RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2026 GeschäftszahlW124 2199770-2 Spruch, W124 2199770-2/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorverfahren 1.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem sie gemeinsam mit ihrem Gatten und ihren minderjährigen Kindern aus der Schweiz überstellt worden war.1.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem sie gemeinsam mit ihrem Gatten und ihren minderjährigen Kindern aus der Schweiz überstellt worden war. Im Rahmen der Erstbefragung vom XXXX brachte sie unter anderem vor, sie habe einen äthiopischen Reisepass gehabt, der im Passamt Addis Abeba ausgestellt worden sei und ihm vom Schlepper abgenommen worden sei. Im Rahmen der Erstbefragung vom römisch 40 brachte sie unter anderem vor, sie habe einen äthiopischen Reisepass gehabt, der im Passamt Addis Abeba ausgestellt worden sei und ihm vom Schlepper abgenommen worden sei. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) am XXXX verneinte die BF die Frage, ob sie im Besitz von Dokumenten sei, die ihre Identität bestätigen würden. In Äthiopien habe sie einen Reisepass und eine Einwohnerbescheinigungskarte besessen. Befragt danach, wo sich ihr Reisepass und die weiteren Dokumente befinden würden, brachte sie vor, sie habe das nicht mit, sie habe das alles in der Schweiz verloren.Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) am römisch 40 verneinte die BF die Frage, ob sie im Besitz von Dokumenten sei, die ihre Identität bestätigen würden. In Äthiopien habe sie einen Reisepass und eine Einwohnerbescheinigungskarte besessen. Befragt danach, wo sich ihr Reisepass und die weiteren Dokumente befinden würden, brachte sie vor, sie habe das nicht mit, sie habe das alles in der Schweiz verloren. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt V.), und es wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und es wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zu den Reisedokumenten wurde ausgeführt, dass die BF im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt erklärt habe, sie hätte ihre Dokumente in der Schweiz verloren. Dies widerspreche jedoch massiv den Angaben ihres Gatten, welcher im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt erklärt habe, dass die Schlepper die familiären Reisepässe sowie einen Briefumschlag abgenommen hätten. Es mache sehr wohl einen Unterschied aus, wenn die BF angebe, ihre Identitätsdokumente verloren zu haben, und ihr Gatte dies durch die behauptete Abnahme durch die Schlepper widerlege, was das Bundesamt bereits vorweg am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben zweifeln ließe. 1.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. W254 XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung XXXX hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und der BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum XXXX erteilt. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben. 1.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. W254 römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung römisch 40 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und der BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum römisch 40 erteilt. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben. 1.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes vom XXXX und vom XXXX wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der BF für subsidiär Schutzberechtigte jeweils für zwei Jahre verlängert. 1.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes vom römisch 40 und vom römisch 40 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der BF für subsidiär Schutzberechtigte jeweils für zwei Jahre verlängert. 1.
- In der Folge wurde der BF 2 ein befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für den Zeitraum vom XXXX ausgestellt.1.
- In der Folge wurde der BF 2 ein befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für den Zeitraum vom römisch 40 ausgestellt.
- Gegenständliches Verfahren 2.
- Am XXXX stellte die BF unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.2.
- Am römisch 40 stellte die BF unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. 2.
- Nachdem mit Schreiben des Bundesamtes vom XXXX der BF ein Verbesserungsauftrag erteilt worden war, langte am XXXX eine gemeinsam für die BF, ihren Ehemann und ihre minderjährigen Kinder verfasste Stellungnahme ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es der BF nicht möglich sei, einen Reisepass zu erhalten. In Österreich befinde sich lediglich ein Konsulat, welches temporär geschlossen sei. Es sei ihr ebenfalls nicht möglich, in ein anderes EU-Land zu reisen und dort bei der Botschaft einen Reisepass zu beantragen. Bei ihr sei paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden, sie benötige rund um die Uhr Betreuung und müsse Medikamente einnehmen. Der Ehemann der BF kümmere sich um die BF und die drei kleinen Kinder. Angesichts ihrer Situation sei es nicht möglich, in ein anderes EU-Land zu fahren und dort ein Reisedokument zu beantragen. Die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG erscheine daher erforderlich, weil es der BF nicht zumutbar und möglich sei bei der äthiopischen Botschaft die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen. 2.
- Nachdem mit Schreiben des Bundesamtes vom römisch 40 der BF ein Verbesserungsauftrag erteilt worden war, langte am römisch 40 eine gemeinsam für die BF, ihren Ehemann und ihre minderjährigen Kinder verfasste Stellungnahme ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es der BF nicht möglich sei, einen Reisepass zu erhalten. In Österreich befinde sich lediglich ein Konsulat, welches temporär geschlossen sei. Es sei ihr ebenfalls nicht möglich, in ein anderes EU-Land zu reisen und dort bei der Botschaft einen Reisepass zu beantragen. Bei ihr sei paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden, sie benötige rund um die Uhr Betreuung und müsse Medikamente einnehmen. Der Ehemann der BF kümmere sich um die BF und die drei kleinen Kinder. Angesichts ihrer Situation sei es nicht möglich, in ein anderes EU-Land zu fahren und dort ein Reisedokument zu beantragen. Die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG erscheine daher erforderlich, weil es der BF nicht zumutbar und möglich sei bei der äthiopischen Botschaft die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen. 2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei weder im Antrag der BF bei den entsprechenden Feldern noch nach Zusendung eines Verbesserungsauftrages dargelegt und nachgewiesen worden, dass bzw. warum für die BF kein herkunftsstaatliches Reisedokument ausgestellt werde. In der schriftlichen Stellungnahme sei vorgebracht worden, es sei ihr nicht möglich mit dem Konsulat in Wien Kontakt aufzunehmen. Es sei aber nicht klar, warum sie nicht in der Lage sei, mit einer Botschaft ihres Landes innerhalb der EU Kontakt aufzunehmen. Da sie darauf hinweise, dass sie pflegebedürftig sei und aus diesem Grund nicht reisen könnte, erschließe sich nicht, wozu sie ein Reisedokument benötigen würde. Die BF habe ein unbedenkliches herkunftsstaatliches Identitätsdokument im Zuge ihres Asylverfahrens vorgewiesen, weshalb es unstrittig sei, dass sie über die Vertretungsbehörden seines Herkunftsstaates innerhalb der EU ein Reisedokument erhalten könne. Eine Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte sei nur dann zulässig, wenn dies eben nicht durch den Herkunftsstaat erfolgen könne oder unzumutbar sei. Die BF habe weder eine Bestätigung einer Botschaft oder konsularischen Vertretung von Äthiopien vorweisen können, dass sie kein Reisedokument erhalten könnte, und besitze einen herkunftsstaatlichen Reisepass, sodass für sie kein Recht auf einen österreichischen Fremdenpass bestehe.2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei weder im Antrag der BF bei den entsprechenden Feldern noch nach Zusendung eines Verbesserungsauftrages dargelegt und nachgewiesen worden, dass bzw. warum für die BF kein herkunftsstaatliches Reisedokument ausgestellt werde. In der schriftlichen Stellungnahme sei vorgebracht worden, es sei ihr nicht möglich mit dem Konsulat in Wien Kontakt aufzunehmen. Es sei aber nicht klar, warum sie nicht in der Lage sei, mit einer Botschaft ihres Landes innerhalb der EU Kontakt aufzunehmen. Da sie darauf hinweise, dass sie pflegebedürftig sei und aus diesem Grund nicht reisen könnte, erschließe sich nicht, wozu sie ein Reisedokument benötigen würde. Die BF habe ein unbedenkliches herkunftsstaatliches Identitätsdokument im Zuge ihres Asylverfahrens vorgewiesen, weshalb es unstrittig sei, dass sie über die Vertretungsbehörden seines Herkunftsstaates innerhalb der EU ein Reisedokument erhalten könne. Eine Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte sei nur dann zulässig, wenn dies eben nicht durch den Herkunftsstaat erfolgen könne oder unzumutbar sei. Die BF habe weder eine Bestätigung einer Botschaft oder konsularischen Vertretung von Äthiopien vorweisen können, dass sie kein Reisedokument erhalten könnte, und besitze einen herkunftsstaatlichen Reisepass, sodass für sie kein Recht auf einen österreichischen Fremdenpass bestehe. 2.
- Mit fristgerechter, für die BF, ihren Ehemann und ihre minderjährigen Kinder gleichlautender Beschwerde vom XXXX wurde der unter Punkt 2.
- genannte Bescheid in vollem Umfang angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Bundesamt nicht mit der Lage der BF auseinandergesetzt und dadurch das Verfahren mit einem groben Mangel belastet habe. Beispielsweise habe eine mündliche Einvernahme nicht stattgefunden. Wie bereits in der Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag erwähnt worden sei, sei bei der BF eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden und sie benötige rund um die Uhr Betreuung. Der Ehemann der BF kümmere sich um die BF und die drei kleinen Kinder. Aufgrund dieser Situation sei es der BF nicht möglich in ein anderes EU-Land zu fahren und dort ein Reisedokument zu beantragen. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes würde die BF ein Reisedokument benötigen, zum Beispiel zur Erlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ und zur Erlangung der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Der BF wäre daher jedenfalls gemäß § 88 Abs. 2a FPG ein Fremdenpass auszustellen, weil ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, es ihr nicht möglich sei, bei der Botschaft ihres Heimatstaates ein gültiges Reisedokument zu beschaffen, und zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nicht vorliegen würden. Es komme einem Ignorieren des Parteivorbringens gleich, wenn das Bundesamt feststelle, die BF sei in der Lage, sich einen Reisepass des Herkunftsstaates zu beschaffen, weil einmal ein originales Identitätsdokument vorgelegt worden sei. Außerdem enthalte die Beweiswürdigung keinerlei nachvollziehbare Argumente, wie das Bundesamt zu seiner Entscheidung gelangt sei. Wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2015, Zl. W173 1421394-2, erwähnt worden sei, müsse es dem Fremden konkret möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Im Fall der BF sei dies jedenfalls faktisch nicht möglich. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes würden die Voraussetzungen gemäß § 88 Abs. 2a FPG vorliegen und der BF sei daher ein Fremdenpass auszustellen. 2.
- Mit fristgerechter, für die BF, ihren Ehemann und ihre minderjährigen Kinder gleichlautender Beschwerde vom römisch 40 wurde der unter Punkt 2.
- genannte Bescheid in vollem Umfang angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Bundesamt nicht mit der Lage der BF auseinandergesetzt und dadurch das Verfahren mit einem groben Mangel belastet habe. Beispielsweise habe eine mündliche Einvernahme nicht stattgefunden. Wie bereits in der Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag erwähnt worden sei, sei bei der BF eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden und sie benötige rund um die Uhr Betreuung. Der Ehemann der BF kümmere sich um die BF und die drei kleinen Kinder. Aufgrund dieser Situation sei es der BF nicht möglich in ein anderes EU-Land zu fahren und dort ein Reisedokument zu beantragen. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes würde die BF ein Reisedokument benötigen, zum Beispiel zur Erlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ und zur Erlangung der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Der BF wäre daher jedenfalls gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ein Fremdenpass auszustellen, weil ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, es ihr nicht möglich sei, bei der Botschaft ihres Heimatstaates ein gültiges Reisedokument zu beschaffen, und zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nicht vorliegen würden. Es komme einem Ignorieren des Parteivorbringens gleich, wenn das Bundesamt feststelle, die BF sei in der Lage, sich einen Reisepass des Herkunftsstaates zu beschaffen, weil einmal ein originales Identitätsdokument vorgelegt worden sei. Außerdem enthalte die Beweiswürdigung keinerlei nachvollziehbare Argumente, wie das Bundesamt zu seiner Entscheidung gelangt sei. Wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2015, Zl. W173 1421394-2, erwähnt worden sei, müsse es dem Fremden konkret möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Im Fall der BF sei dies jedenfalls faktisch nicht möglich. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes würden die Voraussetzungen gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG vorliegen und der BF sei daher ein Fremdenpass auszustellen. 2.
- Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
- Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die BF nicht dargelegt hätten, dass die Beschaffung eines gültigen äthiopischen Reisedokumentes nicht möglich oder unzumutbar sei. Wie beweiswürdigend dargelegt bestehe die Möglichkeit einer Online-Antragstellung und erscheine die Beschaffung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF hinsichtlich ihrer Pflegebedürftigkeit und der Betreuung ihrer minderjährigen Kinder nicht zumutbar. Im Übrigen habe die BF im Laufe des Verfahrens auch nicht vorgebracht bereits einen Versuch unternommen zu haben, einen gültigen äthiopischen Reisepass zu erhalten und würden auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass ihr die Ausstellung eines Reisepasses verweigert werden würde, zumal ihr bereits zuvor ein äthiopischer Reisepass ausgestellt worden sei, dessen Kopie im Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahrens auffliege. 2.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die BF nicht dargelegt hätten, dass die Beschaffung eines gültigen äthiopischen Reisedokumentes nicht möglich oder unzumutbar sei. Wie beweiswürdigend dargelegt bestehe die Möglichkeit einer Online-Antragstellung und erscheine die Beschaffung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF hinsichtlich ihrer Pflegebedürftigkeit und der Betreuung ihrer minderjährigen Kinder nicht zumutbar. Im Übrigen habe die BF im Laufe des Verfahrens auch nicht vorgebracht bereits einen Versuch unternommen zu haben, einen gültigen äthiopischen Reisepass zu erhalten und würden auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass ihr die Ausstellung eines Reisepasses verweigert werden würde, zumal ihr bereits zuvor ein äthiopischer Reisepass ausgestellt worden sei, dessen Kopie im Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahrens auffliege. Im konkreten Fall sei die Voraussetzung des § 88 Abs. 2a FPG, wonach der Antragsteller nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, nicht erfüllt. Das Bundesamt habe den Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses daher zu Recht abgewiesen.Im konkreten Fall sei die Voraussetzung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, wonach der Antragsteller nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, nicht erfüllt. Das Bundesamt habe den Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses daher zu Recht abgewiesen. 2.
- In der Folge wurde einer gegen die Erkenntnisse des BVwG eingebrachten Revision stattgegeben, indem diese wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Begründet wurde dies vom VwGH im Wesentlichen damit, dass sich aus dem in der Revision abgedruckten Auszug der vom BVwG angeführten Website ergebe, dass selbst bei einer Online-Antragstellung die (persönliche) Wahrnehmung eines Termins bei einer Vertretungsbehörde, sogar durch minderjährige Kinder, erforderlich zu sein scheine. Letztlich habe das BVwG aber- das auch ohne diesbezügliche Erörterung mit den Parteien von der Zumutbarkeit der Betreuung der Ehefrau und der Beaufsichtigung der Kinder durch einen Dritten „während einer mehrstündigen Reise“ des Erstrevisionswerbers „in ein anderes EU-Land“ ausgehe- aus dem Blick verloren, dass es den Revisionswerbern ohne Reisedokumente nicht ohne Weiters möglich sei, zwecks Beantragung von Reisepässen zu äthiopischen Vertretungsbehörden „in ein anderes EU-Land“ (offenbar gemeint: etwa zur äthiopischen Botschaft nach Berlin) zu reisen. All dies hätte einer näheren Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, deren Durchführung beantragt worden sei, bedurft. 2.
- Am XXXX fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Zuge dieser wurde eine Urkunde zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Frau XXXX vorgelegt. Die den BF 1 und BF 3 bis BF 5 vertretene XXXX ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.2.
- Am römisch 40 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Zuge dieser wurde eine Urkunde zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Frau römisch 40 vorgelegt. Die den BF 1 und BF 3 bis BF 5 vertretene römisch 40 ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurde mit der Erwachsenenvertreterin erörtert, dass BF 2 an einer paranoiden Schizophrenie leidet. Die einzige Möglichkeit äthiopische Reisepässe zu beantragen bestehe offensichtlich durch ein persönliches Erscheinen bei der Botschaft in Berlin, zu der die BF 2 einerseits krankheitsbedingt nicht reisen könne und andererseits auch über keine entsprechenden Dokumente verfügen würde. Eine ständige Beaufsichtigung der BF 2 von ihrem Ehemann BF 1 sei als deren Bezugsperson auf Grund ihrer Erkrankung jedenfalls notwendig. Andernfalls müsse man die BF 2 unter entsprechender Aufsicht in einem Krankenhaus oder Pflegeheim stellen. Man habe überdies an die auf der Homepage der äthiopischen Botschaft in Deutschland angeführten E-Mail Adresse geschrieben, allerdings keine Antwort erhalten. Im Übrigen II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF ist äthiopische Staatsangehörige. Der BF wurde in Österreich der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Zuletzt wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX für zwei Jahre verlängert. Der BF wurde in Österreich der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Zuletzt wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 für zwei Jahre verlängert. Am XXXX stellte sie einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Am römisch 40 stellte sie einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Die BF besaß einen äthiopischen Reisepass, Nr. EP3858866, ausgestellt am XXXX und gültig bis XXXX . Die BF besaß einen äthiopischen Reisepass, Nr. EP3858866, ausgestellt am römisch 40 und gültig bis römisch 40 . Der BF ist die Erlangung eines gültigen äthiopischen Reisedokumentes nicht möglich.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der BF beruht auf ihren Angaben im Laufe des abgeschlossenen Asylverfahrens und im gegenständlichen Antrag gemäß § 88 Abs. 2a FPG in Zusammenschau mit der im Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren einliegenden Kopie ihres abgelaufenen äthiopischen Reisepasses (vgl. AS 85). Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der BF beruht auf ihren Angaben im Laufe des abgeschlossenen Asylverfahrens und im gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG in Zusammenschau mit der im Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren einliegenden Kopie ihres abgelaufenen äthiopischen Reisepasses vergleiche AS 85). Die Feststellungen zum zuerkannten subsidiären Schutz und der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte beruhen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. W254 2199770-1/12E, und dem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .Die Feststellungen zum zuerkannten subsidiären Schutz und der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte beruhen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. W254 2199770-1/12E, und dem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 . Die Antragstellung der BF gemäß § 88 Abs. 2a FPG beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Antragsformular. Die Antragstellung der BF gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Antragsformular. Dass die BF einen bis XXXX gültigen äthiopischen Reisepass besaß, beruht auf ihrem Vorbringen im Asylverfahren (vgl. insbesondere AS 9) in Zusammenschau mit der im Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren einliegenden Kopie ihres abgelaufenen äthiopischen Reisepasses (vgl. AS 85). Dass die BF einen bis römisch 40 gültigen äthiopischen Reisepass besaß, beruht auf ihrem Vorbringen im Asylverfahren vergleiche insbesondere AS 9) in Zusammenschau mit der im Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren einliegenden Kopie ihres abgelaufenen äthiopischen Reisepasses vergleiche AS 85). Dass die BF 2 nicht die Möglichkeit hat sich ein gültiges äthiopisches Reisedokument zu beschaffen, ist in der Verhandlung vom XXXX hervorgekommen. Der BF 2 wurde mittlerweile mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX eine Erwachsenenvertreterin u.a. zur Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern, insbesondere auch zur Vertretung im Asylverfahren, zur Seite gestellt. Aus diesen Umständen ergibt sich für das BVwG klar, dass die BF 2 auf Grund der an einer paranoiden Schizophrenie leidenden Krankheit nicht mehr in der Lage ist einen Behördengang eigenständig durchzuführen. Insofern ist der BF 2 hinsichtlich ihres Krankheitsbildes auch nicht zumutbar, eine entsprechend weite Reise ins EU-Ausland zu unternehmen, um die heimische Botschaft aufzusuchen, als diese ohnedies zum jetzigen Zeitpunkt nicht entsprechend geschäfts-, bzw. handlungsfähig ist. Überdies ist die BF 2 auf ihren Ehemann BF 1 auf Grund ihres Krankheitsbildes entsprechend fixiert und angewiesen, als dieser die wichtigste Bezugsperson für diese darstellt und für sie unabdingbar ist. Eine längere örtliche Abwesenheit des BF 1 von der BF 2 kommt daher nicht in Frage, als die BF 2 ansonsten nur mit einem entsprechend hohen administrativen Aufwand und Organisationsaufwand unter entsprechende Aufsicht in einem Krankenhaus oder Pflegeheim untergebracht werden könnte. Geeignete Verwandte, Bekannte oder ein engerer Freundeskreis des BF 1 oder der BF 2, die die Aufsicht der Kinder während der Abwesenheit des BF 1 bzw. der BF 2 übernehmen könnten, sind überdies ebenso nicht hervorgekommen. Abgesehen davon, dass es fraglich erscheint, inwieweit BF 1 – BF 5, welche über keinen gültigen Ausweisdokumente mehr verfügen bzw. über keine entsprechenden Einreisedokumente, die Einreise in die Bundesrepublik gestattet werden würde, erscheint eine mehrtägige Reise des BF 2 mit BF3-BF5 unter den gegebenen Umständen ebenso nicht zumutbar. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass die Erwachsenenvertreterin der BF 2, in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX glaubhaft u.a. durch entsprechende Vorlage diverser Dokumente dargelegt hat, mit der äthiopischen Behörde in Deutschland im Hinblick der Ausstellung eines äthiopischen Reisepasses für die BF 2 vergeblich versucht hat auf elektronischen Weg mit diesen in Kontakt zu treten.Dass die BF 2 nicht die Möglichkeit hat sich ein gültiges äthiopisches Reisedokument zu beschaffen, ist in der Verhandlung vom römisch 40 hervorgekommen. Der BF 2 wurde mittlerweile mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 eine Erwachsenenvertreterin u.a. zur Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern, insbesondere auch zur Vertretung im Asylverfahren, zur Seite gestellt. Aus diesen Umständen ergibt sich für das BVwG klar, dass die BF 2 auf Grund der an einer paranoiden Schizophrenie leidenden Krankheit nicht mehr in der Lage ist einen Behördengang eigenständig durchzuführen. Insofern ist der BF 2 hinsichtlich ihres Krankheitsbildes auch nicht zumutbar, eine entsprechend weite Reise ins EU-Ausland zu unternehmen, um die heimische Botschaft aufzusuchen, als diese ohnedies zum jetzigen Zeitpunkt nicht entsprechend geschäfts-, bzw. handlungsfähig ist. Überdies ist die BF 2 auf ihren Ehemann BF 1 auf Grund ihres Krankheitsbildes entsprechend fixiert und angewiesen, als dieser die wichtigste Bezugsperson für diese darstellt und für sie unabdingbar ist. Eine längere örtliche Abwesenheit des BF 1 von der BF 2 kommt daher nicht in Frage, als die BF 2 ansonsten nur mit einem entsprechend hohen administrativen Aufwand und Organisationsaufwand unter entsprechende Aufsicht in einem Krankenhaus oder Pflegeheim untergebracht werden könnte. Geeignete Verwandte, Bekannte oder ein engerer Freundeskreis des BF 1 oder der BF 2, die die Aufsicht der Kinder während der Abwesenheit des BF 1 bzw. der BF 2 übernehmen könnten, sind überdies ebenso nicht hervorgekommen. Abgesehen davon, dass es fraglich erscheint, inwieweit BF 1 – BF 5, welche über keinen gültigen Ausweisdokumente mehr verfügen bzw. über keine entsprechenden Einreisedokumente, die Einreise in die Bundesrepublik gestattet werden würde, erscheint eine mehrtägige Reise des BF 2 mit BF3-BF5 unter den gegebenen Umständen ebenso nicht zumutbar. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass die Erwachsenenvertreterin der BF 2, in der Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 glaubhaft u.a. durch entsprechende Vorlage diverser Dokumente dargelegt hat, mit der äthiopischen Behörde in Deutschland im Hinblick der Ausstellung eines äthiopischen Reisepasses für die BF 2 vergeblich versucht hat auf elektronischen Weg mit diesen in Kontakt zu treten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Zum Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag Fremdenpässe auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag Fremdenpässe auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 88 FPG E7 und E8).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 88, FPG E7 und E8). Die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd § 88 Abs. 2a FPG stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG bekämpft werden kann (vgl. VwGH 27.07.2023, Ra 2021/21/0363).Die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG bekämpft werden kann vergleiche VwGH 27.07.2023, Ra 2021/21/0363). Subsidiär Schutzberechtigte sind dann, im Sinne vom § 88 Abs. 2a FPG, nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert; liegen im Falle eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses eine oder mehrere Voraussetzungen hierfür nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen (vgl. Syzmanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht § 88 FPG 2005 Anm. 2 f (Stand 1.1.2025, rdb.at)).Subsidiär Schutzberechtigte sind dann, im Sinne vom Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert; liegen im Falle eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses eine oder mehrere Voraussetzungen hierfür nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen vergleiche Syzmanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht Paragraph 88, FPG 2005 Anmerkung 2 f (Stand 1.1.2025, rdb.at)). Das erkennende Verwaltungsgereicht hat, sofern es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach-, und Rechtslage auszurichten. Nur in Fällen, in denen die Rechtsvorschriften auf die Rechts-, und Sachlage während eines bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Stichtages oder Zeitraumes abstellen, kommt es hingegen nicht auf die Rechts-, und Sachlage im Entscheidungszeitpunkt an. (vgl. VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026 mwN.).Das erkennende Verwaltungsgereicht hat, sofern es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach-, und Rechtslage auszurichten. Nur in Fällen, in denen die Rechtsvorschriften auf die Rechts-, und Sachlage während eines bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Stichtages oder Zeitraumes abstellen, kommt es hingegen nicht auf die Rechts-, und Sachlage im Entscheidungszeitpunkt an. vergleiche VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026 mwN.). Der VwGH hat im Erkenntnis vom 3.4.2025, Ra 2024/21/0029 bis 0033-12 im Wesentlichen zum gegenständlichen Fall ausgeführt, dass sich aus dem in der Revision abgedruckten Auszug der vom BVwG angeführten Website ergebe, dass selbst bei einer Online-Antragstellung die (persönliche) Wahrnehmung eines Termins bei einer Vertretungsbehörde, sogar durch minderjährige Kinder, erforderlich zu sein scheine. Letztlich habe das BVwG aber- das auch ohne diesbezügliche Erörterung mit den Parteien von der Zumutbarkeit der Betreuung der Ehefrau und der Beaufsichtigung der Kinder durch einen Dritten „während einer mehrstündigen Reise“ des Erstrevisionswerbers „in ein anderes EU-Land“ ausgehe- aus dem Blick verloren, dass es den Revisionswerbern ohne Reisedokumente nicht ohne Weiters möglich sei, zwecks Beantragung von Reisepässen zu äthiopischen Vertretungsbehörden „in ein anderes EU-Land“ (offenbar gemeint: etwa zur äthiopischen Botschaft nach Berlin) zu reisen. Insofern ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass sich aus der Homepage des äthiopischen Honorarkonsulats in XXXX ergeben hat, dass es bei der Ausstellung von Reisepässen unbedingt erforderlich ist bei der Konsularabteilung persönlich zu erscheinen. Im Hinblick der in der Beweiswürdigung dargelegten Umstände ist es allerdings weder der BF 2 auf Grund ihrer mangelnden Geschäfts-, und Handlungsfähigkeit noch ihrer engsten Bezugsperson, ihres Ehemannes BF 1, zumutbar zwecks Beantragung von Reispässen zu äthiopischen Vertretungsbehörden „in ein anderes EU-Land“ zu reisen und dort persönlich zu erscheinen. Dies gilt umso mehr, als auch für BF3-BF5 keine geeignete Aufsichtsperson aus dem Verwandten, Freundes oder Bekanntenkreis hervorgekommen ist, welche eine diesbezüglich beaufsichtigende oder unterstützende Rolle einnehmen hätte können. Insofern mag dahin gestellt bleiben, ob BF1 bis BF 5 die Einreise in ein anderes EU-Land ohne entsprechende ausdrückliche Bewilligungen gewährt werden würde.Insofern ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass sich aus der Homepage des äthiopischen Honorarkonsulats in römisch 40 ergeben hat, dass es bei der Ausstellung von Reisepässen unbedingt erforderlich ist bei der Konsularabteilung persönlich zu erscheinen. Im Hinblick der in der Beweiswürdigung dargelegten Umstände ist es allerdings weder der BF 2 auf Grund ihrer mangelnden Geschäfts-, und Handlungsfähigkeit noch ihrer engsten Bezugsperson, ihres Ehemannes BF 1, zumutbar zwecks Beantragung von Reispässen zu äthiopischen Vertretungsbehörden „in ein anderes EU-Land“ zu reisen und dort persönlich zu erscheinen. Dies gilt umso mehr, als auch für BF3-BF5 keine geeignete Aufsichtsperson aus dem Verwandten, Freundes oder Bekanntenkreis hervorgekommen ist, welche eine diesbezüglich beaufsichtigende oder unterstützende Rolle einnehmen hätte können. Insofern mag dahin gestellt bleiben, ob BF1 bis BF 5 die Einreise in ein anderes EU-Land ohne entsprechende ausdrückliche Bewilligungen gewährt werden würde. Zum hg. Entscheidungszeitpunkt ist es den BF 1-BF 5 sohin faktisch unmöglich sich einen Reisepass bei den Vertretungsbehörden in einem anderen europäischen Land ausstellen zu lassen. Den BF 1-BF 5 ist es ohne Reisedokumente nicht ohne Weiteres möglich, zwecks Beantragung von Reisepässen zu äthiopischen Vertretungsbehörden in ein anderes EU-Land zu reisen. Somit ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 88 Abs. 2a FPG erfüllt.Zum hg. Entscheidungszeitpunkt ist es den BF 1-BF 5 sohin faktisch unmöglich sich einen Reisepass bei den Vertretungsbehörden in einem anderen europäischen Land ausstellen zu lassen. Den BF 1-BF 5 ist es ohne Reisedokumente nicht ohne Weiteres möglich, zwecks Beantragung von Reisepässen zu äthiopischen Vertretungsbehörden in ein anderes EU-Land zu reisen. Somit ist die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG erfüllt. Es sind im Verfahren weder zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, die der Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG entgegenstehen würden, noch Versagungsgründe iSd § 92 FPG hervorgekommen.Es sind im Verfahren weder zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, die der Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG entgegenstehen würden, noch Versagungsgründe iSd Paragraph 92, FPG hervorgekommen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W124.2199770.2.00