← Österreich

{'item': 'W141 2319492-3'}

Obsah (14)§ 38§ 10Artikel 133§ 14§ 25§ 17Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 56§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.05.2026 GeschäftszahlW141 2319492-3 Spruch, W141 2319492-3/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38i

Vm § 10 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von acht Wochen ab 22.07.2025 verloren. Nachsicht wird

§ 10Abs. 3 Al

VG nicht erteilt.Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von acht Wochen ab 22.07.2025 verloren. Nachsicht wird

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht erteilt. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 22.07.2025 aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommens einer zugewiesenen Beschäftigung als Reinigungskraft beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag gab die Beschwerdeführerin an, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, ihrer körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie ihrer Betreuungspflichten keine Einwendungen zu haben.
  2. Bei der am 22.07.2025 aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommens einer zugewiesenen Beschäftigung als Reinigungskraft beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag gab die Beschwerdeführerin an, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, ihrer körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie ihrer Betreuungspflichten keine Einwendungen zu haben. Als sonstige Gründe führte sie aus, sie habe noch nie als Reinigungskraft gearbeitet und wisse daher nicht genau, was sie da zu tun habe. Sie habe die Aufgaben im Einladungsschreiben gelesen, habe aber keine Ahnung, was die Aufgaben tatsächlich bedeuten. Sie traue sich auch nicht zu, diese Aufgaben zu erledigen. Zur Stellungnahme des Dienstgebers, wonach sie mehrmals erwähnt habe, eigentlich noch nie in der Reinigung gearbeitet zu haben und in diesem Bereich auch nicht arbeiten zu wollen, sie wiederholt angegeben habe, sich bewerben zu müssen, da sie sonst vom AMS gesperrt werde und sie auch das ihr alternativ angebotene Teilzeitdienstverhältnis von Montag bis Freitag nicht angenommen habe, gab sie an, sie habe noch nie im Reinigungsbereich gearbeitet. Sie habe auch gesagt, dass sie sich bewerben müsse, da sie ansonsten gesperrt werde, das habe ihr auch das AMS so gesagt. Bezüglich des Angebotes des Teilzeitjobs habe sie ebenfalls erwähnt, dass sie das ja annehmen müsse. Zu ihrer familiären Situation merkte sie an, dass die Ferienbetreuung ihrer Tochter geregelt sei und diese durchaus auch schon einige Stunden alleine bleiben könne. Deshalb habe sie die Stelle nicht abgelehnt. Sie habe nur gesagt, wie es sei. Sie müsse zur „Jobbörse“ kommen, weil ihr sonst das Geld gesperrt werde. Im Reinigungsbereich könne sie sich gar nicht vorstellen zu arbeiten. Sie suche im Verkauf bzw. im Parfümeriebereich.
  3. Mit Bescheid vom 29.07.2025 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße (in der Folge „belangte Behörde“ genannt)

§ 38in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG) 1977, BGBl. 609/1977 in geltender Fassung, aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 56 Bezugstagen ab 22.07.2025 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.2. Mit Bescheid vom 29.07.2025 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße (in der Folge „belangte Behörde“ genannt)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) 1977, Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in geltender Fassung, aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 56 Bezugstagen ab 22.07.2025 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe am 22.07.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht von den Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe am 22.07.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht von den Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 04.08.2025, fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei am 22.07.2025 persönlich und pünktlich bei der „Jobbörse“ anwesend gewesen und habe sich trotz gesundheitlicher Einschränkungen bemüht, den Anforderungen nachzukommen. Das Gespräch sei angespannt und respektlos verlaufen. Sie habe ihre Situation offen und ehrlich erklärt – nicht aus Unwillen, sondern aus Pflichtbewusstsein und Verantwortung. Mit ergänzendem Schriftsatz vom selben Tag führte sie zusätzlich aus, ihr sei beim Termin am 22.07.2025 von einem AMS-Mitarbeiter unverhältnismäßig mit einer Sanktion bzw. Sperre gedroht worden, obwohl sie ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Sie habe im Gespräch offen und ehrlich gesagt, dass sie den Termin wahrnehme, um keine Nachteile wie eine Sperre zu riskieren, und genau diese ehrliche Aussage sei gegen sie verwendet worden. Ehrlichkeit allein sei kein Grund für eine Sanktion. Weiters sei sie von der Beraterin wiederholt unter Druck gesetzt worden, sie müsse arbeiten – ungeachtet ihrer Betreuungspflichten gegenüber ihrem Kind. Der Beschwerde schloss sie weiters ein Gedächtnisprotokoll vom 22.07.2025 an. Darin schilderte sie unter anderem, sie sei trotz einer schlaflosen Nacht und gesundheitlicher Einschränkungen pünktlich, gepflegt und freundlich zur Jobbörse erschienen. Im Wohnhaus sei es in der Nacht zuvor durch laute, schreiende Nachbarn zu erheblichen Lärmbelästigungen gekommen. Im Bewerbungsgespräch habe sie ehrlich angegeben, sie bewerbe sich, weil ihr das AMS sonst mit Sperren drohe. Das Wort „muss“ habe den beiden männlichen Gesprächspartnern offenbar nicht gefallen. Sie habe weiters erklärt, keine Erfahrung in der Reinigung zu haben, gesundheitlich eingeschränkt zu sein, ein Kind zu betreuen und sich zu bemühen, körperlich aber manches schwer zu finden.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde

§ 14Vw

GVG in Verbindung mit § 56 AlVG als unbegründet ab.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG als unbegründet ab. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin Sorgepflichten für ihre mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende, (damals) 13-jährige Tochter habe. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine abgebrochene Lehre als Friseurin und ansonsten über keine nennenswerte Berufserfahrung. Ihre letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung sei im Mai 2010 gewesen. Seit 18.03.2009 beziehe sie überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführerin sei eine Beschäftigung als Reinigungskraft zugewiesen worden, für die Vorerfahrung laut Stellenausschreibung nicht erforderlich gewesen sei. Bei der „Jobbörse“ habe die Beschwerdeführerin mehrfach erklärt, dass sie noch nie in der Reinigung gearbeitet habe und in diesem Bereich auch nicht arbeiten wolle, dass sie sich nur deshalb bewerbe, weil das AMS sie sonst sperre, und dass sie sich die Aufgaben nicht zutraue. Auch das ergänzende Angebot einer Teilzeitbeschäftigung von Montag bis Freitag habe sie ausdrücklich nicht angenommen. Die Firma habe daraufhin von einer weiteren Berücksichtigung der Bewerbung Abstand genommen. Die gesundheitlichen und familiären Belastungen seien am 01.07.2025 besprochen worden und in die gültige Betreuungsvereinbarung eingeflossen, der die Beschwerdeführerin nicht widersprochen habe. Die zuvor erfolgte grundsätzliche Abklärung ergebe, dass die Arbeitsstelle zumutbar sei. In rechtlicher Hinsicht schlussfolgerte die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht habe.

  1. Mit Vorlageantrag vom 03.09.2025 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Hierin rügte sie, dass keine objektive Einzelfallprüfung stattgefunden habe, sondern unmittelbar eine Sanktionierung erfolgt sei. Ihre vorgelegten medizinischen Befunde sowie ihre soziale Situation als alleinerziehende Mutter seien nicht berücksichtigt worden, womit das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Sie verwies zudem auf ihre gesundheitliche Situation. Näher genannte Befunde würden ein multimorbides Krankheitsbild zeigen, das körperlich belastende Tätigkeiten wie Reinigung, stehende Tätigkeiten oder Arbeiten mit Chemikalien unzumutbar mache. Hinzu komme eine massive psychische Belastung durch die wiederholten Sanktionen des AMS. Sie leide dadurch seit Jahren unter ärztlich dokumentierten Panikattacken. Damit liege eine unverhältnismäßige Härte vor, die mit dem Schutzzweck des AlVG nicht vereinbar sei. Sie verwies zudem auf § 9 Abs. 2 AlVG und führte aus, dass die Tätigkeit sie in gesundheitlicher Hinsicht gefährde und ihre Betreuungspflichten zu berücksichtigen seien. Die Verhängung einer Sperre ohne Einzelfallprüfung verletze die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit. Sie verwies zudem auf Paragraph 9, Absatz 2, AlVG und führte aus, dass die Tätigkeit sie in gesundheitlicher Hinsicht gefährde und ihre Betreuungspflichten zu berücksichtigen seien. Die Verhängung einer Sperre ohne Einzelfallprüfung verletze die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit. Sie stelle daher den Antrag, den Bescheid aufzuheben, festzustellen, dass kein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG vorliege, und ihr die Fortzahlung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zuzusprechen.Sie stelle daher den Antrag, den Bescheid aufzuheben, festzustellen, dass kein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorliege, und ihr die Fortzahlung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zuzusprechen.
  2. Am 26.03.2026 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
  3. Mit den am 22.04.2026 und am 06.05.2026 eingelangten Eingaben reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen nach.
  4. Am 12.05.2026 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern fachkundiger Laienrichter Mag. Felix SPEISS (LR1) und fachkundige Laienrichterin Christina HÖFERL, BA (LR2), sowie der Schriftführer AAss Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BHV), sowie die Zeugen XXXX (Z1) und XXXX MSc (Z2) an der Verhandlung teil.
  5. Am 12.05.2026 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern fachkundiger Laienrichter Mag. Felix SPEISS (LR1) und fachkundige Laienrichterin Christina HÖFERL, BA (LR2), sowie der Schriftführer AAss Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, römisch 40 (BHV), sowie die Zeugen römisch 40 (Z1) und römisch 40 MSc (Z2) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Die nicht berufsmäßig vertretene BF wird

§ 17Vw

GVG iVm § 51 AVG iVm. § 49 AVG belehrt.Die nicht berufsmäßig vertretene BF wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. VR bringt das BBRZ-Gutachten vom 02.03.2023 zur Verlesung. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen vorgelegt. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Sie wisse, dass es um die Zubuchung bei einer genannten Reinigungsfirma gehe. Nach Zusammenfassung des Leistungskalküls und auf Nachfrage, ob sie angegeben habe, dass sie nicht in der Reinigung arbeiten möchte und sie für diese Tätigkeit nicht geeignet sei, habe sie auch gesagt, dass sie körperlich belastet sei. Sie sei erschienen, weil sie zu jeder Zubuchung vom AMS erscheinen müsse. Sie habe es ernst nehmen wollen und sei da gewesen. Auf Nachfrage, ob sie gesagt habe, dass sie die Tätigkeit nicht machen wolle, habe sie gesagt, es sei ihre Pflicht, hier zu sein. Und dann sei ihr mit Sanktionen gedroht worden, obwohl sie ihre Mitwirkungspflicht erfüllt habe. Egal welches Jobangebot sie erhalte, sie nehme jedes Angebot an und sei auch zur „Jobbörse“ erschienen. Auf Nachfrage, ob die übermittelten Einschränkungen von einem Unfall vom März 2026 stammen würden, sei dies zutreffend. Auf neuerliche Nachfrage, ob sie also gesagt habe, dass sie die Tätigkeit als Reinigungskraft nicht machen wolle, sei sie gefragt worden und habe ehrlich geantwortet, dass es nicht ihr Traumjob sei, aber sie jedes Angebot annehmen müsse. Das sei nicht gut gewesen, dass sie das gesagt habe und dies sei ihr zum Verhängnis geworden. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Er sei bei der „Jobbörse“ anwesend gewesen und könne sich anhand seiner Mitschriften an das Gespräch erinnern. Die BF habe mehrmals wiederholt, dass sie vom AMS geschickt worden sei und deshalb kommen müsse und sie habe auch gesagt, dass sie noch nie in der Reinigung gearbeitet habe und auch nicht arbeiten möchte. Das sei sozusagen die Grundaussage gewesen. Der Recruiter habe auch ein Teilzeitangebot gemacht, da die Kundin gesagt habe, sie habe eine Tochter im Alter von 13 Jahren. Auf das Teilzeit-Angebot sei sie aber auch nicht eingestiegen. Durch diese Ablehnung sei auch keine Einladung zu einem weiteren Gespräch mit der Firma erfolgt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX , MSC (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 , MSC (Z2) folgendes hervor: Sie habe die Niederschrift mit der BF aufgenommen. Anhand der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen könne sie sich an die BF erinnern. Auf Vorhalt, dass die BF angegeben habe, von ihr bedrängt worden zu sein, würden sie die Leute oft darauf aufmerksam machen, dass es notwendig sei zu arbeiten, damit man sich dieses Prozedere ersparen könne. An den genauen Gesprächsinhalt könne sie sich nicht erinnern. Sie wisse nur, sie habe sicherlich gesagt, dass es Frauen gebe, die mehrere Kinder haben und trotzdem arbeiten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin steht seit 27.03.2009 überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 14.08.2009 im Bezug von Notstandshilfe. Ihr letztes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis war im Zeitraum 03.05.2010 - 11.05.2010 als Angestellte beim Dienstgeber XXXX .Die Beschwerdeführerin steht seit 27.03.2009 überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 14.08.2009 im Bezug von Notstandshilfe. Ihr letztes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis war im Zeitraum 03.05.2010 - 11.05.2010 als Angestellte beim Dienstgeber römisch 40 . Die Beschwerdeführerin ist an der Adresse XXXX XXXX / XXXX / XXXX , 1220 Wien mit ihrer 14-jährigen Tochter, für die sie sorgepflichtig ist, wohnhaft. In der in einem Wohnhaus der XXXX befindlichen Wohnung kommt es regelmäßig, insbesondere abends bzw. nachts, zu Lärmbeeinträchtigungen.Die Beschwerdeführerin ist an der Adresse römisch 40 römisch 40 / römisch 40 / römisch 40 , 1220 Wien mit ihrer 14-jährigen Tochter, für die sie sorgepflichtig ist, wohnhaft. In der in einem Wohnhaus der römisch 40 befindlichen Wohnung kommt es regelmäßig, insbesondere abends bzw. nachts, zu Lärmbeeinträchtigungen. Bei der Beschwerdeführerin lagen am 22.07.2025 nachstehende Gesundheitsschädigungen vor: ● Zervikalsyndrom, Schmerzen und Bewegungseinschränkung in der rechten Schulter (Impingement, Z.n. Bursitis) ● Mittelgradige chronische venöse Insuffizienz beidseits (Grad I), Beinödem rechts mit lymphatischer Komponente Mittelgradige chronische venöse Insuffizienz beidseits (Grad römisch eins), Beinödem rechts mit lymphatischer Komponente ● Schlupflider (Blepharochalasis) beidseits, rechts mehr als links, sowie tränende, trockene Augen mit leichter Kurzsichtigkeit ● Ganglien-Komplex am rechten Handrücken In ihrem Antrag auf Notstandshilfe vom 05.12.2024 hat die Beschwerdeführerin durch ihre Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgender Passage zugestimmt: „Ich bestätige außerdem mit meiner Unterschrift, dass […] Geld und Versicherung gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete.“ Zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin wurde am 01.07.2025 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, gültig bis 01.01.2026.

dieser Betreuungsvereinbarung sollte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Regalbetreuerin bzw. Verkaufshelferin in Voll- und Teilzeit unterstützen. Als mögliche Arbeitsorte wurden Wien, „ XXXX im Umkreis von 20 km“, sowie Korneuburg und „Korneuburg im Umkreis von 20 km“ festgehalten. Als ihre beruflich-fachlichen Kompetenzen wurden Kassieren im Verkauf, Lagertätigkeit und Regalbetreuung festgehalten.Zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin wurde am 01.07.2025 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, gültig bis 01.01.2026.

dieser Betreuungsvereinbarung sollte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Regalbetreuerin bzw. Verkaufshelferin in Voll- und Teilzeit unterstützen. Als mögliche Arbeitsorte wurden Wien, „ römisch 40 im Umkreis von 20 km“, sowie Korneuburg und „Korneuburg im Umkreis von 20 km“ festgehalten. Als ihre beruflich-fachlichen Kompetenzen wurden Kassieren im Verkauf, Lagertätigkeit und Regalbetreuung festgehalten. Am 30.06.2025 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde eine Beschäftigung als „Reinigungskraft (m/w/d)“ für Denkmal-, Fassaden- und Grundreinigung beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Der Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin am 02.07.2025 zugestellt. Am 30.06.2025 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde eine Beschäftigung als „Reinigungskraft (m/w/d)“ für Denkmal-, Fassaden- und Grundreinigung beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Der Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin am 02.07.2025 zugestellt. Laut Vermittlungsvorschlag handelte es sich um eine unbefristete Anstellung im Ausmaß von 40 Wochenstunden. Das Mindestentgelt betrug 11,55 EUR brutto pro Stunde laut Kollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung. Eine Bereitschaft zur Überzahlung je nach Qualifikation war angegeben. Als Arbeitszeit war „Montag bis Freitag (gelegentlich Wochenende möglich)“ vorgesehen. Als Dienstort wurde „Wien und Umgebung“ genannt. Die Bewerbung sollte im Rahmen einer „Jobbörse“ am 22.07.2025 ab 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten des AMS Wien, Prandaugasse 58, 1220 Wien, erfolgen, wofür eine Veranstaltungsdauer von etwa 1 bis 1,5 Stunden veranschlagt war. Es wurden folgende Anforderungen an potenzielle Bewerber gestellt: „* Einhaltung der Hygienestandards * Erfahrung in der Reinigung von Vorteil, aber keine Voraussetzung * Selbstständige, sorgfältige Arbeitsweise * Zuverlässigkeit, Teamfähigkeit * Grundkenntnisse Deutsch zur Verständigung“ Im Vermittlungsvorschlag wurde wörtlich festgehalten: „Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§ 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“„Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“ Die Beschwerdeführerin erfüllte die Anforderungen laut Stellenausschreibung. Das Beschäftigungsverhältnis war kollektivvertraglich entlohnt und ihr in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin nahm am 22.07.2025 an der „Jobbörse“ teil und führte ein Bewerbungsgespräch mit dem Recruiter des Dienstgebers, bei welchem auch ein Mitarbeiter des Erhebungsdienstes der belangten Behörde, XXXX (Z1), anwesend war.Die Beschwerdeführerin nahm am 22.07.2025 an der „Jobbörse“ teil und führte ein Bewerbungsgespräch mit dem Recruiter des Dienstgebers, bei welchem auch ein Mitarbeiter des Erhebungsdienstes der belangten Behörde, römisch 40 (Z1), anwesend war. Im Verlauf des Gesprächs erklärte die Beschwerdeführerin mehrfach, noch nie in der Reinigungsbranche gearbeitet zu haben und diese Tätigkeit auch nicht ausüben zu wollen, da sie sich dies nicht zutraut. Dabei gab sie jedenfalls mehrfach an, sich nur deshalb beworben zu haben, da ihr dies vom AMS vorgeschrieben wurde. Auch ein ihr vom Dienstgeber mit Rücksicht auf die Betreuungspflichten gegenüber ihrer damals 13-jährigen Tochter angebotenes Teilzeitbeschäftigungsverhältnis von Montag bis Freitag nahm sie nicht an. Es wäre der Beschwerdeführerin jedoch möglich gewesen, die ihr angebotenen Tätigkeiten durchzuführen, ohne dass dies zu einer Beeinträchtigung ihrer Gesundheit oder zu maßgeblichen Schmerzen geführt hätte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin dachte, dass die Ausübung der ihr angebotenen Tätigkeiten zu einer Beeinträchtigung ihrer Gesundheit oder zu maßgeblichen Schmerzen geführt hätte. Aufgrund ihres Verhaltens nahm der Dienstgeber von einer weiteren Berücksichtigung der Bewerbung sowie von einer Einladung der Beschwerdeführerin zu einem zweiten Gespräch Abstand. Indem die Beschwerdeführerin im Bewerbungsgespräch wiederholt zum Ausdruck brachte, sich nur zu bewerben, da sie hierzu verpflichtet ist und angab, im Reinigungsbereich nicht arbeiten zu wollen und sich die Aufgaben nicht zuzutrauen, sowie indem sie auch das alternativ angebotene Teilzeitdienstverhältnis nicht annahm, hielt sie es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen eines ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses als Reinigungskraft zu vereiteln. Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund dieses Verhaltens nicht zustande. Hätte sich die Beschwerdeführerin im Bewerbungsgespräch interessiert gezeigt, wäre sie für das Beschäftigungsverhältnis in Frage gekommen. Mit den rechtskräftigen Bescheiden der belangten Behörde vom 03.11.2010 und vom 27.11.2018 wurden während laufender Anwartschaft bereits zwei rechtskräftige Sanktionen

§ 10Al

VG gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen. Eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld hat die Beschwerdeführerin seither nicht erworben.Mit den rechtskräftigen Bescheiden der belangten Behörde vom 03.11.2010 und vom 27.11.2018 wurden während laufender Anwartschaft bereits zwei rechtskräftige Sanktionen

Paragraph 10, AlVG gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen. Eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld hat die Beschwerdeführerin seither nicht erworben. Die Beschwerdeführerin hat seither keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Leistungsbezug sowie das vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Leistungsakt, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde sowie aus der Auskunft des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 15.04.
  2. Die Feststellungen zur Wohnsituation der Beschwerdeführerin sowie zu ihren Betreuungs- und Sorgepflichten beruhen auf dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.04.2026 und den von der Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung am 05.12.2024 sowie im Zuge des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens getätigten Angaben. Anhand der eigenhändigen Unterzeichnung des Antrages auf Notstandshilfe vom 05.12.2024 ist – was insoweit von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde – davon auszugehen, dass sie hinreichend über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG informiert war. Im Übrigen steht die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, weshalb von einer entsprechenden Kenntnis der Rechtsfolgen einer Verweigerung oder Vereitelung jedenfalls auszugehen ist. Anhand der eigenhändigen Unterzeichnung des Antrages auf Notstandshilfe vom 05.12.2024 ist – was insoweit von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde – davon auszugehen, dass sie hinreichend über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG informiert war. Im Übrigen steht die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, weshalb von einer entsprechenden Kenntnis der Rechtsfolgen einer Verweigerung oder Vereitelung jedenfalls auszugehen ist. Der Inhalt Betreuungsvereinbarung vom 01.07.2025, der darin festgehaltene Vermittlungswunsch, die möglichen Arbeitsorte sowie die dort dokumentierten Kompetenzen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der im Verfahren zu W141 2340570-1 einliegenden Ausfertigung. Die Feststellungen zu den Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin gründen vornehmlich auf dem im Akt einliegenden arbeitsmedizinischen Leistungsprofil des Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrums (BBRZ) Österreich vom 03.04.2023 sowie ergänzend auf den von ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Befundberichten des Facharztes für Innere Medizin und Angiologie Dr. XXXX vom 20.12.2022, 03.11.2023, 12.08.2024, 04.06.2025 und 27.04.2026, dem augenfachärztlichen Befund des XXXX vom 10.09.2025, dem elektroneurographischen Befund von Dr. XXXX vom 20.11.2025, dem Ambulanzprotokoll der Klinik XXXX vom 04.03.2026, den MRT-Befunden des Diagnosezentrums XXXX vom 13.03.2026 und vom 24.04.2026 sowie der Operationsfreigabe der XXXX vom 29.04.2026.Die Feststellungen zu den Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin gründen vornehmlich auf dem im Akt einliegenden arbeitsmedizinischen Leistungsprofil des Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrums (BBRZ) Österreich vom 03.04.2023 sowie ergänzend auf den von ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Befundberichten des Facharztes für Innere Medizin und Angiologie Dr. römisch 40 vom 20.12.2022, 03.11.2023, 12.08.2024, 04.06.2025 und 27.04.2026, dem augenfachärztlichen Befund des römisch 40 vom 10.09.2025, dem elektroneurographischen Befund von Dr. römisch 40 vom 20.11.2025, dem Ambulanzprotokoll der Klinik römisch 40 vom 04.03.2026, den MRT-Befunden des Diagnosezentrums römisch 40 vom 13.03.2026 und vom 24.04.2026 sowie der Operationsfreigabe der römisch 40 vom 29.04.
  3. Die Zuweisung der Beschäftigung als Reinigungskraft bei der XXXX am 30.06.2025 sowie der Inhalt des Vermittlungsvorschlags ergeben sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden Zuweisungsschreiben vom 30.06.
  4. Die nachweisliche Zustellung des Vermittlungsvorschlags an die Beschwerdeführerin am 02.07.2025 ist anhand des im Akt einliegenden Sendeprotokolls dokumentiert und war überdies unstrittig.Die Zuweisung der Beschäftigung als Reinigungskraft bei der römisch 40 am 30.06.2025 sowie der Inhalt des Vermittlungsvorschlags ergeben sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden Zuweisungsschreiben vom 30.06.
  5. Die nachweisliche Zustellung des Vermittlungsvorschlags an die Beschwerdeführerin am 02.07.2025 ist anhand des im Akt einliegenden Sendeprotokolls dokumentiert und war überdies unstrittig. Hinsichtlich der Zumutbarkeit ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der unmittelbar nach dem Bewerbungsgespräch aufgenommenen Niederschrift vom 22.07.2025 nach ausdrücklicher Belehrung über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG selbst angegeben hat, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, ihrer körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie ihrer Betreuungspflichten keine Einwendungen zu haben. Als sonstige Einwendung verwies sie lediglich auf ihre fehlende Erfahrung in der Reinigung sowie darauf, sich die Aufgaben nicht zuzutrauen. Wenngleich auf die später erhobenen Einwendungen gesondert eingegangen wird, lässt dies nach Ansicht des erkennenden Senates doch deutlich darauf schließen, dass die im Beschwerdevorbringen und im Vorlageantrag umfassend ins Treffen geführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Zeitpunkt des Bewerbungsgespräches gerade nicht im Vordergrund gestanden sind, sondern erst nachträglich – und in offenkundiger Reaktion auf die ausgesprochene Sanktion – vorgebracht wurden.Hinsichtlich der Zumutbarkeit ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der unmittelbar nach dem Bewerbungsgespräch aufgenommenen Niederschrift vom 22.07.2025 nach ausdrücklicher Belehrung über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG selbst angegeben hat, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, ihrer körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie ihrer Betreuungspflichten keine Einwendungen zu haben. Als sonstige Einwendung verwies sie lediglich auf ihre fehlende Erfahrung in der Reinigung sowie darauf, sich die Aufgaben nicht zuzutrauen. Wenngleich auf die später erhobenen Einwendungen gesondert eingegangen wird, lässt dies nach Ansicht des erkennenden Senates doch deutlich darauf schließen, dass die im Beschwerdevorbringen und im Vorlageantrag umfassend ins Treffen geführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Zeitpunkt des Bewerbungsgespräches gerade nicht im Vordergrund gestanden sind, sondern erst nachträglich – und in offenkundiger Reaktion auf die ausgesprochene Sanktion – vorgebracht wurden. Dass die zugewiesene Tätigkeit aber ohnedies ihrem Leistungskalkül entsprach, ergibt sich aus dem Vergleich des Tätigkeitsprofils einer Reinigungskraft–

der Stellenausschreibung im Wesentlichen Staubsaugen, Wischen, Oberflächenreinigung, Müllentsorgung sowie Kontrolle und Nachfüllen von Verbrauchsmaterialien in Studentenheimen, Büros, Stiegenhäusern, allgemeinen Bereichen und Einkaufszentren – mit den im BBRZ-Gutachten festgehaltenen Belastungsgrenzen für leichte körperliche Arbeit. Dieses definiert „leichte Arbeit“ nämlich dadurch, dass für Frauen Hebe- und Trageleistungen bis 9 kg in höchstens 5 % der Arbeitszeit, bis 7 kg in höchstens 10 % der Arbeitszeit sowie bis 5 kg in höchstens 33 % der Arbeitszeit anfallen. Demgegenüber wäre bei mittelschwerer Arbeit das Tragen von bis zu 20 kg in 5 %, bis 15 kg in 10 % bzw. bis zu 10 kg in 33 % der Arbeitszeit gefordert. Bei den verfahrensgegenständlich angebotenen Tätigkeiten der Reinigung wäre jedoch lediglich das Bewegen von Putzwagen, Staubsaugern, und vereinzelten Müllsäcken erforderlich gewesen, deren Gewicht typischerweise im einstelligen Kilogrammbereich liegt. Das Heben oder Tragen schwererer Lasten ist bei der Reinigung von Stiegenhäusern, Büros oder Einkaufszentren nicht typisch und wäre allenfalls überaus sporadisch angefallen, wobei die Beschwerdeführerin auch hier auf Hilfe von Kolleginnen und Kollegen hätte zurückgreifen können. Eine Überschreitung der Grenze zur mittelschweren Arbeit ist daher in keiner Weise ersichtlich. Das BBRZ-Gutachten geht zudem ausdrücklich davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine leichte körperliche Tätigkeit im Vollzeitausmaß verrichten kann. Überdies wäre der Beschwerdeführerin jedenfalls die ergänzend angebotene Teilzeitanstellung von Montag bis Freitag in einem geringeren Stundenausmaß ohne Weiteres möglich gewesen. Auch die im BBRZ-Gutachten festgehaltenen spezifischen Einschränkungen stehen nämlich einer Tätigkeit als Reinigungskraft nicht entgegen. Wegen des Zervikalsyndroms und der Schulterproblematik sind zwar Überkopfarbeiten auszuschließen, doch fallen solche bei der hier verfahrensgegenständlichen Reinigungstätigkeit

der Stellenausschreibung gerade nicht in nennenswertem Umfang an. Das Wischen von Böden, das Staubsaugen sowie die Oberflächenreinigung in Augenhöhe und das Nachfüllen von Verbrauchsmaterialien sind gerade keine Überkopftätigkeiten. Wenngleich denkbarerweise gelegentlich Arbeiten in verdrehter Körperhaltung anfallen können, entspricht dies dem im BBRZ-Gutachten als „fallweise möglich“ eingestuften Belastungsgrad. Auch die wegen der chronischen venösen Insuffizienz attestierte Anforderung, Arbeiten im Sitzen und Stehen mit der Möglichkeit eines Lagewechsels durchführen zu können, war durch die zugewiesene Tätigkeit erfüllt. Bei der Tätigkeit wird naturgemäß zwischen Gehen und Stehen gewechselt, sodass ein Lagewechsel bereits aus diesem Grund jederzeit möglich ist. Das Erfordernis des Ausschlusses von Hitzeexposition ist bei einer Tätigkeit in Innenräumen ohne weiteres gegeben. Manuelle Geschicklichkeit und Kraft sind nach dem BBRZ-Gutachten beidseits uneingeschränkt gegeben, ebenso die Mobilität mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Es ist daher festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschäftigung als Reinigungskraft sowohl in zeitlicher als auch in qualitativer Hinsicht innerhalb des arbeitsmedizinisch attestierten Leistungskalküls bewegt. Schließlich hat das BBRZ-Gutachten ja ausdrücklich festgehalten, dass eine Tätigkeit als Hilfsarbeiterin unter Berücksichtigung der Einschränkungen möglich ist, wozu auch die hier konkret zugewiesene Tätigkeit als Reinigungskraft geradezu typischerweise zu zählen ist. Die zugewiesene Reinigungstätigkeit erweist sich daher nach Ansicht des erkennenden Senates als gesundheitlich unbedenklich und zumutbar. Soweit die Beschwerdeführerin nachträglich eine längere Aufzählung von überwiegend seit langem bestehenden Beschwerden ins Treffen führt, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass das BBRZ-Gutachten gerade auch das Zervikalsyndrom, die Schulterproblematik, die chronisch-venöse Insuffizienz, die Beinödeme sowie die Augenproblematik bereits berücksichtigt und gleichwohl die Einsetzbarkeit für leichte körperliche Tätigkeiten im Vollzeitausmaß bejaht. Zum anderen ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass den von ihr vorgelegten späteren fachärztlichen Befundberichten keine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit Erstellung des BBRZ-Gutachtens zu entnehmen ist. Vielmehr empfiehlt selbst der jüngste Befund von Dr. XXXX vom 27.04.2026 lediglich „Fortführen der Allgemeinmaßnahmen wie bisher, inklusive aktivem Gehen, Beinhochlagerung und Kompressionstherapie“. Dies untermauert die Annahme, dass die mit der zugewiesenen Reinigungstätigkeit einhergehende Bewegung gerade keinen die Gesundheit der Beschwerdeführerin gefährdenden Belastungsfaktor darstellt.Soweit die Beschwerdeführerin nachträglich eine längere Aufzählung von überwiegend seit langem bestehenden Beschwerden ins Treffen führt, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass das BBRZ-Gutachten gerade auch das Zervikalsyndrom, die Schulterproblematik, die chronisch-venöse Insuffizienz, die Beinödeme sowie die Augenproblematik bereits berücksichtigt und gleichwohl die Einsetzbarkeit für leichte körperliche Tätigkeiten im Vollzeitausmaß bejaht. Zum anderen ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass den von ihr vorgelegten späteren fachärztlichen Befundberichten keine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit Erstellung des BBRZ-Gutachtens zu entnehmen ist. Vielmehr empfiehlt selbst der jüngste Befund von Dr. römisch 40 vom 27.04.2026 lediglich „Fortführen der Allgemeinmaßnahmen wie bisher, inklusive aktivem Gehen, Beinhochlagerung und Kompressionstherapie“. Dies untermauert die Annahme, dass die mit der zugewiesenen Reinigungstätigkeit einhergehende Bewegung gerade keinen die Gesundheit der Beschwerdeführerin gefährdenden Belastungsfaktor darstellt. Die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Befunde aus dem Jahr 2026 sind zudem allesamt deutlich nach dem hier zu beurteilenden Zeitpunkt entstanden. Dass die Beschwerdeführerin hierdurch bereits Ende Juli 2025 beeinträchtigt gewesen wäre, konnte sie nicht glaubhaft darlegen. Ungeachtet dessen, dass selbst im MRT-Befund des rechten Handgelenks vom 13.03.2026 festgehalten wird, dass „die Gelenksflächen intakt“, „der Diskus triangularis intakt“ und „die Sehnen intakt“ sind und ossär lediglich „minimal degenerative Manifestationen" vorliegen, ergibt sich eine Verschlechterung erstmalig aus dem Ambulanzprotokoll der Klinik XXXX vom 04.03.2026. Eine solche dürfte offenbar am 02.03.2026 eingetreten sein, als die Beschwerdeführerin sich –

ihren anamnestischen Angaben beim Putzen – verletzt hat, was von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung entsprechend bestätigt wurde. Wären die im Verfahren behaupteten Beschwerden bereits im Juli 2025 in einer eine Reinigungstätigkeit ausschließenden Form vorgelegen, hätte die Beschwerdeführerin dies nach Ansicht des erkennenden Senates aber sicherlich bereits deutlich früher angegeben. Eine maßgebliche, am 22.07.2025 bereits vorgelegene Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die das Leistungskalkül des BBRZ-Gutachtens entkräften könnte, ist somit nicht ableitbar.Die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Befunde aus dem Jahr 2026 sind zudem allesamt deutlich nach dem hier zu beurteilenden Zeitpunkt entstanden. Dass die Beschwerdeführerin hierdurch bereits Ende Juli 2025 beeinträchtigt gewesen wäre, konnte sie nicht glaubhaft darlegen. Ungeachtet dessen, dass selbst im MRT-Befund des rechten Handgelenks vom 13.03.2026 festgehalten wird, dass „die Gelenksflächen intakt“, „der Diskus triangularis intakt“ und „die Sehnen intakt“ sind und ossär lediglich „minimal degenerative Manifestationen" vorliegen, ergibt sich eine Verschlechterung erstmalig aus dem Ambulanzprotokoll der Klinik römisch 40 vom 04.03.2026. Eine solche dürfte offenbar am 02.03.2026 eingetreten sein, als die Beschwerdeführerin sich –

ihren anamnestischen Angaben beim Putzen – verletzt hat, was von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung entsprechend bestätigt wurde. Wären die im Verfahren behaupteten Beschwerden bereits im Juli 2025 in einer eine Reinigungstätigkeit ausschließenden Form vorgelegen, hätte die Beschwerdeführerin dies nach Ansicht des erkennenden Senates aber sicherlich bereits deutlich früher angegeben. Eine maßgebliche, am 22.07.2025 bereits vorgelegene Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die das Leistungskalkül des BBRZ-Gutachtens entkräften könnte, ist somit nicht ableitbar. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde und im Vorlageantrag auf eine angeblich nicht durchgeführte Einzelfallprüfung verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde gerade am 01.07.2025 ein umfassendes Beratungsgespräch geführt und dabei sowohl die Kinderbetreuungssituation als auch den Gesundheitszustand abgeklärt hat. Das Ergebnis dieser Abklärung ist in den Gesprächsnotizen festgehalten und ist mit den nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Hindernissen nicht in Einklang zu bringen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin dem nicht widersprochen haben sollte, wenn sie der Ansicht war, dass ihre Situation hierin unzutreffend wiedergegeben wurde. Es sind somit keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass das Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin unzumutbar war. Die Feststellungen zum Verlauf des Bewerbungsgesprächs am 22.07.2025 gründen vornehmlich auf der unmittelbar im Anschluss an dieses Gespräch von der Zeugin XXXX (Z2) aufgenommenen Niederschrift vom 22.07.2025, der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen XXXX (Z1) vom 14.08.2025, seine Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin selbst. Dabei ist der äußere Geschehensablauf – nämlich, dass die Beschwerdeführerin pünktlich zur Jobbörse erschien, ihren Lebenslauf vorlegte, ein Bewerbungsgespräch mit dem Recruiter führte und das Gespräch vom Zeugen XXXX (Z1) protokolliert wurde – dem Grunde nach unstrittig. Auch hat die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Äußerungen ja zum ganz überwiegenden Teil eingestanden. Die Feststellungen zum Verlauf des Bewerbungsgesprächs am 22.07.2025 gründen vornehmlich auf der unmittelbar im Anschluss an dieses Gespräch von der Zeugin römisch 40 (Z2) aufgenommenen Niederschrift vom 22.07.2025, der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen römisch 40 (Z1) vom 14.08.2025, seine Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin selbst. Dabei ist der äußere Geschehensablauf – nämlich, dass die Beschwerdeführerin pünktlich zur Jobbörse erschien, ihren Lebenslauf vorlegte, ein Bewerbungsgespräch mit dem Recruiter führte und das Gespräch vom Zeugen römisch 40 (Z1) protokolliert wurde – dem Grunde nach unstrittig. Auch hat die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Äußerungen ja zum ganz überwiegenden Teil eingestanden. Wenngleich der exakte Wortlaut der getätigten Äußerungen nicht mehr rekonstruierbar ist und es durchaus auch sein mag, dass beim Gespräch eine Atmosphäre herrschte, die die Beschwerdeführerin als abwertend empfunden hat, geht der erkennende Senat aufgrund einer Gesamtschau der Beweisergebnisse jedenfalls davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich dabei mehrfach dahingehend geäußert hat, nicht in der Reinigungsbranche arbeiten zu können bzw. zu wollen und sich nur auf Druck des AMS beworben zu haben. Diese Annahme stützt sich insbesondere auf die glaubwürdigen Angaben des Zeugen XXXX (Z1), der das Gespräch unmittelbar mitprotokollierte. Die Beschwerdeführerin selbst hat dies sodann auch in der Niederschrift vom 22.07.2025 im Wesentlichen bestätigt, indem sie eingestand, gesagt zu haben, dass sie sich bewerben muss, weil sie sonst gesperrt wird, sowie dass sie sich die Aufgaben „gar nicht vorstellen“ kann und lieber im Verkauf bzw. Parfümeriebereich tätig wäre. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin eingestanden, sich dahingehend geäußert zu haben, dass es sich nicht um ihren Traumjob handle und dass sie sich aufgrund der Stellenzuweisung durch das AMS bewerben muss.Wenngleich der exakte Wortlaut der getätigten Äußerungen nicht mehr rekonstruierbar ist und es durchaus auch sein mag, dass beim Gespräch eine Atmosphäre herrschte, die die Beschwerdeführerin als abwertend empfunden hat, geht der erkennende Senat aufgrund einer Gesamtschau der Beweisergebnisse jedenfalls davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich dabei mehrfach dahingehend geäußert hat, nicht in der Reinigungsbranche arbeiten zu können bzw. zu wollen und sich nur auf Druck des AMS beworben zu haben. Diese Annahme stützt sich insbesondere auf die glaubwürdigen Angaben des Zeugen römisch 40 (Z1), der das Gespräch unmittelbar mitprotokollierte. Die Beschwerdeführerin selbst hat dies sodann auch in der Niederschrift vom 22.07.2025 im Wesentlichen bestätigt, indem sie eingestand, gesagt zu haben, dass sie sich bewerben muss, weil sie sonst gesperrt wird, sowie dass sie sich die Aufgaben „gar nicht vorstellen“ kann und lieber im Verkauf bzw. Parfümeriebereich tätig wäre. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin eingestanden, sich dahingehend geäußert zu haben, dass es sich nicht um ihren Traumjob handle und dass sie sich aufgrund der Stellenzuweisung durch das AMS bewerben muss. Derartige Aussagen könne von einem Dienstgeber naturgemäß nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin an einem Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kein wirkliches Interesse hat, sondern sich nur unter dem Druck des AMS bewirbt, ohne selbst tatsächlich die Stelle anzustreben. Dass die Beschwerdeführerin diese Äußerungen auch im Verfahren zu ihrer vermeintlichen Rechtfertigung wiederholte, bestätigt zusätzlich, dass es sich nicht um eine unbedachte Formulierung, sondern um eine von ihr verinnerlichte Einstellung handelte, die sie beim Bewerbungsgespräch entsprechend zum Ausdruck brachte. Weiters konnte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb sie das Angebot eines Teilzeitdienstverhältnisses von Montag bis Freitag, das ihren angegebenen Betreuungspflichten entgegengekommen wäre, nicht annahm. Der Umstand, dass sie das Teilzeitangebot ausschlug, obwohl es genau jenen Anforderungen entsprach, die sie nun im Beschwerdeverfahren als Hindernis ins Treffen führt, stützt die Annahme, dass die im Verfahren behaupteten Einwendungen im Zeitpunkt des Bewerbungsgespräches keine tragende Rolle spielten. Dass die Beschwerdeführerin bei entsprechendem Interesse ihrerseits für die Stelle in Frage gekommen wäre, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Zeugen XXXX (Z1) sowie aus der Stellenausschreibung selbst, die eine Vorerfahrung gerade nicht voraussetzt und Neueinsteiger explizit anspricht. Diese Annahme wird auch durch den Umstand gestützt, dass ihr seitens des Dienstgebers sogar trotz ihrer ablehnenden Haltung entgegengekommen wurde, indem ihr ein ursprünglich ja gar nicht vorgesehenes Teilzeitdienstverhältnis angeboten wurde. Dass ein Dienstverhältnis aber nicht zustande kommt, wenn man Äußerungen tätigt, die einen Dienstgeber am Interesse an der angebotenen Tätigkeit zweifeln lassen müssen und überdies ein konkret angebotenes Teilzeitdienstverhältnis ausschlägt, liegt auf der Hand.Dass die Beschwerdeführerin bei entsprechendem Interesse ihrerseits für die Stelle in Frage gekommen wäre, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Zeugen römisch 40 (Z1) sowie aus der Stellenausschreibung selbst, die eine Vorerfahrung gerade nicht voraussetzt und Neueinsteiger explizit anspricht. Diese Annahme wird auch durch den Umstand gestützt, dass ihr seitens des Dienstgebers sogar trotz ihrer ablehnenden Haltung entgegengekommen wurde, indem ihr ein ursprünglich ja gar nicht vorgesehenes Teilzeitdienstverhältnis angeboten wurde. Dass ein Dienstverhältnis aber nicht zustande kommt, wenn man Äußerungen tätigt, die einen Dienstgeber am Interesse an der angebotenen Tätigkeit zweifeln lassen müssen und überdies ein konkret angebotenes Teilzeitdienstverhältnis ausschlägt, liegt auf der Hand. Die Feststellungen zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Sanktionen

§ 10Al

VG mit Bescheiden vom 03.11.2010 und vom 27.11.2018 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf der belangten Behörde mit Stichtag 19.08.2025, in dem die jeweiligen Ausschlussfristen explizit ausgewiesen sind, sowie aus den nicht bestrittenen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.Die Feststellungen zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Sanktionen

Paragraph 10, AlVG mit Bescheiden vom 03.11.2010 und vom 27.11.2018 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf der belangten Behörde mit Stichtag 19.08.2025, in dem die jeweiligen Ausschlussfristen explizit ausgewiesen sind, sowie aus den nicht bestrittenen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung. Laut Auszug des Dachverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 11.05.2026 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seither keine neue und nachhaltig die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen hat. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 22.07.2025.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
  9. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Da der Dienstort mit „Wien und Umgebung" angegeben war und die Beschwerdeführerin ihrerseits in der Niederschrift vom 22.07.2025 ausdrücklich keine Einwendungen zur täglichen Wegzeit erhoben hat, war die gegenständliche Beschäftigung mit Blick auf die angemessene Erreichbarkeit zumutbar. Auch sind keine Gründe hervorgekommen, die die Annahme der Unzumutbarkeit mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen zu rechtfertigen vermocht hätten. Aufgrund der angebotenen Arbeitszeit sowie der Möglichkeit einer Teilzeitanstellung war die Beschäftigung der Beschwerdeführerin auch im Hinblick auf ihre Betreuungspflichten zumutbar. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38Al

VG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Eine Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150).Eine Nachsicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150). Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob die Beschwerdeführerin mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass die Beschwerdeführerin in zeitliche Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Mangels hinreichend gewichtiger Nachsichtgründe ist daher unter Berücksichtigung der langjährigen Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin auch eine teilweise Nachsicht von den Sanktionsfolgen des § 10 AlVG nicht gerechtfertigt.Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob die Beschwerdeführerin mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass die Beschwerdeführerin in zeitliche Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Mangels hinreichend gewichtiger Nachsichtgründe ist daher unter Berücksichtigung der langjährigen Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin auch eine teilweise Nachsicht von den Sanktionsfolgen des Paragraph 10, AlVG nicht gerechtfertigt. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Eine Vereitelung des Zustandekommens der Beschäftigung kann etwa dadurch erfolgen, dass eine arbeitslose Person bei einem Vorstellungsgespräch Äußerungen tätigt, durch die der potentielle Dienstgeber den Eindruck gewinnen muss, dass sie kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit habe, sondern sich nur unter Druck des AMS bewerbe, ohne selbst tatsächlich die Stelle anzustreben (vgl. etwa VwGH 19.10.2011, 2008/08/0202; 7.9.2011, 2010/08/0016; jeweils mwN).Eine Vereitelung des Zustandekommens der Beschäftigung kann etwa dadurch erfolgen, dass eine arbeitslose Person bei einem Vorstellungsgespräch Äußerungen tätigt, durch die der potentielle Dienstgeber den Eindruck gewinnen muss, dass sie kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit habe, sondern sich nur unter Druck des AMS bewerbe, ohne selbst tatsächlich die Stelle anzustreben vergleiche etwa VwGH 19.10.2011, 2008/08/0202; 7.9.2011, 2010/08/0016; jeweils mwN). Wie festgestellt, nahm die Beschwerdeführerin zwar an der „Jobbörse" am 22.07.2025 teil und legte ihren Lebenslauf vor. Im Bewerbungsgespräch erklärte sie jedoch wiederholt, noch nie in der Reinigung gearbeitet zu haben, in diesem Bereich auch nicht arbeiten zu wollen und sich nur beworben zu haben, weil ihr das AMS sonst das Geld sperrt. Auch das alternativ angebotene Teilzeitdienstverhältnis von Montag bis Freitag nahm sie nicht an. Damit hat die Beschwerdeführerin jedenfalls ein Verhalten gesetzt, das den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht. Sie hat dem Dienstgeber durch ihre wiederholten Erklärungen unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie an der Aufnahme der angebotenen Beschäftigung kein wirkliches Interesse hat und nur unter dem Druck des AMS persönlich erscheint, ohne selbst die Stelle anzustreben. Eine derartige Bewerbungshaltung ist nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in jedem Fall als Vereitelungshandlung zu qualifizieren. Die Kausalität zwischen diesem Verhalten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses liegt vor. Hätte sich die Beschwerdeführerin im Bewerbungsgespräch interessiert und lernbereit gezeigt, wäre sie für die Stelle in Frage gekommen, sodass hierdurch die Chancen auf das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses nicht nur verringert, sondern endgültig zunichte gemacht wurden. Auch der erforderliche Eventualvorsatz liegt vor. Indem die Beschwerdeführerin gegenüber dem Dienstgeber wiederholt klarstellte, kein Interesse zu haben und sich nur aufgrund der drohenden Sanktion beworben zu haben, hat sie es – zumindest – in Kauf genommen und sich damit abgefunden, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Die Beschwerdeführerin hat sohin mit ihrem Verhalten das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kausal und mit dem erforderlichen Eventualvorsatz vereitelt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 38i

Vm § 10 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AlVG verwirklicht hat. Daher ist der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe – da bereits zwei rechtskräftige Sanktionen

§ 10Al

VG gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen worden waren – für die Dauer von acht Wochen gerechtfertigt. Dieser Zeitraum verlängert sich

§ 10Abs. 1 letzter Satz Al

VG ex lege um die in der Ausschlussfrist liegenden sechs Tage des Krankengeldbezuges, sodass es hierüber keines gesonderten Ausspruchs bedarf.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AlVG verwirklicht hat. Daher ist der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe – da bereits zwei rechtskräftige Sanktionen

Paragraph 10, AlVG gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen worden waren – für die Dauer von acht Wochen gerechtfertigt. Dieser Zeitraum verlängert sich

Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG ex lege um die in der Ausschlussfrist liegenden sechs Tage des Krankengeldbezuges, sodass es hierüber keines gesonderten Ausspruchs bedarf. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage der Zumutbarkeit einer Beschäftigung unterliegt regelmäßig einer Beurteilung im Einzelfall (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133); eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090). Unter Zugrundelegung des schlüssigen und nachvollziehbaren Leistungskalküls des BBRZ wurde gegenständlich im Einzelfall bejaht, dass die Beschäftigung der Beschwerdeführerin zumutbar war. Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 20.04.2022, Ra 2020/06/0157, mwN).Die Frage der Zumutbarkeit einer Beschäftigung unterliegt regelmäßig einer Beurteilung im Einzelfall vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133); eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090). Unter Zugrundelegung des schlüssigen und nachvollziehbaren Leistungskalküls des BBRZ wurde gegenständlich im Einzelfall bejaht, dass die Beschäftigung der Beschwerdeführerin zumutbar war. Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche VwGH 20.04.2022, Ra 2020/06/0157, mwN). Auch die Beurteilung, ob eine weitere Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, obliegt dem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0126, mwN). Da die Beschwerdeführerin diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist und auch ansonsten nicht aufgezeigt hat, dass bereits im Juli 2025 eine maßgebliche Verschlechterung eingetreten ist, wurde eine weitere Beweisaufnahme vertretbar für nicht erforderlich erachtet.Auch die Beurteilung, ob eine weitere Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, obliegt dem Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0126, mwN). Da die Beschwerdeführerin diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist und auch ansonsten nicht aufgezeigt hat, dass bereits im Juli 2025 eine maßgebliche Verschlechterung eingetreten ist, wurde eine weitere Beweisaufnahme vertretbar für nicht erforderlich erachtet. Die Beurteilung, ob eine Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vorliegt, ist ebenfalls eine solche des jeweiligen Einzelfalles. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. zB VwGH 29.04.2024, Ra 2024/08/0038, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist.Die Beurteilung, ob eine Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vorliegt, ist ebenfalls eine solche des jeweiligen Einzelfalles. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche zB VwGH 29.04.2024, Ra 2024/08/0038, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist. Auch bei der Frage der Nachsichtgewährung nach § 10 Abs. 3 AlVG ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0082; 19.11.2019, Ra 2018/09/0081).Auch bei der Frage der Nachsichtgewährung nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde vergleiche etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0082; 19.11.2019, Ra 2018/09/0081). Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2319492.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.