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{'item': 'W232 2318447-1'}

Obsah (22)Art. 133§ 35§ 26§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130§ 9§ 6§ 28§ 31§ 12a§ 34§ 60§ 11§ 17§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.05.2026 GeschäftszahlW232 2318447-1 Spruch, W232 2318464-1/6E W232 2318462-1/5E W232 2318447-1/6EIM NAMEN DER REPUBLIK!W232 2318447-1/

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: 1. Die Beschwerdeführer stellten schriftlich am 19.02.2024 und persönlich am 27.08.2024 Anträge auf Einreise

§ 35Asyl

G 2005 bei dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul unter Vorlage diverserer Unterlagen. Vorgebracht wird darin zusammengefasst, dass sie die Ehefrau und minderjährigen Kinder von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, dem mit (mündlich verkündeten) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2023, W261 2279794-1/11Z, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sein würden.1. Die Beschwerdeführer stellten schriftlich am 19.02.2024 und persönlich am 27.08.2024 Anträge auf Einreise

Paragraph 35, AsylG 2005 bei dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul unter Vorlage diverserer Unterlagen. Vorgebracht wird darin zusammengefasst, dass sie die Ehefrau und minderjährigen Kinder von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, dem mit (mündlich verkündeten) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2023, W261 2279794-1/11Z, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sein würden.

  1. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 31.01.2025 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nach Einreise antragsstellenden Parteien iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei.
  2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 31.01.2025 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nach Einreise antragsstellenden Parteien iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei.
  3. Mit Schreiben vom 04.02.2025 wurde den Beschwerdeführern von dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig unter Verweis auf die beiliegende Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG in Verbindung mit § 35 Abs.

4 Asylgesetz abzulehnen wäre. 3. Mit Schreiben vom 04.02.2025 wurde den Beschwerdeführern von dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig unter Verweis auf die beiliegende Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, Asylgesetz abzulehnen wäre.

  1. Mit Stellungnahme vom 18.02.2025 brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass § 35 Abs. 4 AsylG nicht zwingend erfordere, dass im Falle eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln sei. Ferner wird darauf verwiesen, dass angesichts der instabilen Lage in Syrien es keinesfalls ausgeschlossen sei, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde. Es sei nachzuvollziehen, dass die Entscheidung über die Aberkennung des Status zeitlich vor der Entscheidung über die Familienzusammenführung ergehen sollte, da zweitere von ersterer abhängig sei. Es würde jedoch die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrecht der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich demnach anbieten, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei.
  2. Mit Stellungnahme vom 18.02.2025 brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht zwingend erfordere, dass im Falle eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln sei. Ferner wird darauf verwiesen, dass angesichts der instabilen Lage in Syrien es keinesfalls ausgeschlossen sei, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde. Es sei nachzuvollziehen, dass die Entscheidung über die Aberkennung des Status zeitlich vor der Entscheidung über die Familienzusammenführung ergehen sollte, da zweitere von ersterer abhängig sei. Es würde jedoch die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrecht der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich demnach anbieten, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei.
  3. Mit Schreiben vom 27.02.2025 wurde dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass sich dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach (rechtskräftigem) Abschluss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre, sich kein Anhaltspunkt in § 35 AsylG finde. Es werde daher keine Notwendigkeit erkannt, die am 28.01.2025 übermittelte negative Wahrscheinlichkeitsprognose abzuändern.
  4. Mit Schreiben vom 27.02.2025 wurde dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass sich dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach (rechtskräftigem) Abschluss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre, sich kein Anhaltspunkt in Paragraph 35, AsylG finde. Es werde daher keine Notwendigkeit erkannt, die am 28.01.2025 übermittelte negative Wahrscheinlichkeitsprognose abzuändern.
  5. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 28.02.2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den jeweiligen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, ab.6. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 28.02.2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den jeweiligen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, ab.

  1. Gegen diese Bescheide richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 21.03.2025, in der zunächst darauf verwiesen wird, dass die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel darstelle. Des Weiteren wurden im Wesentlichen die Argumente in der im Februar eingebrachten Stellungahme wiederholt.
  2. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 26.08.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 17.02.2026 unter Verweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E1209/2025-19, E 1210/2025-19, E1211/2025-15, auf, zum Aberkennungsverfahren der Bezugsperson Stellung zu nehmen.
  4. Mit Schreiben vom 26.02.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen mit, dass die Bezugsperson für den 16.03.2026 zu einer Einvernahme im Aberkennungsverfahren geladen worden sei. Es werde geplant, das Verfahrens im zweiten Quartal 2026 abzuschließen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführer stellten schriftlich am 19.02.2024 und persönlich am 24.08.2024 Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Asyl

G 2005 bei dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt; er sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer.Die Beschwerdeführer stellten schriftlich am 19.02.2024 und persönlich am 24.08.2024 Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, AsylG 2005 bei dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt; er sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr der Status der Asylberechtigten in Österreich mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2023, W261 2279794-1/11Z, zuerkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete am 02.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2026 wurde der Bezugsperson der mit Erkenntnis vom 11.12.2023, Zahl: W261 2279794-1/11Z, zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Bezugsperson eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG 2005 festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG 2005 nach Syrien, Arabische Republik zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 56 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im vollen Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr der Status der Asylberechtigten in Österreich mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2023, W261 2279794-1/11Z, zuerkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete am 02.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2026 wurde der Bezugsperson der mit Erkenntnis vom 11.12.2023, Zahl: W261 2279794-1/11Z, zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Bezugsperson eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG 2005 nach Syrien, Arabische Republik zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 56 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im vollen Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung und Bezugsperson gründen auf dem Verfahrensakt bzw. den darin enthaltenen Unterlagen in Zusammenhalt mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister betreffend die Bezugsperson. Die Einleitung und der Abschluss des Aberkennungsverfahrens gegenüber der Bezugsperson ist ebenfalls aus einem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) ersichtlich. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 34 AsylG 2005Paragraph 34, AsylG 2005 „Familienverfahren im Inland

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ § 35 AsylG 2005Paragraph 35, AsylG 2005 „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ § 11 FPG 2005Paragraph 11, FPG 2005 „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“ § 11a FPG 2005Paragraph 11 a, FPG 2005 „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ § 26 FPG 2005Paragraph 26, FPG 2005 „Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Verfahrensgegenständlich wurden Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G 2005 gestellt und als Bezugsperson XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt; die Bezugsperson sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr der Status der Asylberechtigten in Österreich mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2023, W261 2279794-1/11Z, zuerkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete im Jänner 2025 ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson ein. In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 31.01.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2026 wurde der Bezugsperson der mit Erkenntnis vom 11.12.2023, Zahl: W261 2279794-1/11Z, zuerkannte Status der Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt.Verfahrensgegenständlich wurden Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt; die Bezugsperson sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr der Status der Asylberechtigten in Österreich mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2023, W261 2279794-1/11Z, zuerkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete im Jänner 2025 ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson ein. In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 31.01.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2026 wurde der Bezugsperson der mit Erkenntnis vom 11.12.2023, Zahl: W261 2279794-1/11Z, zuerkannte Status der Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nur gehalten, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Beschwerdeführer auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, sondern darüber hinaus auch, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind. § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 besagt, dass eine „positive“ Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nur erfolgen dürfe, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, kein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nur gehalten, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Beschwerdeführer auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, sondern darüber hinaus auch, ob die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind. Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 besagt, dass eine „positive“ Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nur erfolgen dürfe, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, kein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Vor dem Hintergrund der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025 zu E 1209/2025-19, E 1210/2025-19, E 1211/2025-15) ist festzuhalten, dass sich der gegenständliche Sachverhalt von jenem unterscheidet, der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zugrunde lag:Vor dem Hintergrund der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025 zu E 1209/2025-19, E 1210/2025-19, E 1211/2025-15) ist festzuhalten, dass sich der gegenständliche Sachverhalt von jenem unterscheidet, der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zugrunde lag: Der Verfassungsgerichtshof führt darin (unter anderem) aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in den angefochtenen Entscheidungen die Abweisung der nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellten Anträge allein mit dem Umstand begründet habe, dass ein Aberkennungsverfahren iSd § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 anhängig sei sowie davon ausgegangen sei, dass es im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung von Einreiseanträgen nach § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 darauf beschränkt sei, zu prüfen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung ein Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzstatus anhängig sei. Dabei hob der Verfassungsgerichtshof hervor, dass es mit den aus Art. 8 EMRK ableitbaren Garantien nicht vereinbar sei, wenn die Rechtsfolge der Abweisung der Einreiseanträge

§ 35Abs. 4 Z 1 Asyl

G 2005 allein an den Umstand geknüpft wird, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 — und damit ein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen sei — anhängig sei, ohne dass dem betroffenen Familienangehörigen zugleich eine Möglichkeit eingeräumt wäre, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (dh. der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen. Familienangehörigen eines Asylberechtigten würden dann für die Dauer der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen Einleitung bzw. ungebührlich langen Dauer des behördlichen Ermittlungsverfahrens zur Aberkennung des Asylstatus belastet werden.Der Verfassungsgerichtshof führt darin (unter anderem) aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in den angefochtenen Entscheidungen die Abweisung der nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellten Anträge allein mit dem Umstand begründet habe, dass ein Aberkennungsverfahren iSd Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 anhängig sei sowie davon ausgegangen sei, dass es im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung von Einreiseanträgen nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 darauf beschränkt sei, zu prüfen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung ein Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzstatus anhängig sei. Dabei hob der Verfassungsgerichtshof hervor, dass es mit den aus Artikel 8, EMRK ableitbaren Garantien nicht vereinbar sei, wenn die Rechtsfolge der Abweisung der Einreiseanträge

Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 allein an den Umstand geknüpft wird, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 — und damit ein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen sei — anhängig sei, ohne dass dem betroffenen Familienangehörigen zugleich eine Möglichkeit eingeräumt wäre, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (dh. der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen. Familienangehörigen eines Asylberechtigten würden dann für die Dauer der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen Einleitung bzw. ungebührlich langen Dauer des behördlichen Ermittlungsverfahrens zur Aberkennung des Asylstatus belastet werden. Im vorliegenden Fall liegt betreffend die Bezugsperson jedoch kein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen ist, vor. Das behördliche Ermittlungsverfahren fand mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2026 seinen Abschluss, die Einleitung des Aberkennungsverfahrens führte in weiterer Folge zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Es kann sich daher in weiterer Folge verfahrensgegenständlich auch keine Notwendigkeit ergeben, eine mögliche Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (potentiell rechtswidrige Einleitung, potentiell ungebührlich lange Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend machen zu können. Das behördliche Aberkennungsverfahren der Bezugsperson befindet sich nicht mehr in „Schwebe“. Aufgrund dessen kann im gegenständlichen Fall auch die Beurteilung unterbleiben, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ ist sowie, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Die Abweisung der gegenständlichen Anträge dient der Erfüllung des grundsätzlich legitimen öffentlichen Interesses des Gesetzgebers, die Einreise von Familienangehörigen einer Bezugsperson, der nach einem behördlichen Ermittlungsverfahren der Status der Asylberechtigten bereits aberkannt wurde, zum Zweck der Asylantragstellung nach § 34 AsylG 2005, nicht zuzulassen. Es kann nicht erkannt werden, dass es geboten wäre, diesen Familienangehörigen selbst bei einem nicht zügig durchgeführten Aberkennungsverfahren bzw. einer unangemessenen Verfahrensdauer dennoch Einreisetitel zu erteilen, wenn der Bezugsperson zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren betreffend die Anträge nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten im behördlichen Verfahren bereits aberkannt wurde. Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Das behördliche Aberkennungsverfahren der Bezugsperson befindet sich nicht mehr in „Schwebe“. Aufgrund dessen kann im gegenständlichen Fall auch die Beurteilung unterbleiben, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ ist sowie, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Die Abweisung der gegenständlichen Anträge dient der Erfüllung des grundsätzlich legitimen öffentlichen Interesses des Gesetzgebers, die Einreise von Familienangehörigen einer Bezugsperson, der nach einem behördlichen Ermittlungsverfahren der Status der Asylberechtigten bereits aberkannt wurde, zum Zweck der Asylantragstellung nach Paragraph 34, AsylG 2005, nicht zuzulassen. Es kann nicht erkannt werden, dass es geboten wäre, diesen Familienangehörigen selbst bei einem nicht zügig durchgeführten Aberkennungsverfahren bzw. einer unangemessenen Verfahrensdauer dennoch Einreisetitel zu erteilen, wenn der Bezugsperson zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren betreffend die Anträge nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten im behördlichen Verfahren bereits aberkannt wurde. Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. Der Verfassungsgerichtshof bezieht sich in seinen Ausführungen im Erkenntnis vom 16.12.2025 zu E 1209/2025-19, E 1210/2025-19, E 1211/2025-15, wiederholt auf das behördliche Aberkennungsverfahren. Dennoch wird darauf verwiesen, dass im gegenständlichen Fall – in dem die Bezugsperson ausschließlich Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist – nicht gesagt werden kann, dass eine Aberkennung des Asylstatus bzw. eine Abweisung einer diesbezüglichen Beschwerde „nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Aus einer Einsichtnahme in das Beschwerdeverfahren der Bezugsperson betreffend die Aberkennung ihres Status ergibt sich, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2026 vorgelegt wurde, sodass vor dem Hintergrund des § 34 VwGVG auch nicht erkannt werden kann, dass das diesbezügliche Beschwerdeverfahren nicht zügig und nicht innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall gegebenenfalls eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.Der Verfassungsgerichtshof bezieht sich in seinen Ausführungen im Erkenntnis vom 16.12.2025 zu E 1209/2025-19, E 1210/2025-19, E 1211/2025-15, wiederholt auf das behördliche Aberkennungsverfahren. Dennoch wird darauf verwiesen, dass im gegenständlichen Fall – in dem die Bezugsperson ausschließlich Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist – nicht gesagt werden kann, dass eine Aberkennung des Asylstatus bzw. eine Abweisung einer diesbezüglichen Beschwerde „nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Aus einer Einsichtnahme in das Beschwerdeverfahren der Bezugsperson betreffend die Aberkennung ihres Status ergibt sich, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2026 vorgelegt wurde, sodass vor dem Hintergrund des Paragraph 34, VwGVG auch nicht erkannt werden kann, dass das diesbezügliche Beschwerdeverfahren nicht zügig und nicht innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall gegebenenfalls eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.

§ 11aAbs.

2 FPG 2005 war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W232.2318447.1.00

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