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{'item': 'W272 2340628-1'}

Obsah (8)Art. 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 7§ 28§ 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2026 GeschäftszahlW272 2340628-1 Spruch, W272 2340628-1/7EW272 2340631-1/7E W272 2340628-1/7E, W272 2340631-1/7E IM NAMEN DER REPUB

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet (in Folge: BF1 und BF2 oder gemeinsam: BF).

  1. Die BF reisten legal mit ihrem moldauischen Reisepass in das Bundesgebiet ein und stellten am 12.02.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag begründeten die BF ihre Antragstellung mit fehlenden finanziellen Mittel für die Heizkosten und medizinischer Versorgung. Die Moldauischen Reisepässe der BF wurden von der Polizei sichergestellt und das EURODAC-Treffer Ergebnis ergab Folgendes: - Deutschland: 16.06.2021 - Frankreich: 21.06.2019
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder belangte Behörde) nahm die BF am 11.03.2026 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch niederschriftlich ein. Dabei gaben die BF im Wesentlichen wirtschaftliche Gründe für die Ausreise aus ihrem Heimatland an. Sie hätten sich Zuhause die Heizkosten nicht leisten können, es gebe keine Arbeit und die BF2 habe Krankheiten und sie hätten nicht das Geld für die Medikamente. Im Falle einer Rückkehr befürchte die BF2 Armut und der BF1 habe keine Befürchtungen.
  4. Das BFA wies den Antrag der BF auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 12.03.2026 (zugestellt am 13.03.2026) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien ab (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen die BF (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig sei und wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidungen über ihren Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) sowie den BF keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VII.).
  5. Das BFA wies den Antrag der BF auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 12.03.2026 (zugestellt am 13.03.2026) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen die BF (Spruchpunkt römisch vier.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig sei und wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidungen über ihren Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie den BF keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sieben.). Das BFA führte begründend zusammengefasst aus, dass die BF aus wirtschaftlichen Gründen ihr Heimatland verlassen hätten und ihre angegebenen Gründe nicht asylrelevant seien. Eine konkrete gegen ihre Person gerichtete Verfolgung sei nicht behauptet und nicht glaubhaft gemacht worden. Insgesamt sei auch festzustellen gewesen, dass die BF bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug ihrer Lebensgrundlage zu rechnen hätten und würden sie auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten. Sie würden in Moldawien auch über soziale Anknüpfungspunkte verfügen und im Falle ihrer Rückkehr Unterstützungsmöglichkeiten vorfinden.
  6. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom 31.03.2026 (eingebracht am 01.04.2026) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in Umfang der Spruchpunkte II. bis VII. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  7. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom 31.03.2026 (eingebracht am 01.04.2026) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in Umfang der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führten die BF aus, dass die BF2 im Falle einer Rückkehr keinen gesicherten Zugang zu medizinischer Versorgung, notwendigen Medikamenten oder zu sozialer Unterstützung habe. Die BF seien im Falle einer Rückkehr nach Moldau in ihrer Existenz gefährdet und würden keine finanzielle Mittel haben oder staatliche Hilfen in Moldawien erhalten, aber seien altersbedingt arbeitslos, wodurch die BF in besonderem Maße schutzbedürftig seien. Die im Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und wäre den BF vor dem Hintergrund ihres Alters, ihrer gesundheitlichen Probleme, mangelnden finanziellen Ressourcen und familiäre Unterstützung als besonders vulnerable Personen einzustufen und zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen.
  8. Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten langten am 07.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  9. Am 07.05.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht (in Folge BVwG) eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF1 und der BF2, ihrer Rechtsberatung als gewillkürte Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen zur Republik Moldau in das Verfahren ein und es erfolgte keine mündliche Stellungnahme der Beschwerdeführervertretung und eine Frist für eine schriftliche wurde nicht beantragt. Die Beschwerdeführervertretung verwies noch auf einen Bericht des Berliner Flüchtlingsrates „Diskriminiert und abgelehnt: Romanija aus Moldau“ von
  10. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
  11. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des BFA, der im Verfahren vorgelegten insbesondere medizinischen Unterlagen, der Einsichtnahme in den jeweiligen bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und unter Mitberücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  12. Zur Person der BF: 1.1.
  13. Die Identität der BF steht fest. Die BF sind verheiratet und Staatsangehörige der Republik Moldau (allgemeinsprachlich und in den gegenständlichen, behördlichen Akten auch: Moldawien), Angehörige der Volksgruppe der Roma und bekennen sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Die BF sprechen fließend Russisch und Romani sowie Moldauisch. Der BF1 und die BF2 sind seit ca. 48 Jahren verheiratet und haben vier volljährige Kinder. 1.1.
  14. Der BF1 wurde am XXXX in Moldawien, im Rayon XXXX , im Dorf XXXX geboren und besuchte bis zur
  15. Klasse die Grundschule. Den Lebensunterhalt für ihn und die Familie finanzierte er durch verschiedene Gelegenheitsarbeiten in Moldawien als auch Russland (Erntehelfer, Lastenträger, Gartenarbeiten) und zuletzt bezog der BF1 eine Pension. Vor seiner Ausreise im Februar 2026 lebte er gemeinsam mit der BF2 in einem Gartenhaus in XXXX am selben Grundstück, wo auch ihr Sohn/ihre Söhne mit der Familie im Haus der Großmutter der BF2 leben, wo der BF1 und die BF2 vorher auch wohnten.1.1.
  16. Der BF1 wurde am römisch 40 in Moldawien, im Rayon römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und besuchte bis zur
  17. Klasse die Grundschule. Den Lebensunterhalt für ihn und die Familie finanzierte er durch verschiedene Gelegenheitsarbeiten in Moldawien als auch Russland (Erntehelfer, Lastenträger, Gartenarbeiten) und zuletzt bezog der BF1 eine Pension. Vor seiner Ausreise im Februar 2026 lebte er gemeinsam mit der BF2 in einem Gartenhaus in römisch 40 am selben Grundstück, wo auch ihr Sohn/ihre Söhne mit der Familie im Haus der Großmutter der BF2 leben, wo der BF1 und die BF2 vorher auch wohnten. Die BF2 wurde am XXXX in Moldawien, im Rayon XXXX , im Dorf XXXX geboren und besuchte 2-3 Jahre die Grundschule. Sie kümmerte sich um den Haushalt und die Kinder. Außerdem trug sie mit Gelegenheitsjobs (Erntehelfer, Straßenreinigung, Näharbeiten) etwas zum Familienhaushalt bei und ging zeitweise zu Arbeitszwecken mit ihrem Man nach Russland. Zuletzt erhielt die BF2 eine Pension. Sie lebte mit dem BF1 und den Kindern im Haus der Großmutter in XXXX und die letzten Jahre vor der Ausreise im Februar 2026 in dem neu gebauten Gartenhaus.Die BF2 wurde am römisch 40 in Moldawien, im Rayon römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und besuchte 2-3 Jahre die Grundschule. Sie kümmerte sich um den Haushalt und die Kinder. Außerdem trug sie mit Gelegenheitsjobs (Erntehelfer, Straßenreinigung, Näharbeiten) etwas zum Familienhaushalt bei und ging zeitweise zu Arbeitszwecken mit ihrem Man nach Russland. Zuletzt erhielt die BF2 eine Pension. Sie lebte mit dem BF1 und den Kindern im Haus der Großmutter in römisch 40 und die letzten Jahre vor der Ausreise im Februar 2026 in dem neu gebauten Gartenhaus. 1.1.
  18. In der Republik Moldau verfügen die BF zumindest mit ihrer Tochter und einem Sohn und Geschwister sowie weiteren weitschichtigen Verwandten und Bekannten über ein familiäres Netzwerk. Die Söhne halten sich zeitweise auch außerhalb Moldawiens in Usbekistan, Tatschikistan oder Kasachstan auf, wobei deren genauer Aufenthalt nicht fest steht. Die BF können den Kontakt zu ihren Angehörigen wieder aufnehmen, wenn sie nicht ohnehin in telefonischen Kontakt, wie zumindest mit ihren Kindern, stehen. 1.1.
  19. Der BF1 hat seit mehreren Jahren einen Leistenbruch und Diabetes, aber nimmt im Bundesgebiet bis auf Schmerzmittel keine Medikamente, ist aktuell nicht in ärztlicher Behandlung und darüber hinaus gesund. Die BF2 hat verschiedene nicht näher verifizierbare Vorerkrankungen, nimmt Schmerzmittel wegen Knieprobleme, Kopfschmerzen und hat Hörprobleme. Außerdem nimmt sie Schlafmittel, Diabetesmedikamente und Blutverdünner sowie einen Magenschoner, die sie bereits aus Moldawien hat. Die Knieschmerzen wurden ebenso mit Spritzen in Moldawien behandelt. Die BF leiden jedoch an keinen lebensbedrohlichen schweren physischen oder psychischen, in der Republik Moldau nicht behandelbaren Erkrankungen. Die BF sind alters- und gesundheitsbedingt eingeschränkt arbeitsfähig. Sie sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  20. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat: 1.2.
  21. Den BF ist eine Rückkehr in die Republik Moldau nach XXXX oder auch an einen anderen Ort in Moldawien, möglich. Die BF können wieder zusammen im Familieneigentum stehenden Großmutterhaus oder neu für die BF erbauten Gartenhaus leben, wie sie es vor ihrer Ausreise taten oder auch vorübergehend bei den Familienangehörigen unterkommen insbesondere bei ihren Kindern oder Geschwistern, um die Ankunft/Wiedereingliederung zu erleichtern und mit denen sie teilweise auch von Österreich aus Kontakt halten.1.2.
  22. Den BF ist eine Rückkehr in die Republik Moldau nach römisch 40 oder auch an einen anderen Ort in Moldawien, möglich. Die BF können wieder zusammen im Familieneigentum stehenden Großmutterhaus oder neu für die BF erbauten Gartenhaus leben, wie sie es vor ihrer Ausreise taten oder auch vorübergehend bei den Familienangehörigen unterkommen insbesondere bei ihren Kindern oder Geschwistern, um die Ankunft/Wiedereingliederung zu erleichtern und mit denen sie teilweise auch von Österreich aus Kontakt halten. Den BF war es im Jahr 2019 und 2021 auch nach negativ verlaufenden Asylverfahren in Deutschland und Frankreich möglich, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, eine Unterkunft zu erlangen und ihren Lebensunterhalt in Moldawien über fünf Jahre bis zur erneuten Ausreise 2026 zu bestreiten. 1.2.
  23. Die BF sind im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Moldau weder in ihren Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. 1.2.
  24. Die BF laufen dort nicht Gefahr, ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die BF haben ihr gesamtes Leben vor der Einreise nach Österreich bis auf zwei Aufenthalte in Europa (2019 in Deutschland und 2021 in Frankreich) oder in den nicht näher feststellbaren Arbeitsaufenthalten in Russland, in Moldawien verbracht. Die BF sprechen fließend Russisch, den Roma-Dialekt und auch Moldawisch. Der BF1 und die BF2 verfügen zwar kaum über eine schulische oder berufliche Ausbildung, aber können wie bisher ihren Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten und Sozialleistungen finanzieren. Vor ihrer Ausreise erhielt sowohl der BF1 als auch die BF2 eine Pension. Die Ausübung einer Erwerbsarbeit ist ihnen im Herkunftsstaat nicht verwehrt, wobei die BF aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes nur mehr eingeschränkt arbeitsfähig sind. Zudem verfügen die BF über ein familiäres Netz in der Republik Moldau, insbesondere vier volljährige und erwerbsfähige Kinder, die sie unterstützen können. In der Republik Moldau ist ein Sozialsystem gegeben und eine medizinische Versorgung verfügbar. Die BF sind mit den moldawischen Gepflogenheiten vertraut und wurden mit diesen sozialisiert. 1.2.
  25. Die BF leiden an keinen schweren physischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Die Vorerkrankungen der BF2 wurden bereits auch in Moldawien behandelt und nimmt sie mehrheitlich auch im Bundesgebiet Medikamente, die bereits aus Moldawien stammen und ihr in Moldawien verschrieben wurden. Die medizinische und medikamentöse Behandlung der Hörprobleme, Diabetes, Bluthochdruck, Kopf- und Knieschmerzen der BF2 sowie Diabetes und Leistenbruch des BF1, ist wie auch in der Vergangenheit in Moldawien möglich und zumutbar. 1.
  26. Zur Situation der BF in Österreich: 1.3.
  27. Die BF reisten legal mit ihren moldawischen Reisepässen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 12.02.2026 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Das BFA wies mit Bescheiden vom 12.03.2026 (zugestellt am 13.03.2026) die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien ab (Spruchpunkt I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI. und VII.) Gegen diese Bescheide erhoben die BF im Umfang von Spruchpunkt II.-VII. fristgerecht Beschwerde; der Spruchpunkt I. erwuchs in Rechtskraft. Die BF verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.1.3.
  28. Die BF reisten legal mit ihren moldawischen Reisepässen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 12.02.2026 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Das BFA wies mit Bescheiden vom 12.03.2026 (zugestellt am 13.03.2026) die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs. und römisch sieben.) Gegen diese Bescheide erhoben die BF im Umfang von Spruchpunkt römisch zwei.-VII. fristgerecht Beschwerde; der Spruchpunkt römisch eins. erwuchs in Rechtskraft. Die BF verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. 1.3.
  29. Für die Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet haben die BF ihren Lebensunterhalt mit Leistungen aus der Grundversorgung bestritten und sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Die BF lebten gemeinsam in der Grundversorgungseinrichtung in XXXX , wo sie freiwillig Remunerationstätigkeiten (Reinigungsarbeiten) verrichteten und einen Grundregelkurs für Asylwerber*innen im Ausmaß von 7,5 Stunden besuchten. Sie verzogen in ein anderes Quartier der Grundversorgung in XXXX , wo sie seit 22.05.2026 Wohnsitz gemeldet sind. Darüber hinaus haben sie noch keine Deutschkurse oder Fortbildungen im Bundesgebiet besucht.1.3.
  30. Für die Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet haben die BF ihren Lebensunterhalt mit Leistungen aus der Grundversorgung bestritten und sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Die BF lebten gemeinsam in der Grundversorgungseinrichtung in römisch 40 , wo sie freiwillig Remunerationstätigkeiten (Reinigungsarbeiten) verrichteten und einen Grundregelkurs für Asylwerber*innen im Ausmaß von 7,5 Stunden besuchten. Sie verzogen in ein anderes Quartier der Grundversorgung in römisch 40 , wo sie seit 22.05.2026 Wohnsitz gemeldet sind. Darüber hinaus haben sie noch keine Deutschkurse oder Fortbildungen im Bundesgebiet besucht. Eine außergewöhnliche Integration der BF im Bundesgebiet ist nicht gegeben. Sie beherrschen weder die deutsche Sprache noch besteht nach der sehr kurzen Aufenthaltsdauer eine integrationsrelevante Verwurzelung im Bundesgebiet. Die BF verfügen über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet oder sonstige enge sozialen Bindungen und sind nicht Mitglied in einem Verein. 1.3.
  31. Die BF sind keine begünstigten Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nie geduldet. Sie waren weder Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen noch sonst Opfer von Gewalt. 1.
  32. Die allgemeine Lage in der Republik Moldau stellt sich im Übrigen wie folgt dar: Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 19.09.2025 und dem Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitung auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie; Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte; Wirtschaft; weitere Themen) vom 04.11.2025 ausgegangen: Politische Lage Die Republik Moldau grenzt im Westen an Rumänien und damit an die Europäische Union. Im Norden, Osten und Süden wird Moldau von der Ukraine umschlossen (BMZ 26.7.2024). Die Republik Moldau ist seit Anfang der 2000er Jahre eine parlamentarische Demokratie und verfügt infolge einer Verfassungsänderung im Jahr 2016 wieder über einen direkt gewählten Präsidenten. Moldau verfügt über ein Einkammersystem. Das 101-köpfige Parlament ist das zentrale Gesetzgebungsorgan. Unterschieden werden in der Verfassung drei Arten von Gesetzen: verfassungsändernde Gesetze, Organgesetze sowie einfache Gesetze. Die Volksversammlung der autonomen Region Gagausien hat zudem ein Initiativrecht (bpb 3.7.2024). Im November 2024 wurde Maia Sandu erneut für eine zweite und letzte Amtszeit als Staatspräsidentin wiedergewählt. Zu den Prioritäten erklärte Sandu die Annäherung an die EU, Justizreformen, Korruptionsbekämpfung, Förderung wirtschaftlicher Entwicklung, innere und äußere Sicherheit und die Verbesserung der Lebensbedingungen (AA 19.3.2025). Sandus größter Erfolg war es, dass die Republik Moldau im Juni 2022 gemeinsam mit der Ukraine den Status als EU-Beitrittskandidat erhalten hat (KAS 10.2024). Nach einem Zwischenbericht der Kommission im März 2024 wurde grünes Licht für den Start der Beitrittsverhandlungen gegeben, die mit ersten sogenannten Beitrittskonferenz am
  33. Juni 2024 formell begannen (AA 8.7.2024). Sicherheitslage Wegen des russischen Krieges gegen die Ukraine hat das Thema Sicherheit für die Republik Moldau höchste Priorität (bpb 3.7.2024b). Zentral für die politische Entwicklung sowie Ausrichtung der moldauischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik bleibt die in der Verfassung festgeschriebene permanente Neutralität (bpb 3.7.2024): Verfassungsrechtlich umfasst diese ein ausdrückliches Verbot, ausländische Truppen auf dem Staatsgebiet zu stationieren (bpb 3.7.2024). Das Sicherheitsbudget ist in den vergangenen zwei Jahren aufgrund der politischen Bedeutungsverlagerung erheblich gestiegen (bpb 3.7.2024b). Die neue EU-Partnerschaftsmission (EUPM) stellt etwa technisches Fachwissen zur Bekämpfung von Desinformation und Cyberangriffen bereit und stärkt so die Verteidigung des Landes gegen hybride Bedrohungen. Ferner zielt die im Oktober 2023 verabschiedete neue nationale Sicherheitsstrategie darauf ab, die Sicherheits- und Verteidigungskapazitäten des Landes weiter zu stärken, Fortschritte bei der Lösung des Transnistrien-Konflikts zu erzielen und die Partnerschaften mit der EU, ihren Mitgliedstaaten und den NATO-Verbündeten zu festigen (bpb 3.7.2024b). Der Krieg hat die Rahmenbedingungen für die Implementierung der Reformagenda drastisch verschlechtert. Seitdem ist Moldau mit sich verschärfenden Sicherheitsrisiken und Energiekrisen, mit wirtschaftlicher Instabilität und seit Anfang 2022 mit einer beispiellosen Migration ukrainischer Flüchtlinge konfrontiert (bpb 21.5.2025). Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt mehrere Universitäten im Land, die ein Jura-Studium anbieten und ein spezialisiertes Nationales Institut für Justiz, das Richter und Staatsanwälte ausbildet (BTI 2024). Das moldauische Justizsystem gilt seit Jahren als korrupt und trotz der politischen Entschlossenheit der PAS-Regierung, die Justiz zu reformieren, hat sich das System als sehr widerstandsfähig gegenüber Veränderungen erwiesen. Die derzeitigen Behörden bemühen sich um die Ablösung korrupter Kader, doch dieser Prozess verläuft langsam und ist sowohl für die westlichen Partner Chişinăus als auch für Mitglieder der Zivilgesellschaft mitunter umstritten (BTI 2024). Die Entpolitisierung des Justizsystems kommt nur langsam voran. Die Ernennung, Einsetzung und Entlassung von Richtern für alle anderen Gerichte erfolgt durch den Präsidenten auf Basis einer Empfehlung des Obersten Richterrats (Consiliul Superior al Magistraturii). Die Rolle dieses aus elf Richtern bestehenden Gremiums ist wichtig für die Unabhängigkeit des Justizsystems und wurde auf Empfehlung der EU und des Europarats gestärkt. Kritisiert wird jedoch die fehlende Transparenz bei der Ernennung von Richtern sowie mangelhafte öffentliche Kommunikation. Im Zentrum der Aufmerksamkeit stehen zurzeit das sogenannte Vetting- beziehungsweise Pre-Vetting-Verfahren, Prozesse zur Evaluierung, Verifizierung und Auswahl von Richtern und Staatsanwälten innen sowie anderen Gerichtsbeamten, mit dem Ziel ihre Integrität, Kompetenz und Unparteilichkeit sicherzustellen. Doch viele Richter weigern sich zu kooperieren (bpb 3.7.2024). Sicherheitsbehörden Die Polizei und die Gendarmerie (Carabinieri) sind die wichtigsten Strafverfolgungsbehörden in Moldau. Mehrere Polizeireformprojekte sind bereits im Gange, doch sind noch tiefgreifendere Anpassungen bei den Strafverfolgungsbehörden erforderlich (CGVSRA 6.1.2025). Neben Militär, Polizei, Carabinieri und SIS (Security and Intelligence Service of Moldova) gibt es drei weitere Sondereinheiten, die verschiedenen Ministerien unterstehen: „Alfa“, „Fulger“ und „Pantera“. „Alfa” ist die Sondereinheit des Informations- und Sicherheitsdienstes, die bei der Bekämpfung von Terrorismus (unabhängig oder gemeinsam mit anderen Kräften aus dem nationalen Verteidigungs- und Sicherheitssystem) eingesetzt wird. „Fulger” ist eine Eliteeinheit des moldauischen Innenministeriums, die bei der Kriminalitätsbekämpfung und bei der Sicherstellung der öffentlichen Ordnung eingesetzt wird. „Pantera“ ist eine Sondereinheit, die der Nationalen Verwaltung für Strafvollzugsanstalten untersteht und für Ordnung in den Haftanstalten sorgt (AA 8.4.2024). Es gab keine Berichte über gewaltsame Verschleppungen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden (USDOS 12.8.2025). Korruption Die Korruption bleibt eines der größten Probleme des Landes. Laut dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International 2024 belegt Moldau den
  34. Platz von 180 Ländern. Die Bekämpfung der Korruption ist ein zentraler Bestandteil der Regierungsarbeit und ist auch in der neuen nationalen Entwicklungsstrategie verankert (ADA 5.2025). Die Effizienz der Verwaltung in vielen Bereichen nach wie vor begrenzt, was u.a. auf ein hohes Maß an Korruption zurückzuführen ist. Die moldauischen Behörden haben in den letzten Jahren eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um die Wirksamkeit des Korruptionsbekämpfungssystems zu verbessern. Derzeit besteht der politische Wille, korrupte Personen strafrechtlich zu verfolgen. Gerichtsurteile fallen in der Regel zugunsten korrupter (ehemaliger) Beamter aus, die häufig Verbindungen zu korrupten Richtern haben. Häufig werden Fälle vor Gericht gebracht und anschließend eingestellt. Die Öffentlichkeit hat viele Jahre lang die öffentlichen Institutionen als korrupt wahrgenommen und dies ist bis zu einem gewissen Grad immer noch der Fall. Korruption in den öffentlichen Institutionen, darunter auch der Justiz, gefährdet weiterhin die Investitionssicherheit. Korruption ist auch im Bankensektor weiterhin relativ hoch (BTI 2024). Die moldauische Regierung unterstützt aktiv das Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union (EU) und geht durch Rechtsreformen und Umstrukturierungen in Politik und Verwaltung gegen Korruption vor (GIZ 3.2024). Die Gruppe der Staaten gegen Korruption des Europarates (GRECO) kommt zu dem Schluss, dass die Republik Moldau 13 von 18 Empfehlungen zufriedenstellend umgesetzt und vier Empfehlungen teilweise umgesetzt hat. Eine Empfehlung wurde nicht umgesetzt (COE 28.11.2024). Allgemeine Menschenrechtslage Im Laufe des Jahres gab es keine wesentlichen Veränderungen in der Menschenrechtslage in Moldau. Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung sowie antisemitisch motivierte Straftaten (USDOS 12.8.2025). Moldau hat das nationale Aktionsprogramm für Menschenrechte 2024–2027 verabschiedet, das sich insbesondere auf sechs Ziele fokussiert: Erhöhung des Einkommens und Verringerung der Ungleichheiten in der Gesellschaft, Förderung des territorialen Zusammenhalts und Verhinderung von Ausgrenzungen, Gewährleistung einer relevanten und hochwertigen Bildung, Steigerung der Menschenrechtsbildung, Verbesserung der körperlichen und geistigen Gesundheit der Bevölkerung, Aufbau eines fairen und unabhängigen Justizsystems (ADA 5.2025). Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat (AA 8.4.2024). Nach der letzten Volkszählung von 2024 setzt sich die moldauische Bevölkerung (ohne Transnistrien) wie folgt zusammen: 77,2 % Moldawier und 7,9 % Rumänen, 4,9 % Ukrainer, 4,2 % Gagausen, 3,2 % Russen und 1,6 % Bulgaren (bpb 21.5.2025). Das im Januar 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art. Nicht umfassend enthalten sind Diskriminierungen aufgrund sexueller Orientierung (AA 8.4.2024).Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat (AA 8.4.2024). Nach der letzten Volkszählung von 2024 setzt sich die moldauische Bevölkerung (ohne Transnistrien) wie folgt zusammen: 77,2 % Moldawier und 7,9 % Rumänen, 4,9 % Ukrainer, 4,2 % Gagausen, 3,2 % Russen und 1,6 % Bulgaren (bpb 21.5.2025). Das im Januar 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster "Art". Nicht umfassend enthalten sind Diskriminierungen aufgrund sexueller Orientierung (AA 8.4.2024). Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht der Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch, welche auch als Sprache der interethnischen Kommunikation in der Verfassung festgeschrieben ist. Roma waren laut Büro des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) und US-Außenministerium auch 2022 einem höheren Risiko von Marginalisierung, politischer Unterrepräsentation, Analphabetismus und Vorurteilen ausgesetzt. Sie weisen einen niedrigeren Bildungsstand, schlechteren Zugang zur Gesundheitsversorgung und höhere Arbeitslosigkeit auf als die übrige Bevölkerung. Dennoch sind deutliche Fortschritte bei der gesellschaftlichen Eingliederung der Roma zu verzeichnen, insbesondere bei Bildung und politischer Teilhabe (AA 8.4.2024). Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, mit einigen Ausnahmen. Laut Gesetz müssen Einzelpersonen alle ausstehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber anderen natürlichen oder juristischen Personen begleichen, bevor sie auswandern. Das Gesetz sieht auch vor, dass enge Verwandte, die finanziell von einem potenziellen Auswanderer abhängig sind, zustimmen müssen, bevor der potenzielle Auswanderer das Land verlassen kann. In der Praxis beschränkt die Regierung die Ein- und Ausreise von Bürgern nicht. (USDOS 23.4.2024). Folter und unmenschliche Behandlung Zahlreiche Quellen berichten von Misshandlungen und Folter während der Inhaftierung durch die Ordnungskräfte, während die Täter straffrei bleiben (CGVSRA 6.1.2025). Die strukturellen Probleme, die zu Folter und anderen Misshandlungen in der Haft führen, wurden nicht angegangen. Häftlinge in Erwachsenen- und Jugendstrafanstalten leiden weiterhin unter Überbelegung, unhygienischen und anderweitig unangemessenen Haftbedingungen und schlechter medizinischer Versorgung (AI 29.4.2025). Die Staatsanwaltschaft für Folterverfolgung meldete in den ersten sechs Monaten des Jahres 13 Vorwürfe von Folter oder grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, hauptsächlich in öffentlichen Räumen. Im Vergleich zu 2023 gab es einen Anstieg der Zahl der untersuchten Folterfälle, allerdings ohne, dass dies mit einem entsprechenden Anstieg der strafrechtlich verfolgten Fälle einher ging. Die Berichte umfassten Fälle von übermäßiger Gewaltanwendung bei Festnahmen, Misshandlungen in Untersuchungshaftanstalten in Polizeistationen und einen bestätigten Fall von übermäßiger Gewaltanwendung bei der Entnahme von DNA-Proben von einem widerstrebenden Tatverdächtigen im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung (USDOS 12.8.2025). Straflosigkeit blieb weiterhin bestehen, aber die Behörden leiteten im Laufe des Jahres zunehmend Strafverfahren wegen Vorwürfen von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ein. Viele Fälle, die von den Behörden als mutmaßliche Folter eingestuft wurden, ereigneten sich in öffentlichen Räumen durch missbräuchliche physische oder psychische Behandlung durch die Polizei, Carabinieri oder Grenzpolizisten, die zunächst mit den Personen in Kontakt kamen, oder durch Notfall-Sicherheitskräfte, die zum Tatort gerufen wurden (USDOS 12.8.2025). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Das Problem der Gleichberechtigung bleibt ein wichtiges Thema, auch wenn sich die Situation in diesem Bereich in den letzten 20 Jahren deutlich verbessert hat. Frauen machen 52 % der Bevölkerung aus und sind im politischen und wirtschaftlichen Leben der Republik Moldau zunehmend besser vertreten. Obwohl die Gehälter von Frauen immer noch deutlich niedriger sind als die von Männern, ist die Beteiligung von Frauen am öffentlichen Leben, einschließlich staatlicher Spitzenpositionen, und an der Wirtschaft des Landes ebenfalls deutlich gestiegen (BTI 2024). Die Republik Moldau unterzeichnete das Istanbuler Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt im Jahr 2021, und im Jahr 2022 wurden mehrere Änderungen an den nationalen Rechtsvorschriften vorgenommen. Häusliche Gewalt ist in Moldau weit verbreitet. Die Regierung hat Sensibilisierungskampagnen durchgeführt, die jedoch nur begrenzte Auswirkungen zu haben scheinen. Die Polizei vermittelt bei Meldungen über häusliche Gewalt eher, als dass sie konkrete Maßnahmen ergreift. Es ist jedoch eine Zunahme der Schutzmaßnahmen zu beobachten. Richter neigen dazu, in Fällen häuslicher Gewalt milde Urteile zu fällen. Mehrere Frauenhäuser sind in Betrieb, weisen jedoch strukturelle Mängel auf (CGVSRA 6.1.2025). Frauen aus der Roma-Gemeinschaft können sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Gemeinschaft diskriminiert werden (CGVSRA 6.1.2025; vgl AA 8.4.2024). Roma-Frauen sind auch einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer häuslicher Gewalt zu werden. Für Roma kann es schwierig sein, sich bei der Polizei zu beschweren Die Strafverfolgungs- und Justizbehörden gehen Meldungen über Hassrede oder Diskriminierung von Roma nur unzureichend nach (CGVSRA 6.1.2025; vgl. AA 8.4.2024).Frauen aus der Roma-Gemeinschaft können sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Gemeinschaft diskriminiert werden (CGVSRA 6.1.2025; vergleiche AA 8.4.2024). Roma-Frauen sind auch einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer häuslicher Gewalt zu werden. Für Roma kann es schwierig sein, sich bei der Polizei zu beschweren Die Strafverfolgungs- und Justizbehörden gehen Meldungen über Hassrede oder Diskriminierung von Roma nur unzureichend nach (CGVSRA 6.1.2025; vergleiche AA 8.4.2024). Der Zugang zu Bildung für Frauen und Mädchen ist im Allgemeinen gut. Frauen im Alter von 25 bis 64 Jahren haben ein höheres Bildungsniveau als Männer. Für Frauen wird das Renteneintrittsalter jährlich um sechs Monate angehoben, mit dem Ziel, bis 2028 das Alter von 63 Jahren zu erreichen (BTI 2024). Frauen, die fünf oder mehr Kinder geboren und erzogen haben, können drei Jahre früher in Rente gehen (BTI 2024). Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist seit 1992 in der Verfassung garantiert und wird weitestgehend gewahrt. Der besondere Stellenwert der orthodoxen Kirche ist jedoch gesetzlich festgeschrieben. Neben der an Bukarest orientierten Bess Arabisch-Orthodoxen Kirche gibt es die an Moskau orientierte Russisch-Orthodoxe Kirche. 97 Prozent der Bevölkerung gehören einer der beiden großen orthodoxen Kirchen an. In der Republik Moldau sind über 2.600 weitere religiöse Organisationen registriert. Die Angehörigen religiöser Minderheiten (insbesondere des Judentums und des Islam) beklagen Schwierigkeiten mit kommunalen öffentlichen Behörden (z. B. bei der Durchführung von Veranstaltungen oder beim Bau von Gotteshäusern). Auch beklagt die jüdische Gemeinschaft u. a. die Zunahme von Hassrede. Seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine 2022 hat die jüdische Gemeinde sehr viele flüchtende Juden aus der Ukraine aufgenommen (AA 8.4.2024). Die Verfassung schützt das Recht des Einzelnen auf Ausübung seiner Religion und legt fest, dass religiöse Gruppen vom Staat unabhängig sind und sich

ihren eigenen Statuten frei organisieren und betätigen können. Das Gesetz verweist auf die außerordentliche Bedeutung des orthodoxen Christentums. Diskriminierung und Aufstachelung zu Diskriminierung oder hassbasierter Gewalt stehen unter Strafe (USDOS 26.6.2024). Die jüdische Gemeinde Moldawiens (JCM) erklärte weiterhin, dass die Regierung die meisten jüdischen Friedhöfe im ganzen Land nicht ordnungsgemäß pflege und sie nicht vor Vandalismus schütze. Nach Angaben der betroffenen Religionsgemeinschaften gingen die Behörden erneut nicht auf ihre langjährigen Bemühungen ein, während des Holocausts und der Sowjetzeit beschlagnahmte Grundstücke zurückzuerhalten oder ähnliche Grundstücke zu erwerben. Die Gefängnisbehörden lehnten Anträge von Zeugen Jehovas ab, Insassen zu besuchen, die keine Zeugen Jehovas sind (USDOS 26.6.2024). Grundversorgung und Wirtschaft Moldau hat sich seit Erlangung der Unabhängigkeit zu einer weitgehend freien Volkswirtschaft entwickelt. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine birgt jedoch Unsicherheit für Investitionen und belastet die moldauische Wirtschaft erheblich (BMZ 26.7.2024). Die Republik Moldau bemüht sich um eine Integration in die Europäische Union (GTAI 21.1.2025). Gleichzeitig bleibt Moldau Versuchen Russlands ausgesetzt, das Land zu destabilisieren, seine pro-westliche Regierung zu schwächen und seinen Weg in die EU zu verhindern (AA 8.4.2024). Seit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine 2022 halten sich zudem ausländische Unternehmen mit Investitionen zurück. Gehemmt wird die wirtschaftliche Entwicklung unter anderem durch die hohe Abwanderung von Fachkräften und die weit verbreitete Korruption (BMZ 26.7.2024). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen selbst ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt. Alleinerziehende, zumeist Mütter, können ebenfalls sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen. Die staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche beschränkt sich darauf, dass Berechtigte (z. B. alleinerziehende Mütter, Familien mit drei und mehr Kindern) sich in Wartelisten einschreiben können, aber meist vergeblich auf die Wohnungsvermittlung warten. Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal neun Monaten geringe Unterstützung, die von dem vorangegangenen Gehalt abhängt. Der Arbeitsmarkt ist von Arbeitskräftemangel geprägt. Die neue Regierung hat die Mindestrente zunächst auf 2.000 MDL erhöht. Im April 2022 wurden die Renten zudem an die hohe Inflation angepasst und stiegen um fast 14 Prozent. Im April 2023 wurde der Betrag erneut um 15 Prozent angehoben und beträgt aktuell 2.620,62 Lei. Auch in der Heizperiode 2022-2023 wurden aufgrund der Gaskrise und der deutlich gestiegenen Energiepreise einige Ausgleichszahlungen durch die Regierung geleistet (AA 8.4.2024). Eine florierende informelle Wirtschaft macht einen erheblichen Teil der Wirtschaftstätigkeit des Landes aus (USDOS 23.4.2024). Die Regierung unternahm im Laufe des Jahres zusätzliche Schritte, um die Arbeitsgesetze im informellen Sektor durchzusetzen (AA 8.4.2024). Medizinische Versorgung Abhängig Beschäftigte, Rentner, Menschen mit Behinderungen, angemeldete Arbeitslose, Schulpflichtige und Studierende sind gesetzlich krankenversichert. Nicht erwerbstätige Personen haben bis Ende März eines jeden Jahres die Möglichkeit, die Krankenversicherung zu einem günstigeren Tarif zu erwerben Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen Krankenhäusern sind nicht mit westeuropäischem Standard vergleichbar. Private Krankenhäuser sind hingegen gut ausgestattet und bieten durchaus westeuropäischen Standard. Diese sind nicht nur in der Hauptstadt, sondern auch in den größeren Städten des Landes zu finden. Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht überall gesichert. Auch in der Hauptstadt kommt es gelegentlich zu Engpässen. Die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist grundsätzlich möglich (AA 8.4.2024). Seit 2004 verfügt die Republik Moldau über ein öffentlich finanziertes obligatorisches Krankenversicherungssystem mit einem festgelegten Leistungspaket, das von der Nationalen Krankenversicherungsgesellschaft (CNAM) verwaltet wird. Die lokalen Behörden sind für die Entwicklung und Instandhaltung der medizinischen Infrastruktur in ihrem Gebiet verantwortlich, die sich auch in ihrem Besitz befindet, jedoch finanzieren sie keine Gesundheitsdienstleistungen. In ländlichen Gebieten werden die Leistungen der Grundversorgung durch Hausarztpraxen und Gesundheitsämter erbracht, während in städtischen Gebieten die Leistungen durch große Familiengesundheitszentren erbracht werden. Die Menschen sind verpflichtet, sich bei einem Hausarzt anzumelden, um Zugang zu den gesetzlichen Leistungen zu erhalten. Die sekundäre Gesundheitsversorgung umfasst stationäre und spezialisierte ambulante Leistungen, die von kommunalen und Bezirkskrankenhäusern erbracht werden. Tertiäre Krankenhäuser befinden sich hauptsächlich in der Hauptstadt. Sie erbringen komplexere Leistungen und unterstehen dem Gesundheitsministerium (EOHSP 12.9.2022). Die Reform der psychiatrischen Versorgung begann im Jahr 2014 und hatte zum Ziel, die Erbringung psychiatrischer Leistungen neu zu gestalten, um die Abhängigkeit von stationärer Versorgung zu verringern, die Zusammenarbeit zwischen den Bereichen Soziales, Gesundheit und Bildung zu fördern, den politischen Rahmen zu überarbeiten und 40 kommunale psychiatrische Zentren im Land aufzubauen und zu versorgen (EOHSP 12.9.2022). Notfallversorgung, Hausarztbesuche, Medikamente für bestimmte Krankheiten und stationäre Versorgung für Menschen mit bestimmten Krankheiten, stehen der gesamten Bevölkerung unabhängig vom Versicherungsstatus zur Verfügung. Für Versicherte ist das Leistungspaket relativ umfangreich und umfasst verschreibungspflichtige ambulante Medikamente auf einer Positivliste, ambulante und stationäre Versorgung (einschließlich stationärer Medikamente), zahnärztliche Notfallversorgung und eine begrenzte Auswahl an zahnärztlichen Leistungen für Schwangere und Minderjährige unter 18 Jahren. Versicherte Personen leisten eine Zuzahlung für ambulant verschriebene Medikamente (bestimmte Kategorien von Medikamenten oder Personen sind von den Zahlungen befreit) und zahlen den vollen Preis für Zahnbehandlungen und Materialien. Ambulante fachärztliche Versorgung und stationäre Versorgung sind mit Überweisung durch einen Hausarzt kostenlos. Nicht versicherte Personen tragen die gesamten Kosten für elektive stationäre Behandlungen selbst. Die Verbreitung informeller Zahlungen, insbesondere in Krankenhäusern, behindert jedoch nach wie vor den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen. Selbst zu leistende Gesundheitsausgaben (sogenannte Out-of-Pocket Payments) machten im Jahr 2019 36 % der Gesundheitsausgaben aus. Die relativ geringen öffentlichen Gesundheitsausgaben im Verhältnis zum BIP und pro Kopf sowie die hohen Out-of-Pocket Payments führen zu ungedeckten Bedürfnissen und zur Verarmung von Haushalten. Der größte Faktor für Out-of-Pocket-Gesundheitsausgaben sind ambulante Medikamente (EOHSP 12.9.2022). Rückkehr Nach vorliegenden Erkenntnissen müssen aus Deutschland oder anderen Staaten rückgeführte moldauische Staatsangehörige nicht damit rechnen, bei ihrer Rückkehr in die Republik Moldau festgenommen, misshandelt oder sonstigen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Es gibt mehrere Zentren, in denen minderjährige Kinder aufgenommen werden können (AA 8.4.2024). Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie; Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte; Wirtschaft; weitere Themen) vom 04.11.2025 […] Kapitel 19 – Sozialpolitik und Beschäftigung Im Bereich des Arbeitsrechts wurde ab dem

  1. Januar 2025 ein neuer Mindestlohn von 5500 MDL festgelegt, also 10 Prozent höher als
  2. Im Jahr 2024 ging der Anteil der informellen Beschäftigung aufgrund der Dürre des vorangegangenen Sommers und des Produktionsrückgangs im Agrarsektor leicht zurück (schätzungsweise 14,8 % gegenüber 16,8 % im Jahr 2023). Die Sektoren mit der höchsten Informalitätsquote sind die Landwirtschaft (64,4 %) und das Baugewerbe (63,3 %). Im Berichtszeitraum wurde ein Programm zur Verringerung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit 2024-2027 genehmigt. Im September 2024 wurde der Rechtsrahmen im Bereich Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, die Risiken im Zusammenhang mit chemischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit ausgesetzt sind, aktualisiert, wodurch ein hohes Maß an Angleichung an zwei Richtlinien über Arbeitsplatzgrenzwerte erreicht wurde. Die Zahl der Arbeitsunfälle ging 2024 zurück: Es wurden 582 Unfälle gemeldet (603 im Jahr 2023), von denen 27 tödlich waren (69 im Jahr 2023). Die am stärksten gefährdeten Sektoren in Bezug auf Arbeitsunfälle sind das Baugewerbe, die Landwirtschaft und die Industrie. Die staatliche Arbeitsaufsichtsbehörde meldete einen deutlichen Anstieg bei der Aufdeckung und Formalisierung von Fällen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit. Im Jahr 2024 wurden 3 088 informell arbeitende Personen ermittelt, von denen 2 495 (80,8 %) anschließend registriert wurden. Bis September 2025 erreichte die Gesamtzahl 5 020, was einem Anstieg von etwa 63 % gegenüber 2024 entspricht. Im November 2024 wurde eine neue Website der staatlichen Arbeitsaufsichtsbehörde eingerichtet, und im März 2025 wurde die Plattform „lucrezlegal.md“ zur Meldung von Verstößen gegen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit eingerichtet. Im Februar 2025 wurden Rechtsvorschriften erlassen, um unter anderem das Gesetz über die staatliche Kontrolle und die damit verbundenen sektoralen Rechtsvorschriften zu ändern, mit denen die Befugnisse der Kontrollstellen, einschließlich der staatlichen Arbeitsaufsichtsbehörde, gestärkt werden sollen. Im Juli 2025 verabschiedete die Republik Moldau Rechtsvorschriften, mit denen die staatliche Arbeitsaufsichtsbehörde ermächtigt wurde, risikobasierte unangekündigte Inspektionen durchzuführen, wenn Informationen oder Beweise für einen Verstoß gegen den Rechtsrahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz vorliegen. Diese Änderungen treten am
  3. Juli 2026 in Kraft, wobei der Übergangszeitraum auf Ausbildung und Kapazitätsaufbau ausgerichtet ist. Die Stärkung der Durchsetzungskapazitäten muss fortgesetzt werden, und der Rechtsrahmen für Arbeitsinspektionen muss noch vollständig an die IAO-Standards angepasst werden. Im Bereich des sozialen Dialogs verbessert sich die Wirksamkeit des dreigliedrigen sozialen Dialogs sowohl auf nationaler als auch auf lokaler Ebene, wenngleich nach wie vor erhebliche institutionelle Kapazitätsengpässe bestehen, insbesondere in Bezug auf die dreigliedrigen Gremien. Die Kapazitäten der Sozialpartner müssen auf allen Ebenen gestärkt werden. Im Jahr 2024 wurde die tarifvertragliche Abdeckungsquote auf 38,5 % der gesamten Erwerbsbevölkerung des Landes geschätzt. Im Bereich der Beschäftigungspolitik setzt die Nationale Agentur für Arbeit leistungsorientierte¬Managementgrundsätze um. Im Jahr 2024 waren rund 16 699 Arbeitsuchende beschäftigt, was gegenüber 2023 einem Anstieg um mehr als 50 % entspricht. Die Agentur verfügt über begrenzte, aber verbesserte Humanressourcen und finanzielle Kapazitäten. Zur Erwerbsbeteiligung und Arbeitslosenquote siehe den statistischen Anhang und den Abschnitt über das Funktionieren des Arbeitsmarktes unter 2.3 Wirtschaftliche Kriterien. Moldau hat einige Fortschritte beim Sozialschutz und bei der sozialen Inklusion erzielt, steht jedoch nach wie vor erheblichen sozialen Herausforderungen, darunter eine hohe Armutsquote, die in den letzten Jahren leicht von 31,1 % auf 31,6 % gestiegen ist. Bestimmte Gruppen wie ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Roma und Menschen, die in der Landwirtschaft arbeiten, sind nach wie vor unverhältnismäßig stark von Armut betroffen und mit systemischen Hindernissen konfrontiert. 44,6 Prozent der Kinder in ländlichen Gebieten leben in absoluter Armut. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, hat die Regierung Maßnahmen wie die Indexierung der Renten, die Erhöhung des Mindestlohns und die Bereitstellung von Einmalzahlungen an schutzbedürftige Familien und Einzelpersonen umgesetzt. Die „RESTART“-Reform 2023-2026 ist mit Investitionen in soziale Dienste, Kapazitätsaufbau und Digitalisierung vorangekommen. Die Zahl der Nutznießer sozialer Dienstleistungen ist deutlich gestiegen. Darüber hinaus wurden Rechtsvorschriften erlassen, um gemeindenahe Sozialhilfedienste zu stärken und alternative Betreuungsangebote für Kinder und ältere Menschen zu fördern. Das Gesetz über das öffentliche Sozialversicherungssystem wurde geändert, um den Zugang zu Hinterbliebenenrenten für Menschen mit schweren Behinderungen, einschließlich Kindern, zu verbessern. Kritische Herausforderungen bleiben jedoch bestehen, einschließlich suboptimaler Ausrichtung, Personalmangel und unklarer Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Sozialhilfeagenturen und lokalen Behörden. Die Bemühungen um die Deinstitutionalisierung verliefen ebenfalls schleppend, und Berichte über Menschenrechtsverletzungen in Institutionen, einschließlich körperlicher Gewalt und sexuellem Missbrauch, sind ein großes Problem. Moldau muss weiterhin koordinierte Maßnahmen umsetzen, um sein Sozialschutzsystem zu stärken, die Effizienz und Zugänglichkeit sozialer Dienstleistungen zu verbessern und den Schutz schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Kindern und Menschen mit Behinderungen, sicherzustellen. Im Juli richteten die moldauischen Ministerien für Arbeit und Sozialschutz, Gesundheit, Bildung und Forschung sowie Inneres gemeinsame Gruppen zur Umsetzung der Europäischen Garantie für Kinder (EKG) ein. Im Januar 2025 genehmigte Moldau das Konzept des „eSocial“-Informationssystems, mit dem die Verwaltung von Sozialleistungen und -diensten digitalisiert und gestrafft und Sozialhilfeprogramme umgesetzt werden sollen. In Bezug auf die Nichtdiskriminierung in der Beschäftigungs- und Sozialpolitik muss Moldau Fortschritte bei der Angleichung an die Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und die Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse erzielen. Der Rat (Gleichstellung) stellte eine Zunahme der registrierten Fälle von Diskriminierung fest, wobei das Geschlecht als häufigste Grundlage für Diskriminierung am Arbeitsplatz ermittelt wurde. Auch die Erwerbsbeteiligung von Menschen mit Behinderungen ist mit 16 % bei Männern und 18,2 % bei Frauen nach wie vor sehr begrenzt. Menschen mit Behinderungen sind mit anhaltenden Beschäftigungshindernissen im Zusammenhang mit Armut, bürokratischen Hindernissen, begrenztem Zugang zu inklusiver Bildung, Infrastruktur und Verkehr konfrontiert. Bei der Annahme des Nationalen Programms zur sozialen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen (2024-2027) wurden keine Fortschritte erzielt. Das nationale Roma-Programm 2022-2025 enthält ein spezifisches Beschäftigungsziel, die Umsetzung war jedoch begrenzt. Im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Beschäftigungs- und Sozialpolitik hat Moldau Fortschritte erzielt, indem es Rechtsvorschriften zur Angleichung an den Grundsatz der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sowie an die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben erlassen hat. Frauen verdienen jedoch weiterhin im Durchschnitt 15,6% weniger als Männer und der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit werden in Moldau nach wie vor nur unzureichend durchgesetzt. Die Erwerbsbeteiligung von Frauen stieg auf 41,4 %, was durch eine verlängerte Kinderbetreuung und Elternzeit unterstützt wurde, doch der Zugang zu frühkindlicher Bildung ist nach wie vor begrenzt, insbesondere in ländlichen Gebieten. Moldau muss seine Rechtsvorschriften in diesem Kapitel noch an den Besitzstand im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter anpassen, einschließlich der Richtlinie über die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, der Richtlinie über Lohntransparenz und der Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten. Moldau ist teilweise an den EU-Besitzstand im Bereich des Europäischen Sozialfonds angeglichen. Während Moldau 2024 der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation des Europäischen Sozialfonds Plus beigetreten ist, wurden in dem Land bisher keine EaSI-Projekte durchgeführt. […] Kapitel 23 – Justiz und Grundrechte Die Umsetzung der Strategie zur Reform des Justizsektors 2022–2025 und ihres Aktionsplans ist zufriedenstellend. Der erste Strategische Plan des Obersten Rates der Magistratur (2025-2029) sowie das Strategische Entwicklungsprogramm des Obersten Rates der Staatsanwälte (2025-2029) mit seinem Aktionsplan, mit dem auch finanzielle Mittel für ihre Umsetzung bereitgestellt werden, wurden genehmigt. Er enthält eine Personalkomponente, die Annahme einer Personalstrategie für das Justizsystem und die Annahme eines Instruments zur Verringerung des Rückstands bei den Gerichten. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern und Staatsanwälten wird durch die außerordentliche Bewertung („Überprüfung“) von Richtern und Staatsanwälten in Spitzenpositionen verbessert. Im Berichtszeitraum wurde der Überprüfungsprozess fortgesetzt. Es schritt langsam für Kandidaten zum Obersten Gerichtshof mit zwei neuen ernannten und geprüften Mitgliedern voran. Das Überprüfungsverfahren für die Richter der Berufungsgerichte (Chișinău, Nord/Balti und Süd/Cahul und Comrat) begann im Februar 2025 mit der Anhörung der Prüfungsteilnehmer. Die Überprüfung der Präsidenten und Vizepräsidenten erstinstanzlicher Gerichte wurde im Mai 2025 eingeleitet. Der Widerstand gegen die Überprüfung wurde fortgesetzt, wobei 36 Richter der Berufungsgerichte und 10 Richter der erstinstanzlichen Gerichte zurücktraten, um das Verfahren zu vermeiden. Im Mai 2025 wurden die Überprüfungsverfahren für spezialisierte Staatsanwälte im Bereich der organisierten Kriminalität und für Chefstaatsanwälte der Generalstaatsanwaltschaft eingeleitet. Die Überprüfung spezialisierter Antikorruptionsstaatsanwälte, die im Mai 2024 begann, befindet sich noch in einem frühen Stadium. Auch in der Staatsanwaltschaft führte die Ankündigung der Überprüfung zu Rücktritten, was zu einem hohen Anzahl der offenen Stellen. Die Überprüfung der Staatsanwälte wurde durch die Entscheidung der USA, ihre finanzielle Unterstützung für das Sekretariat der Überprüfungskommission auszusetzen, negativ beeinflusst, aber die Kosten werden von der EU übernommen. […] Moldau sollte sich weiterhin darum bemühen, ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen sicherzustellen, damit die Justiz effizient arbeiten kann, wie dies durch eine Erhöhung der Gehälter geschieht. Der Ausschuss für Sozialschutz hat einen Strategieplan für den Zeitraum 2025-2029 angenommen, der spezifische Maßnahmen im Bereich der Humanressourcen enthält. Moldau sollte Personalstrategien für die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden entwickeln, einschließlich einer Überarbeitung des Gehaltssystems. Im Jahr 2024 wurden 33,2 Mio. EUR den Gerichten (0,78 % des Staatshaushalts) und 23,4 Mio. EUR den Staatsanwaltschaften (0,55 % des Staatshaushalts) zugewiesen, was gegenüber 2023 eine Aufstockung des Haushalts um 12 % für die Gerichte und um 10 % für die Staatsanwaltschaft darstellt. […] Die Effizienz der Justiz muss verbessert werden. Die Erfolgsbilanz bei der Korruptionsbekämpfung hat sich sowohl bei Fällen auf hoher Ebene als auch bei Fällen auf nicht hoher Ebene verbessert. Der Rechtsrahmen für die Korruptionsbekämpfung ist vorhanden. Sie ist in Bezug auf Präventivmaßnahmen angemessen, muss aber in Bezug auf repressive Maßnahmen verbessert werden. Im November 2024 würdigte die Staatengruppe gegen Korruption des Europarats (GRECO) die Fortschritte Moldaus bei der Umsetzung der Empfehlungen ihres Evaluierungsberichts der vierten Runde zur Korruptionsprävention in Bezug auf Abgeordnete, Richter und Staatsanwälte. Die Republik Moldau hat 13 der 18 Empfehlungen in zufriedenstellender Weise umgesetzt und teilweise vier Empfehlungen umgesetzt, wobei eine Empfehlung (zur Notwendigkeit, Vorschriften für Parlamentarier zur Interaktion mit Dritten, die Einfluss auf das Gesetzgebungsverfahren nehmen wollen, einzuführen) noch aussteht. Im März 2025 nahm die Republik Moldau Änderungen des Gesetzes über die nationale Integritätsbehörde (NIA) und des Gesetzes über die Erklärung von Vermögenswerten und persönlichen Interessen an, um die Bemühungen um Integrität und Korruptionsbekämpfung zu stärken. Mit den Reformen wurde das Mandat der NIA um die Entwicklung politischer Maßnahmen in diesem Bereich erweitert, die Verfahren für Kontrollen von Amts wegen verbessert, die Regeln für die politische Neutralität für den Integritätsrat verschärft und die Verwaltung des staatlichen Registers der Personen, die von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen sind, präzisiert. Gleichzeitig wurde das System der Vermögenserklärung auf ein breiteres Spektrum von Vermögenswerten ausgeweitet, die Meldung des realen Marktwerts eingeführt und die Sanktionen für Verstöße, einschließlich Entlassungen, verschärft. Die Erklärungen werden nun im offenen Datenformat veröffentlicht und 15 Jahre lang gespeichert. Grundrechte Allgemeiner Rahmen Der allgemeine Rahmen für die Grundrechte ist weitgehend zufriedenstellend. Die Umsetzung und Durchsetzung der Grundrechte muss verbessert werden, insbesondere durch die Zuweisung angemessener Mittel an die zuständigen Organe. Jüngste Studien deuten darauf hin, dass es bei den Rechteinhabern nur ein begrenztes Bewusstsein für Menschenrechte gibt. Internationale Menschenrechtsinstrumente Die Zusammenarbeit mit internationalen Menschenrechtsüberwachungsgremien und die Weiterverfolgung ihrer Empfehlungen müssen verbessert werden. Im Jahr 2024 ratifizierte Moldau die überarbeitete Europäische Sozialcharta und das Übereinkommen Nr. 190 der Internationalen Arbeitsorganisation über Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz. Moldau hat die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen und das Protokoll Nr. 12 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (Antidiskriminierung) nicht ratifiziert. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und die Umsetzung seiner Urteile müssen verbessert werden. Moldau muss noch einen Regierungsagenten für den EGMR benennen. Im Berichtszeitraum erließ der EGMR 33 Urteile gegen Moldau. Der Gerichtshof stellte Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention fest, die hauptsächlich die Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf angemessene Untersuchung von Misshandlungen oder häuslicher Gewalt, das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs sowie die diskriminierende Haltung der Behörden aufgrund des Geschlechts und einer Behinderung betrafen. Derzeit stehen 29 Fälle unter verstärkter Aufsicht des Ministerkomitees im Zusammenhang mit dem Recht auf ein faires Verfahren und Fällen unzureichender Untersuchung von Misshandlungen. Moldau muss sich mit systematischen oder strukturellen Fragen befassen, die vom Gerichtshof aufgeworfen werden, insbesondere in den Bereichen Haftbedingungen und Verfahrensrechte. Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte Der rechtliche und institutionelle Rahmen für die Förderung, den Schutz und die Durchsetzung der Menschenrechte ist vorhanden, aber die Umsetzung muss verbessert werden. Die Republik Moldau hat bei der Umsetzung des nationalen Menschenrechtsaktionsprogramms für den Zeitraum 2024-2027 Fortschritte erzielt. Allerdings In einigen Bereichen bestehen nach wie vor normative Lücken, unter anderem in Bezug auf Folter und Misshandlung, Verfahrensrechte und die Bekämpfung von Diskriminierung. Dem Rechtsrahmen fehlt es nach wie vor an einem spezifischen Mechanismus zur Unterstützung von Einwohnern der transnistrischen Region, die Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind und in denen die Menschenrechtslage nach wie vor Anlass zur Sorge gibt. Die Umsetzungsquote der Empfehlungen des Rates (Gleichstellung) steigt und erreichte 2024 29 % (gegenüber 21 % im Jahr 2023). Ebenso stieg die Umsetzungsrate der Empfehlungen des Volksanwalts und des Volksanwalts für die Rechte des Kindes im Jahr 2024 stark auf 64 % (gegenüber 13 % im Jahr 2023). Dennoch meldeten beide Organe im Jahr 2025 eine zunehmende Einmischung in ihre Arbeit. Bemerkenswerte Fortschritte wurden auch bei der Verbesserung der Gehälter der Mitarbeiter des Bürgerbeauftragten erzielt. Beide Institutionen sind jedoch nach wie vor unterbesetzt. Der nationale Rechtsrahmen gewährleistet nicht die volle Unabhängigkeit des Rates „Gleichstellung“ und stellt nicht die finanziellen Mittel bereit, die für die wirksame Wahrnehmung aller seiner Aufgaben erforderlich sind. Sein Sanktionsmechanismus und seine Zuständigkeit für die Unterstützung von Diskriminierungsopfern sollten gestärkt werden. Die Tätigkeit des Nationalen Menschenrechtsrats war im Berichtszeitraum begrenzt. Das Gesetz über den Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse, mit dem die Transparenz der Tätigkeiten des öffentlichen Sektors gestärkt werden soll, trat 2024 in Kraft, wobei der Volksanwalt als eine seiner Überwachungsbehörden benannt wurde. Verhütung von Folter und Misshandlung Moldau bietet angemessene rechtliche Garantien zur Verhütung von Folter und Misshandlung. Dennoch sind die Folgemaßnahmen zu den Fällen unzureichend. Die Behandlung von Krankheiten gibt Anlass zur Sorge. Fortschritte bei der Bekämpfung und die Untersuchung von Misshandlungen und Folter ist nach wie vor begrenzt. Der Nationale Präventionsmechanismus (NPM) Moldaus arbeitet unabhängig und überwacht die Haftorte und gibt praktische Empfehlungen ab. Die Umsetzung der Empfehlungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und des NPM aus dem Jahr 2023 ist jedoch aufgrund begrenzter Kapazitäten und systemischer Probleme, insbesondere Überbelegung, unzureichender medizinischer Versorgung und prekärer Lebensbedingungen in Gefängnissen, langsam. Gewalt zwischen Häftlingen wird nach wie vor nicht angegangen und ist mit einem dauerhaften informellen hierarchischen System verbunden. Nach der Rechtsprechung des EGMR könnte dies als fortdauernder Verstoß gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention über das Verbot von Folter und anderer Misshandlung angesehen werden. Zu den jüngsten Fortschritten gehören die Einrichtung eines elektronischen Registers zur Dokumentation von Verletzungen und Misshandlungen sowie die Bildung einer behördenübergreifenden Arbeitsgruppe, die von der Fachgruppe zur Bekämpfung von Folter koordiniert wird. Mehrere Fälle, in denen es um mutmaßliche Misshandlungen in Haftanstalten in Moldau geht, sind derzeit beim EGMR anhängig oder laufen noch. Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen Das System zur Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen (einschließlich Bewährung) ist unzureichend. Moldau ist nach wie vor eines der Länder in Europa mit den höchsten Inhaftierungsquoten (242 Insassen pro 100 000 Einwohner im Jahr 2024), wobei die Zahl der Insassen erstmals seit Jahren gestiegen ist und im Januar 2025 5 844 Insassen erreicht hat (2023: 5 695). Die Zahl der Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden, ist nach wie vor hoch. Immer mehr Häftlinge haben Zugang zu bezahlter Arbeit und Berufsausbildung, insbesondere Jugendliche. Der Plan, das Gefängnis Nr. 13 in Chișinău durch eine moderne Einrichtung zu ersetzen, ist bereits im Gange, könnte sich jedoch durch finanzielle und verfahrenstechnische Zwänge verzögern. Weitere Maßnahmen reichen von verkürzten Haftzeiten für weniger schwere Straftaten bis hin zur Ersetzung von Teilen der Haftstrafen durch den gemeinnützigen Dienst. Alternative Bewährungsmaßnahmen, die auch relevant sind, um die Überbelegung von Gefängnissen zu verringern, sollten im Einklang mit internationalen Standards ergriffen werden, um übereilte Verfahren zu vermeiden. Die medizinischen Leistungen in den Gefängnissen sind nach wie vor unzureichend, obwohl sich die Anzahl der medizinischen Geräte und der zertifizierten medizinischen Leistungen verbessert hat. Das Personalniveau im Gesundheitswesen ist nach wie vor niedrig. Religions- und Weltanschauungsfreiheit Moldau bietet angemessene rechtliche Garantien für die Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Es wurden keine Verstöße gegen die Religions- und Weltanschauungsfreiheit gemeldet. […] Schutz von Minderheiten Der rechtliche und institutionelle Rahmen für die Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, ist unvollständig und Personen, die Minderheiten angehören, sind weitgehend integriert. Moldau muss den Dialog mit ethnischen und sprachlichen Minderheiten weiter ausbauen. Die Kapazitäten und die Autonomie der Agentur für interethnische Beziehungen müssen gestärkt werden. Das nationale Programm zum Erlernen der rumänischen Sprache führte zu bedeutenden Ergebnissen, wobei 2024 12 700 Personen eingeschrieben waren. Moldau hat die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Die laufenden Bemühungen um die Förderung der kulturellen und sprachlichen Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, sollten fortgesetzt werden. Moldau muss den Aktionsplan „Mehrsprachige Bildung“ (auch in Bezug auf Minderheitensprachen) im Bildungssystem aufstellen und umsetzen und für ausreichende Mittel für die Durchführung des mehrjährigen Bildungsprogramms sorgen. Die Erhöhung der Unterrichtsstunden in der ukrainischen Sprache ist ein positiver Schritt, ebenso wie die Veröffentlichung von Lehrmaterial in Gagausisch, Bulgarisch und Russisch. Die institutionellen Anstrengungen zur Wiederbelebung der Verwendung der Gagausischen Sprache sollten verstärkt werden. Lokale Medien sind nach wie vor unerlässlich, um die sprachliche Vielfalt zu fördern. Nach Berichten über Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen in Baschkan im Mai 2023 bestehen nach wie vor Spannungen zwischen den zentralen Behörden und den gewählten Behörden der Autonomen Einheit Gagausen. Roma Die Roma in Moldawien leiden nach wie vor unter Rassismus und Diskriminierung. Die Umsetzung des nationalen Unterstützungsprogramms 2022–2025 für die Roma sollte verstärkt werden. Obwohl 16 Gemeinden Aktionspläne auf lokaler Ebene zur Unterstützung der Roma genehmigt haben, benötigen die lokalen Behörden Unterstützung beim Aufbau ihrer Kapazitäten auf lokaler Ebene. Die niedrigen Gehälter und Arbeitsbedingungen der staatlich finanzierten Mediatoren der Roma-Gemeinschaft reichen dem Umfang der Aufgabe nach wie vor nicht aus. Der überaus niedrige Schulbesuch von Roma-Flüchtlingskindern hat leicht zugenommen (von 1 114 Schülern im Jahr 2023 auf 1 645 Schüler im Jahr 2024), ist aber nach wie vor ein großes Problem. Es wurde eine nationale Roma-Kontaktstelle ernannt. Es sollte ein inklusiver und partizipativer Ansatz mit einer sinnvollen Beteiligung der Roma-Gemeinschaft sichergestellt werden. Roma, die aus der Ukraine vertrieben wurden, stehen vor Herausforderungen in Bezug auf Wohnraum, Beschäftigung, Dokumentation und Diskriminierung in Aufnahmezentren. […]
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakten der belangten Behörde (Erstbefragung des BF1 und der BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.02.2026 (EB-Protokoll), Einvernahme der BF durch das BFA am 11.03.2026 (EV-Protokoll), die Bescheide vom 12.03.2026 und der dagegen eingebrachte Beschwerdeschriftsatz vom 31.03.2026), durch Einvernahme der BF im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2026 (VH-Protokoll) sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten Dokumentenvorlagen und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel. 2.
  5. Zu den Feststellungen zur Person der BF: 2.1.
  6. Die Identität der BF steht auf Grund der Vorlage von Personaldokumente, ihren moldawischen Reisepässen fest (BF1: AS 15-25: Bestätigung über Sicherstellung der Polizei vom 12.02.2026 sowie Scan der moldawischen Reisepässe der BF jeweils gültig von 30.05.2025 bis 30.05.2035). Dass die BF Staatsangehörige der Republik Moldau sind sowie der Volksgruppe der Roma angehören und sich zum christlich-orthodoxen Glauben bekennen, steht auf Grund ihrer diesbezüglich gleichbleibenden sowie schlüssigen Angaben fest und steht auch mit den angegebenen Sprachkenntnissen, neben Russisch auch Romani zu beherrschen und den vorgelegten moldawischen Reisepässe, in Einklang (vgl. Seite 1-2 des EB-Protokolls der BF1-2; Seite 4-5 des EV-Protokolls des BF1 und Seite 5-6 der BF2; Seite 8 und 16 des VH-Protokolls).2.1.
  7. Die Identität der BF steht auf Grund der Vorlage von Personaldokumente, ihren moldawischen Reisepässen fest (BF1: AS 15-25: Bestätigung über Sicherstellung der Polizei vom 12.02.2026 sowie Scan der moldawischen Reisepässe der BF jeweils gültig von 30.05.2025 bis 30.05.2035). Dass die BF Staatsangehörige der Republik Moldau sind sowie der Volksgruppe der Roma angehören und sich zum christlich-orthodoxen Glauben bekennen, steht auf Grund ihrer diesbezüglich gleichbleibenden sowie schlüssigen Angaben fest und steht auch mit den angegebenen Sprachkenntnissen, neben Russisch auch Romani zu beherrschen und den vorgelegten moldawischen Reisepässe, in Einklang vergleiche Seite 1-2 des EB-Protokolls der BF1-2; Seite 4-5 des EV-Protokolls des BF1 und Seite 5-6 der BF2; Seite 8 und 16 des VH-Protokolls). Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der BF basieren auf ihren unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung und der Tatsache, dass die BF in der mündlichen Verhandlung der Befragung in Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch ohne auftretenden Verständigungsschwierigkeiten folgen konnten (Seite 3 des VH-Protokolls). Die Feststellung zum Familienstand der BF basieren ebenso auf ihren gleichbleibenden und übereinstimmenden Angaben im gesamten Verfahren, wonach der BF1 und die BF2 verheiratet sind und vier gemeinsame erwachsene Kinder haben (Seite 2 des EB-Protokolls der BF; Seite 4 des EV-Protokolls des BF1; Seite 5 des EV-Protokolls der BF2; Seite 8 und 16f des VH-Protokolls). 2.1.
  8. Die weiteren Feststellungen zum Lebenslauf der BF (Geburt, Aufwachsen/Aufenthalte in Moldawien, Schulbildung sowie die Bestreitung ihres Lebensunterhalts) gründen auf einer Zusammenschau der Angaben der BF vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung, die zwar sehr grob waren, aber im Wesentlichen übereinstimmten und gleichbleibend waren. (Seite 1-2, 4 des EB-Protokolls der BF; Seite 4 des EV-Protokolls des BF1; Seite 5 des EV-Protokolls der BF2; Seite 8-10, 13, 16-19 des VH-Protokolls). Die BF2 machte zwar abweichende Angaben zu ihrer Schulbildung, aber konnte zumindest festgestellt werden, dass sie zwei bis drei Jahre die Schule besuchte (vgl. Seite 2 des EB-Protokolls der BF2; Seite 5 des EV-Protokolls der BF2; Seite 17 des VH-Protokolls). Anzumerken ist zudem, dass sowohl der BF1 und die BF2 insgesamt trotz wiederholter Nachfragen in der mündlichen Verhandlung sehr vage und grobe Angaben zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts machten und der Eindruck entstand, dass sie versuchten die wirtschaftlich und finanziellen Situation in Moldawien schlechter bzw. dramatischer darzustellen, als sie tatsächlich war. So konnte oder wollte der BF1 auch auf Nachfrage nicht angeben, wie viel er ungefähr mit seinen Gelegenheitsjobs im Monat verdient hat (Seite 9-10 des VH-Protokolls). Es wird nicht verkannt, dass die BF über eine geringe Bildung verfügen und keine Berufsausbildung haben, sodass nachvollziehbar eine schwierige und angespannten Lebenssituation anzunehmen ist. Aber gelang es den BF in Summe dennoch ihren Lebensunterhalt inklusive der Bezahlung der Medikamente mit verschiedenen Gelegenheitsjobs zu bestreiten und verfügen sie mit dem Haus der Großmutter in XXXX auch über eine Unterkunft und konnten sie ausgenommen ihrer Europaaufenthalt 2019 und 2021 auch bis zu ihrer Ausreise 2026 in Moldawien ohne glaubhaften schwerwiegenden Probleme leben und arbeiten. Vor ihrer Ausreise bezogen die BF laut ihren Angaben in der mündliche Verhandlung auch eine Pension in Höhe von bis zu 1.600 Lei, wobei hierzu die Angaben der BF unterschiedlich waren und somit auch die tatsächliche Höhe der Pension versuchten zu verschleiern, die

den Länderinformationen deutlich höher liegt, als den unterschiedlichen Angaben der BF (Seite 10, 13, 19 des VH-Protokolls; Pkt.: II.1.1.4.: Grundversorgung und Wirtschaft).2.1.2. Die weiteren Feststellungen zum Lebenslauf der BF (Geburt, Aufwachsen/Aufenthalte in Moldawien, Schulbildung sowie die Bestreitung ihres Lebensunterhalts) gründen auf einer Zusammenschau der Angaben der BF vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung, die zwar sehr grob waren, aber im Wesentlichen übereinstimmten und gleichbleibend waren. (Seite 1-2, 4 des EB-Protokolls der BF; Seite 4 des EV-Protokolls des BF1; Seite 5 des EV-Protokolls der BF2; Seite 8-10, 13, 16-19 des VH-Protokolls). Die BF2 machte zwar abweichende Angaben zu ihrer Schulbildung, aber konnte zumindest festgestellt werden, dass sie zwei bis drei Jahre die Schule besuchte vergleiche Seite 2 des EB-Protokolls der BF2; Seite 5 des EV-Protokolls der BF2; Seite 17 des VH-Protokolls). Anzumerken ist zudem, dass sowohl der BF1 und die BF2 insgesamt trotz wiederholter Nachfragen in der mündlichen Verhandlung sehr vage und grobe Angaben zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts machten und der Eindruck entstand, dass sie versuchten die wirtschaftlich und finanziellen Situation in Moldawien schlechter bzw. dramatischer darzustellen, als sie tatsächlich war. So konnte oder wollte der BF1 auch auf Nachfrage nicht angeben, wie viel er ungefähr mit seinen Gelegenheitsjobs im Monat verdient hat (Seite 9-10 des VH-Protokolls). Es wird nicht verkannt, dass die BF über eine geringe Bildung verfügen und keine Berufsausbildung haben, sodass nachvollziehbar eine schwierige und angespannten Lebenssituation anzunehmen ist. Aber gelang es den BF in Summe dennoch ihren Lebensunterhalt inklusive der Bezahlung der Medikamente mit verschiedenen Gelegenheitsjobs zu bestreiten und verfügen sie mit dem Haus der Großmutter in römisch 40 auch über eine Unterkunft und konnten sie ausgenommen ihrer Europaaufenthalt 2019 und 2021 auch bis zu ihrer Ausreise 2026 in Moldawien ohne glaubhaften schwerwiegenden Probleme leben und arbeiten. Vor ihrer Ausreise bezogen die BF laut ihren Angaben in der mündliche Verhandlung auch eine Pension in Höhe von bis zu 1.600 Lei, wobei hierzu die Angaben der BF unterschiedlich waren und somit auch die tatsächliche Höhe der Pension versuchten zu verschleiern, die

den Länderinformationen deutlich höher liegt, als den unterschiedlichen Angaben der BF (Seite 10, 13, 19 des VH-Protokolls; Pkt.: römisch zwei.1.1.4.: Grundversorgung und Wirtschaft). 2.1.

  1. Die Feststellungen zu den Familienmitgliedern der BF und ihren aktuellen Aufenthaltsorten ergeben sich ebenso aus einer Zusammenschau der Angaben im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Seite 4 des EB-Protokolls der BF; Seite 5-6 des EV-Protokolls des BF1; Seite 6-7 des EV-Protokolls der BF2; Seite 11-12, 16 und 19-20 des VH-Protokolls). Wobei der Eindruck insbesondere aufgrund widersprüchlicher und äußerst vagen und ausweichenden Angaben in der mündlichen Verhandlung entstand, dass die BF versuchen ein unterstützungsfähiges Angehörigennetzwerk in Moldawien zu verschleiern. So ist nicht nachvollziehbar, dass der BF der Aufenthalt ihrer Kinder nicht bekannt ist und kein Kontakt zu irgendjemandem im Heimatland bestehen würde, wie sie im behördlichen Verfahren teilweise angaben (Seite 4 des EB-Protokolls der BF; Seite 5-6 des EV-Protokolls des BF1). Ein Kontaktabbruch zu sämtlichen Angehörigen und zu den Kindern wurde zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar begründet und gab er in Folge in der mündlichen Verhandlung an, dass er zuletzt vor 5 oder 6 Monaten mit den Kindern telefoniert hätte sowie dass er vor ca. eineinhalb Monaten mit den Söhnen gesprochen hätte (Seite 11 des VH-Protokolls). Insgesamt steht jedoch fest, dass die BF über Angehörige in der Republik Moldau verfügen, der genaue Aufenthalt sämtlicher Familienmitglieder, auch ihrer Kinder konnte aufgrund widersprüchlicher Ausführungen und unterschiedlichen Angaben nicht festgestellt werden. Auffallend war zudem, dass der BF1 auf Nachfrage, ob Kontakt zu den Kindern besteht, in der mündlichen Verhandlung angab, dass er vor eineinhalb Monaten mit den Söhnen gesprochen hätte und die BF2 „Gestern hat sie mit der Tochter gesprochen, ich habe nicht geredet“ (S. 11 des VH-Protokolls), mit der Tochter telefonieren würde, aber dies jedoch im Unterschied von der BF2 selbst explizit verneint wurde. Die BF2 gab hierzu an, dass sie keinen Kontakt mit ihren Kindern habe und nicht mit ihnen gesprochen habe, weil ihr Telefon kaputt sei. Dies ist vor dem Hintergrund, dass der BF1 Gegenteiliges angab, nicht glaubhaft (Seite 11 und 16, 22 des VH-Protokolls) und zeigt dem Gericht, dass die BF teilweise versuchen das Verhältnis zu den Kindern schlechter darzustellen, als es tatsächlich ist. Wenn nunmehr die BF 2 durchgehend und regelmäßig Kontakt mit den Kindern – Tochter – oder auch der Vater mit den Söhnen hat, ist auch davon auszugehen, dass ein gutes Verhältnis zwischen den Eltern und Kindern besteht und die Familie sich gegenseitig unterstützt. Anzumerken ist noch, dass der Verwaltungsrichter selbst vor einem Monat ein Verfahren mit den Geschwistern/Schwager bzw. Schwägerin der BF hatte und diese ebenfalls nach Moldau zurückkehrten. Die Einreise nach Österreich erfolgte gemeinsam (S. 12 des VH-Protokolls) und zeigt sich auch hier wie stark der Familienverband verbunden ist und ist auch davon auszugehen, dass dieser Kontakt aufrecht ist. 2.1.
  2. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand der BF gründen auf ihren aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Der BF1 gab neu an, dass er chronisch an Diabetes und einen Leistenbruch leide und legte eine Überweisung wegen eines Hodenbruches vor, aber gibt an nicht behandelt werden zu wollen, den Leistenbruch schon 8 Jahre zu haben und bis auf Schmerzmittel, die er bei Bedarf nimmt, brachte der BF1 darüber hinaus keine weiteren notwendigen medizinische Behandlung oder die Einnahme von Medikamenten vor (Seite 4-5 des VH-Protokolls). Auch vor dem BFA gab der BF1 noch an, dass es ihm gut gehe und bis auf gelegentlich Schmerzmittel keine Medikamente nehme und keine Arztbesuche benötige (Seite 2 des EV-Protokolls des BF1). Anhaltspunkte einer lebensbedrohlichen akuten Erkrankung des BF1 konnten dem Gesagten und vorgelegten Überweisung nicht entnommen werden. Die BF2 gibt zu ihrem Gesundheitszustand beim BFA und in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst an, dass sie Diabetes, Knieschmerzen, Bluthochdruck und Hörprobleme habe (Seite 4 des EV-Protokolls der BF2; Seite 4 des VH-Protokolls). Auf Nachfrage gab sie bei der Einvernahme jedoch an, dass die Beschwerden schon seit ca. 5-6 Jahren und die Hörprobleme sogar schon seit 15 Jahren bestehen würden. Die BF2 wurde demnach auch bereits in Moldawien medizinisch behandelt, was sie grob auch bestätigte und angab, wegen eines Schlaganfalls 2 Monate im Spital in Moldawien gewesen zu sein (Seite 4 des EV-Protokolls der BF2). Auch der BF 1 gab an, dass seine Frau im Spital behandelt wurde, dort die Medikamente verschrieben erhielt und der stationäre Krankenaufenthalt kostenlos war, zumal sie auch Pensionistin ist und eine Krankheit hat (S. 12 des VH-Protokolls). Der BF 1 gab mit keinem Wort an, dass die Behandlung im Spitalt oder Verschreibung von Medikamenten abgelehnt worden wäre oder Medikamente nicht erhalten hat. Es wird nicht übersehen, dass der BF 1 vermeint, dass die Medikamente nicht immer helfen, aber dies sei auch in Österreich so und gab die BF 2 selbst an teilweise die Medikamente aus Österreich nicht zu nehmen, sondern jene aus Moldawien. Auch wurde vom BF 1 nicht vorgebracht, dass es ihnen nicht möglich gewesen wäre die notwendigen Medikamente zu erhalten oder wenn nicht kostenlos dann einen Zusatz an Geld zu bezahlten. Dass die BF2 im Bundesgebiet aktuell nicht in regelmäßiger Behandlung ist, gründet einerseits auf der Tatsache, dass vor dem BFA trotz Aufforderung keine Befunde vorgelegt wurden und in der mündlichen Verhandlung bis auf einen Röntgenbefund der Beine und des rechten Kniegelenks sowie einer Überweisung in rumänischer und russischer Sprache auch keine weiteren Befunde oder medizinische Unterlagen aus dem Bundesgebiet vorgelegt wurden, aus denen eine akute schwerwiegende Erkrankung oder eine notwendige und in der Republik Moldau nicht verfügbare medizinische Behandlung zu entnehmen wäre. Gerade auch der in rumänsicher Sprache vorgelegte Befund zeigt vielmehr, dass die BF 2 ordnungsgemäß behandelt wurde. Die Medikamente, die die BF2 in der mündlichen Verhandlung dem erkennenden Richter anhand leerer Medikamentenschachtel zeigte, stammen aus Moldawien und wurden ihr diese – ua. Schlafmittel, Diabetesmedikamente, Blutdruckmittel oder Blutverdünner – auch vor ihrer Ausreise bereits verschrieben. Außerdem nimmt die BF2 bei Bedarf auch Schmerzmittel, einen Magenschoner und ein Mittel gegen Sodbrennen (Seite 4-6 des VH-Protokolls). Die Knieschmerzen wurden ebenso laut den Angaben der BF2 bereits mit Spritzen auch in der Republik Moldau behandelt (Seite 20 des VH-Protokolls). Anhaltspunkte von darüber hinaus bestehenden akut schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Erkrankungen konnte die BF2 damit nicht darlegen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die BF 2 Putztätigkeiten vollbrachte hat und zeigt dies, dass es ihr möglich ist zu arbeiten und daher keine schwerwiegende Verletzung am Knie vorhanden ist, wenngleich aufgrund des Alters eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorhanden ist. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass die BF bis auf ihre bereits in Moldawien bestehenden und behandelten Grunderkrankungen an keinen lebensbedrohlichen schweren physischen oder psychischen, in der Republik Moldau nicht behandelbaren Erkrankungen leiden. Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der BF ergibt sich einerseits aus ihrem Gesundheitszustand sowie damit in Zusammenhang stehenden chronischen Grunderkrankungen (ua. Knieschmerzen, Hörprobleme, Diabetes, Leistenbruch, Bluthochdruck) und ihrem Alter von bereits 65 und 64 Jahren sowie andererseits aufgrund der Tatsache, dass sie im Bundesgebiet im Grundversorgungsquartier Remunerationsarbeiten im Sinne von Reinigungstätigkeiten machen (Beilagen mündliche Verhandlung: 2 Fotos der BF bei Remunerationstätigkeit; Seite 7, 15 und 22 des VH-Protokolls). Die BF 2 konnte die gesamte Verhandlung durchführen und konnte sowohl den Richter als auch den Dolmetsch verstehen wodurch auch erkennbar war, dass sie zwar Hörprobleme hat, aber nicht dermaßen, dass ein kompletter Hörverlust gegeben ist und es ihr nicht möglich ist etwaige Arbeitsanordnungen zu verstehen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF gründet auf einem eingeholten Strafregisterauszug. 2.
  3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat: 2.3.
  4. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat ergeben sich aus den o.a. Länderberichten zur Republik Moldau und aus den Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen. Die Sicherheitslage in Moldawien ist insbesondere für gewöhnliche Bürger stabil. Hierbei ist auch anzumerken, dass die BF bereits 2019 in Frankreich und 2021 in Deutschland einen Asylantrag stellten, aber nach Moldawien zurückkehrten und in Folge es ihnen ebenso möglich war ihren Lebensunterhalt bis zur erneuten Ausreise im Februar 2026 zu bestreiten, als auch medizinische Versorgung und Behandlung zu erhalten. Dass die BF bereits 2019 und 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten ergibt sich wie bereits ausgeführt aus den EURODAC Treffer (AS 14 des BF1). Die Feststellung, dass die BF wieder in XXXX oder auch in anderen Orten Moldawiens eine Unterkunft erlangen können, ergibt sich aus ihren aktuellen und übereinstimmenden Erzählungen in der mündlichen Verhandlung, wonach sie vor ihrer Ausreise zuletzt in einem für sie erbauten 2-Zimmer Gartenhaus wohnten und hierfür auch keine Miete zahlen müssen. Davor lebten sie noch im Haus der Großmutter der BF2, wo die Söhne mit ihren Familien verblieben (Seite 9-11 und 18 des VH-Protokolls). Der BF1 bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass sie im Falle ihrer Rückkehr wieder im Gartenhaus wohnen könnte, auch wenn sie vorbringen, dass noch etwas hergerichtet werden müsste, könnten die BF auch wieder im am selben Grundstück befindlichen Familienhaus Unterkunft erlangen, insbesondere wenn die Kinder nach Angaben des BF1 unterwegs und gar nicht im Haus seien, dieses somit leerstehend ist (Seite 10-11 des VH-Protokolls). Dass das Haus der abwesenden Kinder versperrt wäre und sie demnach dort nicht wohnen könnten ist ausweichend und nicht glaubhaft. Auch die Tochter der BF ist nach ihren Angaben in XXXX aufhältig und lebt mit ihrem Mann in einem Haus, sodass auch hier übergangsmäßig eine Unterkunftsmöglichkeit besteht (Seite 11 des VH-Protokolls). Dass die BF nicht in Kontakt mit ihren Kindern wären, wie sie unterschiedlich angaben, ist wie bereits ausgeführt widersprüchlich und nicht glaubhaft. Wie bereits dargelegt, gab der BF1 in Folge von Nachfragen in der mündlichen Verhandlung an, dass er vor ca. eineinhalb Monaten mit seinen Söhnen gesprochen hätte und seine Frau gestern mit der Tochter gesprochen hätte, was er später sogar wiederholte. Im Unterschied gab die BF2 äußerst unstimmig und unplausibel an, dass sie seit ihrer Ausreise kein Kontakt zu irgendjemand im Heimatland sowie auch nicht zu ihren Kindern besteht, weil ihr Telefon kaputt wäre (Seite 11, 16 und 19 des VH-Protokolls). Darüber hinaus leben auch weitere Verwandte, wie Cousins, 5 Brüder und zwei Schwestern des BF1 (Seite 11 des VH-Protokolls) und auch weitere Angehörige der BF2, die sie zwar in der mündlichen Verhandlung nicht mehr, aber noch bei der Erstbefragung zumindest drei in Moldawien lebenden Schwestern und einen Bruder erwähnte (Seite 4 des EB-Protokolls der BF2). Dass sie keinerlei Unterstützung von ihrer Familie und Kindern im Falle einer Rückkehr erwarten können, konnten sie mit den groben Angaben, diese hätten ihr eigenes Leben, nicht nachvollziehbar und glaubhaft darlegen, vielmehr versuchten die BF eine mögliche Unterstützung mit ihren widersprüchlichen und unstimmigen Angaben zu verschleiern. Sodass fest steht, dass die BF auch über zahlreiche Angehörigen und Verwandte in der Republik Moldau verfügen, die ihnen die Ankunft und Wiedereingliederung erleichtern können.Die Feststellung, dass die BF wieder in römisch 40 oder auch in anderen Orten Moldawiens eine Unterkunft erlangen können, ergibt sich aus ihren aktuellen und übereinstimmenden Erzählungen in der mündlichen Verhandlung, wonach sie vor ihrer Ausreise zuletzt in einem für sie erbauten 2-Zimmer Gartenhaus wohnten und hierfür auch keine Miete zahlen müssen. Davor lebten sie noch im Haus der Großmutter der BF2, wo die Söhne mit ihren Familien verblieben (Seite 9-11 und 18 des VH-Protokolls). Der BF1 bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass sie im Falle ihrer Rückkehr wieder im Gartenhaus wohnen könnte, auch wenn sie vorbringen, dass noch etwas hergerichtet werden müsste, könnten die BF auch wieder im am selben Grundstück befindlichen Familienhaus Unterkunft erlangen, insbesondere wenn die Kinder nach Angaben des BF1 unterwegs und gar nicht im Haus seien, dieses somit leerstehend ist (Seite 10-11 des VH-Protokolls). Dass das Haus der abwesenden Kinder versperrt wäre und sie demnach dort nicht wohnen könnten ist ausweichend und nicht glaubhaft. Auch die Tochter der BF ist nach ihren Angaben in römisch 40 aufhältig und lebt mit ihrem Mann in einem Haus, sodass auch hier übergangsmäßig eine Unterkunftsmöglichkeit besteht (Seite 11 des VH-Protokolls). Dass die BF nicht in Kontakt mit ihren Kindern wären, wie sie unterschiedlich angaben, ist wie bereits ausgeführt widersprüchlich und nicht glaubhaft. Wie bereits dargelegt, gab der BF1 in Folge von Nachfragen in der mündlichen Verhandlung an, dass er vor ca. eineinhalb Monaten mit seinen Söhnen gesprochen hätte und seine Frau gestern mit der Tochter gesprochen hätte, was er später sogar wiederholte. Im Unterschied gab die BF2 äußerst unstimmig und unplausibel an, dass sie seit ihrer Ausreise kein Kontakt zu irgendjemand im Heimatland sowie auch nicht zu ihren Kindern besteht, weil ihr Telefon kaputt wäre (Seite 11, 16 und 19 des VH-Protokolls). Darüber hinaus leben auch weitere Verwandte, wie Cousins, 5 Brüder und zwei Schwestern des BF1 (Seite 11 des VH-Protokolls) und auch weitere Angehörige der BF2, die sie zwar in der mündlichen Verhandlung nicht mehr, aber noch bei der Erstbefragung zumindest drei in Moldawien lebenden Schwestern und einen Bruder erwähnte (Seite 4 des EB-Protokolls der BF2). Dass sie keinerlei Unterstützung von ihrer Familie und Kindern im Falle einer Rückkehr erwarten können, konnten sie mit den groben Angaben, diese hätten ihr eigenes Leben, nicht nachvollziehbar und glaubhaft darlegen, vielmehr versuchten die BF eine mögliche Unterstützung mit ihren widersprüchlichen und unstimmigen Angaben zu verschleiern. Sodass fest steht, dass die BF auch über zahlreiche Angehörigen und Verwandte in der Republik Moldau verfügen, die ihnen die Ankunft und Wiedereingliederung erleichtern können. 2.2.
  5. Dass die BF im Falle einer Rückkehr auch nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet sind oder gefährdet sind, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder zu einer Todesstrafe verurteilt zu werden, geht aus dem Länderinformationen zur Republik Moldau hervor; dies wurde von den BF auch nicht glaubhaft behauptet. Auch vor dem Hintergrund des Angriffskrieges Russlands in der Ukraine besteht laut den Länderfeststellungen keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern und ist die Sicherheitslage stabil.

den Länderinformationen hat das Thema Sicherheit wegen des russischen Krieges gegen die Ukraine höchste Priorität und bleibt die in der Verfassung festgeschriebene permanente Neutralität zentral für die politische Entwicklung sowie Ausrichtung der moldauischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Die BF haben nie aktiv gegen die Regierung opponiert, waren weder politisch noch journalistisch tätig und sind moldawische Staatsangehörige und Moldawien nicht Teil des Angriffskrieges von Russland gegen die Ukraine, sodass keine Anhaltspunkte bestehen, dass den BF im Falle seiner Rückkehr eine Gefahr droht. 2.2.3. Die BF stützten ihren Antrag auf internationalen Schutz und fehlende Rückkehrmöglichkeit insbesondere auf ihre schlechte finanzielle Lage und unzureichende medizinische Versorgung in Moldawien: Aufgrund der Länderfeststellungen zur Grundversorgung und der Feststellungen zur Person der BF steht jedoch fest, dass diese nicht Gefahr laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft im Falle einer Rückkehr nicht befriedigen zu können. Sowohl der BF1 als auch die BF2 verfügen über wenn auch geringfügige Schulbildung und Arbeitserfahren, welche sie in ihrem Herkunftsstaat gesammelt haben, sprechen fließend Russisch, den Roma-Dialekt als auch Moldawisch und sind eingeschränkt ihrem Alter und Gesundheitszustand arbeitsfähig und können ihren Lebensunterhalt wie auch vor ihrer Ausreise durch kleinere/einfache Gelegenheitsarbeiten (Näharbeiten der BF2 oder Gartenarbeiten des BF1) und durch den Erhalt einer Pension finanzieren. So erhielten der BF1 als auch die BF2 bereits vor ihrer Ausreise eine Pension und verfügen in ihrem Herkunftsort über ein 2-Zimmer Gartenhaus, als auch das leerstehende Haus der Großmutter der BF2, wo sie mit den Kindern ebenso gelebt haben. Dadurch ist es ihnen möglich eine Unterkunfts zu beziehen ohne dafür Miete zu zahlen, wodurch ein berächtlicher Teil der Lebenserhaltungskosten kostengünstiger ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die BF gar nicht mehr arbeiten könnten und sich ihr Gesundheitszustand diesbezüglich verschlechtert hätte, wenn sie auch im Grundversorgungsquartier Remunerationstätigkeiten von mehreren Stunden in einer Woche verrichten und der BF1 angibt, dass er arbeiten kann (Seite 15 des VH-Protokolls). Sie können im Falle einer Rückkehr unterstützend die verfügbaren Sozialleistungen in Anspruch nehmen oder auch auf familiäre Unterstützung ihrer fünf Kinder sowie zahlreichen weiteren Angehörigen bei anfänglichen Schwierigkeiten zurückgreifen. So ergibt sich auch aus den Länderfeststellungen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln unter normalen Umständen auch ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt ist. Es gibt auch

den Länderinformationen verschiedene weitere staatliche Unterstützungen zB für alleinerziehende Mütter oder bei der Wohnungssuche können sich Berechtigte (z. B. alleinerziehende Mütter, Familien mit drei und mehr Kindern) in Wartelisten einschreiben, wobei viele vergeblich auf eine Wohnungsvermittlung warten müssen. Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal neun Monaten geringe Unterstützung, die von dem vorangegangenen Gehalt abhängt. Der Arbeitsmarkt ist von Arbeitskräftemangel geprägt. Die Sozialhilfen wurden in der Vergangenheit auch bereits aufgrund der hohen Inflation oder aufgrund den Auswirkungen des Ukrainekrieges mehrmals angepasst und erhöht. Die neue Regierung hat die Mindestrente zunächst auf 2.000 MDL erhöht. Entgegen den Angaben der BF sie hätten eine Pension in der Höhe von 1.100 bis 1.600 Lei bekommen (Seite 10 und 19 des VH-Protokolls), ergeht aus den Länderfeststellungen, dass im April 2022 die Renten zudem an die hohe Inflation angepasst wurden und um fast 14 Prozent stiegen. Im April 2023 wurde der Betrag erneut um 15 Prozent angehoben und beträgt aktuell 2.620,62 Lei. Auch in der Heizperiode 2022-2023 wurden aufgrund der Gaskrise und der deutlich gestiegenen Energiepreise einige Ausgleichszahlungen durch die Regierung geleistet. Die Beschwerdeführervertretung verweist in der mündlichen Verhandlung auf einen Bericht des Berliner Flüchtlingsrates aus dem Jahr 2022 (https://www.proasyl.de/news/diskriminiert-und-abgelehnt-romnja-aus-moldau/), der allgemein auf Diskriminierung der Volksgruppe der Roma auf allen Ebenen der moldauischen Gesellschaft und eine Missachtung ihrer Rechte hinweist, aber . Entgegen den allgemeinen Ausführungen der Stigmatisierung und massiver Diskriminierung ist im Einzelfall der BF jedoch zu berücksichtigen, dass diese über ein Haus mit Grund verfügen, eine Pension erhielten, mit einem Reisepass (gültigen Ausweispapier) einreisten und auch laut Angaben medizinisch behandelt und versorgt wurden. Probleme mit der Polizei oder den moldawischen Behörden oder beim kostenlosen stationären Aufenthalt der BF 2 brachten die BF nie vor. Auch dem aktuelleren Fortschrittsbericht zur Vorbereitung auf die EU-Mitgliedschaft vom 04.11.2025 ist allgemein zu entnehmen, dass Moldau verschiedene Maßnahmen und zahlreiche Unterstützungsprojekte in der Sozialpolitik und Sozialwirtschaft umgesetzt hat und auch einige Fortschritte beim Sozialschutz oder der sozialen Inklusion erzielt hat, aber wird nicht verkannt, dass Moldau nach wie vor vor erheblichen sozialen Herausforderungen, darunter eine hohe Armutsquote, die in den letzten Jahren leicht von 31,1% auf 31,6% gestiegen ist, steht. Hervorzuheben ist, dass jedoch im Bereich des Arbeitsrechts ab dem

  1. Januar 2025 ein neuer Mindestlohn von 5500 MDL festgelegt wurde, also 10 Prozent höher als
  2. Auch ein Programm zur Verringerung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit 2024-2027 wurde genehmigt. Im Juli 2025 verabschiedete die Republik Moldau Rechtsvorschriften, mit denen die staatliche Arbeitsaufsichtsbehörde ermächtigt wurde, risikobasierte unangekündigte Inspektionen durchzuführen, wenn Informationen oder Beweise für einen Verstoß gegen den Rechtsrahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz vorliegen. Auch wenn bestimmte Gruppen wie ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Roma und Menschen, die in der Landwirtschaft arbeiten, nach wie vor unverhältnismäßig stark von Armut betroffen und mit systemischen Hindernissen konfrontiert sind, hat die Regierung um diesen Herausforderungen zu begegnen, Maßnahmen wie die Indexierung der Renten, die Erhöhung des Mindestlohns und die Bereitstellung von Einmalzahlungen an schutzbedürftige Familien und Einzelpersonen umgesetzt. Die „RESTART“-Reform 2023-2026 ist mit Investitionen in soziale Dienste, Kapazitätsaufbau und Digitalisierung vorangekommen. Die Zahl der Nutznießer sozialer Dienstleistungen ist deutlich gestiegen. Darüber hinaus wurden Rechtsvorschriften erlassen, um gemeindenahe Sozialhilfedienste zu stärken und alternative Betreuungsangebote für Kinder und ältere Menschen zu fördern. Das Gesetz über das öffentliche Sozialversicherungssystem wurde geändert, um den Zugang zu Hinterbliebenenrenten für Menschen mit schweren Behinderungen, einschließlich Kindern, zu verbessern. Es gibt auch ein nationales Roma-Programm 2022-2025 mit spezifischen Beschäftigungsziel, wobei die Umsetzung begrenzt war. Weiters können die BF einen Rückkehrhilfe aus Österreich beantragen und ist es ihnen damit möglich auch die Wiederansiedelung im Heimatort zu bezahlen. Dass die BF mit der Lebensart und Kultur Moldawiens vertraut sind, steht mit den Feststellungen, dass sie ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise 2026 und den Europaaufenthalt 2019 und 2021, in Moldawien lebten, dort sozialisiert wurden, heirateten und eine Familie gründeten, in Einklang. Sohin steht insgesamt fest, dass die BF insgesamt schwer, aber doch wie bisher in ihrem Herkunftsgebiet leben können und in ihrem Herkunftsstaat nicht Gefahr laufen, ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 2.2.
  3. Die BF stützten ihren Antrag auf internationalen Schutz insbesondere auch auf die unzureichende medizinische Versorgung und Behandlung der BF2 im Herkunftsstaat. Jedoch haben sich auf Grund des jeweiligen Gesundheitszustandes der BF keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben, die eine Rückkehr in die Republik Moldau iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Laut den Länderberichten sind abhängig Beschäftigte, Rentner, Menschen mit Behinderungen, angemeldete Arbeitslose, Schulpflichtige und Studierende gesetzlich krankenversichert. Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen Krankenhäusern sind nicht mit westeuropäischem Standard vergleichbar. Private Krankenhäuser sind hingegen gut ausgestattet und bieten durchaus westeuropäischen Standard. Diese sind nicht nur in der Hauptstadt, sondern auch in den größeren Städten des Landes zu finden. In ländlichen Gebieten werden die Leistungen der Grundversorgung durch Hausarztpraxen und Gesundheitsämter erbracht, während in städtischen Gebieten die Leistungen durch große Familiengesundheitszentren erbracht werden. Die Menschen sind verpflichtet, sich bei einem Hausarzt anzumelden, um Zugang zu den gesetzlichen Leistungen zu erhalten. Die sekundäre Gesundheitsversorgung umfasst stationäre und spezialisierte ambulante Leistungen, die von kommunalen und Bezirkskrankenhäusern erbracht werden. Tertiäre Krankenhäuser befinden sich hauptsächlich in der Hauptstadt. Notfallversorgung, Hausarztbesuche, Medikamente für bestimmte Krankheiten und stationäre Versorgung für Menschen mit bestimmten Krankheiten, stehen der gesamten Bevölkerung unabhängig vom Versicherungsstatus zur Verfügung. Für Versicherte ist das Leistungspaket relativ umfangreich und umfasst verschreibungspflichtige ambulante Medikamente auf einer Positivliste, ambulante und stationäre Versorgung (einschließlich stationärer Medikamente), zahnärztliche Notfallversorgung und eine begrenzte Auswahl an zahnärztlichen Leistungen für Schwangere und Minderjährige unter 18 Jahren. Ambulante fachärztliche Versorgung und stationäre Versorgung sind mit Überweisung durch einen Hausarzt kostenlos.2.2.
  4. Die BF stützten ihren Antrag auf internationalen Schutz insbesondere auch auf die unzureichende medizinische Versorgung und Behandlung der BF2 im Herkunftsstaat. Jedoch haben sich auf Grund des jeweiligen Gesundheitszustandes der BF keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben, die eine Rückkehr in die Republik Moldau iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Laut den Länderberichten sind abhängig Beschäftigte, Rentner, Menschen mit Behinderungen, angemeldete Arbeitslose, Schulpflichtige und Studierende gesetzlich krankenversichert. Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen Krankenhäusern sind nicht mit westeuropäischem Standard vergleichbar. Private Krankenhäuser sind hingegen gut ausgestattet und bieten durchaus westeuropäischen Standard. Diese sind nicht nur in der Hauptstadt, sondern auch in den größeren Städten des Landes zu finden. In ländlichen Gebieten werden die Leistungen der Grundversorgung durch Hausarztpraxen und Gesundheitsämter erbracht, während in städtischen Gebieten die Leistungen durch große Familiengesundheitszentren erbracht werden. Die Menschen sind verpflichtet, sich bei einem Hausarzt anzumelden, um Zugang zu den gesetzlichen Leistungen zu erhalten. Die sekundäre Gesundheitsversorgung umfasst stationäre und spezialisierte ambulante Leistungen, die von kommunalen und Bezirkskrankenhäusern erbracht werden. Tertiäre Krankenhäuser befinden sich hauptsächlich in der Hauptstadt. Notfallversorgung, Hausarztbesuche, Medikamente für bestimmte Krankheiten und stationäre Versorgung für Menschen mit bestimmten Krankheiten, stehen der gesamten Bevölkerung unabhängig vom Versicherungsstatus zur Verfügung. Für Versicherte ist das Leistungspaket relativ umfangreich und umfasst verschreibungspflichtige ambulante Medikamente auf einer Positivliste, ambulante und stationäre Versorgung (einschließlich stationärer Medikamente), zahnärztliche Notfallversorgung und eine begrenzte Auswahl an zahnärztlichen Leistungen für Schwangere und Minderjährige unter 18 Jahren. Ambulante fachärztliche Versorgung und stationäre Versorgung sind mit Überweisung durch einen Hausarzt kostenlos. Wenngleich die Versorgung mit Medikamenten nicht überall gesichert ist und auch ein deutliches Stadt-Land Gefälle in der Gesundheitsversorgung besteht und auch insbesondere Roma mit einem Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden, mit ungerechter oder willkürlicher Behandlung konfrontiert sind, so leiden die BF zum Entscheidungszeitpunkt an keinen schweren und akut lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung. Die von den BF insbesondere in der mündlichen Verhandlung dargelegten chronischen Grunderkrankungen bestanden auch bereits vor ihrer Ausreise und wurde die BF2 wegen ihren Knieschmerzen, Hörprobleme, Diabetes, Blutdruck u.a. in Moldawien Medikamente verschrieben, die sie auch im Bundesgebiet einnimmt (Seite 4-6 des VH-Protokolls). Der BF1 nimmt aktuell bei Bedarf Schmerzmittel und hat seit 8 Jahren einen Leistenbruch, dass dieser in Moldawien nicht behandelt wurde oder nicht behandelt werden kann, gab er nicht substantiiert an. Wobei ihre Angaben hierzu sehr ungenau und widersprüchlich waren, aber konnte insgesamt vor dem Hintergrund, dass die BF2 mit Medikamente versorgt wurde und auch stationär behandelt wurde, eine Diskriminierung als Roma nicht ersichtlich ist. Der BF1 gab vage an, dass die BF in der Vergangenheit schon mehrmals im Krankenhaus in Moldawien gewesen sei und sie für die stationären Aufenthalte auch nicht bezahlen musste, nur wenn es kompliziert wird. Dass die BF2 eine „komplizierte“ Behandlung bedürfe, brachte er jedoch damit nicht vor (Seite 12-13 des VH-Protokolls). Die BF2 gab auch nur sehr ungenau an, für welche Medikamente sie tatsächlich in Moldawien zahlen musste, denn so bekam sie nach ihren Angaben für Diabetes kostenlose Arzneimittel, die anderen hätte sie gekauft, welche Medikamente es waren, gab sie wiederum nicht an (Seite 20 des VH-Protokolls). Auch die Spritzen, die sie nach ihren Angaben in Österreich nicht erhalten würde, hätte sie in Moldawien noch bekommen (Seite 20, 23 des VH-Protokolls). Die BF legten auch keine ausführlichen Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen vor, denen eine notwendige medikamentöse oder sonstige ärztliche Behandlung zu entnehmen gewesen wäre. Außerdem haben die BF vor ihrer Ausreise nicht in entlegenen Gegenden, sondern in der Klein-Stadt XXXX gelebt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die BF gezwungen wären in einem entlegenen Ort im Herkunftsstaat leben zu müssen, wo die Gesundheitsversorgung schlechter wäre. Auch sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht die staatliche und beitragsfinanzierte Pflichtkrankenversicherung in Anspruch nehmen können, welche auch die Behandlung nicht erwerbstätiger Personen übernimmt. Allgemein wenn auch nicht mit europäischen Standards vergleichbar ist eine öffentliche Gesundheitsversorgung für alle moldauische Staatsangehörige kostenfrei gegeben und konnten die BF auch vor ihrer Ausreise in Anspruch nehmen. Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, dass die BF2 wie auch der BF1 im Falle ihrer Rückkehr nicht wie bisher weiterhin mit Medikamente ihre chronischen Grunderkrankungen symptomatisch medizinisch versorgt werden können. Dass eine unzureichende Gesundheitsversorgung bzw. eine Verweigerung der medizinischen Behandlung der BF aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den gegeben wäre, lässt sich vor dem Hintergrund der unter II.1.1.
  5. zitierten Länderberichten im Übrigen nicht objektivieren, insbesondere auch aufgrund der Feststellungen über die stationäre Behandlung der BF2 sowie auch die Verschreibung von Medikamenten, die auch nach den Angaben der BF teilweise kostenlos waren (Seite 12f, 20 des VH-Protokolls).Außerdem haben die BF vor ihrer Ausreise nicht in entlegenen Gegenden, sondern in der Klein-Stadt römisch 40 gelebt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die BF gezwungen wären in einem entlegenen Ort im Herkunftsstaat leben zu müssen, wo die Gesundheitsversorgung schlechter wäre. Auch sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht die staatliche und beitragsfinanzierte Pflichtkrankenversicherung in Anspruch nehmen können, welche auch die Behandlung nicht erwerbstätiger Personen übernimmt. Allgemein wenn auch nicht mit europäischen Standards vergleichbar ist eine öffentliche Gesundheitsversorgung für alle moldauische Staatsangehörige kostenfrei gegeben und konnten die BF auch vor ihrer Ausreise in Anspruch nehmen. Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, dass die BF2 wie auch der BF1 im Falle ihrer Rückkehr nicht wie bisher weiterhin mit Medikamente ihre chronischen Grunderkrankungen symptomatisch medizinisch versorgt werden können. Dass eine unzureichende Gesundheitsversorgung bzw. eine Verweigerung der medizinischen Behandlung der BF aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den gegeben wäre, lässt sich vor dem Hintergrund der unter römisch zwei.1.1.
  6. zitierten Länderberichten im Übrigen nicht objektivieren, insbesondere auch aufgrund der Feststellungen über die stationäre Behandlung der BF2 sowie auch die Verschreibung von Medikamenten, die auch nach den Angaben der BF teilweise kostenlos waren (Seite 12f, 20 des VH-Protokolls). Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, haben die BF nicht vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorkommen. 2.
  7. Zu den Feststellungen zur Situation der BF in Österreich: 2.3.
  8. Die Feststellungen zur Einreise, zur Antragstellung auf internationalen Schutz sowie dem weiteren Verfahrensgang ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den bei der Einreise geführten und sichergestellten moldawischen Reisepässe der BF (AS 15-25). 2.3.
  9. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der BF in Österreich (Wohnsitz, Lebensunterhalt) gründen auf den Auszügen aus dem GVS betreffend Erhalt von Sozialleistungen, Auszüge aus dem ZMR betreffend ihre Wohnsitze in Österreich; daraus ergibt sich auch, dass die BF im gemeinsamen Haushalt im Grundversorgungsquartier in XXXX gemeldet waren und seit 22.05.2026 in der Unterkunft XXXX gemeldet sind.2.3.
  10. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der BF in Österreich (Wohnsitz, Lebensunterhalt) gründen auf den Auszügen aus dem GVS betreffend Erhalt von Sozialleistungen, Auszüge aus dem ZMR betreffend ihre Wohnsitze in Österreich; daraus ergibt sich auch, dass die BF im gemeinsamen Haushalt im Grundversorgungsquartier in römisch 40 gemeldet waren und seit 22.05.2026 in der Unterkunft römisch 40 gemeldet sind. Die weiteren Feststellungen zum Leben in Österreich, etwaigen sozialen, beruflichen und sprachlichen Integrationsmaßnahmen sowie auch ihre Freizeit- und Alltagsbeschäftigungen gründen auf den aktuellen Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Integrationsunterlagen (Seite 14-16 und 21-22 des VH-Protokolls; Beilagen mündliche Verhandlung: Bestätigung BBU: Grundregelkurs vom 24.02.2026). Der Besuch von Kursen, Fortbildungen oder einer Erwerbstätigkeit wurde von BF1 und BF2 nicht dargelegt, wobei die BF freiwillig Remunerationstätigkeiten in der Grundversorgungsunterkunft verrichten (Beilagen mündliche Verhandlung: zwei Fotos der BF bei Reinigungsarbeiten). Darüber hinaus sind sie nicht Mitglied in einem Verein oder auch nicht ehrenamtlich tätig (Seite 7 des EV-Protokolls des BF1; Seite 8 des EV-Protokolls der BF2). Die BF besuchten laut ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung auch bis dato keinen Deutschkurs und haben sich während ihres erst sehr kurzen Inlandsaufenthalt noch keine Deutschkenntnisse angeeignet. Dies bestätigte sich auch durch den gewonnenen persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung (Seite 14 und 22 des VH-Protokolls: „RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen nicht verstanden und nicht auf Deutsch beantwortet hat.“). Familiäre oder verwandtschaftliche Bindungen oder enge soziale Beziehungen im Bundesgebiet wurden von den BF nicht dargetan, sondern explizit vom BF1 und der BF2 in der mündlichen Verhandlung verneint. Die BF2 gab lediglich an, mit den Leuten, die Russisch können zu sprechen (Seite 14, 21 des VH-Protokolls). Dass sich die BF innerhalb der kurzen Zeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in Bezug auf Kultur und Traditionen derart von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt hätten wurde weder vorgebracht, noch wäre dies nach allgemeiner Lebenserfahrung schlüssig. Eine außergewöhnliche Integration der BF besteht im Bundesgebiet auf Grund des noch sehr kurzen Aufenthalts von ca. 4 Monaten und kaum gesetzten Integrationsmaßnahmen nicht. 2.3.
  11. Dass der Aufenthalt der BF nie geduldet war, steht auf Grund der IZR-Auszügen fest und wurde von diesen auch nicht Gegenteiliges behauptet. Auch wurde von den BF nie vorgebracht, dass sie Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von sonstiger Gewalt waren. 2.
  12. Zu den Feststellungen zur Situation in der Republik Moldau: 2.4.
  13. Die Parteien traten den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichten bzw. ihren Quellen, zu denen das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör in der mündlichen Verhandlung einräumte, nicht substantiiert entgegen, sondern erfolgte keine weitere Stellungnahme und es wurde auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt, sondern lediglich auf einen Bericht des Berliner Flüchtlingsrates aus dem Jahr 2022 verwiesen, welchem teilweise die Aktualität fehlt (Seite 25 des VH-Protokolls). 2.4.
  14. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben und wurde die aktuellste Version, Gesamtaktualisierung vom 19.09.2025 und der aktuelle Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitung auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie; Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte; Wirtschaft; weitere Themen) vom 04.11.2025 ins Verfahren eingebracht.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Zulässigkeit und Verfahren:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Der Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten) der angefochtenen Bescheide vom 12.03.2026 blieb in der Beschwerde der BF unbekämpft, sodass diese in Rechtskraft erwuchsen.Der Spruchpunkt römisch eins. (Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten) der angefochtenen Bescheide vom 12.03.2026 blieb in der Beschwerde der BF unbekämpft, sodass diese in Rechtskraft erwuchsen. 3.2. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.):3.2. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.): 3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zu

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