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{'item': 'W101 2254348-2'}

Obsah (27)§ 28§ 46aArt. 133§ 3§ 127§ 7§ 8§ 10§ 52§ 55§ 53§ 83§ 57§ 46§ 18§ 9§ 50§ 12§§ 31§ 6Art. 130§ 68§ 69§ 38§ 61§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.05.2026 GeschäftszahlW101 2254348-2 Spruch, W101 2254348-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 69 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 AVG Folge gegeben und diese Spruchteile werden ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch drei. des Bescheides wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, AVG Folge gegeben und diese Spruchteile werden ersatzlos behoben. II. Der Beschwerde gegen die Spruchteile II., IV., V. und VI. des Bescheides wird Folge gegeben und diese Spruchteile werden

§ 28Abs. 2 Vw

GVG mit der Maßgabe behoben, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers

§ 46aAbs.

1 Z 2 FPG zu dulden ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchteile römisch zwei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheides wird Folge gegeben und diese Spruchteile werden

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe behoben, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu dulden ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, reiste gemeinsam mit seinen Familienangehörigen aufgrund eines ihm erteilten Einreisetitels (Visum D) rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.06.2015 als damals Minderjähriger im Rahmen des Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass sein Vater in Österreich den Status eines Asylberechtigten erhalten habe, sodass ihm im Familienverfahren nach § 34 AsylG der gleiche Schutzumfang zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, reiste gemeinsam mit seinen Familienangehörigen aufgrund eines ihm erteilten Einreisetitels (Visum D) rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.06.2015 als damals Minderjähriger im Rahmen des Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass sein Vater in Österreich den Status eines Asylberechtigten erhalten habe, sodass ihm im Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG der gleiche Schutzumfang zu gewähren sei. Mit Bescheid vom 07.09.2015, Zl. 1046479902-150653511, gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) dem Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 3i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG statt und stellte fest, dass ihm

§ 3Abs. 5 Asyl

G kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 07.09.2015, Zl. 1046479902-150653511, gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) dem Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG statt und stellte fest, dass ihm

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Beginnend mit Jahr 2017 trat der Beschwerdeführer in Österreich regelmäßig strafrechtlich in Erscheinung. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.11.2017 war der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1

  1. Fall, § 27 Abs. 2a, § 27 Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.11.2017 war der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall, Paragraph 27, Absatz 2 a,, Paragraph 27, Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.06.2018 war der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB, der Begünstigung nach § 299 Abs. 1 StGB und des Diebstahls nach § 127 StGB sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 Z 1
  3. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden, wobei acht Monate der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden waren. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.06.2018 war der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB, der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB und des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins,
  4. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden, wobei acht Monate der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden waren. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.07.2019 war der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch

§ 127und § 129 Abs. 1 Z 1 St

GB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.07.2019 war der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch

Paragraph 127 und Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.10.2021 war der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach § 15, § 127, § 128 Abs. 1 Z 5, § 129 Abs. 1 Z 1 und § 130 Abs. 2 StGB, wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 und § 126 Abs. 1 Z 7 iVm § 15 StGB sowie wegen § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Zusätzlich war die bedingte Entlassung und eine bedingte Strafnachsicht betreffend die Vorverurteilungen widerrufen worden. Aufgrund dieser Widerrufe ergab sich insgesamt eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.10.2021 war der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 15,, Paragraph 127,, Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 130, Absatz 2, StGB, wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125 und Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB sowie wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Zusätzlich war die bedingte Entlassung und eine bedingte Strafnachsicht betreffend die Vorverurteilungen widerrufen worden. Aufgrund dieser Widerrufe ergab sich insgesamt eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten. Das BFA führte im Rahmen des am 11.01.2021 eingeleiteten Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten am 12.01.2022 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch und vernahm am 22.02.2022 die vom Beschwerdeführer als bezeichnete „traditionelle Ehegattin“ sowie am 23.02.2022 den Vater des Beschwerdeführers als Zeugen ein. Mit Bescheid vom 15.03.2022, Zl. 1046479902-180676858, erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 07.09.2015 zuerkannten Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G ab und stellte fest, dass ihm damit die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchteil I.). Das BFA erkannte dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsyG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchteil II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG (Spruchteil III.), erließ

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F (Spruchteil IV.) und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien

§ 8Abs. 3a Asyl

G iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchteil V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise war

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bzw. der Enthaftung festgelegt (Spruchteil VI.) und gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden (Spruchteil VII.).Mit Bescheid vom 15.03.2022, Zl. 1046479902-180676858, erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 07.09.2015 zuerkannten Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab und stellte fest, dass ihm damit die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchteil römisch eins.). Das BFA erkannte dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsyG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchteil römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG (Spruchteil römisch drei.), erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF (Spruchteil römisch vier.) und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchteil römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise war

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bzw. der Enthaftung festgelegt (Spruchteil römisch sechs.) und gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden (Spruchteil römisch sieben.). Gegen die Spruchteile I., II., IV., VI. und VII. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Gegen die Spruchteile römisch eins., römisch zwei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 24.11.2023, Zl. W278 2254348-1/9E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Spruchteile I. und II. des Bescheides vom 15.03.2022 als unbegründet ab und gab im Übrigen der Beschwerde statt und die behob Spruchteile IV., VI. und VII. dieses Bescheides ersatzlos (Spruchteil A.). Weiters war ausgesprochen worden, dass die Erhebung einer Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchteil B.).Mit Erkenntnis vom 24.11.2023, Zl. W278 2254348-1/9E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 15.03.2022 als unbegründet ab und gab im Übrigen der Beschwerde statt und die behob Spruchteile römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. dieses Bescheides ersatzlos (Spruchteil A.). Weiters war ausgesprochen worden, dass die Erhebung einer Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchteil B.).

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 12.07.2024 war der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 12.07.2024 war der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 29.10.2024 war der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB rechtskräftig zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 29.10.2024 war der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Am 08.07.2025 leitete das BFA ein Verfahren zur Prüfung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 17.07.2025 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seiner persönlichen Situation befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an: Derzeit würden keine Familienangehörigen mehr in Syrien leben, denn all seine Familienangehörigen seien nun in Österreich. Da er aus armen Verhältnissen stamme, besitze er und vermutlich auch seine Familie kein Vermögen in Syrien. Er sei seit fünf Jahren im Gefängnis und habe aktuell keinen Kontakt zu seinem Vater. Dieser habe ihn lediglich dreimal in fünf Jahren im Gefängnis besucht und seit der Scheidung seiner Eltern habe er kein gutes Verhältnis mehr zu seinem Vater. Zwar habe sein Vater den Beschwerdeführer nach Österreich geholt, jedoch habe er den Beschwerdeführer aus der Wohnung hinausgeworfen, weswegen er in weiterer Folge kriminell geworden sei. Für seine Straftaten seien somit einerseits sein Vater und andererseits „falsche Leute“, die er hier kennengelernt habe, Schuld. Am 21.08.2025 und 22.08.2025 waren der Vater, die Mutter sowie die Stiefmutter des Beschwerdeführers als Zeugen niederschriftlich einvernommen worden. Dabei gaben sie vor dem BFA im Wesentlichen Folgendes an: Der Vater des Beschwerdeführers habe kein besonders gutes Verhältnis zu seinem Sohn, wobei er das letzte Mal vor drei bis vier Monaten mit dem Beschwerdeführer telefoniert habe. Die Mutter des Beschwerdeführers habe den Beschwerdeführer das letzte Mal vor etwa einem Jahr besucht und derzeit seien sie in telefonischem Kontakt. Die Stiefmutter gab schließlich an, dass sie überhaupt keinen Kontakt zum Beschwerdeführer habe, weil sie überhaupt nicht mit ihm sprechen würde. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 28.08.2025, Zl. 1046479902-250901031, erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchteil I.), erließ ihm gegenüber

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG (Spruchteil II.) und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung

§ 46FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchteil III.).

Weiters sprach das BFA aus, dass

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchteil IV.) und dass die Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchteil V.). Schließlich war einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden (Spruchteil VI.). Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 28.08.2025, Zl. 1046479902-250901031, erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchteil römisch eins.), erließ ihm gegenüber

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchteil römisch zwei.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchteil römisch drei.). Weiters sprach das BFA aus, dass

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchteil römisch vier.) und dass die Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchteil römisch fünf.). Schließlich war einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden (Spruchteil römisch sechs.). In diesem Bescheid traf das BFA folgende wesentliche Sachverhaltsfeststellungen: Der Beschwerdeführer befinde sich seit 2016 (gemeint wohl 2015) im österreichischen Bundesgebiet. Er sei im österreichischen Bundesgebiet weniger als ein halbes Jahr berufstätig gewesen und könne hierbei von keiner ausreichenden Integration gesprochen werden. Mit Bescheid des BFA vom 15.03.2022 sei sein Status des Asylberechtigten aberkannt und der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden. Dies sei am 24.11.2023 vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden und in Rechtskraft erwachsen. Sein Aufenthalt sei seither zwar geduldet, allerdings nicht rechtmäßig. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Österreich würden sein Vater, seine Stiefmutter, seine Mutter, seine zwei Brüder sowie sein Stiefbruder leben. Verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Syrien seien vorhanden, zumal seine Großeltern sowie zwei Onkeln väterlicherseits in seiner Heimat leben würden. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass sein Verbleib in Österreich von gewichtiger Bedeutung wäre. Er befinde sich seit einigen Jahren im Bundesgebiet, daher müsse ihm eine gewisse soziale Integration zugesprochen werden. Das zugebilligte Ausmaß an erfolgter Integration werde jedoch durch die gerichtlichen Verurteilungen mehr als kompensiert und überwiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich. Der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Insgesamt weise er sechs Verurteilungen auf. Er befinde sich seit 02.01.2021 in einer Justizanstalt und verbüße seine Haftstrafe. Durch sein gesetzwidriges Verhalten sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Seine kriminelle Vita zeige, dass er in keinster Weise gewillt sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten und stehe klar im Widerspruch zum Recht der österreichischen Bevölkerung auf ein sicheres und geordnetes Leben. Das BFA traf auf den Seiten 22 bis 165 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus: Die Feststellungen hinsichtlich seiner Identität sowie Staatsbürgerschaft seien der Kopie des syrischen Reisepasses zu entnehmen. Zu seinem Aufenthalt in Österreich und seinem Privat- und Familienleben führte das BFA Folgendes aus: Diesbezügliche Feststellungen würden sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers sowie aus den behördlichen EDV-Systemen ergeben. Seine Onkel sowie seine Großeltern würden sich in der Nähe der Stadt XXXX aufhalten. Allen beteiligten würde es gut gehen und seine Onkel seien berufstätig. Zwar seien alle Familienangehörigen im Besitz eines Hauses, welche im Krieg zerstört worden seien, jedoch habe sich seit dem Sturz des syrischen Machthabers die Situation in Syrien verbessert. Seiner Einvernahme sei zu entnehmen, dass er versucht habe, die Behörde zu täuschen, in dem er angegeben habe, aus armen Familienverhältnissen zu stammen. Sein Vater habe diesen Äußerungen widersprochen. Ebenso habe sein Vater angegeben, dass dessen Brüder, d.h. Onkel des Beschwerdeführers, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ohne weiteres in Syrien empfangen und unterstützen werden würden. Zu seinem Aufenthalt in Österreich und seinem Privat- und Familienleben führte das BFA Folgendes aus: Diesbezügliche Feststellungen würden sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers sowie aus den behördlichen EDV-Systemen ergeben. Seine Onkel sowie seine Großeltern würden sich in der Nähe der Stadt römisch 40 aufhalten. Allen beteiligten würde es gut gehen und seine Onkel seien berufstätig. Zwar seien alle Familienangehörigen im Besitz eines Hauses, welche im Krieg zerstört worden seien, jedoch habe sich seit dem Sturz des syrischen Machthabers die Situation in Syrien verbessert. Seiner Einvernahme sei zu entnehmen, dass er versucht habe, die Behörde zu täuschen, in dem er angegeben habe, aus armen Familienverhältnissen zu stammen. Sein Vater habe diesen Äußerungen widersprochen. Ebenso habe sein Vater angegeben, dass dessen Brüder, d.h. Onkel des Beschwerdeführers, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ohne weiteres in Syrien empfangen und unterstützen werden würden. Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes führte das BFA Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.10.2021 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7, 15 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Zudem komme hinzu, dass er mit Urteilen des Bezirksgerichtes Baden vom 12.07.2024 und 29.10.2024 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu weiteren Freiheitsstrafen von jeweils acht und zwei Monaten verurteilt worden sei. Wiederholte Verurteilungen und Haftstrafen hätten den Beschwerdeführer weder davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen noch einen Gesinnungswandel bewirkt. Es sei festzuhalten, dass sich sein Aufenthalt auf die Verübung von strafbaren Handlungen konzentriert habe und er somit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet laufe massiv öffentlichen Interessen zuwider. Sein Verhalten stelle eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, weshalb in seinem Fall das ausgesprochene Einreiseverbot unweigerlich geboten sei. Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes führte das BFA Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.10.2021 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, 15, StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Zudem komme hinzu, dass er mit Urteilen des Bezirksgerichtes Baden vom 12.07.2024 und 29.10.2024 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu weiteren Freiheitsstrafen von jeweils acht und zwei Monaten verurteilt worden sei. Wiederholte Verurteilungen und Haftstrafen hätten den Beschwerdeführer weder davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen noch einen Gesinnungswandel bewirkt. Es sei festzuhalten, dass sich sein Aufenthalt auf die Verübung von strafbaren Handlungen konzentriert habe und er somit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet laufe massiv öffentlichen Interessen zuwider. Sein Verhalten stelle eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, weshalb in seinem Fall das ausgesprochene Einreiseverbot unweigerlich geboten sei. Zur Lage in seinem Herkunftsstaat Syrien sei festzustellen, dass die aktuelle Sicherheitslage im Allgemeinen, in seiner Heimatstadt als ausreichend sicher sei. Es sei daher davon auszugehen, dass sich diese nicht als derart gravierend darstelle, dass der Beschwerdeführer dort als Zivilperson bloß aufgrund seiner Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt werden würde oder sonst einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 57 AsylG (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts führte das BFA im o.a. Bescheid zu Paragraph 57, AsylG (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus: Keine der im § 57 AsylG genannten drei Gründe würden beim Beschwerdeführer vorliegen. Er sei weder Opfer von Menschenhandel noch Opfer von Gewalt. Er sei im Bundesgebiet auch nicht geduldet. Daher sei ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht zu erteilen. Keine der im Paragraph 57, AsylG genannten drei Gründe würden beim Beschwerdeführer vorliegen. Er sei weder Opfer von Menschenhandel noch Opfer von Gewalt. Er sei im Bundesgebiet auch nicht geduldet. Daher sei ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen. In Bezug auf die Entscheidung über die Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG sowie

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG (= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über die Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (= Spruchteil römisch zwei.) führte das BFA im Wesentlichen aus: Werde einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt, so sei die Entscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG habe das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Werde einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so sei die Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG habe das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Werde durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so sei die Erlassung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.Werde durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so sei die Erlassung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben derDas Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Seine Familienangehörigen seien in Österreich aufhältig, aber durch das lange Strafausmaß seien die familiären Kontakte wesentlich reduziert, was er mit den wiederholten Straffälligkeiten bewusst in Kauf genommen habe. Zu seinem Vater habe er während der Haft kaum persönlichen Kontakt gehabt. Gelegentlich habe er mit ihm telefoniert. Die Besucherliste weise den letzten Besuch seiner Mutter und Geschwister im Jänner 2025 auf und ergebe sich daraus der Umstand, dass eine übergebührliche Bindung zu seinen Verwandten in Österreich nicht vorhanden sei. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne. Der Beschwerdeführer sei 2016 (gemeint wohl 2015) als Minderjähriger aufgrund des Familiennachzuges legal nach Österreich eingereist und habe den Asylstatus erhalten. Seit dem 24.11.2023 halte er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, zumal ihm der Asylstatus aberkannt worden sei. Er habe mit seinen strafbaren Handlungen sein Privatleben massiv beeinträchtigt. Zweifelsfrei habe er sich ein Privatleben aufgebaut, allerdings würde es nicht einen schützenswerten Grad zum Verbleib in Österreich erreichen. Hinzu komme, dass er den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet beschäftigungslos gewesen sei. Für einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich spreche, dass er hier Familienangehörige habe, wobei sein Familienleben eingeschränkt als schützenswert eingestuft werde. Gegen seinen weiteren Verbleib spreche hingegen, dass er aufgrund zahlreicher Straftaten mehrmals verurteilt worden sei und er während seines überwiegenden Aufenthaltes im Bundesgebiet von der öffentlichen Hand gelebt habe. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig.Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung

§ 9Abs.

1-3 BFA-BG zulässig sei, sei

§ 10Abs. 2 Asyl

G und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.erteilt werde und die Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-BG zulässig sei, sei

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. In Bezug auf die Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien

§ 52Abs. 1 Z 1 i

Vm § 46 FPG (= Spruchteil III.) führte das BFA im Wesentlichen rechtlich aus:In Bezug auf die Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG (= Spruchteil römisch drei.) führte das BFA im Wesentlichen rechtlich aus:

§ 52Abs.

9 FPG habe das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei.

Dies gelte nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden solle, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG habe das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei. Dies gelte nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden solle, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Im Fall des Beschwerdeführers ergebe sich keine derartige Gefährdung. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei.Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei. In Bezug auf das Einreiseverbot

§ 53Abs.

1 FPG (= Spruchteil IV.) führte das BFA im Wesentlichen aus: In Bezug auf das Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, FPG (= Spruchteil römisch vier.) führte das BFA im Wesentlichen aus:

§ 53Abs.

3 FPG sei dieses

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG sei dieses

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und er im Gefängnis wiederholt straffällig worden sei, sei die Ziffer 1 des § 53 Abs. 3 FPG anzuwenden. Sein weiterer Aufenthalt stelle auf jeden Fall eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er habe verschiedenste Straftaten verübt und durch sein wiederkehrendes Fehlverhalten habe er auch gezeigt, dass er sich bewusst nicht an die österreichische Rechtsordnung halte. Es stehe fest, dass sein persönliches Verhalten nicht dem Grundinteresse der österreichischen Bevölkerung auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit entspreche. Er stelle durch einen weiteren Verbleib eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, zumal durch seine wiederholten Straftaten nicht von einer Besserung auszugehen sei. Aufgrund der Art und Schwere der verurteilten Straftaten und seiner fehlenden integrativen Bindungen zu Österreich erscheine das Ausmaß des Einreiseverbotes allenfalls verhältnismäßig. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und er im Gefängnis wiederholt straffällig worden sei, sei die Ziffer 1 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG anzuwenden. Sein weiterer Aufenthalt stelle auf jeden Fall eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er habe verschiedenste Straftaten verübt und durch sein wiederkehrendes Fehlverhalten habe er auch gezeigt, dass er sich bewusst nicht an die österreichische Rechtsordnung halte. Es stehe fest, dass sein persönliches Verhalten nicht dem Grundinteresse der österreichischen Bevölkerung auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit entspreche. Er stelle durch einen weiteren Verbleib eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, zumal durch seine wiederholten Straftaten nicht von einer Besserung auszugehen sei. Aufgrund der Art und Schwere der verurteilten Straftaten und seiner fehlenden integrativen Bindungen zu Österreich erscheine das Ausmaß des Einreiseverbotes allenfalls verhältnismäßig. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Aus den Länderberichten gehe hervor, dass sich die allgemeine Sicherheitslage und die humanitäre Lage in Syrien im Vergleich zur Situation vor dem Sturz des Assad-Regimes nicht verbessert, sondern tendenziell noch zugespitzt hätten. Daher drohe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK. Er verfüge in Österreich über familiäre und private Anknüpfungspunkte, da hier neben seinen Eltern und seiner Stiefmutter zwei Brüder leben würden. Das Verhältnis zu seinem Vater habe sich in letzter Zeit deutlich verbessert und es bestehe zu ihm nunmehr eine enge emotionale Beziehung. In Syrien hingegen würden sich zwar noch seine Großeltern aufhalten, zu denen er jedoch seit langer Zeit keinen Kontakt pflege. Eine Unterstützung durch seine Onkel scheide ebenso aus, da deren Häuser zerstört worden seien und sie nun in Zelte leben würden. Das Vorliegen eines tragfähigen familiären Netzwerkes in Syrien sei dementsprechend zu verneinen. Zwar sei er in Österreich mehrmals straffällig geworden, jedoch bereue er mittlerweile seine Taten und wolle nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Die bestehende Verantwortungsübernahme sowie die sichtbare Veränderungsmotivation würden daher für eine positive Zukunftsprognose sprechen. Auch sei er in die österreichische Gesellschaft sprachlich sehr gut integriert und er werde sich nach seiner Haftentlassung um einen Arbeitsplatz bemühen. Aus diesen Gründen gehe von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass sich die allgemeine Sicherheitslage und die humanitäre Lage in Syrien im Vergleich zur Situation vor dem Sturz des Assad-Regimes nicht verbessert, sondern tendenziell noch zugespitzt hätten. Daher drohe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK. Er verfüge in Österreich über familiäre und private Anknüpfungspunkte, da hier neben seinen Eltern und seiner Stiefmutter zwei Brüder leben würden. Das Verhältnis zu seinem Vater habe sich in letzter Zeit deutlich verbessert und es bestehe zu ihm nunmehr eine enge emotionale Beziehung. In Syrien hingegen würden sich zwar noch seine Großeltern aufhalten, zu denen er jedoch seit langer Zeit keinen Kontakt pflege. Eine Unterstützung durch seine Onkel scheide ebenso aus, da deren Häuser zerstört worden seien und sie nun in Zelte leben würden. Das Vorliegen eines tragfähigen familiären Netzwerkes in Syrien sei dementsprechend zu verneinen. Zwar sei er in Österreich mehrmals straffällig geworden, jedoch bereue er mittlerweile seine Taten und wolle nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Die bestehende Verantwortungsübernahme sowie die sichtbare Veränderungsmotivation würden daher für eine positive Zukunftsprognose sprechen. Auch sei er in die österreichische Gesellschaft sprachlich sehr gut integriert und er werde sich nach seiner Haftentlassung um einen Arbeitsplatz bemühen. Aus diesen Gründen gehe von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Außerdem sei der Beschwerde entgegen des Ausspruches der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer stellte sohin die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. eine mündliche Verhandlung durchführen; 2. amtswegig alle Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides aufgreifen; 3. den angefochtenen Bescheid beheben und feststellen, dass die Rückkehrentscheidung unzulässig sei und ihm eine Aufenthaltsberechtigung (plus)

§ 55Asyl

G erteilen; 3. den angefochtenen Bescheid beheben und feststellen, dass die Rückkehrentscheidung unzulässig sei und ihm eine Aufenthaltsberechtigung (plus)

Paragraph 55, AsylG erteilen; 4. in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und feststellen, dass die Abschiebung

§ 46FPG unzulässig sei; 4.

in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und feststellen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG unzulässig sei;

  1. in eventu hinsichtlich des Spruchteils IV. des o.a. Bescheides feststellen, dass das Einreiseverbot aufzuheben oder auf eine angemessene Dauer zu reduzieren sei;
  2. in eventu hinsichtlich des Spruchteils römisch vier. des o.a. Bescheides feststellen, dass das Einreiseverbot aufzuheben oder auf eine angemessene Dauer zu reduzieren sei;
  3. den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen und
  4. die ordentliche Revision zulassen. Der Beschwerde war eine Bestätigung einer klinisch-psychologischen Behandlung vom 26.08.2025 angeschlossen. Mit Schreiben vom 29.09.2025 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person und zum Privatleben in Österreich: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX (Provinz XXXX ) geboren und auch aufgewachsen.Der Beschwerdeführer ist im Dorf römisch 40 (Provinz römisch 40 ) geboren und auch aufgewachsen. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien sieben Jahre lang die Schule, begann eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker und arbeitete als Verkäufer. Der Beschwerdeführer verließ Syrien etwa Anfang des Jahres 2015 in die Türkei und reiste in weiterer Folge im Juni 2015 gemeinsam mit anderen Familienmitgliedern legal nach Österreich ein. Der Beschwerdeführer erhielt am 07.09.2015 bescheidmäßig vom BFA den Status des Asylberechtigten im Familienverfahren. Der Beschwerdeführer befand sich vom 21.03.2018 bis 26.07.2018, vom 17.10.2019 bis 14.02.2020 sowie zuletzt vom 02.01.2021 bis 29.08.2025 in Haft. Dem Beschwerdeführer wurde vom BFA mit Bescheid vom 15.03.2022 in Spruchteil I. der zuerkannte Status des Asylberechtigten wegen seiner mehrfachen Straffälligkeit aberkannt und in Spruchteil II. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Diese Spruchteile des Bescheides erwuchsen durch Bestätigung in II. Instanz am 27.11.2023 in Rechtskraft.Dem Beschwerdeführer wurde vom BFA mit Bescheid vom 15.03.2022 in Spruchteil römisch eins. der zuerkannte Status des Asylberechtigten wegen seiner mehrfachen Straffälligkeit aberkannt und in Spruchteil römisch zwei. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Diese Spruchteile des Bescheides erwuchsen durch Bestätigung in römisch zwei. Instanz am 27.11.2023 in Rechtskraft. In Österreich sind der Vater, die Mutter, die Stiefmutter, zwei Brüder sowie ein Stiefbruder aufhältig. Regelmäßigen persönlichen Kontakt in Form von Besuchen hatte der Beschwerdeführer in der Haft mit niemandem. Sein in Österreich lebender Vater besuchte den Beschwerdeführer dreimal in einem Zeitraum von fünf Jahren im Gefängnis. Seine Mutter besuchte ihn das letzte Mal Anfang Jänner 2025, somit vor mehr als einem halben Jahr zum Zeitpunkt der Einvernahme seiner Mutter vor dem BFA im August
  7. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Mutter regelmäßigen telefonischen Kontakt. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen besteht nicht. Im Gegenteil war festzustellen, dass seine Beziehung zu seinem Vater, seiner Mutter und seiner Stiefmutter nicht besonders gut ist. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine maßgebliche Integration in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erlangt. Im Bundesgebiet leben die Angehörigen der Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers (Vater, Mutter, Stiefmutter, Geschwister), mit denen der Beschwerdeführer bereits vor der Inhaftierung nicht im gemeinsamen Haushalt lebte und zu denen auch aktuell kein intensiver Kontakt besteht. Der Beschwerdeführer hat die deutsche Sprache erlernt. Er hat – abgesehen von einer Bäckerausbildung während der Haft – keine Ausbildung abgeschlossen und erlangte keine berufliche Integration. Er war vom 03.09.2019 bis 15.10.2019, vom 01.09.2020 bis 08.09.2020 sowie von 12.03.2020 bis 15.06.2020 als Arbeiter beschäftigt. Des Weiteren ging er vom 30.01.2019 bis 13.02.2019 einer geringfügigen Arbeit nach. Der Beschwerdeführer ist gesund, im erwerbsfähigen Alter und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er verfügt in Österreich über einen Freundeskreis. Der Beschwerdeführer war vom 16.09.2025 bis zum 02.04.2026 vom Verein XXXX obdachlos gemeldet. Seit 03.04.2026 ist er an einer Adresse in XXXX gemeldet.Der Beschwerdeführer war vom 16.09.2025 bis zum 02.04.2026 vom Verein römisch 40 obdachlos gemeldet. Seit 03.04.2026 ist er an einer Adresse in römisch 40 gemeldet. 1.
  8. Zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers: Wie oben unter 1.
  9. bereits festgestellt, wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mehrfach straffällig. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen die folgenden rechtskräftigen Verurteilungen vor: 1.2.
  10. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.11.2017, Zl. 143 HV 90/2017d, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a und Abs. 3 SMG, 15 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.2.
  11. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.11.2017, Zl. 143 HV 90/2017d, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG, 15 StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer anderen vorschriftswidrig Suchtgift (Marihuana) gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf sowie öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen – auf einer zur Tatzeit von zumindest zehn Personen frequentierten öffentlichen Verkehrsfläche (U-Bahnstation) – überlassen hat und zu überlassen versucht hat. Dabei hat der Beschwerdeführer am 22.09.2017 an eine namentlich bekannte Person zwei Baggies mit 2,35 Gramm brutto Marihuana um € 20,- überlassen. Zudem hat er Suchtgift an unbekannte Abnehmer zu überlassen versucht, indem er an einem amts- und szenebekannten Umschlagplatz für Suchtgifte zu vier verschiedenen Tatzeiten insgesamt 19 Baggies Marihuana mit einer Gesamtmenge von 30,33 Gramm brutto zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt. Bei der Strafbemessung wurde vom erkennenden Gericht als mildernd das umfassende Geständnis, die Unbescholtenheit, der teilweise Versuch und die Sicherstellung des Suchtgifts berücksichtigt. Als erschwerend wurde die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens gewichtet. 1.2.
  12. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.06.2018, Zl. 144 HV 176/2017h, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB, der Begünstigung nach § 299 Abs. 1 StGB, des Diebstahls nach § 127 StGB sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 Z 1
  13. Fall StGB unter Anwendung des § 28 StGB und § 19 JGG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und der Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde.1.2.
  14. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.06.2018, Zl. 144 HV 176/2017h, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB, der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB, des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins,
  15. Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB und Paragraph 19, JGG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und der Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Hauptverhandlung vor einem Landesgericht – somit vor Gericht als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache – falsch ausgesagt hat, indem er behauptete, dass nicht die in diesem Verfahren als Angeklagte geführte Person die Tat begangen habe, sondern er selbst, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren namentlich bezeichneten Mittäter. Durch diese Handlung hat der Beschwerdeführer eine Person der Strafvollstreckung bzw. der Strafverfolgung absichtlich zur Gänze entzogen, indem das Gericht aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers einen Freispruch fällte, der in Rechtskraft erwuchs. Am 25.11.2017 nahm der Beschwerdeführer einer namentlich bekannten Person ein Handy im Wert von € 312,50 mit dem Vorsatz weg, sich oder einen Dritten durch dessen Zuneigung unrechtmäßig zu bereichern. Am 12.03.2018 nötigte der Beschwerdeführer eine Person durch gefährliche Drohung mit dem Tod zum Verlassen des Eingangsbereiches einer Bildungseinrichtung und Betreten des Gebäudes, indem er einen faustgroßen Stein drohend in die Höhe hob und sagte, wenn sie nicht sofort gehe, werde er die Person erschlagen. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Zusammentreffen von drei Vergehen und einem Verbrechen sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit als erschwerend, das teilweise Geständnis und das Alter des Beschwerdeführers hingegen als mildernd. 1.2.
  16. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.07.2019, Zl. 151 HV 4/2019v, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.1.2.
  17. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.07.2019, Zl. 151 HV 4/2019v, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit einer weiteren namentlichen bekannten Person fremde bewegliche Sachen (drei Headsets, ein Charger und ein Ladegerät im Wert von ca. € 50,-) einem Dritten durch Einbruch mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, indem er maskiert, mit einem Nothammer die Eingangstüre zu einem Ladenlokal einschlug, den Laden durchsuchte und die Gegenstände mitnahm. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend und das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd. Das erkennende Gericht sah von einem Widerruf der mit Urteil vom 08.11.2017 und Urteil vom 22.06.2018 jeweils gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit zu der Verurteilung vom 22.06.2018 bei weiterbestehender Bewährungshilfe auf fünf Jahre. 1.2.
  18. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.10.2021, Zl. 144 HV 46/2021x, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 130 Abs. 2 StGB, des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7, 15 StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.1.2.
  19. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.10.2021, Zl. 144 HV 46/2021x, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 130 Absatz 2, StGB, des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, 15, StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig im Hinblick auf die Verurteilung vom 24.07.2019, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen namentlich bekannten Tätern, fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,- übersteigenden Wert (Uhren im Gesamtwert von zumindest € 40.000,-) durch Einbruch wegzunehmen versucht hat, indem er Teile eines zuvor gesprengten Metallmistkübels als Rammbock verwendete, um die Auslagenscheibe eines Juweliergeschäftes einzuschlagen, wobei es beim Versuch blieb, da das Panzerglas der Auslagenscheibe nicht vollständig brach. Der Beschwerdeführer hat des Weiteren mit einem pyrotechnischen Sprengkörper einen Metallmistkübel im Wert von € 2.360,- gesprengt und einen Stromkasten, eine Orientierungstafel im Wert von € 5.000,- und fünf Fensterscheiben im Wert von € 1.000,- beschädigt und sohin einen Schaden von insgesamt mehr als € 5.000,- herbeigeführt. Auch hat der Beschwerdeführer einen Christbaum samt Christbaumschmuck mit einer brennbaren Flüssigkeit übergossen und ihn anzuzünden versucht, wobei es beim Versuch blieb und er hat bis zum 29.12.2020 eine Gaspistole besessen, obwohl ihm das

§ 12Waff

G verboten war.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig im Hinblick auf die Verurteilung vom 24.07.2019, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen namentlich bekannten Tätern, fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,- übersteigenden Wert (Uhren im Gesamtwert von zumindest € 40.000,-) durch Einbruch wegzunehmen versucht hat, indem er Teile eines zuvor gesprengten Metallmistkübels als Rammbock verwendete, um die Auslagenscheibe eines Juweliergeschäftes einzuschlagen, wobei es beim Versuch blieb, da das Panzerglas der Auslagenscheibe nicht vollständig brach. Der Beschwerdeführer hat des Weiteren mit einem pyrotechnischen Sprengkörper einen Metallmistkübel im Wert von € 2.360,- gesprengt und einen Stromkasten, eine Orientierungstafel im Wert von € 5.000,- und fünf Fensterscheiben im Wert von € 1.000,- beschädigt und sohin einen Schaden von insgesamt mehr als € 5.000,- herbeigeführt. Auch hat der Beschwerdeführer einen Christbaum samt Christbaumschmuck mit einer brennbaren Flüssigkeit übergossen und ihn anzuzünden versucht, wobei es beim Versuch blieb und er hat bis zum 29.12.2020 eine Gaspistole besessen, obwohl ihm das

Paragraph 12, WaffG verboten war. Im Strafverfahren wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer trotz der Einnahme von Alkohol und Suchtgift bei den Tathandlungen eine hinreichende Einsichts- und Urteilsfähigkeit besaß. Bei der Strafzumessung wertete das Landesgericht das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen und drei einschlägige Vorstrafen als erschwerend und das reumütige Geständnis, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, sowie das Alter des Beschwerdeführers von unter 21 Jahren als mildernd. Das Landesgericht führte zur Strafbemessung aus, dass trotz Unrechtseinsicht und Verantwortungsübernahme aufgrund der Bereitschaft zu massiver Zerstörung und Eingriff in fremdes Eigentum und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits dreimal einschlägig delinquierte, eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen gewesen sei, um dem Beschwerdeführer das wiederholte Unrecht seiner Straftat eindrucksvoll vor Augen zu führen und ihn zum Umdenken seiner gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnenden Einstellung zu bewegen. Zu Gute wurde dem Beschwerdeführer gehalten, dass seine Angaben vor der Polizei und in der Hauptverhandlung dazu führten, den Zweit- und Drittangeklagten zu überführen. Das Landesgericht widerrief zudem die vorangegangene bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, sodass der Beschwerdeführer eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten zu verbüßen hat. Dies wurde damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer von der gegen ihn zuvor verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten gänzlich unbeeindruckt gezeigt habe und die bereits zuvor erfolgten Verlängerungen der Probezeiten und die zuvor erfolgte bedingte Entlassung zu keinem Umdenken bei ihm geführt hätten. 1.2.5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 12.07.2024, Zl. 12 U 12/2024t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. 1.2.5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 12.07.2024, Zl. 12 U 12/2024t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 18.12.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Täter das Opfer vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er es zu Boden gerissen und Schläge gegen den Körper versetzt hat, wodurch das Opfer eine Prellung an der Schädelfrontseite sowie eine Kratzspur am Hals erlitten hat. Der Beschwerdeführer hat des Weiteren am 21.03.2024 ein weiteres Opfer am Körper verletzt, indem er diesem einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzt hat, wodurch dieses eine Prellung und eine blutende Abschürfung im Gesichtsbereich erlitten hat. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Vergehen als erschwerend. Hingegen waren keine Umstände als mildernd zu werten. 1.2.6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 29.10.2024, Zl. 12 U 74/2024k, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB rechtskräftig zu einer Zusatzstrafe

§§ 31und 40 St

GB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 12.07.2024, Zl. 012 U 12/2024t, von zwei Monaten verurteilt. 1.2.6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 29.10.2024, Zl. 12 U 74/2024k, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 12.07.2024, Zl. 012 U 12/2024t, von zwei Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein weiterer Täter am 02.07.2024 sich vorsätzlich am Körper verletzt haben, indem sie sich gegenseitig Faustschläge gegen den Körper versetzt haben, wodurch der weitere Täter eine Fraktur der Nase und der Beschwerdeführer ein Hämatom über seinem rechten Auge sowie eine Blutunterlaufung des rechten Auges erlitten haben. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht zwei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während der Strafhaft, das Zusammentreffen zweier Vergehen und die Tatbegehung während offenen Strafverfahrens als erschwerend und die Ordnungsstrafe der Justizanstalt als mildernd. 1.

  1. Zur aufenthaltsrechtlichen Situation des Beschwerdeführers seit April 2022: Während der seit 02.01.2021 dauernden Haftzeit des Beschwerdeführers erteilte das BFA mit dem unter 1.
  2. bereits genannten Bescheid vom 15.03.2022 in Spruchteil III. dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG, erließ in Spruchteil IV. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte in Spruchteil V. fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig sei. Weiters wurde darin die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bzw. der Enthaftung des Beschwerdeführers festgelegt (Spruchteil VI.) und gegen ihn ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchteil VII.).Während der seit 02.01.2021 dauernden Haftzeit des Beschwerdeführers erteilte das BFA mit dem unter 1.
  3. bereits genannten Bescheid vom 15.03.2022 in Spruchteil römisch drei. dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG, erließ in Spruchteil römisch vier. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte in Spruchteil römisch fünf. fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig sei. Weiters wurde darin die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bzw. der Enthaftung des Beschwerdeführers festgelegt (Spruchteil römisch sechs.) und gegen ihn ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchteil römisch sieben.). Gegen die Spruchteile I., II., IV., VI. und VII. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile III. und V. dieses Bescheides hingegen erwuchsen am 16.04.2022 in Rechtskraft.Gegen die Spruchteile römisch eins., römisch zwei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch drei. und römisch fünf. dieses Bescheides hingegen erwuchsen am 16.04.2022 in Rechtskraft. Mit Erkenntnis vom 24.11.2023, Zl. W278 2254348-1/9E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Spruchteile I. und II. dieses Bescheides hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab und im Übrigen wurden unter Stattgabe der Beschwerde die Spruchteile IV., VI. und VII. dieses Bescheides ersatzlos aufgehoben (Spruchteil A.). Mit Erkenntnis vom 24.11.2023, Zl. W278 2254348-1/9E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab und im Übrigen wurden unter Stattgabe der Beschwerde die Spruchteile römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. dieses Bescheides ersatzlos aufgehoben (Spruchteil A.). Mit dem gegenständlich angefochtenen o.a. Bescheid vom 28.08.2025 erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchteil I.), erließ ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung (Spruchteil II.) und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung

§ 46FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchteil III.).

Weiters sprach das BFA darin aus, dass gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchteil IV.) und dass die Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchteil V.). Schließlich wurde darin einer allfälligen Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil VI.). Mit dem gegenständlich angefochtenen o.a. Bescheid vom 28.08.2025 erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchteil römisch eins.), erließ ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung (Spruchteil römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchteil römisch drei.). Weiters sprach das BFA darin aus, dass gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchteil römisch vier.) und dass die Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchteil römisch fünf.). Schließlich wurde darin einer allfälligen Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil römisch sechs.). Das BFA hat mit den Spruchteilen I. und III. des angefochtenen Bescheides eine Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG sowie der Feststellung über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien erlassen, über die bereits zu denselben „Sachen“ mit den Spruchteilen III. und V. Bescheid vom 15.03.2022, rechtskräftig seit 16.04.2022, abgesprochen wurde. Das BFA hat mit den Spruchteilen römisch eins. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides eine Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG sowie der Feststellung über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien erlassen, über die bereits zu denselben „Sachen“ mit den Spruchteilen römisch drei. und römisch fünf. Bescheid vom 15.03.2022, rechtskräftig seit 16.04.2022, abgesprochen wurde. Maßgebend ist, dass eine rechtskonforme Erlassung eines späteren Bescheides durch die Derogation der vorangegangenen (auch positiven) Entscheidung (über die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien) nur bis zum 16.04.2025 – 3 Jahre nach dem Inkrafttreten der Rechtskraft – für das BFA möglich gewesen ist.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Person und zum Privatleben in Österreich: Der Beschwerdeführer hat seine Identität und Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Reisepasses in Kopie glaubhaft gemacht. Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort und seinen Aufenthaltsorten sowie zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Der Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien folgt aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu der Einreise nach Österreich, der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens sowie der Aberkennung dieses Status und der Nicht-Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zu den Zeiten der Inhaftierungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Zusammenschau des aktuellen ZMR-Auszuges mit dem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zu seinen Familienverhältnissen und zum Aufenthalt seiner Familienangehörigen in Österreich beruhen auf dem Verwaltungsakt sowie den Gerichtsakten (Zl. 2254348-1 und -2) und den Angaben des Beschwerdeführers, seiner Eltern und seiner Stiefmutter in den niederschriftlichen Einvernahmen vom 17.07.2025, 21.08.2025 und 22.08.2025 (AS 291ff, AS 425ff, AS 429 ff, AS 441ff) und der Beschwerde. Dass kein intensiver Kontakt zu den Angehörigen (Vater, Mutter, Stiefmutter, Geschwister) besteht, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer mit diesen Angehörigen laut eigenen Angaben (bereits vor der Inhaftierung) nicht im gemeinsamen Haushalt lebte und das Bestehen persönlicher und finanzieller Abhängigkeiten nicht behauptete. Wenn der Beschwerdeführer nun in der Beschwerde vorbringt, ein besonders gutes Verhältnis zu seinem Vater zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass er selbst kurz zuvor in der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.07.2025 hierzu widersprüchlich und ausdrücklich angegeben hat, seit längerer Zeit keine gute Beziehung zu seinem Vater zu haben, vor allem weil dieser sich von seiner Mutter scheiden lassen habe. Hinzu kommt der Umstand, dass sowohl sein Vater als auch seine Mutter den Beschwerdeführer während seines letzten mehrjährigen Gefängnisaufenthaltes nicht regelmäßig bzw. kaum besucht haben, denn zum Zeitpunkt der Einvernahme am 17.07.2025 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater sowie seine Mutter ihn jeweils vor zwei sowie vor ein bis eineinhalb Jahren das letzte Mal besucht hätten. Diesbezüglich gaben seine Eltern zwar in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 21.08.2025 bzw. 22.08.2025 zwar widersprüchlich an, den Beschwerdeführer das letzte Mal jeweils vor etwa einem Jahr sowie vor drei bis vier Monaten besucht hätten (nach der Besucherliste war seine Mutter das letzte Mal im Jänner 2025 beim Beschwerdeführer zu Besuch), jedoch ändert sich dadurch nichts daran, dass kein intensiver persönlicher Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern besteht. Gleiches gilt hinsichtlich der Beziehung zu seinen Geschwistern. Es wird zwar nicht verkannt, dass er nach seinen eigenen Angaben derzeit regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner Mutter hat, jedoch ist hierzu insbesondere hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung vom Verein XXXX obdachlos gemeldet wurde, woraus eindeutig ersichtlich ist, dass keine gute Beziehung zu seinen Eltern besteht, denn gewöhnliche Eltern würden ihren Sohn eher bei sich aufnehmen, als ihn auf der Straße sitzen und von einem Verein obdachlos melden zu lassen. Aus all diesen Gründen war festzustellen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen derzeit kein Familienleben besteht.Dass kein intensiver Kontakt zu den Angehörigen (Vater, Mutter, Stiefmutter, Geschwister) besteht, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer mit diesen Angehörigen laut eigenen Angaben (bereits vor der Inhaftierung) nicht im gemeinsamen Haushalt lebte und das Bestehen persönlicher und finanzieller Abhängigkeiten nicht behauptete. Wenn der Beschwerdeführer nun in der Beschwerde vorbringt, ein besonders gutes Verhältnis zu seinem Vater zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass er selbst kurz zuvor in der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.07.2025 hierzu widersprüchlich und ausdrücklich angegeben hat, seit längerer Zeit keine gute Beziehung zu seinem Vater zu haben, vor allem weil dieser sich von seiner Mutter scheiden lassen habe. Hinzu kommt der Umstand, dass sowohl sein Vater als auch seine Mutter den Beschwerdeführer während seines letzten mehrjährigen Gefängnisaufenthaltes nicht regelmäßig bzw. kaum besucht haben, denn zum Zeitpunkt der Einvernahme am 17.07.2025 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater sowie seine Mutter ihn jeweils vor zwei sowie vor ein bis eineinhalb Jahren das letzte Mal besucht hätten. Diesbezüglich gaben seine Eltern zwar in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 21.08.2025 bzw. 22.08.2025 zwar widersprüchlich an, den Beschwerdeführer das letzte Mal jeweils vor etwa einem Jahr sowie vor drei bis vier Monaten besucht hätten (nach der Besucherliste war seine Mutter das letzte Mal im Jänner 2025 beim Beschwerdeführer zu Besuch), jedoch ändert sich dadurch nichts daran, dass kein intensiver persönlicher Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern besteht. Gleiches gilt hinsichtlich der Beziehung zu seinen Geschwistern. Es wird zwar nicht verkannt, dass er nach seinen eigenen Angaben derzeit regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner Mutter hat, jedoch ist hierzu insbesondere hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung vom Verein römisch 40 obdachlos gemeldet wurde, woraus eindeutig ersichtlich ist, dass keine gute Beziehung zu seinen Eltern besteht, denn gewöhnliche Eltern würden ihren Sohn eher bei sich aufnehmen, als ihn auf der Straße sitzen und von einem Verein obdachlos melden zu lassen. Aus all diesen Gründen war festzustellen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen derzeit kein Familienleben besteht. Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, während seiner Haft eine Ausbildung als Bäcker absolviert zu haben, jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass er eine berufliche Integration erlangt hat, da er während seines rund zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich lediglich nicht einmal ein halbes Jahr einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnten auf Basis seiner Angaben im Verfahren und des eingeholten Auszugs aus dem Sozialversicherungsdatensystem AJ-WEB ergehen (vgl. AS 535ff).Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnten auf Basis seiner Angaben im Verfahren und des eingeholten Auszugs aus dem Sozialversicherungsdatensystem AJ-WEB ergehen vergleiche AS 535ff). Die Feststellungen zu seiner Arbeitslosigkeit und Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen in Österreich basiert auf dem eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem. Dass er gesund und arbeitsfähig ist, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens. Die Feststellungen zu seiner Obdachlosigkeit nach der Haftentlassung im Sommer 2025 und zu der seit 03.04.2026 gemeldeten Adresse ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Es war aufgrund des aktuellen ZMR-Auszuges auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist. 2.
  3. Zu den strafrechtlichen Verurteilungen: Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister sowie den in den Gerichtsakten (Zl. 2254348-1 und -2) einliegenden Strafurteilen in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 17.07.
  4. 2.
  5. Zur aufenthaltsrechtlichen Situation des Beschwerdeführers seit April 2022: Es folgt sowohl aus dem Bescheid vom 15.03.2022 als auch aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2023, Zl. W278 2254348-1/9E, dass die Spruchteile III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG) und V. (Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien

§ 8Abs. 3a Asyl

G iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG) des Bescheides vom 15.03.2022 am 16.04.2022 in Rechtskraft erwachsen sind. Angemerkt wird von der Richterin, dass auf S. 5 des gegenständlich angefochtenen o.a. Bescheides vom 28.08.2025 die Tatsache der Rechtskraft dieser Spruchteile vermutlich irrtümlich vom BFA nicht festgehalten wurde.Es folgt sowohl aus dem Bescheid vom 15.03.2022 als auch aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2023, Zl. W278 2254348-1/9E, dass die Spruchteile römisch drei. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG) und römisch fünf. (Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG) des Bescheides vom 15.03.2022 am 16.04.2022 in Rechtskraft erwachsen sind. Angemerkt wird von der Richterin, dass auf S. 5 des gegenständlich angefochtenen o.a. Bescheides vom 28.08.2025 die Tatsache der Rechtskraft dieser Spruchteile vermutlich irrtümlich vom BFA nicht festgehalten wurde. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). 3.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu A) 3.3.
  2. Spruchteil I. (Behebung der Spruchteile I. und III. des angefochtenen Bescheides): 3.3.
  3. Spruchteil römisch eins. (Behebung der Spruchteile römisch eins. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

§ 69Abs.

1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  3. der Bescheid

§ 38

von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid

Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Nach Abs. 3 leg.cit. kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Nach Absatz 3, leg.cit. kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung einer neuen Sachentscheidung

§ 68Abs.

1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung einer neuen Sachentscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143, mwN). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht (vgl. VwGH 15.04.2025, Ra 2024/05/0011 u. 0012, mwN).Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht vergleiche VwGH 15.04.2025, Ra 2024/05/0011 u. 0012, mwN). Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft eines Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiederholbarkeit in derselben Sache nochmals eine Entscheidung, ohne dazu ermächtigt zu sein, ist der Bescheid zwar rechtswidrig, aber gleichwohl gültig und wirksam. Ein derartiger Bescheid erwächst seinerseits in Rechtskraft. Der später erlassene Bescheid beseitigt dabei den früher erlassenen (vgl. VwGH 13.10.2025, Ra 2025/09/0035; VwGH 23.05.2012, 2012/08/0022, mwN).Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft eines Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiederholbarkeit in derselben Sache nochmals eine Entscheidung, ohne dazu ermächtigt zu sein, ist der Bescheid zwar rechtswidrig, aber gleichwohl gültig und wirksam. Ein derartiger Bescheid erwächst seinerseits in Rechtskraft. Der später erlassene Bescheid beseitigt dabei den früher erlassenen vergleiche VwGH 13.10.2025, Ra 2025/09/0035; VwGH 23.05.2012, 2012/08/0022, mwN). Wird einem früheren Bescheid durch einen späteren derogiert, so entfaltet er – ohne dass es dazu seiner förmlichen Aufhebung bedürfte – keine Rechtswirkungen mehr. Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, vorausgesetzt, tritt der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren (vgl. VwGH 30.01.2025, Ra 2024/08/0005, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, liegt in einer solcherart herbeigeführten Beseitigung einer seinerzeit eingeräumten rechtskräftigen Berechtigung eine Verletzung subjektiver Rechte des Betroffenen (vgl. VwGH 13.10.2025, Ra 2025/09/0035; VwGH 20.12.2002, 2002/05/0924, mwN).Wird einem früheren Bescheid durch einen späteren derogiert, so entfaltet er – ohne dass es dazu seiner förmlichen Aufhebung bedürfte – keine Rechtswirkungen mehr. Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, vorausgesetzt, tritt der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren vergleiche VwGH 30.01.2025, Ra 2024/08/0005, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, liegt in einer solcherart herbeigeführten Beseitigung einer seinerzeit eingeräumten rechtskräftigen Berechtigung eine Verletzung subjektiver Rechte des Betroffenen vergleiche VwGH 13.10.2025, Ra 2025/09/0035; VwGH 20.12.2002, 2002/05/0924, mwN). Das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den eingangs angeführten Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.10.2025, Ra 2025/09/0035; VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; VwGH 21.11.2013, Ra 2021/10/0122, jeweils mwN).Das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den eingangs angeführten Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 13.10.2025, Ra 2025/09/0035; VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; VwGH 21.11.2013, Ra 2021/10/0122, jeweils mwN). Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des § 69 Abs. 1 Z 4 AVG angeordnet, dass auch zwischen Bescheiden die Regel „lex posterior derogat legi priori“ zur Anwendung kommt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 12.Auflage, 2024, Rz 462). Nach Ansicht der Richterin ist die in Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Frist zwingend in der Art zu interpretieren, dass bei einer amtswegigen Wiederaufnahme eines Verfahrens mit Identität der Sache nach Ablauf der Frist von 3 Jahren die genannte Regel nicht mehr zur Anwendung kommen darf. Andernfalls hätte der Gesetzgeber im Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. neben „Abs. 1 Z 1“ auch die Z 4 ausdrücklich ausnehmen müssen.Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, AVG angeordnet, dass auch zwischen Bescheiden die Regel „lex posterior derogat legi priori“ zur Anwendung kommt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 12.Auflage, 2024, Rz 462). Nach Ansicht der Richterin ist die in Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Frist zwingend in der Art zu interpretieren, dass bei einer amtswegigen Wiederaufnahme eines Verfahrens mit Identität der Sache nach Ablauf der Frist von 3 Jahren die genannte Regel nicht mehr zur Anwendung kommen darf. Andernfalls hätte der Gesetzgeber im Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. neben „Abs. 1 Ziffer eins, auch die Ziffer 4, ausdrücklich ausnehmen müssen. Im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 13.10.2025, Ra 2025/09/0035, Rz 31) ist für den gegenständlichen Fall festzuhalten: Das BFA hätte zunächst zu prüfen gehabt, ob einer neuerlichen Sachentscheidung hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides) sowie der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Syrien (Spruchteil III.

des angefochtenen Bescheides) das Prozesshindernis der „entschiedenen Sachen“ aufgrund der bereits mit Bescheid vom 15.03.2022 ausgesprochenen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G sowie Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien

§ 8Abs. 3a Asyl

G iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG entgegenstand. Eine neue Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G sowie über die (nun negative) Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien

§ 52Abs. 9 i

Vm § 46 FPG würde den Beschwerdeführer nämlich durch die Derogation der vorangegangenen (auch positiven) Entscheidung in seinen subjektiven Rechten verletzen.Im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 13.10.2025, Ra 2025/09/0035, Rz 31) ist für den gegenständlichen Fall festzuhalten: Das BFA hätte zunächst zu prüfen gehabt, ob einer neuerlichen Sachentscheidung hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides) sowie der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Syrien (Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides) das Prozesshindernis der „entschiedenen Sachen“ aufgrund der bereits mit Bescheid vom 15.03.2022 ausgesprochenen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG sowie Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG entgegenstand. Eine neue Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG sowie über die (nun negative) Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG würde den Beschwerdeführer nämlich durch die Derogation der vorangegangenen (auch positiven) Entscheidung in seinen subjektiven Rechten verletzen. Im vorliegenden Fall wäre die Derogation nach § 69 Abs. 1 Z 4 AVG wegen der mehrfachen Straffälligkeit und mangelnden Integration des Beschwerdeführers grundsätzlich möglich gewesen, aber dies

§ 69Abs.

3 AVG nur – wie oben bereits erwähnt – binnen 3 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Spruchteile III. und V. des Bescheides vom 15.03.2022 (amtswegige Wiederaufnahme), somit nur bis 16.04.2025. Im vorliegenden Fall wäre die Derogation nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, AVG wegen der mehrfachen Straffälligkeit und mangelnden Integration des Beschwerdeführers grundsätzlich möglich gewesen, aber dies

Paragraph 69, Absatz 3, AVG nur – wie oben bereits erwähnt – binnen 3 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Spruchteile römisch drei. und römisch fünf. des Bescheides vom 15.03.2022 (amtswegige Wiederaufnahme), somit nur bis 16.04.

  1. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 28.08.2025 seit dem Eintritt der Rechtskraft der Spruchteile III. und V. des Bescheides vom 15.03.2022 am 16.04.2025 bereits mehr als 3 Jahre verstrichen waren, war in der gegenständlichen Fallkonstellation eine Derogation der vorangegangenen (auch positiven) Entscheidung nicht mehr möglich und damit die Erlassung der Spruchteile I. und III. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 28.08.2025 seit dem Eintritt der Rechtskraft der Spruchteile römisch drei. und römisch fünf. des Bescheides vom 15.03.2022 am 16.04.2025 bereits mehr als 3 Jahre verstrichen waren, war in der gegenständlichen Fallkonstellation eine Derogation der vorangegangenen (auch positiven) Entscheidung nicht mehr möglich und damit die Erlassung der Spruchteile römisch eins. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig. Daher waren die Spruchteile I. und III. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß ersatzlos zu beheben. Daher waren die Spruchteile römisch eins. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß ersatzlos zu beheben. 3.3.
  2. Spruchteil II. (Behebung der Spruchteile II., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides): 3.3.
  3. Spruchteil römisch zwei. (Behebung der Spruchteile römisch zwei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Der mit „Duldung“ überschriebene § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Der mit „Duldung“ überschriebene Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: „

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2)Die Duldung

Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(2)Die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“ Im vorliegenden Fall wurde mit Spruchteil V. des Bescheides vom 15.03.2022, rechtskräftig seit 16.04.2022, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Syrien

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 unzulässig ist. Somit stehen die gegenständlich angefochtenen Spruchteile II., IV. V. und VI. des Bescheides vom 28.08.2025 dem rechtskräftig gewordenen bescheidmäßigen Ausspruch einer Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien entgegen. Im vorliegenden Fall wurde mit Spruchteil römisch fünf. des Bescheides vom 15.03.2022, rechtskräftig seit 16.04.2022, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Syrien

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 unzulässig ist. Somit stehen die gegenständlich angefochtenen Spruchteile römisch zwei., römisch vier. römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheides vom 28.08.2025 dem rechtskräftig gewordenen bescheidmäßigen Ausspruch einer Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien entgegen. Da die Tatbestandsvoraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 2 FPG somit vorliegt und der Beschwerdeführer keinen Ausschlusstatbestand des Abs. 3 leg.cit. verwirklicht hat, ist dem Beschwerdeführer

Abs. 4 leg.cit. eine Karte für Geduldete auszustellen.Da die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG somit vorliegt und der Beschwerdeführer keinen Ausschlusstatbestand des Absatz 3, leg.cit. verwirklicht hat, ist dem Beschwerdeführer

Absatz 4, leg.cit. eine Karte für Geduldete auszustellen. Sohin ist der Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile II., IV., V. und VI. des o.a. Bescheides spruchgemäß mit der Maßgabe stattzugeben, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 2 FPG zu dulden ist.Sohin ist der Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile römisch zwei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des o.a. Bescheides spruchgemäß mit der Maßgabe stattzugeben, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu dulden ist. 3.3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin trotz eines entsprechenden Antrags in der Beschwerde unterbleiben. 3.4. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil hinsichtlich des Spruchteils I. des Erkenntnisses keine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur im § 69 Abs. 3 AVG vorgesehenen Frist von 3 Jahren im Zusammenhang mit § 69 Abs. 1 Z 4 AVG existiert. Der Ausspruch in Spruchteil I. ist wiederum untrennbar mit jenem in Spruchteil II. des Erkenntnisses verbunden.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil hinsichtlich des Spruchteils römisch eins.

des Erkenntnisses keine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur im Paragraph 69, Absatz 3, AVG vorgesehenen Frist von 3 Jahren im Zusammenhang mit Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, AVG existiert. Der Ausspruch in Spruchteil römisch eins. ist wiederum untrennbar mit jenem in Spruchteil römisch zwei. des Erkenntnisses verbunden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W101.2254348.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.