4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
(5)Welche Dienstbehörde im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei Bediensteten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört. […]“ 3.3. Exzerpt der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 13.10.2005, VfSlg. 17.673: „Der Staat hat eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Gewährleistung der Versorgung der Zivildienstleistenden während der Dauer ihres Zivildienstes. Dazu zählt jedenfalls die Gewährleistung der Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse der Zivildienstleistenden (siehe zuletzt VfSlg 16588/2002).„Der Staat hat eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Gewährleistung der Versorgung der Zivildienstleistenden während der Dauer ihres Zivildienstes. Dazu zählt jedenfalls die Gewährleistung der Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse der Zivildienstleistenden (siehe zuletzt VfSlg 16588 aus 2002,). Liquidierungsklage erst in Ermangelung eines Verwaltungsrechtsweges zulässig. Hier: Möglichkeit des Klägers zur Erwirkung eines (Feststellungs-)Bescheides. Der Kläger hat zwar bereits einen Feststellungsbescheid des Bundesministers für Inneres erwirkt. Damit ist jedoch lediglich der rechtlich bindende Nachweis erbracht, dass der Kläger tatsächlich Reinigungskosten in der festgestellten Höhe getragen hat. Offen ist jedoch bisher geblieben, ob bzw in welcher Höhe dem Kläger der Ersatz der von ihm - unbestrittener Maßen - aufgewendeten Kosten gebührt. Denn diese Fragen vorwegzunehmen, ist der Verfassungsgerichtshof - auch im Rahmen eines Verfahrens gemäß Art137 B-VG - nicht befugt. Der nunmehrige Kläger müsste daher (neuerlich) - an die seit 01.10.05 zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung zuständige Zivildienstserviceagentur (s §2a ZivildienstG idF BGBl I 106/2005) - einen Antrag dahingehend stellen, es möge festgestellt werden, dass ihm der Ersatz der während seiner Dienstzeit entstandenen Reinigungskosten für Dienstkleidung iHv € 1.000,-- gebührt. Da über einen solchen Antrag weder von der (vormals zuständigen) Zivildienstverwaltungs GesmbH noch vom (damaligen) Bundesminister für Inneres entschieden wurde, stünde der Entscheidung darüber auch nicht die Rechtskraft des vom Kläger vorgelegten Feststellungsbescheides vom 24.09.04 entgegen.“Der nunmehrige Kläger müsste daher (neuerlich) - an die seit 01.10.05 zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung zuständige Zivildienstserviceagentur (s §2a ZivildienstG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 2005,) - einen Antrag dahingehend stellen, es möge festgestellt werden, dass ihm der Ersatz der während seiner Dienstzeit entstandenen Reinigungskosten für Dienstkleidung iHv € 1.000,-- gebührt. Da über einen solchen Antrag weder von der (vormals zuständigen) Zivildienstverwaltungs GesmbH noch vom (damaligen) Bundesminister für Inneres entschieden wurde, stünde der Entscheidung darüber auch nicht die Rechtskraft des vom Kläger vorgelegten Feststellungsbescheides vom 24.09.04 entgegen.“ 3.4. Das bedeutet für die gegenständliche Rechtssache: Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (siehe hierzu VwGH 29.10.2025, Ra 2024/08/0071, GRS wie Ra 2014/03/0049 B 17. Dezember 2014 VwSlg 19003 A/2014 RS 1) ist ausschließlich die Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde in der Formalentscheidung vom XXXX ihre Zuständigkeit betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX betreffend Pauschalvergütung sowie Naturalverpflegung zurecht verneint hat. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (siehe hierzu VwGH 29.10.2025, Ra 2024/08/0071, GRS wie Ra 2014/03/0049 B 17. Dezember 2014 VwSlg 19003 A/2014 RS 1) ist ausschließlich die Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde in der Formalentscheidung vom römisch 40 ihre Zuständigkeit betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 betreffend Pauschalvergütung sowie Naturalverpflegung zurecht verneint hat. Dies ist aus folgenden Gründen nicht der Fall: Eingangs ist dem Beschwerdeführer zu folgen, wenn dieser auf die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 13.10.2005, VfSlg. 17.673, verweist, mit welcher das Höchstgericht unmissverständlich klarstellte, dass die belangte Behörde seit 01.10.2005 gemäß § 2a ZDG umfassend die zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung zuständige Stelle sei, bei welcher (auch) Feststellungsanträge betreffend (hier:) Reinigungskosten einzubringen seien. Mit diesem Judikat wurde somit unwiderlegbar dargelegt, dass die belangte Behörde – analog zu § 6 AVG, der grundsätzlich im Bereich des Zivildienstgesetzes 1986 keine Geltung hat – ihre sachliche Zuständigkeit auf diesem Rechtsgebiet uneingeschränkt wahrzunehmen hat, so auch für die Bestimmungen der §§ 25ff ZDG, mit welchen die Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge; §§ 25a bis 30), die Reisekostenvergütung (§ 31), die Kranken- und Unfallversicherung (§ 33), der Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34) und die Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b) geregelt werden. Inhaltlich ist daher nicht weiter zu prüfen, ob die belangte Behörde für Anträge in Zusammenhang mit Pauschalvergütung und Naturalverpflegung materiell-inhaltlich zuständig ist oder nicht; sie ist dies laut dem Verfassungsgerichtshof.Eingangs ist dem Beschwerdeführer zu folgen, wenn dieser auf die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 13.10.2005, VfSlg. 17.673, verweist, mit welcher das Höchstgericht unmissverständlich klarstellte, dass die belangte Behörde seit 01.10.2005 gemäß Paragraph 2 a, ZDG umfassend die zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung zuständige Stelle sei, bei welcher (auch) Feststellungsanträge betreffend (hier:) Reinigungskosten einzubringen seien. Mit diesem Judikat wurde somit unwiderlegbar dargelegt, dass die belangte Behörde – analog zu Paragraph 6, AVG, der grundsätzlich im Bereich des Zivildienstgesetzes 1986 keine Geltung hat – ihre sachliche Zuständigkeit auf diesem Rechtsgebiet uneingeschränkt wahrzunehmen hat, so auch für die Bestimmungen der Paragraphen 25 f, f, ZDG, mit welchen die Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge; Paragraphen 25 a bis 30), die Reisekostenvergütung (Paragraph 31,), die Kranken- und Unfallversicherung (Paragraph 33,), der Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (Paragraph 34,) und die Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (Paragraph 34 b,) geregelt werden. Inhaltlich ist daher nicht weiter zu prüfen, ob die belangte Behörde für Anträge in Zusammenhang mit Pauschalvergütung und Naturalverpflegung materiell-inhaltlich zuständig ist oder nicht; sie ist dies laut dem Verfassungsgerichtshof. Fraglich ist jedoch, ob ihre Eigenschaft als für den Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zuständige Behörde aufgrund der Tatsache, dass diesem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , mangelnde Zivildienstfähigkeit attestiert wurde, verloren gegangen ist oder nicht. Dies ist in Analogie zu § 2 Abs. 5 DVG insofern zu verneinen, als die belangte Behörde (jedenfalls) zum Zeitpunkt der Antragstellung (i.e.: XXXX ), die für diese Anträge zuständige Behörde war bzw. war der hier geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber ebendieser Behörde geltend zu machen. Fraglich ist jedoch, ob ihre Eigenschaft als für den Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zuständige Behörde aufgrund der Tatsache, dass diesem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , mangelnde Zivildienstfähigkeit attestiert wurde, verloren gegangen ist oder nicht. Dies ist in Analogie zu Paragraph 2, Absatz 5, DVG insofern zu verneinen, als die belangte Behörde (jedenfalls) zum Zeitpunkt der Antragstellung (i.e.: römisch 40 ), die für diese Anträge zuständige Behörde war bzw. war der hier geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber ebendieser Behörde geltend zu machen. Insbesondere jedoch richtet sich nach der Judikatur die Zuständigkeit betreffend einen zeitraumbezogenen Anspruch nicht nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung, sondern nach jener, die im zu beurteilenden Zeitraum gegolten hat (VfGH 09.03.2021, V 530/2020-11, VwGH 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, siehe auch LVwG NÖ 01.08.2023, LVwG-AV-2194/001-2023, LVwG NÖ 21.10.2016, LVwG-AV-211/001-2016). Da der Beschwerdeführer zeitraumbezogenen Ansprüche für seine Zuweisung ab XXXX beantragt hatte und er zu diesem Zeitpunkt mangels anderer Kenntnis bzw. rechtskräftiger Entscheidung rechtlich gesehen Zivildiener war, ist die belangte Behörde zur Beurteilung des vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom XXXX geltend gemachten Anspruch auf Pauschalvergütung und Naturalverpflegung in Folge seiner Zuweisung ab XXXX zuständig und ging ihre Zuständigkeit hierin nicht durch das in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , mit welchem ex post die mangelnde Zivildienstfähigkeit des Beschwerdeführers und damit die Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides festgestellt wurde, verloren. Die belangte Behörde hätte folglich über den Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich entscheiden müssen und diesen nicht mangels Prozessvoraussetzung zurückweisen dürfen.Insbesondere jedoch richtet sich nach der Judikatur die Zuständigkeit betreffend einen zeitraumbezogenen Anspruch nicht nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung, sondern nach jener, die im zu beurteilenden Zeitraum gegolten hat (VfGH 09.03.2021, römisch fünf 530/2020-11, VwGH 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, siehe auch LVwG NÖ 01.08.2023, LVwG-AV-2194/001-2023, LVwG NÖ 21.10.2016, LVwG-AV-211/001-2016). Da der Beschwerdeführer zeitraumbezogenen Ansprüche für seine Zuweisung ab römisch 40 beantragt hatte und er zu diesem Zeitpunkt mangels anderer Kenntnis bzw. rechtskräftiger Entscheidung rechtlich gesehen Zivildiener war, ist die belangte Behörde zur Beurteilung des vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom römisch 40 geltend gemachten Anspruch auf Pauschalvergütung und Naturalverpflegung in Folge seiner Zuweisung ab römisch 40 zuständig und ging ihre Zuständigkeit hierin nicht durch das in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , mit welchem ex post die mangelnde Zivildienstfähigkeit des Beschwerdeführers und damit die Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides festgestellt wurde, verloren. Die belangte Behörde hätte folglich über den Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich entscheiden müssen und diesen nicht mangels Prozessvoraussetzung zurückweisen dürfen. Hebt zudem ein Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [Stand 01.10.2018] § 28 VwGVG Anm 17). Die Verpflichtung, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand mit den „zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln“ unverzüglich herzustellen, findet Vorbilder in § 63 Abs. 1 VwGG und § 87 Abs. 2 VfGG (vgl. zur Bindung der „Verwaltungsbehörden allgemein“ VfSlg 13.375/1993). Eingeräumt wird damit offenbar auch ein Folgenbeseitigungsanspruch (Herbst in Holoubek/Lang [2013] 244f; vgl. weiters Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler2 § 28 VwGVG Rz 23f). Eberhard in Eberhard/Fuchs/Kneihs/Vašek, Kommentar zum Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 87 VfGG (Stand 1.10.2019, rdb.
- at)sehen dies noch deutlicher und räumen Beschwerdeführer:innen aufgrund von § 87 Abs 2 VfGG ein subjektives Recht darauf ein, dass die Verwaltungsbehörden mit allen ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln die Folgen der auf Grund der Entscheidungsbeschwerde aufgehobenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beseitigen. Unter dem „entsprechenden Rechtszustand“ ist der materiellrechtliche Zustand gemeint (VfSlg 2663/1954; 3802/1960). Aus § 87 Abs 2 VfGG folgt somit die primäre Pflicht des Trägers einer Behörde, Geldleistungen und sonstige Vermögensverschiebungen (wie etwa Geldstrafen, Abgaben oder beschlagnahmte Gegenstände), die auf Grund einer (rechtskräftigen dort:) verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgt sind, nach deren Aufhebung durch (dort:) den Verfassungsgerichtshof zurückzuerstatten bzw. zurückzugeben (VfSlg 19.967/2015). Ist eine Zurückstellung […] nicht mehr möglich, […] dann besteht ein Anspruch auf äquivalenten Ersatz in natura oder in Geld. Denn durch die ex tunc-Wirkung der Kassation ist die Rechtslage so zu betrachten, als wäre (dort:) das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis nie erlassen worden, weshalb auch der Beschwerdeführer so zu stellen ist, als wäre die (dort:) rechtswidrige verwaltungsgerichtliche Entscheidung nie erlassen worden. Eine andere Ansichtsweise würde dazu führen, dass der Beschwerdeführer zwar Recht erhält, aber dennoch die Belastungen der rechtswidrigen Entscheidung tragen müsste. Dadurch würde in Kauf genommen werden, dass die Entscheidungsbeschwerde in diesen Fällen leerliefe. Gebunden ist auch das Verwaltungsgericht selbst für den Fall eines neuerlichen Rechtsgangs (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [Stand 01.10.2018] § 28 VwGVG Anm 19).Hebt zudem ein Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [Stand 01.10.2018] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 17). Die Verpflichtung, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand mit den „zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln“ unverzüglich herzustellen, findet Vorbilder in Paragraph 63, Absatz eins, VwGG und Paragraph 87, Absatz 2, VfGG vergleiche zur Bindung der „Verwaltungsbehörden allgemein“ VfSlg 13.375 aus 1993,). Eingeräumt wird damit offenbar auch ein Folgenbeseitigungsanspruch (Herbst in Holoubek/Lang [2013] 244f; vergleiche weiters Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler2 Paragraph 28, VwGVG Rz 23f). Eberhard in Eberhard/Fuchs/Kneihs/Vašek, Kommentar zum Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 Paragraph 87, VfGG (Stand 1.10.2019, rdb.
- at)sehen dies noch deutlicher und räumen Beschwerdeführer:innen aufgrund von Paragraph 87, Absatz 2, VfGG ein subjektives Recht darauf ein, dass die Verwaltungsbehörden mit allen ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln die Folgen der auf Grund der Entscheidungsbeschwerde aufgehobenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beseitigen. Unter dem „entsprechenden Rechtszustand“ ist der materiellrechtliche Zustand gemeint (VfSlg 2663 aus 1954,; 3802 aus 1960,). Aus Paragraph 87, Absatz 2, VfGG folgt somit die primäre Pflicht des Trägers einer Behörde, Geldleistungen und sonstige Vermögensverschiebungen (wie etwa Geldstrafen, Abgaben oder beschlagnahmte Gegenstände), die auf Grund einer (rechtskräftigen dort:) verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgt sind, nach deren Aufhebung durch (dort:) den Verfassungsgerichtshof zurückzuerstatten bzw. zurückzugeben (VfSlg 19.967 aus 2015,). Ist eine Zurückstellung […] nicht mehr möglich, […] dann besteht ein Anspruch auf äquivalenten Ersatz in natura oder in Geld. Denn durch die ex tunc-Wirkung der Kassation ist die Rechtslage so zu betrachten, als wäre (dort:) das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis nie erlassen worden, weshalb auch der Beschwerdeführer so zu stellen ist, als wäre die (dort:) rechtswidrige verwaltungsgerichtliche Entscheidung nie erlassen worden. Eine andere Ansichtsweise würde dazu führen, dass der Beschwerdeführer zwar Recht erhält, aber dennoch die Belastungen der rechtswidrigen Entscheidung tragen müsste. Dadurch würde in Kauf genommen werden, dass die Entscheidungsbeschwerde in diesen Fällen leerliefe. Gebunden ist auch das Verwaltungsgericht selbst für den Fall eines neuerlichen Rechtsgangs (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [Stand 01.10.2018] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 19). In der vorliegenden Rechtssache blieb das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , welches die mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX ausgesprochene Zuweisung ersatzlos behoben hat, unbekämpft; es erwuchs somit in Rechtskraft und gehört daher unverändert dem Rechtsbestand an. Die belangte Behörde ist daher an den Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Erkenntnis vom XXXX , wonach die Zuweisung des Beschwerdeführers ersatzlos behoben wurde, gebunden (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/04/0118, Rn 13, unter anderem mit dem Hinweis auf VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0166, und auf VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034).In der vorliegenden Rechtssache blieb das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , welches die mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 ausgesprochene Zuweisung ersatzlos behoben hat, unbekämpft; es erwuchs somit in Rechtskraft und gehört daher unverändert dem Rechtsbestand an. Die belangte Behörde ist daher an den Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Erkenntnis vom römisch 40 , wonach die Zuweisung des Beschwerdeführers ersatzlos behoben wurde, gebunden vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2016/04/0118, Rn 13, unter anderem mit dem Hinweis auf VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0166, und auf VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034). Durch die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom XXXX verletzte die belangte Behörde dessen Recht auf inhaltliche Absprache über Vergütungen für jenen Zeitraum, in welchem er mangels gegenteiliger rechtskräftiger Entscheidung noch als Zivildienstpflichtiger zu betrachten war. Folglich ist der Judikatur und Literatur folgend der zu Unrecht ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwSlg 6379A/1964; Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 105), da die Unterbehörde einen Bescheid erlassen hat, der nicht hätte ergehen dürfen, war spruchgemäß zu entscheiden.Durch die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom römisch 40 verletzte die belangte Behörde dessen Recht auf inhaltliche Absprache über Vergütungen für jenen Zeitraum, in welchem er mangels gegenteiliger rechtskräftiger Entscheidung noch als Zivildienstpflichtiger zu betrachten war. Folglich ist der Judikatur und Literatur folgend der zu Unrecht ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwSlg 6379A/1964; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 105), da die Unterbehörde einen Bescheid erlassen hat, der nicht hätte ergehen dürfen, war spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W296.2343831.1.00