Vm § 10 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von acht Wochen ab 29.10.2025 verloren. Nachsicht wird
VG nicht erteilt.Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von acht Wochen ab 29.10.2025 verloren. Nachsicht wird
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VG) 1977, BGBl. 609/1977 in geltender Fassung, aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 56 Bezugstagen ab 29.10.2025 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.2. Mit Bescheid vom 23.12.2025 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße (in der Folge „belangte Behörde“ genannt)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) 1977, Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in geltender Fassung, aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 56 Bezugstagen ab 29.10.2025 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe am 29.10.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen Beschäftigung als Mitarbeiterin im Verkauf bei der Firma XXXX vereitelt habe. Sechs Tage Krankengeldbezug würden die Ausschlussfrist verlängern. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe am 29.10.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen Beschäftigung als Mitarbeiterin im Verkauf bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Sechs Tage Krankengeldbezug würden die Ausschlussfrist verlängern. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
GVG in Verbindung mit § 56 AlVG als unbegründet ab.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 08.01.2026
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG als unbegründet ab. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin Betreuungspflichten für ihre mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende 14-jährige Tochter habe. Ihre letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung habe sie von 21.10.2008 bis 12.03.2009 als Lehrling ausgeübt. Seit 27.03.2009 beziehe sie überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 10.10.2025 sei der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Mitarbeiterin im Verkauf bei der XXXX im Rahmen einer „Jobbörse“ zugewiesen worden. Das Beschäftigungsverhältnis sei jedoch nicht zustande gekommen, da die Beschwerdeführerin gegenüber dem Recruiter angegeben habe, demnächst eine Augenoperation durchführen zu müssen und für eine zeitnahe Arbeitsaufnahme nicht zur Verfügung zu stehen, sodass er von einer weiteren Berücksichtigung der Bewerbung Abstand genommen habe. Diese Angaben habe die Beschwerdeführerin in der unmittelbar im Anschluss aufgenommenen Niederschrift bestätigt. Am 06.11.2025 habe die Beschwerdeführerin sodann tatsächlich in Bratislava eine Laserbehandlung ihrer Augen absolviert und sei sie von 06.11.2025 bis 14.11.2025 ärztlich krankgeschrieben gewesen. Diese Behandlung sei jedoch nicht dringend medizinisch indiziert gewesen. Mit arbeitsmedizinischem Leistungsprofil des Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrums (BBRZ) Österreich vom 03.04.2023 sei unter Berücksichtigung der Venenerkrankung festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin für leichte körperliche Tätigkeiten im Vollzeitausmaß beruflich einsetzbar sei. Den von ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegten fachärztlichen Befundberichten sei keine wesentliche Verschlechterung ihres diesbezüglichen Gesundheitszustandes zu entnehmen, was sie auch nicht eingewendet habe. Die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrer Wohnadresse zum XXXX betrage rund 55 Minuten, sodass die Erreichbarkeit zu den angeführten Arbeitszeiten gegeben sei. Am 10.10.2025 sei der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Mitarbeiterin im Verkauf bei der römisch 40 im Rahmen einer „Jobbörse“ zugewiesen worden. Das Beschäftigungsverhältnis sei jedoch nicht zustande gekommen, da die Beschwerdeführerin gegenüber dem Recruiter angegeben habe, demnächst eine Augenoperation durchführen zu müssen und für eine zeitnahe Arbeitsaufnahme nicht zur Verfügung zu stehen, sodass er von einer weiteren Berücksichtigung der Bewerbung Abstand genommen habe. Diese Angaben habe die Beschwerdeführerin in der unmittelbar im Anschluss aufgenommenen Niederschrift bestätigt. Am 06.11.2025 habe die Beschwerdeführerin sodann tatsächlich in Bratislava eine Laserbehandlung ihrer Augen absolviert und sei sie von 06.11.2025 bis 14.11.2025 ärztlich krankgeschrieben gewesen. Diese Behandlung sei jedoch nicht dringend medizinisch indiziert gewesen. Mit arbeitsmedizinischem Leistungsprofil des Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrums (BBRZ) Österreich vom 03.04.2023 sei unter Berücksichtigung der Venenerkrankung festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin für leichte körperliche Tätigkeiten im Vollzeitausmaß beruflich einsetzbar sei. Den von ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegten fachärztlichen Befundberichten sei keine wesentliche Verschlechterung ihres diesbezüglichen Gesundheitszustandes zu entnehmen, was sie auch nicht eingewendet habe. Die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrer Wohnadresse zum römisch 40 betrage rund 55 Minuten, sodass die Erreichbarkeit zu den angeführten Arbeitszeiten gegeben sei. In rechtlicher Hinsicht schlussfolgerte die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Hinweis auf eine nicht dringend medizinisch indizierte Augenoperation gegenüber dem Recruiter zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass die Beschäftigung nicht zustande kommen könne. Hierdurch habe sie den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht. Nachsichtsgründe
VG seien nicht ersichtlich.In rechtlicher Hinsicht schlussfolgerte die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Hinweis auf eine nicht dringend medizinisch indizierte Augenoperation gegenüber dem Recruiter zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass die Beschäftigung nicht zustande kommen könne. Hierdurch habe sie den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht. Nachsichtsgründe
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG seien nicht ersichtlich.
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Die nicht berufsmäßig vertretene BF wird
GVG iVm § 51 AVG iVm. § 49 AVG belehrt.Die nicht berufsmäßig vertretene BF wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen vorgelegt. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Sie wisse, dass es um die „Jobbörse“ bei der Firma XXXX gehe. Sie habe damals eine Laser-OP gehabt. Sie habe so einen Eingriff schon einmal gemacht und habe einen neuerlichen Eingriff geplant, da sich die Augen wieder verschlechtert hätten. Sie habe diesbezüglich dem AMS auch eine Bestätigung vorgelegt. Diese sei im Akt ersichtlich.Sie wisse, dass es um die „Jobbörse“ bei der Firma römisch 40 gehe. Sie habe damals eine Laser-OP gehabt. Sie habe so einen Eingriff schon einmal gemacht und habe einen neuerlichen Eingriff geplant, da sich die Augen wieder verschlechtert hätten. Sie habe diesbezüglich dem AMS auch eine Bestätigung vorgelegt. Diese sei im Akt ersichtlich. Auf Vorhalt, dass sie auf dem linken Auge 1 Dioptrien Fehlsichtigkeit und am rechten Auge null Fehlsichtigkeit gehabt habe und dass sich hieraus soweit ersichtlich kein akuter Behandlungsbedarf ergebe, sei es anstrengend gewesen und sie habe verschwommen gesehen. Auf Nachfrage, ob sie bei der „Jobbörse“ schon einen Termin gehabt habe, nein, es sei noch nicht fix ausgemacht gewesen. Am 06.11.2025 sei der Tag gewesen, an dem sie nach Bratislava gemusst habe. Dann sei sie vom 06.11.2025 bis 14.11.2025 im Krankenstand gewesen. Ihr sei bei der „Jobbörse“ am 29.10.2025 gesagt worden, ihre Gesundheit gehe vor, sie solle die Augen-OP machen. Auf Nachfrage, ob diese Behandlung akut gewesen sei, sei es ihr wichtig gewesen. Die einmaligen Kosten hätten € 1.700,-- betragen. Es sei ihr auch gesagt worden, es könne sich bei jedem verschlechtern. Es sei über die Arbeitszeiten gesprochen worden. Montag – Mittwoch 13:00 bis 19:00 Uhr, Donnerstag – Freitag 14:00 bis 20:00 Uhr und Samstag 12:00 bis 18:00 Uhr. Auf Nachfrage sei ihre Tochter 14 Jahre alt und gehe ins Gymnasium. Sie habe teilweise bis 17:00 Uhr Schule. Sie sei aber komplett alleine mit ihrer Tochter. Sie habe keinen Kontakt zu ihrer Familie. Der Vater sei seit der Geburt des Kindes in Haft. Sie habe eine Freundin, die sie unterstütze. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Er sei bei der „Jobbörse“ am 29.10.2025 anwesend gewesen. Nachgefragt, ob er sich noch an die BF erinnern könne, sei er sich nicht zu 100% sicher. Aufzeichnungen habe er keine mehr. Auf Vorhalt, dass eine Augen-OP angesprochen worden sei und dass die BF deshalb nicht bei ihm arbeiten könne, sei ihm dies dunkel in Erinnerung. Auf Nachfrage, ob die BF beginnen hätte können, wenn er gewusst hätte, dass es nur ein Lasereingriff mit wenigen Tagen Krankenstand sei, sei das grundsätzlich nicht ganz so einfach. Zuerst müsse jeder Mitarbeiter oder Mitarbeiterin am ersten Einführungstag einen Store-Rundgang absolvieren, damit diese auch wissen, wo die Notausgänge seien, wo der Treffpunkt sei etc. Der Jobbeginn wäre grundsätzlich individuell vereinbar gewesen. Auf Nachfrage ob das heiße, dass es also in Ordnung gewesen wäre, wenn die BF gesagt hätte, sie könne am 16.11.2025 beginnen, dann wäre das möglich gewesen, genau. Mitte November wäre noch ein guter Starttermin für das Weihnachtsgeschäft gewesen, am 12.12.2025 wäre es natürlich eher schon zu spät gewesen. Die Arbeitszeit basiere grundsätzlich auf Vereinbarung. Je nachdem, wo Mitarbeiter gebraucht werden. Zum Beispiel beginne die Frühschicht um 06:30 Uhr. Die Spätschicht beginne um 13:30 oder 14:30 Uhr. An gewisse Modelle sei man jedoch gebunden. Es seien auch nicht für alle Startzeiten Mitarbeiter gesucht worden. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Sie habe die Niederschrift mit der BF aufgenommen. Sie könne sich an die BF erinnern und habe sich alles noch einmal durchgelesen. Das Thema sei die Augen-OP gewesen. Dafür habe es noch keinen fixen Termin gegeben und dann sei das irgendwie nicht zustande gekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin steht seit 27.03.2009 überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 14.08.2009 im Bezug von Notstandshilfe. Ihr letztes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis war im Zeitraum 03.05.2010 - 11.05.2010 als Angestellte beim Dienstgeber XXXX .Die Beschwerdeführerin steht seit 27.03.2009 überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 14.08.2009 im Bezug von Notstandshilfe. Ihr letztes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis war im Zeitraum 03.05.2010 - 11.05.2010 als Angestellte beim Dienstgeber römisch 40 . Die Beschwerdeführerin ist an der Adresse Rennbahnweg XXXX / XXXX / XXXX , XXXX Wien mit ihrer 14-jährigen Tochter, für die sie sorgepflichtig ist, wohnhaft. In der in einem Wohnhaus der XXXX befindlichen Wohnung kommt es regelmäßig, insbesondere abends bzw. nachts, zu Lärmbeeinträchtigungen.Die Beschwerdeführerin ist an der Adresse Rennbahnweg römisch 40 / römisch 40 / römisch 40 , römisch 40 Wien mit ihrer 14-jährigen Tochter, für die sie sorgepflichtig ist, wohnhaft. In der in einem Wohnhaus der römisch 40 befindlichen Wohnung kommt es regelmäßig, insbesondere abends bzw. nachts, zu Lärmbeeinträchtigungen. Bei der Beschwerdeführerin lagen am 29.10.2025 nachstehende Gesundheitsschädigungen vor: ● Zervikalsyndrom, Schmerzen und Bewegungseinschränkung in der rechten Schulter (Impingement, Z.n. Bursitis) ● Mittelgradige chronische venöse Insuffizienz beidseits (Grad I), Beinödem rechts mit lymphatischer Komponente Mittelgradige chronische venöse Insuffizienz beidseits (Grad römisch eins), Beinödem rechts mit lymphatischer Komponente ● Schlupflider (Blepharochalasis) beidseits, rechts mehr als links, sowie tränende, trockene Augen mit leichter Kurzsichtigkeit ● Ganglien-Komplex am rechten Handrücken In ihrem Antrag auf Notstandshilfe vom 05.12.2024 hat die Beschwerdeführerin durch ihre Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgender Passage zugestimmt: „Ich bestätige außerdem mit meiner Unterschrift, dass […] Geld und Versicherung gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete.“ Zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin wurde am 01.07.2025 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, gültig bis 01.01.2026.
dieser Betreuungsvereinbarung sollte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Regalbetreuerin bzw. Verkaufshelferin in Voll- und Teilzeit unterstützen. Als mögliche Arbeitsorte wurden Wien, „ XXXX im Umkreis von 20 km“, sowie Korneuburg und „Korneuburg im Umkreis von 20 km“ festgehalten. Als ihre beruflich-fachlichen Kompetenzen wurden Kassieren im Verkauf, Lagertätigkeit und Regalbetreuung festgehalten.Zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin wurde am 01.07.2025 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, gültig bis 01.01.2026.
dieser Betreuungsvereinbarung sollte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Regalbetreuerin bzw. Verkaufshelferin in Voll- und Teilzeit unterstützen. Als mögliche Arbeitsorte wurden Wien, „ römisch 40 im Umkreis von 20 km“, sowie Korneuburg und „Korneuburg im Umkreis von 20 km“ festgehalten. Als ihre beruflich-fachlichen Kompetenzen wurden Kassieren im Verkauf, Lagertätigkeit und Regalbetreuung festgehalten. Am 10.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Mitarbeiterin im Verkauf bei der XXXX zugewiesen. Der Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin am 14.10.2025 postalisch zugestellt. Laut Vermittlungsvorschlag handelte es sich um eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche. Das Entgelt war mit mindestens € 2.195,00 auf Basis Vollzeit laut Kollektivvertrag und Bereitschaft zur Überzahlung angegeben.Am 10.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Mitarbeiterin im Verkauf bei der römisch 40 zugewiesen. Der Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin am 14.10.2025 postalisch zugestellt. Laut Vermittlungsvorschlag handelte es sich um eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche. Das Entgelt war mit mindestens € 2.195,00 auf Basis Vollzeit laut Kollektivvertrag und Bereitschaft zur Überzahlung angegeben. Als Arbeitszeit waren wahlweise eine Frühschicht von 06:30 bis 12:30 Uhr oder eine Spätschicht von 14:30 bis 20:30 Uhr sowie samstags von 13 bis 19 Uhr vorgesehen. Als Arbeitsort wurden die XXXX in Vösendorf oder das XXXX in Gerasdorf genannt. Als Arbeitszeit waren wahlweise eine Frühschicht von 06:30 bis 12:30 Uhr oder eine Spätschicht von 14:30 bis 20:30 Uhr sowie samstags von 13 bis 19 Uhr vorgesehen. Als Arbeitsort wurden die römisch 40 in Vösendorf oder das römisch 40 in Gerasdorf genannt. Die Bewerbung sollte im Rahmen einer „Jobbörse“ am 29.10.2025 ab 13:00 Uhr in den Räumlichkeiten des AMS Wien Redergasse, 1050 Wien, durchgeführt werden. Im Vermittlungsvorschlag wurde wörtlich festgehalten: „Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§ 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“„Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“ Der Arbeitsweg zum möglichen Dienstort im XXXX in Gerasdorf war vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin zu den angegebenen Dienstzeiten in jedenfalls weniger als einer Stunde je Strecke mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.Der Arbeitsweg zum möglichen Dienstort im römisch 40 in Gerasdorf war vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin zu den angegebenen Dienstzeiten in jedenfalls weniger als einer Stunde je Strecke mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Die Beschwerdeführerin erfüllte die Voraussetzungen laut Stellenausschreibung. Das Beschäftigungsverhältnis war kollektivvertraglich entlohnt und ihr in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin nahm an der „Jobbörse“ am 29.10.2025 teil und führte ein Bewerbungsgespräch mit einem Recruiter des Dienstgebers, XXXX (Z1). Dabei übergab die Beschwerdeführerin zunächst ihren Lebenslauf, woraufhin über mögliche Arbeitszeiten gesprochen wurde. Die Beschwerdeführerin erwähnte sodann von sich aus, dass bei ihr eine „Augenoperation“ bevorsteht. Sie erwähnte dabei jedoch nicht, dass es sich lediglich um einen medizinisch nicht zwingend indizierten Lasereingriff zur Korrektur einer geringgradigen Fehlsichtigkeit von -1 Dioptrien auf dem linken Auge handelte. XXXX (Z1) ging deshalb davon aus, dass die Beschwerdeführerin über längere Zeit nicht arbeitsfähig sein würde und insbesondere für das Weihnachtsgeschäft nicht zur Verfügung stehen würde, weshalb das Bewerbungsgespräch sinngemäß mit den Worten „Die Gesundheit geht vor“ beendet wurde.Die Beschwerdeführerin nahm an der „Jobbörse“ am 29.10.2025 teil und führte ein Bewerbungsgespräch mit einem Recruiter des Dienstgebers, römisch 40 (Z1). Dabei übergab die Beschwerdeführerin zunächst ihren Lebenslauf, woraufhin über mögliche Arbeitszeiten gesprochen wurde. Die Beschwerdeführerin erwähnte sodann von sich aus, dass bei ihr eine „Augenoperation“ bevorsteht. Sie erwähnte dabei jedoch nicht, dass es sich lediglich um einen medizinisch nicht zwingend indizierten Lasereingriff zur Korrektur einer geringgradigen Fehlsichtigkeit von -1 Dioptrien auf dem linken Auge handelte. römisch 40 (Z1) ging deshalb davon aus, dass die Beschwerdeführerin über längere Zeit nicht arbeitsfähig sein würde und insbesondere für das Weihnachtsgeschäft nicht zur Verfügung stehen würde, weshalb das Bewerbungsgespräch sinngemäß mit den Worten „Die Gesundheit geht vor“ beendet wurde. Zu diesem Zeitpunkt wäre es der Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung möglich gewesen, das Dienstverhältnis anzunehmen und den Eingriff zu einem späteren Zeitpunkt durchführen zu lassen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin dachte, die Ausübung der Tätigkeit wäre mit einer Gefährdung ihrer Gesundheit oder mit maßgeblichen Schmerzen verbunden gewesen. Die Laserbehandlung war nicht zwingend medizinisch indiziert. Ein konkreter Behandlungstermin war noch nicht vereinbart. Am 06.11.2025 ließ die Beschwerdeführerin einen Lasereingriff zur Behandlung ihrer Kurzsichtigkeit durchführen. Im Anschluss daran war sie von 06.11.2025 bis 14.11.2025 arbeitsunfähig und bezog für den Zeitraum 09.11.2025 bis 14.11.2025 Krankengeld. Indem die Beschwerdeführerin im Bewerbungsgespräch von sich aus eine bevorstehende „Augenoperation“ in den Vordergrund rückte und gegenüber dem Recruiter verschwieg, dass es sich nur um eine nicht zwingend indizierte Laserbehandlung aufgrund einer geringgradigen Fehlsichtigkeit handelte, hielt sie es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen eines ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses als Mitarbeiterin im Verkauf zu vereiteln. Dies hielt sie auch dadurch ernstlich für möglich und fand sich damit ab, indem sie einer medizinisch nicht zwingend indizierten Behandlung den Vorzug gegenüber dem ihr angebotenen Dienstverhältnis gab, anstatt die Behandlung zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund dieses Verhaltens nicht zustande. Hätte die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass es sich lediglich um eine Laserbehandlung zur Korrektur einer geringgradigen Fehlsichtigkeit handelt, wäre sie für das Beschäftigungsverhältnis in Frage gekommen. Mit den Bescheiden vom 03.11.2010 und vom 27.11.2018 wurden während laufender Anwartschaft bereits rechtskräftige Sanktionen
VG gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen.Mit den Bescheiden vom 03.11.2010 und vom 27.11.2018 wurden während laufender Anwartschaft bereits rechtskräftige Sanktionen
Paragraph 10, AlVG gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen. Die Beschwerdeführerin hat seither keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
1 Wiener Jugendschutzgesetz bis 1:00 Uhr nachts erlaubt ist – sodass nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin nicht bis etwa 20:30 arbeiten können sollte. Weshalb aufgrund der auftretenden Lärmbeeinträchtigungen am Abend eine Anwesenheit in der Wohnung erforderlich sein sollte, war dem erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Auch konnte die Beschwerdeführerin nicht plausibel darlegen, was vor diesem Hintergrund gegen die ihr ebenfalls angebotene Frühschicht gesprochen hätte.Soweit die Beschwerdeführerin nachträglich vorbrachte, die Arbeitsorte „ römisch 40 “ bzw. „ römisch 40 “ seien zu weit entfernt bzw. die Schichtzeiten bis 20:00 bzw. allenfalls 20:30 Uhr seien für sie als alleinerziehende Mutter unzumutbar, ist ihr zum einen entgegenzuhalten, dass das römisch 40 von ihrer Wohnadresse aus laut der von der belangten Behörde durchgeführten Online-Abfrage eines einschlägigen Routenplaners in rund 55 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist. Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Schichtzeiten mit den Betreuungspflichten ist überdies festzuhalten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Zuweisung bereits 14 Jahre alt war - und ihr daher im Übrigen der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten
Paragraph 8, Absatz eins, Wiener Jugendschutzgesetz bis 1:00 Uhr nachts erlaubt ist – sodass nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin nicht bis etwa 20:30 arbeiten können sollte. Weshalb aufgrund der auftretenden Lärmbeeinträchtigungen am Abend eine Anwesenheit in der Wohnung erforderlich sein sollte, war dem erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Auch konnte die Beschwerdeführerin nicht plausibel darlegen, was vor diesem Hintergrund gegen die ihr ebenfalls angebotene Frühschicht gesprochen hätte. Es sind somit keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass das Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin unzumutbar war. Die Feststellungen zum Verlauf des Bewerbungsgesprächs gründen auf der unmittelbar im Anschluss an dieses Gespräch von der Zeugin XXXX (Z2) aufgenommenen Niederschrift vom 29.10.2025, der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen XXXX (Z1) gegenüber der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung sowie auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Niederschrift. Dabei war der äußere Geschehensablauf dem Grunde nach unstrittig. Die Feststellungen zum Verlauf des Bewerbungsgesprächs gründen auf der unmittelbar im Anschluss an dieses Gespräch von der Zeugin römisch 40 (Z2) aufgenommenen Niederschrift vom 29.10.2025, der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen römisch 40 (Z1) gegenüber der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung sowie auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Niederschrift. Dabei war der äußere Geschehensablauf dem Grunde nach unstrittig. Dabei geht der erkennende Senat aufgrund einer Gesamtschau der Beweisergebnisse davon aus, dass die Beschwerdeführerin die bevorstehende „Augenoperation“ von sich aus erwähnt hat, wobei sie trotzdem für die Stelle geeignet war. So hat die Beschwerdeführerin offenbar, wie sich aus der Stellungnahme des Zeugen XXXX (Z1) sowie aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung ergibt, die wahre Natur des geplanten Eingriffs, eine elektive Laserkorrektur einer Kurzsichtigkeit von -1,00 Dioptrien auf dem linken Auge, doch deutlich ausgeweitet, indem sie von einer „Augenoperation“ sprach und dies als Hindernis für die Aufnahme eines Dienstverhältnisses von sich aus zur Sprache brachte. Anstatt dem Recruiter diese Information zu geben und darauf hinzuweisen, dass es sich um einen ambulanten Eingriff ohne länger andauernde Arbeitsunfähigkeit handelt, wählte die Beschwerdeführerin die Bezeichnung „Augenoperation“, knüpfte daran ein vages „demnächst“ und ergänzte, wie sie in der Niederschrift angab, sie müsse das alles erst gut organisieren. Die Wortwahl ist vor dem Hintergrund ihrer eigenen Vorerfahrung mit derartigen Lasereingriffen nicht nachvollziehbar, wenn nicht gerade der Vorsatz bestand, beim Recruiter den Eindruck zu erwecken, dass mit einer länger andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung zu rechnen ist. Genau diesen Eindruck hat der Zeuge XXXX (Z1) sodann auch tatsächlich gewonnen, was sich einerseits aus seiner Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde und andererseits aufgrund seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung ergibt, wo er angab, dass dies für ihn kein Hindernis dargestellt hätte und ein Beschäftigungsbeginn Mitte November mit Blick auf das bevorstehende Weihnachtsgeschäft gelegen gekommen wäre. Aufgrund der Darstellung der Beschwerdeführerin ging er aber fälschlich davon aus, dass dies nicht möglich sein würde.So hat die Beschwerdeführerin offenbar, wie sich aus der Stellungnahme des Zeugen römisch 40 (Z1) sowie aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung ergibt, die wahre Natur des geplanten Eingriffs, eine elektive Laserkorrektur einer Kurzsichtigkeit von -1,00 Dioptrien auf dem linken Auge, doch deutlich ausgeweitet, indem sie von einer „Augenoperation“ sprach und dies als Hindernis für die Aufnahme eines Dienstverhältnisses von sich aus zur Sprache brachte. Anstatt dem Recruiter diese Information zu geben und darauf hinzuweisen, dass es sich um einen ambulanten Eingriff ohne länger andauernde Arbeitsunfähigkeit handelt, wählte die Beschwerdeführerin die Bezeichnung „Augenoperation“, knüpfte daran ein vages „demnächst“ und ergänzte, wie sie in der Niederschrift angab, sie müsse das alles erst gut organisieren. Die Wortwahl ist vor dem Hintergrund ihrer eigenen Vorerfahrung mit derartigen Lasereingriffen nicht nachvollziehbar, wenn nicht gerade der Vorsatz bestand, beim Recruiter den Eindruck zu erwecken, dass mit einer länger andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung zu rechnen ist. Genau diesen Eindruck hat der Zeuge römisch 40 (Z1) sodann auch tatsächlich gewonnen, was sich einerseits aus seiner Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde und andererseits aufgrund seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung ergibt, wo er angab, dass dies für ihn kein Hindernis dargestellt hätte und ein Beschäftigungsbeginn Mitte November mit Blick auf das bevorstehende Weihnachtsgeschäft gelegen gekommen wäre. Aufgrund der Darstellung der Beschwerdeführerin ging er aber fälschlich davon aus, dass dies nicht möglich sein würde. Ein interessierter Bewerber hätte beim Vorstellungsgespräch angegeben, dass lediglich eine Laserkorrektur mit einem allenfalls kurzen Krankenstand ansteht oder hätte den Eingriff später durchführen lassen, zumal noch kein konkreter Termin vereinbart war. Aus der Gesamtschau dieses Verhaltens sowie unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks kann daher nur geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin es – zumindest – ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln. Dass die Beschwerdeführerin ansonsten für die Stelle in Frage gekommen wäre, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Zeugen XXXX (Z1). Somit liegt auf der Hand, dass sie ihre Einstellungschancen mit ihrem Verhalten erheblich reduziert bzw. zunichte gemacht hat.Dass die Beschwerdeführerin ansonsten für die Stelle in Frage gekommen wäre, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Zeugen römisch 40 (Z1). Somit liegt auf der Hand, dass sie ihre Einstellungschancen mit ihrem Verhalten erheblich reduziert bzw. zunichte gemacht hat. Laut Auszug des Dachverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 11.05.2026 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seither keine neue und nachhaltig die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen hat. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Bei einer Teilzeitbeschäftigung beträgt die
VG zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden. Bei einer Teilzeitbeschäftigung liegt eine Wegzeit grundsätzlich erst dann "wesentlich" über dieser Grenze – und sie ist daher erst dann "nur unter besonderen Umständen" zumutbar –, wenn diese Grenze um etwa 50 % überschritten wird (VwGH, 09.06.2020, Ra 2020/08/0031).Bei einer Teilzeitbeschäftigung beträgt die
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden. Bei einer Teilzeitbeschäftigung liegt eine Wegzeit grundsätzlich erst dann "wesentlich" über dieser Grenze – und sie ist daher erst dann "nur unter besonderen Umständen" zumutbar –, wenn diese Grenze um etwa 50 % überschritten wird (VwGH, 09.06.2020, Ra 2020/08/0031). Da die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg zwei Stunden unterschritten hätte, war die gegenständliche Beschäftigung der Beschwerdeführerin daher mit Blick auf die angemessene Erreichbarkeit zumutbar. Auch sind keine Gründe hervorgekommen, die die Annahme der Unzumutbarkeit mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen zu rechtfertigen vermocht hätten. Aufgrund der angebotenen Dienstzeiten war die Beschäftigung der Beschwerdeführerin ebenso im Hinblick auf ihre Betreuungspflichten zumutbar. Im Übrigen wäre dies dem AMS schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben gewesen, um diesem eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu ermöglichen (vgl. VwGH 03.04.2025, Ra 2025/08/0022), was gegenständlich unstrittig nicht erfolgt ist.Aufgrund der angebotenen Dienstzeiten war die Beschäftigung der Beschwerdeführerin ebenso im Hinblick auf ihre Betreuungspflichten zumutbar. Im Übrigen wäre dies dem AMS schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben gewesen, um diesem eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu ermöglichen vergleiche VwGH 03.04.2025, Ra 2025/08/0022), was gegenständlich unstrittig nicht erfolgt ist. Das Beschäftigungsverhältnis war der Beschwerdeführerin somit in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
VG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
Vm § 10 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AlVG verwirklicht hat. Daher ist der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe – da bereits zwei rechtskräftige Sanktionen gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen worden waren – für die Dauer von acht Wochen gerechtfertigt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AlVG verwirklicht hat. Daher ist der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe – da bereits zwei rechtskräftige Sanktionen gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen worden waren – für die Dauer von acht Wochen gerechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage der Zumutbarkeit einer Beschäftigung unterliegt regelmäßig einer Beurteilung im Einzelfall (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133); eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090). Unter Zugrundelegung des schlüssigen und nachvollziehbaren Leistungskalküls des BBRZ wurde gegenständlich im Einzelfall bejaht, dass die Beschäftigung der Beschwerdeführerin zumutbar war. Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 20.04.2022, Ra 2020/06/0157, mwN).Die Frage der Zumutbarkeit einer Beschäftigung unterliegt regelmäßig einer Beurteilung im Einzelfall vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133); eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090). Unter Zugrundelegung des schlüssigen und nachvollziehbaren Leistungskalküls des BBRZ wurde gegenständlich im Einzelfall bejaht, dass die Beschäftigung der Beschwerdeführerin zumutbar war. Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche VwGH 20.04.2022, Ra 2020/06/0157, mwN). Auch die Beurteilung, ob eine weitere Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, obliegt dem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0126, mwN). Da die Beschwerdeführerin diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist und auch ansonsten nicht aufgezeigt hat, dass bereits im Oktober 2025 eine maßgebliche Verschlechterung eingetreten ist, wurde eine weitere Beweisaufnahme vertretbar für nicht erforderlich erachtet.Auch die Beurteilung, ob eine weitere Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, obliegt dem Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0126, mwN). Da die Beschwerdeführerin diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist und auch ansonsten nicht aufgezeigt hat, dass bereits im Oktober 2025 eine maßgebliche Verschlechterung eingetreten ist, wurde eine weitere Beweisaufnahme vertretbar für nicht erforderlich erachtet. Die Beurteilung, ob eine Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vorliegt, ist ebenfalls eine solche des jeweiligen Einzelfalles. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. zB VwGH 29.04.2024, Ra 2024/08/0038, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist.Die Beurteilung, ob eine Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vorliegt, ist ebenfalls eine solche des jeweiligen Einzelfalles. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche zB VwGH 29.04.2024, Ra 2024/08/0038, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist. Auch bei der Frage der Nachsichtgewährung nach § 10 Abs. 3 AlVG ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0082; 19.11.2019, Ra 2018/09/0081).Auch bei der Frage der Nachsichtgewährung nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde vergleiche etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0082; 19.11.2019, Ra 2018/09/0081). Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2340570.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.