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{'item': 'W224 2331863-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 32a§ 70Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 28§ 51§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2026 GeschäftszahlW224 2331863-1 Spruch, W224 2331863-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 05.10.2023, Zl XXXX , wurde der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) zur Studienberechtigungsprüfung für das Bachelorstudium Orientalistik der Studienrichtungsgruppe „Geistes- u. Kulturwissenschaftliche Studien“ zugelassen und ihm zur Erlangung der Studienberechtigung für das angestrebte Studium folgende Prüfungen vorgeschrieben:
  2. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 05.10.2023, Zl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) zur Studienberechtigungsprüfung für das Bachelorstudium Orientalistik der Studienrichtungsgruppe „Geistes- u. Kulturwissenschaftliche Studien“ zugelassen und ihm zur Erlangung der Studienberechtigung für das angestrebte Studium folgende Prüfungen vorgeschrieben:  Schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema  Geschichte  Lebende Fremdsprache Englisch  Wahlfach: Philologische Grundlagen  Wahlfach: Lebende Fremdsprache Arabisch
  3. Mit Bescheid der Studienbeihilfebehörde (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 22.03.2024, XXXX , wurde der Antrag des BF vom 20.02.2024 auf Gewährung einer Studienbeihilfe für die Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung ab März 2024 in der Höhe von monatlich 943,00 Euro bis Ende Februar 2025 bewilligt.
  4. Mit Bescheid der Studienbeihilfebehörde (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 22.03.2024, römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom 20.02.2024 auf Gewährung einer Studienbeihilfe für die Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung ab März 2024 in der Höhe von monatlich 943,00 Euro bis Ende Februar 2025 bewilligt.
  5. Mit Bescheid vom 27.08.2024 änderte die belangte Behörde den mit Bescheid vom 22.03.2024 festgelegten Studienbeihilfenbetrag, nach Neuberechnung

§ 32aund § 75 Abs. 46 Stud

FG und Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2024.3. Mit Bescheid vom 27.08.2024 änderte die belangte Behörde den mit Bescheid vom 22.03.2024 festgelegten Studienbeihilfenbetrag, nach Neuberechnung

Paragraph 32 a und Paragraph 75, Absatz 46, StudFG und Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung

  1. Mit Bescheid vom 11.06.2025 setzte die belangte Behörde fest, dass der BF verpflichtet sei, die während der Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von EUR 11.862,00 binnen vier Wochen zurückzuzahlen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der BF habe bis zum Ende der Frist keinen Erfolg erworben, der nach den angeführten Kriterien die Rückzahlungsverpflichtung ausschließe.
  2. Mit Schreiben vom 18.07.2025 gab der BF eine Stellungnahme ab, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er aufgrund diverser – im Schreiben näher angeführter – Terminprobleme die Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen nicht planmäßig habe absolvieren können und gab zudem an, dass er sich in einer finanziellen Notlage befinde, weshalb er den geforderten Betrag nicht zurückzahlen könne.
  3. Mit Schreiben vom 08.08.2025 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass seine Stellungnahme vom 18.07.2025 als Vorstellung gegen den Rückforderungsbescheid vom 11.06.2025 gewertet werde und beabsichtigt werde, die Vorstellung

§ 70Abs. 1 Stud

FG iVm § 63a Abs. 1 AVG als verspätet zurückzuweisen. Weiters räumte die belangte Behörde die Möglichkeit ein, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.6. Mit Schreiben vom 08.08.2025 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass seine Stellungnahme vom 18.07.2025 als Vorstellung gegen den Rückforderungsbescheid vom 11.06.2025 gewertet werde und beabsichtigt werde, die Vorstellung

Paragraph 70, Absatz eins, StudFG in Verbindung mit Paragraph 63 a, Absatz eins, AVG als verspätet zurückzuweisen. Weiters räumte die belangte Behörde die Möglichkeit ein, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

  1. Mit Schreiben vom 12.08.2025 gab der BF eine Stellungnahme ab, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass er die „gelbe Verständigung (RSb)“ nicht erhalten habe, dies nicht in seiner Verantwortung liege und er in der Vergangenheit bereits Poststücke fremder Personen in seinem Postkasten vorgefunden habe.
  2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 30.10.2025, Zl XXXX entschied der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien über die Vorstellung des BF vom 18.07.2025 in seiner Sitzung am 09.10.2025, dass dem Rechtsmittel keine Folge gegeben werde, der angefochtene Bescheid vom 11.06.2025 bestätigt und die mit Bescheid vom 11.06.2025 ausgesprochene Rückzahlungsforderung bestehen bleibe.
  3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 30.10.2025, Zl römisch 40 entschied der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien über die Vorstellung des BF vom 18.07.2025 in seiner Sitzung am 09.10.2025, dass dem Rechtsmittel keine Folge gegeben werde, der angefochtene Bescheid vom 11.06.2025 bestätigt und die mit Bescheid vom 11.06.2025 ausgesprochene Rückzahlungsforderung bestehen bleibe. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass der BF bis zur gesetzlichen Frist am 15.05.2025 lediglich eine Prüfung positiv absolviert habe und seine vorgebrachten Gründe nicht zu einem Nachsehen der Rückförderung führen können, da das Studienförderungsgesetz keinen Ermessensspielraum habe.
  4. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 19.11.2025 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er sich die Rückzahlung nicht leisten könne und auf die Prüfungstermine keinen Einfluss gehabt habe. Er habe aber alle Prüfungen mittlerweile erfolgreich abgelegt.
  5. Mit Eingabe vom 08.01.2026 (eingelangt am 13.01.2026) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verfahrensunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2024 wurde der Antrag des BF vom 20.02.2024 auf Gewährung einer Studienbeihilfe für die Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung für das Bachelorstudium Orientalistik der Studienrichtungsgruppe „Geistes- u. Kulturwissenschaftliche Studien“ an der Universität Wien bewilligt. Zur Erlangung der Studienberechtigung für das angestrebte Studium waren folgende Prüfungen abzulegen:  Schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema  Geschichte  Lebende Fremdsprache Englisch  Wahlfach: Philologische Grundlagen  Wahlfach: Lebende Fremdsprache Arabisch Der Nachweis des Studienerfolges war bis 15.05.2025 zu erbringen. Der BF bezog während der Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung Studienbeihilfe in der Höhe von insgesamt 11.862,00 Euro. Von den fünf abzulegenden Prüfungen absolvierte der BF bis 15.05.2025 das Wahlfach: Lebende Fremdsprache Arabisch. Die anderen vorgeschriebenen Prüfungen absolvierte der BF bis zum 15.05.2025 nicht.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Die Feststellungen zu den vom BF zur Erlangung der Studienberechtigung für das angestrebte Studium abzulegenden Prüfungen ergeben sich aus dem Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 05.10.2023, XXXX Die Feststellungen zu den vom BF zur Erlangung der Studienberechtigung für das angestrebte Studium abzulegenden Prüfungen ergeben sich aus dem Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 05.10.2023, römisch 40 Die Feststellung, dass der BF bis zum 15.05.2025 lediglich den Nachweis über die Absolvierung des Wahlfachs: Lebende Fremdsprache Arabisch erbracht hat, ergibt sich zum einen daraus, dass der BF der Aufforderung der belangten Behörde folgend seinem Schreiben vom 13.05.2025 einen Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 13.05.2025, XXXX vorlegte, aus dem hervorgeht, dass ihm die Prüfungen „AR2 Sprachmodul Arabisch II – Modulprüfung“ und „AR3 Sprachmodul Arabisch III - Modulprüfung“ für die Studienberechtigungsprüfung anerkannt wurden. Die Feststellung, dass der BF bis zum 15.05.2025 lediglich den Nachweis über die Absolvierung des Wahlfachs: Lebende Fremdsprache Arabisch erbracht hat, ergibt sich zum einen daraus, dass der BF der Aufforderung der belangten Behörde folgend seinem Schreiben vom 13.05.2025 einen Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 13.05.2025, römisch 40 vorlegte, aus dem hervorgeht, dass ihm die Prüfungen „AR2 Sprachmodul Arabisch römisch zwei – Modulprüfung“ und „AR3 Sprachmodul Arabisch römisch drei - Modulprüfung“ für die Studienberechtigungsprüfung anerkannt wurden. Aus den vorgelegten Teilbesuchs- bzw. Teilnahmebestätigungen der Wiener Volkshochschulen ergibt sich hingegen, dass der BF die Kurse besucht hat. Die entsprechenden Prüfungstermine fanden – wie vom BF selbst angegeben – erst nach dem 15.05.2025 statt.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG) lauten (auszugsweise): Sonstige Gleichstellungen § 5.

(1)Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit Personen, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten, unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums ordentlichen Hörern im Hinblick auf den Anspruch auf Studienbeihilfe gleichzustellen sind Die Verordnung hat die Anspruchsdauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruchs festzulegen. Paragraph 5,
(1)Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit Personen, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten, unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums ordentlichen Hörern im Hinblick auf den Anspruch auf Studienbeihilfe gleichzustellen sind Die Verordnung hat die Anspruchsdauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruchs festzulegen. […] Anträge § 39.
(1)Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.Paragraph 39,
(1)Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.
(2)Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom
  1. September bis
  2. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom
  3. Februar bis
  4. Mai zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem Monat der Antragstellung. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten als ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden. […] Nachweise § 48.
(1)Studierende, die in den ersten beiden Semestern, in denen sie zu einem Studium zugelassen waren, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.Paragraph 48,
(1)Studierende, die in den ersten beiden Semestern, in denen sie zu einem Studium zugelassen waren, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (Paragraph 39, Absatz 2,) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.
(2)Die Nachweise

Abs. 1 müssen zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe gefordert werden. […]

(2)Die Nachweise

Absatz eins, müssen zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe gefordert werden. […] Rückzahlung § 51.

(1)Studierende haben zurückzuzahlen:Paragraph 51,
(1)Studierende haben zurückzuzahlen: […]
  1. den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern insgesamt, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 2 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden; […]
  2. den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern insgesamt, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in Paragraph 48, Absatz 2, festgelegten Ausmaß vorgelegt werden; […] Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung idgF, lauten (auszugsweise): § 1.
(1)Personen, die nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 192/1985 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 292/1985), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 624/1991, zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurden, werden ordentlichen Hörern hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt.Paragraph eins,
(1)Personen, die nach dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1985, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1991,, zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurden, werden ordentlichen Hörern hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt. […] § 2. Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester.Paragraph 2, Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester. § 3.Paragraph 3,
(1)Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für einen allfälligen weiteren Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn die Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
(2)Zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung

§ 51Abs. 1 Z 4 Stud

FG sind innerhalb der Antragsfrist (§ 39 Abs. 2 StudFG) des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen.

(2)Zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG sind innerhalb der Antragsfrist (Paragraph 39, Absatz 2, StudFG) des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen. § 4.

(1)Der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung erlischt mit Ende der Gleichstellung.Paragraph 4,
(1)Der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung erlischt mit Ende der Gleichstellung.
(2)Wird jedoch in dem auf die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung folgenden Semester kein ordentliches Studium aufgenommen, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung bereits mit Ende des Monats, in dem das letzte Prüfungsfach der Studienberechtigungsprüfung absolviert wurde. 3.2.
  1. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes: Mit dem Beschwerdevorbringen ist es dem BF nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen: Gegenständlich war zu prüfen, ob die belangte Behörde die Rückzahlung der geleisteten Studienbeihilfe zu Recht forderte. § 51 Abs. 1 Z 5 StudFG 1992 beruht auf dem allgemeinen dem StudFG 1992 innewohnenden Gedanken, dass sich der Studierende entsprechend den Zielsetzungen dieses Gesetzes (erfolgreicher Abschluss des gewählten Studiums in angemessener Zeit) verhält. Aus der Systematik des § 51 StudFG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung soweit sie nach den Rückforderungstatbeständen überhaupt in Betracht kommt, ausschließt (in diesem Sinn auch die EB zur RV-Stammfassung, 473 Blg. Sten. Prot. NR
  2. GP, 39, rechte Spalte). Studienbeihilfe kann nicht nur als eine der Sicherung des Lebensunterhaltes dienende Sozialleistung gesehen werden. Gesichert wird nämlich nicht der Lebensunterhalt schlechthin, sondern nur in Verbindung mit dem vom Studierenden frei gewählten Ziel, ein Studium auf höchstem Bildungsniveau zu absolvieren. Der Anspruch auf Studienbeihilfe ist daher untrennbar mit der Gegenleistung des Empfängers, nämlich sein Studium zielstrebig und erfolgreich zu absolvieren und seiner jeweiligen finanziellen Situation (während eines begrenzten Lebensabschnittes) verbunden. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 08.01.2001, 2000/12/0301, bereits aus, dass der Erwerb der Prüfungsnachweise innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist (= Antragsfrist im Sinn des § 48 Abs. 1 StudFG 1992 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 StudFG 1992) ausreicht, auch die volle Rückzahlungsverpflichtung nach § 51 Abs. 1 Z 5 StudFG 1992 auszuschließen, sofern die Nachweise nur rechtzeitig innerhalb dieser Frist vorgelegt wurden. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, StudFG 1992 beruht auf dem allgemeinen dem StudFG 1992 innewohnenden Gedanken, dass sich der Studierende entsprechend den Zielsetzungen dieses Gesetzes (erfolgreicher Abschluss des gewählten Studiums in angemessener Zeit) verhält. Aus der Systematik des Paragraph 51, StudFG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung soweit sie nach den Rückforderungstatbeständen überhaupt in Betracht kommt, ausschließt (in diesem Sinn auch die EB zur RV-Stammfassung, 473 Blg. Sten. Prot. NR
  3. GP, 39, rechte Spalte). Studienbeihilfe kann nicht nur als eine der Sicherung des Lebensunterhaltes dienende Sozialleistung gesehen werden. Gesichert wird nämlich nicht der Lebensunterhalt schlechthin, sondern nur in Verbindung mit dem vom Studierenden frei gewählten Ziel, ein Studium auf höchstem Bildungsniveau zu absolvieren. Der Anspruch auf Studienbeihilfe ist daher untrennbar mit der Gegenleistung des Empfängers, nämlich sein Studium zielstrebig und erfolgreich zu absolvieren und seiner jeweiligen finanziellen Situation (während eines begrenzten Lebensabschnittes) verbunden. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 08.01.2001, 2000/12/0301, bereits aus, dass der Erwerb der Prüfungsnachweise innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist (= Antragsfrist im Sinn des Paragraph 48, Absatz eins, StudFG 1992 in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, StudFG 1992) ausreicht, auch die volle Rückzahlungsverpflichtung nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, StudFG 1992 auszuschließen, sofern die Nachweise nur rechtzeitig innerhalb dieser Frist vorgelegt wurden. Der Gesetzgeber des StudFG 1992 stellt sohin eindeutig darauf ab, dass der Erwerb der Prüfungsnachweise innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist maßgebend ist. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, hat der BF innerhalb der gesetzlichen Frist lediglich eine der fünf zur Erlangung der Studienberechtigung vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich absolviert. Dass Prüfungen regelmäßig im Juni (bzw. zum Vorlesungsende) abgehalten werden, vermag daran nichts zu ändern, weil für die Beurteilung nicht der akademische Kalender entscheidend ist, sondern ausschließlich die gesetzlich normierte Nachweisfrist; die Koordination der Prüfungsantritte innerhalb dieser Frist fällt daher in die Sphäre des BF. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Rückforderung der geleisteten Studienbeihilfe nicht zu beanstanden ist. Über eine allfällige Stundung oder die Rückzahlung in Teilbeträgen entscheidet die Studienbeihilfenbehörde. 3.2.
  4. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.2.
  5. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Rückzahlung der ausbezahlten Studienbeihilfe aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).3.2.4. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Rückzahlung der ausbezahlten Studienbeihilfe aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. 3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der im gegenständlichen Erkenntnis dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der im gegenständlichen Erkenntnis dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W224.2331863.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.