RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.05.2026 GeschäftszahlW175 2329163-1 Spruch, W175 2329163-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde der XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit: Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2025, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2025, Zahl: römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 28.09.2025 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG).römisch eins.
- Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 28.09.2025 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG). I.
- Im Visainformationssystem ist die Erteilung eines Visums C, gültig von 26.05.2025 bis 17.09.2025, durch die bulgarische Botschaft in Abuja gespeichert. Eine Abfrage in Eurodac verlief negativ.römisch eins.
- Im Visainformationssystem ist die Erteilung eines Visums C, gültig von 26.05.2025 bis 17.09.2025, durch die bulgarische Botschaft in Abuja gespeichert. Eine Abfrage in Eurodac verlief negativ. I.
- Die BF gab anlässlich der Erstbefragung am 29.09.2025 an, Staatsangehörige von Sierra Leone, volljährig und ledig zu sein. Das Reisedokument habe der Schlepper besorgt und einbehalten. Eigentlich sei sie am XXXX geboren.römisch eins.
- Die BF gab anlässlich der Erstbefragung am 29.09.2025 an, Staatsangehörige von Sierra Leone, volljährig und ledig zu sein. Das Reisedokument habe der Schlepper besorgt und einbehalten. Eigentlich sei sie am römisch 40 geboren. Sie habe die Grundschule und eine weiterführende Schule besucht und sei ausgebildete Krankenschwester. Ihre Familie lebe in Sierra Leone. In Österreich habe sie keine Angehörigen. Sie habe Sierra Leone im Mai 2025 verlassen und sei über Bulgarien in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Sie habe eine Einreisetitel für Bulgarien gehabt. Welche Länder sie bis Österreich durchreist habe, wisse sie nicht, ein bestimmtes Zielland habe sie nicht gehabt. Um Asyl habe sie nirgends angesucht, in Bulgarien habe sie sich etwa drei Wochen aufgehalten. Sie habe dem Schlepper nichts bezahlt, er habe gesagt, er habe Arbeit als Krankenschwester oder Babysitter für sie. Als sie herausgefunden habe, dass er sie als Prostituierte vorgesehen habe, sei sie weggelaufen. Drei weitere Frauen seien in einem LKW mit ihr transportiert worden. Eine davon habe ihr den Rat gegeben zu fliehen, da der Mann gelogen hätte. Gesundheitliche Probleme gab die BF nicht an. I.
- Am 03.10.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 4 der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Bulgarien.römisch eins.
- Am 03.10.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 4, der VO (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Bulgarien. I.
- Mit Schreiben vom 07.10.2025 teilten die bulgarischen Behörden ihre Zuständigkeit gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der BF mit. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 07.10.2025 teilten die bulgarischen Behörden ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der BF mit. I.
- Am 10.11.2025 gab die BF im Rahmen des Parteiengehörs vor dem BFA an, dass sie in Österreich und in Bulgarien weder familiäre noch besondere private Bindungen habe.römisch eins.
- Am 10.11.2025 gab die BF im Rahmen des Parteiengehörs vor dem BFA an, dass sie in Österreich und in Bulgarien weder familiäre noch besondere private Bindungen habe. Der Schlepper habe ihr gesagt, er werde sie nach Europa bringen, um hier arbeiten zu können. Eine der Mitfahrenden habe ihr gesagt, dass er beabsichtige, sie der Prostitution zuzuführen. Sie sei dann bei einem Toilettengang bei einem Restaurant geflüchtet. Zu Bulgarien befragt gab die BF an, dass sie dort niemanden habe. Der Schlepper könne sie vielleicht suchen und finden, er habe in Bulgarien einen Freund. Der Schlepper habe sie zu einem Schrein gebracht, wo sie einen Eid habe leisten müssen, ihm die Schleppung zu bezahlen. Auch in ihrem Heimatland sei ihr Leben in Gefahr. Man habe sie mit dem Tod bedroht, weil sie nicht bei Ritualen habe mitmachen wollen. Sie schlafe nicht gut und höre im Schlaf stimmen. Sie werde ihn ihren Träumen bedroht, man könne sie spirituell töten. Sie arbeite derzeit in der Krankenstation und manchmal höre sie ganz plötzlich Stimmen. I.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 18.11.2025 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).römisch eins.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 18.11.2025 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Im angefochtenen Bescheid finden sich Feststellungen zur Lage in Bulgarien (BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu: Bulgarien,
- September 2025 https://www.ecoi.net/en/file/local/2130054/2025-09-09_COI_CMS_Länderinformationen Dublinländer Bulgarien, Version_7-3b93.pdf): „1 Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2025-09-08 16:01 Ukrainische Geflüchtete in Bulgarien: Im Laufe des Jahres 2024 wurden 27.775 Ukrainer im Rahmen des Programms für temporären Schutz registriert. Ende 2024 befanden sich insgesamt 60.864 Personen mit temporärem Schutzstatus im Land. Somit befasste sich das nationale Asylsystem im Jahr 2024 mit 73.114 Personen, die in Bulgarien um Schutz ersuchten oder eine der verfügbaren Schutzformen in Anspruch nahmen (BHC/ECRE 1.3.2025). Quelle ■ BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025 2 Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung 2025-09-09 16:41 Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren (Registrierung und Bearbeitung der Anträge, Unterbringung der Asylwerber, Dublin-Verfahren und COI) ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAREF) (SAREF 2023). Für fremdenpolizeiliche Belange (u.a. legale Migration, permanente Aufenthaltsgenehmigung, Staatenlose, Staatsbürgerschaftsvergabe, Aufenthalt zur Arbeitsaufnahme, Bekämpfung der illegalen Migration, Kontrolle des legalen Aufenthalts im Inland, Identifizierung, Zwangsmaßnahmen, Rückkehrverfahren) ist die Direktion Migration (MD) des Innenministeriums zuständig. Auch Rückkehrentscheidungen werden nicht durch SAREF getroffen, sondern durch die MD, die Direktion der nationalen Polizei oder die Direktion der Grenzpolizei (STDOK 18.4.2023). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (BHC/ECRE 1.3.2025). Das reguläre Verfahren beginnt mit dem Asylantrag, entweder bei SAREF direkt (Registrierung des Antrags innerhalb von drei Tagen) oder vor einer anderen Behörde (Registrierung des Antrags innerhalb von sechs Tagen). Nach der Registrierung wird der Antragsteller einer Befragung unterzogen. Die Entscheidung soll binnen sechs Monaten erfolgen (verlängerbar auf max. 21 Monate). Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und es gibt zwei Beschwerdeinstanzen. Im beschleunigten Verfahren werden offensichtlich unbegründete Asylanträge behandelt. Eine Entscheidung soll binnen 14 Tagen ab Registrierung erfolgen, ansonsten ist der Antrag im regulären Verfahren zu behandeln. Die Rechtsmittelfrist beträgt sieben Tage. Ein Folgeantrag wird zuerst binnen 14 Tagen auf Zulässigkeit geprüft. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier sieben Tage (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. SAREF 2023).Das reguläre Verfahren beginnt mit dem Asylantrag, entweder bei SAREF direkt (Registrierung des Antrags innerhalb von drei Tagen) oder vor einer anderen Behörde (Registrierung des Antrags innerhalb von sechs Tagen). Nach der Registrierung wird der Antragsteller einer Befragung unterzogen. Die Entscheidung soll binnen sechs Monaten erfolgen (verlängerbar auf max. 21 Monate). Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und es gibt zwei Beschwerdeinstanzen. Im beschleunigten Verfahren werden offensichtlich unbegründete Asylanträge behandelt. Eine Entscheidung soll binnen 14 Tagen ab Registrierung erfolgen, ansonsten ist der Antrag im regulären Verfahren zu behandeln. Die Rechtsmittelfrist beträgt sieben Tage. Ein Folgeantrag wird zuerst binnen 14 Tagen auf Zulässigkeit geprüft. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier sieben Tage (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche SAREF 2023). Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Art. 13, Abs. 1 Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z. B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und dessen Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (SAREF/VB Sofia 7.8.2023).Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Artikel 13,, Absatz eins, Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z. B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und dessen Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (SAREF/VB Sofia 7.8.2023). Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Art. 23 Abs. 2) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe gemäß geltendem Rechtshilfegesetz, das in Art. 22 Abs. 2 vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Art. 29 Abs. 1 des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB Sofia/SAREF 16.9.2023).Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Artikel 23, Absatz 2,) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe gemäß geltendem Rechtshilfegesetz, das in Artikel 22, Absatz 2, vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Artikel 29, Absatz eins, des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB Sofia/SAREF 16.9.2023). Gemäß den Bestimmungen des Art. 67 Abs. 1, Asyl – und Flüchtlingsgesetz werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Art. 2 werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Abs. 3 sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB Sofia/SAREF 16.9.2023).Gemäß den Bestimmungen des Artikel 67, Absatz eins,, Asyl – und Flüchtlingsgesetz werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Artikel 2, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Absatz eins, aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Absatz 3, sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB Sofia/SAREF 16.9.2023). Bulgarien kennt folgende Schutzformen: Asyl (ist ein politisch durch den Präsidenten vergebener Schutztitel), internationaler Schutz (
- Flüchtlingsstatus und
- subsidiärer Schutz) und temporärer Schutz (wird durch den Ministerrat bei außergewöhnlichen Ereignissen vergeben) (SAREF 2023). Im Jahr 2024 registrierte SAREF 12.250 Asylanträge, davon 2.601 von unbegleiteten Minderjährigen (UNHCR 4.2025). Im selben Jahr wurden von SAREF Asylentscheidungen zu 18.301 Antragstellern getroffen. 56 erhielten internationalen Schutz, 4.894 erhielten subsidiären Schutz und 3.141 wurden abgelehnt (davon 1.525 im beschleunigten Verfahren). Es wurden 7.299 Entscheidungen betreffend Einstellung des Verfahrens getroffen, hauptsächlich weil sich die Antragsteller dem Verfahren entzogen haben. Ein Verfahren dauerte durchschnittlich vier bis sechs Monate. Es wurden Verbesserungen der Qualitätsstandards im Verfahren beobachtet (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. UNHCR 4.2025). Die üblichen Gründe, das Asylverfahren in Bulgarien abzubrechen, waren niedrige Anerkennungsquoten für bestimmte Nationalitäten, schlechte Aufnahmebedingungen, fehlende Integrationsmöglichkeiten, aber vor allem von vornherein feststehende Pläne, andere EU-Länder zu erreichen (BHC/ECRE 1.3.2025).Im Jahr 2024 registrierte SAREF 12.250 Asylanträge, davon 2.601 von unbegleiteten Minderjährigen (UNHCR 4.2025). Im selben Jahr wurden von SAREF Asylentscheidungen zu 18.301 Antragstellern getroffen. 56 erhielten internationalen Schutz, 4.894 erhielten subsidiären Schutz und 3.141 wurden abgelehnt (davon 1.525 im beschleunigten Verfahren). Es wurden 7.299 Entscheidungen betreffend Einstellung des Verfahrens getroffen, hauptsächlich weil sich die Antragsteller dem Verfahren entzogen haben. Ein Verfahren dauerte durchschnittlich vier bis sechs Monate. Es wurden Verbesserungen der Qualitätsstandards im Verfahren beobachtet (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche UNHCR 4.2025). Die üblichen Gründe, das Asylverfahren in Bulgarien abzubrechen, waren niedrige Anerkennungsquoten für bestimmte Nationalitäten, schlechte Aufnahmebedingungen, fehlende Integrationsmöglichkeiten, aber vor allem von vornherein feststehende Pläne, andere EU-Länder zu erreichen (BHC/ECRE 1.3.2025). 2025 gab es bis Stand
- Juli 2.080 Asylanträge, darunter 285 unbegleitete Minderjährige. Im selben Zeitraum wurden 5.122 Entscheidungen getroffen: Asylstatus: 51; subsidiärer Schutz: 723; Ablehnung: 2.507; Verfahren eingestellt: 1.841 (VB Sofia 1.9.2025). Wenn sich ein Antragsteller dem Verfahren entzieht, ergeht eine Entscheidung in Abwesenheit. Alle anderen erhalten die Entscheidung persönlich. Viele legen ein Rechtsmittel ein. Im letzteren Fall bleiben sie im Zentrum. Erst wenn eine abschließende Entscheidung vorliegt, werden sie der Direktion Migration zur Schubhaft übergeben (STDOK 18.4.2023). Quellen ■ BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025 ■ BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (28.4.2023): Bericht zum Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 ■ SAREF - Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat
(2023): Präsentation: General Overview of the Bulgarian Asylum System (präsentiert im Zuge des Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 von BMI und BFA) ■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (4.2025): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees; For the Office of the High Commissioner for Human Rights’ Compilation Report; Universal Periodic Review: Fourth Cycle, 50th Session; Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2127926/bulgaria_unhcr_submission_for_upr_50th_session.pdf, Zugriff 28.8.2025 ■ VB Sofia - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien [Österreich] (1.9.2025): Auskunft des VB-Büros ■ VB Sofia/SAREF - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien [Österreich] (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (16.9.2023): Auskunft Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (SAREF) [Asylbehörde, Bulgarien]; vom BFA beauftragte Übersetzung des Gerichtsdolmetschers ■ VB Sofia/SAREF - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien [Österreich] (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (7.8.2023): Auskunft Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (SAREF) [Asylbehörde, Bulgarien]; Arbeitsübersetzung des VB-Büros, sowie vom BFA beauftragte Übersetzung des Gerichtsdolmetschers 3 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung 2025-09-09 08:32 Dublin-Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten werden prinzipiell am Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet nicht gehindert. Die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens für Dublin-Rückkehrer ist laut Asylgesetz obligatorisch, so ihnen nicht in Abwesenheit eine inhaltlich negative Entscheidung zugestellt wurde. Dies wird in der Praxis auch umgesetzt und Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren schlicht eingestellt wurden, nachdem sie sich demselben entzogen hatten, haben prinzipiell keine Schwierigkeiten ihre Verfahren wieder aufnehmen zu lassen (BHC/ECRE 1.3.2025). Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. STDOK 18.4.2023). (Siehe dazu auch Versorgung / Dublin-Rückkehrer, Anm.):Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche STDOK 18.4.2023). (Siehe dazu auch Versorgung / Dublin-Rückkehrer, Anm.): • Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien noch läuft, wird dieser in ein Zentrum von SAREF verlegt (BHC/ECRE 1.3.2025). • Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren schlicht eingestellt wurden, nachdem sie sich demselben entzogen hatten, haben prinzipiell keine Schwierigkeiten ihre Verfahren wieder aufnehmen zu lassen. Ein eingestelltes Verfahren ohne inhaltliche Entscheidung kann wieder aufgenommen werden (BHC/ECRE 1.3.2025). Die Prüfung des Antrags wird in dem Stadium wieder aufgenommen, in dem das Verfahren abgebrochen wurde (EUAA/SAREF 20.4.2023). • Bei einem take charge-Request wird das Asylverfahren ab der Registrierung des Antragstellers eingeleitet. Ein Antrag kann am Flughafen oder in einer Unterbringungseinrichtung von SAREF oder vor jeder anderen Behörde gestellt werden (EUAA/SAREF 20.4.2023). • Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien inhaltlich abgelehnt wurde (bevor oder nachdem dieser das Land verlassen hat) und die Entscheidung in Abwesenheit rechtskräftig wurde (dies ist zulässig, wenn ein Interview stattgefunden hat), wird der Rückkehrer in ein Schubhaftzentrum verlegt (Busmantsi oder Lyubimets) (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. STDOK 18.4.2023), da er dann als irregulärer Migrant betrachtet wird (STDOK 18.4.2023). Im Falle einer inhaltlichen Ablehnung und Zustellung in Abwesenheit kann er einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt, über welchen SAREF informiert wird und diesen auf Zulässigkeit prüft (STDOK 18.4.2023).• Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien inhaltlich abgelehnt wurde (bevor oder nachdem dieser das Land verlassen hat) und die Entscheidung in Abwesenheit rechtskräftig wurde (dies ist zulässig, wenn ein Interview stattgefunden hat), wird der Rückkehrer in ein Schubhaftzentrum verlegt (Busmantsi oder Lyubimets) (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche STDOK 18.4.2023), da er dann als irregulärer Migrant betrachtet wird (STDOK 18.4.2023). Im Falle einer inhaltlichen Ablehnung und Zustellung in Abwesenheit kann er einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt, über welchen SAREF informiert wird und diesen auf Zulässigkeit prüft (STDOK 18.4.2023). Im Jahr 2024 haben Gerichte verschiedener europäischer Länder Dublin-Überstellungen nach Bulgarien bestätigt. Im Falle vulnerabler Beschwerdeführer kam es jedoch zu Aufhebungen oder es wurden individuelle Garantien gefordert (BHC/ECRE 1.3.2025). Quellen ■ BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025 ■ EUAA/SAREF - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (20.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Bulgaria, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers_bg.pdf, Zugriff 22.8.2025 ■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 4 Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung 2025-09-09 13:28 Das bulgarische Asylgesetz definiert als vulnerable Gruppen: (unbegleitete) Minderjährige (UM), Behinderte, Alte, Schwangere, alleinstehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit ernsthaften Gesundheitsproblemen bzw. psychischen Störungen oder Opfer von Vergewaltigung, Folter oder Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt. 2020 wurde durch Gesetzesänderungen eine obligatorische Vulnerabilitätseinschätzung eingeführt. Von den Sozialexperten der Asylbehörde SAREF ist ein Vulnerabilitätsbericht zu verfassen und den Asylentscheidern zusammen mit Empfehlungen weiterzuleiten, damit diese bei der Entscheidung berücksichtigt werden können. Außerdem wurde ein Fragebogen zur Früherkennung von Antragstellern mit traumatisierenden Erfahrungen erstellt, um besondere Bedürfnisse zu ermitteln und die Überweisung an geeignete psychologische oder medizinische Betreuung zu ermöglichen. Für das Jahr 2024 wurden die Vulnerabilitätsfeststellung und vor allem die weitere Bearbeitung der ermittelten Fälle, als unzureichend kritisiert. Ein Monitoring ergab, dass in 50 % der Fälle ein Formular für die erste Vulnerabilitätsbewertung und der erforderliche Folgeplan in den Akten von Asylwerbern vorhanden waren, welche unter die Vulnerabilitätsdefinition des nationalen Rechts fielen. Die obligatorischen Sozialberichte mit Bedarfsermittlung waren in 41 % der gemonitorten Akte von UM vorhanden, ohne jedoch berücksichtigt zu werden. In keinem der gemonitorten Fälle wurde der obligatorische Plan für die im Einzelfall zu treffenden Maßnahmen erstellt. Dennoch führten die Bemühungen um die Identifizierung von Vulnerabilität zu einem deutlichen Anstieg der Zahl der Asylwerber, bei denen besondere Bedürfnisse oder Gefährdungen formell anerkannt wurden, von 797 im Jahr 2019 auf 6.155 als vulnerabel eingestufte Personen im Jahr
- 2024 fiel diese Zahl wieder auf 4.136 Asylwerber (97 % davon Minderjährige) (BHC/ECRE 1.3.2025). Etwaige Vulnerabilität und spezielle Bedürfnisse sollen während des medizinischen Eingangstests bei Antragstellung festgestellt werden. Um vulnerable Personen und besondere Bedürfnisse zu identifizieren, arbeiten die Experten von SAREF mit den Leitlinien des EUAA-Tools zur Identifizierung von Personen mit besonderen Bedürfnissen. Außerdem wird ein individueller Ansatz verfolgt und es werden regelmäßig Sozialgespräche und Konsultationen durchgeführt. Was die unbegleiteten Minderjährigen betrifft, so sind die Anwendung eines individuellen Ansatzes und die besondere Betreuung der unbegleiteten Minderjährigen im Hinblick auf das Kindeswohl ein Leitprinzip der Arbeit. Es wurde ein landesweiter interinstitutioneller und Koordinierungsmechanismus eingerichtet. Dabei handelt es sich um einen Ansatz, bei dem die Kinderschutzbehörden auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene sowie andere verantwortliche Institutionen und Organisationen im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß der geltenden Gesetzgebung verpflichtet sind, Identifizierungsmaßnahmen durchzuführen und die Rechte von unbegleiteten Minderjährigen zu garantieren, indem sie einen angemessenen Lebensstandard, Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, sozialer Unterstützung und Anpassung gewährleisten. Die Unterbringung erfolgt je nach ethnischer Zugehörigkeit, Herkunftsland, Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand usw. (EUAA/SAREF 20.4.2023). NGOs spielen weiterhin eine Schlüsselrolle bei der frühzeitigen Erkennung und Bewertung von Vulnerabilität bei Antragstellern und ihrer Überweisung und entsprechenden Behandlung. Die NGOs sind auf bestimmte Gruppen und Themen spezialisiert, z. B. Armut (Rotes Kreuz; Rat der Flüchtlingsfrauen, Caritas Sofia); Gesundheit und Behinderungen (Rotes Kreuz); mentale und psychologische Probleme (Animus, Zentrum Nadya) und unbegleitete Minderjährige (Bulgarisches Helsinki Komitee) (BHC/ECRE 1.3.2025). Sozialarbeiter der Kinderschutzdienste sind verpflichtet, bei jedem Asylantrag eines unbegleiteten Minderjährigen einen Sozialbericht mit einer Stellungnahme zum Kindeswohl vorzulegen. Im Jahr 2024 wurden diese Berichte in 59 % der gemonitorten Fälle entweder nicht erstellt, oder nicht an die Sachbearbeiter von SAREF weitergeleitet. In 45 % der gemonitorten Fälle haben Sozialarbeiter während der Asyleinvernahmen, die sie begleitet haben, in keiner Weise interveniert (BHC/ECRE 1.3.2025). SAREF-Sachbearbeiter sind nicht verpflichtet, eine Altersfeststellung anzufordern, es sei denn, es bestehen Zweifel an der Minderjährigkeit einer Person. Das Gesetz gibt keine Methode der Altersfeststellung vor. Standardverfahren war bislang ein Handwurzelröntgen, doch medizinische Organisationen kritisieren die Methode. Das Oberste Verwaltungsgericht betrachtet diesen Test nicht als verbindlich und wendet, wie vom Asylgesetz vorgesehen, das Günstigkeitsprinzip an. Im März 2024 trat eine bilaterale Anweisung zur Altersfeststellung von SAREF und der Staatlichen Behörde für Kinderschutz (SACP) in Kraft, welche einen strukturierten multidisziplinären Ansatz einführt. Medizinische Altersfeststellungen sind demnach nur vorgesehen, wenn nicht-medizinische Methoden ergebnislos verlaufen. Dennoch verwendete SAREF im Jahr 2024 weiterhin hauptsächlich das Handwurzel-Röntgen - nämlich in 34 Fällen, von denen in einem Fall (3 %) der Antragsteller als volljährig eingestuft wurde. 2024 wurden drei nicht medizinische Altersfeststellungen vorgenommen, von denen alle eine Minderjährigkeit feststellten. Die Altersfeststellung kann nicht mit einer separaten Beschwerde angefochten werden (BHC/ECRE 1.3.2025). Ende 2020 wurde die Verpflichtung zur Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen im Asylverfahren und nach der Anerkennung, von den Gemeinden zum nationalen Büro für Rechtshilfe verlagert, um die fehlenden Vormunde zu substituieren und eine geeignete rechtliche Vertretung sicherzustellen. 2024 erhielten insgesamt 2.392 (91 %) von 2.601 unbegleiteten Minderjährigen eine Vertretung, wobei aufgrund der hohen Untertauchraten in der Praxis 214 UM von Anfang bis Ende ihres Asylverfahrens vertreten wurden (BHC/ECRE 1.3.2025). Das beschleunigte Verfahren ist auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar, auf Folteropfer hingegen schon (BHC/ECRE 1.3.2025). Mit dem Ziel, faire und effiziente Verfahren zu gewährleisten, unterstützt UNHCR die Regierung bei der Verbesserung der Qualität des Asylsystems durch Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau. Beamte der Asylbehörde SAREF wurden in der Befragung von Personen mit besonderen Bedürfnissen geschult. Im Jahr 2024 wurden die Verfahren in 500 Fällen, darunter auch in den Fällen von 32 Minderjährigen, im Hinblick auf die Qualitätssicherung überwacht. Darüber hinaus wurden im Jahr 2024 5.178 Rechtsberatungen für Flüchtlinge durchgeführt. UNHCR arbeitet mit Institutionen auf Landes- und Kommunalebene sowie mit NGOs zusammen, um das nationale Kinderschutzsystem zu stärken. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der frühzeitigen Erkennung, dem Zugang zu angemessener Aufnahme, Vertretung, Vormundschaft und alternativen Betreuungsmöglichkeiten für asylsuchende und geflohene Minderjährige. Im November 2024 schulte UNHCR Partner und Kinderschutzbehörden in den Bereichen Identifizierung, Überweisung und Fallmanagement (UNHCR 2.2025). Asylsuchende Minderjährige haben laut Gesetz ohne Altersbeschränkung und analog zu bulgarischen Minderjährigen Zugang zu Schul- und Berufsausbildung. In der Praxis gibt es gewisse Hindernisse bei der Einstufung der Minderjährigen. Insgesamt 55 Asylwerberkinder begannen das Schuljahr 2024 in Bulgarien (BHC/ECRE 1.3.2025). Nach geltendem Recht haben alle minderjährigen Asylwerber sowie Flüchtlinge Zugang zu Bildung wie bulgarische Staatsbürger. Gesetzesänderungen und Bemühungen der Behörden haben zu einem deutlichen Anstieg der Zahl der in Schulen eingeschriebenen minderjährigen Asylwerber sowie Flüchtlinge beigetragen. Allerdings verfügen Schulen und Lehrkräfte nicht über die erforderlichen Kompetenzen und Instrumente, um die Integration der Minderjährigen in das Bildungssystem zu unterstützen, was durch das Fehlen von Vorbereitungsklassen und ausreichender Sprachförderung noch verschärft wird (UNHCR 4.2025). Die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, die einen Asylantrag stellten, fiel im Jahr 2024 auf 2.601 (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. UNHCR 4.2025), verglichen mit 3.843 im Jahr 2023 und 3.483 im Jahr
- 2024 erhielten ein UM Flüchtlingsstatus, 77 subsidiären Schutz, 136 erhielten negative Entscheidungen und 2.458 entzogen sich dem Verfahren, weswegen ihre Verfahren eingestellt wurden. Obwohl unbegleitete Minderjährige besser über ihre Rechte und das Asylverfahren informiert waren, brach die überwiegende Mehrheit (94 %) das Asylverfahren ab und reiste irregulär weiter (BHC/ECRE 1.3.2025).Die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, die einen Asylantrag stellten, fiel im Jahr 2024 auf 2.601 (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche UNHCR 4.2025), verglichen mit 3.843 im Jahr 2023 und 3.483 im Jahr
- 2024 erhielten ein UM Flüchtlingsstatus, 77 subsidiären Schutz, 136 erhielten negative Entscheidungen und 2.458 entzogen sich dem Verfahren, weswegen ihre Verfahren eingestellt wurden. Obwohl unbegleitete Minderjährige besser über ihre Rechte und das Asylverfahren informiert waren, brach die überwiegende Mehrheit (94 %) das Asylverfahren ab und reiste irregulär weiter (BHC/ECRE 1.3.2025). Quellen ■ BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025 ■ EUAA/SAREF - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (20.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Bulgaria, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers_bg.pdf, Zugriff 22.8.2025 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (4.2025): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees; For the Office of the High Commissioner for Human Rights’ Compilation Report; Universal Periodic Review: Fourth Cycle, 50th Session; Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2127926/bulgaria_unhcr_submission_for_upr_50th_session.pdf, Zugriff 28.8.2025 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.2025): Bulgaria Fact Sheet - February 2025, https://www.unhcr.org/sites/default/files/2025-03/bi-annual-fact-sheet-2025-02-bulgaria.pdf, Zugriff 27.8.2025 5 Non-Refoulement Letzte Änderung 2025-09-09 13:29 Bulgarien beschloss am
- April 2024 eine Liste sicherer Herkunfts- und sicherer Drittstaaten. Die bulgarischen Gesetze definieren ein sicheres Herkunftsland als einen Staat, in dem die etablierte Rechtsstaatlichkeit und deren Einhaltung im Rahmen eines demokratischen Systems der öffentlichen Ordnung keine Verfolgung oder Verfolgungshandlungen zulassen und in dem keine Gefahr von Gewalt in einer Situation eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts besteht. Dieses Konzept gilt als einer der Gründe für die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet im beschleunigten Verfahren. Als sichere Herkunftsstaaten gelten: Kuba, Bangladesch, Pakistan, Indien, Algerien, Marokko, Tunesien, Tansania, Ghana, Senegal, Jordanien, Kasachstan, Aserbaidschan, Armenien, Georgien, Türkei, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien, Montenegro und Nordmazedonien (BHC/ECRE 1.3.2025). Ein sicherer Drittstaat wird gemäß bulgarischem Gesetz definiert als ein Land, das nicht das Herkunftsland ist; in dem sich der um internationalen Schutz ersuchende Ausländer aufgehalten hat und in dem er keinen Grund hat, aus den Konventionsgründen Verfolgung zu befürchten; wo er gegen die Zurückweisung in das Hoheitsgebiet eines Landes geschützt ist, in dem die Voraussetzungen für Verfolgung und Gefährdung seiner Rechte bestehen (Refoulementschutz); wo ihm keine Verfolgung oder ernsthafter Schaden, wie Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen; wo er die Möglichkeit hat, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu beantragen und in Anspruch zu nehmen; und wo hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass dem Ausländer der Zugang zum Hoheitsgebiet des betreffenden Staates gestattet wird. Das Konzept des sicheren Drittstaates wurde erstmals im Jahr 2020 als Unzulässigkeitsgrund eingeführt und wird im beschleunigten Verfahren als Grund für die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet betrachtet. Das Gesetz verlangt derzeit eine detailliertere Untersuchung, damit ein Land im Einzelfall als sicherer Drittstaat eingestuft werden kann, einschließlich der Feststellung, dass es den Antragsteller aufnimmt. Auch kann das Konzept des sicheren Drittstaates nicht als alleiniger Grund dafür herangezogen werden, den Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten, es sei denn, es besteht eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat, aufgrund derer es für diese Person zumutbar wäre, in diesen Staat zu reisen. Da das Konzept in früheren Jahren in der Praxis kaum 10 angewandt wurde, sind nur begrenzt Erfahrungen vorhanden. Grundsätzlich beziehen sich Ablehnungen auf der Grundlage des Konzeptes des sicheren Drittstaates auf Länder, in denen der Antragsteller vor seiner Ausreise längere Zeit gelebt oder gewohnt hat. Transit oder kurze Aufenthalte in Ländern werden nicht als ausreichend für die Annahme der Drittstaatssicherheit betrachtet. Als sichere Drittstaaten gelten: Bangladesch, Iran und Türkei (BHC/ECRE 1.3.2025). Es gibt Berichte über sogenannte Pushbacks Asylsuchender entlang der Grenze zur Türkei. Der nationale Überwachungsmechanismus hat 3.548 angebliche Pushbacks registriert, von denen 43.282 Personen betroffen waren, was einem Rückgang um 75 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die bulgarischen Behörden gaben an, 2024 die irreguläre Einreise von 52.534 Personen verhindert zu haben. Laut bulgarischem Innenministerium handelt es sich dabei um irreguläre Migranten, die vor der Einreise nach Bulgarien von sich aus beschlossen hätten, umzukehren (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. UNHCR 4.2025).Es gibt Berichte über sogenannte Pushbacks Asylsuchender entlang der Grenze zur Türkei. Der nationale Überwachungsmechanismus hat 3.548 angebliche Pushbacks registriert, von denen 43.282 Personen betroffen waren, was einem Rückgang um 75 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die bulgarischen Behörden gaben an, 2024 die irreguläre Einreise von 52.534 Personen verhindert zu haben. Laut bulgarischem Innenministerium handelt es sich dabei um irreguläre Migranten, die vor der Einreise nach Bulgarien von sich aus beschlossen hätten, umzukehren (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche UNHCR 4.2025). Quellen ■ BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (4.2025): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees; For the Office of the High Commissioner for Human Rights’ Compilation Report; Universal Periodic Review: Fourth Cycle, 50th Session; Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2127926/bulgaria_unhcr_submission_for_upr_50th_session.pdf, Zugriff 28.8.2025 6 Versorgung Letzte Änderung 2025-09-09 13:41 Die Asylbehörde SAREF ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig. Der Zugang zu Versorgung ist gesetzlich ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Asylwerber durch SAREF garantiert. Das Recht auf Versorgung gilt für Asylwerber in Dublin-, beschleunigten und ordentlichen Verfahren. Folgeantragsteller sind vom Zugang zu Unterbringungszentren, Verpflegung und Sozialhilfe ausgeschlossen (mit Ausnahme von Vulnerablen). Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen (BHC/ECRE 1.3.2025). Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber im Falle begrenzter Unterbringungskapazitäten vorrangig untergebracht. Die Unterbringung außerhalb der Aufnahmezentren in privaten Wohnungen ist zulässig, jedoch nur wenn die Betroffenen erklären, dafür selbst aufzukommen und auf ihr Recht auf soziale und materielle Unterstützung formell verzichten. In der Praxis gewährt SAREF die Unterbringung und die damit zusammenhängenden Leistungen allen Asylwerbern ohne ein förmliches Prüfungsverfahren, außer bei Dublin-Rückkehrern im Hinblick auf deren Zugang zu Unterbringung und Verpflegung in den SAREF-Aufnahmezentren (siehe Versorgung / Dublin-Rückkehrer, Anm.) (BHC/ECRE 1.3.2025).Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber im Falle begrenzter Unterbringungskapazitäten vorrangig untergebracht. Die Unterbringung außerhalb der Aufnahmezentren in privaten Wohnungen ist zulässig, jedoch nur wenn die Betroffenen erklären, dafür selbst aufzukommen und auf ihr Recht auf soziale und materielle Unterstützung formell verzichten. In der Praxis gewährt SAREF die Unterbringung und die damit zusammenhängenden Leistungen allen Asylwerbern ohne ein förmliches Prüfungsverfahren, außer bei Dublin-Rückkehrern im Hinblick auf deren Zugang zu Unterbringung und Verpflegung in den SAREF-Aufnahmezentren (siehe Versorgung / Dublin-Rückkehrer, Anmerkung (BHC/ECRE 1.3.2025). Nach dem Gesetz umfassen die Aufnahmebedingungen für Asylwerber: Unterbringung, Verpflegung, Sozialhilfe, Krankenversicherung und Gesundheitsversorgung sowie psychologische Betreuung. Diese Rechte können jedoch nur von Asylwerbern in Anspruch genommen werden, die in den Aufnahmezentren untergebracht sind. Asylwerber, die sich entweder entschieden haben, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben, oder denen die Unterbringung, aus welchen Gründen auch immer, verweigert wird, haben keinen Zugang zu Verpflegung oder psychologischer Betreuung, sondern lediglich zu medizinischer Grundversorgung. Anfang 2015 stellte SAREF die monatliche finanzielle Unterstützung für Asylwerber in Aufnahmezentren ein, da sie dort mit Mahlzeiten versorgt werden (BHC/ECRE 1.3.2025). In offenen Zentren von SAREF untergebracht sind (Stand 22.8.2025) 464 Personen mit offenen Verfahren; in geschlossenen Zentren der Direktion Migration 212 Personen mit offenen Verfahren (jeweils in der Mehrheit Syrer) (VB Sofia 1.9.2025). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist ab einem Zeitpunkt drei Monate nach Registrierung des Asylantrags garantiert. SAREF bescheinigt hierfür die Dauer des Verfahrens und dass es noch läuft. Sobald die Genehmigung erteilt ist, ermöglicht sie den Zugang zu allen Arten von Beschäftigung und Sozialleistungen, einschließlich der Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Nach dem Gesetz haben Asylwerber auch Zugang zu Berufsausbildung. Im Jahr 2024 erteilte SAREF 1.074 Arbeitsgenehmigungen an Asylwerber. Drei Asylwerber (und zehn Schutzberechtigte) fanden im Rahmen von offiziellen Beschäftigungsprogrammen einen Job, die übrigen fanden auf eigene Initiative Arbeit. In der Praxis ist es für Asylwerber aufgrund der Sprachbarriere, der Rezession und der hohen Arbeitslosenquote immer noch schwierig, einen Arbeitsplatz zu finden (BHC/ECRE 1.3.2025). UNHCR und seine Partner führen Grenzmonitoring sowie Monitoring von Aufnahme- und Haftanstalten durch, um sicherzustellen, dass Asylwerber durch Informationen, Rechtsberatung und Unterstützung Zugang zu fairen und effizienten Verfahren erhalten (UNHCR 2.2025). Quellen ■ BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.2025): Bulgaria Fact Sheet - February 2025, https://www.unhcr.org/sites/default/files/2025-03/bi-annual-fact-sheet-2025-02-bulgaria.pdf, Zugriff 27.8.2025 ■ VB Sofia - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien [Österreich] (1.9.2025): Auskunft des VB-Büros 6.1 Unterbringung Letzte Änderung 2025-09-09 14:06 Bulgarien verfügt (Stand Ende 2024) über vier Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya, Pastrogor und Harmanli, die von der Asylbehörde (SAREF) verwaltet werden. Diese verfügen über eine gemeinsame Kapazität von 3.225 Plätzen (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. VB Sofia 1.9.2025) und teilen sich folgendermaßen auf (BHC/ECRE 1.3.2025):Bulgarien verfügt (Stand Ende 2024) über vier Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya, Pastrogor und Harmanli, die von der Asylbehörde (SAREF) verwaltet werden. Diese verfügen über eine gemeinsame Kapazität von 3.225 Plätzen (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche VB Sofia 1.9.2025) und teilen sich folgendermaßen auf (BHC/ECRE 1.3.2025): • Sofia (bestehend aus: Vrazdebna, Ovcha Kupel und Voenna Rampa) • Banya • Harmanli • Transitzentrum Pastrogor Ovcha Kupel, Voenna Rampa und Harmanli verfügen zusätzlich über Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige (siehe Versorgung / Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable, Anm.) (BHC/ECRE 1.3.2025).Ovcha Kupel, Voenna Rampa und Harmanli verfügen zusätzlich über Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige (siehe Versorgung / Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable, Anmerkung (BHC/ECRE 1.3.2025). Aufgrund fehlender Mittel für Instandhaltungsarbeiten sanken die Unterbringungskapazitäten 2024 auf 3.225 Plätze. Ende 2024 waren diese zu 49% belegt. Die Aufnahmezentren waren weiterhin mit anhaltenden Problemen im Zusammenhang mit der Infrastruktur und den Lebensbedingungen konfrontiert, welche oft unter den Mindeststandards lagen (BHC/ECRE 1.3.2025). Die Unterbringungsbedingungen werden weiterhin als prekär und unter internationalen und EU-Standards beschrieben. Es gibt keine umfassende Methodik zur regelmäßigen Bewertung der Angemessenheit der Aufnahmebedingungen, und die Feedback-Systeme sind begrenzt, was die Fähigkeit der Regierung beeinträchtigt, Lücken und Mängel bei den Dienstleistungen und Aufnahmebedingungen zu erkennen und zu beheben (UNHCR 4.2025). Alleinstehende Asylwerber werden gemeinsam mit anderen untergebracht, wobei die Bedingungen zwischen den Zentren erheblich variieren. In einigen Unterkünften werden überwiegend Menschen bestimmter Nationalitäten untergebracht, z. B. in Vrazhdebna (Sofia) überwiegend Syrer und Iraker, in Voenna Rampa (Sofia) hauptsächlich Afghanen und Pakistani. Während andere Zentren mehrere Nationalitäten beherbergen, wie z. B. Harmanli, Banya und Ovcha Kupel (Sofia) (BHC/ECRE 1.3.2025). Ab dem
- Januar 2025 übernahm das Innenministerium die Bewachung der SAREF-Aufnahmezentren, beginnend mit denen in Sofia und Harmanli, um die Sicherheit der in den Aufnahmezentren untergebrachten Asylwerber zu verbessern (BHC/ECRE 1.3.2025). Quellen ■ BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (4.2025): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees; For the Office of the High Commissioner for Human Rights’ Compilation Report; Universal Periodic Review: Fourth Cycle, 50th Session; Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2127926/bulgaria_unhcr_submission_for_upr_50th_session.pdf, Zugriff 28.8.2025 ■ VB Sofia - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien [Österreich] (1.9.2025): Auskunft des VB-Büros 6.2 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2025-09-09 14:56 Laut Gesetz umfassen die Aufnahmebedingungen für Asylwerber auch Krankenversicherung und Gesundheitsversorgung sowie psychologische Betreuung. Diese Rechte können jedoch nur von Asylwerbern in Anspruch genommen werden, die in den Aufnahmezentren untergebracht sind. Asylwerber, die sich entweder entschieden haben, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben, oder denen die Unterbringung, aus welchen Gründen auch immer, verweigert wird, haben damit auch keinen Zugang mehr zur medizinischen und psychologischen Versorgung in den Zentren. Der Zugang zur medizinischen Grundversorgung ist aber dennoch gewährleistet, da die Krankenversicherung für alle Asylwerber grundsätzlich aus dem Staatshaushalt finanziert wird, unabhängig von ihrem Wohnort. In der Praxis haben Asylwerber beim Zugang zu medizinischer Versorgung die gleichen Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsangehörige aufgrund des Zustands des nationalen Gesundheitssystems, welches materiell und finanziell unterausgestattet ist. In dieser Situation sind spezielle Vorkehrungen für Folteropfer und Personen mit psychischen Problemen nicht verfügbar. Der Zugang von Asylwerbern zu nachfolgender und spezialisierter medizinischer Behandlung ist weiterhin erschwert, da SAREF aufgrund knapper Haushaltsmittel die medizinischen Kosten, die nicht von der nationalen Krankenkasse übernommen werden, nicht decken kann. Diese Kosten, sowie die Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente, Labortests oder andere medizinische Leistungen, die nicht im Gesundheitspaket enthalten sind, sowie für den Kauf von Babynahrung, Windeln und anderen Hygieneartikeln, werden vom UNHCR, UNICEF und dem Roten Kreuz übernommen (BHC/ECRE 1.3.2025). Die Unterbringungszentren sind mit Behandlungsräumen ausgestattet und bieten eine medizinische Grundversorgung, deren Umfang von der Verfügbarkeit medizinischer Dienstleister am jeweiligen Standort abhängt. Aufgrund des Mangels an Allgemeinmedizinern in Bulgarien erfolgt die medizinische Versorgung von Asylwerbern hauptsächlich in den Unterbringungszentren in Sofia und Harmanli, entweder durch eigenes medizinisches Personal oder durch Überweisung an Notaufnahmen örtlicher Krankenhäuser. Im Rahmen eines AMIF-Projekts, das von der Caritas in Zusammenarbeit mit UNICEF unterstützt wird, wurde in Sofia eine neue mobile Ambulanz eingerichtet, mit einer Krankenschwester, die Gesundheitsberatung und medizinische Grundversorgung anbietet, sowie einem Krankenwagen für den Transport von Patienten zu Gesundheitseinrichtungen. In den Ambulanzen der Aufnahmezentren in Sofia und Harmanli wurden im Jahr 2024 insgesamt 18.189 Erstuntersuchungen und 7.038 ambulante Untersuchungen von vier Ärzten, einem Rettungssanitäter und vier Krankenschwestern durchgeführt (BHC/ECRE 1.3.2025). Da sie die Behandlungsmöglichkeiten in den Aufnahmezentren als unzureichend kritisieren, sahen sich mehrere NGOs veranlasst, zusätzliche medizinische Hilfe anzubieten (AidK BB/matteo/ÖNAK NRW 29.1.2025). Obwohl das Gesetz vorsieht, dass Asylwerber, anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus unter denselben Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige Zugang zu Gesundheitsversorgung haben, wird die medizinische Versorgung durch die fehlende Registrierung bei Allgemeinärzten, den Mangel an Dolmetschern sowie fehlende finanzielle Mittel für den Kauf verschriebener Medikamente und die Übernahme von Zuzahlungen beeinträchtigt. Obwohl alle Asylwerber gemäß dem Asyl- und Flüchtlingsgesetz Anspruch auf psychologische Hilfe haben, gibt es keine formellen Verfahren, um sie systematisch zu identifizieren und zu unterstützen. Darüber hinaus gibt es keine spezialisierten Dienste für die Überweisung, insbesondere außerhalb der Hauptstadt Sofia. Das Gesetz schreibt eine medizinische Eingangsuntersuchung für Antragsteller vor, bei der zwar bestimmte besondere medizinische Bedürfnisse festgestellt werden können, die jedoch möglicherweise nicht ausreicht, um bestimmte vulnerable Antragsteller (z. B. Opfer von Trauma oder Menschenhandel) zu identifizieren (UNHCR 4.2025). Bei einer Umfrage des UNHCR unter Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien wurde von Schwierigkeiten berichtet, in den Aufnahmezentren einen Arzt zu finden und Zugang zu Spezialisten zu bekommen. Bewohner von Unterbringungszentren wünschten sich u. a., dass das Gesundheitspersonal aufmerksamer und hilfsbereiter und die Gesundheitsdienste besser zugänglich und effizienter wären. Einige Umfrageteilnehmer berichteten, dass sie trotz ihrer Bedürfnisse keinen Zugang zu einem Dermatologen oder Zahnarzt erhalten haben. Als Gründe für den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung wurde u. a. das Fehlen eines Hausarztes, die Reisekosten, fehlende Informationen und die Sprachbarriere genannt. Auch wurde genannt, dass der Hausarzt nicht hilfsbereit war oder die Leistungen schlecht oder die medizinischen Einrichtungen nicht zufriedenstellend waren. Unter den Asylwerbern und Flüchtlingen in den Aufnahmezentren war der Zugang zu verschriebenen Medikamenten ein häufiges Problem. Von den befragten Asylwerbern und Flüchtlingen aus Syrien u. a. Ländern gaben 68 % an, keine Krankenversicherung zu haben. Zu den Gründen für das Fehlen einer Krankenversicherung gehörten, dass ein Hausarzt nicht hilfreich war oder dass sie keinen Hausarzt haben (was auch ihren Zugang zu anderen Gesundheitsdiensten einschränkt, da sie eine Überweisung ihres Hausarztes für den Spezialisten benötigen), fehlende Informationen über den Zugang zur Krankenversicherung, das Gefühl der Diskriminierung und Sprachbarrieren. Zu den allgemeinen Problemen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung wurden genannt: kein zugewiesener Hausarzt, Sprachbarrieren, Mangel an Medikamenten, Verweigerung des Personals, Schwierigkeiten bei der Fahrt zu medizinischen Einrichtungen, mangelnde Hilfsbereitschaft des medizinischen Personals und fehlende Informationen über die Gesundheitsversorgung. Einige Befragte verwiesen darauf, dass die Unterstützung für psychische Gesundheit über bestimmte Einrichtungen wie INTEGRICO, NGOs oder eine Hotline verfügbar sei. Andere sagten, dass ihre Fragen nach Unterstützung abgewiesen wurden (UNHCR 1.5.2024). Die medizinische Versorgung für Asylwerber umfasst u. a. den medizinischen Eingangstest bei Antragstellung, ständige ärztliche Überwachung, Bereitstellung medizinischer Nothilfe, Überwachung des Hygienestatus usw. Medizinisches Personal, bestehend aus einem Arzt und einer Krankenschwester, steht in den Unterkunftszentren zur Verfügung, die von SAREF verwaltet werden. Die Sozialexperten von SAREF stehen ebenfalls zur Verfügung und erteilen alle relevanten Informationen über die Gesundheitsversorgung, einschließlich der Bestellung eines Hausarztes und der Unterstützung in Fällen, in denen ein Krankenhausaufenthalt erforderlich ist. Gemäß Gesetz haben Antragsteller Anspruch auf eine Krankenversicherung, eine zugängliche medizinische Versorgung und eine kostenlose medizinische Versorgung wie für bulgarische Staatsbürger (EUAA/SAREF 20.4.2023). Das nationale Gesundheitspaket ist in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine maßgeschneiderte medizinische oder psychologische Behandlung oder Unterstützung noch die Behandlung vieler chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel vor. Daher müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bezahlen (BHC/ECRE 1.3.2025). Der Zugang zu medizinischer Versorgung gilt auch für Folgeantragsteller (EUAA/SAREF 20.4.2023). Wenn Asylwerber offiziell arbeiten, muss ihr Arbeitgeber die Krankenversicherungsbeiträge bezahlen (STDOK 18.4.2023). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Das bulgarische Gesundheitssystem basiert auf einer obligatorischen sozialen Krankenversicherung; die freiwillige Krankenversicherung spielt eine eher marginale Rolle. Die Gesundheitsausgaben pro Kopf sind die Zweitniedrigsten der EU (EOHSP 15.12.2023). Die größten Herausforderungen des bulgarischen Gesundheitswesens sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an Pflegepersonal und hohe private Zuzahlungen (’out-of-pocket’-Zahlungen) (BS 19.3.2024). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 34 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel (EOHSP 15.12.2023). Gemäß bulgarischem Finanzministerium sind zwischen 500.000 und 600.000 Menschen in Bulgarien nicht krankenversichert, die Schätzungen gehen aber auseinander, weil viele, die keine Krankenversicherungsbeiträge bezahlen, im Ausland leben (BS 19.3.2024). Quellen ■ AidK BB/matteo/ÖNAK NRW - Asyl in der Kirche Berlin-Brandenburg, matteo – Kirche und Asyl, Ökumenisches Netzwerk Asyl in der Kirche NRW (29.1.2025): Abgeschoben aus Deutschland nach Bulgarien: Systematische Verelendung im Transitland kein Bett, kein Brot, keine Seife, https://static1.squarespace.com/static/65e886f6d2860c67e0ca74fe/t/679b84d63ded8604afd46c26/1738245345315/Abgeschoben aus Deutschland nach Bulgarien_29 Januar 2025.pdf, Zugriff 26.8.2025 ■ BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025 ■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105817/country_report_2024_BGR.pdf, Zugriff 27.8.2025 ■ EOHSP - European Observatory on Health Systems and Policies (15.12.2023): Bulgaria: Country Health Profile 2023, State of Health in the EU, https://www.ecoi.net/en/file/local/2107060/chp-bulgaria2023.pdf, Zugriff 24.7.2024 ■ EUAA/SAREF - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (20.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Bulgaria, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers_bg.pdf, Zugriff 22.8.2025 ■ EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI ■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (4.2025): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees; For the Office of the High Commissioner for Human Rights’ Compilation Report; Universal Periodic Review: Fourth Cycle, 50th Session; Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2127926/bulgaria_unhcr_submission_for_upr_50th_session.pdf, Zugriff 28.8.2025 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (1.5.2024): Voices of Refugees in Bulgaria; Age, Gender, and Diversity (AGD); Participatory Assessment 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2108435/PA-Adult-Report-2023-Published.pdf, Zugriff 4.9.2025 6.3 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung 2025-09-09 16:00 Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien noch läuft oder wieder aufgenommen werden kann, weil es ohne inhaltliche Entscheidung eingestellt wurde, wird der Rückkehrer generell in ein Zentrum der Asylbehörde SAREF verlegt (BHC/ECRE 1.3.2025). Im Falle von Dublin-Rückkehrern mit zuvor eingestellten Verfahren, ist allerdings der Zugang zu staatlich bereitgestellter Versorgung und Unterbringung in Aufnahmezentren Berichten zufolge nur für vulnerable Antragsteller auch tatsächlich garantiert. Für nicht vulnerable Dublin-Rückkehrer, sollen Verpflegung und Unterkunft von der Verfügbarkeit von Aufnahmekapazitäten abhängen und wenn kein Platz verfügbar ist, muss Unterkunft und Verpflegung demnach auf eigene Kosten besorgt werden. Im Jahr 2024 berichtete SAREF angeblich weiterhin einen gravierenden Mangel an Kapazitäten für nicht vulnerable Dublin-Rückkehrer (BHC/ECRE 1.3.2025). 2023 beauskunftete SAREF jedoch im Zuge eines Study Visits in Bulgarien, angesprochen auf Berichte über Mangel an Unterbringungskapazitäten für nicht vulnerable Dublin-Rückkehrer, dass SAREF der Überstellung von vornherein nicht zustimmen würde, wenn keine Unterbringungskapazitäten vorhanden wären (STDOK 18.4.2023). Wenn der Dublin-Rückkehrer inhaltlich abgelehnt wurde, und eine Zustellung der Entscheidung in Abwesenheit erfolgt ist, wird er jedenfalls festgenommen und in ein geschlossenes Zentrum der Direktion Migration (MD) gebracht, welche für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist (STDOK 18.4.2023; vgl. BHC/ECRE 1.3.2025). SAREF informiert die MD über die angekündigte Ankunft eines Rückkehrers mit einer in Abwesenheit zugestellten abschließend negativen Entscheidung und bei Ankunft wird der Betreffende in Haft genommen (STDOK 18.4.2023). Werden solche Rückkehrer aus irgendeinem Grund nicht inhaftiert, haben sie aufgrund ihres irregulären Status in Bulgarien und des Fehlens gültiger Aufenthalts- und/oder Ausweispapiere keinen Zugang zu den meisten grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen und es drohen ihnen Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit (BHC/ECRE 1.3.2025). Betroffene können einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt. Über einen in der Haft gestellten Folgeantrag wird SAREF informiert und prüft dessen Zulässigkeit. Wird der Antrag nicht zugelassen, bleibt der Rückkehrer in Haft (STDOK 18.4.2023). Das bulgarische Asylgesetz (LAR) sieht grundsätzlich vor, dass auch im Falle einer Zulassung des Folgeantrags der Folgeantragsteller kein Recht auf Versorgung hat, außer er wäre vulnerabel (LAR, Art 29
(7)). Laut hierzu eingeholter Auskunft von SAREF ist dies zwar generell korrekt, jedoch werden in der Praxis die meisten Asylwerber, deren Folgeantrag zugelassen wurde, in Aufnahmezentren von SAREF untergebracht, da SAREF diese besondere Personengruppe als vulnerabel betrachtet (SAREF 17.5.2023).Wenn der Dublin-Rückkehrer inhaltlich abgelehnt wurde, und eine Zustellung der Entscheidung in Abwesenheit erfolgt ist, wird er jedenfalls festgenommen und in ein geschlossenes Zentrum der Direktion Migration (MD) gebracht, welche für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist (STDOK 18.4.2023; vergleiche BHC/ECRE 1.3.2025). SAREF informiert die MD über die angekündigte Ankunft eines Rückkehrers mit einer in Abwesenheit zugestellten abschließend negativen Entscheidung und bei Ankunft wird der Betreffende in Haft genommen (STDOK 18.4.2023). Werden solche Rückkehrer aus irgendeinem Grund nicht inhaftiert, haben sie aufgrund ihres irregulären Status in Bulgarien und des Fehlens gültiger Aufenthalts- und/oder Ausweispapiere keinen Zugang zu den meisten grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen und es drohen ihnen Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit (BHC/ECRE 1.3.2025). Betroffene können einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt. Über einen in der Haft gestellten Folgeantrag wird SAREF informiert und prüft dessen Zulässigkeit. Wird der Antrag nicht zugelassen, bleibt der Rückkehrer in Haft (STDOK 18.4.2023). Das bulgarische Asylgesetz (LAR) sieht grundsätzlich vor, dass auch im Falle einer Zulassung des Folgeantrags der Folgeantragsteller kein Recht auf Versorgung hat, außer er wäre vulnerabel (LAR, Artikel 29,
(7)). Laut hierzu eingeholter Auskunft von SAREF ist dies zwar generell korrekt, jedoch werden in der Praxis die meisten Asylwerber, deren Folgeantrag zugelassen wurde, in Aufnahmezentren von SAREF untergebracht, da SAREF diese besondere Personengruppe als vulnerabel betrachtet (SAREF 17.5.2023). Seit 2020 ist das ununterbrochene Recht auf medizinische Versorgung für Asylwerber, deren Verfahren beendet und dann wieder aufgenommen wurden, wie es bei Dublin-Rückkehrern typischerweise der Fall ist, gesetzlich ausdrücklich festgeschrieben. In der Praxis dauert es einige Wochen, bis sie wieder Zugang zum Gesundheitssystem haben (BHC/ECRE 1.3.2025). Angesprochen auf solche Berichte, beauskunftete SAREF im Jahr 2023, dass Rückkehrer in so einer Konstellation versichert sind wie bulgarische Bürger und in einem offenen Unterbringungszentrum von SAREF untergebracht werden und somit Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Die Daten der Untergebrachten werden einmal im Monat an die Krankenkasse geschickt. Das könnte laut SAREF die Ursache der beschriebenen Verzögerungen sein (STDOK 18.4.2023). Obwohl der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem nach der Dublin-Rückkehr automatisch wiederhergestellt wird, ist das nationale Gesundheitspaket in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine maßgeschneiderte medizinische oder psychologische Behandlung oder Unterstützung noch die Behandlung vieler chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel vor. Daher müssen die Patienten diese aus eigener Tasche bezahlen (BHC/ECRE 1.3.2025) (Zu medizinische Versorgung allgemein siehe: Versorgung / Medizinische Versorgung, Anm.). Quellen ■ BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025 ■ SAREF - Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (17.5.2023): Auskunft von SAREF [Asylbehörde, Bulgarien] ■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 6.4 Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung 2025-09-09 16:03 Die Entscheidung, wo ein Asylwerber untergebracht wird, basiert auf dem Gesundheitszustand und Familienstand des Asylwerbers, seinem Geschlecht, der Nationalität, Religion und Vulnerabilität (SAREF 2023). Gehört ein Antragsteller zu einer vulnerablen Gruppe, muss dies gesetzlich bei der Unterbringung berücksichtigt werden (BHC/ECRE 1.3.2025). Unbegleitete Minderjährige (UM) Es gibt drei Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige, davon zwei von IOM betriebene im Aufnahmezentrum Sofia (genauer in den Unterkünften Voenna Rampa und Ovcha Kupel) mit zusammen 288 Plätzen. Und im Mai 2024 wurde eine dritte Schutzzone mit einer Kapazität von 98 Plätzen im Aufnahmezentrum in Harmanli eröffnet (BHC/ECRE 1.3.2025), deren Verwaltung im August 2025 ebenfalls von IOM übernommen wurde (IOM 13.8.2025). Insgesamt sind die Bedingungen in den Schutzzonen besser als in den anderen SAREF-Unterkünften. Die zusammen 386 Plätze in den Schutzzonen wären aber zu wenig, wenn sich nicht 92 % der UM dem Verfahren entziehen würden (BHC/ECRE 1.3.2025). Ab 2022 begann die Asylbehörde SAREF bei der Betreuung und Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen (UM) aktiv nach Möglichkeiten zu suchen, diese in familienähnlichen Kinderheimen unterzubringen. Während des Verfahrens wurden solche Anstrengungen hauptsächlich für asylsuchende Minderjährige und solche mit besonderen Bedürfnissen oder einem erhöhten Menschenhandelsrisiko unternommen. Nach der Anerkennung richten sich diese Maßnahmen an alle UM, mit Ausnahme derjenigen, die sich in einem Familienzusammenführungsverfahren befinden und in SAREF-Zentren auf die Zusammenführung warten. Als Ergebnis dieser positiven Praxis wurden im Jahr 2024 62 unbegleitete Minderjährige in spezialisierten Kinderbetreuungszentren untergebracht, darunter vier unbegleitete minderjährige Asylwerber und 58 Kinder, denen internationaler Schutz gewährt wurde. Insgesamt haben elf lizenzierte Kinderbetreuungszentren in Orten im ganzen Land (Sofia, Burgas, Vidin, Ruse, Kardzhali, Novo Selo und Zvanichevo) daran teilgenommen. Es gibt jedoch Mängel an spezialisiertem Training für die Belegschaft der Zentren (BHC/ECRE 1.3.2025). Vulnerable Familien werden wann immer möglich zusammen untergebracht und in separaten Räumlichkeiten (BHC/ECRE 1.3.2025). Bei der Unterbringung werden Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Geschlecht, Familienstand, Zugehörigkeit zu einer vulnerablen Gruppe, kulturelle Besonderheiten usw. berücksichtigt (VB Sofia/SAREF 26.4.2023). In der Praxis gibt es für vulnerable Antragsteller, außer den Schutzzonen für UM, in den Aufnahmezentren keine separaten Einrichtungen für Vulnerable. Alleinstehende Frauen und Familien werden in den Zentren in Sofia in separaten Stockwerken und im Aufnahmezentrum in Harmanli in separaten Gebäuden untergebracht. Diese Stockwerke sind mit separaten Toiletten und Badezimmern ausgestattet (BHC/ECRE 1.3.2025). Alle Unterbringungszentren stehen NGOs offen und SAREF fragt deren Unterstützung oft nach, wenn es um psychologische Betreuung der Antragsteller geht, aber die meisten NGOs arbeiten nur in Sofia. EUAA hilft hierbei ebenfalls (STDOK 18.4.2023). Quellen ■ BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025 ■ IOM - International Organization for Migration (13.8.2025): IOM Bulgaria Takes Over Management of Harmanli Safe Zone and Launches New EU-Funded Project for Asylum Seekers, https://bulgaria.iom.int/news/iom-bulgaria-takes-over-management-harmanli-safe-zone-and-launches-new-eu-funded-project-asylum-seekers?msdynttrid=G4BE5Abn0r--rWgQRMqwu1JB7WcgOqsA0_gHTWf90E0, Zugriff 3.9.2025 ■ SAREF - Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat
(2023): Präsentation: General Overview of the Bulgarian Asylum System (präsentiert im Zuge des Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 von BMI und BFA) ■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 ■ VB Sofia/SAREF - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien [Österreich] (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (26.4.2023): Auskunft von SAREF [Asylbehörde, Bulgarien] 6.5 Haft Letzte Änderung 2025-09-09 16:34 Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets (660 Plätze) mit zusammen 1.060 Plätzen(BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. VB Sofia 1.9.2025). Diese unterstehen der Direktion Migration (MD), welche in Bulgarien für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist (STDOK 18.4.2023; vgl. VB Sofia 1.9.2025).Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets (660 Plätze) mit zusammen 1.060 Plätzen(BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche VB Sofia 1.9.2025). Diese unterstehen der Direktion Migration (MD), welche in Bulgarien für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist (STDOK 18.4.2023; vergleiche VB Sofia 1.9.2025). Die Asylbehörde SAREF verfügt zusätzlich über einen geschlossenen Bereich (closed reception ward) innerhalb es Schubhaftzentrums Busmantsi, der einzigen Einrichtung, wo Asylwerber während ihres Verfahrens geschlossen untergebracht werden können (BHC/ECRE 1.3.2025). Haft von Migranten zwischen Antragstellung und Registrierung des Asylantrags wird in Bulgarien systematisch angewandt (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. USDOS 12.8.2025, UNHCR 4.2025). Die meisten Asylanträge in Bulgarien werden aus der Haft gestellt. Eine Ausnahme von der Haft bilden offensichtlich unbegleitete Minderjährige. Von insgesamt 12.250 im Jahr 2024 registrierten Antragstellern stellten 7.828 Personen ihren Antrag an der Grenze oder aus der Haft, während 50 % direkten Zugang zum Asylverfahren an der Grenze hatten, ohne inhaftiert zu werden. Es gibt eine Anweisung des bulgarischen Geheimdienstes (SANS), niemanden vor einer Überprüfung und der Durchführung aller Sicherheitskontrollen in offene Aufnahmezentren zu überstellen (BHC/ECRE 1.3.2025). Alle illegalen Migranten (außer den genannten Ausnahmen) werden bei Ankunft in Bulgarien zunächst für 24 Stunden festgenommen, ihre (auch biometrischen) Daten erfasst, sie über ihre Rechte informiert (Asyl, freiwillige Rückkehr usw.) und die Rückkehr angeordnet (STDOK 18.4.2023). Im Jahr 2024 gab es in Bulgarien insgesamt 9.208 Haftanordnungen. Schubhaft ist für maximal 18 Monate möglich (durchschnittliche Dauer 2024: sechs Tage) (BHC/ECRE 1.3.2025).Haft von Migranten zwischen Antragstellung und Registrierung des Asylantrags wird in Bulgarien systematisch angewandt (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025, UNHCR 4.2025). Die meisten Asylanträge in Bulgarien werden aus der Haft gestellt. Eine Ausnahme von der Haft bilden offensichtlich unbegleitete Minderjährige. Von insgesamt 12.250 im Jahr 2024 registrierten Antragstellern stellten 7.828 Personen ihren Antrag an der Grenze oder aus der Haft, während 50 % direkten Zugang zum Asylverfahren an der Grenze hatten, ohne inhaftiert zu werden. Es gibt eine Anweisung des bulgarischen Geheimdienstes (SANS), niemanden vor einer Überprüfung und der Durchführung aller Sicherheitskontrollen in offene Aufnahmezentren zu überstellen (BHC/ECRE 1.3.2025). Alle illegalen Migranten (außer den genannten Ausnahmen) werden bei Ankunft in Bulgarien zunächst für 24 Stunden festgenommen, ihre (auch biometrischen) Daten erfasst, sie über ihre Rechte informiert (Asyl, freiwillige Rückkehr usw.) und die Rückkehr angeordnet (STDOK 18.4.2023). Im Jahr 2024 gab es in Bulgarien insgesamt 9.208 Haftanordnungen. Schubhaft ist für maximal 18 Monate möglich (durchschnittliche Dauer 2024: sechs Tage) (BHC/ECRE 1.3.2025). UNHCR und seine Partner führen u. a. Monitoring von Haftanstalten durch, um sicherzustellen, dass Asylwerber durch Informationen, Rechtsberatung und Unterstützung Zugang zu fairen und effizienten Verfahren erhalten. 7.828 Asylwerber wurden in Haft identifiziert und beim Zugang zu Verfahren unterstützt (UNHCR 2.2025). Im Jahr 2024 befanden sich 68 Asylwerber während ihres Asylverfahrens in Haft, und zwar aus Gründen der Identitätsfeststellung bzw. zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Haft während des Asylverfahrens kann theoretisch die gesamte Dauer des Verfahrens umfassen (durchschnittliche Dauer 2024: 86 Tage) (BHC/ECRE 1.3.2025). Quellen ■ BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025 ■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (4.2025): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees; For the Office of the High Commissioner for Human Rights’ Compilation Report; Universal Periodic Review: Fourth Cycle, 50th Session; Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2127926/bulgaria_unhcr_submission_for_upr_50th_session.pdf, Zugriff 28.8.2025 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.2025): Bulgaria Fact Sheet - February 2025, https://www.unhcr.org/sites/default/files/2025-03/bi-annual-fact-sheet-2025-02-bulgaria.pdf, Zugriff 27.8.2025 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128502.html, Zugriff 25.8.2025 ■ VB Sofia - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien [Österreich] (1.9.2025): Auskunft des VB-Büros 7 Schutzberechtigte Letzte Änderung 2025-09-09 16:41 Sowohl der Flüchtlingsstatus als auch der subsidiäre („humanitäre“) Schutzstatus werden unbefristet gewährt, sie unterscheiden sich jedoch in der Gültigkeitsdauer der den Inhabern ausgestellten Ausweispapiere. Für Inhaber des Flüchtlingsstatus beträgt diese fünf Jahre und für Inhaber des subsidiären Schutzstatus drei Jahre. Anerkannte Flüchtlinge sind bulgarischen Staatsangehörigen bis auf wenige Ausnahmen rechtlich gleichgestellt, während Personen mit subsidiärem Schutz die gleichen Rechte genießen wie permanent aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten ihre Personalausweise von der Polizei auf der Grundlage des SAREF-Beschlusses über die Zuerkennung des Status ausgestellt. Es wird aber von Schwierigkeiten beim praktischen Zugang Schutzberechtigter zu Identitätsdokumenten berichtet, weil Ausweispapiere erst beantragt werden können, wenn eine Eintragung im Melderegister erfolgt ist, welche an einen Wohnsitz geknüpft ist (BHC/ECRE 1.3.2025). Integration Seit 2013 gibt es für Personen mit internationalem Schutz im Wesentlichen keinerlei Integrationshilfe mehr. Auch 2024 gab es keinen Nachfolger für das 2013 eingestellte Nationale Integrationsprogramm (NPIR). Dies hatte zur Folge, dass Schutzberechtigte nur sehr eingeschränkt in der Lage waren, selbst die grundlegendsten sozialen Arbeits- und Gesundheitsrechte zu genießen, während ihre Bereitschaft, sich dauerhaft in Bulgarien niederzulassen, auf ein Minimum gesunken ist. Die beiden Sofioter Bezirke Vitosha und Oborishte waren die einzigen, die ab 2021 Integrationsvereinbarungen mit neu anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien abgeschlossen haben. Die Unterstützung bestand aus Übernahme von Mietkosten, während Gebühren für die bulgarischen Sprachkurse vom Roten Kreuz übernommen wurden. Im Jahr 2023 profitierten 22 Personen von diesen Integrationsvereinbarungen, 2024 waren es acht Personen. Es gibt keine anderen Intergrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte (BHC/ECRE 1.3.2025). Nach Auskunft von SAREF berechtigt die Asylwerberkarte zur Eröffnung eines Bankkontos (BMI 28.4.2023). Flüchtlinge sehen sich bei der Ausübung bestimmter Rechte mit rechtlichen und praktischen Hindernissen konfrontiert, insbesondere in Bezug auf Wohnraum und Sozialhilfe (UNHCR 4.2025). Das Bulgarische Rote Kreuz (BRC) betreibt ein Informations- und Integrationszentrum in Sofia. Geboten werden u. a. Beratung zu Fragen im Zusammenhang mit dem Leben und den Rechten von Flüchtlingen in Bulgarien, Unterstützung beim Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, soziale und kulturelle Orientierung, Unterstützung der Bildung von Kindern durch zusätzlichen Bulgarisch-Unterricht und Unterrichtsmaterialien, Hilfe für Flüchtlinge mit besonderen Bedürfnissen, wie Behinderte, Alleinerziehende, Erwachsene, unbegleitete Minderjährige (BRC o.D.). Für Personen mit Flüchtlings- oder humanitärem Status sowie Asylwerber, einschließlich Flüchtlinge aus der Ukraine in den Städten Sofia, Burgas, Varna, Ruse und Plovdiv, engagieren sich die Caritas-Zentren für Unterstützung, indem sie Aktivitäten zur Förderung einer nachhaltigen Lebensgrundlage und der sozioökonomischen Integration von Flüchtlingen in Bulgarien anbieten und durchführen. Die Unterstützung umfasst Hilfe bei der Arbeitssuche, Informations- und Karriereberatung, technische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Bulgarischkurse für Berufstätige/Arbeitssuchende, Erstellung individueller Karrierepläne, Mentoring und Unterstützung, Unternehmerprogramme und Hilfe bei der Gründung eines eigenen Unternehmens (Caritas BG o.D.). Die NGO Bulgarian Council on Refugees and Migrants listet auf ihrer Netzseite einige Organisationen, welche Schutzberechtigte unterstützen, darunter das Bulgarische Rote Kreuz, das Bulgarische Helsinki Komitee und die Caritas Sofia (BCRM o.D.a). UNHCR fördert die sozioökonomische Integration von Flüchtlingen und arbeitet dabei mit lokalen Akteuren in den Bereichen Jobvermittlung, Beschäftigungsfähigkeit und Initiativen für Kleinunternehmen zusammen. Im Jahr 2024 profitierten 3.128 Menschen von Beschäftigungshilfen. UNHCR wird im Rahmen einer regionalen Initiative eine Plattform für die Beschäftigung von Flüchtlingen weiterentwickeln, um die Arbeitssuche zu erleichtern (UNHCR 2.2025). Wohnen Nach einer positiven Entscheidung dürfen Schutzberechtigte noch 14 Tage in der Unterbringung für Asylwerber bleiben. Für Vulnerable ist eine Verlängerung möglich (STDOK 18.4.2023). In der Praxis dürfen einige besonders vulnerable Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, aufgrund fehlender Integrationshilfen noch einige Monate in den Aufnahmezentren für Asylwerber bleiben, es sei denn, es kommt zu einem Massenzustrom von Neuankömmlingen. Ende 2024 lebten 43 Schutzberechtigte in Aufnahmezentren (BHC/ECRE 1.3.2025). Schutzberechtigten, die in Aufnahmezentren gelebt haben, ist es seit Ende 2016 nicht mehr erlaubt, die Adresse des jeweiligen Aufnahmezentrums als Wohnsitz angeben. Daher können sie kein Ausweisdokument erlangen, da sie dafür eine gültige Adresse angeben müssen. Ohne Ausweis können sie wiederum keine Wohnung mieten. Dies hat zu allerlei missbräuchlichem Verhalten geführt, u. a. Scheinmieten und Scheinregistrierungen, um den Schutzberechtigten die Möglichkeit zu geben, Identitätsdokumente zu erhalten. Im Oktober 2024 wurde das Gesetz geändert, um neu anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die bei ihrer erstmaligen Anmeldung im Melderegister oder bei der Beantragung einer ständigen oder vorübergehenden Anschrift keine Wohnadresse angeben können, die Registrierung unter einer amtlich vorgeschriebenen Dienstadresse durch die Gemeinde zu ermöglichen, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Bestimmung trat am
- Dezember 2024 in Kraft, wobei alle Gemeinden verpflichtet wurden, Meldeadressen zuzuweisen, um diese neue Regelung ab dem
- Januar 2025 umsetzen zu können (BHC/ECRE 1.3.2025). Nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Flüchtlinge häufig von Obdachlosigkeit bedroht, und der Zugang zu Sozialwohnungen ist aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit und der kommunalen Wohnsitzauflagen schwierig (UNHCR 4.2025). Die Unterbringung von Schutzberechtigten in kommunalen Wohnungen erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Verordnungen der jeweiligen Gemeinden. Die Zugangsvoraussetzungen können somit entsprechend variieren. Einige verlangen zumindest zehn Jahre durchgehende Meldung und ständigen Wohnsitz in der Gemeinde (Sofia, Plovdiv), andere zumindest fünf Jahre (Varna, Burgas, Ruse), während Schutzberechtigten in Lom das Recht zukommt, eine Unterkunft in städtischen Mietwohnungen zu beantragen und diese nach einigen Jahren zu kaufen bzw. in Wohnungen aus dem Reservefonds untergebracht zu werden (BCRM o.D.b). Laut SAREF ist momentan die einzige Möglichkeit, für Schutzberechtigte zu einer Wohnung zu kommen, der freie Markt, wie für die Bulgaren auch. Es gibt NGOs, die den Schutzberechtigten hierbei Unterstützung bieten (STDOK 18.4.2023). Kritiker führen an, dass diese Möglichkeit nur Personen offensteht, die entsprechende finanzielle Mittel haben (AidK BB/matteo/ÖNAK NRW 29.1.2025). Schutzberechtigte haben Anspruch auf eine monatliche gezielte Unterstützung für die Zahlung der Miete für kommunale Wohnungen sowie auf die Gewährung einer Heizungshilfe gemäß den Bedingungen für bulgarische Bürger. Schutzberechtigte haben das Recht, bei unvorhergesehenem Bedarf in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Gemeinschaftsleben und anderen lebenswichtigen Bedürfnissen, einen Antrag auf einmalige Sozialhilfe gemäß Artikel 16 der Durchführungsverordnung zum Sozialhilfegesetz zu stellen. Die Gewährung dieser Beihilfe wird auf der Grundlage aller Umstände im Zusammenhang mit dem Einkommen, dem Vermögen und dem Gesundheitszustand der Person oder ihrer Familie beurteilt (BCRM o.D.c). Für Flüchtlinge und Personen mit humanitärem Status sind außerdem zwei Arten von Notunterkünften zugänglich: Zentren für die vorübergehende Unterbringung und Notunterkünfte für Obdachlose. Zentren für die vorübergehende Unterbringung können bis zu drei Monate in einem Kalenderjahr eine Unterkunft bieten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei 23 Monate. Um einen Antrag zu stellen, muss man das örtliche Sozialamt am Meldeort aufsuchen. Für die Anmeldung werden Ausweispapiere verlangt (BCRM o.D.d). Kritiker bezeichnen die Unterbringung in Notunterkünften für Schutzsuchende als realitätsfern, da es nicht genügend Plätze gebe. Dazu befragte Betroffene gaben demnach an, keinen Platz erhalten zu haben. Wer keine Unterkunft finden kann, muss auf Notlösungen zurückgreifen, wie prekäre und überfüllte private Unterkünfte (AidK BB/matteo/ÖNAK NRW 29.1.2025). Sozialhilfe Schutzberechtigte können Sozialleistungen in Anspruch nehmen, genauso wie bulgarische Staatsbürger. Die monatliche Unterstützung für Personen, denen ein Schutzstatus zuerkannt wurde, wird gemäß den Bedingungen für bulgarische Staatsbürger auf der Grundlage von Art. 9, 10 und 11 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über Sozialhilfe gewährt. Einzelpersonen oder Familien, deren Einkommen im Vormonat unter einer bestimmten Einkommensdifferenz liegt, haben Anspruch auf eine monatliche Beihilfe. Eine wichtige Voraussetzung für die monatliche finanzielle Unterstützung ist die Anmeldung beim Arbeitsamt innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die Zuerkennung des Status (BCRM o.D.c).Schutzberechtigte können Sozialleistungen in Anspruch nehmen, genauso wie bulgarische Staatsbürger. Die monatliche Unterstützung für Personen, denen ein Schutzstatus zuerkannt wurde, wird gemäß den Bedingungen für bulgarische Staatsbürger auf der Grundlage von Artikel 9, 10 und 11 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über Sozialhilfe gewährt. Einzelpersonen oder Familien, deren Einkommen im Vormonat unter einer bestimmten Einkommensdifferenz liegt, haben Anspruch auf eine monatliche Beihilfe. Eine wichtige Voraussetzung für die monatliche finanzielle Unterstützung ist die Anmeldung beim Arbeitsamt innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die Zuerkennung des Status (BCRM o.D.c). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu allen im Gesetz vorgesehenen Arten von Sozialhilfe zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. In der Praxis sind für den Zugang zu bestimmten Leistungen bestimmte zusätzliche Arrangements nötig (z. B. Dolmetscher, soziale Vermittlung), welche gesetzlich oder praktisch nicht vorgesehen oder garantiert sind. Die Agentur für Sozialhilfe (ASA) des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik ist die zuständige Behörde für die Bereitstellung aller Arten von Sozialhilfe auf nationaler Ebene. Die ASA hat territoriale Einheiten in allen Bezirken und Gemeinden Bulgariens. Die Gewährung von Sozialhilfe ist nicht an das Erfordernis eines Wohnsitzes in einem bestimmten Ort oder einer bestimmten Region gebunden. Allerdings kann Sozialhilfe nur bei der ASA-Gebietseinheit beantragt werden, in der der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz und eine formelle Adressregistrierung hat. Wenn Schutzberechtigte umziehen, müssen sie nicht nur ihren neuen ständigen Wohnsitz neu anmelden – und auf dieser Grundlage ihre Ausweispapiere neu ausstellen lassen –, sondern sie haben auch keinen sofortigen Zugang zu Sozialleistungen, da viele davon an eine bestimmte Wohnsitzdauer in der jeweiligen Gemeinde geknüpft sind. Darüber hinaus ist der bürokratische Aufwand in Zusammenhang mit der Einreichung von Anträgen auf Sozialhilfe selbst für Staatsbürger schwer zu bewältigen und für Personen mit internationalem Schutzstatus nahezu unmöglich, es sei denn, sie werden durch maßgeschneiderte Vermittlungs- oder Hilfsangebote unterstützt. Diese Art der Unterstützung wird jedoch ausschließlich von NGOs oder Basisgruppen geleistet und ist daher nicht immer verfügbar (BHC/ECRE 1.3.2025). Schutzberechtigte haben Anspruch auf Unterstützung im Rahmen des Nahrungsmittel- und Grundversorgungsprogramms der Europäischen Union, das den am stärksten vulnerablen Personen im Land bei der Nahrungsmittel- und Grundversorgung helfen soll (z. B. Unterstützung mit Lebensmittelpaketen und Hygienematerialien; warme Mahlzeiten; Pakete für neugeborene Kinder; und Bereitstellung gesunder Ernährung für Kinder zwischen zehn Monaten bis drei Jahren. Die Förderfähigkeit wird vom Sozialamt am Ort des Wohnsitzes bestätigt (BCRM o.D.c). Nach dem Gesetz haben Schutzberechtigte mit Behinderungen die gleichen Rechte wie bulgarische Bürger mit Behinderungen, vorausgesetzt, dass der Grad der dauerhaft eingeschränkten Arbeitsfähigkeit oder die Art und der Grad der Behinderung in Übereinstimmung mit den in der Republik Bulgarien geltenden Rechtsvorschriften bestimmt werden (BCRM o.D.c). Schutzberechtigte haben Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invaliditätsrente (BCRM o.D.c). Die NGO Foundation for Access to Rights (FAR) berichtet, dass ihre Kulturvermittler Schutzberechtigten in verschiedenen Teilen des Landes helfen, Sozialhilfe zu beantragen und ihre Anträge bei den jeweiligen Sozialhilfedirektionen der Agentur für Sozialhilfe einzureichen. Doch sei der Zugang sehr oft, vor allem wenn es um Familienleistungen geht, stark eingeschränkt, und die Annahme von Anträgen werde oft abgelehnt oder mündlich verweigert. Laut der NGO akzeptierten jedoch bulgarische Verwaltungsgerichte im ganzen Land in den bisher behandelten Fällen die Beschwerden und heben die Ablehnungen von Familienleistungen für Personen, die sich aufgrund von vorübergehendem Schutz oder internationalem Schutz in Bulgarien aufhalten, auf (FAR BG 7.1.2024). Medizinische Versorgung Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung müssen Personen mit internationalem Schutz ab Statuszuerkennung die bis dahin von SAREF bezahlten monatlichen Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen. Der Mindestbeitrag liegt bei BGN 37,32 (ca. EUR 19,13) monatlich für Arbeitslose (BHC/ECRE 1.3.2025). Schutzberechtigte, die nicht nach dem Gesetz versichert sind, müssen die medizinische Versorgung, die sie erhalten, selbst bezahlen. Die Krankenversicherungsansprüche eines Schutzberechtigten erlöschen gemäß den Bedingungen für bulgarische Staatsbürger, wenn für einen Zeitraum von 36 Monaten keine dreimonatigen Krankenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Die Wiederherstellung der erloschenen Krankenversicherungsansprüche von Personen, denen Flüchtlingsstatus oder humanitärer Status zuerkannt wurde, unterliegt den Bedingungen für bulgarische Staatsbürger – alle Krankenversicherungspflichten der letzten 60 Monate müssen beglichen sein (BCRM o.D.e). Personen, die nicht über ein Einkommen oder persönliches Vermögen verfügen, das ihre Teilnahme am Krankenversicherungsprozess gewährleisten würde, haben das Recht auf gezielte Mittel für Diagnose und Behandlung in medizinischen Einrichtungen für die Krankenhausversorgung. Dies betrifft grundsätzlich auch Schutzberechtigte (BCRM o.D.c). Die größten Herausforderungen des bulgarischen Gesundheitswesens sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an Pflegepersonal und hohe private Zuzahlungen (’out-of-pocket’-Zahlungen) (BS 19.3.2024). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 34 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel (EOHSP 25 15.12.2023). Gemäß bulgarischem Finanzministerium sind zwischen 500.000 und 600.000 Menschen in Bulgarien nicht krankenversichert, die Schätzungen gehen aber auseinander, weil viele, die keine Krankenversicherungsbeiträge bezahlen, im Ausland leben (BS 19.3.2024). Obwohl das Gesetz vorsieht, dass Asylwerber, anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus unter denselben Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige Zugang zu Gesundheitsversorgung haben, wird die medizinische Versorgung durch die fehlende Registrierung bei Allgemeinärzten, den Mangel an Dolmetschern sowie fehlende finanzielle Mittel für den Kauf verschriebener Medikamente und die Übernahme von Zuzahlungen beeinträchtigt (UNHCR 4.2025). Bei einer Umfrage des UNHCR unter Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien wurde von Schwierigkeiten berichtet, in den Aufnahmezentren einen Arzt zu finden und Zugang zu Spezialisten zu bekommen. Einige Umfrageteilnehmer berichteten, dass sie trotz ihrer Bedürfnisse keinen Zugang zu einem Dermatologen oder Zahnarzt erhalten haben. Als Gründe für den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung wurde u. a. das Fehlen eines Hausarztes, die Reisekosten, fehlende Informationen und die Sprachbarriere genannt. Auch wurde genannt, dass der Hausarzt nicht hilfsbereit war oder die Leistungen schlecht oder die medizinischen Einrichtungen nicht zufriedenstellend waren. Unter den Asylwerbern und Flüchtlingen in den Aufnahmezentren war der Zugang zu verschriebenen Medikamenten ein häufiges Problem. Von den befragten Asylwerbern und Flüchtlingen aus Syrien u. a. Ländern gaben 68 % an, keine Krankenversicherung zu haben. Zu den Gründen für das Fehlen einer Krankenversicherung gehörten, dass ein Hausarzt nicht hilfreich war oder dass sie keinen Hausarzt haben (was auch ihren Zugang zu anderen Gesundheitsdiensten einschränkt, da sie eine Überweisung ihres Hausarztes für den Spezialisten benötigen), fehlende Informationen über den Zugang zur Krankenversicherung, das Gefühl der Diskriminierung und Sprachbarrieren. Zu den allgemeinen Problemen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung wurden genannt: kein zugewiesener Hausarzt, Sprachbarrieren, Mangel an Medikamenten, Verweigerung des Personals, Schwierigkeiten bei der Fahrt zu medizinischen Einrichtungen, mangelnde Hilfsbereitschaft des medizinischen Personals und fehlende Informationen über die Gesundheitsversorgung. Einige Befragte verwiesen darauf, dass die Unterstützung für psychische Gesundheit über bestimmte Einrichtungen wie INTEGRICO, NGOs oder eine Hotline verfügbar sei. Andere sagten, dass ihre Fragen nach Unterstützung abgewiesen wurden (UNHCR 1.5.2024). Arbeit/Bildung Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Der Zugang zu Bildung ist für Schutzberechtigte genauso geregelt wie für Asylwerber (BHC/ECRE 1.3.2025). Staatliche Programme zur Erleichterung der Beschäftigung von Personen, die internationalen Schutz und temporärer Schutz genießen, haben aufgrund fehlender Kinderbetreuung, begrenzter kostenloser Sprachkurse und Hindernissen bei der Anerkennung von Qualifikationen nur begrenzte Wirkung gezeigt (UNHCR 4.2025). Rückkehrer mit Schutzstatus Die Asylbehörde SAREF stellt in ihren Registrierungs-und Aufnahmezentren keine vorübergehende Unterkunft für Ausländer, denen ein Schutzstatus gewährt wurde und welche nach Bulgarien zurückgeführt werden, zur Verfügung. Eine staatliche Unterstützung unmittelbar nach der Rückführung solcher Personen ist momentan nicht vorgesehen. Hat so ein Rückkehrer spezielle Bedürfnisse, sieht SAREF es als angeraten, dass diese sich an eine internationale Organisation oder NGO wenden (UNHCR, IOM, das Rote Kreuz, Caritas, Council of Refugee Women in Bulgaria usw.), um dort Unterstützung zu erhalten. Bezüglich Wohnung besteht die Möglichkeit, eine Integrationsvereinbarung mit einer Gemeinde zu schließen. Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutz erhalten dieselben Sozialleistungen wie bulgarische Staatsbürger: einmalige, monatliche und gezielte Leistungen. Alle Arten von Sozialleistungen werden auf Antrag bei der Direktion für Sozialhilfe nach der Melde- oder der aktuellen Wohnadresse gewährt (VB Sofia/SAREF 1.7.2024). NGOs kommen zu dem Schluss, dass Rückkehrer mit Schutzstatus in Bulgarien oftmals keine realistische Möglichkeit hätten, ihre Lebensgrundlage zu sichern und ihre elementaren Bedürfnisse zu befriedigen. Sie seien weitestgehend auf sich selbst gestellt, weswegen ihnen Verelendung drohe (AidK BB/matteo/ÖNAK NRW 29.1.2025). Quellen ■ AidK BB/matteo/ÖNAK NRW - Asyl in der Kirche Berlin-Brandenburg, matteo – Kirche und Asyl, Ökumenisches Netzwerk Asyl in der Kirche NRW (29.1.2025): Abgeschoben aus Deutschland nach Bulgarien: Systematische Verelendung im Transitland kein Bett, kein Brot, keine Seife, https://static1.squarespace.com/static/65e886f6d2860c67e0ca74fe/t/679b84d63ded8604afd46c26/1738245345315/Abgeschoben aus Deutschland nach Bulgarien_29 Januar 2025.pdf, Zugriff 26.8.2025 ■ BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (o.D.a): Non-governmental Organizations, https://refugee-integration.bg/en/институции-и-партньори/ип-структури-на-гражданско-общество/, Zugriff 4.9.2025 ■ BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (o.D.b): Housing, https://refugee-integration.bg/en/сектори-на-интеграция/жилищно-настаняване/, Zugriff 4.9.2025 ■ BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (o.D.c): Social Assistance, https://refugee-integration.bg/en/сектори-на-интеграция/социално-подпомагане/, Zugriff 4.9.2025 ■ BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (o.D.d): Temporary accommodation and shelters, https://refugee.bg/en/accommodation/temporary-accommodation-and-shelters/, Zugriff 4.9.2025 ■ BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (o.D.e): Healthcare and Health Services, https://refugee-integration.bg/en/сектори-на-интеграция/здравеопазване/, Zugriff 4.9.2025 ■ BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025 ■ BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (28.4.2023): Bericht zum Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 ■ BRC - Bulgarian Red Cross (o.D.): Support Activities, https://en.redcross.bg/activities/activities8/rms2, Zugriff 4.9.2025 ■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105817/country_report_2024_BGR.pdf, Zugriff 27.8.2025 ■ Caritas BG - Caritas Bulgaria (o.D.): Activities Refugees, https://caritas.bg/en/causes/refugees/activities-refugees/, Zugriff 4.9.2025 ■ EOHSP - European Observatory on Health Systems and Policies (15.12.2023): Bulgaria: Country Health Profile 2023, State of Health in the EU, https://www.ecoi.net/en/file/local/2107060/chp-bulgaria2023.pdf, Zugriff 24.7.2024 ■ FAR BG - Foundation for Access to Rights Bulgaria (7.1.2024): Overcoming barriers on the road to integration: family benefits in Bulgaria and access for beneficiaries of international or temporary protection, https://www.farbg.eu/en/latest/preodolyavane-na-pregradite-po-ptya-km-integraciyata-semeyni-pomoschi-v-blgariya, Zugriff 4.9.2025 ■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (4.2025): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees; For the Office of the High Commissioner for Human Rights’ Compilation Report; Universal Periodic Review: Fourth Cycle, 50th Session; Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2127926/bulgaria_unhcr_submission_for_upr_50th_session.pdf, Zugriff 28.8.2025 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.2025): Bulgaria Fact Sheet - February 2025, https://www.unhcr.org/sites/default/files/2025-03/bi-annual-fact-sheet-2025-02-bulgaria.pdf, Zugriff 27.8.2025 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (1.5.2024): Voices of Refugees in Bulgaria; Age, Gender, and Diversity (AGD); Participatory Assessment 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2108435/PA-Adult-Report-2023-Published.pdf, Zugriff 4.9.2025 ■ VB Sofia/SAREF - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien [Österreich] (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (1.7.2024): Auskunft von SAREF [Asylbehörde, Bulgarien]“ Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass sich aus den Länderfeststellungen zu Bulgarien ergebe, dass die allgemeine Lage für nach Bulgarien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung erkennen lasse. Es bestünden überdies keine Anzeichen dafür und sei dies auch nicht vorgebracht worden, dass die BF aktuell unter einer schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit leide. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben und wurde auch nicht vorgebracht, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben. I.
- Am 01.12.2025 brachte die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Es drohe ihr nach subjektiven und objektiven Kriterien eine reale Gefahr der Verletzung ihrer Rechte insbesondere gemäß Art. 3 und 8 EMRK und Art 4 GRC. Die BF habe vorgebracht unter Schlafstörungen zu leiden, manchmal plötzlich Stimmen zu hören und dass es ihr psychisch nicht gut gehe. Dennoch habe die Behörde keine psychotherapeutische Untersuchung eingeleitet. römisch eins.
- Am 01.12.2025 brachte die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Es drohe ihr nach subjektiven und objektiven Kriterien eine reale Gefahr der Verletzung ihrer Rechte insbesondere gemäß Artikel 3 und 8 EMRK und Artikel 4, GRC. Die BF habe vorgebracht unter Schlafstörungen zu leiden, manchmal plötzlich Stimmen zu hören und dass es ihr psychisch nicht gut gehe. Dennoch habe die Behörde keine psychotherapeutische Untersuchung eingeleitet. I.
- Die BF wurde am 05.03.2026 nach Bulgarien überstellt.römisch eins.
- Die BF wurde am 05.03.2026 nach Bulgarien überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Beweisaufnahme:römisch zwei.
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in: - den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend unter anderem die Erstbefragung vom 29.09.2025, das Protokoll der Niederschrift vom 10.11.2025 und die Beschwerde vom 01.12.2025 - das durchgeführte Konsultationsverfahren mit Bulgarien - aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Bulgarien im angefochtenen Bescheid. II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.2.
- Die BF ist Staatsangehörige von Sierra Leone, volljährig und ledig. Ihre Identität steht lediglich mit für das Verfahren ausreichender Wahrscheinlichkeit fest.römisch zwei.2.
- Die BF ist Staatsangehörige von Sierra Leone, volljährig und ledig. Ihre Identität steht lediglich mit für das Verfahren ausreichender Wahrscheinlichkeit fest. II.2.
- Die BF war im Besitz eines Visums C, gültig von 26.05.2025 bis 17.09.2025, ausgestellt durch die bulgarische Botschaft in Abuja, reiste über Bulgarien in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und ohne das Gebiet der Mitgliedstaaten wieder zu verlassen weiter nach Österreich, wo sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Visums den gegenständlichen Antrag stellte.römisch zwei.2.
- Die BF war im Besitz eines Visums C, gültig von 26.05.2025 bis 17.09.2025, ausgestellt durch die bulgarische Botschaft in Abuja, reiste über Bulgarien in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und ohne das Gebiet der Mitgliedstaaten wieder zu verlassen weiter nach Österreich, wo sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Visums den gegenständlichen Antrag stellte. II.2.
- Nach Konsultation mit Bulgarien stimmten die bulgarischen Behörden einer Aufnahme gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO mit Schreiben vom 08.05.2025 ausdrücklich zu. römisch zwei.2.
- Nach Konsultation mit Bulgarien stimmten die bulgarischen Behörden einer Aufnahme gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO mit Schreiben vom 08.05.2025 ausdrücklich zu. II.2.
- Das BVwG legt die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen dem Erkenntnis zugrunde. römisch zwei.2.
- Das BVwG legt die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen dem Erkenntnis zugrunde. II.2.
- Konkrete, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.römisch zwei.2.
- Konkrete, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF durch ihre Überstellung nach Bulgarien Gefahr lief, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. II.2.
- Akut lebensbedrohende Krankheiten oder physische bzw. psychische Beeinträchtigungen der BF kamen nicht hervor. römisch zwei.2.
- Akut lebensbedrohende Krankheiten oder physische bzw. psychische Beeinträchtigungen der BF kamen nicht hervor. II.2.
- Besonders intensive private, familiäre oder berufliche Bindungen des BF im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht. römisch zwei.2.
- Besonders intensive private, familiäre oder berufliche Bindungen des BF im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.3.
- Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der BF ergeben sich aus den eigenen Angaben und der Aktenlage. Ihre Identität steht lediglich für die Zwecke des gegenständlichen Verfahrens mit ausreichender Sicherheit fest. Nachweise für ein von den Angaben gegenüber der bulgarischen Botschaft in Abuja abweichendes Geburtsdatum konnte die BF nicht vorlegen. römisch zwei.3.
- Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der BF ergeben sich aus den eigenen Angaben und der Aktenlage. Ihre Identität steht lediglich für die Zwecke des gegenständlichen Verfahrens mit ausreichender Sicherheit fest. Nachweise für ein von den Angaben gegenüber der bulgarischen Botschaft in Abuja abweichendes Geburtsdatum konnte die BF nicht vorlegen. II.3.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und den persönlichen und familiären Verhältnissen gründen auf den glaubhaften Angaben der BF. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die BF über seinen Gesundheitszustand oder ihre familiären Verhältnisse falsche Angaben gemacht hätte. römisch zwei.3.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und den persönlichen und familiären Verhältnissen gründen auf den glaubhaften Angaben der BF. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die BF über seinen Gesundheitszustand oder ihre familiären Verhältnisse falsche Angaben gemacht hätte. Insoweit in der Beschwerde moniert wurde, die Behörde habe, obwohl die BF vorgebracht habe unter Schlafstörungen zu leiden, manchmal plötzlich Stimmen zu hören und dass es ihr psychisch nicht gut gehe, keine psychotherapeutische Untersuchung eingeleitet, ist festzuhalten, dass dies Teil des vorgebrachten Fluchtgrundes der „spirituellen Verfolgung“ war. Davon, die BF aus diesem Grund einer psychologischen Untersuchung zu unterziehen, nahm die Behörde zu Recht Abstand. II.3.
- Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ergeben sich insbesondere aus der vorliegenden VIS-Treffermeldung zu Bulgarien und aus dem Konsultationsverfahren mit den bulgarischen Behörden, die einer Aufnahme gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten. Diesbezüglich erfolgte kein widersprechendes Vorbringen.römisch zwei.3.
- Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ergeben sich insbesondere aus der vorliegenden VIS-Treffermeldung zu Bulgarien und aus dem Konsultationsverfahren mit den bulgarischen Behörden, die einer Aufnahme gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten. Diesbezüglich erfolgte kein widersprechendes Vorbringen. II.3.
- Unter anderem aus dem aida country report zu Bulgarien (Stand 31.12.2021, Update April 2024 - https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf) ergibt sich, dass die BF im Falle, dass sie keinen Antrag gestellt hätte, berechtigt ist, in Bulgarien nach Überstellung einen Erstantrag zu stellen. Dafür, dass ein Verfahren der BF meritorisch abgeschlossen wäre oder dass es bei einer Antragstellung Probleme gäbe, liegen keine Hinweise oder Berichte vor. Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass die BF einen Folgeantrag einbringen muss und nicht in einem SAREF Aufnahmezentrum untergebracht wird. Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht, neuere Berichte enthalten diesbezüglich keine Änderungen.römisch zwei.3.
- Unter anderem aus dem aida country report zu Bulgarien (Stand 31.12.2021, Update April 2024 - https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf) ergibt sich, dass die BF im Falle, dass sie keinen Antrag gestellt hätte, berechtigt ist, in Bulgarien nach Überstellung einen Erstantrag zu stellen. Dafür, dass ein Verfahren der BF meritorisch abgeschlossen wäre oder dass es bei einer Antragstellung Probleme gäbe, liegen keine Hinweise oder Berichte vor. Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass die BF einen Folgeantrag einbringen muss und nicht in einem SAREF Aufnahmezentrum untergebracht wird. Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht, neuere Berichte enthalten diesbezüglich keine Änderungen. So teilte SAREF im Zuge eines Study Visits in Bulgarien mit, dass SAREF der Überstellung von vornherein nicht zustimmen würde, wenn keine Unterbringungskapazitäten vorhanden wären (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). II.3.
- Früher hatten Dublin-Rückkehrer Schwierigkeiten, ihren Zugang zu medizinischer Versorgung nach der Rückkehr wiederherzustellen. Anfang 2019 wurde die Gesundheitsdatenbank neu organisiert, um hier Besserung zu bringen. Um weiter bestehende Probleme zu lösen, wurde im Jahr 2020 das Gesetz dahingehend geändert, dass es ausdrücklich ununterbrochene Rechte auf medizinische Versorgung für jene Asylwerber vorsieht, deren Verfahren beendet und dann wieder aufgenommen wurden, wie es bei Dublin-Fällen typischerweise der Fall ist. Allerdings gilt diese Regelung nicht für Dublin-Rückkehrer, deren Anträge vor ihrer Rückkehr in Abwesenheit inhaltlich entschieden wurden, was bei der BF jedoch nicht gegeben ist. In der Praxis kommt es bei den Dublin-Überstellten, zu einigen Monaten Verzögerung bis sie wieder Zugang zum Gesundheitssystem haben. Auch ist das nationale Gesundheitspaket in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine spezielle medizinische oder psychologische Behandlung vor, noch eine Behandlung verschiedener chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe und die Bereitstellung von Prothesen, Implantaten oder anderen notwendigen Medikamenten oder Hilfsmitteln. Diese müssen von den Patienten auf eigene Kosten bezahlt werden (AIDA 2.2022). römisch zwei.3.
- Früher hatten Dublin-Rückkehrer Schwierigkeiten, ihren Zugang zu medizinischer Versorgung nach der Rückkehr wiederherzustellen. Anfang 2019 wurde die Gesundheitsdatenbank neu organisiert, um hier Besserung zu bringen. Um weiter bestehende Probleme zu lösen, wurde im Jahr 2020 das Gesetz dahingehend geändert, dass es ausdrücklich ununterbrochene Rechte auf medizinische Versorgung für jene Asylwerber vorsieht, deren Verfahren beendet und dann wieder aufgenommen wurden, wie es bei Dublin-Fällen typischerweise der Fall ist. Allerdings gilt diese Regelung nicht für Dublin-Rückkehrer, deren Anträge vor ihrer Rückkehr in Abwesenheit inhaltlich entschieden wurden, was bei der BF jedoch nicht gegeben ist. In der Praxis kommt es bei den Dublin-Überstellten, zu einigen Monaten Verzögerung bis sie wieder Zugang zum Gesundheitssystem haben. Auch ist das nationale Gesundheitspaket in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine spezielle medizinische oder psychologische Behandlung vor, noch eine Behandlung verschiedener chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe und die Bereitstellung von Prothesen, Implantaten oder anderen notwendigen Medikamenten oder Hilfsmitteln. Diese müssen von den Patienten auf eigene Kosten bezahlt werden (AIDA 2.2022). Da der BF physisch als auch psychisch keine schwerwiegenden Erkrankungen belegte, war nicht von einer besonderen Vulnerabilität oder der Notwendigkeit unmittelbarer ärztlicher Betreuung auszugehen. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Da der BF physisch als auch psychisch keine schwerwiegenden Erkrankungen belegte, war nicht von einer besonderen Vulnerabilität oder der Notwendigkeit unmittelbarer ärztlicher Betreuung auszugehen. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. II.3.
- Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen und in denen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien auch Feststellungen zur bulgarischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf „Dublin-Rückkehrer“) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen wurden. Bei den herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter Institutionen. Diese wurden auch nicht konkret in Zweifel gezogen oder durch die teilweise bereits jahrealten Berichte in der Beschwerde widerlegt.römisch zwei.3.
- Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen und in denen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien auch Feststellungen zur bulgarischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf „Dublin-Rückkehrer“) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen wurden. Bei den herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter Institutionen. Diese wurden auch nicht konkret in Zweifel gezogen oder durch die teilweise bereits jahrealten Berichte in der Beschwerde widerlegt. II.3.
- Berichte hinsichtlich Push-Backs sind im Fall der BF, die im Rahmen des Dublinverfahrens übernommen wird, nicht von Relevanz, ein systemisches Fehlverhalten im Zusammenspiel mit der Situation der BF ist nicht erkennbar. römisch zwei.3.
- Berichte hinsichtlich Push-Backs sind im Fall der BF, die im Rahmen des Dublinverfahrens übernommen wird, nicht von Relevanz, ein systemisches Fehlverhalten im Zusammenspiel mit der Situation der BF ist nicht erkennbar. Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert und glaubhaft vorgebracht. Dass der Schlepper dort „einen Freund“ habe, erscheint als Schutzbehauptung und könnte sich die BF letztlich an die bulgarischen Behörden wenden. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüf