RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.05.2026 GeschäftszahlW208 2337076-1 Spruch, W208 2337076-1/10E W208 2338323-1/ 12EW208 2338323-1/ 12E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bund
§ 44Abs 1 BDG i
Vm der Weisung der XXXX vom 18.10.2024 iZm mit der vom XXXX angeordneten Lotsung und Verbindungsdienst beim „ XXXX 2024“ (Seite 12).13. Anstiftung eines Mitarbeiters zum
Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit der Weisung der römisch 40 vom 18.10.2024 iZm mit der vom römisch 40 angeordneten Lotsung und Verbindungsdienst beim „ römisch 40 2024“ (Seite 12). Zu diesem Punkt ist den Beilagen der Disziplinaranzeige (EB-741) ein Auftrag des Referenten der XXXX vom 18.10.2024 zu entnehmen, in dem ua angeordnet wird, dass die Abt des BF einen Verbindungsbeamten ab Ankunft Flughafen bis Ankunft XXXX und die Lotsung im eigenen Behördenbereich wahrzunehmen hat. Der BF habe seinem Mitarbeiter CK gesagt, dass kein Verbindungsbeamter und keine Lotsung notwendig sei. Dieser habe aber gem dem Auftrag der XXXX entsprochen und dadurch einen Angriff verhindert. CK hat dies in seiner Stellungnahme angeführt (EB-630).Zu diesem Punkt ist den Beilagen der Disziplinaranzeige (EB-741) ein Auftrag des Referenten der römisch 40 vom 18.10.2024 zu entnehmen, in dem ua angeordnet wird, dass die Abt des BF einen Verbindungsbeamten ab Ankunft Flughafen bis Ankunft römisch 40 und die Lotsung im eigenen Behördenbereich wahrzunehmen hat. Der BF habe seinem Mitarbeiter CK gesagt, dass kein Verbindungsbeamter und keine Lotsung notwendig sei. Dieser habe aber gem dem Auftrag der römisch 40 entsprochen und dadurch einen Angriff verhindert. CK hat dies in seiner Stellungnahme angeführt (EB-630). 14.
§ 44Abs 1 BDG i
Vm der Weisung zum Alkoholverbot, als Einsatzkommandant am Abend des 26.07.2025 bei der Eröffnung der XXXX , durch Konsumation eines Glases Rotwein, an der Bar des Restaurants XXXX . (Seite 13)14.
Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit der Weisung zum Alkoholverbot, als Einsatzkommandant am Abend des 26.07.2025 bei der Eröffnung der römisch 40 , durch Konsumation eines Glases Rotwein, an der Bar des Restaurants römisch 40 . (Seite 13) Der M hat dazu angegeben, dass er und sein Kollege W den BF – der als Einsatzleiter eigeteilt und demnach auch bewaffnet gewesen sein müsste – trotz Alkoholverbot an der Bar sichtbar für andere ein Glas Rotwein konsumiert habe (EB-611f). W bestätigte die Aussage des M (EB-492). In der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie - APD-RL, BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018, Pkt 2.8. ist angeordnet, dass der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst - ausgenommen in Ausnahmefällen - verboten ist. Diese Ausnahmefälle sind, lnnendiensttätigkeiten außerhalb des Einsichtsbereiches dritter Personen, Festlichkeiten, Meetings mit externen Personen, sofern es den gesellschaftlichen Usancen entspricht bzw. der Zweck der Amtshandlung das bedingt und Repräsentationsveranstaltungen, hier ist der Konsum einer geringen Menge alkoholischer Getränke zulässig, wenn in der Folge weder Parteienverkehr noch die Notwendigkeit des exekutiven Einschreitens oder das Lenken eines Dienstfahrzeuges zu erwarten sind. Eine derartiger Ausnahme fall lag nach den Angaben der Dienstbehörde nicht vor, weil der BF eine exekutivdienstliche Tätigkeit ausgeübt hat (vgl Ergänzung der Dienstbehörde vom 13.04.2026, OZ 9, 1 und 31).Eine derartiger Ausnahme fall lag nach den Angaben der Dienstbehörde nicht vor, weil der BF eine exekutivdienstliche Tätigkeit ausgeübt hat vergleiche Ergänzung der Dienstbehörde vom 13.04.2026, OZ 9, 1 und 31). 15.
§ 43a
BDG durch Diffamierung des [Z] zu Jahresbeginn 2025 durch Aussagen wie (Seite 17): 15.
Paragraph 43 a, BDG durch Diffamierung des [Z] zu Jahresbeginn 2025 durch Aussagen wie (Seite 17): a. „Der is sowas von unfähig / umsonst! b. Der konn / schofft des ned! c. Er soll einfach zugeben, dass er des net konn / schofft! d. Die PA mach ich nebenbei mit! e. Der [W] ist mit dieser Abteilung total überfordert und hat den Sauhaufen da unten überhaupt ned im Griff. Jetzt ist er noch in Krankenstand gegangen. […] komm das machen wir jetzt noch im Pfusch mit.“ Die Zeugen W (EB-210) und O (EB-122) haben diese Aussagen bestätigt, die der BF in ihrer Gegenwart gemacht habe. 16.
§ 43a
BDG durch Diffamierung der stv Personalabteilungsleiterin [L] im September 2022 gegenüber dem [Z] als „Rotzdirndl – für ihr Gschau konn sie nix“, weil diese ihn nicht zurückgerufen hatte (Seite 16).16.
Paragraph 43 a, BDG durch Diffamierung der stv Personalabteilungsleiterin [L] im September 2022 gegenüber dem [Z] als „Rotzdirndl – für ihr Gschau konn sie nix“, weil diese ihn nicht zurückgerufen hatte (Seite 16). 17.
§ 43aBDG durch Beschimpfung des stv EA Leiters [A] als „Rotzlöffel“.
(Seite 16)17.
Paragraph 43 a, BDG durch Beschimpfung des stv EA Leiters [A] als „Rotzlöffel“. (Seite 16) 18.
§ 43
Abs 1 und Abs 2 BDG durch parteipolitisch motivierte Anordnung der Präsenz von XXXX -Kräften bei der Parteizentrale der XXXX am 06.10.2020, 18.05.2023 und am 04.02.2025 (Seite 16).18.
Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG durch parteipolitisch motivierte Anordnung der Präsenz von römisch 40 -Kräften bei der Parteizentrale der römisch 40 am 06.10.2020, 18.05.2023 und am 04.02.2025 (Seite 16). Der Zeuge J führte dazu an, dass es 2020 um eine Demonstration gegen Vollspatenböden gegangen sei, wo sich der BF persönlich zur Parteizentrale begeben habe. 2023 sei ein Schriftzug „NIE WIEDER“ mit Kreide auf der Straße angebracht worden. Er habe sich damals im Auftrag des BF zur XXXX -Zentrale begeben müssen. 2025 hatte ein unbekannter Mann einen Zettel an die Tür geklebt und eine Aufschrift mit Kreide vor der Eingangstüre angebracht, wo er XXXX und deren Eintreten für die Impflicht kritisiert habe. Der H habe im Auftrag des BF den Mann anhand der Bilder der Videoanlage ausforschen müssen Alle Vorfälle die die XXXX betroffen hätten, hätten umgehend dem BF gemeldet werden müssen (EB-787). CK gab ergänzend an, er habe den Auftrag gehabt nach Einstellung der Staatsanwaltschaft eines Verfahrens wegen Beleidigung eines oder einer XXXX -Politikerin, Aktenteile an diese/n weiterzuleiten, zum Zweck der Anzeige einer Ehrenbeleidigung. Er habe das damals verweigert (EB-506). Der Zeuge J führte dazu an, dass es 2020 um eine Demonstration gegen Vollspatenböden gegangen sei, wo sich der BF persönlich zur Parteizentrale begeben habe. 2023 sei ein Schriftzug „NIE WIEDER“ mit Kreide auf der Straße angebracht worden. Er habe sich damals im Auftrag des BF zur römisch 40 -Zentrale begeben müssen. 2025 hatte ein unbekannter Mann einen Zettel an die Tür geklebt und eine Aufschrift mit Kreide vor der Eingangstüre angebracht, wo er römisch 40 und deren Eintreten für die Impflicht kritisiert habe. Der H habe im Auftrag des BF den Mann anhand der Bilder der Videoanlage ausforschen müssen Alle Vorfälle die die römisch 40 betroffen hätten, hätten umgehend dem BF gemeldet werden müssen (EB-787). CK gab ergänzend an, er habe den Auftrag gehabt nach Einstellung der Staatsanwaltschaft eines Verfahrens wegen Beleidigung eines oder einer römisch 40 -Politikerin, Aktenteile an diese/n weiterzuleiten, zum Zweck der Anzeige einer Ehrenbeleidigung. Er habe das damals verweigert (EB-506). 19.
§ 43
Abs 2 BDG durch frauenfeindliche Äußerungen (Seite 18) im Gespräch mit männlichen Kollegen, wie19.
Paragraph 43, Absatz 2, BDG durch frauenfeindliche Äußerungen (Seite 18) im Gespräch mit männlichen Kollegen, wie a. 2024 im Rahmen des Mitarbeitergespräches mit GrpInsp [S] „De Weiwa brauch ma do herinn nid, de wem ins nur schwonga“. b. 2024 anlässlich einer Planstellenbesetzung A2/4 im XXXX gegenüber CI [W] zu einer präferierten Bewerberin ( XXXX ): „des is a Fesche, die hat schöne Titten“.b. 2024 anlässlich einer Planstellenbesetzung A2/4 im römisch 40 gegenüber CI [W] zu einer präferierten Bewerberin ( römisch 40 ): „des is a Fesche, die hat schöne Titten“. 20.
§ 43a
BDG durch Mobbing des [R] beginnend mit Frühjahr 2024, mit dem Ziel diesen zu versetzen, unter anderem am 10.12.2024 mit der Aussage in Anwesenheit von fünf Kollegen, er würde nach einer „Kellerplanstelle, möglicherweise im Archiv“ für ihn Ausschau halten (Seite 22).20.
Paragraph 43 a, BDG durch Mobbing des [R] beginnend mit Frühjahr 2024, mit dem Ziel diesen zu versetzen, unter anderem am 10.12.2024 mit der Aussage in Anwesenheit von fünf Kollegen, er würde nach einer „Kellerplanstelle, möglicherweise im Archiv“ für ihn Ausschau halten (Seite 22). 21.
§ 43
Abs 1 und Abs 2 BDG (Seite 23) durch die 21.
Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG (Seite 23) durch die a. im Februar 2022, erteilte Weisung an den XXXX [U] das W-LAN im Privathaus des BF einzurichten (hier gelten gem § 94 Abs 4 BDG die längeren Verjährungsfristen – also bei § 302 StGB gem § 57 Abs 3 StGB fünf Jahre ab Beendigung);a. im Februar 2022, erteilte Weisung an den römisch 40 [U] das W-LAN im Privathaus des BF einzurichten (hier gelten gem Paragraph 94, Absatz 4, BDG die längeren Verjährungsfristen – also bei Paragraph 302, StGB gem Paragraph 57, Absatz 3, StGB fünf Jahre ab Beendigung); b. am 09.11.2023, erteilte Weisung an [D], das private Fahrzeug des BF zur Wohnadresse des BF zu überstellen, um anschließend mit einem Dienst-Kfz dort abgeholt zu werden; c. im Winter 2023/2024, erteilte Weisung an XXXX (N), dass Privatfahrzeug des BF zu dessen Wohnadresse zu verbringen;c. im Winter 2023 aus 2024,, erteilte Weisung an römisch 40 (N), dass Privatfahrzeug des BF zu dessen Wohnadresse zu verbringen; d. am 02.04.2024, die erteilte Weisung an BI [N], den BF im Zuge einer Streifenfahrt nach Hause zu bringen; e. am 20.11.2025 die erteilte Weisung an BI Z, zu dessen Wohnadresse zu fahren. Nach Ansicht des BVwG ergeben sich aus den Stellungnahme der Bediensteten noch weitere diesbezügliche Anhaltspunkte für Verdachtsgründe (sie werden als f und g angeschlossen): f. Auch XXXX (T), der seit 01.12.2021 in der Abt dienstzugeteilt war (EB-513), gab in seiner Stellungnahme an, er sei einmal während seiner Dienstzeit „vom BF aufgefordert worden, diesen an seine Heimatadresse bzw zu eine PKW-Werkstatt in XXXX zu fahren, damit dieser den PKW seiner Tochter von der Reparatur abholen konnte“. Er habe diese Fahrt in der Folge mit dienstlichen Erhebungen verbunden. Näheres könne er dazu nicht angeben (EB-515). f. Auch römisch 40 (T), der seit 01.12.2021 in der Abt dienstzugeteilt war (EB-513), gab in seiner Stellungnahme an, er sei einmal während seiner Dienstzeit „vom BF aufgefordert worden, diesen an seine Heimatadresse bzw zu eine PKW-Werkstatt in römisch 40 zu fahren, damit dieser den PKW seiner Tochter von der Reparatur abholen konnte“. Er habe diese Fahrt in der Folge mit dienstlichen Erhebungen verbunden. Näheres könne er dazu nicht angeben (EB-515). g. R, der seit 01.01.2024 in der Abt war (EB-237), gab ebenfalls an, zu einem Zeitpunkt den er nicht mehr nennen könne, den BF - der mit seinem Privatauto in die Werkstatt gefahren sei, um dort entweder einen Unterbodenschutz oder eine Fahrzeugreinigung durchführen zu lassen – „er habe mit dem Dienstauto folgen müssen und diesen anschließend in die Dienststelle zurückzubringen“ (EB-250, 251). Auch für die beiden letztgenannten Fälle gilt die oa fünfjährige Verjährungsfrist des § 94 Abs 4 BDG, sodass dies noch nicht verjährt sind und offenbar bei der Auflistung durch die Dienstbehörde übersehen wurden. Ebenso, wäre die Punkte 21 e-g in die Aufzählung der strafrechtlichen Verdachtsgründe nach § 302 StGB aufzunehmen gewesen (vgl dazu die rechtliche Beurteilung). Auch für die beiden letztgenannten Fälle gilt die oa fünfjährige Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz 4, BDG, sodass dies noch nicht verjährt sind und offenbar bei der Auflistung durch die Dienstbehörde übersehen wurden. Ebenso, wäre die Punkte 21 e-g in die Aufzählung der strafrechtlichen Verdachtsgründe nach Paragraph 302, StGB aufzunehmen gewesen vergleiche dazu die rechtliche Beurteilung).
- „Betriebsfrieden generell“ Sodann werden in der Anzeige von Seite 23 beginnend, unter diesem Punkt eine Reihe von Aussagen angeführt, die Anhaltspunkte für den Verdacht einer Verletzung des § 43a BDG durch Störung des Betriebsfriedens darstellen würden. Diese wurden im Zuge von Antworten aus einem Frageprogramm mit 29 Fragen gewonnen, das nach der vorläufigen Suspendierung von der Dienstbehörde an alle (bis auf die erst kurz in der Dienststelle befindlichen) Bediensteten der Abt übermittelt wurde. Angeführt wird sinngemäß, dass sich die Mobbinghandlungen seit dem XXXX .2016 (das ist der Zeitpunkt, wo der BF in das XXXX versetzt wurde) nicht geändert hätten und daher auch wenn diese länger zurückliegen würden, nicht verjährt seien, sondern als fortlaufende Störung des Betriebsfriedens zu werten seien. Es werden in der Folge nach einer Zusammenfassung allgemeiner Aussagen der Bediensteten (Seite 23 bis 27), 26 konkrete Sachverhalte (bis zur Seite 35 der Disziplinaranzeige) angeführt und auf die jeweiligen schriftlichen Angaben der Bediensteten verwiesen, die der Disziplinaranzeige beiliegen. Sodann werden in der Anzeige von Seite 23 beginnend, unter diesem Punkt eine Reihe von Aussagen angeführt, die Anhaltspunkte für den Verdacht einer Verletzung des Paragraph 43 a, BDG durch Störung des Betriebsfriedens darstellen würden. Diese wurden im Zuge von Antworten aus einem Frageprogramm mit 29 Fragen gewonnen, das nach der vorläufigen Suspendierung von der Dienstbehörde an alle (bis auf die erst kurz in der Dienststelle befindlichen) Bediensteten der Abt übermittelt wurde. Angeführt wird sinngemäß, dass sich die Mobbinghandlungen seit dem römisch 40 .2016 (das ist der Zeitpunkt, wo der BF in das römisch 40 versetzt wurde) nicht geändert hätten und daher auch wenn diese länger zurückliegen würden, nicht verjährt seien, sondern als fortlaufende Störung des Betriebsfriedens zu werten seien. Es werden in der Folge nach einer Zusammenfassung allgemeiner Aussagen der Bediensteten (Seite 23 bis 27), 26 konkrete Sachverhalte (bis zur Seite 35 der Disziplinaranzeige) angeführt und auf die jeweiligen schriftlichen Angaben der Bediensteten verwiesen, die der Disziplinaranzeige beiliegen. Die allgemeinen Aussagen lauten (ohne die Hinweise auf die Bediensteten die die Angaben dazu gemacht haben, die aber in der Anzeige konkret angeführt sind): ‚Durchgehend brachten die zur Aufforderung zur Stellungnahme angewiesenen Bediensteten vor, dass es große Spannungen zwischen dem [BF] und den Bediensteten gegen hat {vgl. Stellungahme XXXX Antwort 3 - toxisches Klima, systematische Unterdrückung, […] Launen, Herrschsucht, […] litt jeder unter einer gewissen, nicht definierbaren „Angst“).‚Durchgehend brachten die zur Aufforderung zur Stellungnahme angewiesenen Bediensteten vor, dass es große Spannungen zwischen dem [BF] und den Bediensteten gegen hat {vgl. Stellungahme römisch 40 Antwort 3 - toxisches Klima, systematische Unterdrückung, […] Launen, Herrschsucht, […] litt jeder unter einer gewissen, nicht definierbaren „Angst“). […][BF hat] „die Mannschaft“ schon längere Zeit verloren. Anregungen oder andere Vorschläge zur Dienstverrichtung wurden ignoriert. Es gab keine ehrliche Wertschätzung gegenüber den meisten Bediensteten. Besprechungen erwiesen sich als Monolog ([BF] lies die Bediensteten nicht ausreden) bzw. endeten teilweise in Wissensüberprüfungen. […] „Gehe nicht zu deinem Fürst, wenn du nicht gerufen wirst“. Widerspruch wurde nicht geduldet bzw. wurde dieser im Keim erstickt. Fallweise wurde der [BF] als Narzisst bezeichnet bzw. narzisstische Züge erwähnt. Der Führungsstil wird ua. von manchen Bediensteten als „Führen durch Drohen“, „Regierung“, „Führen durch Angst“, „Jeder ist mein Eigen“, „Ober sticht Unter“, „Zuckerbrot und Peitsche“ bezeichnet und wird von einigen Bediensteten von Angstzuständen berichtet, insbesondere wenn der [BF] einen „schlechten Tag“ hatte. […] Plandienstwochenenden wurden bspw. mit folgender Generalunterstellung verwehrt: „Do wird sowieso nix gehagglt, wenn keiner von da Leitung do is“ bzw. würden sich die Beamten einen „Lenz“ machen. Der [BF] konfrontierte bspw. unmittelbar nach seiner Versetzung zum XXXX [B] mit einem privaten Treffen mit HR Mag. XXXX und äußerte sich sinngemäß, dass es besser ist, solche Treffen in Zukunft zu unterlassen. Diese Aussage ist bezeichnend für den wahrgenommenen Kontrollmechanismus. […]Der [BF] konfrontierte bspw. unmittelbar nach seiner Versetzung zum römisch 40 [B] mit einem privaten Treffen mit HR Mag. römisch 40 und äußerte sich sinngemäß, dass es besser ist, solche Treffen in Zukunft zu unterlassen. Diese Aussage ist bezeichnend für den wahrgenommenen Kontrollmechanismus. […] Aus den Stellungnahmen gehen merkwürdige Aussagen wie „oben am XXXX wohnt Gott und der Leiter des XXXX “ hervor. […]Aus den Stellungnahmen gehen merkwürdige Aussagen wie „oben am römisch 40 wohnt Gott und der Leiter des römisch 40 “ hervor. […] Pauschales Lob des [BF] wurde als Vorwand verwendet, entsprach aber nicht den von ihm ehrlich gemeinten Verhältnissen. Das zum Ausdruck gebrachte Lob wurde von den Bediensteten als inflationär und nicht ehrlich gemeint empfunden. […] Ging [BF] pfeifend durch den Gang, war bei den Bediensteten Vorsicht geboten bzw. lief ein kalter Schauer über den Rücken der Bediensteten, weil dies ein Vorzeichen für einen „schlechten Tag“ des AL war. […] Die Bediensteten hatten Angst eine falsche Äußerung zu tätigen bzw. wurden von [BF] lehrmeisterlich behandelt. […] In den Stellungnahmen wird überwiegend ein extremes Mikromanagement des [BF] dargelegt. Beispielsweise nahm er selbst folgende Tätigkeiten wahr:
- Fahrzeugreinigung - Übermittlung einer Schulungsvorlage (Foto) an einen Bediensteten.
- Kontrolle der Winkerkelle.
- Kontrollen der EDD und des Fahrtenbuchs, selbst wenn er abwesend (bspw. krank) war.
- Vermessen von Büroräumlichkeiten.
- Kümmern um den Wechsel der Bettwäsche im Rahmen der XXXX .
- Kümmern um den Wechsel der Bettwäsche im Rahmen der römisch 40 . […] Das festgestellte Mikromanagement wurde möglicherweise bewusst angewendet, um seine fachlichen Defizite zu verschleiern. Diese sind sodann an einigen Beispielen über Aussagen des BF illustriert (Seite 26). Durchgehend alle Bediensteten führen in den Stellungnahmen an, dass sich seit der (vorläufigen) Suspendierung des [BF] das Betriebsklima erheblich verbessert hat. Sodann werden 26 konkrete Vorwürfe in der Anzeige dargestellt (Wiederum ohne die Hinweise auf die jeweiligen Zeugenaussagen die in der Anzeige angeführt sind. In der Beweiswürdigung werden diese als Punkt 22.1 ff bezeichnet um sie von den oa Vorwürfen zu unterscheiden.):
- Im Februar 2023 gegenüber [I] getätigte Aussage „de soi was hackeln“ im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Herabsetzung der Wochendienstzeit.
- Im Jahr 2021 gegenüber der mittlerweile pensionierten Bediensteten XXXX getätigte fälschliche Äußerung, dass FOI [ER] sich über die Länge ihrer Mittagspause beschwert habe und dadurch über einen längeren Zeitraum ein angespanntes Verhältnis zwischen den beiden Bediensteten (beide in der Kanzlei beschäftigt) bestanden habe. Richtigerweise hat der [BF] aus eigenem den Missstand bemerkt, allerdings den Bediensteten FOI [ER] als Vorwand verwendet.
- Im Jahr 2021 gegenüber der mittlerweile pensionierten Bediensteten römisch 40 getätigte fälschliche Äußerung, dass FOI [ER] sich über die Länge ihrer Mittagspause beschwert habe und dadurch über einen längeren Zeitraum ein angespanntes Verhältnis zwischen den beiden Bediensteten (beide in der Kanzlei beschäftigt) bestanden habe. Richtigerweise hat der [BF] aus eigenem den Missstand bemerkt, allerdings den Bediensteten FOI [ER] als Vorwand verwendet. Diese Vorgehensweise ist plakativ für das systematische Ausspielen der Mitarbeiter untereinander.
- Der [BF] äußerte sich regelmäßig abfällig, wenn sich die Kaffeemaschine im Aufenthaltsraum für ihn nicht in einem betriebsbereiten Zustand befand (kein Wasser, voller Satzbehälter). Auch wurden Bedienstete fallweise in einer unvertretbaren Art angewiesen die Kaffeemaschine betriebsbereit zu machen (Aussage zu Gl XXXX : „machen") und im Anschluss wegzutreten, damit sich der [BF] einen Kaffee herunterlassen konnte.
- Der [BF] äußerte sich regelmäßig abfällig, wenn sich die Kaffeemaschine im Aufenthaltsraum für ihn nicht in einem betriebsbereiten Zustand befand (kein Wasser, voller Satzbehälter). Auch wurden Bedienstete fallweise in einer unvertretbaren Art angewiesen die Kaffeemaschine betriebsbereit zu machen (Aussage zu Gl römisch 40 : „machen") und im Anschluss wegzutreten, damit sich der [BF] einen Kaffee herunterlassen konnte.
- LOV (Belohnungen) wurde vom [BF] für Kanzleibedienstete pauschal und ohne weitere Begründung verweigert bzw. die Tätigkeit der Kanzlei herabgewürdigt („Solange ich da noch der Abteilungsleiter bin bekommt die Kanzlei keine Belohnung“. Es wurde folgende Aussage getätigt: „Wenn die Zeit haben zum Essen und zum Kaffeetrinken brauchen sich de ned aufregen. Sollen froh sein, dass a Arbeit haben. Das kann's ned sein“. In diesem Zusammenhang durchaus als eigener disziplinär relevanter Sachverhalt ist das Nichtausschöpfen des LOV-Budgets (Euro 300,-) bzw. die Auszahlung einer LOV (Euro 400,-) an eine XXXX der PI XXXX zu werten.
- LOV (Belohnungen) wurde vom [BF] für Kanzleibedienstete pauschal und ohne weitere Begründung verweigert bzw. die Tätigkeit der Kanzlei herabgewürdigt („Solange ich da noch der Abteilungsleiter bin bekommt die Kanzlei keine Belohnung“. Es wurde folgende Aussage getätigt: „Wenn die Zeit haben zum Essen und zum Kaffeetrinken brauchen sich de ned aufregen. Sollen froh sein, dass a Arbeit haben. Das kann's ned sein“. In diesem Zusammenhang durchaus als eigener disziplinär relevanter Sachverhalt ist das Nichtausschöpfen des LOV-Budgets (Euro 300,-) bzw. die Auszahlung einer LOV (Euro 400,-) an eine römisch 40 der PI römisch 40 zu werten.
- Herabwürdigende Aussagen und Mobbinghandlungen gegenüber den zum Tatzeitpunkt zugewiesenen Bediensteten RI XXXX sowie gegenüber XXXX als „Zivilversager“.
- Herabwürdigende Aussagen und Mobbinghandlungen gegenüber den zum Tatzeitpunkt zugewiesenen Bediensteten RI römisch 40 sowie gegenüber römisch 40 als „Zivilversager“. Die Aussagen zum Nachteil RI XXXX erfolgten laut Gl [S] mit Beginn des ersten Quartals 2021, im Rahmen der Vorbereitung zum E2a Kurs. Die beleidigenden Äußerungen gegenüber XXXX als „Zivilversager“ erfolgten im Jahr 2020 / 2021 während sich dieser auf Auslandseinsatz im Kosovo befand.Die Aussagen zum Nachteil RI römisch 40 erfolgten laut Gl [S] mit Beginn des ersten Quartals 2021, im Rahmen der Vorbereitung zum E2a Kurs. Die beleidigenden Äußerungen gegenüber römisch 40 als „Zivilversager“ erfolgten im Jahr 2020 / 2021 während sich dieser auf Auslandseinsatz im Kosovo befand. […]
- Alle anderen Verwendungsgruppen außer A1/v1 wurden in ihrer Wertigkeit abgewertet. Für ehrliche Anerkennung musste man einen Titel führen […] So wird der E2a Kurs laufend als „Knedlkurs“ bezeichnet. Umgekehrt wurde der OR Mag. [I] mit Abschluss der A1 Ausbildung vor mehreren Bediensteten mit der Aussage „Willkommen im Olymp“ zum Lehrgangsabschluss gratuliert. Aussagen wie im März 2020 „im XXXX schafft nicht der Hausmeister, nicht der CI sondern der AL an“ wurden laut Stellungnahme ebenso geäußert.Für ehrliche Anerkennung musste man einen Titel führen […] So wird der E2a Kurs laufend als „Knedlkurs“ bezeichnet. Umgekehrt wurde der OR Mag. [I] mit Abschluss der A1 Ausbildung vor mehreren Bediensteten mit der Aussage „Willkommen im Olymp“ zum Lehrgangsabschluss gratuliert. Aussagen wie im März 2020 „im römisch 40 schafft nicht der Hausmeister, nicht der CI sondern der AL an“ wurden laut Stellungnahme ebenso geäußert. […]
- Im Jahr 2019 warnte der [BF] AI [J] vor CI [H] bzw. stellte den Bediensteten im Vier-Augengespräch als komisch dar bzw. versuchte den damals neu „zugeteilten“ Bediensteten als Spitzel zu gewinnen.
- Am 11.08.2025 wurde CI [F] vor mehreren Personen herabwürdigend behandelt, weil er aus Sicht des [BF] einen administrativen Fehler (senden einer E-Mail auch an die Stabsstellenadresse) gemacht hatte.
- Am 24.11.2025 äußerte sich der [BF] unangebracht („geht die Bediensteten nichts an, sie sollen sich keine Gedanken machen“) und Lautstark im Rahmen einer Montagsbesprechung im Zusammenhang mit einer Fragestellung des CI [W] zu einer Planstelle. Im Sommer 2025 beschimpfte der [BF] CI [W] in Anwesenheit von XXXX . Das wurde auch von XXXX als unangebracht und eine Machtdemonstration wahrgenommen.
- Am 24.11.2025 äußerte sich der [BF] unangebracht („geht die Bediensteten nichts an, sie sollen sich keine Gedanken machen“) und Lautstark im Rahmen einer Montagsbesprechung im Zusammenhang mit einer Fragestellung des CI [W] zu einer Planstelle. Im Sommer 2025 beschimpfte der [BF] CI [W] in Anwesenheit von römisch 40 . Das wurde auch von römisch 40 als unangebracht und eine Machtdemonstration wahrgenommen.
- Immer wieder, die letzten Jahre mehrfach, lobte der [BF] in seinem Büro Bedienstete für die Arbeit wobei dieselbe Arbeit in Anwesenheit anderer Bediensteter wieder in Frage gestellt wurde. Eine genaue zeitliche Eingrenzung ist auf Grund der wiederholten Tatbegehung und inflationären Handlungen nicht möglich.
- Die Bedienstete RI XXXX wurde am 25.08.2022 herabwürdigend behandelt. Hintergrund war, dass die Bedienstete RI XXXX den [BF] am 24.08.2022 nicht zurückgerufen hat und sich dieser einen Rückruf erwartet hatte. Nach dem Gespräch mit dem [BF] hatte sie Tränen in den Augen bzw. war sie emotional sehr aufgewühlt. […]
- Die Bedienstete RI römisch 40 wurde am 25.08.2022 herabwürdigend behandelt. Hintergrund war, dass die Bedienstete RI römisch 40 den [BF] am 24.08.2022 nicht zurückgerufen hat und sich dieser einen Rückruf erwartet hatte. Nach dem Gespräch mit dem [BF] hatte sie Tränen in den Augen bzw. war sie emotional sehr aufgewühlt. […]
- Am 18.07.2024 hatte der [BF] eine XXXX namentlich nicht gekannt und fragte den Bediensteten CI [F] „Wie heißt jetzt nochmal diese Arschloch- XXXX ?“ und würdigte in weiterer Folge die Ermittlungstätigkeit durch unpassende Aussagen („Akt is a Schaß“), Anordnungen und Drohung mit einer Disziplinaranzeige herab. In weiterer Folge wurde CI [F] durch verschiedene Mobbinghandlungen ungerecht behandelt.
- Am 18.07.2024 hatte der [BF] eine römisch 40 namentlich nicht gekannt und fragte den Bediensteten CI [F] „Wie heißt jetzt nochmal diese Arschloch- römisch 40 ?“ und würdigte in weiterer Folge die Ermittlungstätigkeit durch unpassende Aussagen („Akt is a Schaß“), Anordnungen und Drohung mit einer Disziplinaranzeige herab. In weiterer Folge wurde CI [F] durch verschiedene Mobbinghandlungen ungerecht behandelt.
- Ansprache bei der Weihnachtsfeier am 19.12.2025 im Zusammenhang mit den Sparmaßnahmen, dass die XXXX -Bediensteten pfuschen (= finanzrechtlich bedenkliche Aussage) oder einen
- Job annehmen werden müssen. Im Zuge der Ansprache erwähnte er jene Personen, welche eine LOV erhalten hatten. Auch dieser Teil wurde von den Bediensteten als spaltend empfunden.
- Ansprache bei der Weihnachtsfeier am 19.12.2025 im Zusammenhang mit den Sparmaßnahmen, dass die römisch 40 -Bediensteten pfuschen (= finanzrechtlich bedenkliche Aussage) oder einen
- Job annehmen werden müssen. Im Zuge der Ansprache erwähnte er jene Personen, welche eine LOV erhalten hatten. Auch dieser Teil wurde von den Bediensteten als spaltend empfunden.
- Die im Jahr 2023 gegenüber ADir. XXXX getätigte Aussage, dass seine im Büro XXXX beschäftige Ehegattin „nicht sonderlich beliebt wäre“ und einen „schlechten Ruf“ habe.
- Die im Jahr 2023 gegenüber ADir. römisch 40 getätigte Aussage, dass seine im Büro römisch 40 beschäftige Ehegattin „nicht sonderlich beliebt wäre“ und einen „schlechten Ruf“ habe.
- Gegenüber Gl [B] getätigte Äußerung „Es ist scho sehe beim XXXX , so ein klasser Dienst, niemand darf sich beschweren, seid froh, dass ihr nicht im Straßengraben arbeiten müsst, jetzt fehlt nur noch eine Hand, die meine Eier von unten krault.“
- Gegenüber Gl [B] getätigte Äußerung „Es ist scho sehe beim römisch 40 , so ein klasser Dienst, niemand darf sich beschweren, seid froh, dass ihr nicht im Straßengraben arbeiten müsst, jetzt fehlt nur noch eine Hand, die meine Eier von unten krault.“ Diese Aussage wurde mehrmals getätigt, dem Beamten ist jedoch nur ein konkreter Zeitpunkt, nämlich genau am 29.11.2025 geg. 18.00 Uhr (die im Auftrag des [BF] stattgefundene Fahrt zum XXXX “) erinnerlich.Diese Aussage wurde mehrmals getätigt, dem Beamten ist jedoch nur ein konkreter Zeitpunkt, nämlich genau am 29.11.2025 geg. 18.00 Uhr (die im Auftrag des [BF] stattgefundene Fahrt zum römisch 40 “) erinnerlich.
- Im Sommer 2025 würdigte der [BF] Gl [B] durch folgende wiederkehrende Äußerung herab: „Du hast eine gescheite Wampe, Du musst a bissl aufpassen“ (diese Aussage fiel öfter, es kann jedoch nur ein konkreter Zeitpunkt vorgehalten werden). Vor anderen Bediensteten würdigte der [BF] Gl [B] wegen einer Verletzung herab.
- Der [BF] sorgte auch bei Ausschreibungen für Unverständnis und Frustration bei den Bediensteten. So wird von Bl [G] in seiner Stellungnahme (Antwort 4, 25) der Vorgang der Beeinflussung der Bediensteten, durch die Verfassung bzw. Korrektur seiner Bewerbung durch den [BF] (Antwort 25) sowie die damit verbundenen Frustrationen des Bediensteten dargelegt. Der Sachverhalt ereignete sich im August bzw. September
- Im Jänner 2026 warnte der [BF] [O] vor CI [W] mit der sinngemäßen Aussage: „Pass auf, der ziagt die übern Tisch“. Beginnend ab November 2024 äußerte sich der [BF] gegenüber [O] bezüglich CI [W], dass er ein Narzisst sei und er auf ihn aufpassen müsse. Am 26.11.2025 warnte der [BF] [O] mit Blickrichtung zum Nebenbüro (also in Bezug auf CI [W]) mit den Worten „Pass do auf, pass do jo auf.“ Weiter warnte der [BF] pauschal vor den alten Kollegen, weil diese [O] ausnutzen würden. Auch wurde CI [W] als Quatschkopf, Unruhestifter und Querulant bezeichnet. Vor anderen Bediensteten (auch zugeteilten Beamten) wurde vom [BF] zu CI [W] am Anfang des Jahres 2017 folgende Aussage getätigt: „Sauf nicht so viel, dann tut nix weh“ - CI [W] klagte wegen einem Hexenschuss.
- Der [BF] besserte im Juli 2025 im Beisein von [O] einen durch diesen erstellten Einsatzbefehl lehrmeisterlich aus und löste dadurch beim leitenden Beamten einen gekränkten, entwürdigenden und bevormundet Eindruck aus.
- Im Dezember 2024 wurde Gl [S] aufgefordert den in der Ausbildung zum E1 befindlichen damaligen E2a-Beamten [O] zu kontaktieren und ihm mitzuteilen, dass er geplante Minusstunden nicht konsumieren „solle“. Die Art und Weise der Kommunikation über [O] gepaart mit der Tatsache, dass ein eingeteilter Beamte dies ausrichten sollte, entspricht nicht den exekutivdienstlichen Gepflogenheiten.
- Im November 2025 ersuchte [O] unter Einhaltung der vom [BF] ihm gegenüber bei der Dienstplanung zu berücksichtigenden Aspekte um Gewährung einiger freier Tage. Der leitende Beamte wurde von [BF] gegenüber CI [W] durch folgende Aussage herabgewürdigt: „dass der XXXX nicht glauben braucht, nur weil er jetzt sein Studium macht, dass er sich einfach so frei nehmen und von der Arbeit drücken kann!“.
- Im November 2025 ersuchte [O] unter Einhaltung der vom [BF] ihm gegenüber bei der Dienstplanung zu berücksichtigenden Aspekte um Gewährung einiger freier Tage. Der leitende Beamte wurde von [BF] gegenüber CI [W] durch folgende Aussage herabgewürdigt: „dass der römisch 40 nicht glauben braucht, nur weil er jetzt sein Studium macht, dass er sich einfach so frei nehmen und von der Arbeit drücken kann!“.
- RI XXXX wurde (in dessen Abwesenheit) in Gegenwart von Gl [S] vom [BF] mit folgender Aussage herabgewürdigt: „Der Owezahrer soi es endlich amoi eineknian das wos wird aus erm“. Diese Aussage erfolgte im letzten Quartal 2023, im Zuge des Bekanntwerdens der XXXX und div. Besprechungen zu den neuen Planstellen.
- RI römisch 40 wurde (in dessen Abwesenheit) in Gegenwart von Gl [S] vom [BF] mit folgender Aussage herabgewürdigt: „Der Owezahrer soi es endlich amoi eineknian das wos wird aus erm“. Diese Aussage erfolgte im letzten Quartal 2023, im Zuge des Bekanntwerdens der römisch 40 und div. Besprechungen zu den neuen Planstellen.
- Unabhängig vom strafrechtsrelevanten Bezug wird dem [BF] zur Last gelegt, er habe im Oktober 2025 im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens (bzw. im Vorstadium zu diesem) AI [M] mündlich kommuniziert, dass der bisher nicht im XXXX tätige Bl XXXX das Verfahren „gewinnen“ wird. Gleichzeitig beeinflusste der [BF] AI [M] mehrmals und wiederkehrend sich nicht in das Referat XXXX zu bewerben.
- Unabhängig vom strafrechtsrelevanten Bezug wird dem [BF] zur Last gelegt, er habe im Oktober 2025 im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens (bzw. im Vorstadium zu diesem) AI [M] mündlich kommuniziert, dass der bisher nicht im römisch 40 tätige Bl römisch 40 das Verfahren „gewinnen“ wird. Gleichzeitig beeinflusste der [BF] AI [M] mehrmals und wiederkehrend sich nicht in das Referat römisch 40 zu bewerben.
- Drohung gegenüber CI CK im Zusammenhang mit einer Abstimmung über das Aussehen von PIN's im Zuge der XXXX -Reform sowie ebenso in diesem Zusammenhang mit der grundlosen Androhung [gemeint Einleitung] eines Disziplinarverfahrens.
- Drohung gegenüber CI CK im Zusammenhang mit einer Abstimmung über das Aussehen von PIN's im Zuge der römisch 40 -Reform sowie ebenso in diesem Zusammenhang mit der grundlosen Androhung [gemeint Einleitung] eines Disziplinarverfahrens.
- Eine Wochen nach dem 19.03.2019 ( XXXX ) versuchte [der BF] ADir XXXX gegen CI [W] „anzusetzen“ und tätigte die Aussage, dass er nichts von CI [W] halte. Für ADir XXXX war das Gespräch sehr belastend. Insgesamt - das geht auch aus den bisher beschriebenen Handlungen hervor, wurde CI [W] vo[m] [BF] gemobbt und wird auf die zitierten Beweismittel verwiesen.
- Eine Wochen nach dem 19.03.2019 ( römisch 40 ) versuchte [der BF] ADir römisch 40 gegen CI [W] „anzusetzen“ und tätigte die Aussage, dass er nichts von CI [W] halte. Für ADir römisch 40 war das Gespräch sehr belastend. Insgesamt - das geht auch aus den bisher beschriebenen Handlungen hervor, wurde CI [W] vo[m] [BF] gemobbt und wird auf die zitierten Beweismittel verwiesen.
- Beginnend ab Februar 2022 die wiederholte Aussage vo[m] [BF], dass ihm die DZR egal sei und er entscheide.
- Beweiswürdigung: Zunächst werden nochmals die aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und Anonymisierung verwendeten Abkürzungen der wichtigsten Person übersichtlich angeführt: XXXX (W), XXXX (R), XXXX (F), XXXX (J), XXXX (S), XXXX (M), XXXX (H), XXXX (CK), XXXX (B), XXXX (ER), XXXX (D), XXXX (Z), XXXX (L), XXXX (A), XXXX [I], XXXX [K], XXXX [P] XXXX [G], XXXX [V] XXXX [U] XXXX (N) XXXX (T). römisch 40 (W), römisch 40 (R), römisch 40 (F), römisch 40 (J), römisch 40 (S), römisch 40 (M), römisch 40 (H), römisch 40 (CK), römisch 40 (B), römisch 40 (ER), römisch 40 (D), römisch 40 (Z), römisch 40 (L), römisch 40 (A), römisch 40 [I], römisch 40 [K], römisch 40 [P] römisch 40 [G], römisch 40 [V] römisch 40 [U] römisch 40 (N) römisch 40 (T). Die Feststellungen ergeben sich aus dem von den belangten Behörden vorgelegten Akten. Darin finden sich Stellungnahmen und Niederschriften der involvierten Beamtinnen und Beamten, auch von solchen die nicht mehr in der Abt des BF Dienst versehen bzw bereits im Ruhestand sind (vgl die Hinweise auf die entsprechenden Aktenseiten). Die Feststellungen ergeben sich aus dem von den belangten Behörden vorgelegten Akten. Darin finden sich Stellungnahmen und Niederschriften der involvierten Beamtinnen und Beamten, auch von solchen die nicht mehr in der Abt des BF Dienst versehen bzw bereits im Ruhestand sind vergleiche die Hinweise auf die entsprechenden Aktenseiten). Der BF verwies in der Verhandlung vor dem BVwG im Wesentlichen auf seine Stellungnahme vom 09.02.2026 (SP175-187) bzw bestritt die Vorwürfe. In seiner späteren Stellungnahme vom 20.05.2026 wiese er einleitend daraufhin, dass ihm auch die ergänzenden Ausführungen der Dienstbehörde, nicht wie in der Verhandlung vor dem BVwG aufgetragen, direkt auch von der Dienstbehörde zugestellt worden seien und durch die Nichtzustellung der Anzeige an den ausgewiesenen Vertreter die Vorbereitungszeit für die Verhandlung nicht ausreichend gewesen sei. Zudem erschließe sich aus der Frageliste (EB-589) der Dienstbehörde und der dortigen Bezeichnung der jeweiligen Verdachtsgründe als „Faktum“ eine vorgreifende und einseitige Beweiswürdigung. Dazu ist anzumerken, dass dem BF die ergänzenden Ausführungen der Dienstbehörde durch das BVwG zur Kenntnis gebracht wurden, der BF nunmehr ausreichend Zeit hatte, seine Sicht der Dinge darzulegen und er bereits in der Verhandlung vor dem BVwG darauf hingewiesen wurde, dass es im Suspendierungsverfahren noch nicht darum geht, ob die Anschuldigungen richtig sind oder nicht, sondern nur ob ausreichend schwerwiegende Verdachtsgründe vorliegen, die die Suspendierung tragen oder offensichtliche Einstellungsgründe. Der BF führte weiter aus, unstrittig habe die Arbeitsbelastung in der Abteilung massiv zugenommen und sei schon aufgrund der anspruchs- und verantwortungsvollen Tätigkeit per-se enorm hoch. Auch er als Abteilungsleiter sei aufgrund des Personalmangels und der stetig steigenden Anforderungen stark belastet und habe sich „im Stich gelassen“ gefühlt. Er habe seine Vorgesetzten über die „glaublich erreichte Burnoutgrenze“ sowie den „längeren Zeitraum im roten Bereich“ berichtet. Er sei immer erreichbar gewesen und habe auch in seiner Freizeit und ohne Verrechnung von Dienststunden gearbeitet. Er habe auch an Feiertagen Kulturdienste geleistet. Maßgebliche Grundlage für sein Handeln sei stets das Interesse der LPD, bzw seiner Abt und deren Mitarbeiter, sohin rein dienstliche Interessen, gewesen. Dazu ist festzustellen, dass diese Informationen zu den Umfeldbedingungen allfälliges Organisationsverschulden der Dienstbehörde bzw allfällige vorliegende Milderungsgründe, und damit die Schuld betreffen, die im Suspendierungsverfahren noch nicht zu berücksichtigen sind. Die Verdachtsgründe können damit nicht beseitigt werden. Die weiteren Ausführungen zu seiner in der OZ 11 registrierten Stellungnahme vom 20.05.2026 zu den einzelnen Punkten werden unten (unter Angabe der Seitenzahl) erörtert. Allerdings nur soweit sie den vorläufig festgestellten Sachverhalt betreffen und nach der Beurteilung der zur Zeit vorliegenden Informationen nicht verjährt sind oder keinen Verdacht einer Dienstpflichtverletzung darstellen. Im Übrigen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Zum Punkt 1 der StGB-Sachverhalte führte er aus, er habe sich nicht als Mitarbeiter des BFA ausgegeben (SP-178) und habe kein an den XXXX meldepflichtiger Sachverhalt vorgelegen (VHS 8). Im Zuge der vom BFA verfügten Meldeverpflichtung habe er mit XXXX gesprochen und meldete dies auch dem XXXX für weitere Maßnahmen (Außerlandesbringung). XXXX und Meldeverpflichtungen XXXX stellten gemäß Erlass des BM.I vom 27.12.2023, GZ: XXXX , S 12; Pkt. 3.1.5.3 zentrale Hauptaufgabengebiete der Abteilung dar (OZ 11, 3). Zum Punkt 1 der StGB-Sachverhalte führte er aus, er habe sich nicht als Mitarbeiter des BFA ausgegeben (SP-178) und habe kein an den römisch 40 meldepflichtiger Sachverhalt vorgelegen (VHS 8). Im Zuge der vom BFA verfügten Meldeverpflichtung habe er mit römisch 40 gesprochen und meldete dies auch dem römisch 40 für weitere Maßnahmen (Außerlandesbringung). römisch 40 und Meldeverpflichtungen römisch 40 stellten gemäß Erlass des BM.I vom 27.12.2023, GZ: römisch 40 , S 12; Pkt. 3.1.5.3 zentrale Hauptaufgabengebiete der Abteilung dar (OZ 11, 3). Damit kann er den Verdacht nicht entkräften. Ihm wird nicht vorgeworfen mit der Person im Rahmen seiner Aufgaben gesprochen zu haben, sondern diesem gegenüber nicht offen gelegt zu haben, dass er nicht dem BFA angehört und damit über seine Identität getäuscht und – ohne Rechtsgrundlage – verdeckt gem XXXX § 54 Abs 3 und 3a SPG ermittelt zu haben. Damit kann er den Verdacht nicht entkräften. Ihm wird nicht vorgeworfen mit der Person im Rahmen seiner Aufgaben gesprochen zu haben, sondern diesem gegenüber nicht offen gelegt zu haben, dass er nicht dem BFA angehört und damit über seine Identität getäuscht und – ohne Rechtsgrundlage – verdeckt gem römisch 40 Paragraph 54, Absatz 3 und 3 a SPG ermittelt zu haben. Erst die Einvernahme der an der PI XXXX tätigen Polizisten und die Sichtung der Dokumentation dieser Amtshandlung wird zeigen, ob der BF gem § 54 Abs 1 SPG auf den amtlichen Charakter seines Gespräches und die Freiwilligkeit der Mitwirkung der befragten Person hingewiesen hat. Erst die Einvernahme der an der PI römisch 40 tätigen Polizisten und die Sichtung der Dokumentation dieser Amtshandlung wird zeigen, ob der BF gem Paragraph 54, Absatz eins, SPG auf den amtlichen Charakter seines Gespräches und die Freiwilligkeit der Mitwirkung der befragten Person hingewiesen hat. Zu Punkt 2 sei es ihm darum gegangen die rechtlich zulässigen Möglichkeiten abzuklären, da es sich bei den Plänen um „Bomben[bau]pläne“ eines verurteilten Terroristen gehandelt habe (SP-179). Für ihn sei völlig klar gewesen, dass diese nicht zurückzugeben sind. Der klare Auftrag durch den BF an seinen Mitarbeiter S sei gewesen, die rechtlich zulässigen Möglichkeiten abzuklären, um eine Wiederausfolgung zu unterbinden (zB: Kontaktaufnahme mit Staatsanwaltschaft und Hinweis auf die Brisanz). Dies sei auch dem Landespolizeidirektor sowie dem XXXX am 15.05.2025 und ergänzend am 16.05.2025 berichtet worden (OZ 11, 4).Zu Punkt 2 sei es ihm darum gegangen die rechtlich zulässigen Möglichkeiten abzuklären, da es sich bei den Plänen um „Bomben[bau]pläne“ eines verurteilten Terroristen gehandelt habe (SP-179). Für ihn sei völlig klar gewesen, dass diese nicht zurückzugeben sind. Der klare Auftrag durch den BF an seinen Mitarbeiter S sei gewesen, die rechtlich zulässigen Möglichkeiten abzuklären, um eine Wiederausfolgung zu unterbinden (zB: Kontaktaufnahme mit Staatsanwaltschaft und Hinweis auf die Brisanz). Dies sei auch dem Landespolizeidirektor sowie dem römisch 40 am 15.05.2025 und ergänzend am 16.05.2025 berichtet worden (OZ 11, 4). Es steht die Aussage des S gegen jene des BF und werden erst die Ermittlungen des BAK zeigen, ob der Verdacht entkräftet werden kann, dass der BF vor seinen Berichten zumindest versucht hat, seinem Mitarbeiter eine (straf)rechtswidrige Weisung zu geben. Zu Punkt 3 habe er die Bewertung an die unmittelbaren Vorgesetzten E und O delegiert und habe nur „Hilfestellung zum Zweck einer objektiven Bewertung“ geben wollen, damit es zu einer „faktenbasierten Bewertung an Hand der vorgegebenen Kriterien“ komme und eine Vergleichbarkeit für zukünftige Bewerbungsprozesse gegeben sei. Er habe keine Anordnung zur nicht objektiven Bewertung gegeben, sondern vermeiden wollen, dass jemand einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil für eine Folgebewerbung erlangt (OZ 11, 4). Auch diesbezüglich steht die Aussage des O gegen die Aussage des BF. Der O hat auch entsprechende Screenshots von WhatsApp-Nachrichten (EB-128) mit der E und Unterlagen (EB-141-162) in seinen Bericht integriert, aus denen sich ergibt, dass die E – nachdem sie den M in ihrem Entwurf zunächst wie der O als „in höchstem Ausmaß geeignet“ bewertet hatte– nach Rücksprache mit dem BF nur mehr als „geeignet“ (EB-152) bewertet hat und den O auch davon überzeugen wollte. Der O gab dazu an, die E habe ihm mitgeteilt, sie wolle sich „keinen Krieg“ mit dem BF anfangen. Es sind die Ermittlungen des BAK und die Entscheidung der StA abzuwarten. Zu Punkt 4 bestritt der BF die Vorwürfe und legte der RV eine E-Mail vom 27.01.2026 (Beilage VHS BVwG) der Dienstbehörde an das BAK vor, wonach sich aus dem anonymen Mail keine strafrechtlichen Bezüge ergeben würden (OZ 11, 4). Der BF lässt dabei unerwähnt, dass die Dienstbehörde in der gleichen E-Mail das BPK XXXX deshalb um ergänzende Stellungnahme ersucht hat (VHS 9). Zu Punkt 4 bestritt der BF die Vorwürfe und legte der Regierungsvorlage eine E-Mail vom 27.01.2026 (Beilage VHS BVwG) der Dienstbehörde an das BAK vor, wonach sich aus dem anonymen Mail keine strafrechtlichen Bezüge ergeben würden (OZ 11, 4). Der BF lässt dabei unerwähnt, dass die Dienstbehörde in der gleichen E-Mail das BPK römisch 40 deshalb um ergänzende Stellungnahme ersucht hat (VHS 9). Das Ergebnis dieser ergänzenden Ermittlungen liegt derzeit noch nicht vor und steht im Raum, dass der BF sein Gewicht als Abteilungsleiter ausgenutzt hat, um Ermittlungen zu einem Todesfall (offenbar in seinem Bekanntenkreis) zu beeinflussen oder zumindest darüber ihm nicht zustehende Informationen zu erlangen (SP-179). Zum Punkt 5 habe er keine Weisung zur Vernichtung eines Mobiltelefons (es handelt sich um jenes des oa XXXX ) gegeben. Die Anordnung zur Vernichtung sei vom jeweiligen Ermittler einzuholen (SP-179). Der BF selbst habe hinsichtlich einer Sicherstellung des Mobiltelefons mit der StA Mag. XXXX Kontakt aufgenommen und sowohl den LPD-Direktor als auch den XXXX laufend informiert (OZ 11, 5).Zum Punkt 5 habe er keine Weisung zur Vernichtung eines Mobiltelefons (es handelt sich um jenes des oa römisch 40 ) gegeben. Die Anordnung zur Vernichtung sei vom jeweiligen Ermittler einzuholen (SP-179). Der BF selbst habe hinsichtlich einer Sicherstellung des Mobiltelefons mit der StA Mag. römisch 40 Kontakt aufgenommen und sowohl den LPD-Direktor als auch den römisch 40 laufend informiert (OZ 11, 5). Es steht die Aussage des S gegen jene des BF und werden erst die Ermittlungen des BAK zeigen, ob der Verdacht entkräftet werden kann, dass der BF zu irgendeinem Zeitpunkt versucht hat, seinem Mitarbeiter S eine (straf)rechtswidrige Weisung zu geben. Zu Punkt 6 ging es um Auskünfte, die die XXXX Landesregierung zu einer aus dem Ausland durch das BMeiA zurückgeholten XXXX iZm der Prüfung der Aberkennung der Staatsbürgerschaft wollte. Der Zeugin I die die Anfrage bearbeitete, teilte der BF mit, dass er mit der Landesregierung diesbezüglich Kontakt aufnehmen werde, weil er die Aberkennung im dzt Stadium für rechtswidrig halte. Der BF führte dazu an, er habe dem Büroleiter des Landes Mag. XXXX seine Sicht der Dinge mitgeteilt und das ein allfälliges Strafverfahren abzuwarten sei, weil der Entzug der Staatsbürgerschaft nur bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu bestimmten Straftaten erfolgen könne. Das habe er der I mitgeteilt (OZ 11, 5). Zu Punkt 6 ging es um Auskünfte, die die römisch 40 Landesregierung zu einer aus dem Ausland durch das BMeiA zurückgeholten römisch 40 iZm der Prüfung der Aberkennung der Staatsbürgerschaft wollte. Der Zeugin römisch eins die die Anfrage bearbeitete, teilte der BF mit, dass er mit der Landesregierung diesbezüglich Kontakt aufnehmen werde, weil er die Aberkennung im dzt Stadium für rechtswidrig halte. Der BF führte dazu an, er habe dem Büroleiter des Landes Mag. römisch 40 seine Sicht der Dinge mitgeteilt und das ein allfälliges Strafverfahren abzuwarten sei, weil der Entzug der Staatsbürgerschaft nur bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu bestimmten Straftaten erfolgen könne. Das habe er der römisch eins mitgeteilt (OZ 11, 5). Die I hingegen führte an, sie habe die Weisung vom BF erhalten keine Auskünfte zu erteilen und sei Monate später von der Landesregierung kontaktiert worden, dass die Auskünfte noch nicht erteilt worden wären und benötigt würden. Die römisch eins hingegen führte an, sie habe die Weisung vom BF erhalten keine Auskünfte zu erteilen und sei Monate später von der Landesregierung kontaktiert worden, dass die Auskünfte noch nicht erteilt worden wären und benötigt würden. Zu diesem Punkt sieht die Dienstbehörde offenbar Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassung, hat das aber nicht näher begründet. Der Sachverhalt ist diesbezüglich nicht ausreichend ermittelt. Weder ist dargestellt, woraus sich eine Datenübermittlungspflicht an die Landesregierung ergeben haben soll, noch zu welchem Zeitpunkt diese bestanden haben soll und wurde weder die I dezidiert zu diesem Punkt noch ein Bediensteter der Landesregierung dazu einvernommen bzw befragt. Die diesbezüglichen Ermittlungen des BAK sind abzuwarten und ist nicht auszuschließen, dass ein Kommunikationsproblem vorgelegen ist. Die Anfrage des Landes, dass „das Verfahren noch offen sei“ lässt nicht auf eine Auskunftsverpflichtung schon zum Zeitpunkt der Weisung des BF an die I schließen. Es müssten auch entsprechende Aktenvermerke über die Gespräche vorliegen. Zu diesem Punkt sieht die Dienstbehörde offenbar Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassung, hat das aber nicht näher begründet. Der Sachverhalt ist diesbezüglich nicht ausreichend ermittelt. Weder ist dargestellt, woraus sich eine Datenübermittlungspflicht an die Landesregierung ergeben haben soll, noch zu welchem Zeitpunkt diese bestanden haben soll und wurde weder die römisch eins dezidiert zu diesem Punkt noch ein Bediensteter der Landesregierung dazu einvernommen bzw befragt. Die diesbezüglichen Ermittlungen des BAK sind abzuwarten und ist nicht auszuschließen, dass ein Kommunikationsproblem vorgelegen ist. Die Anfrage des Landes, dass „das Verfahren noch offen sei“ lässt nicht auf eine Auskunftsverpflichtung schon zum Zeitpunkt der Weisung des BF an die römisch eins schließen. Es müssten auch entsprechende Aktenvermerke über die Gespräche vorliegen. Zu Punkt 7 führte der BF an die Datenabfragen seien im Auftrag des Herrn Landespolizeidirektors erfolgt. Die rechtliche Zulässigkeit sei von der XXXX und dem Rechtsbüro der Landespolizeidirektion XXXX (HR Dr. XXXX ) vorab geprüft und bestätigt worden, dass diese Vorgehensweise rechtskonform sei. Die konkreten Datensätze der zutrittsberechtigten Personen wurden von den XXXX per USB-Stick zur Überprüfung ausgehändigt. Wer konkret zutrittsberechtigt ist und welche Daten sich auf dem Stick befanden, sei vom BF nicht kontrolliert worden. Der Landespolizeidirektor habe dem BF mitgeteilt, dass weitere Sabotagen nicht ausgeschlossen wären, wenn es eine XXXX gäbe. Der BF habe schlicht auf die Richtigkeit der Auskunft des Rechtsbüros vertraut, wonach es keiner Zustimmung der Betroffenen bedürfe (OZ 11, 6). Zu Punkt 7 führte der BF an die Datenabfragen seien im Auftrag des Herrn Landespolizeidirektors erfolgt. Die rechtliche Zulässigkeit sei von der römisch 40 und dem Rechtsbüro der Landespolizeidirektion römisch 40 (HR Dr. römisch 40 ) vorab geprüft und bestätigt worden, dass diese Vorgehensweise rechtskonform sei. Die konkreten Datensätze der zutrittsberechtigten Personen wurden von den römisch 40 per USB-Stick zur Überprüfung ausgehändigt. Wer konkret zutrittsberechtigt ist und welche Daten sich auf dem Stick befanden, sei vom BF nicht kontrolliert worden. Der Landespolizeidirektor habe dem BF mitgeteilt, dass weitere Sabotagen nicht ausgeschlossen wären, wenn es eine römisch 40 gäbe. Der BF habe schlicht auf die Richtigkeit der Auskunft des Rechtsbüros vertraut, wonach es keiner Zustimmung der Betroffenen bedürfe (OZ 11, 6). Diese Rechtfertigung des BF verwundert, hat doch der Leiter des Büros Rechtsangelegenheiten der LPD XXXX , der gleichzeitig auch Disziplinaranwalt im vorliegenden Beschwerdefall ist, die Disziplinaranzeige als Sachbearbeiter verfasst und wurde dies von XXXX , LPD-Stv unterschrieben. Es erscheint undenkbar, dass diese vor der Anzeigeerstattung nicht Rücksprache mit dem Landespolizeidirektor in der Causa gehalten haben. Diese Rechtfertigung des BF verwundert, hat doch der Leiter des Büros Rechtsangelegenheiten der LPD römisch 40 , der gleichzeitig auch Disziplinaranwalt im vorliegenden Beschwerdefall ist, die Disziplinaranzeige als Sachbearbeiter verfasst und wurde dies von römisch 40 , LPD-Stv unterschrieben. Es erscheint undenkbar, dass diese vor der Anzeigeerstattung nicht Rücksprache mit dem Landespolizeidirektor in der Causa gehalten haben. Eine XXXX nach § 55a Abs 1 Z 2 SPG (zum vorbeugenden Schutz von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen und von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte, hinsichtlich von Menschen, die sich im räumlichen Umfeld des Geschützten aufhalten) fällt zwar nach § 55b Abs 1 SPG unter eine von zwei Ausnahmen, wo keine Einwilligung der betroffenen Personen vorliegen muss. Die Dienstbehörde ist in ihrer Anzeige aber der Meinung, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen seien bzw selbst wenn das der Fall gewesen sei, die Abfrage von über 4000 Personen unverhältnismäßig und damit rechtswidrig war. Eine römisch 40 nach Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer 2, SPG (zum vorbeugenden Schutz von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen und von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte, hinsichtlich von Menschen, die sich im räumlichen Umfeld des Geschützten aufhalten) fällt zwar nach Paragraph 55 b, Absatz eins, SPG unter eine von zwei Ausnahmen, wo keine Einwilligung der betroffenen Personen vorliegen muss. Die Dienstbehörde ist in ihrer Anzeige aber der Meinung, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen seien bzw selbst wenn das der Fall gewesen sei, die Abfrage von über 4000 Personen unverhältnismäßig und damit rechtswidrig war. Erst die Ermittlungen des BAK, insb die Einvernahmen der genannten Organwalter, werden klären, ob die Rechtfertigung des BF zutrifft. Zu Punkt 8 hält der BF der Dienstbehörde – die der Meinung ist, dass die Abt des BF für die durchgeführten Ermittlungen in diesem Fall nicht zuständig gewesen sei und sich der BF schon aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der mutmaßlich durch einen unbekannten PKW verfolgten Person um seine Ehefrau gehandelt hat, jeder Amtshandlung dazu zu enthalten gehabt hätte – zusammengefasst entgegen, dass eine XXXX bedrohung vorgelegen habe, weil der PKW auf ihn zugelassen sei und er damals nicht gewusst habe, wie lange die Aufzeichnungen der Verkehrsüberwachungsanlage gespeichert blieben. Deshalb habe er einen unmittelbaren und unaufschiebbaren Handlungsbedarf zur Sicherstellung der Kameradaten durch einen darauf spezialisierten Bediensteten der Abt (P) gesehen. Es habe sich herausgestellt, dass nur Kennzeichenfragmente zu entziffern gewesen seien und es sich um ein nachgemachtes oder verfälschtes Wunschkennzeichen ( XXXX -Buchstabenkombination-Zahlenkombination), welches amtlich nicht existiert, gehandelt habe. Wäre das Kennzeichen in der Kameraaufzeichnung ersichtlich und tatsächlich zugelassen gewesen, wären die weiteren Ermittlungen selbstverständlich an die XXXX abgetreten worden. Eine grundsätzliche Zuständigkeit für diese Aufgabe seiner Abt sei gegeben gewesen (OZ 11, 6).Zu Punkt 8 hält der BF der Dienstbehörde – die der Meinung ist, dass die Abt des BF für die durchgeführten Ermittlungen in diesem Fall nicht zuständig gewesen sei und sich der BF schon aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der mutmaßlich durch einen unbekannten PKW verfolgten Person um seine Ehefrau gehandelt hat, jeder Amtshandlung dazu zu enthalten gehabt hätte – zusammengefasst entgegen, dass eine römisch 40 bedrohung vorgelegen habe, weil der PKW auf ihn zugelassen sei und er damals nicht gewusst habe, wie lange die Aufzeichnungen der Verkehrsüberwachungsanlage gespeichert blieben. Deshalb habe er einen unmittelbaren und unaufschiebbaren Handlungsbedarf zur Sicherstellung der Kameradaten durch einen darauf spezialisierten Bediensteten der Abt (P) gesehen. Es habe sich herausgestellt, dass nur Kennzeichenfragmente zu entziffern gewesen seien und es sich um ein nachgemachtes oder verfälschtes Wunschkennzeichen ( römisch 40 -Buchstabenkombination-Zahlenkombination), welches amtlich nicht existiert, gehandelt habe. Wäre das Kennzeichen in der Kameraaufzeichnung ersichtlich und tatsächlich zugelassen gewesen, wären die weiteren Ermittlungen selbstverständlich an die römisch 40 abgetreten worden. Eine grundsätzliche Zuständigkeit für diese Aufgabe seiner Abt sei gegeben gewesen (OZ 11, 6). Dass der BF tatsächlich davon ausgegangen ist, dass die Sicherstellung der Kameraaufzeichnungsdaten der Verkehrsüberwachung von kurz nach Mitternacht, noch am selben Tag, tatsächlich unaufschiebbar und nur durch eine Anordnung durch ihn selbst gewährleistet war, ist dzt nicht offensichtlich. Steht doch weder fest, dass seine Stellvertreterin diese Anordnung nicht erteilen hätte können, noch das glaubhaft ist, dass er als langjähriger und erfahrener Beamter tatsächlich nicht über die Speicherdauer Bescheid wusste. Bezieht sich der BF doch auf § 54 Abs 6 SPG welcher lautet: Dass der BF tatsächlich davon ausgegangen ist, dass die Sicherstellung der Kameraaufzeichnungsdaten der Verkehrsüberwachung von kurz nach Mitternacht, noch am selben Tag, tatsächlich unaufschiebbar und nur durch eine Anordnung durch ihn selbst gewährleistet war, ist dzt nicht offensichtlich. Steht doch weder fest, dass seine Stellvertreterin diese Anordnung nicht erteilen hätte können, noch das glaubhaft ist, dass er als langjähriger und erfahrener Beamter tatsächlich nicht über die Speicherdauer Bescheid wusste. Bezieht sich der BF doch auf Paragraph 54, Absatz 6, SPG welcher lautet: „
(6)Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, zu befürchten, dass es an öffentlichen Orten (§ 27 Abs. 2) zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen wird, dürfen die Sicherheitsbehörden zur Vorbeugung solcher Angriffe personenbezogene Daten Anwesender mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ermitteln. Sie haben dies jedoch zuvor auf solche Weise anzukündigen, dass es einem möglichst weiten Kreis potentieller Betroffener bekannt wird. Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe, die sich an diesen öffentlichen Orten ereignen, sowie für Zwecke der Fahndung (§ 24) verarbeitet werden. Soweit diese Aufzeichnungen nicht zur weiteren Verfolgung auf Grund eines Verdachts strafbarer Handlungen (§ 22 Abs. 3) erforderlich sind, sind sie nach längstens 48 Stunden zu löschen.“„
(6)Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, zu befürchten, dass es an öffentlichen Orten (Paragraph 27, Absatz 2,) zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen wird, dürfen die Sicherheitsbehörden zur Vorbeugung solcher Angriffe personenbezogene Daten Anwesender mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ermitteln. Sie haben dies jedoch zuvor auf solche Weise anzukündigen, dass es einem möglichst weiten Kreis potentieller Betroffener bekannt wird. Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe, die sich an diesen öffentlichen Orten ereignen, sowie für Zwecke der Fahndung (Paragraph 24,) verarbeitet werden. Soweit diese Aufzeichnungen nicht zur weiteren Verfolgung auf Grund eines Verdachts strafbarer Handlungen (Paragraph 22, Absatz 3,) erforderlich sind, sind sie nach längstens 48 Stunden zu löschen.“ Zu Punkt 9a) bestreitet der BF, dass er eine Weisung gegeben hat, Daten von XXXX (die sich vom Dach abgeseilt hatten, an die XXXX weiterzugeben. Dies sei gar nicht notwendig gewesen, weil diese im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ohnehin Parteistellung gehabt habe. Er habe lediglich Tage danach Bilder von der Örtlichkeit (samt Beschmierungen) angefertigt und diese ohne weiter Information an den Bediensteten G weitergeleitet. Der Einsatz selbst sei von O geleitet worden (OZ 11,7).Zu Punkt 9a) bestreitet der BF, dass er eine Weisung gegeben hat, Daten von römisch 40 (die sich vom Dach abgeseilt hatten, an die römisch 40 weiterzugeben. Dies sei gar nicht notwendig gewesen, weil diese im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ohnehin Parteistellung gehabt habe. Er habe lediglich Tage danach Bilder von der Örtlichkeit (samt Beschmierungen) angefertigt und diese ohne weiter Information an den Bediensteten G weitergeleitet. Der Einsatz selbst sei von O geleitet worden (OZ 11,7). Erst die Einvernahmen von J und G durch das BAK werden zeigen, ob sich der Verdacht der Dienstbehörde erhärtet. Zu Punkt 9b) bestreitet der BF, dass er eine Weisung gegeben hat, Kennzeichendaten der auf dem Tankstellengelände geparkten Fahrzeuge weiter zu geben und habe er die die er sich selbst notiert hat, um sie an die Kollegen weiterzugeben, auch selbst nicht an den Tankstellenbetreiber weitergegeben (OZ 11, 8). Hier steht die Aussage des BF gegen jene des G, der angab, dass der BF telefonisch die Anweisung gegeben habe, mit dem Tankstellenbetreiber Kontakt aufzunehmen und die Kennzeichen weitergegeben werden sollten. Das sei jedoch von ihm (G) mangels gesetzlicher Grundlage unterlassen worden (EB-318). S führte in seiner Stellungnahme ebenfalls aus, dass der BF den J angewiesen habe, die Kameraaufzeichnungen der Tankstelle durch Kontaktaufnahme mit dem Tankstellenbetreiber zu sichern und diesem im Gegenzug die weiteren Kennzeichen der Fahrzeuge zu nennen, die am Tankstellengelände gestanden seien (EB-404). Zu Punkt 10 erklärte der BF zusammengefasst, dass aufgrund der beschränkten Ressourcen der XXXX jedes Jahr nur ein Teil seiner Mitarbeiter geprüft werden könne. Diese Überprüfungen würden Jahre dauern, seien nach vorgegebenen Prioritäten (versetzte Bedienstete seien den zugeteilten vorzuziehen, ebenso jüngere Bedienstete jenen die in absehbarer Zeit in den Ruhestand treten oder sich auch beruflich verändern) durchzuführen und seien noch lange nicht abgeschlossen. Der V habe sich auf einen Arbeitsplatz im LKA beworben – wo er diese Prüfung nicht brauche -– und habe er (der BF) daher iSd Ressourcenschonung einen anderen Mitarbeiter für die Prüfung vorgesehen (ON 11, 33). Zu Punkt 10 erklärte der BF zusammengefasst, dass aufgrund der beschränkten Ressourcen der römisch 40 jedes Jahr nur ein Teil seiner Mitarbeiter geprüft werden könne. Diese Überprüfungen würden Jahre dauern, seien nach vorgegebenen Prioritäten (versetzte Bedienstete seien den zugeteilten vorzuziehen, ebenso jüngere Bedienstete jenen die in absehbarer Zeit in den Ruhestand treten oder sich auch beruflich verändern) durchzuführen und seien noch lange nicht abgeschlossen. Der römisch fünf habe sich auf einen Arbeitsplatz im LKA beworben – wo er diese Prüfung nicht brauche -– und habe er (der BF) daher iSd Ressourcenschonung einen anderen Mitarbeiter für die Prüfung vorgesehen (ON 11, 33). Ob diese Angaben des BF stimmen, werden die Erhebungen des BAK zeigen. Zu Punkt 11 wurde vom RV angeführt, dass sich aus den oa Berichten der Ärztinnen des AMD, der Vorwurf nicht schlüssig ableiten lasse und Körperverletzungen nach §§ 83ff StGB Vorsatz erfordern würden (VHS 10). Der BF räumte eine hohe Arbeits- und Stressbelastung aller Mitarbeiter:innen (einschließlich ihm selbst) ein, die durch die angespannte Personalsituation verschärft werde. Er habe sich bemüht den Personalstand zu erhöhen und habe sich das bereits in einer erhöhten Zahl an Mitarbeitern gezeigt. Den Vorwurf der Körperverletzung bestreite er. Die Mitarbeiter:innen seien „amikal“ mit ihm umgegangen, hätte ihn auch in privaten Angelegenheiten außerhalb der Dienstzeit kontaktiert. Er habe keine Mobbinghandlungen gesetzt (OZ 11, 33). Zu Punkt 11 wurde vom Regierungsvorlage angeführt, dass sich aus den oa Berichten der Ärztinnen des AMD, der Vorwurf nicht schlüssig ableiten lasse und Körperverletzungen nach Paragraphen 83 f, f, StGB Vorsatz erfordern würden (VHS 10). Der BF räumte eine hohe Arbeits- und Stressbelastung aller Mitarbeiter:innen (einschließlich ihm selbst) ein, die durch die angespannte Personalsituation verschärft werde. Er habe sich bemüht den Personalstand zu erhöhen und habe sich das bereits in einer erhöhten Zahl an Mitarbeitern gezeigt. Den Vorwurf der Körperverletzung bestreite er. Die Mitarbeiter:innen seien „amikal“ mit ihm umgegangen, hätte ihn auch in privaten Angelegenheiten außerhalb der Dienstzeit kontaktiert. Er habe keine Mobbinghandlungen gesetzt (OZ 11, 33). Dazu ist anzuführen, dass gem § 83 Abs 2 StGB auch eine fahrlässige Misshandlung am Körper die zu einer Gesundheitsschädigung führt, strafbar ist. Der Begriff der Gesundheitsschädigung umfasst nicht nur körperliche, sondern auch psychische Beeinträchtigungen, sofern sie Krankheitswert haben. Mehrere Bedienstete haben in ihren Stellungnahmen angegeben, dass sie (auch) wegen der Behandlung durch den BF unter psychischen Beeinträchtigungen leiden: Dazu ist anzuführen, dass gem Paragraph 83, Absatz 2, StGB auch eine fahrlässige Misshandlung am Körper die zu einer Gesundheitsschädigung führt, strafbar ist. Der Begriff der Gesundheitsschädigung umfasst nicht nur körperliche, sondern auch psychische Beeinträchtigungen, sofern sie Krankheitswert haben. Mehrere Bedienstete haben in ihren Stellungnahmen angegeben, dass sie (auch) wegen der Behandlung durch den BF unter psychischen Beeinträchtigungen leiden: P gab an, dass er sich unter anderem deswegen seit April 2025 in psychotherapeutischer Behandlung befinde (EB-51). M gab an, er sei gereizt müde und antriebslos gewesen, habe sich aber nicht im Krankenstand befunden, obwohl es notwendig gewesen wäre. Erst aufgrund des nunmehrigen Geschehens habe er einen Termin bei einer Fachärztin für Psychologie und psychiatrische Erkrankungen vereinbart (EB 457-458). T gab an, dass er sich auch aufgrund des Druckes und der fehlenden Wertschätzung durch den BF, seit September 2025 in psychologischer Behandlung befinde (EB-514). S gab an, er habe aufgrund der Behandlung des BF in den Krankenstand gehen müssen, was ihm unheimlich schwergefallen sei, da er damit die Kollegen belastet habe, aber er habe sein absolutes Limit erreicht gehabt und sei am Ende gewesen (EB-402). In seinem AV vom 20.01.2026 gab er auch an, dass ein Krankenstand sofort mit Maßnahmen, Beleidigungen oder Ausgrenzungen bei Diensten bestraft worden sei (EB-190). D gab an, aufgrund der ständigen über Monate andauernden Zurechtweisung, Beanstandungen, Bosheiten bzw offensichtlich bewussten Feindseligkeiten körperlich, als auch geistig erschöpft, kraftlos, antriebslos, häufig müde gewesen zu sein, Verdauungsprobleme und Schlafstörung gehabt zu haben, weswegen er auch im Krankenstand gewesen sei (EB-292). Weitere Mitarbeiter gaben an, dass sie die Behandlung durch den BF an ihre psychischen Leistungsgrenzen gebracht hätte, sie jedoch aus diversesten Gründen trotzdem nicht in den Krankenstand gegangen sind (vgl dazu jeweils die Antworten zur Frage 6 im Fragenkatalog, zB B [EB 428], W [EB-489], F [EB-551]). Weitere Mitarbeiter gaben an, dass sie die Behandlung durch den BF an ihre psychischen Leistungsgrenzen gebracht hätte, sie jedoch aus diverse