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{'item': 'W256 2322216-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 55§§ 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2026 GeschäftszahlW256 2322216-1 Spruch, W2562322216-1/10EW2562322216-1/10E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am

  1. November 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) im österreichischen Bundesgebiet. In der Folge wurde er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zu seinen Fluchtgründen an, er habe in Syrien Angst um sein Leben. Es würden dort Unruhen herrschen und er selbst sei durch einen Raketenangriff an der rechten Hand verletzt worden. Er müsse zum Militär und wolle nicht kämpfen und töten. Am
  2. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an, die Kurden hätten ihn zwangsrekrutieren wollen. Auch die „FSA“ würde ihn bei einer Rückkehr zwangsrekrutieren. Es gebe keine Sicherheit in Syrien. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

§ 57Asyl

G“ nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gegen ihn

„§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung „

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F“ erlassen (Spruchpunkt IV). Weiters wurde „

§ 52

Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „

§ 46FPG“ nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V).

Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI).Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei) und gegen ihn

„§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung „

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Weiters wurde „

Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „

Paragraph 46, FPG“ nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das ehemalige Assad-Regime in Syrien über keine Rekrutierungsmöglichkeit mehr verfüge. Auch durch die neue Regierung drohe nicht die Gefahr einer Zwangsrekrutierung. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine verinnerlichte oppositionelle Gesinnung beim Beschwerdeführer. Die Sicherheitslage in Aleppo sei ausreichend, zumal der Beschwerdeführer keiner Minderheitengruppe angehöre. Der Beschwerdeführer verfüge in der Heimat über ein tragfähiges familiäres Netzwerk, sei gesund und arbeitsfähig. Der in Österreich lebende Bruder schicke regelmäßig Geld nach Syrien. Relevante familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich würden nicht bestehen (keine familiäre Bindung iSd Art 8 EMRK zum Bruder), es lägen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer und keine außergewöhnliche Integration (insb. hinsichtlich des Spracherwerbs) vor.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das ehemalige Assad-Regime in Syrien über keine Rekrutierungsmöglichkeit mehr verfüge. Auch durch die neue Regierung drohe nicht die Gefahr einer Zwangsrekrutierung. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine verinnerlichte oppositionelle Gesinnung beim Beschwerdeführer. Die Sicherheitslage in Aleppo sei ausreichend, zumal der Beschwerdeführer keiner Minderheitengruppe angehöre. Der Beschwerdeführer verfüge in der Heimat über ein tragfähiges familiäres Netzwerk, sei gesund und arbeitsfähig. Der in Österreich lebende Bruder schicke regelmäßig Geld nach Syrien. Relevante familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich würden nicht bestehen (keine familiäre Bindung iSd Artikel 8, EMRK zum Bruder), es lägen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer und keine außergewöhnliche Integration (insb. hinsichtlich des Spracherwerbs) vor. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der drohenden Zwangsrekrutierung durch die SDF verlassen habe. Zudem sei er mit einem Mädchen in Idlib spazieren gegangen und von Mitgliedern der Al Nusra deshalb angehalten und für 15 Tage festgenommen worden. Er habe sich über seinen WhatsApp-Status gegen die HTS geäußert, weshalb er von unbekannten Nummern bedroht worden sei. Der Heimatort des Beschwerdeführers liege in einem strategisch sensiblen Grenzgebiet in Deir ez-Zor, welches durch andauernde Machtkämpfe zwischen SDF und arabischen Stammesmilizen geprägt sei. Dort bestehe auch die Gefahr von Minenexplosionen bzw. IS-Angriffen sowie einer Zwangsrekrutierung durch SDF oder lokale Milizen. Familiäre Unterstützung sei bei einer Rückkehr nicht gegeben, weil seine Angehörigen selbst unter prekären Bedingungen in einem Flüchtlingscamp in Zelten ohne gesicherte Einkünfte leben würden. Schließlich verfüge der Beschwerdeführer über eine Vollzeitbeschäftigung in Österreich und lebe sein Bruder hier. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden den Verfahrensparteien folgende Länderinformationen zum Parteiengehör übermittelt:

  1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.2.2026, Version 13
  2. ACCORD-Anfragebeantwortung vom 24.10.2025 zu Zwangsrekrutierungen durch Stammesmilizen
  3. EUAA Country Focus vom Juli 2025
  4. EUAA-Bericht „Major Human Rights“ vom 1.10.2025
  5. EUAA Country Guidance vom Dezember 2025 Am
  6. Mai 2026 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an, die meisten Mitglieder der neuen syrischen Regierung seien ehemalige Terroristen. Er sei einmal 15 Tage inhaftiert worden, weil er in Idlib mit einem Mädchen unterwegs gewesen sei und Mitglieder der HTS gemeint hätten, das wäre aus religiöser Sicht verboten. Er habe auch von unbekannten Personen (vermutlich von der HTS oder der Familie des Mädchens) Drohungen mit dem Tod erhalten, falls er nach Syrien zurückkehren sollte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem (Niederschrift der Erstbefragung, S. 1 f; Niederschrift des BFA, S. 3 f; Verhandlungsschrift vom
  8. Mai 2026, S. 4). Er wurde am XXXX in Syrien in der Provinz Deir ez-Zor in XXXX geboren, wuchs dort auf und erhielt eine rund siebenjährige Schulbildung. Im Jahr 2017 wurde das Familienhaus bei einem Angriff zerstört, weshalb die Familie nach XXXX umzog. Nach einigen Monaten zog die Familie weiter nach Azaz (Provinz Aleppo) in ein Flüchtlingscamp. Im Herbst 2024 reiste der Beschwerdeführer über den Balkan nach Österreich. In Syrien war der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft tätig (Niederschrift der Erstbefragung, S. 1, 2, 5; Niederschrift des BFA, S. 3, 4; Verhandlungsschrift vom
  9. Mai 2026, S. 4, 5, 6).Er wurde am römisch 40 in Syrien in der Provinz Deir ez-Zor in römisch 40 geboren, wuchs dort auf und erhielt eine rund siebenjährige Schulbildung. Im Jahr 2017 wurde das Familienhaus bei einem Angriff zerstört, weshalb die Familie nach römisch 40 umzog. Nach einigen Monaten zog die Familie weiter nach Azaz (Provinz Aleppo) in ein Flüchtlingscamp. Im Herbst 2024 reiste der Beschwerdeführer über den Balkan nach Österreich. In Syrien war der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft tätig (Niederschrift der Erstbefragung, S. 1, 2, 5; Niederschrift des BFA, S. 3, 4; Verhandlungsschrift vom
  10. Mai 2026, S. 4, 5, 6). Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Seine Eltern sowie fünf Brüder und drei Schwestern leben in einem Mietshaus in Azaz, wobei sie aktuell vom Beschwerdeführer finanziell unterstützt werden. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in den Vereinigten Arabischen Emiraten, ein weiterer in Kuwait. In Syrien leben noch mehrere Tanten des Beschwerdeführers (in Deir ez-Zor bzw. in Damaskus) (Niederschrift der Erstbefragung, S. 1, 3; Niederschrift des BFA, S. 5, 6; Verhandlungsschrift vom
  11. Mai 2026, S. 6, 7, 9). Der Beschwerdeführer ist gesund, abgesehen von einer Verletzung an der rechten Hand, an der ihm zwei Finger fehlen, und prinzipiell arbeitsfähig (Niederschrift des BFA, S. 3; Verhandlungsschrift vom
  12. Mai 2026, S. 9). Er ist in Österreich unbescholten. Der BF reiste unrechtmäßig und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am
  13. November 2024 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich wohnt ein asylberechtigter Bruder des Beschwerdeführers, zu dem ein regelmäßiger Kontakt besteht. Der Beschwerdeführer übt derzeit (seit August 2025) eine Arbeitstätigkeit im Reinigungsbereich aus. Er hat nur einen Alphabetisierungskurs besucht und keine Deutschprüfung absolviert, und er übt keine ehrenamtlichen Tätigkeiten aus. Engere soziale Bindungen wie etwa enge Freundschaften mit in Österreich niedergelassenen Personen bestehen nicht. Der Beschwerdeführer hat seit Sommer/Herbst 2025 eine „Freundin“ namens „Jeene“, deren Nachnamen er jedoch nicht auswendig kennt, mit der er teilweise in einem gemeinsamem Haushalt lebt und Spaziergänge unternimmt (Niederschrift des BFA, S. 2, 6; Verhandlungsschrift vom
  14. Mai 2026, S. 8, 11, 12). XXXX bzw. Azaz (samt näherer Umgebung) steht derzeit unter der Kontrolle der aus der HTS hervorgegangenen Regierung al-Scharaa (https://syria.liveuamap.com/). römisch 40 bzw. Azaz (samt näherer Umgebung) steht derzeit unter der Kontrolle der aus der HTS hervorgegangenen Regierung al-Scharaa (https://syria.liveuamap.com/). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in XXXX oder Azaz (samt näherer Umgebung) durch kurdische Milizen zwangsweise rekrutiert zu werden.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in römisch 40 oder Azaz (samt näherer Umgebung) durch kurdische Milizen zwangsweise rekrutiert zu werden. Ebenso wenig droht ihm eine Zwangsrekrutierung oder Bestrafung (aufgrund einer Festnahme in Idlib wegen Spazierengehens mit einem Mädchen bzw. wegen HTS-kritischer Veröffentlichungen auf WhatsApp) durch die aktuelle syrische Regierung; der Beschwerdeführer wird auch von der Familie dieses Mädchens nicht bedroht. Schließlich droht dem Beschwerdeführer auch durch lokale Stammesmilizen in Deir ez-Zor keine Zwangsrekrutierung. Der Beschwerdeführer ist in Azaz (samt näherer Umgebung) und auf dem Weg dorthin nicht aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einer realen Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt. Der Beschwerdeführer kann in Azaz (samt näherer Umgebung) grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann bei seiner Rückkehr staatliche Rückkehrhilfe erhalten und vor Ort im Haus der Familie wohnen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach allenfalls anfänglichen Schwierigkeiten in Azaz Fuß zu fassen, dort einer Arbeit nachzugehen und ein Leben auf einfachem Niveau zu führen, wie es auch andere Landsleute und insbesondere seine Familienangehörigen führen können. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026 (Version 13), im Folgenden „LIB“: Politische Lage Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte. Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein. HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet, wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt. Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war. Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin. Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben. Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf. Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden. Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen, die Einrichtung einer technokratischen Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern. Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind. Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise. Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (LIB S. 2-4). (…) Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;): (LIB S. 10 f) (…) Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden. Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden. Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Stadtteile an die Zentralregierung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten. Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (
  15. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr
  16. Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert. Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen. Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt. Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor. Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben. Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen. Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen.

der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist. Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert. Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet. Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (LIB S. 12 - 14). Sicherheitslage (…) Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander. Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land. Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz. Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert. In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten. Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen. Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich.

einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht. Die folgende von der Staatendokumentation auf Grundlage von ACLED-Daten erstellte Grafik zeigt die Entwicklung der Vorfallszahlen (grünliche Linie) bzw. Opferzahlen (blaue Linie) von Oktober 2023 bis Jänner 2026: (LIB S. 39 f) Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch. Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt. Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert. Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (LIB S. 41). (…) Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen. Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen. Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt. Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar. Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat. Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen. Kampfmittelreste und Blindgänger In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt. Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt. Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft, weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden. Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar. Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet. Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht. Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet. Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen. Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden. Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet. Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen. Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen (LIB S. 43-45). Der Islamische Staat (IS) Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein. Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet. In der östlichen Wüstenregion des Gouvernements Homs (Badiya) ist der IS nur begrenzt präsent und seine Angriffe richteten sich dort hauptsächlich gegen die SDF. Nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet. Mehrere Faktoren begünstigen das Wiederaufleben der Gruppierung im Süden Syriens – vor allem ihre tiefe Vertrautheit mit dem Gelände, da sie bis zum Sturz des Assad-Regimes jahrelang eine Hochburg im Yarmouk-Becken unterhielt. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt – ein Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass die Gruppierung kürzlich ihre Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die Sicherheits- und Sozialbedingungen aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert die Gruppierung von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte "Emirat Horan" wiederzubeleben. Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen. Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Wiederverbindung und Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der weitverbreiteten Verbreitung von Waffen, nachdem Armee-Einheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten. Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch "ungeregelte Räume" mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen. Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt. Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind. Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige oder radikalisierte junge Männer saßen bisher in den Gefängnissen der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien). Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden. Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen Anfang 2026 im Nordosten Syriens führte dazu, dass Gefängnisse, in denen ehemalige IS-Kämpfer inhaftiert sind, und ein Lager mit über 23.000 IS-Frauen und -Kindern innerhalb weniger Tage die Verwalter wechselten. Am 21.1.2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol. Seither hat sich die Anzahl der Menschen, die im Lager untergebracht sind, stark verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Einige der dort festgehaltenen Personen berichteten den Helfern, dass sie – von wem ist unklar – angewiesen wurden, in Busse zu steigen. Andere sagten, dass sich die Menschen den Weg aus dem Lager freigekämpft hätten und die Wachen sie nicht aufhalten konnten. Es gibt auch Berichte, dass Schmuggler sowohl Syrer als auch Ausländer transportiert haben sollen. Ein Sprecher der SDF gab an, dass etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl ausländische als auch syrische Staatsangehörige – von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sind, über das die SDF die Kontrolle verloren haben. Die syrische Regierung teilte daraufhin mit, dass 120 Häftlinge aus diesem Gefängnis geflohen sind, und gibt an, dass seitdem 81 von ihnen wieder gefasst worden sind. Die SDF haben seit dem Sturz des ehemaligen Regimes bis Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen (LIB S. 46 f). (…) Die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien hat sich nach dem Abkommen vom 30.1.2026 verbessert, wobei die Feindseligkeiten insgesamt zurückgegangen sind, auch wenn die Lage weiterhin instabil ist und der Zugang auf vereinbarte Korridore beschränkt bleibt. Die Sicherheitslage ist in mehreren Gebieten des Gouvernements al-Hasaka weiterhin angespannt. Sicherheitsverstöße führten zu einer sekundären Vertreibung aus Binnenflüchtlingslagern in der Nähe von al-Hasaka und Qamishli. In Aleppo hält das am 18.1.2026 verkündete Waffenstillstandsabkommen weiterhin, sodass schätzungsweise 66 % der zu Beginn der Feindseligkeiten in Aleppo vertriebenen Personen (138.053 am 9.1.2026) zurückkehren konnten. Die Lage in 'Ain al-'Arab/Kobane und den nordöstlichen Gouvernements hat sich in den letzten Tagen weiter verbessert. Die aktiven Feindseligkeiten haben abgenommen, und im Vergleich zu den Vorwochen wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die Umsetzung des Abkommens vom 30.1.2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen. Die Bewegungsfreiheit für humanitäres Personal und Konvois hat sich verbessert, unter anderem zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa. Aleppo Im Gouvernement Aleppo ist die Lage komplexer. Obwohl die Region nominell unter der Kontrolle der neuen Behörden steht, bestehen weiterhin Spaltungen zwischen den Gebieten, die früher von der HTS, der SNA und den SDF kontrolliert wurden. Im Osten von Aleppo, der zuvor von den SDF kontrolliert wurde, kam es zu Entführungen und Raubüberfällen durch die SNA. Diese Verstöße gegen Zivilisten waren so gravierend, dass Sicherheitskräfte in Städten wie Manbij, Afrin und Jarablus eingreifen mussten. Im Norden und Nordwesten des Gouvernements Aleppo, insbesondere entlang der türkischen Grenze, übt die von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppierungen, bekannt als SNA, weiterhin erheblichen Einfluss aus. Einige SNA-Fraktionen haben sich nur formal in die Strukturen der Übergangsverwaltung integriert – hauptsächlich aus Angst vor dem Verlust ihres politischen Einflusses und aus Sorge vor einer möglichen Strafverfolgung wegen Menschenrechtsverletzungen. Während die SNA weiterhin die Kontrolle über viele Gebiete im Nordwesten des Landes behält, steht sie nach wie vor vor internen Herausforderungen, um den Zusammenhalt zwischen ihren verschiedenen Fraktionen zu bewahren (LIB S. 62 f). (…) Wehr- und Reservedienst Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war. Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte. Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (LIB S. 163 f). (…) (…) Bewegungsfreiheit Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden. Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert. Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen. Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen. Die Übergangsregierung installierte Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Assad-Regimes verantwortlich sind. Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge dienen die Checkpoints hingegen vor allem dazu, den Verkehr zu überwachen, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren, Personen festzunehmen, die sich nicht bei den Registrierungsstellen gemeldet haben oder gesuchte Personen aufzuspüren. Im Gegensatz zu al-Assads Herrschaft kontrollieren die Allgemeinen Sicherheitskräfte [Kräfte der Inneren Sicherheit der neuen syrischen Regierung Anm.] nicht mehr routinemäßig Ausweispapiere und Fahrzeuge und führen auch keine Durchsuchungen mehr durch. Personalmangel sowie Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur können jedoch gelegentlich zu Zwischenfällen an Kontrollpunkten führen (LIB S. 323 f). (…) Die Lage in Syrien verändert sich ständig. Die Straßenverhältnisse von heute können morgen schon ganz anders sein. Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums ist das Reisen in Syrien aufgrund von weitverbreiteter Kriminalität und der schlechten Sicherheitslage nicht gefahrlos möglich. Nach anderen Angaben sind wichtige Straßen, darunter die Autobahnen M5 und M6, die Damaskus mit Homs und der Küstenregion verbinden, befahrbar, und das Reisen auf diesen Strecken während des Tages wird von einer konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Mehrere nationale Reisebüros bieten nun Reisen von Damaskus in andere Teile des Landes, einschließlich der Küste, an. Rückkehrer, die in Damaskus ankommen, können in der Regel ohne Schwierigkeiten mit dem Privatwagen oder Bus in andere von der Regierung kontrollierte Gebiete reisen. In einem Interview mit dem DIS sagte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte, dass die neuen Behörden aktiv für einen ungehinderten Verkehrsfluss auf den Hauptstraßen sorgen würden, um negative Schlagzeilen zu verhindern. Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen sind im Allgemeinen sicher. Die wichtigsten Straßenabschnitte werden von den Behörden kontrolliert. Allerdings gelten Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter, selbst wenn man zwischen größeren Städten unterwegs ist. Entführungen finden überwiegend nachts und insbesondere an informellen Checkpoints statt. Die für diese Entführungen verantwortlichen Gruppierungen nehmen in der Regel Personen ins Visier, die als loyal gegenüber dem ehemaligen Regime gelten. Solche Vorfälle wurden aus mehreren Gouvernements gemeldet, insbesondere aus ländlichen Gebieten von Homs und Latakia. Nachtfahrten auf dieser Strecke und in angrenzenden Wüstenregionen gelten als äußerst gefährlich. Eine andere Quelle merkte jedoch an, dass die Straße zwischen Damaskus und Deir ez-Zour relativ sicher ist und Vorfälle – insbesondere Diebstähle und Raubüberfälle – selten und unregelmäßig auftreten. Reisen zwischen den größeren Städten im Süden Syriens sind im Allgemeinen möglich und relativ sicher. Die meisten Straßen sind ohne ernste Sicherheitsvorfälle befahrbar. Die einzige Strecke im Süden Syriens, auf der häufig Sicherheitsvorfälle wie Entführungen, Schießereien und inoffizielle Checkpoints gemeldet werden, ist die Straße zwischen Damaskus und Suweida, die im Vergleich zu anderen Strecken im Gouvernement als risikoreicher gilt. Im Mai 2025 führte das Direktorat für öffentliche Sicherheit im Gouvernement Dar'aa mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit entlang der Autobahn zwischen Damaskus und Dar'aa ein. Aufgegebene Checkpoints wurden wieder besetzt, Tag- und Nachtpatrouillen eingeführt. Die Autobahn von Idlib nach Aleppo ist befahrbar. Im östlichen Aleppo und der ländlichen Umgebung ist die Autobahn nicht befahrbar. Entlang der Verbindungsstraßen zwischen Deir ez-Zour und Homs bestehen keine Sicherheitsrisiken

einem Interviewpartner einer türkischen Zeitung. Die Bevölkerung ist insbesondere nach Einbruch der Dunkelheit weiterhin vorsichtig, was ihre Bewegungsfreiheit anbelangt. In den meisten Gouvernements haben die Menschen tagsüber keine Angst vor Reisen, doch viele Zivilisten meiden aufgrund anhaltender Sicherheitsbedenken nächtliche Reisen. Beispielsweise traut sich Menschen in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten im Nordwesten Syriens im ländlichen Raum nicht sich nachts fortzubewegen, während sie sich in den Städten Idlib und Aleppo nachts sicher fühlen. In Gebieten, die im Verdacht stehen, die Assad-Regierung zu unterstützen, zögern die Einwohner generell, ihre Ortschaften zu verlassen, selbst tagsüber, da sie an Kontrollpunkten Misshandlungen befürchten. Außerhalb von Damaskus bleibt das Reisen bei Dunkelheit auch gefährlich (LIB S. 326 f). (…) In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert. Der Internationale Flughafen von Damaskus hat nach einer ca. einen Monat andauernden Schließung aufgrund von Plünderungen im Zuge des Sturzes der alten Regierung seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder aufgenommen. Der Flughafen Aleppo wird seit 6.5.2025 wieder international angeflogen. Derzeit (Stand Oktober 2025) bieten 15 Fluggesellschaften Flüge nach Damaskus an, darunter Fluggesellschaften aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Katar, Jordanien, Kuwait und Rumänien. Am 1.7.2025 berichtete die staatliche Nachrichtenagentur Syrian Arab News Agency (SANA), dass Flüge der Airline Air Mediterranean aus Österreich und Griechenland am Flughafen Damaskus gelandet sind. Air Mediterranean ist die zweite europäische Fluglinie, nach der rumänischen Dan Air, die Flüge nach Syrien wiederaufgenommen hat. Der internationale Flughafen von Damaskus ist weiterhin voll funktionsfähig und wird von einer von der dänischen Einwanderungsbehörde konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Er dient derzeit als wichtiger Ein- und Ausreiseort für Personal der Vereinten Nationen und internationale Mitarbeiter (LIB S. 328). (…) Grundversorgung und Wirtschaft (…) Wirtschaftliche Lage Angesichts von Unsicherheit, Dürre, Vertreibung und Waldbränden bleibt die wirtschaftliche Lage weiterhin prekär. Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoffpreise, galoppierende Inflation, sinkende Kaufkraft und Probleme bei Bankgeschäften haben die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigt. Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die mit fehlender Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Die Straßen in Damaskus sind mit billigen türkischen Importwaren überflutet, die sich die Syrer nicht leisten können. In den Monaten nach dem Machtwechsel gab es kaum nennenswerte Verbesserungen der schlechten Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung. Verschiedenen Quellen zufolge kam es in den ersten Monaten sogar zu einer gewissen Verschlechterung. Dem widersprechend berichten andere Quellen, dass der Sturz des Assad-Regimes sowie die schrittweise Lockerung der Sanktionen und die zunehmende internationale Unterstützung, insbesondere durch die Türkei und die Golfstaaten, neue wirtschaftliche Möglichkeiten geschaffen und Impulse für den Aufschwung und Investitionen gegeben haben, und die syrische Wirtschaft wächst deutlich schneller als die von der Weltbank für 2025 geschätzten 1 %, da nach dem Ende des Bürgerkriegs Flüchtlinge zurückkehren. Auf den ersten Blick scheint Syrien unter ash-Shara' einen vorsichtigen Kurs der wirtschaftlichen Erholung einzuschlagen. Globale Unternehmen, Banken und digitale Zahlungsplattformen kehren allmählich auf den syrischen Markt zurück. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf – alles mit dem Ziel, die regulatorischen Erleichterungen in greifbares Wirtschaftswachstum umzuwandeln: mehr Stromstunden, verbesserte Produktionsbedingungen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und eine gewisse Entlastung bei den Lebenshaltungskosten. Unter dieser Oberfläche verbirgt sich jedoch eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten, wichtigen Vorleistungen und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. Die politischen Entscheidungsträger in Damaskus müssen mit steigendem Nachfragedruck umgehen, darunter Forderungen nach Lohnerhöhungen, Rückführung von Flüchtlingen und Kürzung von Subventionen – ohne dabei die Kontrolle über die Inflation zu verlieren. Diese fragile Grundlage wird noch durch die Aufstellung von Absichtserklärungen für angekündigte Investitionen im Wert von rund 25 Milliarden USD erschwert, die eine Kerngruppe relativ zuverlässiger Investoren neben einer viel größeren Gruppe undurchsichtiger Unternehmen offenbaren, denen es an Transparenz mangelt und die keine finanziellen oder fachlichen Fähigkeiten nachweisen können. Die wirtschaftliche Instabilität hält an, und es besteht ein spürbarer Mangel an Bargeld. Es treten Versäumnisse und falsche Weichenstellungen der neuen Regierung unter ash-Shara' zutage: Der einzige Erfolg war die sukzessive Aufhebung der meisten Sanktionen – was sich aber wegen Over-Compliance der Banken und Unsicherheit über gültige Vorschriften noch wenig auswirkt. Es gibt keine umfassenden Wiederaufbaupläne oder wirtschaftspolitische Roadmaps. Entscheidungen werden hinter verschlossenen Türen getroffen, oft vom Übergangspräsidenten selbst oder einem Vertrauten. Kostenreduzierung durch Privatisierung und die Akquise von Großinvestitionen stehen im Vordergrund, doch Herkunft und Modalitäten der bislang meist nur angekündigten Investitionen werfen oft Fragen auf. Darüber hinaus handelt es sich zumeist um Prestigeprojekte in der Hauptstadt – etwa einen neuen Flughafen oder eine Metrolinie – die für weniger wohlhabende Syrer und auf dem Land kaum von Bedeutung sind. Ein wirtschaftlich solider, auf lokalen Wertschöpfungsketten beruhender Wiederaufbau lässt sich so nicht erreichen. Am 6.8.2025 gab ash-Shara' zwölf Investitionsgeschäfte im Wert von 14 Milliarden USD bekannt. Einige dieser Investitionspartner sind allerdings Briefkastenfirmen. Obwohl das erste Jahr nach al-Assads Sturz relative wirtschaftliche Stabilität und eine deutliche Verbesserung des Wechselkurses des syrischen Pfunds (SYP) mit sich brachte, lastet die wirtschaftliche Lage weiterhin auf den Syrern. Einem Experten zufolge ist die Verbesserung ein symbolischer und wichtiger makroökonomischer Indikator, aber führt nicht unbedingt zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen – insbesondere wenn diese Stärke eher auf ausländische Kapitalzuflüsse als auf eine neue Produktionsstruktur zurückzuführen ist. Der syrische Finanzminister gab bekannt, dass die Regierung in den ersten zehn Monaten des Jahres 2025 einen Haushaltsüberschuss erzielt habe, erklärte aber, dass dieser Überschuss an sich keine Leistung sei, sondern das direkte Ergebnis der Korruptionsbekämpfung und der Kontrolle der Investitionsausgaben, und er wies darauf hin, dass die Regierung die Ausgaben für Projekte, die noch nicht bereit sind, vorgesehen habe. Das syrische Finanzsystem steht vor enormen Herausforderungen, die die Wirtschaftstätigkeit einschränken und einen umfassenderen wirtschaftlichen Wiederaufbau und Aufschwung behindern. In einer von The Economist im März 2025 durchgeführten Umfrage unter 1.500 Syrern zeigte sich, dass mehr als die Hälfte der Befragten der Meinung ist, dass sich die wirtschaftliche Lage unter der Führung von ash-Shara' entweder verschlechtert hat oder sie stagniert. Seine Entscheidungen, die Einfuhrzölle neu zu bewerten und den freien Dollarhandel zuzulassen, finden Unterstützung (LIB S. 393 ff). (…) Rückkehr (…) Rückkehrvoraussetzungen Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können. Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. Die Grenzbeamten haben Zugriff auf die Personenstandsregister und können an den Grenzen eine Identitätsüberprüfung vornehmen. Die betroffenen Personen erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland sind befugt syrischen Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen. Kinder benötigen bei der Einreise nach Syrien eine Geburtsurkunde. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Geburtsurkunden aus medizinischen Einrichtungen werden ausnahmsweise für nicht registrierte Kinder akzeptiert. Unter 18 Jahren ist die Einreise nach Syrien nur mit einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten möglich. Alternativ kann eine Reisegenehmigung durch die im Ausland lebenden Eltern vorgewiesen werden. Quellen des tschechischen Innenministeriums berichten, dass die Staatsbürgerschaft derzeit auf verschiedene Weise überprüft werden kann und die Behörden jedes syrische Dokument akzeptieren. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Rückkehrer einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen – ein abgelaufenes Reisedokument kann als Nachweis der Staatsbürgerschaft ausreichen. Auch von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente werden von den staatlichen Behörden anerkannt. Verfügt ein Rückkehrer über keines der oben genannten Dokumente, kann die Staatsangehörigkeit auch durch eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, ein sogenanntes Familienbuch oder einfach durch eine Abfrage im Melderegister, auf das die Sicherheitskräfte an den Grenzübergängen Zugriff haben, nachgewiesen werden. (…) Eine Quelle wies darauf hin, dass ein Beschwerdemechanismus eingerichtet worden ist, um Korruption zu bekämpfen. Darüber hinaus gab es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, obwohl die Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss. Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen (LIB S. 462 f). (…) Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung, aber nicht alle Rückkehrer haben Verwandte, auf die sie sich verlassen können, sodass religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitäre Organisationen diese Lücke füllen müssen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Internationale Akteure wie UNHCR bieten strukturierte Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängen sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten. Dieses Rahmenwerk unterliegt jedoch weiterhin Einschränkungen durch Zulassungskriterien, uneinheitliche geografische Abdeckung und begrenzte Ressourcen, was bedeutet, dass formelle Hilfe die Tiefe, Gegenseitigkeit und Widerstandsfähigkeit, die traditionell von Familie und sozialen Netzwerken geboten werden, nicht vollständig ersetzen kann (LIB S. 469 f). (…) Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Familienmitglieder spielen auch eine wichtige Rolle bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren oder der Rückgewinnung von Eigentum. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Die Vermittlung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und die Verteilung materieller Ressourcen über Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit die Wiedereingliederung von relationalen Infrastrukturen abhängt. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt (LIB S. 473). (…) Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates für syrische Rückkehrer Für syrische Rückkehrer bietet Österreich Rückkehrunterstützung an, die sich von der Unterstützung für Rückkehrer aus anderen Staaten unterscheidet. Eine freiwillige Rückkehr nach Syrien wird seitens des BMI unterstützt. Die Unterstützung kann folgende Leistungen umfassen: - Organisatorische Unterstützung (Rückkehrberatung, Unterstützung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments, Organisation der Reise) - Übernahme der Heimreisekosten - Finanzielle Starthilfe (seit 11.12.2024 bis max. 1.000 EUR) Seit 2.6.2025: EU Reintegrationsprogramm (EURP) via Frontex, Voraussetzung zur Teilnahme: Rückkehrentscheidung Das BMI arbeitet laufend an der Weiterentwicklung der Rückkehrhilfe und der Reintegrationsangebote, um möglichst bedarfsorientiert und zielgenau auf die Bedürfnisse rückkehrinteressierter Personen einzugehen, und verfolgt diesen Ansatz auch im Hinblick auf Syrien konsequent weiter. Zusätzliche Unterstützungsleistungen für Syrien im Bereich Reintegration sind im Rahmen der neuen AMIF-Förderperiode absehbar (LIB S. 487). (…) Auszug aus dem EUAA-Bericht zu Syrien „Major human rights, security, and socio-economic developments“ vom 01.10.2025 (übersetzt): Zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 dokumentierte ACLED 1 665 Sicherheitsvorfälle in Syrien: 491 davon wurden als Kämpfe, 416 als Explosionen/Ferngewalt und 758 als Gewalt gegen Zivilisten kodiert. Die höchste Anzahl der von ACLED dokumentierten Sicherheitsvorfälle ereignete sich in den Monaten Juli und August. Zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 verzeichnete ACLED die höchste Anzahl von Sicherheitsvorfällen in den Provinzen Deir Ez-Zor

(332), Sweida
(206)und Aleppo
(187). Die geringste Anzahl von Sicherheitsvorfällen wurde in den Provinzen Tartus
(24), Latakia
(41)und Damaskus
(41)verzeichnet (S. 19). Aleppo: 38 (Juni 2025) – 33 (Juli 2025) – 56 (August 2025) – 60 (September 2025) – 187 (insgesamt) (S. 20) In der Provinz Aleppo betrafen die meisten Vorfälle, die von ACLED zwischen dem
  1. Juni und dem
  2. September 2025 als „Kämpfe“ und „Explosionen/Ferngewalt“ kodiert wurden, Zusammenstöße zwischen Regierungstruppen und den SDF, wobei die meisten davon im September 2025 im Bereich der Frontlinien verzeichnet wurden. Vorfälle im Zusammenhang mit Landminen und Blindgängern machten ebenfalls einen erheblichen Teil der als „Explosionen/Ferngewalt“ kodierten Ereignisse aus. Vorfälle, die als „Gewalt gegen Zivilisten“ kodiert wurden, wurden hauptsächlich nicht identifizierten Akteuren zugeschrieben, die an der Tötung von Personen beteiligt waren, die als mit dem Assad-Regime verbunden galten. (S. 22) Während des Referenzzeitraums dieser Anfrage (Juni bis September 2025) dokumentierte SNHR 1 402 Todesfälle in ganz Syrien. Die meisten davon wurden in der Provinz Sweida (1 013) registriert und ereigneten sich im Zusammenhang mit den Gewalttaten zwischen Drusen, Beduinen und Regierungstruppen im Juli
  3. Es bleibt unklar, wie viele der 1 013 Todesopfer Zivilisten waren, da die Quelle angibt, dass diese Zahl Zivilisten, Sicherheitskräfte der Regierung und Mitglieder lokaler bewaffneter Gruppen umfasst. SNHR dokumentierte außerdem mindestens 984 Personen, darunter Zivilisten, die im Zusammenhang mit den Gewalttaten im Juli in Sweida verletzt wurden. Im Vergleich dazu dokumentierte SOHR 1 990 Personen, die bei den Gewalttaten im Juli 2025 in Sweida getötet wurden, darunter 765 drusische Zivilisten, die von den Sicherheitskräften der Übergangsregierung hingerichtet wurden, und 725 überwiegend drusische Einwohner (darunter 167 Zivilisten), die bei Zusammenstößen getötet wurden. Nach der Provinz Sweida verzeichneten die Provinzen Hama
(87)und Homs
(75)die höchste Zahl an zivilen Todesopfern, die von SNHR im Bezugszeitraum dokumentiert wurden. In der Provinz Quneitra wurden von SNHR zwischen Juni und September 2025 keine zivilen Todesopfer registriert (S. 23) Aleppo: 6 (Juni 2025) – 5 (Juli 2025) – 3 (August 2025) – 7 (September 2025) – 21 (insgesamt) (S. 24) Zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 1. Juni 2025 wurden im Zuständigkeitsbereich der Minenräumaktion 532 Vorfälle mit explosiven Kampfmitteln registriert, die 1 052 Opfer forderten (428 Tote und 624 Verletzte), darunter 360 Kinder. Die Gebiete mit der höchsten Kontamination durch explosive Kampfmittel waren Aleppo, Raqqa, Deir Ez-Zor, Idlib und Hama. Auf Deir ez-Zor entfiel mindestens ein Viertel aller registrierten Vorfälle mit explosiven Kampfmitteln. In den ersten Monaten des Jahres 2025 stieg die Zahl der Opfer stetig an, insbesondere in Regionen mit intensiven Konflikten und eingeschränktem Zugang für humanitäre Partner. Zu den besonders betroffenen Gebieten zählen Manbij, Ein al-Arab/Kobani, Ras al-Ayn, Tall Abyad und die Provinz Deir ez-Zor. (S. 25) 2. Beweiswürdigung: Die einzelnen Feststellungen beruhen jeweils auf den in der Klammer angeführten Beweismitteln sowie zum Teil aus den in dieser Hinsicht jeweils glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen – Angaben zu zweifeln. Dass der Beschwerdeführer trotz seiner Verletzung an der rechten Hand (Fehlen von zwei Fingern) prinzipiell arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich, wonach er in der Arbeit wegen seiner Hand nicht eingeschränkt sei (Verhandlungsschrift S. 10). Der Beschwerdeführer vermag also durchaus auch manuelle Arbeiten (derzeit ist er im Reinigungsbereich tätig) ungeachtet seiner Verletzung uneingeschränkt auszuführen. Die Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus dem vom Gericht eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft ergeben sich aus seinen nachvollziehbaren Angaben insbesondere in der mündlichen Verhandlung. Weitere Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft konnten mangels diesbezüglicher Nachweise oder auch nur Behauptungen nicht getroffen werden. Dass XXXX bzw. Azaz (samt näherer Umgebung) aktuell (nach dem Sturz des Assad-Regimes) unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung steht, ergibt sich aus der Einsicht in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com/ (Zugriff zum Entscheidungszeitpunkt). Dass römisch 40 bzw. Azaz (samt näherer Umgebung) aktuell (nach dem Sturz des Assad-Regimes) unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung steht, ergibt sich aus der Einsicht in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com/ (Zugriff zum Entscheidungszeitpunkt). Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgrund zum einen vor, er befürchte Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen, zumal diese bereits in XXXX versucht hätten, ihn zwangsweise zu rekrutieren.Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgrund zum einen vor, er befürchte Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen, zumal diese bereits in römisch 40 versucht hätten, ihn zwangsweise zu rekrutieren. Eine Verfolgungsgefahr aus diesen Gründen ist aber schon deshalb auszuschließen, weil das AANES-Gebiet aufgrund der in den Länderberichten dargestellten Ereignisse im Jänner 2026 (Einrücken von Regierungstruppen in das bislang von den SDF verwaltete Gebiet, LIB S. 12
  1. f)in dieser Form nicht mehr existiert. Der aktuelle Einfluss der SDF beschränkt sich nach der Machtübernahme durch die Regierung laut der Karte im LIB, S. 11, auf ein kleines Gebiet rund um Kobane bzw. Qamishli/Al-Hasaka Stadt, zu welchem Azaz nicht gehört. Auch in der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass Azaz (oder XXXX ) von den SDF kontrolliert würde („Zurzeit haben die Kurden keine Kontrolle über Deir ez-Zor“, Verhandlungsschrift S. 13), oder dass eine Rückkehr dorthin nur über SDF-Gebiet möglich wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die in der Defensive befindlichen SDF am 30. Jänner 2026 mit der Zentralregierung eine Waffenstillstandsvereinbarung abgeschlossen haben (LIB S. 13), wonach (ua.) die kurdischen Milizen in das syrische Verteidigungsministerium und damit in die reguläre Armee, welche sich nicht aus Wehrpflichtigen, sondern aus Freiwilligen speist (LIB S. 163), eingegliedert werden sollen. Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass die SDF weiterhin Zwangsrekrutierungen im Rahmen einer Selbstverteidigungspflicht vornehmen, widerspräche dies doch diametral dem Sinn und Zweck der genannten Vereinbarung. Im Ergebnis ist daher für den Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen auszuschließen. Die Gefahr einer solchen brachte er im Übrigen in der Verhandlung nicht mehr explizit vor.Eine Verfolgungsgefahr aus diesen Gründen ist aber schon deshalb auszuschließen, weil das AANES-Gebiet aufgrund der in den Länderberichten dargestellten Ereignisse im Jänner 2026 (Einrücken von Regierungstruppen in das bislang von den SDF verwaltete Gebiet, LIB S. 12
  2. f)in dieser Form nicht mehr existiert. Der aktuelle Einfluss der SDF beschränkt sich nach der Machtübernahme durch die Regierung laut der Karte im LIB, S. 11, auf ein kleines Gebiet rund um Kobane bzw. Qamishli/Al-Hasaka Stadt, zu welchem Azaz nicht gehört. Auch in der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass Azaz (oder römisch 40 ) von den SDF kontrolliert würde („Zurzeit haben die Kurden keine Kontrolle über Deir ez-Zor“, Verhandlungsschrift S. 13), oder dass eine Rückkehr dorthin nur über SDF-Gebiet möglich wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die in der Defensive befindlichen SDF am 30. Jänner 2026 mit der Zentralregierung eine Waffenstillstandsvereinbarung abgeschlossen haben (LIB S. 13), wonach (ua.) die kurdischen Milizen in das syrische Verteidigungsministerium und damit in die reguläre Armee, welche sich nicht aus Wehrpflichtigen, sondern aus Freiwilligen speist (LIB S. 163), eingegliedert werden sollen. Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass die SDF weiterhin Zwangsrekrutierungen im Rahmen einer Selbstverteidigungspflicht vornehmen, widerspräche dies doch diametral dem Sinn und Zweck der genannten Vereinbarung. Im Ergebnis ist daher für den Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen auszuschließen. Die Gefahr einer solchen brachte er im Übrigen in der Verhandlung nicht mehr explizit vor. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, er befürchte Zwangsrekrutierung durch die neue syrische Regierung. Eine Verfolgungsgefahr aus diesen Gründen ist aber deshalb auszuschließen, weil es unter der neuen syrischen Regierung derzeit keine staatliche Wehrpflicht in Syrien gibt (LIB S. 163). Dem vermochte der Beschwerdeführer auch nichts Substantiiertes entgegenzuhalten. In der Verhandlung meinte der Beschwerdeführer im Übrigen von sich aus, dass man ihn wegen seiner Verletzung an der rechten Hand gar nicht „nehmen“ würde (Verhandlungsschrift S. 15). Schließlich konnte auch eine drohende Zwangsrekrutierung durch Stammesmilizen in XXXX nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer hiezu überhaupt nichts Konkretes vorbrachte und sich aus der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 24. Oktober 2025 zu „Zwangsrekrutierungen von Stammesangehörigen durch arabische Stämme zu deren Stammesmilizen“ ergibt, dass diese keinen physischen Zwang ausüben, sondern mittels gesellschaftlicher Erwartungen und sozialem Druck rekrutieren würden. Dass der Beschwerdeführer derart als Mitglied in einem dieser Stämme verankert wäre, dass er sich einem Aufruf zu den Waffen nicht entziehen könnte, brachte er nicht vor. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Übrigen auf die Frage nach einer Rekrutierungsgefahr durch lokale Milizen an, das zurzeit nicht rekrutiert werde (Verhandlungsschrift S. 15).Schließlich konnte auch eine drohende Zwangsrekrutierung durch Stammesmilizen in römisch 40 nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer hiezu überhaupt nichts Konkretes vorbrachte und sich aus der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 24. Oktober 2025 zu „Zwangsrekrutierungen von Stammesangehörigen durch arabische Stämme zu deren Stammesmilizen“ ergibt, dass diese keinen physischen Zwang ausüben, sondern mittels gesellschaftlicher Erwartungen und sozialem Druck rekrutieren würden. Dass der Beschwerdeführer derart als Mitglied in einem dieser Stämme verankert wäre, dass er sich einem Aufruf zu den Waffen nicht entziehen könnte, brachte er nicht vor. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Übrigen auf die Frage nach einer Rekrutierungsgefahr durch lokale Milizen an, das zurzeit nicht rekrutiert werde (Verhandlungsschrift S. 15). Was die erstmals in der Beschwerde geäußerte Bedrohung durch die aktuelle syrische Regierung im Zusammenhang mit einem Spaziergang mit einem Mädchen in Idlib bzw. erhaltenen WhatsApp-Nachrichten betrifft, war eine solche aus mehreren Gründen nicht glaubhaft: Zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer diesen Fluchtgrund erst in der Beschwerde erwähnte, wenn sowohl die nach seinen Angaben vor seiner Ausreise aus Syrien stattgefundene Verhaftung durch Mitglieder der HTS als auch die Bedrohung über WhatsApp (im Jänner 2025, Verhandlungsschrift S. 16) vor seiner Einvernahme vor der belangten Behörde geschehen waren. Die Beschwerde (S. 3) bringt insofern nur formelhaft vor, dass beim Beschwerdeführer Unwissenheit über die asylrechtliche Maßgeblichkeit dieser Tatsachen bestanden habe. In der mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführer auf seine Nervosität vor dem BFA und dass er nicht gewusst habe, ob das wichtig sei (Verhandlungsschrift S. 14). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die erwähnten Geschehnisse in der Verhandlung mehrmals als maßgeblichen Fluchtgrund darstellte („R: Was spricht aus Ihrer Sicht gegen eine Rückkehr nach Azaz, wo Ihre Familie lebt? - BF: Die neue Regierung besteht aus Terroristen. Sie werden bestimmt wieder zu Terroristen werden. Ich weiß auch nicht, wer mir diese Nachrichten geschickt hat, ob es jemand von der Regierung war, weiß ich nicht.“; „R: Was spricht dagegen, dass Sie bei einer Rückkehr vor Ort bezahlte Arbeit (wenn auch als Tagelöhner) annehmen? - BF: Ich habe vor 2 Dingen Angst. Erstens Terroristen und zweitens die Nachrichten, die ich bekam.“, S. 15), ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass er sie vor der belangten Behörde schlicht vergessen haben sollte. Auch eine allfällige Nervosität ist keine Rechtfertigung für das späte Vorbringen, immerhin hätte der Beschwerdeführer das Vergessene von sich aus gegenüber der belangten Behörde nachtragen können. Die angebliche Verhaftung in Idlib schilderte der Beschwerdeführer zudem widersprüchlich, wenn er in der Verhandlung zunächst von einer Verhaftung mit 15 Jahren (also etwa im Jahr 2018) sprach, diese dann aber kurz darauf im Jahr 2024 verortete („Ich war damals erst 15“, S. 12, „Das war im September 2024 in Idlib“, S. 13). Außerdem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn man ihm die Verhaftung durch HTS-Mitglieder wegen eines Spazierganges mit einem Mädchen glaubt, selbst angab, dass seine Strafe mit seiner Entlassung „zu Ende“ gewesen sei (Verhandlungsschrift S. 13), sodass nicht nachvollziehbar ist, warum dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr insofern Gefahr drohen sollte. Wenn der Beschwerdeführer in weiterer Folge von Drohnachrichten sprach, so konnte er auf Nachfrage gar nicht zuordnen, ob diese angeblichen Nachrichten von Mitgliedern der HTS oder aber von der Familie des Mädchens stammen würden („Ich weiß nicht, wer mich bedroht hat. Vielleicht ist es die Familie des Mädchens, vielleicht ist es aber jemand anderes. Ich weiß es nicht.“, Verhandlungsschrift S. 14), sodass eine Bedrohung durch die aktuelle syrische Regierung auch insofern nicht glaubwürdig ist. Im Übrigen ist aber auch betreffend die Existenz der Drohnachrichten von einer wahrheitswidrigen Schutzbehauptung des Beschwerdeführers auszugehen, weil es nicht wahrscheinlich erscheint, dass ein Asylwerber in einem laufenden Asylverfahren, der potentiell asylrelevante Nachrichten erhält, diese sofort löscht und nicht als Beweismittel aufbewahrt. Es ist daher im Ergebnis auch seitens der Familie des Mädchens keine tatsächliche Bedrohung für den Beschwerdeführer anzunehmen. Letztlich nahm der Beschwerdeführer auch sein Vorbringen in der Beschwerde, er habe sich über WhatsApp gegen die HTS geäußert, in der Verhandlung selbst zurück („R: In Ihrer Beschwerde haben Sie ausgeführt, Sie hätten sich gegen die HTS geäußert und seien Sie deshalb bedroht worden. Was sagen Sie dazu? - BF: Das weiß ich nicht. ich weiß nicht, ob sie der Familie des Mädchens angehören oder ob sie der Regierung angehören. - R wiederholt die Frage. - BF: Ich lüge wirklich nicht. ich sage Ihnen die Wahrheit. Auch damals, als ich meine Beschwerde schreiben ließ, war ich sehr nervös. Vielleicht wurde ich missverstanden. - R: D.h. Sie haben sich nicht gegen die HTS geäußert. Ist das richtig? - BF: Ja, sie haben mich ja inhaftiert, die Al Nusra Front.“). Es waren daher entsprechende Negativfeststellungen zu treffen. Aus den Länderberichten unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Azaz (wo seine Kernfamilie aktuell wohnt) aufgrund der dort vorherrschenden Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem realen Risiko einer Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre: Dem rezenten EUAA-Bericht zu Syrien „Major human rights, security, and socio-economic developments“ vom 01.10.2025 ist in Bezug auf die Sicherheitslage in der Provinz Aleppo (zu der Azaz gehört) zu entnehmen, dass sich Aleppo zwar bei der Anzahl der Sicherheitsvorfälle in den Monaten Juni bis September 2025 mit 187 im oberen Bereich befand, wobei eine steigende Tendenz zu verzeichnen war (S. 19, 20). Die meisten Sicherheitsvorfälle fielen in die Kategorie „Kämpfe“ und „Explosionen/Ferngewalt“ und sind Zusammenstößen zwischen Regierungstruppen und den SDF zuzuschreiben, wobei die meisten davon im September 2025 im Bereich der Frontlinien verzeichnet wurden (S. 22). Auch Explosionen durch Landminen und Kampfmittelrückstände waren im besagten Zeitraum (untergeordnet) zu verzeichnen. Blickt man auf die Anzahl der zivilen Todesopfer in den besagten vier Monaten, so befindet sich die Provinz Aleppo allerdings im unteren Bereich (21 Todesopfer von Juni bis September 2025, S. 24). Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt geht hervor (LIB, S. 62 f), dass sich die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien nach dem (oben schon erwähnten) Abkommen zwischen SDF und Regierung vom 30. Jänner 2026 verbessert hat und die Feindseligkeiten insgesamt zurückgegangen sind, auch wenn die Sicherheitslage in al-Hasaka zum Teil weiterhin angespannt ist. In Aleppo konnten schätzungsweise 66 % der zu Beginn der Feindseligkeiten in Aleppo vertriebenen Personen zurückkehren. Die Lage in 'Ain al-'Arab/Kobane und den nordöstlichen Gouvernements hat sich zuletzt weiter verbessert. Die aktiven Feindseligkeiten haben abgenommen, und im Vergleich zu den Vorwochen (also zum Jänner 2026) wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die Umsetzung des Abkommens vom 30. Jänner 2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen. Eine umfangreichere IS-Präsenz ist im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers laut LIB (S. 46
  3. f)nicht ersichtlich: demnach konzentrieren sich die Aktivitäten dieser islamistischen Miliz nunmehr auf die syrische Wüste, zum Teil auch Damaskus, Idlib und Südsyrien. In einigen Regionen wurden seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 (allerdings nur punktuell) vermehrt Vorfälle verzeichnet: Das betraf zum einen die Küstenregionen, wo sich Anfang März 2025 Vorfälle im Gouvernement Latakia bzw. Tartus aufgrund von Zusammenstößen mit Anhängern des ehemaligen Assad-Regimes häuften. Zum anderen waren im Gefolge des Machtwechsels und zu Jahresbeginn 2025 auf der Karte vermehrte israelische Angriffe verzeichnet, die sich in der Nähe von Damaskus und im Gouvernement As-Suweida und Daraa ereigneten. Ab Mitte Juli 2025 kam es für einige Tage im Rahmen von Auseinandersetzungen zwischen Drusen, Beduinenstämmen, israelischen Kräften und staatlichen Sicherheitskräften zu intensiven Gefechten im südlichen Gouvernement Suweida. Schließlich kam es im Jänner 2026 (wie bereits oben geschildert) zu Gefechten zwischen den SDF und Regierungstruppen, die jedoch im Gefolge eines Waffenstillstands Ende Jänner weitgehend abgeklungen sind. Das LIB (S. 40
  4. f)spricht von einer „tatsächlichen Stabilisierung“ Syriens als „offensichtliche Realität“, wobei die Gesamtzahl der gemeldeten Sicherheitsvorfälle konstant zurückgeht. Anfang 2026 befindet sich die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt nach einem Syrien-Experten auf einem historischen Tiefstand. Es wird nicht verkannt, dass sich die Sicherheitslage in Syrien zwar aufgrund des Wegfalls der Auseinandersetzungen mit dem ehemaligen Assad-Regime verbessert hat, allerdings andere Sicherheitsrisiken entstanden sind, so etwa die nach den Länderberichten dramatisch gestiegene Kriminalität, nicht zuletzt aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen. Jedoch ist den Länderinformationen (LIB S. 43) zu entnehmen, dass sich die Sicherheitsvorfälle insbesondere gegen Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft richten, dies auch vermehrt in den Gouvernements Latakia und Tartus als die Provinzen, die das Kernland des ehemaligen Assad-Regimes darstellten. Der Beschwerdeführer steht weder in Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime, noch hat er in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient, noch stammt er aus den Kerngebieten des ehemaligen Regimes. Als Sunnit unterliegt er außerdem nicht der Gefahr von Übergriffen aus religiösen Gründen. Er gehört weder der Minderheit der Alawiten noch der der Drusen noch einer sonstigen religiösen Minderheit an. Gefahrenerhöhende Umstände in der Person des Beschwerdeführers sind daher nicht zu erkennen. Auch das enorme Ausmaß an willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen etwa von Rückkehrern – die auf das ehemalige Assad-Regime zurückzuführen waren – ist dem aktuellen Länderinformationsblatt nicht mehr zu entnehmen. Der Beschwerdeführer weist auch keine Nähe zu mit israelischen Streitkräften in Kampfhandlungen verwickelten Milizen (wie etwa Hisbollah, Hamas) auf und kehrt auch nicht in die insbesondere von israelischen Angriffen betroffenen Gebiete (insbesondere im Süden Syriens) zurück. Konkrete aktuelle sicherheitsrelevante Vorfälle betreffend in Azaz aufhältige Angehörige (Eltern, mehrere Geschwister) des Beschwerdeführers nannte dieser in der Verhandlung nicht. Betreffend die Gefahr durch nicht explodierte Kampfmittelrückstände ist darauf zu verweisen, dass nach den Länderfeststellungen (LIB S. 44
  5. f)Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten in der Regel über der Erde und daher sichtbar sind (hier besteht v.a. eine Gefahr für Kinder) und die größere Herausforderung für Erwachsene wie den Beschwerdeführer in der zweiten Kategorie von Munition liegt, nämlich Landminen, wobei ehemalige Regierungstruppen Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben haben. Dies betrifft jedoch hauptsächlich Ackerland und es ist den Länderberichten zu entnehmen, dass von den Vorfällen überwiegend Bauern etwa während der Feldarbeit betroffen waren. Dass der Beschwerdeführer einer solchen Gefahr nur aufgrund seiner bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre, ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer nicht angab, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien in der Landwirtschaft arbeiten würde, und nicht ersichtlich ist, dass er nicht auch andere Tätigkeiten ausüben könnte (s. etwa seine aktuelle Arbeit im Reinigungsbereich). In einer Gesamtbetrachtung der allgemeinen Sicherheitslage in Azaz und näherer Umgebung ist daher davon auszugehen, dass sich diese nicht als derart gravierend darstellt, dass der Beschwerdeführer dort als Zivilperson bloß aufgrund seiner Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt würde oder sonst einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Gefährdungslage für sämtliche dort aufhältige Zivilisten im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist derzeit nicht anzunehmen. Was die Rückreise nach Azaz betrifft, ist zunächst nach den Länderinformationen davon auszugehen, dass die Flughäfen Damaskus und Aleppo (LIB S. 328) in Betrieb sind. Insbesondere könnte der Beschwerdeführer daher nach Damaskus oder Aleppo fliegen und von dort über den Landweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Azaz gelangen, wobei betreffend die Rückreise keine konkreten Sicherheitsbedenken geltend gemacht wurden und auch nicht ersichtlich sind. Laut dem LIB (S. 323 f und S. 326
  6. f)besteht eine grundsätzlich unbeschränkte Bewegungsfreiheit für syrische Staatsbürger in Syrien, wobei die Intensität der Kontrolle an Checkpoints und das Risiko willkürlicher Festnahmen abgenommen hat. Reisen auf den Hauptverkehrsrouten und bei Tag gelten im Allgemeinen als sicher. Nicht verkannt wird, dass eine Überlandreise mit einem Restrisiko verbunden ist, dies auch aufgrund von Landminen und Blindgängern. Diesbezüglich ist nach den obigen Ausführungen das Risiko für den Beschwerdeführer nicht als derart hoch einzuschätzen, dass er durch solche Kampfmittelrückstände bei seiner Heimreise (auf einer Hauptverkehrsstraße) aufgrund seiner dortigen bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr ausgesetzt wäre. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Azaz, etwa vom Flughafen Damaskus oder Aleppo aus, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit wird erreichen können. Laut EUAA-„Country Focus“ vom Juli 2025 (S. 80) hat die neue Regierung erklärt, dass einreisende Personen, die unter dem Assad-Regime aus militärdienstlichen Gründen gesucht wurden, keine Schwierigkeiten bekämen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen von Rückkehrern durch die neue Regierung bekannt. Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen (LIB S. 463). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Verbesserung der Sicherheitslage – die wesentlich auf den Sturz Assads zurückzuführen ist – nur um eine vorübergehende Veränderung handelt, auch wenn nach den Länderfeststellungen noch Konflikte mit Überbleibseln des ehemaligen Regimes und rivalisierenden Gruppierungen bestehen. Der Umbruch in Syrien fand nunmehr bereits vor rund eineinhalb Jahren statt, al-Assad hat Syrien verlassen und es liegen keinerlei Anzeichen dafür vor, dass er die Macht in Syrien wiedererlangen könnte und die durch sein Regime verursachten allgemeinen Sicherheitsrisiken (insbesondere die massiven Bombardements, aber auch etwa das enorme Ausmaß an Willkür etwa bei Verhaftungen von vermeintlich Oppositionellen, s. VwGH Ra 2024/18/0151) wieder aufflammen könnten. Es waren daher im Ergebnis entsprechende Feststellungen zur fehlenden Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Azaz zu treffen. Die Feststellungen zur Versorgungslage in Azaz ergeben sich zunächst aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Hier gab der Beschwerdeführer zu den Wohnverhältnissen seiner Familienangehörigen (Eltern und acht Geschwister) in Azaz an, dass diese mittlerweile nicht mehr in einem Flüchtlingslager, sondern in einem Mietshaus leben und aktuell vom Beschwerdeführer finanziell unterstützt würden (Verhandlungsschrift S. 9: „Seitdem ich aber arbeite, konnte sich meine Familie ein Haus mieten.“). Dass die Wohnsituation in diesem Mietshaus für ihn nicht ausreichen würde, behauptete der Beschwerdeführer nicht konkret; es ist daher anzunehmen, dass dort für den Beschwerdeführer eine zumindest vorübergehende Bleibe sichergestellt wäre. Was die wirtschaftliche Lage der Familie betrifft, so gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung auf Nachfrage an, dass es seiner Familie „normal“ gehe (Verhandlungsschrift S. 10), was dahingehend zu verstehen ist, dass sie wirtschaftlich zumindest überleben kann. Dass die finanzielle Situation seiner Familie mit Rückkehr des Beschwerdeführers noch schlechter würde, ist jedenfalls nicht dauerhaft anzunehmen, zumal zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer zumindest nach eigener Zeit und mithilfe seiner zahlreichen Familienangehörigen in Syrien eine bezahlte Arbeit findet. Laut dem LIB (S. 473) sind familiäre Netzwerke nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration in Syrien und insbesondere die wirtschaftliche Eingliederung wie etwa das Finden von Arbeitsplätzen. Zu berücksichtigen ist weiters, dass sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers bis jetzt in Azaz befinden und dort offensichtlich überleben können, wenngleich unter schwierigen Bedingungen. Zwar stellte der Beschwerdeführer in der Verhandlung die Lage so dar, dass sich die Familie die Miete nur aufgrund seiner finanziellen Unterstützung leisten könne (Verhandlungsschrift S. 9). Zu bedenken ist aber, dass ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich lebt, der ebenfalls arbeitsfähig ist und die Familie in der Vergangenheit schon finanziell unterstützt hat (Niederschrift BFA S. 6: „LA: Wie würden Sie die finanzielle Situation Ihrer Familie beschreiben? – VP: Mittelmäßig. Sie haben genug zu Essen. Das Zelt ist groß genug und mein Bruder schickt genug Geld und dadurch haben sie genug zu essen“). Außerdem leben Onkel des Beschwerdeführers in den Vereinigten Arabischen Emiraten und Kuwait, wobei der eine Onkel den Beschwerdeführer bereits bei seiner Ausreise aus Syrien finanziell unterstützt hat (Verhandlungsschrift S. 7) und seine Onkel zumindest in der Vergangenheit auch seiner Familie in Syrien „manchmal“ Geld geschickt haben (Niederschrift BFA S. 7), sodass auch insofern eine Unterstützungsmöglichkeit für die Familie des Beschwerdeführers naheliegt. Auch die Familienmitglieder selbst sind prinzipiell arbeitsfähig und haben in der Vergangenheit schon gearbeitet („Sie haben eigentlich am Land gearbeitet. Derzeit gibt es aber nicht wirklich Nachfrage.“, Verhandlungsschrift S. 8). Schließlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine problematische Versorgungslage in der mündlichen Verhandlung nicht als Rückkehrhindernis erwähnte: Er sprach zwar mehrmals von den oben bereits als nicht glaubhaft gewerteten Bedrohungen durch die aktuelle syrische Regierung bzw. allgemein von „Terroristen“, kam aber trotz expliziter auf die Versorgungslage abzielender Fragen nicht auf diese zu sprechen (Verhandlungsschrift S. 15): „R: Was spricht aus Ihrer Sicht gegen eine Rückkehr nach Azaz, wo Ihre Familie lebt? - BF: Die neue Regierung besteht aus Terroristen. Sie werden bestimmt wieder zu Terroristen werden. Ich weiß auch nicht, wer mir diese Nachrichten geschickt hat, ob es jemand von der Regierung war, weiß ich nicht. - R: Könnten Sie außerhalb des Flüchtlingscamps bei anderen Familienangehörigen (Onkeln, Tanten in Deir ez-Zor) unterkommen? - BF: Nein, ich könnte nicht bei ihnen leben, weil ich, wie gesagt, die Angst vor den Terroristen habe. Ich denke bis heute gibt es noch IS-Kämpfer in Deir ez-Zor. - R: Was ist mit den Cousins Ihres Vaters in XXXX ? Könnten Sie dort unterkommen? - BF: Nein, ich weiß ja nicht woher ich diese Drohnachrichten bekam. Mir ist es lieber hier obdachlos zu sein. - R: Weshalb kann Ihre Familie trotz dieser Bedrohung in Syrien leben? - BF: Sie haben keine andere Wahl. Es gibt kein Geld. Hätte ich genug Geld, würde ich sie holen. - R: Was spricht dagegen, dass Sie bei einer Rückkehr vor Ort bezahlte Arbeit (wenn auch als Tagelöhner) annehmen? - BF: Ich habe vor 2 Dingen Angst. Erstens Terroristen und zweitens die Nachrichten, die ich bekam.“Zu berücksichtigen ist weiters, dass sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers bis jetzt in Azaz befinden und dort offensichtlich überleben können, wenngleich unter schwierigen Bedingungen. Zwar stellte der Beschwerdeführer in der Verhandlung die Lage so dar, dass sich die Familie die Miete nur aufgrund seiner finanziellen Unterstützung leisten könne (Verhandlungsschrift S. 9). Zu bedenken ist aber, dass ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich lebt, der ebenfalls arbeitsfähig ist und die Familie in der Vergangenheit schon finanziell unterstützt hat (Niederschrift BFA S. 6: „LA: Wie würden Sie die finanzielle Situation Ihrer Familie beschreiben? – VP: Mittelmäßig. Sie haben genug zu Essen. Das Zelt ist groß genug und mein Bruder schickt genug Geld und dadurch haben sie genug zu essen“). Außerdem leben Onkel des Beschwerdeführers in den Vereinigten Arabischen Emiraten und Kuwait, wobei der eine Onkel den Beschwerdeführer bereits bei seiner Ausreise aus Syrien finanziell unterstützt hat (Verhandlungsschrift S. 7) und seine Onkel zumindest in der Vergangenheit auch seiner Familie in Syrien „manchmal“ Geld geschickt haben (Niederschrift BFA S. 7), sodass auch insofern eine Unterstützungsmöglichkeit für die Familie des Beschwerdeführers naheliegt. Auch die Familienmitglieder selbst sind prinzipiell arbeitsfähig und haben in der Vergangenheit schon gearbeitet („Sie haben eigentlich am Land gearbeitet. Derzeit gibt es aber nicht wirklich Nachfrage.“, Verhandlungsschrift S. 8). Schließlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine problematische Versorgungslage in der mündlichen Verhandlung nicht als Rückkehrhindernis erwähnte: Er sprach zwar mehrmals von den oben bereits als nicht glaubhaft gewerteten Bedrohungen durch die aktuelle syrische Regierung bzw. allgemein von „Terroristen“, kam aber trotz expliziter auf die Versorgungslage abzielender Fragen nicht auf diese zu sprechen (Verhandlungsschrift S. 15): „R: Was spricht aus Ihrer Sicht gegen eine Rückkehr nach Azaz, wo Ihre Familie lebt? - BF: Die neue Regierung besteht aus Terroristen. Sie werden bestimmt wieder zu Terroristen werden. Ich weiß auch nicht, wer mir diese Nachrichten geschickt hat, ob es jemand von der Regierung war, weiß ich nicht. - R: Könnten Sie außerhalb des Flüchtlingscamps bei anderen Familienangehörigen (Onkeln, Tanten in Deir ez-Zor) unterkommen? - BF: Nein, ich könnte nicht bei ihnen leben, weil ich, wie gesagt, die Angst vor den Terroristen habe. Ich denke bis heute gibt es noch IS-Kämpfer in Deir ez-Zor. - R: Was ist mit den Cousins Ihres Vaters in römisch 40 ? Könnten Sie dort unterkommen? - BF: Nein, ich weiß ja nicht woher ich diese Drohnachrichten bekam. Mir ist es lieber hier obdachlos zu sein. - R: Weshalb kann Ihre Familie trotz dieser Bedrohung in Syrien leben? - BF: Sie haben keine andere Wahl. Es gibt kein Geld. Hätte ich genug Geld, würde ich sie holen. - R: Was spricht dagegen, dass Sie bei einer Rückkehr vor Ort bezahlte Arbeit (wenn auch als Tagelöhner) annehmen? - BF: Ich habe vor 2 Dingen Angst. Erstens Terroristen und zweitens die Nachrichten, die ich bekam.“ Die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien stellt sich zwar nach wie vor als desolat dar und hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes noch nicht wesentlich verändert, weshalb im aktualisierten Länderinformationsblatt zum Teil noch auf die ältere Berichtslage verwiesen wird. Dies ist angesichts des erst relativ kurzen Zeitraums seit dem Sturz des Assad-Regimes plausibel, weshalb davon auszugehen ist, dass es noch zu keiner wesentlichen Veränderung der bürgerkriegsbedingt prekären Versorgungslage in der Region Aleppo kam, dies weder im Sinne einer erheblichen Verbesserung noch einer erheblichen Verschlechterung (eine solche wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet). Laut dem aktuellen LIB, S. 393, gab es in den Monaten nach dem Machtwechsel kaum nennenswerte Verbesserungen der schlechten Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung, in den ersten Monaten kam es sogar vorübergehend zu einer Verschlechterung, wobei Syrien unter dem neuen Präsidenten einen vorsichtigen Kurs der wirtschaftlichen Erholung einzuschlagen scheint. Trotz dieser zweifellos schwierigen Lage ist aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers dennoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Heimatregion seine Grundbedürfnisse nicht wird decken können und er in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde: So konnte festgestellt werden, dass es sich bei ihm um einen volljährigen, jungen, prinzipiell gesunden und arbeitsfähigen Mann der Volksgruppe der Araber handelt, der über eine immerhin siebenjährige Schulbildung verfügt, den überwiegenden Teil seines Lebens in Syrien verbracht hat und dessen Muttersprache die Landessprache Arabisch ist. Der Beschwerdeführer ist in der syrischen Kultur sozialisiert und mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut. Er hat Ortskenntnisse betreffend Azaz und Umgebung. Er verfügt über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der bereits gearbeitet hat, seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer ähnlichen Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit in Syrien wird bestreiten können. Zudem leben seine Eltern und acht Geschwister in Azaz. Er kann also im Falle seiner Rückkehr dorthin mit einer zumindest anfänglichen organisatorischen bzw. finanziellen Unterstützung seiner Familie rechnen und auf ein gewisses familiäres Netzwerk zurückgreifen, sodass er dort nicht völlig auf sich gestellt ist. Der Beschwerdeführer kann zudem staatliche Rückkehrhilfe seitens Österreichs in Anspruch nehmen, die nach dem LIB (S. 487) auch eine finanzielle Starthilfe von bis zu 1.000 € umfasst. Der (männliche) Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. So ergibt sich aus den Länderberichten eine Benachteiligung von Frauen und Mädchen beim Zugang zu humanitärer Hilfe und eine unverhältnismäßig starke Betroffenheit von Ernährungsunsicherheit. Der Beschwerdeführer leidet auch an keiner Erkrankung. Er hat auch keine Sorgepflichten. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, dass dieser – wenn auch mit allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten und mit Unterstützung seiner Familie – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung in seiner Heimatregion befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, selbst wenn die Wiederansiedelung anfangs mit bestimmten Härten verbunden sein könnte. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in Azaz, wo er bereits rund sechs Jahre lang bis 2024 lebte, Fuß zu fassen, sich durch eigene Tätigkeit ein den dortigen Verhältnissen entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute und insbesondere seine Familienangehörigen führen können. Er leidet auch an keiner Erkrankung, die einer medizinischen Behandlung in Syrien bedarf, und es kann daher auch aus diesem Grund keine maßgebliche Gefährdung seines Lebens im Falle einer Rückkehr erkannt werden. Wenn der Beschwerdeführer zuletzt seine Handverletzung als Hindernis für die Arbeitssuche in Syrien darstellte („Es gibt keine Arbeit und wenn vielleicht nur auf Baustellen. Arbeiten, die ich nicht ausführen kann.“, Verhandlungsschrift S. 16), so ist diese pauschale Aussage insofern nicht nachvollziehbar, als er zuvor noch (ähnlich pauschal) davon gesprochen hatte, in der (immerhin manuellen) (Reinigungs-)Arbeit wegen seiner Hand nicht eingeschränkt zu sein und sich zurzeit um die Handverletzung nicht zu kümmern (Verhandlungsschrift S. 10). Mag es auch sein, dass dem Beschwerdeführer nicht jede manuelle Arbeitstätigkeit zumutbar wäre, so ist daher nicht generell anzunehmen, dass er in Syrien keine Arbeit finden würde. In einer Zusammenschau liegen daher – bezogen auf sein persönliches Profil – keine Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass er sich trotz der schwierigen Lage in Syrien keine Lebensgrundlage aufbauen und grundlegende Bedürfnisse nicht befriedigen könnte. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes. Angesichts der Aktualität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen dort wiedergegebenen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Gericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides:

§ 3Abs 1 Asylgesetz 2005 BGBl I 2005/100 id

F BGBl I 2021/234 (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl L 2011/337, 9 [im Folgenden: Statusrichtlinie] verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/234 (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 2011/337, 9 [im Folgenden: Statusrichtlinie] verweist). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art 9 Abs 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrel

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