4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde
1 Ziffer 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und
1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt (Spruchpunkt VII.).2. Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Vm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates binnen einer Frist von 4 Wochen
2 AVG zu beschaffen. Dieser behördlichen Anordnung kam der BF nicht nach. Dem BF wurden am 23.02.2024 und am 23.05.2024 und am 27.06.2024 Nachfristen von jeweils 4 Wochen gewährt. Gleichzeitig wurde ihm eine Zwangsstrafe angedroht. Der BF kam der Aufforderung des BFA abermals nicht nach.4. Dem BF wurde durch das BFA mit Mandatsbescheid vom 16.01.2024, römisch 40 ,
Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates binnen einer Frist von 4 Wochen
Paragraph 59, Absatz 2, AVG zu beschaffen. Dieser behördlichen Anordnung kam der BF nicht nach. Dem BF wurden am 23.02.2024 und am 23.05.2024 und am 27.06.2024 Nachfristen von jeweils 4 Wochen gewährt. Gleichzeitig wurde ihm eine Zwangsstrafe angedroht. Der BF kam der Aufforderung des BFA abermals nicht nach.
Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 24.04.2026 zugestellt.9. Da der BF der Aufforderung erneut nicht fristgerecht nachkam, wurde durch das BFA mit Bescheid vom 22.04.2026, GZ römisch 40 , eine Zwangsstrafe in der Form einer Haftstrafe von 7 Tagen
Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 verhängt. Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 24.04.2026 zugestellt.
Abs 2 VVG 1991 nicht mehr zu vollziehen ist.Die Vorlage der Passkopie kann somit als Erfüllung der Verpflichtung betrachtet werden, weshalb die durch Bescheid vom 22.04.2026, GZ. römisch 40 , angeordente Zwangsstrafe in Form einer Haftstrafe von 7 Tagen
Paragraph 5, Absatz 2, VVG 1991 nicht mehr zu vollziehen ist. Der Beschwerde war somit stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Eine Entscheidung über die Kosten ergeht in einer eigenen Entscheidung. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde durch den BF nicht beantragt. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine weitere Klärung der Rechtssache ist durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten.Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine weitere Klärung der Rechtssache ist durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W242.2342988.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.