RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2026 GeschäftszahlW150 2321642-1 Spruch, W150 2321642-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge auch: „BF“) stellte mit am 15.09.2023 eingebrachten Schreiben ihrer Rechtsvertretung sowie im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in der Folge auch: „GK Istanbul) am 02.11.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge auch: „BF“) stellte mit am 15.09.2023 eingebrachten Schreiben ihrer Rechtsvertretung sowie im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in der Folge auch: „GK Istanbul) am 02.11.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend wurde im Antrag ausgeführt, dass die BF die Ehefrau der Bezugsperson XXXX , geboren am XXXX 2001, syrischer Staatsbürger, sei. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden, womit die BF der Definition des § 35 Abs. 5 AsylG entspreche und als Familienangehörige zu betrachten sei. Ihr komme damit das Recht auf Einreise und auf die Gewährung desselben Schutzes zu. Begründend wurde im Antrag ausgeführt, dass die BF die Ehefrau der Bezugsperson römisch 40 , geboren am römisch 40 2001, syrischer Staatsbürger, sei. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden, womit die BF der Definition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG entspreche und als Familienangehörige zu betrachten sei. Ihr komme damit das Recht auf Einreise und auf die Gewährung desselben Schutzes zu.
- Das BFA erstattete mit 18.02.2025 eine Stellungnahme sowie mit 20.02.2025 eine Mitteilung bezugnehmend auf die vom GK Istanbul mit 08.02.2024 übermittelten Unterlagen. Demnach sei die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigen hinsichtlich der BF nicht wahrscheinlich. Gegen die Bezugsperson sei ein Verfahren zur Aberkennung des Asylberechtigten (subsidiär Schutzberechtigten) gemäß § 7 (§ 9) AsylG 2005 anhängig. Die von der BF geltend gemachte Familieneigenschaft müsse eindeutig und unzweifelhaft feststehen, damit eine Zuerkennung eines Status im Familienverfahren als wahrscheinlich angesehen werden könne. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse sei das BFA zur Schlussfolgerung gelangt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Antragsberechtigung nicht vorliegen würden. Von einer konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses sei im Entscheidungszeitpunkt Abstand genommen worden. Aus den dargelegten Gründen sei im Entscheidungszeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.
- Das BFA erstattete mit 18.02.2025 eine Stellungnahme sowie mit 20.02.2025 eine Mitteilung bezugnehmend auf die vom GK Istanbul mit 08.02.2024 übermittelten Unterlagen. Demnach sei die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigen hinsichtlich der BF nicht wahrscheinlich. Gegen die Bezugsperson sei ein Verfahren zur Aberkennung des Asylberechtigten (subsidiär Schutzberechtigten) gemäß Paragraph 7, (Paragraph 9,) AsylG 2005 anhängig. Die von der BF geltend gemachte Familieneigenschaft müsse eindeutig und unzweifelhaft feststehen, damit eine Zuerkennung eines Status im Familienverfahren als wahrscheinlich angesehen werden könne. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse sei das BFA zur Schlussfolgerung gelangt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Antragsberechtigung nicht vorliegen würden. Von einer konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses sei im Entscheidungszeitpunkt Abstand genommen worden. Aus den dargelegten Gründen sei im Entscheidungszeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.
- Mit Schreiben des GK Istanbul vom 02.04.2025 erging an die BF die Aufforderung, innerhalb einer zweiwöchigen Frist den vom BFA genannten Ablehnungsgründen zu widersprechen oder hierzu Beweismittel vorzulegen. Sollte keine Stellungnahme erfolgen, werde aufgrund der Aktenlage entschieden.
- Seitens der Rechtsvertretung der BF erging mit Schreiben vom 16.04.2025 eine Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 4 AsylG.
- Seitens der Rechtsvertretung der BF erging mit Schreiben vom 16.04.2025 eine Stellungnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG. Darin wird zusammengefasst angeführt, dass die BF die Ehefrau der genannten Bezugsperson XXXX , geboren am XXXX 2001, syrischer Staatsbürger, sei, dem seit dem 15.06.2023 in Österreich der Status des Asylberechtigen zukomme. Die Textierung des § 35 Abs. 4 AsylG besage, dass eine „positive“ Mitteilung nicht ergehen dürfe, wenn ein Aberkennungsverfahren des Status der Bezugsperson anhängig sei. § 35 Abs. 4 AsylG 2005 fordere jedoch keine „negative“ Mitteilung an die jeweilige Vertretungsbehörde. Bezugnehmend auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wurde weiters argumentiert, dass bislang kein Bescheid zur Statusaberkennung an die Bezugsperson ergangen sei und keine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der instabilen Lage in Syrien sei nicht abschätzbar, wie sich die Sicherheits- und Versorgungslage bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Insofern sei es nicht ausgeschlossen, dass der Stauts der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eines Statusgewährung an die BF erfolge. Zudem würde es die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn der Einreiseantrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Eine neuerliche Einbringungsmöglichkeit für die BF bestehe zwar, sei aber in Anbetracht der unionsrechtlichen Bestimmungen und des Effektivitätsgebotes unzulässig und würde zu Verletzung von Art. 6 und Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden auch: „Europäische Menschenrechtskonvention“ oder „EMRK“) sowie Art. 7 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2000/C 364/01, (im Folgenden auch: „Europäische Grundrechtscharta“ oder „GRC“) führen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) halte außerdem in ständiger Rechtsprechung fest, dass bei Entscheidungen über Anträge nach § 35 AsylG jedenfalls eine Einzelfallabwägung nach Art. 8 EMRK durchzuführen sei.Darin wird zusammengefasst angeführt, dass die BF die Ehefrau der genannten Bezugsperson römisch 40 , geboren am römisch 40 2001, syrischer Staatsbürger, sei, dem seit dem 15.06.2023 in Österreich der Status des Asylberechtigen zukomme. Die Textierung des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG besage, dass eine „positive“ Mitteilung nicht ergehen dürfe, wenn ein Aberkennungsverfahren des Status der Bezugsperson anhängig sei. Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 fordere jedoch keine „negative“ Mitteilung an die jeweilige Vertretungsbehörde. Bezugnehmend auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wurde weiters argumentiert, dass bislang kein Bescheid zur Statusaberkennung an die Bezugsperson ergangen sei und keine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der instabilen Lage in Syrien sei nicht abschätzbar, wie sich die Sicherheits- und Versorgungslage bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Insofern sei es nicht ausgeschlossen, dass der Stauts der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eines Statusgewährung an die BF erfolge. Zudem würde es die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn der Einreiseantrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Eine neuerliche Einbringungsmöglichkeit für die BF bestehe zwar, sei aber in Anbetracht der unionsrechtlichen Bestimmungen und des Effektivitätsgebotes unzulässig und würde zu Verletzung von Artikel 6 und Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden auch: „Europäische Menschenrechtskonvention“ oder „EMRK“) sowie Artikel 7 und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2000/C 364/01, (im Folgenden auch: „Europäische Grundrechtscharta“ oder „GRC“) führen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) halte außerdem in ständiger Rechtsprechung fest, dass bei Entscheidungen über Anträge nach Paragraph 35, AsylG jedenfalls eine Einzelfallabwägung nach Artikel 8, EMRK durchzuführen sei. Es wurde der Antrag gestellt, dem Einreiseantrag der BF stattzugeben und ihre Einreise zu gestatten. In eventu wurde beantragt, mit der Entscheidung über das gegenständliche Verfahren zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei.
- Das BFA erstattete mit E-Mail vom 16.04.2025 eine Gegenstellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass ein Abwarten auf eine (rechtskräftige) Entscheidung des Aberkennungsverfahren aus behördlicher Sicht nicht zulässig sei. Laut § 35 Abs. 4 AsylG 2004 sei eine positive Prognoseentscheidung nur möglich, wenn gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren nach § 7 und § 9 AsylG 2005 anhängig sei und die weiteren Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt seien. Da § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 auf ein anhängiges Aberkennungsverfahren abstelle, sei bei Vorliegen dieses Tatbestandes eine negative Prognoseentscheidung abzugeben. Das in der Stellungnahme geforderte Eingehen auf die spezifische Situation der BF auf andere Umstände als jene in § 35 AsylG 2005 genannten sei im Einreiseverfahren nicht vorgesehen. Auch die Gründe für die Einleitung des Aberkennungsverfahrens der Bezugsperson seien nicht relevant. Es werde daher keine Notwendigkeit erkannt, die übermittelte negative Wahrscheinlichkeitsprognose abzuändern.
- Das BFA erstattete mit E-Mail vom 16.04.2025 eine Gegenstellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass ein Abwarten auf eine (rechtskräftige) Entscheidung des Aberkennungsverfahren aus behördlicher Sicht nicht zulässig sei. Laut Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2004 sei eine positive Prognoseentscheidung nur möglich, wenn gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren nach Paragraph 7 und Paragraph 9, AsylG 2005 anhängig sei und die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt seien. Da Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 auf ein anhängiges Aberkennungsverfahren abstelle, sei bei Vorliegen dieses Tatbestandes eine negative Prognoseentscheidung abzugeben. Das in der Stellungnahme geforderte Eingehen auf die spezifische Situation der BF auf andere Umstände als jene in Paragraph 35, AsylG 2005 genannten sei im Einreiseverfahren nicht vorgesehen. Auch die Gründe für die Einleitung des Aberkennungsverfahrens der Bezugsperson seien nicht relevant. Es werde daher keine Notwendigkeit erkannt, die übermittelte negative Wahrscheinlichkeitsprognose abzuändern.
- Mit gegenständlichem Bescheid des GK Istanbul vom 28.04.2025 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.
- Mit gegenständlichem Bescheid des GK Istanbul vom 28.04.2025 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid wurde seitens der BF mit Schriftsatz vom 22.05.2025 Beschwerde erhoben, in welcher zusammengefasst dargelegt wird, dass es für die Wahrung des Rechts auf Parteiengehör nicht ausreichend sei, dass lediglich eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werde. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar. Zudem habe das BFA – vor dem Hintergrund höchstgerichtlicher Rechtsprechung und unionsrechtlicher Anforderungen – eine rechtswidrige Auslegung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 vorgenommen.
- Gegen diesen Bescheid wurde seitens der BF mit Schriftsatz vom 22.05.2025 Beschwerde erhoben, in welcher zusammengefasst dargelegt wird, dass es für die Wahrung des Rechts auf Parteiengehör nicht ausreichend sei, dass lediglich eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werde. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar. Zudem habe das BFA – vor dem Hintergrund höchstgerichtlicher Rechtsprechung und unionsrechtlicher Anforderungen – eine rechtswidrige Auslegung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 vorgenommen. Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid des GK Istanbul zu beheben, dem Einreiseantrag der BF stattzugeben und ihr die Einreise zu gestatten. In eventu wurde unter anderem beantragt, mit der Entscheidung über das gegenständliche Verfahren zuzuwarten, bis über das Aberkennungsverfahren rechtskräftig entschieden worden sei.
- Die Aktenvorlage durch das Bundesministerium für Inneres an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) erfolgte sodann mit 08.10.2025 per ELAK. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF führte in ihrem Einreiseantrag an, die Ehefrau der Bezugsperson XXXX , geboren am XXXX 2001, syrischer Staatsbürger, zu sein. Die BF führte in ihrem Einreiseantrag an, die Ehefrau der Bezugsperson römisch 40 , geboren am römisch 40 2001, syrischer Staatsbürger, zu sein. Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.06.2023, GZ W286 2270150-1/7E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Das Aberkennungsverfahren zur Bezugsperson wurde durch das BFA am 18.02.2025 eingeleitet. In der Folge wurden seitens des keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, dass die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Ein zeitnaher Verfahrensabschluss ist derzeit nicht absehbar. Im Verfahren sind keine Ermittlungen zur Familieneigenschaft der BF zur Bezugsperson vorgenommen worden. Darüber hinaus erfolgte keine Prüfung und Freigabe der eingereichten Dokumente der BF durch das GK Istanbul.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den BF, ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des GK Istanbul. Die Feststellungen zur Bezugsperson und zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an diese gründen sich auf das Erkenntnis des BVwG vom 15.06.2023, GZ W286 2270150-1/7E. Die Feststellungen zur Führung des anhängigen Aberkennungsverfahrens hinsichtlich der Bezugsperson durch das BFA stützen sich auf die vorliegende Stellungnahme des BFA vom 26.02.
- Aufgrund der Angaben der Stellungnahme des BFA vom 18.02.2026 konnte weiters festgestellt werden, dass eine Überprüfung der Familieneigenschaft der BF zur Bezugsperson im vorliegenden Fall unterblieben ist. Aus der Korrespondenz zwischen dem GK Istanbul und dem BFA vom 08.02.2025 ist zu entnehmen, dass durch die österreichische Vertretungsbehörde keine Dokumentenprüfung durchgeführt wurde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt A): Stattgabe der Beschwerde 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten auszugsweise wie folgt: „Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)[…]
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ […]“ § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]“Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]“ „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. […]“ „Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetztes idF BGBl. I Nr. 33/2013 bzw. BGBl. I Nr. 138/2017 lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetztes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, lauten auszugsweise wie folgt: Erkenntnisse § 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“ 3.1.
- Der VwGH hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).3.1.
- Der VwGH hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Das BVwG hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen (vgl. zB VfGH 23.11.2015, E 1510/2015; VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19).Das BVwG hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Artikel 8, EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen vergleiche zB VfGH 23.11.2015, E 1510 aus 2015,; VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19). In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, hielt der VfGH fest, dass es grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers darstellt, angesichts des spezifischen Zwecks des § 35 AsylG 2005, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach § 34 AsylG 2005 während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach § 7 AsylG 2005 nicht zuzulassen (vgl. Erläut. zur RV 330 BlgNR
- GP, 25). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindlichen Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Art. 8 EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (EGMR, Tanda Muzinga, Z 75). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß § 35 AsylG 2005 betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Art. 8 EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einem flexiblen, raschen und wirksamen – und damit rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden – (Rechtsmittel-) Verfahren geltend zu machen (vgl. VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19; EGMR 10.7.2014, 52.701/09, Mugenzi, Z 62; [GK] 9.7.2021, 6697/18, M.A., Z 163; 20.10.2022, 22.105/18, M.T. ua., Z 58).In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, hielt der VfGH fest, dass es grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers darstellt, angesichts des spezifischen Zwecks des Paragraph 35, AsylG 2005, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach Paragraph 34, AsylG 2005 während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht zuzulassen vergleiche Erläut. zur Regierungsvorlage 330 BlgNR
- GP, 25). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindlichen Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Artikel 8, EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (EGMR, Tanda Muzinga, Ziffer 75,). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Artikel 8, EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einem flexiblen, raschen und wirksamen – und damit rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden – (Rechtsmittel-) Verfahren geltend zu machen vergleiche VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19; EGMR 10.7.2014, 52.701/09, Mugenzi, Ziffer 62,; [GK] 9.7.2021, 6697/18, M.A., Ziffer 163,; 20.10.2022, 22.105/18, M.T. ua., Ziffer 58,). Zudem führte der VfGH aus, dass sich das BVwG im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das BVwG hat in verfassungskonformer Interpretation des § 35 Abs 4 Z 1 AsylG 2005 vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das BVwG zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.Zudem führte der VfGH aus, dass sich das BVwG im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das BVwG hat in verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das BVwG zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde von der BF ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt. Als Bezugsperson wurde XXXX , geboren am XXXX 2001, syrischer Staatsbürger, angegeben, welcher der Ehepartner der BF sei. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde von der BF ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geboren am römisch 40 2001, syrischer Staatsbürger, angegeben, welcher der Ehepartner der BF sei. Das BFA leitete mit 18.02.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 gegenüber genannter Bezugsperson ein. Das BFA leitete mit 18.02.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 gegenüber genannter Bezugsperson ein. Das GK Istanbul ging im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 davon aus, dass der Antrag abzuweisen wäre. Das GK Istanbul ging im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA vor dem Hintergrund des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 davon aus, dass der Antrag abzuweisen wäre. Im Erkenntnis des BVwG vom 15.06.2023, GZ W286 2270150-1/7E, wurde zu den Fluchtgründen der Bezugsperson festgestellt, dass für sie im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien die Gefahr bestehe, zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, was sie ablehne. Im Falle einer Weigerung würde die Bezugsperson zumindest mit einer Gefängnisstrafe sanktioniert werden, die mit der realen Gefahr der Anwendung von Folter verbunden wäre. Die syrische Regierung betrachte Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Auch die Ausreise der Bezugsperson und die dadurch bewirkte Entziehung von der Ableistung des Wehrdienstes werde vom syrischen Regime als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gesehen. Das Vorliegen einer tiefgreifenden politischen Veränderung in Syrien, nämlich der Sturz des Regimes des Machthabers Bashar al-Assad im Dezember 2024, der danach ins Exil ging, ist offensichtlich. Es kann daher in einem Fall wie dem gegenständlichen – in dem der Bezugsperson ausschließlich Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist – nicht im Sinne der Judikatur des VfGH gesagt werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (VwGH 01.04.2004, 2001/20/0286). Nach der höchstgerichtliche Judikatur ist „bei tiefgreifenden politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich“ (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0032). Es ist derzeit – nicht nur für die belangte Behörde - unklar, wie lange im Fall der Lage in Syrien der Beobachtungszeitraum noch dauern wird. Einen Anhaltspunkt für die Höchstdauer eines Beobachtungszeitraumes bei der Prüfung einer ungewissen Lage bietet Art. 35 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2024/1348, wonach bei Anträgen auf internationalen Schutz im Falle einer vorübergehenden ungewissen Lage davon auszugehen sein wird, dass die Asylbehörde das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb von 21 Monaten nach der Einreichung des Antrags abschließt.Nach der höchstgerichtliche Judikatur ist „bei tiefgreifenden politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich“ vergleiche VwGH 16.02.2006, 2006/19/0032). Es ist derzeit – nicht nur für die belangte Behörde - unklar, wie lange im Fall der Lage in Syrien der Beobachtungszeitraum noch dauern wird. Einen Anhaltspunkt für die Höchstdauer eines Beobachtungszeitraumes bei der Prüfung einer ungewissen Lage bietet Artikel 35, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2024/1348, wonach bei Anträgen auf internationalen Schutz im Falle einer vorübergehenden ungewissen Lage davon auszugehen sein wird, dass die Asylbehörde das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb von 21 Monaten nach der Einreichung des Antrags abschließt. Im Entscheidungszeitpunkt ist das Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend die Bezugsperson nach wie vor beim BFA und somit seit rund 15 Monate anhängig. Es wurden bislang keinerlei weitere, konkrete Verfahrensschritte gesetzt und würden laut Stellungnahme des BFA vom 26.02.2025 auch noch ergänzende Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien abgewartet, womit ein Verfahrensabschluss derzeit nicht absehbar ist. Somit ist die vorliegende Verfahrensdauer alleine dem BFA zuzurechnen. Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht zügig durchgeführt, sodass eine Abweisung der Beschwerde schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall ggf. eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall ggf. eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt. Das GK Istanbul ist daher im fortgesetzten Verfahren gehalten, insbesondere die tatsächliche Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson zu prüfen und die notwendigen Feststellungen zu treffen. In der Stellungnahme des BFA vom 18.02.2025 wurde ausdrücklich darauf verwiesen, dass bereits mangels Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen keine Überprüfung der Familienverhältnisse der BF zur Bezugsperson vorgenommen worden sei. In der E-Mail des GK Istanbul an das BFA vom 08.02.2026 wurde im Übrigen darauf hingewiesen, dass eine Dokumentenüberprüfung deshalb nicht erfolgt bzw. nicht möglich sei, weil die von der BF vorgelegten Dokumente nicht im Empfangsstaat ausgestellt worden seien. Insofern erweist sich im konkreten Fall zudem eine Überprüfung der Echtheit der seitens der BF eingebrachten Unterlagen als unbedingt erforderlich. Das BVwG weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es in den vorliegenden Fällen nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals – und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort – festzustellen sind. Folglich kommt eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, zum BVwG hin nicht in Betracht.Das BVwG weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es in den vorliegenden Fällen nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals – und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort – festzustellen sind. Folglich kommt eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, zum BVwG hin nicht in Betracht. Da vor diesem Hintergrund der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft ist, waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und der ÖB Damaskus die Erlassung neuer Entscheidungen in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen.Da vor diesem Hintergrund der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft ist, waren die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und der ÖB Damaskus die Erlassung neuer Entscheidungen in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen. 3.1.
- Gemäß § 11a Abs. 2 FPG sind Beschwerdeverfahren gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, weshalb eine solche im vorliegenden Fall auch unterblieb. 3.1.
- Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG sind Beschwerdeverfahren gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, weshalb eine solche im vorliegenden Fall auch unterblieb. 3.2 Zu Spruchpunkt B): Zulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung abhängt und es zudem an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu nachstehenden Fragen fehlt:
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung abhängt und es zudem an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu nachstehenden Fragen fehlt:
- Wann bzw. unter welchen Kriterien ist die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gem. § 7 AsylG betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen?
- Wann bzw. unter welchen Kriterien ist die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gem. Paragraph 7, AsylG betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen?
- Welche diesbezügliche Verfahrensdauer entspricht (noch) einer „angemessenen Verfahrensdauer“ im Sinne des obzitierten Erkenntnisses des VfGH?
- a. Ist das BFA grundsätzlich gehalten, Aberkennungsverfahren betreffend den Schutzstatus einer Bezugsperson erst dann einzuleiten, wenn tragfähige Sachverhaltsfeststellungen zu einer nachhaltigen Lageveränderung bereits vorliegen?
- b. Reicht zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ein begründeter „Anfangsverdacht“ bezüglich der Dauerhaftigkeit tatsächlich geänderter Verhältnisse im Herkunftsland der Bezugsperson und gehen anschließende, oftmals langwierige Sachverhaltsermittlungen, die jedoch objektiv betrachtet nicht „zügiger“ zu bewerkstelligen sind, zulasten der Bezugsperson und ihrer Angehörigen im Familienverfahren gemäß § 35 AsylG 2005?
- b. Reicht zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ein begründeter „Anfangsverdacht“ bezüglich der Dauerhaftigkeit tatsächlich geänderter Verhältnisse im Herkunftsland der Bezugsperson und gehen anschließende, oftmals langwierige Sachverhaltsermittlungen, die jedoch objektiv betrachtet nicht „zügiger“ zu bewerkstelligen sind, zulasten der Bezugsperson und ihrer Angehörigen im Familienverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005? European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W150.2321642.1.00