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G303 2315366-1

Obsah (16)Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 14§ 46§ 15§ 24§ 1§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2026 GeschäftszahlG303 2315366-1 Spruch, G303 2315366-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) war Inhaberin eines befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) und mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Zudem war sie Inhaberin eines befristeten Parkausweises.
  2. Die BF brachte am 17.03.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung (St

VO) 1960 (Parkausweis) und einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses ein. Den Anträgen waren ein Konvolut an medizinischen Befunden und eine Kopie des befristeten Parkausweises der BF angeschlossen.2. Die BF brachte am 17.03.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 (Parkausweis) und einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses ein. Den Anträgen waren ein Konvolut an medizinischen Befunden und eine Kopie des befristeten Parkausweises der BF angeschlossen. Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.

  1. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. 3.
  2. In dem eingeholten Gutachten von Univ. Prof. Dr.in XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, vom 23.04.2025 (vidiert am 24.04.2025 von Dr. XXXX ), wurde nach persönlicher Untersuchung der BF am 23.04.2025, folgende Gesundheitsschädigung festgestellt:3.
  3. In dem eingeholten Gutachten von Univ. Prof. Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, vom 23.04.2025 (vidiert am 24.04.2025 von Dr. römisch 40 ), wurde nach persönlicher Untersuchung der BF am 23.04.2025, folgende Gesundheitsschädigung festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion Eine Stufe unter dem oberen RSW entsprechend der Depressionen, der Somatisierungsneigung und der erforderlichen Therapie 03.06.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes ausgeführt: Aus psychiatrischer Sicht würden keine Einschränkungen, die die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich machen, bestehen. Es bestehe keine schwere Angst- und Panikstörung und auch keine Sozialphobie. Auch seien die therapeutischen Optionen noch nicht zur Gänze ausgeschöpft worden. 3.
  4. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 30.04.2025 (vidiert am 02.05.2025 von Dr. XXXX ), wurden nach persönlicher Untersuchung der BF am 29.04.2025, folgende Gesundheitsschädigungen festgestellt:3.
  5. In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 30.04.2025 (vidiert am 02.05.2025 von Dr. römisch 40 ), wurden nach persönlicher Untersuchung der BF am 29.04.2025, folgende Gesundheitsschädigungen festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Chronisches Wirbelsäulensyndrom Unterer Richtwert bei Zustand nach Spondylodese L5/S1 (07/2024) mit verbliebener Blasenentleerungsstörung, mittelgradige FunktionseinschränkungenUnterer Richtwert bei Zustand nach Spondylodese L5/S1 (07 aus 2024,) mit verbliebener Blasenentleerungsstörung, mittelgradige Funktionseinschränkungen 02.01.03 50 2 Mittelgradige Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenks Oberer Richtwert nach Sprunggelenkspiegelung und Bänderrekonstruktion (07/2021) bei osteochondraler Talusfraktur mit Bänderrupturen, Zustand nach retrograder Anbohrung (01/2022) sowie zuletzt Knorpelknochentransplantation (12/2022) mit nachfolgendem CRPS, GangerschwernisOberer Richtwert nach Sprunggelenkspiegelung und Bänderrekonstruktion (07 aus 2021,) bei osteochondraler Talusfraktur mit Bänderrupturen, Zustand nach retrograder Anbohrung (01 aus 2022,) sowie zuletzt Knorpelknochentransplantation (12 aus 2022,) mit nachfolgendem CRPS, Gangerschwernis 02.05.32 40 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Der Gesamtgrad der Behinderung ergebe sich aus dem Zusammenwirken beider Leiden, wobei die führende Gesundheitsschädigung 1 durch die Gesundheitsschädigung 2 um eine Stufe angehoben werde. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes ausgeführt: Die BF erscheine zur Untersuchung anamnestisch in erster Linie aufgrund der Sprunggelenksbeschwerden unter Verwendung zweier Gehstützen, welche sie außer Haus eigentlich immer verwenden würde. Insgesamt würden sich auch mittelgradige Einschränkungen des linken Sprunggelenks sowie auch eine linksseitige Unterschenkelatrophie zeigen, wobei die BF beim Barfußgang ohne Hilfsmittel ausreichend gut mobilisiert sei und eine nahezu normale Schrittlänge aufweise. Aus orthopädischer Sicht sei das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, gegebenenfalls auch unter Verwendung einer Gehstütze, weiterhin zumutbar. 3.
  6. In der medizinischen Gesamtbeurteilung von Dr. XXXX vom 06.05.2025 (vidiert am 07.05.2025 von Dr. XXXX ) wurde zusammengefasst Folgendes festgestellt: 3.
  7. In der medizinischen Gesamtbeurteilung von Dr. römisch 40 vom 06.05.2025 (vidiert am 07.05.2025 von Dr. römisch 40 ) wurde zusammengefasst Folgendes festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Chronisches Wirbelsäulensyndrom Unterer Richtwert bei Zustand nach Spondylodese L5/S1 (07/2024) mit verbliebener Blasenentleerungsstörung, mittelgradige FunktionseinschränkungenUnterer Richtwert bei Zustand nach Spondylodese L5/S1 (07 aus 2024,) mit verbliebener Blasenentleerungsstörung, mittelgradige Funktionseinschränkungen 02.01.03 50 2 Mittelgradige Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenks Oberer Richtwert nach Sprunggelenkspiegelung und Bänderrekonstruktion (07/2021) bei osteochondraler Talusfraktur mit Bänderrupturen, Zustand nach retrograder Anbohrung (01/2022) sowie zuletzt Knorpelknochentransplantation (12/2022) mit nachfolgendem CRPS, GangerschwernisOberer Richtwert nach Sprunggelenkspiegelung und Bänderrekonstruktion (07 aus 2021,) bei osteochondraler Talusfraktur mit Bänderrupturen, Zustand nach retrograder Anbohrung (01 aus 2022,) sowie zuletzt Knorpelknochentransplantation (12 aus 2022,) mit nachfolgendem CRPS, Gangerschwernis 02.05.32 40 3 Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion Eine Stufe unter dem oberen RSW entsprechend der Depressionen, der Somatisierungsneigung und der erforderlichen Therapie 03.06.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H. Der Gesamtgrad der Behinderung ergebe sich aus der führenden Gesundheitsschädigung 1, die durch die Gesundheitsschädigungen 2 und 3, bei jeweils maßgeblicher negativer Leidensbeeinflussung um je eine Stufe angehoben werde. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes ausgeführt: Die BF erscheine zur orthopädischen Untersuchung anamnestisch in erster Linie aufgrund der Sprunggelenksbeschwerden unter Verwendung zweier Gehstützen, welche sie außer Haus eigentlich immer verwenden würde. Insgesamt würden sich auch mittelgradige Einschränkungen des linken Sprunggelenks sowie auch eine linksseitige Unterschenkelatrophie zeigen, wobei die BF beim Barfußgang ohne Hilfsmittel ausreichend gut mobilisiert sei und eine nahezu normale Schrittlänge aufweise. Aus orthopädischer Sicht sei das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, gegebenenfalls auch unter Verwendung einer Gehstütze, weiterhin zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht würden keine Einschränkungen, die die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich machen, bestehen. Es bestehe keine schwere Angst- und Panikstörung und auch keine Sozialphobie. Auch seien die therapeutischen Optionen noch nicht zur Gänze ausgeschöpft worden.
  8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.05.2025 wurde der BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass der Grad der Behinderung 70 v.H. betrage. Die oben angeführten Sachverständigengutachten wurden dem Schreiben als Beilagen angeschlossen. Es wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine begründete, schriftliche Stellungnahme einzubringen und entsprechend neue Beweismittel vorzulegen.
  9. Mit Schreiben vom 19.05.2025 brachte die BF im Rahmen ihres Parteiengehörs bei der belangten Behörde eine Stellungnahme ein. Darin wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Aufgrund ihrer physischen Einschränkungen stelle die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine enorme Belastung dar. Das Ein- und Aussteigen sei für die BF aufgrund ungenauer Abstände zum Bordstein und den ruckartig fahrenden Bussen eine erhebliche Herausforderung. Daher habe sie regelmäßig Angst zu stürzen. Auch die Sitzplatzsuche gestalte sich schwierig. Weiters sei der Euro-Key aufgrund ihres Einmalkatherismus für sie von großer Bedeutung. Schließlich bringt die BF vor, dass sich ihr Gesundheitszustand im Vergleich zum Vorjahr verschlechtert habe, weshalb der Grad der Behinderung von 60 v.H. auf 70 v.H. angehoben worden sei.
  10. Die belangte Behörde ersuchte aufgrund der eingebrachten Stellungnahme Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, um eine medizinische Stellungnahme. In der aktenmäßig erstellten Stellungnahme vom 21.05.2025 (vidiert am selben Tag von Dr. XXXX ) wurde ausgeführt, dass die BF sowohl von einem orthopädischen Facharzt wie auch einer neurologisch-psychiatrischen Fachärztin begutachtet worden sei. Beide hätten der BF übereinstimmend und nachvollziehbar eine ausreichende Restmobilität bescheinigt. Es würden keine derart hochgradigen Mobilitätseinschränkungen

den Erläuterungen zum Parkausweis bestehen. Dies werde auch durch die Einwendungen nicht widerlegt oder in Frage gestellt. Die hygienische Notwendigkeit des Euro-Keys werde allerdings durchaus nachvollziehbar dargelegt, die Ausgabe eines solchen an die BF werde daher dezitiert befürwortet. Der Parkausweis werde damit aber nicht begründet.6. Die belangte Behörde ersuchte aufgrund der eingebrachten Stellungnahme Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, um eine medizinische Stellungnahme. In der aktenmäßig erstellten Stellungnahme vom 21.05.2025 (vidiert am selben Tag von Dr. römisch 40 ) wurde ausgeführt, dass die BF sowohl von einem orthopädischen Facharzt wie auch einer neurologisch-psychiatrischen Fachärztin begutachtet worden sei. Beide hätten der BF übereinstimmend und nachvollziehbar eine ausreichende Restmobilität bescheinigt. Es würden keine derart hochgradigen Mobilitätseinschränkungen

den Erläuterungen zum Parkausweis bestehen. Dies werde auch durch die Einwendungen nicht widerlegt oder in Frage gestellt. Die hygienische Notwendigkeit des Euro-Keys werde allerdings durchaus nachvollziehbar dargelegt, die Ausgabe eines solchen an die BF werde daher dezitiert befürwortet. Der Parkausweis werde damit aber nicht begründet.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2025 wurde der Antrag der BF vom 17.03.2025 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Diese seien als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das oben angeführte Gesamtgutachten von Dr. XXXX wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Diese seien als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das oben angeführte Gesamtgutachten von Dr. römisch 40 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.
  2. Gegen den oben genannten Bescheid brachte die BF mit Schreiben vom 23.06.2025 binnen offener Frist Beschwerde ein. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sie mit den eingeholten Gutachten nicht einverstanden sei. Die Entscheidung der Behörde spiegle die Qualität und Quantität der Begutachtungen – insbesondere durch die psychiatrische Sachverständige – wider. Im Gegensatz zu den Feststellungen im psychiatrischen Gutachten stelle die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für sie eine erhebliche psychische Herausforderung dar. Zum eingeholten orthopädischen Gutachten wurde festhalten, dass die BF aktuell außerhalb ihres Wohnbereiches keine fünf Schritte ohne ihre Stützkrücken gehen könne. Sie könne die geforderte Strecke von 300 Meter keinesfalls zurücklegen. Auch das Überwinden von Niveauunterschieden und das Ein- und Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihr nicht möglich. Des Weiteren sei die mindestens sechsmal täglich notwendige Katheterisierung der Harnblase und die damit verbundenen psychischen Belastungen in Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung überhaupt nicht beachtet worden. Im Rahmen der Beschwerde wurden die Einholung weiterer Gutachten sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Beschwerde wurden ein psychiatrischer Befundbericht vom 17.06.2025 sowie Arztbriefe vom 12.06.2025 und 23.06.2025 beigelegt.
  3. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde eine weitere medizinische Stellungnahme von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.06.2025 (vidiert am selben Tag von Dr. XXXX ) ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass im Rahmen der Beschwerde neue Befunde vorgelegt worden seien. Die BF sei sowohl von einem orthopädischen Facharzt wie auch einer neurologisch-psychiatrischen Fachärztin begutachtet worden. Beide würden der BF übereinstimmend und nachvollziehbar eine ausreichende Restmobilität bescheinigen; es würden keine derart hochgradigen Mobilitätseinschränkungen

den Erläuterungen zum Parkausweis bestehen. Dies werde auch durch die Einwendungen nicht widerlegt oder in Frage gestellt. Die hygienische Notwendigkeit des Euro-Keys wurde abermals befürwortet. Der Parkausweis werde damit aber nicht begründet. Die Kritik an den Begutachtungen selbst ergebe sich wohl primär aus deren negativem Ergebnis.9. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde eine weitere medizinische Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.06.2025 (vidiert am selben Tag von Dr. römisch 40 ) ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass im Rahmen der Beschwerde neue Befunde vorgelegt worden seien. Die BF sei sowohl von einem orthopädischen Facharzt wie auch einer neurologisch-psychiatrischen Fachärztin begutachtet worden. Beide würden der BF übereinstimmend und nachvollziehbar eine ausreichende Restmobilität bescheinigen; es würden keine derart hochgradigen Mobilitätseinschränkungen

den Erläuterungen zum Parkausweis bestehen. Dies werde auch durch die Einwendungen nicht widerlegt oder in Frage gestellt. Die hygienische Notwendigkeit des Euro-Keys wurde abermals befürwortet. Der Parkausweis werde damit aber nicht begründet. Die Kritik an den Begutachtungen selbst ergebe sich wohl primär aus deren negativem Ergebnis.

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2025 wurde die Beschwerde der BF gegen den oben angeführten Bescheid vom 21.05.2025 abgewiesen, da die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Dies erfolgte unter Zugrundelegung der medizinischen Stellungnahme von Dr. XXXX vom 24.06.
  2. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdevorentscheidung angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2025 wurde die Beschwerde der BF gegen den oben angeführten Bescheid vom 21.05.2025 abgewiesen, da die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Dies erfolgte unter Zugrundelegung der medizinischen Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 24.06.
  4. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdevorentscheidung angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.
  5. Mit E-Mail vom 30.06.2025 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand und die Gesamtmotorik der BF in den letzten Jahren nicht verbessert hätten. Vielmehr sei es im letzten Jahr zu einer erheblichen Verschlechterung der Mobilität gekommen. Außer Haus könne sich die BF nur mehr mit Unterarmstützkrücken fortbewegen. Die nächste Haltstelle befinde sich einen Kilometer entfernt von ihrem Hauptwohnsitz, aufgrund ihrer Sturzangst sei es ihr nicht möglich diese Station zu erreichen und damit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Es würden erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten sowie eine schwere psychische Belastung vorliegen.
  6. Die gegenständliche Beschwerde, der Vorlageantrag und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 03.07.2025 vorgelegt.
  7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichts ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. 13.
  8. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 02.03.2026, wurden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF ebenso am 02.03.2026, folgende Diagnosen festgestellt:13.
  9. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 02.03.2026, wurden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF ebenso am 02.03.2026, folgende Diagnosen festgestellt: ● Chronisches Schmerzsyndrom und erhebliche Gangerschwernis bei Zustand nach komplexer Verletzung im Bereich des linken Sprunggelenks (6/2021) mit komplikationsreichem Verlauf (Knochenmarködem, CRPS, notwendiger Knorpelknochentransplantation), Meralgia parästhetica (Nervenkompressionssyndrom), erhebliche Gangerschwernis Chronisches Schmerzsyndrom und erhebliche Gangerschwernis bei Zustand nach komplexer Verletzung im Bereich des linken Sprunggelenks (6 aus 2021,) mit komplikationsreichem Verlauf (Knochenmarködem, CRPS, notwendiger Knorpelknochentransplantation), Meralgia parästhetica (Nervenkompressionssyndrom), erhebliche Gangerschwernis ● Chronisches Wirbelsäulensyndrom mit mittelgradigen Funktionseinschränkungen bei Zustand nach Spondylodese L5/S1 (7/2024) unter Berücksichtigung der verbliebenen Blasenentleerungsstörung mit Selbstkatheterismus Chronisches Wirbelsäulensyndrom mit mittelgradigen Funktionseinschränkungen bei Zustand nach Spondylodese L5/S1 (7 aus 2024,) unter Berücksichtigung der verbliebenen Blasenentleerungsstörung mit Selbstkatheterismus ● Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms Es würden bei der BF erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bestehen. Zudem wurde hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gutachterlich ausgeführt, dass bei der BF ein komplikationsreicher Verlauf bei Zustand nach einer komplexen Verletzung der linken unteren Extremität bestehe. Dies werde durch das Wirbelsäulenleiden sowie durch das Nervenkompressionssyndrom aggraviert. Dem Gesamtbild entsprechend sei das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen in und aus öffentlichen Verkehrsmitteln sowie der sichere Transport nicht zumutbar bzw. gewährleistet. Im Vergleich zu den eingeholten Vorgutachten sei es zu einer abweichenden Einschätzung hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" gekommen, da eine erhebliche Gangerschwernis im Rahmen des komplexen Zusammenwirkens der orthopädischen und neurologischen Leiden festgestellt worden sei. Aufgrund des jungen Alters der BF wurde eine Nachuntersuchung hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" in drei Jahren angeregt.
  10. Am 04.03.2026 und 10.03.2026 langten aktuelle medizinische Unterlagen der BF beim erkennenden Gericht ein.
  11. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 31.03.2026 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 15. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 31.03.2026 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 15.

  1. Die Parteien erstatteten dazu keine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die BF ist am XXXX geboren. Sie ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert.Die BF ist am römisch 40 geboren. Sie ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert. Die BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: ● Chronisches Schmerzsyndrom und erhebliche Gangerschwernis bei Zustand nach einer komplexen Verletzung im Bereich des linken Sprunggelenks mit komplikationsreichem Verlauf und Nervenkompressionssyndrom ● Chronisches Wirbelsäulensyndrom bei Zustand nach Spondylodese L5/S1 unter Berücksichtigung der verbliebenen Blasenentleerungsstörung mit notwenigem Selbstkatheterismus ● Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms Das Gangbild der BF ist unelastisch-adynam, links ist ein gestörtes Abrollverhalten gegeben. Sie nützt zwei Unterarmstützkrücken, wobei sie rechtshinkend geht. Der Zustand nach einer komplexen Verletzung im Bereich des linken Sprunggelenkes mit komplikationsreichem Verlauf, welcher zusätzlich durch das bestehende Wirbelsäulenleiden und das Nervenkompressionssyndrom erschwert wird, bedingt eine erhebliche Gangerschwernis und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Die BF ist nicht in der Lage eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 – 400 Metern selbständig zurückzulegen. Auch das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel bei einem üblichen Niveauunterschied ist der BF ohne fremde Hilfe nicht möglich. Insgesamt ist daher der sichere Transport der BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen derzeit nicht gewährleistet. Aufgrund des jungen Alters der BF ist der Gesundheitszustand nicht als dauerhaft einzustufen. Eine Evaluierung der derzeit bestehenden Einschränkungen ist daher in drei Jahren erforderlich.
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde, dem Vorlageantrag und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde, dem Vorlageantrag und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 02.03.2026, welches diesbezüglich schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 02.03.2026, welches diesbezüglich schlüssig und widerspruchsfrei ist. Dem Gutachten von Dr.in XXXX lässt sich insbesondere entnehmen, dass bei der BF ein chronisches Schmerzsyndrom und eine erhebliche Gangerschwernis bei einem Zustand nach einer komplexen Verletzung im Bereich des linken Sprunggelenks mit komplikationsreichem Verlauf vorliegen. Zusätzlich wird dieser Zustand durch das Wirbelsäulenleiden sowie das Nervenkompressionssyndrom aggraviert. Daraus kann insgesamt geschlossen werden, dass die Mobilität der BF erheblich eingeschränkt ist.Dem Gutachten von Dr.in römisch 40 lässt sich insbesondere entnehmen, dass bei der BF ein chronisches Schmerzsyndrom und eine erhebliche Gangerschwernis bei einem Zustand nach einer komplexen Verletzung im Bereich des linken Sprunggelenks mit komplikationsreichem Verlauf vorliegen. Zusätzlich wird dieser Zustand durch das Wirbelsäulenleiden sowie das Nervenkompressionssyndrom aggraviert. Daraus kann insgesamt geschlossen werden, dass die Mobilität der BF erheblich eingeschränkt ist. Die Feststellungen zum Gangbild der BF basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Begutachtung der BF erhobenen klinischen Status. Auch die Feststellung, dass die BF zwei Unterarmstützkrücken nützt, ergibt sich daraus. Schlüssig und nachvollziehbar wird weiters gutachterlich ausgeführt, dass eine kurze Gehstrecke (Anhaltspunkt ist etwa der Weg zur nächsten Haltestelle im urbanen Raum) von der BF nicht selbstständig zurückgelegt werden kann, was auch aus den vorliegenden Befunden hervorgeht. Aus Sicht des erkennenden Senates ist aufgrund des komplexen Zusammenwirkens der orthopädischen und neurologischen Leiden der sichere Transport der BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet, auch vor dem Hintergrund, dass die BF derzeit auf Unterarmstützkrücken angewiesen ist und auch aus medizinischer Sicht ein selbständiges Ein- und Aussteigen nicht möglich erscheint. Im vorliegenden Sachverständigengutachten wurde des Weiteren aufgrund des jungen Alters der BF eine neuerliche Evaluierung ihres Gesundheitszustandes in drei Jahren vorgeschlagen, was aus Sicht des erkennenden Senates nachvollziehbar ist. Im Vergleich zu den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten wurde von der vom erkennenden Gericht beigezogenen Sachverständigen eine abweichende Einschätzung hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" getroffen. Die Sachverständige begründet dies nachvollziehbar damit, dass eine erhebliche Gangerschwernis im Rahmen des komplexen Zusammenwirkens der orthopädischen und neurologischen Leiden festgestellt worden ist. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 02.03.2026 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Die Parteien erstatteten keinerlei Stellungnahme dazu. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten und wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 02.03.2026 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Die Parteien erstatteten keinerlei Stellungnahme dazu. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten und wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Die Einholung weiterer fachärztlicher Sachverständigengutachten war aufgrund der Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens von Dr.in XXXX und des dadurch geklärten Sachverhaltes nicht erforderlich. Zudem besteht auch kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1996, Zl. 96/08/0014=ZfVB 1998/5/1441).Die Einholung weiterer fachärztlicher Sachverständigengutachten war aufgrund der Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens von Dr.in römisch 40 und des dadurch geklärten Sachverhaltes nicht erforderlich. Zudem besteht auch kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes vergleiche VwGH 24.06.1996, Zl. 96/08/0014=ZfVB 1998/5/1441).
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idg

F) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 45Abs.

4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Abs. 1 Vw

GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

§ 46BBG zwölf Wochen.

Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 46, BBG zwölf Wochen.

§ 15Vw

GVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung der BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF somit geklärt erscheint, konnte – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde - eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF somit geklärt erscheint, konnte – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde - eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 1Abs.

4 Z 3 der am

  1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am
  3. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen. - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach , Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind entsprechend der Erläuterungen zur oben angeführten Verordnung ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 02.03.2026 zugrunde gelegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 02.03.2026 zugrunde gelegt. Danach konnte festgestellt werden, dass bei der BF nach einer komplexen Verletzung der linken unteren Extremität mit komplikationsreichem Verlauf (aggraviert durch das Wirbelsäulenleiden und das Nervenkompressionssyndrom) eine erhebliche Gangerschwernis vorliegt. Aufgrund dieser Leiden ist von erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugehen.Aufgrund dieser Leiden ist von erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugehen. Die BF verfügt auch nicht über die Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel insgesamt sicher zu benützen, insbesondere ist sie derzeit auf Unterarmstützkrücken angewiesen. Zudem ist die BF aktuell nicht in der Lage eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 bis 400 Metern selbstständig zurückzulegen. Da die BF zudem Inhaberin eines Behindertenpasses ist, liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass jedenfalls vor. Aufgrund des jungen Lebensalters der BF ist der Gesundheitszustand nicht als dauerhaft einzustufen und sind Veränderungen diesbezüglich möglich. Daher ist festzustellen, dass derzeit die Voraussetzungen für die Vornahme der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung in den Behindertenpass befristet bis zum 31.05.2029 vorliegen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass nunmehr die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines befristeten Parkausweises nach § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) mit der gegenständlichen Entscheidung vorliegen. Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge auch über den noch offenen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO zu entscheiden haben.Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass nunmehr die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines befristeten Parkausweises nach Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) mit der gegenständlichen Entscheidung vorliegen. Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge auch über den noch offenen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO zu entscheiden haben. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G303.2315366.1.00

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