W165 2302859-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2026 GeschäftszahlW165 2302859-1 Spruch, W165 2302859-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Amman vom 10.09.2023, GZ: Amman-OB/KONS/0858/2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Amman vom 10.09.2023, GZ: Amman-OB/KONS/0858/2023, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextBegründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die BF brachte vor, dass sie die (zweite) Ehefrau der Bezugsperson sei, der nach Asylantragstellung vom 20.09.2021 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 18.10.2022 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.
Dem Einreiseantrag waren diverse Unterlagen in Kopie (teils in Originalsprache, teils in deutscher Übersetzung) angeschlossen, wie:
Identitätsnachweise der Bezugsperson; Bescheid des BFA vom 18.10.2022, mit dem der Bezugsperson der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war; ein ZMR-Auszug der Bezugsperson; eine Bestätigung eines Scharia-Gerichts über die Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson vom 22.12.2014; eine Heiratsurkunde des syrischen Innenministeriums - Amt für Personenstandswesen betreffend die BF und die Bezugsperson; Registrationsnachweise der UNHCR; Auszüge aus dem Familien-Standesregister der syrisch-arabischen Bürger des syrischen Innenministeriums - Amt für Personenstandswesen; Identitätsnachweise der BF; Identitätsnachweise und Geburtsurkunden der Kinder der BF; Identitätsnachweise und Geburtsurkunde des Kindes der Erstehefrau der Bezugsperson;
Antrag auf Einreise nach § 35 AsylG 2005 der Erstehefrau der Bezugsperson und des gemeinsamen Kindes vom 21.11.2022; Identitätsnachweise der Erstehefrau der Bezugsperson; Heiratsurkunde des syrischen Innenministeriums - Amt für Personenstandswesen betreffend die Bezugsperson und ihre Erstehefrau; Heiratsvertrag betreffend die Bezugsperson und ihre Erstehefrau; unterfertigte Belehrung zur Möglichkeit einer DNA-Analyse; Zustimmungserklärungen zur Datenverarbeitung bezüglich DNA-Analysen.Identitätsnachweise der Bezugsperson; Bescheid des BFA vom 18.10.2022, mit dem der Bezugsperson der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war; ein ZMR-Auszug der Bezugsperson; eine Bestätigung eines Scharia-Gerichts über die Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson vom 22.12.2014; eine Heiratsurkunde des syrischen Innenministeriums - Amt für Personenstandswesen betreffend die BF und die Bezugsperson;
Registrationsnachweise der UNHCR; Auszüge aus dem Familien-Standesregister der syrisch-arabischen Bürger des syrischen Innenministeriums - Amt für Personenstandswesen; Identitätsnachweise der BF; Identitätsnachweise und Geburtsurkunden der Kinder der BF; Identitätsnachweise und Geburtsurkunde des Kindes der Erstehefrau der Bezugsperson; Antrag auf Einreise nach Paragraph 35, AsylG 2005 der Erstehefrau der Bezugsperson und des gemeinsamen Kindes vom 21.11.2022; Identitätsnachweise der Erstehefrau der Bezugsperson; Heiratsurkunde des syrischen Innenministeriums - Amt für Personenstandswesen betreffend die Bezugsperson und ihre Erstehefrau; Heiratsvertrag betreffend die Bezugsperson und ihre Erstehefrau; unterfertigte Belehrung zur Möglichkeit einer DNA-Analyse;
Zustimmungserklärungen zur Datenverarbeitung bezüglich DNA-Analysen.
In der angeschlossenen Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bereits die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden. Es hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben, da die behauptete Gültigkeit der Ehe nicht vorliege, da diese ordre public-widrig sei. Laut vorgelegten Unterlagen sei die BF die zweite Ehefrau der Bezugsperson in Österreich. Laut österreichischem Recht seien Mehrfach- oder Doppelehen mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar. Dies lasse sich aus § 24 EheG und § 192 StGB ableiten, wonach die Doppelehe einen Ehenichtigkeitsgrund darstelle und das Eingehen einer solchen strafbar sei.
Aufgrund der ordre public-Widrigkeit von Mehrfachehen werde grundsätzlich nur die zeitlich erste Ehe anerkannt. Im vorliegenden Fall hätten die erste Ehefrau und die BF (zweite Ehefrau) zeitgleich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 gestellt. Da nur die zeitlich erste Ehe anzuerkennen sei, sei nur der Erstehefrau die Einreise zu gestatten. Hierzu werde auf den „Generalerlass Botschaftsverfahren - Vorabinformation- Verfahren zu Mehrfachehen im Botschaftsverfahren“ verwiesen. Da die BF somit nach österreichischem Recht keine gültige Ehe geschlossen habe, werde die Ehe mit der Bezugsperson in Österreich nach dem Grundsatz des ordre public nicht anerkannt.In der angeschlossenen Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bereits die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden.
Es hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben, da die behauptete Gültigkeit der Ehe nicht vorliege, da diese ordre public-widrig sei. Laut vorgelegten Unterlagen sei die BF die zweite Ehefrau der Bezugsperson in Österreich. Laut österreichischem Recht seien Mehrfach- oder Doppelehen mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar. Dies lasse sich aus Paragraph 24, EheG und Paragraph 192, StGB ableiten, wonach die Doppelehe einen Ehenichtigkeitsgrund darstelle und das Eingehen einer solchen strafbar sei. Aufgrund der ordre public-Widrigkeit von Mehrfachehen werde grundsätzlich nur die zeitlich erste Ehe anerkannt.
Im vorliegenden Fall hätten die erste Ehefrau und die BF (zweite Ehefrau) zeitgleich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 gestellt. Da nur die zeitlich erste Ehe anzuerkennen sei, sei nur der Erstehefrau die Einreise zu gestatten. Hierzu werde auf den „Generalerlass Botschaftsverfahren - Vorabinformation- Verfahren zu Mehrfachehen im Botschaftsverfahren“ verwiesen. Da die BF somit nach österreichischem Recht keine gültige Ehe geschlossen habe, werde die Ehe mit der Bezugsperson in Österreich nach dem Grundsatz des ordre public nicht anerkannt.
Das BFA habe die einschlägige Judikatur der Höchstgerichte außer Acht gelassen. Mit Erkenntnis E 1001/2017 ua. vom 27.11.2017 habe der Verfassungsgerichtshof der Behörde für den Bereich des § 35 AsylG 2005 eine unmittelbare Anwendung des Art. 8 EMRK aufgetragen. Ungeachtet des eventuellen Nichtvorliegens einer Ehe würde es Art. 8 EMRK gebieten, die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten. Der VwGH sei dieser Auffassung gefolgt. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2020, Ra 2018/20/0464, sei ungeachtet dessen, dass der Status der Asylberechtigten im Wege des § 34 AsylG 2005 nicht zuerkannt werden könne, zu prüfen, ob die sofortige Einreise unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK zur Wahrung des Familienlebens gestattet sein könne.Das BFA habe die einschlägige Judikatur der Höchstgerichte außer Acht gelassen.
Mit Erkenntnis E 1001 aus 2017, ua. vom 27.11.2017 habe der Verfassungsgerichtshof der Behörde für den Bereich des Paragraph 35, AsylG 2005 eine unmittelbare Anwendung des Artikel 8, EMRK aufgetragen. Ungeachtet des eventuellen Nichtvorliegens einer Ehe würde es Artikel 8, EMRK gebieten, die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten. Der VwGH sei dieser Auffassung gefolgt. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2020, Ra 2018/20/0464, sei ungeachtet dessen, dass der Status der Asylberechtigten im Wege des Paragraph 34, AsylG 2005 nicht zuerkannt werden könne, zu prüfen, ob die sofortige Einreise unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK zur Wahrung des Familienlebens gestattet sein könne.
Im Falle der Nichtgewährung der Einreise der BF liege ein massiver Eingriff in das geschützte Familienleben vor und komme es sohin zu einer massiven Verletzung des Art. 8 EMRK im Falle der Trennung der Kinder von zumindest einem Elternteil (vgl. VfGH zu E35-36/2014-10 vom 24.11.2014).Im Falle der Nichtgewährung der Einreise der BF liege ein massiver Eingriff in das geschützte Familienleben vor und komme es sohin zu einer massiven Verletzung des Artikel 8, EMRK im Falle der Trennung der Kinder von zumindest einem Elternteil vergleiche VfGH zu E35-36/2014-10 vom 24.11.2014).
Mit Erkenntnis des VfGH vom 06.06.2014 zu B369/2013-13, sei eine Entscheidung des BVwG behoben worden, in der einer Mutter von vier Kindern die Einreise verweigert worden sei, während ihren Kindern die Einreise gestattet worden sei. Der Vefassungsgerichtshof habe festgestellt, dass es gemäß Art. 8 EMRK geboten sei, der Mutter eine Fortsetzung des Familienlebens und damit die Einreise zu ermöglichen. Mit Erkenntnis des VfGH vom 06.06.2014 zu B369/2013-13, sei eine Entscheidung des BVwG behoben worden, in der einer Mutter von vier Kindern die Einreise verweigert worden sei, während ihren Kindern die Einreise gestattet worden sei. Der Vefassungsgerichtshof habe festgestellt, dass es gemäß Artikel 8, EMRK geboten sei, der Mutter eine Fortsetzung des Familienlebens und damit die Einreise zu ermöglichen.
Der BF sei daher aus Art. 8 EMRK-Erwägungen die Einreise zu gestatten, selbst wenn die Eheschließung mit der Bezugsperson weiterhin als ungültig angesehen werden sollte. Der BF sei daher aus Artikel 8, EMRK-Erwägungen die Einreise zu gestatten, selbst wenn die Eheschließung mit der Bezugsperson weiterhin als ungültig angesehen werden sollte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang.
Die BF, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 21.11.2022 schriftlich und am 15.01.2023 persönlich bei der ÖB Amman für sich und ihre drei minderjährigen Kinder Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Die BF, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 21.11.2022 schriftlich und am 15.01.2023 persönlich bei der ÖB Amman für sich und ihre drei minderjährigen Kinder Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde der Ehegatte der BF (Vater der minderjährigen Kinder) angeführt, dem mit Bescheid des BFA vom 18.10.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.
Bei der BF handelt es sich um die zweite Ehefrau der Bezugsperson.
Die Erstehefrau der Bezugsperson stellte mit gleichem Datum wie die BF ebenfalls Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln für sich und das gemeinsame minderjährige Kind.
Den Einreiseanträgen der Erstehefrau der Bezugsperson und des gemeinsamen minderjährigen Kindes wurde stattgegeben und reisten diese nach Ausstellung eines Visums D in das Bundesgebiet ein.
Den Einreiseanträgen der drei minderjährigen Kinder der BF (Zweitehefrau) wurde ebenfalls stattgegeben.
Bezüglich der BF erließ das BFA hinsichtlich der Statuserteilung eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose, da im Fall der BF eine ordre public-widrige Ehe mit der Bezugsperson vorliege.
In der Folge reiste zunächst nur eines der drei minderjährigen Kinder der BF in das Bundesgebiet ein. Dieses lebt mit der Bezugsperson (seinem Vater) und deren Erstehefrau im gemeinsamen Haushalt.
Die beiden anderen Kinder der BF verblieben bei dieser in Jordanien.
Dem angefochtenen Bescheid lässt sich keine entsprechende Abwägung dahingehend entnehmen, ob eine Einreise der BF zur Aufrechterhaltung des Familienlebens mit ihren minderjährigen Kindern, denen die Einreise nach Österreich gestattet wurde, geboten sein könnte.
Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Datum der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson und der Zeitpunkt der schriftlichen und persönlichen Antragstellung der BF und ihrer Angehörigen, ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Amman.
Die Feststellungen zur Familienangehörigeneigenschaft zwischen der BF und der Bezugsperson, zwischen der BF und ihren Kindern und zwischen der Bezugsperson und ihren Kindern ergeben sich aus dem Vorbringen der BF, das seitens der Behörde laut Akteninhalt nicht in Zweifel gezogen wurde, in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zur Erteilung von positiven Wahrscheinlichkeitsprognosen in den Verfahren der drei minderjährigen Kinder der BF sowie in den Verfahren der Erstehefrau der Bezugsperson und deren gemeinsamen Kindes ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Amman.
Zu Spruchpunkt A):
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten wie folgt: § 34 AsylGParagraph 34, AsylG
2.auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden.
Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen.
Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG idgF lauten wie folgt: § 11 FPGParagraph 11, FPG
Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung.
Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299).
Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl.
VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von der in § 28 Abs. 3 VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl.
VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von der in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor:
Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass in den Verfahren der drei minderjährigen Kinder der BF positive Wahrscheinlichkeitsprognosen ergingen. Dieser Umstand wurde jedoch im nunmehr angefochtenen Bescheid nur unzureichend berücksichtigt.
Die vorliegende Sachverhaltskonstellation ist der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2014, B 369/2013, zugrundeliegenden Konstellation vergleichbar. Rechtssatz: „Dem vorliegenden Fall liegt die Konstellation zugrunde, dass einem Fremden, der Vater der gemeinsamen Kinder und Ehemann der Beschwerdeführerin ist, als subsidiär Schutzberechtigten in Österreich eine (bereits einmal verlängerte) befristete Aufenthaltsberechtigung zukommt. Damit ist den im Ausland verbliebenen Familienangehörigen - von wenigen Ausnahmen abgesehen - gemäß § 35 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG 2005 die Einreise nach Österreich zu gewähren. Demgemäß erhielten die Kinder der BF eine positive Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005.
Das Ablehnungsschreiben ÖB die BF betreffend, dem normativer Charakter zukommt, basiert auf einer Mitteilung der Behörde an die ÖB und teilt der BF im Ergebnis mit, dass ihr kein Visum zu erteilen sei. Im vorliegenden Fall könnte es nach Art. 8 EMRK geboten sein, dass die BF als Mutter der Kinder, denen die Einreiseerlaubnis nach Österreich erteilt wurde, das Familienleben mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich fortsetzt. Eine dies verweigernde Entscheidung hätte die Gründe dafür entsprechend darlegen müssen.Die vorliegende Sachverhaltskonstellation ist der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2014, B 369 aus 2013,, zugrundeliegenden Konstellation vergleichbar. Rechtssatz: „Dem vorliegenden Fall liegt die Konstellation zugrunde, dass einem Fremden, der Vater der gemeinsamen Kinder und Ehemann der Beschwerdeführerin ist, als subsidiär Schutzberechtigten in Österreich eine (bereits einmal verlängerte) befristete Aufenthaltsberechtigung zukommt.
Damit ist den im Ausland verbliebenen Familienangehörigen - von wenigen Ausnahmen abgesehen - gemäß Paragraph 35, Absatz 2 und Absatz 3, AsylG 2005 die Einreise nach Österreich zu gewähren. Demgemäß erhielten die Kinder der BF eine positive Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005. Das Ablehnungsschreiben ÖB die BF betreffend, dem normativer Charakter zukommt, basiert auf einer Mitteilung der Behörde an die ÖB und teilt der BF im Ergebnis mit, dass ihr kein Visum zu erteilen sei. Im vorliegenden Fall könnte es nach Artikel 8, EMRK geboten sein, dass die BF als Mutter der Kinder, denen die Einreiseerlaubnis nach Österreich erteilt wurde, das Familienleben mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich fortsetzt.
Eine dies verweigernde Entscheidung hätte die Gründe dafür entsprechend darlegen müssen.
Im Lichte der zit. höchstgerichtlichen Entscheidung kann es iSd Art. 8 EMRK auch im gegenständlichen Fall erforderlich sein, der BF - ungeachtet der Frage der Gültigkeit bzw. ordre public-Widrigkeit ihrer Ehe mit der Bezugsperson - zur Fortsetzung ihres Familienlebens mit ihren Kindern die Einreise zu gestatten und einen Einreisetitel zu erteilen, selbst wenn die BF die Eigenschaft als Familienangehörige der Bezugsperson iSd § 35 AsylG 2005 nicht erfüllen sollte. Im Lichte der zit. höchstgerichtlichen Entscheidung kann es iSd Artikel 8, EMRK auch im gegenständlichen Fall erforderlich sein, der BF - ungeachtet der Frage der Gültigkeit bzw. ordre public-Widrigkeit ihrer Ehe mit der Bezugsperson - zur Fortsetzung ihres Familienlebens mit ihren Kindern die Einreise zu gestatten und einen Einreisetitel zu erteilen, selbst wenn die BF die Eigenschaft als Familienangehörige der Bezugsperson iSd Paragraph 35, AsylG 2005 nicht erfüllen sollte.
Aus dem angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, dass eine konkrete und individuelle Prüfung der beteiligten Interessen nach den Kriterien des Art. 8 EMRK stattzufinden hat und eine eventuelle Ablehnung eines Einreisetitels entsprechend zu begründen ist. Aus dem angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, dass eine konkrete und individuelle Prüfung der beteiligten Interessen nach den Kriterien des Artikel 8, EMRK stattzufinden hat und eine eventuelle Ablehnung eines Einreisetitels entsprechend zu begründen ist.
Im gegenständlichen Fall wurde eine solche Prüfung offenbar nicht vorgenommen bzw. jedenfalls nicht aktenmäßig dokumentiert.
Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren damit auseinanderzusetzen haben, dass es im vorliegenden Fall nach Art. 8 EMRK geboten sein könnte, der BF als Mutter ihrer zur Einreise nach Österreich berechtigten Kinder - von denen jedenfalls eines im Bundesgebiet mit seinem Vater und dessen Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebt - die Fortsetzung des Familienlebens mit ihrem Kind bzw ihren Kindern zu ermöglichen und ihr - unbeschadet der Umstände ihrer Eheschließung mit der Bezugsperson - die Einreise zu gestatten (vgl. VfGH 11.06.2018, E 3362/2017; 27.11.2017, E 1001/2017 ua; 06.06.2014, B 369/2013). Eine Aufrechterhaltung der Ablehnung des Antrages der BF hätte zur Folge, dass die minderjährigen Kinder dauerhaft getrennt von ihrer Mutter leben müsste.Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren damit auseinanderzusetzen haben, dass es im vorliegenden Fall nach Artikel 8, EMRK geboten sein könnte, der BF als Mutter ihrer zur Einreise nach Österreich berechtigten Kinder - von denen jedenfalls eines im Bundesgebiet mit seinem Vater und dessen Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebt - die Fortsetzung des Familienlebens mit ihrem Kind bzw ihren Kindern zu ermöglichen und ihr - unbeschadet der Umstände ihrer Eheschließung mit der Bezugsperson - die Einreise zu gestatten vergleiche VfGH 11.06.2018, E 3362 aus 2017,; 27.11.2017, E 1001 aus 2017, ua; 06.06.2014, B 369 aus 2013,).
Eine Aufrechterhaltung der Ablehnung des Antrages der BF hätte zur Folge, dass die minderjährigen Kinder dauerhaft getrennt von ihrer Mutter leben müsste.
Im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung wird jedoch auch die Frage zu berücksichtigen sein, ob die Mehrfachehe ein öffentliches Interesse im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet, das für eine eventuelle Ablehnung der Erteilung eines Einreisetitels sprechen könnte. Als öffentliche Interessen sind in Art 8 Abs. 2 EMRK die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer genannt. Die EKMR hat bereits entschieden, dass die Beschränkung des Familiennachzugs im Fall von Mehrfachehen dem wirtschaftlichen Wohl des Landes sowie dem Schutz der Moral und der Rechte und Freiheiten anderer dienen kann.
Auch der EGMR nannte die Polygamie in einem Urteil als Beispiel für Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts und für einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (EGMR 13.02.2003, 41340/98 ua, Refah Partisi ua gg Türkei, Rn 128) (vgl. dazu Lukits, Mehrehen und Familiennachzug, iFamZ 2017, 261). Im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung wird jedoch auch die Frage zu berücksichtigen sein, ob die Mehrfachehe ein öffentliches Interesse im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet, das für eine eventuelle Ablehnung der Erteilung eines Einreisetitels sprechen könnte. Als öffentliche Interessen sind in Artikel 8, Absatz 2, EMRK die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer genannt.
Die EKMR hat bereits entschieden, dass die Beschränkung des Familiennachzugs im Fall von Mehrfachehen dem wirtschaftlichen Wohl des Landes sowie dem Schutz der Moral und der Rechte und Freiheiten anderer dienen kann. Auch der EGMR nannte die Polygamie in einem Urteil als Beispiel für Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts und für einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (EGMR 13.02.2003, 41340/98 ua, Refah Partisi ua gg Türkei, Rn 128) vergleiche dazu Lukits, Mehrehen und Familiennachzug, iFamZ 2017, 261).
Feststellungen der Behörde, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen, ob durch die Nichterteilung eines Visums im vorliegenden Fall ein unzulässiger Eingriff in das Familienleben der BF gemäß Art. 8 EMRK vorliege bzw. die Fortsetzung des Familienlebens der BF in Österreich einzuräumen zu wäre, wurden nicht getroffen. Feststellungen der Behörde, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen, ob durch die Nichterteilung eines Visums im vorliegenden Fall ein unzulässiger Eingriff in das Familienleben der BF gemäß Artikel 8, EMRK vorliege bzw. die Fortsetzung des Familienlebens der BF in Österreich einzuräumen zu wäre, wurden nicht getroffen.
In der Folge fehlt es auch an einer den Anforderungen des Art. 8 EMRK entsprechenden Abwägung der für und gegen eine Verweigerung des beantragten Einreisetitels sprechenden öffentlichen und familiären Interessen. Die Behörde hat die diesbezüglichen Ermittlungen unterlassen und somit weder den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erhoben noch diesen einer gesamtheitlichen Würdigung unterzogen.In der Folge fehlt es auch an einer den Anforderungen des Artikel 8, EMRK entsprechenden Abwägung der für und gegen eine Verweigerung des beantragten Einreisetitels sprechenden öffentlichen und familiären Interessen. Die Behörde hat die diesbezüglichen Ermittlungen unterlassen und somit weder den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erhoben noch diesen einer gesamtheitlichen Würdigung unterzogen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W165.2302859.1.00