden, Einladung seines Onkels in römisch 40 , Unterlagen über sein Asylverfahren in römisch 40 und ein Dokument über seine Abschiebung von Russland nach Tadschikistan vor. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl 1297553705/230160428, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkte IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Tadschikistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl 1297553705/230160428, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan gemäß , Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkte römisch vier. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß , Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Tadschikistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht glaubhaft seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Tadschikistan asylrelevanter Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen sei oder dies künftig sein werde. Seine persönliche Glaubwürdigkeit sei bereits dadurch beeinträchtigt, dass er bei seiner Registrierung nach der Vertriebenen-Verordnung falsche Angaben zu seinem Aufenthaltsrecht in XXXX erstattet habe, um einen Aufenthaltsstatus in Österreich zu erlangen. Zudem sei es weder nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu seinen mehrmonatigen Inhaftierungen habe erstatten können, noch, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführer trotz des angeblich großen Drucks auf die Familie weiterhin an der ursprünglichen Adresse in Tadschikistan aufhältig sein könnten. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer und seine Eltern im Fall der geschilderten täglichen intensiven Bedrohungen nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt ausgereist wären. Der Beschwerdeführer habe auch nicht konkret schildern können, wie die Bedrohungen erfolgt seien, ebenso wenig habe er die Umstände seiner Freilassung schildern können. Dass die tadschikische XXXX den Beschwerdeführer allein aufgrund des Videos seines Onkels verfolgen würde, erscheine für die Behörde keineswegs plausibel. Der Beschwerdeführer habe nur vage und allgemeine Aussagen zu der behaupteten Bedrohungslage machen können, sodass er insgesamt nicht glaubhaft gemacht habe, einer asylrelevanten Verfolgung zu unterliegen.Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht glaubhaft seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Tadschikistan asylrelevanter Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen sei oder dies künftig sein werde. Seine persönliche Glaubwürdigkeit sei bereits dadurch beeinträchtigt, dass er bei seiner Registrierung nach der Vertriebenen-Verordnung falsche Angaben zu seinem Aufenthaltsrecht in römisch 40 erstattet habe, um einen Aufenthaltsstatus in Österreich zu erlangen. Zudem sei es weder nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu seinen mehrmonatigen Inhaftierungen habe erstatten können, noch, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführer trotz des angeblich großen Drucks auf die Familie weiterhin an der ursprünglichen Adresse in Tadschikistan aufhältig sein könnten. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer und seine Eltern im Fall der geschilderten täglichen intensiven Bedrohungen nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt ausgereist wären. Der Beschwerdeführer habe auch nicht konkret schildern können, wie die Bedrohungen erfolgt seien, ebenso wenig habe er die Umstände seiner Freilassung schildern können. Dass die tadschikische römisch 40 den Beschwerdeführer allein aufgrund des Videos seines Onkels verfolgen würde, erscheine für die Behörde keineswegs plausibel. Der Beschwerdeführer habe nur vage und allgemeine Aussagen zu der behaupteten Bedrohungslage machen können, sodass er insgesamt nicht glaubhaft gemacht habe, einer asylrelevanten Verfolgung zu unterliegen. Es hätten auch darüber hinaus keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass er Gefahr liefe, in Tadschikistan unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe noch in seinem Heimatort in Tadschikistan und er könnte mit dieser nach einer Rückkehr erneut im selben Haushalt leben. Es sei ihm möglich, seinen Lebensunterhalt wie bisher durch Unterstützung seiner Eltern und eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Der Beschwerdeführer spreche die Landessprache, sei mit den Gegebenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Der Beschwerdeführer halte sich erst seit einem kurzen Zeitraum in Österreich auf, führe hier kein Familienleben und stünde zu niemandem in einem Abhängigkeitsverhältnis. Zu seinem in Österreich aufhältigen Onkel und den weiteren Angehörigen bestehe kein besonderes Naheverhältnis. Nach einer fristgerecht gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde fand am XXXX eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt an welcher der Beschwerdeführer sowie seine rechtliche Vertretung und drei Zeugen teilnahmen. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seiner Person, seinen Fluchtgründen und seinen Rückkehrbefürchtungen befragt. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, alle Gründe umfassend darzulegen:Nach einer fristgerecht gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde fand am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt an welcher der Beschwerdeführer sowie seine rechtliche Vertretung und drei Zeugen teilnahmen. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seiner Person, seinen Fluchtgründen und seinen Rückkehrbefürchtungen befragt. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, alle Gründe umfassend darzulegen: In dieser Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass seine Eltern und seine beiden minderjährigen Brüder weiterhin in Tadschikistan aufhältig seien. Sein Onkel und ein Cousin (der Sohn seiner Stiefmutter) hielten sich in Österreich als Asylwerber auf. Befragt, welche Aktivitäten sein Onkel in Österreich setze, gab der Beschwerdeführer an, dieser mache nichts. Er lebe in XXXX , sei im Asylverfahren und mache nichts. Die Nachfrage, ob der Onkel nicht Mitglied der XXXX sei, bejahte der Beschwerdeführer und gab an, der Onkel mache zuhause Videos und lade sie auf XXXX hoch. In den Videos werde über das, was in Tadschikistan passiere, gesprochen. Von seinen Verwandten seien sein Onkel und dessen Sohn bei der XXXX und der Beschwerdeführer arbeite mit diesen zusammen. Die Frage, ob sein Onkel ein bekanntes Mitglied der XXXX sei, bejahte der Beschwerdeführer. Befragt, welche Funktion der Onkel habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er einfaches Mitglied sei. Es sei sehr riskant, Mitglied einer solchen XXXX zu sein. Ob sein Onkel deshalb in Tadschikistan verfolgt worden sei, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, da er damals noch klein gewesen sei und sich nicht ausgekannt habe. Er glaube, dass sein Onkel Tadschikistan im Jahr XXXX verlassen habe. Befragt, was seine Aktivitäten seien, gab der Beschwerdeführer an, dass er am Computer aus Nachrichten, die er bekomme, Videos montiere. Er poste keine Beiträge, da er Angst habe. Der Beschwerdeführer trete nicht öffentlich auf, da er Angst habe, dass seine Eltern deshalb Probleme bekommen würden. Diese hätten ohnehin jeden Tag Probleme. Befragt, welche Probleme seine Eltern hätten, antwortete der Beschwerdeführer, wegen des Onkels und seines Sohnes und wegen ihm selbst. Beweise für diese Behauptung habe er nicht. Über Vorhalt, dass seine Familie offenbar ohne Probleme in Tadschikistan lebe – seine Mutter sei XXXX , sein Vater sei XXXX und seine Brüder XXXX – erwiderte der Beschwerdeführer, dass der Richter nicht wüsste, in welcher Lage die Familie gerade sei. Sein Vater sei vor XXXX Monaten festgenommen worden, sein Cousin ebenfalls. Der Beschwerdeführer habe Beweise dafür. Der Beschwerdeführer legte eine XXXX -Nachricht vom XXXX vor; damals habe ihn der festgenommene Cousin angerufen und gesagt, dass er gerade vom XXXX festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer korrigierte dies sodann dahingehend, dass er von der Telefonnummer des Cousins von Mitarbeitern des XXXX angerufen worden sei und ihm mitgeteilt worden sei, dass der Cousin und der Vater festgenommen worden seien. Die Anhaltung habe etwa XXXX Monate gedauert. Die Mitarbeiter des XXXX in Tadschikistan würden glauben, dass der Beschwerdeführer an dem Vorfall gegen den Präsidenten von Tadschikistan in XXXX (dieser sei bei einem Besuch XXXX ) beteiligt gewesen sei, der Beschwerdeführer sei aber nicht dort gewesen. Befragt, woher er dies wisse, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Mitarbeiter des XXXX ihn damals gefragt hätten, wo er sich befinde und ihm gesagt hätten, dass sie wüssten, wo er sich befinde. Sie hätten gesagt, dass sie wüssten, dass er an den Ereignissen in XXXX beteiligt gewesen sei. Es sei ihm gesagt worden, wenn er mit seinem Onkel und dessen Sohn nach Tadschikistan zurückkehren solle, würden sein Vater und sein Cousin aus der Haft entlassen werden, woraufhin der Beschwerdeführer aufgelegt habe.In dieser Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass seine Eltern und seine beiden minderjährigen Brüder weiterhin in Tadschikistan aufhältig seien. Sein Onkel und ein Cousin (der Sohn seiner Stiefmutter) hielten sich in Österreich als Asylwerber auf. Befragt, welche Aktivitäten sein Onkel in Österreich setze, gab der Beschwerdeführer an, dieser mache nichts. Er lebe in römisch 40 , sei im Asylverfahren und mache nichts. Die Nachfrage, ob der Onkel nicht Mitglied der römisch 40 sei, bejahte der Beschwerdeführer und gab an, der Onkel mache zuhause Videos und lade sie auf römisch 40 hoch. In den Videos werde über das, was in Tadschikistan passiere, gesprochen. Von seinen Verwandten seien sein Onkel und dessen Sohn bei der römisch 40 und der Beschwerdeführer arbeite mit diesen zusammen. Die Frage, ob sein Onkel ein bekanntes Mitglied der römisch 40 sei, bejahte der Beschwerdeführer. Befragt, welche Funktion der Onkel habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er einfaches Mitglied sei. Es sei sehr riskant, Mitglied einer solchen römisch 40 zu sein. Ob sein Onkel deshalb in Tadschikistan verfolgt worden sei, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, da er damals noch klein gewesen sei und sich nicht ausgekannt habe. Er glaube, dass sein Onkel Tadschikistan im Jahr römisch 40 verlassen habe. Befragt, was seine Aktivitäten seien, gab der Beschwerdeführer an, dass er am Computer aus Nachrichten, die er bekomme, Videos montiere. Er poste keine Beiträge, da er Angst habe. Der Beschwerdeführer trete nicht öffentlich auf, da er Angst habe, dass seine Eltern deshalb Probleme bekommen würden. Diese hätten ohnehin jeden Tag Probleme. Befragt, welche Probleme seine Eltern hätten, antwortete der Beschwerdeführer, wegen des Onkels und seines Sohnes und wegen ihm selbst. Beweise für diese Behauptung habe er nicht. Über Vorhalt, dass seine Familie offenbar ohne Probleme in Tadschikistan lebe – seine Mutter sei römisch 40 , sein Vater sei römisch 40 und seine Brüder römisch 40 – erwiderte der Beschwerdeführer, dass der Richter nicht wüsste, in welcher Lage die Familie gerade sei. Sein Vater sei vor römisch 40 Monaten festgenommen worden, sein Cousin ebenfalls. Der Beschwerdeführer habe Beweise dafür. Der Beschwerdeführer legte eine römisch 40 -Nachricht vom römisch 40 vor; damals habe ihn der festgenommene Cousin angerufen und gesagt, dass er gerade vom römisch 40 festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer korrigierte dies sodann dahingehend, dass er von der Telefonnummer des Cousins von Mitarbeitern des römisch 40 angerufen worden sei und ihm mitgeteilt worden sei, dass der Cousin und der Vater festgenommen worden seien. Die Anhaltung habe etwa römisch 40 Monate gedauert. Die Mitarbeiter des römisch 40 in Tadschikistan würden glauben, dass der Beschwerdeführer an dem Vorfall gegen den Präsidenten von Tadschikistan in römisch 40 (dieser sei bei einem Besuch römisch 40 ) beteiligt gewesen sei, der Beschwerdeführer sei aber nicht dort gewesen. Befragt, woher er dies wisse, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Mitarbeiter des römisch 40 ihn damals gefragt hätten, wo er sich befinde und ihm gesagt hätten, dass sie wüssten, wo er sich befinde. Sie hätten gesagt, dass sie wüssten, dass er an den Ereignissen in römisch 40 beteiligt gewesen sei. Es sei ihm gesagt worden, wenn er mit seinem Onkel und dessen Sohn nach Tadschikistan zurückkehren solle, würden sein Vater und sein Cousin aus der Haft entlassen werden, woraufhin der Beschwerdeführer aufgelegt habe. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er nach seiner Rückkehr aus Russland am XXXX oder XXXX an der Grenze von XXXX festgenommen und in einen Keller gebracht worden sei. Es sei ihm nichts gesagt worden; er sei brutal verprügelt worden und sei bewusstlos geworden. Als er zu sich gekommen sei, sei es finster gewesen. Er habe nichts zu essen und nur Wasser bekommen und sei vier bis fünf Tage dort angehalten worden. Bevor sie ihn freigelassen hätten, hätten sie ihm eine einzige Frage gestellt: „Wo ist dein Onkel?“. Sie hätten gedacht, dass er mit seinem Onkel unterwegs gewesen sei, tatsächlich habe er aber an der Universität studiert. Nach seiner Freilassung sei er zu seinen Eltern gegangen, in dieser Zeit sei öfters die XXXX ihn Zivil gekommen und habe seinen Vater bedroht. Sie seien jeden Tag zu ihnen gekommen und hätten gefragt, wo der Onkel und dessen Sohn seien. Jedes Mal hätten sie gesagt, dass die Familie Tadschikistan nicht verlassen dürfe. Der Beschwerdeführer habe dann wieder zu seinem Studium zurückkehren wollen und sei am XXXX bzw XXXX nach Moskau geflogen. An der Grenze sei er nicht hereingelassen worden. Er sei in einen Keller unter dem Flughafen gebracht worden. Dort sei er bedroht, aber nicht geschlagen und einen Tag lang angehalten worden. Es sei kein Grund genannt worden. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er Nachweise für sein Studium habe, ihm sei aber nicht zugehört worden. Am XXXX oder XXXX sei er zurückgeschickt worden. Angesprochen, dass der Grund eventuell eine illegale Einreise gewesen sein könnte, verneinte der Beschwerdeführer dies und gab an, dass er mit dem Flugzeug geflogen und Student gewesen sei. Er habe einen Grund für seinen Aufenthalt dort gehabt. Tadschikische Staatsbürger bräuchten kein Visum. Eine Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente ergab, dass sein Studentenausweis nur bis XXXX gültig war. Im vorgelegten Ausweisungsbescheid wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer wegen Artikel 26.2 des föderalen Gesetzes Nr. 114 vom 15.08.1996 ausgewiesen worden sei. Punkt zwei des Artikels laute, dass die Einreise wegen vorsätzlicher falscher Angaben über sich bzw. über den Aufenthaltszweck verweigert werde. Der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung der Universität „ XXXX “ vom XXXX sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Student im XXXX Studienjahr sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass ihm diese Bestätigung, die er nur in Kopie besitze, von der Leiterin der Universität über XXXX geschickt worden sei.Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er nach seiner Rückkehr aus Russland am römisch 40 oder römisch 40 an der Grenze von römisch 40 festgenommen und in einen Keller gebracht worden sei. Es sei ihm nichts gesagt worden; er sei brutal verprügelt worden und sei bewusstlos geworden. Als er zu sich gekommen sei, sei es finster gewesen. Er habe nichts zu essen und nur Wasser bekommen und sei vier bis fünf Tage dort angehalten worden. Bevor sie ihn freigelassen hätten, hätten sie ihm eine einzige Frage gestellt: „Wo ist dein Onkel?“. Sie hätten gedacht, dass er mit seinem Onkel unterwegs gewesen sei, tatsächlich habe er aber an der Universität studiert. Nach seiner Freilassung sei er zu seinen Eltern gegangen, in dieser Zeit sei öfters die römisch 40 ihn Zivil gekommen und habe seinen Vater bedroht. Sie seien jeden Tag zu ihnen gekommen und hätten gefragt, wo der Onkel und dessen Sohn seien. Jedes Mal hätten sie gesagt, dass die Familie Tadschikistan nicht verlassen dürfe. Der Beschwerdeführer habe dann wieder zu seinem Studium zurückkehren wollen und sei am römisch 40 bzw römisch 40 nach Moskau geflogen. An der Grenze sei er nicht hereingelassen worden. Er sei in einen Keller unter dem Flughafen gebracht worden. Dort sei er bedroht, aber nicht geschlagen und einen Tag lang angehalten worden. Es sei kein Grund genannt worden. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er Nachweise für sein Studium habe, ihm sei aber nicht zugehört worden. Am römisch 40 oder römisch 40 sei er zurückgeschickt worden. Angesprochen, dass der Grund eventuell eine illegale Einreise gewesen sein könnte, verneinte der Beschwerdeführer dies und gab an, dass er mit dem Flugzeug geflogen und Student gewesen sei. Er habe einen Grund für seinen Aufenthalt dort gehabt. Tadschikische Staatsbürger bräuchten kein Visum. Eine Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente ergab, dass sein Studentenausweis nur bis römisch 40 gültig war. Im vorgelegten Ausweisungsbescheid wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer wegen Artikel 26.2 des föderalen Gesetzes Nr. 114 vom 15.08.1996 ausgewiesen worden sei. Punkt zwei des Artikels laute, dass die Einreise wegen vorsätzlicher falscher Angaben über sich bzw. über den Aufenthaltszweck verweigert werde. Der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung der Universität „ römisch 40 “ vom römisch 40 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Student im römisch 40 Studienjahr sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass ihm diese Bestätigung, die er nur in Kopie besitze, von der Leiterin der Universität über römisch 40 geschickt worden sei. Nach seiner Rückkehr nach Tadschikistan sei er von tadschikischen XXXX von der Russische Föderation nach Hause eskortiert worden. Er sei von diesen XXXX festgenommen worden und sei von XXXX bis XXXX in Haft gewesen. Er sei misshandelt worden und es sei so schlecht mit ihm umgegangen worden, das er nicht darüber sprechen könne. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich so verschlechtert, dass ihn das XXXX selbst ins Krankenhaus gebracht habe. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo er inhaftiert gewesen sei. Nach seinen Verletzungen gefragt, gab der an, dass er am Hals, aber nicht ins Gesicht geschlagen worden sei. Er habe Hämatome gehabt, aber keine Brüche. Er sei mit Strom und Wasser misshandelt worden. Im Krankenhaus habe er mit dem Handy eines anderen Patienten Kontakt zu seinen Eltern aufgenommen. Diese hätten dann Kontakt mit dem gesuchten Onkel aufgenommen, der ein Ticket für den Beschwerdeführer und seinen Vater gekauft habe. Sein Vater habe ihn dann in XXXX gebracht, weil es dem Beschwerdeführer gesundheitlich so schlecht gegangen sei. Sein Vater habe ein Ticket für einen Rückflug aus XXXX gehabt, aufgrund des XXXX habe er aber nicht zurückkehren können. Sein Vater, sein Onkel und seine Familie seien dann nach Österreich gekommen. Der Vater sei von XXXX aus wieder zurückgeflogen, weil die XXXX dort jeden Tag zur Mutter des Beschwerdeführers gekommen sei. Befragt, weshalb er das bisher nicht erzählt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er es aus Stress vergessen habe. Befragt, weshalb sein Vater nach seiner Rückkehr keine Schwierigkeiten bekommen habe, nachdem er einen Häftling ins Ausland gebracht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er natürlich Probleme bekommen habe; jede Person, die in Europa lebe, sei schon eine Bedrohung in Tadschikistan. Über Vorhalt, dass es verwunderlich sei, dass der Vater nicht ins Gefängnis gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht gesagt habe, dass seinem Vater nichts passiert sei. Der Beschwerdeführer sei im Krankenhaus gewesen und sei kein Häftling mehr gewesen. Er sei dort einfach gelegen und sei kaum am Leben gewesen. Sein Vater sei nach der Rückkehr auch angehalten und von der XXXX befragt worden. Sein Vater werde fast jeden Tag wegen seines Bruders und des Beschwerdeführers angehalten. Angesprochen auf seinen gültigen Reisepass aus XXXX und befragt, wie er diesen bekommen habe und warum er ihm bei der Einreise nicht abgenommen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht wisse. Als er den Pass bekommen habe, sei er zur Schule gegangen. Über Vorhalt, dass sein Onkel laut seinen Angaben schon damals gesucht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Pass vorzeitig gekauft habe und die Behörden erst nachher zu ihnen gekommen seien. Er sei dann nach Russland geflüchtet, um zu studieren. Über seine Verletzungen gebe es keine medizinischen Befunde, in XXXX sei alles in Ordnung gewesen. Er sei dort zweimal in der Woche beim Arzt gewesen, er habe innere Verletzungen gehabt. Er habe keine Befunde mitgenommen und habe sich bezüglich seines Falles auch an keine internationalen Organisationen gewandt. Er habe erst später, als er nach Österreich gekommen sei, erfahren, dass Menschen Rechte hätten.Nach seiner Rückkehr nach Tadschikistan sei er von tadschikischen römisch 40 von der Russische Föderation nach Hause eskortiert worden. Er sei von diesen römisch 40 festgenommen worden und sei von römisch 40 bis römisch 40 in Haft gewesen. Er sei misshandelt worden und es sei so schlecht mit ihm umgegangen worden, das er nicht darüber sprechen könne. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich so verschlechtert, dass ihn das römisch 40 selbst ins Krankenhaus gebracht habe. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo er inhaftiert gewesen sei. Nach seinen Verletzungen gefragt, gab der an, dass er am Hals, aber nicht ins Gesicht geschlagen worden sei. Er habe Hämatome gehabt, aber keine Brüche. Er sei mit Strom und Wasser misshandelt worden. Im Krankenhaus habe er mit dem Handy eines anderen Patienten Kontakt zu seinen Eltern aufgenommen. Diese hätten dann Kontakt mit dem gesuchten Onkel aufgenommen, der ein Ticket für den Beschwerdeführer und seinen Vater gekauft habe. Sein Vater habe ihn dann in römisch 40 gebracht, weil es dem Beschwerdeführer gesundheitlich so schlecht gegangen sei. Sein Vater habe ein Ticket für einen Rückflug aus römisch 40 gehabt, aufgrund des römisch 40 habe er aber nicht zurückkehren können. Sein Vater, sein Onkel und seine Familie seien dann nach Österreich gekommen. Der Vater sei von römisch 40 aus wieder zurückgeflogen, weil die römisch 40 dort jeden Tag zur Mutter des Beschwerdeführers gekommen sei. Befragt, weshalb er das bisher nicht erzählt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er es aus Stress vergessen habe. Befragt, weshalb sein Vater nach seiner Rückkehr keine Schwierigkeiten bekommen habe, nachdem er einen Häftling ins Ausland gebracht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er natürlich Probleme bekommen habe; jede Person, die in Europa lebe, sei schon eine Bedrohung in Tadschikistan. Über Vorhalt, dass es verwunderlich sei, dass der Vater nicht ins Gefängnis gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht gesagt habe, dass seinem Vater nichts passiert sei. Der Beschwerdeführer sei im Krankenhaus gewesen und sei kein Häftling mehr gewesen. Er sei dort einfach gelegen und sei kaum am Leben gewesen. Sein Vater sei nach der Rückkehr auch angehalten und von der römisch 40 befragt worden. Sein Vater werde fast jeden Tag wegen seines Bruders und des Beschwerdeführers angehalten. Angesprochen auf seinen gültigen Reisepass aus römisch 40 und befragt, wie er diesen bekommen habe und warum er ihm bei der Einreise nicht abgenommen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht wisse. Als er den Pass bekommen habe, sei er zur Schule gegangen. Über Vorhalt, dass sein Onkel laut seinen Angaben schon damals gesucht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Pass vorzeitig gekauft habe und die Behörden erst nachher zu ihnen gekommen seien. Er sei dann nach Russland geflüchtet, um zu studieren. Über seine Verletzungen gebe es keine medizinischen Befunde, in römisch 40 sei alles in Ordnung gewesen. Er sei dort zweimal in der Woche beim Arzt gewesen, er habe innere Verletzungen gehabt. Er habe keine Befunde mitgenommen und habe sich bezüglich seines Falles auch an keine internationalen Organisationen gewandt. Er habe erst später, als er nach Österreich gekommen sei, erfahren, dass Menschen Rechte hätten. Befragt, ob er selbst Mitglied der XXXX sei, verneinte der Beschwerdeführer dies und gab an, dass er dies bald sein werde. Befragt, was die Ziele der XXXX seien, gab der Beschwerdeführer an, dass die XXXX , die sich in Tadschikistan befinde, nicht einverstanden sei mit der Diktatur in Tadschikistan. Die XXXX wolle die Diktatur und die Gesetze nicht. Dem Beschwerdeführer sei nicht in Erinnerung, ob diese XXXX gegründet worden sei. Sie hätten diese Sachen in Tadschikistan nicht wissen dürfen. In Russland bzw. in Österreich habe er durch Bekannte über diese XXXX erfahren. Der Beschwerdeführer sei in Österreich als XXXX und XXXX aktiv und generiere Ideen. Die XXXX nehme in Österreich Videos auf. Er wisse nicht, was in Österreich gemacht werde. Es sei ihm auch nicht bekannt, wie groß die XXXX in Österreich sei. Als Mitglieder der XXXX kenne er seinen Onkel und die drei Zeugen. Er treffe sich mit diesen Personen.Befragt, ob er selbst Mitglied der römisch 40 sei, verneinte der Beschwerdeführer dies und gab an, dass er dies bald sein werde. Befragt, was die Ziele der römisch 40 seien, gab der Beschwerdeführer an, dass die römisch 40 , die sich in Tadschikistan befinde, nicht einverstanden sei mit der Diktatur in Tadschikistan. Die römisch 40 wolle die Diktatur und die Gesetze nicht. Dem Beschwerdeführer sei nicht in Erinnerung, ob diese römisch 40 gegründet worden sei. Sie hätten diese Sachen in Tadschikistan nicht wissen dürfen. In Russland bzw. in Österreich habe er durch Bekannte über diese römisch 40 erfahren. Der Beschwerdeführer sei in Österreich als römisch 40 und römisch 40 aktiv und generiere Ideen. Die römisch 40 nehme in Österreich Videos auf. Er wisse nicht, was in Österreich gemacht werde. Es sei ihm auch nicht bekannt, wie groß die römisch 40 in Österreich sei. Als Mitglieder der römisch 40 kenne er seinen Onkel und die drei Zeugen. Er treffe sich mit diesen Personen. Der Beschwerdeführer habe eine Lebenspartnerin, eine XXXX Staatsbürgerin, in Österreich, die er heiraten wolle. Derzeit arbeite er in einem Restaurant und wasche Geschirr.Der Beschwerdeführer habe eine Lebenspartnerin, eine römisch 40 Staatsbürgerin, in Österreich, die er heiraten wolle. Derzeit arbeite er in einem Restaurant und wasche Geschirr. Der erste Zeuge […], gab zusammengefasst an, dass er seit XXXX in Österreich lebe, tadschikischer Staatsbürger und anerkannter Flüchtling sei. Er sei Menschenrechtsschützer. Er nehme derzeit Videos über Diktatur und Autokratie auf und arbeite außerdem mit verschiedenen oppositionellen XXXX XXXX ) zusammen. Gegen ihn gebe es einen Haftbefehl, er werde als Oppositioneller gesucht. Sein Name finde sich auch in den Jahresberichten von XXXX oder XXXX . Den Beschwerdeführer kenne er, seitdem er in Österreich sei. Er könne das, was der Beschwerdeführer erzählt habe, bezeugen, weil er dort gewesen sei. So wie mit ihm umgegangen worden sei, sei üblich, der Zeuge habe dasselbe Problem gehabt. Dass der Beschwerdeführer mit dem Zeugen und den anderen Zeugen in Kontakt sei, sei alleine schon Grund, dass ihm in Tadschikistan mindestens zehn Jahre Haftstrafe drohe. Befragt, welche politische Tätigkeit des Beschwerdeführer er bezeugen könne, gab der Zeuge an, dass der Beschwerdeführer sich nicht direkt mit Politik beschäftige, weil sich seine Familie in Tadschikistan befinde. Er helfe dem Zeugen bei der Aufnahme von Videos und der Montage. Er frage ihn nach Ideen und Meinungen. Sie würden ein- bis zweimal im Monat zusammenarbeiten, seien aber öfter im telefonischen Kontakt. Sie hätten 15 bis 20 Videos gemeinsam angefertigt. Der Beschwerdeführer scheine darin nicht auf, da ansonsten seine Familie verfolgt werden würde.Der erste Zeuge […], gab zusammengefasst an, dass er seit römisch 40 in Österreich lebe, tadschikischer Staatsbürger und anerkannter Flüchtling sei. Er sei Menschenrechtsschützer. Er nehme derzeit Videos über Diktatur und Autokratie auf und arbeite außerdem mit verschiedenen oppositionellen römisch 40 römisch 40 ) zusammen. Gegen ihn gebe es einen Haftbefehl, er werde als Oppositioneller gesucht. Sein Name finde sich auch in den Jahresberichten von römisch 40 oder römisch 40 . Den Beschwerdeführer kenne er, seitdem er in Österreich sei. Er könne das, was der Beschwerdeführer erzählt habe, bezeugen, weil er dort gewesen sei. So wie mit ihm umgegangen worden sei, sei üblich, der Zeuge habe dasselbe Problem gehabt. Dass der Beschwerdeführer mit dem Zeugen und den anderen Zeugen in Kontakt sei, sei alleine schon Grund, dass ihm in Tadschikistan mindestens zehn Jahre Haftstrafe drohe. Befragt, welche politische Tätigkeit des Beschwerdeführer er bezeugen könne, gab der Zeuge an, dass der Beschwerdeführer sich nicht direkt mit Politik beschäftige, weil sich seine Familie in Tadschikistan befinde. Er helfe dem Zeugen bei der Aufnahme von Videos und der Montage. Er frage ihn nach Ideen und Meinungen. Sie würden ein- bis zweimal im Monat zusammenarbeiten, seien aber öfter im telefonischen Kontakt. Sie hätten 15 bis 20 Videos gemeinsam angefertigt. Der Beschwerdeführer scheine darin nicht auf, da ansonsten seine Familie verfolgt werden würde. Eine Befragung des zweiten namhaft gemachten Zeugen konnte nicht erfolgen, da dieser das Gerichtsgebäude bereits verlassen hatte. Der dritte Zeuge […] gab zusammengefasst an, dass er tadschikischer Staatsbürger sei, ebenfalls seit XXXX in Österreich lebe und ebenfalls anerkannter Flüchtling sei. Er sei Leiter des XXXX Er kenne den Beschwerdeführer aus XXXX . Sein Onkel sei Mitglied der XXXX Wann genau er den Beschwerdeführer kennengelernt habe, könne der Zeuge nicht sagen, da er Probleme mit dem Gedächtnis habe. Er habe ihn kennengelernt, als er den Onkel des Beschwerdeführers besucht habe, den er schon zuvor gekannt habe. Befragt, ob ihm dabei körperlich etwas am BF aufgefallen sei, gab er an, nicht darauf geachtet zu haben. Über das Schicksal des Beschwerdeführers sei ihm damals nichts bekannt gewesen. Befragt, was er jetzt davon wisse, gab der Zeuge an, dass sie einen Fall gehabt hätten, bei dem der Präsident von Tadschikistan bei einem Besuch in XXXX mit XXXX worden sei. Danach seien der Beschwerdeführer und seine gesamte Familie festgenommen worden. Der Vorfall habe sich ungefähr im Jahr XXXX ereignet. Über den Beschwerdeführer konkret sei dem Zeugen nichts bekannt, aber er wisse, dass es Repressalien gegen seinen Vater und seine Angehörigen gebe. Dies wisse er, weil er sich damit beschäftige. Der Onkel und der Cousin des Beschwerdeführers würden in Tadschikistan gesucht werden. Es sei ein Fahndungsfoto geschickt worden, dass nach diesen Personen wegen Art. 307 des Strafgesetzbuchs (Extremismus) wegen der Teilnahme an der XXXX gefahndet werde.Der dritte Zeuge […] gab zusammengefasst an, dass er tadschikischer Staatsbürger sei, ebenfalls seit römisch 40 in Österreich lebe und ebenfalls anerkannter Flüchtling sei. Er sei Leiter des römisch 40 Er kenne den Beschwerdeführer aus römisch 40 . Sein Onkel sei Mitglied der römisch 40 Wann genau er den Beschwerdeführer kennengelernt habe, könne der Zeuge nicht sagen, da er Probleme mit dem Gedächtnis habe. Er habe ihn kennengelernt, als er den Onkel des Beschwerdeführers besucht habe, den er schon zuvor gekannt habe. Befragt, ob ihm dabei körperlich etwas am BF aufgefallen sei, gab er an, nicht darauf geachtet zu haben. Über das Schicksal des Beschwerdeführers sei ihm damals nichts bekannt gewesen. Befragt, was er jetzt davon wisse, gab der Zeuge an, dass sie einen Fall gehabt hätten, bei dem der Präsident von Tadschikistan bei einem Besuch in römisch 40 mit römisch 40 worden sei. Danach seien der Beschwerdeführer und seine gesamte Familie festgenommen worden. Der Vorfall habe sich ungefähr im Jahr römisch 40 ereignet. Über den Beschwerdeführer konkret sei dem Zeugen nichts bekannt, aber er wisse, dass es Repressalien gegen seinen Vater und seine Angehörigen gebe. Dies wisse er, weil er sich damit beschäftige. Der Onkel und der Cousin des Beschwerdeführers würden in Tadschikistan gesucht werden. Es sei ein Fahndungsfoto geschickt worden, dass nach diesen Personen wegen Artikel 307, des Strafgesetzbuchs (Extremismus) wegen der Teilnahme an der römisch 40 gefahndet werde. Abschließend wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in das Verfahren eingebracht. Der Vertreter des Beschwerdeführers verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme sowie auf eine Einvernahme des Zeugen, der das Gerichtsgebäude vorzeitig verlassen hatte. Der bevollmächtigte Vertreter verwies auf die einschlägigen Berichte in den Länderfeststellungen und betonte, dass die XXXX in Amerika und Europa nicht als terroristische Organisation eingestuft werde.Abschließend wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in das Verfahren eingebracht. Der Vertreter des Beschwerdeführers verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme sowie auf eine Einvernahme des Zeugen, der das Gerichtsgebäude vorzeitig verlassen hatte. Der bevollmächtigte Vertreter verwies auf die einschlägigen Berichte in den Länderfeststellungen und betonte, dass die römisch 40 in Amerika und Europa nicht als terroristische Organisation eingestuft werde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt. Darin wird auszugsweise ausgeführt:Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt. Darin wird auszugsweise ausgeführt: „…
- Feststellungen: Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger Tadschikistans, führt die im Spruch ersichtlichen Personalien und gehört der Volksgruppe der Tadschiken sowie dem islamisch-schiitischen Glauben an. Seine Identität steht fest. Seine Muttersprache ist Tadschikisch, außerdem beherrscht er die russische Sprache. Der BF wuchs im Familienverband mit seinen Eltern und zwei jüngeren Brüdern in XXXX auf und absolvierte dort eine elfjährige Schulbildung. Anschließend ließ er sich zu Studienzwecken in XXXX nieder, wo er von XXXX bis XXXX an einer XXXX studierte.Der BF wuchs im Familienverband mit seinen Eltern und zwei jüngeren Brüdern in römisch 40 auf und absolvierte dort eine elfjährige Schulbildung. Anschließend ließ er sich zu Studienzwecken in römisch 40 nieder, wo er von römisch 40 bis römisch 40 an einer römisch 40 studierte. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern und seine beiden jüngeren Brüder leben nach wie vor im Elternhaus des BF in XXXX .Seine Eltern und seine beiden jüngeren Brüder leben nach wie vor im Elternhaus des BF in römisch 40 . Die BF, der über einen im XXXX ausgestellten tadschikischen Reisepass mit zehnjähriger Gültigkeitsdauer verfügt, verließ Tadschikistan Anfang des Jahres XXXX auf legalem Weg gemeinsam mit seinem Vater und ließ sich bei seinem zu diesem Zeitpunkt bereits in XXXX lebenden Onkel XXXX , nieder. Der BF stellte in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, über den während seines Aufenthaltes nicht entschieden wurde. Nach XXXX am XXXX verließen der BF, sein Vater, sein Onkel und dessen Familie XXXX und reisten unrechtmäßig nach Österreich.Die BF, der über einen im römisch 40 ausgestellten tadschikischen Reisepass mit zehnjähriger Gültigkeitsdauer verfügt, verließ Tadschikistan Anfang des Jahres römisch 40 auf legalem Weg gemeinsam mit seinem Vater und ließ sich bei seinem zu diesem Zeitpunkt bereits in römisch 40 lebenden Onkel römisch 40 , nieder. Der BF stellte in römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, über den während seines Aufenthaltes nicht entschieden wurde. Nach römisch 40 am römisch 40 verließen der BF, sein Vater, sein Onkel und dessen Familie römisch 40 und reisten unrechtmäßig nach Österreich. Der BF, sein Onkel und dessen Familie gaben nach ihrer Ankunft in Österreich tatsachenwidrig an, in XXXX asylberechtigt zu sein, woraufhin ihnen Ausweise nach der Vertriebenen-Verordnung ausgestellt wurden.Der BF, sein Onkel und dessen Familie gaben nach ihrer Ankunft in Österreich tatsachenwidrig an, in römisch 40 asylberechtigt zu sein, woraufhin ihnen Ausweise nach der Vertriebenen-Verordnung ausgestellt wurden. Nachdem die unrichtigen Angaben zum Aufenthaltsstatus bekannt geworden und das Verfahren zur Ausstellung von Ausweisen nach der Vertriebenen-Verordnung wieder aufgenommen worden war, stellte der BF am XXXX ebenso wie sein Onkel und Familie) einen Antrag auf internationalen Schutz.Nachdem die unrichtigen Angaben zum Aufenthaltsstatus bekannt geworden und das Verfahren zur Ausstellung von Ausweisen nach der Vertriebenen-Verordnung wieder aufgenommen worden war, stellte der BF am römisch 40 ebenso wie sein Onkel und Familie) einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Verfahren des Onkels des BF und dessen Familie sind nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Der BF ist gesund und steht nicht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung. Zu den Fluchtgründen des BF: Der BF war in Tadschikistan in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt. Sein Vorbringen, von den tadschikischen Behörden aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seinem regimekritisch aktiven Onkel zweimal inhaftiert und gefoltert worden zu sein, ist nicht glaubwürdig. Der BF war in Tadschikistan nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen XXXX und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der tadschikischen Regierung geraten. Er hat in Tadschikistan keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet. Er ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seinem in Österreich aufhältigen Onkel und Cousin bedroht.Der BF war in Tadschikistan nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen römisch 40 und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der tadschikischen Regierung geraten. Er hat in Tadschikistan keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet. Er ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seinem in Österreich aufhältigen Onkel und Cousin bedroht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Kontakte des BF in Österreich zu regimekritisch tätigen Personen bzw. Mitgliedern der XXXX dem tadschikischen Regime bekannt geworden sind und er deshalb ins Blickfeld des tadschikischen Regimes geraten ist. Ein zwischenzeitlich entstandenes ernsthaftes politisches Engagement konnte der BF nicht glaubhaft darlegen. Der BF selbst ist nicht öffentlich regimekritisch in Erscheinung getreten.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Kontakte des BF in Österreich zu regimekritisch tätigen Personen bzw. Mitgliedern der römisch 40 dem tadschikischen Regime bekannt geworden sind und er deshalb ins Blickfeld des tadschikischen Regimes geraten ist. Ein zwischenzeitlich entstandenes ernsthaftes politisches Engagement konnte der BF nicht glaubhaft darlegen. Der BF selbst ist nicht öffentlich regimekritisch in Erscheinung getreten. Der BF ist in Tadschikistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen XXXX oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht.Der BF ist in Tadschikistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen römisch 40 oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht. Dem BF droht wegen der Ausreise aus Tadschikistan, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine behördliche Verfolgung in seinem Herkunftsstaat. Der BF muss bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht mit Verfolgungshandlungen von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren rechnen. Zur Rückkehrsituation des BF: Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ( XXXX ) droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ( römisch 40 ) droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Der BF würde im Falle einer Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation geraten und wäre als Zivilpersonen keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt. In Tadschikistan liegen keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vor. Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung sind dort gesichert. Der gesunde BF stammt aus sozial und ökonomisch stabilen Verhältnissen. Er ist uneingeschränkt zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage, könnte neuerlich in seinem Elternhaus wohnen und durch seine in Tadschikistan lebenden Eltern anfänglich finanziell unterstützt werden. Der strafrechtlich unbescholtene BF hat in Österreich keine engen familiären oder privaten Bindungen. Er lebt gemeinsam mit einer XXXX Staatsbürgerin in einer Mietwohnung und gibt an, diese heiraten zu wollen. Der BF und seine Freundin konnten zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich vertrauen.Er lebt gemeinsam mit einer römisch 40 Staatsbürgerin in einer Mietwohnung und gibt an, diese heiraten zu wollen. Der BF und seine Freundin konnten zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich vertrauen. Zu seinem Onkel und seinem Cousin sowie den weiteren Angehörigen des Onkels, die als Asylwerber zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt sind, besteht kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis. Der BF hat sich keine nachgewiesenen Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und ist in keinen Vereinen Mitglied. Aktuell ist er in einem Gastronomiebetrieb beschäftigt. […]
- Beweiswürdigung: […] Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Identität und Staatsbürgerschaft des BF ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit seinem im Original vorgelegten tadschikischen Reisepass (Kopie AS 31 ff). Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seiner familiären Situation sowie zu seiner Schul- und Berufsausbildung und Berufserfahrung gründen auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des BF zu zweifeln. Die Feststellungen zu seiner legalen Ausreise aus Tadschikistan Anfang des Jahres XXXX , seinem Aufenthalt in XXXX , seiner Einreise nach Österreich, der Ausstellung einer Karte für Vertriebene nach der Vertriebenen-Verordnung und seinem Aufenthalt im Bundesgebiet resultieren ebenfalls aus den gleichbleibenden Angaben der BF in Zusammenschau mit den im Akt einliegenden Unterlagen, dem vorgelegten Reisepass und durchgeführten Abfragen im Zentralen Fremdenregister.Die Feststellungen zu seiner legalen Ausreise aus Tadschikistan Anfang des Jahres römisch 40 , seinem Aufenthalt in römisch 40 , seiner Einreise nach Österreich, der Ausstellung einer Karte für Vertriebene nach der Vertriebenen-Verordnung und seinem Aufenthalt im Bundesgebiet resultieren ebenfalls aus den gleichbleibenden Angaben der BF in Zusammenschau mit den im Akt einliegenden Unterlagen, dem vorgelegten Reisepass und durchgeführten Abfragen im Zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen zu den in Österreich aufhältigen Angehörigen des BF und ihrem Aufenthaltsstatus beruhen auf den Angaben des BF, den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen und durchgeführten Abfragen im Zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des BF beruhen auf seinen Angaben. Der BF hat im gesamten Verfahren keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht und keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt, die eine in Österreich in Anspruch genommene Behandlung oder einen aktuellen Behandlungsbedarf belegen würden. Zum Fluchtvorbringen des BF: Bereits die belangte Behörde kam im gegenständlichen Fall im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ergebnis, dass der BF sein Vorbringen nicht plausibel und glaubhaft darzustellen vermochte. Dieser Auffassung schließt sich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch das Bundesverwaltungsgericht an, zumal der BF auch in dieser Verhandlung nicht im Stande war, sein fluchtrelevantes Vorbringen detailliert und widerspruchsfrei zu schildern, vielmehr traten eklatante Widersprüche und Unplausibilitäten im Kernvorbringen zu Tage. Auffallend widersprüchlich wurde vom BF zunächst die Dauer und der Ablauf seiner ersten Anhaltung durch die tadschikische XXXX geschildert. Der BF brachte dazu sowohl vor dem BFA als auch vor dem BVwG vor, dass er während seines Studiums in der Russischen Föderation im XXXX zu Besuchszwecken nach Tadschikistan gereist und nach dem Übertritt der usbekisch-tadschikischen Grenze von tadschikischen Beamten festgenommen worden sei. Vor dem BFA brachte er weiters vor, dass er von der XXXX bedroht und über seinen Onkel befragt worden sei; man habe ihm vorgeworfen, dass er zusammen mit seinem Onkel in Russland gewesen sei. Danach sei er gefoltert worden und sei etwa zwei Monate bei der XXXX festgehalten worden sei (AS 51 ff). Demgegenüber brachte er vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass er nach dem Grenzübertritt von XXXX festgenommen und in einen Keller gebracht worden sei; es sei ihm nichts gesagt worden, er sei nur bis zur Bewusstlosigkeit brutal verprügelt worden. Er sei dort vier bis fünf Tage angehalten worden. Bevor sie ihn rausgelassen hätten, hätten sie ihm eine einzige Frage, nämlich jene nach dem Aufenthaltsort seines Onkels gestellt (vgl. VHP, S. 9 f).Auffallend widersprüchlich wurde vom BF zunächst die Dauer und der Ablauf seiner ersten Anhaltung durch die tadschikische römisch 40 geschildert. Der BF brachte dazu sowohl vor dem BFA als auch vor dem BVwG vor, dass er während seines Studiums in der Russischen Föderation im römisch 40 zu Besuchszwecken nach Tadschikistan gereist und nach dem Übertritt der usbekisch-tadschikischen Grenze von tadschikischen Beamten festgenommen worden sei. Vor dem BFA brachte er weiters vor, dass er von der römisch 40 bedroht und über seinen Onkel befragt worden sei; man habe ihm vorgeworfen, dass er zusammen mit seinem Onkel in Russland gewesen sei. Danach sei er gefoltert worden und sei etwa zwei Monate bei der römisch 40 festgehalten worden sei (AS 51 ff). Demgegenüber brachte er vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass er nach dem Grenzübertritt von römisch 40 festgenommen und in einen Keller gebracht worden sei; es sei ihm nichts gesagt worden, er sei nur bis zur Bewusstlosigkeit brutal verprügelt worden. Er sei dort vier bis fünf Tage angehalten worden. Bevor sie ihn rausgelassen hätten, hätten sie ihm eine einzige Frage, nämlich jene nach dem Aufenthaltsort seines Onkels gestellt vergleiche VHP, S. 9 f). Während der BF also vor dem BFA davon sprach, dass er von der XXXX zunächst bedroht und über seinen Onkel befragt und im Anschluss gefoltert und etwa zwei Monate lang angehalten worden sei, schilderte er vor dem Bundesverwaltungsgericht eine lediglich etwa vier- bis fünftägige Anhaltung, wobei er erst unmittelbar vor der Freilassung nach seinem Onkel gefragt worden sei. Der Umstand, dass somit sowohl die Dauer als auch der Ablauf der ersten Anhaltung des BF im Verfahren auffallend widersprüchlich geschildert wurden, stellt ein auffallendes Indiz für die Tatsachenwidrigkeit der vorgebrachten Ereignisse dar. Im Fall tatsächlich erlebter Ereignisse müsste dem BF jedenfalls insbesondere spontan in Erinnerung sein, ob er lediglich für wenige Tage oder aber für zwei Monate inhaftiert gewesen sei.Während der BF also vor dem BFA davon sprach, dass er von der römisch 40 zunächst bedroht und über seinen Onkel befragt und im Anschluss gefoltert und etwa zwei Monate lang angehalten worden sei, schilderte er vor dem Bundesverwaltungsgericht eine lediglich etwa vier- bis fünftägige Anhaltung, wobei er erst unmittelbar vor der Freilassung nach seinem Onkel gefragt worden sei. Der Umstand, dass somit sowohl die Dauer als auch der Ablauf der ersten Anhaltung des BF im Verfahren auffallend widersprüchlich geschildert wurden, stellt ein auffallendes Indiz für die Tatsachenwidrigkeit der vorgebrachten Ereignisse dar. Im Fall tatsächlich erlebter Ereignisse müsste dem BF jedenfalls insbesondere spontan in Erinnerung sein, ob er lediglich für wenige Tage oder aber für zwei Monate inhaftiert gewesen sei. Unplausibel ist zudem das vom BF geschilderte Vorgehen der tadschikischen Behörden, wonach der BF zunächst freigelassen und in sein Elternhaus zurückgekehrt sei, in der Folge aber fast täglich von Beamten aufgesucht worden sei, die die Familie bedroht und nach dem Aufenthaltsort des Onkels gefragt hätten. Weshalb die Behörden den BF freilassen sollten, um dann fast täglich sein Elternhaus aufzusuchen um der Familie zu drohen, erschließt sich nicht. Zudem gab der BF an, dass die Beamten ihnen mitgeteilt hätten, dass der BF und seine Familie das Land nicht verlassen dürften; vor dem Hintergrund dieser Schilderung erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der BF dennoch am XXXX bzw. XXXX offiziell auf dem Luftweg nach Moskau gereist sei. Weshalb er ein solches Risiko – in Anbetracht der bereits erlebten Haft und Folter sowie des ausdrücklichen Verbots einer Ausreise ins Ausland – auf sich genommen hätte, erschließt sich ebensowenig, wie der Umstand, dass ihm offenbar ein Passieren der Ausreisekontrolle am Flughafen in Tadschikistan problemlos möglich gewesen sei und er erst in Moskau angehalten und am nächsten Tag wieder nach Tadschikistan abgeschoben worden sei. Im vom BF zum Beleg seiner Abschiebung vorgelegten Dokument ist festgehalten, dass der BF seitens der russischen Behörden aufgrund eines nicht glaubwürdigen Aufenthaltszwecks ausgewiesen worden sei. Es ist sohin jedenfalls – auch unter Berücksichtigung seines am XXXX abgelaufenen Ausweises für Studierende – nicht auszuschließen, dass dem BF der Grenzübertritt in die Russische Föderation aufgrund der mangelnden Berechtigung zur Einreise versagt wurde, nicht aber aufgrund einer behördlichen Verfolgung im Herkunftsstaat.Unplausibel ist zudem das vom BF geschilderte Vorgehen der tadschikischen Behörden, wonach der BF zunächst freigelassen und in sein Elternhaus zurückgekehrt sei, in der Folge aber fast täglich von Beamten aufgesucht worden sei, die die Familie bedroht und nach dem Aufenthaltsort des Onkels gefragt hätten. Weshalb die Behörden den BF freilassen sollten, um dann fast täglich sein Elternhaus aufzusuchen um der Familie zu drohen, erschließt sich nicht. Zudem gab der BF an, dass die Beamten ihnen mitgeteilt hätten, dass der BF und seine Familie das Land nicht verlassen dürften; vor dem Hintergrund dieser Schilderung erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der BF dennoch am römisch 40 bzw. römisch 40 offiziell auf dem Luftweg nach Moskau gereist sei. Weshalb er ein solches Risiko – in Anbetracht der bereits erlebten Haft und Folter sowie des ausdrücklichen Verbots einer Ausreise ins Ausland – auf sich genommen hätte, erschließt sich ebensowenig, wie der Umstand, dass ihm offenbar ein Passieren der Ausreisekontrolle am Flughafen in Tadschikistan problemlos möglich gewesen sei und er erst in Moskau angehalten und am nächsten Tag wieder nach Tadschikistan abgeschoben worden sei. Im vom BF zum Beleg seiner Abschiebung vorgelegten Dokument ist festgehalten, dass der BF seitens der russischen Behörden aufgrund eines nicht glaubwürdigen Aufenthaltszwecks ausgewiesen worden sei. Es ist sohin jedenfalls – auch unter Berücksichtigung seines am römisch 40 abgelaufenen Ausweises für Studierende – nicht auszuschließen, dass dem BF der Grenzübertritt in die Russische Föderation aufgrund der mangelnden Berechtigung zur Einreise versagt wurde, nicht aber aufgrund einer behördlichen Verfolgung im Herkunftsstaat. Der BF brachte sowohl vor dem BFA als auch vor dem BVwG vor, dass er nach seiner Abschiebung aus der Russischen Föderation nach Tadschikistan von der XXXX festgenommen und (etwa) von XXXX bis XXXX inhaftiert worden sei; während der Haft sei er gefoltert worden und schließlich aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Situation in ein Krankenhaus gebracht worden, aus dem er am XXXX geflüchtet sei.Der BF brachte sowohl vor dem BFA als auch vor dem BVwG vor, dass er nach seiner Abschiebung aus der Russischen Föderation nach Tadschikistan von der römisch 40 festgenommen und (etwa) von römisch 40 bis römisch 40 inhaftiert worden sei; während der Haft sei er gefoltert worden und schließlich aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Situation in ein Krankenhaus gebracht worden, aus dem er am römisch 40 geflüchtet sei. Hinsichtlich der näheren Umstände der Flucht aus dem Krankenhaus erwiesen sich die Angaben des BF jedoch als eklatant widersprüchlich. Während der BF vor dem BFA noch angegeben hat, „zu Fuß“ aus dem Krankenhaus geflüchtet zu sein und auch die Grenze zu Usbekistan in der Folge „zu Fuß“ überquert zu haben (AS 51, 54), steigerte seine Angaben in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass sein Vater ihn mit dem Auto ihn XXXX gebracht habe, weil es ihm gesundheitlich so schlecht gegangen sei (VHP, S. 12 f); der BF gab weiters an, dass er „kaum am Leben“ gewesen sei und die tadschikischen Beamten nicht damit gerechnet hätten, dass eine Person in diesem Zustand aufstehen könne (VHP, S. 12 f), was seinen Angaben vor dem BFA hinsichtlich einer zu Fuß erfolgten Flucht klar widerspricht.Hinsichtlich der näheren Umstände der Flucht aus dem Krankenhaus erwiesen sich die Angaben des BF jedoch als eklatant widersprüchlich. Während der BF vor dem BFA noch angegeben hat, „zu Fuß“ aus dem Krankenhaus geflüchtet zu sein und auch die Grenze zu Usbekistan in der Folge „zu Fuß“ überquert zu haben (AS 51, 54), steigerte seine Angaben in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass sein Vater ihn mit dem Auto ihn römisch 40 gebracht habe, weil es ihm gesundheitlich so schlecht gegangen sei (VHP, S. 12 f); der BF gab weiters an, dass er „kaum am Leben“ gewesen sei und die tadschikischen Beamten nicht damit gerechnet hätten, dass eine Person in diesem Zustand aufstehen könne (VHP, S. 12 f), was seinen Angaben vor dem BFA hinsichtlich einer zu Fuß erfolgten Flucht klar widerspricht. Neben dieser widersprüchlichen Darstellung seines Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt seiner Flucht und der Frage, ob er zu Fuß geflüchtet sei, oder aber von seinem Vater transportiert werden musste, spricht auch der Umstand, dass er keine näheren Angaben zu den erlittenen Verletzungen erstatten und diese durch keine Unterlagen belegen konnte, deutlich gegen die Glaubwürdigkeit seiner Angaben. Auf die Frage, welche Verletzungen er gehabt habe, gab der BF lediglich vage an: „Wie soll ich Ihnen das erklären? Ich wurde am Hals geschlagen, aber nicht ins Gesicht“. Auf Nachfrage gab er an, dass er Hämatome aber keine Brüche gehabt habe; er sei mit Strom und Wasser misshandelt worden. (VHP, S 11 f). Angesichts des Umstandes, dass der BF zuvor angegeben hatte, kaum noch am Leben gewesen zu sein und mehrere Tage in einem Krankenhaus behandelt worden zu sein, ist anzunehmen, dass er im Fall des Zutreffens seiner Angaben jedenfalls konkretere Angaben zu den erlittenen Verletzungen erstatten könnte. Der Einwand in der Beschwerde, dass das Aussageverhalten unter Berücksichtigung seiner Eigenschaft als potentielles Folteropfer bewertet werden müsse, steht dem nicht entgegen, zumal er lediglich nach den davongetragenen Verletzungen, nicht aber zum näheren Ablauf der Misshandlungen und Haft gefragt wurde. Im Übrigen brachte der BF zu keinem Zeitpunkt vor, dass er an psychischen Problemen leide und nahm diesbezüglich auch keine ärztliche Beratung oder Behandlung im Bundesgebiet in Anspruch, sodass sich keine Hinweise auf eine Einschränkung seiner Einvernahmefähigkeit ergeben haben. Unabhängig davon wäre zudem zu erwarten, dass der BF, der angab, dass er nach seiner Flucht in XXXX zweimal in der Woche beim Arzt gewesen sei, medizinische Unterlagen zum Beleg seiner Verletzungen vorlegen könnte. Weshalb ihm die Vorlage von Unterlagen zum Beleg seiner angeblich erlittenen schwerwiegenden Verletzungen nicht möglich gewesen sei, vermochte er nicht nachvollziehbar zu erklären. Auf die Frage nach dem Verbleib der Befunde aus XXXX gab er lediglich ausweichend an, dass er nichts mitgenommen habe und er es nicht ernst genommen habe (VHP, S. 14). Hinzukommt, dass bei Zutreffen der Angaben des BF, dass er Ende des Jahres XXXX in so schlechter gesundheitlicher Verfassung gewesen sei, dass er „kaum am Leben“ gewesen sei, davon auszugehen wäre, dass er seit seiner rund zwei Monate später erfolgten Einreise nach Österreich einen Arzt zwecks Nachkontrolle aufgesucht hätte. Auch der Umstand, dass einer der befragten Zeugen, der den BF laut seinen Aussagen während seines knapp zweimonatigen Aufenthalts in XXXX und somit unmittelbar nach der Flucht aus dem Krankenhaus kennengelernt habe, keine Wahrnehmungen hinsichtlich allfälliger gesundheitlicher Beeinträchtigungen des BF in diesem Zeitraum besaß, spricht gegen das Zutreffen seiner Angaben. Selbst wenn die Verletzungsfolgen nach außen hin nicht sichtbar gewesen sein sollten, wäre zudem zu erwarten, dass der BF bzw. dessen Angehörige dem oppositionspolitisch aktiven Zeugen bei diesem Treffen von einer unmittelbar zuvor erlebten zweimonatigen Haft und Folter des BF berichtet hätten. Der einvernommene Zeuge schien jedoch keinerlei Kenntnis über die vom BF geschilderten fluchtauslösenden Vorfälle besessen zu haben (vielmehr äußerte er die Vermutung, dass erst ein Vorfall im Zuge eines Besuchs des tadschikischen Präsidenten in XXXX im Jahr XXXX zu Problemen für die Familie des BF geführt habe; vgl. VHP, S. 23 ff), wodurch der Gesamteindruck eines unglaubwürdigen Vorbringens unterstrichen wird.Unabhängig davon wäre zudem zu erwarten, dass der BF, der angab, dass er nach seiner Flucht in römisch 40 zweimal in der Woche beim Arzt gewesen sei, medizinische Unterlagen zum Beleg seiner Verletzungen vorlegen könnte. Weshalb ihm die Vorlage von Unterlagen zum Beleg seiner angeblich erlittenen schwerwiegenden Verletzungen nicht möglich gewesen sei, vermochte er nicht nachvollziehbar zu erklären. Auf die Frage nach dem Verbleib der Befunde aus römisch 40 gab er lediglich ausweichend an, dass er nichts mitgenommen habe und er es nicht ernst genommen habe (VHP, S. 14). Hinzukommt, dass bei Zutreffen der Angaben des BF, dass er Ende des Jahres römisch 40 in so schlechter gesundheitlicher Verfassung gewesen sei, dass er „kaum am Leben“ gewesen sei, davon auszugehen wäre, dass er seit seiner rund zwei Monate später erfolgten Einreise nach Österreich einen Arzt zwecks Nachkontrolle aufgesucht hätte. Auch der Umstand, dass einer der befragten Zeugen, der den BF laut seinen Aussagen während seines knapp zweimonatigen Aufenthalts in römisch 40 und somit unmittelbar nach der Flucht aus dem Krankenhaus kennengelernt habe, keine Wahrnehmungen hinsichtlich allfälliger gesundheitlicher Beeinträchtigungen des BF in diesem Zeitraum besaß, spricht gegen das Zutreffen seiner Angaben. Selbst wenn die Verletzungsfolgen nach außen hin nicht sichtbar gewesen sein sollten, wäre zudem zu erwarten, dass der BF bzw. dessen Angehörige dem oppositionspolitisch aktiven Zeugen bei diesem Treffen von einer unmittelbar zuvor erlebten zweimonatigen Haft und Folter des BF berichtet hätten. Der einvernommene Zeuge schien jedoch keinerlei Kenntnis über die vom BF geschilderten fluchtauslösenden Vorfälle besessen zu haben (vielmehr äußerte er die Vermutung, dass erst ein Vorfall im Zuge eines Besuchs des tadschikischen Präsidenten in römisch 40 im Jahr römisch 40 zu Problemen für die Familie des BF geführt habe; vergleiche VHP, S. 23 ff), wodurch der Gesamteindruck eines unglaubwürdigen Vorbringens unterstrichen wird. Sollten die tadschikischen Behörden tatsächlich Interesse an der Person des BF gehabt haben, ist – wie zuvor schon erwähnt – einerseits nicht verständlich, weshalb sie ihn nach der ersten Anhaltung freigelassen und ihn an der Ausreise auf dem Luftweg Richtung Moskau nicht gehindert hätten bzw. ihm bereits zuvor seinen gültigen Reisepass abgenommen hätten, um eine Flucht ins Ausland zu verhindern. Gleichermaßen wäre in diesem Fall auch nicht verständlich, weshalb sie nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus nach der zweiten Inhaftierung keine Maßnahmen zu seiner Bewachung gesetzt hätten. Die Erklärung des BF, dass sie angenommen hätten, dass jemand in seinem körperlichen Zustand nicht aufstehen könnte (VHP, S. 12 ff), greift dabei zu kurz. Unverständlich erscheint in diesem Zusammenhang schließlich der Umstand, dass es dem BF in einer solchen Situation möglich sein konnte, seinen im Jahr XXXX ausgestellten Reisepass und seine russischen Abschiebungsunterlagen bei der Flucht ins Ausland mitzunehmen. Der BF brachte nämlich vor, im XXXX unmittelbar infolge der Abschiebung aus Russland (bei der er seinen Reisepass und die Abschiebungsunterlagen mit sich führte) von tadschikischen Beamten festgenommen worden zu sein und bis XXXX angehalten worden zu sein, wobei er aus der Haft aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes direkt in ein Krankenhaus eingeliefert worden sei. Dass die Beamten dem BF in dieser Situation seinen gültigen Reisepass und die Abschiebungsunterlagen ausgefolgt bzw. bei ihm im Krankenhaus zurückgelassen und ihm so eine Flucht ins Ausland ermöglicht hätten, ist keinesfalls plausibel. Dem vorgelegten Reisepass sind zudem mehrere Stempel aus dem fraglichen Zeitraum ( XXXX und XXXX ) zu entnehmen (AS 33 ff) und der BF gab auch selbst an, dass er Tadschikistan auf legalem Weg verlassen hat (AS 11), was ebenfalls gegen eine staatliche Verfolgung spricht.Gleichermaßen wäre in diesem Fall auch nicht verständlich, weshalb sie nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus nach der zweiten Inhaftierung keine Maßnahmen zu seiner Bewachung gesetzt hätten. Die Erklärung des BF, dass sie angenommen hätten, dass jemand in seinem körperlichen Zustand nicht aufstehen könnte (VHP, S. 12 ff), greift dabei zu kurz. Unverständlich erscheint in diesem Zusammenhang schließlich der Umstand, dass es dem BF in einer solchen Situation möglich sein konnte, seinen im Jahr römisch 40 ausgestellten Reisepass und seine russischen Abschiebungsunterlagen bei der Flucht ins Ausland mitzunehmen. Der BF brachte nämlich vor, im römisch 40 unmittelbar infolge der Abschiebung aus Russland (bei der er seinen Reisepass und die Abschiebungsunterlagen mit sich führte) von tadschikischen Beamten festgenommen worden zu sein und bis römisch 40 angehalten worden zu sein, wobei er aus der Haft aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes direkt in ein Krankenhaus eingeliefert worden sei. Dass die Beamten dem BF in dieser Situation seinen gültigen Reisepass und die Abschiebungsunterlagen ausgefolgt bzw. bei ihm im Krankenhaus zurückgelassen und ihm so eine Flucht ins Ausland ermöglicht hätten, ist keinesfalls plausibel. Dem vorgelegten Reisepass sind zudem mehrere Stempel aus dem fraglichen Zeitraum ( römisch 40 und römisch 40 ) zu entnehmen (AS 33 ff) und der BF gab auch selbst an, dass er Tadschikistan auf legalem Weg verlassen hat (AS 11), was ebenfalls gegen eine staatliche Verfolgung spricht. Mit der Aussage des BF, dass der Onkel im Jahr XXXX Videos aufgenommen habe, durch welche die Probleme für die Familie entstanden seien, lässt sich schließlich auch der Umstand nicht in Einklang bringen, dass dem BF im Jahr XXXX komplikationslos ein tadschikischer Reisepass mit zehnjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt wurde, mit dem es ihm auch möglich war, legal aus Tadschikistan auszureisen um sich zu Studienzwecken in der Russischen Föderation niederzulassen.Mit der Aussage des BF, dass der Onkel im Jahr römisch 40 Videos aufgenommen habe, durch welche die Probleme für die Familie entstanden seien, lässt sich schließlich auch der Umstand nicht in Einklang bringen, dass dem BF im Jahr römisch 40 komplikationslos ein tadschikischer Reisepass mit zehnjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt wurde, mit dem es ihm auch möglich war, legal aus Tadschikistan auszureisen um sich zu Studienzwecken in der Russischen Föderation niederzulassen. Der BF konnte auch nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er vor dem BFA noch mit keinem Wort erwähnt hatte, dass die Flucht von Tadschikistan in XXXX und in weiterer Folge nach Österreich in Begleitung seines Vaters erfolgt sei. Seine Angabe, dass er „aus Stress“ vergessen habe, dass er gemeinsam mit seinem Vater geflüchtet und mehrere Monate mit ihm im Ausland verbracht habe (VHP, S. 12), ist nicht nachvollziehbar.Der BF konnte auch nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er vor dem BFA noch mit keinem Wort erwähnt hatte, dass die Flucht von Tadschikistan in römisch 40 und in weiterer Folge nach Österreich in Begleitung seines Vaters erfolgt sei. Seine Angabe, dass er „aus Stress“ vergessen habe, dass er gemeinsam mit seinem Vater geflüchtet und mehrere Monate mit ihm im Ausland verbracht habe (VHP, S. 12), ist nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen des BF, dass sein Vater von XXXX aus auf dem Luftweg nach Tadschikistan zurückgereist sei, unterstreicht die Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Bedrohungssituation. Hätte der Vater, der – laut Angaben des BF – bereits aufgrund der Verbindung zu seinem Bruder seit Jahren von der XXXX bedroht worden sei, tatsächlich einem ehemaligen Häftling zur Flucht ins Ausland verholfen, ist davon auszugehen, dass der Vater keinesfalls das Risiko einer offiziellen Rückreise nach Tadschikistan auf dem Luftweg auf sich genommen hätte.Das Vorbringen des BF, dass sein Vater von römisch 40 aus auf dem Luftweg nach Tadschikistan zurückgereist sei, unterstreicht die Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Bedrohungssituation. Hätte der Vater, der – laut Angaben des BF – bereits aufgrund der Verbindung zu seinem Bruder seit Jahren von der römisch 40 bedroht worden sei, tatsächlich einem ehemaligen Häftling zur Flucht ins Ausland verholfen, ist davon auszugehen, dass der Vater keinesfalls das Risiko einer offiziellen Rückreise nach Tadschikistan auf dem Luftweg auf sich genommen hätte. Auch der Umstand, dass dem Vater eine legale Rückkehr in den Herkunftsstaat offenbar komplikationslos möglich war und er nunmehr wieder mit seiner Ehefrau und den beiden jüngeren Brüdern des BF an seiner ursprünglichen Adresse lebt, spricht eindeutig gegen die vom BF geschilderte Verfolgung. Soweit der BF vorbrachte, dass seine Eltern bereits seit dem Jahr XXXX regelmäßig von tadschikischen Behörden aufgrund der Aktivitäten des Onkels (des leiblichen Bruders des Vaters des BF) bedroht werden würden, ist zudem festzuhalten, dass ein solches Vorgehen der Behörden nicht verständlich erscheint. Dass die tadschikischen Behörden über einen Zeitraum von sechs Jahren regelmäßig (erfolglos) nach dem Aufenthaltsort des Onkels fragen und die Familie bedrohen würden, ohne die Bedrohung zu intensivieren, ist nicht nachvollziehbar. Auch steht diese Darstellung einer langjährigen Bedrohung durch die tadschikischen Behörden nicht in Einklang mit der sonstigen Beschreibung der Lebensumstände der Familie in Tadschikistan. So brachte der BF vor, dass seine Mutter als XXXX arbeitet, sein Vater XXXX bezieht und seine Brüder die Schule besuchen. Weshalb sich eine Verfolgung gerade gegen den BF richten würde, ist (nicht zuletzt da auch sein Vater gemeinsam mit dem BF und seinem Onkel im Ausland aufhältig war) nicht nachvollziehbar.Soweit der BF vorbrachte, dass seine Eltern bereits seit dem Jahr römisch 40 regelmäßig von tadschikischen Behörden aufgrund der Aktivitäten des Onkels (des leiblichen Bruders des Vaters des BF) bedroht werden würden, ist zudem festzuhalten, dass ein solches Vorgehen der Behörden nicht verständlich erscheint. Dass die tadschikischen Behörden über einen Zeitraum von sechs Jahren regelmäßig (erfolglos) nach dem Aufenthaltsort des Onkels fragen und die Familie bedrohen würden, ohne die Bedrohung zu intensivieren, ist nicht nachvollziehbar. Auch steht diese Darstellung einer langjährigen Bedrohung durch die tadschikischen Behörden nicht in Einklang mit der sonstigen Beschreibung der Lebensumstände der Familie in Tadschikistan. So brachte der BF vor, dass seine Mutter als römisch 40 arbeitet, sein Vater römisch 40 bezieht und seine Brüder die Schule besuchen. Weshalb sich eine Verfolgung gerade gegen den BF richten würde, ist (nicht zuletzt da auch sein Vater gemeinsam mit dem BF und seinem Onkel im Ausland aufhältig war) nicht nachvollziehbar. Der BF vermochte die Bedrohungen gegen seine Familie insgesamt nur sehr vage und oberflächlich zu beschreiben, sodass eine tatsächliche Bedrohungssituation nicht nachvollziehbar dargestellt werden konnte. Insgesamt wurde in der mündlichen Verhandlung der Eindruck gewonnen, dass der BF Verfolgungshandlungen oftmals nicht von sich aus zur Sprache brachte, sondern diese erst auf konkrete Nachfrage – und dann in nur auffallend vager Weise – erwähnte. So brachte er etwa erst auf konkrete Nachfrage vor, dass sein Vater nach seiner Rückkehr von XXXX nach Tadschikistan Probleme mit den Behörden bekommen habe und konkretisierte diese in der Folge auch nicht näher (VHP, S. 13). In ähnlicher Weise erwähnte er erst auf konkreten Vorhalt, dass nicht nachvollziehbar sei, dass seine Familie problemlos in Tadschikistan leben könne, dass sein Vater und sein Cousin vor neun Monaten festgenommen und für vier Monate festgehalten worden seien (VHP, S. 8). Soweit der BF zum Beleg dafür eine XXXX -Nachricht vorlegte, schilderte er zunächst widersprüchlich, ob es sich dabei um einen Anruf seines Cousins handelte, der ihn angerufen und von seiner Festnahme berichtet habe oder aber ob Beamte des XXXX ihn vom Mobiltelefon des Cousins angerufen und ihn über die Festnahme seines Vaters und Cousins informiert hätten (VHP, S. 8). Ob es sich bei den Personen, die über die Nummer des Cousins angerufen hätten, tatsächlich um Mitarbeiter des tadschikischen XXXX handelte, ist zudem keiner Verifizierung zugänglichDer BF vermochte die Bedrohungen gegen seine Familie insgesamt nur sehr vage und oberflächlich zu beschreiben, sodass eine tatsächliche Bedrohungssituation nicht nachvollziehbar dargestellt werden konnte. Insgesamt wurde in der mündlichen Verhandlung der Eindruck gewonnen, dass der BF Verfolgungshandlungen oftmals nicht von sich aus zur Sprache brachte, sondern diese erst auf konkrete Nachfrage – und dann in nur auffallend vager Weise – erwähnte. So brachte er etwa erst auf konkrete Nachfrage vor, dass sein Vater nach seiner Rückkehr von römisch 40 nach Tadschikistan Probleme mit den Behörden bekommen habe und konkretisierte diese in der Folge auch nicht näher (VHP, S. 13). In ähnlicher Weise erwähnte er erst auf konkreten Vorhalt, dass nicht nachvollziehbar sei, dass seine Familie problemlos in Tadschikistan leben könne, dass sein Vater und sein Cousin vor neun Monaten festgenommen und für vier Monate festgehalten worden seien (VHP, S. 8). Soweit der BF zum Beleg dafür eine römisch 40 -Nachricht vorlegte, schilderte er zunächst widersprüchlich, ob es sich dabei um einen Anruf seines Cousins handelte, der ihn angerufen und von seiner Festnahme berichtet habe oder aber ob Beamte des römisch 40 ihn vom Mobiltelefon des Cousins angerufen und ihn über die Festnahme seines Vaters und Cousins informiert hätten (VHP, S. 8). Ob es sich bei den Personen, die über die Nummer des Cousins angerufen hätten, tatsächlich um Mitarbeiter des tadschikischen römisch 40 handelte, ist zudem keiner Verifizierung zugänglich Gegen die Glaubwürdigkeit der Bedrohungssituation spricht auch, dass der BF keine nähere Kenntnis über die Aktivitäten bzw. die Probleme seines Onkels zu haben schien, auf die er seine eigenen Verfolgungsbefürchtungen gründete. Wenn der BF dazu vorbringt, dass er noch die Schule besucht habe und nicht verstanden habe, worum es ginge, ist einerseits entgegenzuhalten, dass der BF im Jahr XXXX , als die Probleme seines Onkels begonnen hätten, XXXX Jahre alt war und in einem solchen Alter jedenfalls bereits entsprechende Wahrnehmungen über eine etwaige Verfolgung eines Familienmitgliedes besitzen müsste; andererseits befindet sich der BF bereits seit Anfang des Jahres XXXX gemeinsam mit seinem Onkel und dessen Sohn im Ausland, sodass jedenfalls zu erwarten wäre, dass er sich seither bei seinen Angehörigen näher über ihre Aktivitäten und die erlebten Verfolgungshandlungen erkundigt hätte.Gegen die Glaubwürdigkeit der Bedrohungssituation spricht auch, dass der BF keine nähere Kenntnis über die Aktivitäten bzw. die Probleme seines Onkels zu haben schien, auf die er seine eigenen Verfolgungsbefürchtungen gründete. Wenn der BF dazu vorbringt, dass er noch die Schule besucht habe und nicht verstanden habe, worum es ginge, ist einerseits entgegenzuhalten, dass der BF im Jahr römisch 40 , als die Probleme seines Onkels begonnen hätten, römisch 40 Jahre alt war und in einem solchen Alter jedenfalls bereits entsprechende Wahrnehmungen über eine etwaige Verfolgung eines Familienmitgliedes besitzen müsste; andererseits befindet sich der BF bereits seit Anfang des Jahres römisch 40 gemeinsam mit seinem Onkel und dessen Sohn im Ausland, sodass jedenfalls zu erwarten wäre, dass er sich seither bei seinen Angehörigen näher über ihre Aktivitäten und die erlebten Verfolgungshandlungen erkundigt hätte. Schließlich konnten auch die Angaben der in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen die vom BF geschilderten fluchtauslösenden Vorfälle bzw. eine aktuelle Bedrohungssituation seiner Familie nicht belegen. Der BF und die Zeugen brachten übereinstimmend vor, dass sie einander erst nach der Ausreise des BF aus Tadschikistan kennengelernt hätten. Keiner der beiden Zeugen besaß somit unmittelbare eigene Wahrnehmungen hinsichtlich der vom BF geschilderten Verfolgungshandlungen gegen sich bzw. seine Familie (vgl. VHP, S. 20, 23 ff). Soweit einer der Zeugen bestätigte, dass Vorfälle wie sie der BF schilderte, in Tadschikistan grundsätzlich vorkommen können, wird dies nicht in Abrede gestellt und steht auch in Einklang mit den Länderberichten; dass der BF jedoch selbst von derartigen Handlungen betroffen gewesen ist, konnte er aus den dargelegten Gründen nicht glaubhaft machen.Schließlich konnten auch die Angaben der in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen die vom BF geschilderten fluchtauslösenden Vorfälle bzw. eine aktuelle Bedrohungssituation seiner Familie nicht belegen. Der BF und die Zeugen brachten übereinstimmend vor, dass sie einander erst nach der Ausreise des BF aus Tadschikistan kennengelernt hätten. Keiner der beiden Zeugen besaß somit unmittelbare eigene Wahrnehmungen hinsichtlich der vom BF geschilderten Verfolgungshandlungen gegen sich bzw. seine Familie vergleiche VHP, S. 20, 23 ff). Soweit einer der Zeugen bestätigte, dass Vorfälle wie sie der BF schilderte, in Tadschikistan grundsätzlich vorkommen können, wird dies nicht in Abrede gestellt und steht auch in Einklang mit den Länderberichten; dass der BF jedoch selbst von derartigen Handlungen betroffen gewesen ist, konnte er aus den dargelegten Gründen nicht glaubhaft machen. Insgesamt muss dem BFA nach Einvernahme des BF jedenfalls auch dahingehend zugestimmt werden, dass dessen Angaben als durchwegs zu vage und unsubstantiiert angesehen werden müssen, um dem gesetzlichen Glaubwürdigkeitsanspruch gerecht werden zu können. Den Angaben des BF war auch nicht zu entnehmen, dass der Onkel des BF in der XXXX in einer führenden Position tätig ist oder dass dieser von Österreich aus maßgeblich exilpolitisch tätig ist. So antwortete der BF auf die Frage, welche Aktivitäten sein Onkel in Österreich setze, dass dieser nichts mache und sich im Asylverfahren befinde. Konkret befragt, ob der Onkel nicht Mitglied der XXXX sei, bejahte der BF dies und gab vage an, dass dieser zuhause Videos mache und diese auf XXXX hochlade. Befragt, um welche Videos es sich handle, gab der BF weiterhin vage an, dass in den Videos darüber gesprochen werde, was in Tadschikistan passiere. Die Frage, ob sein Onkel ein bekanntes Mitglied der XXXX sei, bejahte der BF zunächst, führte dann aber auf die Frage nach der konkreten Funktion des Onkels an, dass dieser lediglich einfaches Mitglied sei (vgl. VHP, S. 7).Den Angaben des BF war auch nicht zu entnehmen, dass der Onkel des BF in der römisch 40 in einer führenden Position tätig ist oder dass dieser von Österreich aus maßgeblich exilpolitisch tätig ist. So antwortete der BF auf die Frage, welche Aktivitäten sein Onkel in Österreich setze, dass dieser nichts mache und sich im Asylverfahren befinde. Konkret befragt, ob der Onkel nicht Mitglied der römisch 40 sei, bejahte der BF dies und gab vage an, dass dieser zuhause Videos mache und diese auf römisch 40 hochlade. Befragt, um welche Videos es sich handle, gab der BF weiterhin vage an, dass in den Videos darüber gesprochen werde, was in Tadschikistan passiere. Die Frage, ob sein Onkel ein bekanntes Mitglied der römisch 40 sei, bejahte der BF zunächst, führte dann aber auf die Frage nach der konkreten Funktion des Onkels an, dass dieser lediglich einfaches Mitglied sei vergleiche VHP, S. 7). Zwar ergibt sich aus den Länderberichten, dass auch Familienangehörige von Personen, die im Ausland oppositionspolitisch aktiv sind, in Tadschikistan mit behördlichen Verfolgungshandlungen konfrontiert sein können. Im vorliegenden Einzelfall hat die Prüfung jedoch aufgrund der dargestellten Erwägungen – der Unglaubwürdigkeit der geschilderten persönlichen Verfolgungshandlungen sowie des Umstands, dass die Familie des BF weiterhin im Herkunftsstaat leben kann ohne von maßgeblichen Problemen betroffen zu sein – ergeben, dass der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer solchen Reflexverfolgung bedroht ist. Insofern können auch die vom BF vorgelegten Zeitungsartikel, die teilweise seinen Cousin betreffen würden, zu keinem anderen Ergebnis führen, da die individuelle Prüfung ergab, dass der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner Angehörigeneigenschaft bedroht ist. Ebensowenig haben sich konkrete Anhaltspunkte für eine dem BF aufgrund in Österreich geknüpfter Kontakte zur XXXX drohende Verfolgung in Tadschikistan ergeben. Die Befragung des BF und der von ihm namhaft gemachten Zeugen in der mündlichen Verhandlung ergab zunächst, dass der BF selbst in keiner Weise politisch aktiv ist, selbst noch kein Mitglied der XXXX ist und seine Kontakte mit Mitgliedern dieser XXXX nach außen hin nicht bekannt sind (VHP, S. 20, 26). Er hielt ausdrücklich fest, dass er derartige Aktivitäten bewusst vermeide, um seine Familie in Tadschikistan nicht zu gefährden. Aus seinen Angaben und jenen der Zeugen ergibt sich übereinstimmend, dass der BF im Wesentlichen technische Hilfstätigkeiten bei der Erstellung von Videos durch die Zeugen leistet (Kamera, Montage der Videos), er jedoch in diesen nicht in Erscheinung tritt bzw. namentlich aufscheint. Es liegen demnach keine Anhaltspunkte vor, dass jene Tätigkeiten des BF den tadschikischen Behörden bekannt geworden sein könnten.Ebensowenig haben sich konkrete Anhaltspunkte für eine dem BF aufgrund in Österreich geknüpfter Kontakte zur römisch 40 drohende Verfolgung in Tadschikistan ergeben. Die Befragung des BF und der von ihm namhaft gemachten Zeugen in der mündlichen Verhandlung ergab zunächst, dass der BF selbst in keiner Weise politisch aktiv ist, selbst noch kein Mitglied der römisch 40 ist und seine Kontakte mit Mitgliedern dieser römisch 40 nach außen hin nicht bekannt sind (VHP, S. 20, 26). Er hielt ausdrücklich fest, dass er derartige Aktivitäten bewusst vermeide, um seine Familie in Tadschikistan nicht zu gefährden. Aus seinen Angaben und jenen der Zeugen ergibt sich übereinstimmend, dass der BF im Wesentlichen technische Hilfstätigkeiten bei der Erstellung von Videos durch die Zeugen leistet (Kamera, Montage der Videos), er jedoch in diesen nicht in Erscheinung tritt bzw. namentlich aufscheint. Es liegen demnach keine Anhaltspunkte vor, dass jene Tätigkeiten des BF den tadschikischen Behörden bekannt geworden sein könnten. In Bezug auf die gemeinsam mit der Beschwerde übermittelte Bestätigung der XXXX vom XXXX , in der ausgeführt wird, dass der BF Unterstützter dieser XXXX sei, einige seiner Familienmitglieder Mitglieder seien und er aufgrund der Verbindungen zur XXXX in Tadschikistan bedroht sei (AS 393), ist festzuhalten, dass diese allgemein gehaltenen Ausführungen keine dem BF in Tadschikistan drohende staatliche Verfolgung belegen können. Wie angesprochen, hat die Befragung des BF und der namhaft gemachten Zeugen ergeben, dass seine Unterstützung für Mitglieder der XXXX bzw. regimekritische Aktivisten ihn gerade nicht namentlich mit oppositionellen XXXX in Verbindung bringt und auch das Angehörigenverhältnis zu seinem Onkel nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgung führt.In Bezug auf die gemeinsam mit der Beschwerde übermittelte Bestätigung der römisch 40 vom römisch 40 , in der ausgeführt wird, dass der BF Unterstützter dieser römisch 40 sei, einige seiner Familienmitglieder Mitglieder seien und er aufgrund der Verbindungen zur römisch 40 in Tadschikistan bedroht sei (AS 393), ist festzuhalten, dass diese allgemein gehaltenen Ausführungen keine dem BF in Tadschikistan drohende staatliche Verfolgung belegen können. Wie angesprochen, hat die Befragung des BF und der namhaft gemachten Zeugen ergeben, dass seine Unterstützung für Mitglieder der römisch 40 bzw. regimekritische Aktivisten ihn gerade nicht namentlich mit oppositionellen römisch 40 in Verbindung bringt und auch das Angehörigenverhältnis zu seinem Onkel nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgung führt. Den Aussagen des BF war zudem auch nicht zu entnehmen, dass er tatsächlich ein oppositionspolitisches Engagement beabsichtigt, zumal er keine näheren Kenntnisse über die Ziele der XXXX zu haben schien. So gab er auf eine entsprechende Frage lediglich allgemein an, dass diese XXXX nicht einverstanden mit der Diktatur in Tadschikistan und den dortigen Gesetzen sei. Über den Zeitpunkt der Gründung dieser XXXX war er nicht in Kenntnis. Über die Aktivitäten der XXXX in Österreich konnte er lediglich angeben, dass diese Videos aufnehme, die Anzahl der Mitglieder der XXXX in Österreich war ihm nicht bekannt (vgl. VHP, S. 13 f). Wie zuvor schon erwähnt, vermochte er auch keine konkreten Angaben über die politischen Aktivitäten seines Onkels und seines Cousins zu tätigen, sodass insgesamt nicht der Eindruck gewonnen wurde, dass der BF maßgeblich politisch interessiert ist.Den Aussagen des BF war zudem auch nicht zu entnehmen, dass er tatsächlich ein oppositionspolitisches Engagement beabsichtigt, zumal er keine näheren Kenntnisse über die Ziele der römisch 40 zu haben schien. So gab er auf eine entsprechende Frage lediglich allgemein an, dass diese römisch 40 nicht einverstanden mit der Diktatur in Tadschikistan und den dortigen Gesetzen sei. Über den Zeitpunkt der Gründung dieser römisch 40 war er nicht in Kenntnis. Über die Aktivitäten der römisch 40 in Österreich konnte er lediglich angeben, dass diese Videos aufnehme, die Anzahl der Mitglieder der römisch 40 in Österreich war ihm nicht bekannt vergleiche VHP, S. 13 f). Wie zuvor schon erwähnt, vermochte er auch keine konkreten Angaben über die politischen Aktivitäten seines Onkels und seines Cousins zu tätigen, sodass insgesamt nicht der Eindruck gewonnen wurde, dass der BF maßgeblich politisch interessiert ist. Insgesamt konnte der BF daher keine konkreten Gründe dafür glaubhaft machen, dass er in Tadschikistan einer individuellen Verfolgung ausgesetzt sein wird. Zu den Feststellungen zur Rückkehrsituation: Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des BF ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten in Zusammenschau mit den persönlichen Verhältnissen des BF. Die Feststellung, wonach der BF aus sozial- und ökonomisch stabilen Verhältnissen stammt, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, wonach er in Tadschikistan eine elfjährige Schulbildung absolviert und anschließend zwei Jahre an einer Universität im Ausland studiert hat. Seine Mutter arbeitet als XXXX , sein Vater XXXX und seine jüngeren Brüder XXXX . Da die Eltern und Geschwister weiterhin in Tadschikistan ansässig sind, ist davon auszugehen, dass der BF auf tragfähige Unterstützung durch ein familiäres Netz zurückgreifen kann.Die Feststellung, wonach der BF aus sozial- und ökonomisch stabilen Verhältnissen stammt, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, wonach er in Tadschikistan eine elfjährige Schulbildung absolviert und anschließend zwei Jahre an einer Universität im Ausland studiert hat. Seine Mutter arbeitet als römisch 40 , sein Vater römisch 40 und seine jüngeren Brüder römisch 40 . Da die Eltern und Geschwister weiterhin in Tadschikistan ansässig sind, ist davon auszugehen, dass der BF auf tragfähige Unterstützung durch ein familiäres Netz zurückgreifen kann. Aufgrund der Selbsterhaltungsfähigkeit des gesunden BF, seiner Vertrautheit mit der Sprache und den Gegebenheiten seines Herkunftsstaates, des verwandtschaftlichen Netzes in Tadschikistan sowie der Möglichkeit, finanzielle Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, kann keine exzeptionelle Situation erkannt werden, welche den BF im Fall einer Rückkehr einer realen Gefahr einer existenzgefährdenden Notlage aussetzen würde. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben des BF beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, insbesondere in der zuletzt durchgeführten mündlichen Verhandlung (vgl. VHP, S. 17).Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben des BF beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, insbesondere in der zuletzt durchgeführten mündlichen Verhandlung vergleiche VHP, S. 17). Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichte wurden dem BF mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt bzw. in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebracht. Dem BF wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und allenfalls dazu Stellung zu nehmen. Der BF ist den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung: […] Dem BF ist es auch nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer politisch motivierten oder sonstigen asylrelevanten Verfolgung glaubwürdig darzutun. Im Hinblick auf das vorgebrachte exilpolitische Engagement in Österreich ergab sich, dass die vorgebrachte Verbindung zu Mitgliedern der XXXX nur den oberflächlichen Anschein einer politischen Aktivität erwecken und den tadschikischen Behörden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht bekannt geworden ist.Dem BF ist es auch nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer politisch motivierten oder sonstigen asylrelevanten Verfolgung glaubwürdig darzutun. Im Hinblick auf das vorgebrachte exilpolitische Engagement in Österreich ergab sich, dass die vorgebrachte Verbindung zu Mitgliedern der römisch 40 nur den oberflächlichen Anschein einer politischen Aktivität erwecken und den tadschikischen Behörden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht bekannt geworden ist. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. […] Die Sicherheitslage in Tadschikistan ist – wie sich aus den Länderberichten ergibt – im Wesentlichen stabil und nicht derart, dass der BF alleine aufgrund seiner Anwesenheit in Tadschikistan einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise auf eine allgemein existenzbedrohende Notlage in Tadschikistan vor und ist die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert. Der BF verbrachte den weitaus überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Tadschikistan ohne von konkreten Problemen, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Existenzsicherung, betroffen gewesen zu sein. Der BF ist gesund, uneingeschränkt zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage, mit der Sprache und den Gegebenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut und hat durch seine Eltern und Geschwister nach wie vor enge Bindungen in Tadschikistan, sodass insgesamt kein konkreter Anhaltspunkt für die Annahme besteht, dass er im Fall einer Rückkehr mit einer existenzbedrohenden Notlage konfrontiert sein wird. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Darüber hinaus ist es dem BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.In diesem Zusammenhang wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen vergleiche VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Darüber hinaus ist es dem BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. […] Der BF hat im Bundesgebiet keine schützenswerten familiären Bindungen. Soweit er in der mündlichen Verhandlung erstmals erwähnte, mit einer XXXX Staatsbürgerin in einem gemeinsamen Haushalt zu wohnen und diese auch heiraten zu wollen, ist festzuhalten, dass eine besondere Beziehungsintensität nicht erkannt werden konnte. Dem BF und seiner Lebensgefährtin musste insbesondere bewusst sein, dass der BF, gegen den bereits eine nicht rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag, nicht zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, sodass sie auf die Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich zu keinem Zeitpunkt vertrauen konnten. Die Rückkehrentscheidung stellt insofern keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.Soweit er in der mündlichen Verhandlung erstmals erwähnte, mit einer römisch 40 Staatsbürgerin in einem gemeinsamen Haushalt zu wohnen und diese auch heiraten zu wollen, ist festzuhalten, dass eine besondere Beziehungsintensität nicht erkannt werden konnte. Dem BF und seiner Lebensgefährtin musste insbesondere bewusst sein, dass der BF, gegen den bereits eine nicht rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag, nicht zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, sodass sie auf die Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich zu keinem Zeitpunkt vertrauen konnten. Die Rückkehrentscheidung stellt insofern keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Da zu seinem als Asylwerber in Österreich aufhältigen Onkel und seinem Cousin kein besonderes Naheverhältnis oder Abhängigkeitsverhältnis besteht und der BF mit diesen auch in keinem gemeinsamen Haushalt lebt, liegt keine über die zwischen volljährigen Verwandten üblicherweise bestehende Beziehung hinausgehende Bindung vor, sodass mit der Rückkehrentscheidung insofern kein Eingriff in das Recht auf Familienleben einhergeht. Auch der mit der Rückkehrentscheidung einhergehende Eingriff in das Recht auf Privatleben des BF ist im Ergebnis gerechtfertigt: Der BF ist im XXXX illegal nach Österreich eingereist und beantragte zunächst unter der falschen Angabe, in XXXX asylberechtigt gewesen zu sein, die Ausstellung einer Karte für Vertriebene nach der Vertriebenen-VO, die ihm in der Folge erteilt wurde. Nach Bekanntwerden der falschen Angaben und Wiederaufnahme des Verfahrens stellte der BF am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Aufenthaltsdauer des BF ist mit knapp zweieinhalb Jahren somit als kurz zu bewerten und beruhte zunächst auf der aufgrund falscher Angaben ausgestellten Aufenthaltskarte nach der Vertriebenen-Verordnung sowie in weiterer Folge auf dem vorübergehenden Aufenthaltsrecht als Asylwerber. Der BF hat keine maßgebliche Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erlangt. Er hat einen Deutschkurs besucht, jedoch keinen Nachweis über eine absolvierte Sprachprüfung vorgelegt. Er ist in keinen Vereinen tätig und geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Der BF geht aktuell einer beruflichen Tätigkeit in einem Gastronomiebetrieb nach, wo er für das Abwaschen von Geschirr zuständig ist. Eine nachhaltige berufliche Integration ist jedoch noch nicht erfolgt.Der BF ist im römisch 40 illegal nach Österreich eingereist und beantragte zunächst unter der falschen Angabe, in römisch 40 asylberechtigt gewesen zu sein, die Ausstellung einer Karte für Vertriebene nach der Vertriebenen-VO, die ihm in der Folge erteilt wurde. Nach Bekanntwerden der falschen Angaben und Wiederaufnahme des Verfahrens stellte der BF am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Aufenthaltsdauer des BF ist mit knapp zweieinhalb Jahren somit als kurz zu bewerten und beruhte zunächst auf der aufgrund falscher Angaben ausgestellten Aufenthaltskarte nach der Vertriebenen-Verordnung sowie in weiterer Folge auf dem vorübergehenden Aufenthaltsrecht als Asylwerber. Der BF hat keine maßgebliche Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erlangt. Er hat einen Deutschkurs besucht, jedoch keinen Nachweis über eine absolvierte Sprachprüfung vorgelegt. Er ist in keinen Vereinen tätig und geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Der BF geht aktuell einer beruflichen Tätigkeit in einem Gastronomiebetrieb nach, wo er für das Abwaschen von Geschirr zuständig ist. Eine nachhaltige berufliche Integration ist jedoch noch nicht erfolgt. Demgegenüber hat er den weit überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Tadschikistan verbracht, wo er seine Schulbildung absolviert hat und mit den sprachlichen, örtlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut ist. Außerdem halten sich seine Eltern und Geschwister weiterhin dort auf, sodass seine Bindungen zu Tadschikistan die in Österreich begründeten Bindungen bei weitem überwiegen. Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegt somit das öffentliche Interesse an der Rückkehrentscheidung gegen den BF dessen nur schwach ausgeprägtes privates Interesse an der Abstandnahme von dieser Entscheidung. Daher liegt durch die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor.Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG überwiegt somit das öffentliche Interesse an der Rückkehrentscheidung gegen den BF dessen nur schwach ausgeprägtes privates Interesse an der Abstandnahme von dieser Entscheidung. Daher liegt durch die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen liegen ebenfalls nicht vor…” Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am römisch 40 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Danach weigerte sich der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.
- erstinstanzliches zweites Verfahren: Der Beschwerdeführer stellte während seines illegalen Aufenthalts am XXXX gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer stellte während seines illegalen Aufenthalts am römisch 40 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am selben Tag, gab der Beschwerdeführer an, dass er nach wie vor seine XXXX Freundin habe und mit ihr immer noch im gemeinsamen Haushalt lebe. Vor XXXX sei ein gemeinsamen Kind geboren worden und daher wollte der Beschwerdeführer in Österreich bleiben und eine Aufenthaltstitel wegen Familienzusammenführung beantragen. Seine politischen Probleme in Tadschikistan habe der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren angegeben, im würden deswegen 20 Jahre Haft drohen.In seiner Erstbefragung am selben Tag, gab der Beschwerdeführer an, dass er nach wie vor seine römisch 40 Freundin habe und mit ihr immer noch im gemeinsamen Haushalt lebe. Vor römisch 40 sei ein gemeinsamen Kind geboren worden und daher wollte der Beschwerdeführer in Österreich bleiben und eine Aufenthaltstitel wegen Familienzusammenführung beantragen. Seine politischen Probleme in Tadschikistan habe der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren angegeben, im würden deswegen 20 Jahre Haft drohen. In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.12.2025 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass der nicht standesamtlich, aber nach moslemischem Ritus mit seiner XXXX Lebensgefährtin verheiratet sei. Seine Eltern und seine Brüder leben nach wie vor in XXXX . Sein Vater sei eingesperrt worden und man habe gesagt, dass er entlassen werden, wenn sein Bruder, der Onkel des Beschwerdeführers der sich in Österreich aufhält, zurückkehre. Der mittlerweile am XXXX in Österreich geborene Sohn des Beschwerdeführers, das genaue Datum wusste der Beschwerdeführer nicht und sah deshalb in der Geburtsurkunde nach, führt den Familienamen der Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer sei nicht als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen, lege aber die Kopie einer Auswertung eines DNA-Tests vor. Der Beschwerdeführer habe zwei Jahre die XXXX in Russland besucht. Danach hätte er abgebrochen, weil der Aufenthalt in Russland auf Anforderung von Tadschikistan nicht mehr erlaubt gewesen sei. Der Beschwerdeführer mache weder eine Ausbildung noch gehe er arbeiten, die Mutter seines Kindes arbeite. Die Mutter des Beschwerdeführers arbeitete im XXXX als XXXX , der Vater des Beschwerdeführers habe bis zu seiner Verhaftung als XXXX gearbeitet. In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.12.2025 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass der nicht standesamtlich, aber nach moslemischem Ritus mit seiner römisch 40 Lebensgefährtin verheiratet sei. Seine Eltern und seine Brüder leben nach wie vor in römisch 40 . Sein Vater sei eingesperrt worden und man habe gesagt, dass er entlassen werden, wenn sein Bruder, der Onkel des Beschwerdeführers der sich in Österreich aufhält, zurückkehre. Der mittlerweile am römisch 40 in Österreich geborene Sohn des Beschwerdeführers, das genaue Datum wusste der Beschwerdeführer nicht und sah deshalb in der Geburtsurkunde nach, führt den Familienamen der Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer sei nicht als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen, lege aber die Kopie einer Auswertung eines DNA-Tests vor. Der Beschwerdeführer habe zwei Jahre die römisch 40 in Russland besucht. Danach hätte er abgebrochen, weil der Aufenthalt in Russland auf Anforderung von Tadschikistan nicht mehr erlaubt gewesen sei. Der Beschwerdeführer mache weder eine Ausbildung noch gehe er arbeiten, die Mutter seines Kindes arbeite. Die Mutter des Beschwerdeführers arbeitete im römisch 40 als römisch 40 , der Vater des Beschwerdeführers habe bis zu seiner Verhaftung als römisch 40 gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei seit seiner ersten Asylantragstellung nicht ausgereist und gab weiters an: „…LA: Wann und wie haben Sie Tadschikistan verlassen? VP: Im XXXX habe ich gezwungenermaßen Tadschikistan verlassen. Ich wurde zusammengeschlagen und war im Krankenhaus. Als ich aus dem Krankenhaus kam, bin ich mit meinem Vater mit einer Mitfahrgelegenheit mit dem Auto nach Usbekistan gefahren. Aus Usbekistan sind wir dann gemeinsam in XXXX geflogen. Im Reisepass ist auch ein Stempel von meiner Einreise in XXXX . In XXXX haben wir dann meinen Onkel, den Bruder meines Vaters, der jetzt mit seiner Familie in Österreich lebt, getroffen und haben bei ihm gewohnt. Ich wollte in XXXX um Schutz ansuchen und hatte daher am XXXX einen Termin. An diesem Tag fing dann der XXXX an. Am nächsten Tag sind dann wir alle – mein Vater, mein Onkel und eine gesamte Familie – mit dem Auto meines Onkels nach XXXX gefahren. In Ungarn wurden unsere Dokumente kontrolliert und wir haben gesagt, dass wir weiter nach Österreich wollten, weshalb wir auch weiterreisen konnten und bereits am XXXX in Österreich ankamen.VP: Im römisch 40 habe ich gezwungenermaßen Tadschikistan verlassen. Ich wurde zusammengeschlagen und war im Krankenhaus. Als ich aus dem Krankenhaus kam, bin ich mit meinem Vater mit einer Mitfahrgelegenheit mit dem Auto nach Usbekistan gefahren. Aus Usbekistan sind wir dann gemeinsam in römisch 40 geflogen. Im Reisepass ist auch ein Stempel von meiner Einreise in römisch 40 . In römisch 40 haben wir dann meinen Onkel, den Bruder meines Vaters, der jetzt mit seiner Familie in Österreich lebt, getroffen und haben bei ihm gewohnt. Ich wollte in römisch 40 um Schutz ansuchen und hatte daher am römisch 40 einen Termin. An diesem Tag fing dann der römisch 40 an. Am nächsten Tag sind dann wir alle – mein Vater, mein Onkel und eine gesamte Familie – mit dem Auto meines Onkels nach römisch 40 gefahren. In Ungarn wurden unsere Dokumente kontrolliert und wir haben gesagt, dass wir weiter nach Österreich wollten, weshalb wir auch weiterreisen konnten und bereits am römisch 40 in Österreich ankamen. […] LA: Sind Ihre alten Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren noch aufrecht? VP: Ja, die Fluchtgründe sind noch schlimmer geworden. Den Folgeantrag habe ich aber wegen meiner Familie gestellt. Wobei die jetzige Situation mit meinem Vater in der Befragung im Erstverfahren zB nicht drinnen steht, weil sich das erst verschlimmt hat, nachdem er nach Tadschikistan zurückgekehrt ist. LA: Was hat sich seit der Rechtskraft Ihres ersten Verfahrens mit XXXX geändert?LA: Was hat sich seit der Rechtskraft Ihres ersten Verfahrens mit römisch 40 geändert? VP: Ich werde bedroht, eigentlich schon seit längerem. In Tadschikistan ist e so, dass wenn ein Familienmitglied verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, dann erstreckt sich dieser Verdacht auf die gesamte Familie. Mein Vater ist ein normaler Mensch und ging einfach täglich zur Arbeit, wurde dann aber festgenommen, weil mein Onkel – sein Bruder – sich außerhalb Tadschikistans aufgehalten hat. Mich persönlich betrifft das deshalb, weil mein Cousin – der Sohn meines Onkels – Mitglied der XXXX ist und er regelmäßig in den Sozialen Medien seine Meinung teilt. Er nahm auch ein Video auf, in dem sie gegen den derzeitigen Präsidenten von Tadschikistan sprechen. Wir sind gleich alt und gingen auch bereits gemeinsam zur Schule.VP: Ich werde bedroht, eigentlich schon seit längerem. In Tadschikistan ist e so, dass wenn ein Familienmitglied verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, dann erstreckt sich dieser Verdacht auf die gesamte Familie. Mein Vater ist ein normaler Mensch und ging einfach täglich zur Arbeit, wurde dann aber festgenommen, weil mein Onkel – sein Bruder – sich außerhalb Tadschikistans aufgehalten hat. Mich persönlich betrifft das deshalb, weil mein Cousin – der Sohn meines Onkels – Mitglied der römisch 40 ist und er regelmäßig in den Sozialen Medien seine Meinung teilt. Er nahm auch ein Video auf, in dem sie gegen den derzeitigen Präsidenten von Tadschikistan sprechen. Wir sind gleich alt und gingen auch bereits gemeinsam zur Schule. LA: Wann wurde Ihr Vater festgenommen? VP: Im XXXX oder XXXX .VP: Im römisch 40 oder römisch 40 . LA: Wann hat Ihr Vater Österreich verlassen und ist nach Tadschikistan zurückgekehrt? VP XXXX VP römisch 40 LA: Von wann stammt das Video, das Sie angesprochen haben? VP: Er nimmt weiterhin Videos auf und die kann man auf XXXX sehen.VP: Er nimmt weiterhin Videos auf und die kann man auf römisch 40 sehen. LA: Von wann stammt da das erste Video? VP: Das erste Video wurde in Russland XXXX oder XXXX aufgenommen und veröffentlicht.VP: Das erste Video wurde in Russland römisch 40 oder römisch 40 aufgenommen und veröffentlicht. LA: Aus welchem Grund stellen Sie nun einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz? Was sind Ihre neuen Fluchtgründe? VP: Der neue Fluchtgrund bezieht sich auf mein Familienleben. Ich habe eine Frau u