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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2026 GeschäftszahlW239 2327392-1 Spruch, W239 2327392-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 18Abs.

1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien, bezog sich auf den vorliegenden EURODAC-Treffer zu Kroatien vom 20.11.2024 und führte die von der Beschwerdeführerin angegebenen Reiseroute ins Treffen. Zudem wurde Kroatien informiert, dass die Beschwerdeführerin behauptet habe, ihr Ehemann lebe in Österreich; dazu habe sie jedoch keinerlei Beweismittel vorlegen können. Dadurch, dass es keine Beweismittel dafür gebe, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Antragstellung in Kroatien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate wieder verlassen habe, werde von der Zuständigkeit Kroatiens ausgegangen.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 10.07.

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien, bezog sich auf den vorliegenden EURODAC-Treffer zu Kroatien vom 20.11.2024 und führte die von der Beschwerdeführerin angegebenen Reiseroute ins Treffen. Zudem wurde Kroatien informiert, dass die Beschwerdeführerin behauptet habe, ihr Ehemann lebe in Österreich; dazu habe sie jedoch keinerlei Beweismittel vorlegen können. Dadurch, dass es keine Beweismittel dafür gebe, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Antragstellung in Kroatien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate wieder verlassen habe, werde von der Zuständigkeit Kroatiens ausgegangen. Kroatien lehnte die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.07.2025 vorerst mit der Begründung ab, dass mehr Informationen zur Reiseroute und zum angeblichen Ehemann nötig seien, um prüfen zu können, ob die Zuständigkeit tatsächlich bei Kroatien liege. Gleichzeitig wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin in Kroatien unter einer anderen Identität in Erscheinung getreten war: XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien.Kroatien lehnte die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.07.2025 vorerst mit der Begründung ab, dass mehr Informationen zur Reiseroute und zum angeblichen Ehemann nötig seien, um prüfen zu können, ob die Zuständigkeit tatsächlich bei Kroatien liege. Gleichzeitig wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin in Kroatien unter einer anderen Identität in Erscheinung getreten war: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien. Dagegen erhob das BFA rechtzeitig am 19.07.2025 Remonstration und führte zum einen aus, dass der Umstand, dass keine näheren Beweismittel zur tatsächlichen Reiseroute vorlägen, zu Lasten Kroatiens gehe. Ein Untergang der Zuständigkeit Kroatiens könne mangels Beweismittel nicht angenommen werden. Mitgesendet wurde der Teil der Erstbefragung, in der die Beschwerdeführerin über ihre Reiseroute gesprochen hatte. Zum anderen wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der vorgebrachten Eheschließung Folgendes auffalle: Der genannte Ehemann habe bei seiner Antragstellung angegeben, nicht verheiratet zu sein. Es seien keinerlei Dokumente vorgelegt worden, um die Eheschließung zu belegen. Zudem sei die Eheschließung dem Vorbringen nach über einen Video-Call traditionell nach islamischem Recht erfolgt. Es sei zu betonen, dass eine traditionelle Eheschließung nach islamischem Recht in Österreich nicht anerkannt werde. Kroatien stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin letztlich mit Schreiben vom 30.07.2025 innerhalb offener Antwortfrist ausdrücklich gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu.Kroatien stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin letztlich mit Schreiben vom 30.07.2025 innerhalb offener Antwortfrist ausdrücklich gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin-III-VO zu.

  1. Am 09.10.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin zu Beginn an, dass sie keine Personal- oder Reisedokumente besitze, sondern nur ihre Heiratsurkunde habe, die sie auch gleich vorlegen wolle. Im Protokoll wurde festgehalten, dass die Heiratsurkunde sowie der Auszug aus dem Familienbuch samt jeweils beglaubigter Übersetzung lediglich als Ausdruck vorgelegt wurden; die Ausdrucke wurden eingescannt und als Kopie zum Akt genommen. Über Nachfrage, wo die Originale seien, erklärte die Beschwerdeführerin, die seien im Übersetzungsbüro in Syrien. Sie habe nur diese Dateien erhalten. Nachgefragt, ob sie für die Eheschließung Originaldokumente vorlegen habe müsse, erklärte die Beschwerdeführerin: „Nur das Familienbuch und das Video, dass mein Cousin die Heirat für mich abschließt.“ Nachgefragt, was es bedeute, dass der Cousin die Heirat für die Beschwerdeführerin abschließe, gab sie an: „Mein Cousin war für die Eheschließung in Syrien mein Stellvertreter und der Vater meines Mannes war sein Stellvertreter. Weder ich noch mein Ehemann waren in Syrien bei der Eheschließung anwesend.“ Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin weiter an, nur Arabisch zu sprechen und noch keinen Deutsch-Kurs besucht zu haben. Sie fühle sich psychisch und physisch dazu in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Die Angaben, die sie im Rahmen der Erstbefragung gemacht habe, entsprächen der Wahrheit. Sie könne sonst keine weiteren Beweismittel vorlegen. Hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes gab die Beschwerdeführerin an, sie nehme derzeit Tabletten wegen ihrer Hormone, weil sie keine regelmäßige Periode habe. Sie sei beim Arzt gewesen, habe Medikamente bekommen, diese seien jetzt fertig und jetzt passe wieder alles. Sie sei gesund. Hinsichtlich etwaiger familiärer oder verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte in Österreich wiederholte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann in Österreich lebe. Seinen Aufenthaltsstatus kenne sie nicht. Sie lebe mit ihm in einer Lebensgemeinschaft. Ihr Mann finanziere ihr Leben. Sie habe ihn im Juni 2024 über das Internet kennengelernt. Ihre Familien würden sich untereinander kennen. Nachgefragt, wann sie beschlossen habe, heiraten zu wollen, antwortete die Beschwerdeführerin, das sei im September 2024 gewesen. Sie habe das ihrer Mutter im August 2024 gesagt und die Mutter habe gemeint, dass sie seine Familie ohnehin kenne. Nachgefragt, wann sie geheiratet hätten, antwortete die Beschwerdeführerin: „Als ich meinen Mann im Juli 2025 hier in Österreich getroffen habe.“ Nachgefragt, wann sie ihn das erste Mal persönlich getroffen habe, erklärte die Beschwerdeführerin: „Als ich nach Österreich gekommen bin.“ Weiter nachgefragt, ob sie hier noch einmal persönlich geheiratet hätten, verneinte die Beschwerdeführerin das. Wenn sie nun also sage, sie habe im Juli 2025 geheiratet, nachdem sie ihren Mann persönlich getroffen habe, dann meine sie damit die Eheschließung über Stellvertreter in Syrien. Die Beschwerdeführerin gehe derzeit keiner Beschäftigung nach. Wieviel Barmittel sie besitze, wisse sie nicht so genau, weil ihr Mann alles bezahle, wenn sie etwas brauche. Vom Staat bekomme sie keine Unterstützung. Ihr Mann gebe ihr Geld, wenn sie einkaufe. Er bezahle auch die Wohnung. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich nicht in einem Verein oder einer sonstigen Organisation aktiv. Zur Frage, wann und wie lange sie in Kroatien gewesen sei, führte die Beschwerdeführerin aus: „Ich war im November 2024 in Kroatien. Ich war etwa 15 Tage dort. Am 22.11.2024 wurde die Gruppe, mit der ich unterwegs war, entlassen. Von Kroatien sind wir zurück nach Bosnien und haben dort einen Schlepper organisiert. In Bosnien waren wir etwa vier bis fünf Monate und dann hat uns der Schlepper über Kroatien, Slowenien und Italien nach Österreich gebracht.“ Zur Frage, wie sich der Aufenthalt in Kroatien gestaltet habe, gab die Beschwerdeführerin an: „Wir waren zehn Tage in einer Schlepperunterkunft und dann sind wir zurück nach Bosnien. Bei der kroatischen Polizei wurden wir festgenommen und einen Tag angehalten. Wir haben dann eine Camp-Adresse erhalten, aber die ganze Gruppe ist zu der Schlepperunterkunft gegangen und nicht in das Camp. Nachgefragt, wollten wir keine Fingerabdrücke abgeben oder einen Asylantrag stellen, aber andernfalls wären wir abgeschoben worden.“ Die Beschwerdeführerin habe nach der Entlassung zehn Tage in der Schlepperunterkunft verbracht und sei dann mit dem Schlepper über Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien mit dem Auto nach Österreich gereist. Die Reise von Kroatien nach Österreich habe € 2.800,-- bis € 3.000,-- gekostet. Bezahlt habe das ihre Familie. Sie habe sich erst unterwegs dazu entschlossen, nach Österreich zu kommen. Die Entscheidung habe sie im Oktober 2024 gefasst. Über Vorhalt, dass beabsichtigt sei, ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbringung nach Kroatien zu veranlassen, erklärte die Beschwerdeführerin: „Ich möchte nicht nach Kroatien zurück, weil mein Mann hier ist und ich in Kroatien niemanden habe. (…) Was soll ich in Kroatien alleine machen und ich möchte mit meinem Mann gemeinsam ein stabiles Leben aufbauen.“ Sie wolle nicht freiwillig nach Kroatien zurückgehen. Zu den aktuellen Länderberichten zu Kroatien wolle sie keine Stellungnahme abgeben. Abschließend erklärte die Beschwerdeführerin abermals: „Hier in Österreich unterstützt mich mein Mann, weil ich auch die Sprache nicht kann. In Kroatien habe ich überhaupt keine Unterstützung. (…) Ich will nicht alleine in Kroatien leben. Ich will hier bei meinem Mann leben.“
  2. In weiterer Folge ließ das BFA die vorgelegte Heiratsurkunde aus dem Arabischen ins Deutsche übersetzen. Der vom BFA in Auftrag gegebenen Übersetzung der Heiratsurkunde ist als Datum der Eheschließung der der 24.03.2025 zu entnehmen, während auf der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Übersetzung der Heiratsurkunde als Datum der Eheschließung der 01.09.2024 aufscheint.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.11.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.11.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Person der Beschwerdeführerin stellte das BFA unter anderem fest: „Ihre Identität steht nicht fest. (…) Sie sind ledig und haben keine Kinder. Dass Sie nach Scharia-Recht mit dem syrischen Staatsangehörigen XXXX (…) verheiratet sind, konnte nicht festgestellt werden. Sie leben seit längstens 07.07.2025 mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt.„Ihre Identität steht nicht fest. (…) Sie sind ledig und haben keine Kinder. Dass Sie nach Scharia-Recht mit dem syrischen Staatsangehörigen römisch 40 (…) verheiratet sind, konnte nicht festgestellt werden. Sie leben seit längstens 07.07.2025 mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt. Ihr physischer und psychischer Zustand stellt sich folgendermaßen dar: Sie sind gesund. Beschwerden Ihre Hormone betreffend liegen nach medikamentöser Behandlung nicht mehr vor. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen.“ Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin stellte das BFA fest: „Es liegt kein Familienverfahren vor. In Österreich verfügen Sie über folgende familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte: Dass Sie nach islamischem Recht mit dem syrischen Staatsangehörigen XXXX (…) verheiratet sind, konnte nicht festgestellt werden. XXXX lebt seit August 2021 in Österreich und ist seit 21.07.2022 in Österreich asylberechtigt. Sie haben Ihren Lebensgefährten vor Ihrer Einreise nie persönlich kennen gelernt und leben mit ihm seit längstens 07.07.2025 im gemeinsamen Haushalt. Die Daten auf der als Lichtbild vorgelegte Eheschließungsurkunde stimmen mit den Daten der ebenfalls als Lichtbild vorgelegten beglaubigten Übersetzung der Eheschließungsurkunde nicht überein.„Es liegt kein Familienverfahren vor. In Österreich verfügen Sie über folgende familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte: Dass Sie nach islamischem Recht mit dem syrischen Staatsangehörigen römisch 40 (…) verheiratet sind, konnte nicht festgestellt werden. römisch 40 lebt seit August 2021 in Österreich und ist seit 21.07.2022 in Österreich asylberechtigt. Sie haben Ihren Lebensgefährten vor Ihrer Einreise nie persönlich kennen gelernt und leben mit ihm seit längstens 07.07.2025 im gemeinsamen Haushalt. Die Daten auf der als Lichtbild vorgelegte Eheschließungsurkunde stimmen mit den Daten der ebenfalls als Lichtbild vorgelegten beglaubigten Übersetzung der Eheschließungsurkunde nicht überein. Sie sind spätestens am 03.07.2025 in Österreich eingereist und längstens seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Die Einreise nach Österreich erfolgte illegal. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht.“ Zur Lage in Kroatien traf das BFA folgende Feststellungen anhand der Länderinformationen der Staatendokumentation zu Kroatien aus dem COI-CMS (Stand: 14.04.2023). Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen) (AIDA 22.4.2022). Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022). Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 - Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023 - Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023 - HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registratio n/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023 - MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023 - VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wiederaufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 - IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. Non-Refoulement Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern

(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022). Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023). Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022). Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 - DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023 - FH - Freedom House: Freedom in the World
(2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023 - HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023 - ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023 - SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023 - VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Versorgung Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.). Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.). Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022). Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 - IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. - JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023 - UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023 Unterbringung Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber RenovierungsarbeitenGemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022). Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022). In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 - UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023 - VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen „medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen“ gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.). Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 - MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d’asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023 - SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023 - EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO Kroatien für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Kroatien habe der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin-III-VO Kroatien für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Kroatien habe der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden. Hinsichtlich der getroffenen Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht nach islamischem Recht verheiratet sei, führte das BFA in der Beweiswürdigung detailliert folgendes aus: „Die Feststellungen zu Ihrem Familienstand und Ihren familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit den von Ihnen vorgelegten Beweismitteln. Sofern Sie in der Erstbefragung am 03.07.2025 und bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.10.2025 angegeben haben, dass Sie mit dem in Österreich seit 21.07.2022 asylberechtigten, syrischen Staatsangehörigen XXXX (…) nach Scharia-Recht verheiratet wären, haben Sie dem Bundesamt neben einem Lichtbild eines syrischen Familienregisterauszugs vom 02.07.2025 und eines Lichtbildes einer beglaubigten Übersetzung des Familienregisterauszuges auch ein Lichtbild einer syrischen Heiratsurkunde vom 02.07.2025 sowie das Lichtbild einer beglaubigten Übersetzung der Heiratsurkunde vorgelegt. Dazu haben Sie in der Einvernahme am 09.10.2025 angegeben, dass Sie Ihren Mann im Juni 2024 über das Internet kennengelernt hätten. Sie hätten dann im September 2024 beschlossen zu heiraten, ohne sich jemals persönlich kennengelernt zu haben. Ihren Familien hätten Sie Ihren Beschluss jedoch bereits im August 2024 mitgeteilt (EV 09.10.2025, Seite 5). Tatsächlich geheiratet hätten Sie dann aber erst nach Ihrer Einreise nach Österreich im Juli 2025 über Stellvertreter in Syrien nach Scharia-Recht.Sofern Sie in der Erstbefragung am 03.07.2025 und bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.10.2025 angegeben haben, dass Sie mit dem in Österreich seit 21.07.2022 asylberechtigten, syrischen Staatsangehörigen römisch 40 (…) nach Scharia-Recht verheiratet wären, haben Sie dem Bundesamt neben einem Lichtbild eines syrischen Familienregisterauszugs vom 02.07.2025 und eines Lichtbildes einer beglaubigten Übersetzung des Familienregisterauszuges auch ein Lichtbild einer syrischen Heiratsurkunde vom 02.07.2025 sowie das Lichtbild einer beglaubigten Übersetzung der Heiratsurkunde vorgelegt. Dazu haben Sie in der Einvernahme am 09.10.2025 angegeben, dass Sie Ihren Mann im Juni 2024 über das Internet kennengelernt hätten. Sie hätten dann im September 2024 beschlossen zu heiraten, ohne sich jemals persönlich kennengelernt zu haben. Ihren Familien hätten Sie Ihren Beschluss jedoch bereits im August 2024 mitgeteilt (EV 09.10.2025, Seite 5). Tatsächlich geheiratet hätten Sie dann aber erst nach Ihrer Einreise nach Österreich im Juli 2025 über Stellvertreter in Syrien nach Scharia-Recht. Es ist jedoch so, dass die Übersetzung der Eheschließungsurkunde (lediglich als Lichtbild vorliegend) massive inhaltliche/zeitliche Diskrepanzen zur Eheschließungsurkunde (lediglich als Lichtbild vorliegend) aufweist und zudem die maßgeblichen Daten in einem bedeutsamen Widerspruch zu Ihren Angaben zur Eheschließung selbst stehen: 1. Die Dokumentennummer der Eheschließungsurkunde stimmt nicht mit jener auf der angeblich beglaubigten Übersetzung überein. 2. Laut Eheschließungsurkunde ist das Datum der Eheschließung der 24.03.2025, jedoch laut angeblich beglaubigter Übersetzung der 01.09.2024. 3. Beide Daten der Eheschließung stimmen weiter auch nicht mit Ihren Angaben aus der Einvernahme vor dem Bundesamt überein, da Sie erst im Juli 2025 über Stellvertreter nach Scharia-Recht geheiratet hätten. 4. Das Datum der Ausstellung sowie das Gültigkeitsdatum in der Anmerkung stimmen bei der von Ihnen vorgelegten Übersetzung ebenfalls nicht mit dem Originaldokument überein. Aufgrund der angeführten massiven Diskrepanzen der von Ihnen vorgelegten Beweismittel zu Ihrer Eheschließung in Zusammenschau mit Ihren Angaben vor dem Bundesamt, kommt das Bundesamt zu dem Schluss, dass es sich bei den Beweismitteln um (Ver)Fälschungen handeln muss, weshalb diesen keine Beweiskraft zu kommt, und Sie daher auch keine Ehe mit dem in Österreich asylberechtigten, syrischen Staatsangehörigen XXXX Aufgrund der angeführten massiven Diskrepanzen der von Ihnen vorgelegten Beweismittel zu Ihrer Eheschließung in Zusammenschau mit Ihren Angaben vor dem Bundesamt, kommt das Bundesamt zu dem Schluss, dass es sich bei den Beweismitteln um (Ver)Fälschungen handeln muss, weshalb diesen keine Beweiskraft zu kommt, und Sie daher auch keine Ehe mit dem in Österreich asylberechtigten, syrischen Staatsangehörigen römisch 40 (…) geschlossen haben.“ Insgesamt erkannte das BFA gegenständlich keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK, wobei hinsichtlich Art. 8 EMRK vom BFA eine umfassende Güterabwägung vorgenommen wurde. Es ergab sich für das BFA im Verfahren rechtlich auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.Insgesamt erkannte das BFA gegenständlich keine Verletzung von Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK, wobei hinsichtlich Artikel 8, EMRK vom BFA eine umfassende Güterabwägung vorgenommen wurde. Es ergab sich für das BFA im Verfahren rechtlich auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO. 7. Gegen den Bescheid des BFA erhob die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Vertretung, die BBU GmbH, fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit 24.03.2025 verheiratet sei und ihr Ehemann ist Österreich asylberechtigt sei, weshalb ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege. Zum Argument des BFA, wonach sich das Datum auf der Eheschließung mit dem Datum der Übersetzung nicht decken würde, wurde in der Beschwerde festgehalten: Die Beschwerdeführerin habe die Eheschließungsurkunde vorgelegt und habe sich um die Übersetzung dieser Urkunde bemüht. Alleine, dass der Übersetzer wahrscheinlich eine Vorlage für die Übersetzung benutzt habe und das Datum bzw. die Urkundennummer nicht ausgebessert habe, deute nicht auf eine Fälschung der Urkunde hin, sondern auf eine mangelhafte Übersetzung. Auch sonst handle es sich nur um vermeintliche Widersprüche: Die Beschwerdeführerin habe gemeint, dass sie ihren Mann erst in Österreich persönlich getroffen habe; geheiratet habe sie ihn am 24.03.2025. Die Beschwerdeführerin habe sich dazu entschlossen, im September 2024 zu heiraten. Die Eheschließung sei für September geplant gewesen und die Mutter sei im August darüber informiert worden. Leider sei alles nicht so schnell gegangen und tatsächlich hätten sie erst im März 2025 geheiratet. Die Ehe sei tatsächlich über Vertreter abgeschlossen worden. Zum Beweis dafür wurde beantragt, XXXX als Zeuge zu befragen.Inhaltlich wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit 24.03.2025 verheiratet sei und ihr Ehemann ist Österreich asylberechtigt sei, weshalb ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege. Zum Argument des BFA, wonach sich das Datum auf der Eheschließung mit dem Datum der Übersetzung nicht decken würde, wurde in der Beschwerde festgehalten: Die Beschwerdeführerin habe die Eheschließungsurkunde vorgelegt und habe sich um die Übersetzung dieser Urkunde bemüht. Alleine, dass der Übersetzer wahrscheinlich eine Vorlage für die Übersetzung benutzt habe und das Datum bzw. die Urkundennummer nicht ausgebessert habe, deute nicht auf eine Fälschung der Urkunde hin, sondern auf eine mangelhafte Übersetzung. Auch sonst handle es sich nur um vermeintliche Widersprüche: Die Beschwerdeführerin habe gemeint, dass sie ihren Mann erst in Österreich persönlich getroffen habe; geheiratet habe sie ihn am 24.03.2025. Die Beschwerdeführerin habe sich dazu entschlossen, im September 2024 zu heiraten. Die Eheschließung sei für September geplant gewesen und die Mutter sei im August darüber informiert worden. Leider sei alles nicht so schnell gegangen und tatsächlich hätten sie erst im März 2025 geheiratet. Die Ehe sei tatsächlich über Vertreter abgeschlossen worden. Zum Beweis dafür wurde beantragt, römisch 40 als Zeuge zu befragen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass gegenständlich jedenfalls Art. 17 Dublin-III-VO geboten sei, weil es andernfalls zu einer unzulässigen Verletzung von Art. 8 EMRK komme. Das Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann sei besonders schützenswert. Sie würden zusammenleben und der Ehemann unterstütze die Beschwerdeführerin in jeglicher Hinsicht, und zwar moralisch und finanziell. In Kroatien habe die Beschwerdeführerin hingegen keine Bezugsperson.Rechtlich wurde ausgeführt, dass gegenständlich jedenfalls Artikel 17, Dublin-III-VO geboten sei, weil es andernfalls zu einer unzulässigen Verletzung von Artikel 8, EMRK komme. Das Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann sei besonders schützenswert. Sie würden zusammenleben und der Ehemann unterstütze die Beschwerdeführerin in jeglicher Hinsicht, und zwar moralisch und finanziell. In Kroatien habe die Beschwerdeführerin hingegen keine Bezugsperson. Zum kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem wurden in der Beschwerde keine Ausführungen getätigt. 8. Am 30.01.2026 wurde die Beschwerdeführerin innerhalb noch offener Überstellungsfrist nach Kroatien überstellt. 9. Am 11.02.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Vollmachtsbekanntgabe von Rechtsanwalt MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 03.07.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor war sie aus einem Drittstaat kommend illegal nach Kroatien eingereist und hatte dort am 20.11.2024 um internationalen Schutz angesucht. Die Beschwerdeführerin hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich nicht für mindestens drei Monate verlassen. Das BFA richtete am 10.07.

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien, welchem Kroatien - nach einem mängelfreien Remonstrationsverfahren, in dem alle Fristen eingehalten wurden - letztlich mit Schreiben vom 30.07.2025 gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte.Das BFA richtete am 10.07.

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien, welchem Kroatien - nach einem mängelfreien Remonstrationsverfahren, in dem alle Fristen eingehalten wurden - letztlich mit Schreiben vom 30.07.2025 gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Lage im Mitgliedstaat Kroatien an. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat sich nach ihrer Antragstellung in Kroatien dazu entschieden, illegal weiterzureisen, den dortigen Verfahrensausgang nicht abzuwarten und die in Kroatien zur Verfügung stehenden Versorgungsleistungen nicht in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einer Überstellung nach Kroatien entgegenstünden; sie ist gesund. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung am 20.11.2024 mit XXXX zivilrechtlich verheiratet war; eine staatliche anerkannte Eheschließung hat bis dato nicht stattgefunden.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung am 20.11.2024 mit römisch 40 zivilrechtlich verheiratet war; eine staatliche anerkannte Eheschließung hat bis dato nicht stattgefunden. In Österreich lebte die Beschwerdeführerin von 07.07.2025 bis zu ihrer Überstellung nach Kroatien am 30.01.2026 sowie seit 02.04.2026 bis dato mit XXXX im gemeinsamen Haushalt. Der Zeitraum des gemeinsamen Zusammenlebens umfasst bislang somit etwa sieben Monate von der Antragstellung in Österreich bis zur Überstellung nach Kroatien und nunmehr weitere eineinhalb Monate; dies wohl aufgrund erneuter illegaler Einreise in das Bundesgebiet. Die Beziehung besteht längstens seit Juni 2024; persönlich getroffen haben sich die beiden erstmals nach der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin ins österreichische Bundesgebiet, somit frühestens Anfang Juli

  1. Zuvor bestand (noch) kein persönlicher Kontakt. Die beiden haben keine gemeinsamen Kinder; eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX voneinander besteht nicht. Auch darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten oder beruflichen Bindungen der Beschwerdeführerin an Österreich. Eine Integrationsverfestigung hat nicht stattgefunden.In Österreich lebte die Beschwerdeführerin von 07.07.2025 bis zu ihrer Überstellung nach Kroatien am 30.01.2026 sowie seit 02.04.2026 bis dato mit römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Der Zeitraum des gemeinsamen Zusammenlebens umfasst bislang somit etwa sieben Monate von der Antragstellung in Österreich bis zur Überstellung nach Kroatien und nunmehr weitere eineinhalb Monate; dies wohl aufgrund erneuter illegaler Einreise in das Bundesgebiet. Die Beziehung besteht längstens seit Juni 2024; persönlich getroffen haben sich die beiden erstmals nach der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin ins österreichische Bundesgebiet, somit frühestens Anfang Juli
  2. Zuvor bestand (noch) kein persönlicher Kontakt. Die beiden haben keine gemeinsamen Kinder; eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 voneinander besteht nicht. Auch darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten oder beruflichen Bindungen der Beschwerdeführerin an Österreich. Eine Integrationsverfestigung hat nicht stattgefunden.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur illegalen Einreise der Beschwerdeführerin über Kroatien und der dortigen Antragstellung ergeben sich teilweise aus den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem vorliegenden EURODAC-Treffer der Kategorie 1 zu Kroatien vom 20.11.2024, der zweifelsfrei eine Antragstellung belegt. Demgegenüber ist die von der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung geäußerte Behauptung, zuvor nirgends einen Asylantrag gestellt zu haben, als reine Schutzbehauptung zu werten. Dass die Beschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit ihrer Einreise über Kroatien nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen hat, ergibt sich daraus, dass nichts Gegenteiliges fundiert behauptet und belegt wurde. Letztlich waren die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Reiseroute komplett vage. Ein etwaiger Zuständigkeitsuntergang Kroatiens wurde weder von der Beschwerdeführerin selbst noch in der Beschwerde konkret vorgebracht und wird auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht angenommen. Die Feststellungen hinsichtlich der ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin seitens Kroatiens basieren auf dem mängelfrei durchgeführten Konsultationsverfahren - einschließlich dem Remonstrationsverfahren - zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublin-Behörde; der Schriftverkehr ist Teil des Verwaltungsaktes. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Kroatien resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderinformationen der Staatendokumentation (Stand: 14.04.2023). Die Länderinformationen gehen auf alle entscheidungsrelevanten Fragen ein: Neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien beinhalten die Berichte auch Informationen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Die Staatendokumentation, welche sich für die Zusammenstellung der Länderinformationen verantwortlich zeigt, ist zur Objektivität verpflichtet. Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Im Gegenteil erstattete weder die Beschwerdeführerin selbst ein fundiertes Vorbringen zur zum Asylwesen oder zur Versorgungslage in Kroatien, noch wurde ein solches in der Beschwerde erstattet. Es ist auf die Länderberichte zu verweisen, denen sich klar entnehmen lässt, dass Asylwerber in Kroatien ein Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens haben. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, in dem sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Asylwerber haben während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren bzw. können auf Antrag auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten. Asylwerber werden auch medizinisch versorgt: Sie haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können Asylwerber an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Dass der Standard der kroatischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Davon ist anhand der Berichte auszugehen. Es wird nicht verkannt, dass die Situation für Asylsuchende in Österreich vergleichsweise besser ist, doch liegen angesichts der Umstände keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückverbringung nach Kroatien im Hinblick auf ihre Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Art. 3 EMRK geriete.Dass der Standard der kroatischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Davon ist anhand der Berichte auszugehen. Es wird nicht verkannt, dass die Situation für Asylsuchende in Österreich vergleichsweise besser ist, doch liegen angesichts der Umstände keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückverbringung nach Kroatien im Hinblick auf ihre Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Artikel 3, EMRK geriete. Die Beschwerdeführerin hat zudem nur eine kurze Zeit in Kroatien verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie überhaupt kein Interesse daran hatte, ihr dortiges Asylverfahren abzuwarten oder jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Kroatien zustehen, in Anspruch zu nehmen. Es liegt aber nicht an der Beschwerdeführerin, sich das Zielland ihrer Wahl auszusuchen, sondern ist der zuständige Mitgliedstaat nach den in der Dublin-III-VO festgesetzten Kriterien zu bestimmen. Diese ergeben klar die Zuständigkeit Kroatiens. Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Von daher ist es als gesichert anzusehen, dass Kroatien sich mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin in einem geordneten Verfahren inhaltlich auseinandersetzen wird. Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich, dass es in Kroatien seit 2016 eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten gibt - diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei -, allerdings liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin ohne vorherige Durchführung eines Verfahrens einer Abschiebung ausgesetzt wäre. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind. Es liegen gegenständlich keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen könnte.Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Von daher ist es als gesichert anzusehen, dass Kroatien sich mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin in einem geordneten Verfahren inhaltlich auseinandersetzen wird. Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich, dass es in Kroatien seit 2016 eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten gibt - diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei -, allerdings liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin ohne vorherige Durchführung eines Verfahrens einer Abschiebung ausgesetzt wäre. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind. Es liegen gegenständlich keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohen könnte. Dass die Beschwerdeführerin gesund ist, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben. Schon das BFA stellte diesbezüglich völlig richtig fest, dass die Einnahme von Hormontabletten abschlossen wurde und keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr vorliegen. Auch in der Beschwerde findet sich kein gegenteiliges Vorbringen. Befunde, die auf etwaige Erkrankungen schließen ließen, wurden im Verfahren ebenso wenig vorgelegt. Seitens der Beschwerdeführerin wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Seitens der Beschwerdeführerin wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die negative Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung am 20.11.2024 mit XXXX zivilrechtlich nicht verheiratet war, ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:Die negative Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung am 20.11.2024 mit römisch 40 zivilrechtlich nicht verheiratet war, ergibt sich aus den folgenden Überlegungen: § 16 Abs. 2 IPRG normiert, dass die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen ist; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin kommt § 9 Abs. 1 IPRG zum Tragen, wonach das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates ist, dem die Person angehört; gegenständlich wäre dies Syrien. Hinsichtlich XXXX könnte allenfalls § 9 Abs. 3 IPRG zum Tragen kommen, wonach das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; gegenständlich wäre dies Österreich. Nach österreichischem Recht entspricht eine traditionelle Video-Trauung über Stellvertreter keinesfalls den Formvorschriften. Der Umstand, dass die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung genügt, kann gegenständlich ebenso wenig weiterhelfen, zumal kein einheitlicher Ort der Eheschließung vorgebracht wurde. Es ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen, wo sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der traditionellen Video-Trauung über Stellvertreter aufgehalten hat; dass XXXX sich in Österreich aufgehalten hat, ist anzunehmen. Die beiden Stellvertreter waren angeblich in Syrien.Paragraph 16, Absatz 2, IPRG normiert, dass die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen ist; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin kommt Paragraph 9, Absatz eins, IPRG zum Tragen, wonach das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates ist, dem die Person angehört; gegenständlich wäre dies Syrien. Hinsichtlich römisch 40 könnte allenfalls Paragraph 9, Absatz 3, IPRG zum Tragen kommen, wonach das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; gegenständlich wäre dies Österreich. Nach österreichischem Recht entspricht eine traditionelle Video-Trauung über Stellvertreter keinesfalls den Formvorschriften. Der Umstand, dass die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung genügt, kann gegenständlich ebenso wenig weiterhelfen, zumal kein einheitlicher Ort der Eheschließung vorgebracht wurde. Es ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen, wo sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der traditionellen Video-Trauung über Stellvertreter aufgehalten hat; dass römisch 40 sich in Österreich aufgehalten hat, ist anzunehmen. Die beiden Stellvertreter waren angeblich in Syrien. Ob die behauptete traditionelle Video-Trauung über Stellvertreter rein nach muslimischem Recht Gültigkeit hat oder nicht, ist für den gegenständlichen Fall unerheblich und kann daher dahingestellt bleiben. Unabhängig davon bzw. zusätzlich dazu ist hinsichtlich der im Verfahren vorgelegten Unterlagen zur behaupteten Eheschließung auf die detaillierten Ausführungen des BFA in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zu verweisen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt: Ganz wesentlich ist der Punkt, dass keine Originaldokumente vorgelegt wurden, sondern lediglich Ausdrucke, die sich leicht verändern lassen. Das Vorbringen zur Chronologie der Ereignisse blieb zudem bis zuletzt nicht schlüssig nachvollziehbar; auch die Beschwerde konnte nicht wirklich weiterhelfen. Es blieb völlig unklar, wann das angebliche Video zur Eheschließung entstanden sei, welches angeblich in weiterer Folge samt dem Familienbuch zur Eintragung der Eheschließung geführt hätte. Es ist hier zunächst auf die Aussagen der Beschwerdeführerin zu verweisen (vgl. F: „Haben Sie für die Eheschließung Originaldokumente vorlegen müssen?“ – A. „Nur das Familienbuch und das Video, dass mein Cousin die Heirat für mich abschließt.“; F: „Wenn Sie nun sagen, dass Sie im Juli 2025 geheiratet haben, nachdem Sie Ihren Mann persönlich getroffen haben, dann meinen Sie damit die Eheschließung über Stellvertreter in Syrien. Ist das so richtig?“ – A: „Ja.“). In der Beschwerde hingegen wird als Zeitpunkt der Eheschließung nur mehr der 24.03.2025 genannt, wohl weil sich dieses Datum - anders als in der vorgelegten Übersetzung, in der 01.09.2024 aufscheint - der vom BFA in Auftrag gegebenen Übersetzung der Eheschließungsurkunde entnehmen lässt; vom Juli 2025 ist überhaupt keine Rede mehr, ebenso wenig vom September
  4. Insgesamt ist dem BFA darin beizupflichten, dass im Vorbringen zu viele Ungereimtheiten hervorgekommen sind, als dass man die chronologische Abfolge der behaupteten Eheschließung nachvollziehen hätte können.Unabhängig davon bzw. zusätzlich dazu ist hinsichtlich der im Verfahren vorgelegten Unterlagen zur behaupteten Eheschließung auf die detaillierten Ausführungen des BFA in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zu verweisen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt: Ganz wesentlich ist der Punkt, dass keine Originaldokumente vorgelegt wurden, sondern lediglich Ausdrucke, die sich leicht verändern lassen. Das Vorbringen zur Chronologie der Ereignisse blieb zudem bis zuletzt nicht schlüssig nachvollziehbar; auch die Beschwerde konnte nicht wirklich weiterhelfen. Es blieb völlig unklar, wann das angebliche Video zur Eheschließung entstanden sei, welches angeblich in weiterer Folge samt dem Familienbuch zur Eintragung der Eheschließung geführt hätte. Es ist hier zunächst auf die Aussagen der Beschwerdeführerin zu verweisen vergleiche F: „Haben Sie für die Eheschließung Originaldokumente vorlegen müssen?“ – A. „Nur das Familienbuch und das Video, dass mein Cousin die Heirat für mich abschließt.“; F: „Wenn Sie nun sagen, dass Sie im Juli 2025 geheiratet haben, nachdem Sie Ihren Mann persönlich getroffen haben, dann meinen Sie damit die Eheschließung über Stellvertreter in Syrien. Ist das so richtig?“ – A: „Ja.“). In der Beschwerde hingegen wird als Zeitpunkt der Eheschließung nur mehr der 24.03.2025 genannt, wohl weil sich dieses Datum - anders als in der vorgelegten Übersetzung, in der 01.09.2024 aufscheint - der vom BFA in Auftrag gegebenen Übersetzung der Eheschließungsurkunde entnehmen lässt; vom Juli 2025 ist überhaupt keine Rede mehr, ebenso wenig vom September
  5. Insgesamt ist dem BFA darin beizupflichten, dass im Vorbringen zu viele Ungereimtheiten hervorgekommen sind, als dass man die chronologische Abfolge der behaupteten Eheschließung nachvollziehen hätte können. Doch selbst wenn man annehmen wollte, dass am 24.03.2025 eine nach ausländischem Recht zivilrechtlich gültige Eheschließung zustande gekommen wäre, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen: Der 24.03.2025 liegt datumsmäßig klar nach dem 20.11.2024, an dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (vgl. das in Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO normierte Versteinerungsprinzip).Doch selbst wenn man annehmen wollte, dass am 24.03.2025 eine nach ausländischem Recht zivilrechtlich gültige Eheschließung zustande gekommen wäre, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen: Der 24.03.2025 liegt datumsmäßig klar nach dem 20.11.2024, an dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde vergleiche das in Artikel 7, Absatz 2, Dublin-III-VO normierte Versteinerungsprinzip). Dass die Beschwerdeführerin in den oben angeführten Zeiträumen mit XXXX im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt lebte bzw. aktuell lebt, lässt sich einer aktuellen Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) entnehmen. Dadurch, dass seit 02.04.2026 wieder ein gemeinsamer Wohnsitz aufscheint, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach der am 30.01.2026 erfolgten Überstellung nach Kroatien abermals illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Dass die Beziehung der beiden längstens seit Juni 2024 besteht, sie sich erstmals nach der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin ins österreichische Bundesgebiet persönlich getroffen haben und die beiden keine gemeinsamen Kinder haben, lässt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entnehmen. Vor dem Hintergrund der geschilderten Umstände dieser längstens seit knapp zwei Jahren bestehenden Beziehung ist klar festzuhalten, dass die Beteiligten niemals davon ausgehen durften, die Beziehung in Österreich weiterführen zu können.Dass die Beschwerdeführerin in den oben angeführten Zeiträumen mit römisch 40 im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt lebte bzw. aktuell lebt, lässt sich einer aktuellen Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) entnehmen. Dadurch, dass seit 02.04.2026 wieder ein gemeinsamer Wohnsitz aufscheint, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach der am 30.01.2026 erfolgten Überstellung nach Kroatien abermals illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Dass die Beziehung der beiden längstens seit Juni 2024 besteht, sie sich erstmals nach der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin ins österreichische Bundesgebiet persönlich getroffen haben und die beiden keine gemeinsamen Kinder haben, lässt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entnehmen. Vor dem Hintergrund der geschilderten Umstände dieser längstens seit knapp zwei Jahren bestehenden Beziehung ist klar festzuhalten, dass die Beteiligten niemals davon ausgehen durften, die Beziehung in Österreich weiterführen zu können. Aus dem Vorbringen, wonach XXXX für den Unterhalt der Beschwerdeführerin aufkommt und er eine psychische Stütze für sie darstellt, lässt sich noch keine besondere Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihm ableiten; ebenso wenig ist er, der sich seit Ende Juli 2021 in Österreich aufhält und hier seit Juli 2022 asylberechtigt ist, in irgendeiner Form von der Beschwerdeführerin abhängig. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin von ihm finanzielle Unterstützung erhalten hat bzw. derzeit wohl wieder erhält, doch ist dazu einerseits festzuhalten, dass die Grundbedürfnisse der Beschwerdeführerin auch durch staatliche Leistungen im Rahmen der Grundversorgung gedeckt werden könnten und insofern keine finanzielle Abhängigkeit vorliegt; andererseits ist aber auch keine sonstige Abhängigkeit (etwa in Form einer akuten Pflegebedürftigkeit oä.) im Verfahren substantiiert vorgebracht worden.Aus dem Vorbringen, wonach römisch 40 für den Unterhalt der Beschwerdeführerin aufkommt und er eine psychische Stütze für sie darstellt, lässt sich noch keine besondere Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihm ableiten; ebenso wenig ist er, der sich seit Ende Juli 2021 in Österreich aufhält und hier seit Juli 2022 asylberechtigt ist, in irgendeiner Form von der Beschwerdeführerin abhängig. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin von ihm finanzielle Unterstützung erhalten hat bzw. derzeit wohl wieder erhält, doch ist dazu einerseits festzuhalten, dass die Grundbedürfnisse der Beschwerdeführerin auch durch staatliche Leistungen im Rahmen der Grundversorgung gedeckt werden könnten und insofern keine finanzielle Abhängigkeit vorliegt; andererseits ist aber auch keine sonstige Abhängigkeit (etwa in Form einer akuten Pflegebedürftigkeit oä.) im Verfahren substantiiert vorgebracht worden. Es ist darauf hinzuweisen, dass XXXX - laut Einsicht in das Zentrale Fremdenregister (IZR) - bereits seit knapp fünf Jahren in Österreich lebt (Asylantragstellung am 31.07.2021), wohingegen die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Leben in Syrien verbracht hat. Von daher ist nicht ersichtlich, warum die Genannten nun plötzlich notwendigerweise voneinander abhängig sein sollten.Es ist darauf hinzuweisen, dass römisch 40 - laut Einsicht in das Zentrale Fremdenregister (IZR) - bereits seit knapp fünf Jahren in Österreich lebt (Asylantragstellung am 31.07.2021), wohingegen die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Leben in Syrien verbracht hat. Von daher ist nicht ersichtlich, warum die Genannten nun plötzlich notwendigerweise voneinander abhängig sein sollten. Die vorgebrachten (finanziellen) Unterstützungsleistungen von XXXX an die Beschwerdeführerin sind zudem nicht an einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich gebunden. Derartige Unterstützungsleistungen können auch von Österreich aus nach Kroatien erfolgen. Auch fallweise Besuche ebenso wie Telefonate oder die Verwendung neuer Medien sind möglich und geeignet, um den Kontakt aufrecht zu erhalten. Eine (bloße) emotionale Bindung, die außer Frage steht, stellt nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls noch keine berücksichtigungswürdige Abhängigkeit dar, die einer Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Kroatien entgegenstünde.Die vorgebrachten (finanziellen) Unterstützungsleistungen von römisch 40 an die Beschwerdeführerin sind zudem nicht an einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich gebunden. Derartige Unterstützungsleistungen können auch von Österreich aus nach Kroatien erfolgen. Auch fallweise Besuche ebenso wie Telefonate oder die Verwendung neuer Medien sind möglich und geeignet, um den Kontakt aufrecht zu erhalten. Eine (bloße) emotionale Bindung, die außer Frage steht, stellt nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls noch keine berücksichtigungswürdige Abhängigkeit dar, die einer Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Kroatien entgegenstünde. Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen und waren angesichts des kurzen Aufenthaltes in Österreich auch nicht zu erwarten; dieser betrug von der Antragstellung am 03.07.2025 bis zur Überstellung nach Kroatien am 30.01.2026 etwa sieben Monate.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet: „§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: „§ 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:„§ 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: „Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [Anm.: gemeint wohl 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 9 Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen — ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat —, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 19 Übertragung der Zuständigkeit
(1)Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Artikel 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“ In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus einem Drittstaat kommend die Landesgrenze Kroatiens illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ist in Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin während der Prüfung ihres Antrags in Kroatien in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen weiteren Asylantrag gestellt hat. Zudem besagt Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, dass der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Kroatien), gehalten ist, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (Österreich), nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Kroatien hat der Aufnahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus einem Drittstaat kommend die Landesgrenze Kroatiens illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ist in Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin während der Prüfung ihres Antrags in Kroatien in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen weiteren Asylantrag gestellt hat. Zudem besagt Artikel 20, Absatz 5, Dublin-III-VO, dass der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Kroatien), gehalten ist, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (Österreich), nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Kroatien hat der Aufnahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin-III-VO zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Kroatiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere ist die Zuständigkeit nicht nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen, da die Beschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen hat.Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Kroatiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere ist die Zuständigkeit nicht nach Artikel 19, Absatz 2, Dublin-III-VO erloschen, da die Beschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen hat. Gegenständlich kann auch Art. 9 Dublin-III-VO keine Zuständigkeit Österreichs begründen. Kapitel III enthält mit Art. 9 Dublin-III-VO einen besonderen Zuständigkeitstatbestand für Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind. Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Diese Regelung erlaubt den Betroffenen nicht nur ein Mitspracherecht, sondern überträgt diesen die Entscheidung, ob sie zusammengeführt werden wollen.Gegenständlich kann auch Artikel 9, Dublin-III-VO keine Zuständigkeit Österreichs begründen. Kapitel römisch drei enthält mit Artikel 9, Dublin-III-VO einen besonderen Zuständigkeitstatbestand für Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind. Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Diese Regelung erlaubt den Betroffenen nicht nur ein Mitspracherecht, sondern überträgt diesen die Entscheidung, ob sie zusammengeführt werden wollen. Als Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten gemäß Art. 2 lit. g Dublin-III-VO (u.a.) Ehegatten. Ausschlaggebend ist hier das Personalstatut zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung (vgl. das in Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO normierte Versteinerungsprinzip). Wie bereits festgestellt und ausführlich in der Beweiswürdigung dargelegt, waren die Beschwerdeführerin und XXXX zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung am 20.11.2024 zivilrechtlich nicht verheiratet; dies schon alleine deshalb, weil laut Beschwerde (nur) der 24.03.2025 als Eheschließungsdatum anzusehen sei, der datumsmäßig klar nach dem 20.11.2024 liegt.Als Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten gemäß Artikel 2, Litera g, Dublin-III-VO (u.a.) Ehegatten. Ausschlaggebend ist hier das Personalstatut zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung vergleiche das in Artikel 7, Absatz 2, Dublin-III-VO normierte Versteinerungsprinzip). Wie bereits festgestellt und ausführlich in der Beweiswürdigung dargelegt, waren die Beschwerdeführerin und römisch 40 zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung am 20.11.2024 zivilrechtlich nicht verheiratet; dies schon alleine deshalb, weil laut Beschwerde (nur) der 24.03.2025 als Eheschließungsdatum anzusehen sei, der datumsmäßig klar nach dem 20.11.2024 liegt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht somit fest, dass gegenständlich im relevanten Zeitpunkt keine rechtsgültig im Ausland geschlossenen Ehe vorlag. Erst in einem weiteren Schritt wäre bei Vorliegen einer im Ausland rechtsgültig geschlossenen Ehe sodann zu prüfen, ob diese Ehe gemäß § 6 IPRG dem ordre public verstößt, also zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist dazu in Zusammenhang mit der gegenständlich ins Treffen geführten traditionellen Video-Trauung über Stellvertreter festzuhalten, dass eine „Ferntrauung“ den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung im Sinn des § 6 IPRG entgegensteht (VwGH vom 19.09.2017, Ra 2016/20/0068).Für das Bundesverwaltungsgericht steht somit fest, dass gegenständlich im relevanten Zeitpunkt keine rechtsgültig im Ausland geschlossenen Ehe vorlag. Erst in einem weiteren Schritt wäre bei Vorliegen einer im Ausland rechtsgültig geschlossenen Ehe sodann zu prüfen, ob diese Ehe gemäß Paragraph 6, IPRG dem ordre public verstößt, also zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist dazu in Zusammenhang mit der gegenständlich ins Treffen geführten traditionellen Video-Trauung über Stellvertreter festzuhalten, dass eine „Ferntrauung“ den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung im Sinn des Paragraph 6, IPRG entgegensteht (VwGH vom 19.09.2017, Ra 2016/20/0068). Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels ausgeprägter familiärer Anknüpfungspunkte und mangels Vulnerabilität keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels ausgeprägter familiärer Anknüpfungspunkte und mangels Vulnerabilität keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (z.B. VfGH vom 17.06.2005, B 336/05; VfGH vom 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. VwGH vom 23.01.2007, 2006/01/0949; VwGH vom 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH vom 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH vom 09.05.2003, 98/18/0317; VwGH vom 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch VwGH vom 16.07.2003, 2003/01/0059). Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist (VwGH vom 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH vom 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH vom 09.05.2003, 98/18/0317; VwGH vom 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch VwGH vom 16.07.2003, 2003/01/0059). Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist (VwGH vom 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei, Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH vom 25.04.2006, 2006/19/0673; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0025; VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei, Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen eine

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