4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: 1. Die Beschwerdeführer stellten schriftlich am 19.02.2024 und persönlich am 27.08.2024 Anträge auf Einreise
G 2005 bei dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul unter Vorlage diverserer Unterlagen. Vorgebracht wird darin zusammengefasst, dass sie die Ehefrau und minderjährigen Kinder von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, dem mit (mündlich verkündeten) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2023, W261 2279794-1/11Z, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sein würden.1. Die Beschwerdeführer stellten schriftlich am 19.02.2024 und persönlich am 27.08.2024 Anträge auf Einreise
Paragraph 35, AsylG 2005 bei dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul unter Vorlage diverserer Unterlagen. Vorgebracht wird darin zusammengefasst, dass sie die Ehefrau und minderjährigen Kinder von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, dem mit (mündlich verkündeten) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2023, W261 2279794-1/11Z, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sein würden.
4 Asylgesetz abzulehnen wäre. 3. Mit Schreiben vom 04.02.2025 wurde den Beschwerdeführern von dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig unter Verweis auf die beiliegende Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, Asylgesetz abzulehnen wäre.
Vm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, ab.6. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 28.02.2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den jeweiligen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, ab.
G 2005 bei dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt; er sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer.Die Beschwerdeführer stellten schriftlich am 19.02.2024 und persönlich am 24.08.2024 Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, AsylG 2005 bei dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt; er sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr der Status der Asylberechtigten in Österreich mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2023, W261 2279794-1/11Z, zuerkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete am 02.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2026 wurde der Bezugsperson der mit Erkenntnis vom 11.12.2023, Zahl: W261 2279794-1/11Z, zuerkannte Status des Asylberechtigten
G 2005 aberkannt und
G 2005 festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Bezugsperson eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG 2005 festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG 2005 nach Syrien, Arabische Republik zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Absatz 1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 56 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im vollen Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr der Status der Asylberechtigten in Österreich mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2023, W261 2279794-1/11Z, zuerkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete am 02.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2026 wurde der Bezugsperson der mit Erkenntnis vom 11.12.2023, Zahl: W261 2279794-1/11Z, zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Bezugsperson eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG 2005 nach Syrien, Arabische Republik zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 56 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im vollen Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 34 AsylG 2005Paragraph 34, AsylG 2005 „Familienverfahren im Inland
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Verfahrensgegenständlich wurden Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels
G 2005 gestellt und als Bezugsperson XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt; die Bezugsperson sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr der Status der Asylberechtigten in Österreich mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2023, W261 2279794-1/11Z, zuerkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete im Jänner 2025 ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson ein. In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 31.01.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2026 wurde der Bezugsperson der mit Erkenntnis vom 11.12.2023, Zahl: W261 2279794-1/11Z, zuerkannte Status der Asylberechtigten
G 2005 aberkannt.Verfahrensgegenständlich wurden Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt; die Bezugsperson sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr der Status der Asylberechtigten in Österreich mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2023, W261 2279794-1/11Z, zuerkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete im Jänner 2025 ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson ein. In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 31.01.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2026 wurde der Bezugsperson der mit Erkenntnis vom 11.12.2023, Zahl: W261 2279794-1/11Z, zuerkannte Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nur gehalten, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Beschwerdeführer auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, sondern darüber hinaus auch, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind. § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 besagt, dass eine „positive“ Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nur erfolgen dürfe, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, kein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nur gehalten, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Beschwerdeführer auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, sondern darüber hinaus auch, ob die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind. Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 besagt, dass eine „positive“ Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nur erfolgen dürfe, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, kein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Vor dem Hintergrund der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025 zu E 1209/2025-19, E 1210/2025-19, E 1211/2025-15) ist festzuhalten, dass sich der gegenständliche Sachverhalt von jenem unterscheidet, der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zugrunde lag:Vor dem Hintergrund der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025 zu E 1209/2025-19, E 1210/2025-19, E 1211/2025-15) ist festzuhalten, dass sich der gegenständliche Sachverhalt von jenem unterscheidet, der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zugrunde lag: Der Verfassungsgerichtshof führt darin (unter anderem) aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in den angefochtenen Entscheidungen die Abweisung der nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellten Anträge allein mit dem Umstand begründet habe, dass ein Aberkennungsverfahren iSd § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 anhängig sei sowie davon ausgegangen sei, dass es im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung von Einreiseanträgen nach § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 darauf beschränkt sei, zu prüfen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung ein Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzstatus anhängig sei. Dabei hob der Verfassungsgerichtshof hervor, dass es mit den aus Art. 8 EMRK ableitbaren Garantien nicht vereinbar sei, wenn die Rechtsfolge der Abweisung der Einreiseanträge
G 2005 allein an den Umstand geknüpft wird, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 — und damit ein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen sei — anhängig sei, ohne dass dem betroffenen Familienangehörigen zugleich eine Möglichkeit eingeräumt wäre, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (dh. der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen. Familienangehörigen eines Asylberechtigten würden dann für die Dauer der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen Einleitung bzw. ungebührlich langen Dauer des behördlichen Ermittlungsverfahrens zur Aberkennung des Asylstatus belastet werden.Der Verfassungsgerichtshof führt darin (unter anderem) aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in den angefochtenen Entscheidungen die Abweisung der nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellten Anträge allein mit dem Umstand begründet habe, dass ein Aberkennungsverfahren iSd Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 anhängig sei sowie davon ausgegangen sei, dass es im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung von Einreiseanträgen nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 darauf beschränkt sei, zu prüfen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung ein Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzstatus anhängig sei. Dabei hob der Verfassungsgerichtshof hervor, dass es mit den aus Artikel 8, EMRK ableitbaren Garantien nicht vereinbar sei, wenn die Rechtsfolge der Abweisung der Einreiseanträge
Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 allein an den Umstand geknüpft wird, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 — und damit ein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen sei — anhängig sei, ohne dass dem betroffenen Familienangehörigen zugleich eine Möglichkeit eingeräumt wäre, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (dh. der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen. Familienangehörigen eines Asylberechtigten würden dann für die Dauer der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen Einleitung bzw. ungebührlich langen Dauer des behördlichen Ermittlungsverfahrens zur Aberkennung des Asylstatus belastet werden. Im vorliegenden Fall liegt betreffend die Bezugsperson jedoch kein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen ist, vor. Das behördliche Ermittlungsverfahren fand mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2026 seinen Abschluss, die Einleitung des Aberkennungsverfahrens führte in weiterer Folge zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Es kann sich daher in weiterer Folge verfahrensgegenständlich auch keine Notwendigkeit ergeben, eine mögliche Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (potentiell rechtswidrige Einleitung, potentiell ungebührlich lange Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend machen zu können. Das behördliche Aberkennungsverfahren der Bezugsperson befindet sich nicht mehr in „Schwebe“. Aufgrund dessen kann im gegenständlichen Fall auch die Beurteilung unterbleiben, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ ist sowie, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Die Abweisung der gegenständlichen Anträge dient der Erfüllung des grundsätzlich legitimen öffentlichen Interesses des Gesetzgebers, die Einreise von Familienangehörigen einer Bezugsperson, der nach einem behördlichen Ermittlungsverfahren der Status der Asylberechtigten bereits aberkannt wurde, zum Zweck der Asylantragstellung nach § 34 AsylG 2005, nicht zuzulassen. Es kann nicht erkannt werden, dass es geboten wäre, diesen Familienangehörigen selbst bei einem nicht zügig durchgeführten Aberkennungsverfahren bzw. einer unangemessenen Verfahrensdauer dennoch Einreisetitel zu erteilen, wenn der Bezugsperson zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren betreffend die Anträge nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten im behördlichen Verfahren bereits aberkannt wurde. Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Das behördliche Aberkennungsverfahren der Bezugsperson befindet sich nicht mehr in „Schwebe“. Aufgrund dessen kann im gegenständlichen Fall auch die Beurteilung unterbleiben, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ ist sowie, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Die Abweisung der gegenständlichen Anträge dient der Erfüllung des grundsätzlich legitimen öffentlichen Interesses des Gesetzgebers, die Einreise von Familienangehörigen einer Bezugsperson, der nach einem behördlichen Ermittlungsverfahren der Status der Asylberechtigten bereits aberkannt wurde, zum Zweck der Asylantragstellung nach Paragraph 34, AsylG 2005, nicht zuzulassen. Es kann nicht erkannt werden, dass es geboten wäre, diesen Familienangehörigen selbst bei einem nicht zügig durchgeführten Aberkennungsverfahren bzw. einer unangemessenen Verfahrensdauer dennoch Einreisetitel zu erteilen, wenn der Bezugsperson zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren betreffend die Anträge nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten im behördlichen Verfahren bereits aberkannt wurde. Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. Der Verfassungsgerichtshof bezieht sich in seinen Ausführungen im Erkenntnis vom 16.12.2025 zu E 1209/2025-19, E 1210/2025-19, E 1211/2025-15, wiederholt auf das behördliche Aberkennungsverfahren. Dennoch wird darauf verwiesen, dass im gegenständlichen Fall – in dem die Bezugsperson ausschließlich Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist – nicht gesagt werden kann, dass eine Aberkennung des Asylstatus bzw. eine Abweisung einer diesbezüglichen Beschwerde „nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Aus einer Einsichtnahme in das Beschwerdeverfahren der Bezugsperson betreffend die Aberkennung ihres Status ergibt sich, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2026 vorgelegt wurde, sodass vor dem Hintergrund des § 34 VwGVG auch nicht erkannt werden kann, dass das diesbezügliche Beschwerdeverfahren nicht zügig und nicht innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall gegebenenfalls eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.Der Verfassungsgerichtshof bezieht sich in seinen Ausführungen im Erkenntnis vom 16.12.2025 zu E 1209/2025-19, E 1210/2025-19, E 1211/2025-15, wiederholt auf das behördliche Aberkennungsverfahren. Dennoch wird darauf verwiesen, dass im gegenständlichen Fall – in dem die Bezugsperson ausschließlich Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist – nicht gesagt werden kann, dass eine Aberkennung des Asylstatus bzw. eine Abweisung einer diesbezüglichen Beschwerde „nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Aus einer Einsichtnahme in das Beschwerdeverfahren der Bezugsperson betreffend die Aberkennung ihres Status ergibt sich, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2026 vorgelegt wurde, sodass vor dem Hintergrund des Paragraph 34, VwGVG auch nicht erkannt werden kann, dass das diesbezügliche Beschwerdeverfahren nicht zügig und nicht innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall gegebenenfalls eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.
2 FPG 2005 war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W232.2318447.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.