RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.05.2026 GeschäftszahlW137 2334047-2 Spruch, W137 2334047-2/6E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Pete
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem im Spruch genannten Antrag, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.01.2026, hat die antragstellende Partei die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG im Umfang (zunächst) der Eingabegebühr sowie der “Beigebung eines Verfahrenshilfevertreters” für die im Spruch genannte Rechtssache beantragt ohne dies näher zu begründen oder ein Vermögensverzeichnis beizulegen.
- Mit dem im Spruch genannten Antrag, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.01.2026, hat die antragstellende Partei die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG im Umfang (zunächst) der Eingabegebühr sowie der “Beigebung eines Verfahrenshilfevertreters” für die im Spruch genannte Rechtssache beantragt ohne dies näher zu begründen oder ein Vermögensverzeichnis beizulegen.
- Mit Mängelbehebungsauftrag vom 25.02.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Antragstellerin zur Vorlage eines rezenten Vermögensverzeichnisses auf und übermittelte im Sinne einer Manuduktion (trotz abgeschlossenen Studiums der Rechtswissenschaften bei der Antragstellerin) entsprechende Formulare.
- Mit Schreiben vom 09.03.2026 übermittelte die Antragstellerin ein Vermögensverzeichnis (§ 66 ZPO), das keinerlei Vermögenswerte, ein Einkommen von rund € 800,- sowie Mietkosten von € 650,- ausweist. Beigelegt war eine Verständigung der PVA vom Jänner 2026 über eine Waisenpension sowie Ausgleichszulage in der angeführten Höhe. Zudem wurde der Umfang der Verfahrenshilfe auf sämtliche im Formular angeführten Kosten und Gebühren.
- Mit Schreiben vom 09.03.2026 übermittelte die Antragstellerin ein Vermögensverzeichnis (Paragraph 66, ZPO), das keinerlei Vermögenswerte, ein Einkommen von rund € 800,- sowie Mietkosten von € 650,- ausweist. Beigelegt war eine Verständigung der PVA vom Jänner 2026 über eine Waisenpension sowie Ausgleichszulage in der angeführten Höhe. Zudem wurde der Umfang der Verfahrenshilfe auf sämtliche im Formular angeführten Kosten und Gebühren.
- Aufgrund in sich widersprüchlicher Angaben und fehlender Belege forderte das Bundesverwaltungsgericht die Antragstellerin mit einem weiteren Mängelbehebungsauftrag vom 06.05.2026 auf, vollständige Kontoauszüge für die Monate Jänner 2026 bis April 2026 zu übermitteln.
- Mit Schreiben vom 11.05.2026 gab die Antragstellerin bekannt, dass sie eine Waisenpension beziehe und “dementsprechend erwerbsunfähig” sei. Ihr bisheriges Konto sei mit 01.05.2026 geschlossen worden – seit diesem Zeitpunkt habe sie keinen Zugang zu ihren Kontodaten. Dem beigelegt war ein Bescheid der Stadt Graz (Referat für Sozialunterstützung) vom 10.10.2024 über eine Leistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von € 541,18 über die Dauer von drei Jahren ab 01.10.2024 in Ergänzung des sonstigen Einkommens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Antragstellerin ist österreichische Staatsangehörige und lebt aktuell von einer Waisenpension samt Ausgleichszulage sowie einer kommunalen Mietzinszuzahlung und kommunaler Sozialunterstützung, die sich auf rund € 1.600,- summieren. Ihre monatlichen Wohnkosten (Mietwohnung) betragen knapp über € 700,- woraus sich ein frei verfügbares Einkommen von rund € 900,- ergibt. Die Antragstellerin ist nicht berufstätig; sie hat das Studium der Rechtswissenschaften (Diplom und Doktorat) abgeschlossen. Sie hat keine Sorgepflichten. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist Teil einer fachkundig gegliederten Beschwerde gegen eine Entscheidung der Datenschutzbehörde (DSB), mit der eine datenschutzrechtliche Beschwerde abgewiesen sowie weitere Anträge zurückgewiesen wurden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem von der Antragstellerin vorgelegten Vermögensverzeichnis samt ergänzenden Unterlagen, insbesondere dem oben angesprochenen Bescheid der Stadt Graz. Die fachkundige Gliederung der Beschwerde ergibt sich aus deren grundsätzlichem Aufbau und den konkret angeführten Beschwerdegründen und korrespondiert mit der unstrittigen akademischen Ausbildung der Antragstellerin.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hierdurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine subsidiäre Bestimmung handelt. Diese soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das Materiengesetz keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hierdurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine subsidiäre Bestimmung handelt. Diese soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das Materiengesetz keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Im gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass der Antragstellerin im erstinstanzlichen Rechtsschutzverfahren keine Kosten entstanden sind. Gegenstand des Verfahrens ist die Weitergabe eines Exekutionsdatenauszugs an eine Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen die Antragstellerin. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht grundsätzlich keine Anwaltspflicht. Für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt besteht auch sonst keine Notwendigkeit, da die Antragstellerin nicht nur selbst das rechtswissenschaftliche Studium abgeschlossen hat, sondern bereits eine fachkundig gegliederte Beschwerde eingebracht und die einzelnen Beschwerdepunkte auch strukturiert begründet hat. Von einem rechtlich besonders komplexen Fall kann dabei ebenfalls nicht gesprochen werden. Zu den übrigen beantragten Kostenbefreiungen ist festzuhalten, dass viele im gegenständlichen Verfahren gar nicht anfallen können (etwa Kosten für Dolmetscher, Beisitzer oder Amtshandlungen außerhalb des Gerichts) oder es keinen Hinweis gibt, warum sie anfallen sollten (Gebühren von Sachverständigen oder Zeugen). Darüber hinaus verbleiben der Antragstellerin – wie festgestellt - monatlich rund € 900,- zur allgemeinen Lebensführung. Damit gibt es zum Entscheidungszeitpunkt keinen Hinweis, dass die erwartbaren Kosten des gegenständlichen Verfahrens (im Wesentlichen die Pauschalgebühr der Bescheidbeschwerde) eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts der Beschwerdeführerin bewirken würden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W137.2334047.2.00