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{'item': 'W141 2340570-1'}

Obsah (15)§ 38§ 10Artikel 133§ 14§ 25§ 17§ 8Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 56§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.05.2026 GeschäftszahlW141 2340570-1 Spruch, W141 2340570-1/10EW141 2340570-1/10E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 38i

Vm § 10 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von acht Wochen ab 29.10.2025 verloren. Nachsicht wird

§ 10Abs. 3 Al

VG nicht erteilt.Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von acht Wochen ab 29.10.2025 verloren. Nachsicht wird

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht erteilt. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 29.10.2025 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Redergasse aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommens einer zugewiesenen Beschäftigung als Mitarbeiterin im Verkauf beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag gab die Beschwerdeführerin an, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, ihrer körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie ihrer Betreuungspflichten keine Einwendungen zu haben.
  2. Bei der am 29.10.2025 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Redergasse aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommens einer zugewiesenen Beschäftigung als Mitarbeiterin im Verkauf beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag gab die Beschwerdeführerin an, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, ihrer körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie ihrer Betreuungspflichten keine Einwendungen zu haben. Ergänzend führte sie aus, sie wohne im XXXX . Bezirk und sei alleinerziehende Mutter einer 14-jährigen Tochter. Über die Dienstzeiten sei gesprochen und Zeiten seien gefunden worden, die für sie machbar gewesen wären. Sie habe dann erwähnt, dass sie Probleme mit den Augen habe und hierüber das AMS auch Bescheid wisse. Ihre Augen hätten sich sehr stark verschlechtert. Es seien ihr Termine für den 16.
  3. oder 23.10.2025 für einen Augenlaser-Eingriff empfohlen worden, der Termin sei jedoch noch nicht fix vereinbart gewesen, da der Eingriff in Bratislava stattfinden würde und sie auch einen kostenpflichtigen Shuttleservice benötigen würde. Sie habe daher mit dem Institut vereinbart, dass sie sich nochmals für einen Termin melden werde. Sie habe sich beim Bewerbungsgespräch entschuldigt und der Recruiter habe gesagt, dass sie sich nicht entschuldigen brauche, da die Gesundheit vorgehe. Sie habe ein gutes Gefühl gehabt und der Recruiter habe ihren Lebenslauf behalten.Ergänzend führte sie aus, sie wohne im römisch 40 . Bezirk und sei alleinerziehende Mutter einer 14-jährigen Tochter. Über die Dienstzeiten sei gesprochen und Zeiten seien gefunden worden, die für sie machbar gewesen wären. Sie habe dann erwähnt, dass sie Probleme mit den Augen habe und hierüber das AMS auch Bescheid wisse. Ihre Augen hätten sich sehr stark verschlechtert. Es seien ihr Termine für den 16.
  4. oder 23.10.2025 für einen Augenlaser-Eingriff empfohlen worden, der Termin sei jedoch noch nicht fix vereinbart gewesen, da der Eingriff in Bratislava stattfinden würde und sie auch einen kostenpflichtigen Shuttleservice benötigen würde. Sie habe daher mit dem Institut vereinbart, dass sie sich nochmals für einen Termin melden werde. Sie habe sich beim Bewerbungsgespräch entschuldigt und der Recruiter habe gesagt, dass sie sich nicht entschuldigen brauche, da die Gesundheit vorgehe. Sie habe ein gutes Gefühl gehabt und der Recruiter habe ihren Lebenslauf behalten. Zur Stellungnahme des Dienstgebers, wonach eine Einstellung nicht in Frage komme, weil die Beschwerdeführerin angegeben habe, demnächst eine Augenoperation absolvieren zu müssen und für eine zeitnahe Arbeitsaufnahme nicht zur Verfügung stehe, gab sie an, sie müsse das alles zuerst gut organisieren. Die Operation sei sehr wichtig für sie, weil sie unter ihren Augen sehr leide. Sie sehe alles vernebelt und ihre Augen seien sehr trocken. Sie müsse dreimal täglich zwei verschiedene Tropfen nehmen.
  5. Mit Bescheid vom 23.12.2025 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße (in der Folge „belangte Behörde“ genannt)

§ 38in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG) 1977, BGBl. 609/1977 in geltender Fassung, aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 56 Bezugstagen ab 29.10.2025 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.2. Mit Bescheid vom 23.12.2025 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße (in der Folge „belangte Behörde“ genannt)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) 1977, Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in geltender Fassung, aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 56 Bezugstagen ab 29.10.2025 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe am 29.10.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen Beschäftigung als Mitarbeiterin im Verkauf bei der Firma XXXX vereitelt habe. Sechs Tage Krankengeldbezug würden die Ausschlussfrist verlängern. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe am 29.10.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen Beschäftigung als Mitarbeiterin im Verkauf bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Sechs Tage Krankengeldbezug würden die Ausschlussfrist verlängern. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.01.2026, einlangend bei der belangten Behörde am 09.01.2026, fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe am 17.11.2025 einen Termin bei Frau XXXX gehabt, um ihre Angelegenheiten zu klären. Diese habe bestätigt, dass die Angelegenheit erledigt sei und kein Eintrag vorliege, was ihre Kooperationsbereitschaft zeige. Bei der „Jobbörse“ mit der Firma XXXX am 29.10.2025 sei ihr Lebenslauf aufgenommen worden und liege eine Niederschrift zu diesem Termin vor. Eine weitere „Jobbörse“ mit der Firma XXXX habe bereits am 24.09.2025 stattgefunden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass diese Angelegenheit bis dato nicht geklärt sei, obwohl sie alle erforderlichen Schritte gesetzt habe.Darin brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe am 17.11.2025 einen Termin bei Frau römisch 40 gehabt, um ihre Angelegenheiten zu klären. Diese habe bestätigt, dass die Angelegenheit erledigt sei und kein Eintrag vorliege, was ihre Kooperationsbereitschaft zeige. Bei der „Jobbörse“ mit der Firma römisch 40 am 29.10.2025 sei ihr Lebenslauf aufgenommen worden und liege eine Niederschrift zu diesem Termin vor. Eine weitere „Jobbörse“ mit der Firma römisch 40 habe bereits am 24.09.2025 stattgefunden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass diese Angelegenheit bis dato nicht geklärt sei, obwohl sie alle erforderlichen Schritte gesetzt habe. Vom 06.11.2025 bis 14.11.2025 sei sie krankgeschrieben und somit für eine Beschäftigung nicht verfügbar gewesen. Seit 01.12.2025 seien sie und ihr Kind nicht mehr versichert, was eine schwierige existenzielle Situation darstelle. Als alleinerziehende Mutter stelle die Sperre ihrer Leistungen eine massive Härte dar, da es ihr ohne finanzielle Unterstützung unmöglich sei, ihren und den Lebensunterhalt ihrer Tochter zu bestreiten. Sie ersuche um eine Aufhebung der Sperre und um Nachzahlung der ihr zustehenden Leistungen. Der Beschwerde schloss sie ärztliche Befundberichte eines Facharztes für Innere Medizin und Angiologie an, die eine chronische venöse Insuffizienz mit wiederkehrender Schwellung und Schmerzen im rechten Bein sowie eingeschränkter Belastbarkeit dokumentieren. Mit ergänzenden Eingaben führte sie weiter aus, die Arbeitsorte Vösendorf und Gerasdorf seien sowohl wegtechnisch als auch hinsichtlich der Arbeitszeiten bis 20:30 Uhr für sie als alleinerziehende Mutter unzumutbar. Sie würde nicht rechtzeitig nach Hause gelangen. Im Zuge des Kontaktes seien jedoch konkrete Einsatzzeiten für sie besprochen und gefunden worden. Sie leide zudem seit längerer Zeit unter Zahnschmerzen und erheblichen Problemen mit ihren Zähnen. Aufgrund ihrer chronischen Venenerkrankung sei sie auf eine tägliche Dauermedikation angewiesen, die sie wegen der seit 01.12.2025 bestehenden fehlenden Krankenversicherung nicht mehr erhalten könne. Sie sei aus medizinischen Gründen nicht uneingeschränkt arbeitsfähig.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 08.01.2026

§ 14Vw

GVG in Verbindung mit § 56 AlVG als unbegründet ab.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 08.01.2026

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG als unbegründet ab. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin Betreuungspflichten für ihre mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende 14-jährige Tochter habe. Ihre letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung habe sie von 21.10.2008 bis 12.03.2009 als Lehrling ausgeübt. Seit 27.03.2009 beziehe sie überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 10.10.2025 sei der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Mitarbeiterin im Verkauf bei der XXXX im Rahmen einer „Jobbörse“ zugewiesen worden. Das Beschäftigungsverhältnis sei jedoch nicht zustande gekommen, da die Beschwerdeführerin gegenüber dem Recruiter angegeben habe, demnächst eine Augenoperation durchführen zu müssen und für eine zeitnahe Arbeitsaufnahme nicht zur Verfügung zu stehen, sodass er von einer weiteren Berücksichtigung der Bewerbung Abstand genommen habe. Diese Angaben habe die Beschwerdeführerin in der unmittelbar im Anschluss aufgenommenen Niederschrift bestätigt. Am 06.11.2025 habe die Beschwerdeführerin sodann tatsächlich in Bratislava eine Laserbehandlung ihrer Augen absolviert und sei sie von 06.11.2025 bis 14.11.2025 ärztlich krankgeschrieben gewesen. Diese Behandlung sei jedoch nicht dringend medizinisch indiziert gewesen. Mit arbeitsmedizinischem Leistungsprofil des Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrums (BBRZ) Österreich vom 03.04.2023 sei unter Berücksichtigung der Venenerkrankung festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin für leichte körperliche Tätigkeiten im Vollzeitausmaß beruflich einsetzbar sei. Den von ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegten fachärztlichen Befundberichten sei keine wesentliche Verschlechterung ihres diesbezüglichen Gesundheitszustandes zu entnehmen, was sie auch nicht eingewendet habe. Die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrer Wohnadresse zum XXXX betrage rund 55 Minuten, sodass die Erreichbarkeit zu den angeführten Arbeitszeiten gegeben sei. Am 10.10.2025 sei der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Mitarbeiterin im Verkauf bei der römisch 40 im Rahmen einer „Jobbörse“ zugewiesen worden. Das Beschäftigungsverhältnis sei jedoch nicht zustande gekommen, da die Beschwerdeführerin gegenüber dem Recruiter angegeben habe, demnächst eine Augenoperation durchführen zu müssen und für eine zeitnahe Arbeitsaufnahme nicht zur Verfügung zu stehen, sodass er von einer weiteren Berücksichtigung der Bewerbung Abstand genommen habe. Diese Angaben habe die Beschwerdeführerin in der unmittelbar im Anschluss aufgenommenen Niederschrift bestätigt. Am 06.11.2025 habe die Beschwerdeführerin sodann tatsächlich in Bratislava eine Laserbehandlung ihrer Augen absolviert und sei sie von 06.11.2025 bis 14.11.2025 ärztlich krankgeschrieben gewesen. Diese Behandlung sei jedoch nicht dringend medizinisch indiziert gewesen. Mit arbeitsmedizinischem Leistungsprofil des Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrums (BBRZ) Österreich vom 03.04.2023 sei unter Berücksichtigung der Venenerkrankung festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin für leichte körperliche Tätigkeiten im Vollzeitausmaß beruflich einsetzbar sei. Den von ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegten fachärztlichen Befundberichten sei keine wesentliche Verschlechterung ihres diesbezüglichen Gesundheitszustandes zu entnehmen, was sie auch nicht eingewendet habe. Die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrer Wohnadresse zum römisch 40 betrage rund 55 Minuten, sodass die Erreichbarkeit zu den angeführten Arbeitszeiten gegeben sei. In rechtlicher Hinsicht schlussfolgerte die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Hinweis auf eine nicht dringend medizinisch indizierte Augenoperation gegenüber dem Recruiter zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass die Beschäftigung nicht zustande kommen könne. Hierdurch habe sie den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht. Nachsichtsgründe

§ 10Abs. 3 Al

VG seien nicht ersichtlich.In rechtlicher Hinsicht schlussfolgerte die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Hinweis auf eine nicht dringend medizinisch indizierte Augenoperation gegenüber dem Recruiter zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass die Beschäftigung nicht zustande kommen könne. Hierdurch habe sie den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht. Nachsichtsgründe

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG seien nicht ersichtlich.

  1. Mit Eingabe vom 17.03.2026, am 24.03.2026 bei der belangten Behörde eingelangt, beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Begründend führte sie aus, sie sei mit der Entscheidung nicht einverstanden, da sie die ihr vorgeworfene Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung nicht begangen habe. Am 29.10.2025 habe sie an der „Jobbörse“ teilgenommen und sich kooperativ verhalten. Ihr Lebenslauf sei entgegengenommen und mögliche Einsatzzeiten besprochen worden. Sie habe somit ihre Arbeitsbereitschaft klar gezeigt und zu keinem Zeitpunkt eine Beschäftigung verweigert oder absichtlich verhindert. Sie habe beim Termin lediglich wahrheitsgemäß angegeben, dass eine medizinisch notwendige Augenoperation bevorstehe. Vom 06.11.2025 bis 14.11.2025 sei sie nachweislich im Krankenstand und damit nicht arbeitsfähig gewesen, was ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Sie sei alleinerziehende Mutter einer 14-jährigen Tochter und trage die alleinige Verantwortung für deren Wohl und Sicherheit. Ihre Tochter habe insbesondere in den Abendstunden große Angst, alleine zu Hause zu bleiben. Im Wohnhaus komme es regelmäßig zu massiven Lärmbelästigungen durch Nachbarn, die sich laut und teilweise aggressiv verhalten würden, weshalb sie laufend Protokolle führe und mit der Hausverwaltung in Kontakt stehe. Es sei ihr als Mutter tatsächlich nicht möglich und nicht zumutbar, ihr Kind bis spät in die Nacht alleine zu lassen. Eine vorsätzliche Vereitelung einer Beschäftigung liege nicht vor. Es handle sich nicht um eine theoretische Betrachtung gesetzlicher Möglichkeiten, sondern um eine konkrete, belastende Lebenssituation. Zusammenfassend habe sie sich kooperativ verhalten, sei gesundheitlich eingeschränkt gewesen und habe ihre familiären Verpflichtungen wahrgenommen.
  2. Am 07.04.2026 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
  3. Mit Eingaben vom 20.04.2026 und vom 06.05.2026 reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen nach. Sie führte aus, entgegen der im Verfahren getroffenen Feststellung, es liege keine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes vor, würden die aktuellen Befunde eindeutig eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung zeigen. Sie legte einen MRT-Befund des rechten Handgelenks, ein Ambulanzprotokoll der Klinik XXXX , Zuweisungen zu weiteren MRT-Untersuchungen u.a. der Lendenwirbelsäule sowie ein Schreiben über eine geplante Operation des rechten Handgelenks am 13.05.2026 vor. Zusätzlich sei die medizinische Behandlung noch nicht abgeschlossen. Nach der Operation der rechten Hand sei aufgrund der bestehenden Beschwerden auch eine Behandlung der linken Hand vorgesehen, eine gleichzeitige Behandlung beider Hände sei medizinisch nicht möglich. Darüber hinaus bestünden weitere gesundheitliche Beschwerden im Bereich der Beine sowie der Wirbelsäule und beider Handgelenke, die aktuell umfassend medizinisch abgeklärt werden würden.Sie führte aus, entgegen der im Verfahren getroffenen Feststellung, es liege keine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes vor, würden die aktuellen Befunde eindeutig eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung zeigen. Sie legte einen MRT-Befund des rechten Handgelenks, ein Ambulanzprotokoll der Klinik römisch 40 , Zuweisungen zu weiteren MRT-Untersuchungen u.a. der Lendenwirbelsäule sowie ein Schreiben über eine geplante Operation des rechten Handgelenks am 13.05.2026 vor. Zusätzlich sei die medizinische Behandlung noch nicht abgeschlossen. Nach der Operation der rechten Hand sei aufgrund der bestehenden Beschwerden auch eine Behandlung der linken Hand vorgesehen, eine gleichzeitige Behandlung beider Hände sei medizinisch nicht möglich. Darüber hinaus bestünden weitere gesundheitliche Beschwerden im Bereich der Beine sowie der Wirbelsäule und beider Handgelenke, die aktuell umfassend medizinisch abgeklärt werden würden.
  4. Am 12.05.2026 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern fachkundiger Laienrichter Mag. Felix SPEISS (LR1) und fachkundige Laienrichterin Christina HÖFERL, BA (LR2), sowie der Schriftführer AAss Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BHV), sowie die Zeugen XXXX (Z1) und XXXX (Z2) an der Verhandlung teil.
  5. Am 12.05.2026 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern fachkundiger Laienrichter Mag. Felix SPEISS (LR1) und fachkundige Laienrichterin Christina HÖFERL, BA (LR2), sowie der Schriftführer AAss Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, römisch 40 (BHV), sowie die Zeugen römisch 40 (Z1) und römisch 40 (Z2) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Die nicht berufsmäßig vertretene BF wird

§ 17Vw

GVG iVm § 51 AVG iVm. § 49 AVG belehrt.Die nicht berufsmäßig vertretene BF wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen vorgelegt. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Sie wisse, dass es um die „Jobbörse“ bei der Firma XXXX gehe. Sie habe damals eine Laser-OP gehabt. Sie habe so einen Eingriff schon einmal gemacht und habe einen neuerlichen Eingriff geplant, da sich die Augen wieder verschlechtert hätten. Sie habe diesbezüglich dem AMS auch eine Bestätigung vorgelegt. Diese sei im Akt ersichtlich.Sie wisse, dass es um die „Jobbörse“ bei der Firma römisch 40 gehe. Sie habe damals eine Laser-OP gehabt. Sie habe so einen Eingriff schon einmal gemacht und habe einen neuerlichen Eingriff geplant, da sich die Augen wieder verschlechtert hätten. Sie habe diesbezüglich dem AMS auch eine Bestätigung vorgelegt. Diese sei im Akt ersichtlich. Auf Vorhalt, dass sie auf dem linken Auge 1 Dioptrien Fehlsichtigkeit und am rechten Auge null Fehlsichtigkeit gehabt habe und dass sich hieraus soweit ersichtlich kein akuter Behandlungsbedarf ergebe, sei es anstrengend gewesen und sie habe verschwommen gesehen. Auf Nachfrage, ob sie bei der „Jobbörse“ schon einen Termin gehabt habe, nein, es sei noch nicht fix ausgemacht gewesen. Am 06.11.2025 sei der Tag gewesen, an dem sie nach Bratislava gemusst habe. Dann sei sie vom 06.11.2025 bis 14.11.2025 im Krankenstand gewesen. Ihr sei bei der „Jobbörse“ am 29.10.2025 gesagt worden, ihre Gesundheit gehe vor, sie solle die Augen-OP machen. Auf Nachfrage, ob diese Behandlung akut gewesen sei, sei es ihr wichtig gewesen. Die einmaligen Kosten hätten € 1.700,-- betragen. Es sei ihr auch gesagt worden, es könne sich bei jedem verschlechtern. Es sei über die Arbeitszeiten gesprochen worden. Montag – Mittwoch 13:00 bis 19:00 Uhr, Donnerstag – Freitag 14:00 bis 20:00 Uhr und Samstag 12:00 bis 18:00 Uhr. Auf Nachfrage sei ihre Tochter 14 Jahre alt und gehe ins Gymnasium. Sie habe teilweise bis 17:00 Uhr Schule. Sie sei aber komplett alleine mit ihrer Tochter. Sie habe keinen Kontakt zu ihrer Familie. Der Vater sei seit der Geburt des Kindes in Haft. Sie habe eine Freundin, die sie unterstütze. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Er sei bei der „Jobbörse“ am 29.10.2025 anwesend gewesen. Nachgefragt, ob er sich noch an die BF erinnern könne, sei er sich nicht zu 100% sicher. Aufzeichnungen habe er keine mehr. Auf Vorhalt, dass eine Augen-OP angesprochen worden sei und dass die BF deshalb nicht bei ihm arbeiten könne, sei ihm dies dunkel in Erinnerung. Auf Nachfrage, ob die BF beginnen hätte können, wenn er gewusst hätte, dass es nur ein Lasereingriff mit wenigen Tagen Krankenstand sei, sei das grundsätzlich nicht ganz so einfach. Zuerst müsse jeder Mitarbeiter oder Mitarbeiterin am ersten Einführungstag einen Store-Rundgang absolvieren, damit diese auch wissen, wo die Notausgänge seien, wo der Treffpunkt sei etc. Der Jobbeginn wäre grundsätzlich individuell vereinbar gewesen. Auf Nachfrage ob das heiße, dass es also in Ordnung gewesen wäre, wenn die BF gesagt hätte, sie könne am 16.11.2025 beginnen, dann wäre das möglich gewesen, genau. Mitte November wäre noch ein guter Starttermin für das Weihnachtsgeschäft gewesen, am 12.12.2025 wäre es natürlich eher schon zu spät gewesen. Die Arbeitszeit basiere grundsätzlich auf Vereinbarung. Je nachdem, wo Mitarbeiter gebraucht werden. Zum Beispiel beginne die Frühschicht um 06:30 Uhr. Die Spätschicht beginne um 13:30 oder 14:30 Uhr. An gewisse Modelle sei man jedoch gebunden. Es seien auch nicht für alle Startzeiten Mitarbeiter gesucht worden. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Sie habe die Niederschrift mit der BF aufgenommen. Sie könne sich an die BF erinnern und habe sich alles noch einmal durchgelesen. Das Thema sei die Augen-OP gewesen. Dafür habe es noch keinen fixen Termin gegeben und dann sei das irgendwie nicht zustande gekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin steht seit 27.03.2009 überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 14.08.2009 im Bezug von Notstandshilfe. Ihr letztes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis war im Zeitraum 03.05.2010 - 11.05.2010 als Angestellte beim Dienstgeber XXXX .Die Beschwerdeführerin steht seit 27.03.2009 überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 14.08.2009 im Bezug von Notstandshilfe. Ihr letztes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis war im Zeitraum 03.05.2010 - 11.05.2010 als Angestellte beim Dienstgeber römisch 40 . Die Beschwerdeführerin ist an der Adresse Rennbahnweg XXXX / XXXX / XXXX , XXXX Wien mit ihrer 14-jährigen Tochter, für die sie sorgepflichtig ist, wohnhaft. In der in einem Wohnhaus der XXXX befindlichen Wohnung kommt es regelmäßig, insbesondere abends bzw. nachts, zu Lärmbeeinträchtigungen.Die Beschwerdeführerin ist an der Adresse Rennbahnweg römisch 40 / römisch 40 / römisch 40 , römisch 40 Wien mit ihrer 14-jährigen Tochter, für die sie sorgepflichtig ist, wohnhaft. In der in einem Wohnhaus der römisch 40 befindlichen Wohnung kommt es regelmäßig, insbesondere abends bzw. nachts, zu Lärmbeeinträchtigungen. Bei der Beschwerdeführerin lagen am 29.10.2025 nachstehende Gesundheitsschädigungen vor: ● Zervikalsyndrom, Schmerzen und Bewegungseinschränkung in der rechten Schulter (Impingement, Z.n. Bursitis) ● Mittelgradige chronische venöse Insuffizienz beidseits (Grad I), Beinödem rechts mit lymphatischer Komponente Mittelgradige chronische venöse Insuffizienz beidseits (Grad römisch eins), Beinödem rechts mit lymphatischer Komponente ● Schlupflider (Blepharochalasis) beidseits, rechts mehr als links, sowie tränende, trockene Augen mit leichter Kurzsichtigkeit ● Ganglien-Komplex am rechten Handrücken In ihrem Antrag auf Notstandshilfe vom 05.12.2024 hat die Beschwerdeführerin durch ihre Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgender Passage zugestimmt: „Ich bestätige außerdem mit meiner Unterschrift, dass […] Geld und Versicherung gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete.“ Zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin wurde am 01.07.2025 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, gültig bis 01.01.2026.

dieser Betreuungsvereinbarung sollte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Regalbetreuerin bzw. Verkaufshelferin in Voll- und Teilzeit unterstützen. Als mögliche Arbeitsorte wurden Wien, „ XXXX im Umkreis von 20 km“, sowie Korneuburg und „Korneuburg im Umkreis von 20 km“ festgehalten. Als ihre beruflich-fachlichen Kompetenzen wurden Kassieren im Verkauf, Lagertätigkeit und Regalbetreuung festgehalten.Zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin wurde am 01.07.2025 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, gültig bis 01.01.2026.

dieser Betreuungsvereinbarung sollte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Regalbetreuerin bzw. Verkaufshelferin in Voll- und Teilzeit unterstützen. Als mögliche Arbeitsorte wurden Wien, „ römisch 40 im Umkreis von 20 km“, sowie Korneuburg und „Korneuburg im Umkreis von 20 km“ festgehalten. Als ihre beruflich-fachlichen Kompetenzen wurden Kassieren im Verkauf, Lagertätigkeit und Regalbetreuung festgehalten. Am 10.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Mitarbeiterin im Verkauf bei der XXXX zugewiesen. Der Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin am 14.10.2025 postalisch zugestellt. Laut Vermittlungsvorschlag handelte es sich um eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche. Das Entgelt war mit mindestens € 2.195,00 auf Basis Vollzeit laut Kollektivvertrag und Bereitschaft zur Überzahlung angegeben.Am 10.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Mitarbeiterin im Verkauf bei der römisch 40 zugewiesen. Der Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin am 14.10.2025 postalisch zugestellt. Laut Vermittlungsvorschlag handelte es sich um eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche. Das Entgelt war mit mindestens € 2.195,00 auf Basis Vollzeit laut Kollektivvertrag und Bereitschaft zur Überzahlung angegeben. Als Arbeitszeit waren wahlweise eine Frühschicht von 06:30 bis 12:30 Uhr oder eine Spätschicht von 14:30 bis 20:30 Uhr sowie samstags von 13 bis 19 Uhr vorgesehen. Als Arbeitsort wurden die XXXX in Vösendorf oder das XXXX in Gerasdorf genannt. Als Arbeitszeit waren wahlweise eine Frühschicht von 06:30 bis 12:30 Uhr oder eine Spätschicht von 14:30 bis 20:30 Uhr sowie samstags von 13 bis 19 Uhr vorgesehen. Als Arbeitsort wurden die römisch 40 in Vösendorf oder das römisch 40 in Gerasdorf genannt. Die Bewerbung sollte im Rahmen einer „Jobbörse“ am 29.10.2025 ab 13:00 Uhr in den Räumlichkeiten des AMS Wien Redergasse, 1050 Wien, durchgeführt werden. Im Vermittlungsvorschlag wurde wörtlich festgehalten: „Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§ 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“„Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“ Der Arbeitsweg zum möglichen Dienstort im XXXX in Gerasdorf war vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin zu den angegebenen Dienstzeiten in jedenfalls weniger als einer Stunde je Strecke mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.Der Arbeitsweg zum möglichen Dienstort im römisch 40 in Gerasdorf war vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin zu den angegebenen Dienstzeiten in jedenfalls weniger als einer Stunde je Strecke mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Die Beschwerdeführerin erfüllte die Voraussetzungen laut Stellenausschreibung. Das Beschäftigungsverhältnis war kollektivvertraglich entlohnt und ihr in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin nahm an der „Jobbörse“ am 29.10.2025 teil und führte ein Bewerbungsgespräch mit einem Recruiter des Dienstgebers, XXXX (Z1). Dabei übergab die Beschwerdeführerin zunächst ihren Lebenslauf, woraufhin über mögliche Arbeitszeiten gesprochen wurde. Die Beschwerdeführerin erwähnte sodann von sich aus, dass bei ihr eine „Augenoperation“ bevorsteht. Sie erwähnte dabei jedoch nicht, dass es sich lediglich um einen medizinisch nicht zwingend indizierten Lasereingriff zur Korrektur einer geringgradigen Fehlsichtigkeit von -1 Dioptrien auf dem linken Auge handelte. XXXX (Z1) ging deshalb davon aus, dass die Beschwerdeführerin über längere Zeit nicht arbeitsfähig sein würde und insbesondere für das Weihnachtsgeschäft nicht zur Verfügung stehen würde, weshalb das Bewerbungsgespräch sinngemäß mit den Worten „Die Gesundheit geht vor“ beendet wurde.Die Beschwerdeführerin nahm an der „Jobbörse“ am 29.10.2025 teil und führte ein Bewerbungsgespräch mit einem Recruiter des Dienstgebers, römisch 40 (Z1). Dabei übergab die Beschwerdeführerin zunächst ihren Lebenslauf, woraufhin über mögliche Arbeitszeiten gesprochen wurde. Die Beschwerdeführerin erwähnte sodann von sich aus, dass bei ihr eine „Augenoperation“ bevorsteht. Sie erwähnte dabei jedoch nicht, dass es sich lediglich um einen medizinisch nicht zwingend indizierten Lasereingriff zur Korrektur einer geringgradigen Fehlsichtigkeit von -1 Dioptrien auf dem linken Auge handelte. römisch 40 (Z1) ging deshalb davon aus, dass die Beschwerdeführerin über längere Zeit nicht arbeitsfähig sein würde und insbesondere für das Weihnachtsgeschäft nicht zur Verfügung stehen würde, weshalb das Bewerbungsgespräch sinngemäß mit den Worten „Die Gesundheit geht vor“ beendet wurde. Zu diesem Zeitpunkt wäre es der Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung möglich gewesen, das Dienstverhältnis anzunehmen und den Eingriff zu einem späteren Zeitpunkt durchführen zu lassen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin dachte, die Ausübung der Tätigkeit wäre mit einer Gefährdung ihrer Gesundheit oder mit maßgeblichen Schmerzen verbunden gewesen. Die Laserbehandlung war nicht zwingend medizinisch indiziert. Ein konkreter Behandlungstermin war noch nicht vereinbart. Am 06.11.2025 ließ die Beschwerdeführerin einen Lasereingriff zur Behandlung ihrer Kurzsichtigkeit durchführen. Im Anschluss daran war sie von 06.11.2025 bis 14.11.2025 arbeitsunfähig und bezog für den Zeitraum 09.11.2025 bis 14.11.2025 Krankengeld. Indem die Beschwerdeführerin im Bewerbungsgespräch von sich aus eine bevorstehende „Augenoperation“ in den Vordergrund rückte und gegenüber dem Recruiter verschwieg, dass es sich nur um eine nicht zwingend indizierte Laserbehandlung aufgrund einer geringgradigen Fehlsichtigkeit handelte, hielt sie es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen eines ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses als Mitarbeiterin im Verkauf zu vereiteln. Dies hielt sie auch dadurch ernstlich für möglich und fand sich damit ab, indem sie einer medizinisch nicht zwingend indizierten Behandlung den Vorzug gegenüber dem ihr angebotenen Dienstverhältnis gab, anstatt die Behandlung zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund dieses Verhaltens nicht zustande. Hätte die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass es sich lediglich um eine Laserbehandlung zur Korrektur einer geringgradigen Fehlsichtigkeit handelt, wäre sie für das Beschäftigungsverhältnis in Frage gekommen. Mit den Bescheiden vom 03.11.2010 und vom 27.11.2018 wurden während laufender Anwartschaft bereits rechtskräftige Sanktionen

§ 10Al

VG gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen.Mit den Bescheiden vom 03.11.2010 und vom 27.11.2018 wurden während laufender Anwartschaft bereits rechtskräftige Sanktionen

Paragraph 10, AlVG gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen. Die Beschwerdeführerin hat seither keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes zum Leistungsbezug sowie zum letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin gründen sich auf den Leistungsakt, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde sowie die Auskunft des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 15.04.
  2. Die Feststellungen zur Wohnsituation der Beschwerdeführerin sowie zu ihren Sorge- und Betreuungspflichten beruhen auf dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.04.2026 und den von der Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung am 05.12.2024 und im Zuge des Verfahrens getätigten Angaben. Dass es im Wohnhaus regelmäßig, insbesondere abends bzw. nachts zu Lärmbeeinträchtigungen kommt, ergibt sich aus den diesbezüglichen, unstrittig gebliebenen, Angaben der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag vom 17.03.
  3. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die gegen die Glaubwürdigkeit dieser Schilderung sprechen. Anhand der eigenhändigen Unterzeichnung des Antrages auf Notstandshilfe vom 05.12.2024 ist – was insoweit von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde – davon auszugehen, dass sie hinreichend über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG informiert war. Im Übrigen steht die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, weshalb von einer entsprechenden Kenntnis der Rechtsfolgen einer Verweigerung oder Vereitelung jedenfalls auszugehen ist.Anhand der eigenhändigen Unterzeichnung des Antrages auf Notstandshilfe vom 05.12.2024 ist – was insoweit von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde – davon auszugehen, dass sie hinreichend über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG informiert war. Im Übrigen steht die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, weshalb von einer entsprechenden Kenntnis der Rechtsfolgen einer Verweigerung oder Vereitelung jedenfalls auszugehen ist. Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung vom 01.07.2025, dem darin festgehaltenen Vermittlungswunsch, den möglichen Arbeitsorten sowie den dort dokumentierten Kompetenzen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der im Akt einliegenden Ausfertigung der Vereinbarung. Die Feststellungen zu den Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin gründen vornehmlich auf dem im Akt einliegenden arbeitsmedizinischen Leistungsprofil des Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrums (BBRZ) Österreich vom 03.04.2023 sowie ergänzend auf den von ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Befundberichten des Facharztes für Innere Medizin und Angiologie Dr. XXXX vom 20.12.2022, 03.11.2023, 12.08.2024, 04.06.2025 und 27.04.2026, dem augenfachärztlichen Befund des XXXX vom 10.09.2025, dem elektroneurographischen Befund von Dr. XXXX vom 20.11.2025, dem Ambulanzprotokoll der Klinik XXXX vom 04.03.2026, den MRT-Befunden des Diagnosezentrums XXXX vom 13.03.2026 und vom 24.04.2026 sowie der Operationsfreigabe der XXXX vom 29.04.2026.Die Feststellungen zu den Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin gründen vornehmlich auf dem im Akt einliegenden arbeitsmedizinischen Leistungsprofil des Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrums (BBRZ) Österreich vom 03.04.2023 sowie ergänzend auf den von ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Befundberichten des Facharztes für Innere Medizin und Angiologie Dr. römisch 40 vom 20.12.2022, 03.11.2023, 12.08.2024, 04.06.2025 und 27.04.2026, dem augenfachärztlichen Befund des römisch 40 vom 10.09.2025, dem elektroneurographischen Befund von Dr. römisch 40 vom 20.11.2025, dem Ambulanzprotokoll der Klinik römisch 40 vom 04.03.2026, den MRT-Befunden des Diagnosezentrums römisch 40 vom 13.03.2026 und vom 24.04.2026 sowie der Operationsfreigabe der römisch 40 vom 29.04.
  4. Dass bei der Beschwerdeführerin eine leichte Kurzsichtigkeit auf dem linken Auge sowie trockene Augen vorliegen, gründet auf dem von der Beschwerdeführerin selbst der belangten Behörde vorgelegten augenfachärztlichen Befund vom 10.09.
  5. Dieser Befund weist für das rechte Auge eine sphärische Refraktion von „+0,00“ – somit keinerlei Korrekturbedarf – sowie für das linke Auge eine sphärische Refraktion von lediglich „-1,00“ mit einem zusätzlichen Zylinder von „-0,25“ aus, weshalb die Diagnose entsprechend nur „Myopia levis“, also leichte Kurzsichtigkeit, auf dem linken Auge lautet. Der Visus liegt sowohl ohne als auch mit Korrektur beidseits bei 0,8, also 80%. Der Augeninnendruck von 12/14 mmHg liegt im Normbereich, der Vorderabschnitt ist laut Befund reizfrei, Hornhaut und Linse sind demnach klar, der Fundus mit intakter Makula und randscharfer, vitaler Papille zentral unauffällig. Der untersuchende Augenfacharzt empfahl ausdrücklich lediglich eine „regelmäßige augenärztliche Kontrolle“, jedoch keinerlei operative Maßnahme oder sonstige Eingriffe. Die zudem im Befund enthaltene Anmerkung „St.p. LAser – Bratislava“ belegt im Übrigen, wie von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Behandlung bestätigt, dass die Beschwerdeführerin bereits zuvor eine Laserbehandlung in Bratislava in Anspruch genommen hatte. Ein unmittelbarer Behandlungsbedarf ist somit anhand der vorliegenden Befunde keineswegs ersichtlich. Die Beschwerdeführerin konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb sie den Eingriff just zu diesem Zeitpunkt durchführen musste, zumal noch nicht einmal ein Termin vereinbart war und sie auch bereits mögliche frühere Termine – im Wissen um die „Jobbörse“ – nicht wahrgenommen hat. Zudem hat sie letzten Endes in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass die Behandlung im Wesentlichen ihrer persönlichen Präferenz entsprach und nicht zwingend indiziert war. Die Feststellungen zur Zuweisung der Beschäftigung als Mitarbeiterin im Verkauf bei der XXXX am 10.10.2025 sowie zum Inhalt des Vermittlungsvorschlags samt Rechtsbelehrung ergeben sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden Schreiben. Die Zustellung des Vermittlungsvorschlags an die Beschwerdeführerin am 14.10.2025 ist anhand der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung dokumentiert. Die Beschwerdeführerin hat diese Zustellung im Verfahren auch nicht in Zweifel gezogen.Die Feststellungen zur Zuweisung der Beschäftigung als Mitarbeiterin im Verkauf bei der römisch 40 am 10.10.2025 sowie zum Inhalt des Vermittlungsvorschlags samt Rechtsbelehrung ergeben sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden Schreiben. Die Zustellung des Vermittlungsvorschlags an die Beschwerdeführerin am 14.10.2025 ist anhand der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung dokumentiert. Die Beschwerdeführerin hat diese Zustellung im Verfahren auch nicht in Zweifel gezogen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der unmittelbar nach dem Bewerbungsgespräch aufgenommenen Niederschrift vom 29.10.2025 nach ausdrücklicher Belehrung über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG selbst angegeben hat, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, ihrer körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, ihrer Betreuungspflichten sowie sonstiger Gründe keine Einwendungen zu haben und verwies lediglich auf die bevorstehende „Augenoperation“. Wenngleich auf die in weiterer Folge erhobenen Einwendungen gesondert eingegangen wird, lässt dies nach Ansicht des erkennenden Senates doch darauf schließen, dass diese im Zeitpunkt des Bewerbungsgespräches zumindest nicht im Vordergrund gestanden sind, sondern aufgrund der ausgesprochenen Sanktion nachträglich vorgebracht wurden.Hinsichtlich der Zumutbarkeit ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der unmittelbar nach dem Bewerbungsgespräch aufgenommenen Niederschrift vom 29.10.2025 nach ausdrücklicher Belehrung über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG selbst angegeben hat, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, ihrer körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, ihrer Betreuungspflichten sowie sonstiger Gründe keine Einwendungen zu haben und verwies lediglich auf die bevorstehende „Augenoperation“. Wenngleich auf die in weiterer Folge erhobenen Einwendungen gesondert eingegangen wird, lässt dies nach Ansicht des erkennenden Senates doch darauf schließen, dass diese im Zeitpunkt des Bewerbungsgespräches zumindest nicht im Vordergrund gestanden sind, sondern aufgrund der ausgesprochenen Sanktion nachträglich vorgebracht wurden. Dass die zugewiesene Tätigkeit aber ohnedies ihrem Leistungskalkül entsprach, ergibt sich aus dem Vergleich des Tätigkeitsprofils einer Verkaufsmitarbeiterin mit den im BBRZ-Gutachten festgehaltenen Belastungsgrenzen für leichte körperliche Arbeit. Dieses definiert „leichte Arbeit“ nämlich dadurch, dass für Frauen Hebe- und Trageleistungen bis 9 kg in höchstens 5 % der Arbeitszeit, bis 7 kg in höchstens 10 % der Arbeitszeit sowie bis 5 kg in höchstens 33 % der Arbeitszeit anfallen. Demgegenüber wäre bei mittelschwerer Arbeit das Tragen von bis zu 20 kg in 5 % bzw. 10 kg in 33 % der Arbeitszeit gefordert. Gegenständlich hätte die Beschwerdeführerin jedoch lediglich einige Kleidungsstücke, die in Summe weniger als 5kg gewogen hätten, tragen oder einpacken müssen und wäre das Heben bzw. Tragen von Lasten über 5kg allenfalls überaus sporadisch erforderlich gewesen, wobei die Beschwerdeführerin auch hier Hilfe in Anspruch nehmen hätte können, sodass eine Überschreitung der Grenze zur mittelschweren Arbeit keineswegs ersichtlich ist. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich weshalb die Beschwerdeführerin, die ausdrücklich als für leichte körperliche Tätigkeiten im Vollzeitausmaß beruflich einsetzbar qualifiziert wurde, die Tätigkeit nicht hätte ausüben können. So geht das BBRZ-Gutachten davon aus, dass sie eine leichte körperliche Tätigkeit im Umfang von 38 Wochenstunden verrichten kann, sodass dies für den hier maßgeblichen Umfang von 30 Wochenstunden umso mehr zutreffen muss. Die manuelle Geschicklichkeit und Kraft sind nach dem BBRZ-Gutachten beidseits uneingeschränkt gegeben, ebenso die Mobilität, insbesondere mit Blick auf den Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, der ihr uneingeschränkt möglich ist. Hinsichtlich der chronischen venösen Insuffizienz attestiert das BBRZ-Gutachten Arbeiten im Sitzen und Stehen mit der Möglichkeit eines Lagewechsels als möglich. Lediglich Hitzeexposition ist auszuschließen. Eine Tätigkeit als Verkaufsmitarbeiterin in einem klimatisierten Modegeschäft entspricht dieser Vorgabe aber geradezu in idealtypischer Weise. Im Verkaufsalltag wechselt die Tätigkeit schließlich zwischen Stehen am Kassenbereich, Gehen über die Verkaufsfläche zur Beratung und Regalpflege sowie Sitzen bei administrativen Tätigkeiten und in den vorgeschriebenen Pausen. Damit ist die im Gutachten geforderte Möglichkeit eines Lagewechsels jedenfalls gegeben. Wenn die Beschwerdeführerin, der offenbar auch überwiegend sitzende Tätigkeiten in einem Call-Center nicht möglich sein sollen, sich nicht im Stande sähe, selbst diese Tätigkeit auszuüben, die ja laut Betreuungsvereinbarung ihrem Vermittlungswunsch entspricht, würde dies vielmehr die Frage aufwerfen, ob sie dem Arbeitsmarkt überhaupt noch zur Verfügung stünde, da diesfalls ja kaum noch Tätigkeit übrig blieben. Es ist daher festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschäftigung als Mitarbeiterin im Verkauf sowohl in zeitlicher als auch in qualitativer Hinsicht deutlich innerhalb des arbeitsmedizinisch attestierten Leistungskalküls bewegt. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 20.04.2026 vorbringt, die getroffenen Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand seien unrichtig, da die nachgereichten Befunde eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung zeigen würden, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Die im Verfahren vorgelegten neuen Befunde, insbesondere der MRT-Befund des rechten Handgelenks vom 13.03.2026, das Ambulanzprotokoll vom 04.03.2026 sowie die Vormerkung für eine Operation des rechten Handgelenks am 13.05.2026, sind deutlich nach dem hier zu beurteilenden Zeitpunkt entstanden. Dass die Beschwerdeführerin hierdurch bereits Ende Oktober beeinträchtigt gewesen wäre, konnte sie nicht glaubhaft darlegen und fokussierte sie sich zum damaligen Zeitpunkt ja noch vorrangig auf die von ihr geschilderten Beschwerden ihrer Augen. Wären die dokumentierten Beschwerden bereits damals in nennenswerter Intensität vorgelegen, hätte sie dies sicherlich entsprechend angegeben. Überdies ist nicht ersichtlich, weshalb sie aufgrund dieser Beschwerden an der Ausübung einer Tätigkeit im Verkauf gehindert sein sollte. Es ist nämlich anzumerken, dass selbst der MRT-Befund des Handgelenks ausdrücklich festhält, dass „die Gelenksflächen intakt“, „der Diskus triangularis intakt“ und „die Sehnen intakt“ seien, sowie ossär nur „minimal degenerative Manifestationen“ vorliegen. Eine maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die das Leistungskalkül des BBRZ entkräften könnte, wäre hieraus ohnedies nicht ableitbar. Soweit die Beschwerdeführerin nachträglich vorbrachte, die Arbeitsorte „ XXXX “ bzw. „ XXXX “ seien zu weit entfernt bzw. die Schichtzeiten bis 20:00 bzw. allenfalls 20:30 Uhr seien für sie als alleinerziehende Mutter unzumutbar, ist ihr zum einen entgegenzuhalten, dass das XXXX von ihrer Wohnadresse aus laut der von der belangten Behörde durchgeführten Online-Abfrage eines einschlägigen Routenplaners in rund 55 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist. Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Schichtzeiten mit den Betreuungspflichten ist überdies festzuhalten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Zuweisung bereits 14 Jahre alt war - und ihr daher im Übrigen der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten

§ 8Abs.

1 Wiener Jugendschutzgesetz bis 1:00 Uhr nachts erlaubt ist – sodass nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin nicht bis etwa 20:30 arbeiten können sollte. Weshalb aufgrund der auftretenden Lärmbeeinträchtigungen am Abend eine Anwesenheit in der Wohnung erforderlich sein sollte, war dem erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Auch konnte die Beschwerdeführerin nicht plausibel darlegen, was vor diesem Hintergrund gegen die ihr ebenfalls angebotene Frühschicht gesprochen hätte.Soweit die Beschwerdeführerin nachträglich vorbrachte, die Arbeitsorte „ römisch 40 “ bzw. „ römisch 40 “ seien zu weit entfernt bzw. die Schichtzeiten bis 20:00 bzw. allenfalls 20:30 Uhr seien für sie als alleinerziehende Mutter unzumutbar, ist ihr zum einen entgegenzuhalten, dass das römisch 40 von ihrer Wohnadresse aus laut der von der belangten Behörde durchgeführten Online-Abfrage eines einschlägigen Routenplaners in rund 55 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist. Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Schichtzeiten mit den Betreuungspflichten ist überdies festzuhalten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Zuweisung bereits 14 Jahre alt war - und ihr daher im Übrigen der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten

Paragraph 8, Absatz eins, Wiener Jugendschutzgesetz bis 1:00 Uhr nachts erlaubt ist – sodass nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin nicht bis etwa 20:30 arbeiten können sollte. Weshalb aufgrund der auftretenden Lärmbeeinträchtigungen am Abend eine Anwesenheit in der Wohnung erforderlich sein sollte, war dem erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Auch konnte die Beschwerdeführerin nicht plausibel darlegen, was vor diesem Hintergrund gegen die ihr ebenfalls angebotene Frühschicht gesprochen hätte. Es sind somit keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass das Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin unzumutbar war. Die Feststellungen zum Verlauf des Bewerbungsgesprächs gründen auf der unmittelbar im Anschluss an dieses Gespräch von der Zeugin XXXX (Z2) aufgenommenen Niederschrift vom 29.10.2025, der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen XXXX (Z1) gegenüber der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung sowie auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Niederschrift. Dabei war der äußere Geschehensablauf dem Grunde nach unstrittig. Die Feststellungen zum Verlauf des Bewerbungsgesprächs gründen auf der unmittelbar im Anschluss an dieses Gespräch von der Zeugin römisch 40 (Z2) aufgenommenen Niederschrift vom 29.10.2025, der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen römisch 40 (Z1) gegenüber der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung sowie auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Niederschrift. Dabei war der äußere Geschehensablauf dem Grunde nach unstrittig. Dabei geht der erkennende Senat aufgrund einer Gesamtschau der Beweisergebnisse davon aus, dass die Beschwerdeführerin die bevorstehende „Augenoperation“ von sich aus erwähnt hat, wobei sie trotzdem für die Stelle geeignet war. So hat die Beschwerdeführerin offenbar, wie sich aus der Stellungnahme des Zeugen XXXX (Z1) sowie aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung ergibt, die wahre Natur des geplanten Eingriffs, eine elektive Laserkorrektur einer Kurzsichtigkeit von -1,00 Dioptrien auf dem linken Auge, doch deutlich ausgeweitet, indem sie von einer „Augenoperation“ sprach und dies als Hindernis für die Aufnahme eines Dienstverhältnisses von sich aus zur Sprache brachte. Anstatt dem Recruiter diese Information zu geben und darauf hinzuweisen, dass es sich um einen ambulanten Eingriff ohne länger andauernde Arbeitsunfähigkeit handelt, wählte die Beschwerdeführerin die Bezeichnung „Augenoperation“, knüpfte daran ein vages „demnächst“ und ergänzte, wie sie in der Niederschrift angab, sie müsse das alles erst gut organisieren. Die Wortwahl ist vor dem Hintergrund ihrer eigenen Vorerfahrung mit derartigen Lasereingriffen nicht nachvollziehbar, wenn nicht gerade der Vorsatz bestand, beim Recruiter den Eindruck zu erwecken, dass mit einer länger andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung zu rechnen ist. Genau diesen Eindruck hat der Zeuge XXXX (Z1) sodann auch tatsächlich gewonnen, was sich einerseits aus seiner Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde und andererseits aufgrund seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung ergibt, wo er angab, dass dies für ihn kein Hindernis dargestellt hätte und ein Beschäftigungsbeginn Mitte November mit Blick auf das bevorstehende Weihnachtsgeschäft gelegen gekommen wäre. Aufgrund der Darstellung der Beschwerdeführerin ging er aber fälschlich davon aus, dass dies nicht möglich sein würde.So hat die Beschwerdeführerin offenbar, wie sich aus der Stellungnahme des Zeugen römisch 40 (Z1) sowie aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung ergibt, die wahre Natur des geplanten Eingriffs, eine elektive Laserkorrektur einer Kurzsichtigkeit von -1,00 Dioptrien auf dem linken Auge, doch deutlich ausgeweitet, indem sie von einer „Augenoperation“ sprach und dies als Hindernis für die Aufnahme eines Dienstverhältnisses von sich aus zur Sprache brachte. Anstatt dem Recruiter diese Information zu geben und darauf hinzuweisen, dass es sich um einen ambulanten Eingriff ohne länger andauernde Arbeitsunfähigkeit handelt, wählte die Beschwerdeführerin die Bezeichnung „Augenoperation“, knüpfte daran ein vages „demnächst“ und ergänzte, wie sie in der Niederschrift angab, sie müsse das alles erst gut organisieren. Die Wortwahl ist vor dem Hintergrund ihrer eigenen Vorerfahrung mit derartigen Lasereingriffen nicht nachvollziehbar, wenn nicht gerade der Vorsatz bestand, beim Recruiter den Eindruck zu erwecken, dass mit einer länger andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung zu rechnen ist. Genau diesen Eindruck hat der Zeuge römisch 40 (Z1) sodann auch tatsächlich gewonnen, was sich einerseits aus seiner Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde und andererseits aufgrund seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung ergibt, wo er angab, dass dies für ihn kein Hindernis dargestellt hätte und ein Beschäftigungsbeginn Mitte November mit Blick auf das bevorstehende Weihnachtsgeschäft gelegen gekommen wäre. Aufgrund der Darstellung der Beschwerdeführerin ging er aber fälschlich davon aus, dass dies nicht möglich sein würde. Ein interessierter Bewerber hätte beim Vorstellungsgespräch angegeben, dass lediglich eine Laserkorrektur mit einem allenfalls kurzen Krankenstand ansteht oder hätte den Eingriff später durchführen lassen, zumal noch kein konkreter Termin vereinbart war. Aus der Gesamtschau dieses Verhaltens sowie unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks kann daher nur geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin es – zumindest – ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln. Dass die Beschwerdeführerin ansonsten für die Stelle in Frage gekommen wäre, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Zeugen XXXX (Z1). Somit liegt auf der Hand, dass sie ihre Einstellungschancen mit ihrem Verhalten erheblich reduziert bzw. zunichte gemacht hat.Dass die Beschwerdeführerin ansonsten für die Stelle in Frage gekommen wäre, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Zeugen römisch 40 (Z1). Somit liegt auf der Hand, dass sie ihre Einstellungschancen mit ihrem Verhalten erheblich reduziert bzw. zunichte gemacht hat. Laut Auszug des Dachverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 11.05.2026 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seither keine neue und nachhaltig die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen hat. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 29.10.2025.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
  9. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Bei einer Teilzeitbeschäftigung beträgt die

§ 9Abs. 2 Al

VG zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden. Bei einer Teilzeitbeschäftigung liegt eine Wegzeit grundsätzlich erst dann "wesentlich" über dieser Grenze – und sie ist daher erst dann "nur unter besonderen Umständen" zumutbar –, wenn diese Grenze um etwa 50 % überschritten wird (VwGH, 09.06.2020, Ra 2020/08/0031).Bei einer Teilzeitbeschäftigung beträgt die

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden. Bei einer Teilzeitbeschäftigung liegt eine Wegzeit grundsätzlich erst dann "wesentlich" über dieser Grenze – und sie ist daher erst dann "nur unter besonderen Umständen" zumutbar –, wenn diese Grenze um etwa 50 % überschritten wird (VwGH, 09.06.2020, Ra 2020/08/0031). Da die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg zwei Stunden unterschritten hätte, war die gegenständliche Beschäftigung der Beschwerdeführerin daher mit Blick auf die angemessene Erreichbarkeit zumutbar. Auch sind keine Gründe hervorgekommen, die die Annahme der Unzumutbarkeit mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen zu rechtfertigen vermocht hätten. Aufgrund der angebotenen Dienstzeiten war die Beschäftigung der Beschwerdeführerin ebenso im Hinblick auf ihre Betreuungspflichten zumutbar. Im Übrigen wäre dies dem AMS schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben gewesen, um diesem eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu ermöglichen (vgl. VwGH 03.04.2025, Ra 2025/08/0022), was gegenständlich unstrittig nicht erfolgt ist.Aufgrund der angebotenen Dienstzeiten war die Beschäftigung der Beschwerdeführerin ebenso im Hinblick auf ihre Betreuungspflichten zumutbar. Im Übrigen wäre dies dem AMS schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben gewesen, um diesem eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu ermöglichen vergleiche VwGH 03.04.2025, Ra 2025/08/0022), was gegenständlich unstrittig nicht erfolgt ist. Das Beschäftigungsverhältnis war der Beschwerdeführerin somit in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38Al

VG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass – neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass – neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Eine Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150).Eine Nachsicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150). Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob die Beschwerdeführerin mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass die Beschwerdeführerin in zeitliche Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Mangels hinreichend gewichtiger Nachsichtgründe ist daher unter Berücksichtigung der langjährigen Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin auch eine teilweise Nachsicht von den Sanktionsfolgen des § 10 AlVG nicht gerechtfertigt.Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob die Beschwerdeführerin mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass die Beschwerdeführerin in zeitliche Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Mangels hinreichend gewichtiger Nachsichtgründe ist daher unter Berücksichtigung der langjährigen Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin auch eine teilweise Nachsicht von den Sanktionsfolgen des Paragraph 10, AlVG nicht gerechtfertigt. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Eine Vereitelung des Zustandekommens der Beschäftigung kann etwa dadurch erfolgen, dass eine arbeitslose Person bei einem Vorstellungsgespräch Äußerungen tätigt, durch die der potentielle Dienstgeber den Eindruck gewinnen muss, dass sie kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit habe, sondern sich nur unter Druck des AMS bewerbe, ohne selbst tatsächlich die Stelle anzustreben (vgl. etwa VwGH 19.10.2011, 2008/08/0202; 7.9.2011, 2010/08/0016; jeweils mwN).Eine Vereitelung des Zustandekommens der Beschäftigung kann etwa dadurch erfolgen, dass eine arbeitslose Person bei einem Vorstellungsgespräch Äußerungen tätigt, durch die der potentielle Dienstgeber den Eindruck gewinnen muss, dass sie kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit habe, sondern sich nur unter Druck des AMS bewerbe, ohne selbst tatsächlich die Stelle anzustreben vergleiche etwa VwGH 19.10.2011, 2008/08/0202; 7.9.2011, 2010/08/0016; jeweils mwN). Darüber hinaus entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass ein Notstandshilfebezieher, der beim Vorstellungsgespräch eine Krankheit und ihre Konsequenzen in den Vordergrund stellt, gegenüber dem potentiellen Dienstgeber seine gesundheitliche Eignung in Zweifel zieht, die zugewiesene Beschäftigung auszuüben und hierdurch den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht (vgl. etwa VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051).Darüber hinaus entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass ein Notstandshilfebezieher, der beim Vorstellungsgespräch eine Krankheit und ihre Konsequenzen in den Vordergrund stellt, gegenüber dem potentiellen Dienstgeber seine gesundheitliche Eignung in Zweifel zieht, die zugewiesene Beschäftigung auszuüben und hierdurch den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht vergleiche etwa VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051). Wie festgestellt, nahm die Beschwerdeführerin zwar an der „Jobbörse“ am 29.10.2025 teil und legte ihren Lebenslauf vor, rückte jedoch im Bewerbungsgespräch von sich aus eine bevorstehende „Augenoperation“ in den Vordergrund, ohne dem Recruiter mitzuteilen, dass es sich lediglich um einen medizinisch nicht zwingend indizierten ambulanten Lasereingriff zur Korrektur einer geringgradigen Fehlsichtigkeit von -1,00 Dioptrien auf dem linken Auge handelte. Damit hat die Beschwerdeführerin jedenfalls ein Verhalten gesetzt, das den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht, hat sie hierdurch doch ohne Anlass eine Krankheit in den Vordergrund eines Bewerbungsgesprächs gerückt, wodurch beim potentiellen Dienstgeber Zweifel an der zeitnahen gesundheitlichen Eignung geweckt wurden, obwohl hiermit aufgrund des geringfügigen Eingriffs gar nicht zu rechnen war. Dass sie diesen medizinisch nicht indizierten Eingriff nicht verschoben hat bzw. schlicht zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen hat lassen, erfüllt übrigens ebenso den Tatbestand der Vereitelung, da ein ernsthaft an der Stelle interessierter Bewerber den Eingriff – für den noch kein Termin vereinbart war – schlicht zu einem späteren Zeitpunkt wahrgenommen hätte. Auch die Kausalität zwischen diesem Verhalten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist gegeben. Hätte die Beschwerdeführerin den Eingriff entweder nicht erwähnt oder zumindest klargestellt, dass es sich um eine harmlose und nicht zwingende Laserkorrektur handelt, wäre sie für die Stelle in Frage gekommen, sodass hierdurch die Chancen auf das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses nicht nur verringert, sondern endgültig zunichte gemacht wurden. Auch der erforderliche Eventualvorsatz liegt vor. Indem sie von sich aus auf die geplante „Augenoperation“ hinwies und die darauf mit den Worten „Die Gesundheit geht vor“ erfolgte Beendigung des Vorstellungsgesprächs kommentarlos zur Kenntnis nahm, hat sie ihre Nichteinstellung jedenfalls in Kauf genommen und sich damit abgefunden. Die Beschwerdeführerin hat sohin mit ihrem Verhalten auch das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses – kausal und mit dem erforderlichen Eventualvorsatz – vereitelt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 38i

Vm § 10 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AlVG verwirklicht hat. Daher ist der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe – da bereits zwei rechtskräftige Sanktionen gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen worden waren – für die Dauer von acht Wochen gerechtfertigt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AlVG verwirklicht hat. Daher ist der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe – da bereits zwei rechtskräftige Sanktionen gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen worden waren – für die Dauer von acht Wochen gerechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage der Zumutbarkeit einer Beschäftigung unterliegt regelmäßig einer Beurteilung im Einzelfall (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133); eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090). Unter Zugrundelegung des schlüssigen und nachvollziehbaren Leistungskalküls des BBRZ wurde gegenständlich im Einzelfall bejaht, dass die Beschäftigung der Beschwerdeführerin zumutbar war. Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 20.04.2022, Ra 2020/06/0157, mwN).Die Frage der Zumutbarkeit einer Beschäftigung unterliegt regelmäßig einer Beurteilung im Einzelfall vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133); eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090). Unter Zugrundelegung des schlüssigen und nachvollziehbaren Leistungskalküls des BBRZ wurde gegenständlich im Einzelfall bejaht, dass die Beschäftigung der Beschwerdeführerin zumutbar war. Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche VwGH 20.04.2022, Ra 2020/06/0157, mwN). Auch die Beurteilung, ob eine weitere Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, obliegt dem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0126, mwN). Da die Beschwerdeführerin diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist und auch ansonsten nicht aufgezeigt hat, dass bereits im Oktober 2025 eine maßgebliche Verschlechterung eingetreten ist, wurde eine weitere Beweisaufnahme vertretbar für nicht erforderlich erachtet.Auch die Beurteilung, ob eine weitere Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, obliegt dem Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0126, mwN). Da die Beschwerdeführerin diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist und auch ansonsten nicht aufgezeigt hat, dass bereits im Oktober 2025 eine maßgebliche Verschlechterung eingetreten ist, wurde eine weitere Beweisaufnahme vertretbar für nicht erforderlich erachtet. Die Beurteilung, ob eine Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vorliegt, ist ebenfalls eine solche des jeweiligen Einzelfalles. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. zB VwGH 29.04.2024, Ra 2024/08/0038, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist.Die Beurteilung, ob eine Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vorliegt, ist ebenfalls eine solche des jeweiligen Einzelfalles. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche zB VwGH 29.04.2024, Ra 2024/08/0038, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist. Auch bei der Frage der Nachsichtgewährung nach § 10 Abs. 3 AlVG ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0082; 19.11.2019, Ra 2018/09/0081).Auch bei der Frage der Nachsichtgewährung nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde vergleiche etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0082; 19.11.2019, Ra 2018/09/0081). Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2340570.1.00

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