Vm § 10 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von acht Wochen ab 22.07.2025 verloren. Nachsicht wird
VG nicht erteilt.Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von acht Wochen ab 22.07.2025 verloren. Nachsicht wird
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VG) 1977, BGBl. 609/1977 in geltender Fassung, aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 56 Bezugstagen ab 22.07.2025 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.2. Mit Bescheid vom 29.07.2025 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße (in der Folge „belangte Behörde“ genannt)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) 1977, Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in geltender Fassung, aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 56 Bezugstagen ab 22.07.2025 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe am 22.07.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht von den Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe am 22.07.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht von den Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
GVG in Verbindung mit § 56 AlVG als unbegründet ab.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG als unbegründet ab. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin Sorgepflichten für ihre mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende, (damals) 13-jährige Tochter habe. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine abgebrochene Lehre als Friseurin und ansonsten über keine nennenswerte Berufserfahrung. Ihre letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung sei im Mai 2010 gewesen. Seit 18.03.2009 beziehe sie überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführerin sei eine Beschäftigung als Reinigungskraft zugewiesen worden, für die Vorerfahrung laut Stellenausschreibung nicht erforderlich gewesen sei. Bei der „Jobbörse“ habe die Beschwerdeführerin mehrfach erklärt, dass sie noch nie in der Reinigung gearbeitet habe und in diesem Bereich auch nicht arbeiten wolle, dass sie sich nur deshalb bewerbe, weil das AMS sie sonst sperre, und dass sie sich die Aufgaben nicht zutraue. Auch das ergänzende Angebot einer Teilzeitbeschäftigung von Montag bis Freitag habe sie ausdrücklich nicht angenommen. Die Firma habe daraufhin von einer weiteren Berücksichtigung der Bewerbung Abstand genommen. Die gesundheitlichen und familiären Belastungen seien am 01.07.2025 besprochen worden und in die gültige Betreuungsvereinbarung eingeflossen, der die Beschwerdeführerin nicht widersprochen habe. Die zuvor erfolgte grundsätzliche Abklärung ergebe, dass die Arbeitsstelle zumutbar sei. In rechtlicher Hinsicht schlussfolgerte die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht habe.
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Die nicht berufsmäßig vertretene BF wird
GVG iVm § 51 AVG iVm. § 49 AVG belehrt.Die nicht berufsmäßig vertretene BF wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. VR bringt das BBRZ-Gutachten vom 02.03.2023 zur Verlesung. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen vorgelegt. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Sie wisse, dass es um die Zubuchung bei einer genannten Reinigungsfirma gehe. Nach Zusammenfassung des Leistungskalküls und auf Nachfrage, ob sie angegeben habe, dass sie nicht in der Reinigung arbeiten möchte und sie für diese Tätigkeit nicht geeignet sei, habe sie auch gesagt, dass sie körperlich belastet sei. Sie sei erschienen, weil sie zu jeder Zubuchung vom AMS erscheinen müsse. Sie habe es ernst nehmen wollen und sei da gewesen. Auf Nachfrage, ob sie gesagt habe, dass sie die Tätigkeit nicht machen wolle, habe sie gesagt, es sei ihre Pflicht, hier zu sein. Und dann sei ihr mit Sanktionen gedroht worden, obwohl sie ihre Mitwirkungspflicht erfüllt habe. Egal welches Jobangebot sie erhalte, sie nehme jedes Angebot an und sei auch zur „Jobbörse“ erschienen. Auf Nachfrage, ob die übermittelten Einschränkungen von einem Unfall vom März 2026 stammen würden, sei dies zutreffend. Auf neuerliche Nachfrage, ob sie also gesagt habe, dass sie die Tätigkeit als Reinigungskraft nicht machen wolle, sei sie gefragt worden und habe ehrlich geantwortet, dass es nicht ihr Traumjob sei, aber sie jedes Angebot annehmen müsse. Das sei nicht gut gewesen, dass sie das gesagt habe und dies sei ihr zum Verhängnis geworden. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Er sei bei der „Jobbörse“ anwesend gewesen und könne sich anhand seiner Mitschriften an das Gespräch erinnern. Die BF habe mehrmals wiederholt, dass sie vom AMS geschickt worden sei und deshalb kommen müsse und sie habe auch gesagt, dass sie noch nie in der Reinigung gearbeitet habe und auch nicht arbeiten möchte. Das sei sozusagen die Grundaussage gewesen. Der Recruiter habe auch ein Teilzeitangebot gemacht, da die Kundin gesagt habe, sie habe eine Tochter im Alter von 13 Jahren. Auf das Teilzeit-Angebot sei sie aber auch nicht eingestiegen. Durch diese Ablehnung sei auch keine Einladung zu einem weiteren Gespräch mit der Firma erfolgt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX , MSC (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 , MSC (Z2) folgendes hervor: Sie habe die Niederschrift mit der BF aufgenommen. Anhand der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen könne sie sich an die BF erinnern. Auf Vorhalt, dass die BF angegeben habe, von ihr bedrängt worden zu sein, würden sie die Leute oft darauf aufmerksam machen, dass es notwendig sei zu arbeiten, damit man sich dieses Prozedere ersparen könne. An den genauen Gesprächsinhalt könne sie sich nicht erinnern. Sie wisse nur, sie habe sicherlich gesagt, dass es Frauen gebe, die mehrere Kinder haben und trotzdem arbeiten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin steht seit 27.03.2009 überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 14.08.2009 im Bezug von Notstandshilfe. Ihr letztes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis war im Zeitraum 03.05.2010 - 11.05.2010 als Angestellte beim Dienstgeber XXXX .Die Beschwerdeführerin steht seit 27.03.2009 überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 14.08.2009 im Bezug von Notstandshilfe. Ihr letztes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis war im Zeitraum 03.05.2010 - 11.05.2010 als Angestellte beim Dienstgeber römisch 40 . Die Beschwerdeführerin ist an der Adresse XXXX XXXX / XXXX / XXXX , 1220 Wien mit ihrer 14-jährigen Tochter, für die sie sorgepflichtig ist, wohnhaft. In der in einem Wohnhaus der XXXX befindlichen Wohnung kommt es regelmäßig, insbesondere abends bzw. nachts, zu Lärmbeeinträchtigungen.Die Beschwerdeführerin ist an der Adresse römisch 40 römisch 40 / römisch 40 / römisch 40 , 1220 Wien mit ihrer 14-jährigen Tochter, für die sie sorgepflichtig ist, wohnhaft. In der in einem Wohnhaus der römisch 40 befindlichen Wohnung kommt es regelmäßig, insbesondere abends bzw. nachts, zu Lärmbeeinträchtigungen. Bei der Beschwerdeführerin lagen am 22.07.2025 nachstehende Gesundheitsschädigungen vor: ● Zervikalsyndrom, Schmerzen und Bewegungseinschränkung in der rechten Schulter (Impingement, Z.n. Bursitis) ● Mittelgradige chronische venöse Insuffizienz beidseits (Grad I), Beinödem rechts mit lymphatischer Komponente Mittelgradige chronische venöse Insuffizienz beidseits (Grad römisch eins), Beinödem rechts mit lymphatischer Komponente ● Schlupflider (Blepharochalasis) beidseits, rechts mehr als links, sowie tränende, trockene Augen mit leichter Kurzsichtigkeit ● Ganglien-Komplex am rechten Handrücken In ihrem Antrag auf Notstandshilfe vom 05.12.2024 hat die Beschwerdeführerin durch ihre Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgender Passage zugestimmt: „Ich bestätige außerdem mit meiner Unterschrift, dass […] Geld und Versicherung gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete.“ Zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin wurde am 01.07.2025 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, gültig bis 01.01.2026.
dieser Betreuungsvereinbarung sollte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Regalbetreuerin bzw. Verkaufshelferin in Voll- und Teilzeit unterstützen. Als mögliche Arbeitsorte wurden Wien, „ XXXX im Umkreis von 20 km“, sowie Korneuburg und „Korneuburg im Umkreis von 20 km“ festgehalten. Als ihre beruflich-fachlichen Kompetenzen wurden Kassieren im Verkauf, Lagertätigkeit und Regalbetreuung festgehalten.Zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin wurde am 01.07.2025 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, gültig bis 01.01.2026.
dieser Betreuungsvereinbarung sollte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Regalbetreuerin bzw. Verkaufshelferin in Voll- und Teilzeit unterstützen. Als mögliche Arbeitsorte wurden Wien, „ römisch 40 im Umkreis von 20 km“, sowie Korneuburg und „Korneuburg im Umkreis von 20 km“ festgehalten. Als ihre beruflich-fachlichen Kompetenzen wurden Kassieren im Verkauf, Lagertätigkeit und Regalbetreuung festgehalten. Am 30.06.2025 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde eine Beschäftigung als „Reinigungskraft (m/w/d)“ für Denkmal-, Fassaden- und Grundreinigung beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Der Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin am 02.07.2025 zugestellt. Am 30.06.2025 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde eine Beschäftigung als „Reinigungskraft (m/w/d)“ für Denkmal-, Fassaden- und Grundreinigung beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Der Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin am 02.07.2025 zugestellt. Laut Vermittlungsvorschlag handelte es sich um eine unbefristete Anstellung im Ausmaß von 40 Wochenstunden. Das Mindestentgelt betrug 11,55 EUR brutto pro Stunde laut Kollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung. Eine Bereitschaft zur Überzahlung je nach Qualifikation war angegeben. Als Arbeitszeit war „Montag bis Freitag (gelegentlich Wochenende möglich)“ vorgesehen. Als Dienstort wurde „Wien und Umgebung“ genannt. Die Bewerbung sollte im Rahmen einer „Jobbörse“ am 22.07.2025 ab 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten des AMS Wien, Prandaugasse 58, 1220 Wien, erfolgen, wofür eine Veranstaltungsdauer von etwa 1 bis 1,5 Stunden veranschlagt war. Es wurden folgende Anforderungen an potenzielle Bewerber gestellt: „* Einhaltung der Hygienestandards * Erfahrung in der Reinigung von Vorteil, aber keine Voraussetzung * Selbstständige, sorgfältige Arbeitsweise * Zuverlässigkeit, Teamfähigkeit * Grundkenntnisse Deutsch zur Verständigung“ Im Vermittlungsvorschlag wurde wörtlich festgehalten: „Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§ 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“„Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“ Die Beschwerdeführerin erfüllte die Anforderungen laut Stellenausschreibung. Das Beschäftigungsverhältnis war kollektivvertraglich entlohnt und ihr in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin nahm am 22.07.2025 an der „Jobbörse“ teil und führte ein Bewerbungsgespräch mit dem Recruiter des Dienstgebers, bei welchem auch ein Mitarbeiter des Erhebungsdienstes der belangten Behörde, XXXX (Z1), anwesend war.Die Beschwerdeführerin nahm am 22.07.2025 an der „Jobbörse“ teil und führte ein Bewerbungsgespräch mit dem Recruiter des Dienstgebers, bei welchem auch ein Mitarbeiter des Erhebungsdienstes der belangten Behörde, römisch 40 (Z1), anwesend war. Im Verlauf des Gesprächs erklärte die Beschwerdeführerin mehrfach, noch nie in der Reinigungsbranche gearbeitet zu haben und diese Tätigkeit auch nicht ausüben zu wollen, da sie sich dies nicht zutraut. Dabei gab sie jedenfalls mehrfach an, sich nur deshalb beworben zu haben, da ihr dies vom AMS vorgeschrieben wurde. Auch ein ihr vom Dienstgeber mit Rücksicht auf die Betreuungspflichten gegenüber ihrer damals 13-jährigen Tochter angebotenes Teilzeitbeschäftigungsverhältnis von Montag bis Freitag nahm sie nicht an. Es wäre der Beschwerdeführerin jedoch möglich gewesen, die ihr angebotenen Tätigkeiten durchzuführen, ohne dass dies zu einer Beeinträchtigung ihrer Gesundheit oder zu maßgeblichen Schmerzen geführt hätte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin dachte, dass die Ausübung der ihr angebotenen Tätigkeiten zu einer Beeinträchtigung ihrer Gesundheit oder zu maßgeblichen Schmerzen geführt hätte. Aufgrund ihres Verhaltens nahm der Dienstgeber von einer weiteren Berücksichtigung der Bewerbung sowie von einer Einladung der Beschwerdeführerin zu einem zweiten Gespräch Abstand. Indem die Beschwerdeführerin im Bewerbungsgespräch wiederholt zum Ausdruck brachte, sich nur zu bewerben, da sie hierzu verpflichtet ist und angab, im Reinigungsbereich nicht arbeiten zu wollen und sich die Aufgaben nicht zuzutrauen, sowie indem sie auch das alternativ angebotene Teilzeitdienstverhältnis nicht annahm, hielt sie es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen eines ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses als Reinigungskraft zu vereiteln. Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund dieses Verhaltens nicht zustande. Hätte sich die Beschwerdeführerin im Bewerbungsgespräch interessiert gezeigt, wäre sie für das Beschäftigungsverhältnis in Frage gekommen. Mit den rechtskräftigen Bescheiden der belangten Behörde vom 03.11.2010 und vom 27.11.2018 wurden während laufender Anwartschaft bereits zwei rechtskräftige Sanktionen
VG gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen. Eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld hat die Beschwerdeführerin seither nicht erworben.Mit den rechtskräftigen Bescheiden der belangten Behörde vom 03.11.2010 und vom 27.11.2018 wurden während laufender Anwartschaft bereits zwei rechtskräftige Sanktionen
Paragraph 10, AlVG gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen. Eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld hat die Beschwerdeführerin seither nicht erworben. Die Beschwerdeführerin hat seither keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
der Stellenausschreibung im Wesentlichen Staubsaugen, Wischen, Oberflächenreinigung, Müllentsorgung sowie Kontrolle und Nachfüllen von Verbrauchsmaterialien in Studentenheimen, Büros, Stiegenhäusern, allgemeinen Bereichen und Einkaufszentren – mit den im BBRZ-Gutachten festgehaltenen Belastungsgrenzen für leichte körperliche Arbeit. Dieses definiert „leichte Arbeit“ nämlich dadurch, dass für Frauen Hebe- und Trageleistungen bis 9 kg in höchstens 5 % der Arbeitszeit, bis 7 kg in höchstens 10 % der Arbeitszeit sowie bis 5 kg in höchstens 33 % der Arbeitszeit anfallen. Demgegenüber wäre bei mittelschwerer Arbeit das Tragen von bis zu 20 kg in 5 %, bis 15 kg in 10 % bzw. bis zu 10 kg in 33 % der Arbeitszeit gefordert. Bei den verfahrensgegenständlich angebotenen Tätigkeiten der Reinigung wäre jedoch lediglich das Bewegen von Putzwagen, Staubsaugern, und vereinzelten Müllsäcken erforderlich gewesen, deren Gewicht typischerweise im einstelligen Kilogrammbereich liegt. Das Heben oder Tragen schwererer Lasten ist bei der Reinigung von Stiegenhäusern, Büros oder Einkaufszentren nicht typisch und wäre allenfalls überaus sporadisch angefallen, wobei die Beschwerdeführerin auch hier auf Hilfe von Kolleginnen und Kollegen hätte zurückgreifen können. Eine Überschreitung der Grenze zur mittelschweren Arbeit ist daher in keiner Weise ersichtlich. Das BBRZ-Gutachten geht zudem ausdrücklich davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine leichte körperliche Tätigkeit im Vollzeitausmaß verrichten kann. Überdies wäre der Beschwerdeführerin jedenfalls die ergänzend angebotene Teilzeitanstellung von Montag bis Freitag in einem geringeren Stundenausmaß ohne Weiteres möglich gewesen. Auch die im BBRZ-Gutachten festgehaltenen spezifischen Einschränkungen stehen nämlich einer Tätigkeit als Reinigungskraft nicht entgegen. Wegen des Zervikalsyndroms und der Schulterproblematik sind zwar Überkopfarbeiten auszuschließen, doch fallen solche bei der hier verfahrensgegenständlichen Reinigungstätigkeit
der Stellenausschreibung gerade nicht in nennenswertem Umfang an. Das Wischen von Böden, das Staubsaugen sowie die Oberflächenreinigung in Augenhöhe und das Nachfüllen von Verbrauchsmaterialien sind gerade keine Überkopftätigkeiten. Wenngleich denkbarerweise gelegentlich Arbeiten in verdrehter Körperhaltung anfallen können, entspricht dies dem im BBRZ-Gutachten als „fallweise möglich“ eingestuften Belastungsgrad. Auch die wegen der chronischen venösen Insuffizienz attestierte Anforderung, Arbeiten im Sitzen und Stehen mit der Möglichkeit eines Lagewechsels durchführen zu können, war durch die zugewiesene Tätigkeit erfüllt. Bei der Tätigkeit wird naturgemäß zwischen Gehen und Stehen gewechselt, sodass ein Lagewechsel bereits aus diesem Grund jederzeit möglich ist. Das Erfordernis des Ausschlusses von Hitzeexposition ist bei einer Tätigkeit in Innenräumen ohne weiteres gegeben. Manuelle Geschicklichkeit und Kraft sind nach dem BBRZ-Gutachten beidseits uneingeschränkt gegeben, ebenso die Mobilität mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Es ist daher festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschäftigung als Reinigungskraft sowohl in zeitlicher als auch in qualitativer Hinsicht innerhalb des arbeitsmedizinisch attestierten Leistungskalküls bewegt. Schließlich hat das BBRZ-Gutachten ja ausdrücklich festgehalten, dass eine Tätigkeit als Hilfsarbeiterin unter Berücksichtigung der Einschränkungen möglich ist, wozu auch die hier konkret zugewiesene Tätigkeit als Reinigungskraft geradezu typischerweise zu zählen ist. Die zugewiesene Reinigungstätigkeit erweist sich daher nach Ansicht des erkennenden Senates als gesundheitlich unbedenklich und zumutbar. Soweit die Beschwerdeführerin nachträglich eine längere Aufzählung von überwiegend seit langem bestehenden Beschwerden ins Treffen führt, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass das BBRZ-Gutachten gerade auch das Zervikalsyndrom, die Schulterproblematik, die chronisch-venöse Insuffizienz, die Beinödeme sowie die Augenproblematik bereits berücksichtigt und gleichwohl die Einsetzbarkeit für leichte körperliche Tätigkeiten im Vollzeitausmaß bejaht. Zum anderen ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass den von ihr vorgelegten späteren fachärztlichen Befundberichten keine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit Erstellung des BBRZ-Gutachtens zu entnehmen ist. Vielmehr empfiehlt selbst der jüngste Befund von Dr. XXXX vom 27.04.2026 lediglich „Fortführen der Allgemeinmaßnahmen wie bisher, inklusive aktivem Gehen, Beinhochlagerung und Kompressionstherapie“. Dies untermauert die Annahme, dass die mit der zugewiesenen Reinigungstätigkeit einhergehende Bewegung gerade keinen die Gesundheit der Beschwerdeführerin gefährdenden Belastungsfaktor darstellt.Soweit die Beschwerdeführerin nachträglich eine längere Aufzählung von überwiegend seit langem bestehenden Beschwerden ins Treffen führt, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass das BBRZ-Gutachten gerade auch das Zervikalsyndrom, die Schulterproblematik, die chronisch-venöse Insuffizienz, die Beinödeme sowie die Augenproblematik bereits berücksichtigt und gleichwohl die Einsetzbarkeit für leichte körperliche Tätigkeiten im Vollzeitausmaß bejaht. Zum anderen ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass den von ihr vorgelegten späteren fachärztlichen Befundberichten keine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit Erstellung des BBRZ-Gutachtens zu entnehmen ist. Vielmehr empfiehlt selbst der jüngste Befund von Dr. römisch 40 vom 27.04.2026 lediglich „Fortführen der Allgemeinmaßnahmen wie bisher, inklusive aktivem Gehen, Beinhochlagerung und Kompressionstherapie“. Dies untermauert die Annahme, dass die mit der zugewiesenen Reinigungstätigkeit einhergehende Bewegung gerade keinen die Gesundheit der Beschwerdeführerin gefährdenden Belastungsfaktor darstellt. Die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Befunde aus dem Jahr 2026 sind zudem allesamt deutlich nach dem hier zu beurteilenden Zeitpunkt entstanden. Dass die Beschwerdeführerin hierdurch bereits Ende Juli 2025 beeinträchtigt gewesen wäre, konnte sie nicht glaubhaft darlegen. Ungeachtet dessen, dass selbst im MRT-Befund des rechten Handgelenks vom 13.03.2026 festgehalten wird, dass „die Gelenksflächen intakt“, „der Diskus triangularis intakt“ und „die Sehnen intakt“ sind und ossär lediglich „minimal degenerative Manifestationen" vorliegen, ergibt sich eine Verschlechterung erstmalig aus dem Ambulanzprotokoll der Klinik XXXX vom 04.03.2026. Eine solche dürfte offenbar am 02.03.2026 eingetreten sein, als die Beschwerdeführerin sich –
ihren anamnestischen Angaben beim Putzen – verletzt hat, was von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung entsprechend bestätigt wurde. Wären die im Verfahren behaupteten Beschwerden bereits im Juli 2025 in einer eine Reinigungstätigkeit ausschließenden Form vorgelegen, hätte die Beschwerdeführerin dies nach Ansicht des erkennenden Senates aber sicherlich bereits deutlich früher angegeben. Eine maßgebliche, am 22.07.2025 bereits vorgelegene Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die das Leistungskalkül des BBRZ-Gutachtens entkräften könnte, ist somit nicht ableitbar.Die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Befunde aus dem Jahr 2026 sind zudem allesamt deutlich nach dem hier zu beurteilenden Zeitpunkt entstanden. Dass die Beschwerdeführerin hierdurch bereits Ende Juli 2025 beeinträchtigt gewesen wäre, konnte sie nicht glaubhaft darlegen. Ungeachtet dessen, dass selbst im MRT-Befund des rechten Handgelenks vom 13.03.2026 festgehalten wird, dass „die Gelenksflächen intakt“, „der Diskus triangularis intakt“ und „die Sehnen intakt“ sind und ossär lediglich „minimal degenerative Manifestationen" vorliegen, ergibt sich eine Verschlechterung erstmalig aus dem Ambulanzprotokoll der Klinik römisch 40 vom 04.03.2026. Eine solche dürfte offenbar am 02.03.2026 eingetreten sein, als die Beschwerdeführerin sich –
ihren anamnestischen Angaben beim Putzen – verletzt hat, was von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung entsprechend bestätigt wurde. Wären die im Verfahren behaupteten Beschwerden bereits im Juli 2025 in einer eine Reinigungstätigkeit ausschließenden Form vorgelegen, hätte die Beschwerdeführerin dies nach Ansicht des erkennenden Senates aber sicherlich bereits deutlich früher angegeben. Eine maßgebliche, am 22.07.2025 bereits vorgelegene Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die das Leistungskalkül des BBRZ-Gutachtens entkräften könnte, ist somit nicht ableitbar. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde und im Vorlageantrag auf eine angeblich nicht durchgeführte Einzelfallprüfung verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde gerade am 01.07.2025 ein umfassendes Beratungsgespräch geführt und dabei sowohl die Kinderbetreuungssituation als auch den Gesundheitszustand abgeklärt hat. Das Ergebnis dieser Abklärung ist in den Gesprächsnotizen festgehalten und ist mit den nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Hindernissen nicht in Einklang zu bringen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin dem nicht widersprochen haben sollte, wenn sie der Ansicht war, dass ihre Situation hierin unzutreffend wiedergegeben wurde. Es sind somit keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass das Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin unzumutbar war. Die Feststellungen zum Verlauf des Bewerbungsgesprächs am 22.07.2025 gründen vornehmlich auf der unmittelbar im Anschluss an dieses Gespräch von der Zeugin XXXX (Z2) aufgenommenen Niederschrift vom 22.07.2025, der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen XXXX (Z1) vom 14.08.2025, seine Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin selbst. Dabei ist der äußere Geschehensablauf – nämlich, dass die Beschwerdeführerin pünktlich zur Jobbörse erschien, ihren Lebenslauf vorlegte, ein Bewerbungsgespräch mit dem Recruiter führte und das Gespräch vom Zeugen XXXX (Z1) protokolliert wurde – dem Grunde nach unstrittig. Auch hat die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Äußerungen ja zum ganz überwiegenden Teil eingestanden. Die Feststellungen zum Verlauf des Bewerbungsgesprächs am 22.07.2025 gründen vornehmlich auf der unmittelbar im Anschluss an dieses Gespräch von der Zeugin römisch 40 (Z2) aufgenommenen Niederschrift vom 22.07.2025, der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen römisch 40 (Z1) vom 14.08.2025, seine Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin selbst. Dabei ist der äußere Geschehensablauf – nämlich, dass die Beschwerdeführerin pünktlich zur Jobbörse erschien, ihren Lebenslauf vorlegte, ein Bewerbungsgespräch mit dem Recruiter führte und das Gespräch vom Zeugen römisch 40 (Z1) protokolliert wurde – dem Grunde nach unstrittig. Auch hat die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Äußerungen ja zum ganz überwiegenden Teil eingestanden. Wenngleich der exakte Wortlaut der getätigten Äußerungen nicht mehr rekonstruierbar ist und es durchaus auch sein mag, dass beim Gespräch eine Atmosphäre herrschte, die die Beschwerdeführerin als abwertend empfunden hat, geht der erkennende Senat aufgrund einer Gesamtschau der Beweisergebnisse jedenfalls davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich dabei mehrfach dahingehend geäußert hat, nicht in der Reinigungsbranche arbeiten zu können bzw. zu wollen und sich nur auf Druck des AMS beworben zu haben. Diese Annahme stützt sich insbesondere auf die glaubwürdigen Angaben des Zeugen XXXX (Z1), der das Gespräch unmittelbar mitprotokollierte. Die Beschwerdeführerin selbst hat dies sodann auch in der Niederschrift vom 22.07.2025 im Wesentlichen bestätigt, indem sie eingestand, gesagt zu haben, dass sie sich bewerben muss, weil sie sonst gesperrt wird, sowie dass sie sich die Aufgaben „gar nicht vorstellen“ kann und lieber im Verkauf bzw. Parfümeriebereich tätig wäre. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin eingestanden, sich dahingehend geäußert zu haben, dass es sich nicht um ihren Traumjob handle und dass sie sich aufgrund der Stellenzuweisung durch das AMS bewerben muss.Wenngleich der exakte Wortlaut der getätigten Äußerungen nicht mehr rekonstruierbar ist und es durchaus auch sein mag, dass beim Gespräch eine Atmosphäre herrschte, die die Beschwerdeführerin als abwertend empfunden hat, geht der erkennende Senat aufgrund einer Gesamtschau der Beweisergebnisse jedenfalls davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich dabei mehrfach dahingehend geäußert hat, nicht in der Reinigungsbranche arbeiten zu können bzw. zu wollen und sich nur auf Druck des AMS beworben zu haben. Diese Annahme stützt sich insbesondere auf die glaubwürdigen Angaben des Zeugen römisch 40 (Z1), der das Gespräch unmittelbar mitprotokollierte. Die Beschwerdeführerin selbst hat dies sodann auch in der Niederschrift vom 22.07.2025 im Wesentlichen bestätigt, indem sie eingestand, gesagt zu haben, dass sie sich bewerben muss, weil sie sonst gesperrt wird, sowie dass sie sich die Aufgaben „gar nicht vorstellen“ kann und lieber im Verkauf bzw. Parfümeriebereich tätig wäre. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin eingestanden, sich dahingehend geäußert zu haben, dass es sich nicht um ihren Traumjob handle und dass sie sich aufgrund der Stellenzuweisung durch das AMS bewerben muss. Derartige Aussagen könne von einem Dienstgeber naturgemäß nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin an einem Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kein wirkliches Interesse hat, sondern sich nur unter dem Druck des AMS bewirbt, ohne selbst tatsächlich die Stelle anzustreben. Dass die Beschwerdeführerin diese Äußerungen auch im Verfahren zu ihrer vermeintlichen Rechtfertigung wiederholte, bestätigt zusätzlich, dass es sich nicht um eine unbedachte Formulierung, sondern um eine von ihr verinnerlichte Einstellung handelte, die sie beim Bewerbungsgespräch entsprechend zum Ausdruck brachte. Weiters konnte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb sie das Angebot eines Teilzeitdienstverhältnisses von Montag bis Freitag, das ihren angegebenen Betreuungspflichten entgegengekommen wäre, nicht annahm. Der Umstand, dass sie das Teilzeitangebot ausschlug, obwohl es genau jenen Anforderungen entsprach, die sie nun im Beschwerdeverfahren als Hindernis ins Treffen führt, stützt die Annahme, dass die im Verfahren behaupteten Einwendungen im Zeitpunkt des Bewerbungsgespräches keine tragende Rolle spielten. Dass die Beschwerdeführerin bei entsprechendem Interesse ihrerseits für die Stelle in Frage gekommen wäre, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Zeugen XXXX (Z1) sowie aus der Stellenausschreibung selbst, die eine Vorerfahrung gerade nicht voraussetzt und Neueinsteiger explizit anspricht. Diese Annahme wird auch durch den Umstand gestützt, dass ihr seitens des Dienstgebers sogar trotz ihrer ablehnenden Haltung entgegengekommen wurde, indem ihr ein ursprünglich ja gar nicht vorgesehenes Teilzeitdienstverhältnis angeboten wurde. Dass ein Dienstverhältnis aber nicht zustande kommt, wenn man Äußerungen tätigt, die einen Dienstgeber am Interesse an der angebotenen Tätigkeit zweifeln lassen müssen und überdies ein konkret angebotenes Teilzeitdienstverhältnis ausschlägt, liegt auf der Hand.Dass die Beschwerdeführerin bei entsprechendem Interesse ihrerseits für die Stelle in Frage gekommen wäre, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Zeugen römisch 40 (Z1) sowie aus der Stellenausschreibung selbst, die eine Vorerfahrung gerade nicht voraussetzt und Neueinsteiger explizit anspricht. Diese Annahme wird auch durch den Umstand gestützt, dass ihr seitens des Dienstgebers sogar trotz ihrer ablehnenden Haltung entgegengekommen wurde, indem ihr ein ursprünglich ja gar nicht vorgesehenes Teilzeitdienstverhältnis angeboten wurde. Dass ein Dienstverhältnis aber nicht zustande kommt, wenn man Äußerungen tätigt, die einen Dienstgeber am Interesse an der angebotenen Tätigkeit zweifeln lassen müssen und überdies ein konkret angebotenes Teilzeitdienstverhältnis ausschlägt, liegt auf der Hand. Die Feststellungen zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Sanktionen
VG mit Bescheiden vom 03.11.2010 und vom 27.11.2018 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf der belangten Behörde mit Stichtag 19.08.2025, in dem die jeweiligen Ausschlussfristen explizit ausgewiesen sind, sowie aus den nicht bestrittenen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.Die Feststellungen zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Sanktionen
Paragraph 10, AlVG mit Bescheiden vom 03.11.2010 und vom 27.11.2018 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf der belangten Behörde mit Stichtag 19.08.2025, in dem die jeweiligen Ausschlussfristen explizit ausgewiesen sind, sowie aus den nicht bestrittenen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung. Laut Auszug des Dachverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 11.05.2026 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seither keine neue und nachhaltig die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen hat. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Da der Dienstort mit „Wien und Umgebung" angegeben war und die Beschwerdeführerin ihrerseits in der Niederschrift vom 22.07.2025 ausdrücklich keine Einwendungen zur täglichen Wegzeit erhoben hat, war die gegenständliche Beschäftigung mit Blick auf die angemessene Erreichbarkeit zumutbar. Auch sind keine Gründe hervorgekommen, die die Annahme der Unzumutbarkeit mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen zu rechtfertigen vermocht hätten. Aufgrund der angebotenen Arbeitszeit sowie der Möglichkeit einer Teilzeitanstellung war die Beschäftigung der Beschwerdeführerin auch im Hinblick auf ihre Betreuungspflichten zumutbar. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
VG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
Vm § 10 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AlVG verwirklicht hat. Daher ist der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe – da bereits zwei rechtskräftige Sanktionen
VG gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen worden waren – für die Dauer von acht Wochen gerechtfertigt. Dieser Zeitraum verlängert sich
VG ex lege um die in der Ausschlussfrist liegenden sechs Tage des Krankengeldbezuges, sodass es hierüber keines gesonderten Ausspruchs bedarf.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AlVG verwirklicht hat. Daher ist der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe – da bereits zwei rechtskräftige Sanktionen
Paragraph 10, AlVG gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen worden waren – für die Dauer von acht Wochen gerechtfertigt. Dieser Zeitraum verlängert sich
Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG ex lege um die in der Ausschlussfrist liegenden sechs Tage des Krankengeldbezuges, sodass es hierüber keines gesonderten Ausspruchs bedarf. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage der Zumutbarkeit einer Beschäftigung unterliegt regelmäßig einer Beurteilung im Einzelfall (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133); eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090). Unter Zugrundelegung des schlüssigen und nachvollziehbaren Leistungskalküls des BBRZ wurde gegenständlich im Einzelfall bejaht, dass die Beschäftigung der Beschwerdeführerin zumutbar war. Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 20.04.2022, Ra 2020/06/0157, mwN).Die Frage der Zumutbarkeit einer Beschäftigung unterliegt regelmäßig einer Beurteilung im Einzelfall vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133); eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090). Unter Zugrundelegung des schlüssigen und nachvollziehbaren Leistungskalküls des BBRZ wurde gegenständlich im Einzelfall bejaht, dass die Beschäftigung der Beschwerdeführerin zumutbar war. Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche VwGH 20.04.2022, Ra 2020/06/0157, mwN). Auch die Beurteilung, ob eine weitere Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, obliegt dem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0126, mwN). Da die Beschwerdeführerin diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist und auch ansonsten nicht aufgezeigt hat, dass bereits im Juli 2025 eine maßgebliche Verschlechterung eingetreten ist, wurde eine weitere Beweisaufnahme vertretbar für nicht erforderlich erachtet.Auch die Beurteilung, ob eine weitere Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, obliegt dem Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0126, mwN). Da die Beschwerdeführerin diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist und auch ansonsten nicht aufgezeigt hat, dass bereits im Juli 2025 eine maßgebliche Verschlechterung eingetreten ist, wurde eine weitere Beweisaufnahme vertretbar für nicht erforderlich erachtet. Die Beurteilung, ob eine Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vorliegt, ist ebenfalls eine solche des jeweiligen Einzelfalles. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. zB VwGH 29.04.2024, Ra 2024/08/0038, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist.Die Beurteilung, ob eine Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vorliegt, ist ebenfalls eine solche des jeweiligen Einzelfalles. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche zB VwGH 29.04.2024, Ra 2024/08/0038, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist. Auch bei der Frage der Nachsichtgewährung nach § 10 Abs. 3 AlVG ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0082; 19.11.2019, Ra 2018/09/0081).Auch bei der Frage der Nachsichtgewährung nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde vergleiche etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0082; 19.11.2019, Ra 2018/09/0081). Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2319492.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.