Obsah (15)
§ 28§ 25Art. 133§ 26§ 17Art. 130§ 14§ 56§ 27§ 11§ 12§ 5§ 3§ 21a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2026 GeschäftszahlW289 2308800-1 Spruch, W289 2308800-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 2 Vw
GVG teilweise Folge gegeben und der Bescheid vom 21.06.2024 dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes
§ 25Abs. 1 Al
VG nicht besteht.römisch zwei. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG teilweise Folge gegeben und der Bescheid vom 21.06.2024 dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG nicht besteht. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 21.06.2024 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom XXXX 2023 bis XXXX 2024
§ 26Abs. 7 i
Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von XXXX verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen habe, da sie die geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Online-Ausbildung aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0066, von einem Viertel der Gesamtwochenstunden nicht nachweisen habe können.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 21.06.2024 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom römisch 40 2023 bis römisch 40 2024
Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von römisch 40 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen habe, da sie die geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Online-Ausbildung aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0066, von einem Viertel der Gesamtwochenstunden nicht nachweisen habe können. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass der Standpunkt der belangten Behörde unrichtig sei. Tatsächlich habe sie ihre Weiterbildung mit sämtlichen Wochenkontrollen und der notwendigen Abschlussprüfung durchgeführt und bestanden. Dieser Erfolg sei nur möglich gewesen, da sie die 20 Wochenstunden für den Kurs aufgebracht habe. Zum Ablauf führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe Mitte November 2023 die Bildungskarenz für zwei näher genannte Kurse beantragt. Da die „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ nicht ausgereicht habe, habe sie sich an das Kursinstitut XXXX gewandt, das ihr daraufhin eine Teilnahmebestätigung (je Kurs) übermittelt und darauf die 20 Wochenstunden bestätigt hätte. Am 04.12.2023 habe die Beschwerdeführerin die Mitteilung über den Leistungsanspruch erhalten, am 07.12.2023 den ersten Kurs begonnen. Sie habe die erhaltenen Unterlagen erarbeitet und dazu die wöchentlichen Tests gemacht. Aufgrund eines Schreibens des AMS vom 05.04.2024 habe die Beschwerdeführerin mehrmals mit dem Kursinstitut kommuniziert, um die vom AMS geforderten Unterlagen zu erhalten. In weiterer Folge habe sie die unterzeichneten Lernzeiten und ein Schreiben des Kursinstitutes bezüglich der Zugriffsstatistik an das AMS übermittelt. Mit 03.05.2024 habe die Beschwerdeführerin einen Ersatzkurs bei einem anderen Kursinstitut gestartet, um sicher zu gehen, dass sie auch weiterhin Geldleistungen vom AMS erhalten würde. Anschließend habe sie wieder eine Mitteilung über den erneuten Leistungsanspruch erhalten. Zusammengefasst habe sie im Zeitraum vom 07.12.2023 bis zum 03.08.2024 drei Kurse besucht, wobei sie mehr als 20 Stunden pro Woche für die Kurse aufbringen habe müssen. Die Beschwerdeführerin legte mit der Beschwerde zwei Anmeldebestätigungen für Online-Kurse vom 29.11.2023, zwei Teilnahmebestätigungen vom 30.11.2023, eine „Vollständige Zugriffsstatistik“ vom 16.04.2024 sowie ein Diplom vom 03.05.2024 vor.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass der Standpunkt der belangten Behörde unrichtig sei. Tatsächlich habe sie ihre Weiterbildung mit sämtlichen Wochenkontrollen und der notwendigen Abschlussprüfung durchgeführt und bestanden. Dieser Erfolg sei nur möglich gewesen, da sie die 20 Wochenstunden für den Kurs aufgebracht habe. Zum Ablauf führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe Mitte November 2023 die Bildungskarenz für zwei näher genannte Kurse beantragt. Da die „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ nicht ausgereicht habe, habe sie sich an das Kursinstitut römisch 40 gewandt, das ihr daraufhin eine Teilnahmebestätigung (je Kurs) übermittelt und darauf die 20 Wochenstunden bestätigt hätte. Am 04.12.2023 habe die Beschwerdeführerin die Mitteilung über den Leistungsanspruch erhalten, am 07.12.2023 den ersten Kurs begonnen. Sie habe die erhaltenen Unterlagen erarbeitet und dazu die wöchentlichen Tests gemacht. Aufgrund eines Schreibens des AMS vom 05.04.2024 habe die Beschwerdeführerin mehrmals mit dem Kursinstitut kommuniziert, um die vom AMS geforderten Unterlagen zu erhalten. In weiterer Folge habe sie die unterzeichneten Lernzeiten und ein Schreiben des Kursinstitutes bezüglich der Zugriffsstatistik an das AMS übermittelt. Mit 03.05.2024 habe die Beschwerdeführerin einen Ersatzkurs bei einem anderen Kursinstitut gestartet, um sicher zu gehen, dass sie auch weiterhin Geldleistungen vom AMS erhalten würde. Anschließend habe sie wieder eine Mitteilung über den erneuten Leistungsanspruch erhalten. Zusammengefasst habe sie im Zeitraum vom 07.12.2023 bis zum 03.08.2024 drei Kurse besucht, wobei sie mehr als 20 Stunden pro Woche für die Kurse aufbringen habe müssen. Die Beschwerdeführerin legte mit der Beschwerde zwei Anmeldebestätigungen für Online-Kurse vom 29.11.2023, zwei Teilnahmebestätigungen vom 30.11.2023, eine „Vollständige Zugriffsstatistik“ vom 16.04.2024 sowie ein Diplom vom 03.05.2024 vor. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS eine mit 18.02.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die in den vorgelegten „Teilnahmebestätigungen“ des Kursinstitutes angeführten sieben Stunden Unterricht pro Woche in Form von Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen und die dreizehn Stunden pro Woche Lernzeiten nicht verifiziert hätten werden können. Das AMS habe aufgrund umfangreicher Ermittlungen festgestellt, dass das Kursinstitut keine technischen Voraussetzungen bereitgestellt habe, um Präsenzzeiten (Onlinezeiten) überprüfen und dem AMS entsprechend bestätigen zu können. Die „Zugriffsstatistik“ des Kursinstitutes könne vom AMS nicht akzeptiert werden. Zu handschriftlichen Aufzeichnungen von Kursteilnehmer/innen führte das AMS aus, dass privaten Aufzeichnungen bezüglich der aufgewendeten Lernzeiten im Zusammenhang mit dem Bezug von Weiterbildungsgeld jeglicher Beweiswert abzusprechen sei. Das AMS habe festgestellt, dass es sich bei den vom Kursinstitut angebotenen Ausbildungen um reine Lernzeiten im Selbststudium gehandelt habe und eine Kommunikation mit dem Kursinstitut nur in Ausnahmefällen und nicht im erforderlichen Ausmaß während der Ausbildungen stattgefunden habe. Da die Beschwerdeführerin sohin keine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG nachweisen könne, sei das Weiterbildungsgeld zu widerrufen. Zur Rückforderung hielt das AMS im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung auf das Erfordernis der 20 Wochenstunden hingewiesen worden sei, dies habe sie mit den von ihr vorgelegten „Teilnahmebestätigungen“ dem AMS auch bestätigt. Das AMS sei daher davon ausgegangen, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte „Weiterbildungsmaßnahme“ die 20 Wochenstunden an Lernzeiten/Unterrichtszeiten umfasse. Das Ermittlungsverfahren habe zweifelsfrei ergeben, dass das Kursinstitut keine interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes in Form von schriftlichen Wochenübungen angeboten habe und auch die erforderlichen (online-)Kurszeiten von mindestens 25 Prozent seitens des Kursinstitutes nicht überprüft worden seien. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, für die Ausarbeitung von zehn Fragen 20 Stunden pro Woche benötigt zu haben, werde angezweifelt. Das AMS gehe davon aus, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sei, dass die von ihr mit der „Kursanmeldebescheinigung“ bestätigten Lernzeiten und angegebene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes in Form von schriftlichen Wochenübungen nicht vorlägen. Sie habe es jedoch unterlassen, das AMS rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Hätte sie das AMS rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt, dass die von ihr vorgelegte „Online-Kursbestätigung“ sowie „Teilnahmebestätigung“ (sieben Stunden Unterricht) nicht der Wahrheit entsprächen, hätten der Leistungsbezug vorläufig eingestellt und ein Übergenuss vermieden werden können. Durch die Unterlassung der Meldung habe die Beschwerdeführerin in Kauf genommen, dass das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen werde. Ihr habe bewusst sein müssen, dass für den Bezug von Weiterbildungsgeld die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden notwendig sei, was ihr mehrmals bekanntgegeben worden sei. Außerdem sei eine interaktive Erarbeitung der Lehrunterlagen in Form von schriftlichen Wochentests nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe somit „maßgebliche Tatsachen“ verschwiegen und erkennen müssen, dass die Leistung nicht gebühre. Daher sei sie auch zur Rückzahlung des empfangenen Weiterbildungsgeldes zu verpflichten.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS eine mit 18.02.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die in den vorgelegten „Teilnahmebestätigungen“ des Kursinstitutes angeführten sieben Stunden Unterricht pro Woche in Form von Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen und die dreizehn Stunden pro Woche Lernzeiten nicht verifiziert hätten werden können. Das AMS habe aufgrund umfangreicher Ermittlungen festgestellt, dass das Kursinstitut keine technischen Voraussetzungen bereitgestellt habe, um Präsenzzeiten (Onlinezeiten) überprüfen und dem AMS entsprechend bestätigen zu können. Die „Zugriffsstatistik“ des Kursinstitutes könne vom AMS nicht akzeptiert werden. Zu handschriftlichen Aufzeichnungen von Kursteilnehmer/innen führte das AMS aus, dass privaten Aufzeichnungen bezüglich der aufgewendeten Lernzeiten im Zusammenhang mit dem Bezug von Weiterbildungsgeld jeglicher Beweiswert abzusprechen sei. Das AMS habe festgestellt, dass es sich bei den vom Kursinstitut angebotenen Ausbildungen um reine Lernzeiten im Selbststudium gehandelt habe und eine Kommunikation mit dem Kursinstitut nur in Ausnahmefällen und nicht im erforderlichen Ausmaß während der Ausbildungen stattgefunden habe. Da die Beschwerdeführerin sohin keine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG nachweisen könne, sei das Weiterbildungsgeld zu widerrufen. Zur Rückforderung hielt das AMS im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung auf das Erfordernis der 20 Wochenstunden hingewiesen worden sei, dies habe sie mit den von ihr vorgelegten „Teilnahmebestätigungen“ dem AMS auch bestätigt. Das AMS sei daher davon ausgegangen, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte „Weiterbildungsmaßnahme“ die 20 Wochenstunden an Lernzeiten/Unterrichtszeiten umfasse. Das Ermittlungsverfahren habe zweifelsfrei ergeben, dass das Kursinstitut keine interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes in Form von schriftlichen Wochenübungen angeboten habe und auch die erforderlichen (online-)Kurszeiten von mindestens 25 Prozent seitens des Kursinstitutes nicht überprüft worden seien. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, für die Ausarbeitung von zehn Fragen 20 Stunden pro Woche benötigt zu haben, werde angezweifelt. Das AMS gehe davon aus, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sei, dass die von ihr mit der „Kursanmeldebescheinigung“ bestätigten Lernzeiten und angegebene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes in Form von schriftlichen Wochenübungen nicht vorlägen. Sie habe es jedoch unterlassen, das AMS rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Hätte sie das AMS rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt, dass die von ihr vorgelegte „Online-Kursbestätigung“ sowie „Teilnahmebestätigung“ (sieben Stunden Unterricht) nicht der Wahrheit entsprächen, hätten der Leistungsbezug vorläufig eingestellt und ein Übergenuss vermieden werden können. Durch die Unterlassung der Meldung habe die Beschwerdeführerin in Kauf genommen, dass das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen werde. Ihr habe bewusst sein müssen, dass für den Bezug von Weiterbildungsgeld die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden notwendig sei, was ihr mehrmals bekanntgegeben worden sei. Außerdem sei eine interaktive Erarbeitung der Lehrunterlagen in Form von schriftlichen Wochentests nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe somit „maßgebliche Tatsachen“ verschwiegen und erkennen müssen, dass die Leistung nicht gebühre. Daher sei sie auch zur Rückzahlung des empfangenen Weiterbildungsgeldes zu verpflichten. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Sie führte darin im Wesentlichen aus, es treffe sie kein Verschulden an der Auszahlung der Leistung, weil das AMS das Weiterbildungsgeld nach Übermittlung aller Unterlagen zu ihrer Weiterbildung gewährt habe. Auf die Korrektheit der Gewährung habe sie sich verlassen. Sie habe außerdem die geforderte Online-Präsenzzeit erreicht. Die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes sei rechtswidrig. Mit Beschwerdevorlage vom 06.03.2025 legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der relevanten Teile des Verfahrensaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo diese am selben Tag einlangten. Das AMS führte insbesondere aus, dass inhaltlich auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen werde. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 07.05.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin - in Anwesenheit einer Vertrauensperson - sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Es wurden weitere Unterlagen in der Verhandlung als Beilagen zum Akt genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren. Sie ist verheiratet und Mutter von zwei minderjährigen Kindern.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren. Sie ist verheiratet und Mutter von zwei minderjährigen Kindern. Die Beschwerdeführerin war vom 02.03.2020 bis 11.10.2022 beim XXXX vollversichert beschäftigt. Von Beruf ist sie XXXX . Vom 12.10.2022 bis 01.02.2023 bezog sie aus dem genannten Dienstverhältnis Wochengeld. Vom 02.02.2023 bis 06.12.2023 bezog die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld.Die Beschwerdeführerin war vom 02.03.2020 bis 11.10.2022 beim römisch 40 vollversichert beschäftigt. Von Beruf ist sie römisch 40 . Vom 12.10.2022 bis 01.02.2023 bezog sie aus dem genannten Dienstverhältnis Wochengeld. Vom 02.02.2023 bis 06.12.2023 bezog die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld. Am 23.11.2023 stellte die Beschwerdeführerin mit Geltendmachungsdatum 07.12.2023 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld über ihr eAMS-Konto. Diesem legte sie eine Bescheinigung über die Vereinbarung einer Bildungskarenz
XXXX für die Zeit vom 07.12.2023 bis 06.12.2024 bei.Am 23.11.2023 stellte die Beschwerdeführerin mit Geltendmachungsdatum 07.12.2023 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld über ihr eAMS-Konto. Diesem legte sie eine Bescheinigung über die Vereinbarung einer Bildungskarenz
römisch 40 für die Zeit vom 07.12.2023 bis 06.12.2024 bei. Darüber hinaus übermittelte die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auch eine Rechnung vom Kursinstitut XXXX vom 08.06.2023 über den Fernlehrgang XXXX und den Fernlehrgang XXXX in der Höhe von insgesamt XXXX . Neben der Angabe der beiden Fernlehrgänge findet sich jeweils eine Fußnote. Dieser Fußnote ist folgender Text zu entnehmen: „Fernlehrgänge im Selbststudium ohne Trainerbetreuung sowie ohne Wochentest Korrektur.“Darüber hinaus übermittelte die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auch eine Rechnung vom Kursinstitut römisch 40 vom 08.06.2023 über den Fernlehrgang römisch 40 und den Fernlehrgang römisch 40 in der Höhe von insgesamt römisch 40 . Neben der Angabe der beiden Fernlehrgänge findet sich jeweils eine Fußnote. Dieser Fußnote ist folgender Text zu entnehmen: „Fernlehrgänge im Selbststudium ohne Trainerbetreuung sowie ohne Wochentest Korrektur.“ Ebenso übermittelte sie das maschinell ausgefüllte Formular „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ für die Kurse XXXX und XXXX für den Zeitraum vom 07.12.2023 bis zum 06.06.
- Diese Bestätigung war vom Kursinstitut unterschrieben, ein Datum ist nicht enthalten.Ebenso übermittelte sie das maschinell ausgefüllte Formular „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ für die Kurse römisch 40 und römisch 40 für den Zeitraum vom 07.12.2023 bis zum 06.06.
- Diese Bestätigung war vom Kursinstitut unterschrieben, ein Datum ist nicht enthalten. Bei der Frage nach den durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten (wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25 % der nachstehenden Wochenstunden umfassen) war „20 Wochenstunden“ angekreuzt. Die anderen Antworten waren wie folgt ausgefüllt: Die Angabe „Es liegt ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zu der Kursmaßnahme vor“ war mit „Ja“ angekreuzt. Nach der Angabe „Falls eine Verlängerung der Kursdauer möglich ist, hat die Kursteilnehmerin/der Kursteilnehmer ausdrücklich darauf verzichtet“ war die Antwortmöglichkeit „Verlängerung ist nicht möglich“ angekreuzt. Die Frage „Gibt es wöchentliche vorgeschriebene (Online-)Kurszeiten seitens des Kursinstitutes? Wenn ja, wann, an welchem Tag und zu welchen Uhrzeiten?“ war mit „Nein“ beantwortet. Die Frage „Wenn nein, werden die erforderlichen (Online-)Kurszeiten von mindestens 25 % seitens des Kursinstitutes überprüft?“ war mit der Antwortmöglichkeit „Ja“ beantwortet. Die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ war mit „Ja, in Form von: schriftliche Wochenübungen“ beantwortet. Die Angabe „Die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen ist gegeben“ war mit „Ja, in Form von: Emailverkehr“ beantwortet. Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge der Antragstellung darüber informiert, dass Änderungen, Unterbrechungen oder vorzeitige Beendigung der Aus- oder Weiterbildung am besten sofort, spätestens innerhalb einer Woche nach Änderung, dem AMS zu melden sind. Dies nahm die Beschwerdeführerin zur Kenntnis. Die Beschwerdeführerin hatte zuvor noch nie Bildungskarenz für einen Onlinekurs in Anspruch genommen. Mit Nachricht vom 27.11.2023 teilte das „Fachzentrum Bildungskarenz/Bildungsteilzeit“ des AMS XXXX der Beschwerdeführerin mit, dass die Rechnung und übermittelte „Kursbestätigung“ (bei der es sich um die AMS-Vorlage handle) vom AMS nicht akzeptiert werden könnten. Die Beschwerdeführerin wurde ersucht, eine vom Kursinstitut eigens ausgestellte Kursbestätigung zu übermitteln. Die ausgefüllte AMS-Vorlage könne als Bildungsnachweis nicht mehr angenommen werden.Mit Nachricht vom 27.11.2023 teilte das „Fachzentrum Bildungskarenz/Bildungsteilzeit“ des AMS römisch 40 der Beschwerdeführerin mit, dass die Rechnung und übermittelte „Kursbestätigung“ (bei der es sich um die AMS-Vorlage handle) vom AMS nicht akzeptiert werden könnten. Die Beschwerdeführerin wurde ersucht, eine vom Kursinstitut eigens ausgestellte Kursbestätigung zu übermitteln. Die ausgefüllte AMS-Vorlage könne als Bildungsnachweis nicht mehr angenommen werden. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem AMS zwei separate „Anmeldebestätigungen für Onlinekurse“ vom 29.11.2023 für die gebuchten Kurse, die für das AMS wieder nicht ausreichend waren. Am 30.11.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS bzw. Fachzentrum Bildungskarenz/Bildungsteilzeit sodann zwei „Teilnahmebestätigungen“ des Kursinstitutes. In der „Teilnahmebestätigung“ für den Fernlehrgang XXXX vom 07.12.2023 bis 06.06.2024, datiert mit 30.11.2023, ist festgehalten, dass die wöchentlichen Einheiten des jeweiligen Fernstudiums 20 Stunden betragen würden. Konkret war darin festgehalten „7h/Woche Unterricht“ – „Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen“, „13h/Woche Lernzeit“ – „Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/Praktische Übungen“ und „Berichte zu Lernfortschritte erfolgen bei Bedarf an die jeweilige Förderstelle“. Nach der Unterschrift des Kursinstitutes ist auch Folgendes festgehalten: „Der Schulungsteilnehmer verzichtet explizit auf eine Verlängerung der angegebenen Studienzeit.“In der „Teilnahmebestätigung“ für den Fernlehrgang römisch 40 vom 07.12.2023 bis 06.06.2024, datiert mit 30.11.2023, ist festgehalten, dass die wöchentlichen Einheiten des jeweiligen Fernstudiums 20 Stunden betragen würden. Konkret war darin festgehalten „7h/Woche Unterricht“ – „Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen“, „13h/Woche Lernzeit“ – „Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/Praktische Übungen“ und „Berichte zu Lernfortschritte erfolgen bei Bedarf an die jeweilige Förderstelle“. Nach der Unterschrift des Kursinstitutes ist auch Folgendes festgehalten: „Der Schulungsteilnehmer verzichtet explizit auf eine Verlängerung der angegebenen Studienzeit.“ In der „Teilnahmebestätigung“ für den Fernlehrgang XXXX vom 07.06.2024 bis 06.12.2024, datiert mit 30.11.2023, ist festgehalten, dass die wöchentlichen Einheiten des jeweiligen Fernstudiums 20 Stunden betragen würden. Konkret war darin festgehalten „7h/Woche Unterricht“ – „Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen“, „13h/Woche Lernzeit“ – „Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/Praktische Übungen“ und „Berichte zu Lernfortschritte erfolgen bei Bedarf an die jeweilige Förderstelle“. Nach der Unterschrift des Kursinstitutes ist auch Folgendes festgehalten: „Der Schulungsteilnehmer verzichtet explizit auf eine Verlängerung der angegebenen Studienzeit.“In der „Teilnahmebestätigung“ für den Fernlehrgang römisch 40 vom 07.06.2024 bis 06.12.2024, datiert mit 30.11.2023, ist festgehalten, dass die wöchentlichen Einheiten des jeweiligen Fernstudiums 20 Stunden betragen würden. Konkret war darin festgehalten „7h/Woche Unterricht“ – „Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen“, „13h/Woche Lernzeit“ – „Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/Praktische Übungen“ und „Berichte zu Lernfortschritte erfolgen bei Bedarf an die jeweilige Förderstelle“. Nach der Unterschrift des Kursinstitutes ist auch Folgendes festgehalten: „Der Schulungsteilnehmer verzichtet explizit auf eine Verlängerung der angegebenen Studienzeit.“ In weiterer Folge erhielt die Beschwerdeführerin vom Fachzentrum Bildungskarenz/Bildungsteilzeit des AMS XXXX am 01.12.2023 die Nachricht mit folgendem Inhalt: „[…] bitte beachten Sie die angehängte Unterlage. Alle Unterlagen sind nun vollständig und Ihr Antrag wurde berechnet. Sobald dieser geprüft und freigegeben wurde, erhalten Sie die Leistungsmitteilung […].“In weiterer Folge erhielt die Beschwerdeführerin vom Fachzentrum Bildungskarenz/Bildungsteilzeit des AMS römisch 40 am 01.12.2023 die Nachricht mit folgendem Inhalt: „[…] bitte beachten Sie die angehängte Unterlage. Alle Unterlagen sind nun vollständig und Ihr Antrag wurde berechnet. Sobald dieser geprüft und freigegeben wurde, erhalten Sie die Leistungsmitteilung […].“ In der genannten angehängten Unterlage mit der Überschrift „WAS IST WICHTIG BEIM BEZUG VON WEITERBILDUNGSGELD/BILDUNGSTEILZEITGELD ZU BEACHTEN“ war unter anderem Folgendes festgehalten: „BITTE BEACHTEN SIE:
- Bitte geben Sie uns Änderungen zu Ihrer Fortbildung rechtzeitig bekannt und legen Sie uns nach Abschluss der Ausbildung Ihr Zertifikat/Diplom/Abschlusszeugnis/Erfolgsnachweis unaufgefordert vor.
- Falls Ihre Ausbildung vor Ablauf des vereinbarten Ausbildungsendes abgeschlossen wird, kann die Geldleistung nur bis zum Ausstellungsdatum des Zertifikates/Diplomes/Abschlusszeugnisses ausbezahlt werden. Sollte kein Nachweis über den Abschluss Ihrer Ausbildung einlangen, kann ein Verfahren zur Rückforderung eines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung eingeleitet werden.“ Mit Leistungsmitteilung vom 04.12.2023 wurde der Beschwerdeführerin in weiterer Folge für die Zeit vom 07.12.2023 bis 06.12.2024 Weiterbildungsgeld in der Höhe von XXXX täglich zuerkannt.Mit Leistungsmitteilung vom 04.12.2023 wurde der Beschwerdeführerin in weiterer Folge für die Zeit vom 07.12.2023 bis 06.12.2024 Weiterbildungsgeld in der Höhe von römisch 40 täglich zuerkannt. Die Beschwerdeführerin absolvierte den von ihr gebuchten Fernlehrgang XXXX . Hierzu loggte sie sich auf der Website des Kursinstituts ein, um die einzelnen Module der Lehrgänge einsehen und an die zur Verfügung gestellten Lehrunterlagen gelangen zu können. Jede Woche wurden Tests über den Lehrstoff angeboten. Die Beschwerdeführerin absolvierte diese Tests zur Selbstkontrolle. Sie übermittelte diese nicht an das Kursinstitut. Die Tests wurden seitens (eines Trainers) des Instituts auch nicht korrigiert. Am Ende des Lehrganges absolvierte die Beschwerdeführerin einen Abschlusstest. Um den Abschlusstest absolvieren zu können, musste sich die Beschwerdeführerin mit ihren Zugangsdaten auf der Website des Kursinstitutes einloggen. Den Fernlehrgang XXXX schloss die Beschwerdeführerin (früher als geplant) am 03.05.2024 ab.Die Beschwerdeführerin absolvierte den von ihr gebuchten Fernlehrgang römisch 40 . Hierzu loggte sie sich auf der Website des Kursinstituts ein, um die einzelnen Module der Lehrgänge einsehen und an die zur Verfügung gestellten Lehrunterlagen gelangen zu können. Jede Woche wurden Tests über den Lehrstoff angeboten. Die Beschwerdeführerin absolvierte diese Tests zur Selbstkontrolle. Sie übermittelte diese nicht an das Kursinstitut. Die Tests wurden seitens (eines Trainers) des Instituts auch nicht korrigiert. Am Ende des Lehrganges absolvierte die Beschwerdeführerin einen Abschlusstest. Um den Abschlusstest absolvieren zu können, musste sich die Beschwerdeführerin mit ihren Zugangsdaten auf der Website des Kursinstitutes einloggen. Den Fernlehrgang römisch 40 schloss die Beschwerdeführerin (früher als geplant) am 03.05.2024 ab. Auch die Zugangsdaten für den zweiten Fernlehrgang XXXX hatte die Beschwerdeführerin bereits im Dezember 2023 vom Kursinstitut erhalten. Sie arbeitete sich parallel zum oben dargestellten ersten Fernlehrgang auch in diesen zweiten Fernlehrgang ein. Er lief gleich ab, wie der erste Fernlehrgang. Auch am Ende dieses Fernlehrganges absolvierte die Beschwerdeführerin einen Abschlusstest, wie oben beschrieben. Den zweiten Fernlehrgang schloss die Beschwerdeführerin (auch früher als geplant) am 09.07.2024 ab.Auch die Zugangsdaten für den zweiten Fernlehrgang römisch 40 hatte die Beschwerdeführerin bereits im Dezember 2023 vom Kursinstitut erhalten. Sie arbeitete sich parallel zum oben dargestellten ersten Fernlehrgang auch in diesen zweiten Fernlehrgang ein. Er lief gleich ab, wie der erste Fernlehrgang. Auch am Ende dieses Fernlehrganges absolvierte die Beschwerdeführerin einen Abschlusstest, wie oben beschrieben. Den zweiten Fernlehrgang schloss die Beschwerdeführerin (auch früher als geplant) am 09.07.2024 ab. Die Beschwerdeführerin hat für das Selbststudium der Fernlehrgänge jeweils jedenfalls 20 Stunden pro Woche aufgebracht. Das Kursinstitut führte kein Protokoll über die Zeiträume, zu denen die Beschwerdeführerin auf der Website eingeloggt war. Es gab keine online live-Seminare, Webinare oder live-Sessions in einem virtuellen Klassenzimmer betreffend die gebuchten Fernlehrgänge. Von der Möglichkeit, zu inhaltlichen Fragestellungen mit dem Institut in Kontakt treten zu können, machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch, weil sich für sie keine Fragen ergaben. Mit Nachricht des Fachzentrums Bildungskarenz/Bildungsteilzeit des AMS XXXX vom 05.04.2024 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sich seitens der Landesgeschäftsführung Änderungen für das gegenständliche Kursinstitut ergeben hätten und die Einloggzeiten nicht überprüft werden würden. Daher müsse die Beschwerdeführerin ihre monatlichen Einloggzeiten selbständig protokollieren und vom Kursinstitut bestätigen lassen sowie eine gesonderte Zugriffsstatistik vom Kursinstitut selbst übermitteln. Die Beschwerdeführerin müsse mindestens 25 Prozent des Gesamtausmaßes des Kurses eingeloggt sein. In ihrem Fall seien das fünf Stunden die Woche, die vom Kursinstitut monatlich bestätigt werden müssten. Das Weiterbildungsgeld der Beschwerdeführerin werde monatlich vorsorglich eingestellt und mit Einlangen des Nachweises wieder freigegeben.Mit Nachricht des Fachzentrums Bildungskarenz/Bildungsteilzeit des AMS römisch 40 vom 05.04.2024 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sich seitens der Landesgeschäftsführung Änderungen für das gegenständliche Kursinstitut ergeben hätten und die Einloggzeiten nicht überprüft werden würden. Daher müsse die Beschwerdeführerin ihre monatlichen Einloggzeiten selbständig protokollieren und vom Kursinstitut bestätigen lassen sowie eine gesonderte Zugriffsstatistik vom Kursinstitut selbst übermitteln. Die Beschwerdeführerin müsse mindestens 25 Prozent des Gesamtausmaßes des Kurses eingeloggt sein. In ihrem Fall seien das fünf Stunden die Woche, die vom Kursinstitut monatlich bestätigt werden müssten. Das Weiterbildungsgeld der Beschwerdeführerin werde monatlich vorsorglich eingestellt und mit Einlangen des Nachweises wieder freigegeben. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem AMS eine „Vollständige Zugriffsstatistik“ des Kursinstitutes vom 16.04.
- Darin wird für den Fernlehrgang XXXX Folgendes ausgeführt:Die Beschwerdeführerin übermittelte dem AMS eine „Vollständige Zugriffsstatistik“ des Kursinstitutes vom 16.04.
- Darin wird für den Fernlehrgang römisch 40 Folgendes ausgeführt: „Seminaristischer Anteil Kurszeiten inkl. Lernzeiten 20 Wochenstunden Davon 10 Wochenstunden (Online-)Kurszeiten für die interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes und Kommunikation in Form von: ▪ Online-Skriptstudium ▪ E-Mail-Fachtraining ▪ Telefon-Fachtraining ▪ Video-Fachtraining Die Onlinepräsenz unserer Schüler sind nicht ausschließlich durch Loginzeiten im E-Learning-Bereich zu bemessen. Unsere Schüler erfüllen mindestens 10 Stunden Online-Präsenz pro Woche durch eine Kombination aus verschiedenen Lernaktivitäten. Diese umfassen nicht nur die Zeit im E-Learning-Portal für das Online-Skiptstudium, sondern auch Videocalls via Zoom und Microsoft Teams, Telefonschulungen sowie E-Mailfachtraining. Die interaktive und multimediale Ausgestaltung unserer Kurse gewährleistet einen reibungslosen und umfassenden Lernprozess, der für das Erreichen der Lernziele und die erfolgreiche Abschlussprüfung essentiell ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine ausschließliche Betrachtung der Logindaten im E-Learning-System eine unvollständige und irreführende Darstellung der tatsächlichen Lernbeteiligung darstellt.“ Ebenso übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS eine „Onlinetabelle“ für Jänner bis März 2024, in der Datum und Uhrzeit der jeweiligen Login-Zeiten enthalten waren. Diese Tabelle wurde mit dem Stempel des Kursinstitutes versehen und von diesem auch unterschrieben. Nach weiterer Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS bzw. Fachzentrum Bildungskarenz/Bildungsteilzeit des AMS XXXX buchte die Beschwerdeführerin zur Sicherheit einen anderen Kurs, um weiterhin Weiterbildungsgeld beziehen zu können, und legte am 03.05.2024 eine entsprechende Anmeldebestätigung vom 03.05.2024 vor. Sie reichte zudem eine Bestätigung der Gemeinde betreffend Kinderbetreuungsmöglichkeit für ihr Kind nach.Nach weiterer Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS bzw. Fachzentrum Bildungskarenz/Bildungsteilzeit des AMS römisch 40 buchte die Beschwerdeführerin zur Sicherheit einen anderen Kurs, um weiterhin Weiterbildungsgeld beziehen zu können, und legte am 03.05.2024 eine entsprechende Anmeldebestätigung vom 03.05.2024 vor. Sie reichte zudem eine Bestätigung der Gemeinde betreffend Kinderbetreuungsmöglichkeit für ihr Kind nach. Mit Schreiben vom 10.05.2024 informierte das AMS die Beschwerdeführerin dann letztlich darüber, dass Kurse von dem von ihr gewählten Kursinstitut XXXX nicht mehr für den Bezug von Weiterbildungsgeld akzeptiert werden könnten, da diese nicht den erforderlichen Anforderungen entsprächen. Für einen Weiterbezug des Weiterbildungsgeldes sei ein Umstieg zu einem anderen Kursinstitut mit geeignetem Inhalt und Ausmaß (inkl. Kursstart) bis 31.05.2024 erforderlich. Anderenfalls werde der Leistungsbezug mit 01.05.2024 eingestellt. Die Beschwerdeführerin wurde zudem aufgefordert, eine Teilnahmebestätigung des bisher besuchten Kurses vorzulegen. Könne keine entsprechende Bestätigung vorgelegt werden, werde das AMS eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des bisher bezogenen Weiterbildungsgeldes einleiten, welche zu einem Widerruf und zu einer Rückforderung führen könnte.Mit Schreiben vom 10.05.2024 informierte das AMS die Beschwerdeführerin dann letztlich darüber, dass Kurse von dem von ihr gewählten Kursinstitut römisch 40 nicht mehr für den Bezug von Weiterbildungsgeld akzeptiert werden könnten, da diese nicht den erforderlichen Anforderungen entsprächen. Für einen Weiterbezug des Weiterbildungsgeldes sei ein Umstieg zu einem anderen Kursinstitut mit geeignetem Inhalt und Ausmaß (inkl. Kursstart) bis 31.05.2024 erforderlich. Anderenfalls werde der Leistungsbezug mit 01.05.2024 eingestellt. Die Beschwerdeführerin wurde zudem aufgefordert, eine Teilnahmebestätigung des bisher besuchten Kurses vorzulegen. Könne keine entsprechende Bestätigung vorgelegt werden, werde das AMS eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des bisher bezogenen Weiterbildungsgeldes einleiten, welche zu einem Widerruf und zu einer Rückforderung führen könnte. Vor dem 10.05.2024 erhielt die Beschwerdeführerin keine konkrete Information des AMS darüber, dass die Kurse des gegenständlichen Kursinstituts nicht mehr für den Bezug von Weiterbildungsgeld akzeptiert werden, da diese nicht den erforderlichen Anforderungen entsprechen würden, und dass für den Weiterbezug der Leistung ein Umstieg zu einem anderen Kursinstitut mit geeignetem Inhalt erforderlich sei, weil andernfalls der Leistungsbezug eingestellt werde. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin mit Nachrichten vom 26.04.2024 und 07.05.2024 darüber informiert, dass betreffend das Kursinstitut noch keine finale Anweisung seitens der Bundesgeschäftsstelle vorliege. Die Beschwerdeführerin hatte sich sogar selbst um einen entsprechenden anderen Kurs bemüht und sich dazu angemeldet – dies noch vor dem Erhalt des Schreibens des AMS vom 10.05.
- Am 17.05.2024 schrieb die Beschwerdeführerin dem AMS Folgendes: „[…] Ich bedanke mich hiermit für das aufschlussreiche, nette Telefonat heute. Wie besprochen, antworte ich nicht auf den Eingeschriebenen Brief, da meine Unterlagen von Ihnen bereits weitergeleitet wurden und sende Ihnen am Ende des Kurses die Teilnahmebestätigung. Eines habe ich vergessen zu fragen: Die Onlinezeiten müssen 16h sein oder 5h und der Rest muss schriftlich festgehalten werden, wann die genauen Lernzeiten sind? […]“ Sie erhielt daraufhin am 21.05.2024 folgende Antwort vom AMS bzw. Fachzentrum Bildungskarenz/Bildungsteilzeit: „[…] sehr gerne. Bei einem 20 Online-Wochenstundenkurs welcher Lernzeit beeinhaltet sind 5 Stunden Präsenszeit (=Online) zu absolvieren. Bei einem 16 Online-Wochenstundenkurs welcher Lernzeit beeinhaltet sind 4 Stunden Präsenzzeit (=Online) zu absolvieren. […]“ Im Zeitraum vom XXXX 2023 bis XXXX 2024 hatte die Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld in Höhe von XXXX ( XXXX Tage x XXXX Tagsatz) bezogen.Im Zeitraum vom römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 hatte die Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld in Höhe von römisch 40 ( römisch 40 Tage x römisch 40 Tagsatz) bezogen. Mit Bescheid des AMS vom 21.06.2024 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom XXXX 2023 bis XXXX 2024
§ 26Abs. 7 i
Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von XXXX verpflichtet.Mit Bescheid des AMS vom 21.06.2024 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom römisch 40 2023 bis römisch 40 2024
Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von römisch 40 verpflichtet. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Diese langte am 17.07.2024 beim AMS ein. Sie legte mit der Beschwerde zwei Anmeldebestätigungen für Online-Kurse vom 29.11.2023 (Beilagen 1 und 2), zwei Teilnahmebestätigungen vom 30.11.2023 (Beilagen 3 und 4), eine „Vollständige Zugriffsstatistik“ vom 16.04.2024 (Beilage 5) sowie ein Diplom betreffend die Ausbildung XXXX vom 03.05.2024 (Beilage 6) vor.Sie legte mit der Beschwerde zwei Anmeldebestätigungen für Online-Kurse vom 29.11.2023 (Beilagen 1 und 2), zwei Teilnahmebestätigungen vom 30.11.2023 (Beilagen 3 und 4), eine „Vollständige Zugriffsstatistik“ vom 16.04.2024 (Beilage 5) sowie ein Diplom betreffend die Ausbildung römisch 40 vom 03.05.2024 (Beilage 6) vor. Mit 03.08.2024 begann der zuvor dem AMS gemeldete Wochengeldbezug der Beschwerdeführerin. Das AMS erließ eine mit 18.02.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die oben genannte Beschwerde abgewiesen wurde. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 20.02.2025 zugestellt. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts, sowie insbesondere der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zu Geburtsdatum, Familienstand und den Kindern der Beschwerdeführerin gründen auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis sowie zum Bezug von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld basieren auf dem Akteninhalt. Der Beruf der Beschwerdeführerin stützt sich auf die nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Dass die Beschwerdeführerin am 23.11.2023 mit Geltendmachungsdatum 07.12.2023 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld über ihr eAMS-Konto stellte und diesem eine Bescheinigung über die Vereinbarung einer Bildungskarenz für die Zeit vom 07.12.2023 bis 06.12.2024, die vom Kursinstitut ausgestellte Rechnung über die beiden von der Beschwerdeführerin ausgewählten Fernlehrgänge und eine „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ beilegte, ergibt sich aus dem Akt und ist überdies unstrittig. Der vorgelegten Rechnung ist der festgestellte Inhalt, nämlich dass es sich bei den beiden Kursen um „Fernlehrgänge im Selbststudium ohne Trainerbetreuung sowie ohne Wochentest Korrektur“ handelt, zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung darüber informiert wurde, dass Änderungen, Unterbrechungen oder vorzeitige Beendigung der Aus- oder Weiterbildung dem AMS zu melden sind, ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist ebenfalls unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin zuvor noch nie Bildungskarenz für einen Onlinekurs in Anspruch genommen hatte, kann aus ihren nachvollziehbaren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung geschlossen werden (vgl. XXXX ).Dass die Beschwerdeführerin zuvor noch nie Bildungskarenz für einen Onlinekurs in Anspruch genommen hatte, kann aus ihren nachvollziehbaren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung geschlossen werden vergleiche römisch 40 ). Die an die Beschwerdeführerin gerichtete Nachricht vom 27.11.2023 liegt dem Akt ein. Deren Inhalt ist unstrittig. Aus der Signatur der Nachricht ergibt sich, dass diese von einer Mitarbeiterin des AMS aus dem Bereich „Fachzentrum Bildungskarenz/Bildungsteilzeit“ des AMS XXXX an die Beschwerdeführerin versendet wurde (vgl. XXXX ).Die an die Beschwerdeführerin gerichtete Nachricht vom 27.11.2023 liegt dem Akt ein. Deren Inhalt ist unstrittig. Aus der Signatur der Nachricht ergibt sich, dass diese von einer Mitarbeiterin des AMS aus dem Bereich „Fachzentrum Bildungskarenz/Bildungsteilzeit“ des AMS römisch 40 an die Beschwerdeführerin versendet wurde vergleiche römisch 40 ). Aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ergibt sich, dass die Anmeldebestätigungen vom 29.11.2023 für das AMS wieder nicht ausreichend waren. Dass die Beschwerdeführerin dem AMS letztlich zwei „Teilnahmebestätigungen“ vom 30.11.2023 mit dem festgestellten Inhalt vorlegte, ist unstrittig. Die Behördenvertreterin brachte in der mündlichen Verhandlung selbst vor, dass die Beschwerdeführerin beide vorgelegt hatte (vgl. XXXX ). Das Datum der Übermittlung ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten XXXX .Dass die Beschwerdeführerin dem AMS letztlich zwei „Teilnahmebestätigungen“ vom 30.11.2023 mit dem festgestellten Inhalt vorlegte, ist unstrittig. Die Behördenvertreterin brachte in der mündlichen Verhandlung selbst vor, dass die Beschwerdeführerin beide vorgelegt hatte vergleiche römisch 40 ). Das Datum der Übermittlung ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten römisch 40 . Die Feststellungen zur Nachricht vom 01.12.2023 und der dieser angehängten Unterlage sowie zur Leistungsmitteilung vom 04.12.2023 gründen auf dem Akteninhalt (vgl. XXXX ).Die Feststellungen zur Nachricht vom 01.12.2023 und der dieser angehängten Unterlage sowie zur Leistungsmitteilung vom 04.12.2023 gründen auf dem Akteninhalt vergleiche römisch 40 ). Dass die Beschwerdeführerin die gebuchten Fernlehrgänge absolvierte, ergibt sich insbesondere aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum tatsächlichen Ablauf der Fernlehrgänge beruhen auf den nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit ihren Ausführungen in der Beschwerde. Insbesondere schilderte sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch glaubhaft, wie sie sich parallel in die beiden Fernlehrgänge einarbeitete und wann sie die Fernlehrgänge abschloss. Auch der Ablauf der Abschlussprüfungen wurde von ihr nachvollziehbar dargelegt. Die für die Fernlehrgänge aufgebrachte Zeit wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren stringent vorgebracht. Dass vom Kursinstitut kein Protokoll über die Einloggzeiten der Beschwerdeführerin geführt wurde, ist unstrittig. Die Feststellungen zur Nachricht vom 05.04.2024 ergeben sich aus dieser Nachricht, die Teil des Akteninhaltes ist XXXX .Die Feststellungen zur Nachricht vom 05.04.2024 ergeben sich aus dieser Nachricht, die Teil des Akteninhaltes ist römisch 40 . Der Inhalt der von der Beschwerdeführerin übermittelten Zugriffsstatistik vom 16.04.2024 und der „Onlinetabelle“ ergibt sich jeweils aus den entsprechenden Aktenbestandteilen XXXX .Der Inhalt der von der Beschwerdeführerin übermittelten Zugriffsstatistik vom 16.04.2024 und der „Onlinetabelle“ ergibt sich jeweils aus den entsprechenden Aktenbestandteilen römisch 40 . Die Feststellungen zur weiteren Korrespondenz, der Buchung eines anderen Kurses, der Anmeldebestätigung vom 03.05.2024 und der Bestätigung der Gemeinde ergeben sich ebenso zweifelsfrei aus dem Akteninhalt (vgl. insbesondere XXXX ).Die Feststellungen zur weiteren Korrespondenz, der Buchung eines anderen Kurses, der Anmeldebestätigung vom 03.05.2024 und der Bestätigung der Gemeinde ergeben sich ebenso zweifelsfrei aus dem Akteninhalt vergleiche insbesondere römisch 40 ). Der Inhalt des Schreibens des AMS vom 10.05.2024 ist unstrittig und im Verfahrensakt dokumentiert (vgl. XXXX ).Der Inhalt des Schreibens des AMS vom 10.05.2024 ist unstrittig und im Verfahrensakt dokumentiert vergleiche römisch 40 ). Die Feststellungen zu den weiteren Nachrichten ergeben sich ebenfalls aus dem Verfahrensakt (vgl. XXXX ).Die Feststellungen zu den weiteren Nachrichten ergeben sich ebenfalls aus dem Verfahrensakt vergleiche römisch 40 ). Die Höhe des bezogenen Weiterbildungsgeldes kann aufgrund des in der Mitteilung über den Leistungsanspruch festgehaltenen Tagsatzes und des Zeitraumes vom XXXX 2023 bis XXXX 2024 (somit XXXX Tage) nachvollzogen werden. Diese wurde von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt bestritten.Die Höhe des bezogenen Weiterbildungsgeldes kann aufgrund des in der Mitteilung über den Leistungsanspruch festgehaltenen Tagsatzes und des Zeitraumes vom römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 (somit römisch 40 Tage) nachvollzogen werden. Diese wurde von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Die Feststellungen zu Bescheid und Beschwerde samt Beilagen stützen sich zweifelsfrei auf diese Aktenbestandteile. Der Wochengeldbezug und die entsprechende Meldung an das AMS ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt (vgl. XXXX ).Der Wochengeldbezug und die entsprechende Meldung an das AMS ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt vergleiche römisch 40 ). Die Feststellungen zu Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag stützen sich zweifelsfrei auf diese Aktenbestandteile. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus dem in Kopie im Akt einliegenden Rückschein bzw. Zustellnachweis.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) I. Behebung der Beschwerdevorentscheidung:Zu A) römisch eins. Behebung der Beschwerdevorentscheidung: 3.2.
§ 14Abs. 1 Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.3.2.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 56Abs. 2 Al
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes zehn Wochen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes zehn Wochen.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet. Ein Bescheid gilt dann als erlassen und damit als rechtlich existent, wenn er verkündet oder rechtswirksam zugestellt wurde (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0589, mwN).Ein Bescheid gilt dann als erlassen und damit als rechtlich existent, wenn er verkündet oder rechtswirksam zugestellt wurde vergleiche VwGH 29.04.2010, 2008/21/0589, mwN). Aus § 27 VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen hat (vgl. VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwN).Aus Paragraph 27, VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen hat vergleiche VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwN). Wenn eine unzuständige Behörde entschieden hat, hat das mit Beschwerde gegen den Bescheid angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung zu beheben. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob dies vom Rechtsmittelwerber im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert wurde (vgl. VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwN).Wenn eine unzuständige Behörde entschieden hat, hat das mit Beschwerde gegen den Bescheid angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung zu beheben. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob dies vom Rechtsmittelwerber im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert wurde vergleiche VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwN). Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2025 nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zehnwöchigen Frist
§ 56Abs. 2 Al
VG erlassen.Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2025 nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zehnwöchigen Frist
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG erlassen. Die Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde zu laufen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG Rz 20 (Stand 1.3.2022, rdb.at), mit Hinweis auf Fister in Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG § 14 Anm. 6).Die Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde zu laufen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG Rz 20 (Stand 1.3.2022, rdb.at), mit Hinweis auf Fister in Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG Paragraph 14, Anmerkung 6). Diese Frist endete, da die Beschwerde gegenständlich am 17.07.2024 beim AMS einlangte, am 25.09.
- Mit Ablauf dieser Frist ist die Zuständigkeit zum Abspruch über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, weshalb die (am 20.02.2025 zugestellte) Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2025 von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung war daher zu beheben und der erkennende Senat hatte über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 21.06.2024 zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG Rz 37 (Stand 1.3.2022, rdb.at), mwN).Die Beschwerdevorentscheidung war daher zu beheben und der erkennende Senat hatte über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 21.06.2024 zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG Rz 37 (Stand 1.3.2022, rdb.at), mwN). Zu A) II. Teilstattgabe der Beschwerde:Zu A) römisch zwei. Teilstattgabe der Beschwerde: 3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getretenen Fassung lautet: „Abschnitt 2 Leistungen zur Beschäftigungsförderung Weiterbildungsgeld § 26.
(1)Personen, die eine Bildungskarenz
§ 11
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
§ 12
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
(1)Personen, die eine Bildungskarenz
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz
§ 11
AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. 2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
§ 12
AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
- Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
- Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
- Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die
§ 14Abs.
4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. 5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist
Z
- Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
- Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist
Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
(2)Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berücksichtigt werden.
(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, b, c, d, e, oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(4)Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz
§ 11AVRAG zu behandeln.
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
§ 12AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(6)Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8)Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung
§ 3Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.“
(8)Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400.“ § 81 Abs. 19 AlVG lautet:Paragraph 81, Absatz 19, AlVG lautet: „§ 26 und § 26a gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am
- März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am
- Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
- Mai 2025 beginnt.“„§ 26 und Paragraph 26 a, gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am
- März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am
- Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
- Mai 2025 beginnt.“ §§ 24 und 25 AlVG lauten auszugsweise:Paragraphen 24 und 25 AlVG lauten auszugsweise: „§ 24.
(1)[…]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“ 3.
- Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2021 lautet:3.
- Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, lautet: „Bildungskarenz § 11.
(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.Paragraph 11,
(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(1a)–
(4)[…]“ 3.5.
(des nunmehr aufgehobenen) § 26 Abs. 1 AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
§ 11
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
§ 12
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der in Ziffer 1 bis 5 formulierten Voraussetzungen.3.5.
(des nunmehr aufgehobenen) Paragraph 26, Absatz eins, AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der in Ziffer 1 bis 5 formulierten Voraussetzungen.
§ 26Abs. 5 Al
VG ist eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen wie eine Bildungskarenz
§ 11
AVRAG zu behandeln.
Paragraph 26, Absatz 5, AlVG ist eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen wie eine Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Im vorliegenden Fall wurde die Bildungskarenz nach der gleichartigen Regelung XXXX abgeschlossen.Im vorliegenden Fall wurde die Bildungskarenz nach der gleichartigen Regelung römisch 40 abgeschlossen. Zur zeitraumbezogenen Anwendbarkeit der mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getretenen §§ 26 und 26a AlVG vgl. insbesondere VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0067, sowie 19.09.2023, Ro 2022/07/0015 und 26.02.2026, Ra 2026/08/0018.Zur zeitraumbezogenen Anwendbarkeit der mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getretenen Paragraphen 26 und 26 a AlVG vergleiche insbesondere VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0067, sowie 19.09.2023, Ro 2022/07/0015 und 26.02.2026, Ra 2026/08/
- 3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0066, u. a. Folgendes fest: „Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen.“„Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (Paragraph 11, AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen.“ Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 1 dritter Satz AlVG, wonach bei Nichterreichung der Mindestwochenstundenanzahl zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten erforderlich sind, sieht nichts anderes vor, als dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Aber auch hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (vgl. VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066, mit Hinweis auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
- Lfg.] § 26 Rz 562).Die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz AlVG, wonach bei Nichterreichung der Mindestwochenstundenanzahl zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten erforderlich sind, sieht nichts anderes vor, als dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Aber auch hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft vergleiche VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066, mit Hinweis auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
- Lfg.] Paragraph 26, Rz 562). Eine Ergänzung durch zusätzliche Lern- und Übungszeiten nach § 26 Abs. 1 Z 1 dritter Satz AlVG setzt voraus, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Kurszeiten stehen. Bleiben die Kurszeiten so deutlich wie hier unter den erforderlichen 20 Stunden zurück [nicht einmal ein Fünftel der nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG erforderlichen 20 Wochenstunden], ist dies aber jedenfalls zu verneinen (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093).Eine Ergänzung durch zusätzliche Lern- und Übungszeiten nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz AlVG setzt voraus, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Kurszeiten stehen. Bleiben die Kurszeiten so deutlich wie hier unter den erforderlichen 20 Stunden zurück [nicht einmal ein Fünftel der nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG erforderlichen 20 Wochenstunden], ist dies aber jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093). Dass die Teilnahme an Kursen zu erfassen ist, ergibt sich aus VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0210: „[…] Da im Gegensatz zu anderen Kursteilnahmen bei Universitätsstudien der Nachweis des Besuchs von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht komme, weil die Teilnahme in der Regel nicht erfasst werde und in vielen Fällen auch kaum erfassbar wäre, solle in Zukunft ein Nachweis der abgelegten Prüfungen erfolgen. […] Demnach ist für die Weiterbildung in Form eines Studiums nicht (wie nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen. […]“Dass die Teilnahme an Kursen zu erfassen ist, ergibt sich aus VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0210: „[…] Da im Gegensatz zu anderen Kursteilnahmen bei Universitätsstudien der Nachweis des Besuchs von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht komme, weil die Teilnahme in der Regel nicht erfasst werde und in vielen Fällen auch kaum erfassbar wäre, solle in Zukunft ein Nachweis der abgelegten Prüfungen erfolgen. […] Demnach ist für die Weiterbildung in Form eines Studiums nicht (wie nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen. […]“ 3.
- Konkret zum vorliegenden Fall: 3.7.
- Zum Widerruf: Im vorliegenden Fall erfüllte der von der Beschwerdeführerin absolvierte Fernlehrgang bzw. erfüllten beide absolvierten Fernlehrgänge nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AlVG. So können diese von ihr absolvierten Fernlehrgänge bereits deshalb nicht als Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 26 Abs. 1 AlVG qualifiziert werden, da sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat, die Wochentests lediglich der Selbstkontrolle dienten, zumal diese Tests nicht an das Institut geschickt wurden und keinerlei Interaktion in Präsenz oder per Video (oder einem anderen Medium) mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorlagen. Eine seminaristische (interaktive) Kursteilnahme lag somit im vorliegenden Fall zweifellos nicht vor. Eine Kontrolle der Kursteilnahme ist auch nicht gegeben.Im vorliegenden Fall erfüllte der von der Beschwerdeführerin absolvierte Fernlehrgang bzw. erfüllten beide absolvierten Fernlehrgänge nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG. So können diese von ihr absolvierten Fernlehrgänge bereits deshalb nicht als Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG qualifiziert werden, da sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat, die Wochentests lediglich der Selbstkontrolle dienten, zumal diese Tests nicht an das Institut geschickt wurden und keinerlei Interaktion in Präsenz oder per Video (oder einem anderen Medium) mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorlagen. Eine seminaristische (interaktive) Kursteilnahme lag somit im vorliegenden Fall zweifellos nicht vor. Eine Kontrolle der Kursteilnahme ist auch nicht gegeben. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung
§ 24Abs. 2 Al
VG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
§ 26Abs. 7 Al
VG sind § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden.
Paragraph 26, Absatz 7, AlVG sind Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher mangels Vorliegens einer Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 26 AlVG für den verfahrensrelevanten Zeitraum vom XXXX 2023 bis XXXX 2024 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes für diesen Zeitraum erfolgte somit
§ 24Abs. 2 i
Vm § 26 Abs. 7 AlVG zu Recht.Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher mangels Vorliegens einer Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 26, AlVG für den verfahrensrelevanten Zeitraum vom römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes für diesen Zeitraum erfolgte somit
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, AlVG zu Recht. 3.7.2. Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung: Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes
§ 25Abs. 1 Al
VG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die ersten beiden Tatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG knüpfen an Wissenserklärungen (unwahre Angaben) bzw. deren Unterlassung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) an. Die Verbindung der Begriffe „unwahr“ bzw. „Verschweigung“ in dieser Bestimmung deutet auf eine subjektive Komponente hin, d.h. dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv unzutreffende Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat. Aus der Gegenüberstellung der Tatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen, Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091, mwN).Die ersten beiden Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG knüpfen an Wissenserklärungen (unwahre Angaben) bzw. deren Unterlassung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) an. Die Verbindung der Begriffe „unwahr“ bzw. „Verschweigung“ in dieser Bestimmung deutet auf eine subjektive Komponente hin, d.h. dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv unzutreffende Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat. Aus der Gegenüberstellung der Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen, Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091, mwN). Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührte, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Es ist im Einzelfall zu beurteilen, ob dies zutrifft, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang die (allgemeine) Vermutung von der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) nicht ohne weiteres heranzuziehen, weil dies der im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers, nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein auch für die Rückforderung genügen zu lassen, zuwiderliefe (vgl. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0016).Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührte, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Es ist im Einzelfall zu beurteilen, ob dies zutrifft, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang die (allgemeine) Vermutung von der Gesetzeskenntnis (Paragraph 2, ABGB) nicht ohne weiteres heranzuziehen, weil dies der im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers, nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein auch für die Rückforderung genügen zu lassen, zuwiderliefe vergleiche VwGH 03.04.2001, 2000/08/0016). Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037).Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte vergleiche VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037). Die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150, mwN).Die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen vergleiche VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150, mwN). Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestände setzt auch voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (vgl. VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150).Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände setzt auch voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren vergleiche VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potenziell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100).Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potenziell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können vergleiche VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100). Der (bedingte) Vorsatz muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird (vgl. VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, mit Hinweis auf VwGH 17.02.1998, 98/08/0014, wonach es genügte, dass der damalige Beschwerdeführer bewusst keine eigene Meldung erstattet hatte; zum Ausreichen des bedingten Vorsatzes mit Hinweis auf etwa VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129, mwN).Der (bedingte) Vorsatz muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird vergleiche VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, mit Hinweis auf VwGH 17.02.1998, 98/08/0014, wonach es genügte, dass der damalige Beschwerdeführer bewusst keine eigene Meldung erstattet hatte; zum Ausreichen des bedingten Vorsatzes mit Hinweis auf etwa VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129, mwN). Die belangte Behörde – die in der Beschwerdevorlage auf die Ausführungen in der (mit dem vorliegenden Erkenntnis aufgehobenen) Beschwerdevorentscheidung verweist – stützte die Rückforderung auf die Verschweigung maßgebender Tatsachen und darauf, dass die Beschwerdeführerin erkennen hätte müssen, dass die Leistung nicht gebührt. Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch aus den nachstehenden Gründen nicht zu. 3.7.2.
- Zum Verschweigen maßgebender Tatsachen: Das AMS führte aus, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung auf das Erfordernis der 20 Wochenstunden hingewiesen worden sei, dies habe sie mit den von ihr vorgelegten „Teilnahmebestätigungen“ dem AMS auch bestätigt. Das AMS sei daher davon ausgegangen, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte „Weiterbildungsmaßnahme“ die 20 Wochenstunden an Lernzeiten/Unterrichtszeiten umfasse. Das Ermittlungsverfahren habe zweifelsfrei ergeben, dass das Kursinstitut keine interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes in Form von schriftlichen Wochenübungen angeboten habe und auch die erforderlichen (online-)Kurszeiten von mindestens 25 Prozent seitens des Kursinstitutes nicht überprüft worden seien. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, für die Ausarbeitung von zehn Fragen 20 Stunden pro Woche zu benötigen, werde angezweifelt. Das AMS gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sei, dass die von ihr mit der „Kursanmeldebescheinigung“ bestätigten Lernzeiten und angegebene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes in Form von schriftlichen Wochenübungen nicht vorlägen. Sie habe es jedoch unterlassen, das AMS rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Hätte sie das AMS rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt, dass die von ihr vorgelegte „Online-Kursbestätigung“ sowie „Teilnahmebestätigung“ (sieben Stunden Unterricht) nicht der Wahrheit entsprächen, hätten der Leistungsbezug vorläufig eingestellt und ein Übergenuss vermieden werden können. Durch die Unterlassung der Meldung habe die Beschwerdeführerin in Kauf genommen, dass das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen werde. Ihr habe bewusst sein müssen, dass für den Bezug von Weiterbildungsgeld die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden notwendig sei, was ihr mehrmals bekanntgegeben worden sei. Außerdem sei eine interaktive Erarbeitung der Lehrunterlagen in Form von schriftlichen Wochentests nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe somit „maßgebliche Tatsachen“ verschwiegen (und erkennen müssen, dass die Leistung nicht gebühre). Daher sei sie auch zur Rückzahlung des empfangenen Weiterbildungsgeldes zu verpflichten. Hierzu ist jedoch - bezogen auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles - festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dem AMS im Zuge ihrer Antragstellung auch die vom Kursinstitut ausgestellte Rechnung über die beiden von ihr gebuchten Fernlehrgänge übermittelt hatte. In dieser Rechnung werden die beiden Fernlehrgänge explizit als „Selbststudium“ bezeichnet und wird darin zudem festgehalten, dass keine Trainerbetreuung und keine Wochentest-Korrektur vorgesehen ist. Demgemäß war die belangte Behörde bereits vor der Zuerkennung des Weiterbildungsgeldbezuges in Kenntnis davon, dass es sich bei den Fernlehrgängen um ein reines Selbststudium handelt. Betrachtet man den tatsächlichen Ablauf der beiden Fernlehrgänge, die in Form eines Selbststudiums zu absolvieren waren, ist es insofern zu keiner Änderung in der Fortbildung gekommen, die eine Meldepflicht ausgelöst hätte. Soweit die belangte Behörde den Standpunkt vertritt, dass die in der „Kursanmeldebescheinigung“ angegebene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes in Form von schriftlichen Wochenübungen nicht vorgelegen hätte, was die Beschwerdeführerin melden hätte müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die Meldepflicht nicht dazu dient, dem AMS Tatsachen, die ohnedies bereits bekannt gegeben wurden, neuerlich in Erinnerung zu rufen (VwGH 15.10.2025, Ra 2025/08/0086). Dass der Ablauf der Ausbildung in Form eines reinen Selbststudiums stattfinden werde, meldete die Beschwerdeführerin jedenfalls durch Übermittlung der Rechnung, in der die Fernlehrgänge ausdrücklich als „Selbststudium“ bezeichnet werden. In dieser Rechnung ist auch explizit angeführt, dass „Fernlehrgänge im Selbststudium ohne Trainerbetreuung sowie ohne Wochentest Korrektur“ stattfinden. Dass das AMS die Rechnung ignorieren würde, konnte der Beschwerdeführerin nicht bekannt sein und musste sie auch nicht davon ausgehen. Der Aufforderung, dass sie eine vom Kursinstitut eigens ausgestellte Kursbestätigung übermitteln solle und den weiteren Ausführungen, wonach die Rechnung und übermittelte „Kursbestätigung“ (bei der es sich um die AMS-Vorlage handle) vom AMS nicht akzeptiert werden könnten, die ausgefüllte AMS-Vorlage könne als Bildungsnachweis nicht mehr angenommen werden, ist kein Grund zu entnehmen, warum diese vorgelegten Unterlagen nicht akzeptiert werden könnten. Jedenfalls kann aus dem Inhalt dieser Aufforderung bzw. Nachricht vom 27.11.2023 nicht geschlossen werden, dass zusätzlich (im Zuge der Antragstellung) getätigte Angaben in die Prüfung des Anspruches durch das Fachzentrum nicht einbezogen werden würden. Nach Ansicht des erkennenden Senats sind im Zusammenhang mit dem zweiten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG Tatsachen meldepflichtig. Die entsprechenden Tatsachen, nämlich den Charakter der Fernlehrgänge als Selbststudium (ohne Trainerbetreuung und ohne Wochentest-Korrektur), hatte die Beschwerdeführerin durch Übermittlung der Rechnung gemeldet.Nach Ansicht des erkennenden Senats sind im Zusammenhang mit dem zweiten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG Tatsachen meldepflichtig. Die entsprechenden Tatsachen, nämlich den Charakter der Fernlehrgänge als Selbststudium (ohne Trainerbetreuung und ohne Wochentest-Korrektur), hatte die Beschwerdeführerin durch Übermittlung der Rechnung gemeldet. Die Beschwerdeführerin wendete für die jeweiligen Fernlehrgänge – wie festgestellt – auch mindestens 20 Stunden pro Woche auf. Die Nichtüberprüfung der Login-Zeiten der Beschwerdeführerin durch das Kursinstitut kann ihr auch keinesfalls zugerechnet werden. Dem AMS standen jedenfalls alle Informationen zur Beurteilung des Anspruches zur Verfügung. Darin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt im Übrigen auch von anderen Fällen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Kursinstitut, in denen das AMS bei der Prüfung des Antrages lediglich Kenntnis von den in der Anmeldebestätigung getätigten Angaben hatte. Diese ließen auf einen gesetzmäßigen Ablauf des Kurses schließen. Folglich wäre das AMS in diesen Fällen auf eine nachfolgende Meldung der Bezieherinnen und Bezieher über die tatsächliche Ausgestaltung des Kurses angewiesen gewesen, um die Nichterfüllung der Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld erkennen zu können. 3.7.2.
- Zum „Erkennenmüssen“: Die belangte Behörde argumentiert hinsichtlich der ausgesprochenen Rückforderungsverpflichtung auch mit dem dritten Tatbestand in § 25 Abs. 1 AlVG. Die Beschwerdeführerin habe auch erkennen müssen, dass die Leistung nicht gebühre.Die belangte Behörde argumentiert hinsichtlich der ausgesprochenen Rückforderungsverpflichtung auch mit dem dritten Tatbestand in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG. Die Beschwerdeführerin habe auch erkennen müssen, dass die Leistung nicht gebühre. Hinsichtlich des dritten Rückforderungstatbestandes sieht das Gesetz in § 25 Abs. 1 AlVG vor, dass der Empfänger zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Nach dem Wortlaut bezieht sich das Erkennenmüssen sohin nicht bloß auf reine Tatsachen, sondern auf die Ungebührlichkeit des Bezuges. Maßgeblich ist allein die Frage, ob sie erkennen musste, dass ihr die Leistung nicht gebührte.Hinsichtlich des dritten Rückforderungstatbestandes sieht das Gesetz in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vor, dass der Empfänger zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Nach dem Wortlaut bezieht sich das Erkennenmüssen sohin nicht bloß auf reine Tatsachen, sondern auf die Ungebührlichkeit des Bezuges. Maßgeblich ist allein die Frage, ob sie erkennen musste, dass ihr die Leistung nicht gebührte. Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG darauf ab, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG darauf ab, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen vergleiche VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037, mwN). Die Ausgangslange der Beschwerdeführerin bestand darin, dass ihr von der belangten Behörde, welche aufgrund der Offenlegung der Rechnung in Kenntnis darüber war, dass es sich bei den Fernlehrgängen um ein reines Selbststudium (ohne Trainerbetreuung und ohne Wochentestkorrektur) handelte, Weiterbildungsgeld zuerkannt worden war. Dass dies zu Unrecht erfolgt war und der Leistungsbezug sohin mit Ungebühr behaftet war, musste die Beschwerdeführerin gemessen an ihrem nach den konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissen nicht erkennen: Die Beschwerdeführerin ist juristische Laiin, die bis zur gegenständlichen Antragstellung selbst noch nie Bildungskarenz für einen Onlinekurs in Anspruch genommen hatte. Dafür, dass der Leistungsbezug, der ihr bewilligt worden war, ungebührlich sein könnte, hatte die Beschwerdeführerin bezogen auf ihre konkreten Lebensumstände keinen Anhaltspunkt. Demgemäß hätte sie nicht erkennen müssen, dass die Leistung nicht gebührte. Das AMS argumentierte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere, die Beschwerdeführerin hätte bei Beginn des Kurses erkennen müssen, dass der Kurs nicht in der Form abläuft wie sie das in der „Teilnahmebestätigung“ vom 30.11.2023 vorgelegt habe. Die Behörde verwies insbesondere auf den angeführten „Unterricht“ und der mit diesem in Zusammenhang stehenden „Trainerkommunikation“ sowie die „Auswertungen“, die sich „augenscheinlich auf Wochentests bezogen haben“. Folglich – so lässt sich aus den Angaben des AMS schließen – hätte die Beschwerdeführerin die Ungebührlichkeit des Bezuges erkennen müssen. Bezogen auf den konkreten Fall ist der Ansicht des AMS aber entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführerin angesichts des Umstandes, dass ihr die Leistung zumindest auch in Kenntnis der Rechnungsinformation über die Ausgestaltung als Selbststudium (ohne Trainerbetreuung und ohne Wochentest-Korrektur) zuerkannt worden war, das Nichterkennen der Ungebührlichkeit nicht vorzuwerfen ist. Diesbezüglich hätte sich die Beschwerdeführerin nämlich die Frage stellen müssen, ob die belangte Behörde bei der Prüfung des Antrages den Angaben in der Anmeldebestätigung bzw. den Anmeldebestätigungen für Onlinekurse, jenen in der Rechnung oder in den „Teilnahmebestätigungen“ mehr Gewicht beigemessen habe oder ob das AMS die Rechnung möglicherweise überhaupt nicht herangezogen habe oder ob es dem AMS allenfalls gelungen sei, die verschiedenen Angaben rechtlich in Einklang zu bringen. Dies käme einer Überspannung des anzulegenden Sorgfaltsmaßstabes gleich. Insbesondere argumentierte das AMS im vorliegenden Fall, wie oben wiedergegeben, selbst sowohl mit der „Online-Kursbestätigung“ sowie „Teilnahmebestätigung“, die „nicht der Wahrheit“ entsprächen und dass die Beschwerdeführerin das AMS darüber in Kenntnis setzen hätte sollen. Welche konkreten Angaben und Nachweise nun für die Leistungsgewährung ausschlaggebend waren, ist jedoch nicht ersichtlich und wurde der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt. Den Ausführungen der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung konnten hierzu nur unbelegte Mutmaßungen entnommen werden. Vorliegend kam es nicht aufgrund eines Fehlers der Beschwerdeführerin zur Gewährung des Weiterbildungsgeldes, sondern vielmehr, da das AMS trotz Kenntnis über die Qualität der Fernlehrgänge als Selbststudium den Anspruch anerkannte bzw. es verabsäumte, angesichts der widersprüchlichen Angaben im Zuge der Antragstellung (in der Rechnung und der/den Anmeldebestätigung(en) für Onlinekurse bzw. den nachgereichten „Teilnahmebestätigungen“) weitere Ermittlungen zur Klärung zu treffen. Im Fall des „Erkennenmüssens“ handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat – ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen – nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN).Im Fall des „Erkennenmüssens“ handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat – ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen – nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein vergleiche VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN). Eine solche Vorwerfbarkeit liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen des ersten Rückforderungstatbestandes des § 25 AlVG (unwahre Angaben) gegeben sind. Die belangte Behörde brachte erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass auch „falsche Angaben gemacht“ worden seien, womit auch „einer der beiden anderen Rückforderungstatbestände“ erfüllt worden sei (vgl. XXXX ). Konkret erläutert wurde das Vorliegen des ersten Rückforderungstatbestandes vom AMS jedoch nicht. Insbesondere ist aus Sicht des erkennenden Senates fallgegenständlich jedoch auch kein (bedingt) vorsätzliches Verhalten der Beschwerdeführerin erkennbar.Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen des ersten Rückforderungstatbestandes des Paragraph 25, AlVG (unwahre Angaben) gegeben sind. Die belangte Behörde brachte erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass auch „falsche Angaben gemacht“ worden seien, womit auch „einer der beiden anderen Rückforderungstatbestände“ erfüllt worden sei vergleiche römisch 40 ). Konkret erläutert wurde das Vorliegen des ersten Rückforderungstatbestandes vom AMS jedoch nicht. Insbesondere ist aus Sicht des erkennenden Senates fallgegenständlich jedoch auch kein (bedingt) vorsätzliches Verhalten der Beschwerdeführerin erkennbar. Hätte die Beschwerdeführerin falsche bzw. unwahre Angaben machen oder maßgebende Tatsachen verschweigen wollen, so hätte sie zudem nicht schon im Zuge der Antragstellung von sich aus die Rechnung vorgelegt. 3.
- Im Ergebnis war daher kein Rückforderungstatbestand erfüllt und der Beschwerde insoweit Folge zu geben, als eine Verpflichtung zum Rückersatz nicht besteht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W289.2308800.1.00