← Österreich

{'item': 'W257 2324075-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2026 GeschäftszahlW257 2324075-1 Spruch, W257 2324075-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 31Abs. 1 Vw

GVG eingestellt. römisch eins. Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. zu Recht erkannt: II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) reiste am 15.02.2024 legal mit Visum D in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 27.02.2024 wurde ihm der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft in Mangelberufen“ ausgestellt. Der BF war danach von 05.03.2024 bis 26.03.2024 erwerbstätig. Am 08.05.2024 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 08.05.2024 führte er aus, syrischer Staatsangehöriger und islamischen Glaubens zu sein. Seine Muttersprache sei Arabisch und er gehöre der arabischen Volksgruppe an. Er habe die Schule besucht und BWL studiert. Zuletzt sei er Schlosser gewesen. Er stamme aus XXXX und sei verheiratet. Seine Eltern, seine Ehefrau und zwei Schwestern würden in Syrien leben. Ein mitgereister Bruder wäre ebenso in Österreich aufhältig. Syrien habe er im November 2022 legal per Flug nach Ägypten verlassen. Von dort aus hätten sie für ein Arbeitsvisum in Österreich angesucht und dieses erhalten, sodass sie am 15.02.2024 nach Österreich gekommen wären.Am 08.05.2024 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 08.05.2024 führte er aus, syrischer Staatsangehöriger und islamischen Glaubens zu sein. Seine Muttersprache sei Arabisch und er gehöre der arabischen Volksgruppe an. Er habe die Schule besucht und BWL studiert. Zuletzt sei er Schlosser gewesen. Er stamme aus römisch 40 und sei verheiratet. Seine Eltern, seine Ehefrau und zwei Schwestern würden in Syrien leben. Ein mitgereister Bruder wäre ebenso in Österreich aufhältig. Syrien habe er im November 2022 legal per Flug nach Ägypten verlassen. Von dort aus hätten sie für ein Arbeitsvisum in Österreich angesucht und dieses erhalten, sodass sie am 15.02.2024 nach Österreich gekommen wären. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er Syrien wegen dem Krieg und wegen dem Militärdienst verlassen habe. Er wolle nicht im Krieg sterben oder Unschuldige töten. Das wären all seine Fluchtgründe. Befragt nach seinen Befürchtungen bei einer etwaigen Rückkehr nach Syrien gab der BF an, dass Angst um sein Leben habe.
  2. Am 11.11.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er nach eingehender Belehrung, dass er den Dolmetscher gut verstehe. Seine Muttersprache sei Arabisch. Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Er habe im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, wolle jedoch richtigstellen, dass er sich traditionell scheiden lassen habe. Als Beweismittel könne er heute im Original eine Kursbestätigung eines Deutschkurs, eine Stellungnahme Deutschtrainerin, zwei Aufenthaltskarten aus Ägypten und in Kopie einen Studentenausweis, ein Unizeugnis, ein Maturazeugnis, zwei Arbeitsbestätigungen und ein Militärbuch vorlegen. Das originale Militärbuch sei in Syrien bei seiner Familie. Das Militärbuch sei am 08.04.2014 ausgestellt worden und er habe Aufschübe bis 15.03.2025 erhalten. Am 15.09.2021 habe der BF ein Reisebewilligung erhalten. Er sei in XXXX bei XXXX geboren worden. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei ein Moslem sunnitischer Glaubensrichtung. Er sei geschieden und habe keine Kinder. Sein Vater sei Richter, seine Mutter sei pensionierte Lehrerin, eine Schwester sei Buchhalterin, die andere Studentin.Er sei in römisch 40 bei römisch 40 geboren worden. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei ein Moslem sunnitischer Glaubensrichtung. Er sei geschieden und habe keine Kinder. Sein Vater sei Richter, seine Mutter sei pensionierte Lehrerin, eine Schwester sei Buchhalterin, die andere Studentin. Seine Familie habe bloß ein zerstörtes Haus im Heimatdorf, sodass diese jetzt in XXXX in einem Miethaus lebe.Seine Familie habe bloß ein zerstörtes Haus im Heimatdorf, sodass diese jetzt in römisch 40 in einem Miethaus lebe. Sein Vater sei Schariarichter, womit er zuständig für Familiensachen sei. Seine Ehe wäre in seiner Abwesenheit geschlossen worden, wie er in Ägypten gewesen sei. Er stehe mit seiner Familie in Syrien in Kontakt und habe ein seht gutes Verhältnis zu dieser. Im Heimatdorf sei er bis 2012 aufhältig gewesen, danach sei die Familie nach XXXX gezogen. Im Oktober 2015 sei er in die Stadt XXXX gegangen, weil es in Idlib Krieg gegeben habe. Seine Familie sei im Jänner 2016 nachgekommen. Danach habe er noch in XXXX und in XXXX jeweils zwei Jahre lang studiert. Am 09.11.2022 sei er mit seinem Bruder legal nach Ägypten geflogen. Dort habe er illegal bei einem Steinmetz und als Kleidungsverkäufer gearbeitet. Am 15.02.2024 sei er mit seinem Bruder legal nach Österreich geflogen.Im Heimatdorf sei er bis 2012 aufhältig gewesen, danach sei die Familie nach römisch 40 gezogen. Im Oktober 2015 sei er in die Stadt römisch 40 gegangen, weil es in Idlib Krieg gegeben habe. Seine Familie sei im Jänner 2016 nachgekommen. Danach habe er noch in römisch 40 und in römisch 40 jeweils zwei Jahre lang studiert. Am 09.11.2022 sei er mit seinem Bruder legal nach Ägypten geflogen. Dort habe er illegal bei einem Steinmetz und als Kleidungsverkäufer gearbeitet. Am 15.02.2024 sei er mit seinem Bruder legal nach Österreich geflogen. In Syrien sei er weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen noch hätten er Probleme mit den dortigen Behörden gehabt. Er werde dort jedoch wegen des Militärdienstes gesucht. Er sei nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen. In Syrien habe er aufgrund des Religionsbekenntnisses oder der Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme gehabt. Er habe auch keine Probleme mit Privatpersonen oder Kontakt zu Islamisten oder anderen extremistischen Gruppierungen gehabt. In Syrien habe er auch nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen. Syrien habe er verlassen, weil er keinen Militärdienst hätte leisten wollen. Wäre er zum Militär eingerückt, hätte er andere töten müssen oder hätte getötet werden können. Weitere Gründe, weshalb er Syrien verlassen habe, gäbe es nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er einen gültigen Aufschub. Wenn er jetzt nach Syrien komme, habe ich einen Monat Frist, entweder einzurücken oder das Land zu verlassen. Dies sage das Gesetz, aber er halte es für möglich, dass er in Syrien erpresst werde, um Bestechungsgeld zu zahlen. In seiner Heimat habe er seinen Militärdienst nicht abgeleistet. Er habe immer Aufschübe erhalten. Er lehne es ab für die reguläre syrische Armee Militärdienst zu leisten, weil in Syrien jeder den anderen töte. Er wolle nicht getötet werden und niemanden töten. Für den Freikauf vom Militärdienst habe kein Geld. Abgesehen davon müsste man dann den Reservedienst leisten. In Österreich besuche er einen A1-Deutschkurs, mache er den Haushalt und lerne deutsch. Er habe noch keine Prüfung abgelegt. In Österreich sei er nicht verurteilt oder mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Auf Vorhalt des Länderinformationsblatts verzichtete der BF auf die Ausfolgung und die Frist zur Stellungnahme. Sein Studium habe er sich finanziert, weil er fünf Jahre in XXXX als Metallarbeiter gearbeitet habe. Er sei jeden Tag mit dem Bus zur Uni gependelt. Die Aufschübe habe er bekommen, weil er jedes Jahr eine Unibestätigung bei der Rekrutierungsstelle vorgelegt habe. Den letzten Aufschub habe sein Vater beantragt, weil sich der BF im Ausland aufgehalten habe. Seine Familie sie weder reich noch arm. Aktuell sei er nur traditionell geschieden.Sein Studium habe er sich finanziert, weil er fünf Jahre in römisch 40 als Metallarbeiter gearbeitet habe. Er sei jeden Tag mit dem Bus zur Uni gependelt. Die Aufschübe habe er bekommen, weil er jedes Jahr eine Unibestätigung bei der Rekrutierungsstelle vorgelegt habe. Den letzten Aufschub habe sein Vater beantragt, weil sich der BF im Ausland aufgehalten habe. Seine Familie sie weder reich noch arm. Aktuell sei er nur traditionell geschieden. Nach erfolgter Rückübersetzung bestätigte der BF durch seine Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung.
  3. Am 09.06.2025 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft in Mangelberufen“ rechtskräftig aberkannt.
  4. Am 24.07.2025 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache, erneut niederschriftlich einvernommen. Er verstehe den Dolmetsch einwandfrei und gab nach eingehender Belehrung an, dass im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe. Er sei gesund und nicht in ärztlicher Behandlung. Als weitere Beweismittel könne er eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs und eine Teilnahmebestätigung Vortragsreihe „Startklar“ vorlegen. Seine persönlichen Daten würden mit denen der Erstbefragung und der ersten Einvernahme vor dem BFA übereinstimmen. Auch habe sich an Aufenthaltsorten seiner Angehörigen nichts geändert. Er sei in ständigem Kontakt mit seiner Familie. Sein Vater sei Richter gewesen. Seit dem Regimewechsel sei ihm gesagt worden, dass er zu Hause bleiben solle. Seine Kollegen wären bedroht worden. Sein Vater sei für sie ein Verräter, weil er als Richter für das Regime tätig gewesen sei. Seine Mutter habe auch Probleme, weil sie Brustkrebs gehabt hätte. Als weitere Verwandte in der Heimat habe er noch zwei Onkeln und drei Tanten. Mit diesen stünde er ebenfalls in Kontakt. Nur die Tante väterlicherseits sei arm. Die anderen würden noch überleben können. Neben seinem Bruder in Österreich lebe hier noch eine asylberechtigte Tante. Er sei am 15.02.2024 in Österreich eingereist und habe erst am 08.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil er über die NAG-Schiene nach Österreich gekommen sei. Er habe erst um Asyl angesucht, nachdem er bei zwei weiteren Jobs um Bewilligung angesucht, diese aber nicht bekommen habe. Er sei in XXXX geboren worden. 2012 sei seine Familie nach XXXX gezogen. 2015 habe er maturiert und dann habe sieben Jahre lang Wirtschaftswissenschaften studiert. Ein Semester in XXXX , danach drei Jahre in XXXX , zwei Jahre in XXXX und zwei Jahre in XXXX . Er habe nebenbei als Schmied und Spengler gearbeitet. Er habe immer in XXXX gelebt und sei zu den Studienorten gependelt. Am 09.11.2022 sei er nach Ägypten gegangen, wo er ich in einem Textilgeschäft gearbeitet haben. Dann sei er von Ägypten direkt nach Österreich gekommen, weil er hier eine Arbeit bekommen habe.Er sei in römisch 40 geboren worden. 2012 sei seine Familie nach römisch 40 gezogen. 2015 habe er maturiert und dann habe sieben Jahre lang Wirtschaftswissenschaften studiert. Ein Semester in römisch 40 , danach drei Jahre in römisch 40 , zwei Jahre in römisch 40 und zwei Jahre in römisch 40 . Er habe nebenbei als Schmied und Spengler gearbeitet. Er habe immer in römisch 40 gelebt und sei zu den Studienorten gependelt. Am 09.11.2022 sei er nach Ägypten gegangen, wo er ich in einem Textilgeschäft gearbeitet haben. Dann sei er von Ägypten direkt nach Österreich gekommen, weil er hier eine Arbeit bekommen habe. In Syrien sei er weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen noch hätte er Probleme mit den dortigen Behörden gehabt. Er werde dort auch nicht seitens der staatlichen Behörden gesucht. Er sei nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen. In Syrien habe er aufgrund des Religionsbekenntnisses oder der Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme gehabt. Er habe auch keine Probleme mit Privatpersonen oder Kontakt zu Islamisten oder anderen extremistischen Gruppierungen gehabt. In Syrien habe er auch nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen. Syrien habe er wegen dem Militärdienst verlassen. Er wolle niemanden töten, aber auch nicht getötet werden. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien wäre er wegen seiner Herkunft XXXX und der Tätigkeit seines Vaters als Richter beim vergangenen Regime in Gefahr. Die Regierung könne es noch nicht kontrollieren, dass er von Menschen erschossen werde. Menschen würden bei einer Ampel wegen kleiner Probleme erschossen werden. Sein Vater sei Richter beim Regime gewesen und in Syrien herrsche Sippenhaftung. Das gelte auch für Menschen, die aus XXXX stammen würden. Sein Vater sei nur noch zu Hause und gehe kaum raus. Ein Freund seines Vaters sei getötet worden. Er habe ebenfalls als Richter gearbeitet und in XXXX erschossen worden. Sein Vater habe bisher keine konkrete Bedrohung von der jetzigen Regierung erhalten. Er einmal zum Heimatort in der Provinz XXXX gefahren und dort schief angesehen worden. Die Menschen hätten aggressiv gewirkt, weshalb man in XXXX geblieben sei. Auf Facebook sei etwas gepostet worden und da sei der Name des Vaters auch erwähnt worden.Syrien habe er wegen dem Militärdienst verlassen. Er wolle niemanden töten, aber auch nicht getötet werden. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien wäre er wegen seiner Herkunft römisch 40 und der Tätigkeit seines Vaters als Richter beim vergangenen Regime in Gefahr. Die Regierung könne es noch nicht kontrollieren, dass er von Menschen erschossen werde. Menschen würden bei einer Ampel wegen kleiner Probleme erschossen werden. Sein Vater sei Richter beim Regime gewesen und in Syrien herrsche Sippenhaftung. Das gelte auch für Menschen, die aus römisch 40 stammen würden. Sein Vater sei nur noch zu Hause und gehe kaum raus. Ein Freund seines Vaters sei getötet worden. Er habe ebenfalls als Richter gearbeitet und in römisch 40 erschossen worden. Sein Vater habe bisher keine konkrete Bedrohung von der jetzigen Regierung erhalten. Er einmal zum Heimatort in der Provinz römisch 40 gefahren und dort schief angesehen worden. Die Menschen hätten aggressiv gewirkt, weshalb man in römisch 40 geblieben sei. Auf Facebook sei etwas gepostet worden und da sei der Name des Vaters auch erwähnt worden. Durch die Probleme, die die jetzige Regierung mit anderen Volksgruppen und Minderheiten habe, seien der BF und auch seine Familie nicht betroffen. Nach dem Umsturz des Assad-Regimes würde es gegen seine Rückkehr nach Syrien sprechen, dass unterdrückt Minderheiten irgendwann ihre Rache nehmen könnten und er als Sunnit getötet werde. Für die Menschen in seinem Heimatort in XXXX sei er ein Verräter. Wenn Menschen aus Europa zurückkehren, würde man diese entführen und Lösegeld verlangen. Es gebe viele Extremisten und dies würde ihm nicht gefallen. Sonstige Verwandte hätten in Syrien keine Probleme.Durch die Probleme, die die jetzige Regierung mit anderen Volksgruppen und Minderheiten habe, seien der BF und auch seine Familie nicht betroffen. Nach dem Umsturz des Assad-Regimes würde es gegen seine Rückkehr nach Syrien sprechen, dass unterdrückt Minderheiten irgendwann ihre Rache nehmen könnten und er als Sunnit getötet werde. Für die Menschen in seinem Heimatort in römisch 40 sei er ein Verräter. Wenn Menschen aus Europa zurückkehren, würde man diese entführen und Lösegeld verlangen. Es gebe viele Extremisten und dies würde ihm nicht gefallen. Sonstige Verwandte hätten in Syrien keine Probleme. Er selbst mische sich nicht in Politik ein und drücke nicht einmal auf „Gefällt mir“ von social-Media Postings, weder von der Regierungsseite noch von einer anderen Seite. In Österreich habe er einen A1 Deutschkurs mit Prüfung abgeschlossen. Er lebe von der Grundversorgung und habe wegen zwei Jobs beim AMS einen Antrag gestellt, dieser sei aber abgelehnt worden. Er habe in Österreich einen Syrer und eine ukrainische Frau kennen gelernt. Er habe in Österreich keine Beziehung und sei auch nicht in Vereinen oder ehrenamtlich tätig. Hier verfüge er über kein Vermögen und sei mit dem Gesetz auch nicht in Konflikt gekommen.
  5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2025, zugestellt am 10.09.2025 durch persönliche Übernahme, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und stellte fest, dass die Angaben zu seiner Herkunft glaubhaft gewesen seien. Seine Identität stünde aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen, personenbezogenen Ausweises (syrischer Reisepass) fest.

  1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2025, zugestellt am 10.09.2025 durch persönliche Übernahme, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und stellte fest, dass die Angaben zu seiner Herkunft glaubhaft gewesen seien. Seine Identität stünde aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen, personenbezogenen Ausweises (syrischer Reisepass) fest. Seine Angaben betreffend den Familienstand, den Bildungsweg und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten wären weitgehend glaubhaft gewesen. Zum Gesundheitszustand war festzuhalten, dass er gesund sei. Begründend wurde festgehalten, dass sich jene Regionen, in denen der BF bzw. seine Familienangehörigen derzeit aufhalten würden unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung stünden. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass es am 08.12.2024 zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad und zum Sturz das Assad-Regimes gekommen sei. Daraus folge, dass das syrische Assad-Regime in seinen Herkunftsregionen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit habe, den BF zu rekrutieren, zu verhaften oder wegen allfälliger Wehrdienstverweigerung zu bestrafen. Zur Rückkehrbefürchtung getötet zu werden, weil sein Vater Richter gewesen sei und er aufgrund seiner Herkunftsregion XXXX gefährdet sei, weil er als Verräter angesehen bzw. sein Vater als Richter für das Regime tätig gewesen sei, spreche es schon gegen eine Verfolgung, dass sein Vater zwar in Ruhestand sei, aber weiterhin Gehalt beziehe. Auch habe der BF konkrete Bedrohungen gegen seinen Vater verneint. Dass der Vater bei Besuchen im Heimatort in der Provinz XXXX schief angesehen worden sei, stelle allein schon deshalb keine Verfolgung dar, weil die dafür notwendige Intensität bei Weitem nicht erreicht werde. Das Posting bei dem der Name des Vaters erwähnt worden wäre, sei bereits am 22.10.2022 veröffentlicht worden, wobei nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt habe werden können, dass sich die Kommentare unter dem Posting auch tatsächlich auf den Vater bezogen hätten. Eine Verfolgung des BF aufgrund der Richtertätigkeit des Vaters habe nicht erkannt werden können.Zur Rückkehrbefürchtung getötet zu werden, weil sein Vater Richter gewesen sei und er aufgrund seiner Herkunftsregion römisch 40 gefährdet sei, weil er als Verräter angesehen bzw. sein Vater als Richter für das Regime tätig gewesen sei, spreche es schon gegen eine Verfolgung, dass sein Vater zwar in Ruhestand sei, aber weiterhin Gehalt beziehe. Auch habe der BF konkrete Bedrohungen gegen seinen Vater verneint. Dass der Vater bei Besuchen im Heimatort in der Provinz römisch 40 schief angesehen worden sei, stelle allein schon deshalb keine Verfolgung dar, weil die dafür notwendige Intensität bei Weitem nicht erreicht werde. Das Posting bei dem der Name des Vaters erwähnt worden wäre, sei bereits am 22.10.2022 veröffentlicht worden, wobei nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt habe werden können, dass sich die Kommentare unter dem Posting auch tatsächlich auf den Vater bezogen hätten. Eine Verfolgung des BF aufgrund der Richtertätigkeit des Vaters habe nicht erkannt werden können. Er habe keine oppositionelle Haltung der neuen syrischen Regierung gegenüber verinnerlicht und sei politisch niemals aktiv gewesen. Er werde weder von der syrischen Regierung noch von anderen Gruppierungen in Syrien als (politischer) Gegner wahrgenommen. Er habe im Verfahren auch sonst keine in Syrien bestehende und gegen den BF persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen können. Darüber hinaus sei laut Länderinformationen seit dem Sturz des syrischen Regimes keine gesetzlich verpflichtende Wehrpflicht für die Bevölkerung vorgesehen. Die syrische arabische Armee sei noch von Al-Assad vor seiner Flucht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst worden. Die Rekrutierung zu den Sicherheitsbehörden und dem Militär der derzeitigen Übergangsregierung erfolge nunmehr auf freiwilliger Basis. Bisher hätten sich bereits tausende Freiwillige der Armee angeschlossen. Folglich bestehe keine Gefahr einer zwangsweisen Einziehung zum syrischen Militär der derzeitigen Übergangsregierung. Darüber hinaus sei der BF als sunnitischer Araber kein Angehöriger einer Minderheit, weshalb davon auszugehen sei, dass er aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit bei einer Rückkehr nach Syrien keinen Bedrohungen bzw. Verfolgungshandlungen aufgrund dessen ausgesetzt wäre. Eine etwaige Verfolgungsgefährdung oder die Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter aus sonstigen Gründen betreffend die Volksgruppenzugehörigkeit, die Rasse, Religion, Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe der BF weder vorgebracht noch hätte sich dies auch aus dem Ermittlungsverfahren ergeben. Dass Rückkehrern insgesamt einer gezielten Verfolgung oder willkürlicher Gewalt unterliegen würden, sei den Länderberichten nicht zu entnehmen. Es sei daher in einer Gesamtbetrachtung auch davon auszugehen, dass die Heimatregionen ohne eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung erreichbar wären. Eine Rückkehr in die Herkunftsregionen sei für den BF daher grundsätzlich gefahrlos möglich. Es hätten sich sohin keine stichhaltigen Hinweise darauf ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr in Ihre Herkunftsregion einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde.Es sei daher in einer Gesamtbetrachtung auch davon auszugehen, dass die Heimatregionen ohne eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung erreichbar wären. Eine Rückkehr in die Herkunftsregionen sei für den BF daher grundsätzlich gefahrlos möglich. Es hätten sich sohin keine stichhaltigen Hinweise darauf ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr in Ihre Herkunftsregion einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde. Der Konflikt habe die sozialen Bestimmungsfaktoren der öffentlichen Gesundheit systematisch zerstört und zu einer Fragmentierung und einem Rückschritt des Gesundheitssystems geführt, wie beispielsweise durch direkte militärische Angriffe auf die Bevölkerung, medizinische Einrichtungen und medizinisches Personal und durch die Untergrabung der Regierungsführung im Gesundheitssektor. Die öffentliche Gesundheitsversorgung sei nur in rudimentärem Ausmaß für die syrische Bevölkerung zugänglich. Die Versorgungslage sei zweifellos angespannt, jedoch sei aufgrund der persönlichen Umstände des BF dennoch nicht davon auszugehen. Mit Blick auf die individuelle Lage im Falle der Rückkehr nach Syrien sei keine existenzielle Notlage festzustellen gewesen. Die Eltern und zwei Schwestern des BF würden sich nach wie vor in der Stadt XXXX befinden. Die Eltern würden Pension erhalten, eine Schwester sei Buchhalterin, die andere Schwester studiere. Die Familie könnte auch das Wohnbedürfnis des BF abdecken können. Der BF habe Kontakt zu den Familienangehörigen in Syrien. Darüber hinaus habe er zwei Onkeln und drei Tanten in Syrien, von denen er Unterstützung bekommen könnte.Die Versorgungslage sei zweifellos angespannt, jedoch sei aufgrund der persönlichen Umstände des BF dennoch nicht davon auszugehen. Mit Blick auf die individuelle Lage im Falle der Rückkehr nach Syrien sei keine existenzielle Notlage festzustellen gewesen. Die Eltern und zwei Schwestern des BF würden sich nach wie vor in der Stadt römisch 40 befinden. Die Eltern würden Pension erhalten, eine Schwester sei Buchhalterin, die andere Schwester studiere. Die Familie könnte auch das Wohnbedürfnis des BF abdecken können. Der BF habe Kontakt zu den Familienangehörigen in Syrien. Darüber hinaus habe er zwei Onkeln und drei Tanten in Syrien, von denen er Unterstützung bekommen könnte. Er spreche Arabisch und Englisch sowie ein wenig Deutsch, verfüge über eine 12-jährige Schulbildung und habe sieben Jahre Wirtschaftswissenschaften studiert. Er habe in Syrien Arbeitserfahrung in Syrien als Schmied und Spengler sowie in Ägypten als Steinmetz und Kleidungsverkäufer gesammelt. Seine gute Schulbildung, die Sprachkenntnisse und die Arbeitserfahrung würden wesentliche Fähigkeiten darstellen, die bei einer Rückkehr die Suche nach einem Arbeitsplatz erleichtern würden. Überdies leider er nicht an physischen oder psychischen Erkrankungen, die einer medikamentösen oder ärztlichen Behandlung bedürfen würden. Aufgrund des bestehenden, familiären sozialen Netzes sei gewährleistet, dass er im Bedarfsfall mit lebensnotwendigen Gütern versorgt und in keine existenzielle Notlage geraten werde. Betreffend die Feststellungen zum Privat- und Familienleben in Österreich sei festzustellen gewesen, dass die öffentlichen Interessen überwiegen, zumal im Bundesgebiet weder ein Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben vorliegen würde.
  2. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem BF am 05.09.2025 die BBU GmbH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  3. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem BF am 05.09.2025 die BBU GmbH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  4. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 23.09.2025 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde, welche am 23.09.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und durch seine nunmehrige Vertretung, der BBU GmbH, erhoben wurde. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG zuzuerkennen, in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung gemäß §52 FPG iVm. § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei, jedenfalls den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen. Zur Gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens werde jedenfalls die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
  5. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 23.09.2025 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde, welche am 23.09.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und durch seine nunmehrige Vertretung, der BBU GmbH, erhoben wurde. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen, in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung gemäß §52 FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei, jedenfalls den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen. Zur Gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens werde jedenfalls die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weil den Länderfeststellungen eine volatile Sicherheits- und Menschenrechtslage und eine katastrophale Versorgungslage in Syrien zu entnehmen sei. Diese würde die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF unterstützen, zumal diesen Berichten zu entnehmen sei, dass es keinen wirksamen Schutz des Staates bei privater Verfolgung gebe. Es gebe kein transparentes rechtsstaatliches Verfahren und es komme zu einer staatlichen Verfolgung von Personen, denen ein Naheverhältnis zur ehemaligen Assadregierung unterstellt werde. Dem BF drohe eine willkürliche Verhaftung wegen der Verbindung seiner Familie zum Assad-Regime – und somit wegen einer unterstellten, oppositionellen Gesinnung. Insofern liege im Falle der Rückkehr des BF nach Syrien entgegen den Behauptungen der belangten Behörde eine asylrelevante Verfolgung vor.
  6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.10.2025 vorgelegt und sind am 29.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
  7. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 07.05.2026, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, ebenso wie seine Rechtsvertretung, persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 18.03.2026 entschuldigt, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Nach eingehender Belehrung, Erklärung des Akteninhalts und Verzicht auf Verlesung des Aktes gab der BF an, dass er gesund sei. Er wohne in einem Asylheim in XXXX . Er arbeite nicht, mache aber derzeit eine Ausbildung im Lebensmittelhandel. Diesbezüglich könne er zwei Bestätigungsschreiben vorlegen sowie ein Empfehlungsschreiben seiner Lebenspartnerin. Bei der Ausbildung verdiene er kein Geld, er bekomme aber die Fahrtkosten rückerstattet. Er werde als Transitarbeiter ausgebildet, damit dürfe er im Supermarkt auch an der Kassa und im Lager arbeiten. Wenn er einen Asylbescheid habe, dürfe er arbeiten. Er arbeite vier Tage die Woche, vier Stunden davon arbeite er an der Kassa.Nach eingehender Belehrung, Erklärung des Akteninhalts und Verzicht auf Verlesung des Aktes gab der BF an, dass er gesund sei. Er wohne in einem Asylheim in römisch 40 . Er arbeite nicht, mache aber derzeit eine Ausbildung im Lebensmittelhandel. Diesbezüglich könne er zwei Bestätigungsschreiben vorlegen sowie ein Empfehlungsschreiben seiner Lebenspartnerin. Bei der Ausbildung verdiene er kein Geld, er bekomme aber die Fahrtkosten rückerstattet. Er werde als Transitarbeiter ausgebildet, damit dürfe er im Supermarkt auch an der Kassa und im Lager arbeiten. Wenn er einen Asylbescheid habe, dürfe er arbeiten. Er arbeite vier Tage die Woche, vier Stunden davon arbeite er an der Kassa. Er habe keine Ersparnisse und seine Lebenspartnerin unterstütze ihn auch finanziell nicht Neben seiner Freundin habe er im Asylheim noch einen Palästinenser als Freund sowie einen österreichischen Bekannten. Er verbringe den Tag meistens mit meinen Freunden im Camp oder mit seiner Freundin. Er habe auch das Haareschneiden im Asylheim gelernt und ich schneide den Bewohnern dort die Haare kostenlos. Er habe den Deutschkurs A1 abgeschlossen, derzeit habe bloß am Montag in der Arbeit immer Deutschkurs in einer fünfköpfigen Gruppe. Er habe auch einen Integrationskurs abgeschlossen. Seine bisherigen Aussagen hätten der Wahrheit entsprochen. Er sei XXXX im Gouvernement XXXX geboren worden und aufgewachsen. Dort habe er keine Verwandtschaft mehr. In XXXX sei ein Onkel aufhältig und seine Familie würde in XXXX leben. Sein Vater arbeite als Richter. Als das ehemalige Regime die Kontrolle über XXXX verloren habe, sei sie nach XXXX gegangen. Seine Eltern und seine Geschwister (zwei Schwestern und einen Bruder) würden dort leben. Eine Schwester sei Buchhalterin. Sein Vater arbeite wieder. Die neue Regierung habe ihn vor ca. vier oder fünf Monaten wieder eingestellt. Er arbeite im Umland von XXXX und sei Direktor der Staatsanwaltschaft. In XXXX sei er Familienrichter gewesen. Er sei ein Schariarichter gewesen, wobei in Syrien die Familiengerichte „Schariagerichte“ heißen würden und das nichts mit „Scharia“ im engeren Sinne zu tun habe.Seine bisherigen Aussagen hätten der Wahrheit entsprochen. Er sei römisch 40 im Gouvernement römisch 40 geboren worden und aufgewachsen. Dort habe er keine Verwandtschaft mehr. In römisch 40 sei ein Onkel aufhältig und seine Familie würde in römisch 40 leben. Sein Vater arbeite als Richter. Als das ehemalige Regime die Kontrolle über römisch 40 verloren habe, sei sie nach römisch 40 gegangen. Seine Eltern und seine Geschwister (zwei Schwestern und einen Bruder) würden dort leben. Eine Schwester sei Buchhalterin. Sein Vater arbeite wieder. Die neue Regierung habe ihn vor ca. vier oder fünf Monaten wieder eingestellt. Er arbeite im Umland von römisch 40 und sei Direktor der Staatsanwaltschaft. In römisch 40 sei er Familienrichter gewesen. Er sei ein Schariarichter gewesen, wobei in Syrien die Familiengerichte „Schariagerichte“ heißen würden und das nichts mit „Scharia“ im engeren Sinne zu tun habe. Die Schwestern würden zu Hause wohnen. Dieses Haus sei ein Mietshaus. Die Familie habe ein Haus und ein Büro in XXXX gehabt. Diese wären zerstört worden. Der Familie gehe es wirtschaftlich durchschnittlich. Seine Mutter sei eine pensionierte Lehrerin und seine Schwester sei Buchhalterin. Es reiche knapp für das Leben aus.Die Schwestern würden zu Hause wohnen. Dieses Haus sei ein Mietshaus. Die Familie habe ein Haus und ein Büro in römisch 40 gehabt. Diese wären zerstört worden. Der Familie gehe es wirtschaftlich durchschnittlich. Seine Mutter sei eine pensionierte Lehrerin und seine Schwester sei Buchhalterin. Es reiche knapp für das Leben aus. Er habe seine Cousine heiraten können, weil er damals in Ägypten gewesen sei und er seiner Schwester eine Vollmacht gegeben habe. Seine Frau habe er nicht nach Österreich herholen können, weil er mit einem Visum und einem Arbeitsvertrag eingereist sei und er nur 22 Tage gearbeitet habe. In Syrien habe er sich zuletzt in XXXX aufgehalten. Er habe von 2015 bis 2022 dort gelebt. Von dort sei er auch zu verschiedenen Unis gefahren, weil ihm damals drei Fächer gefehlt hätte. Er sei damals zum Militärdienst einberufen worden und habe die Möglichkeit zum Aufschub nicht mehr gehabt, weil er eine Altersgrenze überschritten hätte. Er sei im November 2022 nach Ägypten ausgereist und habe sich dort bis zum 15.02.2024 aufgehalten. In Ägypten habe er in einem Geschäft für Schmuck als Verkäufer in Kairo gearbeitet. Sein Cousin habe den Antrag für sein Visum von Österreich aus gestellt. Sein Cousin habe bei dieser Firma gearbeitet. Eine Kontaktperson dort habe zufällig erwähnt, dass sie Personal suchen würden. Daraufhin habe sein Cousin ihn gefragt, ob er den BF und seinen Bruder einstellen würde, weil sie in Syrien auch als Schmied gearbeitet hätten. Er sei etwa fünf Jahre lang Schmied gewesen. Er habe dort nur 22 Tage gearbeitet, weil sein Vertrag während der Probezeit aufgelöst worden sei. Er habe danach immer wieder Arbeitsbewilligungsanträge gestellt, die aber während des aufrechten Asylverfahrens abgelehnt worden wären.In Syrien habe er sich zuletzt in römisch 40 aufgehalten. Er habe von 2015 bis 2022 dort gelebt. Von dort sei er auch zu verschiedenen Unis gefahren, weil ihm damals drei Fächer gefehlt hätte. Er sei damals zum Militärdienst einberufen worden und habe die Möglichkeit zum Aufschub nicht mehr gehabt, weil er eine Altersgrenze überschritten hätte. Er sei im November 2022 nach Ägypten ausgereist und habe sich dort bis zum 15.02.2024 aufgehalten. In Ägypten habe er in einem Geschäft für Schmuck als Verkäufer in Kairo gearbeitet. Sein Cousin habe den Antrag für sein Visum von Österreich aus gestellt. Sein Cousin habe bei dieser Firma gearbeitet. Eine Kontaktperson dort habe zufällig erwähnt, dass sie Personal suchen würden. Daraufhin habe sein Cousin ihn gefragt, ob er den BF und seinen Bruder einstellen würde, weil sie in Syrien auch als Schmied gearbeitet hätten. Er sei etwa fünf Jahre lang Schmied gewesen. Er habe dort nur 22 Tage gearbeitet, weil sein Vertrag während der Probezeit aufgelöst worden sei. Er habe danach immer wieder Arbeitsbewilligungsanträge gestellt, die aber während des aufrechten Asylverfahrens abgelehnt worden wären. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er aufgrund des Wehrdienstes aus seiner Heimat ausgereist sei. Er habe niemanden töten wollen und auch nicht getötet werden wollen. Er habe an den Kämpfen und Vorfällen in Syrien nicht teilnehmen wollen. Seiner Meinung nach wären sowohl die Regierung als auch die Revolutionäre im Unrecht gewesen. Ägypten sei eigentlich die einzige Möglichkeit und auch die billigste Möglichkeit der Flucht gewesen. Seine Rot-Weiß-Rot-Karte sei drei Monate nach der Entlassung für ungültig erklärt worden. Seine Mutter sei an Brustkrebs erkrankt. Aktuell habe sie Krebs in der rechten Brust und sie bekomme auch eine Chemotherapie. Ob er auch einen Asylantrag gestellt, wenn er einen weiteren Arbeitstitel bekommen hätte, beantwortete des BF dahingehenden, dass es das Wichtigste für ihn sei, dass er hier in Österreich bleibe und nicht nach Syrien zurückkehren müsse. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er wie folgt, dass er damals Angst vor der Gruppe, die aktuell Syrien kontrolliere, gehabt hätte, weil er von dieser in der Vergangenheit verhaftet worden sei. Alle Bewohner von XXXX und XXXX würden die Geflohenen als Verräter betrachten. Außerdem sei sein Vater Richter und es fänden noch Einzeltaten von nicht offizieller Seite, wie Morde und Entführungen, statt. Auch davor habe er Angst. Seine Eltern würden sich bis heute nicht trauen, nach XXXX zu gehen.Ob er auch einen Asylantrag gestellt, wenn er einen weiteren Arbeitstitel bekommen hätte, beantwortete des BF dahingehenden, dass es das Wichtigste für ihn sei, dass er hier in Österreich bleibe und nicht nach Syrien zurückkehren müsse. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er wie folgt, dass er damals Angst vor der Gruppe, die aktuell Syrien kontrolliere, gehabt hätte, weil er von dieser in der Vergangenheit verhaftet worden sei. Alle Bewohner von römisch 40 und römisch 40 würden die Geflohenen als Verräter betrachten. Außerdem sei sein Vater Richter und es fänden noch Einzeltaten von nicht offizieller Seite, wie Morde und Entführungen, statt. Auch davor habe er Angst. Seine Eltern würden sich bis heute nicht trauen, nach römisch 40 zu gehen. Er sei von der HTS damals verhaftet worden, weil ein Checkpoint des ehemaligen Regimes gleich in der Nähe des Familienhauses gewesen sei. Der BF sei beschuldigt worden, für das ehemalige Regime zu arbeiten und Sachen für das ehemalige gekauft zu haben. Ihm sei auch angeboten worden, den Checkpoint für die HTS auszuspionieren, dies habe der BF aber abgelehnt, weil er nicht der Grund sein wollte, weshalb andere Menschen sterben würden. Außerdem habe das ehemalige Regime das Haus mehrmals kontrolliert. Mit der Ablehnung sei es für sie klar gewesen, dass er tatsächlich für das Regime arbeite. Daraufhin sei er mit Strom gefoltert worden. Er sei einen Tag lang verhaftet gewesen und nach der Freilassung habe die die Familie die Stadt sofort verlassen. Auf die Frage, dass er zuvor angegeben habe, Syrien wegen des Militärdienstes verlassen zu haben und jetzt der Grund, eine Folter gewesen wäre, vermeinte der BF, dass er nicht in Regionen außerhalb der Kontrolle des ehemaligen Regimes leben hätte können und er Syrien verlassen hätte müssen, um der Wehrpflicht zu entkommen. Zur Folter befragt, führte er an, dass nach der Ablehnung der Spionage, seine Schwester beschuldigt worden wäre, an Demonstrationen für das Regime teilgenommen zu haben. Er sei dann in ein mit Wasser gefülltes Fass gesetzt und Elektrizität behandelt worden. Er habe dies bei den drei vorhergehenden Befragungen nicht erwähnt, weil er gedacht hätte, dass die Flucht vor dem Militärdienst ausreichend sei, um Asyl zu bekommen. Er sei damals auf offener Straße verhaftet. Nachbarn und Freunde hätten das beobachtet, aber nicht helfen können. Durch das abgelehnt Angebot und der Tätigkeit seines Vaters als Richter, hätte der BF als Befürworter des Regimes gegolten. Er habe die Folter überleben können, weil die Kabel offenbar seitlich an dem Metallfass zugeführt worden wären. Warum er das nicht spätestens bei der Einvernahme vor der Behörde am 24.07.2025, als Assad schon gestürzt gewesen und damit der erste Asylgrund weggefallen sei, gesagt habe, vermeinte der BF, dass er nicht in seine Heimatregion zurückkehren könne. Außerdem habe er Angst wegen der Position seines Vaters und aufgrund einer willkürlichen Verhaftung. Er habe das vor dem BFA bereits erwähnt. Danach sei ihm vorgehalten worden, dass er hierzu vor dem BFA nichts gesagt habe. Er lebe seit ca. drei Monaten in einer Partnerschaft. Seine Ehe sei geschieden worden, nachdem klar gewesen sei, dass er seine Frau nicht nach Österreich nachholen könne. Seine Familie habe früher schon eine gewisse soziale Stellung in der Stadt gehabt, aktuell nicht mehr. Wohlhabend sei die Familie nie gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien wäre er gezwungen, bei meiner Familie in XXXX zu leben. Er wolle aber nicht nach Syrien zurückkehren und würde im Falle einer Rückreise auch nicht lange dortbleiben wollen. Er würde es versuchen, in irgendein Land zu flüchten. Er wisse nicht, ob ich hier in der Nähe von Österreich oder in einem Nachbarland von Syrien unterkommen könne. Mit seiner Frau habe er nie zusammengelebt. Er spreche Arabisch, Englisch und ein bisschen Deutsch. Im Heim lerne er derzeit am meisten Deutsch. Zuvor habe er eine ukrainische Freundin gehabt, die er im A1-Deutschkurs kennengelernt habe. Sie hätten sich nach drei Monate getrennt und nun keinen Kontakt mehr. Mit ihr hätte er Deutsch gesprochen. Mit seiner jetzigen Partnerin rede er auf Deutsch. Es wurde festgehalten, dass der BF zwar nicht flüssig, aber doch einigermaßen verständlich, Deutsch spreche und er sich unterhalten könne.Im Falle einer Rückkehr nach Syrien wäre er gezwungen, bei meiner Familie in römisch 40 zu leben. Er wolle aber nicht nach Syrien zurückkehren und würde im Falle einer Rückreise auch nicht lange dortbleiben wollen. Er würde es versuchen, in irgendein Land zu flüchten. Er wisse nicht, ob ich hier in der Nähe von Österreich oder in einem Nachbarland von Syrien unterkommen könne. Mit seiner Frau habe er nie zusammengelebt. Er spreche Arabisch, Englisch und ein bisschen Deutsch. Im Heim lerne er derzeit am meisten Deutsch. Zuvor habe er eine ukrainische Freundin gehabt, die er im A1-Deutschkurs kennengelernt habe. Sie hätten sich nach drei Monate getrennt und nun keinen Kontakt mehr. Mit ihr hätte er Deutsch gesprochen. Mit seiner jetzigen Partnerin rede er auf Deutsch. Es wurde festgehalten, dass der BF zwar nicht flüssig, aber doch einigermaßen verständlich, Deutsch spreche und er sich unterhalten könne. Nach seiner Verhaftung sei er gemeinsam mit seiner Familie in der Stadt XXXX gewesen. 2015 wären sei gezwungen gewesen, nach XXXX zurückzukehren, wo sein Vater dann verhaftet worden sei. Der BF sei vor seiner Familie nach XXXX gegangen. Diese sei dann im Geheimen in der Nacht nach XXXX gegangen.Nach seiner Verhaftung sei er gemeinsam mit seiner Familie in der Stadt römisch 40 gewesen. 2015 wären sei gezwungen gewesen, nach römisch 40 zurückzukehren, wo sein Vater dann verhaftet worden sei. Der BF sei vor seiner Familie nach römisch 40 gegangen. Diese sei dann im Geheimen in der Nacht nach römisch 40 gegangen. Dass sowohl Revolutionäre als auch das Regime unrecht gehabt hätten, begründete der BF dahingehend, dass das ehemalige Regime korrupt gewesen sei, aber diese Korruption rechtfertige es nicht, dass 14 Jahre durchgehend gekämpft worden wäre. Die Kosten der Chemotherapie der Mutter würden zu 2/3 von einer Hilfsorganisation getragen werde. Er können im Falle einer Rückkehr keine finanzielle Unterstützung von seiner Familie erwarten, weil der Lohn kaum für ihr eigenes Leben ausreiche und das Familienhaus auch zerstört worden sei. Der BF wolle nicht, nach Syrien zurückkehren, weil er die Leute hasse, die jetzt dort an der Macht wären. Er wolle sehr gerne in Österreich bleiben und um seine Beziehung weiterzuführen. Seine Zukunft in Österreich stelle er sich so vor, dass er arbeiten und ein aktives und positives Mitglied der Gesellschaft werden wolle. Er habe immer versucht, sich zu integrieren und Kontakte zu Menschen zu knüpfen. Er habe tatsächlich Freunde und eine Partnerin gefunden. Er habe Deutsch gelernt und helfe damit auch anderen Asylwerbern. Er habe keine Probleme verursacht und keine Gesetzte gebrochen. Er wolle mit seiner Freundin zusammenzuleben lebe aber wegen der Krankenversicherung lieber im Asylheim. Sobald sich seine finanzielle Situation verbessert, wolle er mit seiner Freundin zusammenziehen. Seine Freundin sei Musiklehrerin an einer Schule und spiele Klavier. Zu den Länderberichten verwies die Rechtsvertretung auf die Einwendungen in der Beschwerde. Sie erbat sich aber eine Frist, um innerhalb einer Woche eine Stellungnahme hinsichtlich Unterstützung der Familie im Herkunftsland in Bezug zum subsidiären Schutz einzubringen. Danach erfolgte der Schluss der mündlichen Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Danach erfolgte der Schluss der mündlichen Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
  8. In einer Stellungnahme vom 12.05.2026 führte die Rechtsvertretung des BF aus, dass die Beschwerde bzgl. Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids zurückgezogen werde. Zu den Familienmitgliedern des in Syrien erging folgende Stellungnahme zu einer fehlenden, tragfähigen familiären Unterstützung und zur Rückkehrsituation:
  9. In einer Stellungnahme vom 12.05.2026 führte die Rechtsvertretung des BF aus, dass die Beschwerde bzgl. Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids zurückgezogen werde. Zu den Familienmitgliedern des in Syrien erging folgende Stellungnahme zu einer fehlenden, tragfähigen familiären Unterstützung und zur Rückkehrsituation: Zwar würden die Eltern und Geschwister des BF derzeit in XXXX leben, jedoch ergebe sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, dass die wirtschaftliche Situation der Familie äußerst angespannt sei. Die Familie verfügt weder über ein eigenes Haus noch über Grundstücke oder sonstige verwertbare Vermögenswerte. Das frühere Haus sowie das Büro der Familie in XXXX wären zerstört worden. Die Familie lebe nunmehr in XXXX zur Miete. Die Mutter des BF sei schwer erkrankt und die Behandlungskosten müssten zum Teil weiterhin von der Familie selbst getragen werden. Bereits aus diesem Grund sei die Familie finanziell erheblich belastet und nicht in der Lage, den BF im Falle einer Rückkehr aufzunehmen, zu versorgen oder wirtschaftlich zu unterstützen. Auch das Einkommen des Vaters reiche nach den Angaben des BF nur knapp für den Lebensunterhalt der Familie. Der Vater sei nach der Machtübernahme der neuen Regierung vorübergehend nicht beschäftigt gewesen und erst vor wenigen Monaten wieder eingesetzt worden. Daraus ergebe sich keine stabile oder gesicherte wirtschaftliche Grundlage, aus der eine Unterstützung des BF abgeleitet werden könnte.Zwar würden die Eltern und Geschwister des BF derzeit in römisch 40 leben, jedoch ergebe sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, dass die wirtschaftliche Situation der Familie äußerst angespannt sei. Die Familie verfügt weder über ein eigenes Haus noch über Grundstücke oder sonstige verwertbare Vermögenswerte. Das frühere Haus sowie das Büro der Familie in römisch 40 wären zerstört worden. Die Familie lebe nunmehr in römisch 40 zur Miete. Die Mutter des BF sei schwer erkrankt und die Behandlungskosten müssten zum Teil weiterhin von der Familie selbst getragen werden. Bereits aus diesem Grund sei die Familie finanziell erheblich belastet und nicht in der Lage, den BF im Falle einer Rückkehr aufzunehmen, zu versorgen oder wirtschaftlich zu unterstützen. Auch das Einkommen des Vaters reiche nach den Angaben des BF nur knapp für den Lebensunterhalt der Familie. Der Vater sei nach der Machtübernahme der neuen Regierung vorübergehend nicht beschäftigt gewesen und erst vor wenigen Monaten wieder eingesetzt worden. Daraus ergebe sich keine stabile oder gesicherte wirtschaftliche Grundlage, aus der eine Unterstützung des BF abgeleitet werden könnte. Der BF selbst verfüge über keinerlei Ersparnisse. Eine Rückkehr nach Syrien würde daher bedeuten, dass der BF ohne eigenes Vermögen, ohne gesicherte Unterkunft, ohne Arbeitsperspektive und ohne tragfähige familiäre Unterstützung in ein Land zurückkehren müsste, dessen wirtschaftliche und sicherheitspolitische Lage weiterhin äußerst prekär sei. Der BF habe Syrien bereits im November 2022 verlassen, womit seine wirtschaftliche und soziale Existenz in Syrien seit Jahren unterbrochen sei. Eine Rückkehrentscheidung würde den BF unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation, der fehlenden familiären Absicherung und der allgemeinen Lage in Syrien einer realen Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aussetzen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit sei die Lage in Syrien nicht als stabil zu bewerten. Zwar werde die Herkunftsregion derzeit von der neuen syrischen Regierung kontrolliert, jedoch wären die Verhältnisse fragil; insbesondere wären junge Männer weiterhin einem erhöhten Risiko willkürlicher Gewalt sowie Übergriffen im Alltag ausgesetzt. Die behauptete ausreichende Schutzfähigkeit staatlicher Strukturen sei nach dem dargestellten Sachverhalt jedenfalls nicht verlässlich gewährleistet. In der Gesamtbetrachtung würden sich daher die Umstände zu einer ernsthaften Rückkehrgefährdung verdichten. Auf Basis der bereits zitierten, aktuellen Länderberichte lasse sich festhalten, dass die persönliche Sicherheit des BF in Syrien auch nach dem Sturz des Assad-Regimes in keinem Landesteil garantiert sei, sodass aufgrund der drohenden Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte weiterhin die Voraussetzungen für die Erteilung von subsidiärem Schutz vorliegen würden.Auf Basis der bereits zitierten, aktuellen Länderberichte lasse sich festhalten, dass die persönliche Sicherheit des BF in Syrien auch nach dem Sturz des Assad-Regimes in keinem Landesteil garantiert sei, sodass aufgrund der drohenden Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte weiterhin die Voraussetzungen für die Erteilung von subsidiärem Schutz vorliegen würden. Ergänzend wurden zum Nachweis des Privatlebens und der Integration in Österreich seitens des BF ein Empfehlungsschreiben des Österreichischen Roten Kreuzes, Unterkunft XXXX und eine Teilnahmebestätigung der Perspektive XXXX vom 08.05.2026.Ergänzend wurden zum Nachweis des Privatlebens und der Integration in Österreich seitens des BF ein Empfehlungsschreiben des Österreichischen Roten Kreuzes, Unterkunft römisch 40 und eine Teilnahmebestätigung der Perspektive römisch 40 vom 08.05.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich: Der volljährige Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist geschieden, hat keine Kinder und hat in Österreich eine Lebenspartnerin, die Musiklehrerin an einer Schule ist. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat in Syrien eine profunde Schulbildung erhalten und einige Jahre studiert. Er hat in Syrien auch Berufserfahrung als Spengler und Schmied gesammelt. 2012 hat die Familie den Heimatort verlassen und bis 2015 in XXXX gelebt. Von 2015 bis 2022 hat der BF mit seiner Familie in XXXX gelebt. Im November 2022 verließ der Beschwerdeführer XXXX und begab sich nach Ägypten.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat in Syrien eine profunde Schulbildung erhalten und einige Jahre studiert. Er hat in Syrien auch Berufserfahrung als Spengler und Schmied gesammelt. 2012 hat die Familie den Heimatort verlassen und bis 2015 in römisch 40 gelebt. Von 2015 bis 2022 hat der BF mit seiner Familie in römisch 40 gelebt. Im November 2022 verließ der Beschwerdeführer römisch 40 und begab sich nach Ägypten. Als Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist der Herkunftsort XXXX und dessen weitere Umgebung anzusehen. Die Stadt XXXX sowie die umliegende Region (Herkunftsregion) steht unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung Hay’at Tahrier al-Sham (HTS).Als Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist der Herkunftsort römisch 40 und dessen weitere Umgebung anzusehen. Die Stadt römisch 40 sowie die umliegende Region (Herkunftsregion) steht unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung Hay’at Tahrier al-Sham (HTS). Die Eltern des Beschwerdeführers, zwei Schwestern und ein Bruder leben aktuell in der Stadt XXXX . Auch zwei Schwestern des Beschwerdeführers sind in der Herkunftsprovinz in Syrien aufhältig. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben, ebenso wie vier seiner Brüder und drei seiner Schwestern, derzeit in der Türkei.Die Eltern des Beschwerdeführers, zwei Schwestern und ein Bruder leben aktuell in der Stadt römisch 40 . Auch zwei Schwestern des Beschwerdeführers sind in der Herkunftsprovinz in Syrien aufhältig. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben, ebenso wie vier seiner Brüder und drei seiner Schwestern, derzeit in der Türkei. Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Jahr 2022 in Richtung Ägypten, wo er sich fortan bis zum Jahr 2024 aufhielt, bevor er am 15.02.2024 legal mit Visum D in das österreichische Bundesgebiet rechtmäßig einreiste. Am 27.02.2024 wurde ihm der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft in Mangelberufen“ ausgestellt. Der BF war danach von 05.03.2024 bis 26.03.2024 erwerbstätig. Am 08.05.2024 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist damit seit rund zwei Jahren und drei Monaten in Österreich aufhältig. Mit Bescheid vom 05.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Syrien gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG als zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 05.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG als zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Eingabe vom 23.09.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollumfängliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.09.

  1. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Es wird nicht verkannt, dass der BF in einer Partnerschaft liiert ist, jedoch führt der BF mit seiner Freundin kein Familienleben im Sinne der EMRK. Beide haben getrennte Wohnsitze und kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Der BF hat einen A1-Deutschkurs absolviert. Er lernt bei seiner Ausbildung und in seinem Heim jedoch weiterhin Deutsch und vertieft seine Sprachkenntnisse. Er spricht/sprach mit den Frauen, mit denen er in Österreich eine Beziehung hat/hätte Deutsch. Der BF spricht zwar nicht flüssig, aber doch einigermaßen verständlich, Deutsch und kann Konversationen führen. Er bezieht aktuell Leistungen aus der Grundversorgung. Zudem hat der Beschwerdeführer im Asylheim auch Tätigkeiten übernommen. Er arbeitet nicht, macht aber eine Ausbildung im Lebensmittelhandel. Bei der Ausbildung verdient er kein Geld und wird als Transitarbeiter ausgebildet. Der Beschwerdeführer hat, abgesehen von seiner Freundin, keine nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer zog im Rahmen der Stellungnahme vom 12.05.2026 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück.Der Beschwerdeführer zog im Rahmen der Stellungnahme vom 12.05.2026 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurück. Das Maß an willkürlicher Gewalt ist derzeit im Gouvernement XXXX nicht derart hoch, dass jede dort anwesende Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit und ohne Hinzukommen weiterer Umstände tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.Das Maß an willkürlicher Gewalt ist derzeit im Gouvernement römisch 40 nicht derart hoch, dass jede dort anwesende Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit und ohne Hinzukommen weiterer Umstände tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in seinem Herkunftsgebiet einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt. Auch ist der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Syrien ausgesetzt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Verfahren kein glaubhaftes Vorbringen bezüglich einer sich auf seine Person auswirkenden aktuell im Herkunftsstaat bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine in Syrien lebenden Familienangehörigen betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage – sohin also zu einer aktuellen maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage – erstattet hat. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer hat Syrien im Jahr 2022 im Alter von etwa 26 Jahren verlassen. Bis dahin lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Herkunftsstaat und besuchte dort die Schule und studierte sieben Jahre. Der Beschwerdeführer war als Schlosser und Schweißer tätig. Er ist mit den syrischen Gepflogenheiten folglich vertraut und spricht eine der Landessprachen. Im Zuge seines nachfolgenden Aufenthaltes in Ägypten war der Beschwerdeführer als Verkäufer in einem Juweliergeschäft tätig. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Vater arbeitet wieder als Richter, seine Mutter würde eine Pension erhalten, eine Schwester ist Buchhalterin, die andere Schwester studiert. Die Familie könnte auch das Wohnbedürfnis des BF abdecken können. Der BF hat Kontakt zu den Familienangehörigen in Syrien. Darüber hinaus hat er zwei Onkeln und drei Tanten in Syrien, von denen er Unterstützung bekommen könnte. Die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des BF würden sich nach wie vor in der Stadt Hama befinden. Die Familie lebt dort in einem Mietshaus. Die Familie verfügt nicht mehr über das Haus und das Büro am Heimatort. Darüber hinaus leben auch noch zahlreiche Onkel und Tanten des Beschwerdeführers in der Herkunftsprovinz. Mit seiner Familie und seinen Verwandten verfügt der Beschwerdeführer über ein Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das ihn im Falle einer Rückkehr in die Herkunftsregion aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen, Unterkunft, Ratschläge und Kontakte erleichtern könnte. Auch wenn die Mutter des Beschwerdeführers erkrankt ist, ist festzuhalten, dass die Familie nunmehr nur für ein Drittel der Behandlungskosten aufkommen muss. Abgesehen davon arbeitet eine Schwester als Buchhalterin und der Vater ist wieder als Richter tätig und übt derzeit die Funktion des Direktors der Staatsanwaltschaft aus. Daraus ist auch abzuleiten, dass die Familie des BF Einkünfte erzielt und sich nicht in einer finanziellen Notlage befindet. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für den Beschwerdeführer, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in seinem Herkunftsgebiet einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt. Auch ist der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Syrien ausgesetzt. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Zur Situation im Herkunftsstaat: Das BVwG stützt sich hinsichtlich der Länderinformation auf die unten angeführten Länderberichte:
  2. Syrien aus dem COI-CMS, Country of Origin Information – Content Management System, Version 13, Datum der Veröffentlichung: 28.02.2026
  3. EUAA Interim Country Guidance, Juni 2025 Länderinformationsblatt der Staatdokumentation Syrien aus dem COI-CMS Country of Origin Information – Content Management System Version 13 Datum der Veröffentlichung: 2026-02-28 […] 3 Politische Lage Letzte Änderung 2026-02-28 18:24 Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay’at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa’ida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa’ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara’a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Eswurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025).Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vergleiche INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Eswurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025).Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025). Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara’s Stellvertreter, Außenminister As’ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die 4 Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025). Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara’ und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert –beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des „ Nationalen Versöhnungsausschusses“, die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara’ loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara’ selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara’ in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026). Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara’ offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara’ einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara’ hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vgl. Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara’ ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit „ abspalterischen“ oder „ verbotenen Gruppen“in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vgl. AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025).Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara’ offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara’ einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara’ hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vergleiche Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara’ ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit „ abspalterischen“ oder „ verbotenen Gruppen“in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vergleiche AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara’ die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara’ neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara’-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als „ arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei „ eine neue Form des Autoritarismus“ (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne „ outreach“-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus 19.1.2026). Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara’ befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara’s ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025). Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana 7.2025). Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara’ und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026). Gewaltmonopol Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara’ bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025). In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit 9 des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen (CEIP 15.7.2025). Die Regierung von ash-Shara’ hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR 8.2025). [Für weitere Informationen dazu s. Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.] Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;): Nordsyrien Teile des Grenzgebiets im Norden werden von der Türkei besetzt (APuZ 6.6.2025b). Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft (APuZ 6.6.2025a).Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra’s al’Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert, darunter in ’Afrin, Ra’s al-’Ain und Tell Abyad. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat (STJ 31.7.2025). Im Nordwesten Syriens erklärte ein Führer der alawitischen Gemeinschaft, die Regierung von ash-Shara’ bedrohe ihr Überleben, nachdem sunnitische Militante, die der Regierung nahestehen, dort im März 2025 Hunderte von Zivilisten massakriert hatten (REU 15.9.2025). In den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartous) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs sind nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent, die teilweise auch mit Waffengewalt gegen die Regierung und deren Sicherheitskräfte vorgehen (AA 30.5.2025). In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). [Informationen zum Islamischen Staat finden sich im Kapitel SicherheitslageAnm.] [Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (
  4. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus’ zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer ’Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. ’Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA 20.1.2026; vgl. Rudaw 21.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt(DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und ’Ain al-’Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026).Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC 30.1.2026).Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News 3.2.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von ’Ain al-’Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026).Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026).Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (
  5. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus’ zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer ’Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. ’Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA 20.1.2026; vergleiche Rudaw 21.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt(DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und ’Ain al-’Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026).Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch di

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.