← Österreich

{'item': 'W141 2334784-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 45§§ 1b§ 6§ 3§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2026 GeschäftszahlW141 2334784-1 Spruch, W141 2334784-1/4E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhar

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit am 27.05.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge: „belangte Behörde“ genannt) eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene rechtsfreundliche Vertretung die Zuerkennung von Leistungen nach dem Impfschadengesetz. Hierin gab er an, infolge einer am XXXX .12.2021 verabreichten Impfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff XXXX der Hersteller XXXX einen Impfschaden erlitten zu haben. Im Anschluss an die angeschuldigte Impfung seien bei ihm Dyspnoe, eine Schwindelsymptomatik, „post-exertionelle Malaise“ (PEM), ein posturales Tachykardiesyndrom (POTS) sowie kognitive Probleme aufgetreten.Hierin gab er an, infolge einer am römisch 40 .12.2021 verabreichten Impfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff römisch 40 der Hersteller römisch 40 einen Impfschaden erlitten zu haben. Im Anschluss an die angeschuldigte Impfung seien bei ihm Dyspnoe, eine Schwindelsymptomatik, „post-exertionelle Malaise“ (PEM), ein posturales Tachykardiesyndrom (POTS) sowie kognitive Probleme aufgetreten.
  2. Zur Überprüfung des Antrags wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie, Intensivmedizin sowie Nephrologie, basierend auf einem am 03.10.2024 durchgeführten ärztlichen Anamnesegespräch sowie auf der Aktenlage, eingeholt. Hierin führte der Sachverständige zusammengefasst aus, die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden seien eher als Folge der drei in engem zeitlichen Abstand erfolgten SARS-CoV-2-Infektionen im August 2021, Jänner 2022 und März 2022 als der dazwischenliegenden Impfung anzusehen. Ein passageres, möglicherweise impfassoziiertes POTS sei lediglich in der Beschwerden-Anamnese zum Arztbrief des Facharztes für Innere Medizin Dr. XXXX vom 22.02.2022 belegt. Eine zumindest über drei Monate andauernde, durch die Impfung verursachte Gesundheitsschädigung sei nicht dokumentiert. Die „post-exertionelle Malaise“ sei in der einschlägigen Literatur nicht als Folge einer COVID-19-Impfung, sondern vielmehr als diagnostisches Kriterium eines postinfektiösen Chronic-Fatigue- bzw. Long-COVID-Syndroms beschrieben. In gesamtheitlicher Sicht spreche somit mehr für einen ursächlichen Zusammenhang der Beschwerden mit den durchgemachten COVID-19-Infektionen als mit der angeschuldigten Impfung.Hierin führte der Sachverständige zusammengefasst aus, die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden seien eher als Folge der drei in engem zeitlichen Abstand erfolgten SARS-CoV-2-Infektionen im August 2021, Jänner 2022 und März 2022 als der dazwischenliegenden Impfung anzusehen. Ein passageres, möglicherweise impfassoziiertes POTS sei lediglich in der Beschwerden-Anamnese zum Arztbrief des Facharztes für Innere Medizin Dr. römisch 40 vom 22.02.2022 belegt. Eine zumindest über drei Monate andauernde, durch die Impfung verursachte Gesundheitsschädigung sei nicht dokumentiert. Die „post-exertionelle Malaise“ sei in der einschlägigen Literatur nicht als Folge einer COVID-19-Impfung, sondern vielmehr als diagnostisches Kriterium eines postinfektiösen Chronic-Fatigue- bzw. Long-COVID-Syndroms beschrieben. In gesamtheitlicher Sicht spreche somit mehr für einen ursächlichen Zusammenhang der Beschwerden mit den durchgemachten COVID-19-Infektionen als mit der angeschuldigten Impfung.
  3. Mit Schreiben vom 06.12.2024 wurde der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45

AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.3. Mit Schreiben vom 06.12.2024 wurde der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

  1. Nach mehrmaliger Fristerstreckung erstattete die beschwerdeführende Partei am 20.02.2025 eine Stellungnahme, der ein fachärztliches Schreiben des Facharztes für Innere Medizin Dr. XXXX vom 10.02.2025 beigelegt war. In diesem führte Dr. XXXX aus, der Beschwerdeführer habe durch die COVID-19-Impfung vom Dezember 2021 ein Long-COVID-ähnliches Krankheitsbild mit schwerer Atemnot, Erschöpfungszuständen, fehlender Belastbarkeit sowie kardialen Symptomen wie Palpitationen erlitten. Die Hauptsymptomatik sei zu mehr als 90 % auf die Impfung zurückzuführen. Die erste COVID-Erkrankung sei aus internistischer Sicht für das Krankheitsbild kaum verantwortlich. Andere internistische Ursachen für das Krankheitsbild hätten ausgeschlossen werden können.
  2. Nach mehrmaliger Fristerstreckung erstattete die beschwerdeführende Partei am 20.02.2025 eine Stellungnahme, der ein fachärztliches Schreiben des Facharztes für Innere Medizin Dr. römisch 40 vom 10.02.2025 beigelegt war. In diesem führte Dr. römisch 40 aus, der Beschwerdeführer habe durch die COVID-19-Impfung vom Dezember 2021 ein Long-COVID-ähnliches Krankheitsbild mit schwerer Atemnot, Erschöpfungszuständen, fehlender Belastbarkeit sowie kardialen Symptomen wie Palpitationen erlitten. Die Hauptsymptomatik sei zu mehr als 90 % auf die Impfung zurückzuführen. Die erste COVID-Erkrankung sei aus internistischer Sicht für das Krankheitsbild kaum verantwortlich. Andere internistische Ursachen für das Krankheitsbild hätten ausgeschlossen werden können.
  3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde eine Stellungnahme des Sachverständigen vom 10.08.2025 eingeholt. Darin führte dieser aus, dass der überwiegende Teil der vorliegenden Befunde zweifellos auf eine Long-COVID-Problematik nach den beiden um die Impfung erfolgten Corona-Infektionen hindeute, welche die Symptomatik ausreichend erkläre. Naturgemäß müsse ein potentieller Impfschaden in solche Überlegungen miteinbezogen werden. Es gebe jedoch keinerlei Belege dafür, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Long-COVID ähnlichen Beschwerden tatsächlich Dauer- oder Langzeitfolge der Impfung seien. Dies decke sich auch mit der vorliegenden wissenschaftlichen Evidenz zu möglichen Impfschäden.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers

§§ 1bund 3 Impfschadengesetz ab.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz ab. Begründend stützte sie sich auf das Sachverständigengutachten vom 15.10.2024 sowie das Ergänzungsgutachten vom 10.08.2025 und führte aus, ein Kausalzusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen könne nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Die für die Beurteilung maßgeblichen Kriterien (zeitlicher Zusammenhang, entsprechende Symptomatik, Fehlen einer anderen wahrscheinlicheren Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie) seien überwiegend nicht erfüllt.

  1. Mit Eingabe vom 27.01.2026 erhob der bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin machte er sowohl die Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend. Er führte aus, die Stellungnahme vom 10.08.2025 sei in sich widersprüchlich, da der Sachverständige einerseits vom Vorliegen einer Long-COVID-Problematik ausgehe, die damit zusammenhängenden Beschwerden in unmittelbarem Anschluss aber nur als „Long-COVID ähnlich“ qualifiziere, was nicht nachvollziehbar sei. Der Sachverständige sei zudem voreingenommen, was sich auch darin zeige, dass er das Fehlen wissenschaftlicher Evidenz behaupte, ohne dieses näher zu spezifizieren oder zu belegen. Die fachliche Stellungnahme Dr. XXXX werde vom Amtssachverständigen nicht auf gleichem fachlichen Niveau widerlegt, vielmehr beschränke sich das Ergänzungsgutachten auf unbelegte Behauptungen. Die belangte Behörde habe die Stellungnahme des Sachverständigen ohne jegliche eigenständige Beweiswürdigung übernommen, keine entscheidungswesentlichen Feststellungen getroffen und den maßgeblichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt. Insbesondere habe sie es unterlassen, das Ergänzungsgutachten vom 10.08.2025 dem Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung zur Kenntnis zu bringen, und ihn weder als Partei zu seinem persönlichen Erleben des Konnexes zwischen Impfung und Beschwerden befragt noch ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben. Darin machte er sowohl die Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend. Er führte aus, die Stellungnahme vom 10.08.2025 sei in sich widersprüchlich, da der Sachverständige einerseits vom Vorliegen einer Long-COVID-Problematik ausgehe, die damit zusammenhängenden Beschwerden in unmittelbarem Anschluss aber nur als „Long-COVID ähnlich“ qualifiziere, was nicht nachvollziehbar sei. Der Sachverständige sei zudem voreingenommen, was sich auch darin zeige, dass er das Fehlen wissenschaftlicher Evidenz behaupte, ohne dieses näher zu spezifizieren oder zu belegen. Die fachliche Stellungnahme Dr. römisch 40 werde vom Amtssachverständigen nicht auf gleichem fachlichen Niveau widerlegt, vielmehr beschränke sich das Ergänzungsgutachten auf unbelegte Behauptungen. Die belangte Behörde habe die Stellungnahme des Sachverständigen ohne jegliche eigenständige Beweiswürdigung übernommen, keine entscheidungswesentlichen Feststellungen getroffen und den maßgeblichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt. Insbesondere habe sie es unterlassen, das Ergänzungsgutachten vom 10.08.2025 dem Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung zur Kenntnis zu bringen, und ihn weder als Partei zu seinem persönlichen Erleben des Konnexes zwischen Impfung und Beschwerden befragt noch ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben. In inhaltlicher Hinsicht verkenne die belangte Behörde, dass die fachlich gleichwertige Stellungnahme von Dr. LISCH die mit hoher Wahrscheinlichkeit gegebene Kausalität zwischen der Impfung und den Gesundheitsschädigungen belege. Die maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) seien erfüllt. Die beschwerdeführende Partei beantragte die Stattgabe der Beschwerde und die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass dem Antrag entsprochen und eine angemessene Entschädigung zuerkannt werde, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung, in eventu die ersatzlose Behebung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  2. Am 05.02.2026 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsbürger.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Mit am 27.05.2024 bei der belangten Behörde eingelangtem Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Leistungen nach dem Impfschadengesetz und gab an, infolge einer am XXXX .12.2021 verabreichten Impfung gegen COVID-19 einen Impfschaden erlitten zu haben. Wörtlich führte er darin aus:Mit am 27.05.2024 bei der belangten Behörde eingelangtem Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Leistungen nach dem Impfschadengesetz und gab an, infolge einer am römisch 40 .12.2021 verabreichten Impfung gegen COVID-19 einen Impfschaden erlitten zu haben. Wörtlich führte er darin aus: „1 – 2 Wochen nach der Impfung Probleme bei körperlicher Anstrengung. Treppensteigen, Spazieren gehen eingeschränkt möglich mit mehreren Pausen. Immer stärker wurde der Erschöpfungszustand nach der Anstrengung. Sport ist nicht mehr möglich. Bin vorher beim Bundesheer öfter die Woche laufen gegangen, danach keine 20-30 m Laufen mehr möglich ohne Beginn der Symptome.“ Der im Verfahren beigezogene Sachverständige führte die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen in seinem Sachverständigengutachten vom 15.10.2024 auf im August 2021 sowie Jänner und März 2022 erlittene COVID-Infektionen als wahrscheinlichere Ursachen zurück. Insbesondere wurde im Sachverständigengutachten wie folgt ausgeführt: „In den Unterlagen findet sich ein passageres, möglicherweise impfassoziiertes POTS, im Arztbrief der Univ.-Klinik für Neurologie vom XXXX .08.2022 diskutiert. Bei dieser Untersuchung vom August 2022 sind jedoch keine entsprechenden Befunde dokumentiert. Diese finden sich lediglich in der Beschwerden-Anamnese zum Arztbrief von Dr. XXXX , Februar 2022, belegt. Eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung ist somit nicht dokumentiert.“„In den Unterlagen findet sich ein passageres, möglicherweise impfassoziiertes POTS, im Arztbrief der Univ.-Klinik für Neurologie vom römisch 40 .08.2022 diskutiert. Bei dieser Untersuchung vom August 2022 sind jedoch keine entsprechenden Befunde dokumentiert. Diese finden sich lediglich in der Beschwerden-Anamnese zum Arztbrief von Dr. römisch 40 , Februar 2022, belegt. Eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung ist somit nicht dokumentiert.“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.12.2025 wurde der Antrag vom 27.05.2024 abgewiesen. Sachverhaltsbezogen wurde hierin im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: „Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten Sachverständigengutachten von Herrn Univ.-Prof. Dr. med. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, Gastroenterologie & Hepatologie, Intensivmedizin, Nephrologie, vom 15.10.2024, und seinem Ergänzungsgutachten vom 10.08.2025, kann ein Kausalzusammenhang zwischen der am XXXX .12.2021 vorgenommenen Schutzimpfung gegen Covid-19 und den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen „Dyspnoe, Schwindelsymptomatik, PEM, POTS, kognitive Probleme“ nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Die für die Beurteilung maßgeblichen Kriterien (zeitlicher Zusammenhang, entsprechende Symptomatik, Fehlen einer anderen wahrscheinlicheren Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie) waren im vorliegenden Fall überwiegend nicht erfüllt.“„Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten Sachverständigengutachten von Herrn Univ.-Prof. Dr. med. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, Gastroenterologie & Hepatologie, Intensivmedizin, Nephrologie, vom 15.10.2024, und seinem Ergänzungsgutachten vom 10.08.2025, kann ein Kausalzusammenhang zwischen der am römisch 40 .12.2021 vorgenommenen Schutzimpfung gegen Covid-19 und den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen „Dyspnoe, Schwindelsymptomatik, PEM, POTS, kognitive Probleme“ nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Die für die Beurteilung maßgeblichen Kriterien (zeitlicher Zusammenhang, entsprechende Symptomatik, Fehlen einer anderen wahrscheinlicheren Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie) waren im vorliegenden Fall überwiegend nicht erfüllt.“
  4. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus dem Antrag vom 27.05.2024, dem Sachverständigengutachten von Univ.-Prof. Dr. XXXX vom 15.10.2024, seiner Stellungnahme vom 10.08.2025 und dem angefochtenen Bescheid vom 04.12.2025.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus dem Antrag vom 27.05.2024, dem Sachverständigengutachten von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 vom 15.10.2024, seiner Stellungnahme vom 10.08.2025 und dem angefochtenen Bescheid vom 04.12.
  5. Insbesondere geht aus dem angefochtenen Bescheid hervor, dass keine substantiierten Feststellungen zum konkreten Krankheitsverlauf getroffen wurden, die eine Beurteilung erlauben würden, ob die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien – namentlich entsprechende Symptomatik, „passende“ Inkubationszeit und Fehlen einer wahrscheinlicheren Ursache – im konkreten Fall erfüllt sind.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 3Abs.

3 des Impfschadengesetzes in Verbindung mit § 88a Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes, in der bis 30.06.2016 gültigen Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 3, Absatz 3, des Impfschadengesetzes in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes, in der bis 30.06.2016 gültigen Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A) Zur Zurückverweisung der Beschwerde

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
  3. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) in der Sache selbst zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) in der Sache selbst zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Eine Zurückverweisung ist im Einzelfall aber insbesondere dann vertretbar, wenn das Gesetz zwingend die Einholung eines Sachverständigenbeweises vorsieht und ein solcher entweder nicht eingeholt wurde (vgl. zur unterbliebenen Einholung eines nach § 8 AlVG gesetzlich vorgesehenen Sachverständigengutachtens VwGH 22.01.2024, Ra 2023/08/0159) oder der eingeholte Sachverständigenbeweis auf gänzlich untauglichen Grundlagen aufbaut (vgl. zu einem gänzlich untauglichen lärmmedizinischen Gutachten VwGH 08.08.2019, Ra 2018/04/0115).Eine Zurückverweisung ist im Einzelfall aber insbesondere dann vertretbar, wenn das Gesetz zwingend die Einholung eines Sachverständigenbeweises vorsieht und ein solcher entweder nicht eingeholt wurde vergleiche zur unterbliebenen Einholung eines nach Paragraph 8, AlVG gesetzlich vorgesehenen Sachverständigengutachtens VwGH 22.01.2024, Ra 2023/08/0159) oder der eingeholte Sachverständigenbeweis auf gänzlich untauglichen Grundlagen aufbaut vergleiche zu einem gänzlich untauglichen lärmmedizinischen Gutachten VwGH 08.08.2019, Ra 2018/04/0115). Ein solcher Fall liegt auch im gegenständlichen Verfahren vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden; die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht (vgl. bereits VwGH 19.02.1992, 90/12/0140; jüngst etwa VwGH 11.02.2025, Ra 2024/11/0010).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden; die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht vergleiche bereits VwGH 19.02.1992, 90/12/0140; jüngst etwa VwGH 11.02.2025, Ra 2024/11/0010). Es ist dabei nicht die Aufgabe der herangezogenen Gutachter, diesbezüglich eine Beweiswürdigung vorzunehmen, diese wäre vielmehr von der Behörde den Gutachtern als Ausgangsprämisse für die Gutachtenserstellung vorzugeben (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0044).Es ist dabei nicht die Aufgabe der herangezogenen Gutachter, diesbezüglich eine Beweiswürdigung vorzunehmen, diese wäre vielmehr von der Behörde den Gutachtern als Ausgangsprämisse für die Gutachtenserstellung vorzugeben vergleiche VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0044). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht entsprochen. Der Beschwerdeführer hat bereits im Antragsformular einen konkreten Sachverhalt mit einem zeitnahen Auftreten seiner (langanhaltenden) Beschwerden nach der angeschuldigten Impfung behauptet. Vom Sachverständigen wurde dieses Vorbringen sodann unter Verweis auf die bloß anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers, die nur im Arztbrief von Dr. XXXX vom Februar 2022 belegt seien, in Zweifel gezogen.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht entsprochen. Der Beschwerdeführer hat bereits im Antragsformular einen konkreten Sachverhalt mit einem zeitnahen Auftreten seiner (langanhaltenden) Beschwerden nach der angeschuldigten Impfung behauptet. Vom Sachverständigen wurde dieses Vorbringen sodann unter Verweis auf die bloß anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers, die nur im Arztbrief von Dr. römisch 40 vom Februar 2022 belegt seien, in Zweifel gezogen. In weiterer Folge hat es die belangte Behörde unterlassen, in dem angefochtenen Bescheid jenen konkreten Sachverhalt festzustellen, der die Grundlage für die getroffene Entscheidung bildet. Der gegenständliche Fall ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass mehrere zeitlich zumindest relativ nahe beieinander liegende Ereignisse als potentielle Ursachen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden in Betracht kommen – nämlich eine erste SARS-CoV-2-Infektion im August 2021, die angeschuldigte COVID-19-Schutzimpfung vom XXXX .12.2021 sowie zwei weitere SARS-CoV-2-Infektionen im Jänner und März
  5. Da vom behördlichen Sachverständigen selbst angeführt wurde, dass einige der geltend gemachten Beschwerden als Bild eines möglichen Impfschadens diskutiert werden, wäre es jedoch unabdingbar gewesen, entsprechende Tatsachen festzustellen, die eine dahingehende Beurteilung zulassen, ob gegenständlich das Kriterium der „passenden“ Inkubationszeit erfüllt ist. In weiterer Folge hat es die belangte Behörde unterlassen, in dem angefochtenen Bescheid jenen konkreten Sachverhalt festzustellen, der die Grundlage für die getroffene Entscheidung bildet. Der gegenständliche Fall ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass mehrere zeitlich zumindest relativ nahe beieinander liegende Ereignisse als potentielle Ursachen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden in Betracht kommen – nämlich eine erste SARS-CoV-2-Infektion im August 2021, die angeschuldigte COVID-19-Schutzimpfung vom römisch 40 .12.2021 sowie zwei weitere SARS-CoV-2-Infektionen im Jänner und März
  6. Da vom behördlichen Sachverständigen selbst angeführt wurde, dass einige der geltend gemachten Beschwerden als Bild eines möglichen Impfschadens diskutiert werden, wäre es jedoch unabdingbar gewesen, entsprechende Tatsachen festzustellen, die eine dahingehende Beurteilung zulassen, ob gegenständlich das Kriterium der „passenden“ Inkubationszeit erfüllt ist. Ob die einschlägige Inkubationszeit „passt“ und ob eine im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur „andere wahrscheinlichere Ursache“ vorliegt, kann unter diesen Umständen nicht beurteilt werden, solange nicht zuvor festgestellt ist, wann die für den geltend gemachten Impfschaden charakteristischen Beschwerden tatsächlich erstmals aufgetreten sind, in welcher Reihenfolge und in welchem Verlauf sie sich entwickelt haben und zu welchem der drei in Frage kommenden Ereignisse die belangte Behörde den maßgeblichen zeitlichen Zusammenhang annimmt. Eben diese Sachverhaltsfeststellungen fehlen im angefochtenen Bescheid zur Gänze. Der Bescheid beschränkt sich auf die abstrakte Wiedergabe der drei Kriterien sowie die Behauptung, sie seien überwiegend nicht erfüllt, trifft jedoch keine eigenen Feststellungen zum Symptombeginn, zum Symptomverlauf oder zur zeitlichen Zuordnung der Beschwerden zu einem der genannten Ereignisse. Damit hat die belangte Behörde die ihr nach § 37 AVG obliegende Sachverhaltsfeststellung gleichsam in das Sachverständigengutachten verlagert und sich darauf beschränkt, das Ergebnis des Sachverständigen unbeschadet der ihr obliegenden eigenen Beurteilung zu übernehmen. Eine solche Vorgehensweise widerspricht – bereits für sich allein genommen – der Pflicht der Behörde zur eigenständigen Sachverhaltsermittlung und führt dazu, dass die nach der höchstgerichtlichen Judikatur zentralen Wahrscheinlichkeitskriterien einer Überprüfung im Beschwerdeverfahren entzogen sind, weil bereits ihre tatsächliche Grundlage nicht bescheidmäßig festgehalten ist. Die belangte Behörde hat somit die Ermittlung des notwendigen Sachverhalts unterlassen.Ob die einschlägige Inkubationszeit „passt“ und ob eine im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur „andere wahrscheinlichere Ursache“ vorliegt, kann unter diesen Umständen nicht beurteilt werden, solange nicht zuvor festgestellt ist, wann die für den geltend gemachten Impfschaden charakteristischen Beschwerden tatsächlich erstmals aufgetreten sind, in welcher Reihenfolge und in welchem Verlauf sie sich entwickelt haben und zu welchem der drei in Frage kommenden Ereignisse die belangte Behörde den maßgeblichen zeitlichen Zusammenhang annimmt. Eben diese Sachverhaltsfeststellungen fehlen im angefochtenen Bescheid zur Gänze. Der Bescheid beschränkt sich auf die abstrakte Wiedergabe der drei Kriterien sowie die Behauptung, sie seien überwiegend nicht erfüllt, trifft jedoch keine eigenen Feststellungen zum Symptombeginn, zum Symptomverlauf oder zur zeitlichen Zuordnung der Beschwerden zu einem der genannten Ereignisse. Damit hat die belangte Behörde die ihr nach Paragraph 37, AVG obliegende Sachverhaltsfeststellung gleichsam in das Sachverständigengutachten verlagert und sich darauf beschränkt, das Ergebnis des Sachverständigen unbeschadet der ihr obliegenden eigenen Beurteilung zu übernehmen. Eine solche Vorgehensweise widerspricht – bereits für sich allein genommen – der Pflicht der Behörde zur eigenständigen Sachverhaltsermittlung und führt dazu, dass die nach der höchstgerichtlichen Judikatur zentralen Wahrscheinlichkeitskriterien einer Überprüfung im Beschwerdeverfahren entzogen sind, weil bereits ihre tatsächliche Grundlage nicht bescheidmäßig festgehalten ist. Die belangte Behörde hat somit die Ermittlung des notwendigen Sachverhalts unterlassen. Überdies ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegenständlichen Fall nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da es im Falle einer entsprechenden Ergänzung durch die belangte Behörde durchaus denkbar wäre, dass sich der maßgebliche Sachverhalt gar nicht als strittig erweist, sodass das Bundesverwaltungsgericht infolge eines allfälligen weiteren Rechtsmittels von der Durchführung einer – in der Regel mit hohem Aufwand und Kosten verbundenen – mündlichen Verhandlung absehen könnte (vgl. VwGH 01.08.2025, Ra 2025/11/0045).Überdies ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegenständlichen Fall nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da es im Falle einer entsprechenden Ergänzung durch die belangte Behörde durchaus denkbar wäre, dass sich der maßgebliche Sachverhalt gar nicht als strittig erweist, sodass das Bundesverwaltungsgericht infolge eines allfälligen weiteren Rechtsmittels von der Durchführung einer – in der Regel mit hohem Aufwand und Kosten verbundenen – mündlichen Verhandlung absehen könnte vergleiche VwGH 01.08.2025, Ra 2025/11/0045). Die Zurückverweisung ist somit bereits aus diesem Grund

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG gerechtfertigt.Die Zurückverweisung ist somit bereits aus diesem Grund

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG gerechtfertigt. Die belangte Behörde wird daher konkrete eigene Feststellungen dazu zu treffen haben, wann die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden erstmals aufgetreten sind, in welchem Verlauf sie sich entwickelt haben und mit Blick auf welches der zeitlich nahe beieinander liegenden Ereignisse sie welche der gegebenenfalls vorliegenden Gesundheitsschädigungen zurückführt und die tragenden Gründe – wozu sie sich durchaus auch auf die vorliegenden Befunde sowie auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten stützen kann – im Bescheid anzugeben haben. Auch darüber hinaus hat die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Feststellung des Sachverhaltes im Hinblick auf die einander widersprechenden fachlichen Einschätzungen nicht entsprochen. Im behördlichen Verfahren standen mit dem Sachverständigengutachten von Univ.-Prof. Dr. XXXX vom 15.10.2024 in Verbindung mit dessen Ergänzungsstellungnahme vom 10.08.2025 einerseits und der fachärztlichen Stellungnahme Dr. XXXX vom 10.02.2025 andererseits zwei Beurteilungen aus demselben Fachgebiet nebeneinander, die in der entscheidungserheblichen Frage der Kausalität diametral auseinanderliefen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich die Behörde bei einander widersprechenden Gutachten zwar dem einen oder anderen Gutachten anschließen, hat aber nachvollziehbar die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen, wobei gerade bei einem Widerspruch der Gutachten eines privaten und eines amtlichen Sachverständigen nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen, sondern nur der innere Wahrheitsgehalt des Gutachtens den Ausschlag geben kann (vgl. VwGH 25.10.2011, 2009/04/0292).Auch darüber hinaus hat die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Feststellung des Sachverhaltes im Hinblick auf die einander widersprechenden fachlichen Einschätzungen nicht entsprochen. Im behördlichen Verfahren standen mit dem Sachverständigengutachten von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 vom 15.10.2024 in Verbindung mit dessen Ergänzungsstellungnahme vom 10.08.2025 einerseits und der fachärztlichen Stellungnahme Dr. römisch 40 vom 10.02.2025 andererseits zwei Beurteilungen aus demselben Fachgebiet nebeneinander, die in der entscheidungserheblichen Frage der Kausalität diametral auseinanderliefen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich die Behörde bei einander widersprechenden Gutachten zwar dem einen oder anderen Gutachten anschließen, hat aber nachvollziehbar die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen, wobei gerade bei einem Widerspruch der Gutachten eines privaten und eines amtlichen Sachverständigen nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen, sondern nur der innere Wahrheitsgehalt des Gutachtens den Ausschlag geben kann vergleiche VwGH 25.10.2011, 2009/04/0292). Dieser Pflicht ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht nachgekommen. Es erschließt sich aus dem Bescheid nämlich nicht, aus welchen sachlichen Erwägungen die belangte Behörde der Beurteilung von Dr. XXXX einen geringeren Beweiswert beigemessen hat als der Beurteilung von Univ.-Prof. Dr. XXXX . Die schlichte Übernahme des Ergebnisses des Amtssachverständigen unter Hinweis auf eine vorliegende wissenschaftliche Evidenz vermag den dargelegten Anforderungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu genügen. Auch dieser Mangel ist in seinen Wirkungen ein Sachverhaltsfeststellungsmangel und nicht bloß ein Begründungsmangel, weil die unterbliebene Beweiswürdigung dazu führt, dass die im Akt befindlichen, einander widersprechenden Beweisergebnisse in den festgestellten Sachverhalt überhaupt keinen Eingang fanden und damit Inhalt und Reichweite der „Wahrscheinlichkeit“ im Sinne des § 2 Abs. 1 HVG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz einer Überprüfung im Beschwerdeverfahren entzogen sind.Dieser Pflicht ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht nachgekommen. Es erschließt sich aus dem Bescheid nämlich nicht, aus welchen sachlichen Erwägungen die belangte Behörde der Beurteilung von Dr. römisch 40 einen geringeren Beweiswert beigemessen hat als der Beurteilung von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 . Die schlichte Übernahme des Ergebnisses des Amtssachverständigen unter Hinweis auf eine vorliegende wissenschaftliche Evidenz vermag den dargelegten Anforderungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu genügen. Auch dieser Mangel ist in seinen Wirkungen ein Sachverhaltsfeststellungsmangel und nicht bloß ein Begründungsmangel, weil die unterbliebene Beweiswürdigung dazu führt, dass die im Akt befindlichen, einander widersprechenden Beweisergebnisse in den festgestellten Sachverhalt überhaupt keinen Eingang fanden und damit Inhalt und Reichweite der „Wahrscheinlichkeit“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, HVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz einer Überprüfung im Beschwerdeverfahren entzogen sind. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid aufzuheben war, zumal sich die angeführten Ermittlungsmängel aus dem angefochtenen Bescheid selbst ergeben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid aufzuheben war, zumal sich die angeführten Ermittlungsmängel aus dem angefochtenen Bescheid selbst ergeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine erforderliche Ergänzung eines Gutachtens bzw. Befragung von Sachverständigen (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077; 9.9.2015, Ra 2014/04/0031) oder überhaupt die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens (vgl. VwGH 30.5.2017, Ro 2015/07/0005) im Allgemeinen nicht die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigen. Die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung jedoch dann keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2016/12/0071, mwN). Insbesondere wenn die Einholung eines Sachverständigenbeweises gesetzlich vorgesehen ist – wie dies gegenständlich aufgrund der Anordnung des § 86 HVG der Fall ist –, kann sich eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 als vertretbar erweisen (vgl. VwGH 08.08.2019, Ra 2018/04/0115 sowie 22.01.2024, Ra 2023/08/0159).Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine erforderliche Ergänzung eines Gutachtens bzw. Befragung von Sachverständigen vergleiche VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077; 9.9.2015, Ra 2014/04/0031) oder überhaupt die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens vergleiche VwGH 30.5.2017, Ro 2015/07/0005) im Allgemeinen nicht die Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG rechtfertigen. Die einzelfallbezogene Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung jedoch dann keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist vergleiche VwGH 27.4.2017, Ra 2016/12/0071, mwN). Insbesondere wenn die Einholung eines Sachverständigenbeweises gesetzlich vorgesehen ist – wie dies gegenständlich aufgrund der Anordnung des Paragraph 86, HVG der Fall ist –, kann sich eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, als vertretbar erweisen vergleiche VwGH 08.08.2019, Ra 2018/04/0115 sowie 22.01.2024, Ra 2023/08/0159). Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2334784.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.