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{'item': 'W236 2333791-1'}

Obsah (8)§ 9Art. 133§ 53§ 15§ 8§ 57§ 58§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2026 GeschäftszahlW236 2333791-1 Spruch, W236 2333791-1/21E Ausfertigung des am 20.05.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NA

§ 9Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, von Amts wegen aberkannt.“„I. Der Ihnen mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.08.2013, GZ. C13 409.080-1/2009/22E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, von Amts wegen aberkannt.“ II. In Erledigung der Beschwerde wird

§ 9Abs. 2 letzter Satz Asyl

G 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird

Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist. III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird abgewiesen. IV. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VII. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und der Volksgruppe der Hazara zugehörig.

  1. Subsidiärer Schutz Zuerkennungsverfahren: Der Beschwerdeführer reiste bereits im Jahr 2006 aus Afghanistan aus und stellte nach vorheriger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2009, AZ. 09 01.365-BAT, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch jener des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde, wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.08.2013, GZ. C13 409.080-1/2009/22E, hinsichtlich Spruchpunkt I. ab, erkannte dem Beschwerdeführer jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (diese wurde seither regelmäßig mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – zuletzt vom 07.07.2022 – verlängert). Begründet wurde die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Wesentlichen mit dem nicht vorhandenen tragfähigen sozialen und familiären Netz des Beschwerdeführers in Afghanistan und dem Umstand, dass aufgrund der politischen Situation mit keiner staatlichen Unterstützung zu rechnen sei.Der Beschwerdeführer reiste bereits im Jahr 2006 aus Afghanistan aus und stellte nach vorheriger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2009, AZ. 09 01.365-BAT, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch jener des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde, wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.08.2013, GZ. C13 409.080-1/2009/22E, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. ab, erkannte dem Beschwerdeführer jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (diese wurde seither regelmäßig mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – zuletzt vom 07.07.2022 – verlängert). Begründet wurde die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Wesentlichen mit dem nicht vorhandenen tragfähigen sozialen und familiären Netz des Beschwerdeführers in Afghanistan und dem Umstand, dass aufgrund der politischen Situation mit keiner staatlichen Unterstützung zu rechnen sei.
  2. Subsidiärer Schutz Aberkennungsverfahren: 2.
  3. Mit Aktenvermerkt vom 29.09.2023 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund einer Anzeige wegen des Verdachts auf schwere Erpressung (§ 145 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974), fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB) sowie wegen des Verdachts auf beharrliche Verfolgung (§ 107a StGB) gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren ein.2.
  4. Mit Aktenvermerkt vom 29.09.2023 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund einer Anzeige wegen des Verdachts auf schwere Erpressung (Paragraph 145, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,), fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (Paragraph 107 c, StGB) sowie wegen des Verdachts auf beharrliche Verfolgung (Paragraph 107 a, StGB) gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren ein. 2.
  5. Am 19.06.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. 2.
  6. Nach zweimaliger Einvernahme des Beschwerdeführers am 25.09.2024 und am 06.08.2025 sowie zweifacher strafgerichtlicher Verurteilung erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit o.a. Bescheid vom 03.12.2025, Zl. 490286401-231709479, den ihm zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), wies seinen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Seine Abschiebung nach Afghanistan wurde für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein großes familiäres Netz und damit über eine hinreichende Existenzgrundlage verfüge. Es sei jung und arbeitsfähig und es könne angenommen werden, dass ihm die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben möglich sei. Im Falle der Rückkehr könne mit finanzieller Unterstützung durch die Familienangehörigen und die sonstigen sozialen Kontakte gerechnet werden. Es könne nicht mehr erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Zudem wäre im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seiner Verurteilung auch der Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 3 Z 3 AsylG 2005 erfüllt.2.3. Nach zweimaliger Einvernahme des Beschwerdeführers am 25.09.2024 und am 06.08.2025 sowie zweifacher strafgerichtlicher Verurteilung erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit o.a. Bescheid vom 03.12.2025, Zl. 490286401-231709479, den ihm zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies seinen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Seine Abschiebung nach Afghanistan wurde für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein großes familiäres Netz und damit über eine hinreichende Existenzgrundlage verfüge. Es sei jung und arbeitsfähig und es könne angenommen werden, dass ihm die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben möglich sei. Im Falle der Rückkehr könne mit finanzieller Unterstützung durch die Familienangehörigen und die sonstigen sozialen Kontakte gerechnet werden. Es könne nicht mehr erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Zudem wäre im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seiner Verurteilung auch der Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt. 2.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. 2.
  2. Am 20.05.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertretung statt. Das Bundesamt entsendete keinen Vertreter. Am Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt wesentlicher Entscheidungsgründe mündlich verkündet. 2.
  3. Mit Schreiben vom 26.05.2026 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zum wesentlichen Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2009 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 02.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 07.08.2013, GZ. C13 409.080-1/2009/22E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Diese wurde seither regelmäßig mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (zuletzt vom 07.07.2022) verlängert. Begründet wurde die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Wesentlichen mit dem nicht vorhandenen tragfähigen sozialen und familiären Netzes des Beschwerdeführers in Afghanistan und dem Umstand, dass aufgrund der politischen Situation mit keiner staatlichen Unterstützung zu rechnen ist. Mit Bescheid vom 03.12.2025, Zl. 490286401-231709479, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), wies seinen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Seine Abschiebung nach Afghanistan wurde für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein großes familiäres Netz und damit über eine hinreichende Existenzgrundlage verfüge.Mit Bescheid vom 03.12.2025, Zl. 490286401-231709479, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies seinen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Seine Abschiebung nach Afghanistan wurde für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein großes familiäres Netz und damit über eine hinreichende Existenzgrundlage verfüge. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. 1.

  1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie muslimisch-schiitischen Glaubens. Er stammt aus der Provinz Ghazni, Bezirk Jaghuri, Dorf XXXX , wo er Anfang 1990 geboren wurde und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2006 lebte.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie muslimisch-schiitischen Glaubens. Er stammt aus der Provinz Ghazni, Bezirk Jaghuri, Dorf römisch 40 , wo er Anfang 1990 geboren wurde und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2006 lebte. Der Vater des Beschwerdeführers verstarb bereits im Jahr
  2. Die Mutter des Beschwerdeführers verstarb
  3. Danach lebten der Beschwerdeführer und sein im Jahr 1998 geborener Bruder beim Onkel ms. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , verließ Afghanistan im Jahr 2013 und lebt als zum dauerhaften Aufenthalt Berechtigter in Österreich. Der Beschwerdeführer steht mit seinem Bruder in Kontakt, wird von diesem auch in der Haft besucht, ist von diesem jedoch weder finanziell noch sonst abhängig. Das Verhältnis zwischen den Brüdern ist gut.Der Vater des Beschwerdeführers verstarb bereits im Jahr
  4. Die Mutter des Beschwerdeführers verstarb
  5. Danach lebten der Beschwerdeführer und sein im Jahr 1998 geborener Bruder beim Onkel ms. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , verließ Afghanistan im Jahr 2013 und lebt als zum dauerhaften Aufenthalt Berechtigter in Österreich. Der Beschwerdeführer steht mit seinem Bruder in Kontakt, wird von diesem auch in der Haft besucht, ist von diesem jedoch weder finanziell noch sonst abhängig. Das Verhältnis zwischen den Brüdern ist gut. In Afghanistan verfügte der Beschwerdeführer bis Jänner 2026 über einen älteren Halbbruder ms., der mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern in Kabul lebte. Nunmehr verzog dieser Halbbruder samt Familie nach Pakistan. Der Beschwerdeführer stand mit seinem älteren Halbbruder in monatlichem telefonischen Kontakt und unterstützte diesen zwei Mal jährlich mit jeweils ca. € 500 an Remissen. Sein zweiter Halbbruder lebt mit dessen Familie im Iran. In Afghanistan leben auch noch eine Tante vs. und zwei Tanten ms. zu denen der Beschwerdeführer seit jeher keinen Kontakt mehr pflegt. Zum Onkel ms. besteht ebenfalls seit einigen Jahren keinerlei Kontakt mehr. Die finanzielle Situation dieser Verwandten ist dem Beschwerdeführer unbekannt. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er war seit dem Jahr 2015 bis 2025 nahezu durchwegs beschäftigt, wobei er bisher Arbeiten bei der Post als Lagerarbeiter bzw. als Hilfsarbeiter und auf Baustellen verrichtete. Soweit der Beschwerdeführer Arbeitslosenunterstützung erhielt, bezog er diese immer nur für wenige Tage zu Überbrückungszwecken. Der Beschwerdeführer beherrscht die Deutsche Sprache auf sehr gutem Niveau. Der Beschwerdeführer trat in Österreich fünf Mal strafgerichtlich in Erscheinung, wobei drei dieser Verurteilungen bereits getilgt sind. Aus dem Strafregister ergeben sich folgende Verurteilungen:
  6. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 25.08.2025, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung

§ 15und § 83 Abs. 1 Strafgesetzbuch (St

GB), BGBl. Nr. 60/1974, zu einer Geldstrafe von 70 Tagsätzen zu je € 4,00,-- (gesamt sohin € 280,00,--), im Fall der Uneinbringlichkeit zu 35 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 14.03.2025 in Salzburg versuchte, den A.S. am Körper zu verletzen, indem er ihm mehrere Faustschläge versetzte, denen der Genannte jedoch ausweichen konnte, sodass es zu keinen Verletzungen kam. Mildernd wurden die Unbescholtenheit und der Umstand gewürdigt, dass die Tat beim Versuch blieb. Erschwerend lagen keine Umstände vor.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.08.2025, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung

Paragraph 15 und Paragraph 83, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zu einer Geldstrafe von 70 Tagsätzen zu je € 4,00,-- (gesamt sohin € 280,00,--), im Fall der Uneinbringlichkeit zu 35 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 14.03.2025 in Salzburg versuchte, den A.S. am Körper zu verletzen, indem er ihm mehrere Faustschläge versetzte, denen der Genannte jedoch ausweichen konnte, sodass es zu keinen Verletzungen kam. Mildernd wurden die Unbescholtenheit und der Umstand gewürdigt, dass die Tat beim Versuch blieb. Erschwerend lagen keine Umstände vor.

  1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.01.2025, GZ. XXXX , iVm dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.02.2024, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, der Vergehen der Datenverarbeitung in Schädigungsabsicht nach § 63 Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 15 Abs. 1 und § 269 Abs. 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 StGB rechtskräftig (24.10.2025) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt und gleichzeitig die Bewährungshilfe angeordnet.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.01.2025, GZ. römisch 40 , in Verbindung mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 28.02.2024, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, der Vergehen der Datenverarbeitung in Schädigungsabsicht nach Paragraph 63, Datenschutzgesetz (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 269, Absatz eins, StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 84, Absatz 2, StGB rechtskräftig (24.10.2025) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt und gleichzeitig die Bewährungshilfe angeordnet. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer: I. im Zeitraum von 31.05.2022 bis 23.07.2023 außer den Fällen des § 201 StGB Z.M. (seine damalige Ehefrau nach islamischem Ritus) mittels Videotelefonie durch gefährliche Drohung zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung genötigt hat, und zwar durch die Äußerung,römisch eins. im Zeitraum von 31.05.2022 bis 23.07.2023 außer den Fällen des Paragraph 201, StGB Z.M. (seine damalige Ehefrau nach islamischem Ritus) mittels Videotelefonie durch gefährliche Drohung zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung genötigt hat, und zwar durch die Äußerung, A. er werde jemanden beauftragen, ihre Schwester zu sexuellen Handlungen zu missbrauchen, wenn sie seinen Aufforderungen, sich selbst zu befriedigen und einen Finger in ihren Anus einzuführen, nicht nachkomme, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung ihrer Sympathieperson am Körper und an der Freiheit, dazu sich selbst zu befriedigen und einen Finger in ihren Anus einzuführen; B. er werde ihre Fotos, zeigend diese bei der Selbstbefriedigung, „in Facebook posten“, wenn sie seinen Aufforderungen, sich selbst zu befriedigen und einen Finger in ihren Anus einzuführen, nicht nachkomme, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches, dazu sich selbst zu befriedigen und einen Finger in ihren Anus einzuführen; C. alle ihre Freunde von Kabul bis Österreich und ihre Familie werden die Fotos, zeigend diese bei der Selbstbefriedigung, in „Facebook“ sehen, wenn sie seinen Aufforderungen, ihre Brust abzuschlecken nicht nachkomme, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches, dazu ihre eigene Brust abzuschlecken; II. mit der Absicht, Z.M. dadurch in ihrem von § 1 Abs 1 DSG gewährleisteten Anspruch auf Datenschutz zu schädigen, personenbezogene Daten, die er sich widerrechtlich verschafft hat, nämlich Screenshots, die er während eines Videotelefonats mit der Genannten ohne ihre Zustimmung angefertigt hatte, anderen zugänglich gemacht oder veröffentlicht, obwohl Z.M. an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hatte, und zwarrömisch zwei. mit der Absicht, Z.M. dadurch in ihrem von Paragraph eins, Absatz eins, DSG gewährleisteten Anspruch auf Datenschutz zu schädigen, personenbezogene Daten, die er sich widerrechtlich verschafft hat, nämlich Screenshots, die er während eines Videotelefonats mit der Genannten ohne ihre Zustimmung angefertigt hatte, anderen zugänglich gemacht oder veröffentlicht, obwohl Z.M. an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hatte, und zwar A. im Zeitraum von 31.05.2022 bis 23.07.2023, indem er Screenshots zeigend deren Genitalien und Schamgegend
  3. in zwei Angriffen auf „Facebook“ veröffentlichte und
  4. in zumindest drei Angriffen an deren Bruder sandte und diesem zugänglich machte; B. im Zeitraum von 26.04.2024 bis 15.06.2024, indem er Screenshots zeigend Z.M. in Unterwäsche und leicht bekleidet auf „Facebook“ veröffentlichte und bis zumindest 16.07.2024 abrufbar hielt; III. am 09.12.2024römisch drei. am 09.12.2024 A. den Polizeibeamten A.S. mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Sachverhaltsaufklärung und Verhinderung eines Angriffs auf W.H. zu hindern versucht, indem er mit seiner linken Hand die rechte Gesichtshälfte des A.S. ergriff und zudrückte; B. durch die zuletzt beschriebene Tathandlung den Polizeibeamten A.S. während der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper verletzt, wodurch dieser Rötungen im Bereich der rechten Wange, Kratzspuren im Bereich des rechten Ohrs und eine Schürfwunde an der linken Hand erlitt; sowie IV. andere zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung (teils an einer Sympathieperson) gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwarrömisch vier. andere zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung (teils an einer Sympathieperson) gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar A. im Zeitraum von 31.05.2022 bis 23.07.2023
  5. die Z.M. durch die sinngemäße Äußerung, er werde ihren Bruder umbringen oder umbringen lassen und durch die sinngemäße Äußerung, er werde ihre Schwester vergewaltigen oder jemanden hierfür bezahlen, sowie
  6. den M.S.A. durch die sinngemäße Äußerung, dass er ein großes Messer zu Hause habe und dieses auch benützen würde, er müsse aufpassen; B. am 09.12.2024
  7. vier im Urteil namentlich genannte Personen durch die sinngemäße Äußerung, er werde sie schlagen, und
  8. den Polizeibeamten A.S. durch die Äußerung, „Ich schwöre bei Gott, bei Allah, du Hurensohn, dein Gesicht merke ich mir und bringe dich um, wenn ich dich wiedersehe“. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel sowie das teilweise Geständnis (zur Anfertigung, Veröffentlichung und Versendung der Screenshots von Z.M. samt Schädigungsabsicht und zum handgreiflich und ausfällig werden gegenüber den Polizeibeamten) gewürdigt. Erschwerend wurden das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit mehreren Vergehen der lange Tatbegehungszeitraum, auch während anhängigen Strafverfahrens und der Umstand, dass die Taten gegen Angehörige gesetzt wurden gewertet. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 16.02.2026 in Strafhaft. Seine bedingte Entlassung aus der Strafhaft am 15.07.2026 wurde aufgrund Erfüllens der Voraussetzungen bereits gerichtlich bewilligt. 1.
  9. Zur Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan und der dort herrschenden Lage: Weder die schwierige Versorgungssituation in Afghanistan, noch die individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers haben sich seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.08.2013, GZ. C13 409.080-1/2009/22E, sowie seit der letztmaligen Verlängerung mit Bescheid vom 07.07.2022 wesentlich und nachhaltig gebessert, sodass der Beschwerdeführer nach wie vor im Fall seiner Rückkehr nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage wäre, sich seinen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan – nach wie vor – über kein belastbares Unterstützungsnetzwerk und ist bei seiner Rückkehr nach Afghanistan weiterhin gefährdet, in eine existenzielle Notlage zu geraten.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  12. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf seinen durchwegs in all den Jahren gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben, die er auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erneut bestätigte, sowie auf einer Einsichtnahme in das vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger geführte Versicherungsdatenregister. Die Feststellung zu den guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers basieren auf dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung seitens der zuständigen Richterin gewonnenen Eindruck, konnte die Verhandlung doch weitgehend ohne Hinzuziehung des Dolmetschers auf Deutsch geführt werden. Vor dem Hintergrund der guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers konnte auch von der Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung der gegenständlichen schriftlichen Ausfertigung abgesehen werden. Zu den Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Afghanistan ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch seine durchwegs gleichbleibenden Angaben (Einvernahmen vor der belangten Behörde am 25.09.2024, am 06.08.2025 und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.05.2026) glaubhaft darzulegen vermochte, in Afghanistan zwar noch Familie zu haben, jedoch abgesehen von seinem älteren, bis Jänner 2026 in Kabul lebenden Halbbruder bereits seit Jahren bis Jahrzehnten mit niemandem mehr in Kontakt zu stehen. Er konnte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen, dass sein Halbbruder im Jänner 2026 aus Afghanistan ausreiste und nunmehr in Pakistan lebt, aber bereits davor arbeitslos und kaum in der Lage war, sich selbst, seine Ehefrau sowie seine vier Kinder zu erhalten. Vielmehr bedurfte es der halbjährlichen Remissen des Beschwerdeführers in Höhe von jährlich € 1.000,-- um seinem Halbbruder ein Überleben zu sichern. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahren und Jahrzehnten keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan pflegt, erscheint es nicht wahrscheinlich, dass er im Falle der Rückkehr auf deren Hilfe zurückgreifen könnte, um damit der Gefahr in eine existenzielle Notlage zu geraten entgehen zu können. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gründen auf der Einsichtnahme in das Strafregister sowie auf den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen. 2.
  13. Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan und der dort herrschenden Lage: 2.3.
  14. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass sich die individuelle Versorgungssituation des Beschwerdeführers verbesserte, da er nunmehr in Afghanistan über eine hinreichende Existenzgrundlage verfüge, sind dem einerseits die obigen Feststellungen und Ausführungen unter Punkt 2.
  15. entgegen zu halten. Andererseits ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem Zuerkennungsverfahren vom Vorhandensein familiärer Anknüpfungspunkte sprach, der Asylgerichtshof jedoch dennoch zum Ergebnis kam, dass kein tragfähiges soziales und familiäres Netz in Afghanistan besteht und aufgrund der politischen Situation mit keiner staatlichen Unterstützung zu rechnen ist. Erschwerend kommt im Fall des Beschwerdeführers nunmehr hinzu, dass dieser Afghanistan im Alter von 16 Jahren verließ und seit 20 Jahre nicht mehr dort aufhältig war. Seine Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft stellt sich heute, 13 Jahre nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes somit ungleich schwerer dar, als dies nach sieben Jahren Ortsabwesenheit gewesen wäre. Die grundsätzlich unverändert bestehende familiäre Situation des Beschwerdeführers, kann daher weder für sich betrachtet als Verbesserung der individuellen Situation angesehen werden, noch vor dem Hintergrund der immer länger werdenden Ortsabwesenheit. Ein Vergleich des im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter am 07.07.2022 aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 7, vom 04.05.2022 (im Folgenden: LIB Version 7) und der im aktuellen Aberkennungsverfahren herangezogenen Länderberichte (Seite 19 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), insbesondere des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13, vom 07.11.2025 (im Folgenden: LIB Version 13), ergibt, dass sich die Lage in Afghanistan in Bezug auf die für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgebliche schlechte Versorgungssituation und jene für Rückkehrer ohne belastbares familiäres oder soziales Netz nicht wesentlich und nachhaltig gebessert hat: Das LIB Version 7 hält zur Rückkehr unter anderem Folgendes fest: „Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vgl. IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017), da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019, IOM KBL 30.4.2020). Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.4.2020; vgl. Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019). Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte (STDOK 4.2018; vgl. VIDC 1.2021). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (VIDC 1.2021; vgl. STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018).“„Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vergleiche IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017), da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019, IOM KBL 30.4.2020). Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.4.2020; vergleiche Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019). Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte (STDOK 4.2018; vergleiche VIDC 1.2021). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (VIDC 1.2021; vergleiche STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018).“ Im LIB Version 13 heißt es zur Rückkehr (unter anderem): Nach Angaben von UNHCR befinden sich Binnenvertriebene wie auch zurückgekehrte Personen aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit bzw. -verkauf). Sie sind – wie die restliche Bevölkerung – ebenfalls der Gefahr massiver Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Situation von Frauen und Kindern (AA 24.7.2025). Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt. Zum Arbeitsmarkt lautet es im LIB Version 13: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell (Schwörer 30.11.2020; vgl. SEM 11.12.2024). Als Folge der Machtübernahme der Taliban ist der Arbeitsmarkt vor allem in den Städten geschrumpft und gingen bis September 2024 mehr als eine halbe Million Arbeitsplätze verloren (IOM 17.9.2024). Der schlechte Arbeitsmarkt in den Städten erschwert es vor allem auch qualifizierten und unqualifizierten Rückkehrern, Arbeit zu finden (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 19.9.2024, ACAPS 16.8.2024). Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen (AAN 29.12.2020; vgl. SEM 11.12.2024, VQ AFGH 13.9.2025). Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben (SEM 14.2.2025; vgl. ACAPS 16.8.2024). Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z. B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen (AAN 29.12.2020; vgl. SEM 11.12.2024), wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können (SEM 14.2.2025; vgl. ACAPS 16.8.2024).Zum Arbeitsmarkt lautet es im LIB Version 13: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell (Schwörer 30.11.2020; vergleiche SEM 11.12.2024). Als Folge der Machtübernahme der Taliban ist der Arbeitsmarkt vor allem in den Städten geschrumpft und gingen bis September 2024 mehr als eine halbe Million Arbeitsplätze verloren (IOM 17.9.2024). Der schlechte Arbeitsmarkt in den Städten erschwert es vor allem auch qualifizierten und unqualifizierten Rückkehrern, Arbeit zu finden (SEM 14.2.2025; vergleiche AAN 19.9.2024, ACAPS 16.8.2024). Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen (AAN 29.12.2020; vergleiche SEM 11.12.2024, VQ AFGH 13.9.2025). Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben (SEM 14.2.2025; vergleiche ACAPS 16.8.2024). Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z. B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen (AAN 29.12.2020; vergleiche SEM 11.12.2024), wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können (SEM 14.2.2025; vergleiche ACAPS 16.8.2024). Im Länderreport Afghanistan zur wirtschaftlichen und humanitären Lage vom deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Stand 03/2026, wird darauf hingewiesen, dass soziale und familiäre Netzwerke im Falle der Rückkehr besondere Bedeutung für ein Überleben darstellen: „In Afghanistan spielen familiäre Netzwerke, besonders aufgrund der häufigen Abwesenheit oder Unzuverlässigkeit staatlicher Strukturen, eine wichtige Rolle. Über Kriege, politische Krisen und Naturkatastrophen hinweg bietet am ehesten das familiäre Netzwerk Schutz. Dies gilt besonders im ländlichen Raum. Um auf ein solches Netzwerk zurückgreifen zu können, ist es jedoch notwendig dieses Netzwerk zu pflegen. Die Unterstützung durch den Familienverband kann auch darauf basieren, dass Familienmitglieder verheiratet, ins Ausland geschickt oder aus der Schule genommen werden. Werden Erwartungen enttäuscht (z. B. wenn finanzielle Unterstützung aus dem Ausland ausbleibt, obwohl die Ausreise finanziert wurde), wird dadurch das familiäre Netzwerk beeinträchtigt. Die Ansprüche können auch zu Konflikten und möglicherweise zur Auflösung eines Familienverbands führen. Auch können Land- oder Erbstreitigkeiten erhebliche Konflikte innerhalb einer Familie auslösen. Das kann besonders dann der Fall sein, wenn Personen aus dem Ausland zurückkehren und Ansprüche geltend machen. Angaben der UN zufolge gibt es in Afghanistan außerdem eine der höchsten Raten von häuslicher Gewalt der Welt, teilweise auch gegen Männer. Auch LGBTIQ-Personen sind häufig von Gewalt aus ihrer eigenen Familie betroffen. In Afghanistan gilt es besonders unter Paschtunen als verpflichtend, Gästen Unterkunft zu bieten. Gleichzeitig wird von alleinstehenden Männern erwartet, dass sie die Familie unterstützen und nicht, dass sie umgekehrt die Unterstützung der Familie in Anspruch nehmen. Dieser Aspekt ist besonders bei aus dem Ausland zurückkehrenden Männern wichtig. So ist an die finanzielle Unterstützung bei der Ausreise oft die Erwartung finanzieller Unterstützung aus dem Ausland gebunden. Teilweise verlangen Verwandte Miete von Rückkehrenden, bieten also nicht bedingungslos eine Unterkunft an.“ Der Wohnungs- und Arbeitsmarkt stellt sich vor dem Hintergrund der aus dem Iran und Pakistan zurückkehrenden Menschen als äußerst angespannt dar. Die schiere Anzahl an eingereisten Personen übt einen großen Druck auf den Wohnungs- und Arbeitsmarkt aus. Über die Hälfte der zurückkehrenden Haushalte hat keine finanziellen Mittel die Grundbedürfnisse zu decken.Im Länderreport Afghanistan zur wirtschaftlichen und humanitären Lage vom deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Stand 03 aus 2026,, wird darauf hingewiesen, dass soziale und familiäre Netzwerke im Falle der Rückkehr besondere Bedeutung für ein Überleben darstellen: „In Afghanistan spielen familiäre Netzwerke, besonders aufgrund der häufigen Abwesenheit oder Unzuverlässigkeit staatlicher Strukturen, eine wichtige Rolle. Über Kriege, politische Krisen und Naturkatastrophen hinweg bietet am ehesten das familiäre Netzwerk Schutz. Dies gilt besonders im ländlichen Raum. Um auf ein solches Netzwerk zurückgreifen zu können, ist es jedoch notwendig dieses Netzwerk zu pflegen. Die Unterstützung durch den Familienverband kann auch darauf basieren, dass Familienmitglieder verheiratet, ins Ausland geschickt oder aus der Schule genommen werden. Werden Erwartungen enttäuscht (z. B. wenn finanzielle Unterstützung aus dem Ausland ausbleibt, obwohl die Ausreise finanziert wurde), wird dadurch das familiäre Netzwerk beeinträchtigt. Die Ansprüche können auch zu Konflikten und möglicherweise zur Auflösung eines Familienverbands führen. Auch können Land- oder Erbstreitigkeiten erhebliche Konflikte innerhalb einer Familie auslösen. Das kann besonders dann der Fall sein, wenn Personen aus dem Ausland zurückkehren und Ansprüche geltend machen. Angaben der UN zufolge gibt es in Afghanistan außerdem eine der höchsten Raten von häuslicher Gewalt der Welt, teilweise auch gegen Männer. Auch LGBTIQ-Personen sind häufig von Gewalt aus ihrer eigenen Familie betroffen. In Afghanistan gilt es besonders unter Paschtunen als verpflichtend, Gästen Unterkunft zu bieten. Gleichzeitig wird von alleinstehenden Männern erwartet, dass sie die Familie unterstützen und nicht, dass sie umgekehrt die Unterstützung der Familie in Anspruch nehmen. Dieser Aspekt ist besonders bei aus dem Ausland zurückkehrenden Männern wichtig. So ist an die finanzielle Unterstützung bei der Ausreise oft die Erwartung finanzieller Unterstützung aus dem Ausland gebunden. Teilweise verlangen Verwandte Miete von Rückkehrenden, bieten also nicht bedingungslos eine Unterkunft an.“ Der Wohnungs- und Arbeitsmarkt stellt sich vor dem Hintergrund der aus dem Iran und Pakistan zurückkehrenden Menschen als äußerst angespannt dar. Die schiere Anzahl an eingereisten Personen übt einen großen Druck auf den Wohnungs- und Arbeitsmarkt aus. Über die Hälfte der zurückkehrenden Haushalte hat keine finanziellen Mittel die Grundbedürfnisse zu decken. Auch die Situation zur Ernährungssicherheit hat sich in den letzten Jahren nicht maßgeblich verändert bzw. maßgeblich verbessert: Die Heimatprovinz Ghazni des Beschwerdeführers befindet sich seit Jahren in der IPC-Stufe 3 („Crisis“), so auch aktuell und bis September 2026 prognostiziert. Die Gegenüberstellung der Länderinformationen insbesondere jenes aus dem letzten Verlängerungsbescheid vom 07.07.2022 (LIB Version 7) und des aktuellen LIB Version 13 lässt jedenfalls nicht den Schluss zu, dass es bezüglich der Versorgungslage in Afghanistan zu grundlegenden und nachhaltigen Verbesserungen gekommen wäre. Aus Sicht der zuständigen Richterin ergibt ein Vergleich dieser Länderinformationsblätter keine wesentliche Änderung in den Möglichkeiten als Rückkehrer Arbeit zu finden oder in der grundsätzlichen Situation von Rückkehrern in Afghanistan.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  17. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):3.
  18. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten): 3.1.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, nämlich dann, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, nämlich dann, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). 3.1.2.

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.3.1.2.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024; 17.12.2019, Ra 2019/18/0381) setzt die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024; 17.12.2019, Ra 2019/18/0381) setzt die Heranziehung des Tatbestands des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht. Ebenfalls hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten (vgl. VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0266; 29.11.2019, Ra 2019/14/0449), dass in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation, darstellen (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Ebenfalls hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten vergleiche VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0266; 29.11.2019, Ra 2019/14/0449), dass in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation, darstellen vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestützt. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, haben sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.08.2013, GZ. C13 409.080-1/2009/22E, sowie seit der letztmaligen Verlängerung mit Bescheid vom 07.07.2022 nicht wesentlich verbessert (sondern durch die Ausreise seine Halbbruders im Jänner 2026 eher verschlechtert). Insbesondere verfügt der im Alter von nur 16 Jahren aus Afghanistan ausgereiste Beschwerdeführer (weiterhin) über kein belastbares Unterstützungsnetzwerk in seiner Heimat. Ein solches wäre bei seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der nach wie vor angespannten Versorgungssituation zur Sicherung seiner Existenz jedoch essentiell.Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gestützt. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, haben sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.08.2013, GZ. C13 409.080-1/2009/22E, sowie seit der letztmaligen Verlängerung mit Bescheid vom 07.07.2022 nicht wesentlich verbessert (sondern durch die Ausreise seine Halbbruders im Jänner 2026 eher verschlechtert). Insbesondere verfügt der im Alter von nur 16 Jahren aus Afghanistan ausgereiste Beschwerdeführer (weiterhin) über kein belastbares Unterstützungsnetzwerk in seiner Heimat. Ein solches wäre bei seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der nach wie vor angespannten Versorgungssituation zur Sicherung seiner Existenz jedoch essentiell. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände nicht vor. 3.1.

  1. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 beschränkt, sondern hat vielmehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 aufzugreifen.3.1.
  2. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 beschränkt, sondern hat vielmehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 aufzugreifen. 3.1.
  3. Für die Erfüllung eines der Tatbestände des § 9 Abs. 1 Z 2 und Z 3 sowie Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben. 3.1.
  4. Für die Erfüllung eines der Tatbestände des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Zu den Tatbeständen zur Aberkennung des subsidiären Schutzes wegen Straffälligkeit ist auszuführen, dass § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf die Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich und Z 3 leg.cit. auf eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB abstellt.Zu den Tatbeständen zur Aberkennung des subsidiären Schutzes wegen Straffälligkeit ist auszuführen, dass Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf die Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich und Ziffer 3, leg.cit. auf eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB abstellt. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich – unter anderem – wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB verurteilt. Diese Verurteilung des Beschwerdeführers stellt zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 dar; dieses Kriterium allein reicht nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für eine Aberkennung jedoch nicht aus (VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).Der Beschwerdeführer wurde in Österreich – unter anderem – wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB verurteilt. Diese Verurteilung des Beschwerdeführers stellt zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 dar; dieses Kriterium allein reicht nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für eine Aberkennung jedoch nicht aus (VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, Folgendes ausgeführt: „Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist allerdings nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vorzunehmen. Mit der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, die der Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dient, verfolgte der Gesetzgeber vielmehr das Ziel, einen Fremden allein schon wegen der Verurteilung aufgrund einer schweren Straftat von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen.„Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist allerdings nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht vorzunehmen. Mit der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, die der Umsetzung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dient, verfolgte der Gesetzgeber vielmehr das Ziel, einen Fremden allein schon wegen der Verurteilung aufgrund einer schweren Straftat von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (ebenso wie nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen. […] Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie – nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt – vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl. EuGH 13.8.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55). Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten (vgl. EuGH C-369/17, Rn. 51). Es ist demnach zur Erfüllung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hinreichend, dass – wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert – eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und – wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGH geboten – die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) gegeben ist.“Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie – nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt – vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen vergleiche EuGH 13.8.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55). Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten vergleiche EuGH C-369/17, Rn. 51). Es ist demnach zur Erfüllung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hinreichend, dass – wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert – eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und – wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGH geboten – die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) gegeben ist.“ Es ist daher zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Verwiesen wurde auch darauf, dass die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie (Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat) eine Ausnahme von der in Art. 18 Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 52, und VwGH Rz 24).Verwiesen wurde auch darauf, dass die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie (Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat) eine Ausnahme von der in Artikel 18, Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 52, und VwGH Rz 24). Relevant ist nach der zitierten Rechtsprechung auch der EASO-Bericht „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ (siehe: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf), welcher empfiehlt, dass die Schwere der Straftat, aufgrund derer eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 56 und VwGH Rz 23). Dabei kann schon einer von mehreren Faktoren für sich genommen zu dem Schluss führen, es liege eine „schwere Straftat“ im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie vor (vgl. VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067).Relevant ist nach der zitierten Rechtsprechung auch der EASO-Bericht „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ (siehe: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf), welcher empfiehlt, dass die Schwere der Straftat, aufgrund derer eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 56 und VwGH Rz 23). Dabei kann schon einer von mehreren Faktoren für sich genommen zu dem Schluss führen, es liege eine „schwere Straftat“ im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie vor vergleiche VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067). Als Beispiele für schwere Straftaten nennt der gerade genannte EASO-Bericht „Ausschluss“ etwa Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneter Raub, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel, Verschwörung zum Zweck terroristischer Gewalt und schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (zB Unterschlagung). Der Beschwerdeführer trat – wie festgestellt – in Österreich fünf Mal strafrechtlich in Erscheinung, wobei zwei seiner Verurteilungen bereits vor Zuerkennung seines Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgten und drei der Verurteilungen bereits getilgt sind. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer auch wegen eines Verbrechens, nämlich wegen geschlechtlicher Nötigung verurteilt. Zu prüfen ist nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung für eine Aberkennung aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls, ob es sich bei der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens um eine „schwere Straftat“ im Sinn der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Judikatur handelt: Die Strafdrohung des § 202 Abs. 1 StGB sieht ein Strafmaß von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Damit handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechensdelikt im Hinblick auf die Strafdrohung bereits abstrakt betrachtet nicht zwingenderweise um ein schweres Verbrechen. Im Fall des Beschwerdeführers lassen jedoch die konkreten Umstände der Tatbegehung und die berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe erkennen, dass es sich um ein relativ schweres Verbrechen im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie handelt. Hervorzuheben ist insbesondere, dass sich die Tatbegehung gegen die nach islamischem Ritus angetraute Ehefrau des Beschwerdeführers richtete, wobei er diese niemals persönlich kennenlernte sondern lediglich über Videotelefonie kannte und auch „heiratete“. Besonders verwerflich erscheint in diesem Zusammenhang, dass sich die Tatbegehung über einen Tatzeitraum von 31.05.2022 bis 23.07.2023 erstreckte und der Beschwerdeführer seine Ehefrau über 14 Monate hinweg zur Vornahme geschlechtlicher Handlungen an sich selbst nötigte. Der lange Tatbegehungszeitraum zeugt nicht von einem Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers und von einer Einsicht, das gesetzte Verhalten wäre falsch. Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau nicht nur durch Äußerungen, die von ihm angefertigten Screenshots zu veröffentlichen, massiv unter Druck setzte, sondern auch nicht davor Halt machte, selbige tatsächlich auf Facebook über mehrere Monate hinweg zu veröffentlichen bzw. diese auch dem Bruder seiner Ehefrau übermittelte. Dabei kam es ihm besonders darauf an, den Ruf seiner Ehefrau bei deren Familie und in der Öffentlichkeit zu schädigen und sie dadurch noch weiter unter Druck zu setzen. Der Beschwerdeführer zeigte sich im Strafverfahren zur geschlechtlichen Nötigung auch nicht geständig, sondern verwies immer wieder darauf, seine Ehefrau habe freiwillig vor der Kamera masturbiert und sei all dies auch ihre Idee gewesen; er habe nie Druck auf sie ausgeübt. Lediglich zur Anfertigung, Veröffentlichung und Versendung der Screenshots (die für sich betrachtet kein Verbrechen darstellen) zeigte er sich geständig, wobei dies erst im zweiten Rechtsgang erfolgte und er zuvor angegeben hatte, dass er im Auftrag seiner Frau ein Fake-Facebookprofil erstellt habe und dort auf deren Aufforderung die Fotos hochgeladen habe.Die Strafdrohung des Paragraph 202, Absatz eins, StGB sieht ein Strafmaß von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Damit handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechensdelikt im Hinblick auf die Strafdrohung bereits abstrakt betrachtet nicht zwingenderweise um ein schweres Verbrechen. Im Fall des Beschwerdeführers lassen jedoch die konkreten Umstände der Tatbegehung und die berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe erkennen, dass es sich um ein relativ schweres Verbrechen im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie handelt. Hervorzuheben ist insbesondere, dass sich die Tatbegehung gegen die nach islamischem Ritus angetraute Ehefrau des Beschwerdeführers richtete, wobei er diese niemals persönlich kennenlernte sondern lediglich über Videotelefonie kannte und auch „heiratete“. Besonders verwerflich erscheint in diesem Zusammenhang, dass sich die Tatbegehung über einen Tatzeitraum von 31.05.2022 bis 23.07.2023 erstreckte und der Beschwerdeführer seine Ehefrau über 14 Monate hinweg zur Vornahme geschlechtlicher Handlungen an sich selbst nötigte. Der lange Tatbegehungszeitraum zeugt nicht von einem Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers und von einer Einsicht, das gesetzte Verhalten wäre falsch. Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau nicht nur durch Äußerungen, die von ihm angefertigten Screenshots zu veröffentlichen, massiv unter Druck setzte, sondern auch nicht davor Halt machte, selbige tatsächlich auf Facebook über mehrere Monate hinweg zu veröffentlichen bzw. diese auch dem Bruder seiner Ehefrau übermittelte. Dabei kam es ihm besonders darauf an, den Ruf seiner Ehefrau bei deren Familie und in der Öffentlichkeit zu schädigen und sie dadurch noch weiter unter Druck zu setzen. Der Beschwerdeführer zeigte sich im Strafverfahren zur geschlechtlichen Nötigung auch nicht geständig, sondern verwies immer wieder darauf, seine Ehefrau habe freiwillig vor der Kamera masturbiert und sei all dies auch ihre Idee gewesen; er habe nie Druck auf sie ausgeübt. Lediglich zur Anfertigung, Veröffentlichung und Versendung der Screenshots (die für sich betrachtet kein Verbrechen darstellen) zeigte er sich geständig, wobei dies erst im zweiten Rechtsgang erfolgte und er zuvor angegeben hatte, dass er im Auftrag seiner Frau ein Fake-Facebookprofil erstellt habe und dort auf deren Aufforderung die Fotos hochgeladen habe. In einer Gesamtschau war seitens des Beschwerdeführers keine umfassende Verantwortungs-übernahme für die ihm vorgeworfenen Taten und die damit zusammenhängende Verurteilung zu erkennen. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verantwortete sich der Beschwerdeführer leugnend und bestritt, seine Ehefrau zur Vornahme der geschlechtlichen Handlungen genötigt zu haben. Sie habe dies freiwillig getan (vgl. Verhandlungsprotokoll S 12). Angesichts der Schilderung der Vorfälle durch den Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erweckte er den Eindruck, keine konkrete Verantwortung in Bezug auf das seiner Ehefrau zugefügte psychische Leid und die konkrete Tatbegehung zu übernehmen, sondern sich vielmehr als Opfer der Situation zu sehen. Er wiederholte, dass seine damalige Frau ihm von sich aus Nacktfotos geschickt und er sie diesbezüglich nie unter Druck gesetzt habe. Außerdem habe er die Fotos und Screenshots nicht absichtlich auf Facebook gepostet. Es könne sogar sein, dass der Bruder seiner Frau diese selbst gepostet habe, um ihn, den Beschwerdeführer, zu denunzieren. Vor dem Hintergrund dieses nach wie vor leugnenden Verhaltens des Beschwerdeführers kann keinerlei Reue seines Verhaltens erkannt werden. Vielmehr erweckten die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung den Anschein, er fühle sich durch ein Komplott gegen ihn in die momentane Lage versetzt und es treffe ihn daran überhaupt keine Schuld.In einer Gesamtschau war seitens des Beschwerdeführers keine umfassende Verantwortungs-übernahme für die ihm vorgeworfenen Taten und die damit zusammenhängende Verurteilung zu erkennen. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verantwortete sich der Beschwerdeführer leugnend und bestritt, seine Ehefrau zur Vornahme der geschlechtlichen Handlungen genötigt zu haben. Sie habe dies freiwillig getan vergleiche Verhandlungsprotokoll S 12). Angesichts der Schilderung der Vorfälle durch den Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erweckte er den Eindruck, keine konkrete Verantwortung in Bezug auf das seiner Ehefrau zugefügte psychische Leid und die konkrete Tatbegehung zu übernehmen, sondern sich vielmehr als Opfer der Situation zu sehen. Er wiederholte, dass seine damalige Frau ihm von sich aus Nacktfotos geschickt und er sie diesbezüglich nie unter Druck gesetzt habe. Außerdem habe er die Fotos und Screenshots nicht absichtlich auf Facebook gepostet. Es könne sogar sein, dass der Bruder seiner Frau diese selbst gepostet habe, um ihn, den Beschwerdeführer, zu denunzieren. Vor dem Hintergrund dieses nach wie vor leugnenden Verhaltens des Beschwerdeführers kann keinerlei Reue seines Verhaltens erkannt werden. Vielmehr erweckten die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung den Anschein, er fühle sich durch ein Komplott gegen ihn in die momentane Lage versetzt und es treffe ihn daran überhaupt keine Schuld. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die über den Beschwerdeführer konkret verhängte Freiheitsstrafe mit 24 Monaten lediglich zwei Fünftel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von ein bis fünf Jahren ausschöpft und teilbedingt (16 Monate) ausgesprochen wurde, erweist sich das Verhalten des Beschwerdeführers für die zuständige Richterin dennoch als schwere Straftat im Sinn der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Judikatur; dies nicht zuletzt wegen des langen Tatzeitraums und der Tatbegehung gegenüber einer Angehörigen sowie des Umstandes, dass die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe überwogen und sich der Beschwerdeführer auch noch vor dem Bundesverwaltungsgericht leugnend verantwortete. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie einer vollständigen Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu dem Schluss, dass das konkret vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen, das in Zusammenschau mit einer Vielzahl von Vergehen letztlich zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren (davon 16 Monate bedingt) führte, im Hinblick auf ihre Schwere die Schwelle des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie erreicht und der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 daher erfüllt ist.Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie einer vollständigen Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu dem Schluss, dass das konkret vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen, das in Zusammenschau mit einer Vielzahl von Vergehen letztlich zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren (davon 16 Monate bedingt) führte, im Hinblick auf ihre Schwere die Schwelle des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie erreicht und der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 daher erfüllt ist. Im Ergebnis liegt im gegenständlichen Fall der Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Z 3 Asyl

G 2005 vor und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher spruchgemäß abzuweisen.Im Ergebnis liegt im gegenständlichen Fall der Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 vor und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides daher spruchgemäß abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids – Abweisung des Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids – Abweisung des Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung:

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. Da dem Beschwerdeführer mit dem im Spruch genannten Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides mit diesem Erkenntnis – wie oben soeben dargelegt – als unbegründet abgewiesen wurde, wurde auch sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 19.06.2024 zurecht abgewiesen.Da dem Beschwerdeführer mit dem im Spruch genannten Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides mit diesem Erkenntnis – wie oben soeben dargelegt – als unbegründet abgewiesen wurde, wurde auch sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 19.06.2024 zurecht abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt A.II. – Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist: 3.3.1.

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Z 1 bis 3 Asyl

G 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der EuGH ist in seinem Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt

  1. dieses Urteils).Der EuGH ist in seinem Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt
  2. dieses Urteils). Davon ausgehend entschied der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (mit Hinweis auf VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation).Davon ausgehend entschied der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (mit Hinweis auf VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation). In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges ist es daher geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die

diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges ist es daher geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die

diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene – mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende – Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene – mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende – Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen. 3.3.2. Angesichts der im gegenständlichen Erkenntnis vorgenommenen Abänderung der zur Aberkennung des subsidiären Schutzes herangezogenen Rechtsgrundlage auf § 9 Abs. 2 Z 3 ASylG 2005, war daher

§ 9Abs. 2 letzter Satz Asyl

G 2005 die Feststellung zu treffen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist.3.3.2. Angesichts der im gegenständlichen Erkenntnis vorgenommenen Abänderung der zur Aberkennung des subsidiären Schutzes herangezogenen Rechtsgrundlage auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, ASylG 2005, war daher

Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 die Feststellung zu treffen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist. 3.

  1. Stattgabe der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VII. des angefochtenen Bescheides und ersatzlose Behebung: 3.
  2. Stattgabe der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides und ersatzlose Behebung: 3.4.
  3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005):3.4.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005):

§ 58Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 jedoch nicht zu erfolgen, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt zu unterbleiben hat, weil eine solche auf unbestimmte Zeit nicht zulässig ist (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Dies ist im vorliegenden Fall, wie weiter unten noch aufgezeigt wird, gegeben.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 jedoch nicht zu erfolgen, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt zu unterbleiben hat, weil eine solche auf unbestimmte Zeit nicht zulässig ist vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Dies ist im vorliegenden Fall, wie weiter unten noch aufgezeigt wird, gegeben. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. 3.4.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):3.4.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids (Erlassung einer Rückkehrentscheidung): Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 06.07.2023, C-663/21 iZm dem Erkenntnis des VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, erweisen sich die Wortfolge „mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme […] zu verbinden“ des § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 sowie die Anordnungen des § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 4 FPG für die gegenständliche Konstellation als unionsrechtswidrig und haben daher unangewendet zu bleiben.Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 06.07.2023, C-663/21 iZm dem Erkenntnis des VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, erweisen sich die Wortfolge „mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme […] zu verbinden“ des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 sowie die Anordnungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG für die gegenständliche Konstellation als unionsrechtswidrig und haben daher unangewendet zu bleiben. Im konkreten Fall ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung somit nicht zulässig, da im gegenständlichen Erkenntnis nach Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Z 3 Asyl

G 2005 die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ausgesprochen wurde und § 52 FPG insoweit keine Anwendung findet.Im konkreten Fall ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung somit nicht zulässig, da im gegenständlichen Erkenntnis nach Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ausgesprochen wurde und Paragraph 52, FPG insoweit keine Anwendung findet. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. 3.4.

  1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. bis VII. des angefochtenen Bescheids (Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise, Einreiseverbot):3.4.
  2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheids (Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise, Einreiseverbot): Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst dies auch die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche. Dies gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt (vgl. EuGH Schlussanträge der Generalanwältin vom 26.10.2017, Rs. C-82/16, Rn. 66; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst dies auch die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche. Dies gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt vergleiche EuGH Schlussanträge der Generalanwältin vom 26.10.2017, Rs. C-82/16, Rn. 66; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Die mit der Rückkehrentscheidung in Zusammenhang stehenden Spruchpunkte V. (Abschiebung), VI. (Frist für die freiwillige Ausreise) und VII. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides waren daher ebenso ersatzlos zu beheben.Die mit der Rückkehrentscheidung in Zusammenhang stehenden Spruchpunkte römisch fünf. (Abschiebung), römisch sechs. (Frist für die freiwillige Ausreise) und römisch sieben. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides waren daher ebenso ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W236.2333791.1.00

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