RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.05.2026 GeschäftszahlW231 2300384-1 Spruch, W231 2300385-1/33E W231 2300394-1/29E W231 2300388-1/24E W231 2300384-1/26E W231 2300392-1/24E W231 2300390-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX und 6. XXXX , alle StA Afghanistan und Türkei, alle vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM LL.M., gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2024, Zl. 1. 1370421705-231911073, 2. 1370422201-231911120, 3. 1370423100-231911243, 4. 1370422604-231911175, 5. 1370423710-231911278 und 6. 1370498504-231911901, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , 4. römisch 40 , 5. römisch 40 und 6. römisch 40 , alle StA Afghanistan und Türkei, alle vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM LL.M., gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2024, Zl. 1. 1370421705-231911073, 2. 1370422201-231911120, 3. 1370423100-231911243, 4. 1370422604-231911175, 5. 1370423710-231911278 und 6. 1370498504-231911901, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Den Beschwerden von XXXX wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Den Beschwerden von römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Erstbeschwerdeführer (in Folge: „BF1“) und die Zweitbeschwerdeführerin (in Folge „BF2“) sind Ehegatten und die Eltern der mittlerweile volljährigen Drittbeschwerdeführerin (in der Folge „BF3“) sowie der minderjährigen Viert- bis Sechstbeschwerdeführer/innen (in der Folge „BF4“, „BF5“ und „BF6“).römisch eins.1. Der Erstbeschwerdeführer (in Folge: „BF1“) und die Zweitbeschwerdeführerin (in Folge „BF2“) sind Ehegatten und die Eltern der mittlerweile volljährigen Drittbeschwerdeführerin (in der Folge „BF3“) sowie der minderjährigen Viert- bis Sechstbeschwerdeführer/innen (in der Folge „BF4“, „BF5“ und „BF6“). Die Beschwerdeführer (alle gemeinsam in Folge „BF“) reisten gemeinsam mit einer weiteren damals noch minderjährigen Tochter von BF1 und BF2 bzw. Schwester von BF3-BF6, XXXX , illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und sie stellten am 22.09.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer (alle gemeinsam in Folge „BF“) reisten gemeinsam mit einer weiteren damals noch minderjährigen Tochter von BF1 und BF2 bzw. Schwester von BF3-BF6, römisch 40 , illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und sie stellten am 22.09.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der BF1 im Wesentlichen aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger und in Kabul geboren. Er sei seit 1382 traditionell und standesamtlich verheiratet und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Der BF1 gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er habe vier Jahre an der Uni studiert (Elektroingenieur), als Flugingenieur/Supervisor gearbeitet und in Kabul gewohnt. Zu seiner Reise gab er an, er sei am 15.08.2023 legal (mit Reisepass und Personalausweis) per Flugzeug in die Türkei gereist. Der Reisepass würde sich bei den Schwiegereltern in der Türkei befinden. Einen Monat sei er in der Türkei aufhältig gewesen, bevor er per Flugzeug nach Serbien und dann weiter über Ungarn und die Slowakei nach Österreich gekommen sei. Die Reise habe von der Türkei (bis nach Deutschland) für die ganze Familie 85.000 USD gekostet; er habe dies aus Erspartem finanziert. Ein Schlepper habe die Reise organisiert. Als Fluchtgrund brachte der BF1 vor, er habe wegen der Machtübernahme der Taliban mit seiner Familie ausreisen müssen. Es gebe keine Schulbildung mehr für seine Kinder, insbesondere seine Töchter seien betroffen. Seine Ehefrau, BF2, habe ihren Frisörsalon zusperren müssen. Er habe Angst vor den Taliban und fürchte um sein Leben und das Leben seiner Familie. Die BF2 gab in der niederschriftlichen Erstbefragung an, dass sie sowie die BF5 und die BF6 afghanische Staatsangehörige und in Kabul geboren worden seien. Die BF2 sei verheiratet, ihr Reisepass sei bei ihren Eltern in der Türkei. Sie bekenne sich zum sunnitischen Islam und sie gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Sie habe die Schule besucht und als Frisörin gearbeitet. Ihre Eltern sowie zwei Brüder würden sich in der Türkei befinden. Sie habe in Kabul gewohnt. Zur Reise gab die BF2 an, sie seien von Kabul am 15.08.2023 legal (mit Reisepass und Personalausweis) per Flugzeug in die Türkei (Istanbul) zu ihren Eltern gereist. Sie hätten sich einen Monat lang in der Türkei aufgehalten, bevor sie per Flugzeug nach Serbien und über Ungarn und die Slowakei nach Österreich gekommen seien. Die Reise sei schlepperunterstützt erfolgt. Die Reise habe 85.000 USD gekostet, was sie durch Erspartes finanziert hätten. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass die Taliban die Macht übernommen hätten. Sie habe vier Töchter, welche in Afghanistan keine Schulbildung bekommen würden, weil die Taliban dies nicht erlauben. Sie habe ihren Frisörsalon schließen müssen. In Afghanistan gebe es keine Sicherheit für sie und ihre Familie. Sie habe Angst vor den Taliban und fürchte um ihr Leben und das Leben ihrer Familie. Für die minderjährige BF5 und BF6 würden die gleichen Fluchtgründe gelten. Die BF3 gab in der niederschriftlichen Erstbefragung an, in Kabul geboren worden zu sein und afghanische Staatsangehörige zu sein. Sie bekenne sich zum sunnitischen Islam und gehöre sie der Volksgruppe der Paschtunen an. Sie habe 11 Jahre lang die Grundschule besucht und in Kabul gelebt. Zur Reise gab die BF3 an, sie seien am 15.08.2023 legal per Flugzeug in die Türkei (Istanbul) geflogen. Ihr Reisepass sei bei den Großeltern in der Türkei. Die Reise sei schlepperunterstütz erfolgt. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass die Taliban ihnen Probleme gemacht hätten. Sie habe ihrer Mutter im Frisörsalon geholfen. Die Mutter habe den Salon wegen der Bedrohung durch die Taliban schließen müssen. Deswegen seien sie aus Afghanistan ausgereist. Zudem hätten sie nicht mehr zur Schule gehen können, weil die Taliban dies verboten hätten. Sie habe Angst vor den Taliban. Der BF4 gab in der niederschriftlichen Erstbefragung an, in Kabul geboren worden zu sein, er sich zum sunnitischen Islam bekenne und der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Er habe 7 Jahre lang die Grundschule besucht und in Kabul gelebt. Zur Reise gab der BF4 an, sie seien am 15.08.2023 legal per Flugzeug von Kabul aus in die Türkei gereist. Der Reisepass sei bei seinen Großeltern in der Türkei. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, sie hätten Afghanistan wegen der Taliban verlassen müssen. Sie hätten nicht mehr zur Schule gehen können. Er habe Angst vor den Taliban. Die afghanischen ID-Karten/Personalausweise wurden von den Behörden sichergestellt. I.2. Laut Amtsvermerk einer Polizeiinspektion vom 21.10.2023 wurden bei Feldarbeiten in Österreich türkische Reisepässe der BF aufgefunden und in weiterer Folge dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) übermittelt. Die daraufhin beauftragte Dokumentenüberprüfung ergab, dass es sich um Originaldokumente handelt. römisch eins.2. Laut Amtsvermerk einer Polizeiinspektion vom 21.10.2023 wurden bei Feldarbeiten in Österreich türkische Reisepässe der BF aufgefunden und in weiterer Folge dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) übermittelt. Die daraufhin beauftragte Dokumentenüberprüfung ergab, dass es sich um Originaldokumente handelt. I.3. Am 18.03.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA.römisch eins.3. Am 18.03.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA. Dabei gab BF1 zu seinen persönlichen Verhältnissen ergänzend an, dass die originalen afghanischen Reisepässe seiner Familie in der Türkei seien, er aber nicht wisse, ob es diese noch gebe. Er sei in der Provinz Paktia geboren und habe er mit seiner Familie in Kabul gelebt. Er sei afghanischer Staatsbürger und habe er für staatliche und private Airlines als Flugzeugingenieur am Flughafen Kabul gearbeitet. Zum Verlassen Afghanistans gab der BF1 ergänzend an, illegal in die Türkei gelangt zu sein. Mit „legal“ habe er in der Erstbefragung gemeint, dass der Schlepper alles organisiert habe. Sie seien über den Flughafen Kabul ausgereist. Zu den Reisekosten gab er an, sein Vater sei vermögend gewesen, er habe viel gehabt und seine Frau habe als Frisörin gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass zwei Töchter Taliban heiraten hätten sollen und das Friseurgeschäft seiner Frau zugesperrt worden sei. Seine Frau und die Töchter seien zu Hause eingesperrt gewesen. Zum Aufenthalt in der Türkei gab der BF1 an, sie seien dort einen Monat lang (von 15.08.-17.09.) in einem Schlepperquartier gewesen. Seine Familie sei das 1. Mal in der Türkei gewesen, er selbst sei viel hin- und hergeflogen und 3-mal in der Woche in der Türkei gewesen. Der BF verneinte mehrmals, dass er bzw. seine Familie in Besitz einer zweiten Staatsbürgerschaft sei. Nach Vorhalt der aufgefundenen türkischen Reisepässe, gab der BF1 mehrmals an, diese zuvor noch nie gesehen bzw. auch nicht in der Hand gehalten zu haben. Seine Familie besitze keine türkische Staatsbürgerschaft. BF2 gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ergänzend an, ihren afghanischen Reisepass dem Schlepper gegeben zu haben. Sie seien illegal in die Türkei gereist. Sie sei vorher noch nie in der Türkei gewesen und dort einen Monat lang aufhältig gewesen. Zu ihrem Fluchtgrund führte BF2 aus, dass ihre Töchter keine Rechte und keine Lernmöglichkeiten hätten. Sie würden aus einer gebildeten Familie kommen und habe sie die Verehelichung ihrer Töchter abgelehnt und hätte man dann ihre zwei Töchter haben wollen. Zudem sei sie selbst eine Frau ohne Rechte. Sie habe nichts Illegales gemacht; ihr Friseursalon sei zugesperrt worden. Bei einer Rückkehr würden ihr ihre Töchter weggenommen werden und hätten diese in Afghanistan keine Zukunft. Die BF2 verneinte mehrmals, dass sie bzw. ihre Familienangehörigen eine zweite Staatsbürgerschaft besitzen würden. Nach Vorhalt der aufgefundenen türkischen Reisepässe, gab die BF2 wiederholt an, keine Ahnung davon zu haben und sie den Reisepass noch nie gesehen habe. Sie bzw. ihre Familienangehörigen würden keine türkische Staatsbürgerschaft besitzen. Die BF3 gab in der niederschriftlichen Einvernahme ergänzend an, bis auf zwei Jahre als kleines Kind, immer in Kabul gelebt zu haben. Sie sei afghanische Staatsangehörige und habe sie ihrer Mutter im Friseursalon geholfen. Sie seien einen Monat lang in der Türkei aufhältig gewesen. Der Schlepper habe alles organisiert. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass ein Taliban im selben Gebäude gelebt hätte und ihre Schwester heiraten habe wollen. Sie seien dann noch einmal gekommen und hätten sie und ihre Schwester für die Verehelichung verlangt. Auch habe der Frisörsalon ihrer Mutter nicht mehr öffnen dürfen. Sie hätten dort keine Rechte. Die BF3 habe nicht mehr zur Schule bzw. zur Uni gehen dürfen; sie habe nicht einmal rausgehen dürfen. Für die BF3 sei es wichtig, eine Ausbildung zu machen. Die Taliban hätten nur gewollt, dass sie jemanden heirate. Bei einer Rückkehr würde sie zwangsverheiratet werden und gebe man ihnen einen Monat Zeit, um sich zu entscheiden. Die BF3 verneinte, dass sie bzw. ihre Familie in Besitz einer zweiten Staatsbürgerschaft seien. Nach Vorhalt der türkischen Reisepässe, gab die BF3 an, von keinen türkischen Reisepässen zu wissen. In der Türkei seien sie nur einen Monat lang beim Schlepper gewesen. Der BF4 gab in der niederschriftlichen Einvernahme ergänzend an, immer in Kabul gelebt zu haben. Er sei afghanischer Staatsangehöriger. Wann er Afghanistan verlassen habe wisse er nicht. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass es für ihn keine Mathematik gegeben habe, sondern nur über religiöse Dinge unterrichtet worden sei. Wenn man vom Koran etwas nicht verstanden habe, sei man geohrfeigt worden. Seine Mutter habe nicht mehr arbeiten dürfen. Zudem hätten die Taliban seine Schwestern heiraten wollen. Er habe in Afghanistan keine Zukunft mehr. Die Frage, ob er eine weitere Staatsbürgerschaft habe, verneinte der BF4 und gab er weiters an, keinen Pass eines anderen Landes zu haben. Sie seien ca. einen Monat lang in der Türkei gewesen und leise gewesen. Der Schlepper habe ihnen gesagt, dass sie den Vorhang zumachen müssen. In den Einvernahmen wurden diverse Integrationsunterlagen, ein Konvolut an Unterlagen betreffend die berufliche Tätigkeit des BF1 sowie eine Kopie des afghanischen Reisepasses des BF1 vorgelegt. Zudem reichte die BF2 diverse medizinische Befunde nach. I.4. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA vom 19.08.2024 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 22.09.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.4. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA vom 19.08.2024 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 22.09.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die Behörde in den Bescheiden im Wesentlichen aus, dass die BF in Besitz der türkischen und der afghanischen Staatsangehörigkeit seien. Die BF hätten die türkischen Reisepässe nicht selbst vorgelegt, sondern seien diese von den österreichischen Behörden aufgefunden worden, wobei eine Überprüfung ergeben habe, dass es sich um Originaldokumente handle. Auch wenn die BF bei der Befragung dargelegt hätten, nichts über die Reisepässe zu wissen und nicht in Besitz der türkischen Staatbürgerschaft zu sein, stehe zweifelsfrei fest, dass die BF bewusst versucht hätten, die türkische Staatsbürgerschaft nicht darzulegen, um hieraus keinen Nachteil im Verfahren zu erfahren. Die BF seien in der Türkei keiner Verfolgung und keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt und würden die BF mit den türkischen Reisepässen (gültig bis 11.04.2033) dorthin zurückkehren können. Auch würden sich die Eltern und zwei Brüder der BF2 in der Türkei befinden; der Lebensunterhalt wäre gesichert. I.5. Gegen diese Bescheide erhoben die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerden. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die BF in der Türkei keinen Antrag hinsichtlich der Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt hätten, sondern der Schlepper dafür verantwortlich sei. Die BF würden in der Türkei nicht leben können, die Verwandten der BF2 seien mittlerweile nicht mehr dort. Die in den Bescheiden getroffenen Länderfeststellungen zur Türkei seien verfehlt, da die BF afghanische Staatsbürger seien und hätte Afghanistan als Herkunftsstaat herangezogen werden müssen. Es wurde auf diverse Berichte zu syrisch-türkischen Doppelstaatsbürgern hingewiesen, welche auch für die BF gelten würden. Den BF drohe in der Türkei eine willkürliche Abschiebung nach Afghanistan bzw. eine willkürliche Aberkennung der türkischen Staatsbürgerschaft. Weiters wurde auf diverse Berichte zur prekären Lage der Frauen und Mädchen seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan hingewiesen und ausgeführt, dass die Behörde keine Kindeswohlprüfung durchgeführt habe. Für die BF sei ein Leben, wie es die Taliban für Frauen vorsehen, unvorstellbar. Der BF1 befürchte in Afghanistan zudem eine Rekrutierung durch die Taliban. Den BF hätte der Asylstatus zuerkannt werden müssen. Auch wäre den BF subsidiärer Schutz, insbesondere aufgrund diverser gesundheitlicher Probleme von BF2 zuerkannt werden müssen und würde eine Abschiebung in die Türkei oder nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe bedeuten. Zudem seien die BF mit der Rückkehrentscheidung in ihren Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt und sei diese zu Unrecht erlassen worden. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. römisch eins.5. Gegen diese Bescheide erhoben die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerden. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die BF in der Türkei keinen Antrag hinsichtlich der Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt hätten, sondern der Schlepper dafür verantwortlich sei. Die BF würden in der Türkei nicht leben können, die Verwandten der BF2 seien mittlerweile nicht mehr dort. Die in den Bescheiden getroffenen Länderfeststellungen zur Türkei seien verfehlt, da die BF afghanische Staatsbürger seien und hätte Afghanistan als Herkunftsstaat herangezogen werden müssen. Es wurde auf diverse Berichte zu syrisch-türkischen Doppelstaatsbürgern hingewiesen, welche auch für die BF gelten würden. Den BF drohe in der Türkei eine willkürliche Abschiebung nach Afghanistan bzw. eine willkürliche Aberkennung der türkischen Staatsbürgerschaft. Weiters wurde auf diverse Berichte zur prekären Lage der Frauen und Mädchen seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan hingewiesen und ausgeführt, dass die Behörde keine Kindeswohlprüfung durchgeführt habe. Für die BF sei ein Leben, wie es die Taliban für Frauen vorsehen, unvorstellbar. Der BF1 befürchte in Afghanistan zudem eine Rekrutierung durch die Taliban. Den BF hätte der Asylstatus zuerkannt werden müssen. Auch wäre den BF subsidiärer Schutz, insbesondere aufgrund diverser gesundheitlicher Probleme von BF2 zuerkannt werden müssen und würde eine Abschiebung in die Türkei oder nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe bedeuten. Zudem seien die BF mit der Rückkehrentscheidung in ihren Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt und sei diese zu Unrecht erlassen worden. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit den Beschwerden wurden ein medizinischer Befund der BF2 sowie ein Konvolut an Integrationsunterlagen in Vorlage gebracht. I.6. Am 23.10.2024 langte ein polizeilicher Abschlussbericht ein, wonach die BF2 verdächtigt werde, am 23.09.2024 einen Diebstahl in einem Secondhandladen begangen zu haben. römisch eins.6. Am 23.10.2024 langte ein polizeilicher Abschlussbericht ein, wonach die BF2 verdächtigt werde, am 23.09.2024 einen Diebstahl in einem Secondhandladen begangen zu haben. I.7. Am 20.01.2025 brachten die BF ein weiteres Konvolut an Integrationsunterlagen in Vorlage.römisch eins.7. Am 20.01.2025 brachten die BF ein weiteres Konvolut an Integrationsunterlagen in Vorlage. I.8. Mit 04.04.2025 wurde ein polizeilicher Abschlussbericht vorgelegt, wonach der BF1 verdächtigt wird, seiner Tochter XXXX eine Körperverletzung zugefügt zu haben. römisch eins.8. Mit 04.04.2025 wurde ein polizeilicher Abschlussbericht vorgelegt, wonach der BF1 verdächtigt wird, seiner Tochter römisch 40 eine Körperverletzung zugefügt zu haben. I.9. Am 27.05.2025 wurden neuerlich ein Konvolut an Integrationsunterlagen sowie diverse medizinische Befunde in Vorlage gebracht. römisch eins.9. Am 27.05.2025 wurden neuerlich ein Konvolut an Integrationsunterlagen sowie diverse medizinische Befunde in Vorlage gebracht. I.10. Am 19.11.2025 holte das Gericht eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu folgenden Fragen ein: Werden türkische Reisepässe ausschließlich an türkische Staatsangehörige, die im Antragstellungszeitpunkt die türkische Stsaatsangehörigkeit besitzen, ausgestellt? Welche Arten der Erlangung der türkischen Staatsangehörigkeit gibt es? Setzt die Ausstellung eines türkischen Reisepasses eine entsprechende Antragstellung voraus? Sind grobe, systematische Mängel im Verfahren über die Ausstellung von türkischen Reisepässen (an türkische Staatsbürger) bekannt? Wie werden türkische Staatsangehörige mit afghanischen Wurzeln in der Türkei behandelt? Wie kann es zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit kommen? Die Anfragebeantwortung langte am 01.12.2025 ein.römisch eins.10. Am 19.11.2025 holte das Gericht eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu folgenden Fragen ein: Werden türkische Reisepässe ausschließlich an türkische Staatsangehörige, die im Antragstellungszeitpunkt die türkische Stsaatsangehörigkeit besitzen, ausgestellt? Welche Arten der Erlangung der türkischen Staatsangehörigkeit gibt es? Setzt die Ausstellung eines türkischen Reisepasses eine entsprechende Antragstellung voraus? Sind grobe, systematische Mängel im Verfahren über die Ausstellung von türkischen Reisepässen (an türkische Staatsbürger) bekannt? Wie werden türkische Staatsangehörige mit afghanischen Wurzeln in der Türkei behandelt? Wie kann es zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit kommen? Die Anfragebeantwortung langte am 01.12.2025 ein. I.11. Am 13.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF und ihrer Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Die eingeholte Anfragebeantwortung wurde den BF übergeben und in der mündlichen Verhandlung erörtert.römisch eins.11. Am 13.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF und ihrer Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Die eingeholte Anfragebeantwortung wurde den BF übergeben und in der mündlichen Verhandlung erörtert. In der Verhandlung wurden neuerlich diverse Integrationsunterlagen vorgelegt. Zudem wurde ein Artikel vorgelegt, wonach ein namentlich genannter afghanischer Mann zahlreiche türkische Pässe mithilfe gefälschter Unterlagen organisiert habe. Daraus gehe hervor, dass dieser Mann rund 2800 türkische Pässe mithilfe gefälschter Unterlagen organisiert habe. Gegend die Betreffenden werden Strafverfahren geführt und die Pässe annulliert. Die Vermutung der BFs sei, dass dieser Mann für den Schlepper die Pässe unrechtmäßig organisiert habe. Die BF hätten bei einer Rückkehr in die Türkei Strafverfahren und die Annullierung der Staatsbürgerschaft zu befürchten. Weiters beantragte der Rechtsvertreter diesbezüglich die Einholung einer weiteren Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. I.12. Am 14.01.2026 stellte das Gericht folgende Fragen an die Staatendokumentation im Rahmen einer Anfrage: Was sind die gesetzlichen Vorrausetzungen für die Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft? Was ist zu Aberkennungsverfahren der Staatsbürgerschaft im großen Umfang im Zusammenhang mit den Machenschaften eines Herrn XXXX in der Türkei bekannt? Haben die von solchen Aberkennungenbetroffenen Personen strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten bzw. was haben Personen, die unrechtmäßig die Staatsbürgerschaft (über gefälschte Dokumente) erlangt haben, zu befürchten (strafrechtliche, verwaltungsrechtliche Konsequenzen)? Die Anfragebeantwortung langte am 16.02.2026 ein und wurde den Parteien zur Stellungnahme übermittelt.römisch eins.12. Am 14.01.2026 stellte das Gericht folgende Fragen an die Staatendokumentation im Rahmen einer Anfrage: Was sind die gesetzlichen Vorrausetzungen für die Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft? Was ist zu Aberkennungsverfahren der Staatsbürgerschaft im großen Umfang im Zusammenhang mit den Machenschaften eines Herrn römisch 40 in der Türkei bekannt? Haben die von solchen Aberkennungenbetroffenen Personen strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten bzw. was haben Personen, die unrechtmäßig die Staatsbürgerschaft (über gefälschte Dokumente) erlangt haben, zu befürchten (strafrechtliche, verwaltungsrechtliche Konsequenzen)? Die Anfragebeantwortung langte am 16.02.2026 ein und wurde den Parteien zur Stellungnahme übermittelt. I.13. Am 27.01.2026 brachten die BF über ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF nicht die Voraussetzungen für die legale Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft besitzen würden und davon auszugehen sei, dass die Schlepperorganisation durch unrichtige Angaben/Dokumente die Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft für die BF bewirkt habe. Die BF würden bei einer Abschiebung in die Türkei von den Sicherheitskräften festgenommen werden, einem Strafverfahren unterzogen werden, die türkische Staatsbürgerschaft verlieren und in weiterer Folge nach Afghanistan abgeschoben werden. Auch sei ein führendes Mitglied der Schlepperorganisation festgenommen worden und werde gegen ihn ein umfassendes strafrechtliches Verfahren geführt, was sich aus diversen angeführten Artikel (Links) ergebe. Die BF hätten in der Türkei zudem keine Lebensgrundlage, kein soziales Netz und würden nicht Türkisch sprechen. Weiters wurde ausgeführt, dass sich die BF mit dem türkischen Generalkonsulat in Verbindung setzen werden, um den Verzicht auf die türkische Staatsbürgerschaft zu bewirken. römisch eins.13. Am 27.01.2026 brachten die BF über ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF nicht die Voraussetzungen für die legale Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft besitzen würden und davon auszugehen sei, dass die Schlepperorganisation durch unrichtige Angaben/Dokumente die Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft für die BF bewirkt habe. Die BF würden bei einer Abschiebung in die Türkei von den Sicherheitskräften festgenommen werden, einem Strafverfahren unterzogen werden, die türkische Staatsbürgerschaft verlieren und in weiterer Folge nach Afghanistan abgeschoben werden. Auch sei ein führendes Mitglied der Schlepperorganisation festgenommen worden und werde gegen ihn ein umfassendes strafrechtliches Verfahren geführt, was sich aus diversen angeführten Artikel (Links) ergebe. Die BF hätten in der Türkei zudem keine Lebensgrundlage, kein soziales Netz und würden nicht Türkisch sprechen. Weiters wurde ausgeführt, dass sich die BF mit dem türkischen Generalkonsulat in Verbindung setzen werden, um den Verzicht auf die türkische Staatsbürgerschaft zu bewirken. I.14. Am 01.03.2026 langte die von der Rechtsvertretung verfasste Stellungnahme zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die BF die Voraussetzungen für den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft nach Art. 11 und 12 des türkischen Staatsangehörigengesetzes nicht erfüllen würden, da sie nicht ununterbrochen fünf Jahre in der Türkei gelebt hätten. Sie hätten auch zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, sich in der Türkei niederzulassen, würden nicht Türkisch sprechen und kein Einkommen bzw. keinen Beruf haben, welches ihren Lebensunterhalt in der Türkei sicherstellen könne. Auch liege kein besonderer Grund iSd Art. 12 des Gesetzes vor. Für den Fall der Abschiebung in die Türkei drohe den BF der Widerruf der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß Art. 31 bzw. die Rücknahme der Entscheidung über die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft gemäß Art. 40. Zudem könne laut der Anfragebeantwortung die Erschleichung der türkischen Staatsbürgerschaft strafrechtliche Konsequenzen haben. Die Stellungnahmen wurden dem BFA im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.römisch eins.14. Am 01.03.2026 langte die von der Rechtsvertretung verfasste Stellungnahme zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die BF die Voraussetzungen für den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft nach Artikel 11 und 12 des türkischen Staatsangehörigengesetzes nicht erfüllen würden, da sie nicht ununterbrochen fünf Jahre in der Türkei gelebt hätten. Sie hätten auch zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, sich in der Türkei niederzulassen, würden nicht Türkisch sprechen und kein Einkommen bzw. keinen Beruf haben, welches ihren Lebensunterhalt in der Türkei sicherstellen könne. Auch liege kein besonderer Grund iSd Artikel 12, des Gesetzes vor. Für den Fall der Abschiebung in die Türkei drohe den BF der Widerruf der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 31, bzw. die Rücknahme der Entscheidung über die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft gemäß Artikel 40, Zudem könne laut der Anfragebeantwortung die Erschleichung der türkischen Staatsbürgerschaft strafrechtliche Konsequenzen haben. Die Stellungnahmen wurden dem BFA im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. I.15. Mit E-Mail vom 07.04.2026 wurde dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass die türkischen Personalausweise/ID-Cards der BF bei einer Kontrolle des österreichischen Zolls aufgefunden worden seien. römisch eins.15. Mit E-Mail vom 07.04.2026 wurde dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass die türkischen Personalausweise/ID-Cards der BF bei einer Kontrolle des österreichischen Zolls aufgefunden worden seien. I.16. Am 07.04.2026 teilte die Rechtsvertretung mit, dass die BF am 16.03.2026 beim türkischen Konsulat vorgesprochen hätten und dort deponiert worden sei, dass die Familie auf die Staatsbürgerschaft verzichten werde und um die Einleitung des entsprechenden Verfahrens gebeten werde. Die BF seien aufgefordert worden, einen neuen Termin mit dem Konsulat zu vereinbaren und die Originale der türkischen Reisepässe vorzulegen. römisch eins.16. Am 07.04.2026 teilte die Rechtsvertretung mit, dass die BF am 16.03.2026 beim türkischen Konsulat vorgesprochen hätten und dort deponiert worden sei, dass die Familie auf die Staatsbürgerschaft verzichten werde und um die Einleitung des entsprechenden Verfahrens gebeten werde. Die BF seien aufgefordert worden, einen neuen Termin mit dem Konsulat zu vereinbaren und die Originale der türkischen Reisepässe vorzulegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: II.1.1. Zu den BF und ihren Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zu den BF und ihren Fluchtgründen: Der BF1 und die BF2 sind Ehegatten und die Eltern der BF3-BF6. Alle BF sind Staatsangehörige Afghanistans, gehören der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennen sich zum sunnitischen Islam. Die BF haben in Afghanistan in einem Eigentumshaus in Kabul in sehr guten finanziellen Verhältnissen gelebt. Der BF1 hat als Flugzeugingenieur gearbeitet, die BF2 hat einen eigenen Friseursalon betrieben. BF3, BF4 und BF6 haben in Afghanistan die Schule besucht; die BF3 hat ihrer Mutter nebenbei im Frisörsalon geholfen. Die BF reisten am 15.08.2023 über den Flughafen Kabul in die Türkei (Istanbul), wo sie etwa einen Monat lang in einem Schlepperquartier aufhältig waren. Danach reisten sie über Serbien, Ungarn und die Slowakei weiter bis nach Österreich, wo sie am 22.09.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die schlepperunterstützte Reise hat ca. 85.000 USD gekostet. Für die BF wurden formal echte türkische Reisepässe ausgestellt, zudem wurden türkische Personalausweise (ID-Cards) ausgestellt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die BF nach den maßgeblichen türkischen Rechtvorschriften die Voraussetzungen für die wirksame Erlangung der türkischen Staatsangehörigkeit erfüllt haben. Es ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass die türkischen Reisepässe bzw. die notwendigen Unterlagen zur Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft unter Verwendung gefälschter oder unrichtiger Dokumente und/oder falscher Angaben betreffen die BF im Zuge der Schleppung nach Europa organisiert wurden. Es besteht daher ein erhebliches Risiko, dass die türkischen Behörden die Reisepässe bei Verwendung einziehen und/oder die türkische Staatsangehörigkeit von den türkischen Behörden widerrufen oder zurückgenommen wird. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die BF tatsächlich in die Türkei einreisen und sich dort dauerhaft rechtmäßig aufhalten können. Eine verlässliche und dauerhafte Inanspruchnahme staatlichen Schutzes in der Türkei ist daher nicht gesichert. Die BF haben im Fall der Aberkennung der türkischen Staatsbürgerschaft mit einer Abschiebung nach Afghanistan zu rechen. Als afghanischen Frauen droht den weilblichen BF XXXX im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Verhältnisse seitens der Taliban tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen aufgrund ihres Geschlechts. Als afghanischen Frauen droht den weilblichen BF römisch 40 im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Verhältnisse seitens der Taliban tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen aufgrund ihres Geschlechts. XXXX lehnen es ab, in einer Gesellschaft zu leben und sich Einschränkungen beugen zu müssen, in der die Taliban sanktionsbewehrte Regelungen aufstellen und Maßnahmen ergreifen, die in ihrer Gesamtheit die Menschenwürde durch ein System der Ausgrenzung und Unterdrückung massiv beeinträchtigen. Sie haben damit keine asylfremden Motive hinsichtlich ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz. römisch 40 lehnen es ab, in einer Gesellschaft zu leben und sich Einschränkungen beugen zu müssen, in der die Taliban sanktionsbewehrte Regelungen aufstellen und Maßnahmen ergreifen, die in ihrer Gesamtheit die Menschenwürde durch ein System der Ausgrenzung und Unterdrückung massiv beeinträchtigen. Sie haben damit keine asylfremden Motive hinsichtlich ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz. Die BF sind strafgerichtlich unbescholten. II.1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan, den eingeholten Anfragebeantwortungen sowie den einschlägigen türkischen Rechtsvorschriften:römisch zwei.1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan, den eingeholten Anfragebeantwortungen sowie den einschlägigen türkischen Rechtsvorschriften: II.1.2.1. Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB), Version 13:römisch zwei.1.2.1. Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB), Version 13: Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Letzte Änderung 2025-10-10 14:55 Bereits vor Machtübernahme der Taliban war die afghanische Regierung nicht willens oder in der Lage, die Frauenrechte in Afghanistan vollumfänglich umzusetzen, allerdings konnten Mädchen grundsätzlich Bildungseinrichtungen besuchen, Frauen studieren und weitgehend am Berufsleben teilnehmen, wenn auch nicht in allen Landesteilen gleichermaßen (AA 24.7.2025). Es gab eine Reihe von Gesetzen, Institutionen und Systemen, die sich mit den Rechten von Frauen und Mädchen in Afghanistan befassten. So hatte beispielsweise das Ministerium für Frauenangelegenheiten mit seinen Büros in der Hauptstadt und in jeder der 34 Provinzen des Landes die Aufgabe, „die gesetzlichen Rechte der Frauen zu sichern und zu erweitern und die Rechtsstaatlichkeit in ihrem Leben zu gewährleisten“ (AI 7.2022). In den letzten drei Jahren haben die Taliban Beschränkungen für Frauen eingeführt, die sie an der aktiven Teilnahme an der Gesellschaft hindern (AAN 8.2024; vgl. HRW 28.7.2025, IOM 22.2.2024, IPS 23.6.2025). Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit wurden eingeschränkt (HRW 28.7.2025; vgl. IOM 22.2.2024, UNAMA 1.5.2025, AA 24.7.2025) sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die vor sexueller und / oder häuslicher Gewalt fliehen, zerstört (HRW 26.7.2023; vgl. AI 24.4.2024, UN Women 2025). Insbesondere das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) und die entsprechenden Abteilungen auf Provinzebene übernehmen diese Durchsetzungsfunktion in Bezug auf Hijab, Mahram (den „Vormund“ einer Frau - ihren Vater, Ehemann oder Bruder) und andere Anforderungen an Frauen, indem sie öffentliche Orte, Büros und Bildungseinrichtungen aufsuchen, Kontrollpunkte einrichten und die Einhaltung überwachen (UNAMA 1.5.2025). Darüber hinaus haben die Taliban Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechte, wie die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission, aufgelöst (AIHRC 26.5.2022; vgl. OHCHR 10.10.2022) und spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt und Unterstützungsdienste für die Opfer abgeschafft (OHCHR 10.10.2022; vgl. AI 24.4.2024). Der Zugang für Frauen zur Justiz wird u. a. auch durch mangelnde Repräsentation stark eingeschränkt. Laut UNAMA können Rechtsanwältinnen in der Praxis Rechtsberatung durchführen, wenn Richter dies erlauben. Es handelt sich dabei um eine informelle Regelung ohne Rechtsanspruch. Männliche Rechtsanwälte berichten von erheblichen Schwierigkeiten bis hin zu Drohungen bei der Verteidigung von Klientinnen, insbesondere im Bereich des Strafrechts. Es gibt Berichte, dass Frauen in Haft und ohne Rechtsbeistand dazu gezwungen werden, Geständnisse im Bereich der „Moralverbrechen“ zu unterschrieben (AA 24.7.2025).In den letzten drei Jahren haben die Taliban Beschränkungen für Frauen eingeführt, die sie an der aktiven Teilnahme an der Gesellschaft hindern (AAN 8.2024; vergleiche HRW 28.7.2025, IOM 22.2.2024, IPS 23.6.2025). Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit wurden eingeschränkt (HRW 28.7.2025; vergleiche IOM 22.2.2024, UNAMA 1.5.2025, AA 24.7.2025) sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die vor sexueller und / oder häuslicher Gewalt fliehen, zerstört (HRW 26.7.2023; vergleiche AI 24.4.2024, UN Women 2025). Insbesondere das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) und die entsprechenden Abteilungen auf Provinzebene übernehmen diese Durchsetzungsfunktion in Bezug auf Hijab, Mahram (den „Vormund“ einer Frau - ihren Vater, Ehemann oder Bruder) und andere Anforderungen an Frauen, indem sie öffentliche Orte, Büros und Bildungseinrichtungen aufsuchen, Kontrollpunkte einrichten und die Einhaltung überwachen (UNAMA 1.5.2025). Darüber hinaus haben die Taliban Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechte, wie die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission, aufgelöst (AIHRC 26.5.2022; vergleiche OHCHR 10.10.2022) und spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt und Unterstützungsdienste für die Opfer abgeschafft (OHCHR 10.10.2022; vergleiche AI 24.4.2024). Der Zugang für Frauen zur Justiz wird u. a. auch durch mangelnde Repräsentation stark eingeschränkt. Laut UNAMA können Rechtsanwältinnen in der Praxis Rechtsberatung durchführen, wenn Richter dies erlauben. Es handelt sich dabei um eine informelle Regelung ohne Rechtsanspruch. Männliche Rechtsanwälte berichten von erheblichen Schwierigkeiten bis hin zu Drohungen bei der Verteidigung von Klientinnen, insbesondere im Bereich des Strafrechts. Es gibt Berichte, dass Frauen in Haft und ohne Rechtsbeistand dazu gezwungen werden, Geständnisse im Bereich der „Moralverbrechen“ zu unterschrieben (AA 24.7.2025). Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) außerdem Haftbefehle gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor allem betreffend die Rechte der Frauen in Afghanistan (IStGH 10.7.2025; vgl. Guardian 9.7.2025).Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) außerdem Haftbefehle gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor allem betreffend die Rechte der Frauen in Afghanistan (IStGH 10.7.2025; vergleiche Guardian 9.7.2025). Kleidervorschriften Im Mai 2022 veröffentlichten die Taliban einen neuen Erlass, der eine strenge Kleiderordnung für Frauen festschreibt. Sie dürfen das Haus nicht „ohne Not“ verlassen und müssen, wenn sie es dennoch tun, den sogenannten „Scharia-Hijab“ tragen, bei dem das Gesicht ganz oder bis auf die Augen bedeckt ist. Die Anordnung macht den Mahram rechtlich verantwortlich für die Überwachung ihrer Kleidung, mit der Androhung, ihn zu bestrafen, wenn sie ohne Gesichtsverschleierung aus dem Haus geht (AAN 15.6.2022; vgl. USIP 23.12.2022, AA 24.7.2025). Im Dezember 2024 verkündete die Taliban-Regierung außerdem, dass Fenster, die zu von Frauen genutzten Privaträumen führen, verschlossen werden müssen (AA 24.7.2025). In Herat wurde im Juli 2023 die vermehrte Festnahme von Frauen gemeldet, die Kopftuch und Mantel anstatt Ganzkörperschleier trugen (BAMF 31.12.2023; vgl. KaN 22.7.2023, BNN 25.9.2023). Auch in den Jahren 2024/2025 wird berichtet, dass die Taliban weiterhin strenge Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen durchsetzen (RFE/RL 16.1.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNAMA 1.5.2025, HRW 28.7.2025). Bereits seit Anfang Januar 2024 kontrolliert die Taliban-Regierung verstärkt die Einhaltung der Kleiderordnung. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Festnahmen. Berichten zufolge müssen männliche Angehörige für Frauen bürgen, um eine Freilassung zu erwirken. In Kabul sind insbesondere von Hazara, ethnischen Tadschiken und der Panjsher-Gemeinschaft bewohnte Viertel betroffen (AA 24.7.2025). So gab es Anfang Januar 2024 Medienberichte über die Verhaftung mehrerer Frauen in Kabul (FR24 10.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), weil sie den Hijab nicht ordnungsgemäß trugen (TN 6.1.2024) und Inspektoren des MPVPV wiesen darauf hin, Frauen ohne männliche Begleitung und/oder ohne angemessene Verschleierung den Zugang zu Behörden und öffentlichen Dienstleistungen zu verweigern (UNAMA 1.5.2025). Auch aus den Provinzen Daikundi (UNAMA 11.1.2024; vgl. Rukhshana 21.1.2024), Balkh (Mazar-e Sharif) (RFE/RL 16.1.2024; vgl. Rukhshana 21.1.2024, BAMF 9.4.2025), Herat, Kunduz, Takhar (RFE/RL 16.1.2024), Bamyan (Rukhshana 21.1.2024) und Ghazni wird von Verhaftungen von Frauen, in Zusammenhang mit Bekleidungsvorschriften, berichtet (Rukhshana 21.1.2024; vgl. UNAMA 1.5.2025). Im Juli 2025 wurde von Dutzenden Verhaftungen von Frauen und Mädchen in Kabul wegen Verletzungen der Kleidervorschriften berichtet (HRW 28.7.2025).Im Mai 2022 veröffentlichten die Taliban einen neuen Erlass, der eine strenge Kleiderordnung für Frauen festschreibt. Sie dürfen das Haus nicht „ohne Not“ verlassen und müssen, wenn sie es dennoch tun, den sogenannten „Scharia-Hijab“ tragen, bei dem das Gesicht ganz oder bis auf die Augen bedeckt ist. Die Anordnung macht den Mahram rechtlich verantwortlich für die Überwachung ihrer Kleidung, mit der Androhung, ihn zu bestrafen, wenn sie ohne Gesichtsverschleierung aus dem Haus geht (AAN 15.6.2022; vergleiche USIP 23.12.2022, AA 24.7.2025). Im Dezember 2024 verkündete die Taliban-Regierung außerdem, dass Fenster, die zu von Frauen genutzten Privaträumen führen, verschlossen werden müssen (AA 24.7.2025). In Herat wurde im Juli 2023 die vermehrte Festnahme von Frauen gemeldet, die Kopftuch und Mantel anstatt Ganzkörperschleier trugen (BAMF 31.12.2023; vergleiche KaN 22.7.2023, BNN 25.9.2023). Auch in den Jahren 2024 aus 2025, wird berichtet, dass die Taliban weiterhin strenge Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen durchsetzen (RFE/RL 16.1.2024; vergleiche UNAMA 22.1.2024, UNAMA 1.5.2025, HRW 28.7.2025). Bereits seit Anfang Januar 2024 kontrolliert die Taliban-Regierung verstärkt die Einhaltung der Kleiderordnung. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Festnahmen. Berichten zufolge müssen männliche Angehörige für Frauen bürgen, um eine Freilassung zu erwirken. In Kabul sind insbesondere von Hazara, ethnischen Tadschiken und der Panjsher-Gemeinschaft bewohnte Viertel betroffen (AA 24.7.2025). So gab es Anfang Januar 2024 Medienberichte über die Verhaftung mehrerer Frauen in Kabul (FR24 10.1.2024; vergleiche AP 4.1.2024), weil sie den Hijab nicht ordnungsgemäß trugen (TN 6.1.2024) und Inspektoren des MPVPV wiesen darauf hin, Frauen ohne männliche Begleitung und/oder ohne angemessene Verschleierung den Zugang zu Behörden und öffentlichen Dienstleistungen zu verweigern (UNAMA 1.5.2025). Auch aus den Provinzen Daikundi (UNAMA 11.1.2024; vergleiche Rukhshana 21.1.2024), Balkh (Mazar-e Sharif) (RFE/RL 16.1.2024; vergleiche Rukhshana 21.1.2024, BAMF 9.4.2025), Herat, Kunduz, Takhar (RFE/RL 16.1.2024), Bamyan (Rukhshana 21.1.2024) und Ghazni wird von Verhaftungen von Frauen, in Zusammenhang mit Bekleidungsvorschriften, berichtet (Rukhshana 21.1.2024; vergleiche UNAMA 1.5.2025). Im Juli 2025 wurde von Dutzenden Verhaftungen von Frauen und Mädchen in Kabul wegen Verletzungen der Kleidervorschriften berichtet (HRW 28.7.2025). Ein in Kabul arbeitender Anwalt gibt an, dass Mädchen nach islamischem Recht mit Beginn der Pubertät verpflichtet sind, ihren Körper zu bedecken bzw. einen Hijab zu tragen, wobei keine Altersgrenze angegeben wird (RA KBL 2.6.2025). Auch nach Angaben von IOM ist kein bestimmtes Alter festgelegt, ab dem Mädchen einen Hijab oder einen Ganzkörperschleier tragen müssen, aber in der Praxis kann dies bereits im Alter von 6 bis 12 Jahren geschehen. Dies hängt davon ab, wie konservativ die Familie ist und wann das Mädchen beginnt, eine Madrassa zu besuchen. Heutzutage wird in Schulen, wenn ein Kind im Alter von fünf oder sechs Jahren beginnt, durch die Uniform sichergestellt, dass der Kopf bedeckt ist, nicht aber das Gesicht (IOM 9.1.2025b). Bewegungsfreiheit Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen (mehr als 72
- km)von einem Mahram begleitet werden müssen (Rukhshana 28.11.2022; vgl. AA 24.7.2025), wobei die Einschränkung, dass Frauen keine langen Strecken allein zurücklegen dürfen, manchmal auch bei kürzeren Strecken als 72 km durchgesetzt wurde (UNGA 13.5.2024; vgl. HRW 12.2.2024, AA 24.7.2025). Wie ein afghanischer Forscher, der von der COI-Abteilung der schwedischen Migrationsbehörde befragt wurde, betonte, sind die Mahram-Bestimmungen schwer durchzusetzen, da es schwierig ist, zu wissen, welche Strecke eine Frau zurückgelegt hat oder zurücklegen möchte (Migrationsverket 16.4.2024). Im Jahr 2023 erklärte der Journalist Ali Latifi in einem Interview mit EUAA, dass die Beschränkung für Frauen, die im Inland reisen, uneinheitlich umgesetzt worden sei, und dass Tausende von Frauen sie ignoriert hätten und weiterhin allein oder mit anderen weiblichen Begleitpersonen täglich unterwegs seien. Er fügte hinzu, dass er zwar Frauen auf dem Weg nach Logar und Bamyan sowie in der Stadt Kabul ohne männlichen Vormund gesehen habe, aber auch von Frauen wisse, die nach Mazar-e Sharif reisten und Probleme hatten, als sie versuchten, ohne männlichen Vormund nach Kabul zurückzukehren. Ein weiterer Vorfall ereignete sich in Bamyan, wo einer Gruppe von Frauen kein Hotelzimmer gegeben wurde, weil sie nicht begleitet waren (EUAA 1.11.2024). Auch besuchten Beamte des MPVPV am 26.12.2023 beispielsweise in Kandahar einen Busbahnhof, um sicherzustellen, dass Frauen keine langen Strecken ohne Mahram zurücklegen, und wiesen die Busfahrer an, dass sie Frauen ohne Mahram nicht an Bord lassen sollten (UNAMA 22.1.2024). Auch im Jahr 2025 gibt es Berichte, dass Frauen ohne Mahram Dienstleistungen und Zutritte verwehrt wurden. Dies betrifft sowohl den Zugang zu Märkten und medizinischen Einrichtungen (Personal und Patientinnen) sowie auch die Nutzung von Taxis und Rikschas (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025).Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen (mehr als 72
- km)von einem Mahram begleitet werden müssen (Rukhshana 28.11.2022; vergleiche AA 24.7.2025), wobei die Einschränkung, dass Frauen keine langen Strecken allein zurücklegen dürfen, manchmal auch bei kürzeren Strecken als 72 km durchgesetzt wurde (UNGA 13.5.2024; vergleiche HRW 12.2.2024, AA 24.7.2025). Wie ein afghanischer Forscher, der von der COI-Abteilung der schwedischen Migrationsbehörde befragt wurde, betonte, sind die Mahram-Bestimmungen schwer durchzusetzen, da es schwierig ist, zu wissen, welche Strecke eine Frau zurückgelegt hat oder zurücklegen möchte (Migrationsverket 16.4.2024). Im Jahr 2023 erklärte der Journalist Ali Latifi in einem Interview mit EUAA, dass die Beschränkung für Frauen, die im Inland reisen, uneinheitlich umgesetzt worden sei, und dass Tausende von Frauen sie ignoriert hätten und weiterhin allein oder mit anderen weiblichen Begleitpersonen täglich unterwegs seien. Er fügte hinzu, dass er zwar Frauen auf dem Weg nach Logar und Bamyan sowie in der Stadt Kabul ohne männlichen Vormund gesehen habe, aber auch von Frauen wisse, die nach Mazar-e Sharif reisten und Probleme hatten, als sie versuchten, ohne männlichen Vormund nach Kabul zurückzukehren. Ein weiterer Vorfall ereignete sich in Bamyan, wo einer Gruppe von Frauen kein Hotelzimmer gegeben wurde, weil sie nicht begleitet waren (EUAA 1.11.2024). Auch besuchten Beamte des MPVPV am 26.12.2023 beispielsweise in Kandahar einen Busbahnhof, um sicherzustellen, dass Frauen keine langen Strecken ohne Mahram zurücklegen, und wiesen die Busfahrer an, dass sie Frauen ohne Mahram nicht an Bord lassen sollten (UNAMA 22.1.2024). Auch im Jahr 2025 gibt es Berichte, dass Frauen ohne Mahram Dienstleistungen und Zutritte verwehrt wurden. Dies betrifft sowohl den Zugang zu Märkten und medizinischen Einrichtungen (Personal und Patientinnen) sowie auch die Nutzung von Taxis und Rikschas (UNAMA 1.5.2025; vergleiche AA 24.7.2025). Nach der Rolle und Tätigkeit eines Mahrams gefragt, führt der afghanische Analyst aus, dass Frauen für Reisen, die länger als 57 km sind, jedenfalls eine männliche Begleitung in Form eines Mahrams benötigen. Eine Fahrt von Kabul nach Herat ist deshalb für eine Frau in der Regel alleine nicht möglich. Auch sollen Frauen und Männer (die kein Mahram sind) nicht im privaten oder semi-privaten Bereich alleine sein. Demnach darf eine Frau nicht alleine in einem Taxi mit einem männlichen Fahrer sitzen und Geschäftsfrauen berichten beispielsweise von Problemen mit den Taliban, wenn sie alleine in einem Taxi angetroffen wurden. Dies führt zu Problemen bei der Bewegungsfreiheit von Frauen auch bei kürzeren Distanzen aufgrund des Mangels an öffentlichen Verkehrmitteln (VQ AFGH 3 1.10.2024). Darüber hinaus wurde Frauen und Mädchen der Zugang zu öffentlichen Räumen wie öffentlichen Badehäusern (Hammams) (AAN 17.8.2023; vgl. Guardian 19.10.2022), Fitnessstudios und Parks verwehrt (AI 24.4.2024; vgl. AAN 17.8.2023, RFE/RL 17.6.2025), während beispielsweise in Herat und anderen Provinzen zusätzliche Beschränkungen eingeführt wurden, wie z. B. das Verbot für Frauen, alleine Restaurants zu besuchen (AI 24.4.2024). Frauen und Mädchen erklärten gegenüber Amnesty International, dass angesichts der zahlreichen und sich ständig weiterentwickelnden Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko darstelle. Sie sagten auch, dass die Mahram-Anforderungen ihr tägliches Leben fast unmöglich machten (AI 7.2022; vgl. Rukhshana 28.11.2022, MSF 6.12.2024b). Die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen hat ihre Möglichkeiten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung zu erhalten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, Schutz zu suchen und Gewaltsituationen zu entkommen, erheblich beeinträchtigt (OHCHR 10.10.2022; vgl. IOM 22.2.2024, MSF 6.12.2024b). Seit Juli 2023 schränkt das Verbot des Besuchs von Friseur- und Kosmetiksalons Frauen weiter in ihrer Bewegungsfreiheit ein. In der Provinz Bamyan wurde Frauen der Besuch des Nationalparks Band-e Amir verboten (AA 24.7.2025).Darüber hinaus wurde Frauen und Mädchen der Zugang zu öffentlichen Räumen wie öffentlichen Badehäusern (Hammams) (AAN 17.8.2023; vergleiche Guardian 19.10.2022), Fitnessstudios und Parks verwehrt (AI 24.4.2024; vergleiche AAN 17.8.2023, RFE/RL 17.6.2025), während beispielsweise in Herat und anderen Provinzen zusätzliche Beschränkungen eingeführt wurden, wie z. B. das Verbot für Frauen, alleine Restaurants zu besuchen (AI 24.4.2024). Frauen und Mädchen erklärten gegenüber Amnesty International, dass angesichts der zahlreichen und sich ständig weiterentwickelnden Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko darstelle. Sie sagten auch, dass die Mahram-Anforderungen ihr tägliches Leben fast unmöglich machten (AI 7.2022; vergleiche Rukhshana 28.11.2022, MSF 6.12.2024b). Die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen hat ihre Möglichkeiten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung zu erhalten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, Schutz zu suchen und Gewaltsituationen zu entkommen, erheblich beeinträchtigt (OHCHR 10.10.2022; vergleiche IOM 22.2.2024, MSF 6.12.2024b). Seit Juli 2023 schränkt das Verbot des Besuchs von Friseur- und Kosmetiksalons Frauen weiter in ihrer Bewegungsfreiheit ein. In der Provinz Bamyan wurde Frauen der Besuch des Nationalparks Band-e Amir verboten (AA 24.7.2025). Moralgesetz Sommer 2024 Im August 2024 erließ der oberste Führer der Taliban ein „Moralgesetz“ (AAN 8.2024; vgl. AA 24.7.2025), das unter anderem vorschreibt, dass Frauen ihren gesamten Körper bedecken sollen, einschließlich des Gesichtes, um eine Fitna [Anm.: soziale Unordnung oder Chaos, das zu Sünde führen kann] zu verhindern. Es liegt in der Verantwortung der Frauen, ihren Körper und ihr Gesicht vor Männern zu verbergen, die nicht ihre Mahram sind. Des Weiteren sollen Frauen in der Öffentlichkeit nicht singen, einen Vortrag halten oder ihre Stimme erheben. Das MPVPV soll außerdem sicherstellen, dass Mitarbeiter und Fahrer von Nutzfahrzeugen bzw. Taxis keine unbedeckten oder unbegleiteten Frauen transportieren oder Frauen erlauben, sich zu einem unbekannten Mann zu setzen (AAN 8.2024). Das Gesetz kodifiziert verschiedene Dekrete auf Gesetzesrang, sieht weitere Einschränkungen der Menschenrechte vor und richtet sich an „alle Individuen“ in Afghanistan. Das Gesetz beruft sich auf Stellen im Koran und weitere islamische Lehren. Verschiedene islamische Gelehrte außerhalb Afghanistans haben Bedenken gegenüber der Taliban-Interpretation der islamischen Lehren im Rahmen des „Moralgesetzes“geäußert. Das Gesetz lässt viel Interpretationsspielraum und führt folglich zu unterschiedlicher Anwendung auf lokaler Ebene, was sowohl die Rechtsunsicherheit wie auch die Selbstzensur verstärkt. Dem Gesetz zufolge kann jede Person, die öffentlich von den Taliban als „unmoralisch“ betrachtete Handlungen begeht, bestraft werden. In der Praxis finden Kontrollen jedoch auch im privaten Raum statt. Auch der virtuelle Raum wird verstärkt überwacht. Den Mitarbeitern des MPVPV werden umfassende Kontrollbefugnisse eingeräumt, die von Beratung über Warnungen und Zerstörung von Eigentum bis hin zu Verhaftungen von bis zu drei Tagen gehen. Für bestimmte Vergehen sind explizit Gerichtsentscheidungen vorgesehen. In den Provinzen wurden zudem Komitees bestehend aus Vertretern des Taliban-Geheimdienstes GDI, des Taliban-Innenministeriums, des MPVPV und des Taliban-Ministeriums für Pilger und Religion zur Umsetzungskontrolle des Gesetzes eingerichtet (AA 24.7.2025).Im August 2024 erließ der oberste Führer der Taliban ein „Moralgesetz“ (AAN 8.2024; vergleiche AA 24.7.2025), das unter anderem vorschreibt, dass Frauen ihren gesamten Körper bedecken sollen, einschließlich des Gesichtes, um eine Fitna [Anm.: soziale Unordnung oder Chaos, das zu Sünde führen kann] zu verhindern. Es liegt in der Verantwortung der Frauen, ihren Körper und ihr Gesicht vor Männern zu verbergen, die nicht ihre Mahram sind. Des Weiteren sollen Frauen in der Öffentlichkeit nicht singen, einen Vortrag halten oder ihre Stimme erheben. Das MPVPV soll außerdem sicherstellen, dass Mitarbeiter und Fahrer von Nutzfahrzeugen bzw. Taxis keine unbedeckten oder unbegleiteten Frauen transportieren oder Frauen erlauben, sich zu einem unbekannten Mann zu setzen (AAN 8.2024). Das Gesetz kodifiziert verschiedene Dekrete auf Gesetzesrang, sieht weitere Einschränkungen der Menschenrechte vor und richtet sich an „alle Individuen“ in Afghanistan. Das Gesetz beruft sich auf Stellen im Koran und weitere islamische Lehren. Verschiedene islamische Gelehrte außerhalb Afghanistans haben Bedenken gegenüber der Taliban-Interpretation der islamischen Lehren im Rahmen des „Moralgesetzes“geäußert. Das Gesetz lässt viel Interpretationsspielraum und führt folglich zu unterschiedlicher Anwendung auf lokaler Ebene, was sowohl die Rechtsunsicherheit wie auch die Selbstzensur verstärkt. Dem Gesetz zufolge kann jede Person, die öffentlich von den Taliban als „unmoralisch“ betrachtete Handlungen begeht, bestraft werden. In der Praxis finden Kontrollen jedoch auch im privaten Raum statt. Auch der virtuelle Raum wird verstärkt überwacht. Den Mitarbeitern des MPVPV werden umfassende Kontrollbefugnisse eingeräumt, die von Beratung über Warnungen und Zerstörung von Eigentum bis hin zu Verhaftungen von bis zu drei Tagen gehen. Für bestimmte Vergehen sind explizit Gerichtsentscheidungen vorgesehen. In den Provinzen wurden zudem Komitees bestehend aus Vertretern des Taliban-Geheimdienstes GDI, des Taliban-Innenministeriums, des MPVPV und des Taliban-Ministeriums für Pilger und Religion zur Umsetzungskontrolle des Gesetzes eingerichtet (AA 24.7.2025). Das Gesetz treibt die Geschlechtertrennung weiter voran. Frauen werden diverse Verhaltensweisen vorgeschrieben, gleichgeschlechtliche Beziehungen werden verboten. Ehebruch beziehungsweise außereheliche Beziehungen (zina) werden verboten, wobei es unerheblich ist, ob Einverständnis vorlag. Somit können auch Vergewaltigungen zu Verurteilungen der Opfer führen. Männliche Verwandte werden für das Nichtbefolgen der Regeln durch weibliche Familienmitglieder haftbar gemacht (AA 24.7.2025). In zwei Interviews, durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation (VQ AFGH 2 12.9.2024) und Landinfo (VQ AFGH 3 1.10.2024) wurden ein afghanischer Forscher im September 2024 (VQ AFGH 2 12.9.2024) und ein afghanischer Analyst im Oktober 2024 (VQ AFGH 3 1.10.2024) zu diesen neuen Regeln befragt. Beide gaben an, dass viele der in dem neuen Gesetz enthaltenen Passagen bereits zuvor von den Taliban empfohlen bzw. praktiziert wurden (VQ AFGH 3 1.10.2024; vgl. VQ AFGH 2 12.9.2024). Nach Angaben des Analysten kam es nach Verlautbarung des Gesetzes zu stärkeren Kontrollen durch das MPVPV in Kabul. Dies vor allem zu gewissen Anlässen, wie während des Besuchs von Haibatullah Akhundzada in Kabul letztes Jahr, während es zu anderen Zeiten weniger Kontrollen geben würde (VQ AFGH 3 1.10.2024). Betreffend das Verbot für Frauen, in der Öffentlichkeit zu sprechen, führte der Analyst aus, dass es hier seiner Meinung nach nicht bedeutet, dass Frauen in der Öffentlichkeit kein Wort sagen dürfen, sondern darum, ihnen nicht zu erlauben, öffentlich Reden zu halten oder religiöse Texte zu rezitieren (VQ AFGH 3 1.10.2024), wobei die Direktorin der Iranian and Kurdish Women’s Rights Organisation (IKWRO), gegenüber New Arab erklärte, dass sich das Gesetz auf Frauen bezieht, die in der Öffentlichkeit sprechen, singen und laut vorlesen (TNA 29.8.2024).Beide gaben an, dass viele der in dem neuen Gesetz enthaltenen Passagen bereits zuvor von den Taliban empfohlen bzw. praktiziert wurden (VQ AFGH 3 1.10.2024; vergleiche VQ AFGH 2 12.9.2024). Nach Angaben des Analysten kam es nach Verlautbarung des Gesetzes zu stärkeren Kontrollen durch das MPVPV in Kabul. Dies vor allem zu gewissen Anlässen, wie während des Besuchs von Haibatullah Akhundzada in Kabul letztes Jahr, während es zu anderen Zeiten weniger Kontrollen geben würde (VQ AFGH 3 1.10.2024). Betreffend das Verbot für Frauen, in der Öffentlichkeit zu sprechen, führte der Analyst aus, dass es hier seiner Meinung nach nicht bedeutet, dass Frauen in der Öffentlichkeit kein Wort sagen dürfen, sondern darum, ihnen nicht zu erlauben, öffentlich Reden zu halten oder religiöse Texte zu rezitieren (VQ AFGH 3 1.10.2024), wobei die Direktorin der Iranian and Kurdish Women’s Rights Organisation (IKWRO), gegenüber New Arab erklärte, dass sich das Gesetz auf Frauen bezieht, die in der Öffentlichkeit sprechen, singen und laut vorlesen (TNA 29.8.2024). Sowohl der Analyst als auch der Forscher gaben an, dass bei der Durchsetzung der Scharia-Gesetze viele Unterschiede je nach Region wahrzunehmen sind (VQ AFGH 2 12.9.2024; vgl. VQ AFGH 3 1.10.2024). Nach Angaben des Forschers wird beispielsweise das Tragen einer Burka in Kandahar deutlich stärker durchgesetzt als beispielsweise in Jalalabad oder Herat. Es ist generell so, dass in Gegenden, wo eher reichere Leute leben, die Regeln (zumindest aktuell) nicht immer so streng durchgesetzt werden. Da es aber niemanden gibt, der sich dem obersten Führer in den Weg stellt, ist damit zu rechnen, dass die Regeln zunehmen und auch strenger durchgesetzt werden (VQ AFGH 2 12.9.2024). Der Analyst gibt an, dass es auch in den großen Städten wie Kabul und Herat einen sichtbaren Unterschied in Hinblick auf die Kleidung im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme gibt. Menschen würden sich konservativer kleiden, auch wenn nicht alle Frauen und Mädchen in Kabul und Herat das Gesicht bedecken (VQ AFGH 3 1.10.2024).Sowohl der Analyst als auch der Forscher gaben an, dass bei der Durchsetzung der Scharia-Gesetze viele Unterschiede je nach Region wahrzunehmen sind (VQ AFGH 2 12.9.2024; vergleiche VQ AFGH 3 1.10.2024). Nach Angaben des Forschers wird beispielsweise das Tragen einer Burka in Kandahar deutlich stärker durchgesetzt als beispielsweise in Jalalabad oder Herat. Es ist generell so, dass in Gegenden, wo eher reichere Leute leben, die Regeln (zumindest aktuell) nicht immer so streng durchgesetzt werden. Da es aber niemanden gibt, der sich dem obersten Führer in den Weg stellt, ist damit zu rechnen, dass die Regeln zunehmen und auch strenger durchgesetzt werden (VQ AFGH 2 12.9.2024). Der Analyst gibt an, dass es auch in den großen Städten wie Kabul und Herat einen sichtbaren Unterschied in Hinblick auf die Kleidung im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme gibt. Menschen würden sich konservativer kleiden, auch wenn nicht alle Frauen und Mädchen in Kabul und Herat das Gesicht bedecken (VQ AFGH 3 1.10.2024). Sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes stellte die UNAMA fest, dass die Führung der Taliban entschlossen ist, ihre Vision eines rein islamischen Systems landesweit durchzusetzen, einschließlich verschärfter Beschränkungen für den persönlichen und privaten Raum der Afghanen, den Zugang von Frauen und Mädchen zu öffentlichen Räumen, zur Gesundheitsversorgung, zur Kleidung und zum Reisen sowie für die Bereiche Wirtschaft, Gesundheit, Bildung und Medien (UNGA 11.6.2025). Anm.: Mahram kommt von dem Wort „Haram“ und bedeutet „etwas, das heilig oder verboten ist“. Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vgl. GIWPS 8.2022).Anmerkung, Mahram kommt von dem Wort „Haram“ und bedeutet „etwas, das heilig oder verboten ist“. Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vergleiche GIWPS 8.2022). Politische Partizipation und Berufstätigkeit von Frauen Letzte Änderung 2025-10-10 14:55 Anders als in den 1990er-Jahren haben die Taliban die Beschäftigung von Frauen nicht gänzlich verboten. Die zahlreichen Einschränkungen, die Frauen bei der Wahl ihres Arbeitsplatzes außerhalb des Hauses haben, haben jedoch große Auswirkungen auf die weibliche Erwerbsbevölkerung (AAN 27.8.2024b; vgl. HRW 30.4.2025, AA 24.7.2025). Amtsträgerinnen, die für die vorherige Regierung gearbeitet hatten, wurden nach der Machtübernahme der Taliban angewiesen, zu Hause zu bleiben, und wurden von der Arbeit in den meisten Regierungsstellen ausgeschlossen. Einige durften jedoch in ihren Funktionen in den Taliban-Ministerien für öffentliche Gesundheit, Inneres und Bildung sowie an Flughäfen und im Sicherheitsbereich weiterarbeiten (EUAA 1.11.2024; vgl. UNGA 15.6.2023). Die Taliban haben die politische Vertretung und Teilhabe von Frauen auf allen formellen Ebenen der Regierungsführung beseitigt. In Afghanistan herrschte bereits vor der Machtübernahme der Taliban eine Ungleichheit zwischen Männern und Frauen in wichtigen Führungspositionen, insbesondere in Entscheidungs- und Führungspositionen im öffentlichen und privaten Sektor. Nach Angaben der Weltbank hatten afghanische Frauen bereits 2020 nur 5,9 % der Führungspositionen inne, eine Situation, die sich durch die Beschränkungen der Taliban noch verschlechtert hat (UN Women 2025). UNDP schätzt, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zwischen 2024 und 2026 zu wirtschaftlichen Verlusten in Höhe von 920 Mio. USD führen werden (AA 24.7.2025).Anders als in den 1990er-Jahren haben die Taliban die Beschäftigung von Frauen nicht gänzlich verboten. Die zahlreichen Einschränkungen, die Frauen bei der Wahl ihres Arbeitsplatzes außerhalb des Hauses haben, haben jedoch große Auswirkungen auf die weibliche Erwerbsbevölkerung (AAN 27.8.2024b; vergleiche HRW 30.4.2025, AA 24.7.2025). Amtsträgerinnen, die für die vorherige Regierung gearbeitet hatten, wurden nach der Machtübernahme der Taliban angewiesen, zu Hause zu bleiben, und wurden von der Arbeit in den meisten Regierungsstellen ausgeschlossen. Einige durften jedoch in ihren Funktionen in den Taliban-Ministerien für öffentliche Gesundheit, Inneres und Bildung sowie an Flughäfen und im Sicherheitsbereich weiterarbeiten (EUAA 1.11.2024; vergleiche UNGA 15.6.2023). Die Taliban haben die politische Vertretung und Teilhabe von Frauen auf allen formellen Ebenen der Regierungsführung beseitigt. In Afghanistan herrschte bereits vor der Machtübernahme der Taliban eine Ungleichheit zwischen Männern und Frauen in wichtigen Führungspositionen, insbesondere in Entscheidungs- und Führungspositionen im öffentlichen und privaten Sektor. Nach Angaben der Weltbank hatten afghanische Frauen bereits 2020 nur 5,9 % der Führungspositionen inne, eine Situation, die sich durch die Beschränkungen der Taliban noch verschlechtert hat (UN Women 2025). UNDP schätzt, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zwischen 2024 und 2026 zu wirtschaftlichen Verlusten in Höhe von 920 Mio. USD führen werden (AA 24.7.2025). Die Beschäftigung von Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 zunächst stark zurückgegangen (ILO 7.3.2023; vgl. IOM 22.2.2024). Die International Labour Organization (ILO) schätzte, dass im vierten Quartal 2022 25% weniger Frauen einer Beschäftigung nachgingen, als im zweiten Quartal 2021 (ILO 7.3.2023). Frauen werden im Sicherheitssektor bei Einreise-Checks am Flughafen und bei Hausdurchsuchungen beschäftigt. In den Verwaltungen konnten mit Ausnahme des Bildungs- und Gesundheitssektors Frauen in den meisten Fällen nicht an ihre Arbeitsplätze zurückkehren, werden aber teilweise weiterhin bezahlt (AA 24.7.2025). Die Taliban erließen Dekrete, die es afghanischen Frauen untersagten, für NGOs (IOM 22.2.2024; vgl. HRW 26.7.2023, AA 24.7.2025) und die Vereinten Nationen (UNGA 1.12.2023; vgl. IOM 22.2.2024) zu arbeiten, wobei einige NGOs Ausnahmeregelungen für ihre Mitarbeiterinnen erwirken konnten, und weibliche Beschäftigte des Gesundheits-, Bildungs-und Innenministeriums bisher weiterarbeiten durften (NH 8.6.2023; vgl. AA 24.7.2025). Zudem dürfen Frauen NGOs nicht mehr registrieren und ihnen nicht mehr vorsitzen. Berichte zeugen davon, dass Frauen, die zivilgesellschaftliche Organisationen leiten, vom Taliban-Geheimdienst befragt und zu einem Rücktritt bewegt werden (AA 24.7.2025). Im Juni 2024 veröffentlichten die Taliban ein Dekret, welches die Monatsgehälter aller weiblichen Regierungsangestellten auf 5.000AFN (ca. 70 Euro), unabhängig von Art und Umfang der Tätigkeit, festlegt (RFE/RL 18.6.2024; vgl. AAN 12.8.2024, AA 24.7.2025). Die vage und wenig spezifische Anordnung sorgte für Verwirrung bei Frauen, den Medien, Nutzern sozialer Medien und offenbar sogar bei einigen staatlichen Institutionen, die dringend eine Klärung forderten. Später wurde klargestellt, dass dies nur für jene Frauen gelten würde, die nicht regelmäßig zu ihrer Arbeit erscheinen oder ihren Pflichten nicht nachkommen würden (AAN 12.8.2024). Das Verbot der Sekundar- und Hochschulbildung für Mädchen und Frauen hat auch zu einem Mangel an weiblichen Gesundheitsfachkräften geführt (HRW 16.1.2025). Laut Berichten werden Frauen vermehrt entlassen, z. B. in vielen Taliban-Ministerien, bzw. es wird ihnen die Kündigung nahegelegt. Teilweise wird ihnen die Möglichkeit eingeräumt, einen männlichen Verwandten als Nachfolger vorzuschlagen (AA 24.7.2025). Im Jahr 2024 lag die Erwerbsbeteiligung von Frauen nach Schätzungen von UN Women bei 24 %, wobei Frauen die arbeiteten, in der Regel schlechter bezahlte und unsichere Arbeitsplätze hatten, oft im informellen Sektor (UN Women 2025). Nur 7 % der Frauen waren außerhalb ihres Haushalts beschäftigt, gegenüber 84 % der Männer (UNDP 4.2025).Die Beschäftigung von Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 zunächst stark zurückgegangen (ILO 7.3.2023; vergleiche IOM 22.2.2024). Die International Labour Organization (ILO) schätzte, dass im vierten Quartal 2022 25% weniger Frauen einer Beschäftigung nachgingen, als im zweiten Quartal 2021 (ILO 7.3.2023). Frauen werden im Sicherheitssektor bei Einreise-Checks am Flughafen und bei Hausdurchsuchungen beschäftigt. In den Verwaltungen konnten mit Ausnahme des Bildungs- und Gesundheitssektors Frauen in den meisten Fällen nicht an ihre Arbeitsplätze zurückkehren, werden aber teilweise weiterhin bezahlt (AA 24.7.2025). Die Taliban erließen Dekrete, die es afghanischen Frauen untersagten, für NGOs (IOM 22.2.2024; vergleiche HRW 26.7.2023, AA 24.7.2025) und die Vereinten Nationen (UNGA 1.12.2023; vergleiche IOM 22.2.2024) zu arbeiten, wobei einige NGOs Ausnahmeregelungen für ihre Mitarbeiterinnen erwirken konnten, und weibliche Beschäftigte des Gesundheits-, Bildungs-und Innenministeriums bisher weiterarbeiten durften (NH 8.6.2023; vergleiche AA 24.7.2025). Zudem dürfen Frauen NGOs nicht mehr registrieren und ihnen nicht mehr vorsitzen. Berichte zeugen davon, dass Frauen, die zivilgesellschaftliche Organisationen leiten, vom Taliban-Geheimdienst befragt und zu einem Rücktritt bewegt werden (AA 24.7.2025). Im Juni 2024 veröffentlichten die Taliban ein Dekret, welches die Monatsgehälter aller weiblichen Regierungsangestellten auf 5.000AFN (ca. 70 Euro), unabhängig von Art und Umfang der Tätigkeit, festlegt (RFE/RL 18.6.2024; vergleiche AAN 12.8.2024, AA 24.7.2025). Die vage und wenig spezifische Anordnung sorgte für Verwirrung bei Frauen, den Medien, Nutzern sozialer Medien und offenbar sogar bei einigen staatlichen Institutionen, die dringend eine Klärung forderten. Später wurde klargestellt, dass dies nur für jene Frauen gelten würde, die nicht regelmäßig zu ihrer Arbeit erscheinen oder ihren Pflichten nicht nachkommen würden (AAN 12.8.2024). Das Verbot der Sekundar- und Hochschulbildung für Mädchen und Frauen hat auch zu einem Mangel an weiblichen Gesundheitsfachkräften geführt (HRW 16.1.2025). Laut Berichten werden Frauen vermehrt entlassen, z. B. in vielen Taliban-Ministerien, bzw. es wird ihnen die Kündigung nahegelegt. Teilweise wird ihnen die Möglichkeit eingeräumt, einen männlichen Verwandten als Nachfolger vorzuschlagen (AA 24.7.2025). Im Jahr 2024 lag die Erwerbsbeteiligung von Frauen nach Schätzungen von UN Women bei 24 %, wobei Frauen die arbeiteten, in der Regel schlechter bezahlte und unsichere Arbeitsplätze hatten, oft im informellen Sektor (UN Women 2025). Nur 7 % der Frauen waren außerhalb ihres Haushalts beschäftigt, gegenüber 84 % der Männer (UNDP 4.2025). Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies aufgrund der von den Taliban vorgeschriebenen Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung und ihr Verhalten als schwierig und belastend (IOM 22.2.2024; vgl. AA 24.7.2025, HRW 30.4.2025).Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies aufgrund der von den Taliban vorgeschriebenen Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung und ihr Verhalten als schwierig und belastend (IOM 22.2.2024; vergleiche AA 24.7.2025, HRW 30.4.2025). In mindestens 19 von 34 Provinzen gibt es keine weiblichen Medienschaffenden mehr, in einigen Provinzen wurde es Journalistinnen verboten, bei ihrer Arbeit in Erscheinung zu treten (AA 24.7.2025). Im April 2024 verfügten die Taliban in den Provinzen Khost, Logar, Helmand und Paktia, dass die Stimmen von Frauen nicht mehr im Radio übertragen werden dürfen. Kurz zuvor gegen Ende Februar 2024 warnte der Taliban-Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters, dass Frauen gänzlich von der Arbeit in den Medien ausgeschlossen werden würden, sollten sie ihr Gesicht im Fernsehen oder in Interviews zeigen (IPS 22.4.2024). In der Provinz Helmand ist es Frauen gänzlich untersagt, im Fernsehen aufzutreten, und auch im Radio sollen ihre Stimmen nicht zu hören sein (IPS 22.4.2024; vgl. AA 24.7.2025). Im April 2024 verfügten die Taliban in den Provinzen Khost, Logar, Helmand und Paktia, dass die Stimmen von Frauen nicht mehr im Radio übertragen werden dürfen. Kurz zuvor gegen Ende Februar 2024 warnte der Taliban-Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters, dass Frauen gänzlich von der Arbeit in den Medien ausgeschlossen werden würden, sollten sie ihr Gesicht im Fernsehen oder in Interviews zeigen. In der Provinz Helmand ist es Frauen gänzlich untersagt, im Fernsehen aufzutreten, und auch im Radio sollen ihre Stimmen nicht zu hören sein (IPS 22.4.2024). Seit März 2025 ist es in der Provinz Kandahar zudem verboten, weibliche Stimmen in Radio und Fernsehen auszustrahlen (AA 24.7.2025). Laut Medienberichten warnte der Sicherheitskommandeur der Taliban in der Provinz Khost lokale Medienvertreter in einem offiziellen Schreiben, dass sie strafrechtlich verfolgt würden, wenn sie Mädchen oder Frauen erlauben würden, bei Radiosendern anzurufen (IPS 22.4.2024; vgl. RFE/RL 25.2.2024). Ein afghanischer Forscher berichtet, dass einige Medien Nachrichtensprecherinnen komplett aus ihrem Programm genommen haben (VQ AFGH 2 12.9.2024). Er gab im September 2024 an, dass einige Nachrichtensender Sprecherinnen entfernt haben, und dass Frauen aus dem Fernsehen verschwinden (VQ AFGH 2 12.9.2024). Nach Angaben von Afghan Witness verfügt TOLO-News, ein bekannter afghanischer Fernsehsender, seit Juli 2024 nicht mehr über Nachrichtensprecherinnen (AfW 15.8.2024), wobei Frauen weiterhin Fernsehsendungen moderieren, diese jedoch ihr Gesicht bis auf die Augenpartie bedeckt halten (NH 15.8.2024; vgl. JS 10.7.2025). UNAMA erhielt Berichte darüber, dass Frauenradiosendern in verschiedenen Provinzen mitgeteilt wurde, dass sie nur dann senden dürfen, wenn sie über eine auf einen Mann registrierte Lizenz verfügen (UNAMA 1.5.2025).In mindestens 19 von 34 Provinzen gibt es keine weiblichen Medienschaffenden mehr, in einigen Provinzen wurde es Journalistinnen verboten, bei ihrer Arbeit in Erscheinung zu treten (AA 24.7.2025). Im April 2024 verfügten die Taliban in den Provinzen Khost, Logar, Helmand und Paktia, dass die Stimmen von Frauen nicht mehr im Radio übertragen werden dürfen. Kurz zuvor gegen Ende Februar 2024 warnte der Taliban-Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters, dass Frauen gänzlich von der Arbeit in den Medien ausgeschlossen werden würden, sollten sie ihr Gesicht im Fernsehen oder in Interviews zeigen (IPS 22.4.2024). In der Provinz Helmand ist es Frauen gänzlich untersagt, im Fernsehen aufzutreten, und auch im Radio sollen ihre Stimmen nicht zu hören sein (IPS 22.4.2024; vergleiche AA 24.7.2025). Im April 2024 verfügten die Taliban in den Provinzen Khost, Logar, Helmand und Paktia, dass die Stimmen von Frauen nicht mehr im Radio übertragen werden dürfen. Kurz zuvor gegen Ende Februar 2024 warnte der Taliban-Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters, dass Frauen gänzlich von der Arbeit in den Medien ausgeschlossen werden würden, sollten sie ihr Gesicht im Fernsehen oder in Interviews zeigen. In der Provinz Helmand ist es Frauen gänzlich untersagt, im Fernsehen aufzutreten, und auch im Radio sollen ihre Stimmen nicht zu hören sein (IPS 22.4.2024). Seit März 2025 ist es in der Provinz Kandahar zudem verboten, weibliche Stimmen in Radio und Fernsehen auszustrahlen (AA 24.7.2025). Laut Medienberichten warnte der Sicherheitskommandeur der Taliban in der Provinz Khost lokale Medienvertreter in einem offiziellen Schreiben, dass sie strafrechtlich verfolgt würden, wenn sie Mädchen oder Frauen erlauben würden, bei Radiosendern anzurufen (IPS 22.4.2024; vergleiche RFE/RL 25.2.2024). Ein afghanischer Forscher berichtet, dass einige Medien Nachrichtensprecherinnen komplett aus ihrem Programm genommen haben (VQ AFGH 2 12.9.2024). Er gab im September 2024 an, dass einige Nachrichtensender Sprecherinnen entfernt haben, und dass Frauen aus dem Fernsehen verschwinden (VQ AFGH 2 12.9.2024). Nach Angaben von Afghan Witness verfügt TOLO-News, ein bekannter afghanischer Fernsehsender, seit Juli 2024 nicht mehr über Nachrichtensprecherinnen (AfW 15.8.2024), wobei Frauen weiterhin Fernsehsendungen moderieren, diese jedoch ihr Gesicht bis auf die Augenpartie bedeckt halten (NH 15.8.2024; vergleiche JS 10.7.2025). UNAMA erhielt Berichte darüber, dass Frauenradiosendern in verschiedenen Provinzen mitgeteilt wurde, dass sie nur dann senden dürfen, wenn sie über eine auf einen Mann registrierte Lizenz verfügen (UNAMA 1.5.2025). Im Juli 2023 erließ Hibatullah Akhundzada ein Dekret, laut welchem alle Schönheitssalons im ganzen Land geschlossen werden müssen, da nach Ansicht der Taliban Haarverlängerungen und Augenbrauenzupfen gegen die Scharia verstoßen. Da diese Salons vornehmlich von Frauen betrieben werden, wurden landesweit weitere Frauen arbeitslos, die damit bisher ihre Familien ernährten (KaN 26.9.2023; vgl. AA 24.7.2025, BAMF 9.4.2025). Insgesamt betraf dies ca. 12.000 Schönheitssalons und in weiterer Folge wurden 60.000 Frauen arbeitslos (KaN 25.7.2023; vgl. BAMF 9.4.2025, BBC 21.7.2023). Es wurde auch angedroht, Familienmitglieder zu bestrafen, wenn die Salons nicht geschlossen werden (BAMF 9.4.2025; vgl. 8am 6.7.2023). Im Februar 2025 führten Inspektoren des MPVPV in Sar-e-Pul Hausdurchsuchungen durch, um Schönheitsprodukte aus Schönheitssalons zu vernichten und zu beschlagnahmen, die von Frauen in ihren Wohnungen eingerichtet worden waren. Die Durchsuchungen wurden Berichten zufolge ohne Durchsuchungsbefehl oder vorherige Ankündigung von männlichen Inspektoren durchgeführt, selbst in Haushalten, in denen keine männlichen Familienmitglieder anwesend waren (UNAMA 1.5.2025; vgl. Afintl 23.2.2025).Im Juli 2023 erließ Hibatullah Akhundzada ein Dekret, laut welchem alle Schönheitssalons im ganzen Land geschlossen werden müssen, da nach Ansicht der Taliban Haarverlängerungen und Augenbrauenzupfen gegen die Scharia verstoßen. Da diese Salons vornehmlich von Frauen betrieben werden, wurden landesweit weitere Frauen arbeitslos, die damit bisher ihre Familien ernährten (KaN 26.9.2023; vergleiche AA 24.7.2025, BAMF 9.4.2025). Insgesamt betraf dies ca. 12.000 Schönheitssalons und in weiterer Folge wurden 60.000 Frauen arbeitslos (KaN 25.7.2023; vergleiche BAMF 9.4.2025, BBC 21.7.2023). Es wurde auch angedroht, Familienmitglieder zu bestrafen, wenn die Salons nicht geschlossen werden (BAMF 9.4.2025; vergleiche 8am 6.7.2023). Im Februar 2025 führten Inspektoren des MPVPV in Sar-e-Pul Hausdurchsuchungen durch, um Schönheitsprodukte aus Schönheitssalons zu vernichten und zu beschlagnahmen, die von Frauen in ihren Wohnungen eingerichtet worden waren. Die Durchsuchungen wurden Berichten zufolge ohne Durchsuchungsbefehl oder vorherige Ankündigung von männlichen Inspektoren durchgeführt, selbst in Haushalten, in denen keine männlichen Familienmitglieder anwesend waren (UNAMA 1.5.2025; vergleiche Afintl 23.2.2025). Ein durch EUAA interviewter Reporter berichtete im Jahr 2023, dass es Frauen weiterhin erlaubt ist, in privaten Unternehmen zu arbeiten, z. B. in Fluggesellschaften, Banken (einschließlich staatlicher Banken), Geschäften, Reisebüros, Mobilfunk- und Produktionsunternehmen. Außerdem werden Unternehmerinnen von den Taliban gefördert und es fanden Gipfeltreffen zum Thema weibliches Unternehmertum statt (EUAA 1.11.2024). Es wurde jedoch auch berichtet, dass Frauen im Privatsektor von Einschränkungen betroffen waren, darunter Fälle, in denen Lieferanten sich weigerten, ihnen Material zu verkaufen (UNGA 15.6.2023), oder sie aufgefordert wurden, in einer nach Geschlechtern getrennten Umgebung zu arbeiten und nur Kundinnen zu bedienen (EUAA 1.11.2024). Einige Lieferanten, Ladenbesitzer, Händler und Großhändler zögerten außerdem, mit Unternehmerinnen zusammenzuarbeiten, aufgrund des impliziten Drucks, des aktuellen politischen Umfelds sowie aufgrund von Unklarheiten in der Politik der Taliban-Behörden gegenüber Frauen (UNDP 16.4.2024; vgl. EUAA 1.11.2024). Auch haben afghanische Frauen nur begrenzten Zugang zu finanziellen Ressourcen wie Bankkonten und mobilen Gelddienstleistungen, die für wirtschaftliche Unabhängigkeit und Widerstandsfähigkeit von entscheidender Bedeutung sind (UN Women 2025). Mehrere Frauen, die im privaten Sektor arbeiten, gaben an, dass sie stichprobenartig von Mitgliedern der Taliban in Hinblick auf ihre Kleidung und ihr Verhalten kontrolliert wurden (AI 7.2022). Auch die Vorgabe der Taliban, nach welcher sich Frauen in der Öffentlichkeit nur in Begleitung eines Mahram bewegen dürfen, hat Auswirkungen auf ihr Berufsleben (HRW 30.4.2025; vgl. IOM 22.2.2024, HRW 16.1.2025). So verzeichnete UNAMA im Oktober und Dezember 2023 Fälle, in denen Beamte des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern Frauen an der Arbeit oder am Zugang zu Dienstleistungen hinderten, weil sie unverheiratet waren oder keinen Mahram hatten (UNAMA 22.1.2024). UNDP berichtet, dass die meisten Unternehmerinnen aufgrund von Geschlechterdiskriminierung mit betrieblichen Herausforderungen konfrontiert sind, darunter Verbote für Frauen zu lokalen Märkten, in andere Provinzen oder ins Ausland zu reisen oder ohne männliche Begleitung an Ausstellungen teilzunehmen (UNDP 16.4.2024; vgl. EUAA 1.11.2024). Auch sollen Frauen und Männer (die kein Mahram sind) nicht im privaten oder semi-privaten Bereich alleine sein. Demnach darf eine Frau nicht alleine in einem Taxi mit einem männlichen Fahrer sitzen, oder ein Mann, der kein Mahram ist, darf eine Frau nicht alleine zu Hause besuchen. Auch wenn ein Mann und dessen Frau in ein Geschäft gehen würden, das von einer Frau geleitet wird, wäre dies nicht erlaubt, da der Mann kein Mahram der Eigentümerin des Geschäftes ist. Geschäftsfrauen berichten beispielsweise von Problemen mit den Taliban, wenn sie alleine in einem Taxi angetroffen wurden (VQ AFGH 3 1.10.2024).Ein durch EUAA interviewter Reporter berichtete im Jahr 2023, dass es Frauen weiterhin erlaubt ist, in privaten Unternehmen zu arbeiten, z. B. in Fluggesellschaften, Banken (einschließlich staatlicher Banken), Geschäften, Reisebüros, Mobilfunk- und Produktionsunternehmen. Außerdem werden Unternehmerinnen von den Taliban gefördert und es fanden Gipfeltreffen zum Thema weibliches Unternehmertum statt (EUAA 1.11.2024). Es wurde jedoch auch berichtet, dass Frauen im Privatsektor von Einschränkungen betroffen waren, darunter Fälle, in denen Lieferanten sich weigerten, ihnen Material zu verkaufen (UNGA 15.6.2023), oder sie aufgefordert wurden, in einer nach Geschlechtern getrennten Umgebung zu arbeiten und nur Kundinnen zu bedienen (EUAA 1.11.2024). Einige Lieferanten, Ladenbesitzer, Händler und Großhändler zögerten außerdem, mit Unternehmerinnen zusammenzuarbeiten, aufgrund des impliziten Drucks, des aktuellen politischen Umfelds sowie aufgrund von Unklarheiten in der Politik der Taliban-Behörden gegenüber Frauen (UNDP 16.4.2024; vergleiche EUAA 1.11.2024). Auch haben afghanische Frauen nur begrenzten Zugang zu finanziellen Ressourcen wie Bankkonten und mobilen Gelddienstleistungen, die für wirtschaftliche Unabhängigkeit und Widerstandsfähigkeit von entscheidender Bedeutung sind (UN Women 2025). Mehrere Frauen, die im privaten Sektor arbeiten, gaben an, dass sie stichprobenartig von Mitgliedern der Taliban in Hinblick auf ihre Kleidung und ihr Verhalten kontrolliert wurden (AI 7.2022). Auch die Vorgabe der Taliban, nach welcher sich Frauen in der Öffentlichkeit nur in Begleitung eines Mahram bewegen dürfen, hat Auswirkungen auf ihr Berufsleben (HRW 30.4.2025; vergleiche IOM 22.2.2024, HRW 16.1.2025). So verzeichnete UNAMA im Oktober und Dezember 2023 Fälle, in denen Beamte des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern Frauen an der Arbeit oder am Zugang zu Dienstleistungen hinderten, weil sie unverheiratet waren oder keinen Mahram hatten (UNAMA 22.1.2024). UNDP berichtet, dass die meisten Unternehmerinnen aufgrund von Geschlechterdiskriminierung mit betrieblichen Herausforderungen konfrontiert sind, darunter Verbote für Frauen zu lokalen Märkten, in andere Provinzen oder ins Ausland zu reisen oder ohne männliche Begleitung an Ausstellungen teilzunehmen (UNDP 16.4.2024; vergleiche EUAA 1.11.2024). Auch sollen Frauen und Männer (die kein Mahram sind) nicht im privaten oder semi-privaten Bereich alleine sein. Demnach darf eine Frau nicht alleine in einem Taxi mit einem männlichen Fahrer sitzen, oder ein Mann, der kein Mahram ist, darf eine Frau nicht alleine zu Hause besuchen. Auch wenn ein Mann und dessen Frau in ein Geschäft gehen würden, das von einer Frau geleitet wird, wäre dies nicht erlaubt, da der Mann kein Mahram der Eigentümerin des Geschäftes ist. Geschäftsfrauen berichten beispielsweise von Problemen mit den Taliban, wenn sie alleine in einem Taxi angetroffen wurden (VQ AFGH 3 1.10.2024). Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zu friedlichen Protesten von afghanischen Frauen (REU 4.10.2021), wobei viele Teilnehmerinnen durch die Sicherheitskräfte festgenommen wurden (AA 24.7.2025; vgl. HRW 12.1.2023, HRW 30.11.2023). Berichte über Haftbedingungen, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe sind aufgrund der gezielten Einschüchterung der Betroffenen schwer zu verifizieren. Es gibt Berichte, dass Familien freigelassener Frauen für deren Schweigen bürgen mussten (AA 24.7.2025). Die Taliban-Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstrationen betreffend der Rechte von Frauen und setzten scharfe Munition ein, um diese aufzulösen (HRW 12.10.2022; vgl. Guardian 2.10.2022, ACLED 11.8.2023), wobei Demonstrationen, an denen Frauen teilnehmen, nach Angaben von ACLED eher von den Taliban gestört werden als solche, an denen keine Frauen teilnehmen (ACLED 11.8.2023). Inzwischen sind die Proteste von Frauen deutlich zurückgegangen (AN 8.3.2024; vgl. AJ 8.3.2024, AfW 8.4.2024), und Proteste wurden vor allem nach drinnen verlagert oder finden online statt (AfW 8.4.2024).Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zu friedlichen Protesten von afghanischen Frauen (REU 4.10.2021), wobei viele Teilnehmerinnen durch die Sicherheitskräfte festgenommen wurden (AA 24.7.2025; vergleiche HRW 12.1.2023, HRW 30.11.2023). Berichte über Haftbedingungen, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe sind aufgrund der gezielten Einschüchterung der Betroffenen schwer zu verifizieren. Es gibt Berichte, dass Familien freigelassener Frauen für deren Schweigen bürgen mussten (AA 24.7.2025). Die Taliban-Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstrationen betreffend der Rechte von Frauen und setzten scharfe Munition ein, um diese aufzulösen (HRW 12.10.2022; vergleiche Guardian 2.10.2022, ACLED 11.8.2023), wobei Demonstrationen, an denen Frauen teilnehmen, nach Angaben von ACLED eher von den Taliban gestört werden als solche, an denen keine Frauen teilnehmen (ACLED 11.8.2023). Inzwischen sind die Proteste von Frauen deutlich zurückgegangen (AN 8.3.2024; vergleiche AJ 8.3.2024, AfW 8.4.2024), und Proteste wurden vor allem nach drinnen verlagert oder finden online statt (AfW 8.4.2024). Bildung für Frauen und Mädchen Letzte Änderung 2025-10-10 14:55 Laut einer Studie der Weltbank stieg die Zahl der Mädchen im Alter von 7 bis 12 Jahren, die eine Schule besuchen, bis Juni 2023 auf 60 %. Vor der Machtübernahme der Taliban lag dieser Wert bei 36% (WB 10.2023). Die International Crisis Group führt diesen Anstieg auf das Ende des Konfliktes zurück, weist aber auch darauf hin, dass einige Familien von den Taliban geführte Schulen als religiös oder kulturell akzeptabler ansehen als jene des vorherigen Regimes (ICG 14.8.2024). Nachdem die Taliban im August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen hatten, verhängten sie jedoch ein Verbot der Sekundarschulbildung für Mädchen (USIP 13.4.2023; vgl. AA 24.7.2025, UN Women 2025). Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben würden (HRW 12.1.2023; vgl. HRW 20.12.2022). Demnach wird Mädchen eine Ausbildung über die Primarstufe hinaus weiterhin verweigert (UNGA 1.12.2023; vgl. UN Women 15.8.2023).Nachdem die Taliban im August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen hatten, verhängten sie jedoch ein Verbot der Sekundarschulbildung für Mädchen (USIP 13.4.2023; vergleiche AA 24.7.2025, UN Women 2025). Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben würden (HRW 12.1.2023; vergleiche HRW 20.12.2022). Demnach wird Mädchen eine Ausbildung über die Primarstufe hinaus weiterhin verweigert (UNGA 1.12.2023; vergleiche UN Women 15.8.2023). Ende Dezember 2022 verkündeten die Taliban schließlich ein Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen (IOM 22.2.2024; vgl. USIP 13.4.2023, AA 24.7.2025). Proteste gegen die Entscheidung der Taliban, den Frauen den Zugang zu Universitäten zu verwehren, wurden mit Gewalt beendet und mehrere Personen wurden festgenommen (RFE/RL 22.12.2022; vgl. BBC 22.12.2022). Im September 2024 wurde berichtet, dass Frauen nicht daran gehindert werden, eine Ausbildung als Krankenschwester oder Hebamme zu absolvieren (VQ AFGH 2 12.9.2024; vgl. REU 8.8.2023), wobei ein Forscher aus Afghanistan angibt, dass der Zugang zu Krankenpflegeschulen je nach Region sehr unterschiedlich und nur in einigen Provinzen verfügbar ist (VQ AFGH 2 12.9.2024). Anfang Dezember 2024 erließen die Taliban jedoch ein Verbot für Frauen, eine Ausbildung an medizinischen Einrichtungen zu absolvieren (MSF 6.12.2024a; vgl. HRW 3.12.2024a). Mit Stand Juni 2025 gibt es weiterhin keine Ankündigung seitens der Taliban bezüglich der Wiedereröffnung von höheren Schulen und Universitäten für Mädchen und Frauen (UNAMA 1.5.2025).Ende Dezember 2022 verkündeten die Taliban schließlich ein Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen (IOM 22.2.2024; vergleiche USIP 13.4.2023, AA 24.7.2025). Proteste gegen die Entscheidung der Taliban, den Frauen den Zugang zu Universitäten zu verwehren, wurden mit Gewalt beendet und mehrere Personen wurden festgenommen (RFE/RL 22.12.2022; vergleiche BBC 22.12.2022). Im September 2024 wurde berichtet, dass Frauen nicht daran gehindert werden, eine Ausbildung als Krankenschwester oder Hebamme zu absolvieren (VQ AFGH 2 12.9.2024; vergleiche REU 8.8.2023), wobei ein Forscher aus Afghanistan angibt, dass der Zugang zu Krankenpflegeschulen je nach Region sehr unterschiedlich und nur in einigen Provinzen verfügbar ist (VQ AFGH 2 12.9.2024). Anfang Dezember 2024 erließen die Taliban jedoch ein Verbot für Frauen, eine Ausbildung an medizinischen Einrichtungen zu absolvieren (MSF 6.12.2024a; vergleiche HRW 3.12.2024a). Mit Stand Juni 2025 gibt es weiterhin keine Ankündigung seitens der Taliban bezüglich der Wiedereröffnung von höheren Schulen und Universitäten für Mädchen und Frauen (UNAMA 1.5.2025). Es gibt auch Initiativen, um Mädchen online Bildung zu ermöglichen (UNGA 15.6.2023; vgl. EUAA 1.11.2024), wobei diese Option auch aufgrund der instabilen Internetverbindung im ganzen Land nicht allen zugänglich ist (REU 28.3.2023; vgl. EUAA 1.11.2024). Berichten zufolge existieren geheime Untergrundschulen für Mädchen, die trotz des Verbots weitergeführt werden (UN Women 7.3.2024; vgl. RFE/RL 20.12.2023), wobei Experten bei einem Workshop in Doha im November 2023 berichteten, dass diese Schulen allen bekannt sind und von den Behörden in ihren Gemeinden allgemein als lokale Bildungseinrichtungen akzeptiert werden. Zusätzlich wurde die Bildung von Mädchen in einigen Provinzen als „informell erlaubt“ bezeichnet (PRIO 12.2023; vgl. EUAA 1.11.2024).Es gibt auch Initiativen, um Mädchen online Bildung zu ermöglichen (UNGA 15.6.2023; vergleiche EUAA 1.11.2024), wobei diese Option auch aufgrund der instabilen Internetverbindung im ganzen Land nicht allen zugänglich ist (REU 28.3.2023; vergleiche EUAA 1.11.2024). Berichten zufolge existieren geheime Untergrundschulen für Mädchen, die trotz des Verbots weitergeführt werden (UN Women 7.3.2024; vergleiche RFE/RL 20.12.2023), wobei Experten bei einem Workshop in Doha im November 2023 berichteten, dass diese Schulen allen bekannt sind und von den Behörden in ihren Gemeinden allgemein als lokale Bildungseinrichtungen akzeptiert werden. Zusätzlich wurde die Bildung von Mädchen in einigen Provinzen als „informell erlaubt“ bezeichnet (PRIO 12.2023; vergleiche EUAA 1.11.2024). Frauen und Mädchen wurde der Zugang zu Bildung in Madrassas nicht verwehrt (EUAA 1.11.2024; vgl. AAN 27.8.2024b). Dies hat zu einem Anstieg der Anzahl der Schülerinnen geführt (FR24 16.3.2023; vgl. AMU 2.10.2024) und einige Frauen haben ihre eigenen Madrassas eröffnet (EUAA 1.11.2024; vgl. AAN 27.8.2024b). Obwohl Madrassas Religionsunterricht anbieten, werden in der Regel auch nichtreligiöse Fächer (EUAA 1.11.2024) wie Mathematik, Naturwissenschaft, Geografie und Sprachen gelehrt (AfW 7.11.2023), jedoch empfinden viele Mädchen die Qualität des Unterrichts als rudimentär und schlecht (AAN 27.8.2024b). Seit der Machtübernahme der Taliban wird jedoch verstärkt Wert auf die Interpretation der islamischen Lehren durch die Gruppierung gelegt, wobei Themen wie der Dschihad an Bedeutung gewinnen. Das Bildungsministerium der Taliban genehmigt den Lehrplan, der auf die religiösen und ideologischen Überzeugungen der Taliban abgestimmt ist (AfW 7.11.2023).Frauen und Mädchen wurde der Zugang zu Bildung in Madrassas nicht verwehrt (EUAA 1.11.2024; vergleiche AAN 27.8.2024b). Dies hat zu einem Anstieg der Anzahl der Schülerinnen geführt (FR24 16.3.2023; vergleiche AMU 2.10.2024) und einige Frauen haben ihre eigenen Madrassas eröffnet (EUAA 1.11.2024; vergleiche AAN 27.8.2024b). Obwohl Madrassas Religionsunterricht anbieten, werden in der Regel auch nichtreligiöse Fächer (EUAA 1.11.2024) wie Mathematik, Naturwissenschaft, Geografie und Sprachen gelehrt (AfW 7.11.2023), jedoch empfinden viele Mädchen die Qualität des Unterrichts als rudimentär und schlecht (AAN 27.8.2024b). Seit der Machtübernahme der Taliban wird jedoch verstärkt Wert auf die Interpretation der islamischen Lehren durch die Gruppierung gelegt, wobei Themen wie der Dschihad an Bedeutung gewinnen. Das Bildungsministerium der Taliban genehmigt den Lehrplan, der auf die religiösen und ideologischen Überzeugungen der Taliban abgestimmt ist (AfW 7.11.2023). Frauenhäuser, sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt, Zwangsehe Letzte Änderung 2025-10-10 14:55 Geschlechtsspezifische Gewalt ist ein allgegenwärtiges Problem in Afghanistan (UNFPA 27.12.2021; vgl. IOM 9.1.2025b, UN Women 2025) und war auch schon vor der Machtübernahme der Taliban fast doppelt so hoch wie der weltweite Durchschnitt (IOM 9.1.2025b). So gaben vor der Machtübernahme rund 87 % der afghanischen Frauen an, geschlechtsspezifische Gewalt erfahren zu haben (AA 24.7.2025). Laut WHO sind afghanische Frauen fast dreimal häufiger von körperlicher und sexueller Gewalt durch Intimpartner betroffen als der weltweite Durchschnitt (UN Women 2025), was Afghanistan zu einem Land mit einer der höchsten Raten von Gewalt gegen Frauen weltweit macht und viele der grundlegendsten Rechte von Frauen einschränkt oder außer Kraft setzt. Afghanische Frauen haben auch eine deutliche Verschlechterung des Zugangs zu koordinierten, umfassenden und hochwertigen Dienstleistungen für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu verzeichnen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach diesen Diensten höher als je zuvor (AI 7.2022; vgl. UNAMA 29.12.2022; vgl. CEDOCA 27.6.2025). Zuvor hatten viele Frauen und Mädchen zumindest Zugang zu einem Netz von Unterkünften und Diensten, einschließlich kostenloser Rechtsberatung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung. Das System hatte zwar seine Grenzen, aber es half jedes Jahr Tausenden von Frauen und Mädchen. Diejenigen, die in die Schutzräume kamen, blieben je nach ihren besonderen Bedürfnissen oft monatelang oder jahrelang dort und erhielten eine Ausbildung in beruflichen Fähigkeiten oder andere Möglichkeiten, ein langfristiges Einkommen zu erzielen. In einigen Fällen wurden die Frauen auch dabei unterstützt, eine neue Unterkunft zu finden (AI 7.2022).Geschlechtsspezifische Gewalt ist ein allgegenwärtiges Problem in Afghanistan (UNFPA 27.12.2021; vergleiche IOM 9.1.2025b, UN Women 2025) und war auch schon vor der Machtübernahme der Taliban fast doppelt so hoch wie der weltweite Durchschnitt (IOM 9.1.2025b). So gaben vor der Machtübernahme rund 87 % der afghanischen Frauen an, geschlechtsspezifische Gewalt erfahren zu haben (AA 24.7.2025). Laut WHO sind afghanische Frauen fast dreimal häufiger von körperlicher und sexueller Gewalt durch Intimpartner betroffen als der weltweite Durchschnitt (UN Women 2025), was Afghanistan zu einem Land mit einer der höchsten Raten von Gewalt gegen Frauen weltweit macht und viele der grundlegendsten Rechte von Frauen einschränkt oder außer Kraft setzt. Afghanische Frauen haben auch eine deutliche Verschlechterung des Zugangs zu koordinierten, umfassenden und hochwertigen Dienstleistungen für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu verzeichnen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach diesen Diensten höher als je zuvor (AI 7.2022; vergleiche UNAMA 29.12.2022; vergleiche CEDOCA 27.6.2025). Zuvor hatten viele Frauen und Mädchen zumindest Zugang zu einem Netz von Unterkünften und Diensten, einschließlich kostenloser Rechtsberatung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung. Das System hatte zwar seine Grenzen, aber es half jedes Jahr Tausenden von Frauen und Mädchen. Diejenigen, die in die Schutzräume kamen, blieben je nach ihren besonderen Bedürfnissen oft monatelang oder jahrelang dort und erhielten eine Ausbildung in beruflichen Fähigkeiten oder andere Möglichkeiten, ein langfristiges Einkommen zu erzielen. In einigen Fällen wurden die Frauen auch dabei unterstützt, eine neue Unterkunft zu finden (AI 7.2022). Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt - einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung - zusammen (AI 7.2022; vgl. CEDOCA 27.6.2025, AA 24.7.2025). Das Gesetz zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (Violence against Women and Girls - VAWG) und die damit verbundenen Fachgerichte und Familieneinheiten der nationalen Polizei wurden nach der Machtübernahme der Taliban abgeschafft. Die Scharia unterscheidet auch nicht zwischen einvernehmlichen sexuellen Beziehungen außerhalb der Ehe und Vergewaltigung. Beides wird als „ zina“ definiert und mit Steinigung oder Auspeitschen bestraft (IOM 9.1.2025b). Derzeit gibt es in Afghanistan kein wirksames System, um Mädchen und Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen (RA KBL 2.6.2025; vgl. CEDOCA 27.6.2025, UN Women 2025). Anhaltende Medienberichte aus Mazar-e Sharif und Kabul deuten auf eine steigende Zahl von ermordeten Frauen hin. Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan äußerte sich wiederholt besorgt über die hohe Selbstmordrate junger Frauen (AA 24.7.2025).Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt - einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung - zusammen (AI 7.2022; vergleiche CEDOCA 27.6.2025, AA 24.7.2025). Das Gesetz zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (Violence against Women and Girls - VAWG) und die damit verbundenen Fachgerichte und Familieneinheiten der nationalen Polizei wurden nach der Machtübernahme der Taliban abgeschafft. Die Scharia unterscheidet auch nicht zwischen einvernehmlichen sexuellen Beziehungen außerhalb der Ehe und Vergewaltigung. Beides wird als „ zina“ definiert und mit Steinigung oder Auspeitschen bestraft (IOM 9.1.2025b). Derzeit gibt es in Afghanistan kein wirksames System, um Mädchen und Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen (RA KBL 2.6.2025; vergleiche CEDOCA 27.6.2025, UN Women 2025). Anhaltende Medienberichte aus Mazar-e Sharif und Kabul deuten auf eine steigende Zahl von ermordeten Frauen hin. Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan äußerte sich wiederholt besorgt über die hohe Selbstmordrate junger Frauen (AA 24.7.2025). Schutzräume für Frauen wurden geschlossen (AA 24.7.2025; vgl. FH 1.2023), und viele wurden von Taliban-Mitgliedern geplündert und in Beschlag genommen (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 26.9.2021). Eine andere Quelle weißt jedoch darauf hin, dass die Taliban keine Schutzräume geschlossen hätten, sondern dass vielmehr das Personal das Land verlassen hätte und es niemanden mehr gibt, der diese Einrichtungen betreuen würde (MaA 29.6.2023). In einigen Fällen belästigten oder bedrohten Taliban-Mitglieder Mitarbeiter und als die Unterkünfte geschlossen wurden, waren die Mitarbeiter gezwungen, viele betroffene Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken. Andere waren gezwungen, bei Mitarbeitern der Unterkünfte, auf der Straße oder in anderen schwierigen Situationen zu leben (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 26.9.2021). Auch eine afghanische Menschenrechtsaktivistin gab an, dass die Betreiber der Frauenhäuser nach der Machtübernahme der Taliban das Land verließen und die Taliban die Frauen in diesen Unterkünften vor die Wahl stellten, entweder zurück zu ihren Familien oder ins Gefängnis zu gehen. Sie führt aus, dass es in Afghanistan (mit Stand Juli 2023) nur ein Frauenhaus gibt, das von den Taliban sehr genau beobachtet wird, und welches von einer NGO betrieben wird (MaA 29.6.2023).Schutzräume für Frauen wurden geschlossen (AA 24.7.2025; vergleiche FH 1.2023), und viele wurden von Taliban-Mitgliedern geplündert und in Beschlag genommen (AI 7.2022; vergleiche RFE/RL 26.9.2021). Eine andere Quelle weißt jedoch darauf hin, dass die Taliban keine Schutzräume geschlossen hätten, sondern dass vielmehr das Personal das Land verlassen hätte und es niemanden mehr gibt, der diese Einrichtungen betreuen würde (MaA 29.6.2023). In einigen Fällen belästigten oder bedrohten Taliban-Mitglieder Mitarbeiter und als die Unterkünfte geschlossen wurden, waren die Mitarbeiter gezwungen, viele betroffene Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken. Andere waren gezwungen, bei Mitarbeitern der Unterkünfte, auf der Straße oder in anderen schwierigen Situationen zu leben (AI 7.2022; vergleiche RFE/RL 26.9.2021). Auch eine afghanische Menschenrechtsaktivistin gab an, dass die Betreiber der Frauenhäuser nach der Machtübernahme der Taliban das Land verließen und die Taliban die Frauen in diesen Unterkünften vor die Wahl stellten, entweder zurück zu ihren Familien oder ins Gefängnis zu gehen. Sie führt aus, dass es in Afghanistan (mit Stand Juli 2023) nur ein Frauenhaus gibt, das von den Taliban sehr genau beobachtet wird, und welches von einer NGO betrieben wird (MaA 29.6.2023). Die Bedrohung für Mädchen und Frauen durch sexuelle Gewalt hat durch diskriminierende Einschränkungen zugenommen, und die Abschaffung unterstützender Rechtsvorschriften und des Zugangs zum Justizsystem ist aufgrund der von Männern dominierten Shura-Strukturen auf Gemeindeebene und des Jirga-Systems, bei dem Älteste (Männer) aus jeder Familie zusammenkommen und Entscheidungen in solchen Fällen treffen, eine große Herausforderung. Rechtsanwältinnen und Richterinnen dürfen ihre Arbeit nicht mehr ausüben. Gleichzeitig dürfen Frauen und Mädchen ohne einen Mahram keine öffentlichen Plätze, einschließlich Strafverfolgungsbehörden, betreten. Insgesamt sind die Möglichkeiten für Frauen und Mädchen, Rechtsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, erheblich eingeschränkt (IOM 9.1.2025b; vgl. AA 24.7.2025).Die Bedrohung für Mädchen und Frauen durch sexuelle Gewalt hat durch diskriminierende Einschränkungen zugenommen, und die Abschaffung unterstützender Rechtsvorschriften und des Zugangs zum Justizsystem ist aufgrund der von Männern dominierten Shura-Strukturen auf Gemeindeebene und des Jirga-Systems, bei dem Älteste (Männer) aus jeder Familie zusammenkommen und Entscheidungen in solchen Fällen treffen, eine große Herausforderung. Rechtsanwältinnen und Richterinnen dürfen ihre Arbeit nicht mehr ausüben. Gleichzeitig dürfen Frauen und Mädchen ohne einen Mahram keine öffentlichen Plätze, einschließlich Strafverfolgungsbehörden, betreten. Insgesamt sind die Möglichkeiten für Frauen und Mädchen, Rechtsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, erheblich eingeschränkt (IOM 9.1.2025b; vergleiche AA 24.7.2025). Kinderehen sind in Afghanistan seit Jahrhunderten weit verbreitet (CEDOCA 27.6.2025; vgl. UN Women 2025). Was den religiösen Rahmen betrifft, so ist im Islam die gegenseitige Zustimmung eine Voraussetzung für die Eheschließung, während das angemessene Heiratsalter umstritten ist. Der Koran legt kein Mindestalter für die Eheschließung fest. Einige islamische Gelehrte sind der Ansicht, dass das Erreichen der Pubertät entscheidend ist, während andere argumentieren, dass Kinderheirat verboten ist, weil Kinder nicht die Reife für eine Eheschließung besitzen (CEDOCA 27.6.2025). Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan (AP 3.12.2021; vgl. AI 7.2022), wobei ein in Kabul ansässiger Anwalt darauf hinweist, dass dieses Verbot weitgehend symbolisch ist. Es wird in der Theorie zwar diskutiert, aber in der Praxis gibt es keine wirksamen Maßnahmen, um Kinder- und Zwangsehen zu verhindern (RA KBL 2.6.2025) und Berichten zufolge sind Frauen und Mädchen weiterhin einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat (IOM 9.1.2025b; vgl. RA KBL 2.6.2025) sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (AA 26.6.2023; vgl. AI 7.8.2023), vor allem in ländlichen Gebieten, wobei auch Mädchen im Alter zwischen 9 und 16 zur Heirat gezwungen werden (RA KBL 2.6.2025). In dem Erlass der Taliban wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (AP 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Während Berichten zufolge Zwangsverheiratungen in Folge der prekären Wirtschaftslage weiter zugenommen haben (AA 24.7.2025; vgl. CEDOCA 27.6.2025) und das Bewusstsein für ihre schädlichen Folgen gering ist, berichten mehrere aktuelle Quellen, dass es auch innerhalb der afghanischen Gesellschaft individuellen Widerstand gibt und dass viele Afghanen sich der negativen Folgen durchaus bewusst sind. Mehreren Quellen zufolge hält die Mehrheit der befragten Afghanen ein Heiratsalter von 18 Jahren oder älter für afghanische Frauen für angemessen (CEDOCA 27.6.2025).Kinderehen sind in Afghanistan seit Jahrhunderten weit verbreitet (CEDOCA 27.6.2025; vergleiche UN Women 2025). Was den religiösen Rahmen betrifft, so ist im Islam die gegenseitige Zustimmung eine Voraussetzung für die Eheschließung, während das angemessene Heiratsalter umstritten ist. Der Koran legt kein Mindestalter für die Eheschließung fest. Einige islamische Gelehrte sind der Ansicht, dass das Erreichen der Pubertät entscheidend ist, während andere argumentieren, dass Kinderheirat verboten ist, weil Kinder nicht die Reife für eine Eheschließung besitzen (CEDOCA 27.6.2025). Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan (AP 3.12.2021; vergleiche AI 7.2022), wobei ein in Kabul ansässiger Anwalt darauf hinweist, dass dieses Verbot weitgehend symbolisch ist. Es wird in der Theorie zwar diskutiert, aber in der Praxis gibt es keine wirksamen Maßnahmen, um Kinder- und Zwangsehen zu verhindern (RA KBL 2.6.2025) und Berichten zufolge sind Frauen und Mädchen weiterhin einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat (IOM 9.1.2025b; vergleiche RA KBL 2.6.2025) sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (AA 26.6.2023; vergleiche AI 7.8.2023), vor allem in ländlichen Gebieten, wobei auch Mädchen im Alter zwischen 9 und 16 zur Heirat gezwungen werden (RA KBL 2.6.2025). In dem Erlass der Taliban wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (AP 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021). Während Berichten zufolge Zwangsverheiratungen in Folge der prekären Wirtschaftslage weiter zugenommen haben (AA 24.7.2025; vergleiche CEDOCA 27.6.2025) und das Bewusstsein für ihre schädlichen Folgen gering ist, berichten mehrere aktuelle Quellen, dass es auch innerhalb der afghanischen Gesellschaft individuellen Widerstand gibt und dass viele Afghanen sich der negativen Folgen durchaus bewusst sind. Mehreren Quellen zufolge hält die Mehrheit der befragten Afghanen ein Heiratsalter von 18 Jahren oder älter für afghanische Frauen für angemessen (CEDOCA 27.6.2025). Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Frauen (AI 7.2022; vgl. CEDOCA 27.6.2025, AA 24.7.2025), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022; vgl. AA 24.7.2025). Weitere Gründe sind Ehre, Tradition, die Stärkung sozialer Bindungen, eine unzureichende Durchsetzung oder das Fehlen von Gesetzen (CEDOCA 27.6.2025).Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Frauen (AI 7.2022; vergleiche CEDOCA 27.6.2025, AA 24.7.2025), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vergleiche RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022; vergleiche AA 24.7.2025). Weitere Gründe sind Ehre, Tradition, die Stärkung sozialer Bindungen, eine unzureichende Durchsetzung oder das Fehlen von Gesetzen (CEDOCA 27.6.2025). Widerstand gegen die Wahl des Ehepartners kann schwerwiegende Folgen haben. Mädchen laufen Gefahr, Opfer von Ehrenmorden zu werden (CEDOCA 27.6.2025). Eine afghanische Menschenrechtsaktivistin schilderte, dass sexualisierte Gewalt an Mädchen und Frauen oft auf die Frage der „Ehre“ zurückgeführt wird. Während es vor der Machtübernahme möglich war, sich an die Justiz zu wenden, ist dies nun nicht mehr möglich. So würde ein 14-jähriges Mädchen, das von einem männlichen Verwandten missbraucht wurde, durch das Rechtssystem entweder gezwungen werden, den Verwandten zu heiraten, oder beide würden öffentlich bestraft werden (MaA 29.6.2023). Auch wenn UNAMA von Fällen berichtet, in denen Taliban-Beamte eingriffen, um Gewalt und Zwangsheirat zu verhindern, kommt es auch zu Versuchen der Talibanbehörden Zwangsehen durchzusetzen, oder werden Opfer dazu gezwungen, in einer gewaltsamen Ehe zu verbleiben (UNAMA 1.5.2025). Kinder Letzte Änderung 2025-10-16 08:31 Ca. 40% (CIA 6.5.2025) bis 43% (UNFPA 2023) der afghanischen Bevölkerung (ca. 15,6 Millionen) ist unter 14 Jahren, wobei das Bevölkerungswachstum 2024 bei 2,22% lag (CIA 6.5.2025). Das Medianalter in Afghanistan liegt zwischen 17 (WoM 2023) und 20 Jahren (CIA 6.5.2025). Laut UNICEF gilt Afghanistan als eines der gefährlichsten Länder für Kinder weltweit. Die Taliban-Regierung erkennt die Definition der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (nach dieser ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat) nicht an. Das Gesetz zum Schutz der Kinderrechte aus Republikzeiten, welches der internationalen Definition folgte, wurde abgeschafft. Personen, die noch keine äußerlichen Zeichen der Pubertät zeigen, werden in der Regel als Kinder betrachtet. Nach Machtübernahme wurde die Sondergerichtsbarkeit für Straftaten gegen Kinder aufgelöst und in die allgemeine Strafgerichtsbarkeit überführt. Kinder werden daher vor Gericht wie Erwachsene behandelt. Auch staatliche Einrichtungen zum Schutz von Kindern wurden aufgelöst oder sind ineffektiv (AA 24.7.2025). Das im August eingeführte Moralgesetz (AAN 8.2024; vgl. AA 24.7.2025), sieht explizit Strafen auch für Kinder vor. Die „Tugendwächter“ sind angehalten, Kinder von Straftaten „abzuhalten“. Wenngleich einige Regelungen, beispielsweise das implizite Verbot von bacha bazi oder die Misshandlung von Waisen, Kinder schützen, weist der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan darauf hin, dass die Missachtung der Menschenrechte durch die Taliban und der Abbau Kinder schützender Institutionen jeglichen positiven Einfluss unterminieren (AA 24.7.2025).Laut UNICEF gilt Afghanistan als eines der gefährlichsten Länder für Kinder weltweit. Die Taliban-Regierung erkennt die Definition der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (nach dieser ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat) nicht an. Das Gesetz zum Schutz der Kinderrechte aus Republikzeiten, welches der internationalen Definition folgte, wurde abgeschafft. Personen, die noch keine äußerlichen Zeichen der Pubertät zeigen, werden in der Regel als Kinder betrachtet. Nach Machtübernahme wurde die Sondergerichtsbarkeit für Straftaten gegen Kinder aufgelöst und in die allgemeine Strafgerichtsbarkeit überführt. Kinder werden daher vor Gericht wie Erwachsene behandelt. Auch staatliche Einrichtungen zum Schutz von Kindern wurden aufgelöst oder sind ineffektiv (AA 24.7.2025). Das im August eingeführte Moralgesetz (AAN 8.2024; vergleiche AA 24.7.2025), sieht explizit Strafen auch für Kinder vor. Die „Tugendwächter“ sind angehalten, Kinder von Straftaten „abzuhalten“. Wenngleich einige Regelungen, beispielsweise das implizite Verbot von bacha bazi oder die Misshandlung von Waisen, Kinder schützen, weist der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan darauf hin, dass die Missachtung der Menschenrechte durch die Taliban und der Abbau Kinder schützender Institutionen jeglichen positiven Einfluss unterminieren (AA 24.7.2025). Laut Angaben der Vereinten Nationen wurden zwischen September und Dezember 2024 360 schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder, darunter mindestens 30 Mädchen, dokumentiert. Unter den Verletzungen waren Hinderung an humanitären Zugängen, Tötungen und Verstümmelungen (AA 24.7.2025). Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch an Kindern und Jugendlichen sowie Prostitution (AA 24.7.2025; vgl. UNSC 17.6.2025, UNOCHA 16.6.2025). Die NGO Rawadari dokumentierte Vorfälle über sexuellen Missbrauch in Madrassas, die von den Ausbildern dieser Einrichtungen begangen werden, wobei aufgrund des hohen Grades der Stigmatisierung viele dieser Fälle verheimlicht werden (Rawadari 11.2023). Berichten zufolge sind auch Früh- und Zwangsverheiratungen weiterhin weit verbreitet (KaN 28.1.2025; vgl. UNICEF 9.9.2025, AMU 20.10.2024), obwohl die Taliban Anfang Dezember 2021 ein Verbot der Zwangsverheiratung in Afghanistan verkündeten. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (AP 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch und das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind (AI 7.2022). Zu den häufi