W208 2337076-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.05.2026 GeschäftszahlW208 2337076-1 Spruch, W208 2337076-1/10E W208 2338323-1/ 12EW208 2338323-1/ 12E, IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerden des HR Mag. Dr. XXXX , vertreten durch PALLAUF & PARTNER RECHTSANWÄLTE, Rechtsanwalt Mag. Lukas HÖLLWERTH, gegen Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerden des HR Mag. Dr. römisch 40 , vertreten durch PALLAUF & PARTNER RECHTSANWÄLTE, Rechtsanwalt Mag. Lukas HÖLLWERTH, gegen den Bescheid der LPD XXXX vom 27.01.2026, Zl. PAD/26/00133915/003/AA, betreffend vorläufige Suspendierung sowie den Bescheid der LPD römisch 40 vom 27.01.2026, Zl. PAD/26/00133915/003/AA, betreffend vorläufige Suspendierung sowie gegen den Bescheid des Bundesdisziplinarbehörde vom 12.02.2026, Zl. 2026-0.078.040, betreffend Suspendierung, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gem § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 112 Abs 1 Z 3 BDG als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide über die vorläufige Suspendierung sowie die Suspendierung bestätigt.Die Beschwerden werden gem Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide über die vorläufige Suspendierung sowie die Suspendierung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextEntscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: [Die Bezeichnung VAS verweist auf die Aktenseite des Aktes der vorläufigen Suspendierung, SP auf jene im Suspendierungsakt der BDB, EB auf die Seite der Disziplinaranzeige bzw deren Beilagen und VHS auf die Seite in der Verhandlungsschrift des BVwG; die Ordnungszahlen im Akt des BVwG zur Suspendierung (W208 2338323-1) werden mit OZ bezeichnet.] 1. Der Beschwerdeführer (BF) stehe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Leiter der Abteilung „ XXXX “ (im Folgenden, kurz: „Abt“) in einer Landespolizeidirektion (LPD). 1. Der Beschwerdeführer (BF) stehe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Leiter der Abteilung „ römisch 40 “ (im Folgenden, kurz: „Abt“) in einer Landespolizeidirektion (LPD).
Aufgrund der erst kurz vor der Verhandlung dem BF und dem BVwG zugestellten Disziplinaranzeige vom 02.04.2026 (OZ 5, OZ 6, OZ 8 [Inhaltsverzeichnis der 859 Seiten starken Anzeige plus Beilagen]), die weitere umfangreiche Vorwürfe gegen den BF enthielt, und von der Dienstbehörde noch vorzulegender Beweismittel (OZ 9), wurde nach Schluss der Verhandlung eine Stellungnahmefrist bis 06.05.2026 eingeräumt, die auf Antrag des RV auf 20.05.2026 verlängert wurde (OZ 10). Aufgrund der erst kurz vor der Verhandlung dem BF und dem BVwG zugestellten Disziplinaranzeige vom 02.04.2026 (OZ 5, OZ 6, OZ 8 [Inhaltsverzeichnis der 859 Seiten starken Anzeige plus Beilagen]), die weitere umfangreiche Vorwürfe gegen den BF enthielt, und von der Dienstbehörde noch vorzulegender Beweismittel (OZ 9), wurde nach Schluss der Verhandlung eine Stellungnahmefrist bis 06.05.2026 eingeräumt, die auf Antrag des Regierungsvorlage auf 20.05.2026 verlängert wurde (OZ 10).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zum Beschwerdeführer Der BF steht seit 1991 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizist und ist nach seinem nebenberuflichen Studium der Rechtswissenschaften und mehreren beruflichen Verwendungen als Jurist, seit XXXX .2016 Führungskraft und Abteilungsleiter der im Punkt I.1. angeführten Abt der LPD XXXX . Als solcher führt er XXXX Mitarbeiter:innen. Der BF steht seit 1991 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizist und ist nach seinem nebenberuflichen Studium der Rechtswissenschaften und mehreren beruflichen Verwendungen als Jurist, seit römisch 40 .2016 Führungskraft und Abteilungsleiter der im Punkt römisch eins.1. angeführten Abt der LPD römisch 40 . Als solcher führt er römisch 40 Mitarbeiter:innen.
Zu seinen Aufgaben gehören neben der Leitung der Abt, die Medienarbeit in Abstimmung mit der Medienstelle der LPD und Kontaktpflege mit Ämtern, Behörden sowie politischen Parteien der Landesregierung.
1.2. Zum Sachverhalt Der BF steht nach den Ausführungen im Akt zur vorläufigen Suspendierung im begründeten Verdacht, dass er „A. durch seinen Führungsstil seit mindestens dem Jahr 2020 fortlaufend den Betriebsfrieden innerhalb der Abt zerstört und dazu beigetragen habe, dass mehrere Bedienstete ua arbeitsbedingte Erkrankungen bzw Stressfolgeerkrankungen aufweisen würden. Weiters, dass er einzelne Mitarbeiter bewusst mobben (= Bossinghandlungen) würde.“ Die Vorwürfe wurden im Bescheid sodann näher ausgeführt und auf Stellungnahmen von Mitarbeitern (zwei davon Angehörige der Personalvertretung) verwiesen (VAS 37):
RL XXXX (O) gab beispielsweise in seiner Stellungnahme vom 20.01.2026 an, der BF habe ihm gesagt, er müsse auf die „alten Mitarbeiter“, insb auf den DA-Vorsitzenden XXXX (W) „aufpassen“ diese würden ihn „ausnutzen“ (VAS 57, 64). Einem Mitarbeiter, XXXX (R) habe er zu verstehen gegeben, dass er unerwünscht sei, weil er aufgrund von Fortbildungen immer wieder abwesend gewesen sei, durch Worte wie „irgendeine Kellerplanstelle, werde wir schon finden“ (VAS 57, 109). Einen anderen Mitarbeiter, XXXX (F), habe der BF vor versammelte Mannschaft, wegen Versendung eines seiner Ansicht nach „sinnlosen“ Mail kritisiert und diesen damit gekränkt (VAS 61). Er habe nicht nachvollziehbare und unsachliche Ablehnungen von Ansuchen zum Abbau von „Plusstunden“ getroffen (VAS 63).
Er habe Leistungsorientierten Vergütungen (LOV – das sind Belohnungen) ua unsachlich und nicht nachvollziehbar innerhalb der Abteilungsleitung und nicht an die Mannschaft vergeben (VAS 64). Er habe ihm (O) gegenüber den Mitarbeiter XXXX als „überholt“ bezeichnet. Hinsichtlich eines weiteren Mitarbeiters, AI XXXX habe er ihm (O) empfohlen, diesen zu „filetieren“ wenn er nicht „G‘scheit tue“ und als sein Führungsmotte „Zuckerbrot und Peitsche“ genannt. Der BF habe eine kränkende, bevormundende und hochmütige Art, zeige mangelhafte Achtung und Wertschätzung und betreibe Micromanagement (VAS 68). Er lasse emotionsgeladen gegensätzliche Kritik nicht zu, Gesprächspartner nicht ausreden und spiele Menschen in persönlichen Gesprächen gegeneinander aus (VAS 69).
RL römisch 40 (O) gab beispielsweise in seiner Stellungnahme vom 20.01.2026 an, der BF habe ihm gesagt, er müsse auf die „alten Mitarbeiter“, insb auf den DA-Vorsitzenden römisch 40 (W) „aufpassen“ diese würden ihn „ausnutzen“ (VAS 57, 64). Einem Mitarbeiter, römisch 40 (R) habe er zu verstehen gegeben, dass er unerwünscht sei, weil er aufgrund von Fortbildungen immer wieder abwesend gewesen sei, durch Worte wie „irgendeine Kellerplanstelle, werde wir schon finden“ (VAS 57, 109). Einen anderen Mitarbeiter, römisch 40 (F), habe der BF vor versammelte Mannschaft, wegen Versendung eines seiner Ansicht nach „sinnlosen“ Mail kritisiert und diesen damit gekränkt (VAS 61). Er habe nicht nachvollziehbare und unsachliche Ablehnungen von Ansuchen zum Abbau von „Plusstunden“ getroffen (VAS 63).
Er habe Leistungsorientierten Vergütungen (LOV – das sind Belohnungen) ua unsachlich und nicht nachvollziehbar innerhalb der Abteilungsleitung und nicht an die Mannschaft vergeben (VAS 64). Er habe ihm (O) gegenüber den Mitarbeiter römisch 40 als „überholt“ bezeichnet. Hinsichtlich eines weiteren Mitarbeiters, AI römisch 40 habe er ihm (O) empfohlen, diesen zu „filetieren“ wenn er nicht „G‘scheit tue“ und als sein Führungsmotte „Zuckerbrot und Peitsche“ genannt. Der BF habe eine kränkende, bevormundende und hochmütige Art, zeige mangelhafte Achtung und Wertschätzung und betreibe Micromanagement (VAS 68). Er lasse emotionsgeladen gegensätzliche Kritik nicht zu, Gesprächspartner nicht ausreden und spiele Menschen in persönlichen Gesprächen gegeneinander aus (VAS 69).
F gab beispielsweise in seiner Stellungnahme vom 20.01.2026 an, bei einer Besprechung mit dem BF am 18.07.2024 (VAS 100) habe dieser einen XXXX -Akt als „Arschloch-OP“ bezeichnet und gesagt die Besprechungen mit der Staatsanwaltschaft (StA) würden ihm „am Oasch gehen“. Der Akt sei „ein Schaß“, sowie ihm ein Disziplinarverfahren angedroht, wenn er den Akt nicht abschließe und ihn an die StA schicke. Am 22.07.2024 (VAS 102) sei er vor anderen Kollegen lautstark, damit konfrontiert worden, dass ihm gesagt werden müsse, wie er zu ermitteln habe und er mit seinen Akten nicht zurechtkomme. Die anderen Besprechungsteilnehmer hätten sich danach bei ihm fassungslos gezeigt über das unangemessene Verhalten des BF.
Am 26.07.2024 (VAS 102) sei er für den BF erkennbar zu Unrecht der unsachgemäßen Lüftung des Journaldienstraumes beschuldigt worden. Ab dem 08.08.2024 (VAS 102, 103), wo der BF offenbar genervt von ihm die Bürotür zugeschlagen habe, habe ihm der BF rund ein Jahr lang, teilweise auch vor versammelter Mannschaft, mehr oder weniger subtil zu Verstehen gegeben, dass er „unten durch“ sei, sich auf „dünnem Eis“ bewege. Er „aufpassen“ solle. Er sei nicht gegrüßt worden und habe keine Antworten auf seine Fragen bekommen. 2025 (VAS 103) habe ihm der BF auf seine Frage, warum er bei der Ausschreibung eines A1-Arbeitsplatzes nicht berücksichtigt worden sei freudig grinsend mitgeteilt, dass er (der BF) in erster Linie dafür verantwortlich sei.
Er (als Vorgesetzter) und ein Mitarbeiter seien vom BF – obwohl er gewusst habe, dass ein technischer Fehler bei der Zeitkartenabrechnung vorgelegen sei – wegen dieser mit den Worten gemaßregelt worden, dass sie „aufpassen sollten“ diese „früher machen“ etc. Die Stimmung unter dem Stammpersonal sei wegen der mangelnden Wertschätzung, insb der Kollegen im Exekutivdienstschema schlecht bzw nahezu katastrophal (VAS 104).F gab beispielsweise in seiner Stellungnahme vom 20.01.2026 an, bei einer Besprechung mit dem BF am 18.07.2024 (VAS 100) habe dieser einen römisch 40 -Akt als „Arschloch-OP“ bezeichnet und gesagt die Besprechungen mit der Staatsanwaltschaft (StA) würden ihm „am Oasch gehen“. Der Akt sei „ein Schaß“, sowie ihm ein Disziplinarverfahren angedroht, wenn er den Akt nicht abschließe und ihn an die StA schicke.
Am 22.07.2024 (VAS 102) sei er vor anderen Kollegen lautstark, damit konfrontiert worden, dass ihm gesagt werden müsse, wie er zu ermitteln habe und er mit seinen Akten nicht zurechtkomme. Die anderen Besprechungsteilnehmer hätten sich danach bei ihm fassungslos gezeigt über das unangemessene Verhalten des BF. Am 26.07.2024 (VAS 102) sei er für den BF erkennbar zu Unrecht der unsachgemäßen Lüftung des Journaldienstraumes beschuldigt worden. Ab dem 08.08.2024 (VAS 102, 103), wo der BF offenbar genervt von ihm die Bürotür zugeschlagen habe, habe ihm der BF rund ein Jahr lang, teilweise auch vor versammelter Mannschaft, mehr oder weniger subtil zu Verstehen gegeben, dass er „unten durch“ sei, sich auf „dünnem Eis“ bewege.
Er „aufpassen“ solle. Er sei nicht gegrüßt worden und habe keine Antworten auf seine Fragen bekommen. 2025 (VAS 103) habe ihm der BF auf seine Frage, warum er bei der Ausschreibung eines A1-Arbeitsplatzes nicht berücksichtigt worden sei freudig grinsend mitgeteilt, dass er (der BF) in erster Linie dafür verantwortlich sei. Er (als Vorgesetzter) und ein Mitarbeiter seien vom BF – obwohl er gewusst habe, dass ein technischer Fehler bei der Zeitkartenabrechnung vorgelegen sei – wegen dieser mit den Worten gemaßregelt worden, dass sie „aufpassen sollten“ diese „früher machen“ etc. Die Stimmung unter dem Stammpersonal sei wegen der mangelnden Wertschätzung, insb der Kollegen im Exekutivdienstschema schlecht bzw nahezu katastrophal (VAS 104).
XXXX (J) gab beispielsweise in seiner Stellungnahme vom 20.01.2026 an, dass der BF einen Führungsstil pflege der einer systematischen Unterdrückung gleichkomme und dieser bei zwei Kollegen ( XXXX [S] und XXXX [M]) bereits gesundheitliche Auswirkungen habe. Er missachte auch die Personalvertretung (VAS 110, 109). Weiters führte er diverse Beispiele an, wo der BF durch Drohungen Mitarbeiter zu beeinflussen versucht habe, sich für ausgeschriebene Arbeitsplätze zu bewerben oder nicht zu bewerben. Er habe auch gesagt, dass es „im Leben nur um Macht oder Geld“ gehe (VAS 107, 108). Gleich zu Beginn seiner Dienstzeit habe er XXXX (H), seinen neunen Vorgesetzten) ihm gegenüber als „komisch“ bezeichnet und ihm geraten sofort zu ihm zu kommen, wenn irgendetwas sein sollte.
Er habe in der Folge noch keine bessere Führungskraft als H erlebt und erkannt, dass der BF ihn (J) als „Spitzel“ gegen diesen habe einsetzen wollen (VAS 106). Er berichtete auch von einem Teamentwicklungsseminar 2019/2020 der Führungskräfte, wegen Mobbinghandlung aufgrund von Vorgängen zwischen dem BF und einem weiteren Mitarbeiter, XXXX (VAS 106). Mitarbeitergespräche (LED-Gespräche) seien Monologe gewesen und habe der BF die Kollegen nicht ausreden lassen. Es sei ihm nur darum gegangen diese zu „übertrumpfen“ (VAS 109). römisch 40 (J) gab beispielsweise in seiner Stellungnahme vom 20.01.2026 an, dass der BF einen Führungsstil pflege der einer systematischen Unterdrückung gleichkomme und dieser bei zwei Kollegen ( römisch 40 [S] und römisch 40 [M]) bereits gesundheitliche Auswirkungen habe.
Er missachte auch die Personalvertretung (VAS 110, 109). Weiters führte er diverse Beispiele an, wo der BF durch Drohungen Mitarbeiter zu beeinflussen versucht habe, sich für ausgeschriebene Arbeitsplätze zu bewerben oder nicht zu bewerben. Er habe auch gesagt, dass es „im Leben nur um Macht oder Geld“ gehe (VAS 107, 108). Gleich zu Beginn seiner Dienstzeit habe er römisch 40 (H), seinen neunen Vorgesetzten) ihm gegenüber als „komisch“ bezeichnet und ihm geraten sofort zu ihm zu kommen, wenn irgendetwas sein sollte. Er habe in der Folge noch keine bessere Führungskraft als H erlebt und erkannt, dass der BF ihn (J) als „Spitzel“ gegen diesen habe einsetzen wollen (VAS 106). Er berichtete auch von einem Teamentwicklungsseminar 2019 aus 2020, der Führungskräfte, wegen Mobbinghandlung aufgrund von Vorgängen zwischen dem BF und einem weiteren Mitarbeiter, römisch 40 (VAS 106).
Mitarbeitergespräche (LED-Gespräche) seien Monologe gewesen und habe der BF die Kollegen nicht ausreden lassen. Es sei ihm nur darum gegangen diese zu „übertrumpfen“ (VAS 109).
M gab beispielsweise in seiner Stellungnahme vom 19.01.2026 an, der BF habe ihn und einen weiteren Kollegen, XXXX (CK) anlässlich eines Besuches der XXXX im Juli 2023 bloßgestellt und ihnen eröffnet, sie sollten „sich nicht wichtigmachen“. Er habe im Juli 2025, anlässlich des Besuchs des XXXX , bereits vohn ihm (M) vereinbarte Abmachungen vor allen in Frage gestellt (VAS 112). Ihn im September 2025, anlässlich eines Besuchs der XXXX am Telefon „angeschrien“ (VAS 113). Anlässlich des oa Besuchs des XXXX im Juli 2025 habe der BF als Kommandant vor allen Wein an der Bar konsumiert (VAS 113). Er habe auch mehrfach (2023 – 2025), versucht ihn von Bewerbungen abzuhalten bzw einmal (2025) sogar, vor ihm seine Daten mit jenen eines Mitbewerbers ( XXXX ) verglichen und ihm eröffnet, dass dieser das Verfahren gewinnen werde (VAS 113, 114).
M gab beispielsweise in seiner Stellungnahme vom 19.01.2026 an, der BF habe ihn und einen weiteren Kollegen, römisch 40 (CK) anlässlich eines Besuches der römisch 40 im Juli 2023 bloßgestellt und ihnen eröffnet, sie sollten „sich nicht wichtigmachen“. Er habe im Juli 2025, anlässlich des Besuchs des römisch 40 , bereits vohn ihm (M) vereinbarte Abmachungen vor allen in Frage gestellt (VAS 112). Ihn im September 2025, anlässlich eines Besuchs der römisch 40 am Telefon „angeschrien“ (VAS 113). Anlässlich des oa Besuchs des römisch 40 im Juli 2025 habe der BF als Kommandant vor allen Wein an der Bar konsumiert (VAS 113). Er habe auch mehrfach (2023 – 2025), versucht ihn von Bewerbungen abzuhalten bzw einmal (2025) sogar, vor ihm seine Daten mit jenen eines Mitbewerbers ( römisch 40 ) verglichen und ihm eröffnet, dass dieser das Verfahren gewinnen werde (VAS 113, 114).
XXXX (B) gab beispielsweise in seiner Stellungnahme vom 19.01.2026 an, der BF habe die Kollegen in der Öffentlichkeit verurteilt, wenn diese in Ihrer Freizeit oder im Krankenstand das Mobiltelefon nicht abgehoben hätten (VAS 117). Der BF lobe Kollegen, ziehe aber, wenn diese nicht da seien, über sie her und rücke sie in ein schlechtes Licht. Wenngleich er auch helfe, wenn ein Kollege in eine Notlage gerate und nicht alles schlecht sei, was er mache, würde er beim kleinsten Fehler quasi ein Redeverbot verhängen und keine Erklärungen dulden (VAS 118). römisch 40 (B) gab beispielsweise in seiner Stellungnahme vom 19.01.2026 an, der BF habe die Kollegen in der Öffentlichkeit verurteilt, wenn diese in Ihrer Freizeit oder im Krankenstand das Mobiltelefon nicht abgehoben hätten (VAS 117). Der BF lobe Kollegen, ziehe aber, wenn diese nicht da seien, über sie her und rücke sie in ein schlechtes Licht. Wenngleich er auch helfe, wenn ein Kollege in eine Notlage gerate und nicht alles schlecht sei, was er mache, würde er beim kleinsten Fehler quasi ein Redeverbot verhängen und keine Erklärungen dulden (VAS 118).
W gab beispielsweise in seiner Stellungnahme vom 20.01.2026 an, der BF pflege einen stark bevormundenden und herablassenden Führungsstil der von fehlender Wertschätzung, ausgeprägtem Micromanagement und einen hochmütigen Umgangston geprägt sei. In einzelnen Fällen seien ihm idZ schon körperliche Verschleiß und Erschöpfungszustände geschildert worden, deshalb sei der arbeitsmedizinische Dienst (AMD) Fr. Dr. XXXX eigeschaltet worden (VAS 136). Sodann schilderte der W einen Beeinflussungsversuch des BF hinsichtlich einer Bewerbung im Mai 2025 (VAS 136), die nichtnachvollziehbare Unterlassung der Befassung der Personalvertretung und Vergabe von Belohnungen, sog leistungsorientierter Vergütungen, LOV (VAS 137).
Ein Kanzleimitarbeiter, XXXX (ER), habe, im Auftrag des BF EKIS- und Verwaltungsanfragen ohne Aktenzahl durchführen müssen (VAE 139). ER gab allerdings bei einer diesbezüglichen niederschriftlichen Befragung am 22.01.2026 an, sich nicht an Privatabfragen erinnern zu können, er habe aber keine Wertschätzung erhalten und sei das Betriebsklima schlecht (VAE 176, 177). Der BF habe bei einer gerichtlichen angeordneten Hausdurchsuchung am 24.11.2025, trotzdem er einen Dienstbeginn um 05:30 Uhr angeordnet habe, den Bediensteten befohlen, dass diese keine Überstunden, sondern bis 07:00 Uhr nur Plusstunden legen dürfen (VAE 140). Anlässlich der Eröffnungsfeierlichkeiten zu den XXXX am 27.02.2022 habe der BF sich im Restaurant „ XXXX “, des Wartens müde, als behördlicher Leiter, zwei Achtel Wein und einen Gin-Tonic an der öffentlich einsehbaren Bar bestellt (VAS 142).
Der BF habe immer wieder Mitarbeiter herabgewürdigt: 2021 habe der BF XXXX als „Zivilversager und Dampfplauderer“ (VAS 144) und im März 2022 XXXX als „senilen Typen“ bezeichnet (VAS 143). Von März bis Mai 2022 habe er gegen den S unsachlich ein Disziplinarverfahren eingeleitet und diesen dahingehend beraten, dass er sich keinen Rechtsbeistand nehmen und nicht so viel Lärm um die Sache machen solle (VAS 143). Im Mai 2023 habe er GI XXXX (D) als „Messi“ bezeichnet (VAS 143). Er habe entgegen den Vorgaben alle LED-Gespräche selbst geführt, den Bediensteten keine Vorbereitungszeit gegeben, diese nicht ausreden lassen und auch die Dokumentation nicht ausgehändigt. Er habe systematisch Einzelgespräche mit Mitarbeitern geführt, um diese gegeneinander „auszuspielen“.
Der BF benütze auch seine Dienststellung und ersuche mit dem Dienst-Kfz Privatfahrten durchzuführen, wie Fahrten mit Gattin, im Krankenstand, Möbeltransporte (VAS 146). Der BF glaube, wenn er Lobeshymnen in seine Montagsprotokolle hinein formuliere, habe er ein Alibi, das sei aber nur eine „gespielte“ Wertschätzung (VAS 148). W gab beispielsweise in seiner Stellungnahme vom 20.01.2026 an, der BF pflege einen stark bevormundenden und herablassenden Führungsstil der von fehlender Wertschätzung, ausgeprägtem Micromanagement und einen hochmütigen Umgangston geprägt sei. In einzelnen Fällen seien ihm idZ schon körperliche Verschleiß und Erschöpfungszustände geschildert worden, deshalb sei der arbeitsmedizinische Dienst (AMD) Fr.
Dr. römisch 40 eigeschaltet worden (VAS 136). Sodann schilderte der W einen Beeinflussungsversuch des BF hinsichtlich einer Bewerbung im Mai 2025 (VAS 136), die nichtnachvollziehbare Unterlassung der Befassung der Personalvertretung und Vergabe von Belohnungen, sog leistungsorientierter Vergütungen, LOV (VAS 137). Ein Kanzleimitarbeiter, römisch 40 (ER), habe, im Auftrag des BF EKIS- und Verwaltungsanfragen ohne Aktenzahl durchführen müssen (VAE 139). ER gab allerdings bei einer diesbezüglichen niederschriftlichen Befragung am 22.01.2026 an, sich nicht an Privatabfragen erinnern zu können, er habe aber keine Wertschätzung erhalten und sei das Betriebsklima schlecht (VAE 176, 177). Der BF habe bei einer gerichtlichen angeordneten Hausdurchsuchung am 24.11.2025, trotzdem er einen Dienstbeginn um 05:30 Uhr angeordnet habe, den Bediensteten befohlen, dass diese keine Überstunden, sondern bis 07:00 Uhr nur Plusstunden legen dürfen (VAE 140).
Anlässlich der Eröffnungsfeierlichkeiten zu den römisch 40 am 27.02.2022 habe der BF sich im Restaurant „ römisch 40 “, des Wartens müde, als behördlicher Leiter, zwei Achtel Wein und einen Gin-Tonic an der öffentlich einsehbaren Bar bestellt (VAS 142). Der BF habe immer wieder Mitarbeiter herabgewürdigt: 2021 habe der BF römisch 40 als „Zivilversager und Dampfplauderer“ (VAS 144) und im März 2022 römisch 40 als „senilen Typen“ bezeichnet (VAS 143). Von März bis Mai 2022 habe er gegen den S unsachlich ein Disziplinarverfahren eingeleitet und diesen dahingehend beraten, dass er sich keinen Rechtsbeistand nehmen und nicht so viel Lärm um die Sache machen solle (VAS 143). Im Mai 2023 habe er GI römisch 40 (D) als „Messi“ bezeichnet (VAS 143).
Er habe entgegen den Vorgaben alle LED-Gespräche selbst geführt, den Bediensteten keine Vorbereitungszeit gegeben, diese nicht ausreden lassen und auch die Dokumentation nicht ausgehändigt. Er habe systematisch Einzelgespräche mit Mitarbeitern geführt, um diese gegeneinander „auszuspielen“. Der BF benütze auch seine Dienststellung und ersuche mit dem Dienst-Kfz Privatfahrten durchzuführen, wie Fahrten mit Gattin, im Krankenstand, Möbeltransporte (VAS 146). Der BF glaube, wenn er Lobeshymnen in seine Montagsprotokolle hinein formuliere, habe er ein Alibi, das sei aber nur eine „gespielte“ Wertschätzung (VAS 148). „B. ca Ende Dezember 2024 bzw im Jänner 2025 eine XXXX Ermittlung – er hätte sich an der Polizeiinspektion XXXX XXXX gegenüber einer Zielperson als BFA-Mitarbeiter ausgegeben – in der Sache XXXX ohne Rechtsgrundlage durchgeführt habe und stünde dadurch im Verdacht des § 302 StGB. Die weiteren Ermittlungen würden durch das BAK geführt (VAS 42).“ „B. ca Ende Dezember 2024 bzw im Jänner 2025 eine römisch 40 Ermittlung – er hätte sich an der Polizeiinspektion römisch 40 römisch 40 gegenüber einer Zielperson als BFA-Mitarbeiter ausgegeben – in der Sache römisch 40 ohne Rechtsgrundlage durchgeführt habe und stünde dadurch im Verdacht des Paragraph 302, StGB. Die weiteren Ermittlungen würden durch das BAK geführt (VAS 42).“ Der Vorwurf basiert auf einem Aktenvermerk des S, VAS 123) und einer niederschriftlich festgehaltenen Zeugenaussage des S vom 22.01.2026 (VAS 192 f, Niederschrift mit S: Bei der dieser seine Angaben bestätigte und auch zu einer vom BF zunächst angeordneten, aber von ihm [S] abgelehnten Sicherstellung bzw Zerstörung des Mobiltelefons der Zielperson Auskunft gab). „C. Mitte 2025 den Mitarbeiter S angewiesen habe, sichergestellte Bombenbaupläne zu „verlieren“, welche auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft nach einem eingestellten Verfahren an den Verdächtigen wieder auszufolgen gewesen wären. Erst nachdem sich dieser geweigert habe, habe der B von seinem Vorhaben Abstand genommen. Die weiteren Ermittlungen würden durch das BAK gefühlt (VAS 42).“ Der Vorwurf basiert auf einem Aktenvermerk des S (VAS 125) und der niederschriftlich festgehaltenen Zeugenaussage des S vom 22.01.2026 (VAS 194). „D. Ende 2025 seine Stellvertreterin Hofrätin XXXX (E) angewiesen, M in einem Bewerbungsverfahren zum XXXX des Referat XXXX bewusst schlechter zu beschreiben, damit ein anderer von ihm präferierter Bediensteter ( XXXX ) die Planstelle in einem Folgebesetzungsverfahren ( XXXX -Referat) erhält. Es bestehe der Verdacht, dass die Beschreibung im Widerspruch zur wahren Sachlage und insb früheren Beschreibungen des M stehe und sei auch dieses Faktum dem BAK im Sinne des § 4 BAK-G zur weiteren Ermittlung angeboten worden (AS 42).“ „D. Ende 2025 seine Stellvertreterin Hofrätin römisch 40 (E) angewiesen, M in einem Bewerbungsverfahren zum römisch 40 des Referat römisch 40 bewusst schlechter zu beschreiben, damit ein anderer von ihm präferierter Bediensteter ( römisch 40 ) die Planstelle in einem Folgebesetzungsverfahren ( römisch 40 -Referat) erhält. Es bestehe der Verdacht, dass die Beschreibung im Widerspruch zur wahren Sachlage und insb früheren Beschreibungen des M stehe und sei auch dieses Faktum dem BAK im Sinne des Paragraph 4, BAK-G zur weiteren Ermittlung angeboten worden (AS 42).“
Dieser Vorwurf basiert auf der Aussage des Mitarbeiters O vom 20.01.2026 (VAS 65, 66). „E. Aussage/Weisung, dass das Mobiltelefon eines Festgenommenen (rechtsgrundlos) zu vernichten ist (Frühjahr 2025).“ Dieser Vorwurf basiert auf der Aussage des Mitarbeiters S vom 22.01.2026 (VAS 192). „F. Nichtumsetzen eines BMI Erlasses zum XXXX , wo die Anmietung eines Büros geregelt ist und der BF „Erlass – was interessiert mi a Erlass.“, geäußert und dies abgelehnt habe (VAS 128).“„F. Nichtumsetzen eines BMI Erlasses zum römisch 40 , wo die Anmietung eines Büros geregelt ist und der BF „Erlass – was interessiert mi a Erlass.“, geäußert und dies abgelehnt habe (VAS 128).“ Dieser Vorwurf basiert auf der Aussage des Mitarbeiters S vom 20.01.2026 (VAS 128). Er ist in der später erstatteten Disziplinaranzeige nicht mehr enthalten und war daher im Zuge der Entscheidung des BVwG auch nicht mehr darauf einzugehen. „G. Unsachliche Kritik und Herabwürdigung
Im Akt der LPD findet sich noch eine anonyme E-Mail vom 21.01.2026 (VAS 183), wo sinngemäß angeführt wurde, dass sich der BF, obwohl dafür nicht zuständig, sich für einen Todesfall in seiner Heimatgemeinde (angeblich Suizid) interessiert und versucht habe an Informationen diesbezüglich zu kommen. Er sei auch bei der Obduktion, bei der Hinweise für Fremdverschulden gefunden worden seien, überraschend aufgetaucht und habe die Freigabe der Leiche noch vor der offiziellen Freigabe durch das Landeskriminalamt erwirkt. Er habe auch Informationen zum Nichtauffinden eines Abschiedsbriefes gehabt, wo er behauptet habe, dass dieser verbrannt worden sei.
Weiters findet sich darin eine Stellungname der Ärztin Dr.in XXXX , des Arbeitsmedizinischen Dienstes (AMD) vom 09.01.2026, wo von dieser angeführt wurde, dass Dienstnehmer der Abt des BF durch die konflikthaften Auseinandersetzungen mit dem BF massiv belastet seien und bereits teilweise unter Stressfolgeerkrankungen leiden würden (VAS 196). Weiters findet sich darin eine Stellungname der Ärztin Dr.in römisch 40 , des Arbeitsmedizinischen Dienstes (AMD) vom 09.01.2026, wo von dieser angeführt wurde, dass Dienstnehmer der Abt des BF durch die konflikthaften Auseinandersetzungen mit dem BF massiv belastet seien und bereits teilweise unter Stressfolgeerkrankungen leiden würden (VAS 196).
Vor dem Hintergrund dieser Unterlagen bestätigte bzw sprach auch die BDB am 16.02.2026 die Suspendierung des BF aus.
In der Zwischenzeit ist auch die mit Beilagen über 800 Seiten starke Anzeige der Dienstbehörde gegen den BF vom 02.04.2026 eingelangt, die diesem am 07.04.2026 zugestellt und dessen RV erst am 08.04.2026 zugekommen ist (VHS 7). In der Zwischenzeit ist auch die mit Beilagen über 800 Seiten starke Anzeige der Dienstbehörde gegen den BF vom 02.04.2026 eingelangt, die diesem am 07.04.2026 zugestellt und dessen Regierungsvorlage erst am 08.04.2026 zugekommen ist (VHS 7).
In der Anzeige werden 11 Sachverhalte mit Anhaltspunkten für den Verdacht von Dienstpflichtverletzunge1n (als „Fakten“ bezeichnet) angeführt, aus welchen sich der Verdacht von gerichtlich strafbaren Handlungen ergebe und die dzt vom BAK untersucht würden (Anonymisierung durch BVwG): ‚1. StGB Faktum: „Führen einer XXXX Ermittlung ohne Rechtsgrundlage“:„Führen einer römisch 40 Ermittlung ohne Rechtsgrundlage“:
Der [BF] ist verdächtig, sich Ende Dezember 2024 bzw. im Jänner 2025 auf der PI XXXX als BFA Mitarbeiter ausgegeben und damit eine XXXX Ermittlung ohne Rechtsgrundlage durchgeführt zu haben.Der [BF] ist verdächtig, sich Ende Dezember 2024 bzw. im Jänner 2025 auf der PI römisch 40 als BFA Mitarbeiter ausgegeben und damit eine römisch 40 Ermittlung ohne Rechtsgrundlage durchgeführt zu haben.
Der [BF] ist verdächtig Mitte 2025 einen Mitarbeiter [S] angewiesen zu haben, Pläne zu vernichten, welche auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft auszufolgen gewesen wären.
Der [BF] ist verdächtig Ende 2025 Mitarbeiter [gemeint O und E] angewiesen zu haben, [M] in einem Bewerbungsverfahren zum XXXX bewusst schlechter zu beschreiben, damit ein anderer von ihm präferierter Bediensteter die Planstelle in einem Folgebesetzungsverfahren erhält. Es besteht der Verdacht, dass die Beschreibung im Widerspruch zur wahren Sachlage und insb. früheren Beschreibungen steht.Der [BF] ist verdächtig Ende 2025 Mitarbeiter [gemeint O und E] angewiesen zu haben, [M] in einem Bewerbungsverfahren zum römisch 40 bewusst schlechter zu beschreiben, damit ein anderer von ihm präferierter Bediensteter die Planstelle in einem Folgebesetzungsverfahren erhält. Es besteht der Verdacht, dass die Beschreibung im Widerspruch zur wahren Sachlage und insb. früheren Beschreibungen steht.
Der [BF] ist verdächtig im Jahr 2024 in einem Todesfall für Bekannte bzw. Freunde zumindest überschießende Erkundigungen aus reinem privatem Interesse angestellt zu haben. Beispielsweise erschien der [BF] im September 2024 bei der von der Staatsanwalt angeordneten Obduktion in der Gerichtsmedizin.
Im Frühjahr, März 2025 (lt Ergänzung der Dienstbehörde, OZ 9, 1), erteilte der [BF] an [S] eine Weisung das Mobiltelefon eines Festgenommenen zu zerstören, weil oder wenn die Voraussetzungen einer Sicherstellung für dieses Telefon nicht vorliegen würden.
In einer Anfrage des Amts der XXXX Landesregierung mit Ersuchen um Stellungnahme (Verfahren zur Aberkennung der Staatsangehörigkeit einer Österreicherin) wurde vom [BF] an die Sachbearbeiterin XXXX [I] die Weisung erteilt keine weiteren Auskünfte zu erteilen, da das Verfahren rechtswidrig sei und er (sinngemäß) dem Land XXXX dies mitteilen werden. Monate später wurde der Sachbearbeiterin [I] seitens des „Landes“ zur Kenntnis gebracht, dass das Verfahren noch offen sei und die Auskünfte benötigt werden.In einer Anfrage des Amts der römisch 40 Landesregierung mit Ersuchen um Stellungnahme (Verfahren zur Aberkennung der Staatsangehörigkeit einer Österreicherin) wurde vom [BF] an die Sachbearbeiterin römisch 40 [I] die Weisung erteilt keine weiteren Auskünfte zu erteilen, da das Verfahren rechtswidrig sei und er (sinngemäß) dem Land römisch 40 dies mitteilen werden. Monate später wurde der Sachbearbeiterin [I] seitens des „Landes“ zur Kenntnis gebracht, dass das Verfahren noch offen sei und die Auskünfte benötigt werden.
Der [BF] ordnete mit E-Mail vom 01.08.2025 an die Bedienstete XXXX [K] eine XXXX (konkret zitierte Rechtsgrundlage § 55a Abs. 1 Zif. 2 SPG) von 4276 Personen an. Es besteht der Verdacht, dass die unangekündigte Kundgebung im Rahmen der XXXX und die Tatsache, dass der oder die ‚ XXXX ‘ noch nicht ausgeforscht werden konnte, der konkrete Beweggrund für diese Datenabfrage war.Der [BF] ordnete mit E-Mail vom 01.08.2025 an die Bedienstete römisch 40 [K] eine römisch 40 (konkret zitierte Rechtsgrundlage Paragraph 55 a, Absatz eins, Zif. 2 SPG) von 4276 Personen an. Es besteht der Verdacht, dass die unangekündigte Kundgebung im Rahmen der römisch 40 und die Tatsache, dass der oder die ‚ römisch 40 ‘ noch nicht ausgeforscht werden konnte, der konkrete Beweggrund für diese Datenabfrage war.
Selbst im Falle, dass das Motiv künftige Besuche - namentlich nicht genannter Organwalter bzw. Vertreter im Sinne des § 55a Abs. 1 Zif. 2 SPG - waren, widerspricht die Überprüfung von über 4000 Bediensteten der XXXX (und ohne konkretes Geburtsdatum) der genannten Bestimmung, da sich neben Fragen der Verhältnismäßigkeit der Menge der Datenabfragen auch die räumliche Beziehung dieser Personen ( XXXX .) nicht begründen lassen wird. Im Falle des von den Bediensteten geäußerten Verdachts betreffend Ausforschung XXXX wurde die Rechtsgrundlage ohnehin - da sie dem vorbeugenden Schutz dient - offensichtlich rechtsmissbräuchlich angewandt.Selbst im Falle, dass das Motiv künftige Besuche - namentlich nicht genannter Organwalter bzw. Vertreter im Sinne des Paragraph 55 a, Absatz eins, Zif. 2 SPG - waren, widerspricht die Überprüfung von über 4000 Bediensteten der römisch 40 (und ohne konkretes Geburtsdatum) der genannten Bestimmung, da sich neben Fragen der Verhältnismäßigkeit der Menge der Datenabfragen auch die räumliche Beziehung dieser Personen ( römisch 40 .) nicht begründen lassen wird. Im Falle des von den Bediensteten geäußerten Verdachts betreffend Ausforschung römisch 40 wurde die Rechtsgrundlage ohnehin - da sie dem vorbeugenden Schutz dient - offensichtlich rechtsmissbräuchlich angewandt.
Über Auftrag des [BF] wurden von einem Bediensteten des XXXX [P]) am 21.05.2025 Erhebungen (vermutlich SPG bzw. StPO) wegen eines am 21.05.2025 kurz nach Mitternacht stattgefundenen Ereignisses zum Nachteil der Ehegattin des [BF] geführt. Die Ehegattin des [BF] wurde von der Stadt XXXX beginnend bis zum Wohnsitz in XXXX von einem PKW verfolgt. Über Auftrag des [BF] wurden von einem Bediensteten des römisch 40 [P]) am 21.05.2025 Erhebungen (vermutlich SPG bzw. StPO) wegen eines am 21.05.2025 kurz nach Mitternacht stattgefundenen Ereignisses zum Nachteil der Ehegattin des [BF] geführt. Die Ehegattin des [BF] wurde von der Stadt römisch 40 beginnend bis zum Wohnsitz in römisch 40 von einem PKW verfolgt.
Zur Ermittlung wurde vom Bediensteten Einsicht in die Kameras nach § 54 Abs. 6 SPG sowie EKIS Abfragen durchgeführt. Das XXXX ist für derartige Amtshandlungen nicht zuständig und hätte sich der [BF] im Falle einer Zuständigkeit weiterer Verfügungen auf Grund der klaren Befangenheit enthalten müssen.Zur Ermittlung wurde vom Bediensteten Einsicht in die Kameras nach Paragraph 54, Absatz 6, SPG sowie EKIS Abfragen durchgeführt. Das römisch 40 ist für derartige Amtshandlungen nicht zuständig und hätte sich der [BF] im Falle einer Zuständigkeit weiterer Verfügungen auf Grund der klaren Befangenheit enthalten müssen.
XXXX : römisch 40 :
Irgendwann im Zeitraum 01. bis 10.10.2025 hatte der [BF] zwei Bedienstete des XXXX [J] und XXXX [G]) angewiesen, Daten von XXXX an das Messezentrum zwecks Führung eines Besitzstörungsverfahrens weiterzuleiten.Irgendwann im Zeitraum 01. bis 10.10.2025 hatte der [BF] zwei Bedienstete des römisch 40 [J] und römisch 40 [G]) angewiesen, Daten von römisch 40 an das Messezentrum zwecks Führung eines Besitzstörungsverfahrens weiterzuleiten.
Die XXXX waren nicht Gegenstand von StPO - Ermittlungen und bestand keine Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung bzw. ist diese mutmaßlich entgegen der DSGVO erfolgt.Die römisch 40 waren nicht Gegenstand von StPO - Ermittlungen und bestand keine Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung bzw. ist diese mutmaßlich entgegen der DSGVO erfolgt.
Tankstelle:
Im August 2022 wurden Bedienstete des XXXX [gemeint J] vom [BF] angewiesen personenbezogene Daten, ohne gesetzliche Ermächtigung, an einen Tankstellebetreiber zwecks Führung eines Besitzstörungsverfahrens weiterzuleiten.Im August 2022 wurden Bedienstete des römisch 40 [gemeint J] vom [BF] angewiesen personenbezogene Daten, ohne gesetzliche Ermächtigung, an einen Tankstellebetreiber zwecks Führung eines Besitzstörungsverfahrens weiterzuleiten.
Trotz gesetzlicher Verpflichtung (§ XXXX ) wurde von [BF] bei XXXX [V] die XXXX ( XXXX ) nicht durchgeführt und gegenüber [O] die Aussage getätigt ‚ XXXX [V] macht seine Arbeit und wenn’s nach mir geht, dann kann er bis zu seiner Pension bleiben‘.Trotz gesetzlicher Verpflichtung (Paragraph römisch 40 ) wurde von [BF] bei römisch 40 [V] die römisch 40 ( römisch 40 ) nicht durchgeführt und gegenüber [O] die Aussage getätigt ‚ römisch 40 [V] macht seine Arbeit und wenn’s nach mir geht, dann kann er bis zu seiner Pension bleiben‘.
Der Bericht des AMD, in dem ein berichtspflichtiger Sachverhalt wegen einer möglichen Verwirklichung der §§ 83 ff StGB durch [BF] erkannt wird (siehe unten), wird unter Beilage der Disziplinaranzeige dem BAK übermittelt.“Der Bericht des AMD, in dem ein berichtspflichtiger Sachverhalt wegen einer möglichen Verwirklichung der Paragraphen 83, ff StGB durch [BF] erkannt wird (siehe unten), wird unter Beilage der Disziplinaranzeige dem BAK übermittelt.“ In diesem Bericht der Arbeitspsychologin Mag. XXXX des AMD vom 25.03.2026 die mit 23 Mitarbeiter:innen der Abt sprach, wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bei einer Vielzahl der Mitarbeiter des BF aufgrund der erhöhten psychischen Belastung durch den Führungsstil des BF teilweise bereits krankheitswertige Symptome (ua Schlafstörungen, psychosomatischen Beschwerden) bestünden und ein signifikanter Anteil der Bediensteten bereits eigeninitiativ psychotherapeutische bzw klinisch-psychologische Unterstützung in Anspruch nimmt. Sodann wird wörtlich ausgeführt (EB-801): In diesem Bericht der Arbeitspsychologin Mag. römisch 40 des AMD vom 25.03.2026 die mit 23 Mitarbeiter:innen der Abt sprach, wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bei einer Vielzahl der Mitarbeiter des BF aufgrund der erhöhten psychischen Belastung durch den Führungsstil des BF teilweise bereits krankheitswertige Symptome (ua Schlafstörungen, psychosomatischen Beschwerden) bestünden und ein signifikanter Anteil der Bediensteten bereits eigeninitiativ psychotherapeutische bzw klinisch-psychologische Unterstützung in Anspruch nimmt. Sodann wird wörtlich ausgeführt (EB-801): „Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fürsorgepflicht ist von einer Wiedereinsetzung in eine Führungsfunktion – sowohl in bisherigen als auch in anderen Arbeitsbereichen – auf fachlicher Sicht abzusehen, da ein erhöhtes Risiko für psychische Belastungen mit Krankheitswert sowie entsprechende Folgewirkungen (Krankenstände, Fluktuation) bestehen.“ In der Disziplinaranzeige (Seiten 7 bis 23) sind sodann weitere „dienstrechtlich relevante Sachverhalte“ (wiederum jeweils als „Faktum“ bezeichnet) angeführt, die teilweise bis ins Jahr 2017 zurückreichen. In der Folge werden diese fortlaufend nummeriert, um eine bessere Zuordenbarkeit zu ermöglichen, aber nur jene angeführt, wo ganz offensichtlich noch keine Verjährung eingetreten ist (gem § 94 Abs 1 BDG liegt diese bei 6 Monaten ab Kenntnisnahme bzw bei drei Jahren ab Beendigung der Dienstpflichtverletzung) und die soweit begründet sind, dass sie ausreichend konkretisiert bzw durch weitere Erhebungen eine Konkretisierung erwartbar ist, ob überhaupt eine Dienstpflichtverletzung vorliegt.In der Disziplinaranzeige (Seiten 7 bis 23) sind sodann weitere „dienstrechtlich relevante Sachverhalte“ (wiederum jeweils als „Faktum“ bezeichnet) angeführt, die teilweise bis ins Jahr 2017 zurückreichen. In der Folge werden diese fortlaufend nummeriert, um eine bessere Zuordenbarkeit zu ermöglichen, aber nur jene angeführt, wo ganz offensichtlich noch keine Verjährung eingetreten ist (gem Paragraph 94, Absatz eins, BDG liegt diese bei 6 Monaten ab Kenntnisnahme bzw bei drei Jahren ab Beendigung der Dienstpflichtverletzung) und die soweit begründet sind, dass sie ausreichend konkretisiert bzw durch weitere Erhebungen eine Konkretisierung erwartbar ist, ob überhaupt eine Dienstpflichtverletzung vorliegt.
In den Erlässen der LPD „Personalentwicklung / Ausbildungsangelegenheiten (OZ 001) Erlass BMI - GZ: 2022-0.926.504 v. 10.1.2023; vom 26.01.2023, GZ: PAD/23/00181634/001/AA und vom 05.03.2024 „Personalentwicklung / Ausbildungsangelegenheiten (OZ 001 ), LED 2024“ sowie vom 25.02.2025 „Personalentwicklung / Ausbildungsangelegenheiten (OZ 001 ), LED 2025“, GZ: PAD/25/0040737/9/001/AA, wird darauf hingewiesen, dass das Gespräch im Vordergrund steht und wird auf den „Leitfaden zur Gesprächsführung hingewiesen“ (vgl Ergänzung der Dienstbehörde vom 13.04.2026, OZ 9, 42 ff). Was im LPD-Auftrag vom 18.02.2026 ohne GZ angeordnet ist, ist weder dem Akt noch der Ergänzung der Dienstbehörde vom 13.04.2026, OZ 9 zu entnehmen.
Die Dienstbehörde verweist dazu pauschal auf die Antworten der Mitarbeiter zu Frage 23 wonach die Mitarbeiter die Gespräche als Monologe bezeichnet hätten und führt an, dass der BF nur unmittelbarer Dienstvorgesetzter der stv Abteilungsleiterin sowie des Referatsleites O sei. Der BF habe auch mit allen Mitarbeitern die LED Gespräche geführt obwohl er nur mittelbarer Vorgesetzter zu diesen gewesen sei. In den Erlässen der LPD „Personalentwicklung / Ausbildungsangelegenheiten (OZ 001) Erlass BMI - GZ: 2022-0.926.504 v. 10.1.2023; vom 26.01.2023, GZ: PAD/23/00181634/001/AA und vom 05.03.2024 „Personalentwicklung / Ausbildungsangelegenheiten (OZ 001 ), LED 2024“ sowie vom 25.02.2025 „Personalentwicklung / Ausbildungsangelegenheiten (OZ 001 ), LED 2025“, GZ: PAD/25/0040737/9/001/AA, wird darauf hingewiesen, dass das Gespräch im Vordergrund steht und wird auf den „Leitfaden zur Gesprächsführung hingewiesen“ vergleiche Ergänzung der Dienstbehörde vom 13.04.2026, OZ 9, 42 ff).
Was im LPD-Auftrag vom 18.02.2026 ohne GZ angeordnet ist, ist weder dem Akt noch der Ergänzung der Dienstbehörde vom 13.04.2026, OZ 9 zu entnehmen. Die Dienstbehörde verweist dazu pauschal auf die Antworten der Mitarbeiter zu Frage 23 wonach die Mitarbeiter die Gespräche als Monologe bezeichnet hätten und führt an, dass der BF nur unmittelbarer Dienstvorgesetzter der stv Abteilungsleiterin sowie des Referatsleites O sei. Der BF habe auch mit allen Mitarbeitern die LED Gespräche geführt obwohl er nur mittelbarer Vorgesetzter zu diesen gewesen sei.
Bei einem LED-Gespräch handelt es sich um ein Mitarbeitergespräch gem § 45 ff BDG, das geht aus dem Erlass des BMI vom 16.01.2021, „Organisation LED 2021 (Leistungs- und Entwicklungsdialog) – Starterlass“, GZ: 2020-0.7 89.846, hervor (vgl Ergänzung der Dienstbehörde vom 13.04.2026, OZ 9, 48). Darin ist angeführt, dass wie in den Vorjahren die ausgefüllten Formulare nach Abschluss der LED den zuständigen BPK/SPK bzw Abteilungsleitungen zu übermitteln sind, die ihrerseits die gesammelten Formulare dem Büro A1 zur strategischen Bedarfsanalyse (= Abgleich zwischen dem Bedarf der Organisation/LPD und den Potentialen/lnteressen/Wünschen der Bediensteten) zu übersenden haben und dafür Sorge zu tragen ist, dass alle LED Aufzeichnungen vor Ort (PA) nachvollziehbar evident gehalten werden.
Bei einem LED-Gespräch handelt es sich um ein Mitarbeitergespräch gem Paragraph 45, ff BDG, das geht aus dem Erlass des BMI vom 16.01.2021, „Organisation LED 2021 (Leistungs- und Entwicklungsdialog) – Starterlass“, GZ: 2020-0.7 89.846, hervor vergleiche Ergänzung der Dienstbehörde vom 13.04.2026, OZ 9, 48). Darin ist angeführt, dass wie in den Vorjahren die ausgefüllten Formulare nach Abschluss der LED den zuständigen BPK/SPK bzw Abteilungsleitungen zu übermitteln sind, die ihrerseits die gesammelten Formulare dem Büro A1 zur strategischen Bedarfsanalyse (= Abgleich zwischen dem Bedarf der Organisation/LPD und den Potentialen/lnteressen/Wünschen der Bediensteten) zu übersenden haben und dafür Sorge zu tragen ist, dass alle LED Aufzeichnungen vor Ort (PA) nachvollziehbar evident gehalten werden.
Der Großteil der Mitarbeiter gab dazu an, dass die LED Gespräche Monologe gewesen sind, sie keine Vorbereitungszeit gehabt, sie keine Ausfertigungen erhalten und nichts unterschrieben hätten.
Zu diesem Punkt ist den Beilagen der Disziplinaranzeige (EB-741) ein Auftrag des Referenten der XXXX vom 18.10.2024 zu entnehmen, in dem ua angeordnet wird, dass die Abt des BF einen Verbindungsbeamten ab Ankunft Flughafen bis Ankunft XXXX und die Lotsung im eigenen Behördenbereich wahrzunehmen hat. Der BF habe seinem Mitarbeiter CK gesagt, dass kein Verbindungsbeamter und keine Lotsung notwendig sei. Dieser habe aber gem dem Auftrag der XXXX entsprochen und dadurch einen Angriff verhindert. CK hat dies in seiner Stellungnahme angeführt (EB-630).Zu diesem Punkt ist den Beilagen der Disziplinaranzeige (EB-741) ein Auftrag des Referenten der römisch 40 vom 18.10.2024 zu entnehmen, in dem ua angeordnet wird, dass die Abt des BF einen Verbindungsbeamten ab Ankunft Flughafen bis Ankunft römisch 40 und die Lotsung im eigenen Behördenbereich wahrzunehmen hat. Der BF habe seinem Mitarbeiter CK gesagt, dass kein Verbindungsbeamter und keine Lotsung notwendig sei. Dieser habe aber gem dem Auftrag der römisch 40 entsprochen und dadurch einen Angriff verhindert. CK hat dies in seiner Stellungnahme angeführt (EB-630).
In der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie - APD-RL, BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018, Pkt 2.8. ist angeordnet, dass der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst - ausgenommen in Ausnahmefällen - verboten ist. Diese Ausnahmefälle sind, lnnendiensttätigkeiten außerhalb des Einsichtsbereiches dritter Personen, Festlichkeiten, Meetings mit externen Personen, sofern es den gesellschaftlichen Usancen entspricht bzw. der Zweck der Amtshandlung das bedingt und Repräsentationsveranstaltungen, hier ist der Konsum einer geringen Menge alkoholischer Getränke zulässig, wenn in der Folge weder Parteienverkehr noch die Notwendigkeit des exekutiven Einschreitens oder das Lenken eines Dienstfahrzeuges zu erwarten sind.
Eine derartiger Ausnahme fall lag nach den Angaben der Dienstbehörde nicht vor, weil der BF eine exekutivdienstliche Tätigkeit ausgeübt hat (vgl Ergänzung der Dienstbehörde vom 13.04.2026, OZ 9, 1 und 31).Eine derartiger Ausnahme fall lag nach den Angaben der Dienstbehörde nicht vor, weil der BF eine exekutivdienstliche Tätigkeit ausgeübt hat vergleiche Ergänzung der Dienstbehörde vom 13.04.2026, OZ 9, 1 und 31).
Der Zeuge J führte dazu an, dass es 2020 um eine Demonstration gegen Vollspatenböden gegangen sei, wo sich der BF persönlich zur Parteizentrale begeben habe. 2023 sei ein Schriftzug „NIE WIEDER“ mit Kreide auf der Straße angebracht worden. Er habe sich damals im Auftrag des BF zur XXXX -Zentrale begeben müssen. 2025 hatte ein unbekannter Mann einen Zettel an die Tür geklebt und eine Aufschrift mit Kreide vor der Eingangstüre angebracht, wo er XXXX und deren Eintreten für die Impflicht kritisiert habe. Der H habe im Auftrag des BF den Mann anhand der Bilder der Videoanlage ausforschen müssen Alle Vorfälle die die XXXX betroffen hätten, hätten umgehend dem BF gemeldet werden müssen (EB-787). CK gab ergänzend an, er habe den Auftrag gehabt nach Einstellung der Staatsanwaltschaft eines Verfahrens wegen Beleidigung eines oder einer XXXX -Politikerin, Aktenteile an diese/n weiterzuleiten, zum Zweck der Anzeige einer Ehrenbeleidigung.
Er habe das damals verweigert (EB-506). Der Zeuge J führte dazu an, dass es 2020 um eine Demonstration gegen Vollspatenböden gegangen sei, wo sich der BF persönlich zur Parteizentrale begeben habe. 2023 sei ein Schriftzug „NIE WIEDER“ mit Kreide auf der Straße angebracht worden. Er habe sich damals im Auftrag des BF zur römisch 40 -Zentrale begeben müssen. 2025 hatte ein unbekannter Mann einen Zettel an die Tür geklebt und eine Aufschrift mit Kreide vor der Eingangstüre angebracht, wo er römisch 40 und deren Eintreten für die Impflicht kritisiert habe. Der H habe im Auftrag des BF den Mann anhand der Bilder der Videoanlage ausforschen müssen Alle Vorfälle die die römisch 40 betroffen hätten, hätten umgehend dem BF gemeldet werden müssen (EB-787).
CK gab ergänzend an, er habe den Auftrag gehabt nach Einstellung der Staatsanwaltschaft eines Verfahrens wegen Beleidigung eines oder einer römisch 40 -Politikerin, Aktenteile an diese/n weiterzuleiten, zum Zweck der Anzeige einer Ehrenbeleidigung. Er habe das damals verweigert (EB-506).
Nach Ansicht des BVwG ergeben sich aus den Stellungnahme der Bediensteten noch weitere diesbezügliche Anhaltspunkte für Verdachtsgründe (sie werden als f und g angeschlossen): f. Auch XXXX (T), der seit 01.12.2021 in der Abt dienstzugeteilt war (EB-513), gab in seiner Stellungnahme an, er sei einmal während seiner Dienstzeit „vom BF aufgefordert worden, diesen an seine Heimatadresse bzw zu eine PKW-Werkstatt in XXXX zu fahren, damit dieser den PKW seiner Tochter von der Reparatur abholen konnte“. Er habe diese Fahrt in der Folge mit dienstlichen Erhebungen verbunden. Näheres könne er dazu nicht angeben (EB-515). f. Auch römisch 40 (T), der seit 01.12.2021 in der Abt dienstzugeteilt war (EB-513), gab in seiner Stellungnahme an, er sei einmal während seiner Dienstzeit „vom BF aufgefordert worden, diesen an seine Heimatadresse bzw zu eine PKW-Werkstatt in römisch 40 zu fahren, damit dieser den PKW seiner Tochter von der Reparatur abholen konnte“. Er habe diese Fahrt in der Folge mit dienstlichen Erhebungen verbunden. Näheres könne er dazu nicht angeben (EB-515). g. R, der seit 01.01.2024 in der Abt war (EB-237), gab ebenfalls an, zu einem Zeitpunkt den er nicht mehr nennen könne, den BF - der mit seinem Privatauto in die Werkstatt gefahren sei, um dort entweder einen Unterbodenschutz oder eine Fahrzeugreinigung durchführen zu lassen – „er habe mit dem Dienstauto folgen müssen und diesen anschließend in die Dienststelle zurückzubringen“ (EB-250, 251).
Auch für die beiden letztgenannten Fälle gilt die oa fünfjährige Verjährungsfrist des § 94 Abs 4 BDG, sodass dies noch nicht verjährt sind und offenbar bei der Auflistung durch die Dienstbehörde übersehen wurden. Ebenso, wäre die Punkte 21 e-g in die Aufzählung der strafrechtlichen Verdachtsgründe nach § 302 StGB aufzunehmen gewesen (vgl dazu die rechtliche Beurteilung). Auch für die beiden letztgenannten Fälle gilt die oa fünfjährige Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz 4, BDG, sodass dies noch nicht verjährt sind und offenbar bei der Auflistung durch die Dienstbehörde übersehen wurden. Ebenso, wäre die Punkte 21 e-g in die Aufzählung der strafrechtlichen Verdachtsgründe nach Paragraph 302, StGB aufzunehmen gewesen vergleiche dazu die rechtliche Beurteilung).
Es werden in der Folge nach einer Zusammenfassung allgemeiner Aussagen der Bediensteten (Seite 23 bis 27), 26 konkrete Sachverhalte (bis zur Seite 35 der Disziplinaranzeige) angeführt und auf die jeweiligen schriftlichen Angaben der Bediensteten verwiesen, die der Disziplinaranzeige beiliegen. Sodann werden in der Anzeige von Seite 23 beginnend, unter diesem Punkt eine Reihe von Aussagen angeführt, die Anhaltspunkte für den Verdacht einer Verletzung des Paragraph 43 a, BDG durch Störung des Betriebsfriedens darstellen würden. Diese wurden im Zuge von Antworten aus einem Frageprogramm mit 29 Fragen gewonnen, das nach der vorläufigen Suspendierung von der Dienstbehörde an alle (bis auf die erst kurz in der Dienststelle befindlichen) Bediensteten der Abt übermittelt wurde.
Angeführt wird sinngemäß, dass sich die Mobbinghandlungen seit dem römisch 40 .2016 (das ist der Zeitpunkt, wo der BF in das römisch 40 versetzt wurde) nicht geändert hätten und daher auch wenn diese länger zurückliegen würden, nicht verjährt seien, sondern als fortlaufende Störung des Betriebsfriedens zu werten seien. Es werden in der Folge nach einer Zusammenfassung allgemeiner Aussagen der Bediensteten (Seite 23 bis 27), 26 konkrete Sachverhalte (bis zur Seite 35 der Disziplinaranzeige) angeführt und auf die jeweiligen schriftlichen Angaben der Bediensteten verwiesen, die der Disziplinaranzeige beiliegen.
Die allgemeinen Aussagen lauten (ohne die Hinweise auf die Bediensteten die die Angaben dazu gemacht haben, die aber in der Anzeige konkret angeführt sind): ‚Durchgehend brachten die zur Aufforderung zur Stellungnahme angewiesenen Bediensteten vor, dass es große Spannungen zwischen dem [BF] und den Bediensteten gegen hat {vgl. Stellungahme XXXX Antwort 3 - toxisches Klima, systematische Unterdrückung, […] Launen, Herrschsucht, […] litt jeder unter einer gewissen, nicht definierbaren „Angst“).‚Durchgehend brachten die zur Aufforderung zur Stellungnahme angewiesenen Bediensteten vor, dass es große Spannungen zwischen dem [BF] und den Bediensteten gegen hat {vgl. Stellungahme römisch 40 Antwort 3 - toxisches Klima, systematische Unterdrückung, […] Launen, Herrschsucht, […] litt jeder unter einer gewissen, nicht definierbaren „Angst“). […][BF hat] „die Mannschaft“ schon längere Zeit verloren.
Anregungen oder andere Vorschläge zur Dienstverrichtung wurden ignoriert. Es gab keine ehrliche Wertschätzung gegenüber den meisten Bediensteten. Besprechungen erwiesen sich als Monolog ([BF] lies die Bediensteten nicht ausreden) bzw. endeten teilweise in Wissensüberprüfungen. […] „Gehe nicht zu deinem Fürst, wenn du nicht gerufen wirst“.
Widerspruch wurde nicht geduldet bzw. wurde dieser im Keim erstickt. Fallweise wurde der [BF] als Narzisst bezeichnet bzw. narzisstische Züge erwähnt. Der Führungsstil wird ua. von manchen Bediensteten als „Führen durch Drohen“, „Regierung“, „Führen durch Angst“, „Jeder ist mein Eigen“, „Ober sticht Unter“, „Zuckerbrot und Peitsche“ bezeichnet und wird von einigen Bediensteten von Angstzuständen berichtet, insbesondere wenn der [BF] einen „schlechten Tag“ hatte. […] Plandienstwochenenden wurden bspw. mit folgender Generalunterstellung verwehrt: „Do wird sowieso nix gehagglt, wenn keiner von da Leitung do is“ bzw. würden sich die Beamten einen „Lenz“ machen.
Der [BF] konfrontierte bspw. unmittelbar nach seiner Versetzung zum XXXX [B] mit einem privaten Treffen mit HR Mag. XXXX und äußerte sich sinngemäß, dass es besser ist, solche Treffen in Zukunft zu unterlassen. Diese Aussage ist bezeichnend für den wahrgenommenen Kontrollmechanismus. […]Der [BF] konfrontierte bspw. unmittelbar nach seiner Versetzung zum römisch 40 [B] mit einem privaten Treffen mit HR Mag. römisch 40 und äußerte sich sinngemäß, dass es besser ist, solche Treffen in Zukunft zu unterlassen. Diese Aussage ist bezeichnend für den wahrgenommenen Kontrollmechanismus. […] Aus den Stellungnahmen gehen merkwürdige Aussagen wie „oben am XXXX wohnt Gott und der Leiter des XXXX “ hervor. […]Aus den Stellungnahmen gehen merkwürdige Aussagen wie „oben am römisch 40 wohnt Gott und der Leiter des römisch 40 “ hervor. […] Pauschales Lob des [BF] wurde als Vorwand verwendet, entsprach aber nicht den von ihm ehrlich gemeinten Verhältnissen. Das zum Ausdruck gebrachte Lob wurde von den Bediensteten als inflationär und nicht ehrlich gemeint empfunden. […] Ging [BF] pfeifend durch den Gang, war bei den Bediensteten Vorsicht geboten bzw. lief ein kalter Schauer über den Rücken der Bediensteten, weil dies ein Vorzeichen für einen „schlechten Tag“ des AL war. […] Die Bediensteten hatten Angst eine falsche Äußerung zu tätigen bzw. wurden von [BF] lehrmeisterlich behandelt. […] In den Stellungnahmen wird überwiegend ein extremes Mikromanagement des [BF] dargelegt. Beispielsweise nahm er selbst folgende Tätigkeiten wahr:
Diese sind sodann an einigen Beispielen über Aussagen des BF illustriert (Seite 26).
Durchgehend alle Bediensteten führen in den Stellungnahmen an, dass sich seit der (vorläufigen) Suspendierung des [BF] das Betriebsklima erheblich verbessert hat.
Sodann werden 26 konkrete Vorwürfe in der Anzeige dargestellt (Wiederum ohne die Hinweise auf die jeweiligen Zeugenaussagen die in der Anzeige angeführt sind. In der Beweiswürdigung werden diese als Punkt 22.1 ff bezeichnet um sie von den oa Vorwürfen zu unterscheiden.):
Diese Vorgehensweise ist plakativ für das systematische Ausspielen der Mitarbeiter untereinander.
Die Aussagen zum Nachteil RI XXXX erfolgten laut Gl [S] mit Beginn des ersten Quartals 2021, im Rahmen der Vorbereitung zum E2a Kurs. Die beleidigenden Äußerungen gegenüber XXXX als „Zivilversager“ erfolgten im Jahr 2020 / 2021 während sich dieser auf Auslandseinsatz im Kosovo befand.Die Aussagen zum Nachteil RI römisch 40 erfolgten laut Gl [S] mit Beginn des ersten Quartals 2021, im Rahmen der Vorbereitung zum E2a Kurs. Die beleidigenden Äußerungen gegenüber römisch 40 als „Zivilversager“ erfolgten im Jahr 2020 / 2021 während sich dieser auf Auslandseinsatz im Kosovo befand. […] 6. Alle anderen Verwendungsgruppen außer A1/v1 wurden in ihrer Wertigkeit abgewertet.
Für ehrliche Anerkennung musste man einen Titel führen […] So wird der E2a Kurs laufend als „Knedlkurs“ bezeichnet. Umgekehrt wurde der OR Mag. [I] mit Abschluss der A1 Ausbildung vor mehreren Bediensteten mit der Aussage „Willkommen im Olymp“ zum Lehrgangsabschluss gratuliert. Aussagen wie im März 2020 „im XXXX schafft nicht der Hausmeister, nicht der CI sondern der AL an“ wurden laut Stellungnahme ebenso geäußert.Für ehrliche Anerkennung musste man einen Titel führen […] So wird der E2a Kurs laufend als „Knedlkurs“ bezeichnet. Umgekehrt wurde der OR Mag. [I] mit Abschluss der A1 Ausbildung vor mehreren Bediensteten mit der Aussage „Willkommen im Olymp“ zum Lehrgangsabschluss gratuliert. Aussagen wie im März 2020 „im römisch 40 schafft nicht der Hausmeister, nicht der CI sondern der AL an“ wurden laut Stellungnahme ebenso geäußert. […] 7. Im Jahr 2019 warnte der [BF] AI [J] vor CI [H] bzw. stellte den Bediensteten im Vier-Augengespräch als komisch dar bzw. versuchte den damals neu „zugeteilten“ Bediensteten als Spitzel zu gewinnen.
Beginnend ab November 2024 äußerte sich der [BF] gegenüber [O] bezüglich CI [W], dass er ein Narzisst sei und er auf ihn aufpassen müsse. Am 26.11.2025 warnte der [BF] [O] mit Blickrichtung zum Nebenbüro (also in Bezug auf CI [W]) mit den Worten „Pass do auf, pass do jo auf.“ Weiter warnte der [BF] pauschal vor den alten Kollegen, weil diese [O] ausnutzen würden.
Auch wurde CI [W] als Quatschkopf, Unruhestifter und Querulant bezeichnet. Vor anderen Bediensteten (auch zugeteilten Beamten) wurde vom [BF] zu CI [W] am Anfang des Jahres 2017 folgende Aussage getätigt: „Sauf nicht so viel, dann tut nix weh“ - CI [W] klagte wegen einem Hexenschuss.
Zunächst werden nochmals die aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und Anonymisierung verwendeten Abkürzungen der wichtigsten Person übersichtlich angeführt:
XXXX (W), XXXX (R), XXXX (F), XXXX (J), XXXX (S), XXXX (M), XXXX (H), XXXX (CK), XXXX (B), XXXX (ER), XXXX (D), XXXX (Z), XXXX (L), XXXX (A), XXXX [I], XXXX [K], XXXX [P] XXXX [G], XXXX [V] XXXX [U] XXXX (N) XXXX (T). römisch 40 (W), römisch 40 (R), römisch 40 (F), römisch 40 (J), römisch 40 (S), römisch 40 (M), römisch 40 (H), römisch 40 (CK), römisch 40 (B), römisch 40 (ER), römisch 40 (D), römisch 40 (Z), römisch 40 (L), römisch 40 (A), römisch 40 [I], römisch 40 [K], römisch 40 [P] römisch 40 [G], römisch 40 [V] römisch 40 [U] römisch 40 (N) römisch 40 (T).
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von den belangten Behörden vorgelegten Akten. Darin finden sich Stellungnahmen und Niederschriften der involvierten Beamtinnen und Beamten, auch von solchen die nicht mehr in der Abt des BF Dienst versehen bzw bereits im Ruhestand sind (vgl die Hinweise auf die entsprechenden Aktenseiten). Die Feststellungen ergeben sich aus dem von den belangten Behörden vorgelegten Akten. Darin finden sich Stellungnahmen und Niederschriften der involvierten Beamtinnen und Beamten, auch von solchen die nicht mehr in der Abt des BF Dienst versehen bzw bereits im Ruhestand sind vergleiche die Hinweise auf die entsprechenden Aktenseiten).
Der BF verwies in der Verhandlung vor dem BVwG im Wesentlichen auf seine Stellungnahme vom 09.02.2026 (SP175-187) bzw bestritt die Vorwürfe. In seiner späteren Stellungnahme vom 20.05.2026 wiese er einleitend daraufhin, dass ihm auch die ergänzenden Ausführungen der Dienstbehörde, nicht wie in der Verhandlung vor dem BVwG aufgetragen, direkt auch von der Dienstbehörde zugestellt worden seien und durch die Nichtzustellung der Anzeige an den ausgewiesenen Vertreter die Vorbereitungszeit für die Verhandlung nicht ausreichend gewesen sei. Zudem erschließe sich aus der Frageliste (EB-589) der Dienstbehörde und der dortigen Bezeichnung der jeweiligen Verdachtsgründe als „Faktum“ eine vorgreifende und einseitige Beweiswürdigung.
Dazu ist anzumerken, dass dem BF die ergänzenden Ausführungen der Dienstbehörde durch das BVwG zur Kenntnis gebracht wurden, der BF nunmehr ausreichend Zeit hatte, seine Sicht der Dinge darzulegen und er bereits in der Verhandlung vor dem BVwG darauf hingewiesen wurde, dass es im Suspendierungsverfahren noch nicht darum geht, ob die Anschuldigungen richtig sind oder nicht, sondern nur ob ausreichend schwerwiegende Verdachtsgründe vorliegen, die die Suspendierung tragen oder offensichtliche Einstellungsgründe.
Der BF führte weiter aus, unstrittig habe die Arbeitsbelastung in der Abteilung massiv zugenommen und sei schon aufgrund der anspruchs- und verantwortungsvollen Tätigkeit per-se enorm hoch. Auch er als Abteilungsleiter sei aufgrund des Personalmangels und der stetig steigenden Anforderungen stark belastet und habe sich „im Stich gelassen“ gefühlt. Er habe seine Vorgesetzten über die „glaublich erreichte Burnoutgrenze“ sowie den „längeren Zeitraum im roten Bereich“ berichtet. Er sei immer erreichbar gewesen und habe auch in seiner Freizeit und ohne Verrechnung von Dienststunden gearbeitet. Er habe auch an Feiertagen Kulturdienste geleistet. Maßgebliche Grundlage für sein Handeln sei stets das Interesse der LPD, bzw seiner Abt und deren Mitarbeiter, sohin rein dienstliche Interessen, gewesen.
Dazu ist festzustellen, dass diese Informationen zu den Umfeldbedingungen allfälliges Organisationsverschulden der Dienstbehörde bzw allfällige vorliegende Milderungsgründe, und damit die Schuld betreffen, die im Suspendierungsverfahren noch nicht zu berücksichtigen sind. Die Verdachtsgründe können damit nicht beseitigt werden.
Die weiteren Ausführungen zu seiner in der OZ 11 registrierten Stellungnahme vom 20.05.2026 zu den einzelnen Punkten werden unten (unter Angabe der Seitenzahl) erörtert. Allerdings nur soweit sie den vorläufig festgestellten Sachverhalt betreffen und nach der Beurteilung der zur Zeit vorliegenden Informationen nicht verjährt sind oder keinen Verdacht einer Dienstpflichtverletzung darstellen. Im Übrigen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Zum Punkt 1 der StGB-Sachverhalte führte er aus, er habe sich nicht als Mitarbeiter des BFA ausgegeben (SP-178) und habe kein an den XXXX meldepflichtiger Sachverhalt vorgelegen (VHS 8). Im Zuge der vom BFA verfügten Meldeverpflichtung habe er mit XXXX gesprochen und meldete dies auch dem XXXX für weitere Maßnahmen (Außerlandesbringung). XXXX und Meldeverpflichtungen XXXX stellten gemäß Erlass des BM.I vom 27.12.2023, GZ: XXXX , S 12; Pkt. 3.1.5.3 zentrale Hauptaufgabengebiete der Abteilung dar (OZ 11, 3). Zum Punkt 1 der StGB-Sachverhalte führte er aus, er habe sich nicht als Mitarbeiter des BFA ausgegeben (SP-178) und habe kein an den römisch 40 meldepflichtiger Sachverhalt vorgelegen (VHS 8). Im Zuge der vom BFA verfügten Meldeverpflichtung habe er mit römisch 40 gesprochen und meldete dies auch dem römisch 40 für weitere Maßnahmen (Außerlandesbringung). römisch 40 und Meldeverpflichtungen römisch 40 stellten gemäß Erlass des BM.I vom 27.12.2023, GZ: römisch 40 , S 12; Pkt. 3.1.5.3 zentrale Hauptaufgabengebiete der Abteilung dar (OZ 11, 3).
Damit kann er den Verdacht nicht entkräften. Ihm wird nicht vorgeworfen mit der Person im Rahmen seiner Aufgaben gesprochen zu haben, sondern diesem gegenüber nicht offen gelegt zu haben, dass er nicht dem BFA angehört und damit über seine Identität getäuscht und – ohne Rechtsgrundlage – verdeckt gem XXXX § 54 Abs 3 und 3a SPG ermittelt zu haben. Damit kann er den Verdacht nicht entkräften. Ihm wird nicht vorgeworfen mit der Person im Rahmen seiner Aufgaben gesprochen zu haben, sondern diesem gegenüber nicht offen gelegt zu haben, dass er nicht dem BFA angehört und damit über seine Identität getäuscht und – ohne Rechtsgrundlage – verdeckt gem römisch 40 Paragraph 54, Absatz 3 und 3 a SPG ermittelt zu haben.
Erst die Einvernahme der an der PI XXXX tätigen Polizisten und die Sichtung der Dokumentation dieser Amtshandlung wird zeigen, ob der BF gem § 54 Abs 1 SPG auf den amtlichen Charakter seines Gespräches und die Freiwilligkeit der Mitwirkung der befragten Person hingewiesen hat. Erst die Einvernahme der an der PI römisch 40 tätigen Polizisten und die Sichtung der Dokumentation dieser Amtshandlung wird zeigen, ob der BF gem Paragraph 54, Absatz eins, SPG auf den amtlichen Charakter seines Gespräches und die Freiwilligkeit der Mitwirkung der befragten Person hingewiesen hat.
Zu Punkt 2 sei es ihm darum gegangen die rechtlich zulässigen Möglichkeiten abzuklären, da es sich bei den Plänen um „Bomben[bau]pläne“ eines verurteilten Terroristen gehandelt habe (SP-179). Für ihn sei völlig klar gewesen, dass diese nicht zurückzugeben sind. Der klare Auftrag durch den BF an seinen Mitarbeiter S sei gewesen, die rechtlich zulässigen Möglichkeiten abzuklären, um eine Wiederausfolgung zu unterbinden (zB: Kontaktaufnahme mit Staatsanwaltschaft und Hinweis auf die Brisanz). Dies sei auch dem Landespolizeidirektor sowie dem XXXX am 15.05.2025 und ergänzend am 16.05.2025 berichtet worden (OZ 11, 4).Zu Punkt 2 sei es ihm darum gegangen die rechtlich zulässigen Möglichkeiten abzuklären, da es sich bei den Plänen um „Bomben[bau]pläne“ eines verurteilten Terroristen gehandelt habe (SP-179). Für ihn sei völlig klar gewesen, dass diese nicht zurückzugeben sind. Der klare Auftrag durch den BF an seinen Mitarbeiter S sei gewesen, die rechtlich zulässigen Möglichkeiten abzuklären, um eine Wiederausfolgung zu unterbinden (zB: Kontaktaufnahme mit Staatsanwaltschaft und Hinweis auf die Brisanz). Dies sei auch dem Landespolizeidirektor sowie dem römisch 40 am 15.05.2025 und ergänzend am 16.05.2025 berichtet worden (OZ 11, 4).
Es steht die Aussage des S gegen jene des BF und werden erst die Ermittlungen des BAK zeigen, ob der Verdacht entkräftet werden kann, dass der BF vor seinen Berichten zumindest versucht hat, seinem Mitarbeiter eine (straf)rechtswidrige Weisung zu geben.
Zu Punkt 3 habe er die Bewertung an die unmittelbaren Vorgesetzten E und O delegiert und habe nur „Hilfestellung zum Zweck einer objektiven Bewertung“ geben wollen, damit es zu einer „faktenbasierten Bewertung an Hand der vorgegebenen Kriterien“ komme und eine Vergleichbarkeit für zukünftige Bewerbungsprozesse gegeben sei. Er habe keine Anordnung zur nicht objektiven Bewertung gegeben, sondern vermeiden wollen, dass jemand einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil für eine Folgebewerbung erlangt (OZ 11, 4).
Auch diesbezüglich steht die Aussage des O gegen die Aussage des BF. Der O hat auch entsprechende Screenshots von WhatsApp-Nachrichten (EB-128) mit der E und Unterlagen (EB-141-162) in seinen Bericht integriert, aus denen sich ergibt, dass die E – nachdem sie den M in ihrem Entwurf zunächst wie der O als „in höchstem Ausmaß geeignet“ bewertet hatte– nach Rücksprache mit dem BF nur mehr als „geeignet“ (EB-152) bewertet hat und den O auch davon überzeugen wollte. Der O gab dazu an, die E habe ihm mitgeteilt, sie wolle sich „keinen Krieg“ mit dem BF anfangen.
Es sind die Ermittlungen des BAK und die Entscheidung der StA abzuwarten.
Zu Punkt 4 bestritt der BF die Vorwürfe und legte der RV eine E-Mail vom 27.01.2026 (Beilage VHS BVwG) der Dienstbehörde an das BAK vor, wonach sich aus dem anonymen Mail keine strafrechtlichen Bezüge ergeben würden (OZ 11, 4). Der BF lässt dabei unerwähnt, dass die Dienstbehörde in der gleichen E-Mail das BPK XXXX deshalb um ergänzende Stellungnahme ersucht hat (VHS 9). Zu Punkt 4 bestritt der BF die Vorwürfe und legte der Regierungsvorlage eine E-Mail vom 27.01.2026 (Beilage VHS BVwG) der Dienstbehörde an das BAK vor, wonach sich aus dem anonymen Mail keine strafrechtlichen Bezüge ergeben würden (OZ 11, 4). Der BF lässt dabei unerwähnt, dass die Dienstbehörde in der gleichen E-Mail das BPK römisch 40 deshalb um ergänzende Stellungnahme ersucht hat (VHS 9).
Das Ergebnis dieser ergänzenden Ermittlungen liegt derzeit noch nicht vor und steht im Raum, dass der BF sein Gewicht als Abteilungsleiter ausgenutzt hat, um Ermittlungen zu einem Todesfall (offenbar in seinem Bekanntenkreis) zu beeinflussen oder zumindest darüber ihm nicht zustehende Informationen zu erlangen (SP-179).
Zum Punkt 5 habe er keine Weisung zur Vernichtung eines Mobiltelefons (es handelt sich um jenes des oa XXXX ) gegeben. Die Anordnung zur Vernichtung sei vom jeweiligen Ermittler einzuholen (SP-179). Der BF selbst habe hinsichtlich einer Sicherstellung des Mobiltelefons mit der StA Mag. XXXX Kontakt aufgenommen und sowohl den LPD-Direktor als auch den XXXX laufend informiert (OZ 11, 5).Zum Punkt 5 habe er keine Weisung zur Vernichtung eines Mobiltelefons (es handelt sich um jenes des oa römisch 40 ) gegeben. Die Anordnung zur Vernichtung sei vom jeweiligen Ermittler einzuholen (SP-179). Der BF selbst habe hinsichtlich einer Sicherstellung des Mobiltelefons mit der StA Mag. römisch 40 Kontakt aufgenommen und sowohl den LPD-Direktor als auch den römisch 40 laufend informiert (OZ 11, 5).
Es steht die Aussage des S gegen jene des BF und werden erst die Ermittlungen des BAK zeigen, ob der Verdacht entkräftet werden kann, dass der BF zu irgendeinem Zeitpunkt versucht hat, seinem Mitarbeiter S eine (straf)rechtswidrige Weisung zu geben.
Zu Punkt 6 ging es um Auskünfte, die die XXXX Landesregierung zu einer aus dem Ausland durch das BMeiA zurückgeholten XXXX iZm der Prüfung der Aberkennung der Staatsbürgerschaft wollte. Der Zeugin I die die Anfrage bearbeitete, teilte der BF mit, dass er mit der Landesregierung diesbezüglich Kontakt aufnehmen werde, weil er die Aberkennung im dzt Stadium für rechtswidrig halte. Der BF führte dazu an, er habe dem Büroleiter des Landes Mag. XXXX seine Sicht der Dinge mitgeteilt und das ein allfälliges Strafverfahren abzuwarten sei, weil der Entzug der Staatsbürgerschaft nur bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu bestimmten Straftaten erfolgen könne. Das habe er der I mitgeteilt (OZ 11, 5). Zu Punkt 6 ging es um Auskünfte, die die römisch 40 Landesregierung zu einer aus dem Ausland durch das BMeiA zurückgeholten römisch 40 iZm der Prüfung der Aberkennung der Staatsbürgerschaft wollte. Der Zeugin römisch eins die die Anfrage bearbeitete, teilte der BF mit, dass er mit der Landesregierung diesbezüglich Kontakt aufnehmen werde, weil er die Aberkennung im dzt Stadium für rechtswidrig halte. Der BF führte dazu an, er habe dem Büroleiter des Landes Mag. römisch 40 seine Sicht der Dinge mitgeteilt und das ein allfälliges Strafverfahren abzuwarten sei, weil der Entzug der Staatsbürgerschaft nur bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu bestimmten Straftaten erfolgen könne. Das habe er der römisch eins mitgeteilt (OZ 11, 5).
Die I hingegen führte an, sie habe die Weisung vom BF erhalten keine Auskünfte zu erteilen und sei Monate später von der Landesregierung kontaktiert worden, dass die Auskünfte noch nicht erteilt worden wären und benötigt würden. Die römisch eins hingegen führte an, sie habe die Weisung vom BF erhalten keine Auskünfte zu erteilen und sei Monate später von der Landesregierung kontaktiert worden, dass die Auskünfte noch nicht erteilt worden wären und benötigt würden.
Zu diesem Punkt sieht die Dienstbehörde offenbar Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassung, hat das aber nicht näher begründet. Der Sachverhalt ist diesbezüglich nicht ausreichend ermittelt. Weder ist dargestellt, woraus sich eine Datenübermittlungspflicht an die Landesregierung ergeben haben soll, noch zu welchem Zeitpunkt diese bestanden haben soll und wurde weder die I dezidiert zu diesem Punkt noch ein Bediensteter der Landesregierung dazu einvernommen bzw befragt. Die diesbezüglichen Ermittlungen des BAK sind abzuwarten und ist nicht auszuschließen, dass ein Kommunikationsproblem vorgelegen ist. Die Anfrage des Landes, dass „das Verfahren noch offen sei“ lässt nicht auf eine Auskunftsverpflichtung schon zum Zeitpunkt der Weisung des BF an die I schließen.
Es müssten auch entsprechende Aktenvermerke über die Gespräche vorliegen. Zu diesem Punkt sieht die Dienstbehörde offenbar Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassung, hat das aber nicht näher begründet. Der Sachverhalt ist diesbezüglich nicht ausreichend ermittelt. Weder ist dargestellt, woraus sich eine Datenübermittlungspflicht an die Landesregierung ergeben haben soll, noch zu welchem Zeitpunkt diese bestanden haben soll und wurde weder die römisch eins dezidiert zu diesem Punkt noch ein Bediensteter der Landesregierung dazu einvernommen bzw befragt. Die diesbezüglichen Ermittlungen des BAK sind abzuwarten und ist nicht auszuschließen, dass ein Kommunikationsproblem vorgelegen ist. Die Anfrage des Landes, dass „das Verfahren noch offen sei“ lässt nicht auf eine Auskunftsverpflichtung schon zum Zeitpunkt der Weisung des BF an die römisch eins schließen.
Es müssten auch entsprechende Aktenvermerke über die Gespräche vorliegen.
Zu Punkt 7 führte der BF an die Datenabfragen seien im Auftrag des Herrn Landespolizeidirektors erfolgt. Die rechtliche Zulässigkeit sei von der XXXX und dem Rechtsbüro der Landespolizeidirektion XXXX (HR Dr. XXXX ) vorab geprüft und bestätigt worden, dass diese Vorgehensweise rechtskonform sei. Die konkreten Datensätze der zutrittsberechtigten Personen wurden von den XXXX per USB-Stick zur Überprüfung ausgehändigt. Wer konkret zutrittsberechtigt ist und welche Daten sich auf dem Stick befanden, sei vom BF nicht kontrolliert worden. Der Landespolizeidirektor habe dem BF mitgeteilt, dass weitere Sabotagen nicht ausgeschlossen wären, wenn es eine XXXX gäbe. Der BF habe schlicht auf die Richtigkeit der Auskunft des Rechtsbüros vertraut, wonach es keiner Zustimmung der Betroffenen bedürfe (OZ 11, 6).
Zu Punkt 7 führte der BF an die Datenabfragen seien im Auftrag des Herrn Landespolizeidirektors erfolgt. Die rechtliche Zulässigkeit sei von der römisch 40 und dem Rechtsbüro der Landespolizeidirektion römisch 40 (HR Dr. römisch 40 ) vorab geprüft und bestätigt worden, dass diese Vorgehensweise rechtskonform sei. Die konkreten Datensätze der zutrittsberechtigten Personen wurden von den römisch 40 per USB-Stick zur Überprüfung ausgehändigt. Wer konkret zutrittsberechtigt ist und welche Daten sich auf dem Stick befanden, sei vom BF nicht kontrolliert worden. Der Landespolizeidirektor habe dem BF mitgeteilt, dass weitere Sabotagen nicht ausgeschlossen wären, wenn es eine römisch 40 gäbe. Der BF habe schlicht auf die Richtigkeit der Auskunft des Rechtsbüros vertraut, wonach es keiner Zustimmung der Betroffenen bedürfe (OZ 11, 6).
Diese Rechtfertigung des BF verwundert, hat doch der Leiter des Büros Rechtsangelegenheiten der LPD XXXX , der gleichzeitig auch Disziplinaranwalt im vorliegenden Beschwerdefall ist, die Disziplinaranzeige als Sachbearbeiter verfasst und wurde dies von XXXX , LPD-Stv unterschrieben. Es erscheint undenkbar, dass diese vor der Anzeigeerstattung nicht Rücksprache mit dem Landespolizeidirektor in der Causa gehalten haben. Diese Rechtfertigung des BF verwundert, hat doch der Leiter des Büros Rechtsangelegenheiten der LPD römisch 40 , der gleichzeitig auch Disziplinaranwalt im vorliegenden Beschwerdefall ist, die Disziplinaranzeige als Sachbearbeiter verfasst und wurde dies von römisch 40 , LPD-Stv unterschrieben. Es erscheint undenkbar, dass diese vor der Anzeigeerstattung nicht Rücksprache mit dem Landespolizeidirektor in der Causa gehalten haben.
Eine XXXX nach § 55a Abs 1 Z 2 SPG (zum vorbeugenden Schutz von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen und von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte, hinsichtlich von Menschen, die sich im räumlichen Umfeld des Geschützten aufhalten) fällt zwar nach § 55b Abs 1 SPG unter eine von zwei Ausnahmen, wo keine Einwilligung der betroffenen Personen vorliegen muss. Die Dienstbehörde ist in ihrer Anzeige aber der Meinung, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen seien bzw selbst wenn das der Fall gewesen sei, die Abfrage von über 4000 Personen unverhältnismäßig und damit rechtswidrig war. Eine römisch 40 nach Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer 2, SPG (zum vorbeugenden Schutz von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen und von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte, hinsichtlich von Menschen, die sich im räumlichen Umfeld des Geschützten aufhalten) fällt zwar nach Paragraph 55 b, Absatz eins, SPG unter eine von zwei Ausnahmen, wo keine Einwilligung der betroffenen Personen vorliegen muss. Die Dienstbehörde ist in ihrer Anzeige aber der Meinung, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen seien bzw selbst wenn das der Fall gewesen sei, die Abfrage von über 4000 Personen unverhältnismäßig und damit rechtswidrig war.
Erst die Ermittlungen des BAK, insb die Einvernahmen der genannten Organwalter, werden klären, ob die Rechtfertigung des BF zutrifft.
Zu Punkt 8 hält der BF der Dienstbehörde – die der Meinung ist, dass die Abt des BF für die durchgeführten Ermittlungen in diesem Fall nicht zuständig gewesen sei und sich der BF schon aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der mutmaßlich durch einen unbekannten PKW verfolgten Person um seine Ehefrau gehandelt hat, jeder Amtshandlung dazu zu enthalten gehabt hätte – zusammengefasst entgegen, dass eine XXXX bedrohung vorgelegen habe, weil der PKW auf ihn zugelassen sei und er damals nicht gewusst habe, wie lange die Aufzeichnungen der Verkehrsüberwachungsanlage gespeichert blieben. Deshalb habe er einen unmittelbaren und unaufschiebbaren Handlungsbedarf zur Sicherstellung der Kameradaten durch einen darauf spezialisierten Bediensteten der Abt (P) gesehen.
Es habe sich herausgestellt, dass nur Kennzeichenfragmente zu entziffern gewesen seien und es sich um ein nachgemachtes oder verfälschtes Wunschkennzeichen ( XXXX -Buchstabenkombination-Zahlenkombination), welches amtlich nicht existiert, gehandelt habe. Wäre das Kennzeichen in der Kameraaufzeichnung ersichtlich und tatsächlich zugelassen gewesen, wären die weiteren Ermittlungen selbstverständlich an die XXXX abgetreten worden. Eine grundsätzliche Zuständigkeit für diese Aufgabe seiner Abt sei gegeben gewesen (OZ 11, 6).Zu Punkt 8 hält der BF der Dienstbehörde – die der Meinung ist, dass die Abt des BF für die durchgeführten Ermittlungen in diesem Fall nicht zuständig gewesen sei und sich der BF schon aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der mutmaßlich durch einen unbekannten PKW verfolgten Person um seine Ehefrau gehandelt hat, jeder Amtshandlung dazu zu enthalten gehabt hätte – zusammengefasst entgegen, dass eine römisch 40 bedrohung vorgelegen habe, weil der PKW auf ihn zugelassen sei und er damals nicht gewusst habe, wie lange die Aufzeichnungen der Verkehrsüberwachungsanlage gespeichert blieben.
Deshalb habe er einen unmittelbaren und unaufschiebbaren Handlungsbedarf zur Sicherstellung der Kameradaten durch einen darauf spezialisierten Bediensteten der Abt (P) gesehen. Es habe sich herausgestellt, dass nur Kennzeichenfragmente zu entziffern gewesen seien und es sich um ein nachgemachtes oder verfälschtes Wunschkennzeichen ( römisch 40 -Buchstabenkombination-Zahlenkombination), welches amtlich nicht existiert, gehandelt habe. Wäre das Kennzeichen in der Kameraaufzeichnung ersichtlich und tatsächlich zugelassen gewesen, wären die weiteren Ermittlungen selbstverständlich an die römisch 40 abgetreten worden. Eine grundsätzliche Zuständigkeit für diese Aufgabe seiner Abt sei gegeben gewesen (OZ 11, 6).
Dass der BF tatsächlich davon ausgegangen ist, dass die Sicherstellung der Kameraaufzeichnungsdaten der Verkehrsüberwachung von kurz nach Mitternacht, noch am selben Tag, tatsächlich unaufschiebbar und nur durch eine Anordnung durch ihn selbst gewährleistet war, ist dzt nicht offensichtlich. Steht doch weder fest, dass seine Stellvertreterin diese Anordnung nicht erteilen hätte können, noch das glaubhaft ist, dass er als langjähriger und erfahrener Beamter tatsächlich nicht über die Speicherdauer Bescheid wusste. Bezieht sich der BF doch auf § 54 Abs 6 SPG welcher lautet: Dass der BF tatsächlich davon ausgegangen ist, dass die Sicherstellung der Kameraaufzeichnungsdaten der Verkehrsüberwachung von kurz nach Mitternacht, noch am selben Tag, tatsächlich unaufschiebbar und nur durch eine Anordnung durch ihn selbst gewährleistet war, ist dzt nicht offensichtlich. Steht doch weder fest, dass seine Stellvertreterin diese Anordnung nicht erteilen hätte können, noch das glaubhaft ist, dass er als langjähriger und erfahrener Beamter tatsächlich nicht über die Speicherdauer Bescheid wusste. Bezieht sich der BF doch auf Paragraph 54, Absatz 6, SPG welcher lautet: „(6) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, zu befürchten, dass es an öffentlichen Orten (§ 27 Abs. 2) zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen wird, dürfen die Sicherheitsbehörden zur Vorbeugung solcher Angriffe personenbezogene Daten Anwesender mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ermitteln. Sie haben dies jedoch zuvor auf solche Weise anzukündigen, dass es einem möglichst weiten Kreis potentieller Betroffener bekannt wird. Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe, die sich an diesen öffentlichen Orten ereignen, sowie für Zwecke der Fahndung (§ 24) verarbeitet werden.
Soweit diese Aufzeichnungen nicht zur weiteren Verfolgung auf Grund eines Verdachts strafbarer Handlungen (§ 22 Abs. 3) erforderlich sind, sind sie nach längstens 48 Stunden zu löschen.“„(6) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, zu befürchten, dass es an öffentlichen Orten (Paragraph 27, Absatz 2,) zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen wird, dürfen die Sicherheitsbehörden zur Vorbeugung solcher Angriffe personenbezogene Daten Anwesender mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ermitteln. Sie haben dies jedoch zuvor auf solche Weise anzukündigen, dass es einem möglichst weiten Kreis potentieller Betroffener bekannt wird.
Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe, die sich an diesen öffentlichen Orten ereignen, sowie für Zwecke der Fahndung (Paragraph 24,) verarbeitet werden. Soweit diese Aufzeichnungen nicht zur weiteren Verfolgung auf Grund eines Verdachts strafbarer Handlungen (Paragraph 22, Absatz 3,) erforderlich sind, sind sie nach längstens 48 Stunden zu löschen.“ Zu Punkt 9a) bestreitet der BF, dass er eine Weisung gegeben hat, Daten von XXXX (die sich vom Dach abgeseilt hatten, an die XXXX weiterzugeben. Dies sei gar nicht notwendig gewesen, weil diese im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ohnehin Parteistellung gehabt habe. Er habe lediglich Tage danach Bilder von der Örtlichkeit (samt Beschmierungen) angefertigt und diese ohne weiter Information an den Bediensteten G weitergeleitet. Der Einsatz selbst sei von O geleitet worden (OZ 11,7).Zu Punkt 9a) bestreitet der BF, dass er eine Weisung gegeben hat, Daten von römisch 40 (die sich vom Dach abgeseilt hatten, an die römisch 40 weiterzugeben. Dies sei gar nicht notwendig gewesen, weil diese im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ohnehin Parteistellung gehabt habe. Er habe lediglich Tage danach Bilder von der Örtlichkeit (samt Beschmierungen) angefertigt und diese ohne weiter Information an den Bediensteten G weitergeleitet. Der Einsatz selbst sei von O geleitet worden (OZ 11,7).
Erst die Einvernahmen von J und G durch das BAK werden zeigen, ob sich der Verdacht der Dienstbehörde erhärtet.
Zu Punkt 9b) bestreitet der BF, dass er eine Weisung gegeben hat, Kennzeichendaten der auf dem Tankstellengelände geparkten Fahrzeuge weiter zu geben und habe er die die er sich selbst notiert hat, um sie an die Kollegen weiterzugeben, auch selbst nicht an den Tankstellenbetreiber weitergegeben (OZ 11, 8).
Hier steht die Aussage des BF gegen jene des G, der angab, dass der BF telefonisch die Anweisung gegeben habe, mit dem Tankstellenbetreiber Kontakt aufzunehmen und die Kennzeichen weitergegeben werden sollten. Das sei jedoch von ihm (G) mangels gesetzlicher Grundlage unterlassen worden (EB-318). S führte in seiner Stellungnahme ebenfalls aus, dass der BF den J angewiesen habe, die Kameraaufzeichnungen der Tankstelle durch Kontaktaufnahme mit dem Tankstellenbetreiber zu sichern und diesem im Gegenzug die weiteren Kennzeichen der Fahrzeuge zu nennen, die am Tankstellengelände gestanden seien (EB-404).
Zu Punkt 10 erklärte der BF zusammengefasst, dass aufgrund der beschränkten Ressourcen der XXXX jedes Jahr nur ein Teil seiner Mitarbeiter geprüft werden könne. Diese Überprüfungen würden Jahre dauern, seien nach vorgegebenen Prioritäten (versetzte Bedienstete seien den zugeteilten vorzuziehen, ebenso jüngere Bedienstete jenen die in absehbarer Zeit in den Ruhestand treten oder sich auch beruflich verändern) durchzuführen und seien noch lange nicht abgeschlossen. Der V habe sich auf einen Arbeitsplatz im LKA beworben – wo er diese Prüfung nicht brauche -– und habe er (der BF) daher iSd Ressourcenschonung einen anderen Mitarbeiter für die Prüfung vorgesehen (ON 11, 33). Zu Punkt 10 erklärte der BF zusammengefasst, dass aufgrund der beschränkten Ressourcen der römisch 40 jedes Jahr nur ein Teil seiner Mitarbeiter geprüft werden könne. Diese Überprüfungen würden Jahre dauern, seien nach vorgegebenen Prioritäten (versetzte Bedienstete seien den zugeteilten vorzuziehen, ebenso jüngere Bedienstete jenen die in absehbarer Zeit in den Ruhestand treten oder sich auch beruflich verändern) durchzuführen und seien noch lange nicht abgeschlossen. Der römisch fünf habe sich auf einen Arbeitsplatz im LKA beworben – wo er diese Prüfung nicht brauche -– und habe er (der BF) daher iSd Ressourcenschonung einen anderen Mitarbeiter für die Prüfung vorgesehen (ON 11, 33).
Ob diese Angaben des BF stimmen, werden die Erhebungen des BAK zeigen.
Zu Punkt 11 wurde vom RV angeführt, dass sich aus den oa Berichten der Ärztinnen des AMD, der Vorwurf nicht schlüssig ableiten lasse und Körperverletzungen nach §§ 83ff StGB Vorsatz erfordern würden (VHS 10). Der BF räumte eine hohe Arbeits- und Stressbelastung aller Mitarbeiter:innen (einschließlich ihm selbst) ein, die durch die angespannte Personalsituation verschärft werde. Er habe sich bemüht den Personalstand zu erhöhen und habe sich das bereits in einer erhöhten Zahl an Mitarbeitern gezeigt. Den Vorwurf der Körperverletzung bestreite er. Die Mitarbeiter:innen seien „amikal“ mit ihm umgegangen, hätte ihn auch in privaten Angelegenheiten außerhalb der Dienstzeit kontaktiert. Er habe keine Mobbinghandlungen gesetzt (OZ 11, 33).
Zu Punkt 11 wurde vom Regierungsvorlage angeführt, dass sich aus den oa Berichten der Ärztinnen des AMD, der Vorwurf nicht schlüssig ableiten lasse und Körperverletzungen nach Paragraphen 83 f, f, StGB Vorsatz erfordern würden (VHS 10). Der BF räumte eine hohe Arbeits- und Stressbelastung aller Mitarbeiter:innen (einschließlich ihm selbst) ein, die durch die angespannte Personalsituation verschärft werde. Er habe sich bemüht den Personalstand zu erhöhen und habe sich das bereits in einer erhöhten Zahl an Mitarbeitern gezeigt. Den Vorwurf der Körperverletzung bestreite er. Die Mitarbeiter:innen seien „amikal“ mit ihm umgegangen, hätte ihn auch in privaten Angelegenheiten außerhalb der Dienstzeit kontaktiert.
Er habe keine Mobbinghandlungen gesetzt (OZ 11, 33).
Dazu ist anzuführen, dass gem § 83 Abs 2 StGB auch eine fahrlässige Misshandlung am Körper die zu einer Gesundheitsschädigung führt, strafbar ist. Der Begriff der Gesundheitsschädigung umfasst nicht nur körperliche, sondern auch psychische Beeinträchtigungen, sofern sie Krankheitswert haben. Mehrere Bedienstete haben in ihren Stellungnahmen angegeben, dass sie (auch) wegen der Behandlung durch den BF unter psychischen Beeinträchtigungen leiden: Dazu ist anzuführen, dass gem Paragraph 83, Absatz 2, StGB auch eine fahrlässige Misshandlung am Körper die zu einer Gesundheitsschädigung führt, strafbar ist. Der Begriff der Gesundheitsschädigung umfasst nicht nur körperliche, sondern auch psychische Beeinträchtigungen, sofern sie Krankheitswert haben. Mehrere Bedienstete haben in ihren Stellungnahmen angegeben, dass sie (auch) wegen der Behandlung durch den BF unter psychischen Beeinträchtigungen leiden:
P gab an, dass er sich unter anderem deswegen seit April 2025 in psychotherapeutischer Behandlung befinde (EB-51).
M gab an, er sei gereizt müde und antriebslos gewesen, habe sich aber nicht im Krankenstand befunden, obwohl es notwendig gewesen wäre. Erst aufgrund des nunmehrigen Geschehens habe er einen Termin bei einer Fachärztin für Psychologie und psychiatrische Erkrankungen vereinbart (EB 457-458).
T gab an, dass er sich auch aufgrund des Druckes und der fehlenden Wertschätzung durch den BF, seit September 2025 in psychologischer Behandlung befinde (EB-514).
S gab an, er habe aufgrund der Behandlung des BF in den Krankenstand gehen müssen, was ihm unheimlich schwergefallen sei, da er damit die Kollegen belastet habe, aber er habe sein absolutes Limit erreicht gehabt und sei am Ende gewesen (EB-402). In seinem AV vom 20.01.2026 gab er auch an, dass ein Krankenstand sofort mit Maßnahmen, Beleidigungen oder Ausgrenzungen bei Diensten bestraft worden sei (EB-190).
D gab an, aufgrund der ständigen über Monate andauernden Zurechtweisung, Beanstandungen, Bosheiten bzw offensichtlich bewussten Feindseligkeiten körperlich, als auch geistig erschöpft, kraftlos, antriebslos, häufig müde gewesen zu sein, Verdauungsprobleme und Schlafstörung gehabt zu haben, weswegen er auch im Krankenstand gewesen sei (EB-292).