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{'item': 'W236 2323219-1'}

Obsah (12)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 34§ 7§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2026 GeschäftszahlW236 2323219-1 Spruch, W236 2323219-1/18E Ausfertigung des am 27.04.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NA

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 und Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 4, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste mit seiner Mutter XXXX (auch XXXX ) XXXX (vormals XXXX ), geb. XXXX , StA. Russische Föderation (Beschwerdeführerin zu W236 2323239-1) im Dezember 2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier, vertreten durch seine Mutter, am 11.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  2. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste mit seiner Mutter römisch 40 (auch römisch 40 ) römisch 40 (vormals römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation (Beschwerdeführerin zu W236 2323239-1) im Dezember 2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier, vertreten durch seine Mutter, am 11.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Mit o.a. Bescheid vom 16.09.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag des minderjährigem Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem minderjährigen Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen den minderjährigen Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.2. Mit o.a. Bescheid vom 16.09.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag des minderjährigem Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem minderjährigen Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen den minderjährigen Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter fristgerecht Beschwerde. 1.
  2. Am 27.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Russische Sprache, des minderjährigen Beschwerdeführers, dessen Mutter und deren Rechtsvertretung statt. Das Bundesamt entsendete keinen Vertreter. Am Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt wesentlicher Entscheidungsgründe mündlich verkündet. 1.
  3. Mit Schreiben vom 28.04.2026 beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Seine Identität steht fest; er führt die im Kopf dieser Entscheidung angeführten Identitätsdaten. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste mit seiner Mutter XXXX (auch XXXX ) XXXX (vormals XXXX ), geb. XXXX , StA. Russische Föderation (Beschwerdeführerin zu W236 2323239-1), im Dezember 2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier, vertreten durch seine Mutter, am 11.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der minderjährige Beschwerdeführer reiste mit seiner Mutter römisch 40 (auch römisch 40 ) römisch 40 (vormals römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation (Beschwerdeführerin zu W236 2323239-1), im Dezember 2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier, vertreten durch seine Mutter, am 11.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit o.a. Bescheid vom 16.09.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem minderjährigen Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den minderjährigen Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter fristgerecht Beschwerde.Mit o.a. Bescheid vom 16.09.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem minderjährigen Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den minderjährigen Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter fristgerecht Beschwerde. Der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.04.2005, Zl. 246.786/0-VI/17/04, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ist nach wie vor asylberechtigt. Der minderjährige Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Ihm ist eine Fortsetzung des Familienlebens mit seiner in Österreich asylberechtigten Mutter in einem anderen Staat nicht möglich.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität und Volksgruppenzugehörigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers gründen auf den vorgelegten Russischen Dokumenten (Reisepass und Geburtsurkunde) und den durchwegs gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben seiner Mutter in deren Asylverfahren. Die Feststellungen zum Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers ergaben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zur Flüchtlingseigenschaft der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gründet auf der Einsichtnahme in deren Verwaltungsakten sowie deren Gerichtsakt zu W236 2323239-
  6. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des minderjährigen Beschwerdeführers gründet auf seiner Minderjährigkeit.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  8. Wesentliche Rechtsgrundlagen:

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht iSd § 2 Abs. 3 leg. cit. straffällig geworden ist (Z 1), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status

§ 7

anhängig ist (Z 3).

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht iSd Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. straffällig geworden ist (Ziffer eins,), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Ziffer 2,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status

Paragraph 7, anhängig ist (Ziffer 3,).

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005).

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005).

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

§ 34Abs. 5 Asyl

G 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. 3.

  1. Wie bereits oben unter Punkt
  2. festgestellt, ist der minderjährige Beschwerdeführer der Sohn der XXXX (auch XXXX ) XXXX (vormals XXXX ), der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.04.2005, Zl. 246.786/0-VI/17/04, der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Da die Aberkennung des Asylstatus der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 27.04.2026 ersatzlos behoben wurde, kommt der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers nach wie vor der Status der Asylberechtigten zu. Dem minderjährigen Beschwerdeführer ist als deren Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005

§ 34Abs.

2 leg. cit. somit ebenfalls der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.3.

  1. Wie bereits oben unter Punkt
  2. festgestellt, ist der minderjährige Beschwerdeführer der Sohn der römisch 40 (auch römisch 40 ) römisch 40 (vormals römisch 40 ), der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.04.2005, Zl. 246.786/0-VI/17/04, der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Da die Aberkennung des Asylstatus der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 27.04.2026 ersatzlos behoben wurde, kommt der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers nach wie vor der Status der Asylberechtigten zu. Dem minderjährigen Beschwerdeführer ist als deren Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005

Paragraph 34, Absatz 2, leg. cit. somit ebenfalls der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben sowie keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer ein Familienleben mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre, war dem minderjährigen Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG 2005 ebenfalls Asyl zu gewähren und

§ 3Abs.

5 leg. cit. auszusprechen, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben sowie keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer ein Familienleben mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre, war dem minderjährigen Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 4, AsylG 2005 ebenfalls Asyl zu gewähren und

Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. auszusprechen, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Soweit die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie ist jedoch nach Ansicht der zuständigen Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W236.2323219.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.