← Österreich

{'item': 'W217 2343108-1'}

Obsah (13)Art 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 41§ 42§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2026 GeschäftszahlW217 2343108-1 Spruch, W217 2343108-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer begehrte am 19.09.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) die Ausstellung eines Behindertenpasses.
  2. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. Diese hält in ihrem Sachverständigengutachten vom 07.01.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.12.2025, im Wesentlichen Folgendes fest:
  3. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. Diese hält in ihrem Sachverständigengutachten vom 07.01.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.12.2025, im Wesentlichen Folgendes fest: „Anamnese: Der Antragwerber kommt in Begleitung eines Bekannten zur Untersuchung. Dieser übersetzt aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse des Antragwerbers. Es bestehen Schmerzen im linken Knie und in der Wirbelsäule. Er kann nicht lange sitzen oder gehen. Der Zustand besteht seit langem. Physikalische Therapie hat nicht geholfen. Eine Operation wurde empfohlen, er hatte jedoch Angst vor der Operation und hat daher diese bisher abgelehnt. Es bestehen Herzrhythmusstörungen. Diese sind unter der Medikation besser. Er ist beim Hausarzt in Kontrolle. Der Blutdruck ist medikamentös gut eingestellt. Er geht mit den Kindern spazieren. Die Gehstrecke ist jedoch verkürzt. Er wird müde vom Herzen ausgehend und der linke Arm schläft dann noch ein. Der psychische Zustand ist sehr schlecht. Vor zwei Jahren ist sein Sohn in XXXX ums Leben gekommen. Er ist bei der Psychiaterin in Behandlung und erhält medikamentöse Therapie. Der psychische Zustand ist sehr schlecht. Vor zwei Jahren ist sein Sohn in römisch 40 ums Leben gekommen. Er ist bei der Psychiaterin in Behandlung und erhält medikamentöse Therapie. Er raucht 20-40 Zigaretten pro Tag. Derzeitige Beschwerden: Lumbalgie, Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, Abhängigkeit von Nikotin, Supraventrikuläre Extrasystolie, Hypertonie Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Rosuvastatin/Ezetimib, Bisoprolol, Sertralin, Trittico Sozialanamnese: hat in XXXX als Maler gearbeitet, in Österreich noch keiner Arbeit nachgegangen verheiratet, 8 Kinder (davon ein Sohn verstorben) hat in römisch 40 als Maler gearbeitet, in Österreich noch keiner Arbeit nachgegangen verheiratet, 8 Kinder (davon ein Sohn verstorben) Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): -Klinik XXXX , Erstuntersuchungsambulanz, Ambulanzkarte, 7.1.2025: unspezifischer Thoraxschmerz V.a. SVES -Klinik römisch 40 , Erstuntersuchungsambulanz, Ambulanzkarte, 7.1.2025: unspezifischer Thoraxschmerz römisch fünf.a. SVES -MRT LWS, 16.3.2025: aktivierte Osteochondrosen(Modic1) LWK 3/4, LWK 4/5, kein Anhaltspunkt f. eine absolute Spinalkanalstenose -Zentrum f. Innere Medizin XXXX , Echokardiographie, 17.4.2025: Dilatierter linker Vorhof, soweit beurteilbar bei herabgesetzter Untersuchungsqualität ansonsten unauffälliger echokardiographischer Befund. Arztbrief: Hyperlipidämie, supravntrikuläre Extrasystolie; Medikamente: Rosuvastatin/Ezetimib, Bisoprolol -Zentrum f. Innere Medizin römisch 40 , Echokardiographie, 17.4.2025: Dilatierter linker Vorhof, soweit beurteilbar bei herabgesetzter Untersuchungsqualität ansonsten unauffälliger echokardiographischer Befund. Arztbrief: Hyperlipidämie, supravntrikuläre Extrasystolie; Medikamente: Rosuvastatin/Ezetimib, Bisoprolol -Klinik XXXX , orthopädisches Zentrum, 12.5.2025, Bestätigung: Operationstermin 11.11.2025, zur tagsesklinischen Aufnahme am 22.5.2025 -Klinik römisch 40 , orthopädisches Zentrum, 12.5.2025, Bestätigung: Operationstermin 11.11.2025, zur tagsesklinischen Aufnahme am 22.5.2025 Psychotherapie XXXX , Befundbericht, 11.6.2025: Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, Abhängigkeit von Nikotin; TH: Sertralin, Trittico, Psychotherapie römisch 40 , Befundbericht, 11.6.2025: Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, Abhängigkeit von Nikotin; TH: Sertralin, Trittico, -AKH, Univ Klinik f. Innere Medizin, Ambulanzbesuch Rhythmusambulanz, 3.7.2025: vollkommen asymptomatisch, SVES werden gar nicht verspürt; Klin.Ko. in 6 Monaten Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: etwas herabgesetzt Ernährungszustand: unauffällig Größe: 180,00 cm Gewicht: 78,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Atmung: reguläre Atemfrequenz in Ruhe, Schädel: Augen: Pupillen isokor, mittelweit, Brillenversorgung; Zähne: saniert; Thorax: symmetrisch, Lunge: vesikuläre Atmung; Herz: Herztöne rein, rhythmisch; Abdomen: im Thoraxniveau, Wirbelsäule: Druckschmerz bds paravertebral HWS, LWS klopfempfindlich, Druckschmerz ISG bds. HWS: Reklination endlagig eingeschränkt, weitere Ebenen frei beweglich, Seitneigen Rumpf:symmetrisch 1/2 eingeschränkt, Finger-Boden-Versuch: Unterrand der Patella, Zehenspitzen-, Fersen- und Einbeinstand bds. Nicht durchführbar; Extremitäten: Obere Extremitäten: Faustschluß: beidseits komplett, Spitzgriff und Fingerspreizen bds frei, Gelenke äußerlich unauffällig, Schultergelenke: re: frei beweglich, li: Anteversion und Abduktion 90°, weitere Gelenke frei beweglich, Keine signifikante Umfangdifferenz, Narbenbildungen: blande Narbe dors. li. Oberarm Untere Extremitäten: Hüftgelenke: Beugen beidseits 90°; Kniegelenke: Beugen bds 110°, kein Streckdefizit, Sprunggelenke: beidseits ohne Einschränkung Gesamtmobilität – Gangbild: Trägt Konfektionsschuhe, kommt mit dem Gehstock, wohnt in einer Wohnung im
  4. Stockwerk, Stiegen Steigen mit Anhalten, im Nachstellschritt möglich, im Alltag selbständig; Gangbild mit Gehstock, verlangsamt, behäbig, etwas kontrolliert, li-hinkendes Gangbild Status Psychicus: orientiert, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig, Stimmung stark herabgesetzt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz bei nachweisbare Veränderungen in Bereich der Lendenwirbelsäule ohne Nachweis einer absoluten Wirbelkanalstenose unter konservativer Therapie 02.01.01 20 2 Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Erfordernis medikamentöser Therapie 03.06.01 20 3 Hypertonie fixer Rahmensatz; berücksichtigt auch asymptomatische supraventrikuläre Extrasystolie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind bzw. keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand (…)
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Aus den aktuellen Untersuchungsergebnissen und sämtlichen Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. Bei freier Beweglichkeit der Gelenke der unteren Extremitäten ist das Einsteigen und Aussteigen und der sichere Transport nicht erheblich erschwert, eine Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden.
  6. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein - Hinweise auf Infektionen mit Problemkeimen liegen nicht vor (…)“
  7. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.01.2026 zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme wurde nicht eingebracht.
  8. Mit Bescheid vom 03.03.2026 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Mit einem Grad der Behinderung von 20% erfülle der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
  9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde: Das MRT der LWS vom 16.03.2025 zeige aktivierte Osteochondrosen (Modic-Typ-1) in den Segmenten LWK 3/4 und LWK 4/5 mit deutlicher Bandscheibenraumverschmälerung, Retrospondylophyten, multisegmentalen Facettengelenksarthrosen und beginnender Spinalkanalstenose im Segment LWK ¾. Es bestehe ein breitbasiges Bandscheiben-Bulging mit Kontakt zu den Nervenwurzeln L3 und L4 sowie höhergradiger Neuroforamenstenose links im Segment LWK 4/
  10. Klinisch bestünden seit Jahren massive Lumbalgien und Schmerzen im linken Knie. Er könne weder längere Zeit sitzen noch gehen, benötige einen Gehstock und zeige ein links-hinkendes, verlangsamtes, behäbiges Gangbild. Der Finger-Boden-Versuch ende am Unterrand der Patella; Zehenspitzen-, Fersen- und Einbeinstand seien nicht möglich. Er wohne im
  11. Stock ohne Lift und müsse sich beim Treppensteigen mehrmals anhalten. Eine Operation sei empfohlen (Klinik XXXX , geplanter OP-Termin 11.11.2025), die er jedoch aus Angst ablehne. Eine physikalische Therapie sei erfolglos geblieben. Trotz dieser massiven Einschränkungen sei nur der „obere Rahmen" bei fehlender absoluter Spinalkanalstenose vergeben worden worden. Die täglichen, erheblichen Mobilitätsbeeinträchtigungen seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Laut Befundbericht der Psychiatrie XXXX vom 11.06.2025 liege eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (F43.2) vor, ausgelöst durch den Tod seines Sohnes. Der psychische Status zeige eine stark herabgesetzte Stimmung, reduzierten Antrieb, innere Unruhe, Konzentrationsstörungen und herabgesetzte Frustrationstoleranz. Die Psychiaterin habe bescheinigt, dass er derzeit nicht arbeits- und kursfähig sei und jede weitere psychosoziale Belastung den Zustand verschlechtern würde. Er erhalte derzeit folgende psychiatrische Medikation:
  12. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde: Das MRT der LWS vom 16.03.2025 zeige aktivierte Osteochondrosen (Modic-Typ-1) in den Segmenten LWK 3/4 und LWK 4/5 mit deutlicher Bandscheibenraumverschmälerung, Retrospondylophyten, multisegmentalen Facettengelenksarthrosen und beginnender Spinalkanalstenose im Segment LWK ¾. Es bestehe ein breitbasiges Bandscheiben-Bulging mit Kontakt zu den Nervenwurzeln L3 und L4 sowie höhergradiger Neuroforamenstenose links im Segment LWK 4/
  13. Klinisch bestünden seit Jahren massive Lumbalgien und Schmerzen im linken Knie. Er könne weder längere Zeit sitzen noch gehen, benötige einen Gehstock und zeige ein links-hinkendes, verlangsamtes, behäbiges Gangbild. Der Finger-Boden-Versuch ende am Unterrand der Patella; Zehenspitzen-, Fersen- und Einbeinstand seien nicht möglich. Er wohne im
  14. Stock ohne Lift und müsse sich beim Treppensteigen mehrmals anhalten. Eine Operation sei empfohlen (Klinik römisch 40 , geplanter OP-Termin 11.11.2025), die er jedoch aus Angst ablehne. Eine physikalische Therapie sei erfolglos geblieben. Trotz dieser massiven Einschränkungen sei nur der „obere Rahmen" bei fehlender absoluter Spinalkanalstenose vergeben worden worden. Die täglichen, erheblichen Mobilitätsbeeinträchtigungen seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Laut Befundbericht der Psychiatrie römisch 40 vom 11.06.2025 liege eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (F43.2) vor, ausgelöst durch den Tod seines Sohnes. Der psychische Status zeige eine stark herabgesetzte Stimmung, reduzierten Antrieb, innere Unruhe, Konzentrationsstörungen und herabgesetzte Frustrationstoleranz. Die Psychiaterin habe bescheinigt, dass er derzeit nicht arbeits- und kursfähig sei und jede weitere psychosoziale Belastung den Zustand verschlechtern würde. Er erhalte derzeit folgende psychiatrische Medikation: o Sertralin +PH FTBL 50 mg - 1-0-0-0 (nach Steigerung) o Trittiko ret TBL 150 mg - 0-0-0-2/3 Trotz dieser Medikation bleibe die depressive Symptomatik schwerwiegend. Die Einstufung werde der tatsächlichen psychischen Belastbarkeit nicht gerecht. Zudem nehme er folgende kardiologische Medikation ein: o Bisoprolol ARC FTBL 5 mg - 1-0-12-0 (bzw. 1-0-42-0) o Rosuvastatin/Ezetimib HCS 10 mg/10 mg - 1-0-0-0 (zur Behandlung der Hyperlipidämie) Beim Gehen werde er rasch müde „vom Herzen ausgehend" und der linke Arm schlafe ein. Die kardiale Belastung verstärke die orthopädischen und psychischen Einschränkungen erheblich. Trotz laufender Medikation (Bisoprolol, Rosuvastatin/Ezetimib, Sertralin, Trittico) bestünden die Beschwerden unvermindert fort. Die drei Leiden würden sich gegenseitig beeinflussen. Er beantrage die Einholung eines neuen, unabhängigen ärztlichen Gutachtens durch fachspezifische Sachverständige. Neue Befunde wurden keine vorgelegt.
  15. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten mit Schreiben vom 08.05.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die syrische Staatsangehörigkeit und hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
  18. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, besitzt die syrische Staatsangehörigkeit und hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
  19. Er stellte am 19.09.2025 den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Bescheid vom 03.03.2026 wurde dieser Antrag abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 27.04.2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid. 1.
  20. Bei dem Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor: 1 degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz bei nachweisbaren Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne Nachweis einer absoluten Wirbelkanalstenose unter konservativer Therapie 02.01.01 20 2 Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Erfordernis medikamentöser Therapie 03.06.01 20 3 Hypertonie fixer Rahmensatz; berücksichtigt auch asymptomatische supraventrikuläre Extrasystolie 05.01.01 10 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v.H. Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind bzw. keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
  21. Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister. Zu 1.2.) Die Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Zu 1.3.) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers.Zu 1.3.) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. In ihrem Gutachten vom 07.01.2026 wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen eingegangen, wobei die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben. Schlüssig und nachvollziehbar kam die Sachverständige in ihrem Gutachten zum Schluss, dass bei dem Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. vorliegt. Pos.Nr. 02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 idgF lautet:Pos.Nr. 02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF lautet: 02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 - 20% Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich Schlüssig und nachvollziehbar begründet die Sachverständige die Einstufung von Leiden 1 mit dem oberen Rahmensatz – sohin mit 20% -, dass zwar nachweisbare Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule bestehen, allerdings ohne Nachweis einer absoluten Wirbelkanalstenose unter konservativer Therapie. Hierzu ist auf das MRT LWS vom 16.03.2025 zu verweisen, worin ausgeführt ist, „Aktivierte Osteochondrosen (Typ Modic 1 Veränderungen) in den Segmenten LWK 3/4 sowie LWK 4/5, hier finden sich auch deutliche Bandscheibenraumverschmälerungen und Retrospondylophyten. Multisegmentale Facettengelenksarthrosen mit Flüssigkeitsmarkierung im Segment LWK ½ sowie LWK 4/5 wie bei geringer Aktivierung. Reguläre Signalintensität des Conus sowie der Cauda equina. In der zusätzlich durchgeführten Myelografie zeigt sich kein Anhaltspunkt einer absoluten Spinalkanalstenose. Eine beginnende Einengung zeigt sich im Segment LWK 3/4.“ Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, er benötige einen Gehstock, so ist auf den Untersuchungsbefund vom 04.12.2025 hinzuweisen, worin die Sachverständige festhält „Untere Extremitäten: Hüftgelenke: Beugen beidseits 90°; Kniegelenke: Beugen bds 110°, kein Streckdefizit, Sprunggelenke: beidseits ohne Einschränkung. Gesamtmobilität – Gangbild: Trägt Konfektionsschuhe, kommt mit dem Gehstock, ….. , im Alltag selbständig; Gangbild mit Gehstock, verlangsamt, behäbig, etwas kontrolliert, li-hinkendes Gangbild.“ Mag auch der Beschwerdeführer einen Gehstock verwenden, so hielt die Sachverständige in ihrem Gutachten allerdings weiter fest, dass sie eine Gangunsicherheit nicht feststellen konnte. Die Einstufung ist somit nicht zu beanstanden. Die Positionsnummer 03.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 idgF lautet:Die Positionsnummer 03.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF lautet: 03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen 03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades 10-40% Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung Schlüssig und nachvollziehbar begründet die Sachverständige die Einstufung von Leiden 2 mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz – sohin mit 20% -, dass das Erfordernis einer medikamentösen Therapie besteht. So ist zwar im Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin vom 11.06.2025 festgehalten: „Psych- Status: Pat mit gepflegtem äußeren Erscheinungsbild, wach, klar, zur Person orientiert, zeitlich, örtlich und situativ orientiert, Auffassung erhalten, Aufmerksamkeit und Konz reduziert, Gedächtnis unauffällig, Sprachbarriere, Sohn übersetzt, im Ductus formal kohärent, Tempo gering verlangsamt, keine inhaltlichen Denkstörungen, kein Wahn, keine produktive Symptomatik, keine ICH-Störung, Ängste/Sorgen, Insuffizienzgefühle, Stimmung depressiv, Affekt traurig, angespannt, Affizierbarkeit vorwiegend im neg Skalenbereich gegeben, Befindlichkeit negativ getönt, im Antrieb reduziert, innere Unruhe und Anspannung, ESST/DSST, Nikotin, gelockerte Impulskontrolle gegeben, Lebensüberdruss, klar und glaubhaft distanziert von akuter Suizidalität, Pat wirkt pakt- und absprachefähig, Kritik- und Urteilsfähigkeit gegeben. Neuro-Status: grob neurologisch unauffällig. Therapieempfehlung: Etablierung einer AD-Medikation Sertralin 50 mg 1/2-0-0-0, Steigerung nach 2 Wochen auf 1-0-0-0 Trittico ret 150 mg 0-0-0-1/3 steigern nach 3d auf 0-0-0-2/3 Pat aus psychiatrisch fachärztlicher Sicht derzeit nicht arbeits- und kursfähig. Derzeit würde jegliche psychosoziale Belastung den psychopathologischen Zustandsbild des Patienten verschlechtern. Belastbarkeit und Ausdauerfähigkeit nicht gegeben, Frustrationstoleranz herabgesetzt! Entspannungstechniken (progressive Muskelentspannung nach Jacobson, Achtsamkeitsübungen, Skills) besprochen und empfohlen. Amb Psychotherapie empfohlen. EKG und Labor-Kontrollen durch HA empfohlen. Procedere Kontrolle in 3-4 Wochen empfohlen.“ Jedoch ist dieser Befund mehr als ein halbes Jahr alt und hat der Beschwerdeführer keinen weiteren vorgelegt, obwohl eine Kontrolle in 3-4 Wochen empfohlen wurde. Dass dieser Befund jeglicher Aktualität entbehrt liegt auf der Hand. Gegen die Einstufung von Leiden 2 ist somit nichts einzuwenden. Nachvollziehbar ist ebenso, dass das Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht wird, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind bzw. keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX vom 07.01.2026 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 vom 07.01.2026 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr.in XXXX , beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr.in römisch 40 , beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Gegenwärtig konnte kein höherer Grad der Behinderung als 20 v.H. objektiviert werden.
  22. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist

dessen § 1 Abs. 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist

dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).

§ 41Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

  1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  4. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung: § 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2, Absatz eins, Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3Abs.

1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Absatz 2, leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben unter Punkt II.

  1. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 20 v.H. ergibt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 20 v.H. ergibt. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Sachverständige setzte sich mit den vorgelegten Befunden auseinander. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahme und Schlussfolgerung der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Was den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren fachärztlichen Gutachtens betrifft, so hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem (wenngleich zum Behinderteneinstellungsgesetz ergangenen) Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114, ausgeführt, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Dieses Erfordernis ist im gegenständlichen Fall erfüllt, die Einholung weiterer Sachverständigengutachten ist wegen Entscheidungsreife der Sache daher nicht erforderlich Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wirdDie Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W217.2343108.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.