Obsah (15)
Art. 130Art. 133§ 6§ 27§ 17§ 31§ 28Artikel 6Artikel 21Artikel 8Art. 17Art. 4Art. 9§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2026 GeschäftszahlW137 2327945-1 Spruch, W137 2327945-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, brachte am 18.09.2025 eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein, in welcher er eine Verletzung im Recht auf Löschung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF BFA) behauptete, weil das BFA seiner am 25.01.2025 beantragten Löschung der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (idF „SIS“) nicht entsprochen habe. Begründend wurde soweit verfahrensrelevant ausgeführt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers über die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Portugal aufgrund der von österreichischen Behörden ergangenen Schengener-Informations-System - Ausschreibung („SIS“) gefährdet werde und sich die zuständigen portugiesischen Behörden weigern würden, ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen, solange die Ausschreibung aufrecht sei. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich einen Antrag auf Löschung der Ausschreibung bei der mitbeteiligten Partei gestellt, die mitbeteiligte Partei habe seinem Antrag auf Löschung jedoch nicht stattgegeben.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, brachte am 18.09.2025 eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein, in welcher er eine Verletzung im Recht auf Löschung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung BFA) behauptete, weil das BFA seiner am 25.01.2025 beantragten Löschung der Ausschreibung im Schengener Informationssystem in der Fassung „SIS“) nicht entsprochen habe. Begründend wurde soweit verfahrensrelevant ausgeführt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers über die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Portugal aufgrund der von österreichischen Behörden ergangenen Schengener-Informations-System - Ausschreibung („SIS“) gefährdet werde und sich die zuständigen portugiesischen Behörden weigern würden, ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen, solange die Ausschreibung aufrecht sei. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich einen Antrag auf Löschung der Ausschreibung bei der mitbeteiligten Partei gestellt, die mitbeteiligte Partei habe seinem Antrag auf Löschung jedoch nicht stattgegeben.
- Mit Bescheid vom 30.07.2025 zu GZ 18.11.2025, D246.417 (2025-0.940.956) wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Die belangte Behörde führte aus, dass die Datenverarbeitung im SIS rechtmäßig sei und kein Löschgrund im Sinne der Art. 6, Art. 8 bis Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 erster Satz SIS Rückkehr VO festgestellt werden könne.
- Mit Bescheid vom 30.07.2025 zu GZ 18.11.2025, D246.417 (2025-0.940.956) wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Die belangte Behörde führte aus, dass die Datenverarbeitung im SIS rechtmäßig sei und kein Löschgrund im Sinne der Artikel 6,, Artikel 8 bis Artikel 12 und Artikel 14, Absatz eins, erster Satz SIS Rückkehr VO festgestellt werden könne. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die rechtskräftige Rückkehrentscheidung weiterhin aufrecht sei. Überdies habe der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der (Schengen-)Mitgliedsstaaten nicht verlassen und es sei auch keine Unterrichtung des BFA seitens der portugiesischen Behörden über eine allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt. Ergänzend wurde auf rezente Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.
- In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und legte Dokumente (Anträge, Erläuterungen) aus Portugal vor. Aus diesen geht insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag als Hilfsarbeiter mit einem portugiesischen Unternehmen abgeschlossen hat.
- Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 27.11.2025 (hg. eingelangt am 02.12.2025) wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Darin wurde auf den Bescheid verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit rechtskräftigem Bescheid vom 20.12.2023 erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer hat danach den Schengen-Raum nicht verlassen. Er verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedsstaat des Schengen-Raums und es wurde bis dato kein Konsultationsverfahren durch einen Mitgliedsstaat eingeleitet. Mit Eingabe vom 18.09.2025 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Löschung der Ausschreibung im SIS, welchem von Seiten des BFA nicht entsprochen wurde. Der Beschwerdeführer brachte am 23.11.2025 eine Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Löschung bei der belangten Behörde ein, welche mit Bescheid vom 18.11.2025, D246.417 (2025-0.940.956) als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen den Bescheid der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer Beschwerde ein.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde sowie dem Gerichtsakt und sind nicht strittig, da der Beschwerdeführer trotz der gebotenen Möglichkeit im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie im Rahmen seiner Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht keine – gegenteiligen – Angaben vorbrachte.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
§ 27
DSG Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor. 3.1.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
- Die maßgebenden Bestimmungen der DSGVO: Artikel 4 DSGVO – Begriffsbestimmungen: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
- „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; (…)
- „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; (…) Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:Artikel 6, DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: (…)
- c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; (…)
- e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; (…)
(2)(…)
(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen
Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
- a)Unionsrecht oder
- b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel IX
. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
(4)(…) Art. 9 DSGVO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten:Artikel 9, DSGVO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten:
(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
(2)Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen: (…) g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich, (…)
(3)–
(4)(…) Art. 17 DSGVO – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“):Artikel 17, DSGVO – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“):
(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
- a)Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
- b)Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung
Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. c) Die betroffene Person legt
Artikel 21
Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt
Artikel 21Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
- d)Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
- e)Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
- f)Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft
Artikel 8Absatz 1 erhoben.
(2)(…)
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist (…) b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; (…) 3.4. Die maßgebenden Bestimmungen der SIS-Verordnung-Rückkehr: Art. 3 VO-SIS-Rückkehr – Eingabe von Ausschreibungen zur Rückkehr in das SIS:Artikel 3, VO-SIS-Rückkehr – Eingabe von Ausschreibungen zur Rückkehr in das SIS:
(1)Die Mitgliedstaaten geben Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in das SIS ein, um überprüfen zu können, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen wurde, und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen zu unterstützen. Nach dem Erlass der Rückkehrentscheidung wird unverzüglich eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS eingegeben.
(2)–
(5)(…) Art. 9 VO-SIS-Rückkehr – Vorabkonsultation vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt:Artikel 9, VO-SIS-Rückkehr – Vorabkonsultation vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt:
(1)(…)
(2)Erwägt ein Mitgliedstaat, einem Drittstaatsangehörigen, zu dem ein anderer Mitgliedstaat eine nicht mit einem Einreiseverbot verbundene Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben hat, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern, so unterrichtet der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich von der beabsichtigten bzw. erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt. Der ausschreibende Mitgliedstaat löscht unverzüglich die Ausschreibung zur Rückkehr. Art. 14 VO-SIS-Rückkehr – Löschung von Ausschreibungen:Artikel 14, VO-SIS-Rückkehr – Löschung von Ausschreibungen:
(1)Zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 6 und 8 bis 12 werden Ausschreibungen zur Rückkehr gelöscht, wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund deren die Ausschreibung eingegeben wurde, zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat. Ausschreibungen zur Rückkehr werden auch gelöscht, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
der entsprechenden Rückkehrentscheidung verlassen hat.
(2)Ausschreibungen zur Rückkehr in Bezug auf eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder eines anderen Staates erworben hat, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, werden gelöscht, sobald der ausschreibende Mitgliedstaat Kenntnis davon erlangt oder nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/1861 darüber informiert wird, dass die betreffende Person eine solche Staatsangehörigkeit erworben hat.
(2)Ausschreibungen zur Rückkehr in Bezug auf eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder eines anderen Staates erworben hat, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, werden gelöscht, sobald der ausschreibende Mitgliedstaat Kenntnis davon erlangt oder nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018 aus 1861, darüber informiert wird, dass die betreffende Person eine solche Staatsangehörigkeit erworben hat. Art. 19 VO-SIS-Rückkehr – Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861:Artikel 19, VO-SIS-Rückkehr – Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861: Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten die in Artikel 6 bis 19, Artikel 20 Absätze 3 und 4, Artikel 21, 23, 32, 33, Artikel 34 Absatz 5 sowie Artikel 38 bis 60 der Verordnung (EU) 2018/1861 festgelegten Bedingungen für die Eingabe, Bearbeitung und Aktualisierung von Ausschreibungen, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und eu-LISA, die Voraussetzungen für den Zugriff auf Ausschreibungen und die Prüffristen für Ausschreibungen, die Datenverarbeitung, den Datenschutz, die Haftung und Überwachung sowie die Statistiken.Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten die in Artikel 6 bis 19, Artikel 20 Absätze 3 und 4, Artikel 21, 23, 32, 33, Artikel 34 Absatz 5 sowie Artikel 38 bis 60 der Verordnung (EU) 2018 aus 1861, festgelegten Bedingungen für die Eingabe, Bearbeitung und Aktualisierung von Ausschreibungen, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und eu-LISA, die Voraussetzungen für den Zugriff auf Ausschreibungen und die Prüffristen für Ausschreibungen, die Datenverarbeitung, den Datenschutz, die Haftung und Überwachung sowie die Statistiken. 3.5. Die maßgebenden Bestimmungen der SIS-Verordnung ((EU) 2018/1861):3.5. Die maßgebenden Bestimmungen der SIS-Verordnung ((EU) 2018 aus 1861,): Art. 39 SIS-VO – Prüffrist für Ausschreibungen:Artikel 39, SIS-VO – Prüffrist für Ausschreibungen:
(1)Die Ausschreibungen werden nicht länger gespeichert, als für den Zweck, für den sie eingegeben wurden, erforderlich ist.
(2)Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft innerhalb von drei Jahren nach Eingabe einer Ausschreibung in das SIS die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung. Sieht die nationale Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt, jedoch eine längere Gültigkeitsdauer als drei Jahre vor, so wird die Ausschreibung innerhalb von fünf Jahren überprüft.
(3)Jeder Mitgliedstaat bestimmt gegebenenfalls kürzere Prüffristen nach Maßgabe seines nationalen Rechts.
(4)Innerhalb der Prüffrist kann der ausschreibende Mitgliedstaat nach einer umfassenden individuellen Bewertung, die zu protokollieren ist, beschließen, die Ausschreibung noch über die Prüffrist hinaus beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist. In diesem Fall gilt Absatz 2 auch für die Verlängerung. Jede solche Verlängerung wird der CS-SIS mitgeteilt.
(5)Die Ausschreibungen werden nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Prüffrist automatisch gelöscht, es sei denn, der ausschreibende Mitgliedstaat hat der CS-SIS eine Verlängerung nach Absatz 4 mitgeteilt. Die CS-SIS weist den ausschreibenden Mitgliedstaat mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die programmierte Löschung hin.
(6)–
(7)(…) Art. 53 SIS-VO – Recht auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten:Artikel 53, SIS-VO – Recht auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten:
(1)Die betroffenen Personen müssen in der Lage sein, die in den Artikeln 15 bis 17 der Verordnung (EU) 2016/679 und in Artikel 14 und Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten Rechte auszuüben.
(2)–
(4)(…) 3.6. In der Sache: 3.6.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 1 VO-SIS-Rückkehr dazu verpflichtet sind, eine erlassene Rückkehrentscheidung in das SIS einzutragen. Die mitbeteiligte Partei nahm unstrittig und entsprechend dieser Verpflichtung auf Basis der von ihr rechtskräftig gegen den Beschwerdeführer (ohne Einreiseverbot) erlassenen Rückkehrentscheidung eine solche Ausschreibung nach Art. 3 Abs. 1 VO-SIS-Rückkehr vor.3.6.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 3, Absatz eins, VO-SIS-Rückkehr dazu verpflichtet sind, eine erlassene Rückkehrentscheidung in das SIS einzutragen. Die mitbeteiligte Partei nahm unstrittig und entsprechend dieser Verpflichtung auf Basis der von ihr rechtskräftig gegen den Beschwerdeführer (ohne Einreiseverbot) erlassenen Rückkehrentscheidung eine solche Ausschreibung nach Artikel 3, Absatz eins, VO-SIS-Rückkehr vor. Art. 4 Abs. 1 VO-SIS-Rückkehr legt die Kategorien personenbezogener Daten fest, welche eine Ausschreibung nach Art. 3 leg.cit. umfassen darf, worunter insbesondere neben diversen Identitätsdaten (lit. a bis
- h)auch daktyloskopische Daten (lit.
- v)fallen. Nach Abs. 2 leg.cit. umfasst die Eingabe einer Ausschreibung einen bestimmten Mindestdatensatz; darüber hinaus sind auch alle übrigen Daten im Sinne des Abs. 1, die vorhanden sind, einzugeben.Artikel 4, Absatz eins, VO-SIS-Rückkehr legt die Kategorien personenbezogener Daten fest, welche eine Ausschreibung nach Artikel 3, leg.cit. umfassen darf, worunter insbesondere neben diversen Identitätsdaten (Litera a bis
- h)auch daktyloskopische Daten (Litera v,) fallen. Nach Absatz 2, leg.cit. umfasst die Eingabe einer Ausschreibung einen bestimmten Mindestdatensatz; darüber hinaus sind auch alle übrigen Daten im Sinne des Absatz eins,, die vorhanden sind, einzugeben. In ihren Art. 6, 8 bis 12 sowie 14 sieht die VO-SIS-Rückkehr Tatbestände und Verfahren zur Löschung einer Ausschreibung vor.In ihren Artikel 6, 8 bis 12 sowie 14 sieht die VO-SIS-Rückkehr Tatbestände und Verfahren zur Löschung einer Ausschreibung vor. Davon befassen sich die Art. 6 und 8 VO-SIS-Rückkehr mit Fällen der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten respektive der Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und sind somit auf Basis des festgestellten Sachverhaltes – der Beschwerdeführer verließ das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht – auf die gegenständliche Angelegenheit nicht anwendbar.Davon befassen sich die Artikel 6 und 8 VO-SIS-Rückkehr mit Fällen der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten respektive der Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und sind somit auf Basis des festgestellten Sachverhaltes – der Beschwerdeführer verließ das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht – auf die gegenständliche Angelegenheit nicht anwendbar. Art. 9 Abs. 2 VO-SIS-Rückkehr normiert schließlich als Löschungstatbestand, dass ein Mitgliedstaat erwägt, einem Drittstaatsangehörigen, zu dem ein anderer Mitgliedstaat eine nicht mit einem Einreiseverbot verbundene Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben hat, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern. In diesem Fall unterrichtet der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich von der beabsichtigten bzw. erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt. Der ausschreibende Mitgliedstaat löscht daraufhin unverzüglich die Ausschreibung zur Rückkehr.Artikel 9, Absatz 2, VO-SIS-Rückkehr normiert schließlich als Löschungstatbestand, dass ein Mitgliedstaat erwägt, einem Drittstaatsangehörigen, zu dem ein anderer Mitgliedstaat eine nicht mit einem Einreiseverbot verbundene Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben hat, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern. In diesem Fall unterrichtet der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich von der beabsichtigten bzw. erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt. Der ausschreibende Mitgliedstaat löscht daraufhin unverzüglich die Ausschreibung zur Rückkehr. Dieser Löschungstatbestand ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da die portugiesischen Behörden keine solche Unterrichtung der österreichischen Behörden vorgenommen haben. Wie die belangte Behörde bereits richtig ausführt, löst der Umstand, dass von den zuständigen portugiesischen Behörden die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der österreichischen SIS-Ausschreibung verweigert wird, keine Löschungsverpflichtung nach der SIS-VO Rückkehr aus. Gegenständlich ist auch auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts – beispielhaft auf die Entscheidung vom 22. Juli 2025 zu GZ W211 2309849-1/10E, sowie die Entscheidung vom 28. August 2025 zu GZ W137 2311069-1/3E – zu verweisen, wonach die bloße Mitteilung der portugiesischen Behörde an den Beschwerdeführer, diesem einen Aufenthaltstitel zu erteilen, nicht als Führung eines Konsultationsverfahrens gewertet werden kann und daher nicht unter den Tatbestand des Art. 9 SIS-Rückkehr-VO zu subsumieren ist.Gegenständlich ist auch auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts – beispielhaft auf die Entscheidung vom 22. Juli 2025 zu GZ W211 2309849-1/10E, sowie die Entscheidung vom 28. August 2025 zu GZ W137 2311069-1/3E – zu verweisen, wonach die bloße Mitteilung der portugiesischen Behörde an den Beschwerdeführer, diesem einen Aufenthaltstitel zu erteilen, nicht als Führung eines Konsultationsverfahrens gewertet werden kann und daher nicht unter den Tatbestand des Artikel 9, SIS-Rückkehr-VO zu subsumieren ist. Auch die Art. 10, 11 und 12 VO-SIS-Rückkehr, die das Vorgehen im Falle des Besitzes eines Aufenthaltstitels oder Visums zum längerfristigen Aufenthalt eines anderen Mitgliedstaates normieren, sind nicht einschlägig, da der Beschwerdeführe über keinen solchen (in concreto: portugiesischen) Aufenthaltstitel verfügt. Die Innehabung eines derartigen Visums wurde auch nicht behauptet.Auch die Artikel 10, 11 und 12 VO-SIS-Rückkehr, die das Vorgehen im Falle des Besitzes eines Aufenthaltstitels oder Visums zum längerfristigen Aufenthalt eines anderen Mitgliedstaates normieren, sind nicht einschlägig, da der Beschwerdeführe über keinen solchen (in concreto: portugiesischen) Aufenthaltstitel verfügt. Die Innehabung eines derartigen Visums wurde auch nicht behauptet. Nach Art. 14 VO-SIS-Rückkehr werden schließlich Ausschreibungen gelöscht, wenn der ausschreibende Staat diese zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat, wenn die betroffene Person ihre Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nachweist, oder auch im Falle des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. eines Staates, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen. Diese Tatbestände liegen in der gegenständlichen Angelegenheit ebenso wenig vor und wurden auch gar nicht behauptet.Nach Artikel 14, VO-SIS-Rückkehr werden schließlich Ausschreibungen gelöscht, wenn der ausschreibende Staat diese zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat, wenn die betroffene Person ihre Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nachweist, oder auch im Falle des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. eines Staates, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen. Diese Tatbestände liegen in der gegenständlichen Angelegenheit ebenso wenig vor und wurden auch gar nicht behauptet. Es ist somit festzuhalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt unter keinen der Löschungstatbestände der VO-SIS-Rückkehr subsumieren lässt. 3.6.2. Der Beschwerdeführer hat in den in Art. 17 Abs. 1 DSGVO normierten Fällen das Recht auf Löschung seiner personenbezogenen Daten. 3.6.2. Der Beschwerdeführer hat in den in Artikel 17, Absatz eins, DSGVO normierten Fällen das Recht auf Löschung seiner personenbezogenen Daten.
Art. 17Abs.
3 lit. b DSGVO gilt Art. 17 Abs. 1 DSGVO nicht, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Artikel 17
, Absatz 3, Litera b, DSGVO gilt Artikel 17, Absatz eins, DSGVO nicht, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Im vorliegenden Fall kommen somit die Rechtfertigungsgründe des Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO in Betracht.Im vorliegenden Fall kommen somit die Rechtfertigungsgründe des Artikel 6, Absatz eins, Litera c, bzw. des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO in Betracht. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Im Sinne des Art. 6 Abs. 3 DSGVO bildet die VO-SIS-Rückkehr die unionsrechtliche Grundlage für die Verarbeitung, wonach die mitbeteiligte Partei aufgrund Art. 3 VO-SIS-Rückkehr eine Rückkehrentscheidung in der SIS-Datenbank auszuschreiben hat, und zu diesem Zweck Art. 4 Abs. 2 VO-SIS-Rückkehr der mitbeteiligten Partei die Verarbeitung personenbezogener Daten
Art. 4Abs.
1 vorschreibt.Im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, DSGVO bildet die VO-SIS-Rückkehr die unionsrechtliche Grundlage für die Verarbeitung, wonach die mitbeteiligte Partei aufgrund Artikel 3, VO-SIS-Rückkehr eine Rückkehrentscheidung in der SIS-Datenbank auszuschreiben hat, und zu diesem Zweck Artikel 4, Absatz 2, VO-SIS-Rückkehr der mitbeteiligten Partei die Verarbeitung personenbezogener Daten
Artikel 4, Absatz eins, vorschreibt.
Im Lichte dessen, dass nach Art. 4 Abs. 1 lit. v VO-SIS-Rückkehr auch sensible Daten des Beschwerdeführers im SIS verarbeitet wurden bzw. werden, normiert Art. 6 Abs. 1 lit. c iVm Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO dieser Bestimmung eine Ausnahme vom Verbot der Verarbeitung, wenn die Verarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessen und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist.Im Lichte dessen, dass nach Artikel 4, Absatz eins, Litera v, VO-SIS-Rückkehr auch sensible Daten des Beschwerdeführers im SIS verarbeitet wurden bzw. werden, normiert Artikel 6, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, Litera g, DSGVO dieser Bestimmung eine Ausnahme vom Verbot der Verarbeitung, wenn die Verarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessen und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Art. 3 VO-SIS-Rückkehr legt einen klaren Zweck der Ausschreibung – nämlich die Unterstützung bei der Durchsetzung von gegen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erlassenen Rückkehrentscheidungen – fest.Artikel 3, VO-SIS-Rückkehr legt einen klaren Zweck der Ausschreibung – nämlich die Unterstützung bei der Durchsetzung von gegen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erlassenen Rückkehrentscheidungen – fest. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die ausreichend klare Festlegung der mit der Verarbeitung zu erfüllenden Aufgabe – die im Zusammenhang dieser Daten eine besondere Qualität aufzuweisen hat (arg.: „erhebliches öffentliches Interesse“) – geboten, aber eben auch hinreichend ist (VwGH 19.12.2024, Ro 2022/15/0018, Rn. 25). Ein erhebliches öffentliches Interesse stellt die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit dar (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 9 Rn. 93 DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at)).Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die ausreichend klare Festlegung der mit der Verarbeitung zu erfüllenden Aufgabe – die im Zusammenhang dieser Daten eine besondere Qualität aufzuweisen hat (arg.: „erhebliches öffentliches Interesse“) – geboten, aber eben auch hinreichend ist (VwGH 19.12.2024, Ro 2022/15/0018, Rn. 25). Ein erhebliches öffentliches Interesse stellt die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit dar vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 9, Rn. 93 DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at)). Die
Art. 4Abs.
1 VO-SIS-Rückkehr vorzunehmende Datenverarbeitung ist zur Erreichung dieses Zwecks in Hinblick auf die Identifizierung der betroffenen Personen im Raum der Schengener Mitgliedstaaten jedenfalls erforderlich, zumal eine andere Auffassung dem SIS insoweit seinen praktischen Nutzen gänzlich entziehen würde. An der normierten Unterstützung zur Effektuierung erlassener Rückkehrentscheidungen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht auch hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens sowie der Rechtsstaatlichkeit im Sinne der tatsächlichen Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen ein erhebliches öffentliches Interesse. Ebenso sieht die VO-SIS-Rückkehr in ihrem Art. 14 sowie im Verweis des Art. 19 insbesondere auf Art. 39 und 53 SIS-VO angemessene Maßnahmen zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz vor. Die
Artikel 4
, Absatz eins, VO-SIS-Rückkehr vorzunehmende Datenverarbeitung ist zur Erreichung dieses Zwecks in Hinblick auf die Identifizierung der betroffenen Personen im Raum der Schengener Mitgliedstaaten jedenfalls erforderlich, zumal eine andere Auffassung dem SIS insoweit seinen praktischen Nutzen gänzlich entziehen würde. An der normierten Unterstützung zur Effektuierung erlassener Rückkehrentscheidungen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht auch hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens sowie der Rechtsstaatlichkeit im Sinne der tatsächlichen Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen ein erhebliches öffentliches Interesse. Ebenso sieht die VO-SIS-Rückkehr in ihrem Artikel 14, sowie im Verweis des Artikel 19, insbesondere auf Artikel 39 und 53 SIS-VO angemessene Maßnahmen zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz vor. Da somit der Ausnahmetatbestand des Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO erfüllt ist, besteht für den Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit kein Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO. Da somit der Ausnahmetatbestand des Artikel 17, Absatz 3, Litera b, DSGVO erfüllt ist, besteht für den Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit kein Recht auf Löschung nach Artikel 17, DSGVO. Die VO-SIS-Rückkehr sieht
Art. 9Abs.
2 für den konkreten Fall des Beschwerdeführers ein eigenes Verfahren zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten vor, das für den Beschwerdeführer zum gewünschten Ergebnis führen kann. Darüber hinaus kann auch der Beschwerdeführer selbst nach wie vor eine Löschung der SIS-Ausschreibung herbeiführen, sofern er der Rückkehrverpflichtung nachkommt. Die VO-SIS-Rückkehr sieht
Artikel 9
, Absatz 2, für den konkreten Fall des Beschwerdeführers ein eigenes Verfahren zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten vor, das für den Beschwerdeführer zum gewünschten Ergebnis führen kann. Darüber hinaus kann auch der Beschwerdeführer selbst nach wie vor eine Löschung der SIS-Ausschreibung herbeiführen, sofern er der Rückkehrverpflichtung nachkommt. 3.6.3. Da dem angefochtenen Bescheid aus den genannten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG abzuweisen.3.6.3. Da dem angefochtenen Bescheid aus den genannten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG abzuweisen. 3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Beschwerdeführer hat gegenständlich keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte damit ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Der Beschwerdeführer hat gegenständlich keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte damit ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: 3.10.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.10.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofes, sowie des Europäischen Gerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofes, sowie des Europäischen Gerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W137.2327945.1.00