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{'item': 'W611 2340394-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2026 GeschäftszahlW611 2340394-3 Spruch, W611 2340394-3/10EIm Namen der Republik!W611 2340394-3/10E, Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: römisch 40 zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH) zu Recht: A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 22.05.2026 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine mit 22.05.2026 datierte Stellungnahme.
  2. Am 22.05.2026 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine mit 22.05.2026 datierte Stellungnahme.
  3. Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 22.05.2026 wurde dem Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum noch am 22.05.2026 zugleich mit einer Information zur Rechtsberatung im Rahmen des Parteiengehörs mit angemessener Frist zur schriftlichen Stellungnahme übermittelt. Zugleich wurde die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen über das gegenständliche Verfahren informiert, ersucht, den Beschwerdeführer in der Schubhaft aufzusuchen und zu beraten sowie dem Bundesverwaltungsgericht eine allfällige Vertretungsvollmacht oder auch eine Ablehnung der Rechtsberatung durch den Beschwerdeführer umgehend zu übermitteln.
  4. Das Bundeverwaltungsgericht holte noch die aktuelle Patientenkartei des Beschwerdeführers in der Schubhaft ein, welche am 22.05.2026 einlangte.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht stellte weiters eine Anfrage an die Staatendokumentation. Die entsprechende Anfragebeantwortung lange am 26.05.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  6. Am 26.05.2026 langte eine Vollmachtsbekanntgabe der BBU GmbH sowie eine schriftliche Stellungnahme zum Parteiengehör beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und feststellen, dass die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft unverhältnismäßig ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
  9. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, brachte am 09.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, der mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2016 wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen wurde (vgl. EURODAC-Abfrage 08.12.2025, Vorakt zu 2340394-1, OZ 1; Fremdenregisterauszug 22.05.2026, OZ 2).1.1.
  10. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, brachte am 09.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, der mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2016 wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen wurde vergleiche EURODAC-Abfrage 08.12.2025, Vorakt zu 2340394-1, OZ 1; Fremdenregisterauszug 22.05.2026, OZ 2). Über den Beschwerdeführer wurde mit Mandatsbescheid vom 08.08.2016 ein gelinderes Mittel verhängt, aus welchem er sich bereits am 16.08.2016 entzog und in der Folge untertauchte (vgl. Fremdenregisterauszug 22.05.2026, OZ 2).Über den Beschwerdeführer wurde mit Mandatsbescheid vom 08.08.2016 ein gelinderes Mittel verhängt, aus welchem er sich bereits am 16.08.2016 entzog und in der Folge untertauchte vergleiche Fremdenregisterauszug 22.05.2026, OZ 2). Er stellte am 30.11.2016 in Deutschland einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, entzog sich dort aber dem Verfahren, sodass dieses im September 2018 als zurückgezogen eingestellt wurde (vgl. deutscher Bescheid, EAM-Akt, AS 43ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 7; Fremdenregisterauszug 22.05.2025, OZ 2).Er stellte am 30.11.2016 in Deutschland einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, entzog sich dort aber dem Verfahren, sodass dieses im September 2018 als zurückgezogen eingestellt wurde vergleiche deutscher Bescheid, EAM-Akt, AS 43ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 7; Fremdenregisterauszug 22.05.2025, OZ 2). Der Beschwerdeführer hielt sich zwischen 2018 und 2019 in Frankreich auf und reiste dann 2019 zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich zurück. Am 17.01.2020 wurde gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, über ihn die Schubhaft verhängt und er am 05.02.2020 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Deutschland überstellt (vgl. Fremdenregisterauszug 22.05.2026, OZ 2; Niederschrift Bundesamt 14.04.2026, Vorakt zu 2340394-2, OZ 11).Der Beschwerdeführer hielt sich zwischen 2018 und 2019 in Frankreich auf und reiste dann 2019 zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich zurück. Am 17.01.2020 wurde gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, über ihn die Schubhaft verhängt und er am 05.02.2020 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Deutschland überstellt vergleiche Fremdenregisterauszug 22.05.2026, OZ 2; Niederschrift Bundesamt 14.04.2026, Vorakt zu 2340394-2, OZ 11). Am 17.12.2020 stellte der Beschwerdeführer in Deutschland einen dritten Antrag auf internationalen Schutz (vgl. Fremdenregisterauszug 22.05.2026, OZ 2). Der Beschwerdeführer wurde eine Zeit lang in Deutschland geduldet, schließlich jedoch aufgrund einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem bis 2030 geltenden Einreiseverbot am 19.08.2025 nach Marokko abgeschoben (vgl. etwa SIS-Auskunft, EAM-Akt, AS 41ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 7). Dort hielt sich der Beschwerdeführer nur etwa 20 Tage auf und reiste im September 2025 nach Serbien und schließlich über Ungarn weiter nach Österreich (vgl. Niederschrift Bundesamt 14.04.2026, Vorakt zu 2340394-2, OZ 11).Am 17.12.2020 stellte der Beschwerdeführer in Deutschland einen dritten Antrag auf internationalen Schutz vergleiche Fremdenregisterauszug 22.05.2026, OZ 2). Der Beschwerdeführer wurde eine Zeit lang in Deutschland geduldet, schließlich jedoch aufgrund einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem bis 2030 geltenden Einreiseverbot am 19.08.2025 nach Marokko abgeschoben vergleiche etwa SIS-Auskunft, EAM-Akt, AS 41ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 7). Dort hielt sich der Beschwerdeführer nur etwa 20 Tage auf und reiste im September 2025 nach Serbien und schließlich über Ungarn weiter nach Österreich vergleiche Niederschrift Bundesamt 14.04.2026, Vorakt zu 2340394-2, OZ 11). 1.1.
  11. Am 07.12.2025 wurde der Beschwerdeführer um 23:40 Uhr an einem Grenzübergang im Burgenland bei der illegalen Einreise aus Ungarn kommend von der Polizei aufgegriffen, wobei er angab, XXXX zu heißen, am XXXX geboren zu sein und aus den Palästinensischen Autonomiegebieten zu stammen (vgl. Aktenvermerk LPD Burgenland 08.12.2025, Vorakt zu 2340394-1, OZ 1; Aktenvermerk, EAM-Akt, AS 7ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 7; Tagesdokumentation, EAM-Akt, AS 99ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 7).1.1.
  12. Am 07.12.2025 wurde der Beschwerdeführer um 23:40 Uhr an einem Grenzübergang im Burgenland bei der illegalen Einreise aus Ungarn kommend von der Polizei aufgegriffen, wobei er angab, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren zu sein und aus den Palästinensischen Autonomiegebieten zu stammen vergleiche Aktenvermerk LPD Burgenland 08.12.2025, Vorakt zu 2340394-1, OZ 1; Aktenvermerk, EAM-Akt, AS 7ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 7; Tagesdokumentation, EAM-Akt, AS 99ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 7). 1.1.
  13. Eine EURODAC-Abfrage vom 08.12.2025 ergab zum Beschwerdeführer drei Treffer: 2016 in Österreich, 2017 und 2020 in Deutschland. Eine SIS-AFIS-Abfrage ergab zwei Treffer: unter der Identität XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien, diese betreffend eine Rückkehrentscheidung aus Belgien und unter der Identität XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien, betreffend eine Rückkehrentscheidung und ein Einreise-/Aufenthaltsverbot in Deutschland (vgl. EURODAC-Abfrage 08.12.2025, Vorakt zu 2340394-1, OZ 1).1.1.
  14. Eine EURODAC-Abfrage vom 08.12.2025 ergab zum Beschwerdeführer drei Treffer: 2016 in Österreich, 2017 und 2020 in Deutschland. Eine SIS-AFIS-Abfrage ergab zwei Treffer: unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien, diese betreffend eine Rückkehrentscheidung aus Belgien und unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien, betreffend eine Rückkehrentscheidung und ein Einreise-/Aufenthaltsverbot in Deutschland vergleiche EURODAC-Abfrage 08.12.2025, Vorakt zu 2340394-1, OZ 1). Ein Abgleich der Fingerdrücke im nationalen AFIS ergab hinsichtlich des Beschwerdeführers zwei Treffer: XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Marokko, sowie XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Marokko (vgl. AFIS-Abfrage 08.12.2025, Vorakt zu 2340394-1, OZ 1).Ein Abgleich der Fingerdrücke im nationalen AFIS ergab hinsichtlich des Beschwerdeführers zwei Treffer: römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Marokko, sowie römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Marokko vergleiche AFIS-Abfrage 08.12.2025, Vorakt zu 2340394-1, OZ 1). 1.1.
  15. Per E-Mail der Landespolizeidirektion Burgenland teilte dieses dem Bundesamt am 08.12.2025 mit, dass eine Zurückschiebung nach Ungarn faktisch unmöglich sei (vgl. E-Mail, EAM-Akt, AS 5, Vorakt zu 2340394-1, OZ 7). Dem Beschwerdeführer wurde Einreise gestattet (vgl. Fremdenregisterauszug 22.05.2026, OZ 2).1.1.
  16. Per E-Mail der Landespolizeidirektion Burgenland teilte dieses dem Bundesamt am 08.12.2025 mit, dass eine Zurückschiebung nach Ungarn faktisch unmöglich sei vergleiche E-Mail, EAM-Akt, AS 5, Vorakt zu 2340394-1, OZ 7). Dem Beschwerdeführer wurde Einreise gestattet vergleiche Fremdenregisterauszug 22.05.2026, OZ 2). Der Beschwerdeführer wurde am 08.12.2025 auf der Grundlage eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen (vgl. Festnahmeauftrag, EAM-Akt, AS 25f, Vorakt zu 2340394-1, OZ 7; Tagesdokumentation, EAM-Akt, AS 99ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 7).Der Beschwerdeführer wurde am 08.12.2025 auf der Grundlage eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen vergleiche Festnahmeauftrag, EAM-Akt, AS 25f, Vorakt zu 2340394-1, OZ 7; Tagesdokumentation, EAM-Akt, AS 99ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 7). 1.1.
  17. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .12.2025 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er in ärztlicher Behandlung sei und regelmäßig Medikamente zu nehmen. Er habe keine Personaldokumente und sei ohne Bescheid von Deutschland abgeschoben worden. Nach seiner Abschiebung sei er nur zwei Wochen in Marokko gewesen, dann habe er Marokko wieder verlassen. Der Zweck seiner Einreise nach Österreich sei gewesen, dass er nur durchreisen habe wollen, sein Zielland sei Italien gewesen, da dort seine Schwester und sein Bruder leben würden. In Österreich habe er einen Bruder sowie Tanten und Onkel. Er sei am 19.08.2025 aus Deutschland abgeschoben worden. Er habe außer in Deutschland im Rahmen des Asylverfahrens bisher keinen Aufenthaltstitel in einem europäischen Staat gehabt. Seine geschiedenen Eltern, zwei Brüder sowie Tanten und Onkel würden noch in Marokko leben. Er sei das erste Mal in Österreich. Er wolle nicht zurück nach Marokko, sondern nach Italien weiterreisen (vgl. Niederschrift Bundesamt XXXX .12.2025, Vorakt zu 2340394-1, OZ 1, bzw. EAM-Akt, AS 109ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 7).1.1.
  18. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .12.2025 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er in ärztlicher Behandlung sei und regelmäßig Medikamente zu nehmen. Er habe keine Personaldokumente und sei ohne Bescheid von Deutschland abgeschoben worden. Nach seiner Abschiebung sei er nur zwei Wochen in Marokko gewesen, dann habe er Marokko wieder verlassen. Der Zweck seiner Einreise nach Österreich sei gewesen, dass er nur durchreisen habe wollen, sein Zielland sei Italien gewesen, da dort seine Schwester und sein Bruder leben würden. In Österreich habe er einen Bruder sowie Tanten und Onkel. Er sei am 19.08.2025 aus Deutschland abgeschoben worden. Er habe außer in Deutschland im Rahmen des Asylverfahrens bisher keinen Aufenthaltstitel in einem europäischen Staat gehabt. Seine geschiedenen Eltern, zwei Brüder sowie Tanten und Onkel würden noch in Marokko leben. Er sei das erste Mal in Österreich. Er wolle nicht zurück nach Marokko, sondern nach Italien weiterreisen vergleiche Niederschrift Bundesamt römisch 40 .12.2025, Vorakt zu 2340394-1, OZ 1, bzw. EAM-Akt, AS 109ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 7). 1.1.6.Am XXXX .12.2025 langte beim Bundesamt eine SIS-Auskunft der Sirene Deutschland per E-Mail ein. Demnach sei der Beschwerdeführer erstmals am 17.08.2016 melderechtlich in Deutschland registriert worden. Er habe am 30.11.2016 einen Asylantrag gestellt. Dieser Antrag sei vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 22.02.2024 unanfechtbar abgelehnt worden. Die Abschiebung sei am 03.05.2023 angedroht worden. Am 03.05.2023 und am 19.08.2025 sei der Beschwerdeführer von der zuständigen Ausländerbehörde ausgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei von 29.12.2020 bis 26.01.2024 in Besitz einer befristeten Duldung gewesen. Die Abschiebung sei am 19.08.2025 mit befristeter Wirkung vollzogen worden. Am 16.09.2025 habe die Ausländerbehörde den Beschwerdeführer zwecks Ausweisung ausgeschrieben; die Ausschreibung sei bis 19.08.2030 gültig (vgl. SIS-Auskunft, EAM-Akt, AS 41ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 7).1.1.6.Am römisch 40 .12.2025 langte beim Bundesamt eine SIS-Auskunft der Sirene Deutschland per E-Mail ein. Demnach sei der Beschwerdeführer erstmals am 17.08.2016 melderechtlich in Deutschland registriert worden. Er habe am 30.11.2016 einen Asylantrag gestellt. Dieser Antrag sei vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 22.02.2024 unanfechtbar abgelehnt worden. Die Abschiebung sei am 03.05.2023 angedroht worden. Am 03.05.2023 und am 19.08.2025 sei der Beschwerdeführer von der zuständigen Ausländerbehörde ausgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei von 29.12.2020 bis 26.01.2024 in Besitz einer befristeten Duldung gewesen. Die Abschiebung sei am 19.08.2025 mit befristeter Wirkung vollzogen worden. Am 16.09.2025 habe die Ausländerbehörde den Beschwerdeführer zwecks Ausweisung ausgeschrieben; die Ausschreibung sei bis 19.08.2030 gültig vergleiche SIS-Auskunft, EAM-Akt, AS 41ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 7). Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland (BRD) vom 10.08.2018 wurde festgestellt, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und wurde das Asylverfahren eingestellt. Es wurde festgestellt, dass keine Abschiebeverbote vorliegen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innerhalb von einer Woche ab Bekanntwerden dieser Entscheidung Deutschland zu verlassen. Sollte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, würde er nach Algerien abgeschoben werden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung insgesamt vier Terminen für eine Anhörung keine Folge geleistet hat. Die Bestandskraft dieses Bescheides ist am 01.09.2018 eingetreten. Sein Verfahren sei dann wegen Nichtbetreibens eingestellt worden, das Verfahren bezüglich des dagegen erhobenen Rechtsmittels wurde wegen Nichtbetreibens durch das Verwaltungsgericht XXXX eingestellt. Der Beschwerdeführer stellte im März 2018 einen Fortführungsantrag, dem Termin für die Anhörung im Mai 2018 ist er nicht nachgekommen (vgl. deutscher Bescheid, EAM-Akt, AS 43ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 7).Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland (BRD) vom 10.08.2018 wurde festgestellt, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und wurde das Asylverfahren eingestellt. Es wurde festgestellt, dass keine Abschiebeverbote vorliegen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innerhalb von einer Woche ab Bekanntwerden dieser Entscheidung Deutschland zu verlassen. Sollte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, würde er nach Algerien abgeschoben werden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung insgesamt vier Terminen für eine Anhörung keine Folge geleistet hat. Die Bestandskraft dieses Bescheides ist am 01.09.2018 eingetreten. Sein Verfahren sei dann wegen Nichtbetreibens eingestellt worden, das Verfahren bezüglich des dagegen erhobenen Rechtsmittels wurde wegen Nichtbetreibens durch das Verwaltungsgericht römisch 40 eingestellt. Der Beschwerdeführer stellte im März 2018 einen Fortführungsantrag, dem Termin für die Anhörung im Mai 2018 ist er nicht nachgekommen vergleiche deutscher Bescheid, EAM-Akt, AS 43ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 7). Die Landeshauptstadt XXXX , Fachbereich öffentliche Ordnung-Ausländerangelegenheiten (BRD), hat den Beschwerdeführer unter der im gegenständlichen Verfahren geführten Identität und der Alias-Identität XXXX , geboren am XXXX , mit Bescheid vom 03.05.2023 aus Deutschland ausgewiesen. Er sei bereits am 10.08.2018 aufgefordert worden, das Bundesgebiet zu verlassen, widrigenfalls wurde die Abschiebung angedroht. Unter einem wurde ein Einreise-/Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.09.2018 zur Ausreise verpflichtet gewesen und die Abschiebeandrohung seither vollziehbar sei. Eine Identitätsklärung und eine Passersatzbeschaffung habe nun ergeben, dass der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsangehöriger sei. Zwischen November 2020 und Februar 2022 sei der Beschwerdeführer vier Mal rechtskräftig zu Geldstrafen wegen Diebstahls verurteilt worden. Die Urteilsdaten und die zuständigen Amtsgerichte sind dazu angeführt. Weiters wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, diesbezüglich jedoch noch keine strafgerichtlichen Verurteilungen vorliegen würden (vgl. deutscher Bescheid, EAM-Akt, AS 58ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 7).Die Landeshauptstadt römisch 40 , Fachbereich öffentliche Ordnung-Ausländerangelegenheiten (BRD), hat den Beschwerdeführer unter der im gegenständlichen Verfahren geführten Identität und der Alias-Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , mit Bescheid vom 03.05.2023 aus Deutschland ausgewiesen. Er sei bereits am 10.08.2018 aufgefordert worden, das Bundesgebiet zu verlassen, widrigenfalls wurde die Abschiebung angedroht. Unter einem wurde ein Einreise-/Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.09.2018 zur Ausreise verpflichtet gewesen und die Abschiebeandrohung seither vollziehbar sei. Eine Identitätsklärung und eine Passersatzbeschaffung habe nun ergeben, dass der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsangehöriger sei. Zwischen November 2020 und Februar 2022 sei der Beschwerdeführer vier Mal rechtskräftig zu Geldstrafen wegen Diebstahls verurteilt worden. Die Urteilsdaten und die zuständigen Amtsgerichte sind dazu angeführt. Weiters wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, diesbezüglich jedoch noch keine strafgerichtlichen Verurteilungen vorliegen würden vergleiche deutscher Bescheid, EAM-Akt, AS 58ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 7). Mit Bescheid des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 06.09.2023 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführer unter seiner gegenständlich geführten Identität sowie zwölf ausdrücklich genannter Aliasidentitäten festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Die mit Bescheid vom 10.08.2018 erlassene Abschiebeandrohung werde hinsichtlich des Staates von Algerien auf Marokko abgeändert. Weiters wurden umfangreiche Länderfeststellungen zu Marokko getroffen. Der Bescheid erwuchs am 05.04.2024 in Rechtskraft (vgl. deutscher Bescheid, EAM-Akt, AS 68ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 7).Mit Bescheid des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 06.09.2023 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführer unter seiner gegenständlich geführten Identität sowie zwölf ausdrücklich genannter Aliasidentitäten festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Die mit Bescheid vom 10.08.2018 erlassene Abschiebeandrohung werde hinsichtlich des Staates von Algerien auf Marokko abgeändert. Weiters wurden umfangreiche Länderfeststellungen zu Marokko getroffen. Der Bescheid erwuchs am 05.04.2024 in Rechtskraft vergleiche deutscher Bescheid, EAM-Akt, AS 68ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 7). Aktenkundig ist ein für den Beschwerdeführer unter der gegenständlichen Identität ausgestelltes Laissez-passer des Königreiches Marokko mit Gültigkeit bis 24.08.
  19. Laut Mitteilung der Polizeiinspektion XXXX , Besondere Dienste, wurde der Beschwerdeführer am 19.08.2025 abgeschoben (vgl. Laissez-Passer, EAM-Akt, AS 86, Vorakt zu 2340394-1, OZ 7).Aktenkundig ist ein für den Beschwerdeführer unter der gegenständlichen Identität ausgestelltes Laissez-passer des Königreiches Marokko mit Gültigkeit bis 24.08.
  20. Laut Mitteilung der Polizeiinspektion römisch 40 , Besondere Dienste, wurde der Beschwerdeführer am 19.08.2025 abgeschoben vergleiche Laissez-Passer, EAM-Akt, AS 86, Vorakt zu 2340394-1, OZ 7). 1.1.
  21. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom XXXX .12.2025 wurde die in Deutschland gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 46b FPG anerkannt. Dazu führte das Bundesamt aus, dass gegenständlich der Tatbestand des § 46b Abs. 1 Z 2 FPG (Verstoß gegen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des betreffenden Mitgliedsstaats) erfüllt sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung sei gemäß Checkliste überprüft worden. Es sei daher die Rückkehrentscheidung anzuerkennen gewesen (vgl. Aktenvermerk, Vorakt zu 2340394-1, OZ 1, sowie EAM-Akt, AS 121ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 7).1.1.
  22. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom römisch 40 .12.2025 wurde die in Deutschland gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 46 b, FPG anerkannt. Dazu führte das Bundesamt aus, dass gegenständlich der Tatbestand des Paragraph 46 b, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (Verstoß gegen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des betreffenden Mitgliedsstaats) erfüllt sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung sei gemäß Checkliste überprüft worden. Es sei daher die Rückkehrentscheidung anzuerkennen gewesen vergleiche Aktenvermerk, Vorakt zu 2340394-1, OZ 1, sowie EAM-Akt, AS 121ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 7). 1.1.
  23. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX .12.2025, Zahl XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung verhängt (vgl. Mandatsbescheid, SIM-Akt, AS 91ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 8).1.1.
  24. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .12.2025, Zahl römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung verhängt vergleiche Mandatsbescheid, SIM-Akt, AS 91ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 8). Der Mandatsbescheid sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer am XXXX .12.2025 um 16:30 Uhr persönlich ausgehändigt (vgl. Übernahmebestätigung, SIM-Akt, AS 111, Vorakt zu 2340394-1, OZ 8).Der Mandatsbescheid sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer am römisch 40 .12.2025 um 16:30 Uhr persönlich ausgehändigt vergleiche Übernahmebestätigung, SIM-Akt, AS 111, Vorakt zu 2340394-1, OZ 8). 1.1.
  25. Am 15.12.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf freiwillige Rückkehr, der jedoch bereits am 18.12.2025 mit E-Mail der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH) zurückgezogen wurde (vgl. Antrag, Bewilligung und Zurückziehung, Vorakt zu 2340394-1, OZ 1, und SIM-Akt, AS 147ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 8).).1.1.
  26. Am 15.12.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf freiwillige Rückkehr, der jedoch bereits am 18.12.2025 mit E-Mail der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH) zurückgezogen wurde vergleiche Antrag, Bewilligung und Zurückziehung, Vorakt zu 2340394-1, OZ 1, und SIM-Akt, AS 147ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 8).). 1.1.
  27. Am 30.12.2025 um 19:10 Uhr wurde im Zuge der Medikamentenausgabe im Anhaltezentrum beobachtet, wie der Beschwerdeführer Medikamente in seine Hose einsteckte, wobei die Medikamente zur sofortigen Einnahme vorgesehen waren. Auf Ansprache durch Beamte zeigte sich der Beschwerdeführer uneinsichtig und unkooperativ, später bedingt einsichtig. Er wurde aufgefordert, die Medikamente umgehend einzunehmen. Der Aufforderung kam der Beschwerdeführer wiederwillig nach. Es wurde eine Abmahnung ausgesprochen. Insgesamt handelte es sich bereits um die dritte derartige Abmahnung. Am 17.12.2025 hatte der Beschwerdeführer über die Sprechanlage einen Mithäftling in dessen Nahmen anrufen lassen, um mitzuteilen, dass er keine Medikament erhalten habe, wobei sich bei Ankunft der Beamten in der Zelle der Beschwerdeführer nach vorne drängte und angab, keine Medikament erhalten zu haben, obwohl er dieser erhalten hatte. Der Beschwerdeführer verhielt sich uneinsichtig und stark fordernd. Er musste mehrmals aufgefordert werden, sich wieder in das Zimmer zu begeben. Ebenfalls am 17.12.2025 erfolgte bereits eine erste Abmahnung, da der Beschwerdeführer einen Kugelschreiber trotz Aufforderung nicht abgab. Aufgrund der drei erfolgten Abmahnungen wurde der Beschwerdeführer zur Disziplinierung in eine andere Zelle verlegt (vgl. Maßnahmenmeldung LPD, Vorakt zu 2340394-1, OZ 1; Anhaltedatei 26.05.2026, OZ 2).1.1.
  28. Am 30.12.2025 um 19:10 Uhr wurde im Zuge der Medikamentenausgabe im Anhaltezentrum beobachtet, wie der Beschwerdeführer Medikamente in seine Hose einsteckte, wobei die Medikamente zur sofortigen Einnahme vorgesehen waren. Auf Ansprache durch Beamte zeigte sich der Beschwerdeführer uneinsichtig und unkooperativ, später bedingt einsichtig. Er wurde aufgefordert, die Medikamente umgehend einzunehmen. Der Aufforderung kam der Beschwerdeführer wiederwillig nach. Es wurde eine Abmahnung ausgesprochen. Insgesamt handelte es sich bereits um die dritte derartige Abmahnung. Am 17.12.2025 hatte der Beschwerdeführer über die Sprechanlage einen Mithäftling in dessen Nahmen anrufen lassen, um mitzuteilen, dass er keine Medikament erhalten habe, wobei sich bei Ankunft der Beamten in der Zelle der Beschwerdeführer nach vorne drängte und angab, keine Medikament erhalten zu haben, obwohl er dieser erhalten hatte. Der Beschwerdeführer verhielt sich uneinsichtig und stark fordernd. Er musste mehrmals aufgefordert werden, sich wieder in das Zimmer zu begeben. Ebenfalls am 17.12.2025 erfolgte bereits eine erste Abmahnung, da der Beschwerdeführer einen Kugelschreiber trotz Aufforderung nicht abgab. Aufgrund der drei erfolgten Abmahnungen wurde der Beschwerdeführer zur Disziplinierung in eine andere Zelle verlegt vergleiche Maßnahmenmeldung LPD, Vorakt zu 2340394-1, OZ 1; Anhaltedatei 26.05.2026, OZ 2). 1.1.
  29. Am 27.01.2026 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf freiwillige Rückkehr. Per E-Mail der BBU GmbH vom 19.03.2026 wurde um eine Verlängerung der Bewilligung der freiwilligen Ausreise ersucht, da der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leide und der Beschwerdeführer am 01.04.2026 mit einer medizinischen Eskorte ausreisen werde. Mit E-Mail vom 24.03.2026 teilte die BBU GmbH jedoch mit, dass der Antrag auf freiwillige Rückkehr zurückgezogen worden sei, da der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig sei (vgl. Antrag, Bewilligung und Zurückziehung, Vorakt zu 2340394-1, OZ 1 & 3).1.1.
  30. Am 27.01.2026 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf freiwillige Rückkehr. Per E-Mail der BBU GmbH vom 19.03.2026 wurde um eine Verlängerung der Bewilligung der freiwilligen Ausreise ersucht, da der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leide und der Beschwerdeführer am 01.04.2026 mit einer medizinischen Eskorte ausreisen werde. Mit E-Mail vom 24.03.2026 teilte die BBU GmbH jedoch mit, dass der Antrag auf freiwillige Rückkehr zurückgezogen worden sei, da der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig sei vergleiche Antrag, Bewilligung und Zurückziehung, Vorakt zu 2340394-1, OZ 1 & 3). 1.1.
  31. Am 03.03.2026 wurde versucht, den Beschwerdeführer der marokkanischen Vertretungsbehörde vorzuführen. Die Vorführung scheiterte an einem Missverständnis bezüglich des konkreten Termins. Am 04.03.2026 teilte die marokkanische Vertretungsbehörde mit, dass für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ohne Vorführung ausgestellt werde (vgl. Bericht Botschaftsausführung, SIM-Akt, AS 229, Vorakt zu 2340394-1, OZ 8; E-Mail, SIM-Akt, AS 243, Vorakt zu 2340394-1, OZ 8).1.1.
  32. Am 03.03.2026 wurde versucht, den Beschwerdeführer der marokkanischen Vertretungsbehörde vorzuführen. Die Vorführung scheiterte an einem Missverständnis bezüglich des konkreten Termins. Am 04.03.2026 teilte die marokkanische Vertretungsbehörde mit, dass für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ohne Vorführung ausgestellt werde vergleiche Bericht Botschaftsausführung, SIM-Akt, AS 229, Vorakt zu 2340394-1, OZ 8; E-Mail, SIM-Akt, AS 243, Vorakt zu 2340394-1, OZ 8). Am 19.03.2026 wurde für den Beschwerdeführer ein von 17.03.2026 bis 17.05.2026 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt (vgl. Fremdenregisterauszug 22.05.2026, OZ 2; Laissez-Passer, Vorakt zu 2340394-1, OZ 3, und SIM-Akt, AS 273, Vorakt zu 2340394-1, OZ 8).Am 19.03.2026 wurde für den Beschwerdeführer ein von 17.03.2026 bis 17.05.2026 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt vergleiche Fremdenregisterauszug 22.05.2026, OZ 2; Laissez-Passer, Vorakt zu 2340394-1, OZ 3, und SIM-Akt, AS 273, Vorakt zu 2340394-1, OZ 8). 1.1.
  33. Am 13.03.2026 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik, den er am 19.03.2026 wieder freiwillig beendete (vgl. Hungerstreikmeldung, Vorakt zu 2340394-1, OZ 1; Auszug Anhaltedatei 26.05.2026, OZ 2).1.1.
  34. Am 13.03.2026 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik, den er am 19.03.2026 wieder freiwillig beendete vergleiche Hungerstreikmeldung, Vorakt zu 2340394-1, OZ 1; Auszug Anhaltedatei 26.05.2026, OZ 2). 1.1.
  35. Am 23.03.2026 fand eine Rückkehrberatung durch die BBU GmbH statt, bei welcher sich der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig zeigte. Als Grund wurde fehlende/schlecht zugängliche medizinische Versorgung im Herkunftsstaat sowie mangelnde Bindung zum Herkunftsstaat angegeben (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll, Vorakt zu 2340394-1, OZ 1, und SIM-Akt, AS 277ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 8).1.1.
  36. Am 23.03.2026 fand eine Rückkehrberatung durch die BBU GmbH statt, bei welcher sich der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig zeigte. Als Grund wurde fehlende/schlecht zugängliche medizinische Versorgung im Herkunftsstaat sowie mangelnde Bindung zum Herkunftsstaat angegeben vergleiche Rückkehrberatungsprotokoll, Vorakt zu 2340394-1, OZ 1, und SIM-Akt, AS 277ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 8). 1.1.
  37. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 24.03.2026 wurde die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt. Es wurde festgehalten, dass der Abschiebetitel der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werde, ein Heimreisezertifikat mit Gültigkeit bis 17.05.2026 vorliege und eine Rückkehrberatung erfolgt sei. Aufgrund der aktuellen Länderinformation über Marokko würden keine Gründe im Sinne des § 50 FPG vorliegen, die einer Abschiebung entgegenstehen würden. Es sei seit dem Vorverfahren keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage Herkunftsstadt eingetreten. Es würden keine schwerwiegenden medizinischen Aspekte vorliegen. Eine Überprüfung gemäß Art. 8 EMRK habe ebenso stattgefunden. Die Abschiebung sei zulässig und die aufenthaltsbeendende Maßnahme durchführbar (vgl. Aktenvermerk, SIM-Akt, AS 281ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 8; Checkliste Abschiebung § 46 FPG, SIM-Akt, AS 285ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 8). 1.1.
  38. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 24.03.2026 wurde die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt. Es wurde festgehalten, dass der Abschiebetitel der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werde, ein Heimreisezertifikat mit Gültigkeit bis 17.05.2026 vorliege und eine Rückkehrberatung erfolgt sei. Aufgrund der aktuellen Länderinformation über Marokko würden keine Gründe im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen, die einer Abschiebung entgegenstehen würden. Es sei seit dem Vorverfahren keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage Herkunftsstadt eingetreten. Es würden keine schwerwiegenden medizinischen Aspekte vorliegen. Eine Überprüfung gemäß Artikel 8, EMRK habe ebenso stattgefunden. Die Abschiebung sei zulässig und die aufenthaltsbeendende Maßnahme durchführbar vergleiche Aktenvermerk, SIM-Akt, AS 281ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 8; Checkliste Abschiebung Paragraph 46, FPG, SIM-Akt, AS 285ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 8). 1.1.
  39. Am 02.04.2026 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt zur ersten amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor (vgl. Aktenvorlage, Vorakt zu 2340394-1, OZ 1, und SIM-Akt, AS 311ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 8).1.1.
  40. Am 02.04.2026 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt zur ersten amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor vergleiche Aktenvorlage, Vorakt zu 2340394-1, OZ 1, und SIM-Akt, AS 311ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 8). Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu am 07.04.2026 zur Zahl W150 2340394-2 eine mündliche Verhandlung durch. Im Anschluss daran wurde die Entscheidung mündlich verkündet und gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist (vgl. Verhandlungsniederschrift 07.04.2026, Vorakt zu 2340394-1, OZ 12).Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu am 07.04.2026 zur Zahl W150 2340394-2 eine mündliche Verhandlung durch. Im Anschluss daran wurde die Entscheidung mündlich verkündet und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist vergleiche Verhandlungsniederschrift 07.04.2026, Vorakt zu 2340394-1, OZ 12). 1.1.
  41. Am 08.04.2026 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. Fremdenregisterauszug 22.05.2026, OZ 2).1.1.
  42. Am 08.04.2026 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz vergleiche Fremdenregisterauszug 22.05.2026, OZ 2). Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 08.04.2026 hielt dieses die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht. Begründend wurde ausgeführt, dass Gründe zur Annahme bestünden, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft lägen vor (vgl. Aktenvermerk, Vorakt zu 2340394-2, OZ 1).Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 08.04.2026 hielt dieses die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht. Begründend wurde ausgeführt, dass Gründe zur Annahme bestünden, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft lägen vor vergleiche Aktenvermerk, Vorakt zu 2340394-2, OZ 1). Der Aktenvermerk wurde am 08.04.2026 um 14:10 Uhr vom Beschwerdeführer persönlich übernommen (vgl. Übernahmebestätigung, Vorakt zu 2340394-2, OZ 17).Der Aktenvermerk wurde am 08.04.2026 um 14:10 Uhr vom Beschwerdeführer persönlich übernommen vergleiche Übernahmebestätigung, Vorakt zu 2340394-2, OZ 17). 1.1.
  43. Die für 09.04.2026 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko fand daraufhin nicht statt (vgl. Flugticket, Vorakt zu 2340394-1, OZ 1).1.1.
  44. Die für 09.04.2026 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko fand daraufhin nicht statt vergleiche Flugticket, Vorakt zu 2340394-1, OZ 1). Am 14.04.2026 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Er gab an, im Hungerstreik zu sein, aber in der Lage zu sein, an der Einvernahme teilzunehmen. Er nehme Schlafmittel. Er habe auch Schmerzen unterhalb des Herzens, er habe dies dem Arzt mitgeteilt und Tabletten bekommen. Das hindere ihn an seiner Rückkehr nach Marokko. Dort habe er keine Familie, kein Geld und man müsse für die Krankenhäuser bezahlen. Er wisse nicht, wo seine Eltern wohnen, ein Bruder lebe in Marokko, zu diesem bestehe kein Kontakt. Seine schwangere Freundin lebe in Deutschland. Ein Onkel lebe in Österreich, zu diesem bestehe kein Kontakt. Weiters wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend Marokko zur Kenntnis gebracht (vgl. Niederschrift Bundesamt 14.04.2026, Vorakt zu 2340394-2, OZ 11).Am 14.04.2026 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Er gab an, im Hungerstreik zu sein, aber in der Lage zu sein, an der Einvernahme teilzunehmen. Er nehme Schlafmittel. Er habe auch Schmerzen unterhalb des Herzens, er habe dies dem Arzt mitgeteilt und Tabletten bekommen. Das hindere ihn an seiner Rückkehr nach Marokko. Dort habe er keine Familie, kein Geld und man müsse für die Krankenhäuser bezahlen. Er wisse nicht, wo seine Eltern wohnen, ein Bruder lebe in Marokko, zu diesem bestehe kein Kontakt. Seine schwangere Freundin lebe in Deutschland. Ein Onkel lebe in Österreich, zu diesem bestehe kein Kontakt. Weiters wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend Marokko zur Kenntnis gebracht vergleiche Niederschrift Bundesamt 14.04.2026, Vorakt zu 2340394-2, OZ 11). 1.1.
  45. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.04.2026 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.04.2026 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem Beschwerdeführer keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (vgl. Bescheid 15.04.2026, Vorakt zu 2340394-2, OZ 4).1.1.
  46. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.04.2026 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.04.2026 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem Beschwerdeführer keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt vergleiche Bescheid 15.04.2026, Vorakt zu 2340394-2, OZ 4). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft am 15.04.2026 zugestellt (vgl. Zustellschein, Vorakt zu 2340394-2, OZ 14). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft am 15.04.2026 zugestellt vergleiche Zustellschein, Vorakt zu 2340394-2, OZ 14). Der Beschwerdeführer erhob kein Rechtsmittel, sodass der Bescheid am 14.05.2026 in Rechtskraft erwuchs (vgl. etwa Fremdenregisterauszug 22.05.2026, OZ 2).Der Beschwerdeführer erhob kein Rechtsmittel, sodass der Bescheid am 14.05.2026 in Rechtskraft erwuchs vergleiche etwa Fremdenregisterauszug 22.05.2026, OZ 2). 1.1.
  47. Am 27.04.2026 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt zur zweiten amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor (vgl. Aktenvorlage, Vorakt zu 2340394-2, OZ 1).1.1.
  48. Am 27.04.2026 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt zur zweiten amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor vergleiche Aktenvorlage, Vorakt zu 2340394-2, OZ 1). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2026, Zahl: G311 2340394-2/19E, wurde während der noch offenen Rechtsmittelfrist im Asylverfahren des Beschwerdeführers neuerlich festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen und seine Anhaltung auch weiterhin verhältnismäßig ist (vgl. Erkenntnis 04.05.2026, Vorakt zu 2340394-2, OZ 19).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2026, Zahl: G311 2340394-2/19E, wurde während der noch offenen Rechtsmittelfrist im Asylverfahren des Beschwerdeführers neuerlich festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen und seine Anhaltung auch weiterhin verhältnismäßig ist vergleiche Erkenntnis 04.05.2026, Vorakt zu 2340394-2, OZ 19). 1.1.
  49. Am 15.05.2026 fand eine amtsärztliche Untersuchung zur Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers statt, in welcher er für uneingeschränkt flugtauglich beurteilt wurde (vgl. Amtsbescheinigung Flugtauglichkeit, OZ 6). 1.1.
  50. Am 15.05.2026 fand eine amtsärztliche Untersuchung zur Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers statt, in welcher er für uneingeschränkt flugtauglich beurteilt wurde vergleiche Amtsbescheinigung Flugtauglichkeit, OZ 6). 1.1.
  51. Die für den 16.05.2026 geplante, begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers musste aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers abgebrochen werden. Der Beschwerdeführer gab am Flughafen vorerst an, reisewillig zu sein. Vor dem Boarding ersuchte der Beschwerdeführer die begleitenden Beamten, noch einmal die Toilette aufsuchen zu dürfen. Der Beschwerdeführer wurde von den Beamten unter visueller Kontrolle zur Toilette begleitet, wo sich der Beschwerdeführer, der abgewandt zum Beamten am Pissoir stand, vermutlich mit eine Rasierklingenfragment mehrere oberflächliche Schnitte am linken Oberarm zufügte. Ein etwa fünf Millimeter großes Rasierklingenfragment konnte noch im Pissoir erkannt werden, welches durch die automatische Spülung jedoch in den Kanal gespült wurde. Die oberflächlichen Schnitte wurden desinfiziert und verbunden. Das Boarding wurde fortgesetzt. Der Beschwerdeführer gab zu diesem Zeitpunkt an, keine weiteren Probleme zu machen. Das Boarding erfolgte ohne Vorfälle. Kurz darauf verlangte der Beschwerdeführer gegenüber der anwesenden Flugbegleiterin in lautstarkem und sehr forderndem Ton, mit dem Kapitän zu sprechen. Der Kapitän begab sich daraufhin aufgrund der Lautstärke zum Beschwerdeführer, der ihm gegenüber dann lautstark und mehrmals angab, nicht fliegen zu wollen. Daraufhin wies der Kapitän das Team auf, das Flugzeug mit dem Beschwerdeführer wieder zu verlassen. Der Aufforderung wurde nachgekommen, die Schnittwunden wurden vom Sanitäter behandelt. Eine weitere Behandlung war laut Notärztin nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin ohne weitere Vorkommnisse zurück ins Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl. Abbruchbericht Abschiebung 16.05.2026, OZ 1).1.1.
  52. Die für den 16.05.2026 geplante, begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers musste aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers abgebrochen werden. Der Beschwerdeführer gab am Flughafen vorerst an, reisewillig zu sein. Vor dem Boarding ersuchte der Beschwerdeführer die begleitenden Beamten, noch einmal die Toilette aufsuchen zu dürfen. Der Beschwerdeführer wurde von den Beamten unter visueller Kontrolle zur Toilette begleitet, wo sich der Beschwerdeführer, der abgewandt zum Beamten am Pissoir stand, vermutlich mit eine Rasierklingenfragment mehrere oberflächliche Schnitte am linken Oberarm zufügte. Ein etwa fünf Millimeter großes Rasierklingenfragment konnte noch im Pissoir erkannt werden, welches durch die automatische Spülung jedoch in den Kanal gespült wurde. Die oberflächlichen Schnitte wurden desinfiziert und verbunden. Das Boarding wurde fortgesetzt. Der Beschwerdeführer gab zu diesem Zeitpunkt an, keine weiteren Probleme zu machen. Das Boarding erfolgte ohne Vorfälle. Kurz darauf verlangte der Beschwerdeführer gegenüber der anwesenden Flugbegleiterin in lautstarkem und sehr forderndem Ton, mit dem Kapitän zu sprechen. Der Kapitän begab sich daraufhin aufgrund der Lautstärke zum Beschwerdeführer, der ihm gegenüber dann lautstark und mehrmals angab, nicht fliegen zu wollen. Daraufhin wies der Kapitän das Team auf, das Flugzeug mit dem Beschwerdeführer wieder zu verlassen. Der Aufforderung wurde nachgekommen, die Schnittwunden wurden vom Sanitäter behandelt. Eine weitere Behandlung war laut Notärztin nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin ohne weitere Vorkommnisse zurück ins Polizeianhaltezentrum überstellt vergleiche Abbruchbericht Abschiebung 16.05.2026, OZ 1). Der Beschwerdeführer wurde dort in eine Sicherheitszelle unter Abnahme seiner Kleidung verlegt (vgl. Maßnahmenmeldung, OZ 6).Der Beschwerdeführer wurde dort in eine Sicherheitszelle unter Abnahme seiner Kleidung verlegt vergleiche Maßnahmenmeldung, OZ 6). 1.1.
  53. Bereits am 18.05.2025 erging einer neuerliche Buchungsanfrage für eine begleitete Abschiebung im Zeitraum 08.06.2026 bis 14.06.2026, wobei dort angeführt ist, dass die Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikates zugesichert ist (vgl. Buchungsanfrage, OZ 1).1.1.
  54. Bereits am 18.05.2025 erging einer neuerliche Buchungsanfrage für eine begleitete Abschiebung im Zeitraum 08.06.2026 bis 14.06.2026, wobei dort angeführt ist, dass die Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikates zugesichert ist vergleiche Buchungsanfrage, OZ 1). 1.1.
  55. Am 22.05.2026 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht zur nunmehr dritten amtswegigen Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor und gab dazu eine mit 22.05.2026 datierte Stellungnahme ab. Dabei stellte das Bundesamt den der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt dar und führte aus, dass eine Verlängerung des bis 17.05.2026 gültigen Heimreisezertifikates erst nach Vorliegen von Flugdaten möglich sei, die Abschiebung des Beschwerdeführers jedoch zeitnah nach erfolgter Planung möglich sei. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft wurde insbesondere vorgebracht, dass der Beschwerdeführer trotz bereits erfolgter Abschiebung am 19.08.2025 von Deutschland nach Marokko aufgrund einer dort erlassenen Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot neuerlich in den Schengen-Raum zurückgekehrt sei. Er sei beim illegalen Grenzübertritt aufgegriffen worden und habe in der Absicht, seine wahre Identität zu verschleiern, gegenüber den Beamten eine falsche Identität angegeben. Er habe bereits zwei Anträge auf freiwillige Rückkehr gestellt, diese aber wieder zurückgezogen. Der Beschwerdeführer habe sich in den Hungerstreik begeben und durch sein gesamtes Verhalten seine Glaub- und Vertrauenswürdigkeit stark erschüttert. Er stellte einen neuerlichen Asylantrag, um die für 09.04.2026 geplante Abschiebung zu umgehen. Der Asylantrag sei rechtskräftig abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei mittellos, besitze kein Reisedokument und könne Österreich nicht auf legalem Wege verlassen. Er verfüge über keinen Wohnsitz und keine Anbindungen in Österreich. Er habe ursprünglich angeführt, nach Italien weiterzureisen. Er habe eine Flugabschiebung am 16.05.2026 durch selbstverletzendes und unkooperatives Verhalten vereitelt. Insgesamt liege eine erhöhte Fluchtgefahr vor, sodass mit gelinderen Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden könne (vgl. Aktenvorlage, OZ 1).1.1.
  56. Am 22.05.2026 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht zur nunmehr dritten amtswegigen Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor und gab dazu eine mit 22.05.2026 datierte Stellungnahme ab. Dabei stellte das Bundesamt den der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt dar und führte aus, dass eine Verlängerung des bis 17.05.2026 gültigen Heimreisezertifikates erst nach Vorliegen von Flugdaten möglich sei, die Abschiebung des Beschwerdeführers jedoch zeitnah nach erfolgter Planung möglich sei. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft wurde insbesondere vorgebracht, dass der Beschwerdeführer trotz bereits erfolgter Abschiebung am 19.08.2025 von Deutschland nach Marokko aufgrund einer dort erlassenen Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot neuerlich in den Schengen-Raum zurückgekehrt sei. Er sei beim illegalen Grenzübertritt aufgegriffen worden und habe in der Absicht, seine wahre Identität zu verschleiern, gegenüber den Beamten eine falsche Identität angegeben. Er habe bereits zwei Anträge auf freiwillige Rückkehr gestellt, diese aber wieder zurückgezogen. Der Beschwerdeführer habe sich in den Hungerstreik begeben und durch sein gesamtes Verhalten seine Glaub- und Vertrauenswürdigkeit stark erschüttert. Er stellte einen neuerlichen Asylantrag, um die für 09.04.2026 geplante Abschiebung zu umgehen. Der Asylantrag sei rechtskräftig abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei mittellos, besitze kein Reisedokument und könne Österreich nicht auf legalem Wege verlassen. Er verfüge über keinen Wohnsitz und keine Anbindungen in Österreich. Er habe ursprünglich angeführt, nach Italien weiterzureisen. Er habe eine Flugabschiebung am 16.05.2026 durch selbstverletzendes und unkooperatives Verhalten vereitelt. Insgesamt liege eine erhöhte Fluchtgefahr vor, sodass mit gelinderen Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden könne vergleiche Aktenvorlage, OZ 1). 1.1.
  57. Aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung ergibt sich, dass regelmäßig Abschiebungen nach Marokko stattfinden. 2025 erfolgten 47 Abschiebungen und 2026 bisher 22 Abschiebungen, wobei weitere in Planung sind. Wurde bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt, dessen Gültigkeit inzwischen aber abgelaufen ist, wird grundsätzlich von der marokkanischen Vertretungsbehörde ein neues Heimreisezertifikat ausgestellt, sobald eine Flugbuchung vorliegt. Für den Beschwerdeführer ist eine neuerliche Abschiebung geplant, die Buchungsbestätigung wird ab 08.06.2026 erwartet (vgl. Anfragebeantwortung Heimreisezertifikatsabteilung, OZ 8).1.1.
  58. Aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung ergibt sich, dass regelmäßig Abschiebungen nach Marokko stattfinden. 2025 erfolgten 47 Abschiebungen und 2026 bisher 22 Abschiebungen, wobei weitere in Planung sind. Wurde bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt, dessen Gültigkeit inzwischen aber abgelaufen ist, wird grundsätzlich von der marokkanischen Vertretungsbehörde ein neues Heimreisezertifikat ausgestellt, sobald eine Flugbuchung vorliegt. Für den Beschwerdeführer ist eine neuerliche Abschiebung geplant, die Buchungsbestätigung wird ab 08.06.2026 erwartet vergleiche Anfragebeantwortung Heimreisezertifikatsabteilung, OZ 8). 1.1.
  59. In der schriftlichen Stellungnahme der nunmehrigen Rechtsvertretung zum Parteiengehör vom 26.05.2026 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwei geplante Abschiebungen nach Marokko gescheitert seien und die Gültigkeit des Heimreiszertifikates inzwischen abgelaufen sei, sodass eine weitere Abschiebung nicht stattfinden könne. Eine Neuausstellung sei unwahrscheinlich und würde erneut mehrere Monate in Anspruch nehmen, es bestehe daher keine konkrete Abschiebeperspektive. Die weitere Anhaltung in Schubhaft erweise sich daher als unzulässig, da ihr Zweck – die Abschiebung – nicht erfüllt werden könne. Auch erweise sich die weitere Anhaltung als nicht verhältnismäßig, da eine Abschiebung äußerst unwahrscheinlich sei und Schubhaft nicht den Charakter von Straf- oder Beugehaft haben dürfe, um den Fremden zu einem kooperativen Verhalten bei der Durchführung der Abschiebung zu veranlassen. Schließlich liege keine Fluchtgefahr vor, da Rückkehrunwilligkeit alleine keine Fluchtgefahr darstelle, ebenso wenig die Weigerung, freiwillig auszureisen. Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr komme im Fall des Beschwerdeführers ein gelinderes Mittel in Form der periodischen Meldeverpflichtung in Betracht. 1.
  60. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  61. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger marokkanischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedsstaats. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt weder in Österreich noch einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein Visum. Der Beschwerdeführer hat bisher in Österreich und in Deutschland jedenfalls nachfolgende Alias-Identitäten verwendet (vgl. etwa Fremdenregisterauszug 22.05.2026, OZ 2):Der Beschwerdeführer hat bisher in Österreich und in Deutschland jedenfalls nachfolgende Alias-Identitäten verwendet vergleiche etwa Fremdenregisterauszug 22.05.2026, OZ 2):  XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien; römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien;  XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Marokko; römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Marokko;  XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien; römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien;  XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien; römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien;  XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien; römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien;  XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit palästinensisches Autonomiegebiet Gaza; römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit palästinensisches Autonomiegebiet Gaza;  XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Marokko; römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Marokko;  XXXX geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Marokko römisch 40 geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Marokko 1.2.
  62. Der Beschwerdeführer wird seit XXXX .12.2025, 16:30 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten (vgl. etwa Anhaltedatei 26.05.2026, OZ 2).1.2.
  63. Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 .12.2025, 16:30 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten vergleiche etwa Anhaltedatei 26.05.2026, OZ 2). Zuletzt hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.05.2026 gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist (vgl. Erkenntnis 04.05.2026, Vorakt 2340394-2, OZ 19).Zuletzt hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.05.2026 gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist vergleiche Erkenntnis 04.05.2026, Vorakt 2340394-2, OZ 19). Ausgehend von der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2025, welche dem Beschwerdeführer noch am 04.05.2026 im Polizeianhaltezentrum zugestellt wurde, endet die verfahrensgegenständliche Frist zur Überprüfung der Schubhaft am 01.06.
  64. 1.2.
  65. Gegen den Beschwerdeführer liegt – neben der von Österreich gemäß § 46b FPG anerkannten Rückkehrentscheidung aus Deutschland – nunmehr aufgrund des inzwischen abgeschlossenen Asylverfahrens in Österreich eine seit 14.05.2026 rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor (vgl. etwa Fremdenregisterauszug 22.05.2026, OZ 2; aktenkundiger Bescheid des Bundesamtes, Vorakt 2340394-2, OZ 4).1.2.
  66. Gegen den Beschwerdeführer liegt – neben der von Österreich gemäß Paragraph 46 b, FPG anerkannten Rückkehrentscheidung aus Deutschland – nunmehr aufgrund des inzwischen abgeschlossenen Asylverfahrens in Österreich eine seit 14.05.2026 rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor vergleiche etwa Fremdenregisterauszug 22.05.2026, OZ 2; aktenkundiger Bescheid des Bundesamtes, Vorakt 2340394-2, OZ 4). 1.2.
  67. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug 22.05.2026, OZ 2), weist jedoch in Deutschland Vorstrafen wegen Diebstahls auf (vgl. etwa deutscher Bescheid, EAM-Akt, AS 58ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 7).1.2.
  68. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug 22.05.2026, OZ 2), weist jedoch in Deutschland Vorstrafen wegen Diebstahls auf vergleiche etwa deutscher Bescheid, EAM-Akt, AS 58ff, Vorakt zu 2340394-1, OZ 7). 1.2.
  69. Der Beschwerdeführer ist während der Anhaltung in Schubhaft nach wie vor haftfähig. Er litt und leidet an keinen die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Beim Beschwerdeführer liegt eine Polytoxikomanie vor, die entsprechend mit Medikamenten behandelt wird. Er wird auch regelmäßig vom psychologischen Dienst betreut, zuletzt am 11.05.
  70. Mit einem amtsärztlichen Gutachten vom 07.04.2026 sowie Flugtauglichkeitsuntersuchungen des Beschwerdeführers vom 08.04.2026 und vom 15.05.2026 wurde seine Haft und Transportfähigkeit festgestellt. Er wird in der Schubhaft sowohl ärztlich als auch psychologisch betreut und hat somit Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung (vgl. Patientenkartei, Befund und Gutachten, Flugtauglichkeitsbescheinigungen, jeweils OZ 6).1.2.
  71. Der Beschwerdeführer ist während der Anhaltung in Schubhaft nach wie vor haftfähig. Er litt und leidet an keinen die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Beim Beschwerdeführer liegt eine Polytoxikomanie vor, die entsprechend mit Medikamenten behandelt wird. Er wird auch regelmäßig vom psychologischen Dienst betreut, zuletzt am 11.05.
  72. Mit einem amtsärztlichen Gutachten vom 07.04.2026 sowie Flugtauglichkeitsuntersuchungen des Beschwerdeführers vom 08.04.2026 und vom 15.05.2026 wurde seine Haft und Transportfähigkeit festgestellt. Er wird in der Schubhaft sowohl ärztlich als auch psychologisch betreut und hat somit Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung vergleiche Patientenkartei, Befund und Gutachten, Flugtauglichkeitsbescheinigungen, jeweils OZ 6). 1.
  73. Weitere Feststellungen: 1.3.
  74. Der Beschwerdeführer reiste zumindest vor zehn Jahren illegal nach Europa, wo er mehrere Anträge auf internationalen Schutz stellte. Der erste Antrag auf internationalen Schutz in Österreich im Jänner 2016 wurde wegen der Unzuständigkeit Österreichs nach der Dublin-Verordnung zurückgewiesen. Einem in diesem Zusammenhang verhängten gelinderen Mittel entzog sich der Beschwerdeführer, tauchte unter und reiste nach Deutschland weiter, wo er ebenfalls Ende 2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer entzog sich auch dort mehrfach den Verfahren indem er Ladungen und Mitwirkungspflichten nicht nachkam, sodass ein Asylverfahren 2018 schlussendlich rechtskräftig als zurückgezogen eingestellt wurde. Zwischenzeitlich hielt sich der Beschwerdeführer in Frankreich auf und reiste Ende 2019/Anfang 2020 wieder nach Österreich. Aus Österreich wurde er Anfang Februar 2020 im Rahmen der Dublin-Verordnung wieder nach Deutschland überstellt, wo er eine Zeit lang geduldet wurde. Schließlich wurde gegen den Beschwerdeführer in Deutschland eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem bis 2030 gültigen Einreiseverbot erlassen und der Beschwerdeführer am 19.08.2025 von Deutschland nach Marokko abgeschoben. Dort hielt sich der Beschwerdeführer aber nur rund zwei bis drei Wochen auf, bevor er wieder illegal über Serbien in den Schengen-Raum zurückkehrte und bei der illegalen Einreise nach Österreich von Ungarn aus betreten und festgenommen wurde. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX .12.2025 gab der Beschwerdeführer an, er habe nur durch Österreich durchreisen wollen, er habe Familie in Italien und eine Freundin in Deutschland. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 .12.2025 gab der Beschwerdeführer an, er habe nur durch Österreich durchreisen wollen, er habe Familie in Italien und eine Freundin in Deutschland. Nur einen Tag nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2026, wonach die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und einen Tag vor der bereits geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko am 09.04.2026 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der – inzwischen rechtskräftig in erster Instanz – abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung erlassen wurde. Der Beschwerdeführer hat diesen Antrag auf internationalen Schutz nur gestellt, um seine Abschiebung nach Marokko zu verhindern. Ein am 16.05.2026 vorgenommener, begleiteter Abschiebeversuch wurde vom Beschwerdeführer vereitelt, indem er sich zuerst selbst verletzte und schließlich im Flugzeug so lautstark einen Unwillen zur Ausreise nach Marokko bekundete, dass der Pilot sich weigerte, den Beschwerdeführer nach Marokko zu fliegen. 1.3.
  75. Er hat im Schengen-Raum zumindest die acht festgestellten Alias-Identitäten benützt, und in Österreich insgesamt zwei. Er verfügt über kein gültiges Reisedokument und hat sich bisher auch nicht aus eigenem bemüht, ein Ersatzreisedokument zu erlangen. Mangels aktuell vorhandenem Reisedokuments ist es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich, das Bundesgebiet oder den Schengenraum aus Eigenem freiwillig und rechtmäßig zu verlassen. 1.3.
  76. Der Beschwerdeführer hat sich bisher seinen Asylverfahren bzw. aufenthaltsbeendenden Verfahren in Europa entzogen und reiste quer durch den Schengen-Raum, um einer Außerlandesbringung nach Marokko zu entgehen, zumal in Deutschland bereits eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem schengenweiten Einreiseverbot in der Dauer mehreren Jahren gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. Trotz einer bereits im August 2025 erfolgten Abschiebung kehrte er fast umgehend wieder illegal aus Marokko in den Schengen-Raum zurück. Er kam seiner diesbezüglichen Ausreiseverpflichtung aus dem Schengen-Raum damit qualifiziert nicht nach. Der Beschwerdeführer ist nicht ausreise- bzw. rückkehrwillig. Es fanden seit seiner Anhaltung in Schubhaft bisher mehrere Rückkehrberatungsgespräche statt. Er hat bereits zwei Mal die freiwillige Rückkehr beantragt, die in beiden Fällen vom Bundesamt genehmigt wurde, diese Anträge jedoch dann mit der Begründung, doch nicht ausreisewillig zu sein, zurückgezogen. Die bereits zwei Mal vereitelten Abschiebungen, insbesondere jene zuletzt am 16.05.2026, zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer keinesfalls rückkehrwillig ist. 1.3.
  77. Das gesamte bisherige Verhalten des Beschwerdeführers während seiner Anhaltung in Schubhaft ist geprägt von unkooperativen Verhalten. Es erfolgten bereits mehrere Abmahnungen und Maßnahmenmeldungen in Zusammenhang mit dem Schmuggel, Horten oder Erschleichen von zusätzlichen Medikamenten. Er kam auch anderen Aufforderungen, wie der Rückgabe eines Kugelschreibers nur widerwillig nach und musst nach der Selbstverletzung zur Verhinderung der Abschiebung in eine Sicherheitszelle verlegt werden, in welcher er sich bis 22.05.2026 befand. Der Beschwerdeführer ist völlig vertrauensunwürdig. 1.3.
  78. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder familiäre noch soziale, private, oder berufliche Anknüpfungspunkte. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und war hier zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig, wobei er dazu auch nicht berechtigt ist. Der Beschwerdeführer verfügt über keine finanziellen Mittel, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Seine schwangere Freundin lebt seinen Angaben nach in Deutschland. 1.3.
  79. Festzustellen ist weiters, dass der Beschwerdeführer generell die österreichische und auch die europäische Rechtsordnung nicht achtet, in Bezug auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt nicht nur in Österreich, sondern generell in der Europäischen Union keinerlei Einsicht zeigt, sich bereits mehrfach Asylverfahren bzw. drohenden Abschiebungen nach Marokko entzogen hat und bestrebt ist, weiterhin illegal in Europa im Verborgenen zu leben, ohne sich um eine (tragfähige) Legalisierung seines Aufenthalts zu bemühen. Er lebte – abgesehen von vorübergehenden Aufenthaltsberechtigungen aufgrund der Asylanträge bzw. einer zeitweisen Duldung in Deutschland ohne nachvollziehbare Aufenthaltstitel in unterschiedlichen Staaten der Europäischen Union. Das bereits dargelegte und ständig fortgesetzte Fehlverhalten auch in der Schubhaft und die anhaltende Rückkehrunwilligkeit des Beschwerdeführers unterstreichen zudem, dass der Beschwerdeführer in besonders qualifizierter Weise nicht vertrauenswürdig und nicht bereit ist, nach Marokko zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird er jedenfalls untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in den Schengen-Raum ausreisen, wie er es auch schon mehrfach getan bzw. angekündigt hat, um seiner (neuerlichen) Abschiebung nach Marokko zu entgehen. 1.3.
  80. Es finden regelmäßig Abschiebungen nach Marokko statt. 2025 erfolgten 47 Abschiebungen und 2026 bisher 22 Abschiebungen, wobei weitere in Planung sind. Für den Beschwerdeführer wurden sowohl von der in Deutschland als auch von der in Österreich ansässigen Vertretungsbehörde Heimreisezertifikate ausgestellt. Das letzte Heimreisezertifikat war bis 17.05.2026 gültig. Für den Beschwerdeführer wurde bereits eine Buchungsanfrage für einen neuerlichen Flug nach Marokko gestellt. Sobald die Flugbuchung vorliegt, wurde die Verlängerung des Heimreisezertifikates zugesichert. Mit einer Buchungsbestätigung ist bis 08.06.2026 zu rechnen. Die neuerliche Ausstellung bzw. die Verlängerung eines Heimreisezertifikates und die anschließende Abschiebung des Beschwerdeführers ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.
  81. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.
  82. Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die vorliegenden Verwaltungsakten und auf die unbedenklichen Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesamtes anlässlich der gegenständlichen Aktenvorlage, denen nicht substanziiert entgegengetreten wurde. Einsicht genommen wurde zudem in die elektronischen Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Vorverfahren betreffend die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, wobei die relevanten Aktenteile als Vorakt zum gegenständlichen Akt protokolliert wurden, weiters in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das Zentrale Melderegister. Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  83. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  84. Die Feststellungen zur Person und Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie insbesondere dem Umstand, dass mehrere marokkanische Heimreisezertifikate (sowohl aus Deutschland als auch der marokkanischen Vertretungsbehörde in Österreich) einliegen und die Identität des Beschwerdeführers nunmehr feststeht. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass der Beschwerdeführer weder in Österreich noch in einem anderen Staat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum verfügt, ergibt sich einerseits aus Angaben des Beschwerdeführers sowie dem Umstand, dass in Deutschland gegen den Beschwerdeführer bereits eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde und auch zuletzt der inzwischen zumindest vierte Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich rechtskräftig am 14.05.2026 abgewiesen wurde. Es konnte daher festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter war und ist. Dass der Beschwerdeführer in anderen Ländern, insbesondere Deutschland, und auch in Österreich bereits andere Identitätsangaben gemacht hat, ergibt sich aus den Daten im Fremdenregisterauszug (vgl. OZ 2), den SIS- und AFIS-Abfragen sowie den aktenkundigen Bescheiden der Bundesrepublik Deutschland und den Angaben des Beschwerdeführers während seines Aufgriffs beim illegalen Grenzübertritt von Ungarn nach Österreich.Dass der Beschwerdeführer in anderen Ländern, insbesondere Deutschland, und auch in Österreich bereits andere Identitätsangaben gemacht hat, ergibt sich aus den Daten im Fremdenregisterauszug vergleiche OZ 2), den SIS- und AFIS-Abfragen sowie den aktenkundigen Bescheiden der Bundesrepublik Deutschland und den Angaben des Beschwerdeführers während seines Aufgriffs beim illegalen Grenzübertritt von Ungarn nach Österreich. 2.2.
  85. Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX .12.2025, 16:30 Uhr, ergibt sich aus dem Bescheid des Bundeamtes vom XXXX .12.2025 samt Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.2.2.
  86. Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit römisch 40 .12.2025, 16:30 Uhr, ergibt sich aus dem Bescheid des Bundeamtes vom römisch 40 .12.2025 samt Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
  87. Aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Einsicht in die entsprechenden elektronischen Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Fremdenregisterauszug ergibt sich unstrittig, dass gegen den Beschwerdeführer in Deutschland eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot (gültig bis 2030) verhängt wurde und diese Rückkehrentscheidung von Österreich mittels Aktenvermerks gemäß § 46b FPG anerkannt wurde.2.2.
  88. Aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Einsicht in die entsprechenden elektronischen Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Fremdenregisterauszug ergibt sich unstrittig, dass gegen den Beschwerdeführer in Deutschland eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot (gültig bis 2030) verhängt wurde und diese Rückkehrentscheidung von Österreich mittels Aktenvermerks gemäß Paragraph 46 b, FPG anerkannt wurde. Darüber hinaus wurde der später vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf internationalen Schutz vom 08.04.2026 mit Bescheid des Bundesamtes vollinhaltlich abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung ohne Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Der Bescheid sowie dessen Übernahmebestätigung sind aktenkundig. Der Beschwerdeführer hat kein Rechtsmittel erhoben, sodass der Bescheid am 14.05.2026 in Rechtskraft erwachsen ist. Da der Beschwerdeführer seither schon wegen der durchgehenden Anhaltung in Schubhaft weder das Bundesgebiet noch den Schengen-Raum verlassen hat, liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 2.2.
  89. Die derzeitige strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister (vgl. Strafregisterauszug 22.05.2026, OZ 2). Die Vorstrafen des Beschwerdeführers in Deutschland ergeben sich aus dem in Klammer zitierten und aktenkundigen deutschen Bescheid.2.2.
  90. Die derzeitige strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister vergleiche Strafregisterauszug 22.05.2026, OZ 2). Die Vorstrafen des Beschwerdeführers in Deutschland ergeben sich aus dem in Klammer zitierten und aktenkundigen deutschen Bescheid. 2.2.
  91. Hinweise auf eine relevante Erkrankung des Beschwerdeführers sind im Verfahren im Ergebnis nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer litt und leidet an keinen die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Die Polytoxikomanie des Beschwerdeführers sowie seine psychischen Belastungen werden in der Schubhaft behandelt. Es fanden mehrfach psychiatrische Konsile und eine laufende psychiatrische bzw. psychologische Therapie statt. Mit mehreren amtsärztlichen Gutachten bzgl. Flugbescheinigungen wurde die Haft- und Einvernahmefähigkeit bzw. Transportfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 15.05.2026 für vollständig flugtauglich befunden. Insgesamt ist zum Entscheidungszeitpunkt eine relevante Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen. Eine (wesentliche Änderung) des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Vorentscheidungen ist nicht ersichtlich, wobei sich dieser vielmehr in psychologisch-psychiatrischer Hinsicht stabilisiert haben dürfte. Aus den Akten und der Anhaltedatei ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer regelmäßig Arztbesuche und psychologische Betreuung ermöglicht werden (vgl. Patientenkartei, Befund und Gutachten, Flugtauglichkeitsbescheinigungen, jeweils OZ 6).2.2.
  92. Hinweise auf eine relevante Erkrankung des Beschwerdeführers sind im Verfahren im Ergebnis nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer litt und leidet an keinen die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Die Polytoxikomanie des Beschwerdeführers sowie seine psychischen Belastungen werden in der Schubhaft behandelt. Es fanden mehrfach psychiatrische Konsile und eine laufende psychiatrische bzw. psychologische Therapie statt. Mit mehreren amtsärztlichen Gutachten bzgl. Flugbescheinigungen wurde die Haft- und Einvernahmefähigkeit bzw. Transportfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 15.05.2026 für vollständig flugtauglich befunden. Insgesamt ist zum Entscheidungszeitpunkt eine relevante Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen. Eine (wesentliche Änderung) des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Vorentscheidungen ist nicht ersichtlich, wobei sich dieser vielmehr in psychologisch-psychiatrischer Hinsicht stabilisiert haben dürfte. Aus den Akten und der Anhaltedatei ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer regelmäßig Arztbesuche und psychologische Betreuung ermöglicht werden vergleiche Patientenkartei, Befund und Gutachten, Flugtauglichkeitsbescheinigungen, jeweils OZ 6). 2.
  93. Zu den weiteren Feststellungen: 2.3.
  94. Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers in Europa, seinen bisherigen Asylantragstellungen, der Überstellung nach der Dublin-Verordnung nach Deutschland, des Asylverfahrens in Deutschland sowie der bereits erfolgten Abschiebung von Deutschland nach Marokko, der umgehenden neuerlichen illegalen Einreise in den Schengen-Raum trotz Einreiseverbot in Deutschland sowie der geplanten Weiterreise nach Italien ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz vom 08.04.2026 nur zur Verhinderung seiner Abschiebung nach Marokko gestellt hat, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer, der sich bereits seit XXXX .12.2025 durchgehend in Schubhaft befand, dauernd Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, diesen aber erst am Tag nach der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Fortsetzung seiner Anhaltung in Schubhaft und in Kenntnis der am nächsten Tag geplanten Abschiebung gestellt hat. Schlussendlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz auch vollumfänglich abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer auch kein Rechtsmittel erhoben hat.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz vom 08.04.2026 nur zur Verhinderung seiner Abschiebung nach Marokko gestellt hat, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer, der sich bereits seit römisch 40 .12.2025 durchgehend in Schubhaft befand, dauernd Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, diesen aber erst am Tag nach der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Fortsetzung seiner Anhaltung in Schubhaft und in Kenntnis der am nächsten Tag geplanten Abschiebung gestellt hat. Schlussendlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz auch vollumfänglich abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer auch kein Rechtsmittel erhoben hat. Die Feststellung zum vom Beschwerdeführer durch Selbstverletzung und zusätzlich unkooperativen Verhalten vereitelten, begleiteten Abschiebeversuch ergibt sich zwangslos aus dem entsprechenden Bericht über die abgebrochene Abschiebung sowie die daraufhin erfolgte Maßnahmenmeldung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Sicherheitszelle. 2.3.
  95. Sowohl aus dem Fremdenregisterauszug als auch aus den aktenkundigen AFIS-/EURODAC-Auszügen, den aktenkundigen Bescheiden aus Deutschland und nicht zuletzt auch aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner (falschen) Identität im Zuge seiner Festnahme nach erfolgten illegalen Grenzübertritt von Ungarn nach Österreich ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Schengen-Raum bisher zumindest acht festgestellte Alias-Identitäten benützte. Dass der Beschwerdeführer jemals über ein gültiges Reisedokument verfügt hätte, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2026 angab, er verfüge über keine Dokumente. Im Zuge dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer auch an, sich aus eigenem bisher nicht bemüht zu haben, Reisedokumente zu erlangen (vgl. Verhandlungsniederschrift 07.04.2026, S 6, Vorakt zu 2340394-1, OZ 12). 2.3.
  96. Sowohl aus dem Fremdenregisterauszug als auch aus den aktenkundigen AFIS-/EURODAC-Auszügen, den aktenkundigen Bescheiden aus Deutschland und nicht zuletzt auch aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner (falschen) Identität im Zuge seiner Festnahme nach erfolgten illegalen Grenzübertritt von Ungarn nach Österreich ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Schengen-Raum bisher zumindest acht festgestellte Alias-Identitäten benützte. Dass der Beschwerdeführer jemals über ein gültiges Reisedokument verfügt hätte, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2026 angab, er verfüge über keine Dokumente. Im Zuge dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer auch an, sich aus eigenem bisher nicht bemüht zu haben, Reisedokumente zu erlangen vergleiche Verhandlungsniederschrift 07.04.2026, S 6, Vorakt zu 2340394-1, OZ 12). 2.3.
  97. Aus den aktenkundigen Reisebewegungen des Beschwerdeführers in Europa lässt sich daher auch zwanglos ableiten, dass er ohne gültiges Reisedokument durch den Schengen-Raum und schließlich in Österreich einreiste. Die Feststellung zur Ausreise- bzw. Rückkehrunwilligkeit ergeben sich aus den Ergebnissen der letzten Rückkehrberatungsgespräche, dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Mal gestellte Anträge auf freiwillige Ausreise wieder zurückgezogen hat, dem Hungerstreik, dem missbräuchlichen Asylantrag zur Verteilung einer bereits geplanten Abschiebung und schlussendlich auch daraus, dass der Beschwerdeführer bereits einen begleiteten Abschiebeversuch durch sein Verhalten vereitelt hat, sodass das Flugzeug wieder verlassen werden musste. 2.3.
  98. Die Abmahnungen des Beschwerdeführers wegen seines unkooperativen Verhaltens in der Schubhaft bzw. beim Abschiebeversuch sowie die jeweils folgenden Disziplinierungsmaßnahmen in Form von Einzelhaft bzw. Sicherheitsverwahrung ergeben sich aus den entsprechenden aktenkundigen Berichten und den Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.3.
  99. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich wieder familiäre, private, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte hat, hier über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt und zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig gewesen ist, sowie über keine ausreichenden Existenzmittel verfügt, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.
  100. Gegenteiliges wurde auch zuletzt in der schriftlichen Stellungnahme vom 26.05.2026 (vgl. OZ 9) nicht vorgebracht.2.3.
  101. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich wieder familiäre, private, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte hat, hier über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt und zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig gewesen ist, sowie über keine ausreichenden Existenzmittel verfügt, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.
  102. Gegenteiliges wurde auch zuletzt in der schriftlichen Stellungnahme vom 26.05.2026 vergleiche OZ 9) nicht vorgebracht. 2.3.
  103. Angesichts dieser ganzen Ausführungen war insgesamt festzustellen, dass der Beschwerdeführer generell die österreichische und auch die europäische Rechtsordnung nicht achtet, in Bezug auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt, nicht nur in Österreich, sondern der gesamten Europäischen Union keinerlei glaubhafte Einsicht zeigt und insgesamt nicht vertrauenswürdig ist. Nicht nur das fortgesetzte Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, dabei vor allem das beharrliche und rechtswidrige Verbleiben im Schengen-Raum bzw. die bereits erfolgte illegale Wiedereinreise trotz eines in Deutschland erlassenen, mehrjährigen Einreiseverbotes und des Entzuges vor den Behörden durch ständige Weiterreise in andere Länder und das Leben im Verborgenen und das unterlassene Bemühen, sein Reisedokument vorzulegen oder Dokumente aus Marokko schicken zu lassen, sondern insbesondere auch Verhalten des Beschwerdeführers während der Anhaltung in Schubhaft, wo er sich laufend unkooperativ zeigt und auch bereits einmal in den Hungerstreik getreten, lassen keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer – sofern ihm dafür die Möglichkeit geboten wird – dieses Verhalten auch in Zukunft fortsetzen und sich einer Abschiebung entziehen wird, zumal er zwei geplante Abschiebungen bereits vereitelt hat, einmal mit einem missbräuchlichen Asylantrag, das zweite Mal durch selbstverletzendes und derart unkooperatives Verhalten, dass der Pilot sich weigerte, den Beschwerdeführer mitzunehmen und die Abschiebung abgebrochen werden musste. Vor dem Hintergrund dieses fortgesetzten, massiven fremdenrechtlichen Gesamtfehlverhaltens ist evident, dass er versuchen wird, sich dem weiteren Verfahren zu entziehen und sich einem neuerlichen Abschiebeversuch zu widersetzen. 2.3.
  104. Die Feststellungen zur Zahl und Regelmäßigkeit der Abschiebungen nach Marokko im Jahr 2025 und 2026 sowie zur Vorgehensweise, wenn bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, dessen Gültigkeit jedoch abgelaufen ist sowie die konkrete Vorgehensweise im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Stellungnahme der Heimreisezertifikatsabteilung vom 26.05.
  105. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich zudem, dass sowohl von der in Deutschland als auch von der in Österreich ansässigen Vertretungsbehörde Heimreisezertifikate ausgestellt wurden. Das letzte Heimreisezertifikat war bis 17.05.2026 gültig. Bereits aus der Stellungnahme des Bundesamtes zur gegenständlichen Aktenvorlage (vgl. OZ 1) ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer eine Verlängerung seines Heimreisezertifikates bei vorliegender Flugbuchung erfolgt. Diese Ausführungen wurden auch durch die Auskunft der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes (vgl. OZ 8) auch bestätigt. Für den Beschwerdeführer wurde bereits eine Buchungsanfrage für einen neuerlichen Flug gestellt. Sobald die Flugbuchung vorliegt, wurde die Verlängerung des Heimreisezertifikates zugesichert. Mit einer Buchungsbestätigung wird ab 08.06.2026 gerechnet. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht daher nicht nachvollziehbar, weshalb im Fall des Beschwerdeführers – wie in der Beschwerde vorgebracht – keine Verlängerung des Heimreisezertifikates sowie Abschiebung des Beschwerdeführers in der nächsten Zeit möglich sein sollte. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich zudem, dass sowohl von der in Deutschland als auch von der in Österreich ansässigen Vertretungsbehörde Heimreisezertifikate ausgestellt wurden. Das letzte Heimreisezertifikat war bis 17.05.2026 gültig. Bereits aus der Stellungnahme des Bundesamtes zur gegenständlichen Aktenvorlage vergleiche OZ 1) ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer eine Verlängerung seines Heimreisezertifikates bei vorliegender Flugbuchung erfolgt. Diese Ausführungen wurden auch durch die Auskunft der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes vergleiche OZ 8) auch bestätigt. Für den Beschwerdeführer wurde bereits eine Buchungsanfrage für einen neuerlichen Flug gestellt. Sobald die Flugbuchung vorliegt, wurde die Verlängerung des Heimreisezertifikates zugesichert. Mit einer Buchungsbestätigung wird ab 08.06.2026 gerechnet. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht daher nicht nachvollziehbar, weshalb im Fall des Beschwerdeführers – wie in der Beschwerde vorgebracht – keine Verlängerung des Heimreisezertifikates sowie Abschiebung des Beschwerdeführers in der nächsten Zeit möglich sein sollte. Es ist lediglich dem Verhalten des Beschwerdeführers geschuldet, dass eine Abschiebung bisher nicht erfolgen konnte. Angesichts der im Fall des Beschwerdeführers zulässigen Haftdauer von 18 Monaten ist es jedenfalls als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen, dass eine Abschiebung innerhalb dieses Zeitraums erfolgen wird. Das Bundesamt hat insgesamt seit der Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer
  106. Rechtliche Beurteilung: Spruchteil A): 3.
  107. Fortsetzungsausspruch: 3.1.
  108. Rechtsgrundlagen: § 76 FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:Paragraph 76, FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet:Paragraph 77, FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ § 80 FPG mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautet:Paragraph 80, FPG mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautet: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ § 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet: „§ 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ Art. 2 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) lautet:Artikel 2, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) lautet: „Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Art. 15 der Rückführungsrichtlinie mit dem Titel „Inhaftnahme“ lautet auszugsweise:Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie mit dem Titel „Inhaftnahme“ lautet auszugsweise: „Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn
  1. a)Fluchtgefahr besteht oder
  2. b)die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern. Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden. […]
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel eins, Absatz 3 und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung geli

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