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{'item': 'W203 2340678-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2026 GeschäftszahlW203 2340678-1 Spruch, W203 2340678-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin schloss im Wintersemester 2019 den Universitätslehrgang „Personalmanagement, Führung und Organisation (MSc)“ an der Donau-Universität Krems ab.
  2. Am 20.09.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für ihr im Wintersemester 2025/26 aufgenommenes Bachelorstudium „Hebamme“ an der IMC-Hochschule für Angewandte Wissenschaften Krems.
  3. Mit Bescheid vom 30.09.2025 wies die Studienbeihilfenbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab, da aufgrund ihres mit Wintersemester 2019 absolvierten Universitätslehrgangs „Personalmanagement, Führung und Organisation (MSc)“ an der Donau-Universität Krems kein Anspruch auf Studienbeihilfe mehr bestehe. Für die Gewährung der Studienbeihilfe sei es nämlich erforderlich, dass Studierende noch kein Studium oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert haben.
  4. Mit Schreiben vom 13.10.2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 30.09.2025 das Rechtsmittel der Vorstellung, in der sie vorbrachte, dass für die Zulassung zu dem von ihr absolvierten Universitätslehrgang „Personalmanagement, Führung und Organisation (MSc)“ eine mehrjährige Berufserfahrung im Personalwesen und nicht die allgemeine Universitätsreife erforderlich gewesen sei. Dabei handle es sich somit um keine einem Bachelor- oder Masterstudium gleichzuhaltende Ausbildung und daher um kein ordentliches Studium.
  5. Mit als Vorstellungsvorentscheidung bezeichnetem Bescheid vom 14.11.2025 gab die Studienbeihilfenbehörde der Vorstellung nicht Folge und bestätigte den Bescheid vom 30.09.
  6. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aus den studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätslehrgangs „Personalmanagement, Führung und Organisation (MSc)“ hervorgehe, dass dessen Abschluss die fachliche und berufliche Weiterentwicklung auf wissenschaftlicher Basis im Bereich Personalmanagement ermöglichen solle. Des Weiteren würde dieser Lehrgang 90 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen und innerhalb einer gesetzlichen Studiendauer von vier Semestern zu absolvieren sein. Dazu gäbe es auch internationale Vergleichsangebote, die ebenfalls in einem Umfang von 90 ECTS- Anrechnungspunkten angeboten würden. Zudem sei die Einreichung einer Abschlussarbeit eine zwingende Voraussetzung, um den besagten Lehrgang mit dem akademischen Grad „Master of Science“ abzuschließen, weswegen es sich um eine gleichwertige Ausbildung gemäß § 6 Z 2 StudFG handle.
  7. Mit als Vorstellungsvorentscheidung bezeichnetem Bescheid vom 14.11.2025 gab die Studienbeihilfenbehörde der Vorstellung nicht Folge und bestätigte den Bescheid vom 30.09.
  8. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aus den studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätslehrgangs „Personalmanagement, Führung und Organisation (MSc)“ hervorgehe, dass dessen Abschluss die fachliche und berufliche Weiterentwicklung auf wissenschaftlicher Basis im Bereich Personalmanagement ermöglichen solle. Des Weiteren würde dieser Lehrgang 90 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen und innerhalb einer gesetzlichen Studiendauer von vier Semestern zu absolvieren sein. Dazu gäbe es auch internationale Vergleichsangebote, die ebenfalls in einem Umfang von 90 ECTS- Anrechnungspunkten angeboten würden. Zudem sei die Einreichung einer Abschlussarbeit eine zwingende Voraussetzung, um den besagten Lehrgang mit dem akademischen Grad „Master of Science“ abzuschließen, weswegen es sich um eine gleichwertige Ausbildung gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG handle.
  9. Mit Schreiben vom 24.11.2025 beantragte die Beschwerdeführerin, dass ihre Vorstellung dem Senat der Studienbeihilfenbehörde vorgelegt werde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die Begründung der Studienbeihilfenbehörde für eine Nichtgewährung der Studienbeihilfe im Bescheid vom 14.11.2025 unzureichend sei. Der von der Beschwerdeführerin absolvierte Lehrgang sei kein ordentliches Studium, sondern ein Masterlehrgang, für welchen kein facheinschlägiges Bachelorstudium als Zulassungsvoraussetzung benötigt werde. Daher sei das von ihr im Wintersemester 2025/26 aufgenommene Bachelorstudium „Hebamme“ ihr erstes Studium, für welches sie für den Bezug von Studienförderung anspruchsberechtigt wäre. Der von ihr absolvierte Universitätslehrgang „Personalmanagement, Führung und Organisation (MSc)“ sei weder ein Studium noch eine gleichwertige Ausbildung gemäß § 6 Z 2 StudFG.
  10. Mit Schreiben vom 24.11.2025 beantragte die Beschwerdeführerin, dass ihre Vorstellung dem Senat der Studienbeihilfenbehörde vorgelegt werde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die Begründung der Studienbeihilfenbehörde für eine Nichtgewährung der Studienbeihilfe im Bescheid vom 14.11.2025 unzureichend sei. Der von der Beschwerdeführerin absolvierte Lehrgang sei kein ordentliches Studium, sondern ein Masterlehrgang, für welchen kein facheinschlägiges Bachelorstudium als Zulassungsvoraussetzung benötigt werde. Daher sei das von ihr im Wintersemester 2025/26 aufgenommene Bachelorstudium „Hebamme“ ihr erstes Studium, für welches sie für den Bezug von Studienförderung anspruchsberechtigt wäre. Der von ihr absolvierte Universitätslehrgang „Personalmanagement, Führung und Organisation (MSc)“ sei weder ein Studium noch eine gleichwertige Ausbildung gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG.
  11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.02.2026, Dok.Nr. 590456101, zugestellt am 19.03.2026, wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden „belangte Behörde“) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.09.2025 ab und führte begründend aus, dass der von ihr absolvierte Universitätslehrgang eine gleichwertige Ausbildung gemäß § 6 Z 2 StudFG sei, weil dessen Dauer sowie die Anzahl der zu absolvierenden ECTS- Anrechnungspunkte mit internationalen Masterprogrammen vergleichbar seien. Durch Absolvierung dieses Universitätslehrganges soll den Studierenden im Bereich „Personalmanagement“ eine fachliche und berufliche Weiterentwicklung auf wissenschaftlicher Basis bzw. eine Anpassung ihrer vorhandenen Kenntnisse an aktuelle funktionsspezifische berufliche Anforderungen ermöglicht werden.
  12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.02.2026, Dok.Nr. 590456101, zugestellt am 19.03.2026, wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden „belangte Behörde“) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.09.2025 ab und führte begründend aus, dass der von ihr absolvierte Universitätslehrgang eine gleichwertige Ausbildung gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG sei, weil dessen Dauer sowie die Anzahl der zu absolvierenden ECTS- Anrechnungspunkte mit internationalen Masterprogrammen vergleichbar seien. Durch Absolvierung dieses Universitätslehrganges soll den Studierenden im Bereich „Personalmanagement“ eine fachliche und berufliche Weiterentwicklung auf wissenschaftlicher Basis bzw. eine Anpassung ihrer vorhandenen Kenntnisse an aktuelle funktionsspezifische berufliche Anforderungen ermöglicht werden.
  13. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt: Die Begründung der belangten Behörde, dass für das Vorliegen eines Studienabschlusses oder der Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung die Studiendauer, die zu absolvierenden ECTS-Anrechnungspunkte sowie die Art des Abschlusses maßgeblich seien, sei nicht substantiiert und im Übrigen auch nicht zutreffend. Auf den Umstand, dass Masterstudiengänge in Österreich deutlich mehr ECTS- Anrechnungspunkte als ein Universitätslehrgang, nämlich 120, aufzuweisen hätten, gehe die belangte Behörde überhaupt nicht ein. Des Weiteren sei die Heranziehung vergleichbarer internationaler Masterstudienangebote nicht dazu geeignet, den von der Beschwerdeführerin absolvierten Universitätslehrgang als bereits absolviertes Studium oder als gleichwertige Ausbildung nach dem StudFG einzuordnen. Zudem sei das Kriterium einer gleichwertigen Ausbildung anhand inländischer Kriterien zu prüfen. Außerdem sei es der Beschwerdeführerin bisher allein aus dem Umstand nicht möglich gewesen, Studienförderung zu beziehen, da der Universitätslehrgang „Personalmanagement, Führung und Organisation (MSc),“ privatfinanziert werde und somit nicht dem StudFG unterliege.
  14. Mit Schreiben vom 31.03.2026, hg. eingelangt am 08.04.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Das Curriculum des Universitätslehrgangs „Personalmanagement, Führung und Organisation (MSc)“ wurde im Mitteilungsblatt 2014 /Nr. 28 vom 24.03.2014 der Donau-Universität Krems erstmals kundgemacht. 1.
  17. Die Beschwerdeführerin schloss im Wintersemester 2019 den Universitätslehrgang „Personalmanagement, Führung und Organisation (MSc)“ an der Donau-Universität Krems ab. 1.
  18. Am 20.09.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für ihr im Wintersemester 2025/26 aufgenommenes Bachelorstudium „Hebamme“ an der IMC-Hochschule für Angewandte Wissenschaften Krems.
  19. Beweiswürdigung: 2.
  20. Die Feststellungen zu dem von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Universitätslehrgang ergeben sich aus dem Mitteilungsblatt 2014/ Nr. 28 der Donau-Universität Krems vom 24.03.
  21. 2.
  22. Dass die Beschwerdeführerin den Universitätslehrgang „Personalmanagement, Führung und Organisation (MSc)“ im Wintersemester 2019 abschloss, ergibt sich aus den bei der Antragstellung vom 20.09.2025 vorgelegten Dokumenten. 2.
  23. Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung sowie zu dem von der Beschwerdeführerin begonnenen Bachelorstudium „Hebamme“ an der IMC-Hochschule für Angewandte Wissenschaften Krems im Wintersemester 2025/26 ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
  24. Rechtliche Beurteilung: 3.
  25. Zu Spruchpunkt A) 3.1.
  26. Die maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) BGBl. Nr. 305/1992 idf 97/2024 lauten (auszugweise):3.1.
  27. Die maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, idf 97 aus 2024, lauten (auszugweise): „Studienförderungsmaßnahmen § 1.

(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, aufParagraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf 1.Studienbeihilfen, […]
(4)Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist. […] Österreichische Staatsbürger § 3.
(1)Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:Paragraph 3,
(1)Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
  1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
  2. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
  3. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Artikel römisch fünf, Paragraph eins, Absatz eins, des Konkordates, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
  4. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschulen,
  5. ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,
  6. ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,
  7. ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 3).
  8. ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (Paragraph 5, Absatz 3,).
(2)Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:
(2)Den im Absatz eins, genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:
  1. in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privathochschulgesetzes (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, als Privathochschule oder als Privatuniversität akkreditiert sind,
  2. in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privathochschulgesetzes (PrivHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, als Privathochschule oder als Privatuniversität akkreditiert sind,
  3. in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten. […] Voraussetzungen §
  4. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der StudierendeParagraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende […]
  5. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
  6. noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat, […] Begriff § 13.
(1)Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein individuelles Studium (§ 55 UG) zu verstehen.Paragraph 13,
(1)Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im Paragraph 3, genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein individuelles Studium (Paragraph 55, UG) zu verstehen.
(2)Unter der vorgesehenen Studienzeit ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist.“ 3.1.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), StF: BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, BGBl. Nr. 68/2025 lauten (auszugsweise): 3.1.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, idgF, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, lauten (auszugsweise): „Begriffsbestimmungen […] § 51 Paragraph 51, […]
(2)Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: […]
  1. Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern sowie Studien zur Herstellung der Gleichwertigkeit gemäß § 90 Abs. 4.
  2. Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern sowie Studien zur Herstellung der Gleichwertigkeit gemäß Paragraph 90, Absatz 4,
  3. Universitätslehrgänge dienen der Fort- oder Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bachelor- oder Diplomstudium ist zulässig. […] Universitätslehrgänge § 56Paragraph 56 […]
(2)Universitätslehrgänge können auch als außerordentliche Bachelorstudien und außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden. Diese Universitätslehrgänge sind ordentlichen Bachelorstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 4 und ordentlichen Masterstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 5 gleichwertig und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien. Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.
(2)Universitätslehrgänge können auch als außerordentliche Bachelorstudien und außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden. Diese Universitätslehrgänge sind ordentlichen Bachelorstudien gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4 und ordentlichen Masterstudien gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, gleichwertig und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien. Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist. […] 3.1.3. Die Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des Universitätslehrganges „Personalmanagement, Führung und Organisation“, MSc (Fakultät für Wirtschaft und Globalisierung, Department für Wirtschafts- und Managementwissenschaften) veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 28 vom 24.03.2014 lautet wie folgt: §§ 1 WeiterbildungszielParagraphen eins, Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang wird international für Personen mit funktionsspezifischer Berufserfahrung angeboten. Der Lehrgang dient der Fortbildung von Studierenden, die mit einem wissenschaftlich fundierten und an der Praxis des Wirtschaftslebens orientierten Studium ihre nachhaltige berufliche Weiterentwicklung fördern wollen, beziehungsweise eine Anpassung ihrer vorhandenen Kenntnisse an aktuelle funktionsspezifische berufliche Anforderungen erreichen wollen. Ziel des Universitätslehrgangs ist es, auf wissenschaftlicher Basis zur fachlichen und beruflichen Weiterentwicklung der Studierenden im Bereich Personalmanagement im weiteren Sinn beizutragen. Die Studierenden sollen auf eine neue Expertenrolle oder Führungsrolle vorbereitet werden beziehungsweise in der Wahrnehmung der Führungs-/ Expertenrolle gestärkt werden und diese Fähigkeiten und Kompetenzen erweitern und vertiefen. Der Universitätslehrgangs hat konkret folgende Lernziele: die verschiedenen Rollen des Human Ressource Managements diskutieren können; Instrumente des Personalmanagements situationsspezifisch bewerten können; HR-Maßnahmen nach neuen Erkenntnissen planen und anwenden können; strategische Fragestellungen des Personalmanagements mit Vorgesetzten diskutieren können; strategische Überlegungen zum Human Resource Management erarbeiten und umsetzen können; Personalarbeit mit einem organisationalen Verständnis und Erkenntnissen der Personalführung bewerten und neugestalten können. § 2 StudienformParagraph 2, Studienform Der Universitätslehrgang wird als modulares Studium angeboten, welches berufsbegleitend oder in einer Vollzeitvariante studiert werden kann. Die Lehrveranstaltungen können in deutscher und/oder englischer Sprache abgehalten werden. § 3 LehrgangsleitungParagraph 3, Lehrgangsleitung Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit eine solche Entscheidung nicht anderen Organen zugeordnet ist. § 4 DauerParagraph 4, Dauer Der Universitätslehrgang umfasst 520 UE bzw. 90 ECTS Punkte. Berufsbegleitend dauert das Studium 4 Semester. Wird der Lehrgang in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauert der Lehrgang drei Semester. § 5 ZulassungsvoraussetzungenParagraph 5, Zulassungsvoraussetzungen Als Voraussetzungen für die Zulassung zum Universitätslehrgang gelten:
(1)ein abgeschlossenes österreichisches oder gleichwertiges ausländisches Hochschulstudium aller Studienrichtungen, eine einschlägige Berufserfahrung in adäquater Position im Mindestausmaß von 1 Jahr und die positive Beurteilung im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, welches von der Lehrgangsleitung festgesetzt wird, oder
(2)eine Qualifikation wie folgt, wenn damit eine dem Abs. 1 gleichzuhaltende Qualifikation erreicht wird:
(2)eine Qualifikation wie folgt, wenn damit eine dem Absatz eins, gleichzuhaltende Qualifikation erreicht wird: allgemeine Hochschulreife und mindestens 5 Jahre einschlägige Berufserfahrung in qualifizierter Position und die positive Beurteilung im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, welches von der Lehrgangsleitung festgesetzt wird, oder bei fehlender Hochschulreife 9 Jahre einschlägige Berufserfahrung in qualifizierter Position und die positive Beurteilung im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, das von der Lehrgangsleitung festgesetzt wird. § 6 StudienplätzeParagraph 6, Studienplätze
(1)Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze.
(2)Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für den Universitätslehrgang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleitung nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. § 7 ZulassungParagraph 7, Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß § 60 Abs. 1 UG 2002 dem Rektorat. Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß Paragraph 60, Absatz eins, UG 2002 dem Rektorat. § 8 UnterrichtsprogrammParagraph 8, Unterrichtsprogramm Der Universitätslehrgang umfasst Pflichtfächer und Wahlfächer. Die Studierenden müssen alle Pflichtfächer (44 ECTS) und insgesamt 4 Fächer aus den aktuell angebotenen Wahlfächern (26 ECTS) absolvieren. Die angebotenen Wahlfächer werden zu Beginn des Lehrgangs bekanntgegeben. § 9 LehrveranstaltungenParagraph 9, Lehrveranstaltungen
(1)Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für ein Programm vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und kundzumachen.
(2)Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. § 10 PrüfungsordnungParagraph 10, Prüfungsordnung
(1)Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. Die Abschlussprüfung besteht aus:
  1. a)Fachprüfungen in Form von schriftlichen oder mündlichen Teilprüfungen über die Fächer des Kerncurriculums und Wahlfächer
  2. b)Verfassung und positiver Beurteilung der Master-Thesis
  3. c)Mündliche Prüfung am Ende des Studiums. Gegenstand dieser Prüfung sind alle Fächer des Kerncurriculums und die Wahlfächer sowie die Verteidigung der Master Thesis.
(2)Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Institutionen erbracht wurden, können bei Gleichwertigkeit der Leistung anerkannt werden. § 11 Evaluation und QualitätsverbesserungParagraph 11, Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller ReferentInnen durch die Studierenden sowie durch eine Befragung von AbsolventInnen und ReferentInnen nach Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. § 12 AbschlussParagraph 12, Abschluss Nach erfolgreicher Erbringung aller Leistungsfeststellung laut Prüfungsordnung ist dem/der Studierenden ein Abschlusszeugnis auszustellen. Den AbsolventInnen wird der akademische Grad „Master of Science“ (MSc) verliehen. § 13 InkrafttretenParagraph 13, Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt.“ 3.1.
  1. Zur höchstgerichtlichen Judikatur: Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist gemäß § 6 Z 2 StudFG 1992 (unter anderem), dass der Studierende noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat. Der Gesetzgeber des § 6 Z 2 StudFG 1992 hat es als ausreichend erachtet, durch Studienbeihilfen Studierenden eine Berufsausbildung zu ermöglichen, die durch ein Studium vermittelt wird. Personen, die bereits ein Hochschulstudium absolviert haben, besitzen bereits eine hochqualifizierte Berufsausbildung, sodass kein genügender Grund vorliegt, ein zweites Studium aus öffentlichen Mitteln zu fördern (VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038; 20.12.2017, Ra 2016/10/0036). Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG 1992 (unter anderem), dass der Studierende noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat. Der Gesetzgeber des Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG 1992 hat es als ausreichend erachtet, durch Studienbeihilfen Studierenden eine Berufsausbildung zu ermöglichen, die durch ein Studium vermittelt wird. Personen, die bereits ein Hochschulstudium absolviert haben, besitzen bereits eine hochqualifizierte Berufsausbildung, sodass kein genügender Grund vorliegt, ein zweites Studium aus öffentlichen Mitteln zu fördern (VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038; 20.12.2017, Ra 2016/10/0036). In den Erläuterungen zum Besonderen Teil der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. Nr. 619/1994 heißt es, nicht nur inländische, sondern auch gleichwertige Studienabschlüsse im Ausland sollten den Anspruch auf Studienbeihilfe ausschließen, weil Ziel der Studienförderung die finanzielle Unterstützung bis zum Erstabschluß ist (vgl. VwGH, 17.12.1997, 96/12/0079). In den Erläuterungen zum Besonderen Teil der Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1994, heißt es, nicht nur inländische, sondern auch gleichwertige Studienabschlüsse im Ausland sollten den Anspruch auf Studienbeihilfe ausschließen, weil Ziel der Studienförderung die finanzielle Unterstützung bis zum Erstabschluß ist vergleiche VwGH, 17.12.1997, 96/12/0079). Knüpft das StudFG 1992 an Sachverhalte an, die im Studienrecht geregelt sind, dann ist zur Auslegung dieser Tatbestände (Hinweis E 14.9.1994, 94/12/0081) auf das Studienrecht zurückzugreifen, soweit nicht das StudFG 1992 selbst ausdrücklich oder erschließbar anderes anordnet (VwGH 06.09.1995, 95/12/0121). 3.1.
  2. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes: Gemäß § 6 Z 2 StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat. Gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat. Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist – wenn das StudFG an Sachverhalte anknüpft, die im Studienrecht geregelt sind – zur Auslegung dieser Tatbestände auf das Studienrecht zurückzugreifen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als das Studienförderungsrecht nicht eine eigenständige Regelung trifft. Gerade dies ist hier der Fall: Der Begriff des „Studiums“ ist in § 13 Abs. 1 StudFG eigens definiert („Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen […] zu verstehen.”). Maßgeblich ist daher nicht, ob der Universitätslehrgang den Voraussetzungen eines Studiums iSd UG entspricht. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die absolvierte Ausbildung den studienförderungsrechtlichen Begriff des Studiums nach § 13 Abs. 1 StudFG erfüllt.Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist – wenn das StudFG an Sachverhalte anknüpft, die im Studienrecht geregelt sind – zur Auslegung dieser Tatbestände auf das Studienrecht zurückzugreifen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als das Studienförderungsrecht nicht eine eigenständige Regelung trifft. Gerade dies ist hier der Fall: Der Begriff des „Studiums“ ist in Paragraph 13, Absatz eins, StudFG eigens definiert („Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im Paragraph 3, genannten Einrichtungen […] zu verstehen.”). Maßgeblich ist daher nicht, ob der Universitätslehrgang den Voraussetzungen eines Studiums iSd UG entspricht. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die absolvierte Ausbildung den studienförderungsrechtlichen Begriff des Studiums nach Paragraph 13, Absatz eins, StudFG erfüllt. Daran anknüpfend ist auch die zu § 13 Abs. 1 StudFG ergangene und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen: Danach ist unter einem „Studium“ iSd § 6 Z 2 StudFG, dessen Absolvierung die Gewährung von Studienbeihilfe ausschließt, eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den in § 3 genannten Einrichtungen zu verstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit ausdrücklich hervorgehoben, dass sich die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal „Studium“ erfüllt ist, nach den einschlägigen Studienvorschriften bemisst; ist nach diesen bereits ein „Studium” absolviert worden, ist Studienbeihilfe grundsätzlich nicht zu gewähren.Daran anknüpfend ist auch die zu Paragraph 13, Absatz eins, StudFG ergangene und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen: Danach ist unter einem „Studium“ iSd Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG, dessen Absolvierung die Gewährung von Studienbeihilfe ausschließt, eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den in Paragraph 3, genannten Einrichtungen zu verstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit ausdrücklich hervorgehoben, dass sich die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal „Studium“ erfüllt ist, nach den einschlägigen Studienvorschriften bemisst; ist nach diesen bereits ein „Studium” absolviert worden, ist Studienbeihilfe grundsätzlich nicht zu gewähren. Ob das Tatbestandsmerkmal „Studium“ erfüllt ist, bemisst sich nicht danach, ob die betreffende Ausbildung die besondere Qualität eines eingerichteten ordentlichen oder eines gemäß § 56 Abs. 2 UG außerordentlichen Masterstudiums aufweist, sondern danach, wie sie nach den einschlägigen studienrechtlichen Vorschriften einzuordnen ist.Ob das Tatbestandsmerkmal „Studium“ erfüllt ist, bemisst sich nicht danach, ob die betreffende Ausbildung die besondere Qualität eines eingerichteten ordentlichen oder eines gemäß Paragraph 56, Absatz 2, UG außerordentlichen Masterstudiums aufweist, sondern danach, wie sie nach den einschlägigen studienrechtlichen Vorschriften einzuordnen ist. Ausgehend davon bestehen im vorliegenden Zusammenhang keine Bedenken, den Universitätslehrgang „Personalmanagement, Führung und Organisation (MSc)“ als Studium im Sinn des § 13 Abs. 1 StudFG zu qualifizieren. Die Donau-Universität Krems ist als Einrichtung iSd § 3 Abs. 1 Z 1 StudFG zu qualifizieren. Somit handelt es sich bei dem von der Beschwerdeführerin absolvierten Universitätslehrgang um einen an einer Universität eingerichteten Lehrgang. Zudem weist seine Ausgestaltung ihn als studienförmig organisierte universitäre Ausbildung aus. Der Universitätslehrgang wurde nach einem vorgegebenen Curriculum durchgeführt, war auf vier Semester angelegt (berufsbegleitend), umfasste 90 ECTS-Anrechnungspunkte und schloss mit der Verleihung eines akademischen Grades, nämlich des „Master of Science“, abgekürzt „MSc“, ab (vgl. die unter Punkt. 3.1.3 zitierte Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des Universitätslehrganges „Personalmanagement, Führung und Organisation (MSc)).“ Zudem spricht das Curriculum selbst wiederholt von „Studierenden“, „Studium“, „Zulassung“, „Studienplätzen“, „Lehrveranstaltungen,“ und „Prüfungsordnung.“ Weiters sieht der Universitätslehrgang Pflicht- und Wahlfächer, eine Abschlussprüfung sowie die Anfertigung einer „Master Thesis“ vor und endet mit der Ausstellung eines Abschlussprüfungszeugnisses. Damit weist die absolvierte Ausbildung gerade jene rechtliche und institutionelle Konzeption auf, die für Studien typisch ist.Ausgehend davon bestehen im vorliegenden Zusammenhang keine Bedenken, den Universitätslehrgang „Personalmanagement, Führung und Organisation (MSc)“ als Studium im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, StudFG zu qualifizieren. Die Donau-Universität Krems ist als Einrichtung iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, StudFG zu qualifizieren. Somit handelt es sich bei dem von der Beschwerdeführerin absolvierten Universitätslehrgang um einen an einer Universität eingerichteten Lehrgang. Zudem weist seine Ausgestaltung ihn als studienförmig organisierte universitäre Ausbildung aus. Der Universitätslehrgang wurde nach einem vorgegebenen Curriculum durchgeführt, war auf vier Semester angelegt (berufsbegleitend), umfasste 90 ECTS-Anrechnungspunkte und schloss mit der Verleihung eines akademischen Grades, nämlich des „Master of Science“, abgekürzt „MSc“, ab vergleiche die unter Punkt. 3.1.3 zitierte Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des Universitätslehrganges „Personalmanagement, Führung und Organisation (MSc)).“ Zudem spricht das Curriculum selbst wiederholt von „Studierenden“, „Studium“, „Zulassung“, „Studienplätzen“, „Lehrveranstaltungen,“ und „Prüfungsordnung.“ Weiters sieht der Universitätslehrgang Pflicht- und Wahlfächer, eine Abschlussprüfung sowie die Anfertigung einer „Master Thesis“ vor und endet mit der Ausstellung eines Abschlussprüfungszeugnisses. Damit weist die absolvierte Ausbildung gerade jene rechtliche und institutionelle Konzeption auf, die für Studien typisch ist. Der Verwaltungsgerichtshof stellt in der oben angeführten Rechtsprechung gerade auf die einschlägigen Studienvorschriften und auf die hochqualifizierte Berufsausbildung ab, die durch ein Studium vermittelt wird. Ein vier Semester dauernder universitärer Lehrgang im Umfang von 90 ECTS-Anrechnungspunkten mit Abschluss durch Verleihung eines Mastergrades erfüllt diese Kriterien in hinreichender Weise. Der Universitätslehrgang „Personalmanagement, Führung und Organisation (MSc)“ ist daher als eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung und somit als Studium iSd § 13 Abs. 1 StudFG zu beurteilen.Der Universitätslehrgang „Personalmanagement, Führung und Organisation (MSc)“ ist daher als eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an einer in Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtung und somit als Studium iSd Paragraph 13, Absatz eins, StudFG zu beurteilen. Aber selbst dann, wenn man dieser Einordung nicht folgen wollte, wäre der Ausschlusstatbestand des § 6 Z 2 StudFG im verfahrensgegenständlich Fall dennoch erfüllt, da der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit etwa auch die Absolvierung einer Lehramtsprüfung an einem Pädagogischen Institut des Bundes als eine „andere gleichwertige Ausbildung“ qualifiziert hat (vgl. das oben zitierte Erkenntnis vom VwGH 17.12.1997, 96/12/0079). Vor diesem Hintergrund muss ein Universitätslehrgang, der mit einem Mastergrad abschließt und eine qualifizierte Berufsausbildung vermittelt, aus folgenden Erwägungen zumindest als „andere gleichwertige Ausbildung” angesehen werden:Aber selbst dann, wenn man dieser Einordung nicht folgen wollte, wäre der Ausschlusstatbestand des Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG im verfahrensgegenständlich Fall dennoch erfüllt, da der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit etwa auch die Absolvierung einer Lehramtsprüfung an einem Pädagogischen Institut des Bundes als eine „andere gleichwertige Ausbildung“ qualifiziert hat vergleiche das oben zitierte Erkenntnis vom VwGH 17.12.1997, 96/12/0079). Vor diesem Hintergrund muss ein Universitätslehrgang, der mit einem Mastergrad abschließt und eine qualifizierte Berufsausbildung vermittelt, aus folgenden Erwägungen zumindest als „andere gleichwertige Ausbildung” angesehen werden: Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung kommt es darauf an, ob eine vergleichbare qualitative Studienleistung und dadurch eine vergleichbare Qualifikation an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung erzielt wurde. Der Abschluss eines Studiums oder einer voll gleichwertigen Ausbildung […] schließt jeden weitern Anspruch auf Studienbeihilfe aus (vgl. dazu auch Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz8, Erläuterungen und Hinweise zu § 6, S. 50). Es kommt nicht darauf an, ob die Qualifikation an einer der in § 3 genannten Einrichtungen erworben wurde und damit die Gewährung einer Studienbeihilfe in Frage kam (VwGH 17.12.1997, 96/12/0079). Die Studienförderung ist primär darauf ausgerichtet, eine Erstausbildung zu ermöglichen, mit der eine Qualifikation erreicht wird, die zu einer Berufstätigkeit führt, welche nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung möglich ist (Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz8, Entscheidungen zu § 6, S. 54).Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung kommt es darauf an, ob eine vergleichbare qualitative Studienleistung und dadurch eine vergleichbare Qualifikation an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung erzielt wurde. Der Abschluss eines Studiums oder einer voll gleichwertigen Ausbildung […] schließt jeden weitern Anspruch auf Studienbeihilfe aus vergleiche dazu auch Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz8, Erläuterungen und Hinweise zu Paragraph 6,, S. 50). Es kommt nicht darauf an, ob die Qualifikation an einer der in Paragraph 3, genannten Einrichtungen erworben wurde und damit die Gewährung einer Studienbeihilfe in Frage kam (VwGH 17.12.1997, 96/12/0079). Die Studienförderung ist primär darauf ausgerichtet, eine Erstausbildung zu ermöglichen, mit der eine Qualifikation erreicht wird, die zu einer Berufstätigkeit führt, welche nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung möglich ist (Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz8, Entscheidungen zu Paragraph 6,, S. 54). Die in Rede stehende Ausbildung der Beschwerdeführerin wurde an einer postsekundären Bildungseinrichtung – konkret der Donauuniversität Krems – absolviert, erforderte die Absolvierung von Studienleistungen im Umfang von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten während einer vorgesehenen Studiendauer von 4 Semestern, führte zur Erlangung des akademischen Grades „Master of Science (MSc)“ und verfolgte unter anderem folgende Lernziele: Diskussion der verschiedenen Rollen des Human Ressource Managements; situationsspezifische Bewertung von Instrumenten des Personalmanagements; Planung und Anwendung von HR-Maßnahmen nach neuen Erkenntnissen; Diskussion strategischer Fragestellungen des Personalmanagements mit Vorgesetzten; Erarbeitung und Umsetzung strategischer Überlegungen zum Human Ressource Management; Bewertung und Neugestaltung von Personalarbeit mit einem organisationalen Verständnis und Erkenntnissen der Personalführung. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde diese Ausbildung zumindest als „andere, einem Studium gleichwertige Ausbildung“ iSd § 6 Z 2, zweite Fallkonstellation StudFG bewertet hat. Der Umstand, dass die Ausbildung gemessen an ECTS-Anrechnungspunkten und Studiendauer bei Vollzeitstudium lediglich 75% eines Masterstudiums umfasst, vermag daran nichts zu ändern, da diese „fehlenden“ 25% insofern kompensiert werden, als als Zulassungsvoraussetzung – im Gegensatz zur Zulassung zu einem ordentlichen Masterstudium - auch eine einschlägige Berufserfahrung verlangt wird, deren Dauer davon abhängt, ob ein Bewerber über ein abgeschlossenes Hochschulstudium (1 Jahr), die allgemeine Universitätsreife (5 Jahre) oder keines von beiden (9 Jahre) verfügt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde diese Ausbildung zumindest als „andere, einem Studium gleichwertige Ausbildung“ iSd Paragraph 6, Ziffer 2,, zweite Fallkonstellation StudFG bewertet hat. Der Umstand, dass die Ausbildung gemessen an ECTS-Anrechnungspunkten und Studiendauer bei Vollzeitstudium lediglich 75% eines Masterstudiums umfasst, vermag daran nichts zu ändern, da diese „fehlenden“ 25% insofern kompensiert werden, als als Zulassungsvoraussetzung – im Gegensatz zur Zulassung zu einem ordentlichen Masterstudium - auch eine einschlägige Berufserfahrung verlangt wird, deren Dauer davon abhängt, ob ein Bewerber über ein abgeschlossenes Hochschulstudium (1 Jahr), die allgemeine Universitätsreife (5 Jahre) oder keines von beiden (9 Jahre) verfügt. Da die Beschwerdeführerin somit die Voraussetzung des § 6 Z 2 StudFG jedenfalls nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe und war die Beschwerde deswegen als unbegründet abzuweisen. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids konnte daher nicht erkannt werden.Da die Beschwerdeführerin somit die Voraussetzung des Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG jedenfalls nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe und war die Beschwerde deswegen als unbegründet abzuweisen. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids konnte daher nicht erkannt werden. 3.1.
  3. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).3.1.
  4. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). 3.1.
  5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.
  6. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: 3.2.
  7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
  8. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2.2.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W203.2340678.1.00

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