RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2026 GeschäftszahlW236 2323239-1 Spruch, Geschäftszahl (GZ): W236 2323239-1/17E (bitte bei allen Eingaben anführen)Ausfertigung des
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Erstes Asylverfahren: 1.
- Die Beschwerdeführerin reiste im Juni 2003 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann und ihren beiden Söhnen erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.06.2003 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.04.2005, Zl. 246.786/0-VI/17/04, wurde der Beschwerdeführerin rechtskräftig im Berufungswege gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.
- Die Beschwerdeführerin reiste im Juni 2003 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann und ihren beiden Söhnen erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.06.2003 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.04.2005, Zl. 246.786/0-VI/17/04, wurde der Beschwerdeführerin rechtskräftig im Berufungswege gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.
- Im Herbst 2008 kehrte die Beschwerdeführerin nach Tschetschenien zurück, wo sie – nach Scheidung von ihrem ersten Ehemann – im Jahr 2009 traditionell und im Jahr 2017 standesamtlich XXXX , geb. XXXX , heiratete. Aus dieser Ehe stammt der gemeinsame Sohn XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation (minderjähriger Beschwerdeführer zu W236 2323219-1).1.
- Im Herbst 2008 kehrte die Beschwerdeführerin nach Tschetschenien zurück, wo sie – nach Scheidung von ihrem ersten Ehemann – im Jahr 2009 traditionell und im Jahr 2017 standesamtlich römisch 40 , geb. römisch 40 , heiratete. Aus dieser Ehe stammt der gemeinsame Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation (minderjähriger Beschwerdeführer zu W236 2323219-1).
- Zweites (gegenständliches) Asylverfahren: 2.
- Am 23.11.2024 reiste die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn XXXX legal aus der Russischen Föderation aus und stellte am 11.12.2024 für sich und ihren minderjährigen Sohn Anträge auf internationalen Schutz.2.
- Am 23.11.2024 reiste die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn römisch 40 legal aus der Russischen Föderation aus und stellte am 11.12.2024 für sich und ihren minderjährigen Sohn Anträge auf internationalen Schutz. 2.
- Mit dem o.a. Bescheid vom 16.09.2025 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den der Beschwerdeführerin zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wegen freiwilliger Rückkehr und Niederlassung in ihrem Herkunftsstaat ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihr weder den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) noch erteilte es ihr einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie ihr eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).2.
- Mit dem o.a. Bescheid vom 16.09.2025 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den der Beschwerdeführerin zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wegen freiwilliger Rückkehr und Niederlassung in ihrem Herkunftsstaat ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihr weder den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) noch erteilte es ihr einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie ihr eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aus den Angaben der Beschwerdeführerin klar ersichtlich sei, dass diese in ihre Heimat zurückgereist sei und sich dem Schutz ihres Herkunftsstaates unterstellt bzw. freiwillig dort wieder niedergelassen habe. Neue asylrelevante Gründe habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen können. 2.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. 2.
- Am 27.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Russische Sprache, der Beschwerdeführerin, deren minderjährigen Sohn und deren Rechtsvertretung statt. Das Bundesamt entsendete keinen Vertreter. Am Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt wesentlicher Entscheidungsgründe mündlich verkündet. 2.
- Mit Schreiben vom 28.04.2026 beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Ihre Identität steht fest; sie führt die im Kopf dieser Entscheidung angeführten Identitätsdaten. Die Beschwerdeführerin reiste im Juni 2003 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann und ihren beiden Söhnen erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.06.2003 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.04.2005, Zl. 246.786/0-VI/17/04, wurde der Beschwerdeführerin rechtskräftig im Berufungswege gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Beschwerdeführerin reiste im Juni 2003 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann und ihren beiden Söhnen erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.06.2003 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.04.2005, Zl. 246.786/0-VI/17/04, wurde der Beschwerdeführerin rechtskräftig im Berufungswege gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Im Herbst 2008 kehrte die Beschwerdeführerin nach Tschetschenien zurück, wo sie – nach Scheidung von ihrem ersten Ehemann – im Jahr 2009 traditionell und im Jahr 2017 standesamtlich XXXX , geb. XXXX , heiratete. Aus dieser Ehe stammt der gemeinsame Sohn XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation (minderjährige Beschwerdeführer zu W236 2323219-1).Im Herbst 2008 kehrte die Beschwerdeführerin nach Tschetschenien zurück, wo sie – nach Scheidung von ihrem ersten Ehemann – im Jahr 2009 traditionell und im Jahr 2017 standesamtlich römisch 40 , geb. römisch 40 , heiratete. Aus dieser Ehe stammt der gemeinsame Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation (minderjährige Beschwerdeführer zu W236 2323219-1). Am 23.11.2024 reiste die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn XXXX legal aus der Russischen Föderation aus und stellte am 11.12.2024 für sich und ihren minderjährigen Sohn Anträge auf internationalen Schutz.Am 23.11.2024 reiste die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn römisch 40 legal aus der Russischen Föderation aus und stellte am 11.12.2024 für sich und ihren minderjährigen Sohn Anträge auf internationalen Schutz. Mit dem o.a. Bescheid vom 16.09.2025 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den der Beschwerdeführerin zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wegen freiwilliger Rückkehr und Niederlassung in ihrem Herkunftsstaat ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihr weder den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) noch erteilte es ihr einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie ihr eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.Mit dem o.a. Bescheid vom 16.09.2025 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den der Beschwerdeführerin zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wegen freiwilliger Rückkehr und Niederlassung in ihrem Herkunftsstaat ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihr weder den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) noch erteilte es ihr einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie ihr eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verfügt seit 21 Jahren über den Status der Asylberechtigten. Sie ist in Österreich nicht straffällig geworden (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005). Ihr wurde von der zuständigen Aufenthaltsbehörde kein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt. Es liegen auch keine Hinweise auf eine Verständigung der nach dem NAG zuständigen Aufenthaltsbehörde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor. Die Beschwerdeführerin war von 09.10.2003 bis 24.05.2011 in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 22.01.2025 ist die Beschwerdeführerin erneut in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet.Die Beschwerdeführerin verfügt seit 21 Jahren über den Status der Asylberechtigten. Sie ist in Österreich nicht straffällig geworden (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005). Ihr wurde von der zuständigen Aufenthaltsbehörde kein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt. Es liegen auch keine Hinweise auf eine Verständigung der nach dem NAG zuständigen Aufenthaltsbehörde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor. Die Beschwerdeführerin war von 09.10.2003 bis 24.05.2011 in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 22.01.2025 ist die Beschwerdeführerin erneut in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen auf dem von ihr vorgelegten Russischen Reisepass und ihren durchwegs gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben in ihren Asylverfahren. Die Feststellungen zu den Verfahren der Beschwerdeführerin ergaben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gründet auf einer Einsichtnahme ins Strafregister. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt, gründet auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Da sich aus dem Verwaltungsakt keine Hinweise darauf ergaben, dass das Bundesamt die nach dem NAG zuständige Aufenthaltsbehörde um die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG ersuchte, musste die entsprechende Feststellung ergehen. Die Hauptwohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin gründen auf einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen: § 7 AsylG 2005 lautet:Paragraph 7, AsylG 2005 lautet: „Aberkennung des Status des Asylberechtigten § 7
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7,
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
- ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
- einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2)In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2)In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2a)Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(2a)Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“ 3.
- Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Aberkennung des Status der Asylberechtigten auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gestützt und dies damit begründet, dass der in Art. 1 Abschnitt C Z 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführte Endigungsgrund eingetreten sei, da die Beschwerdeführerin freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat.3.
- Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Aberkennung des Status der Asylberechtigten auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützt und dies damit begründet, dass der in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, der Genfer Flüchtlingskonvention angeführte Endigungsgrund eingetreten sei, da die Beschwerdeführerin freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat. 3.
- Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.3.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. 3.
- Im gegenständlichen Fall erfolgte die Erlassung des angefochtenen Bescheides (am 19.09.2005), mit welchem die Aberkennung des Asylstatus ausgesprochen wurde, mehr als fünf Jahre nach der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten im Jahr
- Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, hatte ihren Hauptwohnsitz jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Bundesgebiet und trifft dies auch nach wie vor zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2014/03/0083, festgehalten, dass das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4 sowie aus der gefestigten Rechtsprechung VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 29.1.2015, Ro 2014/07/0105; VwGH 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; VwGH 27.5.2015, Ra 2014/12/0021; VwGH 23.6.2015, Ra 2014/22/0199; VwGH 27.7.2015, Ra 2015/11/0055; VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035). Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage seit der erstinstanzlichen Entscheidung sind daher zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2014/03/0083, festgehalten, dass das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche Paragraph 28, VwGVG, insbesondere Absatz 3 und 4 sowie aus der gefestigten Rechtsprechung VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 29.1.2015, Ro 2014/07/0105; VwGH 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; VwGH 27.5.2015, Ra 2014/12/0021; VwGH 23.6.2015, Ra 2014/22/0199; VwGH 27.7.2015, Ra 2015/11/0055; VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035). Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage seit der erstinstanzlichen Entscheidung sind daher zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 liegen im gegenständlichen Verfahren zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vor, da die unbescholtene Beschwerdeführerin aktuell (wieder) in Österreich mit einem Hauptwohnsitz gemeldet ist und keine Hinweise darauf vorliegen, dass sie das Verlassen des Bundesgebietes beabsichtigt. Dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitig über Jahre nicht in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet war, vermag an dieser nunmehr zum Entscheidungszeitpunkt (und auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) bestehenden Sachlage nichts zu ändern (vgl. dazu insb. VwGH 6.5.2022, Ra 2022/20/0064; bezogen auf das Vorbringen, der – dortige – Mitbeteiligte habe in den letzten fünf Jahren nicht durchgehend einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gehabt, worauf bei der Interpretation des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 abzustellen sei). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel nach dem NAG zukommen würde.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 liegen im gegenständlichen Verfahren zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vor, da die unbescholtene Beschwerdeführerin aktuell (wieder) in Österreich mit einem Hauptwohnsitz gemeldet ist und keine Hinweise darauf vorliegen, dass sie das Verlassen des Bundesgebietes beabsichtigt. Dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitig über Jahre nicht in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet war, vermag an dieser nunmehr zum Entscheidungszeitpunkt (und auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) bestehenden Sachlage nichts zu ändern vergleiche dazu insb. VwGH 6.5.2022, Ra 2022/20/0064; bezogen auf das Vorbringen, der – dortige – Mitbeteiligte habe in den letzten fünf Jahren nicht durchgehend einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gehabt, worauf bei der Interpretation des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 abzustellen sei). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel nach dem NAG zukommen würde. § 7 Abs. 3 AsylG 2005 steht daher einer Aberkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 entgegen. Es deutet auch nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sonstige Aberkennungstatbestände nach § 7 Abs. 1 Z 1 oder 3 AsylG 2005 verwirklicht hätte.Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 steht daher einer Aberkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 entgegen. Es deutet auch nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sonstige Aberkennungstatbestände nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 AsylG 2005 verwirklicht hätte. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin daher zu Unrecht den Status der Asylberechtigten aberkannt und darauf aufbauend den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt sowie eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Soweit die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie ist jedoch nach Ansicht der zuständigen Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W236.2323239.1.00