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{'item': 'W152 2283855-1'}

Obsah (16)§ 3§ 28Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 75Art. 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2026 GeschäftszahlW152 2283855-1 Spruch, W152 2283855-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Die Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheides werden

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG idgF ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheides werden

Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG idgF ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer reiste am 20.09.2023 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am 20.09.2023 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 14.11.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 26.11.2023, Zahl: 1369938103-231882723,

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt II). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm§ 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt V).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte hiebei die chinesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Es drohe ihm jedoch keine asylrelevante Gefahr. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 26.11.2023, Zahl: 1369938103-231882723,

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 iVm§ 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte hiebei die chinesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Es drohe ihm jedoch keine asylrelevante Gefahr. Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, trägt den Namen XXXX und wurde als Angehöriger der Volksgruppe der Han-Chinesen am XXXX in XXXX in der Provinz Hubei geboren, wo er auch bis Ende 2013 sein Leben in der Volksrepublik China verbrachte. Ende 2013 bis Juni 2014 war er in XXXX , Provinz Hubei, von Juni 2014 bis August 2014 in XXXX , Provinz Hubei, und von August 2014 bis November 2014 in XXXX , Provinz Hunan, aufhältig. Ende November 2014 reiste der Beschwerdeführer schließlich aus und begab sich nach Südkorea, wo er ca. 8 Jahre lebte. Der Beschwerdeführer wurde bereits von seiner Mutter christlich erzogen und trat schließlich 2012 der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ auch „The Church of Almighty God“ (im Folgenden: „CAG“) auch „Quanneng Shen Jiaohui“ (chin.) bei. Der Beschwerdeführer, ein Grafiker, kündigte dann seinen Job in einer Druckerei und begann für die „CAG“ zu arbeiten. So fertigte er ab April 2013 für die „CAG“ Videos an bzw. bearbeitete diese. Da Mitglieder von „CAG“ in der Volksrepublik China verfolgt werden und es zu Festnahmen kam, sah sich der Beschwerdeführer gezwungen, immer wieder seinen Aufenthaltsort zu wechseln. Schließlich verließ er deshalb die Volksrepublik China und begab sich nach Südkorea, wo er sich ebenfalls an Aktivitäten der dortigen „CAG“ beteiligte und für die „CAG“ an der Erstellung bzw. Bearbeitung von Videos, die auf „YouTube“ hochgeladen wurden, mitwirkte. In Österreich ist er Gruppenleiter einer neunköpfigen Gruppe von „CAG“-Mitgliedern, wobei regelmäßige Treffen abgehalten werden, aber auch an Aktivitäten teilgenommen wird. So entfaltet der Beschwerdeführer in Österreich eine rege Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen, die allesamt gegen das KP-Regime in der Volksrepublik China gerichtet sind. So nahm er am 10.03.2025 an einer Kundgebung in Wien hinsichtlich der Menschenrechtsverletzungen durch die KP Chinas teil, wobei er auch interviewt wurde und regimekritische Äußerungen tätigte. Im Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer an einer Schweigedemonstration unter dem Motto „Alles ist gut“ teil. Auf einem diesbezüglichen auf „YouTube“ hochgeladenen Video ist auch der Beschwerdeführer erkennbar. Weiters beteiligte sich der Beschwerdeführer am 10.12.2025 an einer Demonstration am „Welttag der Menschenrechte“, wobei diese Demonstration vor der chinesischen Botschaft in Wien stattfand. Hiebei wurde auch ein „YouTube“-Video angefertigt, wobei der Beschwerdeführer mit einem Transparent der „CAG“ auftrat. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich entwickelten bereits eine derartig große Publizität, dass auf der von der „Anti-All-Powerful Gods Alliance“, einer (offensichtlich chinesischen) „CAG“-kritischen Organisation, betriebenen Website www.fqnslm.com zahlreiche Fotos des Beschwerdeführers veröffentlicht wurden, die diesen bei Aktivitäten für die „CAG“ bzw. Demonstrationen zeigen.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, trägt den Namen , römisch 40 und wurde als Angehöriger der Volksgruppe der Han-Chinesen am römisch 40 in römisch 40 in der Provinz Hubei geboren, wo er auch bis Ende 2013 sein Leben in der Volksrepublik China verbrachte. Ende 2013 bis Juni 2014 war er in römisch 40 , Provinz Hubei, von Juni 2014 bis August 2014 in römisch 40 , Provinz Hubei, und von August 2014 bis November 2014 in römisch 40 , Provinz Hunan, aufhältig. Ende November 2014 reiste der Beschwerdeführer schließlich aus und begab sich nach Südkorea, wo er ca. 8 Jahre lebte. Der Beschwerdeführer wurde bereits von seiner Mutter christlich erzogen und trat schließlich 2012 der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ auch „The Church of Almighty God“ (im Folgenden: „CAG“) auch „Quanneng Shen Jiaohui“ (chin.) bei. Der Beschwerdeführer, ein Grafiker, kündigte dann seinen Job in einer Druckerei und begann für die „CAG“ zu arbeiten. So fertigte er ab April 2013 für die „CAG“ Videos an bzw. bearbeitete diese. Da Mitglieder von „CAG“ in der Volksrepublik China verfolgt werden und es zu Festnahmen kam, sah sich der Beschwerdeführer gezwungen, immer wieder seinen Aufenthaltsort zu wechseln. Schließlich verließ er deshalb die Volksrepublik China und begab sich nach Südkorea, wo er sich ebenfalls an Aktivitäten der dortigen „CAG“ beteiligte und für die „CAG“ an der Erstellung bzw. Bearbeitung von Videos, die auf „YouTube“ hochgeladen wurden, mitwirkte. In Österreich ist er Gruppenleiter einer neunköpfigen Gruppe von „CAG“-Mitgliedern, wobei regelmäßige Treffen abgehalten werden, aber auch an Aktivitäten teilgenommen wird. So entfaltet der Beschwerdeführer in Österreich eine rege Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen, die allesamt gegen das KP-Regime in der Volksrepublik China gerichtet sind. So nahm er am 10.03.2025 an einer Kundgebung in Wien hinsichtlich der Menschenrechtsverletzungen durch die KP Chinas teil, wobei er auch interviewt wurde und regimekritische Äußerungen tätigte. Im Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer an einer Schweigedemonstration unter dem Motto „Alles ist gut“ teil. Auf einem diesbezüglichen auf „YouTube“ hochgeladenen Video ist auch der Beschwerdeführer erkennbar. Weiters beteiligte sich der Beschwerdeführer am 10.12.2025 an einer Demonstration am „Welttag der Menschenrechte“, wobei diese Demonstration vor der chinesischen Botschaft in Wien stattfand. Hiebei wurde auch ein „YouTube“-Video angefertigt, wobei der Beschwerdeführer mit einem Transparent der „CAG“ auftrat. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich entwickelten bereits eine derartig große Publizität, dass auf der von der „Anti-All-Powerful Gods Alliance“, einer (offensichtlich chinesischen) „CAG“-kritischen Organisation, betriebenen Website www.fqnslm.com zahlreiche Fotos des Beschwerdeführers veröffentlicht wurden, die diesen bei Aktivitäten für die „CAG“ bzw. Demonstrationen zeigen. Feststellungen zur Religionsausübung in der Volksrepublik China: Die chinesische Verfassung sieht Religionsfreiheit vor (USDOS 26.6.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Gleichzeitig werden jedoch nur fünf Religionsgemeinschaften offiziell anerkannt: Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (FH 29.2.2024a; vgl. ÖB Peking 2024). Alle religiösen Gruppierungen müssen sich folglich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der „Drei-Selbst-Bewegung“ und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (AA 26.10.2022). Die chinesische Verfassung sieht Religionsfreiheit vor (USDOS 26.6.2024; vergleiche ÖB Peking 2024). Gleichzeitig werden jedoch nur fünf Religionsgemeinschaften offiziell anerkannt: Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (FH 29.2.2024a; vergleiche ÖB Peking 2024). Alle religiösen Gruppierungen müssen sich folglich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der „Drei-Selbst-Bewegung“ und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (AA 26.10.2022). Alle religiösen Gruppen müssen ein strenges Zertifizierungsverfahren durchlaufen, um von den Behörden offiziell anerkannt zu werden. Diejenigen, die sich weigern, werden als illegal eingestuft und verfolgt, einschließlich unabhängige buddhistische Gruppen (FH 29.2.2024a). Traditionelle Glaubensrichtungen wie Buddhismus, Taoismus und Volksreligion werden von der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) gefördert, während Islam und Christentum als ausländische Religionen betrachtet und damit zunehmenden Repressalien ausgesetzt sind (ÖB Peking 2024). Mitgliedern der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) ist die Ausübung religiöser Praktiken untersagt. Sie müssen atheistisch leben (BAMF 25.5.2021). Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit „normaler“ Religionsausübung, welche die „öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf“. Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 26.10.2022).Artikel 36, der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit „normaler“ Religionsausübung, welche die „öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf“. Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 26.10.2022). Seit 2016 Präsident Xi zur „ Sinisierung“ der Religionen aufrief, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 11.1.2024). Die chinesische Führung hat sich die Assimilierung der fünf in China anerkannten Religionen an die „Erfordernisse der sozialistischen Gesellschaft“ zum Ziel gesetzt. Diese Strategie wird seitdem jährlich von der obersten Staatsführung gepriesen und weitflächig in allen Begegnungen mit dem Thema Religion zitiert (AA 26.10.2022).Seit 2016 Präsident römisch zehn i zur „ Sinisierung“ der Religionen aufrief, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 11.1.2024). Die chinesische Führung hat sich die Assimilierung der fünf in China anerkannten Religionen an die „Erfordernisse der sozialistischen Gesellschaft“ zum Ziel gesetzt. Diese Strategie wird seitdem jährlich von der obersten Staatsführung gepriesen und weitflächig in allen Begegnungen mit dem Thema Religion zitiert (AA 26.10.2022). Der Parteistaat verfügt über einen vielschichtigen Apparat, um alle Aspekte religiöser Aktivitäten zu kontrollieren, u. a. durch die Überprüfung religiöser Führer auf politische Zuverlässigkeit, die Begrenzung der Zahl religiöser Autoritäten wie Priester und Imame, die Forderung nach ideologischer Konformität innerhalb der religiösen Lehre und die Installation von Sicherheitskameras in religiösen Einrichtungen (FH 29.2.2024a). Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die „drei Übel“ – Terrorismus, Extremismus und Separatismus – im Spiel wähnt. Dies betrifft v. a. Musliminnen und Muslime in Xinjiang sowie Buddhistinnen und Buddhisten in den tibetischen Gebieten. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz zu Provinz stark (AA 26.10.2022). Bestimmte Religionen und religiöse Gruppen, darunter tibetische Buddhisten, uigurische Muslime, Falun Gong-Praktizierende und christliche „Hauskirchen“, werden hart verfolgt. In Xinjiang werden friedliche religiöse Praktiken routinemäßig unter dem Vorwurf des „religiösen Extremismus“ bestraft, was für viele uigurische, kasachische und Hui-Muslime zu Inhaftierung, Gefängnisstrafen und Indoktrination führt. Die Behörden setzen auch digitale Überwachung ein, um die religiösen Aktivitäten uigurischer und türkischer Muslime zu unterdrücken; die Polizei ist dafür bekannt, Einwohner zu verhören, die Texte aus dem Koran auf ihren Smartphones gespeichert haben (FH 29.2.2024a). Mitglieder religiöser Minderheiten in China - darunter Christen, Muslime, tibetische Buddhisten und Falun-Gong-Praktizierende - berichteten über gesellschaftliche Diskriminierungen in Bezug auf Beschäftigung, Wohnraum und Geschäftsmöglichkeiten (USDOS 26.6.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.5.2021): Länderreport China, Situation der Tibeter und Tibeterinnen - 36, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/ laenderreport-36-China.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 9.7.2024  FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024  HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2103179.html, Zugriff 9.7.2024  ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]

(2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)  USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: China, https://www.ecoi.net/en/document/2111843.html, Zugriff 8.7.2024 Religiöse Bewegungen, eingestuft als „ xie jiao“ („häretische Lehren“) Letzte Änderung 2025-05-13 10:58 Einige in der Fachliteratur auch als „Neue Religiöse Bewegungen“ bezeichnete Gruppen sind als „ häretische [auch heterodoxe] Lehren“ (xie jiao) ausdrücklich verboten (BAMF 1.2024; DFAT 27.12.2024). Der Ausdruck xie jiao, der seit der späten Ming-Ära verwendet wird, wird oft fälschlicherweise als „evil cults“ („böse Sekten“) übersetzt (BW 24.3.2025). Eine weitere Bezeichnung ist auch „illegal cults“ („illegale Sekten“) (DFAT 27.12.2024). Tatsächlich bedeutet der Begriff „Organisationen, die heterodoxe Lehren fördern“ (BW 24.3.2025) und bezeichnet die Bewegungen, die von den Behörden als regierungsfeindlich, sozial gefährlich (DFAT 27.12.2024) und nicht „wirklich“ religiös angesehen werden (BW 24.3.2025). Die China Anti-xie-jiao Association (außerhalb Chinas auch als China Anti-Cult Association, CACA [Anm.: dt.: Chinesischen Anti-Kult-Vereinigung] bezeichnet) (BW o.D.b) veröffentlicht eine inoffizielle Liste von xie jiao, die 23 Bewegungen umfasst. Daneben soll es auch eine offizielle Liste der xie jiao geben, die von der Regierung veröffentlicht wird. Diese Liste kann sich schnell ändern, sodass es schwierig ist, jederzeit festzustellen, ob eine bestimmte religiöse Bewegung verboten ist (DFAT 27.12.2024). Laut einer anderen Quelle liegen dagegen keine offiziellen Regierungs- oder Rechtsdokumente vor, die der Öffentlichkeit zugänglich sind und eine bestimmte Gruppe als xie jiao definieren (CSW 16.1.2024). Die CACA gilt zwar offiziell als private Vereinigung, ist aber in Wirklichkeit eng mit der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) verbunden und wird allgemein als Teil ihres Apparats angesehen (BW o.D.b). Neben der CACA und dem Anti-Xie-Jiao-Büro des Ministeriums für öffentliche Sicherheit ist auch die Zentrale Kommission für politische und rechtliche Angelegenheiten für die „häretische Lehren“ zuständig (BAMF 1.2024). Die Liste der CACA ist in vier Kategorien unterteilt: Bewegungen, die Qigong verwenden (oder, der Liste zufolge, missbrauchen), Buddhismus, Christentum und Ufologie. Für jede Kategorie werden die Bewegungen in unterschiedlichen Reihen angeordnet, und zwar nach abnehmender „ Gefährlichkeit“ (BW 31.8.2022): Rechtliche Lage Zum Verbot von Sekten regelt der „Runderlass des Ministeriums für öffentliche Sicherheit zu bestimmten Fragen der Identifizierung und des Verbots von Sekten“ (Gong Tong Zi [2000] Nr. 39) (VA der ÖB Peking 14.2.2025): ● dass sich Organisatoren, Planer, Befehlshaber und Mitglieder in Schlüsselpositionen, die verdächtigt werden, Sekten zu organisieren oder für kriminelle Aktivitäten zu nutzen, strafrechtlich zu verantworten haben, wobei Selbstanzeigen strafmildernd oder im Einzelfall auch strafbefreiend wirken können; ● Personen, die zur Teilnahme an Sektenaktivitäten verleitet oder gezwungen wurden, werden nicht als Sektenmitglieder behandelt und müssen nicht registriert werden; ● Die überwiegende Mehrheit der einfachen Personen, die sich an Sektenaktivitäten beteiligen, sollen erzogen werden, damit sie sich der Gefahren von Sekten vollständig bewusst werden und sich bewusst gegen die Kontrolle und den Einfluss von Sekten stellen, sich davon befreien und ihnen widerstehen, ihre Vorstellung von der Rechtsordnung verbessern und die Gesetze des Landes einhalten (VA der ÖB Peking 14.2.2025). Aktivitäten im Namen von verbotenen Sekten werden aufgelöst und die Organisatoren strafrechtlich verfolgt. Der bloße Glaube an die Ideen der entsprechenden Sekten ist nicht verboten - jedoch gibt es das Primat, dass die Verwaltung auf entsprechende Anhänger von Sekten erzieherisch einwirkt. Das würde es beispielsweise ausschließen, dass sie in der öffentlichen Verwaltung oder bei sonstigen staatlichen Arbeitgebern angestellt werden, wenn sie sich nicht von der verbotenen Sekte lossagen. Aufgrund des Erziehungsprimates ist es vorstellbar, dass lokale Verwaltungen auf Personen, die einer Sekte anhängen, bei Behördengängen erzieherisch einwirken und dadurch Verwaltungsvorgänge erschwert oder bei entsprechend „uneinsichtigem“ Verhalten auch unmöglich gemacht werden. Es geht indes nicht um bestimmte Glaubensinhalte, sondern die Anhängerschaft zu einer gesetzlich verbotenen Sekte steht im Vordergrund. Sanktioniert werden dabei die nach außen gerichteten Aktivitäten für eine solche verbotene Vereinigung (VA der ÖB Peking 14.2.2025). Allerdings nach Artikel 300 des Strafgesetzbuches können sowohl Führungspersonal als auch einfache xie jiao-Mitglieder für religiöse Aktivitäten jeglicher Art mit drei bis sieben Jahren Haft und einer Geldstrafe, in schweren Fällen mit bis zu lebenslanger Haft und einer Geldstrafe geahndet werden. In minder schweren Fällen kann u. a. eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren und/oder eine Geldstrafe verhängt werden. Missionierung im persönlichen Umfeld, die Versammlung in privaten Räumen oder der Besitz von Schrifttum einer als xie jiao eingestuften Glaubensgemeinschaft können für eine Strafverfolgung ausreichen (BAMF 1.2024). Artikel 300 kann allerdings auch für Bewegungen angewendet werden, die nicht in der xie-jiao-Liste aufgeführt sind; oder auf Bewegungen, die zwar auf lokaler Ebene als xie jiao eingestuft werden können, aber keine nationale oder internationale Bedeutung haben (BW 31.8.2022). Ausreise von Mitgliedern (z. B. wenn polizeilich bekannt) Die bloße Teilnahme an Veranstaltungen einer verbotenen Sekte hindert die Ausreise nicht, maßgeblich ist, was als „Mitgliedschaft“ angesehen wird. Erst wenn eine Person Aktivitäten einer verbotenen Sekte fördert (z. B. durch Finanzierung von Sektenaktivitäten, Organisation von Veranstaltungen, Verbreitung von Werbung für die Sekte u. Ä.), kann die Ausreise beschränkt werden (VA der ÖB Peking 14.2.2025) [für die Regelung von Ausreiseverboten siehe Kapitel Regulierung der Aus- und Einreise und Gesetzliche Grundlagen für die Verweigerung der Ausreise]. Die Förderung illegaler Sekten wird möglicherweise als Straftat oder als Gefährdung nationaler Interessen angesehen. Insbesondere bei in China verbotenen, aber im Ausland aktiven Sekten, die in China eine große Zahl von Menschen erreichen, ist davon auszugehen, dass die chinesische Verwaltung aktive Förderer solcher in China illegaler Sekten als Gefährdung nationaler Interessen ansehen würde. Es kann deshalb vermutet werden, dass Personen, die als einflussreich innerhalb der verbotenen Sekte gelten und Personen, die als erfolgreiche Agitatoren aufgefallen und polizeibekannt sind, an der Ausreise gehindert werden. Da die Verwaltung hier einen Ermessensspielraum hat, der nur schwer nachprüfbar ist, kann es im Einzelfall schwer sein, eine Prognose abzugeben (VA der ÖB Peking 14.2.2025). Nach einer Auskunft der Menschenrechtsorganisation ChinaAid aus dem Jahr 2021 können Personen, die wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zu einer nicht registrierten Kirche bei der Polizei vorgeladen wurden, „technisch“ immer noch mit ihrem eigenen Reisepass ausreisen, da eine Vorladung allein nicht automatisch die Verhängung eines Ausreiseverbots nach sich zieht. Hierfür müsste ChinaAid zufolge die Aufnahme in das Warnsystem des Büros für öffentliche Sicherheit erfolgen, was in der Regel bei Personen mit hohem Bekanntheitsgrad passiert. Es seien sogar Fälle bekannt, in denen es lokale Behörden gerade Personen, die als im „politischen Sinne problematisch“ gelten, ermöglichten, das Land dauerhaft zu verlassen, um sich des „Problems“ so zu entledigen. Ebenso gebe es aber zahlreiche Fälle, in denen Personen, welchen Verbindungen zu illegalen Glaubensgemeinschaften unterstellt werden, keine Reisepässe ausgestellt bekommen oder sich Ausreisekontrollen unterziehen müssen. Dies kann laut ChinaAid und der Organisation Christian Solidarity Worldwide sowohl religiöses Führungspersonal und deren Familien als auch einfache Mitglieder betreffen. Eine weitere Maßnahme, von der nach einer Auskunft aus dem Jahr 2023 jedoch auch im Falle polizeilicher Ermittlungen nicht einheitlich Gebrauch gemacht wird, ist die Konfiszierung von Reisepässen (BAMF 1.2024). Quellen  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2024): Länderkurzinformation China - Situation von Christinnen und Christen, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30077930/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flücht linge,_China_-_Situation_von_Christinnen_und_Christen,_01.01.2024._(Länderkurzinformation_–_Öffentlich).pdf?nodeid= 30077706&vernum=-2, Zugriff 2.4.2025  BW - Bitter Winter: A magazine on religious liberty and human rights (o.D.b): China Anti-Xie jiao Association, https://bitterwinter.org/Vocabulary/china-anti-xie-jiao-association, Zugriff 4.4.2025  BW - Bitter Winter: A magazine on religious liberty and human rights (24.3.2025): Xie Jiao, https://bitterwinter.org/Vocabulary/xie-jiao/?_gl=1*hegwyp*_up*MQ..*_ga*NjA5MTgzNTc5LjE3NDM 3NzUzNDc.*_ga_BXXPY MB88D*MTc0Mzc3NTM0Ni4xLjAuMTc0Mzc3NTM0Ni4wLjAuMA.., Zugriff 7.4.2025  BW - Bitter Winter: A magazine on religious liberty and human rights (31.8.2022): Xie Jiao: China Updates the List—With Some New Entries, https://bitterwinter.org/xie-jiao-china-updates-the-list-some-new-entries, Zugriff 7.4.2025  CSW - Christian Solidarity Worldwide (16.1.2024): china: Briefing: ’Socialist rule of law’ in China, https://www.csw.org.uk/ 2024/01/16/report/6149/article.htm, Zugriff 7.4.2025  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (27.12.2024): DFAT Country Information Report People’s Republic of China - 2024, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-china.pdf, Zugriff 2.4.2025  USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: China, https://www.ecoi.net/en/document/2111843.html, Zugriff 8.7.2024  VA der ÖB Peking - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Peking (14.2.2025): BFA; Anfrage der Staatendokumentation zur „ ZHAOHUI“ (Hauskirche) und Kirche des allmächtigen Gottes in China Die Feststellungen zur Religionsausübung in der Volksrepublik China wurden den Länderinformationen der Staatendokumentation zur Volksrepublik China vom 13.05.2025, Version 7, entnommen. Feststellungen zur Lage der Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der „CAG“ in der Volksrepublik China: Organisation der Kirche Die Kirche des Allmächtigen Gottes (Church of the Almighty God, CAG; chin.: Quanneng Shen Jiaohui), ist eine Neue Religiöse Bewegung, die dem protestantischen Christentum zugerechnet wird (BAMF 1.2024). Die CAG ist auch bekannt unter dem Namen Eastern Lightning (Dongfang Shandian) (BAMF 1.2024; vgl. DFAT 27.12.2024, BW o.D.a). Entstanden ist die CAG 1991 in der Provinz Henan (BAMF 1.2024) und im November 1995 wurde sie als „xie jiao“ (DFAT 27.12.2024; vgl. BW o.D.a), als „ evil cult“ (CECC 1.2.2024) oder „ häretische Lehre“ verboten (BAMF 1.2024) [weitere Informationen zum Begriff xie jiao finden Sie hier].Die Kirche des Allmächtigen Gottes (Church of the Almighty God, CAG; chin.: Quanneng Shen Jiaohui), ist eine Neue Religiöse Bewegung, die dem protestantischen Christentum zugerechnet wird (BAMF 1.2024). Die CAG ist auch bekannt unter dem Namen Eastern Lightning (Dongfang Shandian) (BAMF 1.2024; vergleiche DFAT 27.12.2024, BW o.D.a). Entstanden ist die CAG 1991 in der Provinz Henan (BAMF 1.2024) und im November 1995 wurde sie als „xie jiao“ (DFAT 27.12.2024; vergleiche BW o.D.a), als „ evil cult“ (CECC 1.2.2024) oder „ häretische Lehre“ verboten (BAMF 1.2024) [weitere Informationen zum Begriff xie jiao finden Sie hier]. Die CAG operiert im Geheimen, sowohl um Entdeckung zu vermeiden als auch aus allgemeinen Gründen der Glaubensausübung (DFAT 27.12.2024). Als Gründer gilt der administrative Leiter der CAG Zhao Weishan. Zhao und dessen Ehefrau Yang Xiangbin erhielten 2001 in den Vereinigten Staaten Asyl und leiten die Kirche seitdem von New York aus. Nach unterschiedlichen Schätzungen bewegt sich die Zahl ihrer Anhängerinnen und Anhänger zwischen mehreren Zehntausend und mehreren Millionen. Offizielle chinesische Quellen gehen von vier Millionen Mitgliedern aus, wobei ausländische Beobachtende diese Zahl für zu hoch angesetzt halten. Die Mitglieder sind mehrheitlich weiblich, mittleren Alters und entstammen häufig ärmlichen Verhältnissen und ländlichen Regionen, wo sie in vielen Fällen allein für Haushalt und Kinderbetreuung zuständig sind, während ihre Ehepartner als Binnenmigranten in (weit entfernten) Großstädten leben. Die CAG ist aber zunehmend auch in der urbanen Mittelschicht aktiv und in ganz China sowie in zahlreichen weiteren Ländern (u. a. in den USA, EU-Ländern, Südkorea, Japan und der Schweiz) vertreten (BAMF 1.2024). In China selbst leben die Anhänger überwiegend im Nord- und Südosten des Landes (DFAT 27.12.2024). Eine Kirchengemeinde umfasst üblicherweise 20 bis 50 Mitglieder, die Kirchenleiter sind Unterdistrikt- und Distriktleitern unterstellt und diese wiederum Leitungspersonen, welche für die Kirchen einer oder mehrerer Provinzen zuständig sind. Die Gruppen treffen sich in Privatwohnungen oder an anderen unverdächtigen Orten. Aus Geheimhaltungsgründen kennen sich die Mitglieder oft nur unter Aliasnamen (BAMF 1.2024). Lehre der Glaubensgemeinschaft Anhänger der CAG glauben, dass Jesus im
  1. Jahrhundert als Frau, genannt „Allmächtiger Gott“, auf die Erde zurückkehrte (DFAT 27.12.2024; vgl. BW o.D.a), die die Läuterung der Menschheit und die Ankunft des tausendjährigen Königreiches lehrt (BW o.D.a). Über die Identität und Existenz der zentralen weiblichen Figur, des „Allmächtigen Gottes“, ist wenig bekannt, was möglicherweise an der von der Religion erzwungenen Geheimhaltung liegt (DFAT 27.12.2024). Während einige Gelehrten davon ausgehen, dass es sich um Yang Xiangbing handelt (BAMF 1.2024), wies die CAG selbst die Behauptung zurück, die weibliche Figur sei „Yang“ oder „Deng“ genannt worden, oder dass sie aus der Provinz Henan stamme (DFAT 27.12.2024). Auch werden weder Yang Xiangbin noch Zhao Weishan im Schrifttum der CAG erwähnt und der Name Yang Xiangbin ist vielen (vor allem jüngeren) Mitgliedern nicht bekannt, zumal der zivile Name des Allmächtigen Gottes der Lehre nach niemals ausgesprochen werden darf (BAMF 1.2024). Der zentrale Text der CAG heißt „Das Wort erscheint im Fleisch“, ein 2.400 Seiten langes Buch mit den Aussprüchen des Allmächtigen Gottes, das jedes Mitglied studieren muss. Anhänger der CAG glauben, dass sie sich in einem ständigen tödlichen Kampf gegen den „Großen Roten Drachen“ befinden, der laut Wissenschaftlern ein Hinweis auf die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) ist, und dass die Mitgliedschaft in der Gruppe Rettung vor einer drohenden Apokalypse bringt. Sie glauben, dass der „Allmächtige Gott“ kam, um das „dritte und letzte Zeitalter der Menschheit“ oder „das Zeitalter des Königreichs“ einzuläuten, das auf das „Zeitalter des Gesetzes“ (des Alten Testaments) und das „Zeitalter der Gnade“ (Jesu, Zeit des Neuen Testaments) folgt (DFAT 27.12.2024; vgl. BAMF 1.2024). Im Allgemeinen sind die Anhängerinnen und Anhänger der CAG jedoch der Meinung, dass die Bibel veraltet, überholt und (als Folge von Kopien und Übersetzungen) von menschlichen Irrtümern durchsetzt sei (BAMF 1.2024).Anhänger der CAG glauben, dass Jesus im
  2. Jahrhundert als Frau, genannt „Allmächtiger Gott“, auf die Erde zurückkehrte (DFAT 27.12.2024; vergleiche BW o.D.a), die die Läuterung der Menschheit und die Ankunft des tausendjährigen Königreiches lehrt (BW o.D.a). Über die Identität und Existenz der zentralen weiblichen Figur, des „Allmächtigen Gottes“, ist wenig bekannt, was möglicherweise an der von der Religion erzwungenen Geheimhaltung liegt (DFAT 27.12.2024). Während einige Gelehrten davon ausgehen, dass es sich um Yang Xiangbing handelt (BAMF 1.2024), wies die CAG selbst die Behauptung zurück, die weibliche Figur sei „Yang“ oder „Deng“ genannt worden, oder dass sie aus der Provinz Henan stamme (DFAT 27.12.2024). Auch werden weder Yang Xiangbin noch Zhao Weishan im Schrifttum der CAG erwähnt und der Name Yang Xiangbin ist vielen (vor allem jüngeren) Mitgliedern nicht bekannt, zumal der zivile Name des Allmächtigen Gottes der Lehre nach niemals ausgesprochen werden darf (BAMF 1.2024). Der zentrale Text der CAG heißt „Das Wort erscheint im Fleisch“, ein 2.400 Seiten langes Buch mit den Aussprüchen des Allmächtigen Gottes, das jedes Mitglied studieren muss. Anhänger der CAG glauben, dass sie sich in einem ständigen tödlichen Kampf gegen den „Großen Roten Drachen“ befinden, der laut Wissenschaftlern ein Hinweis auf die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) ist, und dass die Mitgliedschaft in der Gruppe Rettung vor einer drohenden Apokalypse bringt. Sie glauben, dass der „Allmächtige Gott“ kam, um das „dritte und letzte Zeitalter der Menschheit“ oder „das Zeitalter des Königreichs“ einzuläuten, das auf das „Zeitalter des Gesetzes“ (des Alten Testaments) und das „Zeitalter der Gnade“ (Jesu, Zeit des Neuen Testaments) folgt (DFAT 27.12.2024; vergleiche BAMF 1.2024). Im Allgemeinen sind die Anhängerinnen und Anhänger der CAG jedoch der Meinung, dass die Bibel veraltet, überholt und (als Folge von Kopien und Übersetzungen) von menschlichen Irrtümern durchsetzt sei (BAMF 1.2024). Berichterstattung, öffentliche und wissenschaftliche Wahrnehmung Laut australischem Außen- und Handelsministerium (DFAT) wird die CAG von einer geringen Anzahl ausländischer Forscher wissenschaftlich untersucht, wobei die Mehrheit dieser Forscher der Religion gegenüber wohlwollend eingestellt sei. In den westlichen Medien findet CAG gelegentlich Erwähnung, jedoch basieren laut DFAT die Berichte in der Regel auf Informationen christlicher Gruppierungen, die der Kirche gegenüber häufig kritisch eingestellt sind (DFAT 27.12.2024). CAG-Mitglieder werden von Staatsmedien fragwürdiger Methoden bei der Missionierung und verschiedener Verbrechen beschuldigt. Demnach soll die CAG insbesondere unter protestantischen Christen aggressiv missionieren mit dem Ziel, protestantische Hauskirchen zu unterwandern und zu übernehmen, was zu ihrem negativen Bild in chinesischen christlichen Gemeinden beiträgt. Wissenschaftliche Untersuchungen entkräften diese Vorwürfe zum Teil und legen nahe, dass sie Teil einer behördlichen Desinformationskampagne sind, die den Ruf der Glaubensgemeinschaft schädigen und eine Strafverfolgung rechtfertigen soll (BAMF 1.2024). Verfolgungssituation Nach eigenen, nicht überprüfbaren Angaben der CAG haben chinesische Behörden von 2011 bis 2022 mehr als 430.000 Kirchenmitglieder festgenommen. 231 Mitglieder sollen seit Gründung der CAG im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen gestorben sein. Bereits Ende 2012 gab es eine Verhaftungswelle, nachdem CAG-Mitglieder Gerüchte über die Apokalypse am
  3. Dezember desselben Jahres verbreitet hatten. Damals wurden 1.300 Kirchenmitglieder in 16 Provinzen festgenommen. Aus den 161 in diesem Zusammenhang veröffentlichten Urteilen geht hervor, dass die meisten Angeklagten zu Haftstrafen von drei Jahren oder mehr verurteilt wurden. Weil die chinesischen Behörden im Juni 2021 Millionen von Gerichtsurteilen, darunter Hunderte gegen CAG-Mitglieder, aus der öffentlichen Datenbank des Obersten Volksgerichts entfernen ließen und eine neue restriktive Veröffentlichungspolitik einführten, ist ein Abgleich mit offiziellen Zahlen nicht mehr möglich (BAMF 1.2024). Nach aktuellem Bericht der CAG wurden 2024 mindestens 19.053 Anhänger verhaftet, 2.175 verurteilt, davon 168 zu sieben bis 14 Jahren, und 24 CAG-Mitglieder verstarben im Zuge der Verfolgung. Obwohl es sich beim Jahresbericht um ein Dokument der CAG selbst handelt, betrachtet Bitter Winter [Anm.: Online-Magazin über Religionsfreiheit und Menschenrechte in China, herausgegeben von CESNUR, dem Zentrum für Studien zu neuen Religionen (Turin, Italien)] die Daten als zuverlässig und beruft sich auf die ständige Beobachtung der chinesischen Medien, Pressemitteilungen und Bekanntmachungen zur öffentlichen Sicherheit, in denen häufig von Massenverhaftungen und schweren Strafen gegen CAG-Mitglieder berichtet wird (BW 28.2.2025). Aus regelmäßig veröffentlichten Berichten des staatlichen Chinesischen Anti-Kult-Netzwerks (CACA) über „Bestrafungen nach dem Gesetz“ von Anhängern „häretischer Lehren“ geht hervor, dass nicht nur Führungspersonen zu Haftstrafen nach Artikel 300 des Strafgesetzbuchs verurteilt werden, sondern auch einfache Mitglieder, die an „kriminellen Aktivitäten“ wie dem Vervielfältigen und Verbreiten von CAG-Literatur beteiligt sind (BAMF 1.2024). [Anm.: für Informationen zur Ausreise von Mitgliedern verbotener religiöser Bewegungen siehe Kapitel Religiöse Bewegungen, eingestuft als „ xie jiao“ („ häretische Lehren“)] Quellen  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2024): Länderkurzinformation China - Situation von Christinnen und Christen, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30077930/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flücht linge,_China_-_Situation_von_Christinnen_und_Christen,_01.01.2024._(Länderkurzinformation_–_Öffentlich).pdf?nodeid= 30077706&vernum=-2, Zugriff 2.4.2025  BW - Bitter Winter: A magazine on religious liberty and human rights (o.D.a): The Church of Almighty God, https://bitterwinter.org/Vocabulary/the-church-of-almighty-god/?_gl=1*dscnun*_up*MQ..*_ga*MTc5MzA4 ODUwNy4xNzQzNTc5NDQx*_ga_BXXPYMB88D*MTc0MzU3OTQ0MC4xLjEuMTc0MzU3OTUyMy4wLjAuMA.., Zugriff 3.4.2025  BW - Bitter Winter: A magazine on religious liberty and human rights (28.2.2025): The Transnational Persecution of The Church of Almighty God: An Appeal, https://bitterwinter.org/the-transnational-persecution-of-the-church-of-almighty-god-an-appeal/?fbclid=IwZXh0bgNhZW0CMTEAAR3XncE2VoJHpTo5GubAJ1CaAV2tOSrvFqDE2F9PnF90izHwCoEiMg_agg4_aem_aP4Buft_yHgwqWddDBesWg, Zugriff 15.4.2025  CECC - Congressional-Executive Commission on China [USA] (1.2.2024): Testimony of Benedict Rogers before the Congressional-Executive Commission on China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2106468/Congressional Executive Commission on China Written Testimony by Benedict Rogers.pdf, Zugriff 2.4.2025  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (27.12.2024): DFAT Country Information Report People’s Republic of China - 2024, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-china.pdf, Zugriff 2.4.2025 Die Feststellungen zur Lage der Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der „CAG“ in der Volksrepublik China wurden (ebenfalls) den Länderinformationen der Staatendokumentation zur Volksrepublik China vom 13.05.2025, Version 7, entnommen. Weitere Feststellungen zu „CAG“: In den letzten Jahren hat die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) einen systematischen Ansatz zur transnationalen Repression verfolgt und sich gegen die Kirche des Allmächtigen Gottes (CAG) im Ausland richtet. Zunehmende Hinweise zeigen, dass diese Verfolgung der CAG durch die KPCh sich konsequent auf mehrere Länder ausdehnt. Hintergrund Die CAG ist die am schnellsten wachsende christliche neue religiöse Bewegung auf dem chinesischen Festland. Seit Beginn in den 1990er Jahren hat sie unerbittliche Unterdrückung und Verfolgung durch die KPCh-Behörden erfahren. 1995 bezeichnete die KPCh, um ihr Vorgehen zu rechtfertigen, die CAG zusammen mit anderen christlichen Bewegungen wie den Shouters und der All Ranges Church als „xie jiao“, eine verbotene „Bewegung, die heterodox Lehren verbreitet“ (manchmal, weniger korrekt, als „böser Kult“ übersetzt). Seitdem führt die KPCh eine langwierige, systematische Kampagne gewaltsamer Unterdrückung gegen die CAG. Mindestens 293 CAG-Mitglieder sind Berichten zufolge durch Verfolgung gestorben. Zwischen 2011 und 2024 wurden fast 480.000 CAG-Mitglieder von den KPCh-Behörden festgenommen. Nach dem Exil einiger Mitglieder ins Ausland startete die KPCh weitere Repressionen gegen diese fliehenden CAG-Mitglieder und ausländische Kirchengemeinschaften und erließ mehrere geheime Direktiven. Im Jahr 2015 forderte das interne Dokument der KPCh „Anti-Xie Jiao: Zwei Untersuchungen, ein Sonderprojekt-Umsetzungsplan“ eine gründliche Untersuchung der ausländischen CAG-Mitglieder. Es legte den Schwerpunkt auf die individuelle Analyse jedes einzelnen Falls und die Entwicklung individueller Strategien. Die gesammelten Daten umfassten persönliche ID-Daten, Aktivitäten im Ausland und die Hitergründe ihrer Verwandten in China. Im Jahr 2019 zeigte das KPCh-Dokument mit dem Titel „Notice on Conducting Research on Topics wie the Dangers and Countermeasures Concerning the `Allmighty God´ Xie Jiao Organization“, dass die Kampagne gegen ausländische CAG-Gemeinschaften seit über zehn Jahren aktiv war. Im September 2020 erließ die Zentrale Kommission für politische und rechtliche Angelegenheiten der KPCh eine geheime Anweisung, eine dreijährige landesweite „Allgemeine Schlacht“ gegen die CAG einzuleiten. Eines der Hauptziele der Kampagne war es, das Wachstum der CAG im Ausland einzudämmen. Im Jahr 2018 wies ein internes CCP-Dokument die zuständigen Abteilungen an, die Online-Aktivitäten der CAG-Gemeinschaften sowohl innerhalb Chinas als auch international zu überwachen. Es forderte ausdrücklich das inländische Personal, wichtige ausländische Mitglieder zu kritisieren und Zwietracht zu stiften. Ein weiteres Dokument hob die Notwendigkeit hervor, die Bemühungen gegen CAG im Ausland zu verstärken, was die Erhebung interner Kircheninformationen und -daten über Schlüsselpersonen vorschreibt, während gleichzeitig Infiltration-, Spaltungs- und Unterdrückungstaktiken eingesetzt werden. Im August 2023 erließ die Zentrale Kommission für politische und rechtliche Angelegenheiten der KPCh eine geheime Direktive, um ab 2024 einen dreijährigen „harten Kampf“ gegen die CAG zu beginnen. Die Richtlinie beauftragte das Ministerium für Staatssicherheit und öffentliche Sicherheit, spezialisierte operative Pläne zu erstellen, die sich auf CAG-Gemeinden im Ausland konzentrieren. Es betonte verstärkte Geheimdienstbemühungen, intensivierte Überwachung der Häuser und Bewegungen wichtiger ausländischer Kirchenanhänger und ergriff Maßnahmen, um „ausländische CAG-Gruppen zu schlagen und zu zerschlagen, Kernmitglieder einzuschüchtern, ihre Entwicklung einzuschränken und ihre operative Kapazität zu schwächen“. Darüber hinaus forderte sie das Außenministerium sowie chinesische Botschaften und Konsulate auf, „Forschungs- und Reaktionsstrategien in wichtigen Ländern wie Südkorea und den Philippinen zu verbessern“, um das Wachstum von CAG im Ausland zu behindern. Im Jahr 2024 zeigten mehrere interne CCP-Dokumente, dass lokale Behörden „Overseas Investigation Data Collection Forms“ für CAG-Mitglieder ausstellten. Öffentliche Sicherheitsbehörden wurden angewiesen, die Auslandsaufklärung zu fördern, „Untersuchungen in wichtigen ausländischen Regionen und Ländern durchzuführen“ und Big-Data-Technologien zu nutzen, um Kommunikationsmuster zwischen Mitgliedern innerhalb und außerhalb Chinas zu erkennen. Laut dem Bericht „Out of Sight, Not Out of Reach“ der internationalen Menschenrechtsorganisation Freedom House ist China derzeit der am weitesten verbreitete und fortschrittlichste Täter transnationaler Repression. Die Kampagne zeichnet sich durch ihre große Reichweite, globale Präsenz und vielfältige Taktiken aus. (Bericht von Massimo Introvigne vom 01.09.2025 in „Bitter Winter“) Weitere (fallspezifische) Feststellungen: Es ist anzunehmen, dass die chinesischen Behörden über das Verhalten chinesischer Asylsuchender während ihres Aufenthalts außerhalb Chinas informiert sind. Ebenso kann angenommen werden, dass rückgeführte Personen in China unter genauer Beobachtung stehen und Befragungen ausgesetzt sind (AA 26.10.2022). Viele chinesische Staatsangehörige, die im Ausland politisch heiklen Aktivitäten nachgehen, werden an der Rückkehr nach China gehindert, während diejenigen, die im Ausland Zuflucht suchen, oft zwangsrepatriiert und verhaftet werden (FH 29.2.2024a). Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass „Verbrechen gegen die nationale Sicherheit“ (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden. Es ist festzuhalten, dass alle Maßnahmen der Regierung gegen sogenannte „illegale religiöse und politische Gruppierungen“ als Staatsgeheimnis eingestuft sind und jemand, der versucht, das Ausland darüber zu informieren, hat Grund zur Befürchtung, mit einer Anklage wegen Verrats von Staatsgeheimnissen belangt zu werden. Alle von der Regierung als Separatismus eingestuften Tätigkeiten zur Unterstützung der Rechte von Angehörigen ethnischer Minderheiten sind Staatsverbrechen. Es gibt besonders in solch politisch motivierten Fällen keine Aussicht auf faire Verfahren (ÖB Peking 2024). (Länderinformationen der Staatendokumentation zur Volksrepublik China vom 13.05.2025, Version 7). Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahmen in den Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, in das dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Volksrepublik China vorliegende Dokumentationsmaterial und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.
  4. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus seinem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen, aus der glaubwürdigen Aussage des in der Verhandlung zeugenschaftlich einvernommenen XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, der Mitglied der vom Beschwerdeführer geleiteten „CAG“-Gruppe in Österreich ist, aus zahlreichen Dokumenten, wie seine südkoreanische „Alien Registration Card“ – ein Lichtbildausweis, der seine Identität belegt – und einem Bestätigungsschreiben vom 01.04.2026 von XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, die in Italien lebt und die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die „CAG“ in der Volksrepublik China bestätigt, einem Bestätigungsschreiben vom 05.12.2023 der „CAG“ in Südkorea, das die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die „CAG“ in Südkorea bestätigt, einem Bestätigungsschreiben vom 30.03.2026 der „CAG“ in Baden-Württemberg, wobei ebenfalls die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der „CAG“ und seine Aktivitäten bestätigt werden. Die Treffen der vom Beschwerdeführer geleiteten „CAG“-Gruppe in Österreich wurden ebenfalls fotografisch dokumentiert. Die zahlreichen Teilnahmen des Beschwerdeführers an Demonstrationen, die gegen das KP-Regime in der Volksrepublik China gerichtet waren, wurden durch die Bekanntgabe der diesbezüglichen „Links“ zu „YouTube“-Videos, die in Augenschein genommen und auch partiell (was das Erscheinen des Beschwerdeführers anbelangt) in der Verhandlung vorgeführt wurden, wobei insbesondere auf eine regimekritische Äußerung des Beschwerdeführers im Rahmen eines Interviews sowie auf eine Demonstration vor der chinesischen Botschaft in Wien hingewiesen wird. Es wurden vom Beschwerdeführervertreter auch zahlreiche diesbezügliche Standbilder von diesen Videos sowie die auf der von der „CAG“-kritischen „Anti-All-Powerful Gods Alliance“ betriebenen Internetplattform (www.fqnslm.com) veröffentlichten Fotos des Beschwerdeführers, die ihn sei seinen „CAG“-Aktivitäten zeigen, vorgelegt.Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus seinem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen, aus der glaubwürdigen Aussage des in der Verhandlung zeugenschaftlich einvernommenen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, der Mitglied der vom Beschwerdeführer geleiteten „CAG“-Gruppe in Österreich ist, aus zahlreichen Dokumenten, wie seine südkoreanische „Alien Registration Card“ – ein Lichtbildausweis, der seine Identität belegt – und einem Bestätigungsschreiben vom 01.04.2026 von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, die in Italien lebt und die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die „CAG“ in der Volksrepublik China bestätigt, einem Bestätigungsschreiben vom 05.12.2023 der „CAG“ in Südkorea, das die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die „CAG“ in Südkorea bestätigt, einem Bestätigungsschreiben vom 30.03.2026 der „CAG“ in Baden-Württemberg, wobei ebenfalls die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der „CAG“ und seine Aktivitäten bestätigt werden. Die Treffen der vom Beschwerdeführer geleiteten „CAG“-Gruppe in Österreich wurden ebenfalls fotografisch dokumentiert. Die zahlreichen Teilnahmen des Beschwerdeführers an Demonstrationen, die gegen das KP-Regime in der Volksrepublik China gerichtet waren, wurden durch die Bekanntgabe der diesbezüglichen „Links“ zu „YouTube“-Videos, die in Augenschein genommen und auch partiell (was das Erscheinen des Beschwerdeführers anbelangt) in der Verhandlung vorgeführt wurden, wobei insbesondere auf eine regimekritische Äußerung des Beschwerdeführers im Rahmen eines Interviews sowie auf eine Demonstration vor der chinesischen Botschaft in Wien hingewiesen wird. Es wurden vom Beschwerdeführervertreter auch zahlreiche diesbezügliche Standbilder von diesen Videos sowie die auf der von der „CAG“-kritischen „Anti-All-Powerful Gods Alliance“ betriebenen Internetplattform (www.fqnslm.com) veröffentlichten Fotos des Beschwerdeführers, die ihn sei seinen „CAG“-Aktivitäten zeigen, vorgelegt. Hinsichtlich der Bescheidausführungen, es erscheine merkwürdig, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung die Frage nach Sanktionen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat verneint und diese erst in der Einvernahme vor dem Bundesamt releviert habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf die vorige Frage, was er bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte, explizit ausführte, dass er befürchte, von der Polizei verfolgt oder inhaftiert und getötet zu werden. Bezüglich des Vorwurfes, die legale Ausreise aus dem Herkunftsstaat widerspreche einer staatlichen Verfolgungssituation, konnte der Beschwerdeführer in der Verhandlung glaubhaft darstellen, dass er durch einen bei der Polizei tätigen Bekannten seines Cousins im Vorfeld der Reisepassausstellung und seiner Ausreise erheben konnte, dass noch kein diesbezüglicher Vermerk im Polizeisystem eingetragen sei. Es ist auch denkbar, dass der häufige Wechsel seines Aufenthaltsortes in der Volksrepublik China sich diesbezüglich günstig für den Beschwerdeführer auswirkte. Im Übrigen ist auch darauf zu verweisen, dass in den auf den Länderinformationen der Staatendokumention basierenden Länderfeststellungen nur davon die Rede ist, dass die Ausreise von Mitgliedern einer verbotenen Sekte beschränkt werden kann, wobei die bloße Teilnahme an Veranstaltungen die Ausreise überhaupt nicht hindert. Schließlich muss aber betont werden, dass diese Überlegungen angesichts der vom Beschwerdeführer relevierten „sur place“- Gründe (Nachfluchtgründe) im Hinblick auf die oben angeführte Überwachungssituation von Chinesen im Ausland ohnedies obsolet sind. Abschließend kann auch das Argument des Bundesamtes, der Beschwerdeführer habe die Glaubenslehre nicht ausreichend dargestellt, wobei er z.B. den Namen der Reinkarnation Gottes nicht (aus eigenem Antrieb) genannt habe, entkräftet werden, wobei (abermals) auf die Länderfeststellungen, die auf den Länderinformationen der Staatendokumentation basieren, verwiesen wird, wonach dieser Name im Schrifttum der „CAG“ nicht erwähnt wird und dieser Name vielen (vor allem jüngeren Mitgliedern) auch nicht bekannt ist, zumal der zivile Name des Allmächtigen Gottes der Lehre nach niemals ausgesprochen werden darf, was im Übrigen auch der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung bestätigte. Angesichts der oben dargestellten Verfolgung von Mitgliedern der „CAG“ ist auch keine innerstaatliche Fluchtalternative – wie das Bundesamt vermeint und hiebei auf die Lage von protestantischen Hauskirchen verweist – anzunehmen, weil die „CAG“ nicht als bloße Hauskirche, sondern als verbotene („böse“) Sekte vom Regime betrachtet wird. Die Feststellungen zur Religionsausübung und Lage der Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der „CAG“ in der Volksrepublik China und die weiteren (fallspezifischen) Feststellungen ergeben sich aus den oben genannten Quellen. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A): I.römisch eins.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

§ 75Abs. 24 Asyl

G 2005 ist auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.November 2015 gestellt haben, § 3 Abs. 4 AsylG 2005 nicht anzuwenden.

Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 ist auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.November 2015 gestellt haben, Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 nicht anzuwenden. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich (infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind

Art. 1Abs.

2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich (infolge obiger Umstände/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind ebenfalls

Art. 1Abs.

2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich (infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen/diese Worte in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention sind

Artikel eins, Absatz 2, des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich (infolge obiger Umstände/diese Worte in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention sind ebenfalls

Artikel eins, Absatz 2, des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, ua). Die Umstände, dass der aus der Volksrepublik China stammende Beschwerdeführer als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der „CAG“, der diese auch aktiv unterstützt, wobei er bereits in der Volksrepublik China an der Erstellung bzw. Bearbeitung von Videos für die „CAG“ mitwirkte, diese Aktivitäten in Südkorea fortsetzte und nunmehr in Österreich gar als „Gruppenleiter“ einer „CAG“-Gruppe tätig ist, wobei regelmäßig Treffen bzw. Aktivitäten stattfinden und der Beschwerdeführer in Österreich an zahlreichen gegen das KP-Regime in der Volksrepublik China gerichteten Demonstrationen teilnahm und diese auf „YouTube“ dokumentiert wurden und er hiebei sogar regimekritische Äußerungen tätigte und auch gut erkennbar ist und auch ins Blickfeld einer (chinesischen) „CAG“- kritischen Internetplattform geraten ist, die zahlreiche Fotos des Beschwerdeführers bei seinen oben angeführten Tätigkeiten postete, lassen ihn in der Volksrepublik China vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Feststellungen im gesamten Staatsgebiet der Volksrepublik China – weshalb auch keine innerstaatliche Fluchtalternative anzunehmen ist – im erheblichen Maße gefährdet erscheinen. In seinem Falle liegt daher wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Religion vor.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Aufgrund der am 20.09.2023 erfolgten Antragstellung kommt dem Beschwerdeführer daher

§ 3Abs. 4 i

Vm § 75 Abs. 24 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, die drei Jahre gilt.Aufgrund der am 20.09.2023 erfolgten Antragstellung kommt dem Beschwerdeführer daher

Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, die drei Jahre gilt. II.)römisch zwei.) Im Hinblick auf Spruchpunkt A) I. der gegenständlichen Entscheidung waren die Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos zu beheben.Im Hinblick auf Spruchpunkt A) römisch eins. der gegenständlichen Entscheidung waren die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idg

F (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W152.2283855.1.00

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