← Österreich

{'item': 'W137 2320238-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 111Art. 15§ 6§ 27§ 24§ 59§ 17Art. 130§ 31Artikel 22Artikel 46§ 73§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2026 GeschäftszahlW137 2320238-1 Spruch, W137 2320238-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit verfahrensleitender Eingabe vom 13.05.2025, verbessert mit Schriftsatz vom 02.06.2025, erhob XXXX (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragstellerin vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die Bezirkshauptmannschaft XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe den Antrag der Beschwerdeführerin auf Auskunft vom 01.04.2025 und 06.05.2025 insofern unzureichend beantwortet, als ihr die Unterlagen über das von ihr vormals betriebene Gewerbe vorenthalten bzw. Fragen zum Übergang der Gewerbeberechtigung und zur Weiterführung der Betriebsanlage nicht beantwortet worden seien. Nach ihrer Ansicht sei die Betriebsanlagengenehmigung personenbezogen, auch wenn sie an die Betriebsstätte gebunden sei.
  2. Mit verfahrensleitender Eingabe vom 13.05.2025, verbessert mit Schriftsatz vom 02.06.2025, erhob römisch 40 (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragstellerin vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe den Antrag der Beschwerdeführerin auf Auskunft vom 01.04.2025 und 06.05.2025 insofern unzureichend beantwortet, als ihr die Unterlagen über das von ihr vormals betriebene Gewerbe vorenthalten bzw. Fragen zum Übergang der Gewerbeberechtigung und zur Weiterführung der Betriebsanlage nicht beantwortet worden seien. Nach ihrer Ansicht sei die Betriebsanlagengenehmigung personenbezogen, auch wenn sie an die Betriebsstätte gebunden sei.
  3. Die mitbeteiligte Partei gab mit Stellungnahme vom 10.07.2025 im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant an, sie sei ihrer Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO vollständig nachgekommen, indem sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.04.2025 eine umfassende und vollständige Auskunft erteilt habe, was sich aus den vorgelegten Dokumenten ergebe. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitraum 06.12.2007 bis 27.11.2019 Inhaberin der Gewerbeberechtigung in der Betriebsart „Gastgewerbe

§ 111Abs. 1 Z 1 und 2 Gew

O 1994 in der Betriebsart Gasthaus“ und somit auch die Betreiberin der gegenständlichen Betriebsanlage gewesen. Die Abmeldung des Gewerbes sei von ihr selbst getätigt worden und damit habe ihre Funktion als Betreiberin dieser Betriebsanlage mit 27.11.2019 geendet. Die von der Beschwerdeführerin geforderten zusätzlichen Informationen über die Betriebsanlagengenehmigung (z.B. Übergabe oder Weiterführung der Genehmigung) hingegen würden nicht der Auskunft nach Art. 15 DSGVO unterliegen, weil gewerberechtlichen Bescheiden eine dingliche Wirkung zukomme, wodurch kein Personenbezug und auch kein Recht auf Ausfolgung von ganzen Dokumenten bestehe. Da die Beschwerdeführerin ihr Gewerbe im Jahre 2019 aufgegeben habe und daher auch nicht mehr Betreiberin der genannten Betriebsanlage zu betrachten sei, schließe nun eine Ausfolgung der geforderten Unterlagen aus. 2. Die mitbeteiligte Partei gab mit Stellungnahme vom 10.07.2025 im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant an, sie sei ihrer Auskunftspflicht nach Artikel 15, DSGVO vollständig nachgekommen, indem sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.04.2025 eine umfassende und vollständige Auskunft erteilt habe, was sich aus den vorgelegten Dokumenten ergebe. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitraum 06.12.2007 bis 27.11.2019 Inhaberin der Gewerbeberechtigung in der Betriebsart „Gastgewerbe

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994 in der Betriebsart Gasthaus“ und somit auch die Betreiberin der gegenständlichen Betriebsanlage gewesen. Die Abmeldung des Gewerbes sei von ihr selbst getätigt worden und damit habe ihre Funktion als Betreiberin dieser Betriebsanlage mit 27.11.2019 geendet. Die von der Beschwerdeführerin geforderten zusätzlichen Informationen über die Betriebsanlagengenehmigung (z.B. Übergabe oder Weiterführung der Genehmigung) hingegen würden nicht der Auskunft nach Artikel 15, DSGVO unterliegen, weil gewerberechtlichen Bescheiden eine dingliche Wirkung zukomme, wodurch kein Personenbezug und auch kein Recht auf Ausfolgung von ganzen Dokumenten bestehe. Da die Beschwerdeführerin ihr Gewerbe im Jahre 2019 aufgegeben habe und daher auch nicht mehr Betreiberin der genannten Betriebsanlage zu betrachten sei, schließe nun eine Ausfolgung der geforderten Unterlagen aus.

  1. Mit Stellungnahme vom 15.07.2025 bestritt die Beschwerdeführerin das Vorbringen der mitbeteiligten Partei und stellte erneut Anträge, eine Verletzung im Recht auf Auskunft durch die mitbeteiligte Partei festzustellen und dieser den Auftrag zur Ausfolgung der entsprechenden Bescheide der Betriebsanlagengenehmigung zu erteilen, weil es sich bei der Betriebsanlagengenehmigung des nach ihr benannten Gasthauses um ihre personenbezogenen Daten handle.
  2. Mit Bescheid vom 05.08.2025, GZ. D124.1222/25, 2025-0.587.743, wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde vom 13.05.2025 ab. In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen: Die Beschwerdeführerin sei von 2007 bis 2019 zur Ausübung des Gastgewerbes am Standort XXXX , berechtigt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei von 2007 bis 2019 zur Ausübung des Gastgewerbes am Standort römisch 40 , berechtigt gewesen. Sie habe am 01.04.2025 einen Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO an die mitbeteiligte Partei gestellt, der mit Schreiben vom 29.04.2025 beantwortet worden sei. In der Auskunft enthalten gewesen seien eine Kopie der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin, die Verarbeitungszwecke, die Empfänger der Daten, die Herkunft der Daten sowie Kopien des Schriftverkehrs zwischen den Verfahrensparteien betreffend die Herausgabe der Unterlagen der Betriebsanlagengenehmigung. Sie habe am 01.04.2025 einen Antrag auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO an die mitbeteiligte Partei gestellt, der mit Schreiben vom 29.04.2025 beantwortet worden sei. In der Auskunft enthalten gewesen seien eine Kopie der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin, die Verarbeitungszwecke, die Empfänger der Daten, die Herkunft der Daten sowie Kopien des Schriftverkehrs zwischen den Verfahrensparteien betreffend die Herausgabe der Unterlagen der Betriebsanlagengenehmigung. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes: Gegenständlich habe die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin eine Auskunft über die zu ihrer Person verarbeiteten personenbezogenen Daten erteilt und eine Kopie dieser Daten übermittelt. Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren auch nicht darlegen können, warum sie die Betriebsanlagengenehmigung benötige, um die Auskunft der mitbeteiligten Partei zu verstehen. Darüber hinaus hafte die Betriebsanlagengenehmigung unabhängig vom jeweiligen Betreiber an der Betriebsanlage selbst und sei somit in ihrer Gesamtheit nicht als personenbezogenes Datum der Beschwerdeführerin zu betrachten, das dem Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO unterliegen würde. Gegenständlich habe die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin eine Auskunft über die zu ihrer Person verarbeiteten personenbezogenen Daten erteilt und eine Kopie dieser Daten übermittelt. Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren auch nicht darlegen können, warum sie die Betriebsanlagengenehmigung benötige, um die Auskunft der mitbeteiligten Partei zu verstehen. Darüber hinaus hafte die Betriebsanlagengenehmigung unabhängig vom jeweiligen Betreiber an der Betriebsanlage selbst und sei somit in ihrer Gesamtheit nicht als personenbezogenes Datum der Beschwerdeführerin zu betrachten, das dem Auskunftsrecht nach Artikel 15, DSGVO unterliegen würde.
  3. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor: Entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Partei würden die Unterlagen zur Betriebsanlagengenehmigung unmittelbar ihre Person betreffen, weil die ursprüngliche Betriebsanlagengenehmigung im Jahr 2007 auf ihren Namen erteilt worden sei, ihr Gewerbe zum Zeitpunkt späterer Anmeldungen lediglich stillgelegt, aber nicht endgültig geschlossen worden sei, sie als ursprüngliche Betriebsanlageninhaberin nach wie vor möglicherweise rechtlich, haftungsmäßig oder steuerlich betroffen sei und ein automatischer Übergang der Genehmigung ohne Rechtsgrundlage nach § 345 GewO nicht möglich sei. Somit sei ein unmittelbarer Personenbezug im datenschutzrechtlichen Sinne gegeben. Entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Partei würden die Unterlagen zur Betriebsanlagengenehmigung unmittelbar ihre Person betreffen, weil die ursprüngliche Betriebsanlagengenehmigung im Jahr 2007 auf ihren Namen erteilt worden sei, ihr Gewerbe zum Zeitpunkt späterer Anmeldungen lediglich stillgelegt, aber nicht endgültig geschlossen worden sei, sie als ursprüngliche Betriebsanlageninhaberin nach wie vor möglicherweise rechtlich, haftungsmäßig oder steuerlich betroffen sei und ein automatischer Übergang der Genehmigung ohne Rechtsgrundlage nach Paragraph 345, GewO nicht möglich sei. Somit sei ein unmittelbarer Personenbezug im datenschutzrechtlichen Sinne gegeben.
  4. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 12.09.2025 (hg eingelangt am 23.09.2025) wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Darin wurde im Wesentlichen auf den Bescheid verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war vom 06.12.2007 bis 27.11.2019 zur Ausübung des Gastgewerbes am Standort XXXX , berechtigt und war dementsprechend Inhaberin der diesbezüglichen Betriebsanlagengenehmigung. Sie ist weder Eigentümerin des Grundstücks noch der Betriebsanlage. Mit Eingabe vom 15.05.2019 meldete sie das Gastgewerbe „Ruhend ab 30.09.2018“. Die Gewerbeberechtigung endete mit 27.11.2019 und steht im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren betreffend die Beschwerdeführerin. Das Gasthaus (Betriebsanlage) wird nunmehr von einer anderen Person betrieben. Die Beschwerdeführerin war vom 06.12.2007 bis 27.11.2019 zur Ausübung des Gastgewerbes am Standort römisch 40 , berechtigt und war dementsprechend Inhaberin der diesbezüglichen Betriebsanlagengenehmigung. Sie ist weder Eigentümerin des Grundstücks noch der Betriebsanlage. Mit Eingabe vom 15.05.2019 meldete sie das Gastgewerbe „Ruhend ab 30.09.2018“. Die Gewerbeberechtigung endete mit 27.11.2019 und steht im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren betreffend die Beschwerdeführerin. Das Gasthaus (Betriebsanlage) wird nunmehr von einer anderen Person betrieben. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsätzen vom 01.04.2025 und 06.05.2025 einen Antrag auf Auskunft betreffend ihre personenbezogenen Daten

Art. 15

DSGVO gestellt und dabei auch Unterlagen über das von ihr vormals betriebene Gewerbe und eine Auskunft zum Übergang der Gewerbeberechtigung sowie zur Weiterführung der Betriebsanlage begehrt. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsätzen vom 01.04.2025 und 06.05.2025 einen Antrag auf Auskunft betreffend ihre personenbezogenen Daten

Artikel 15

, DSGVO gestellt und dabei auch Unterlagen über das von ihr vormals betriebene Gewerbe und eine Auskunft zum Übergang der Gewerbeberechtigung sowie zur Weiterführung der Betriebsanlage begehrt. Die mitbeteiligte Partei hat mit Schreiben vom 29.04.2025 der Beschwerdeführerin eine vollständige Auskunft hinsichtlich der bei gespeicherten personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin erteilt.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde sowie dem Gerichtsakt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein. Diesem Sachverhalt und der Beweiswürdigung trat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht entgegen. Insbesondere ist der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt, dass die mitbeteiligte Partei einen Teil der von der Beschwerdeführerin begehrten Auskunft (Unterlagen über das von der Beschwerdeführerin vormals betriebene Gewerbe, eine Auskunft zum Übergang der Gewerbeberechtigung sowie zur Weiterführung der Betriebsanlage) nicht erteilt hat, unstrittig. Zu klären war lediglich die Rechtsfrage, ob die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin eine vollständige Auskunft iSd DSGVO erteilt hat.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Abs.

1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

§ 27Abs.

2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7, leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 3.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO: Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
  2. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
  3. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; 3.-
  4. (…)
  5. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so können der Verantwortliche beziehungsweise die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; 8.-
  6. (…) Artikel 15 Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
  1. a)die Verarbeitungszwecke;
  2. b)die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
  3. c)die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
  4. d)falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  5. e)das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
  6. f)das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  7. g)wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
  8. h)das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling

Artikel 22

Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(2)Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien

Artikel 46im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

(3)Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4)Das Recht auf Erhalt einer Kopie

Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. 3.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG: Artikel 1 (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. (…) Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
  2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
  3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3)Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4)Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(7)Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.
(8)Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(9)Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.
(10)In die Entscheidungsfrist

§ 73AVG werden nicht eingerechnet:

(10)In die Entscheidungsfrist

Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:

  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.
  3. die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO. 3.
  4. Wie sich aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ergibt, hat jede betroffene Person das Recht, eine Bestätigung vom Verantwortlichen darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Wie dies der Fall ist, hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Zusätzlich dazu sind die in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h bzw. Abs. 2 DSGVO genannten Informationen zu erteilen.3.
  5. Wie sich aus Artikel 15, Absatz eins, DSGVO ergibt, hat jede betroffene Person das Recht, eine Bestätigung vom Verantwortlichen darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Wie dies der Fall ist, hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Zusätzlich dazu sind die in Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h bzw. Absatz 2, DSGVO genannten Informationen zu erteilen. Eine betroffene Person soll durch die Auskunft in die Lage versetzt werden, sich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (vgl. Erwägungsgrund 63 zur DSGVO). Die Auskunft hat dabei dem Transparenzgebot des Art. 12 Abs. 1 DSGVO zu entsprechen, das voraussetzt, dass eine für die betroffene Person bestimmte Information präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst ist (Erwägungsgrund 58 zur DSGVO; vgl. auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO, Rz 33 [Stand 01.12.2020, rdb.at]).Eine betroffene Person soll durch die Auskunft in die Lage versetzt werden, sich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können vergleiche Erwägungsgrund 63 zur DSGVO). Die Auskunft hat dabei dem Transparenzgebot des Artikel 12, Absatz eins, DSGVO zu entsprechen, das voraussetzt, dass eine für die betroffene Person bestimmte Information präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst ist (Erwägungsgrund 58 zur DSGVO; vergleiche auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO, Rz 33 [Stand 01.12.2020, rdb.at]). Das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO ist zentraler Bestandteil des Selbstdatenschutzes und ermöglicht der betroffenen Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten zu erfahren, insbesondere ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht (Erwägungsgrund 63 S 1 zur DSGVO).Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO ist zentraler Bestandteil des Selbstdatenschutzes und ermöglicht der betroffenen Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten zu erfahren, insbesondere ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht (Erwägungsgrund 63 S 1 zur DSGVO). Aus der Literatur geht zu diesem Betroffenenrecht hervor, dass es inhaltlich der betroffenen Person zunächst das Recht einräumt, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Liegen eine oder mehrere derartige Verarbeitungen vor, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie über weitere in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h definierte Informationen. All diese Informationen sind zu erteilen, damit der Zweck dieses Betroffenenrechtes erfüllt werden kann, nämlich der betroffenen Person einen Einblick in das „ob und wie“ der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen. In vielen Fällen steht daher am Beginn der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ein Auskunftsbegehren. Dies ist aber keineswegs zwingend: Wird der betroffenen Person die Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung auf anderen Wegen bekannt, so kann auch unmittelbar ein Antrag auf Löschung, Widerspruch oder Berichtigung gestellt werden (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO Rz 2 [Stand 01.12.2020, rdb.at]).Aus der Literatur geht zu diesem Betroffenenrecht hervor, dass es inhaltlich der betroffenen Person zunächst das Recht einräumt, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Liegen eine oder mehrere derartige Verarbeitungen vor, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie über weitere in Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h definierte Informationen. All diese Informationen sind zu erteilen, damit der Zweck dieses Betroffenenrechtes erfüllt werden kann, nämlich der betroffenen Person einen Einblick in das „ob und wie“ der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen. In vielen Fällen steht daher am Beginn der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ein Auskunftsbegehren. Dies ist aber keineswegs zwingend: Wird der betroffenen Person die Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung auf anderen Wegen bekannt, so kann auch unmittelbar ein Antrag auf Löschung, Widerspruch oder Berichtigung gestellt werden vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO Rz 2 [Stand 01.12.2020, rdb.at]). § 80 Abs. 5 GewO ordnet an, dass durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt wird. Damit ist die dingliche Wirkung eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides angesprochen. Ganz generell wird unter der dinglichen Wirkung eines Bescheides dessen über die Bescheidadressaten hinausgehende Wirkung verstanden. Der VwGH versteht unter der dinglichen Wirkung von Bescheiden, dass (infolge ihrer Projektbezogenheit) die durch den Bescheid begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden (vgl. VwGH 27.10.1997, 96/10/0255). Es geht dabei um solche Bescheide, die zwar an eine bestimmte Person bzw. bestimmte Personen ergehen, sich jedoch auf eine bestimmte Sache derart beziehen, dass es lediglich auf die Eigenschaften der Sache, und nicht auf solche der Person ankommt (vgl. Walter/Mayer/Kucsko–Stadlmayer, Verwaltungsverfahrensrecht9 Rz 489). Aus der dinglichen Wirkung von Genehmigungsbescheiden folgt auch, dass ein neuer Inhaber einer Anlage in ein noch nicht zu Ende geführtes Verfahren eintreten kann (EBRV 395 BlgNR
  6. GP 167). Es bedarf hiezu jedoch einer ausdrücklichen Eintrittserklärung des neuen Genehmigungswerbers in das Verfahren; eine Pflicht der Behörde, einen solchen Betreiberwechsel von Amts wegen aufzugreifen, besteht nicht (vgl. VwGH 30.10.1990, 89/04/0127). Demgegenüber bedarf der Inhaberwechsel nach rechtskräftigem Abschluss des Genehmigungsverfahrens keiner Mitteilung bei der Gewerbebehörde; der Eintritt des neuen Inhabers in den Genehmigungsbescheid ergibt sich aufgrund der dinglichen Bescheidwirkung bereits aus dem Gesetz (vgl. auch Bergthaler/K. Holzinger, Betriebsanlagenrecht, Rz 26) (vgl. Bergthaler/Holzinger in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 80 Rz 12 [Stand 01.01.2015, rdb.at]).Paragraph 80, Absatz 5, GewO ordnet an, dass durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt wird. Damit ist die dingliche Wirkung eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides angesprochen. Ganz generell wird unter der dinglichen Wirkung eines Bescheides dessen über die Bescheidadressaten hinausgehende Wirkung verstanden. Der VwGH versteht unter der dinglichen Wirkung von Bescheiden, dass (infolge ihrer Projektbezogenheit) die durch den Bescheid begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden vergleiche VwGH 27.10.1997, 96/10/0255). Es geht dabei um solche Bescheide, die zwar an eine bestimmte Person bzw. bestimmte Personen ergehen, sich jedoch auf eine bestimmte Sache derart beziehen, dass es lediglich auf die Eigenschaften der Sache, und nicht auf solche der Person ankommt vergleiche Walter/Mayer/Kucsko–Stadlmayer, Verwaltungsverfahrensrecht9 Rz 489). Aus der dinglichen Wirkung von Genehmigungsbescheiden folgt auch, dass ein neuer Inhaber einer Anlage in ein noch nicht zu Ende geführtes Verfahren eintreten kann (EBRV 395 BlgNR
  7. Gesetzgebungsperiode 167). Es bedarf hiezu jedoch einer ausdrücklichen Eintrittserklärung des neuen Genehmigungswerbers in das Verfahren; eine Pflicht der Behörde, einen solchen Betreiberwechsel von Amts wegen aufzugreifen, besteht nicht vergleiche VwGH 30.10.1990, 89/04/0127). Demgegenüber bedarf der Inhaberwechsel nach rechtskräftigem Abschluss des Genehmigungsverfahrens keiner Mitteilung bei der Gewerbebehörde; der Eintritt des neuen Inhabers in den Genehmigungsbescheid ergibt sich aufgrund der dinglichen Bescheidwirkung bereits aus dem Gesetz vergleiche auch Bergthaler/K. Holzinger, Betriebsanlagenrecht, Rz 26) vergleiche Bergthaler/Holzinger in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO Paragraph 80, Rz 12 [Stand 01.01.2015, rdb.at]). Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Datenschutzbeschwerde vom 13.05.2025 eine Verletzung im Recht auf Erhalt einer vollständigen Auskunft bei der belangten Behörde eingebracht hat. Dabei stützte sie sich insgesamt auf die Bestimmung des Art. 15 DSGVO und verlangte mit Schreiben vom 01.04.2025 und 06.05.2025 konkret nach der Herausgabe der Unterlagen über das von ihr vormals betriebene Gewerbe und eine Auskunft zum Übergang der Gewerbeberechtigung sowie zur Weiterführung der Betriebsanlage.Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Datenschutzbeschwerde vom 13.05.2025 eine Verletzung im Recht auf Erhalt einer vollständigen Auskunft bei der belangten Behörde eingebracht hat. Dabei stützte sie sich insgesamt auf die Bestimmung des Artikel 15, DSGVO und verlangte mit Schreiben vom 01.04.2025 und 06.05.2025 konkret nach der Herausgabe der Unterlagen über das von ihr vormals betriebene Gewerbe und eine Auskunft zum Übergang der Gewerbeberechtigung sowie zur Weiterführung der Betriebsanlage. Diese Weiterführung durch eine Dritte Person (nach vorangehender Insolvenz der Beschwerdeführerin) ist offenkundig auch die zentrale Triebfeder des Auskunftsbegehrens (siehe Punkt 3 der Beschwerde „…kam es jedoch ohne das Wissen der BF, ohne einen Übergabevertrag, ohne ihre Zustimmung und ohne jeglichen behördlichen Bescheid zu einer faktischen Übernahme des Gewerbes“). Die mitbeteiligte Partei führte diesbezüglich allerdings aus, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der mit Schreiben vom 01.04.2025 bzw. 06.05.2025 gestellten Anträge eine vollständige Auskunft zu ihren personenbezogenen Daten erhalten habe. Die von der Beschwerdeführerin geforderten zusätzlichen Informationen über die Betriebsanlagengenehmigung (z.B. Übergabe oder Weiterführung der Genehmigung) hingegen würden nicht der Auskunft nach Art. 15 DSGVO unterliegen, weil gewerberechtlichen Bescheiden eine dingliche Wirkung zukomme, wodurch kein Personenbezug und auch kein Recht auf Ausfolgung von ganzen Dokumenten bestehe. Dass die Beschwerdeführerin ihr Gewerbe im Jahre 2019 aufgegeben habe und daher auch nicht mehr als Betreiberin der genannten Betriebsanlage zu betrachten sei, schließe nun eine Ausfolgung der geforderten Unterlagen aus.Die mitbeteiligte Partei führte diesbezüglich allerdings aus, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der mit Schreiben vom 01.04.2025 bzw. 06.05.2025 gestellten Anträge eine vollständige Auskunft zu ihren personenbezogenen Daten erhalten habe. Die von der Beschwerdeführerin geforderten zusätzlichen Informationen über die Betriebsanlagengenehmigung (z.B. Übergabe oder Weiterführung der Genehmigung) hingegen würden nicht der Auskunft nach Artikel 15, DSGVO unterliegen, weil gewerberechtlichen Bescheiden eine dingliche Wirkung zukomme, wodurch kein Personenbezug und auch kein Recht auf Ausfolgung von ganzen Dokumenten bestehe. Dass die Beschwerdeführerin ihr Gewerbe im Jahre 2019 aufgegeben habe und daher auch nicht mehr als Betreiberin der genannten Betriebsanlage zu betrachten sei, schließe nun eine Ausfolgung der geforderten Unterlagen aus. Der belangten Behörde ist zu folgen, wenn sie im angefochtenen Bescheid zusammengefasst ausführt, dass hinsichtlich der Betriebsanlagengenehmigung und die mit ihr in Zusammenhang stehenden Dokumente kein Personenbezug besteht, was sich auch aus der oben erwähnten dinglichen Wirkung eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides ergibt, sodass sie nicht dem Auskunftsrecht

Art. 15DSGVO unterliegt, denn personenbezogene Daten i

Sd Art. 4 Z 1 DSGVO liegen nur dann vor, wenn die natürliche Person, auf die sich Informationen beziehen, entweder identifiziert oder zumindest identifizierbar ist (sog. Identitätskomponente; vgl. Bergauer in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 43 [52 ff]). Art. 4 Z 1 DSGVO bestimmt, dass eine natürliche Person dann identifizierbar ist, wenn sie direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind (vgl. Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 4 Z 1 DSGVO, Rz 9ff [Stand 01.12.2020, rdb.at]).Der belangten Behörde ist zu folgen, wenn sie im angefochtenen Bescheid zusammengefasst ausführt, dass hinsichtlich der Betriebsanlagengenehmigung und die mit ihr in Zusammenhang stehenden Dokumente kein Personenbezug besteht, was sich auch aus der oben erwähnten dinglichen Wirkung eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides ergibt, sodass sie nicht dem Auskunftsrecht

Artikel 15, DSGVO unterliegt, denn personenbezogene Daten i

Sd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO liegen nur dann vor, wenn die natürliche Person, auf die sich Informationen beziehen, entweder identifiziert oder zumindest identifizierbar ist (sog. Identitätskomponente; vergleiche Bergauer in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 43 [52 ff]). Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO bestimmt, dass eine natürliche Person dann identifizierbar ist, wenn sie direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind vergleiche Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO, Rz 9ff [Stand 01.12.2020, rdb.at]). Insbesondere hat der EuGH auch zur alten Rechtslage vor der DSGVO festgehalten, dass der Zweck des Auskunftsrechts nicht darauf gerichtet ist, einer betroffenen Person den Zugang zu Verwaltungsdokumenten zu sichern, was auch auf die neue Rechtslage übertragbar ist (vgl. EuGH 17.07.2014, C-141/12 und C-372/12, Rz 46). Insbesondere hat der EuGH auch zur alten Rechtslage vor der DSGVO festgehalten, dass der Zweck des Auskunftsrechts nicht darauf gerichtet ist, einer betroffenen Person den Zugang zu Verwaltungsdokumenten zu sichern, was auch auf die neue Rechtslage übertragbar ist vergleiche EuGH 17.07.2014, C-141/12 und C-372/12, Rz 46). 3.

  1. Der zuständige Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall eine vollständige Auskunft iSd Art. 15 Abs. 1 DSGVO seitens der mitbeteiligten Partei erteilt worden ist. Somit wurde die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem Recht auf Auskunft verletzt.3.
  2. Der zuständige Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall eine vollständige Auskunft iSd Artikel 15, Absatz eins, DSGVO seitens der mitbeteiligten Partei erteilt worden ist. Somit wurde die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem Recht auf Auskunft verletzt. Dass eine Betriebsanlagengenehmigung (ursprünglich/zunächst) auf den Namen der Beschwerdeführerin (als damals Ansuchende) ausgestellt worden ist, macht diese – objektgebundene – Betriebsgenehmigung nicht zu einem personenbezogenen Datum der Beschwerdeführerin. Auch allfällige (von ihr zumindest angedeutete) zivil- oder verwaltungsrechtliche Rechtsstreitigkeiten begründen kein Auskunftsrecht in Bezug auf die Fortführung der Betriebsanlage durch eine andere Person nach Ruhendstellung des Gewerbes durch die Beschwerdeführerin, die im Übrigen auch nicht Eigentümerin des Grundstückes oder der Betriebsanlage ist. Da dem angefochtenen Bescheid aus den genannten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus den genannten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG abzuweisen. 3.8. Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin hat gegenständlich keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung allerdings darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Die Beschwerdeführerin hat gegenständlich keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung allerdings darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich

§ 24Abs. 1 Vw

GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG abzusehen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W137.2320238.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.