Vm § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.05.2026, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer)
VG), BGBl 609/1977, den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Bezugstage (Leistungstage) ab 15.04.2026 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.05.2026, VSNR: römisch 40 , wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Bezugstage (Leistungstage) ab 15.04.2026 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer ihm vom von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Hausmeister beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe und erging der Hinweis, dass eine nochmalige Weigerungs- bzw. Vereitelungshandlung zum dauerhaften Anspruchsverlust führe.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer ihm vom von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Hausmeister beim Dienstgeber römisch 40 vereitelt habe und erging der Hinweis, dass eine nochmalige Weigerungs- bzw. Vereitelungshandlung zum dauerhaften Anspruchsverlust führe. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.05.2026 rechtzeitig Beschwerde und erbat er um Nachsicht und Prüfung einer rückwirkenden Auszahlung. Falls notwendig ersuche er um Verfahrenshilfe für den Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof. Er erbat um Berücksichtigung aller bereits bei der belangten Behörde vorhandenen Nachweise (insbesondere die finanzielle Notlage, Armut sowie die Abhängigkeit seiner Familie von der Notstandshilfe betreffend). 3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.05.2026 wurde die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 12.05.2026 gegen den Bescheid vom 11.05.2026
GVG ausgeschlossen.3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.05.2026 wurde die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 12.05.2026 gegen den Bescheid vom 11.05.2026
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Dazu werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 01.09.2026 (offensichtlich gemeint: „2025“) im Leistungsbezug stehe, bei ihm seit seiner zuletzt erworbenen Anwartschaft bereits eine Sanktion
VG verhängt worden sei und aktuell gegen ihn eine Exekution geführt werde, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lasse. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.Begründend wurde ausgeführt, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 10, AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Dazu werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 01.09.2026 (offensichtlich gemeint: „2025“) im Leistungsbezug stehe, bei ihm seit seiner zuletzt erworbenen Anwartschaft bereits eine Sanktion
Paragraph 10, AlVG verhängt worden sei und aktuell gegen ihn eine Exekution geführt werde, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lasse. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. 4. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.05.2026 erhob der Beschwerdeführer am 21.05.2026 fristgerecht Beschwerde. Er führte aus, in der betreffenden Woche mehrere Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde erhalten, sich auf diese ordnungsgemäß beworben und dies dem AMS innerhalb der achttägigen Frist gemeldet zu haben. Er mache hierbei Screenshots von den Vermittlungsvorschlägen und kontrolliere mehrmals, ob er sich beworben habe. Vier Firmen hätten seine Bewerbung bestätigt und hätte lediglich eine angegeben, keine Bewerbung erhalten zu haben. Hieraus würde jedoch nicht der Schluss gezogen werden können, dass er sich nicht beworben hätte. Schließlich könnten technische Fehler, Verwechslungen oder gelöschte Bewerbungen nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer bewerbe sich regelmäßig eigenständig auf Stellen und würde er den Verlust der Notstandshilfe niemals absichtlich riskieren, da seine Lebensgefährtin und sein zweijähriger Sohn finanziell davon abhängig seien. Auch die frühere Sperre beruhe auf einem Missverständnis und auf keiner absichtlichen Vereitelung.
VG dürfe eine Sperre nur bei eindeutiger Vereitelung oder schuldhaftem Verhalten erfolgen und würden nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie
GVG erhebliche Zweifel daran bestehen, dass eine absichtliche Pflichtverletzung vorliege, weshalb er um Aufhebung der Sperre sowie Nachzahlung der einbehaltenen Leistungen ersuche.4. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.05.2026 erhob der Beschwerdeführer am 21.05.2026 fristgerecht Beschwerde. Er führte aus, in der betreffenden Woche mehrere Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde erhalten, sich auf diese ordnungsgemäß beworben und dies dem AMS innerhalb der achttägigen Frist gemeldet zu haben. Er mache hierbei Screenshots von den Vermittlungsvorschlägen und kontrolliere mehrmals, ob er sich beworben habe. Vier Firmen hätten seine Bewerbung bestätigt und hätte lediglich eine angegeben, keine Bewerbung erhalten zu haben. Hieraus würde jedoch nicht der Schluss gezogen werden können, dass er sich nicht beworben hätte. Schließlich könnten technische Fehler, Verwechslungen oder gelöschte Bewerbungen nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer bewerbe sich regelmäßig eigenständig auf Stellen und würde er den Verlust der Notstandshilfe niemals absichtlich riskieren, da seine Lebensgefährtin und sein zweijähriger Sohn finanziell davon abhängig seien. Auch die frühere Sperre beruhe auf einem Missverständnis und auf keiner absichtlichen Vereitelung.
Paragraph 10, AlVG dürfe eine Sperre nur bei eindeutiger Vereitelung oder schuldhaftem Verhalten erfolgen und würden nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie
Paragraph 13, VwGVG erhebliche Zweifel daran bestehen, dass eine absichtliche Pflichtverletzung vorliege, weshalb er um Aufhebung der Sperre sowie Nachzahlung der einbehaltenen Leistungen ersuche. 5. Die Beschwerdesache betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde
GVG unter Anschluss der verfahrensgegenständlichen Aktenteile am 27.05.2026 (einlangend) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Die Beschwerdesache betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der verfahrensgegenständlichen Aktenteile am 27.05.2026 (einlangend) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice Amstetten.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice Amstetten. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Senatszuständigkeit:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). § 9 Abs. 1 BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid des AMS vom 18.05.2026 (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0065-5).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit , Artikel 83, Absatz 2, B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, , Ra 2016/02/0159). Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid des AMS vom 18.05.2026 vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0065-5). Verfahren und anzuwendende Rechtsvorschriften: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
GVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid
Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid
, Absatz 2, – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG entsprechen großteils jenen des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet ist (RV 2009 BlgNR
GVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist. Fallbezogen bedeutet dies Folgendes: Es ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt Anhaltspunkte für die Notwendigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall. Der Beschwerdeführer hat zuletzt von 03.06.2025 bis 29.06.2025 Arbeitslosengeld bezogen und steht seit 30.06.2025 (unterbrochen durch ein kurzes Dienstverhältnis, einen Krankengeldbezug, sowie Sanktionen gem. § 10 Abs. 4 und § 49 AlVG) im laufenden Bezug von Notstandshilfe.Der Beschwerdeführer hat zuletzt von 03.06.2025 bis 29.06.2025 Arbeitslosengeld bezogen und steht seit 30.06.2025 (unterbrochen durch ein kurzes Dienstverhältnis, einen Krankengeldbezug, sowie Sanktionen gem. Paragraph 10, Absatz 4 und Paragraph 49, AlVG) im laufenden Bezug von Notstandshilfe. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer kein hinreichend substantiiertes bzw. durch Bescheinigungsmittel (Nachweis) untermauertes Vorbringen darüber erstattet, dass ihn der sofortige Vollzug des Bescheides vom 11.05.2026 unverhältnismäßig hart treffen würde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils jedoch eine Konkretisierungspflicht (vgl. VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Hierzu ist erneut ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht
GVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann und wohl muss (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13; Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer kein hinreichend substantiiertes bzw. durch Bescheinigungsmittel (Nachweis) untermauertes Vorbringen darüber erstattet, dass ihn der sofortige Vollzug des Bescheides vom 11.05.2026 unverhältnismäßig hart treffen würde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils jedoch eine Konkretisierungspflicht vergleiche VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Hierzu ist erneut ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht
Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann und wohl muss vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13,; Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,). Der Beschwerdeführer tätigte in der Beschwerde überwiegend Ausführungen inhaltlicher Natur betreffend die Vereitelung des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses und gab nur unsubstanziiert an, sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, legte aber in Bezug auf seine finanzielle Lage keine Beweise/Nachweise vor. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde insbesondere damit schlüssig begründet, dass der Beschwerdeführer seit 01.09.2026 (offensichtlich gemeint: „2025“) im Leistungsbezug stehe, sohin Langzeitarbeitslosigkeit vorliege und bei dem Beschwerdeführer seit seiner zuletzt erworbenen Anwartschaft bereits eine Sanktion
VG verhängt worden sei und aktuell gegen ihn Exekution geführt werde, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lasse.Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde insbesondere damit schlüssig begründet, dass der Beschwerdeführer seit 01.09.2026 (offensichtlich gemeint: „2025“) im Leistungsbezug stehe, sohin Langzeitarbeitslosigkeit vorliege und bei dem Beschwerdeführer seit seiner zuletzt erworbenen Anwartschaft bereits eine Sanktion
Paragraph 10, AlVG verhängt worden sei und aktuell gegen ihn Exekution geführt werde, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lasse. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände von dem Beschwerdeführer nicht bestritten wurden und er damit dem Vorhalt hinsichtlich einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist. Er führte auch nicht substantiiert aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den – unstrittig bestehenden – Interessen der Öffentlichkeit am Sanktionszweck des § 10 AlVG vorgenommen hätte werden können. Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen ein öffentliches Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 10 AlVG mit ins Kalkül zu ziehen. Aufgrund der festgestellten Umstände, nämlich der bestehenden Langzeitarbeitslosigkeit seit Erwerb der letzten Anwartschaft einerseits, der gegen ihn laufenden Exekution sowie eines weder substantiierten noch bescheinigten Vorbringens des Beschwerdeführers zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung andererseits, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (allenfalls) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet hat und von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen bzw. Gefahr im Verzug ausgegangen ist.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände von dem Beschwerdeführer nicht bestritten wurden und er damit dem Vorhalt hinsichtlich einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist. Er führte auch nicht substantiiert aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den – unstrittig bestehenden – Interessen der Öffentlichkeit am Sanktionszweck des Paragraph 10, AlVG vorgenommen hätte werden können. Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen ein öffentliches Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd Paragraph 10, AlVG mit ins Kalkül zu ziehen. Aufgrund der festgestellten Umstände, nämlich der bestehenden Langzeitarbeitslosigkeit seit Erwerb der letzten Anwartschaft einerseits, der gegen ihn laufenden Exekution sowie eines weder substantiierten noch bescheinigten Vorbringens des Beschwerdeführers zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung andererseits, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (allenfalls) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet hat und von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen bzw. Gefahr im Verzug ausgegangen ist. Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 56 Bezugstage (Leistungstage) ab 15.04.2026 nicht vorweggenommen wird. Der guten Ordnung halber wird ausgeführt, dass sich der vom Beschwerdeführer mittels E-Mail vom 26.05.2026 gestellte Verfahrenshilfeantrag auf das Verfahren zu WF XXXX bezieht, welches in der Gerichtsabteilung W266 zur Geschäftszahl 2344224-1 anhängig ist, weshalb darauf im gegenständlichen Verfahren nicht einzugehen ist.Der guten Ordnung halber wird ausgeführt, dass sich der vom Beschwerdeführer mittels , E-Mail vom 26.05.2026 gestellte Verfahrenshilfeantrag auf das Verfahren zu WF römisch 40 bezieht, welches in der Gerichtsabteilung W266 zur Geschäftszahl 2344224-1 anhängig ist, weshalb darauf im gegenständlichen Verfahren nicht einzugehen ist. In der gegenständlichen Beschwerde vom 21.05.2026 wurde kein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt. Zudem wird nochmals - wie bereits oben ausgeführt - auf A) Abweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verwiesen, wonach das Verwaltungsgericht
GVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat und (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann und wohl muss.Zudem wird nochmals - wie bereits oben ausgeführt - auf A) Abweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verwiesen, wonach das Verwaltungsgericht
Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat und (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann und wohl muss. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W198.2344233.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.