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{'item': 'W296 2343831-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2026 GeschäftszahlW296 2343831-1 Spruch, W296 2343831-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (fortan: belangte Behörde) vom XXXX , Zl XXXX , wurde der Beschwerdeführer mit XXXX einer Einrichtung zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt. 1.
  3. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (fortan: belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer mit römisch 40 einer Einrichtung zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 zugestellt. 1.
  4. Mit am XXXX bei der belangten Behörde eingebrachtem Rechtsmittel vom XXXX erhob der Beschwerdeführer gegen den unter 1.
  5. bezeichneten Bescheid Beschwerde, in der er unter anderem vorbrachte, dass er nach seiner früheren Zuweisung mit Dienstbeginn XXXX im Krankenstand gewesen und deshalb gemäß § 19a Abs. 2 ZDG vorzeitig entlassen worden sei. Da sich die Erkrankung noch in Abklärung befände, habe der Beschwerdeführer explizit darum gebeten, vorerst nicht zugewiesen zu werden. Der Beschwerdeführer habe der Behörde eine Audiometrie, die seine linksseitige Hörminderung beweise, sowie eine Verordnung für ein Hörgerät, in dem die genaue Diagnose angeführt sei, übermittelt. Es sei daher fraglich, ob er mit seiner „starken linksseitigen Hörminderung“ überhaupt noch tauglich zum Wehrdienst sei, was aber Voraussetzung für das Entstehen und somit auch das Weiterbestehen der Zivildienstpflicht sei. Fest stehe, dass er eine starke linksseitige Hörminderung und einen lauten Tinnitus habe, er wolle auf Grund seiner wiederkehrenden linksseitigen Kopfschmerzen und plötzlichen Schwindelanfälle auch noch einen Neurologen aufsuchen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer hohe Leberwerte, der er noch abklären müsse. 1.
  6. Mit am römisch 40 bei der belangten Behörde eingebrachtem Rechtsmittel vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer gegen den unter 1.
  7. bezeichneten Bescheid Beschwerde, in der er unter anderem vorbrachte, dass er nach seiner früheren Zuweisung mit Dienstbeginn römisch 40 im Krankenstand gewesen und deshalb gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG vorzeitig entlassen worden sei. Da sich die Erkrankung noch in Abklärung befände, habe der Beschwerdeführer explizit darum gebeten, vorerst nicht zugewiesen zu werden. Der Beschwerdeführer habe der Behörde eine Audiometrie, die seine linksseitige Hörminderung beweise, sowie eine Verordnung für ein Hörgerät, in dem die genaue Diagnose angeführt sei, übermittelt. Es sei daher fraglich, ob er mit seiner „starken linksseitigen Hörminderung“ überhaupt noch tauglich zum Wehrdienst sei, was aber Voraussetzung für das Entstehen und somit auch das Weiterbestehen der Zivildienstpflicht sei. Fest stehe, dass er eine starke linksseitige Hörminderung und einen lauten Tinnitus habe, er wolle auf Grund seiner wiederkehrenden linksseitigen Kopfschmerzen und plötzlichen Schwindelanfälle auch noch einen Neurologen aufsuchen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer hohe Leberwerte, der er noch abklären müsse. 1.
  8. Über Auftrag der belangten Behörde wurde von einer Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft XXXX am XXXX ein amtsärztliches Gutachten erstellt. Nach einer Darstellung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an Hypakusis (Schwerhörigkeit) links und an Tinnitus (Ohrgeräusche) beidseitig, mehr links als rechts, leide, keine Medikamente nehme, sein Allgemeinzustand und sein Ernährungszustand gut sei, er keine sensomotorischen Defizite habe und das Nervensystem sowie er psychisch unauffällig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass es beim Beschwerdeführer im XXXX zu einem Hörsturz links gekommen sei. Außerdem bestehe seit einem Jahr ein Tinnitus beidseitig, links mehr als rechts. Die Konversationssprache werde gehört, die Sprache sei klar. Bei der CT der Nasennebenhöhlen am XXXX sei eine Schleimhautschwellung im Sinus maxillaris an beiden Seiten sowie eine diskrete polypoide Schleimhautschwellung in einzelnen Ethmoidalzellen festgestellt worden, eine Therapie sei nicht erforderlich. Die Kernspintomographie des Gehirns und des Kleinhirnbrückenwinkels vom XXXX seien unauffällig gewesen. Demnach müsse der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes als dienstfähig beurteilt werden.1.
  9. Über Auftrag der belangten Behörde wurde von einer Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am römisch 40 ein amtsärztliches Gutachten erstellt. Nach einer Darstellung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an Hypakusis (Schwerhörigkeit) links und an Tinnitus (Ohrgeräusche) beidseitig, mehr links als rechts, leide, keine Medikamente nehme, sein Allgemeinzustand und sein Ernährungszustand gut sei, er keine sensomotorischen Defizite habe und das Nervensystem sowie er psychisch unauffällig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass es beim Beschwerdeführer im römisch 40 zu einem Hörsturz links gekommen sei. Außerdem bestehe seit einem Jahr ein Tinnitus beidseitig, links mehr als rechts. Die Konversationssprache werde gehört, die Sprache sei klar. Bei der CT der Nasennebenhöhlen am römisch 40 sei eine Schleimhautschwellung im Sinus maxillaris an beiden Seiten sowie eine diskrete polypoide Schleimhautschwellung in einzelnen Ethmoidalzellen festgestellt worden, eine Therapie sei nicht erforderlich. Die Kernspintomographie des Gehirns und des Kleinhirnbrückenwinkels vom römisch 40 seien unauffällig gewesen. Demnach müsse der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes als dienstfähig beurteilt werden. 1.
  10. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass er im unter 1.
  11. zitierten amtsärztlichen Gutachten als dienstfähig beurteilt worden sei. 1.
  12. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass er im unter 1.
  13. zitierten amtsärztlichen Gutachten als dienstfähig beurteilt worden sei. 1.
  14. Mit am XXXX bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde vom Beschwerdeführer eine „Beschwerde“ (richtig: ein Vorlageantrag) eingebracht. In diesem wurde gerügt, dass der Beschwerdeführer trotz seines Ersuchens, vorerst nicht zugewiesen zu werden, um seine plötzlich auftretende starke linksseitige Hörminderung abklären zu lassen, zugewiesen worden sei. Auch würde das nunmehr verschriebene Hörgerät nicht getragen werden, da dieses Migräne auslöse. Die durchgeführte amtsärztliche Untersuchung halte der Beschwerdeführer für problematisch, da er immer noch Befunde einhole, die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit relevant sein könnten, es sei ihm kein ausreichender Zeitraum für eine vollständige Abklärung eingeräumt worden. Auch stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch „tauglich zum Wehrdienst sei“, widrigenfalls seine Zivildienstpflicht erloschen sei.1.
  15. Mit am römisch 40 bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde vom Beschwerdeführer eine „Beschwerde“ (richtig: ein Vorlageantrag) eingebracht. In diesem wurde gerügt, dass der Beschwerdeführer trotz seines Ersuchens, vorerst nicht zugewiesen zu werden, um seine plötzlich auftretende starke linksseitige Hörminderung abklären zu lassen, zugewiesen worden sei. Auch würde das nunmehr verschriebene Hörgerät nicht getragen werden, da dieses Migräne auslöse. Die durchgeführte amtsärztliche Untersuchung halte der Beschwerdeführer für problematisch, da er immer noch Befunde einhole, die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit relevant sein könnten, es sei ihm kein ausreichender Zeitraum für eine vollständige Abklärung eingeräumt worden. Auch stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch „tauglich zum Wehrdienst sei“, widrigenfalls seine Zivildienstpflicht erloschen sei. 1.
  16. Die Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid vom XXXX wurde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.1.
  17. Die Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid vom römisch 40 wurde am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  18. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Feststellung seiner Ansprüche gegenüber jener Einrichtung, zu welcher er zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen war.1.
  19. Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Feststellung seiner Ansprüche gegenüber jener Einrichtung, zu welcher er zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen war. 1.
  20. Am XXXX antwortete die belangte Behörde auf dieses Begehren unter Verweis auf § 55 ZDG, sie wäre für den unter 1.
  21. genannten Antrag nicht zuständig.1.
  22. Am römisch 40 antwortete die belangte Behörde auf dieses Begehren unter Verweis auf Paragraph 55, ZDG, sie wäre für den unter 1.
  23. genannten Antrag nicht zuständig. 1.
  24. Der Beschwerdeführer erwiderte daraufhin am XXXX , er halte seinen Antrag betreffend die Feststellung seiner Ansprüche vollinhaltlich aufrecht und verwies auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes.1.
  25. Der Beschwerdeführer erwiderte daraufhin am römisch 40 , er halte seinen Antrag betreffend die Feststellung seiner Ansprüche vollinhaltlich aufrecht und verwies auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. 1.
  26. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wurde der Zuweisungsbescheid der belangten Behörde vom XXXX ersatzlos behoben, da der Beschwerdeführer aufgrund eines Gutachtens vom XXXX zum Entscheidungszeitpunkt als nicht mehr tauglich im Sinne des Wehrgesetzes und damit seine Zivildienstpflicht erloschen sei. In diesem Gutachten führte die Sachverständige aus, dass in der Zusammenschau der Informationen aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundkonvolut plus Befragung zu einigen Details sich folgendes Bild ergebe: Der Beschwerdeführer sei im XXXX an einer Corona-Infektion erkrankt und habe im Rahmen des fieberhaften Infektes einen Hörsturz erlitten. Aufgrund des Zusammentreffens mit einer, damit nicht in Zusammenhang stehenden, anderen schweren Erkrankung innerhalb der Familie habe der Beschwerdeführer erstmals im XXXX eine HNO-Fachärztin aufgesucht, der Befund über die erste Konsultation im XXXX liege nicht vor. Die vorliegenden, später erstellten Befunde, insbesondere der Nachweis einer massiven Hörminderung links, welche im Frequenzbereich der Sprache liege, sowie die Verordnung für ein Hörgerät, würden durchaus ausreichen, um bestätigen zu können, dass die Hörminderung des Beschwerdeführers im Rahmen einer neuerlichen Stellung mit Wertungsziffer 0 bewertet würde, was Untauglichkeit bedeute. Darüber hinaus würden im vorliegenden Fall noch weitere Erkrankungen bestehen, die zusammen gezählt eine sogenannte „Mehrfachminderung" ergeben würden, was – auch ohne Hörminderung – mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls mit Wertungsziffer Null bewertet werden würde. Die gesundheitliche Eignung – so die Sachverständige abschließend – für eine grundlegende militärische Ausbildung sei mit Sicherheit und zweifelsfrei weggefallen, eine die Sachlage ändernde Besserung der Beschwerden sei bei einer Hörminderung nicht zu erwarten.1.
  27. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , wurde der Zuweisungsbescheid der belangten Behörde vom römisch 40 ersatzlos behoben, da der Beschwerdeführer aufgrund eines Gutachtens vom römisch 40 zum Entscheidungszeitpunkt als nicht mehr tauglich im Sinne des Wehrgesetzes und damit seine Zivildienstpflicht erloschen sei. In diesem Gutachten führte die Sachverständige aus, dass in der Zusammenschau der Informationen aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundkonvolut plus Befragung zu einigen Details sich folgendes Bild ergebe: Der Beschwerdeführer sei im römisch 40 an einer Corona-Infektion erkrankt und habe im Rahmen des fieberhaften Infektes einen Hörsturz erlitten. Aufgrund des Zusammentreffens mit einer, damit nicht in Zusammenhang stehenden, anderen schweren Erkrankung innerhalb der Familie habe der Beschwerdeführer erstmals im römisch 40 eine HNO-Fachärztin aufgesucht, der Befund über die erste Konsultation im römisch 40 liege nicht vor. Die vorliegenden, später erstellten Befunde, insbesondere der Nachweis einer massiven Hörminderung links, welche im Frequenzbereich der Sprache liege, sowie die Verordnung für ein Hörgerät, würden durchaus ausreichen, um bestätigen zu können, dass die Hörminderung des Beschwerdeführers im Rahmen einer neuerlichen Stellung mit Wertungsziffer 0 bewertet würde, was Untauglichkeit bedeute. Darüber hinaus würden im vorliegenden Fall noch weitere Erkrankungen bestehen, die zusammen gezählt eine sogenannte „Mehrfachminderung" ergeben würden, was – auch ohne Hörminderung – mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls mit Wertungsziffer Null bewertet werden würde. Die gesundheitliche Eignung – so die Sachverständige abschließend – für eine grundlegende militärische Ausbildung sei mit Sicherheit und zweifelsfrei weggefallen, eine die Sachlage ändernde Besserung der Beschwerden sei bei einer Hörminderung nicht zu erwarten. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurden keine außerordentliche Rechtsmittel erhoben. 1.
  28. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens seiner Zivildienstpflicht, urgierte die Erledigung dieses Antrags am XXXX und brachte am XXXX in diesem Zusammenhang eine Säumnisbeschwerde ein.1.
  29. Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens seiner Zivildienstpflicht, urgierte die Erledigung dieses Antrags am römisch 40 und brachte am römisch 40 in diesem Zusammenhang eine Säumnisbeschwerde ein. 1.
  30. Mit verfahrensrechtlichem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf bescheidmäßige Erlassung betreffend Pauschalvergütung sowie Naturalverpflegung gegenüber jener Einrichtung, zu welcher er zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen war, für den Zeitraum ab XXXX und der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Feststellung seiner Entlassung aus dem Zivildienst aufgrund von 24 Krankenstandstagen wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und begründend ausgeführt, für die belangte Behörde stehe fest, dass der Beschwerdeführer seit zumindest XXXX nicht mehr zivildienstpflichtig sei, weshalb die belangte Behörde für ihn nicht mehr zuständig sei.1.
  31. Mit verfahrensrechtlichem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf bescheidmäßige Erlassung betreffend Pauschalvergütung sowie Naturalverpflegung gegenüber jener Einrichtung, zu welcher er zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen war, für den Zeitraum ab römisch 40 und der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Feststellung seiner Entlassung aus dem Zivildienst aufgrund von 24 Krankenstandstagen wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und begründend ausgeführt, für die belangte Behörde stehe fest, dass der Beschwerdeführer seit zumindest römisch 40 nicht mehr zivildienstpflichtig sei, weshalb die belangte Behörde für ihn nicht mehr zuständig sei. 1.
  32. Am XXXX brachte der Beschwerdeführer eine fristgerechte Beschwerde (ausschließlich) gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX ein und führte unter Verweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes aus, durch die ersatzlose Behebung des Zuweisungsbescheides durch das Bundesverwaltungsgericht stehe fest, dass dieser rechtswidrig gewesen sei. Da seinem Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen den Zuweisungsbescheid jedoch nicht stattgegeben worden wäre, wäre dieser vollziehbar und er rechtlich gezwungen gewesen, dem Bescheid Folge zu leisten; seine Inanspruchnahme als faktischer Zivildienstleistender wäre somit eine direkte Folge eines rechtswidrigen, aber vollziehbaren und tatsächlich vollzogenen Hoheitsaktes. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Folgenbeseitigungsanspruchs liege jedoch bei jener Behörde, die den rechtswidrigen Zustand verursacht habe, folglich bei der belangten Behörde, weswegen die Zurückweisung seines Antrags daher rechtswidrig gewesen sei.1.
  33. Am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer eine fristgerechte Beschwerde (ausschließlich) gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 ein und führte unter Verweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes aus, durch die ersatzlose Behebung des Zuweisungsbescheides durch das Bundesverwaltungsgericht stehe fest, dass dieser rechtswidrig gewesen sei. Da seinem Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen den Zuweisungsbescheid jedoch nicht stattgegeben worden wäre, wäre dieser vollziehbar und er rechtlich gezwungen gewesen, dem Bescheid Folge zu leisten; seine Inanspruchnahme als faktischer Zivildienstleistender wäre somit eine direkte Folge eines rechtswidrigen, aber vollziehbaren und tatsächlich vollzogenen Hoheitsaktes. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Folgenbeseitigungsanspruchs liege jedoch bei jener Behörde, die den rechtswidrigen Zustand verursacht habe, folglich bei der belangten Behörde, weswegen die Zurückweisung seines Antrags daher rechtswidrig gewesen sei. 1.
  34. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.1.
  35. Mit Schreiben vom römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  36. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.
  37. bis 1.
  38. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, die von keiner Verfahrenspartei bestritten wird.
  39. Rechtliche Beurteilung: 3.
  40. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 2a Abs.4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden nach diesem Gesetz.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden nach diesem Gesetz. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.
  41. Relevante Normen: 3.2.
  42. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, lautet:3.2.
  43. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, lautet: „Prüfungsumfang §
  44. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.“ 3.2.
  45. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), StF: BGBl. Nr. 679/1986 (WV), idgF, lautet:3.2.
  46. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, (WV), idgF, lautet: „Zivildienstserviceagentur § 2a.

(1)Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung wird die Zivildienstserviceagentur in Unterordnung unter den Bundesminister für Inneres errichtet. Der Zivildienstserviceagentur obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen getroffen werden.Paragraph 2 a,
(1)Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung wird die Zivildienstserviceagentur in Unterordnung unter den Bundesminister für Inneres errichtet. Der Zivildienstserviceagentur obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen getroffen werden. […]“ 3.2.
  1. In Analogie ist für die gegenständliche Rechtssache folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, StF: BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idgF, maßgeblich:3.2.
  2. In Analogie ist für die gegenständliche Rechtssache folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), idgF, maßgeblich: „§ 6.
(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; […]“ 3.2.
  1. In Analogie ist für die gegenständliche Rechtssache folgende Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG), StF: BGBl. Nr. 29/1984 (WV), idgF, maßgeblich:3.2.
  2. In Analogie ist für die gegenständliche Rechtssache folgende Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (WV), idgF, maßgeblich: „Zu den §§ 2 bis 6 AVG„Zu den Paragraphen 2 bis 6 AVG §
  3. […]Paragraph 2, […]
(5)Welche Dienstbehörde im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei Bediensteten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört. […]“ 3.3. Exzerpt der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 13.10.2005, VfSlg. 17.673: „Der Staat hat eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Gewährleistung der Versorgung der Zivildienstleistenden während der Dauer ihres Zivildienstes. Dazu zählt jedenfalls die Gewährleistung der Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse der Zivildienstleistenden (siehe zuletzt VfSlg 16588/2002).„Der Staat hat eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Gewährleistung der Versorgung der Zivildienstleistenden während der Dauer ihres Zivildienstes. Dazu zählt jedenfalls die Gewährleistung der Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse der Zivildienstleistenden (siehe zuletzt VfSlg 16588 aus 2002,). Liquidierungsklage erst in Ermangelung eines Verwaltungsrechtsweges zulässig. Hier: Möglichkeit des Klägers zur Erwirkung eines (Feststellungs-)Bescheides. Der Kläger hat zwar bereits einen Feststellungsbescheid des Bundesministers für Inneres erwirkt. Damit ist jedoch lediglich der rechtlich bindende Nachweis erbracht, dass der Kläger tatsächlich Reinigungskosten in der festgestellten Höhe getragen hat. Offen ist jedoch bisher geblieben, ob bzw in welcher Höhe dem Kläger der Ersatz der von ihm - unbestrittener Maßen - aufgewendeten Kosten gebührt. Denn diese Fragen vorwegzunehmen, ist der Verfassungsgerichtshof - auch im Rahmen eines Verfahrens gemäß Art137 B-VG - nicht befugt. Der nunmehrige Kläger müsste daher (neuerlich) - an die seit 01.10.05 zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung zuständige Zivildienstserviceagentur (s §2a ZivildienstG idF BGBl I 106/2005) - einen Antrag dahingehend stellen, es möge festgestellt werden, dass ihm der Ersatz der während seiner Dienstzeit entstandenen Reinigungskosten für Dienstkleidung iHv € 1.000,-- gebührt. Da über einen solchen Antrag weder von der (vormals zuständigen) Zivildienstverwaltungs GesmbH noch vom (damaligen) Bundesminister für Inneres entschieden wurde, stünde der Entscheidung darüber auch nicht die Rechtskraft des vom Kläger vorgelegten Feststellungsbescheides vom 24.09.04 entgegen.“Der nunmehrige Kläger müsste daher (neuerlich) - an die seit 01.10.05 zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung zuständige Zivildienstserviceagentur (s §2a ZivildienstG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 2005,) - einen Antrag dahingehend stellen, es möge festgestellt werden, dass ihm der Ersatz der während seiner Dienstzeit entstandenen Reinigungskosten für Dienstkleidung iHv € 1.000,-- gebührt. Da über einen solchen Antrag weder von der (vormals zuständigen) Zivildienstverwaltungs GesmbH noch vom (damaligen) Bundesminister für Inneres entschieden wurde, stünde der Entscheidung darüber auch nicht die Rechtskraft des vom Kläger vorgelegten Feststellungsbescheides vom 24.09.04 entgegen.“ 3.4. Das bedeutet für die gegenständliche Rechtssache: Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (siehe hierzu VwGH 29.10.2025, Ra 2024/08/0071, GRS wie Ra 2014/03/0049 B 17. Dezember 2014 VwSlg 19003 A/2014 RS 1) ist ausschließlich die Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde in der Formalentscheidung vom XXXX ihre Zuständigkeit betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX betreffend Pauschalvergütung sowie Naturalverpflegung zurecht verneint hat. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (siehe hierzu VwGH 29.10.2025, Ra 2024/08/0071, GRS wie Ra 2014/03/0049 B 17. Dezember 2014 VwSlg 19003 A/2014 RS 1) ist ausschließlich die Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde in der Formalentscheidung vom römisch 40 ihre Zuständigkeit betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 betreffend Pauschalvergütung sowie Naturalverpflegung zurecht verneint hat. Dies ist aus folgenden Gründen nicht der Fall: Eingangs ist dem Beschwerdeführer zu folgen, wenn dieser auf die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 13.10.2005, VfSlg. 17.673, verweist, mit welcher das Höchstgericht unmissverständlich klarstellte, dass die belangte Behörde seit 01.10.2005 gemäß § 2a ZDG umfassend die zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung zuständige Stelle sei, bei welcher (auch) Feststellungsanträge betreffend (hier:) Reinigungskosten einzubringen seien. Mit diesem Judikat wurde somit unwiderlegbar dargelegt, dass die belangte Behörde – analog zu § 6 AVG, der grundsätzlich im Bereich des Zivildienstgesetzes 1986 keine Geltung hat – ihre sachliche Zuständigkeit auf diesem Rechtsgebiet uneingeschränkt wahrzunehmen hat, so auch für die Bestimmungen der §§ 25ff ZDG, mit welchen die Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge; §§ 25a bis 30), die Reisekostenvergütung (§ 31), die Kranken- und Unfallversicherung (§ 33), der Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34) und die Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b) geregelt werden. Inhaltlich ist daher nicht weiter zu prüfen, ob die belangte Behörde für Anträge in Zusammenhang mit Pauschalvergütung und Naturalverpflegung materiell-inhaltlich zuständig ist oder nicht; sie ist dies laut dem Verfassungsgerichtshof.Eingangs ist dem Beschwerdeführer zu folgen, wenn dieser auf die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 13.10.2005, VfSlg. 17.673, verweist, mit welcher das Höchstgericht unmissverständlich klarstellte, dass die belangte Behörde seit 01.10.2005 gemäß Paragraph 2 a, ZDG umfassend die zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung zuständige Stelle sei, bei welcher (auch) Feststellungsanträge betreffend (hier:) Reinigungskosten einzubringen seien. Mit diesem Judikat wurde somit unwiderlegbar dargelegt, dass die belangte Behörde – analog zu Paragraph 6, AVG, der grundsätzlich im Bereich des Zivildienstgesetzes 1986 keine Geltung hat – ihre sachliche Zuständigkeit auf diesem Rechtsgebiet uneingeschränkt wahrzunehmen hat, so auch für die Bestimmungen der Paragraphen 25 f, f, ZDG, mit welchen die Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge; Paragraphen 25 a bis 30), die Reisekostenvergütung (Paragraph 31,), die Kranken- und Unfallversicherung (Paragraph 33,), der Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (Paragraph 34,) und die Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (Paragraph 34 b,) geregelt werden. Inhaltlich ist daher nicht weiter zu prüfen, ob die belangte Behörde für Anträge in Zusammenhang mit Pauschalvergütung und Naturalverpflegung materiell-inhaltlich zuständig ist oder nicht; sie ist dies laut dem Verfassungsgerichtshof. Fraglich ist jedoch, ob ihre Eigenschaft als für den Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zuständige Behörde aufgrund der Tatsache, dass diesem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , mangelnde Zivildienstfähigkeit attestiert wurde, verloren gegangen ist oder nicht. Dies ist in Analogie zu § 2 Abs. 5 DVG insofern zu verneinen, als die belangte Behörde (jedenfalls) zum Zeitpunkt der Antragstellung (i.e.: XXXX ), die für diese Anträge zuständige Behörde war bzw. war der hier geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber ebendieser Behörde geltend zu machen. Fraglich ist jedoch, ob ihre Eigenschaft als für den Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zuständige Behörde aufgrund der Tatsache, dass diesem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , mangelnde Zivildienstfähigkeit attestiert wurde, verloren gegangen ist oder nicht. Dies ist in Analogie zu Paragraph 2, Absatz 5, DVG insofern zu verneinen, als die belangte Behörde (jedenfalls) zum Zeitpunkt der Antragstellung (i.e.: römisch 40 ), die für diese Anträge zuständige Behörde war bzw. war der hier geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber ebendieser Behörde geltend zu machen. Insbesondere jedoch richtet sich nach der Judikatur die Zuständigkeit betreffend einen zeitraumbezogenen Anspruch nicht nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung, sondern nach jener, die im zu beurteilenden Zeitraum gegolten hat (VfGH 09.03.2021, V 530/2020-11, VwGH 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, siehe auch LVwG NÖ 01.08.2023, LVwG-AV-2194/001-2023, LVwG NÖ 21.10.2016, LVwG-AV-211/001-2016). Da der Beschwerdeführer zeitraumbezogenen Ansprüche für seine Zuweisung ab XXXX beantragt hatte und er zu diesem Zeitpunkt mangels anderer Kenntnis bzw. rechtskräftiger Entscheidung rechtlich gesehen Zivildiener war, ist die belangte Behörde zur Beurteilung des vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom XXXX geltend gemachten Anspruch auf Pauschalvergütung und Naturalverpflegung in Folge seiner Zuweisung ab XXXX zuständig und ging ihre Zuständigkeit hierin nicht durch das in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , mit welchem ex post die mangelnde Zivildienstfähigkeit des Beschwerdeführers und damit die Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides festgestellt wurde, verloren. Die belangte Behörde hätte folglich über den Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich entscheiden müssen und diesen nicht mangels Prozessvoraussetzung zurückweisen dürfen.Insbesondere jedoch richtet sich nach der Judikatur die Zuständigkeit betreffend einen zeitraumbezogenen Anspruch nicht nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung, sondern nach jener, die im zu beurteilenden Zeitraum gegolten hat (VfGH 09.03.2021, römisch fünf 530/2020-11, VwGH 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, siehe auch LVwG NÖ 01.08.2023, LVwG-AV-2194/001-2023, LVwG NÖ 21.10.2016, LVwG-AV-211/001-2016). Da der Beschwerdeführer zeitraumbezogenen Ansprüche für seine Zuweisung ab römisch 40 beantragt hatte und er zu diesem Zeitpunkt mangels anderer Kenntnis bzw. rechtskräftiger Entscheidung rechtlich gesehen Zivildiener war, ist die belangte Behörde zur Beurteilung des vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom römisch 40 geltend gemachten Anspruch auf Pauschalvergütung und Naturalverpflegung in Folge seiner Zuweisung ab römisch 40 zuständig und ging ihre Zuständigkeit hierin nicht durch das in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , mit welchem ex post die mangelnde Zivildienstfähigkeit des Beschwerdeführers und damit die Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides festgestellt wurde, verloren. Die belangte Behörde hätte folglich über den Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich entscheiden müssen und diesen nicht mangels Prozessvoraussetzung zurückweisen dürfen. Hebt zudem ein Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [Stand 01.10.2018] § 28 VwGVG Anm 17). Die Verpflichtung, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand mit den „zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln“ unverzüglich herzustellen, findet Vorbilder in § 63 Abs. 1 VwGG und § 87 Abs. 2 VfGG (vgl. zur Bindung der „Verwaltungsbehörden allgemein“ VfSlg 13.375/1993). Eingeräumt wird damit offenbar auch ein Folgenbeseitigungsanspruch (Herbst in Holoubek/Lang [2013] 244f; vgl. weiters Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler2 § 28 VwGVG Rz 23f). Eberhard in Eberhard/Fuchs/Kneihs/Vašek, Kommentar zum Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 87 VfGG (Stand 1.10.2019, rdb.
  1. at)sehen dies noch deutlicher und räumen Beschwerdeführer:innen aufgrund von § 87 Abs 2 VfGG ein subjektives Recht darauf ein, dass die Verwaltungsbehörden mit allen ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln die Folgen der auf Grund der Entscheidungsbeschwerde aufgehobenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beseitigen. Unter dem „entsprechenden Rechtszustand“ ist der materiellrechtliche Zustand gemeint (VfSlg 2663/1954; 3802/1960). Aus § 87 Abs 2 VfGG folgt somit die primäre Pflicht des Trägers einer Behörde, Geldleistungen und sonstige Vermögensverschiebungen (wie etwa Geldstrafen, Abgaben oder beschlagnahmte Gegenstände), die auf Grund einer (rechtskräftigen dort:) verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgt sind, nach deren Aufhebung durch (dort:) den Verfassungsgerichtshof zurückzuerstatten bzw. zurückzugeben (VfSlg 19.967/2015). Ist eine Zurückstellung […] nicht mehr möglich, […] dann besteht ein Anspruch auf äquivalenten Ersatz in natura oder in Geld. Denn durch die ex tunc-Wirkung der Kassation ist die Rechtslage so zu betrachten, als wäre (dort:) das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis nie erlassen worden, weshalb auch der Beschwerdeführer so zu stellen ist, als wäre die (dort:) rechtswidrige verwaltungsgerichtliche Entscheidung nie erlassen worden. Eine andere Ansichtsweise würde dazu führen, dass der Beschwerdeführer zwar Recht erhält, aber dennoch die Belastungen der rechtswidrigen Entscheidung tragen müsste. Dadurch würde in Kauf genommen werden, dass die Entscheidungsbeschwerde in diesen Fällen leerliefe. Gebunden ist auch das Verwaltungsgericht selbst für den Fall eines neuerlichen Rechtsgangs (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [Stand 01.10.2018] § 28 VwGVG Anm 19).Hebt zudem ein Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [Stand 01.10.2018] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 17). Die Verpflichtung, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand mit den „zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln“ unverzüglich herzustellen, findet Vorbilder in Paragraph 63, Absatz eins, VwGG und Paragraph 87, Absatz 2, VfGG vergleiche zur Bindung der „Verwaltungsbehörden allgemein“ VfSlg 13.375 aus 1993,). Eingeräumt wird damit offenbar auch ein Folgenbeseitigungsanspruch (Herbst in Holoubek/Lang [2013] 244f; vergleiche weiters Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler2 Paragraph 28, VwGVG Rz 23f). Eberhard in Eberhard/Fuchs/Kneihs/Vašek, Kommentar zum Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 Paragraph 87, VfGG (Stand 1.10.2019, rdb.
  2. at)sehen dies noch deutlicher und räumen Beschwerdeführer:innen aufgrund von Paragraph 87, Absatz 2, VfGG ein subjektives Recht darauf ein, dass die Verwaltungsbehörden mit allen ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln die Folgen der auf Grund der Entscheidungsbeschwerde aufgehobenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beseitigen. Unter dem „entsprechenden Rechtszustand“ ist der materiellrechtliche Zustand gemeint (VfSlg 2663 aus 1954,; 3802 aus 1960,). Aus Paragraph 87, Absatz 2, VfGG folgt somit die primäre Pflicht des Trägers einer Behörde, Geldleistungen und sonstige Vermögensverschiebungen (wie etwa Geldstrafen, Abgaben oder beschlagnahmte Gegenstände), die auf Grund einer (rechtskräftigen dort:) verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgt sind, nach deren Aufhebung durch (dort:) den Verfassungsgerichtshof zurückzuerstatten bzw. zurückzugeben (VfSlg 19.967 aus 2015,). Ist eine Zurückstellung […] nicht mehr möglich, […] dann besteht ein Anspruch auf äquivalenten Ersatz in natura oder in Geld. Denn durch die ex tunc-Wirkung der Kassation ist die Rechtslage so zu betrachten, als wäre (dort:) das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis nie erlassen worden, weshalb auch der Beschwerdeführer so zu stellen ist, als wäre die (dort:) rechtswidrige verwaltungsgerichtliche Entscheidung nie erlassen worden. Eine andere Ansichtsweise würde dazu führen, dass der Beschwerdeführer zwar Recht erhält, aber dennoch die Belastungen der rechtswidrigen Entscheidung tragen müsste. Dadurch würde in Kauf genommen werden, dass die Entscheidungsbeschwerde in diesen Fällen leerliefe. Gebunden ist auch das Verwaltungsgericht selbst für den Fall eines neuerlichen Rechtsgangs (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [Stand 01.10.2018] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 19). In der vorliegenden Rechtssache blieb das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , welches die mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX ausgesprochene Zuweisung ersatzlos behoben hat, unbekämpft; es erwuchs somit in Rechtskraft und gehört daher unverändert dem Rechtsbestand an. Die belangte Behörde ist daher an den Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Erkenntnis vom XXXX , wonach die Zuweisung des Beschwerdeführers ersatzlos behoben wurde, gebunden (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/04/0118, Rn 13, unter anderem mit dem Hinweis auf VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0166, und auf VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034).In der vorliegenden Rechtssache blieb das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , welches die mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 ausgesprochene Zuweisung ersatzlos behoben hat, unbekämpft; es erwuchs somit in Rechtskraft und gehört daher unverändert dem Rechtsbestand an. Die belangte Behörde ist daher an den Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Erkenntnis vom römisch 40 , wonach die Zuweisung des Beschwerdeführers ersatzlos behoben wurde, gebunden vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2016/04/0118, Rn 13, unter anderem mit dem Hinweis auf VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0166, und auf VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034). Durch die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom XXXX verletzte die belangte Behörde dessen Recht auf inhaltliche Absprache über Vergütungen für jenen Zeitraum, in welchem er mangels gegenteiliger rechtskräftiger Entscheidung noch als Zivildienstpflichtiger zu betrachten war. Folglich ist der Judikatur und Literatur folgend der zu Unrecht ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwSlg 6379A/1964; Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 105), da die Unterbehörde einen Bescheid erlassen hat, der nicht hätte ergehen dürfen, war spruchgemäß zu entscheiden.Durch die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom römisch 40 verletzte die belangte Behörde dessen Recht auf inhaltliche Absprache über Vergütungen für jenen Zeitraum, in welchem er mangels gegenteiliger rechtskräftiger Entscheidung noch als Zivildienstpflichtiger zu betrachten war. Folglich ist der Judikatur und Literatur folgend der zu Unrecht ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwSlg 6379A/1964; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 105), da die Unterbehörde einen Bescheid erlassen hat, der nicht hätte ergehen dürfen, war spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W296.2343831.1.00

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