RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2026 GeschäftszahlW125 2328324-1 Spruch, W125 2328324-1/10E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , den Beschluss: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBegründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Pakistans, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Treffermeldung der Kategorie 1 in der Eurodac-Datenbank ergab, dass er zuvor am XXXX in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
- Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Pakistans, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Treffermeldung der Kategorie 1 in der Eurodac-Datenbank ergab, dass er zuvor am römisch 40 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
- Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Heimatland Pakistan im Jahr 2022 verlassen habe und sich über den Iran in die Türkei begeben habe, wo er 13 Monate aufhältig gewesen sei. In der Folge habe er sich seit 2023 zirka eineinhalb Jahre in Griechenland aufgehalten, ehe er über Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt sei, wo er sich seit zirka XXXX aufhalte.
- Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Heimatland Pakistan im Jahr 2022 verlassen habe und sich über den Iran in die Türkei begeben habe, wo er 13 Monate aufhältig gewesen sei. In der Folge habe er sich seit 2023 zirka eineinhalb Jahre in Griechenland aufgehalten, ehe er über Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt sei, wo er sich seit zirka römisch 40 aufhalte. Zum Aufenthalt in den durchgereisten EU-Ländern führte der Beschwerdeführer auf Nachfrage aus, dass er in Griechenland als Landwirt tätig gewesen sei und sie Griechenland verlassen hätten, weil sie zu wenig Bezahlung bekommen hätten. Er habe noch nie einen Asylantrag gestellt. Nach Vorhalt der Eurodac-Treffermeldung zu Rumänien und befragt zum dortigen Aufenthalt gab der Beschwerdeführer an, in Rumänien einen Asylantrag gestellt zu haben, bereits nach ungefähr vier Tagen einen negativen Bescheid erhalten zu haben und zurück nach Griechenland gebracht worden zu sein. Befragt danach, ob etwas dagegen spräche, nach Rumänien zurückkehren zu müssen und dort das Asylverfahren zu führen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Österreich bleiben werde und nicht nach Rumänien zurückkehren würde. Er verneinte die Frage, ob er Beschwerden oder Krankheiten hätte, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Es seien keine Medikamente erforderlich. Seine Ehefrau bzw. Lebenspartnerin sei eine mit ihm nach Österreich mitgereiste Familienangehörige. Es würden sich keine Familienangehörige in Österreich oder einem EU-Staat mit Status aufhalten. In Pakistan würden seine Eltern und zwei Brüder leben.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldung am XXXX ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Rumänien.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldung am römisch 40 ein auf Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Rumänien. Am XXXX beantwortete Rumänien dieses Ersuchen und gab bekannt, dass der Beschwerdeführer in Rumänien unter der Identität XXXX , geboren am XXXX , StA. Pakistan, aufgetreten sei. Am XXXX sei ein Asylantrag gestellt worden. Nach Erhebung eines Rechtsmittels am XXXX sei der Asylantrag am XXXX im Gerichtsverfahren abgewiesen worden. Die Entscheidung sei endgültig. Am römisch 40 beantwortete Rumänien dieses Ersuchen und gab bekannt, dass der Beschwerdeführer in Rumänien unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Pakistan, aufgetreten sei. Am römisch 40 sei ein Asylantrag gestellt worden. Nach Erhebung eines Rechtsmittels am römisch 40 sei der Asylantrag am römisch 40 im Gerichtsverfahren abgewiesen worden. Die Entscheidung sei endgültig.
- Aufgrund von Zweifeln an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters durchgeführt. Dem diesbezüglichen Untersuchungsergebnis vom XXXX ist zu entnehmen, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer „Schmeling 4, GP 31“ vorliegt.
- Aufgrund von Zweifeln an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters durchgeführt. Dem diesbezüglichen Untersuchungsergebnis vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer „Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31“ vorliegt.
- Aus einem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Folge in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX ergibt sich, dass die durchgeführte multifaktorielle Altersdiagnostik (Anamnese, körperliche Untersuchung, radiologische Bildgebung) ein absolutes Mindestalter des Beschwerdeführers von XXXX Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ( XXXX ) und ein spätestmögliches „fiktives“ Geburtsdatum am XXXX erbracht habe. Zum Asylantragszeitpunkt ( XXXX ) habe er sich eindeutig jenseits seines vollendeten
- Lebensjahres (festgestelltes Mindestalter: XXXX ) befunden und eine Minderjährigkeit könne für diesen Zeitpunkt ausgeschlossen werden.
- Aus einem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Folge in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 ergibt sich, dass die durchgeführte multifaktorielle Altersdiagnostik (Anamnese, körperliche Untersuchung, radiologische Bildgebung) ein absolutes Mindestalter des Beschwerdeführers von römisch 40 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ( römisch 40 ) und ein spätestmögliches „fiktives“ Geburtsdatum am römisch 40 erbracht habe. Zum Asylantragszeitpunkt ( römisch 40 ) habe er sich eindeutig jenseits seines vollendeten
- Lebensjahres (festgestelltes Mindestalter: römisch 40 ) befunden und eine Minderjährigkeit könne für diesen Zeitpunkt ausgeschlossen werden.
- Mit Verfahrensanordnung vom XXXX stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren wurde.
- Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren wurde.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldung am XXXX ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldung am römisch 40 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien.
- Mit Schreiben vom XXXX lehnte Rumänien die Wiederaufnahme ab, woraufhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX eine auf Art. 5 der Durchführungsverordnung zur Dublin III-Verordnung gestützte Remonstration an Rumänien richtete.
- Mit Schreiben vom römisch 40 lehnte Rumänien die Wiederaufnahme ab, woraufhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 eine auf Artikel 5, der Durchführungsverordnung zur Dublin III-Verordnung gestützte Remonstration an Rumänien richtete.
- Mit Schreiben vom XXXX stimmte Rumänien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zu.
- Mit Schreiben vom römisch 40 stimmte Rumänien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung zu.
- Am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, sich psychisch und physisch in der Lage zu sehen, die gestellten Fragen zu beantworten. Er sei gesund und nehme auch keine Medikamente.
- Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, sich psychisch und physisch in der Lage zu sehen, die gestellten Fragen zu beantworten. Er sei gesund und nehme auch keine Medikamente. Bezugnehmend auf das Ergebnis der in Österreich durchgeführten multifaktoriellen Altersdiagnostik, welche als spätestmöglichstes fiktives Geburtsdatum den XXXX ergeben hat, gab er an, dass diese Ausführungen nicht stimmen würde. Er sei am XXXX geboren, eine Geburtsurkunde sei vorhanden, diese befinde sich aber in Pakistan und er könne diese nicht vorweisen.Bezugnehmend auf das Ergebnis der in Österreich durchgeführten multifaktoriellen Altersdiagnostik, welche als spätestmöglichstes fiktives Geburtsdatum den römisch 40 ergeben hat, gab er an, dass diese Ausführungen nicht stimmen würde. Er sei am römisch 40 geboren, eine Geburtsurkunde sei vorhanden, diese befinde sich aber in Pakistan und er könne diese nicht vorweisen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er verheiratet sei und eine Tochter habe. Er sei mit seiner schwangeren nepalesischen Frau „ XXXX “ nach Österreich eingereist. Die gemeinsame Tochter „ XXXX “ sei am XXXX geboren worden. Seine Frau und Tochter würden in der gleichen Betreuungsstelle wie er wohnen. Er würde mit seiner Frau und seinem Kind in einem Zimmer wohnen und sie hätten schon in Griechenland in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Kennengelernt habe er seine Frau 2022 in der Türkei, davor hätten sie schon Kontakt über Facebook seit 2021 gehabt. Vor zirka zwei Jahren hätten sie einander traditionell geheiratet. An den Hochzeitstag könne er sich nicht erinnern. Ein muslimischer Priester habe sie getraut. Da sie keine Dokumente gehabt hätten und es sich um eine mündliche Hochzeit gehandelt habe, liege keine Heiratsurkunde vor. Fotos oder sonstige Beweise für die Heirat gäbe es nicht. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er verheiratet sei und eine Tochter habe. Er sei mit seiner schwangeren nepalesischen Frau „ römisch 40 “ nach Österreich eingereist. Die gemeinsame Tochter „ römisch 40 “ sei am römisch 40 geboren worden. Seine Frau und Tochter würden in der gleichen Betreuungsstelle wie er wohnen. Er würde mit seiner Frau und seinem Kind in einem Zimmer wohnen und sie hätten schon in Griechenland in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Kennengelernt habe er seine Frau 2022 in der Türkei, davor hätten sie schon Kontakt über Facebook seit 2021 gehabt. Vor zirka zwei Jahren hätten sie einander traditionell geheiratet. An den Hochzeitstag könne er sich nicht erinnern. Ein muslimischer Priester habe sie getraut. Da sie keine Dokumente gehabt hätten und es sich um eine mündliche Hochzeit gehandelt habe, liege keine Heiratsurkunde vor. Fotos oder sonstige Beweise für die Heirat gäbe es nicht. Er habe in Griechenland als Landwirt gearbeitet, da er jedoch seinen Lohn nicht ausbezahlt bekommen habe, seien er und seine Frau von Griechenland nach Rumänien weitergereist. Er sei an der Grenze aufgegriffen worden, seine Frau jedoch nicht, weil sie nicht gemeinsam gegangen seien, sie sei etwas hinter ihm gewesen. Ihm seien seine Fingerabdrücke abgenommen worden, er habe einen Asylantrag gestellt und er habe dann von den rumänischen Behörden ein Dokument erhalten, mit welchem er ausreisen habe können. Er habe sich dann nach Serbien begeben, und von Serbien sei er mit seiner Frau gemeinsam wieder nach Griechenland zurückgereist. Nach Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung eine Asylantragstellung in Rumänien verschwiegen habe und befragt nach dem Namen und Geburtsdatum, welche er bei den rumänischen Behörden angegeben habe, brachte er vor, er sei von Griechenland über Nordmazedonien nach Serbien gereist, wo er von serbischen Behörden aufgegriffen worden sei und angegeben habe, dass er minderjährig sei. Die serbischen Behörden hätten gemeint, da er mit seiner Frau eingereist sei, könnte er nicht als minderjährig angesehen werden, da er sonst in einem Camp für Kinder untergebracht werden müsste, und sie hätten ihn „volljährig gemacht“. Er sei dann schlepperunterstützt von Serbien nach Rumänien gereist. Bei der Anhaltung in Rumänien sei das Schreiben mit seinem Geburtsdatum (dass er volljährig sei) bei der Taschenkontrolle gefunden worden, weshalb er auch in Rumänien als volljährig gelte. Die rumänischen Behörden hätten seinen Namen XXXX von der serbischen Karte übernommen. Angesprochen auf die vorliegende Zustimmungserklärung Rumäniens und die beabsichtigte Zurückweisung seines in Österreich gestellten Antrags gab der Beschwerdeführer an, dass er bei seinem Kind und seiner Frau in Österreich bleiben wollen würde. Nach Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung eine Asylantragstellung in Rumänien verschwiegen habe und befragt nach dem Namen und Geburtsdatum, welche er bei den rumänischen Behörden angegeben habe, brachte er vor, er sei von Griechenland über Nordmazedonien nach Serbien gereist, wo er von serbischen Behörden aufgegriffen worden sei und angegeben habe, dass er minderjährig sei. Die serbischen Behörden hätten gemeint, da er mit seiner Frau eingereist sei, könnte er nicht als minderjährig angesehen werden, da er sonst in einem Camp für Kinder untergebracht werden müsste, und sie hätten ihn „volljährig gemacht“. Er sei dann schlepperunterstützt von Serbien nach Rumänien gereist. Bei der Anhaltung in Rumänien sei das Schreiben mit seinem Geburtsdatum (dass er volljährig sei) bei der Taschenkontrolle gefunden worden, weshalb er auch in Rumänien als volljährig gelte. Die rumänischen Behörden hätten seinen Namen römisch 40 von der serbischen Karte übernommen. Angesprochen auf die vorliegende Zustimmungserklärung Rumäniens und die beabsichtigte Zurückweisung seines in Österreich gestellten Antrags gab der Beschwerdeführer an, dass er bei seinem Kind und seiner Frau in Österreich bleiben wollen würde.
- Am XXXX wurde Frau XXXX vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab unter anderem an, mit dem Beschwerdeführer verheiratet zu sein und eine gemeinsame Tochter zu haben. In der Geburtsurkunde sei der Beschwerdeführer als Vater genannt. Es bestünde ein gemeinsamer Haushalt mit dem Beschwerdeführer und derzeit sei sie im vierten Monat schwanger.
- Am römisch 40 wurde Frau römisch 40 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab unter anderem an, mit dem Beschwerdeführer verheiratet zu sein und eine gemeinsame Tochter zu haben. In der Geburtsurkunde sei der Beschwerdeführer als Vater genannt. Es bestünde ein gemeinsamer Haushalt mit dem Beschwerdeführer und derzeit sei sie im vierten Monat schwanger.
- Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück, sprach aus, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III VO zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
- Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück, sprach aus, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin römisch drei VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, da sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Anordnung zur Außerlandesberingung stelle im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Frau und seinem Kind einen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar, führe jedoch zu keiner Verletzung des Art. 8 EMRK. Eine Heirat mit der genannten Frau sei unglaubwürdig. Er lebe mit der Frau und dem Kind in der Betreuungsstelle im gemeinsamen Zimmer, es bestehe zu diesen weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die beiden Personen seien ebenfalls von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, zumal die Anträge auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom XXXX in Bezug auf den Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden seien, Rückkehrentscheidungen erlassen worden seien und festgestellt worden sei, dass die Abschiebung nach Nepal zulässig sei. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, diese nach Nepal zu begleiten oder mit ihnen nach Pakistan zu reisen. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen komme dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet ein höherer Stellenwert zu als dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC beziehungsweise von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe daher zu und es habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, da sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Anordnung zur Außerlandesberingung stelle im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Frau und seinem Kind einen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar, führe jedoch zu keiner Verletzung des Artikel 8, EMRK. Eine Heirat mit der genannten Frau sei unglaubwürdig. Er lebe mit der Frau und dem Kind in der Betreuungsstelle im gemeinsamen Zimmer, es bestehe zu diesen weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die beiden Personen seien ebenfalls von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, zumal die Anträge auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom römisch 40 in Bezug auf den Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden seien, Rückkehrentscheidungen erlassen worden seien und festgestellt worden sei, dass die Abschiebung nach Nepal zulässig sei. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, diese nach Nepal zu begleiten oder mit ihnen nach Pakistan zu reisen. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen komme dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet ein höherer Stellenwert zu als dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC beziehungsweise von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe daher zu und es habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
- Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX , im Wege seiner Rechtsvertretung, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
- Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 , im Wege seiner Rechtsvertretung, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Zu den Beschwerdegründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter, deren Vaterschaft er anerkannt habe, eine familiäre Lebensgemeinschaft führe. Die Ehefrau sei derzeit mit dem zweiten gemeinsamen Kind schwanger. Zum Beweis der Vaterschaft zum gemeinsamen Kind werde die Geburtsurkunde sowie die Anerkennung der Vaterschaft in Vorlage gebracht; zum Nachweis der bestehenden Schwangerschaft werde eine Kopie des Mutter-Kind-Passes vorgelegt. In einem ähnlich gelagerten Fall habe der Verwaltungsgerichtshof in einer bemerkenswerten Deutlichkeit festgehalten, dass es nicht verhältnismäßig sei, eine schwangere Frau vom Kindesvater zu trennen und diesen auf bloße Besuchskontakte zu seinem (künftigen) Kind zu verweisen, um die Dublin-Zuständigkeitsordnung zu effektuieren. Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes würde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Rumänien und die damit einhergehende Trennung von seiner Familie einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienlieben nach Art. 8 EMRK darstellen.Zu den Beschwerdegründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter, deren Vaterschaft er anerkannt habe, eine familiäre Lebensgemeinschaft führe. Die Ehefrau sei derzeit mit dem zweiten gemeinsamen Kind schwanger. Zum Beweis der Vaterschaft zum gemeinsamen Kind werde die Geburtsurkunde sowie die Anerkennung der Vaterschaft in Vorlage gebracht; zum Nachweis der bestehenden Schwangerschaft werde eine Kopie des Mutter-Kind-Passes vorgelegt. In einem ähnlich gelagerten Fall habe der Verwaltungsgerichtshof in einer bemerkenswerten Deutlichkeit festgehalten, dass es nicht verhältnismäßig sei, eine schwangere Frau vom Kindesvater zu trennen und diesen auf bloße Besuchskontakte zu seinem (künftigen) Kind zu verweisen, um die Dublin-Zuständigkeitsordnung zu effektuieren. Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes würde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Rumänien und die damit einhergehende Trennung von seiner Familie einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienlieben nach Artikel 8, EMRK darstellen.
- Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W125 zugewiesen.
- Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W125 zugewiesen.
- Mit Beschluss vom XXXX erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
- Mit Beschluss vom römisch 40 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl binnen einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert um darzulegen, aus welchen Gründen kein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG durchgeführt wurde.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl binnen einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert um darzulegen, aus welchen Gründen kein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG durchgeführt wurde.
- Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Altersangabe gelogen habe und daher auch in Bezug auf das Familienverfahren davon auszugehen sei, dass durch die getätigten Angaben versucht werde einen auf Grundlage von Art. 8 EMRK gemeinsamen Verbleib in Österreich zu erwirken.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Altersangabe gelogen habe und daher auch in Bezug auf das Familienverfahren davon auszugehen sei, dass durch die getätigten Angaben versucht werde einen auf Grundlage von Artikel 8, EMRK gemeinsamen Verbleib in Österreich zu erwirken.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte am XXXX die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte am römisch 40 die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers.
- Mit Schreiben vom XXXX führte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers aus, dass die Schlussfolgerung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, es liege der Verdacht nahe, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX durch die Angaben zur Eheschließung in Griechenland sowie durch die Geburt des Kindes ein Verbleib im Bundesgebiet unter Berufung auf Art. 8 EMRK „erwirkt“ werden solle, aus näher dargelegten Gründen einer tragfähigen Tatsachengrundlage entbehre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl reduziere seine Argumentation auf formale Zweifel an der Eheschließung, obwohl die Kernfamilie – bestehend aus Mutter, Vater und gemeinsamem minderjährigen Kind – evident sei und das Familienleben tatsächlich gelebt werde. Es liege eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vor und sollten tatsächlich Zweifel an der biologischen Vaterschaft bestanden haben, hätten geeignete Ermittlungsmaßnahmen gesetzt werden müssen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 führte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers aus, dass die Schlussfolgerung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, es liege der Verdacht nahe, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 durch die Angaben zur Eheschließung in Griechenland sowie durch die Geburt des Kindes ein Verbleib im Bundesgebiet unter Berufung auf Artikel 8, EMRK „erwirkt“ werden solle, aus näher dargelegten Gründen einer tragfähigen Tatsachengrundlage entbehre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl reduziere seine Argumentation auf formale Zweifel an der Eheschließung, obwohl die Kernfamilie – bestehend aus Mutter, Vater und gemeinsamem minderjährigen Kind – evident sei und das Familienleben tatsächlich gelebt werde. Es liege eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vor und sollten tatsächlich Zweifel an der biologischen Vaterschaft bestanden haben, hätten geeignete Ermittlungsmaßnahmen gesetzt werden müssen.
- Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2026, Zlen. W222 2328921-1/9E und W222 2328918-1/4E, wurden die Beschwerden der XXXX und ihrer minderjährigen Tochter XXXX , gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
- Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2026, Zlen. W222 2328921-1/9E und W222 2328918-1/4E, wurden die Beschwerden der römisch 40 und ihrer minderjährigen Tochter römisch 40 , gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass er bereits zuvor, am XXXX in Rumänien, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.1.
- Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass er bereits zuvor, am römisch 40 in Rumänien, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am XXXX ein auf Art. 18 Abs. lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien, dem Rumänien – nach Durchführung eines Remonstrationsverfahrens – mit Schreiben vom XXXX gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zustimmte.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am römisch 40 ein auf Artikel 18, Abs. Litera b, Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien, dem Rumänien – nach Durchführung eines Remonstrationsverfahrens – mit Schreiben vom römisch 40 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung zustimmte. 1.
- Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben mit der nepalesischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX traditionell verheiratet und Vater der gemeinsamen minderjährigen Tochter XXXX , die am XXXX in Österreich geboren wurde. Der Beschwerdeführer gab im behördlichen Verfahren an, dass er mit den genannten Personen in Österreich ein Familienleben führe.1.
- Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben mit der nepalesischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 traditionell verheiratet und Vater der gemeinsamen minderjährigen Tochter römisch 40 , die am römisch 40 in Österreich geboren wurde. Der Beschwerdeführer gab im behördlichen Verfahren an, dass er mit den genannten Personen in Österreich ein Familienleben führe. Die vom Beschwerdeführer bezeichnete Ehefrau XXXX hatte wie der Beschwerdeführer am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und für ihre minderjährige Tochter XXXX war am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt worden. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurden diese Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen, Rückkehrentscheidungen erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebungen nach Nepal festgestellt. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2026, Zlen. W222 2328921-1/9E und W222 2328918-1/4E, wurden die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der XXXX und ihrer minderjährigen Tochter XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die vom Beschwerdeführer bezeichnete Ehefrau römisch 40 hatte wie der Beschwerdeführer am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und für ihre minderjährige Tochter römisch 40 war am römisch 40 ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt worden. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurden diese Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen, Rückkehrentscheidungen erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebungen nach Nepal festgestellt. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2026, Zlen. W222 2328921-1/9E und W222 2328918-1/4E, wurden die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der römisch 40 und ihrer minderjährigen Tochter römisch 40 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. 1.
- Feststellungen zur Ausgestaltung der familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der von ihm bezeichneten minderjährigen Tochter XXXX finden sich im angefochtenen Bescheid nicht. Die Schwangerschaft der vom Beschwerdeführer bezeichneten Ehefrau findet im angefochtenen Bescheid keine Erwähnung.1.
- Feststellungen zur Ausgestaltung der familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der von ihm bezeichneten minderjährigen Tochter römisch 40 finden sich im angefochtenen Bescheid nicht. Die Schwangerschaft der vom Beschwerdeführer bezeichneten Ehefrau findet im angefochtenen Bescheid keine Erwähnung. Der angefochtene Bescheid enthält keine Ausführungen dazu, weshalb – bei Zugrundelegung der behaupteten Vaterschaft – der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht im Rahmen eines Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 behandelt wurde. Der angefochtene Bescheid enthält keine Ausführungen dazu, weshalb – bei Zugrundelegung der behaupteten Vaterschaft – der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht im Rahmen eines Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 behandelt wurde.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Angaben im Verfahren. Die festgestellten Tatsachen zu den Asylantragstellungen des Beschwerdeführers und zum Konsultationsverfahren ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung sowie dem im Verwaltungsakt einliegenden Schriftverkehr mit der rumänischen Behörde. 2.
- Die vorgebrachten familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben im Verfahren. Die Feststellungen zu den Antragstellungen auf internationalen Schutz der vom Beschwerdeführer bezeichneten Frau und minderjährigen Tochter, den diesbezüglichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts beruhen auf den im angefochtenen Bescheid diesbezüglich festgehaltenen Tatsachen in Zusammenschau mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.
- 2.
- Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass sich das Bundesamt nicht mit der Ausgestaltung der familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der von ihm bezeichneten minderjährigen Tochter auseinandersetzte und auch nicht die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestehende Schwangerschaft der vom Beschwerdeführer bezeichneten Frau berücksichtigte.
- Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind § 2 Abs. 1 Z 22, § 5, § 10 Abs. 1 Z 2, § 34 AsylG 2005, § 9, § 13 Abs. 4, § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG und § 61 FPG, unionsrechtlich sind primär Art. 3, Art. 18 und Art. 20 Dublin III-Verordnung relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,, Paragraph 5,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 34, AsylG 2005, Paragraph 9,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG und Paragraph 61, FPG, unionsrechtlich sind primär Artikel 3,, Artikel 18 und Artikel 20, Dublin III-Verordnung relevant. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.
- Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht nach Paragraph 4, leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach Paragraph 4 a, leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes „Familienangehöriger“ u.a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten (lit. a); der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asyl-berechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partner-schaft bereits vor der Einreise bestanden hat (lit. b); sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten (lit. c).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes „Familienangehöriger“ u.a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten (Litera a,); der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asyl-berechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partner-schaft bereits vor der Einreise bestanden hat (Litera b,); sowie ein zum Zeitpunkt der , Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten (Litera c,). 3.
- Der Beschwerdeführer brachte vor, dass in Österreich seine schwangere Ehefrau sowie seine am XXXX geborene Tochter aufhältig seien.3.
- Der Beschwerdeführer brachte vor, dass in Österreich seine schwangere Ehefrau sowie seine am römisch 40 geborene Tochter aufhältig seien. Anzumerken ist zunächst, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid nicht vom Zutreffen der vorgebrachten Angehörigeneigenschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der vom Beschwerdeführer bezeichneten Ehefrau auszugehen scheint. Das Bundesamt beschränkt seine Auseinandersetzung im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen darauf, dass die Angaben zur Hochzeit unglaubwürdig erscheinen, weshalb der Beschwerdeführer als ledig zu führen sei. Hinsichtlich der am XXXX geborenen XXXX führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer in der Geburtsurkunde als Vater eingetragen sei, obwohl nicht definitiv festgestellt werden könnte, dass er der leibliche Vater sei. Die Schwangerschaft der vom Beschwerdeführer bezeichnete Ehefrau findet im angefochtenen Bescheid keine Erwähnung.Hinsichtlich der am römisch 40 geborenen römisch 40 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer in der Geburtsurkunde als Vater eingetragen sei, obwohl nicht definitiv festgestellt werden könnte, dass er der leibliche Vater sei. Die Schwangerschaft der vom Beschwerdeführer bezeichnete Ehefrau findet im angefochtenen Bescheid keine Erwähnung. Feststellungen, ob ein familiäres Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der minderjährigen XXXX vorliegt, wurden nicht getroffen, wären im vorliegenden Fall jedoch bereits zur Beurteilung der Zulässigkeit der Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 erforderlich gewesen.Feststellungen, ob ein familiäres Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der minderjährigen römisch 40 vorliegt, wurden nicht getroffen, wären im vorliegenden Fall jedoch bereits zur Beurteilung der Zulässigkeit der Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 erforderlich gewesen. 3.2.
- Obwohl dem Beschwerdeführer – bei Zugrundelegung der behaupteten Vaterschaft– in Bezug auf seine Tochter (sowie allenfalls auch in Bezug auf seine Ehefrau) die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 lit. a (bzw. lit. b) AsylG 2005 zukommen würde, lässt sich dem angefochtenen Bescheid keine Auseinandersetzung mit der Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 auf den vorliegenden Fall entnehmen, obwohl die Verfahren gleichzeitig vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig waren. 3.2.
- Obwohl dem Beschwerdeführer – bei Zugrundelegung der behaupteten Vaterschaft– in Bezug auf seine Tochter (sowie allenfalls auch in Bezug auf seine Ehefrau) die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera a, (bzw. Litera b,) AsylG 2005 zukommen würde, lässt sich dem angefochtenen Bescheid keine Auseinandersetzung mit der Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Familienverfahren nach , Paragraph 34, AsylG 2005 auf den vorliegenden Fall entnehmen, obwohl die Verfahren gleichzeitig vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung auszuüben ist - und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat -, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK entgegenstehen, oder die Regelung über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (vgl. VwGH 26.04.2021, Ra 2021/14/0015, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung auszuüben ist - und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterbleiben hat -, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK entgegenstehen, oder die Regelung über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern vergleiche VwGH 26.04.2021, Ra 2021/14/0015, mwN). Auch im Zusammenhang mit Dublin-Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge „als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen“ sind, dahingehend zu verstehen ist, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Im Einklang mit dieser Rechtsprechung war das BVwG in dem Anlassfall zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2015, Ra 2015/18/0192 bis 0195, zutreffend davon ausgegangen, dass die Zurückweisung der Anträge der mitbeteiligten Parteien - aufgrund des bereits zugelassenen Verfahrens des Ehemanns der Erstmitbeteiligten und Vaters der zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien - nicht mit § 34 Abs. 4 AsylG 2005 vereinbar war. Dies hat - wenn die Zurückweisung der Anträge aller Familienangehörigen gemäß § 5 AsylG 2005, etwa infolge der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Antrages des Familienvaters, nicht mehr in Betracht kommt - im Hinblick auf die übrigen Familienmitglieder die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zur Folge. Damit ist keine Beeinträchtigung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts (effet utile) verbunden. Fälle, die Mitglieder einer Kernfamilie betreffen, sind nämlich in der Regel schon von Art. 10 und Art. 11 Dublin III-Verordnung erfasst. Lediglich in Ausnahmefällen wie den vorliegenden kommt daher die nationale Regelung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zum Tragen (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093; siehe zuletzt auch darauf verweisend VwGH 16.07.2025, Ra 2025/20/0235).Auch im Zusammenhang mit Dublin-Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge „als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen“ sind, dahingehend zu verstehen ist, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Im Einklang mit dieser Rechtsprechung war das BVwG in dem Anlassfall zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2015, Ra 2015/18/0192 bis 0195, zutreffend davon ausgegangen, dass die Zurückweisung der Anträge der mitbeteiligten Parteien - aufgrund des bereits zugelassenen Verfahrens des Ehemanns der Erstmitbeteiligten und Vaters der zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien - nicht mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 vereinbar war. Dies hat - wenn die Zurückweisung der Anträge aller Familienangehörigen gemäß Paragraph 5, AsylG 2005, etwa infolge der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Antrages des Familienvaters, nicht mehr in Betracht kommt - im Hinblick auf die übrigen Familienmitglieder die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung zur Folge. Damit ist keine Beeinträchtigung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts (effet utile) verbunden. Fälle, die Mitglieder einer Kernfamilie betreffen, sind nämlich in der Regel schon von Artikel 10 und Artikel 11, Dublin III-Verordnung erfasst. Lediglich in Ausnahmefällen wie den vorliegenden kommt daher die nationale Regelung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 zum Tragen vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093; siehe zuletzt auch darauf verweisend VwGH 16.07.2025, Ra 2025/20/0235). 3.2.2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren zunächst konkrete Feststellungen zu treffen haben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im behaupteten Angehörigenverhältnis zu der minderjährigen XXXX steht. Dabei wird es zum einen die diesbezüglich in Vorlage gebrachten Beweismittel, nämlich die Geburtsurkunde und das Vaterschaftsanerkenntnis zu berücksichtigen haben, bei welchen es sich jeweils um von einer österreichischen Behörde ausgestellte öffentliche Urkunde handelt und welche den vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird, begründen. Für öffentliche Urkunden wird also die inhaltliche Richtigkeit iSd § 45 Abs. 1 AVG gesetzlich vermutet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 47 Rz 15 [Stand 1.9.2025, rdb.at]). Zum anderen wird auch auf die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2026 betreffend die vom Beschwerdeführer bezeichnete Frau und minderjährige Tochter Bedacht zu nehmen sein, zumal darin Feststellungen zum vom Beschwerdeführer behaupteten Angehörigenverhältnis und zur Frage eines bestehenden Familienlebens getroffen wurden. Ebenso werden Feststellungen zur mittlerweile geborenen zweiten Tochter der vom Beschwerdeführer bezeichneten Frau zu treffen und gegebenenfalls diesbezüglich ergänzende Einvernahmen durchzuführen sein. 3.2.2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren zunächst konkrete Feststellungen zu treffen haben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im behaupteten Angehörigenverhältnis zu der minderjährigen römisch 40 steht. Dabei wird es zum einen die diesbezüglich in Vorlage gebrachten Beweismittel, nämlich die Geburtsurkunde und das Vaterschaftsanerkenntnis zu berücksichtigen haben, bei welchen es sich jeweils um von einer österreichischen Behörde ausgestellte öffentliche Urkunde handelt und welche den vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird, begründen. Für öffentliche Urkunden wird also die inhaltliche Richtigkeit iSd Paragraph 45, Absatz eins, AVG gesetzlich vermutet vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 47, Rz 15 [Stand 1.9.2025, rdb.at]). Zum anderen wird auch auf die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2026 betreffend die vom Beschwerdeführer bezeichnete Frau und minderjährige Tochter Bedacht zu nehmen sein, zumal darin Feststellungen zum vom Beschwerdeführer behaupteten Angehörigenverhältnis und zur Frage eines bestehenden Familienlebens getroffen wurden. Ebenso werden Feststellungen zur mittlerweile geborenen zweiten Tochter der vom Beschwerdeführer bezeichneten Frau zu treffen und gegebenenfalls diesbezüglich ergänzende Einvernahmen durchzuführen sein. Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiterhin zum Schluss kommen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer nicht um den Vater der von ihm bezeichneten minderjährigen Tochter handelt, wäre nach § 13 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen, diese Bestimmung lautet wie folgt:Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiterhin zum Schluss kommen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer nicht um den Vater der von ihm bezeichneten minderjährigen Tochter handelt, wäre nach Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG vorzugehen, diese Bestimmung lautet wie folgt: „
(4)Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Ver-fahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Ver-wandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bun-desamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstat-ten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten fest-gestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.“ „
(4)Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Ver-fahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Ver-wandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bun-desamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstat-ten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten fest-gestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.“ Sollten die Ermittlungen ergeben, dass das vom Beschwerdeführer behauptete familiäre Verhältnis zutrifft, werden aktuelle Feststellungen zur aufenthaltsrechtlichen Situation der Familienmitglieder zu treffen sein bzw. wird zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für die Führung eines Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 vorliegen.Sollten die Ermittlungen ergeben, dass das vom Beschwerdeführer behauptete familiäre , Verhältnis zutrifft, werden aktuelle Feststellungen zur aufenthaltsrechtlichen Situation der Familienmitglieder zu treffen sein bzw. wird zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für die Führung eines Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 vorliegen. Im Hinblick auf die – noch abzuklärende – Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Führung eines Familienverfahren ist anzumerken, dass der Gesetzgeber durch Schaffung des Tatbestandes des § 34 Abs. 6 Z 3 AsylG 2005 zu erkennen gegeben hat, dass er weiterhin jene Fälle von der Anwendung des Verfahrens nach § 34 AsylG 2005 ausschließen möchte, in denen die Aufrechterhaltung oder die Wiederaufnahme der familiären Beziehung gar nicht stattfindet, sondern bloß für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts vorgeschoben wird. Dafür, dass einem Fremden selbst dann ein für den Familiennachzug vorgesehenes – überdies einen besonderen Schutzstatus zum Inhalt habendes – Aufenthaltsrecht eingeräumt werden sollte, wenn die Führung eines Familienlebens nicht beabsichtigt oder nicht möglich ist, gibt es nach dem Gesetz keinerlei Hinweise (vgl. VwGH 17.05.2022, Ra 2021/19/0209; 15.12.2021, Ra 2021/20/0105).Im Hinblick auf die – noch abzuklärende – Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Führung eines Familienverfahren ist anzumerken, dass der Gesetzgeber durch Schaffung des Tatbestandes des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erkennen gegeben hat, dass er weiterhin jene Fälle von der Anwendung des Verfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 ausschließen möchte, in denen die Aufrechterhaltung oder die Wiederaufnahme der familiären Beziehung gar nicht stattfindet, sondern bloß für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts vorgeschoben wird. Dafür, dass einem Fremden selbst dann ein für den Familiennachzug vorgesehenes – überdies einen besonderen Schutzstatus zum Inhalt habendes – Aufenthaltsrecht eingeräumt werden sollte, wenn die Führung eines Familienlebens nicht beabsichtigt oder nicht möglich ist, gibt es nach dem Gesetz keinerlei Hinweise vergleiche VwGH 17.05.2022, Ra 2021/19/0209; 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). 3.
- Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass den aufgezeigten Ermittlungsmängeln auch im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Relevanz zukommt, da es sich bei der Frage des Zutreffens der behaupteten familiären Bindun-gen in Österreich um einen für die Vornahme der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zentralen Gesichtspunkt handelt.3.
- Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass den aufgezeigten Ermittlungsmängeln auch im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme , Relevanz zukommt, da es sich bei der Frage des Zutreffens der behaupteten familiären Bindun-gen in Österreich um einen für die Vornahme der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK , zentralen Gesichtspunkt handelt. 3.3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139, mwN).3.3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erlassung einer , aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139, mwN). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Kon-sequenzen einer Außerlandesbringung auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder des/der Betroffenen zu erörtern (vgl. hiezu VfGH 24.09.2018, E 1416/2018). Dabei sind insbesondere die Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Familienleben zwischen Eltern und Kindern in der Abwägung zu berücksichtigen. Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles kann zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl. VfGH 28.02.2012, B 1644/10 mit Hinweis auf EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99 sowie insbesondere EGMR 28.06.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. VfGH 11.06.2018, E 435/2018, mwN). Dabei ist auch eine Beurteilung der Auswirkungen der Entscheidung in Bezug auf ein im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses noch ungeborenes Kind bzw. auf dessen Kindeswohl vorzunehmen (vgl. VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0043, mwN).Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Kon-sequenzen einer Außerlandesbringung auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder des/der Betroffenen zu erörtern vergleiche hiezu VfGH 24.09.2018, E 1416 aus 2018,). Dabei sind insbesondere die Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das , Familienleben zwischen Eltern und Kindern in der Abwägung zu berücksichtigen. Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles kann zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen vergleiche VfGH 28.02.2012, B 1644/10 mit Hinweis auf EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99 sowie insbesondere EGMR 28.06.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09; VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VfGH 11.06.2018, E 435 aus 2018,, mwN). Dabei ist auch eine Beurteilung der Auswirkungen der Entscheidung in Bezug auf ein im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses noch ungeborenes Kind bzw. auf dessen Kindeswohl vorzunehmen vergleiche VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0043, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ent-steht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z 32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl. VfSlg. 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.02.1992, Fall Mar-gareta und Roger Andersson, Appl. 12.963/87 [Z 72] mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ent-steht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z 32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird vergleiche VfSlg. 16.777 aus 2003, mit Hinweis auf EGMR 25.02.1992, Fall Mar-gareta und Roger Andersson, Appl. 12.963/87 [Z 72] mwN). Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0446; 23.03.2017, Ra 2016/21/0199, mwN [Trennung von einem österreichischen Ehepartner]; 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 [Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern]).Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0446; 23.03.2017, Ra 2016/21/0199, mwN [Trennung von einem österreichischen Ehepartner]; 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 [Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern]). 3.3.
- Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter ergänzender Prüfung vom Vorliegen des behaupteten Familienverhältnisses ausgehen, hätte es somit eingehend zu begründen, weshalb die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegenüber dem Beschwerdeführer und die damit verbundene Trennung insbesondere von der minderjährigen XXXX und gegebenenfalls auch noch von seiner zweiten minderjährigen Tochter im öffentlichen Interesse geboten ist. 3.3.
- Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter ergänzender Prüfung vom Vorliegen des behaupteten Familienverhältnisses ausgehen, hätte es somit eingehend zu begründen, weshalb die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegenüber dem Beschwerdeführer und die damit verbundene Trennung insbesondere von der minderjährigen römisch 40 und gegebenenfalls auch noch von seiner zweiten minderjährigen Tochter im öffentlichen Interesse geboten ist. Dem angefochtenen Bescheid ist an keiner Stelle eine Auseinandersetzung mit der bisherigen Ausgestaltung des Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und seiner von ihm bezeichneten minderjährigen Tochter sowie den Auswirkungen, die eine Trennung von ihrem Vater haben würde bzw. mit dem Kindeswohl der Tochter zu entnehmen. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Schwangerschaft von Frau XXXX findet im angefochtenen Bescheid keine Erwähnung und blieb somit bei der Beurteilung des Falles vollkommen unberücksichtigt. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl bei der Durchführung der Interessenabwägung einen wesentlichen Gesichtspunkt des konkreten Sachverhaltes vollständig außer Acht gelassen.Dem angefochtenen Bescheid ist an keiner Stelle eine Auseinandersetzung mit der bisherigen Ausgestaltung des Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und seiner von ihm bezeichneten minderjährigen Tochter sowie den Auswirkungen, die eine Trennung von ihrem Vater haben würde bzw. mit dem Kindeswohl der Tochter zu entnehmen. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Schwangerschaft von Frau römisch 40 findet im angefochtenen Bescheid keine Erwähnung und blieb somit bei der Beurteilung des Falles vollkommen unberücksichtigt. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl bei der Durchführung der Interessenabwägung einen wesentlichen Gesichtspunkt des konkreten Sachverhaltes vollständig außer Acht gelassen. 3.
- Ergebnis: Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren (auch) stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im , Zulassungsverfahren (auch) stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – wie aufgezeigt – nicht einmal grundlegende Feststellungen zum Bestehen der behaupteten Verwandtschaftsverhältnisse getroffen hat. Folglich hat es auch keinerlei Feststellungen dazu getroffen, wie das Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und den von ihn bezeichneten Familienangehörigen in Österreich derzeit tatsächlich ausgestaltet wird. Das Bundesamt hat insofern jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Familienleben bei der Beurteilung der Zulässigkeit sowohl der Zurückweisung des Antrages als auch einer Aufenthaltsbeendigung im Ergebnis weitgehend ignoriert. § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher (vgl. dazu grundlegend VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN; sowie VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074; 14.01.2020, Ra 2019/18/0311, jeweils mwN).Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende , Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher vergleiche dazu grundlegend VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN; sowie VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074; 14.01.2020, Ra 2019/18/0311, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des – im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden – Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung des allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen).Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des – im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden – Beschwerdeverfahrens , gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach , Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung des allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen). Bei den aufgezeigten Ermittlungsmängeln handelt es sich um solche, die durch das Verwaltungsgericht nicht selbst in der für die Erledigung des – im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden – Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können. Da im vorliegenden Fall nicht einmal grundlegende Ermittlungsergebnisse zum Zutreffen der behaupteten familiären Verhältnisse vorhanden sind und zunächst eine Erhebung erforderlich ist, ob die behaupteten Verwandtschaftsverhältnisse tatsächlich bestehen – wozu allenfalls eine Auseinandersetzung mit den vorgelegten Urkunden sowie eine DNA-Analyse erforderlich werden könnte – ist nicht davon auszugehen, dass die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw. die Nachholung der fehlenden Feststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Zudem ist nach den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch nicht auszuschließen, dass der Antrag des Beschwerdeführers im fortgesetzten Verfahren inhaltlich im Rahmen eines (nachzuholenden) Familienverfahrens zu behandeln sein wird. Insgesamt war daher zwingend mit einer Zurückverweisung vorzugehen, als es ansonsten zu einer offenkundigen Überwälzung der Aufgaben der Behörde an das Gericht käme, was sich auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen als höchst problematisch erwiese. Bei den aufgezeigten Ermittlungsmängeln handelt es sich um solche, die durch das , Verwaltungsgericht nicht selbst in der für die Erledigung des – im Rahmen des asylrechtlichen , Zulassungsverfahrens abzuwickelnden – Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können. Da im vorliegenden Fall nicht einmal grundlegende Ermittlungsergebnisse zum Zutreffen der behaupteten familiären Verhältnisse vorhanden sind und zunächst eine , Erhebung erforderlich ist, ob die behaupteten Verwandtschaftsverhältnisse tatsächlich bestehen – wozu allenfalls eine Auseinandersetzung mit den vorgelegten Urkunden sowie eine DNA-Analyse erforderlich werden könnte – ist nicht davon auszugehen, dass die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw. die Nachholung der fehlenden Feststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Zudem ist nach den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch nicht auszuschließen, dass der Antrag des Beschwerdeführers im fortgesetzten Verfahren inhaltlich im Rahmen eines (nachzuholenden) Familienverfahrens zu behandeln sein wird. Insgesamt war daher zwingend mit einer Zurückverweisung vorzugehen, als es ansonsten zu einer offenkundigen Überwälzung der Aufgaben der Behörde an das Gericht käme, was sich auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen als höchst problematisch erwiese. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W125.2328324.1.00