RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2026 GeschäftszahlW229 2343976-1 Spruch, W229 2343976-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Krems (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 03.04.2026 wurde gemäß § 33 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG ausgesprochen, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 20.01.2026 eingestellt werde. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin bereits zweimal innerhalb des letzten Jahres den Tatbestand des § 10 AlVG gesetzt habe (nämlich, sich geweigert habe, eine zumutbare Stelle anzunehmen oder die Annahme vereitelt), womit sie eine generelle Ablehnung der Annahme von zumutbaren Beschäftigungen dokumentiert habe. Ab der nunmehr dritten Weigerung werde daher auf einen dauerhaften Mangel an Arbeitswilligkeit geschlossen und die Leistung daher gemäß § 9 AlVG ab 20.01.2026 eingestellt.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Krems (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 03.04.2026 wurde gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG ausgesprochen, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 20.01.2026 eingestellt werde. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin bereits zweimal innerhalb des letzten Jahres den Tatbestand des Paragraph 10, AlVG gesetzt habe (nämlich, sich geweigert habe, eine zumutbare Stelle anzunehmen oder die Annahme vereitelt), womit sie eine generelle Ablehnung der Annahme von zumutbaren Beschäftigungen dokumentiert habe. Ab der nunmehr dritten Weigerung werde daher auf einen dauerhaften Mangel an Arbeitswilligkeit geschlossen und die Leistung daher gemäß Paragraph 9, AlVG ab 20.01.2026 eingestellt.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin via eAMS-Schreiben vom 26.04.2026 fristgerecht Beschwerde erhoben.
- Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 26.04.2026 gegen den Bescheid des AMS vom 03.04.2026 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend führt das AMS wie folgt aus:
- Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 26.04.2026 gegen den Bescheid des AMS vom 03.04.2026 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend führt das AMS wie folgt aus: „Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln.„Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 10, AlVG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Dazu wird festgestellt, dass Sie seit 24.04.1990 im Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung stehen, sohin Langzeitarbeitslosigkeit besteht, und bei Ihnen seit Ihrer zuletzt erworbenen Anwartschaft bereits wiederholt Sanktionen gemäß § 10 AlVG verhängt wurden, was die Eindringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als deutlich gefährdet erscheinen lässt.Die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Dazu wird festgestellt, dass Sie seit 24.04.1990 im Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung stehen, sohin Langzeitarbeitslosigkeit besteht, und bei Ihnen seit Ihrer zuletzt erworbenen Anwartschaft bereits wiederholt Sanktionen gemäß Paragraph 10, AlVG verhängt wurden, was die Eindringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als deutlich gefährdet erscheinen lässt. Eine aufschiebende Wirkung würde daher den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt dient dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiegt in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist daher entsprechend der Interessensabwägung auszuschließen. Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Bescheid noch keine Entscheidung in der Hauptsache getroffen wurde. Das heißt, über Ihre Beschwerde vom 26.04.2026 ist inhaltlich noch nicht entschieden worden. Mit diesem Bescheid wurde nur ausgesprochen, dass die Leistung vorläufig (bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ihre Beschwerde vom 26.02.206) nicht ausbezahlt wird.“
- In der dazu fristgerecht mit E-Mail vom 17.05.2026 erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Bescheid keine nachvollziehbare Interessenabwägung enthalte. Die behauptete Gefährdung der Einbringlichkeit einer allfälligen Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung werde im Wesentlichen mit einem längeren Leistungsbezug sowie früheren Sanktionen begründet und lediglich damit, dass die Einbringlichkeit deshalb als gefährdet "erscheint". Damit bleibe es bei einer bloßen Vermutung, ohne dass konkret Tatsachenfeststellungen zur tatsächlichen wirtschaftlichen Situation oder zur konkreten Rückforderungsgefährdung getroffen werden. Soweit der Bescheid auf generalpräventive Erwägungen und den Normzweck der Missbrauchsvermeidung abstelle, ersetze dies keine konkrete, einzelfallbezogene Interessenabwägung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine nachvollziehbare Darlegung, weshalb gerade im gegenständlichen Fall ein sofortiger Vollzug zwingend erforderlich sein solle, fehle daher. Der Ausgangsbescheid vom 03.04.2026 habe keinen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, was gegen das Vorliegen einer besonderen Dringlichkeit im Sinne einer „Gefahr im Verzug“ spreche. Die sofortige Einstellung der Notstandshilfe greife erheblich in ihre wirtschaftliche Existenz ein und betreffe unmittelbar die Sicherung meines Lebensunterhalts.
- Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verfahrensakt wurde mit Beschwerdevorlage vom 21.05.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 24.04.1990 in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 26.08.1993 mit Unterbrechungen in Bezug von Notstandshilfe. Mit Bescheid vom 22.05.2025 wurde der Verlust der Notstandshilfe für 56 Bezugstage (Leistungstage) ab 18.04.2025 ausgesprochen. Mit Bescheid vom 14.08.2025 wurde der Verlust der Notstandshilfe für 56 Bezugstage (Leistungstage) ab 09.07.2025 ausgesprochen. Mit Bescheid vom 03.04.2026 wurde gemäß § 33 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG ausgesprochen, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 20.01.2026 eingestellt werde.Mit Bescheid vom 03.04.2026 wurde gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG ausgesprochen, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 20.01.2026 eingestellt werde. Die Beschwerdeführerin erstattete kein konkretes und bescheinigtes Vorbringen, dass der sofortige Vollzug des Bescheides über die Einstellung der Notstandshilfe sie unverhältnismäßig hart treffen würde. Es wurde von ihr ebenso wenig dargetan, welche Umstände trotz bestehender Langzeitarbeitslosigkeit für die Einbringlichkeit einer allfälligen künftigen Rückforderung sprechen. Die Beschwerdeführerin hat zwischenzeitlich kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde. Die Bezugsdauer beruht auf einer Zusammenschau von im Akt einliegendem Bezugsverlauf sowie Versicherungsverlauf. Die angeführten Bescheide vom 22.05.2025 und 14.08.2025 liegen ebenfalls im Akt ein und ergibt sich aus dem Bezugsverlauf, dass in den genannten Zeiträumen kein Bezug von Notstandhilfe erfolgte. Zwar bemängelt die Beschwerdeführerin die Begründung des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde dahingehend, dass diese allein auf die längere Arbeitslosigkeit bzw. frühere Sanktionen Bezug nehme, weder macht sie damit einen unverhältnismäßigen Nachteil geltend noch legte sie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dar oder brachte diesbezüglich Bescheinigungsmittel in Vorlage. Die Feststellung das kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen worden ist, beruht auf dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug vom 21.05.
- Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, durch laufende Bewerbungen weiterhin ernsthafte Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu setzen, legt sie damit gerade nicht die Aufnahme einer konkreten Beschäftigung dar.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.3.
- Gem. § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.3.3.
- Gem. Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. 3.3.
- Zur Regelung des § 13 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, zuletzt wie folgt ausgeführt:3.3.
- Zur Regelung des Paragraph 13, VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, zuletzt wie folgt ausgeführt: "Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). [...] § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen."Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). [...] Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. Das Tatbestandsmerkmal, Gefahr im Verzug' bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).Das Tatbestandsmerkmal, Gefahr im Verzug' bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 13, VwGVG K 12). Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035)."Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu Paragraph 56,). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu Paragraph 56,). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035)." 3.3.
- Zunächst ist der Beschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass § 13 Abs. 2 letzter Satz normiert, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde tunlichst in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen ist, ein Abwarten einer etwaig erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid in der Hauptsache, begründet jedoch nicht den Schluss, dass keine Gefahr im Verzug bestünde.3.3.
- Zunächst ist der Beschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz normiert, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde tunlichst in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen ist, ein Abwarten einer etwaig erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid in der Hauptsache, begründet jedoch nicht den Schluss, dass keine Gefahr im Verzug bestünde. 3.3.
- Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschließenden Bescheid vom 12.05.2026 weder ein konkretes noch ein substantiiertes Vorbringen darüber erstattet, dass sie der Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft die beschwerdeführerende Partei hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils jedoch eine Konkretisierungspflicht (vgl. auch VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft die beschwerdeführerende Partei hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils jedoch eine Konkretisierungspflicht vergleiche auch VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte. Hierzu ist ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gem. § 13 Abs. 4 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Hierzu ist ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gem. Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13,). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,). Die Gefährdung der Einbringlichkeit des allfälligen Überbezuges wurde vom AMS im vorliegenden Fall insbesondere mit der bestehenden Langzeitarbeitslosigkeit sowie in der Vergangenheit bereits erfolgten Anspruchsverlusten gem. § 10 AlVG begründet. Die Beschwerdeführerin ist dem Vorhalt hinsichtlich einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin auch derzeit keiner Beschäftigung nachgeht und sohin kein geregeltes Einkommen aus einer solchen vorliegt, sind die Ausführungen der belangten Behörde zur Gefahr der Uneinbringlichkeit der Forderung als durchaus gerechtfertigt anzusehen. Zudem führte die Beschwerdeführerin auch nicht aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den Interessen der Öffentlichkeit vorgenommen hätte werden können. Die Beschwerdeführerin legte auch keinerlei Bescheinigungsmittel (z.B. über Unterhaltspflichten, allfällige Gesundheitskosten, Kredite und Verbindlichkeiten etc.) vor. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG aber auch im Fall einer gänzlichen Einstellung der Notstandshilfe gemäß § 9 AlVG gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. So ist bei der Abwägung der Interessen ist auch das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen mit ins Kalkül zu ziehen. Vor dem Hintergrund der die Einbringlichkeit erschwerenden Langzeitarbeitslosigkeit sowie eines weder substantiierten noch bescheinigten Vorbringens der Beschwerdeführerin zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung andererseits ist der belangten Behörde im Ergebnis zu folgen, wenn sie das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (allenfalls) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet hat und von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen bzw. Gefahr im Verzug ausgegangen ist.Die Gefährdung der Einbringlichkeit des allfälligen Überbezuges wurde vom AMS im vorliegenden Fall insbesondere mit der bestehenden Langzeitarbeitslosigkeit sowie in der Vergangenheit bereits erfolgten Anspruchsverlusten gem. Paragraph 10, AlVG begründet. Die Beschwerdeführerin ist dem Vorhalt hinsichtlich einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin auch derzeit keiner Beschäftigung nachgeht und sohin kein geregeltes Einkommen aus einer solchen vorliegt, sind die Ausführungen der belangten Behörde zur Gefahr der Uneinbringlichkeit der Forderung als durchaus gerechtfertigt anzusehen. Zudem führte die Beschwerdeführerin auch nicht aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den Interessen der Öffentlichkeit vorgenommen hätte werden können. Die Beschwerdeführerin legte auch keinerlei Bescheinigungsmittel (z.B. über Unterhaltspflichten, allfällige Gesundheitskosten, Kredite und Verbindlichkeiten etc.) vor. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG aber auch im Fall einer gänzlichen Einstellung der Notstandshilfe gemäß Paragraph 9, AlVG gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. So ist bei der Abwägung der Interessen ist auch das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen mit ins Kalkül zu ziehen. Vor dem Hintergrund der die Einbringlichkeit erschwerenden Langzeitarbeitslosigkeit sowie eines weder substantiierten noch bescheinigten Vorbringens der Beschwerdeführerin zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung andererseits ist der belangten Behörde im Ergebnis zu folgen, wenn sie das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (allenfalls) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet hat und von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen bzw. Gefahr im Verzug ausgegangen ist. 3.3.
- Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).3.
- Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht als uneinheitlich zu beurteilen, vielmehr wurde die maßgebliche Rechtsprechung unter Punkt II.3.3. wiedergegeben.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht als uneinheitlich zu beurteilen, vielmehr wurde die maßgebliche Rechtsprechung unter Punkt römisch zwei.3.3. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W229.2343976.1.00