1 lit. c Z. 1 und 3 Impfschadengesetz in Verbindung mit §§ 21, 23 bis 25, 55 und 70 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung wird Ihnen für die Zeit ab 01.03.2024 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. in Höhe von monatlich € 182,30 zuerkannt.„
Paragraphen 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins und 3 Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraphen 21, 23 bis 25, 55 und 70 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung wird Ihnen für die Zeit ab 01.03.2024 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. in Höhe von monatlich € 182,30 zuerkannt. Die Beschädigtenrente beträgt ab 01.01.2025 € 190,70 und ab 01.01.2026 € 195,80.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.4. Mit Schreiben vom 08.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.
und 3 Impfschadengesetz als Impfschaden anerkannt, unter Spruchpunkt II.
1 Impfschadengesetz die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens sowie die Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation dem Grunde nach zugesprochen, sowie unter Spruchpunkt III. den Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente
1 lit. c Z. 1 Impfschadengesetz in Verbindung mit § 21 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, abgelehnt.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.02.2025 hat die belangte Behörde aufgrund des Antrags vom 05.02.2024 unter Spruchpunkt römisch eins. die Gesundheitsschädigung „Verschlechterung einer atopischen Dermatitis“
Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz als Impfschaden anerkannt, unter Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 2, Absatz eins, Impfschadengesetz die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens sowie die Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation dem Grunde nach zugesprochen, sowie unter Spruchpunkt römisch drei. den Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente
Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 21, des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens der nach der Impfung aufgetretene Leidenszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit „halbkausal“ auf die am XXXX .04.2021 vorgenommene COVID-Impfung zurückzuführen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens der nach der Impfung aufgetretene Leidenszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit „halbkausal“ auf die am römisch 40 .04.2021 vorgenommene COVID-Impfung zurückzuführen sei. Aufgrund der Einschätzung des ärztlichen Dienstes vom 06.08.2024 bestehe für die Zeit ab 01.03.2024 bei Vorliegen der Gesundheitsschädigung „Verschlechterung einer atopischen Dermatitis“ eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. mit einem impfkausalen Anteil von 1/2, sodass sich eine impfkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 v.H. ergebe. Da nach § 21 HVG ein Anspruch auf Beschädigtenrente jedoch nur bestehe, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert sei, habe ein Anspruch auf Beschädigtenrente nicht festgestellt werden können.Aufgrund der Einschätzung des ärztlichen Dienstes vom 06.08.2024 bestehe für die Zeit ab 01.03.2024 bei Vorliegen der Gesundheitsschädigung „Verschlechterung einer atopischen Dermatitis“ eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. mit einem impfkausalen Anteil von 1/2, sodass sich eine impfkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 v.H. ergebe. Da nach Paragraph 21, HVG ein Anspruch auf Beschädigtenrente jedoch nur bestehe, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert sei, habe ein Anspruch auf Beschädigtenrente nicht festgestellt werden können. 8. Am 27.03.2025 gab die genannte Rechtsanwälte GmbH die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers bekannt und erhob fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids vom 11.02.2025 würden im Umfang der Anerkennung bzw. der Kostenübernahme nicht bekämpft. Die Beschwerde richte sich gegen Spruchpunkt III. des Bescheids sowie gegen den Umstand, dass über die restlichen geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden nicht entschieden worden sei. Dieser Umstand werde ausdrücklich als Rechtswidrigkeit gerügt. Auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten sei nicht erfolgt, sodass der Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Das Parteiengehör des Beschwerdeführers sei zudem verletzt worden.Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids vom 11.02.2025 würden im Umfang der Anerkennung bzw. der Kostenübernahme nicht bekämpft. Die Beschwerde richte sich gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheids sowie gegen den Umstand, dass über die restlichen geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden nicht entschieden worden sei. Dieser Umstand werde ausdrücklich als Rechtswidrigkeit gerügt. Auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten sei nicht erfolgt, sodass der Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Das Parteiengehör des Beschwerdeführers sei zudem verletzt worden. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die übrigen, näher aufgezählten, Gesundheitsschädigungen, wobei diese teilweise als „Post-Vac-Syndrom“ bzw. ME/CFS zusammengefasst werden könnten, sowie die atopische Dermatitis an sich und nicht bloß eine Verschlechterung, als Impfschäden anerkennen, sowie eine Beschädigtenrente im gesetzlichen Ausmaß zuerkennen, in eventu den Bescheid
GVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchführen.Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die übrigen, näher aufgezählten, Gesundheitsschädigungen, wobei diese teilweise als „Post-Vac-Syndrom“ bzw. ME/CFS zusammengefasst werden könnten, sowie die atopische Dermatitis an sich und nicht bloß eine Verschlechterung, als Impfschäden anerkennen, sowie eine Beschädigtenrente im gesetzlichen Ausmaß zuerkennen, in eventu den Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchführen. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da der Beschwerdeführer fünf Tage nach der antragsgegenständlichen Injektion in der linken Hals- und Ohrregion Schmerzen verspürt habe. Einige Tage später sei ein stark juckender Ausschlag an beiden Füßen und Knöcheln aufgetreten, der sich weiter ausgebreitet habe. Im weiteren Verlauf habe sich auch der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtert, wobei diese Beschwerden bis dato fortbestehen würden. Die für die Anerkennung eines Impfschadens maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) seien erfüllt. Der Beschwerdeführer habe an keinerlei relevanten Vorerkrankungen gelitten und sei körperlich top fit gewesen. Zudem liege bei ihm ein Zustandsbild vor, welches unter anderem als „Post-Vac-Syndrom“ zusammengefasst werde. Es sei unzutreffend, dass keine fundierte medizinische Evidenzlage zum „Post-Vac-Syndrom“ vorliege, zumal in diesem Zusammenhang seitens des Sozialministeriumservice zahlreiche Impfschäden anerkannt worden seien. Zum anderen sei auf Nebenwirkungsmeldungen Bedacht zu nehmen. Es würden bereits Einzelfallstudien und diverse wissenschaftliche Literatur existieren. Die Ausführungen des Sachverständigen seien daher nicht schlüssig. Auch die vorliegenden Befunde des Beschwerdeführers seien vom Sachverständigen unrichtig gewürdigt worden. Aufgrund der bloß bedingten Zulassung der angeschuldigten Impfung könnten keine gesicherten Aussagen über deren Langzeitfolgen und Gefährlichkeit, etwa im Hinblick auf die Genotoxizität oder Karzinogenität, getroffen werden. Der angeschuldigte Impfstoff würde auf einem völlig neuartigen Verfahren beruhen. Ebenso werde der beigezogene Sachverständige abgelehnt, da dieser in seinem Gutachten ausgeführt habe, es sei aus seiner Sicht nicht zulässig, viele weitere Beschwerden nun ebenfalls als Impffolge zu betrachten, nur weil Assoziationen beschrieben seien. Das gegenständliche Gutachten habe in der Konsequenz völlig außer Betracht zu bleiben. Es werde zudem beantragt, einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin zu bestellen. Unbeschadet des Umstandes, dass insbesondere das so genannte „Post-Vac-Syndrom“ als Impfschaden anzuerkennen sei, könne unter Verweis auf eine Stellungnahme des Hausarztes des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass zuvor eine Dermatitis vorgelegen sei. In einem genannten Untersuchungsbericht des Jahres 2020 sei ebenso ein intakter Hautstatus vermerkt worden. Richtigerweise hätte daher die atopische Dermatitis an sich anerkannt werden müssen, nicht bloß eine Verschlechterung. Auch der Abzug eines Kausalanteils von 50% sei nicht gerechtfertigt, zumal im Spruch des Bescheids ohnehin nur die Verschlechterung einer atopischen Dermatitis anerkannt worden sei. Diese Verschlechterung sei aber zu 100% auf die Injektion zurückzuführen, sodass keine Reduktion zu erfolgen habe. Alternativ müsse der Spruchpunkt I. umformuliert werden, sodass eben nicht nur die Verschlechterung an sich anerkannt werde. Ebenso werde beantragt, einen anderen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Dermatologie zu bestellen.Auch der Abzug eines Kausalanteils von 50% sei nicht gerechtfertigt, zumal im Spruch des Bescheids ohnehin nur die Verschlechterung einer atopischen Dermatitis anerkannt worden sei. Diese Verschlechterung sei aber zu 100% auf die Injektion zurückzuführen, sodass keine Reduktion zu erfolgen habe. Alternativ müsse der Spruchpunkt römisch eins. umformuliert werden, sodass eben nicht nur die Verschlechterung an sich anerkannt werde. Ebenso werde beantragt, einen anderen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Dermatologie zu bestellen. Weiters könne der Beschwerdeführer mittels Hörmessbefunden nachweisen, dass sich sein Hörvermögen im zeitlichen Zusammenhang zur Injektion entsprechend verschlechtert habe.
GVG.Die Verhandlung ist öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR befragt den Sachverständigen, ob
(§ 17 VwGVG iVm) § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint.VR befragt den Sachverständigen, ob
(Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint. VR befragt die beschwerdeführende Partei, ob sie Umstände glaubhaft machen könne, die die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel stellen. Dies wird ebenfalls verneint. Der Sachverständige wird gem. § 14 BVwGG als Amtssachverständiger bestellt.Der Sachverständige wird gem. Paragraph 14, BVwGG als Amtssachverständiger bestellt. Der VR ermahnt den Sachverständigen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).Der VR ermahnt den Sachverständigen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Paragraph 289, StGB). VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die beschwerdeführende Partei, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichte, woraufhin diese auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtete. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BFV erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BFV legt ein Konvolut an Bildern vor. Diese werden als Beilage ./1 zum Akt genommen. Die Fotos sind undatiert. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen. Der medizinische Sachverständige nahm zu den von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Einwendungen und den vorgelegten Beweismitteln ausführlich Stellung und erstattete diesbezüglich zusammengefasst nachstehendes Gutachten: Er sei kein Facharzt für Dermatologie, habe aber für eine gewisse Zeit auch eine Ausbildung in diesem Bereich gemacht. Dies sei auch eine Voraussetzung, um die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin abschließen zu können. Die beim BF vorliegenden dermatologischen Beschwerdebilder seien „tägliches Brot“ in der Praxis. Er sei auch in der Lage, die beschriebenen Beschwerdebilder zu diagnostizieren. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe der BF wiederholt von Juckreiz an diversen Körperstellen berichtet; dies trotz einer im Jahr 2023 absolvierten „Hautkur“. An den Augenlidern habe er jedoch keinerlei Auffälligkeiten feststellen können. Ekzemhinweise hätten sich zwischen den Fingern gefunden. Es seien der Untersuchungsbefund sowie die Angaben des BF berücksichtigt worden. Zum Arztbrief von Dr. XXXX vom XXXX .08.2025, der „leichte Erytheme im Bereich der Oberlide“ bescheinige, sei anzumerken, dass ein Erythem kein Ekzem sei. Ein Erythem sei im Allgemeinen weder ein eigenständiges Krankheitsbild noch dauerhaft. Es könne ausgelöst werden durch physikalische Reize, Wärme, durch Infektionen, Allergien oder Medikamente. Es sei schlicht eine vorübergehende Rötung der Haut und diese könne durchaus an diesem Tag dort bestanden haben, das stelle er nicht in Abrede. Dies sei aber nicht der atopischen Dermatitis zuzuschreiben. Aus medizinischer Sicht sei es nicht als pathologische Veränderung der Haut einzustufen.Zum Arztbrief von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .08.2025, der „leichte Erytheme im Bereich der Oberlide“ bescheinige, sei anzumerken, dass ein Erythem kein Ekzem sei. Ein Erythem sei im Allgemeinen weder ein eigenständiges Krankheitsbild noch dauerhaft. Es könne ausgelöst werden durch physikalische Reize, Wärme, durch Infektionen, Allergien oder Medikamente. Es sei schlicht eine vorübergehende Rötung der Haut und diese könne durchaus an diesem Tag dort bestanden haben, das stelle er nicht in Abrede. Dies sei aber nicht der atopischen Dermatitis zuzuschreiben. Aus medizinischer Sicht sei es nicht als pathologische Veränderung der Haut einzustufen. Die dokumentierten Nebenwirkungen habe er aus der Fachinformation des Herstellers entnommen. Dabei habe er die Fachinformation im Erstellungszeitpunkt herangezogen. Zur Frage, ob Arthralgien und Myalgien in der Fachinformation gelistet seien, verweise er auf sein Gutachten. Im Untersuchungszeitpunkt habe der BF nicht über Gelenksschmerzen geklagt. Darüber hinaus werde ein Mensch, der so wie der BF ein gewisses Alter erreicht habe, auf die entsprechende Frage, ob er Gelenks- oder Muskelschmerzen habe, mit hoher Wahrscheinlichkeit mit „Ja“ antworten. Es stimme, dass „Asthenie“ eine Nebenwirkung des Impfstoffes sei. „Schwächegefühl“ und „Energiemangel“ seien auch unter den gelegentlichen Nebenwirkungen gelistet. Der BF habe dies ihm gegenüber eindeutig nicht angegeben. Auch aus der Krankengeschichte würden sich keine impfkausalen Hinweise ergeben. Auf Nachfrage habe er in die Datenbank der EMA nicht Einsicht genommen. Die diesbezüglichen PSURs (Periodic Safety Update Reports) seien ihm nicht bekannt. Aus seiner Sicht seien Einzelfallstudien nicht geeignet, um Rückschlüsse auf die Kausalität im Einzelfall zu ziehen. Auf Nachfrage, ob sich aus Kohortenstudien bzw. Melderegistern eine größere Aussagekraft ergebe, da in diesem Fall ein größeres und ähnliches Patientenkollektiv über einen längeren Zeitraum beobachtet werde, könne er nicht beurteilen. Das subjektive Gefühl des Beschwerdeführers einer herabgesetzten körperlichen Leistungsfähigkeit werde aus seiner Sicht nicht bezweifelt. Es sei richtig, dass beim Beschwerdeführer zur Abklärung des Schwächegefühls sowohl eine Ergometrie als auch ein Herzultraschall, eine lungenfachärztliche Untersuchung und mehrmalige Blutabnahmen vorgenommen worden seien. Aus seiner Sicht gebe es jedoch keinen Befund, der das Schwächegefühl erkläre. Auf Nachfrage, ob in der Literatur bereits Hinweise auf einen kausalen Zusammenhang mit den Substanzen von XXXX / XXXX bekannt seien bzw. ob er die verabreichte Chargennummer überprüft habe, nein. Auf weitere Nachfrage sei die dokumentierte Hörverschlechterung nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung aufgetreten. Es gebe wahrscheinlichere Ursachen, zumal das Hörvermögen altersbedingt laufend abnehme. Ein besonders rascher Verlauf sei für ihn nicht ersichtlich. In der Alterskohorte des Beschwerdeführers sei das Risiko, einen Hörsturz bzw. eine Hörverschlechterung zu erleiden, als sehr hoch zu beurteilen.Auf Nachfrage, ob in der Literatur bereits Hinweise auf einen kausalen Zusammenhang mit den Substanzen von römisch 40 / römisch 40 bekannt seien bzw. ob er die verabreichte Chargennummer überprüft habe, nein. Auf weitere Nachfrage sei die dokumentierte Hörverschlechterung nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung aufgetreten. Es gebe wahrscheinlichere Ursachen, zumal das Hörvermögen altersbedingt laufend abnehme. Ein besonders rascher Verlauf sei für ihn nicht ersichtlich. In der Alterskohorte des Beschwerdeführers sei das Risiko, einen Hörsturz bzw. eine Hörverschlechterung zu erleiden, als sehr hoch zu beurteilen. Aus seiner Sicht sei die Leistungsminderung durch die Impfung nicht objektivierbar. Es gebe keinen objektiven Parameter in den Befunden des BF, der besage, dass diese Impfung eine angegebene Leistungsminderung verursacht hätte; auch nicht mitverursacht. Unspezifische multiple Beschwerden dürfe und könne ein Mann, der 80 Jahre alt sei, wirklich haben. Daher sei davon auszugehen, dass diese unspezifischen Beschwerden zum Zeitpunkt der Impfung bereits vorgelegen seien. Beispielsweise schlechteres Hören, schlechteres Sehen auf der linken Seite, Hals-, Nasen- und Ohrenschmerzen, einmal links, einmal rechts, Schwindelgefühl, Schwächegefühl, Probleme bei Belastung, beispielsweise Müdigkeit oder extreme Müdigkeit, beispielsweise Gelenksschmerzen, Muskelschmerzen und Gedächtnis-probleme.
den unstrittigen Angaben des Sachverständigen bei der Untersuchung in seinen Schilderungen weitestgehend auf den vorliegenden Pruritus fokussiert gewesen ist, gegen die Annahme eines vorliegenden ME/CFS bzw. Post-Vac-Syndroms. Diesen schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen ist der erkennende Senat daher gefolgt, zumal diese Beurteilung auch mit der Aktenlage in Einklang steht. Eine zeitnah zur Impfung dokumentierte Verschlechterung des Allgemeinzustandes des Beschwerdeführers, die der für ein Postvakzinationssyndrom typischen Symptomkonstellation entsprechen würde, lässt sich der Krankengeschichte gerade nicht entnehmen. Vielmehr finden sich nach der angeschuldigten Impfung – zwischen April 2021 und etwa September 2021 – im Karteiauszug der Gruppenpraxis Dr. XXXX & XXXX lediglich vereinzelte Eintragungen, die keinerlei Hinweis auf eine markante Verschlechterung des Allgemeinzustands bieten. Erst am 17.09.2021 findet sich erstmals nach der angeschuldigten Impfung wieder ein Eintrag, der überhaupt eine relevante Gesundheitsbeschwerde dokumentiert, wobei sich dieser auf die Hauterkrankung bezieht.Diesen schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen ist der erkennende Senat daher gefolgt, zumal diese Beurteilung auch mit der Aktenlage in Einklang steht. Eine zeitnah zur Impfung dokumentierte Verschlechterung des Allgemeinzustandes des Beschwerdeführers, die der für ein Postvakzinationssyndrom typischen Symptomkonstellation entsprechen würde, lässt sich der Krankengeschichte gerade nicht entnehmen. Vielmehr finden sich nach der angeschuldigten Impfung – zwischen April 2021 und etwa September 2021 – im Karteiauszug der Gruppenpraxis Dr. römisch 40 & römisch 40 lediglich vereinzelte Eintragungen, die keinerlei Hinweis auf eine markante Verschlechterung des Allgemeinzustands bieten. Erst am 17.09.2021 findet sich erstmals nach der angeschuldigten Impfung wieder ein Eintrag, der überhaupt eine relevante Gesundheitsbeschwerde dokumentiert, wobei sich dieser auf die Hauterkrankung bezieht. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX .02.2026 hat der gerichtlich bestellte Sachverständige MR Dr. XXXX seine Beurteilung neuerlich schlüssig erläutert. Auf Vorhalt der beschwerdeführenden Partei, er sei als Allgemeinmediziner nicht zur Beurteilung dermatologischer und internistischer Beschwerdebilder berufen, hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass die Beurteilung der vorliegenden dermatologischen Beschwerdebilder dem ärztlichen Tagesgeschäft eines Allgemeinmediziners entspricht und er im Rahmen seiner Ausbildung – die zwingend auch Stationen im dermatologischen Fach umfasst – die erforderliche Fachkompetenz erworben hat. Bloß nebenbei sei angemerkt, dass dies der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, wonach kein Anspruch auf Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen einer bestimmten Fachrichtung besteht (vgl. VwGH 25.04.1991, 89/09/0033). Im Übrigen hegt der erkennende Senat aber keine Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen, zumal dieser nach Kenntnis des erkennenden Senates selbst Patienten behandelt, die am „Chronic-Fatigue-Syndrom“ leiden und jüngst in mehreren Verfahren das „Chronic-Fatigue-Syndrom“ – bei doch deutlich andersgearteten Beschwerdebildern – ursächlich auf Impfungen zurückgeführt hat.In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 .02.2026 hat der gerichtlich bestellte Sachverständige MR Dr. römisch 40 seine Beurteilung neuerlich schlüssig erläutert. Auf Vorhalt der beschwerdeführenden Partei, er sei als Allgemeinmediziner nicht zur Beurteilung dermatologischer und internistischer Beschwerdebilder berufen, hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass die Beurteilung der vorliegenden dermatologischen Beschwerdebilder dem ärztlichen Tagesgeschäft eines Allgemeinmediziners entspricht und er im Rahmen seiner Ausbildung – die zwingend auch Stationen im dermatologischen Fach umfasst – die erforderliche Fachkompetenz erworben hat. Bloß nebenbei sei angemerkt, dass dies der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, wonach kein Anspruch auf Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen einer bestimmten Fachrichtung besteht vergleiche VwGH 25.04.1991, 89/09/0033). Im Übrigen hegt der erkennende Senat aber keine Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen, zumal dieser nach Kenntnis des erkennenden Senates selbst Patienten behandelt, die am „Chronic-Fatigue-Syndrom“ leiden und jüngst in mehreren Verfahren das „Chronic-Fatigue-Syndrom“ – bei doch deutlich andersgearteten Beschwerdebildern – ursächlich auf Impfungen zurückgeführt hat. Auch der Einwand der beschwerdeführenden Partei, dass der drastische Abfall der körperlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für das Vorliegen der genannten Krankheitsbilder spricht, konnte nach Ansicht des erkennenden Senates entkräftet werden. Zwar zeigt der Befund vom XXXX .10.2024 eine Leistungsfähigkeit von nur 74 % im Vergleich zu 106 % vor der Impfung, jedoch haben die im Verfahren beigezogenen Sachverständigen übereinstimmend und schlüssig dargelegt, dass diese Werte nicht vergleichbar sind, da bei der Untersuchung nach der Impfung keine Ausbelastung des Beschwerdeführers erfolgte. So ist bei letzterer Untersuchung lediglich ein Frequenzanstieg auf 96 pro Minute gegenüber 136 pro Minute vor der Impfung erfolgt. Damit fehlt es aber an einem objektiven klinischen Nachweis für den behaupteten krankheitswertigen Leistungseinbruch oder einer pathologischen Belastungsintoleranz, wie sie für ein Postvakzinationssyndrom oder Chronic-Fatigue-Syndrom im Sinne einer „post-exertional Malaise“ typisch wäre.Auch der Einwand der beschwerdeführenden Partei, dass der drastische Abfall der körperlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für das Vorliegen der genannten Krankheitsbilder spricht, konnte nach Ansicht des erkennenden Senates entkräftet werden. Zwar zeigt der Befund vom römisch 40 .10.2024 eine Leistungsfähigkeit von nur 74 % im Vergleich zu 106 % vor der Impfung, jedoch haben die im Verfahren beigezogenen Sachverständigen übereinstimmend und schlüssig dargelegt, dass diese Werte nicht vergleichbar sind, da bei der Untersuchung nach der Impfung keine Ausbelastung des Beschwerdeführers erfolgte. So ist bei letzterer Untersuchung lediglich ein Frequenzanstieg auf 96 pro Minute gegenüber 136 pro Minute vor der Impfung erfolgt. Damit fehlt es aber an einem objektiven klinischen Nachweis für den behaupteten krankheitswertigen Leistungseinbruch oder einer pathologischen Belastungsintoleranz, wie sie für ein Postvakzinationssyndrom oder Chronic-Fatigue-Syndrom im Sinne einer „post-exertional Malaise“ typisch wäre. Auch hinsichtlich der sonstigen Beschwerden bzw. Beschwerdekomplexe geht der erkennende Senat – mit Ausnahme von der Verschlechterung einer vorbestehenden chronischen Dermatitis mit Pruritus – nicht davon aus, dass diese durch die angeschuldigte Impfung hervorgerufen wurden. Hinsichtlich der einzelnen geltend gemachten Gesundheitsschädigungen ergibt sich unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde sowie der eingeholten Sachverständigengutachten nach Ansicht des erkennenden Senates folgendes: Erschöpfungszustände, Müdigkeit, Antriebslosigkeit: Soweit der Beschwerdeführer Müdigkeit, Abgeschlagenheit, Antriebslosigkeit, Konzentrationsschwäche und eine generelle Verschlechterung des Allgemeinzustandes geltend macht, ist zunächst festzuhalten, dass derartige Beschwerden in der Fachinformation des Herstellers tatsächlich als sehr häufige Nebenwirkungen („Ermüdung“) gelistet sind und insoweit grundsätzlich nach einer Impfung mit dem angeschuldigten Impfstoff auftreten können. Es handelt sich dabei jedoch nach dem Stand der Fachinformation typischerweise um vorübergehende Impfreaktionen, die innerhalb weniger Stunden bis Tage abklingen. Eine über Monate oder Jahre persistierende Erschöpfungssymptomatik ist in der Fachinformation hingegen nicht als bestätigte Nebenwirkung dokumentiert, wird jedoch im wissenschaftlichen Diskurs unter dem Begriff des „Post-Vakzin-Syndroms“ bzw. als impfassoziierten Chronic-Fatigue-Syndroms diskutiert. Neben der bereits dargelegten Würdigung der ergometrischen Untersuchungen vom XXXX .03.2021 und vom XXXX .10.2024 durch den Sachverständigen MR Dr. XXXX hat bereits der behördliche Sachverständige Univ. Prof. Dr. XXXX in seinem Ergänzungsgutachten vom 31.01.2025 nachvollziehbar dargelegt, dass die beiden Untersuchungen aus den genannten Gründen schon methodisch nicht vergleichbar sind, da eben keine Ausbelastung vorlag. Der Untersuchungsabbruch erfolgte zudem nicht aufgrund eines objektiven kardialen oder sonstigen Belastungslimits.Neben der bereits dargelegten Würdigung der ergometrischen Untersuchungen vom römisch 40 .03.2021 und vom römisch 40 .10.2024 durch den Sachverständigen MR Dr. römisch 40 hat bereits der behördliche Sachverständige Univ. Prof. Dr. römisch 40 in seinem Ergänzungsgutachten vom 31.01.2025 nachvollziehbar dargelegt, dass die beiden Untersuchungen aus den genannten Gründen schon methodisch nicht vergleichbar sind, da eben keine Ausbelastung vorlag. Der Untersuchungsabbruch erfolgte zudem nicht aufgrund eines objektiven kardialen oder sonstigen Belastungslimits. Die in weiterer Folge durchgeführte echokardiographische Untersuchung durch Dr. XXXX am XXXX .10.2024 ergab sodann einen weitgehend altersentsprechenden Normalbefund. Auch der echokardiographische Befund von Dr. XXXX vom XXXX .05.2024 zeigte lediglich eine geringgradige diastolische Dysfunktion, eine Mitral- und Trikuspidalinsuffizienz Grad I und im 24-Stunden-EKG bei normofrequentem Sinusrhythmus multiple supraventrikuläre und gehäufte ventrikuläre Extrasystolen ohne hämodynamische Relevanz. Die lungenfachärztliche Untersuchung durch Dr. XXXX am XXXX .09.2024 ergab ein unauffälliges Thoraxröntgen, einen normwertigen lungenfunktionellen Befund ohne restriktive Funktionseinschränkung sowie eine normoxische Blutgassituation. Auch die zahlreichen Laborkontrollen ergaben, soweit ersichtlich, durchgehend weitgehend altersentsprechende Normalwerte.Die in weiterer Folge durchgeführte echokardiographische Untersuchung durch Dr. römisch 40 am römisch 40 .10.2024 ergab sodann einen weitgehend altersentsprechenden Normalbefund. Auch der echokardiographische Befund von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .05.2024 zeigte lediglich eine geringgradige diastolische Dysfunktion, eine Mitral- und Trikuspidalinsuffizienz Grad römisch eins und im 24-Stunden-EKG bei normofrequentem Sinusrhythmus multiple supraventrikuläre und gehäufte ventrikuläre Extrasystolen ohne hämodynamische Relevanz. Die lungenfachärztliche Untersuchung durch Dr. römisch 40 am römisch 40 .09.2024 ergab ein unauffälliges Thoraxröntgen, einen normwertigen lungenfunktionellen Befund ohne restriktive Funktionseinschränkung sowie eine normoxische Blutgassituation. Auch die zahlreichen Laborkontrollen ergaben, soweit ersichtlich, durchgehend weitgehend altersentsprechende Normalwerte. Aus dieser konsistent unauffälligen Befundlage ergibt sich für den erkennenden Senat in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen der beigezogenen Sachverständigen, dass eine objektivierbare – geschweige denn pathologische – Leistungsminderung des Beschwerdeführers nicht angenommen werden kann. Der subjektive Leidensdruck des Beschwerdeführers wird damit natürlich nicht in Frage gestellt, eine impfkausale Erkrankung scheidet mit Blick auf die genannten Beschwerden aber bereits von vornherein aus. Schwindel und Kreislaufprobleme: Schwindelsymptome werden in der Fachinformation des Herstellers als Nebenwirkung gelistet. Zum vorliegenden Fall ist allerdings festzuhalten, dass eine entsprechende Vertigo-Symptomatik bereits seit Februar 2020 dokumentiert ist. So weist der Karteiauszug der Gruppenpraxis Dr. XXXX & XXXX bereits am XXXX .02.2020 eine entsprechende Diagnose aus. Auch der bereits genannte HNO-Befund von Dr. XXXX vom XXXX .10.2020 dokumentiert eine „seit zwei Wochen“ bestehende Schwindelproblematik. Der internistische Befund von Dr. XXXX vom XXXX .03.2021 – mehrere Wochen vor der angeschuldigten Impfung – objektivierte die seit längerem bestehende Kreislauflabilität durch Langzeitblutdruckmessung und Schellong-Test im Sinne einer hypotonen Kreislaufdysregulation. Auch der Karteieintrag vom XXXX .02.2021 dokumentiert eine vorbestehende Kreislauflabilität. Damit steht zur Überzeugung des erkennenden Senates fest, dass die Schwindelsymptomatik und die Kreislaufprobleme des Beschwerdeführers bereits vor der angeschuldigten Impfung bestanden haben und ihre Entstehung gerade nicht auf die Impfung zurückzuführen ist. Eine maßgebliche, impfkausale Verschlechterung dieser Symptomatik lässt sich der Aktenlage ebenfalls nicht entnehmen.Schwindelsymptome werden in der Fachinformation des Herstellers als Nebenwirkung gelistet. Zum vorliegenden Fall ist allerdings festzuhalten, dass eine entsprechende Vertigo-Symptomatik bereits seit Februar 2020 dokumentiert ist. So weist der Karteiauszug der Gruppenpraxis Dr. römisch 40 & römisch 40 bereits am römisch 40 .02.2020 eine entsprechende Diagnose aus. Auch der bereits genannte HNO-Befund von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .10.2020 dokumentiert eine „seit zwei Wochen“ bestehende Schwindelproblematik. Der internistische Befund von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .03.2021 – mehrere Wochen vor der angeschuldigten Impfung – objektivierte die seit längerem bestehende Kreislauflabilität durch Langzeitblutdruckmessung und Schellong-Test im Sinne einer hypotonen Kreislaufdysregulation. Auch der Karteieintrag vom römisch 40 .02.2021 dokumentiert eine vorbestehende Kreislauflabilität. Damit steht zur Überzeugung des erkennenden Senates fest, dass die Schwindelsymptomatik und die Kreislaufprobleme des Beschwerdeführers bereits vor der angeschuldigten Impfung bestanden haben und ihre Entstehung gerade nicht auf die Impfung zurückzuführen ist. Eine maßgebliche, impfkausale Verschlechterung dieser Symptomatik lässt sich der Aktenlage ebenfalls nicht entnehmen. Hör- und Sehprobleme: Hörstörungen oder ein Hörsturz werden in der vorgelegten Publikation des Paul-Ehrlich-Instituts als mögliche Impfkomplikation diskutiert. Der beschwerdeführenden Partei ist auch zuzubilligen, dass die im Akt befindlichen Tonaudiogramme vom XXXX .03.2021 und vom XXXX .11.2022 sowie der weitere Befund vom XXXX .11.2023 eine Verschlechterung des Hörvermögens des Beschwerdeführers vor allem im oberen Frequenzbereich aufweisen. Allerdings hat der gerichtliche Sachverständige MR Dr. XXXX in der mündlichen Verhandlung am XXXX .02.2026 schlüssig dargelegt, dass die dokumentierte Hörverschlechterung gerade nicht in jenem zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung steht, der für die Annahme einer impfkausalen Schädigung erforderlich wäre. Zwischen dem Befund vom XXXX .03.2021 und der erstmalig dokumentierten relevanten Verschlechterung nach der angeschuldigten Impfung vom XXXX .11.2022 liegt ein Zeitraum von rund eineinhalb Jahren. Eine impfbedingte Schädigung im Sinne eines akuten Hörsturzes oder einer Innenohrischämie hätte sich aber – wie der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat – durch eine plötzliche, sprunghafte Verschlechterung binnen weniger Tage oder Wochen manifestieren müssen. Eine solche zeitnahe Befunddokumentation liegt jedoch nicht vor. Insbesondere wurde in dem rund einen Monat nach der zweiten Impfung erfolgten Eintrag des Hausarztes vom 11.05.2021 die Hörproblematik nicht thematisiert, obwohl der Beschwerdeführer ja grundsätzlich um eine umfassende medizinische Abklärung seiner Beschwerden bemüht war.Hörstörungen oder ein Hörsturz werden in der vorgelegten Publikation des Paul-Ehrlich-Instituts als mögliche Impfkomplikation diskutiert. Der beschwerdeführenden Partei ist auch zuzubilligen, dass die im Akt befindlichen Tonaudiogramme vom römisch 40 .03.2021 und vom römisch 40 .11.2022 sowie der weitere Befund vom römisch 40 .11.2023 eine Verschlechterung des Hörvermögens des Beschwerdeführers vor allem im oberen Frequenzbereich aufweisen. Allerdings hat der gerichtliche Sachverständige MR Dr. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 .02.2026 schlüssig dargelegt, dass die dokumentierte Hörverschlechterung gerade nicht in jenem zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung steht, der für die Annahme einer impfkausalen Schädigung erforderlich wäre. Zwischen dem Befund vom römisch 40 .03.2021 und der erstmalig dokumentierten relevanten Verschlechterung nach der angeschuldigten Impfung vom römisch 40 .11.2022 liegt ein Zeitraum von rund eineinhalb Jahren. Eine impfbedingte Schädigung im Sinne eines akuten Hörsturzes oder einer Innenohrischämie hätte sich aber – wie der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat – durch eine plötzliche, sprunghafte Verschlechterung binnen weniger Tage oder Wochen manifestieren müssen. Eine solche zeitnahe Befunddokumentation liegt jedoch nicht vor. Insbesondere wurde in dem rund einen Monat nach der zweiten Impfung erfolgten Eintrag des Hausarztes vom 11.05.2021 die Hörproblematik nicht thematisiert, obwohl der Beschwerdeführer ja grundsätzlich um eine umfassende medizinische Abklärung seiner Beschwerden bemüht war. Hinzu kommt, dass bereits der HNO-Befund von Dr. XXXX vom XXXX .10.2020 eine beidseitige Innenohrschwerhörigkeit mit Hochtonbetonung dokumentiert und damit eine einschlägige Grunderkrankung im relevanten Frequenzbereich nachweist. Der Krankheitsverlauf, wie er sich aus den Tonaudiogrammen ergibt, ist daher nach Ansicht des erkennenden Senates eher mit einem natürlichen Fortschreiten dieser Grunderkrankung als mit der Annahme eines Impfschadens vereinbar.Hinzu kommt, dass bereits der HNO-Befund von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .10.2020 eine beidseitige Innenohrschwerhörigkeit mit Hochtonbetonung dokumentiert und damit eine einschlägige Grunderkrankung im relevanten Frequenzbereich nachweist. Der Krankheitsverlauf, wie er sich aus den Tonaudiogrammen ergibt, ist daher nach Ansicht des erkennenden Senates eher mit einem natürlichen Fortschreiten dieser Grunderkrankung als mit der Annahme eines Impfschadens vereinbar. Vergleichbares gilt für die geltend gemachten Sehprobleme. Der augenärztliche Befund von Dr. XXXX vom XXXX .04.2023 – mithin nahezu zwei Jahre nach der angeschuldigten Impfung – dokumentiert etwa Diagnosen Hyperopie, Astigmatismus, Presbyopie, Keratokonjunktivitis sicca und Katarakt. Diese Befundkonstellation lässt sich durchaus auf fortschreitende Veränderungen am Auge zurückführen. Auch der augenärztliche Befund von Dr. XXXX vom XXXX .08.2024 bietet keinen Anhaltspunkt für ein akut impfbedingt ausgelöstes Ereignis. Im Hinblick auf den mit Eingabe vom XXXX .08.2025 mitgeteilten und zuletzt mit Eingabe vom 19.11.2025 durch einen weiteren Befund untermauerten Augeninfarkt am rechten Auge vom XXXX .07.2025 ist festzuhalten, dass ein ursächlicher Zusammenhang mit der mehr als vier Jahre zurückliegenden Impfung bereits aufgrund der langen zeitlichen Latenz unwahrscheinlich erscheint. Auch die beschwerdeführende Partei hat diesen Vorfall in der genannten Eingabe nicht substanziiert als unmittelbare Impffolge dargestellt, sondern lediglich informativ als weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes mitgeteilt und um eine entsprechende Abklärung ersucht.Vergleichbares gilt für die geltend gemachten Sehprobleme. Der augenärztliche Befund von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .04.2023 – mithin nahezu zwei Jahre nach der angeschuldigten Impfung – dokumentiert etwa Diagnosen Hyperopie, Astigmatismus, Presbyopie, Keratokonjunktivitis sicca und Katarakt. Diese Befundkonstellation lässt sich durchaus auf fortschreitende Veränderungen am Auge zurückführen. Auch der augenärztliche Befund von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .08.2024 bietet keinen Anhaltspunkt für ein akut impfbedingt ausgelöstes Ereignis. Im Hinblick auf den mit Eingabe vom römisch 40 .08.2025 mitgeteilten und zuletzt mit Eingabe vom 19.11.2025 durch einen weiteren Befund untermauerten Augeninfarkt am rechten Auge vom römisch 40 .07.2025 ist festzuhalten, dass ein ursächlicher Zusammenhang mit der mehr als vier Jahre zurückliegenden Impfung bereits aufgrund der langen zeitlichen Latenz unwahrscheinlich erscheint. Auch die beschwerdeführende Partei hat diesen Vorfall in der genannten Eingabe nicht substanziiert als unmittelbare Impffolge dargestellt, sondern lediglich informativ als weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes mitgeteilt und um eine entsprechende Abklärung ersucht. Gelenksbeschwerden: Arthralgien und Myalgien sind in der Fachinformation des Herstellers als sehr häufige Nebenwirkungen gelistet, jedoch erneut als vorübergehende, in der Regel binnen weniger Tage abklingende Impfreaktionen. Wie bereits ausgeführt, war der Beschwerdeführer aufgrund chronischer Wirbelsäulenbeschwerden bereits jahrelang vor der Impfung in regelmäßiger physiotherapeutischer Behandlung. Die im Verfahrensverlauf dokumentierten Veränderungen an Schulter- und Fingergelenken weisen überwiegend einen degenerativen Charakter auf. Nach Ansicht des erkennenden Senates liegt die Erklärung für die Gelenksbeschwerden des Beschwerdeführers in einem klassischen degenerativen Krankheitsbild des Stütz- und Bewegungsapparates und diese sind daher nicht auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen. Verschlechterung der atopischen Dermatitis: Soweit die belangte Behörde mit dem - diesbezüglich nicht angefochtenen - angefochtenen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Gesundheitsschädigung „Verschlechterung einer atopischen Dermatitis“ mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. (grundsätzlich) als impfkausal anerkannt hat, ist diesbezüglich zwar nach Ansicht des erkennenden Senates ohnedies von der Teilrechtskraft des angefochtenen Bescheides auszugehen (siehe dazu II.3.). Unabhängig davon ist der erkennende Senat im Zusammenhang mit dieser Gesundheitsschädigung jedoch zur Ansicht gelangt, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der angeschuldigten Impfung ein Zustand vorliegt, der die Annahme einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. rechtfertigt.Soweit die belangte Behörde mit dem - diesbezüglich nicht angefochtenen - angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides die Gesundheitsschädigung „Verschlechterung einer atopischen Dermatitis“ mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. (grundsätzlich) als impfkausal anerkannt hat, ist diesbezüglich zwar nach Ansicht des erkennenden Senates ohnedies von der Teilrechtskraft des angefochtenen Bescheides auszugehen (siehe dazu römisch zwei.3.). Unabhängig davon ist der erkennende Senat im Zusammenhang mit dieser Gesundheitsschädigung jedoch zur Ansicht gelangt, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der angeschuldigten Impfung ein Zustand vorliegt, der die Annahme einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. rechtfertigt. Dass die in den Wochen nach der zweiten Impfung am XXXX .04.2021 aufgetretene Hautsymptomatik mit Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen ist, ergibt sich aus den übereinstimmenden Beurteilungen der Sachverständigen Univ. Prof. Dr. XXXX und MR Dr. XXXX , die sich beide auf die einschlägige wissenschaftliche Literatur stützen konnten und hierauf Bezug nehmend ausführten, dass das Aufflammen vorbestehender chronischer Hauterkrankungen, insbesondere der atopischen Dermatitis, nach mRNA-Impfungen als bekanntes Phänomen gilt. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Beginn der Hautsymptomatik wenige Tage nach der Impfung mit zunehmender Ausbreitung von den Vorfüßen über die Beine bis zum Stamm fügt sich in dieses Muster ein. Da andere Auslöser für die im Frühjahr 2021 eingetretenen Verschlechterung nicht erkennbar sind und die zuvor weitgehend beschwerdefreie Hauterkrankung in der Folge eine deutliche und anhaltende Verschlechterung erfahren hat, ist die Wahrscheinlichkeit eines impfkausalen Auslösers im Sinne der nach dem Impfschadengesetz erforderlichen Kausalitätswahrscheinlichkeit gegeben.Dass die in den Wochen nach der zweiten Impfung am römisch 40 .04.2021 aufgetretene Hautsymptomatik mit Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen ist, ergibt sich aus den übereinstimmenden Beurteilungen der Sachverständigen Univ. Prof. Dr. römisch 40 und MR Dr. römisch 40 , die sich beide auf die einschlägige wissenschaftliche Literatur stützen konnten und hierauf Bezug nehmend ausführten, dass das Aufflammen vorbestehender chronischer Hauterkrankungen, insbesondere der atopischen Dermatitis, nach mRNA-Impfungen als bekanntes Phänomen gilt. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Beginn der Hautsymptomatik wenige Tage nach der Impfung mit zunehmender Ausbreitung von den Vorfüßen über die Beine bis zum Stamm fügt sich in dieses Muster ein. Da andere Auslöser für die im Frühjahr 2021 eingetretenen Verschlechterung nicht erkennbar sind und die zuvor weitgehend beschwerdefreie Hauterkrankung in der Folge eine deutliche und anhaltende Verschlechterung erfahren hat, ist die Wahrscheinlichkeit eines impfkausalen Auslösers im Sinne der nach dem Impfschadengesetz erforderlichen Kausalitätswahrscheinlichkeit gegeben. Die weitergehenden Einwendungen der beschwerdeführenden Partei wurden im Verfahren, zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung am XXXX .02.2026, berücksichtigt und umfassend erörtert. Die seitens der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens mehrmals eingebrachten Einwendungen erschienen jedoch aus den dargelegten Gründen nicht geeignet, eine Änderung der sachverständigen Beurteilung herbeizuführen. Insbesondere vermochte die beschwerdeführende Partei die widerspruchsfreien Einschätzungen der Sachverständigen nicht zu entkräften. Dass eine weitergehende Ergänzung des internistischen Gutachtens oder die Beiziehung eines Sachverständigen für Dermatologie oder Epidemiologie erforderlich wäre, ist nicht ersichtlich. Die zu beurteilenden Fragestellungen fallen in die Kompetenz der beigezogenen Sachverständigen, an deren fachlicher Eignung zu keinem Zeitpunkt Zweifel aufgekommen sind.Die weitergehenden Einwendungen der beschwerdeführenden Partei wurden im Verfahren, zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung am römisch 40 .02.2026, berücksichtigt und umfassend erörtert. Die seitens der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens mehrmals eingebrachten Einwendungen erschienen jedoch aus den dargelegten Gründen nicht geeignet, eine Änderung der sachverständigen Beurteilung herbeizuführen. Insbesondere vermochte die beschwerdeführende Partei die widerspruchsfreien Einschätzungen der Sachverständigen nicht zu entkräften. Dass eine weitergehende Ergänzung des internistischen Gutachtens oder die Beiziehung eines Sachverständigen für Dermatologie oder Epidemiologie erforderlich wäre, ist nicht ersichtlich. Die zu beurteilenden Fragestellungen fallen in die Kompetenz der beigezogenen Sachverständigen, an deren fachlicher Eignung zu keinem Zeitpunkt Zweifel aufgekommen sind. Auch das mit Eingabe vom 19.11.2025 vorgelegte Privatgutachten von Univ.-Prof. a.D. Dr. XXXX vermag die schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilungen der beigezogenen Sachverständigen nicht zu erschüttern. Der Privatgutachter führte aus, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers mit einem komplexen „Post-Vacc-Syndrom“ vereinbar seien. Es überwiege aus seiner Sicht „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ die Annahme eines Kausalzusammenhangs zwischen den gesundheitlichen Problemen und der Impfung. Zur Begründung stützt er sich – neben Literaturhinweisen zu Hörverlust, Sehverlust und postvakzinationsassoziierten Ekzemen nach COVID-19-Impfungen – im Kern auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Beschwerdebeginn.Auch das mit Eingabe vom 19.11.2025 vorgelegte Privatgutachten von Univ.-Prof. a.D. Dr. römisch 40 vermag die schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilungen der beigezogenen Sachverständigen nicht zu erschüttern. Der Privatgutachter führte aus, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers mit einem komplexen „Post-Vacc-Syndrom“ vereinbar seien. Es überwiege aus seiner Sicht „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ die Annahme eines Kausalzusammenhangs zwischen den gesundheitlichen Problemen und der Impfung. Zur Begründung stützt er sich – neben Literaturhinweisen zu Hörverlust, Sehverlust und postvakzinationsassoziierten Ekzemen nach COVID-19-Impfungen – im Kern auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Beschwerdebeginn. Zugleich räumte der Privatgutachter jedoch selbst ein, dass es bisher keine laborchemischen oder sonstigen Untersuchungen gibt, die mit ausreichender Sensitivität oder Spezifität die Diagnosen „Post-Vacc-Syndrom“, postvaccinales Ekzem oder impfbedingte Hör- und Sehverschlechterungen sichern könnten. Ebenso räumte er ausdrücklich ein „Dilemma aufgrund der fehlenden, zeitnahen Objektivierung“ ein. Die Kausalität ergebe sich aber dennoch aus dem zeitlichen Zusammenhang. Diesen Schlussfolgerungen kann der erkennende Senat aus mehreren Gründen nicht folgen. Zunächst handelt es sich bei den in Rede stehenden Krankheitsbildern – wie der Privatgutachter selbst einräumt und wie auch der gerichtliche Sachverständige MR Dr. XXXX in seinem schriftlichen Gutachten umfassend dargelegt hat – um Ausschlussdiagnosen. Dies bedeutet, dass die Diagnose eines „Post-Vac-Syndroms“ oder eines Chronic-Fatigue-Syndroms erst dann gestellt werden darf, wenn andere verursachende Erkrankungen ausgeschlossen worden sind. Gerade diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Wie ausführlich dargelegt wurde, lagen beim Beschwerdeführer bereits vor der angeschuldigten Impfung dokumentierte Vorerkrankungen vor. Für nahezu sämtliche der nunmehr geltend gemachten Beschwerden stehen damit plausible alternative Erklärungen zur Verfügung, die einer Ausschlussdiagnose entgegenstehen. Das Privatgutachten setzt sich mit diesen dokumentierten Vorerkrankungen jedoch nicht hinreichend auseinander, sondern geht – den Angaben des Beschwerdeführers folgend – im Wesentlichen davon aus, dass die beschriebenen Beschwerden erst nach der Impfung aufgetreten seien. Diese Annahme steht, wie eingehend dargelegt wurde, im Widerspruch zur objektiven Aktenlage.Diesen Schlussfolgerungen kann der erkennende Senat aus mehreren Gründen nicht folgen. Zunächst handelt es sich bei den in Rede stehenden Krankheitsbildern – wie der Privatgutachter selbst einräumt und wie auch der gerichtliche Sachverständige MR Dr. römisch 40 in seinem schriftlichen Gutachten umfassend dargelegt hat – um Ausschlussdiagnosen. Dies bedeutet, dass die Diagnose eines „Post-Vac-Syndroms“ oder eines Chronic-Fatigue-Syndroms erst dann gestellt werden darf, wenn andere verursachende Erkrankungen ausgeschlossen worden sind. Gerade diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Wie ausführlich dargelegt wurde, lagen beim Beschwerdeführer bereits vor der angeschuldigten Impfung dokumentierte Vorerkrankungen vor. Für nahezu sämtliche der nunmehr geltend gemachten Beschwerden stehen damit plausible alternative Erklärungen zur Verfügung, die einer Ausschlussdiagnose entgegenstehen. Das Privatgutachten setzt sich mit diesen dokumentierten Vorerkrankungen jedoch nicht hinreichend auseinander, sondern geht – den Angaben des Beschwerdeführers folgend – im Wesentlichen davon aus, dass die beschriebenen Beschwerden erst nach der Impfung aufgetreten seien. Diese Annahme steht, wie eingehend dargelegt wurde, im Widerspruch zur objektiven Aktenlage. Ebenso kann der vom Privatgutachter als wesentliches Argument vorgebrachte enge zeitliche Zusammenhang bei genauerer Betrachtung nicht aufrechterhalten werden. Ein solcher lässt sich – wie ebenfalls bereits dargelegt – lediglich für den Hautausschlag des Beschwerdeführers ausmachen, der wenige Tage nach der Impfung auftrat. Im Hinblick auf die übrigen Beschwerden zeigt die Aktenlage hingegen kein einheitliches Bild eines akut nach der Impfung einsetzenden Symptomkomplexes. Vielmehr liegt zwischen der Impfung und der ärztlich dokumentierten Verschlechterung der überwiegend vorbestehenden Beschwerden – soweit eine solche überhaupt angenommen werden kann – teilweise ein Zeitraum von eineinhalb Jahren und mehr, wie insbesondere für die Hörverschlechterung dargelegt wurde. Soweit der Privatgutachter sich in diesem Zusammenhang auf die Bestätigung des zeitlichen Zusammenhangs durch die Hausärzte Dr. XXXX & XXXX in der Stellungnahme vom 15.10.2024 beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass sich diese Bestätigung gerade nicht auf zeitnahe Befunddokumentation stützt, sondern auf eine nachträgliche Rekonstruktion mehr als drei Jahre nach der angeschuldigten Impfung.Ebenso kann der vom Privatgutachter als wesentliches Argument vorgebrachte enge zeitliche Zusammenhang bei genauerer Betrachtung nicht aufrechterhalten werden. Ein solcher lässt sich – wie ebenfalls bereits dargelegt – lediglich für den Hautausschlag des Beschwerdeführers ausmachen, der wenige Tage nach der Impfung auftrat. Im Hinblick auf die übrigen Beschwerden zeigt die Aktenlage hingegen kein einheitliches Bild eines akut nach der Impfung einsetzenden Symptomkomplexes. Vielmehr liegt zwischen der Impfung und der ärztlich dokumentierten Verschlechterung der überwiegend vorbestehenden Beschwerden – soweit eine solche überhaupt angenommen werden kann – teilweise ein Zeitraum von eineinhalb Jahren und mehr, wie insbesondere für die Hörverschlechterung dargelegt wurde. Soweit der Privatgutachter sich in diesem Zusammenhang auf die Bestätigung des zeitlichen Zusammenhangs durch die Hausärzte Dr. römisch 40 & römisch 40 in der Stellungnahme vom 15.10.2024 beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass sich diese Bestätigung gerade nicht auf zeitnahe Befunddokumentation stützt, sondern auf eine nachträgliche Rekonstruktion mehr als drei Jahre nach der angeschuldigten Impfung. In diesem Zusammenhang teilt der erkennende Senat die bereits von Univ. Prof. Dr. XXXX vorgebrachte Überlegung, dass es wenig plausibel erscheint, dass ein Beschwerdeführer, der – wie sich aus dem Akteninhalt klar ergibt – über Jahre hinweg ein engmaschiges Netz ärztlicher Konsultationen in Anspruch nahm, einen derart tiefgreifenden Einbruch seines Allgemeinzustandes, wie er nunmehr behauptet wird, nicht zeitnah ärztlich dokumentieren ließ. Das Fehlen entsprechender Eintragungen in den Monaten nach der Impfung lässt sich eher dahingehend deuten, dass eine über die auftretende Hautsymptomatik hinausgehende, akute und gravierende Verschlechterung des Allgemeinzustandes zum damaligen Zeitpunkt objektiv nicht eingetreten ist.In diesem Zusammenhang teilt der erkennende Senat die bereits von Univ. Prof. Dr. römisch 40 vorgebrachte Überlegung, dass es wenig plausibel erscheint, dass ein Beschwerdeführer, der – wie sich aus dem Akteninhalt klar ergibt – über Jahre hinweg ein engmaschiges Netz ärztlicher Konsultationen in Anspruch nahm, einen derart tiefgreifenden Einbruch seines Allgemeinzustandes, wie er nunmehr behauptet wird, nicht zeitnah ärztlich dokumentieren ließ. Das Fehlen entsprechender Eintragungen in den Monaten nach der Impfung lässt sich eher dahingehend deuten, dass eine über die auftretende Hautsymptomatik hinausgehende, akute und gravierende Verschlechterung des Allgemeinzustandes zum damaligen Zeitpunkt objektiv nicht eingetreten ist. Schließlich fehlt es dem Privatgutachten auch an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit der vom gerichtlichen Sachverständigen erhobenen Tatsache, dass das für ein Chronic-Fatigue-Syndrom typische Leitsymptom der „post-exertional Malaise“ beim Beschwerdeführer weder im Rahmen der Untersuchung objektiviert noch vom Beschwerdeführer in dieser Form geschildert wurde. Wenn der Privatgutachter dessen ungeachtet und unter ausdrücklichem Eingeständnis des Fehlens sensitiver diagnostischer Marker gleichwohl auf ein „komplexes Post-Vacc-Syndrom“ schließt, so genügt dies nach Ansicht des erkennenden Senates nicht den an eine Ausschlussdiagnose zu stellenden Anforderungen. Es bleibt daher festzuhalten, dass das vorgelegte Privatgutachten bei der hier vorzunehmenden Würdigung im Ergebnis nicht geeignet ist, die fundierten und in sich schlüssigen Beurteilungen der beigezogenen Sachverständigen zu entkräften. Auch der ärztlichen Bestätigung von Dr. RETZEK vom XXXX .07.2024 kommt im gegenständlichen Verfahren vor diesem Hintergrund keine maßgebliche Aussagekraft zu. Dieser hat den Beschwerdeführer nämlich ausweislich seiner eigenen Bestätigung erstmals am 28.11.2023, also mehr als zweieinhalb Jahre nach der angeschuldigten Impfung, untersucht. Wenn darin dem Beschwerdeführer rückblickend „völlige Gesundheit und hohe körperliche Leistungsfähigkeit“ bis April 2021“ attestiert wird, so ist dies mit den im Akt dokumentierten Vorerkrankungen des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen und damit als Grundlage einer Kausalitätsbeurteilung ungeeignet. Desgleichen vermag die in der Bestätigung vorgenommene Zuordnung der Beschwerden zu einem Impfschaden die medizinisch fundierten und auf eine persönliche Untersuchung gestützten Sachverständigengutachten nicht in Frage zu stellen.Auch der ärztlichen Bestätigung von Dr. RETZEK vom römisch 40 .07.2024 kommt im gegenständlichen Verfahren vor diesem Hintergrund keine maßgebliche Aussagekraft zu. Dieser hat den Beschwerdeführer nämlich ausweislich seiner eigenen Bestätigung erstmals am 28.11.2023, also mehr als zweieinhalb Jahre nach der angeschuldigten Impfung, untersucht. Wenn darin dem Beschwerdeführer rückblickend „völlige Gesundheit und hohe körperliche Leistungsfähigkeit“ bis April 2021“ attestiert wird, so ist dies mit den im Akt dokumentierten Vorerkrankungen des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen und damit als Grundlage einer Kausalitätsbeurteilung ungeeignet. Desgleichen vermag die in der Bestätigung vorgenommene Zuordnung der Beschwerden zu einem Impfschaden die medizinisch fundierten und auf eine persönliche Untersuchung gestützten Sachverständigengutachten nicht in Frage zu stellen. Vergleichbares gilt für die ärztliche Stellungnahme der Gruppenpraxis Dr. XXXX & XXXX , die den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten nicht gerecht wird, da hieraus kein hinreichender Befund enthalten ist und nicht im Detail dargelegt wird, worauf die gezogenen Schlussfolgerungen gründen. Soweit darin der zeitliche Zusammenhang betont und die Impfung als Ursache für eine generelle Verschlechterung des Allgemeinzustandes ins Treffen geführt wird, steht dies im Spannungsverhältnis zur eigenen Behandlungsdokumentation, die Kreislauflabilität, Schwindel und dermatitische Beschwerden bereits vor der Impfung ausweist. Im Übrigen diskutieren auch die Hausärzte selbst das vorliegende Beschwerdebild lediglich als „möglicherweise mit einem Post-Vac-Syndrom vereinbar", ohne eine entsprechende Diagnose abschließend zu stellen oder die hierfür erforderliche Ausschlussdiagnostik durchgeführt zu haben. Soweit die darin aufgeworfenen Argumente die Höhe der Einschätzung und die Frage der Kausalitätsbewertung der Hauterkrankung betreffen, finden sie aber in der nachfolgenden Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Berücksichtigung.Vergleichbares gilt für die ärztliche Stellungnahme der Gruppenpraxis Dr. römisch 40 & römisch 40 , die den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten nicht gerecht wird, da hieraus kein hinreichender Befund enthalten ist und nicht im Detail dargelegt wird, worauf die gezogenen Schlussfolgerungen gründen. Soweit darin der zeitliche Zusammenhang betont und die Impfung als Ursache für eine generelle Verschlechterung des Allgemeinzustandes ins Treffen geführt wird, steht dies im Spannungsverhältnis zur eigenen Behandlungsdokumentation, die Kreislauflabilität, Schwindel und dermatitische Beschwerden bereits vor der Impfung ausweist. Im Übrigen diskutieren auch die Hausärzte selbst das vorliegende Beschwerdebild lediglich als „möglicherweise mit einem Post-Vac-Syndrom vereinbar", ohne eine entsprechende Diagnose abschließend zu stellen oder die hierfür erforderliche Ausschlussdiagnostik durchgeführt zu haben. Soweit die darin aufgeworfenen Argumente die Höhe der Einschätzung und die Frage der Kausalitätsbewertung der Hauterkrankung betreffen, finden sie aber in der nachfolgenden Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Berücksichtigung. Das Antragsformular, mit welchem der Antrag auf Impfentschädigung geltend gemacht wurde, weist den Eingangsstempel der belangten Behörde mit Datum 05.02.2024 auf. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Vm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Entscheidung in der Sache: Zum Umfang der Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 29.10.2025, Ra 2024/08/0071).„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 29.10.2025, Ra 2024/08/0071). Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde zur Erlassung eines der trennbaren Bescheidsprüche unzuständig war. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinn des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 06.10.2023, Ra 2022/11/0129).Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde zur Erlassung eines der trennbaren Bescheidsprüche unzuständig war. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinn des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 06.10.2023, Ra 2022/11/0129). Das Impfschadengesetz sieht zwar - anders als etwa das Heeresversorgungsgesetz hinsichtlich der Anerkennung einer Dienstbeschädigung (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.09.2001, Zl. 99/09/0204) - einen gesonderten Abspruch über das Vorliegen eines Impfschadens nicht ausdrücklich vor. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob deshalb ein derartiger (vorgelagerter) Abspruch über die Anerkennung eines Impfschadens unzulässig ist. Aus der allfälligen Unzulässigkeit eines gesonderten Abspruches im Sinne des § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG über die Anerkennung eines Impfschadens einerseits und dem Bestehen eines Entschädigungsanspruchs andererseits folgt nämlich nicht schon eine solche Untrennbarkeit der beiden Absprüche, die bei eingeschränkter Bekämpfung eine Teilrechtskraft des nicht angefochtenen Abspruches verhindert. Eine Untrennbarkeit in diesem Sinn setzt vielmehr einen solchen inneren Zusammenhang zwischen dem angefochtenen und dem nicht angefochtenen Abspruch des unterinstanzlichen Bescheides voraus, kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen Abspruch mit unselbständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich allein bestehen und daher auch nicht in Teilrechtskraft erwachsen kann (vgl. VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329).Das Impfschadengesetz sieht zwar - anders als etwa das Heeresversorgungsgesetz hinsichtlich der Anerkennung einer Dienstbeschädigung vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 19.09.2001, Zl. 99/09/0204) - einen gesonderten Abspruch über das Vorliegen eines Impfschadens nicht ausdrücklich vor. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob deshalb ein derartiger (vorgelagerter) Abspruch über die Anerkennung eines Impfschadens unzulässig ist. Aus der allfälligen Unzulässigkeit eines gesonderten Abspruches im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG über die Anerkennung eines Impfschadens einerseits und dem Bestehen eines Entschädigungsanspruchs andererseits folgt nämlich nicht schon eine solche Untrennbarkeit der beiden Absprüche, die bei eingeschränkter Bekämpfung eine Teilrechtskraft des nicht angefochtenen Abspruches verhindert. Eine Untrennbarkeit in diesem Sinn setzt vielmehr einen solchen inneren Zusammenhang zwischen dem angefochtenen und dem nicht angefochtenen Abspruch des unterinstanzlichen Bescheides voraus, kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen Abspruch mit unselbständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich allein bestehen und daher auch nicht in Teilrechtskraft erwachsen kann vergleiche VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329). Im vorliegenden Fall wurde mit Spruchpunkt I. des Bescheids vom 11.02.2025 die Gesundheitsschädigung „Verschlechterung einer atopischen Dermatitis“ unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. bereits anerkannt. Mangels Anfechtung in der Beschwerde – die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids vom 11.02.2025 wurden im Umfang der Anerkennung ausdrücklich nicht bekämpft – ist sohin diesbezüglich bereits von einer Teilrechtskraft des angefochtenen Bescheids auszugehen, sodass der erkennende Senat im Zusammenhang mit der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung „Verschlechterung einer atopischen Dermatitis“ grundsätzlich lediglich über die Frage der Zulässigkeit der von der belangten Behörde angenommenen „Halbkausalität“ zu entscheiden hatte.Im vorliegenden Fall wurde mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids vom 11.02.2025 die Gesundheitsschädigung „Verschlechterung einer atopischen Dermatitis“ unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. bereits anerkannt. Mangels Anfechtung in der Beschwerde – die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids vom 11.02.2025 wurden im Umfang der Anerkennung ausdrücklich nicht bekämpft – ist sohin diesbezüglich bereits von einer Teilrechtskraft des angefochtenen Bescheids auszugehen, sodass der erkennende Senat im Zusammenhang mit der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung „Verschlechterung einer atopischen Dermatitis“ grundsätzlich lediglich über die Frage der Zulässigkeit der von der
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