RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2026 GeschäftszahlW235 2318409-1 Spruch, W235 2318409-1/6E W235 2318429-1/4E W235 2318431-1/4E W235 2318432-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von
- XXXX , geb. XXXX ,
- mj. XXXX , geb. XXXX ,
- mj. XXXX , geb. XXXX und
- mj. XXXX , geb. XXXX , 2., 3., und
- gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle: StA. Syrien, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 06.03.2025, GZ: IST/1806/2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von
- römisch 40 , geb. römisch 40 ,
- mj. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
- mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und
- mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2., 3., und
- gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , alle: StA. Syrien, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 06.03.2025, GZ: IST/1806/2023, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1.
- Die Erstbeschwerdeführerin gibt an, die Mutter des minderjähren Zweit-, der minderjährigen Dritt- und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers zu sein. Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien. Am 26.09.2023 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die drei minderjährigen Beschwerdeführer schriftlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. 1.1.
- Die Erstbeschwerdeführerin gibt an, die Mutter des minderjähren Zweit-, der minderjährigen Dritt- und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers zu sein. Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien. Am 26.09.2023 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die drei minderjährigen Beschwerdeführer schriftlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. 1.1.
- Am 20.11.2023 erschienen die Beschwerdeführer persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul und füllte die Erstbeschwerdeführerin die für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG vorgesehenen Befragungsformulare für sich sowie als gesetzliche Vertreterin auch für die drei minderjährigen Beschwerdeführer aus und unterfertigte sie. Angeführt wurde, dass die Beschwerdeführer die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des syrischen Staatsangehörigen, XXXX , geb. XXXX , seien, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .09.2023, GZ. XXXX , der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). Weiters wurden Unterlagen betreffend die Identität der Beschwerdeführer sowie den Asylstatus der Bezugsperson und zum Nachweis des familiären Verhältnisses der Beschwerdeführer zur Bezugsperson vorgelegt. 1.1.
- Am 20.11.2023 erschienen die Beschwerdeführer persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul und füllte die Erstbeschwerdeführerin die für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG vorgesehenen Befragungsformulare für sich sowie als gesetzliche Vertreterin auch für die drei minderjährigen Beschwerdeführer aus und unterfertigte sie. Angeführt wurde, dass die Beschwerdeführer die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des syrischen Staatsangehörigen, römisch 40 , geb. römisch 40 , seien, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .09.2023, GZ. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). Weiters wurden Unterlagen betreffend die Identität der Beschwerdeführer sowie den Asylstatus der Bezugsperson und zum Nachweis des familiären Verhältnisses der Beschwerdeführer zur Bezugsperson vorgelegt. 1.
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 19.04.2024 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer wahrscheinlich sei, da das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Ermittlungsstand als erwiesen anzunehmen seien. 1.
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 19.04.2024 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer wahrscheinlich sei, da das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Ermittlungsstand als erwiesen anzunehmen seien. 1.
- In seiner (zweiten) Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 09.01.2025 und der beiliegenden Stellungnahme gleichen Datums führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG anhängig sei. 1.
- In seiner (zweiten) Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 09.01.2025 und der beiliegenden Stellungnahme gleichen Datums führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG anhängig sei. Dies teilte das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den Beschwerdeführern im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung am 10.02.2025 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf. 1.
- Die Beschwerdeführer erstatteten durch ihre ausgewiesene Vertretung am 19.02.2025 eine Stellungnahme und führten zusammengefasst aus, dass, sofern eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, die Einreise zu gewähren sei. Abgelehnt werden dürfe der Antrag nur, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei bzw. keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführer erfolge. Selbstverständlich widerspreche es nicht unionsrechtlichen Vorgaben, einen Antrag auf Familienzusammenführung abzuweisen, wenn die Bezugsperson nicht mehr asylberechtigt sei. Auch sei nachzuvollziehen, dass die Entscheidung über die Aberkennung des Status zeitlich vor der Entscheidung über die Familienzusammenführung ergehen sollte, da zweitere von ersterer abhängig sei. Es würde jedoch die Familienzusammenführung übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnten die Beschwerdeführer nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens neue Anträge einbringen, müssten dafür jedoch erneut an eine Botschaft anreisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wieder mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in der Familienzusammenführungsrichtlinie und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Auch würde sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechts der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich anbieten, mit der Entscheidung über die gegenständlichen Anträge zuzuwarten bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei. Ferner halte der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, dass bei Entscheidungen über Anträge gemäß § 35 AsylG jedenfalls eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK durchzuführen sei. Eine solche Abwägung lasse die Behörde vermissen. Weder werde auf die spezifische Situation der Beschwerdeführer noch auf die Gründe, die möglicherweise zu einer Aberkennung des Status der Bezugsperson führen könnten, eingegangen. 1.
- Die Beschwerdeführer erstatteten durch ihre ausgewiesene Vertretung am 19.02.2025 eine Stellungnahme und führten zusammengefasst aus, dass, sofern eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, die Einreise zu gewähren sei. Abgelehnt werden dürfe der Antrag nur, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei bzw. keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführer erfolge. Selbstverständlich widerspreche es nicht unionsrechtlichen Vorgaben, einen Antrag auf Familienzusammenführung abzuweisen, wenn die Bezugsperson nicht mehr asylberechtigt sei. Auch sei nachzuvollziehen, dass die Entscheidung über die Aberkennung des Status zeitlich vor der Entscheidung über die Familienzusammenführung ergehen sollte, da zweitere von ersterer abhängig sei. Es würde jedoch die Familienzusammenführung übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnten die Beschwerdeführer nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens neue Anträge einbringen, müssten dafür jedoch erneut an eine Botschaft anreisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wieder mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in der Familienzusammenführungsrichtlinie und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Auch würde sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechts der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich anbieten, mit der Entscheidung über die gegenständlichen Anträge zuzuwarten bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei. Ferner halte der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, dass bei Entscheidungen über Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG jedenfalls eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Artikel 8, EMRK durchzuführen sei. Eine solche Abwägung lasse die Behörde vermissen. Weder werde auf die spezifische Situation der Beschwerdeführer noch auf die Gründe, die möglicherweise zu einer Aberkennung des Status der Bezugsperson führen könnten, eingegangen. 1.
- Mit E-Mail vom 05.03.2025 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Generalkonsulat bekannt, dass es keine Notwendigkeit erkenne, die negative Wahrscheinlichkeitsprognose abzuändern, und führte aus, dass eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose nicht ergehen dürfe, wenn gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Auch wenn nicht gefordert werde, dass eine „negative“ Mitteilung zu übermitteln sei, sei der einzige Anhaltspunkt dafür, unter welchen Voraussetzungen eine negative Prognoseentscheidung abzugeben sei, in § 35 Abs. 4 AsylG zu finden. Lägen die Gründe für die Abgabe eine positiven Prognoseentscheidung nicht vor, sei e contrario eine negative abzugeben. Dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach (rechtskräftigem) Abschluss des Aberkennungsverfahren abzugeben wäre, finde sich kein Anhaltspunkt in § 35 AsylG. Das in der Stellungnahme geforderte Eingehen auf die spezifische Situation der Beschwerdeführer auf andere Umstände als in § 35 AsylG normiert, sei nicht vorgesehen. Auch die Gründe, die zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson geführt hätten, seien nicht relevant. 1.
- Mit E-Mail vom 05.03.2025 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Generalkonsulat bekannt, dass es keine Notwendigkeit erkenne, die negative Wahrscheinlichkeitsprognose abzuändern, und führte aus, dass eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose nicht ergehen dürfe, wenn gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Auch wenn nicht gefordert werde, dass eine „negative“ Mitteilung zu übermitteln sei, sei der einzige Anhaltspunkt dafür, unter welchen Voraussetzungen eine negative Prognoseentscheidung abzugeben sei, in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG zu finden. Lägen die Gründe für die Abgabe eine positiven Prognoseentscheidung nicht vor, sei e contrario eine negative abzugeben. Dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach (rechtskräftigem) Abschluss des Aberkennungsverfahren abzugeben wäre, finde sich kein Anhaltspunkt in Paragraph 35, AsylG. Das in der Stellungnahme geforderte Eingehen auf die spezifische Situation der Beschwerdeführer auf andere Umstände als in Paragraph 35, AsylG normiert, sei nicht vorgesehen. Auch die Gründe, die zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson geführt hätten, seien nicht relevant.
- Mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 06.03.2025, GZ: IST/1806/2023, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.
- Mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 06.03.2025, GZ: IST/1806/2023, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die drei minderjährigen Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 01.04.2025 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel darstelle. Weiters wurde darauf verwiesen, dass Ziel der Bestimmung des § 35 Abs. 4 AsylG sei, dass sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen könnten, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Eine „positive“ Mitteilung dürfe nicht ergehen, wenn ein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. In der Folge wurde das Vorbringen aus der Stellungnahme vom 19.02.2025 sinngemäß wiederholt und weiters ausgeführt, dass, da im vorliegenden Fall der Zusammenführende über den Status des Asylberechtigten verfüge und die Beschwerdeführer die syrische Staatsbürgerschaft besitzen würden, die Familienzusammenführungsrichtlinie anwendbar sei. Der EuGH habe festgestellt, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel – die Begünstigung der Familienzusammenführung – und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die drei minderjährigen Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 01.04.2025 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel darstelle. Weiters wurde darauf verwiesen, dass Ziel der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG sei, dass sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen könnten, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Eine „positive“ Mitteilung dürfe nicht ergehen, wenn ein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. In der Folge wurde das Vorbringen aus der Stellungnahme vom 19.02.2025 sinngemäß wiederholt und weiters ausgeführt, dass, da im vorliegenden Fall der Zusammenführende über den Status des Asylberechtigten verfüge und die Beschwerdeführer die syrische Staatsbürgerschaft besitzen würden, die Familienzusammenführungsrichtlinie anwendbar sei. Der EuGH habe festgestellt, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel – die Begünstigung der Familienzusammenführung – und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde. Angeregt werde, folgende Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen: „Ist Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 1 und Art. 17 der Richtlinie 2003/86/EG vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen, dass er es Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling lediglich deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne dass das Ergebnis dieses Verfahrens abgewartet und auf dieses Ergebnis Rücksicht genommen wird?“ „Ist Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins und Artikel 17, der Richtlinie 2003/86/EG vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen, dass er es Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling lediglich deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne dass das Ergebnis dieses Verfahrens abgewartet und auf dieses Ergebnis Rücksicht genommen wird?“
- Am 28.08.2025 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen. 4.
- Mit Schreiben vom 23.04.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor dem Hintergrund der rezenten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, um Auskunft betreffend den Verfahrensstand im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson und zwar insbesondere dahingehend, welche konkreten Verfahrensschritte bislang gesetzt worden seien sowie, wann mit einem Abschluss dieses Aberkennungsverfahrens zur rechnen sei. 4.
- Mit Schreiben vom 23.04.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor dem Hintergrund der rezenten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,, um Auskunft betreffend den Verfahrensstand im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson und zwar insbesondere dahingehend, welche konkreten Verfahrensschritte bislang gesetzt worden seien sowie, wann mit einem Abschluss dieses Aberkennungsverfahrens zur rechnen sei. 4.
- Mit Stellungnahme vom 21.05.2026 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, dass der Bezugsperson mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .08.2023, GZ XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Dies wurde dahingehend begründet, dass die Bezugsperson glaubhaft habe machen können, dass ihr aufgrund von Wehrdienstverweigerung sowie damit zusammenhängenden strafrechtlichen Konsequenzen durch das syrische Assad-Regime Verfolgung drohe sowie aufgrund der Teilnahme an Assad-kritischen Demonstrationen in Österreich. Aufgrund der geänderten Verhältnisse in Syrien sei am XXXX .01.2025 das Aberkennungsverfahren im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG eingeleitet worden. Mit Schreiben vom XXXX .02.2025 habe die Bezugsperson im Wege ihrer Vertretung eine Beschwerde gegen die Einleitung des Aberkennungsverfahrens sowie Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft eingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .03.2025 habe das Bundesamt die oben angeführte Beschwerde vom XXXX .02.2025 zurückgewiesen und mit Bescheid vom XXXX .08.2025, rechtskräftig am XXXX .09.2025, seien die beiden Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens sowie auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zurückgewiesen worden. Am XXXX .12.2025 sei die Bezugsperson im Aberkennungsverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl umfangreich zur Wahrung des Parteiengehörs einvernommen worden. Eine bescheidmäßige Erledigung im Aberkennungsverfahren sei bislang nicht getroffen worden und sei derzeit auch nicht absehbar. 4.
- Mit Stellungnahme vom 21.05.2026 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, dass der Bezugsperson mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .08.2023, GZ römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Dies wurde dahingehend begründet, dass die Bezugsperson glaubhaft habe machen können, dass ihr aufgrund von Wehrdienstverweigerung sowie damit zusammenhängenden strafrechtlichen Konsequenzen durch das syrische Assad-Regime Verfolgung drohe sowie aufgrund der Teilnahme an Assad-kritischen Demonstrationen in Österreich. Aufgrund der geänderten Verhältnisse in Syrien sei am römisch 40 .01.2025 das Aberkennungsverfahren im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG eingeleitet worden. Mit Schreiben vom römisch 40 .02.2025 habe die Bezugsperson im Wege ihrer Vertretung eine Beschwerde gegen die Einleitung des Aberkennungsverfahrens sowie Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft eingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .03.2025 habe das Bundesamt die oben angeführte Beschwerde vom römisch 40 .02.2025 zurückgewiesen und mit Bescheid vom römisch 40 .08.2025, rechtskräftig am römisch 40 .09.2025, seien die beiden Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens sowie auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zurückgewiesen worden. Am römisch 40 .12.2025 sei die Bezugsperson im Aberkennungsverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl umfangreich zur Wahrung des Parteiengehörs einvernommen worden. Eine bescheidmäßige Erledigung im Aberkennungsverfahren sei bislang nicht getroffen worden und sei derzeit auch nicht absehbar. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnten grundlegende politische Veränderungen im Herkunftsstaat die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger bestehe. Allerdings dürfe es sich hierbei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Ob eine relevante Änderung eingetreten sei, habe die Behörde von Amts wegen zu ermitteln, wobei die konkreten Fluchtgründe zu berücksichtigen seien. Insbesondere sei bei tiefgreifenden Veränderungen ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich und sei entscheidend, ob der Asylberechtigte den Schutz des Herkunftsstaates tatsächlich in Anspruch nehmen könne. Ausgehend von dieser Rechtsprechung könne etwa bei einem Regimewechsel ein Endigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK eintreten. Bei konkreten Anhaltspunkten sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, um die grundlegende Lageänderung zu prüfen. Daher stelle die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens bei Vorliegen von Anhaltspunkten eine gesetzliche Verpflichtung der Behörde dar. Da sich die Gründe der Bezugsperson ausschließlich auf das Assad-Regime bezogen hätten, habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach dem Sturz des Assad—Regimes ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes eingeleitet. Die Prüfung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK beschränke sich nicht nur auf den Wegfall der individuellen Verfolgungsgefahr, sondern erfordere eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat. Die Lage in Syrien sei allerdings fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet seien. Daher könne in einer Gesamtschau der Länderinformationen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Umsturz des Assad-Regimes eingetretene Änderung auch eine Aberkennung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK trage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der Staatendokumentation prüfen, ob diese auch dauerhafter Natur sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnten grundlegende politische Veränderungen im Herkunftsstaat die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger bestehe. Allerdings dürfe es sich hierbei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Ob eine relevante Änderung eingetreten sei, habe die Behörde von Amts wegen zu ermitteln, wobei die konkreten Fluchtgründe zu berücksichtigen seien. Insbesondere sei bei tiefgreifenden Veränderungen ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich und sei entscheidend, ob der Asylberechtigte den Schutz des Herkunftsstaates tatsächlich in Anspruch nehmen könne. Ausgehend von dieser Rechtsprechung könne etwa bei einem Regimewechsel ein Endigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK eintreten. Bei konkreten Anhaltspunkten sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, um die grundlegende Lageänderung zu prüfen. Daher stelle die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens bei Vorliegen von Anhaltspunkten eine gesetzliche Verpflichtung der Behörde dar. Da sich die Gründe der Bezugsperson ausschließlich auf das Assad-Regime bezogen hätten, habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach dem Sturz des Assad—Regimes ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes eingeleitet. Die Prüfung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK beschränke sich nicht nur auf den Wegfall der individuellen Verfolgungsgefahr, sondern erfordere eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat. Die Lage in Syrien sei allerdings fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet seien. Daher könne in einer Gesamtschau der Länderinformationen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Umsturz des Assad-Regimes eingetretene Änderung auch eine Aberkennung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK trage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der Staatendokumentation prüfen, ob diese auch dauerhafter Natur sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien und stellten am 26.09.2023 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul schriftlich Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG. Am 20.11.2023 sprachen die Beschwerdeführer persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul vor. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien und stellten am 26.09.2023 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul schriftlich Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG. Am 20.11.2023 sprachen die Beschwerdeführer persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul vor. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer, der syrische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , genannt, dem mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .08.2023, gekürzt ausgefertigt am XXXX .09.2023, GZ XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Begründet wurde dies damit, dass die Bezugsperson glaubhaft machen konnte, dass sie den Wehrdienst im Assad-Regime verweigert hat, aufgrund dessen strafrechtliche Konsequenzen durch das Assad-Regime fürchtet und in Österreich an Assad-kritischen Demonstrationen teilgenommen hat. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer, der syrische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 , genannt, dem mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .08.2023, gekürzt ausgefertigt am römisch 40 .09.2023, GZ römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Begründet wurde dies damit, dass die Bezugsperson glaubhaft machen konnte, dass sie den Wehrdienst im Assad-Regime verweigert hat, aufgrund dessen strafrechtliche Konsequenzen durch das Assad-Regime fürchtet und in Österreich an Assad-kritischen Demonstrationen teilgenommen hat. Am 09.01.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG anhängig sei. Am 09.01.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG anhängig sei. Mit Schriftsatz vom XXXX .02.2025 brachte die Bezugsperson eine Beschwerde gegen die Mitteilung vom XXXX .01.2025, dass gegen sie aufgrund der geänderten Verhältnisse in Syrien ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, ein. Diese Beschwerde wurde vom Bundesamt mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .03.2025 zurückgewiesen. Weiteres stellte die Bezugsperson einen Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und einen Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Anträge wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .08.2025, rechtskräftig am XXXX .09.2025, zurückgewiesen.Mit Schriftsatz vom römisch 40 .02.2025 brachte die Bezugsperson eine Beschwerde gegen die Mitteilung vom römisch 40 .01.2025, dass gegen sie aufgrund der geänderten Verhältnisse in Syrien ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, ein. Diese Beschwerde wurde vom Bundesamt mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .03.2025 zurückgewiesen. Weiteres stellte die Bezugsperson einen Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und einen Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Anträge wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .08.2025, rechtskräftig am römisch 40 .09.2025, zurückgewiesen. Im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson erfolgte am XXXX .12.2025 eine umfangreiche Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Ein Abschluss des Aberkennungsverfahrens ist von behördlicher Seite derzeit nicht absehbar. Im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson erfolgte am römisch 40 .12.2025 eine umfangreiche Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Ein Abschluss des Aberkennungsverfahrens ist von behördlicher Seite derzeit nicht absehbar. Aufgrund der Situation in Syrien, die sich seit dem Sturz des Regimes von Bashar Al Assad wesentlich geändert hat, erfolgte die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson aus rechtlich zutreffenden Erwägungen. Weiters wird nicht erkannt, dass das Aberkennungsverfahren nicht zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird. Die gegenständliche Verfahrensverzögerung ist überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen, die die Behörde mit letztlich aussichtlosen und unbegründeten Eingaben (Beschwerde und Anträge), die darüber hinaus auch höchstgerichtlicher Rechtsprechung widersprechen, von der Weiterführung bzw. Fortführung ihres Aberkennungsverfahren abhielt, sodass im Lichte von Art. 8 EMRK aktuell keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt.Aufgrund der Situation in Syrien, die sich seit dem Sturz des Regimes von Bashar Al Assad wesentlich geändert hat, erfolgte die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson aus rechtlich zutreffenden Erwägungen. Weiters wird nicht erkannt, dass das Aberkennungsverfahren nicht zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird. Die gegenständliche Verfahrensverzögerung ist überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen, die die Behörde mit letztlich aussichtlosen und unbegründeten Eingaben (Beschwerde und Anträge), die darüber hinaus auch höchstgerichtlicher Rechtsprechung widersprechen, von der Weiterführung bzw. Fortführung ihres Aberkennungsverfahren abhielt, sodass im Lichte von Artikel 8, EMRK aktuell keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zu den Antragstellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul und zwar insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner gründen die Feststellungen zur Person der Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und zur Asylgewährung auf der Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in sein (mündlich verkündetes und am XXXX .09.2023 gekürzt ausgefertigtes) Erkenntnis vom XXXX .08.2023, GZ XXXX . Ferner gründen die Feststellungen zur Person der Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und zur Asylgewährung auf der Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in sein (mündlich verkündetes und am römisch 40 .09.2023 gekürzt ausgefertigtes) Erkenntnis vom römisch 40 .08.2023, GZ römisch 40 . Die weiteren Feststellungen zum gegen die Bezugsperson geführten Aberkennungsverfahren sowie zur Wahrscheinlichkeitsprognose ergeben sich zum einen aus dem Akt des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul, insbesondere aus der Mitteilung des Bundesamtes an das Österreichische Generalkonsulat Istanbul vom 09.01.2025, und zum anderen aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 23.04.
- Darüber hinaus gründen die Feststellungen zu den von der Bezugsperson in ihrem Aberkennungsverfahren gestellten Anträgen sowie zur eingebrachten Beschwerde und zu den hierzu ergangenen (rechtskräftigen) Entscheidungen auf der Stellungnahme des Bundesamtes vom 21.05.
- Ebenso auf den Angaben in der Stellungnahme basieren die Feststellungen zur umfangreichen Einvernahme der Bezugsperson zur Wahrung des Parteiengehörs und zum aktuell nicht absehbaren Verfahrensabschluss. Dass sich die Situation in Syrien seit dem Sturz des Regimes von Bashar Al Assad wesentlich geändert hat und sohin die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson aus rechtlich zutreffenden Erwägungen erfolgte, ist notorisch. Am 08.12.2024 kam es zum Sturz des Assad-Regimes und kommt dem ehemaligen Assad-Regime im gesamten syrischen Staatsgebiet keine Herrschaftsgewalt mehr zu. Die weiteren Feststellungen zur Verfahrensdauer sowie zur Verfahrensverzögerung basieren im Wesentlichen auf den Angaben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme vom 21.05.
- Betreffend die Feststellung, dass die Bezugsperson die Behörde mit letztlich aussichtslosen und unbegründeten Eingaben, die auch höchstgerichtlicher Rechtsprechung widersprechen, von der Weiter- bzw. Fortführung des Aberkennungsverfahrens abgehalten hat, gründet auf folgenden Überlegungen: Vorauszuschicken ist, dass die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht als „Bescheid“ bezeichnet wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Qualifikation als Bescheid, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen oder von Hinweisen auf Vorgänge im Verfahren können nicht als verbindliche Erledigung und somit als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden. Bereits in seinem Erkenntnis vom 22.07.2020, Ra 2020/03/0049, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Hinweisen auf seine bisherige Rechtsprechung ausgeführt, dass wenn es einer Erledigung an der für Bescheide vorgesehenen Form mangelt, deutlich hervorgehen muss, dass die Behörde dennoch den objektiv erkennbaren Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuellen Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. An eine nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen. Allein diese Ausführungen lassen erkennen, dass die Erhebung eines Rechtsmittels (einer Beschwerde) gegen die Mitteilung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens und die Stellung damit zusammenhängender Anträge aussichtlos sind bzw. von Beginn an erkennbar war, dass diese nicht zum Erfolg führen werden. Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Fall, wenn der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell ist (vgl. z.B. VwGH vom 19.09.2023, Ra 2023/03/0088). Da die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht als Bescheid bezeichnet wurde, darüber hinaus keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit getroffen wurde und die Vorgehensweise der Bezugsperson bzw. ihrer Vertretung aussichtslos war, was nicht zuletzt aufgrund höchstgerichtlicher Rechtsprechung klar erkennbar hätte sein müssen, war festzustellen, dass die Verfahrensverzögerung überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Da das Bundesamt dazu gezwungen war, zunächst über die Eingaben der Bezugsperson zu entscheiden bzw. die Rechtskraft seiner Entscheidungen abzuwarten, bevor das Aberkennungsverfahren weitergeführt werden konnte und dies jedenfalls den Zeitraum zwischen XXXX .02.2025 und XXXX .09.2025 – sohin sieben Monate - betrifft, kann auch nicht gesagt werden, dass das Aberkennungsverfahren nicht zügig geführt wird bzw. wurde, wobei im vorliegenden Fall hinzu kommt, dass bereits eine Einvernahme der Bezugsperson im Aberkennungsverfahren stattgefunden hat. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass ein Verfahrensabschluss aus behördlicher Sicht derzeit nicht absehbar ist, ist aber dennoch der Ansicht, dass das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson zumindest bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt vor dem Hintergrund der durch die Bezugsperson bzw. ihre Vertretung herbeigeführte Verfahrensverzögerung sowie aufgrund des Umstandes, dass bereits eine Einvernahme im Aberkennungsverfahren stattgefunden hat, zügig geführt wird. Dass sich die Situation in Syrien seit dem Sturz des Regimes von Bashar Al Assad wesentlich geändert hat und sohin die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson aus rechtlich zutreffenden Erwägungen erfolgte, ist notorisch. Am 08.12.2024 kam es zum Sturz des Assad-Regimes und kommt dem ehemaligen Assad-Regime im gesamten syrischen Staatsgebiet keine Herrschaftsgewalt mehr zu. Die weiteren Feststellungen zur Verfahrensdauer sowie zur Verfahrensverzögerung basieren im Wesentlichen auf den Angaben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme vom 21.05.
- Betreffend die Feststellung, dass die Bezugsperson die Behörde mit letztlich aussichtslosen und unbegründeten Eingaben, die auch höchstgerichtlicher Rechtsprechung widersprechen, von der Weiter- bzw. Fortführung des Aberkennungsverfahrens abgehalten hat, gründet auf folgenden Überlegungen: Vorauszuschicken ist, dass die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht als „Bescheid“ bezeichnet wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Qualifikation als Bescheid, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen oder von Hinweisen auf Vorgänge im Verfahren können nicht als verbindliche Erledigung und somit als Spruch im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden. Bereits in seinem Erkenntnis vom 22.07.2020, Ra 2020/03/0049, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Hinweisen auf seine bisherige Rechtsprechung ausgeführt, dass wenn es einer Erledigung an der für Bescheide vorgesehenen Form mangelt, deutlich hervorgehen muss, dass die Behörde dennoch den objektiv erkennbaren Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuellen Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. An eine nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen. Allein diese Ausführungen lassen erkennen, dass die Erhebung eines Rechtsmittels (einer Beschwerde) gegen die Mitteilung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens und die Stellung damit zusammenhängender Anträge aussichtlos sind bzw. von Beginn an erkennbar war, dass diese nicht zum Erfolg führen werden. Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Fall, wenn der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell ist vergleiche z.B. VwGH vom 19.09.2023, Ra 2023/03/0088). Da die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht als Bescheid bezeichnet wurde, darüber hinaus keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit getroffen wurde und die Vorgehensweise der Bezugsperson bzw. ihrer Vertretung aussichtslos war, was nicht zuletzt aufgrund höchstgerichtlicher Rechtsprechung klar erkennbar hätte sein müssen, war festzustellen, dass die Verfahrensverzögerung überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Da das Bundesamt dazu gezwungen war, zunächst über die Eingaben der Bezugsperson zu entscheiden bzw. die Rechtskraft seiner Entscheidungen abzuwarten, bevor das Aberkennungsverfahren weitergeführt werden konnte und dies jedenfalls den Zeitraum zwischen römisch 40 .02.2025 und römisch 40 .09.2025 – sohin sieben Monate - betrifft, kann auch nicht gesagt werden, dass das Aberkennungsverfahren nicht zügig geführt wird bzw. wurde, wobei im vorliegenden Fall hinzu kommt, dass bereits eine Einvernahme der Bezugsperson im Aberkennungsverfahren stattgefunden hat. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass ein Verfahrensabschluss aus behördlicher Sicht derzeit nicht absehbar ist, ist aber dennoch der Ansicht, dass das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson zumindest bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt vor dem Hintergrund der durch die Bezugsperson bzw. ihre Vertretung herbeigeführte Verfahrensverzögerung sowie aufgrund des Umstandes, dass bereits eine Einvernahme im Aberkennungsverfahren stattgefunden hat, zügig geführt wird.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten: § 34 Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)Paragraph 34, Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( § 30 NAG).
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( Paragraph 30, NAG). § 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. 3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. […] § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. § 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005Paragraph 26, Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG erfüllt sind (vgl. z.B. VwGH vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, mwN). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Fall einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. hierzu VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Allerdings obliegt es ihm gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erfüllt sind vergleiche z.B. VwGH vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, mwN). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Fall einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche hierzu VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Allerdings obliegt es ihm gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen (vgl. z.B. VfGH vom 23.11.2015, E 1510/2015 und VfGH vom 16.12.2025, E 1209/2025-19). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Artikel 8, EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen vergleiche z.B. VfGH vom 23.11.2015, E 1510 aus 2015, und VfGH vom 16.12.2025, E 1209/2025-19). In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass es grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers darstellt, angesichts des spezifischen Zwecks des § 35 AsylG, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach § 34 AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach § 34 AsylG während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach § 7 AsylG nicht zuzulassen (vgl. auch Erläuterungen zur RV 330 BlgNR
- GP, 25). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindenden Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Art. 8 EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (vgl. EGMR, Tanda Muzinga, Z 75). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß § 35 AsylG betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Art. 8 EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einem flexiblen, raschen und wirksamen und damit rechtsstaatlichen Anforderung entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu machen (vgl. VfGH vom 16.12.2025, E 1209/2025-19 sowie EGMR vom 10.07.2014, 52.701/09, Z 62, vom 09.07.2021, 6697/18, M.A., Z 163 und vom 20.10.2022, 22.105/18, M.T. u.a., Z 58). In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass es grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers darstellt, angesichts des spezifischen Zwecks des Paragraph 35, AsylG, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach Paragraph 34, AsylG während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach Paragraph 7, AsylG nicht zuzulassen vergleiche auch Erläuterungen zur Regierungsvorlage 330 BlgNR
- GP, 25). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindenden Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Artikel 8, EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen vergleiche EGMR, Tanda Muzinga, Ziffer 75,). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß Paragraph 35, AsylG betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Artikel 8, EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einem flexiblen, raschen und wirksamen und damit rechtsstaatlichen Anforderung entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu machen vergleiche VfGH vom 16.12.2025, E 1209/2025-19 sowie EGMR vom 10.07.2014, 52.701/09, Ziffer 62,, vom 09.07.2021, 6697/18, M.A., Ziffer 163 und vom 20.10.2022, 22.105/18, M.T. u.a., Ziffer 58,). Zudem führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und, ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in verfassungskonformer Interpretation des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrags aufgrund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG nicht einmal wahrscheinlich ist. Weiters hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Zudem führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und, ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrags aufgrund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG nicht einmal wahrscheinlich ist. Weiters hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. In seiner Entscheidung vom 21.01.2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, schloss sich der Verwaltungsgerichtshof der eben dargelegten Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes an. 3.
- Die Beschwerdeführer stellten am 26.09.2023 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG. Als Bezugsperson wurde der asylberechtigte vermeintliche Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer genannt. Gegen die Bezugsperson wurde ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG eingeleitet. 3.
- Die Beschwerdeführer stellten am 26.09.2023 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG. Als Bezugsperson wurde der asylberechtigte vermeintliche Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer genannt. Gegen die Bezugsperson wurde ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG eingeleitet. 3.3.
- Die Ausstellung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG verfolgt den asylspezifischen Zweck, nachziehenden Personen nach der Einreise ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren (vgl. VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611). Das Bundesverwaltungsgericht ist sohin gehalten, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Beschwerdeführer auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und darüber hinaus auch, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG erfüllt sind. 3.3.
- Die Ausstellung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG verfolgt den asylspezifischen Zweck, nachziehenden Personen nach der Einreise ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren vergleiche VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611). Das Bundesverwaltungsgericht ist sohin gehalten, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Beschwerdeführer auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und darüber hinaus auch, ob die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erfüllt sind. Wie festgestellt wurde der Bezugsperson vom Bundesverwaltungsgericht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, da diese glaubhaft machen konnte, dass sie den Wehrdienst im Assad-Regime verweigert hat, aufgrund dessen strafrechtliche Konsequenzen durch das Assad-Regime fürchtet und in Österreich an Assad-kritischen Demonstrationen teilgenommen hat. Sohin hatte die Bezugsperson wohlbegründete Furcht vor Verfolgung durch das Regime des damaligen syrischen Machthabers Bashar Al Assad zu gewärtigen. 3.3.
- Der Verfassungsgerichtshof legt in seiner oben erwähnten Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209/2025-9, E1210-2025-19, E 1211/2025-15 vier Kriterien fest, die konkret erfüllt sein müssen, damit Anträge gemäß § 35 AsylG wegen der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson abzuweisen sind:3.3.
- Der Verfassungsgerichtshof legt in seiner oben erwähnten Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209/2025-9, E1210-2025-19, E 1211/2025-15 vier Kriterien fest, die konkret erfüllt sein müssen, damit Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG wegen der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson abzuweisen sind: ● Vorliegen eines Aberkennungsgrundes darf nicht „nicht einmal wahrscheinlich“ sein (wohl im Sinne von „muss wahrscheinlich sein“ zu interpretieren); ● das Aberkennungsverfahren muss zügig geführt werden; ● das Aberkennungsverfahren muss innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt werden, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, ob eine Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist und ● es darf keine im Lichte von Art. 8 EMRK ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegen es darf keine im Lichte von Artikel 8, EMRK ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegen Wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, kann angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar Al Assad im Dezember 2024 in Fällen wie den gegenständlichen, in denen die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das Assad-Regime geltend gemacht und deshalb den Status des Asylberechtigten zuerkannt bekommen hat, nicht im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gesagt werden, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten „nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Ebenso ist betreffend die „zügige Verfahrensführung“ und die „angemessene Verfahrensdauer“ auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen und zwar insbesondere darauf, dass die gegenständliche Verfahrensverzögerung überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Es ist davon auszugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das gegen die Bezugsperson geführte Aberkennungsverfahren schon viel früher entschieden hätte, wäre es nicht durch aussichtlose und unbegründete Eingaben von der Fortführung des Aberkennungsverfahren jedenfalls für die Dauer von sieben Monaten (vgl. hierzu ebenfalls die Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis) abgehalten worden. An dieser Stelle ist ergänzend darauf zu verweisen, dass im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson bereits eine Einvernahme stattgefunden hat und, auch wenn ein Verfahrensabschluss derzeit nicht absehbar ist, in einer Gesamtbetrachtung nicht gesagt werden kann, dass das Bundesamt das Verfahren nicht – vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen – zügig geführt hat. Insbesondere ist festzuhalten, dass keinesfalls gesagt werden kann, dass im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson – abgesehen von der Verständigung von der Einleitung des Aberkennungsverfahrens – keine weiteren Verfahrensschritte getätigt wurden. Aus all diesen Gründen wird nicht erkannt, dass es im gegenständlichen Fall zu einer unangemessenen Verfahrensdauer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gekommen ist. Wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, kann angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar Al Assad im Dezember 2024 in Fällen wie den gegenständlichen, in denen die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das Assad-Regime geltend gemacht und deshalb den Status des Asylberechtigten zuerkannt bekommen hat, nicht im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gesagt werden, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten „nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Ebenso ist betreffend die „zügige Verfahrensführung“ und die „angemessene Verfahrensdauer“ auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen und zwar insbesondere darauf, dass die gegenständliche Verfahrensverzögerung überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Es ist davon auszugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das gegen die Bezugsperson geführte Aberkennungsverfahren schon viel früher entschieden hätte, wäre es nicht durch aussichtlose und unbegründete Eingaben von der Fortführung des Aberkennungsverfahren jedenfalls für die Dauer von sieben Monaten vergleiche hierzu ebenfalls die Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis) abgehalten worden. An dieser Stelle ist ergänzend darauf zu verweisen, dass im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson bereits eine Einvernahme stattgefunden hat und, auch wenn ein Verfahrensabschluss derzeit nicht absehbar ist, in einer Gesamtbetrachtung nicht gesagt werden kann, dass das Bundesamt das Verfahren nicht – vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen – zügig geführt hat. Insbesondere ist festzuhalten, dass keinesfalls gesagt werden kann, dass im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson – abgesehen von der Verständigung von der Einleitung des Aberkennungsverfahrens – keine weiteren Verfahrensschritte getätigt wurden. Aus all diesen Gründen wird nicht erkannt, dass es im gegenständlichen Fall zu einer unangemessenen Verfahrensdauer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gekommen ist. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens wurde somit zu Recht durchgeführt, das Verfahren wird in einer zu vertretenden Verfahrensdauer geführt, insbesondere da die Verfahrensverzögerung überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist, und daher auch im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung erkannt wird. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens wurde somit zu Recht durchgeführt, das Verfahren wird in einer zu vertretenden Verfahrensdauer geführt, insbesondere da die Verfahrensverzögerung überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist, und daher auch im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung erkannt wird. 3.3.
- Zum Beschwerdevorbringen, das Parteiengehör sei verletzt worden bzw. es liege ein Begründungsmangel vor, ist auszuführen, dass die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2025 den Beschwerdeführern im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 19.02.2025 dem Bundesamt übermittelt wurden. Die via E-Mail eingebrachte (weitere) Stellungnahme des Bundesamtes vom 05.03.2025, in der an der bisherigen negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten wurde, wurde dem abweisenden Bescheid zugrunde gelegt. In den vorliegenden Fällen haben die Beschwerdeführer eine Beschwerde eingebracht und haben somit Gelegenheit gehabt, sich zu äußern. Somit wurde weder das Parteiengehör verletzt noch liegt ein Begründungsmangel vor. 3.
- Die Beschwerde war sohin gemäß § 35 AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Die Beschwerde war sohin gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3.
- Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
- Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Frage, ob die Einbringung einer Beschwerde gegen die Mitteilung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens sowie damit zusammenhängend von Anträgen auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und/oder auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vor dem Hintergrund der im gegenständlichen Erkenntnis angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Qualifizierung einer Erledigung als „Bescheid“ eine Verfahrensverzögerung darstellt, die überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Diese Rechtsfrage geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, da die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftreten wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Frage, ob die Einbringung einer Beschwerde gegen die Mitteilung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens sowie damit zusammenhängend von Anträgen auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und/oder auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vor dem Hintergrund der im gegenständlichen Erkenntnis angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Qualifizierung einer Erledigung als „Bescheid“ eine Verfahrensverzögerung darstellt, die überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Diese Rechtsfrage geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, da die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftreten wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W235.2318409.1.00