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{'item': 'W610 2299809-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2026 GeschäftszahlW610 2299809-1 Spruch, W610 2299809-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages

Art. 18Abs. 1 lit. b i

Vm Art 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Italien zulässig sei. 2. Mit Bescheid vom 13.02.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den ersten Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), zuständig sei, ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Italien zulässig sei.

  1. Am 16.11.2020 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Italien überstellt.
  2. Nach erneuter (illegaler) Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 21.03.2024 den vorliegenden (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In seiner am gleichen Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab er an, dass er im Jahr 2017 in Italien um Asyl angesucht habe, jedoch nur einen humanitären Schutzstatus erhalten habe. Er habe sich nach Österreich begeben. Im Jahr 2019 sei er von der österreichischen Polizei nach Italien abgeschoben worden und dort bis zum Jahr 2022 geblieben. In Österreich seien seine namentlich bezeichnete Lebenspartnerin und sein minderjähriger Sohn wohnhaft. Diesen komme ein humanitärer Aufenthaltstitel in Österreich zu.
  3. Mit Schreiben vom 26.03.2024 ersuchte das Bundesamt Italien gemäß Art. 34 Dublin III-Verordnung um Bekanntgabe der dort aufliegenden Informationen zur Person des Beschwerdeführers.
  4. Mit Schreiben vom 26.03.2024 ersuchte das Bundesamt Italien gemäß Artikel 34, Dublin III-Verordnung um Bekanntgabe der dort aufliegenden Informationen zur Person des Beschwerdeführers.
  5. Mit Schreiben vom 16.04.2024 teilte die italienische Behörde mit, dass Italien am 18.09.2018 den Asylantrag des Beschwerdeführers abgelehnt habe. Dem Beschwerdeführer sei jedoch eine Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären Gründen erteilt worden, welche am 01.06.2021 abgelaufen sei. Am 18.05.2021 sei ein Antrag auf Verlängerung seines Schutzstatus eingelangt.
  6. Am 26.04.2024 richtete das Bundesamt ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.
  7. Am 26.04.2024 richtete das Bundesamt ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.
  8. Mit Schreiben vom 22.05.2024 teilte das Bundesamt der italienischen Behörde die eingetretene Verfristung und den daraus folgenden Zuständigkeitsübergang mit.
  9. Am 01.07.2024 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass es ihm gut gehe und er nicht in medizinischer Behandlung sei. Von ca. 2018 bis 2020 habe der Beschwerdeführer in Österreich gelebt. Im Jahr 2020 sei er nach Italien überstellt worden, wo er bis zum Jahr 2022 aufhältig gewesen sei und einen Asylantrag gestellt habe. In Italien habe es keine den Beschwerdeführer betreffenden Vorfälle gegeben. Im Jahr 2022 sei er zurück nach Österreich gereist. In Österreich seien seine schwangere Partnerin und sein Sohn wohnhaft. Eine Ehe oder ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe zu seiner Partnerin nicht. Der Beschwerdeführer habe seine Partnerin im Jahr 2016 in Libyen kennengelernt. Sie habe ihn jedoch verlassen und habe das Land verlassen. Im Jahr 2017 sei es zu einem Wiedersehen in Österreich gekommen, bis der Beschwerdeführer Österreich 2018 verlassen habe und erst nach zwei Jahren zurückgekehrt sei. Ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Partnerin bestehe in Österreich seit zwei Jahren. Über Vorhalt der Zustimmung Italiens (durch Verfristung) und der Absicht, den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen und den Beschwerdeführer nach Italien auszuweisen, erklärte dieser, dass er nichts dazu zu sagen habe. Er könne seine Familie nicht einfach zurücklassen. Er wolle mit seiner Familie zusammenleben. In Italien habe er keine Familie.
  10. Mit Bescheid vom 29.08.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages

Art. 18Abs 1 lit. d i

Vm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).10. Mit Bescheid vom 29.08.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Italiens – das einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers konkludent zugestimmt habe – ergeben habe. Der Beschwerdeführer leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt zu Italien würden sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er konkret Gefahr liefe, im zuständigen Mitgliedstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Italiens – das einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers konkludent zugestimmt habe – ergeben habe. Der Beschwerdeführer leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt zu Italien würden sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er konkret Gefahr liefe, im zuständigen Mitgliedstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. In Österreich habe der Beschwerdeführer durch seine angebliche Freundin und seinen Sohn familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Letztere seien in Österreich in einer Schutzwohnung von LEFÖ untergebracht. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht und habe auch bisher nicht bestanden. Es bestehe weder ein finanzielles noch sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Sonstige soziale oder wirtschaftliche Bindungen in Österreich seien nicht vorgebracht worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung somit auch unter diesem Aspekt zulässig sei. In Österreich habe der Beschwerdeführer durch seine angebliche Freundin und seinen Sohn familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Letztere seien in Österreich in einer Schutzwohnung von LEFÖ untergebracht. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht und habe auch bisher nicht bestanden. Es bestehe weder ein finanzielles noch sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Sonstige soziale oder wirtschaftliche Bindungen in Österreich seien nicht vorgebracht worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisung somit auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ergeben. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ergeben.

  1. Gegen diesen, ihm am 10.09.2024 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 24.09.2024 durch die nunmehr bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde. Zu deren Begründung wurde ausgeführt, dass die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers in Italien nicht mehr gültig gewesen sei, weshalb er in Italien nicht mehr habe bleiben dürfen und stattdessen nach Österreich zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer habe in Österreich eine Lebensgefährtin und einen Sohn. Seine Partnerin sei schwanger und erwarte das zweite Kind am 29.11.
  2. Ein Mutter-Kind-Pass liege vor. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente habe, sei er seitens des Standesamtes nicht als Vater eingetragen worden. Aufgrund von Art. 8 EMRK sowie der Auswirkungen auf das Kindeswohl sei dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in Österreich zu gestatten und das Verfahren in Österreich zuzulassen.
  3. Gegen diesen, ihm am 10.09.2024 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 24.09.2024 durch die nunmehr bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde. Zu deren Begründung wurde ausgeführt, dass die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers in Italien nicht mehr gültig gewesen sei, weshalb er in Italien nicht mehr habe bleiben dürfen und stattdessen nach Österreich zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer habe in Österreich eine Lebensgefährtin und einen Sohn. Seine Partnerin sei schwanger und erwarte das zweite Kind am 29.11.
  4. Ein Mutter-Kind-Pass liege vor. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente habe, sei er seitens des Standesamtes nicht als Vater eingetragen worden. Aufgrund von Artikel 8, EMRK sowie der Auswirkungen auf das Kindeswohl sei dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in Österreich zu gestatten und das Verfahren in Österreich zuzulassen.
  5. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 27.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  6. Mit Beschluss vom 01.10.2024 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
  7. Mit Beschluss vom 01.10.2024 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
  8. Mit Schreiben vom 12.03.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die aktualisierte Version des Länderinformationsblattes zu Italien und forderte ihn auf, Nachweise über die im Verfahren behaupteten familiären Verhältnisse (Lebensgemeinschaft und Vaterschaftsverhältnis zu in Österreich lebenden Kindern) vorzulegen.
  9. Mit Eingabe vom 21.04.2026 übermittelte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem österreichischen Geburtseintrag (ausgestellt jeweils am 20.01.2025), in dem er als Vater eines am XXXX und eines am XXXX .2024 in Österreich geborenen Kindes eingetragen ist. Mit weiterer Eingabe vom 20.05.2026 übermittelte er Kopien der österreichischen Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung) der genannten Kinder.
  10. Mit Eingabe vom 21.04.2026 übermittelte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem österreichischen Geburtseintrag (ausgestellt jeweils am 20.01.2025), in dem er als Vater eines am römisch 40 und eines am römisch 40 .2024 in Österreich geborenen Kindes eingetragen ist. Mit weiterer Eingabe vom 20.05.2026 übermittelte er Kopien der österreichischen Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung) der genannten Kinder. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Drittstaatsangehöriger ungeklärter Staatsangehörigkeit, stellte am 21.03.2024 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor hatte er in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde abgelehnt, dem Beschwerdeführer wurde jedoch ein humanitärer Aufenthaltstitel in Italien erteilt, dessen Verlängerung er zuletzt beantragt hatte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.04.2024 ein auf Art. 18 Abs. lit. d Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien, das unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 22.05.2024 teilte das Bundesamt der italienischen Behörde die eingetretene Verfristung und den daraus folgenden Zuständigkeitsübergang mit. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.04.2024 ein auf Artikel 18, Abs. Litera d, Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien, das unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 22.05.2024 teilte das Bundesamt der italienischen Behörde die eingetretene Verfristung und den daraus folgenden Zuständigkeitsübergang mit. Die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist dem Grunde nach weiterhin gegeben. 1.
  13. Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesamt vor, dass seine Lebensgefährtin und sein im Jahr 2021 geborener Sohn in Österreich wohnhaft und aufenthaltsberechtigt seien; seine Lebensgefährtin sei im damaligen Zeitraum erneut schwanger gewesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen in Bezug auf die vom Beschwerdeführer behaupteten familiären Bindungen zu seinen (angeblichen) minderjährigen Kindern in Österreich. Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, ob das Bundesamt vom Zutreffen der vom Beschwerdeführer behaupteten Vaterschaft ausgeht. Dem angefochtenen Bescheid und dem Verwaltungsakt sind auch keine Feststellungen sowie keine Ermittlungen zur Ausgestaltung der (etwaigen) Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem von ihm genannten Sohn zu entnehmen. Das Vorbringen, dass seine (angebliche) Lebensgefährtin ein weiteres Kind erwartete, blieb im angefochtenen Bescheid unberücksichtigt. 1.
  14. Im Beschwerdeverfahren wurde ein Auszug aus dem österreichischen Geburtseintrag übermittelt, in dem der Beschwerdeführer als Vater eines XXXX 2021 und eines am XXXX in Österreich geborenen Kindes eingetragen ist.1.
  15. Im Beschwerdeverfahren wurde ein Auszug aus dem österreichischen Geburtseintrag übermittelt, in dem der Beschwerdeführer als Vater eines römisch 40 2021 und eines am römisch 40 in Österreich geborenen Kindes eingetragen ist.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Die Personalien des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit der Aktenlage, der die eingangs genannten Alias-Identitäten zu entnehmen sind. Aufgrund der unterschiedlichen Angaben zu seinen Personalien und seiner Staatsangehörigkeit sowie mangels Vorlage von Identitätsdokumenten stehen seine Identität und Staatsbürgerschaft nicht fest. Die Feststellungen zum Reiseweg, dem vorangegangenen Aufenthalt in Italien und dem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt in Zusammenschau mit der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung. Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Behörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert. In welchen konkreten Zeiträumen sich der Beschwerdeführer im Vorfeld der Stellung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz in Italien und in Österreich aufgehalten hat, steht nicht fest. 2.
  18. Die vorgebrachten familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben im Verfahren. Dem Bundesamt ist zunächst beizupflichten, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die behauptete Lebensgemeinschaft mit der Mutter seiner (angeblichen) Kinder (etwa im Hinblick auf die Dauer der Beziehung) als widersprüchlich erwiesen haben. Ebenso konnte das Bundesamt aufgrund des Umstandes, dass die Mutter der (angeblichen) Kinder des Beschwerdeführers in einer Schutzwohnung des Vereins LEFÖ wohnte und keine gemeinsame Meldeadresse vorlag, nachvollziehbar davon ausgehen, dass ein familiäres Zusammenleben bzw. der vom Beschwerdeführer behauptete gemeinsame Haushalt nicht vorlag. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer darüber hinaus behauptete Vaterschaft zu einem in Österreich lebenden, im Jahr 2021 geborenen Sohn sowie zu einem im Zeitraum des behördlichen Verfahrens und der Bescheiderlassung noch ungeborenen Kind, unterließ die Behörde jedoch jegliche Ermittlungstätigkeit. Feststellungen bzw. Ermittlungsergebnisse hinsichtlich des Zutreffens der vom Beschwerdeführer behaupteten Vaterschaft sind weder dem angefochtenen Bescheid noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, ob das Bundesamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater des von ihm bezeichneten Sohnes ist (vgl. Bescheid, S. 11). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Lebensgefährtin ein weiteres Kind von ihm erwarte, blieb im angefochtenen Bescheid gänzlich unberücksichtigt.Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer darüber hinaus behauptete Vaterschaft zu einem in Österreich lebenden, im Jahr 2021 geborenen Sohn sowie zu einem im Zeitraum des behördlichen Verfahrens und der Bescheiderlassung noch ungeborenen Kind, unterließ die Behörde jedoch jegliche Ermittlungstätigkeit. Feststellungen bzw. Ermittlungsergebnisse hinsichtlich des Zutreffens der vom Beschwerdeführer behaupteten Vaterschaft sind weder dem angefochtenen Bescheid noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, ob das Bundesamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater des von ihm bezeichneten Sohnes ist vergleiche Bescheid, S. 11). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Lebensgefährtin ein weiteres Kind von ihm erwarte, blieb im angefochtenen Bescheid gänzlich unberücksichtigt. Folglich fehlen Feststellungen im Hinblick auf die Ausgestaltung einer (allfälligen) familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer, seinen (angeblichen) Kindern und deren Mutter. Daraus resultierend fehlt eine Grundlage für die Beurteilung, ob eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Italien zu einer (vorübergehenden) Trennung einer Eltern-Kind-Beziehung führen würde bzw. zu den Auswirkungen einer solchen auf das Kindeswohl. 2.
  19. Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer zuletzt Auszüge aus dem österreichischen Geburtseintrag vor, in dem er als Vater der von ihm bezeichneten Kinder eingetragen ist (welche zudem seinen Nachnamen führen); zudem legte er Kopien der Aufenthaltstitel der beiden Kinder nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vor. Vor diesem Hintergrund ist es (trotz der Unstimmigkeiten in seinem Aussageverhalten) nicht auszuschließen, dass eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Italien einen Eingriff in ein in Österreich geführtes Familienleben bewirken könnte.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
  21. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.
  22. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht nach Paragraph 4, leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach Paragraph 4 a, leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. 3.
  23. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.3.
  24. Gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird. Im vorliegenden Verfahren ging das Bundesamt zunächst zutreffend davon aus, dass gemäß den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung Italien – das der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung konkludent zugestimmt hat – zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Im vorliegenden Verfahren ging das Bundesamt zunächst zutreffend davon aus, dass gemäß den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung Italien – das der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung konkludent zugestimmt hat – zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. 3.
  25. Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung im Lichte der GRC/EMRK 3.3.
  26. Nach der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).3.3.
  27. Nach der in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3, Absatz eins, leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK entgegenstehen, oder die Regelungen über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN; zu Art. 8 EMRK vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN; VwGH 08.09.2016, Ra 2015/20/0296). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK entgegenstehen, oder die Regelungen über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN; zu Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN; VwGH 08.09.2016, Ra 2015/20/0296). 3.3.
  28. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Italien, wonach Dublin-Rückkehrer Zugang zum italienischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Italien systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden. 3.3.
  29. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Italien, wonach Dublin-Rückkehrer Zugang zum italienischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Italien systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden. 3.3.
  30. Die Entscheidung des Bundesamtes weist jedoch qualifizierte Feststellungsmängel im Hinblick auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers auf: 3.3.3.
  31. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.3.3.
  32. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ausgangspunkt für die Überlegung, ob die Asylbehörde eine Zurückweisung nach § 5 AsylG 2005 vornehmen darf oder eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen hat, ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zunächst die Frage, ob mit einer Zurückweisung nach § 5 AsylG 2005 ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der asylwerbenden Partei verbunden wäre. Bejahendenfalls ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK durch eine Interessenabwägung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen (vgl. etwa VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0279, mwN). Ausgangspunkt für die Überlegung, ob die Asylbehörde eine Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vornehmen darf oder eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen hat, ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zunächst die Frage, ob mit einer Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG 2005 ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der asylwerbenden Partei verbunden wäre. Bejahendenfalls ist nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK durch eine Interessenabwägung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen vergleiche etwa VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0279, mwN). Bei der Beurteilung, ob der Eingriff verhältnismäßig ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/18/0163, mwN). Bei der Beurteilung, ob der Eingriff verhältnismäßig ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt vergleiche VwGH 24.11.2022, Ra 2022/18/0163, mwN). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder des/der Betroffenen zu erörtern (vgl. hiezu VfGH 24.09.2018, E 1416/2018). Dabei sind insbesondere die Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Familienleben zwischen Eltern und Kindern in der Abwägung zu berücksichtigen. Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles kann zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl. VfGH 28.02.2012, B 1644/10 mit Hinweis auf EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99 sowie insbesondere EGMR 28.06.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. VfGH 11.06.2018, E 435/2018, mwN). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder des/der Betroffenen zu erörtern vergleiche hiezu VfGH 24.09.2018, E 1416 aus 2018,). Dabei sind insbesondere die Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Familienleben zwischen Eltern und Kindern in der Abwägung zu berücksichtigen. Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles kann zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen vergleiche VfGH 28.02.2012, B 1644/10 mit Hinweis auf EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99 sowie insbesondere EGMR 28.06.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09; VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VfGH 11.06.2018, E 435 aus 2018,, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z 32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl. VfSlg. 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.02.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 12.963/87 [Z 72] mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z 32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird vergleiche VfSlg. 16.777 aus 2003, mit Hinweis auf EGMR 25.02.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 12.963/87 [Z 72] mwN). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. etwa VwGH 14.07.2025, Ro 2022/17/0001, mwN). Kontakte über Telefon oder E-Mail können die durch die Trennung von Mutter oder Vater verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht wettmachen (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0118, mwN). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche etwa VwGH 14.07.2025, Ro 2022/17/0001, mwN). Kontakte über Telefon oder E-Mail können die durch die Trennung von Mutter oder Vater verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht wettmachen vergleiche VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0118, mwN). Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0446; 23.03.2017, Ra 2016/21/0199, mwN [Trennung von einem österreichischen Ehepartner]; 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 [Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern]).Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0446; 23.03.2017, Ra 2016/21/0199, mwN [Trennung von einem österreichischen Ehepartner]; 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 [Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern]). Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden. Schon Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164, mwN).Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden. Schon Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind vergleiche VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164, mwN). 3.3.3.
  33. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen und die darauf gegründete Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK als grob mangelhaft: 3.3.3.
  34. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen und die darauf gegründete Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK als grob mangelhaft: Der Beschwerdeführer brachte im behördlichen Verfahren vor, dass sich in Österreich seine Lebensgefährtin und der gemeinsame Sohn aufhielten und seine Lebensgefährtin erneut schwanger sei. Das Bundesamt setzte sich damit im angefochtenen Bescheid nur insofern auseinander, als es feststellte, dass die (namentlich bezeichnete) „angebliche“ Freundin und der namentlich bezeichnete „angebliche“ Sohn des Beschwerdeführers in Österreich aufenthaltsberechtigt seien. In der Folge hielt es fest, dass ein gemeinsamer Haushalt nicht vorliege und kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, weshalb die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art. 8 EMRK bewirke. Das Bundesamt setzte sich damit im angefochtenen Bescheid nur insofern auseinander, als es feststellte, dass die (namentlich bezeichnete) „angebliche“ Freundin und der namentlich bezeichnete „angebliche“ Sohn des Beschwerdeführers in Österreich aufenthaltsberechtigt seien. In der Folge hielt es fest, dass ein gemeinsamer Haushalt nicht vorliege und kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, weshalb die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Artikel 8, EMRK bewirke. Darüberhinausgehende Feststellungen oder sonstige konkrete Erwägungen im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten familiären Bindungen sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Dem angefochtenen Bescheid ist insbesondere nicht zu entnehmen, ob das Bundesamt vom Zutreffen der vom Beschwerdeführer behaupteten Vaterschaft zu einem in Österreich aufenthaltsberechtigten Kind ausgeht. Feststellungen dazu, ob das vom Beschwerdeführer behauptete Familienverhältnis (Vaterschaft) tatsächlich vorliegt, wurden nicht getroffen. Derartige Feststellungen wären jedoch im Lichte der oben wiedergegebenen Rechtsprechung – ungeachtet eines Zusammenlebens bzw. des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses – erforderlich gewesen. In der Folge wurden auch keine Feststellungen zur Ausgestaltung einer allfälligen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem angeblichen Sohn getroffen. Das Bundesamt hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seinem (angeblichen) Sohn und dessen Mutter ein aufrechter Kontakt besteht, ob dieser in die Obsorge für den Sohn eingebunden ist, bzw. in welcher Häufigkeit und Ausgestaltung allfällige Kontakte stattfinden. Zur Gänze unberücksichtigt blieb in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine (angebliche) Lebensgefährtin erneut von ihm schwanger (gewesen) sei. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist auf den Umstand, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erneut von diesem schwanger ist, Bedacht zu nehmen (vgl. VfGH 10.03.2020, E 4269/2019, mwN). Davon ausgehend hätte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sohin mit der Schwangerschaft und den Auswirkungen der Außerlandesbringung auf die (allfällige) Trennung des Beschwerdeführers von seinem ungeborenen Kind auseinandersetzen und begründen müssen, warum diese Trennung samt den damit einhergehenden Folgen im öffentlichen Interesse geboten ist.Zur Gänze unberücksichtigt blieb in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine (angebliche) Lebensgefährtin erneut von ihm schwanger (gewesen) sei. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist auf den Umstand, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erneut von diesem schwanger ist, Bedacht zu nehmen vergleiche VfGH 10.03.2020, E 4269 aus 2019,, mwN). Davon ausgehend hätte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sohin mit der Schwangerschaft und den Auswirkungen der Außerlandesbringung auf die (allfällige) Trennung des Beschwerdeführers von seinem ungeborenen Kind auseinandersetzen und begründen müssen, warum diese Trennung samt den damit einhergehenden Folgen im öffentlichen Interesse geboten ist. Daher fehlt eine Grundlage für die Vornahme der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK bzw. die Beurteilung der Auswirkung einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf ein allfälliges Familienleben bzw. das Kindeswohl der von ihm bezeichneten Kinder zur Gänze. Daher fehlt eine Grundlage für die Vornahme der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK bzw. die Beurteilung der Auswirkung einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf ein allfälliges Familienleben bzw. das Kindeswohl der von ihm bezeichneten Kinder zur Gänze. Da es sich bei der Frage des Zutreffens der vom Beschwerdeführer behaupteten familiären Bindungen in Österreich und deren Ausgestaltung um einen für die Vornahme der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zentralen Gesichtspunkt handelt, liegt insofern ein gravierender Ermittlungsmangel vor. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren zunächst konkrete Feststellungen dazu zu treffen zu haben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im behaupteten Angehörigenverhältnis zu den von ihm bezeichneten Personen steht. Dabei wird es den Beschwerdeführer sowie gegebenenfalls auch die von ihm bezeichnete Lebensgefährtin ergänzend einzuvernehmen zu haben. Da es sich bei der Frage des Zutreffens der vom Beschwerdeführer behaupteten familiären Bindungen in Österreich und deren Ausgestaltung um einen für die Vornahme der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zentralen Gesichtspunkt handelt, liegt insofern ein gravierender Ermittlungsmangel vor. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren zunächst konkrete Feststellungen dazu zu treffen zu haben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im behaupteten Angehörigenverhältnis zu den von ihm bezeichneten Personen steht. Dabei wird es den Beschwerdeführer sowie gegebenenfalls auch die von ihm bezeichnete Lebensgefährtin ergänzend einzuvernehmen zu haben. Sollte das Bundesamt begründete Zweifel daran hegen, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Vater der von ihr bezeichneten minderjährigen Kinder handelt, wäre nach § 13 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen. Diese Bestimmung lautet:Sollte das Bundesamt begründete Zweifel daran hegen, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Vater der von ihr bezeichneten minderjährigen Kinder handelt, wäre nach Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG vorzugehen. Diese Bestimmung lautet: „

(4)Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.“„
(4)Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.“ Sollte das Bundesamt vom Vorliegen des behaupteten Familienverhältnisses ausgehen, hätte es eingehend begründen müssen, weshalb die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegenüber dem Beschwerdeführer und die damit verbundene Trennung insbesondere von seinen Kindern im öffentlichen Interesse geboten ist. Entsprechende Erwägungen fehlen im angefochtenen Bescheid jedoch zur Gänze; es wird lediglich knapp angeführt, dass eine Aufrechterhaltung des Kontaktes – wenn auch in eingeschränkter Form – auch von Italien aus über Telefon, E-Mail- und Briefverkehr möglich sei (vgl. Bescheid, S. 29), ohne jedoch offenzulegen, von welchem Familienleben das Bundesamt überhaupt ausgeht bzw. darzulegen, wie dieses aktuell ausgestaltet wird. Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte, dass der Verweis auf die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung des Kontaktes auf die beschriebene Weise zwischen einem Elternteil und einem Kleinkind nicht tragfähig ist (vgl. etwa VfGH 20.09.2022, E 4559/2021, mwN). Sollte das Bundesamt vom Vorliegen des behaupteten Familienverhältnisses ausgehen, hätte es eingehend begründen müssen, weshalb die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegenüber dem Beschwerdeführer und die damit verbundene Trennung insbesondere von seinen Kindern im öffentlichen Interesse geboten ist. Entsprechende Erwägungen fehlen im angefochtenen Bescheid jedoch zur Gänze; es wird lediglich knapp angeführt, dass eine Aufrechterhaltung des Kontaktes – wenn auch in eingeschränkter Form – auch von Italien aus über Telefon, E-Mail- und Briefverkehr möglich sei vergleiche Bescheid, S. 29), ohne jedoch offenzulegen, von welchem Familienleben das Bundesamt überhaupt ausgeht bzw. darzulegen, wie dieses aktuell ausgestaltet wird. Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte, dass der Verweis auf die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung des Kontaktes auf die beschriebene Weise zwischen einem Elternteil und einem Kleinkind nicht tragfähig ist vergleiche etwa VfGH 20.09.2022, E 4559 aus 2021,, mwN). Schließlich ist dem angefochtenen Bescheid auch an keiner Stelle eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen, die eine Trennung der vom Beschwerdeführer genannten Kinder von ihrem Vater haben würde bzw. mit dem Kindeswohl dieser Kinder zu entnehmen. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (sollte es vom Bestehen der vorgebrachten familiären Bindungen ausgehen) einen wesentlichen Gesichtspunkt des konkreten Sachverhaltes außer Acht gelassen. Unter diesen Gesichtspunkten steht der für die Vornahme einer den Anforderungen des Art. 8 EMRK entsprechenden Abwägung der öffentlichen und familiären Interessen maßgebliche Sachverhalt nicht fest. Die Behörde hat in Bezug auf die vom Beschwerdeführer behaupteten familiären Bindungen im Bundesgebiet jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin den maßgeblichen Sachverhalt nicht erhoben.Unter diesen Gesichtspunkten steht der für die Vornahme einer den Anforderungen des Artikel 8, EMRK entsprechenden Abwägung der öffentlichen und familiären Interessen maßgebliche Sachverhalt nicht fest. Die Behörde hat in Bezug auf die vom Beschwerdeführer behaupteten familiären Bindungen im Bundesgebiet jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin den maßgeblichen Sachverhalt nicht erhoben. Erst nach diesbezüglicher Ergänzung des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde kann beurteilt werden, ob die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 7 GRC oder Art. 8 EMRK führt.Erst nach diesbezüglicher Ergänzung des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde kann beurteilt werden, ob die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 7, GRC oder Artikel 8, EMRK führt. 3.3.
  1. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen (§ 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG). Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (§ 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG). § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher (vgl. dazu grundlegend VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN; sowie VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074; 14.01.2020, Ra 2019/18/0311, jeweils mwN).3.3.
  2. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen (Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG). Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG). Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher vergleiche dazu grundlegend VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN; sowie VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074; 14.01.2020, Ra 2019/18/0311, jeweils mwN). Das Bundesamt hat im vorliegenden Fall keine Feststellungen zum Bestehen der behaupteten Verwandtschaftsverhältnisse (Vaterschaft) getroffen. Folglich hat es auch keine Feststellungen dazu getroffen, wie ein etwaiges Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer, seinen (angeblichen) Kindern und deren Mutter in Österreich derzeit tatsächlich ausgestaltet wird, weshalb eine Grundlage für die vorzunehmende Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK insofern zur Gänze fehlt. Das Bundesamt hat insofern jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Familienleben bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung im Ergebnis zur Gänze ignoriert. Das Bundesamt hat im vorliegenden Fall keine Feststellungen zum Bestehen der behaupteten Verwandtschaftsverhältnisse (Vaterschaft) getroffen. Folglich hat es auch keine Feststellungen dazu getroffen, wie ein etwaiges Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer, seinen (angeblichen) Kindern und deren Mutter in Österreich derzeit tatsächlich ausgestaltet wird, weshalb eine Grundlage für die vorzunehmende Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK insofern zur Gänze fehlt. Das Bundesamt hat insofern jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Familienleben bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung im Ergebnis zur Gänze ignoriert. Da im vorliegenden Fall nicht einmal grundlegende Ermittlungsergebnisse zum Zutreffen der behaupteten familiären Verhältnisse vorhanden sind und zunächst eine Erhebung erforderlich ist, ob die behaupteten Verwandtschaftsverhältnisse tatsächlich bestehen – wozu neben der ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers und einer Befragung der Kindesmutter als Zeugin allenfalls eine DNA-Analyse erforderlich werden könnte – ist nicht davon auszugehen, dass die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw. die Nachholung der fehlenden Feststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Da der maßgebliche Sachverhalt im Hinblick auf die familiäre und private Situation des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Hinblick auf die familiäre und private Situation des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben. 3.
  3. Gemäß § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.
  4. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W610.2299809.1.00

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