G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.A) Die Beschwerden werden
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
2 oder 3 Dublin III-VO Spanien für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien
1 Z 1 FPG die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Spanien
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II).5. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom römisch 40 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO Spanien für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Spanien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen seien, da sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens der beschwerdeführenden Parteien zuständig sei und Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im Verfahren seien - abgesehen von den beschwerdeführenden Parteien - keine weiteren engen familiären Anknüpfungspunkte zu einem:einer dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden oder zu österreichischen Staatsbürger:innen festgestellt worden. Es hätten sich auch keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das im Sinne des Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC beziehungsweise von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe daher zu und es habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Dublin-III-VO ergeben.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen seien, da sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens der beschwerdeführenden Parteien zuständig sei und Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im Verfahren seien - abgesehen von den beschwerdeführenden Parteien - keine weiteren engen familiären Anknüpfungspunkte zu einem:einer dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden oder zu österreichischen Staatsbürger:innen festgestellt worden. Es hätten sich auch keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das im Sinne des Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC beziehungsweise von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe daher zu und es habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am römisch 40 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Spanien. Mit Schreiben vom römisch 40 stimmten die spanischen Behörden einer Aufnahme der beschwerdeführenden Parteien
Am XXXX wurden die beschwerdeführenden Parteien nach Spanien überstellt. Seither halten sie sich nicht in Österreich auf.Am römisch 40 wurden die beschwerdeführenden Parteien nach Spanien überstellt. Seither halten sie sich nicht in Österreich auf. 1.
spanischer Gesetze werden dort irreguläre Migranten wieder nach Marokko zurückgebracht. Asylantragstellung ist an den offiziellen Grenzübertrittspunkten möglich. Jedoch interpretieren Kritiker diese Praxis als Legalisierung von Pushbacks, da es Asylsuchenden praktisch nicht möglich sei, aus Marokko auszureisen (Accem / ECRE 4.2025). Spanien wendet die Konzepte des sicheren Herkunftsstaats und des sicheren Drittstaats an. Es gibt aber keine entsprechenden Listen von Ländern (Accem / ECRE 4.2025). Quellen: - Accem / ECRE - Asociación Comisión Católica Española de Migración (Accem, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (4.2025): Country Report: Spain; 2024 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/04/AIDA-ES_2024Update.pdf, Zugriff 9.5.2025 - USDOS - US Department of State (23.3.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107683.html, Zugriff 2.6.2025 Versorgung Unterbringung ist ab dem Zeitpunkt der Asylantragstellung vorgesehen. Die Unterbringung verläuft in folgenden Phasen, die eingehalten werden, auch wenn ein Asylwerber in der Zwischenzeit Asyl erhält. Die Dauer der Unterbringung beträgt maximal 18 Monate (verlängerbar auf 24 Monate für Vulnerable): ● die Bewertungs- und Zuweisungsphase: dient der Feststellung des Profils und der Bedürfnisse einer Person, zwecks schnellstmöglicher Zuweisung einer geeigneten Unterkunft. Antragsteller erhalten: grundlegende Informationen über das Aufnahmesystem; grundlegende und sofortige Unterstützung, z.B. Hygienekits, Babynahrung, Gesundheitscheck und -versorgung; rechtliche und psychologische Unterstützung; vorübergehende Unterbringung bis ein Platz im Aufnahmesystem verfügbar ist; bei Bedarf Übersetzungen und Dolmetscherdienste. Dauer: bis zu 30 Tage. Diese Phase zählt nicht bei der Berechnung der maximalen Unterbringungsdauer (Accem / ECRE 4.2025). ● die Unterbringungsphase (Phase 1): neben Unterbringung in CAR bzw. NGO-betriebenen Zentren oder humanitären Unterbringungseinrichtungen erhalten Asylwerber in dieser Versorgungsphase u.a., kulturelle Grundorientierung, Sprachkurse und Zugang zu Berufsausbildung, rechtliche, psychologische, kulturelle und soziale Beratung, Schulbildung für Minderjährige usw. und ein Taschengeld in Höhe von €56 im Monat, plus €22 für jeden abhängigen Minderjährigen. Dauer: bis zum Ende des Asylverfahrens, also laut Gesetz sechs Monate; verlängerbar um weitere sechs Monate für Vulnerable (Accem / ECRE 4.2025). ● die Autonomiephase (Phase 2): während dieser Versorgungsphase werden die Nutznießer in private Unterbringung entlassen und erhalten kein Taschengeld mehr, aber die Miete wird übernommen und sie können zusätzliche Mittel zur Deckung der Grundbedürfnisse erhalten. Intensivsprachkurse und Programme zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit werden angeboten. Es ist auch möglich, finanzielle Unterstützung für bestimmte Ausgaben wie Gesundheit, Bildung, Ausbildung und Geburt zu erhalten. Dauer: sechs Monate; verlängerbar um weitere sechs Monate für Vulnerable (Accem / ECRE 4.2025). Die Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Spanien umfassen die Deckung persönlicher Ausgaben für Grundbedürfnisse und Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, Transport, Kleidung für Erwachsene und Minderjährige, Bildungsaktivitäten, Schulung in sozialen und kulturellen Fähigkeiten, Spracherwerb, Berufsausbildung, Kinderbetreuung, Bildungsmaßnahmen usw. Die Koordinierung und Verwaltung der Aufnahme von Asylwerbern fällt in die Verantwortung des Staatssekretariats für Migration (Secretaría de Estado de Migraciones, SEM) des Ministeriums für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration (Accem / ECRE 4.2025). Der Zugang zu Aufnahmebedingungen ist an die Aufnahme des Antragstellers in eine offizielle Asylunterkunft gebunden, welche Zugang zu allen anderen angebotenen Dienstleistungen bietet. Das bedeutet, dass Antragsteller, die sich dafür entscheiden, sich privat unterzubringen, in der Praxis vom System abgeschnitten sind und keinen garantierten Zugang zu finanzieller u.a. Unterstützung haben, wie sie in Aufnahmezentren vorgesehen ist (Accem / ECRE 4.2025). Das spanische System verfügt über ca. 29.211 Unterbringungsplätze für Asylwerber. Es umfasst folgende Unterbringungstypen, die je nach Unterbringungsphase zur Verfügung stehen: In der Bewertungs- und Zuweisungsphase gibt es Unterbringungsmöglichkeiten in CATE und CAED: ● Temporäre Hilfszentren für Fremde (Centros de Atención Temporal de Extranjeros, CATE): diese unterstehen der Polizei. Migranten, die per Boot in Spanien ankommen, werden hier zunächst für bis zu 72 Stunden festgehalten und erkennungsdienstlich behandelt. UM werden üblicherweise in entsprechende Schutzzentren gebracht (Accem / ECRE 4.2025 ; vgl. USDOS 23.4.2024). Temporäre Hilfszentren für Fremde (Centros de Atención Temporal de Extranjeros, CATE): diese unterstehen der Polizei. Migranten, die per Boot in Spanien ankommen, werden hier zunächst für bis zu 72 Stunden festgehalten und erkennungsdienstlich behandelt. UM werden üblicherweise in entsprechende Schutzzentren gebracht (Accem / ECRE 4.2025 ; vergleiche USDOS 23.4.2024). ● Zentren für Nothilfe und Verteilung (Centros de Atención de Emergencia y Derivación, CAED): sind offene Zentren, geführt von NGOs wie dem spanischen Roten Kreuz, welche gewisse Unterstützungsleistungen bieten, wie Information, soziale und rechtliche Unterstützung (Accem / ECRE 4.2025). In der Unterbringungsphase (Phase 1) stehen den Antragstellern folgende Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung: ● vier Unterbringungszentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) mit insgesamt 425 Plätzen, betrieben von den spanischen Behörden (Accem / ECRE 4.2025). ● Unterbringungseinrichtungen (Zentren und Privatwohnungen), die von NGOs betrieben werden (Accem / ECRE 4.2025). Organisationen, die mit Flüchtlingen arbeiten, berichteten von einem insgesamt gut funktionierenden Flüchtlingsaufnahmesystem im Land und einer verbesserten Steuerung der Ankunft irregulärer Migranten an den Küsten des Landes, insbesondere auf den Kanarischen Inseln (USDOS 23.4.2024). In der Vergangenheit gab es Wartezeiten von bis zu einem Monat bis zur Unterbringung und Fälle von Obdachlosigkeit werden berichtet. Chronische Mängel im spanischen Aufnahmesystem werden seit Jahren von verschiedenen Seiten kritisiert (Accem / ECRE 4.2025). In den Exklaven Ceuta und Melilla gibt es je ein Temporäres Migrationszentrum (Centro de estancia temporal para inmigrantes, CETI) mit 512 Plätzen (Ceuta), bzw. 782 Plätzen (Melilla) für Migranten und Asylwerber, die dort illegal nach Spanien einreisen. Diese Einrichtungen werden für ihre schlechten Unterbringungsbedingungen kritisiert (Accem / ECRE 4.2025). Abgesehen von den Unterbringungskapazitäten für Asylwerber verfügt Spanien über sieben Hafteinrichtungen (Centros de Internamiento de Extranjeros, CIE) die vornehmlich der Inhaftierung von illegalen Migranten dienen. Stellen diese einen Asylantrag in einem CIE, durchlaufen sie das Asylverfahren auch in diesem, oder werden entlassen, wenn sie das Maximum von 60 Tagen Haft erreicht haben (Accem / ECRE 4.2025). Die Europäische Asylunterstützungsagentur EUAA unterstützt Spanien bei der Stärkung der nationalen Aufnahmebehörden (Accem / ECRE 4.2025). Asylwerber sind gesetzlich berechtigt, sechs Monate nach der Einbringung ihres Asylantrags eine Arbeit aufzunehmen, während ihr Antrag geprüft wird. Nach Ablauf der ersten sechs Monate können die Asylwerber die Erneuerung ihres Asylwerberausweises (tarjeta roja [rote Karte]) beantragen, welche die Berechtigung zur Arbeit in Spanien bestätigt. Die Maßnahmen zur Integration von Asylwerbern in den Arbeitsmarkt im Rahmen des Aufnahmesystems umfassen z.B. individuelle Beratungsgespräche, Vorbereitung auf die Beschäftigung, Berufsausbildung und aktive Unterstützung bei der Arbeitssuche. In der Praxis sehen sich Asylwerber jedoch mit zahlreichen Hindernissen beim Zugang zum spanischen Arbeitsmarkt konfrontiert, wie die Sprachbarriere, langwierige Verfahren zur Anerkennung von Qualifikationen und Diskriminierung (Accem / ECRE 4.2025). Eine Liste von NGOs, welche Asylwerbern Unterstützung bieten ist einer Broschüre der spanischen Asylbehörde zu entnehmen (OAR o.D.b). Quellen: - Accem / ECRE - Asociación Comisión Católica Española de Migración (Accem, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (4.2025): Country Report: Spain; 2024 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/04/AIDA-ES_2024Update.pdf, Zugriff 9.5.2025 - OAR - Oficina de Asilo y Refugio (ohne Datum b): INFORMATION FOR APPLICANTS FOR INTERNATIONAL PROTECTION: RIGHT TO ASYLUM AND SUBSIDIARY PROTECTION, https://proteccion-asilo.interior.gob.es/documentos/folletos/folleto_PI_ingles.pdf, Zugriff 3.6.2025 - USDOS - US Department of State (23.3.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107683.html, Zugriff 2.6.2025 Medizinische Versorgung Das spanische Recht sieht für alle Asylwerber so wie für spanische Bürger den vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem vor, einschließlich Zugang zu spezialisierter Behandlung für Personen, die Folter, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Der universelle Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem gilt auch für irreguläre Migranten. Obwohl in Spanien Zugang zu spezieller Behandlung durch Psychologen und Psychiater frei und garantiert ist, gibt es keine Institutionen, die auf die Behandlung traumatisierter Flüchtlinge spezialisiert sind. Seit 2025 verwalten drei NGOs (Accem, Red Acoge und San Juan de Dios) insgesamt 82 Plätze für Asylwerber mit psychischen Erkrankungen im Rahmen des Asylaufnahmesystems. Im Jahr 2024 verwaltete Progestión außerdem neun Aufnahmeplätze für Asylwerber mit psychischen Erkrankungen in Madrid. Fehlende Einträge in das Melderegister können Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge beim Zugang zum Gesundheitssystem vor Herausforderungen stellen (Accem / ECRE 4.2025). Für Asylwerber, die sich im spanischen Aufnahmesystem befinden, ist die allgemeine Gesundheitsversorgung im ganzen Land verfügbar. Die jeweiligen Sozialdienste und NGOs, die für das spanische Aufnahmesystem zuständig sind, bieten Beratung und Hilfestellung bei grundlegenden Verfahren wie dem Erhalt einer Gesundheitskarte, der Registrierung im örtlichen Rathaus usw. Sobald Asylwerber eine Gesundheitskarte erhalten haben, können sie einen Hausarzt wählen, der für die Überweisung zu medizinischen Tests und Fachärzten erforderlich ist (IOM 29.7.2022). Im Jahr 2024 stellte UNHCR einen zunehmenden Bedarf an psychosozialer Unterstützung für Asylwerber und Flüchtlinge im Asylsystem fest und richtete eine Referenzgruppe für psychische Gesundheit ein, an der NGOs, von Flüchtlingen geführte Organisationen und Behörden beteiligt sind, um die Koordinierung zu verbessern und gemeindebasierte Initiativen zur psychischen Gesundheit und psychosozialen Unterstützung zu fördern (Accem / ECRE 4.2025). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu Mitgliedsstaaten (MedCOI 19.2.2021). Quellen: - Accem / ECRE - Asociación Comisión Católica Española de Migración (Accem, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (4.2025): Country Report: Spain; 2024 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/04/AIDA-ES_2024Update.pdf, Zugriff 9.5.2025 - IOM – International Organisation for Migration (29.7.2022): Auskunft von IOM, per E-Mail - MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zu den spanischen Schengenvisa ergeben sich aus den Angaben des BF1 und den in den Verwaltungsakten einliegenden Abfragen des VIS-Informationssystems. Die festgestellten Antragstellungen auf internationalen Schutz in Österreich resultieren aus den Angaben des BF1 sowie der BF2. Die Feststellung hinsichtlich der Zustimmung Spaniens zur Übernahme der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der spanischen Dublinbehörde; der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil der Verwaltungsakte. Die Feststellung zur Überstellung der beschwerdeführenden Parteien nach Spanien gründet auf aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister. Im Zentralen Melderegister ist keine aktuelle Wohnsitzmeldung der beschwerdeführenden Parteien vermerkt, weshalb ein aktueller Aufenthalt in Österreich nicht festzustellen war. 2.2. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich nicht vorliegender familiärer, privater, beruflicher oder sozialer Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen der des BF1 und der BF2 in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. 2.3 Die Feststellungen zum Nichtvorliegen von Erkrankungen der beschwerdeführenden Parteien basieren auf ihren eigenen Angaben. So gaben der BF1 und die BF2 im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, sie und ihre beiden minderjährigen Söhne seien gesund und würden keine Medikamente benötigen. 2.4. Die Feststellungen zur Lage des spanischen Asylsystems sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Spanien resultieren aus den durch Quellen belegten Länderinformationen der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Eine die beschwerdeführenden Parteien konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).2.4. Die Feststellungen zur Lage des spanischen Asylsystems sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Spanien resultieren aus den durch Quellen belegten Länderinformationen der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Eine die beschwerdeführenden Parteien konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Hinsichtlich der in der Beschwerde angeführten Berichte zum spanischen Asylverfahren ist festzuhalten, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Länderinformation bereits entsprechende Ausführungen enthält und über einen aktuelleren Stand verfügt als die in der Beschwerde angeführten Quellen. Insgesamt gesehen zeigen sich keine auch nur ansatzweise substantiierten Hinweise auf systematische Mängel im spanischen Asylwesen, ein Bezug zu Ceuta oder Melilla liegt offenkundig nicht vor (siehe dazu auch 20ff). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: 3.1. Zu den Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz): 3.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz): 3.1.1. Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeit Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 12, 16, 17, 18, 21 und 22 Dublin III-VO relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 12, 16, 17, 18, 21 und 22 Dublin III-VO relevant. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da die beschwerdeführenden Parteien zum Zeitpunkt der ersten Antragstellungen auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) in Besitz von gültigen spanischen Visa waren, mit Hilfe deren sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnten. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, da die beschwerdeführenden Parteien zum Zeitpunkt der ersten Antragstellungen auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat (Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO) in Besitz von gültigen spanischen Visa waren, mit Hilfe deren sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnten. Die Verpflichtung Spaniens zur Übernahme der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich aus der ausdrücklichen Zustimmung der spanischen Dublinbehörde mit Schreiben vom XXXX auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO.Die Verpflichtung Spaniens zur Übernahme der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich aus der ausdrücklichen Zustimmung der spanischen Dublinbehörde mit Schreiben vom römisch 40 auf der Grundlage des Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Spanien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Spaniens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels schützenswerter familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels schützenswerter familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien. 3.1.2. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.1.2. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 3 EMRK darf niemand Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Laut Art. 3 Abs. 2 Abs. 2 Dublin III-VO ist eine Überstellung zu unterlassen, wenn im zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen im Asylverfahren oder den Aufnahmebedingungen bestehen, die eine Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung iSd Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK begründen (vgl. VfGH 20.09.2022, E 622/2022, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vgl. EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Laut Artikel 3, Absatz 2, Absatz 2, Dublin III-VO ist eine Überstellung zu unterlassen, wenn im zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen im Asylverfahren oder den Aufnahmebedingungen bestehen, die eine Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung iSd Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK begründen vergleiche VfGH 20.09.2022, E 622 aus 2022,, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vergleiche EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff). Solch systemische Schwachstellen liegen nur dann vor, wenn sie eine besonders hohe Erheblichkeitsschwelle überschreitet, etwa indem eine Person völlig von öffentlicher Unterstützung abhängig und dadurch extremer materieller Not ausgesetzt ist, die ihre elementaren Bedürfnisse (Ernährung, Unterkunft, Hygiene) nicht mehr deckt und ihre Gesundheit oder Menschenwürde gefährdet. Bloße Armut oder Verschlechterung der Lebensverhältnisse reichen nicht aus. Ebenso ist sicherzustellen, dass Asylwerber Zugang zu einem ordnungsgemäßen Verfahren, einschließlich Non-Refoulment-Prüfung, haben (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771/2022 mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vgl. EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande).Solch systemische Schwachstellen liegen nur dann vor, wenn sie eine besonders hohe Erheblichkeitsschwelle überschreitet, etwa indem eine Person völlig von öffentlicher Unterstützung abhängig und dadurch extremer materieller Not ausgesetzt ist, die ihre elementaren Bedürfnisse (Ernährung, Unterkunft, Hygiene) nicht mehr deckt und ihre Gesundheit oder Menschenwürde gefährdet. Bloße Armut oder Verschlechterung der Lebensverhältnisse reichen nicht aus. Ebenso ist sicherzustellen, dass Asylwerber Zugang zu einem ordnungsgemäßen Verfahren, einschließlich Non-Refoulment-Prüfung, haben vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771 aus 2022, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vergleiche EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Prüfung möglicher systematischer Schwachstellen: Somit ist zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systematische Schwachstellen bestehen oder ob im Falle einer Zurückweisung des Antrags ein Verstoß gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK droht. Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens, das in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 in Form einer Sicherheitsvermutung umgesetzt ist. Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat ein den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechendes Asylverfahren gewährleistet (vgl. VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vgl. auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff; sowie EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua gegen Italien, Rn. 130 ff).Somit ist zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systematische Schwachstellen bestehen oder ob im Falle einer Zurückweisung des Antrags ein Verstoß gegen Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK droht. Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens, das in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 in Form einer Sicherheitsvermutung umgesetzt ist. Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat ein den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechendes Asylverfahren gewährleistet vergleiche VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vergleiche auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff; sowie EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua gegen Italien, Rn. 130 ff). Die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 kann nur durch schwerwiegende Änderungen der Rechts- und Sachlage widerlegt werden (vgl. VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Negative Erlebnisse in anderen Mitgliedstaaten können Indizien sein, rechtfertigen aber keine generelle Annahme zukünftiger Rechtsverletzungen. Maßgeblich ist vielmehr eine prognostische Gesamtbeurteilung der aktuellen Berichte und der individuellen Situation des Asylwerbers (vgl. VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0085 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN).Die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 kann nur durch schwerwiegende Änderungen der Rechts- und Sachlage widerlegt werden vergleiche VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Negative Erlebnisse in anderen Mitgliedstaaten können Indizien sein, rechtfertigen aber keine generelle Annahme zukünftiger Rechtsverletzungen. Maßgeblich ist vielmehr eine prognostische Gesamtbeurteilung der aktuellen Berichte und der individuellen Situation des Asylwerbers vergleiche VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0085 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN). Zugang zu einem rechtstaatlichen Asylverfahren Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in Spanien ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und die beschwerdeführenden Parteien als Dublin-Rückkehrer:innen Zugang zum spanischen Hoheitsgebiet und zum Asylsystem haben. Ein konkretes substantiiertes Vorbringen dahingehend, dass Spanien im Hinblick auf Asylwerbende aus dem Irak unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden und es ergeben sich diesbezüglich auch aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte. Die Länderberichte lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Überstellung nach Spanien damit rechnen müssten, ohne inhaltliche Prüfung ihrer Verfahren in ihren Herkunftsstaat oder einen Drittstaat abgeschoben zu werden, in dem diesen die Verletzung ihrer nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde.Ein konkretes substantiiertes Vorbringen dahingehend, dass Spanien im Hinblick auf Asylwerbende aus dem Irak unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden und es ergeben sich diesbezüglich auch aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte. Die Länderberichte lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Überstellung nach Spanien damit rechnen müssten, ohne inhaltliche Prüfung ihrer Verfahren in ihren Herkunftsstaat oder einen Drittstaat abgeschoben zu werden, in dem diesen die Verletzung ihrer nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde. Konkrete Hinweise, dass Dublin-Rückkehrerende mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Pushbacks bzw. Kettenabschiebungen betroffen sind, finden sich im Länderinformationsblatt nicht (zur in diesem Zusammenhang erforderlichen Prognosebeurteilung vgl. auch EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande).Konkrete Hinweise, dass Dublin-Rückkehrerende mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Pushbacks bzw. Kettenabschiebungen betroffen sind, finden sich im Länderinformationsblatt nicht (zur in diesem Zusammenhang erforderlichen Prognosebeurteilung vergleiche auch EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Der in der Beschwerde geäußerten Befürchtung einer Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien von Spanien zurück in den Irak sind die behördlichen Länderinformationen zu Spanien entgegenzuhalten, wonach für jeden Antrag gesondert festgestellt wird, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind. Zudem existiert in Spanien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Es besteht daher kein Anhaltspunkt, dass die beschwerdeführenden Parteien im Zuge einer sogenannten „ungeprüften Kettenabschiebung“ in den Irak abgeschoben werden könnten und diesbezüglich wurde auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Aufnahmebedingungen für Asylwerbende (Unterkunft, materielle und medizinische Versorgung) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführenden Parteien als Dublin-Rückkehrende in Spanien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil sie sich im Fall der Überstellung unabhängig von ihrem Willen und ihrer persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befänden (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführenden Parteien als Dublin-Rückkehrende in Spanien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren, weil sie sich im Fall der Überstellung unabhängig von ihrem Willen und ihrer persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befänden vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Der Befürchtung der beschwerdeführenden Parteien, in Spanien mangelhaft versorgt/untergebracht zu werden, sind die Länderfeststellungen zu Spanien entgegenzuhalten. Aus diesen ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Versorgung von Asylwerber:innen gewährleistet ist: Die Unterbringung erfolgt in zwei Phasen. Neben Unterbringung in CAR bzw. NGO-betriebenen Zentren und humanitären Unterbringungseinrichtungen erhalten Asylwerbende in der ersten Versorgungsphase unter anderem ein Taschengeld. Während der zweiten Phase (Autonomiephase) werden sie in private Unterbringungen entlassen und erhalten kein Taschengeld mehr. Die Miete wird aber übernommen und sie können zusätzliche Mittel zur Deckung der Grundbedürfnisse erhalten. Zwar lässt sich aus den behördlichen Länderfeststellungen gleichfalls entnehmen, dass es in der Vergangenheit Wartezeiten bis zu einem Monat bis zur Unterbringung gegeben hat und Fälle von Obdachlosigkeit berichtet werden. Die Europäische Asylunterstützungsagentur EUAA unterstützt Spanien nun allerdings bei der Stärkung der nationalen Aufnahmebehörden und darüber hinaus gibt es auch zahlreiche NGOs, welche Asylwerbenden Unterstützung bieten. Ebenso wurden, nachdem es im Jahr 2018 Berichte über Schwierigkeiten beim Zugang zur Aufnahme für Dublin-Rückkehrende gegeben hat, nach einer Reihe von Gerichtsurteilen Vorkehrungen getroffen, um deren Zugang zum Versorgungssystem sicherzustellen. Auf welche „aktuellen Berichte“ sich die pauschale Behauptung der beschwerdeführenden Parteien stützt, dass die Versorgung von Asylwerbenden in Spanien äußerst mangelhaft sei, ist demgegenüber nicht ersichtlich. Unabhängig davon ist es aber durchaus denklogisch, dass die im Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen von singulär betrachteten Berichten abweichen; dies allein vermag aber zu keiner Erschütterung des Ergebnisses der Länderberichte zu führen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die beschwerdeführenden Parteien bislang noch keine Asylanträge in Spanien gestellt haben, weshalb sie auch noch nicht die obangefühten Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen konnten. Mit Hinblick auf die verwaltungsbehördlichen Berichte geht das erkennende Gericht aber jedenfalls nicht davon aus, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr nach Spanien und während ihres dort geführten Asylverfahrens mangelnder Versorgung ausgesetzt wären (siehe auch die Revisionszurückweisung des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.03.2025, Ra 2024/14/0721). Dass der Standard der Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist ferner unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind; was aus den in dem bekämpften Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen unzweifelhaft zu entnehmen ist. Unabhängig davon haben die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Spanien als einem funktionsfähigen Rechtsstaat und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme
O, geltend zu machen.Unabhängig davon haben die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Spanien als einem funktionsfähigen Rechtsstaat und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme
O, geltend zu machen. Zum Beschwerdevorbringen, dass eine Einzelfallzusicherung der spanischen Dublin-Behörde einzuholen gewesen wäre, ist im Übrigen festzuhalten, dass das Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, die Rückführung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien betraf und ausschließlich Bezug auf die dort zum für die Entscheidung wesentlichen Zeitpunkt vorherrschende Unterbringungs- und Versorgungssituation hat. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass vor jeder Rückführung in einen Dublin-Staat Zusicherungen zur Unterbringung erforderlich wären (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351, mwN).Zum Beschwerdevorbringen, dass eine Einzelfallzusicherung der spanischen Dublin-Behörde einzuholen gewesen wäre, ist im Übrigen festzuhalten, dass das Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, die Rückführung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien betraf und ausschließlich Bezug auf die dort zum für die Entscheidung wesentlichen Zeitpunkt vorherrschende Unterbringungs- und Versorgungssituation hat. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass vor jeder Rückführung in einen Dublin-Staat Zusicherungen zur Unterbringung erforderlich wären vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351, mwN). Individuelle Vulnerabilitäten, Gesundheitszustand Es liegen keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall einer Überstellung nach Spanien dem konkreten Risiko einer Verletzung ihrer durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würden. Der BF1 und die BF2 sind volljährig und leiden, ebenso wie ihre minderjährigen Söhne, an keinen Erkrankungen, sodass keine Hinweise bestehen, dass diese etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnten. Es liegen keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall einer Überstellung nach Spanien dem konkreten Risiko einer Verletzung ihrer durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würden. Der BF1 und die BF2 sind volljährig und leiden, ebenso wie ihre minderjährigen Söhne, an keinen Erkrankungen, sodass keine Hinweise bestehen, dass diese etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnten. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die „Transportfähigkeit“ beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. 3.1.3. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.1.3. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ist zudem auszuüben, wenn eine Überstellung gegen Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK verstieße oder die Regelungen über das Familienverfahren nach § 34 AsylG anzuwenden sind (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN).Das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ist zudem auszuüben, wenn eine Überstellung gegen Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK verstieße oder die Regelungen über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG anzuwenden sind vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Die beschwerdeführenden Parteien sind gemeinsam nach Spanien überstellt worden. Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer familiärer Anknüpfungspunkte der beschwerdeführenden Parteien in Österreich sind nicht gegeben. Auch hinsichtlich des weiteren Privatlebens der beschwerdeführenden Parteien kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK und Art 7 GRC gewährleistete Recht. Die beschwerdeführenden Parteien hielten sich für wenige Monaten in Österreich auf. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).Die beschwerdeführenden Parteien sind gemeinsam nach Spanien überstellt worden. Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer familiärer Anknüpfungspunkte der beschwerdeführenden Parteien in Österreich sind nicht gegeben. Auch hinsichtlich des weiteren Privatlebens der beschwerdeführenden Parteien kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK und Artikel 7, GRC gewährleistete Recht. Die beschwerdeführenden Parteien hielten sich für wenige Monaten in Österreich auf. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass in den gegenständlichen Fällen eine Zurückweisung der Anträge keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass in den gegenständlichen Fällen eine Zurückweisung der Anträge keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK und Artikel 7, GRC gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. erweisen sich daher als unbegründet. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. erweisen sich daher als unbegründet. 3.2. Zu den Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide (Anordnungen zur Außerlandesbringung):3.2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide (Anordnungen zur Außerlandesbringung):
G 2005 iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
G 2005 zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen wird.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Wie bereits ausgeführt, stellen die Anordnungen zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Parteien auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnungen
Die Zulässigkeit der Abschiebungen
2 FPG war gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorlagen. Wie bereits ausgeführt, stellen die Anordnungen zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Parteien auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnungen
Paragraph 9, BFA-VG zulässig waren. Die Zulässigkeit der Abschiebungen
Paragraph 61, Absatz 2, FPG war gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorlagen. Da die beschwerdeführenden Parteien bereits nach Spanien überstellt wurden, war festzustellen, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide erweisen sich daher ebenfalls als unbegründet. Da die beschwerdeführenden Parteien bereits nach Spanien überstellt wurden, war festzustellen, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide erweisen sich daher ebenfalls als unbegründet. 3.3. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte
7 erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als ausreichend geklärt erwies (vgl. grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Dublin-Verfahren vgl. auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129).Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als ausreichend geklärt erwies vergleiche grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Dublin-Verfahren vergleiche auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129). Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – das ein Konsultationsverfahren mit Spanien durchführte, den beschwerdeführenden Parteien im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zu den Verfahrens- und Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in Spanien oder die persönliche Situation der beschwerdeführenden Parteien seit Erlassung der angefochtenen Bescheide am XXXX maßgeblich geändert hätten. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nachvollziehbar und die Beschwerden bringen keine substantiierten Einwände oder neuen Tatsachen vor, die eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung oder eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Grundrechtsverletzung von Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 GRC/Art. 8 EMRK erkennen ließen.Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in Spanien oder die persönliche Situation der beschwerdeführenden Parteien seit Erlassung der angefochtenen Bescheide am römisch 40 maßgeblich geändert hätten. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nachvollziehbar und die Beschwerden bringen keine substantiierten Einwände oder neuen Tatsachen vor, die eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung oder eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Grundrechtsverletzung von Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK bzw. Artikel 7, GRC/"Art". 8 EMRK erkennen ließen. 3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-VO stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-VO stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W125.2337284.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.