RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.05.2026 GeschäftszahlW247 2328791-1 Spruch, W247 2328791-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).5.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2025, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 5.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, zu seiner Rückkehrsituation, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF habe keine ihn betreffende individuelle Verfolgung, weder durch seinen Herkunftsstaat Afghanistan noch durch Drittpersonen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft geltend gemacht. Es könne nicht festgestellt werden, dass das Leben des BF in seinem Heimatdistrikt XXXX oder aber auch alternativ weiteren Großstädten wie beispielsweise Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre oder er dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Er würde in der Lage sein sich in der dortigen Gesellschaft zurecht zu finden und seine Existenzgrundlage zu sichern. Der BF sei gesund und arbeitsfähig. Der BF verfüge über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in seinem Herkunftsstaat. Der BF habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden und setze keine Integrationsmaßnahmen. 5.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, zu seiner Rückkehrsituation, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF habe keine ihn betreffende individuelle Verfolgung, weder durch seinen Herkunftsstaat Afghanistan noch durch Drittpersonen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft geltend gemacht. Es könne nicht festgestellt werden, dass das Leben des BF in seinem Heimatdistrikt römisch 40 oder aber auch alternativ weiteren Großstädten wie beispielsweise Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre oder er dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Er würde in der Lage sein sich in der dortigen Gesellschaft zurecht zu finden und seine Existenzgrundlage zu sichern. Der BF sei gesund und arbeitsfähig. Der BF verfüge über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in seinem Herkunftsstaat. Der BF habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden und setze keine Integrationsmaßnahmen.
- Mit Information über die Rechtsberatung vom 30.09.2025 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Information über die Rechtsberatung vom 30.09.2025 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 7.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 15.10.2025 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 03.10.2025, erhoben. Geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafte Beweiswürdigung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. 7.
- Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass als der BF etwa ein bis zwei Jahre alt gewesen sei, er mit seinen Eltern in den Iran, gereist sei. Dort sei sein Vater verstorben und die Kernfamilie lebe weiterhin im Iran. Ende des Jahres 2020 sei der BF nach Afghanistan zurückgekehrt, um sich um das Grundstück bzw. das Erbe seines Vaters zu kümmern. In diesem Zusammenhang hätten die Probleme mit seinem Onkel vs., sowie dessen Söhnen begonnen Diese hätten das Grundstück für sich beansprucht und dem BF die Rückgabe verweigert. Obwohl sich der BF an die Behörden gewandt hätte, hätte er das Grundstück nicht zurück erhalten, da sein Onkel, sowie der älteste Cousin des BF in Afghanistan sehr mächtig und einflussreich seien. Als sich der BF eines Tages gemeinsam mit seinem Onkel und zwei seiner Cousins auf dem Grundstück befunden hätte, sei es zu einer Auseinandersetzung und zu Handgreiflichkeiten zwischen dem BF und seinen beiden Cousins gekommen. Die Cousins hätten den BF geschlagen, ihn zu Boden gebracht und ihm Fußtritte versetzt. Der BF habe eine Sichel ergriffen, mit der sich verteidigt habe und habe dabei seinen Cousin XXXX am Arm getroffen, woraufhin der BF sofort geflüchtet sei. Als sich der BF bereits wieder im Iran befunden hätte, hätten seine Cousins innerhalb eines Monats wiederholt seinen Onkel ms. aufgesucht und nach dem BF gefragt. Über diesen Onkel hätte der BF erfahren, dass sein Onkel vs., sowie dessen Söhne ihn aus Gründen der Blutrache – da er seinen Cousin XXXX verletzt hätte – töten möchten. Während seines späteren Aufenthalts in der Türkei sei der BF telefonisch bedroht worden. Zudem habe er durch seinen Onkel ms erfahren., dass der Onkel vs. sowie dessen Söhne ihn nach der Machtübernahme der Taliban bei diesen angezeigt hätten.7.
- Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass als der BF etwa ein bis zwei Jahre alt gewesen sei, er mit seinen Eltern in den Iran, gereist sei. Dort sei sein Vater verstorben und die Kernfamilie lebe weiterhin im Iran. Ende des Jahres 2020 sei der BF nach Afghanistan zurückgekehrt, um sich um das Grundstück bzw. das Erbe seines Vaters zu kümmern. In diesem Zusammenhang hätten die Probleme mit seinem Onkel vs., sowie dessen Söhnen begonnen Diese hätten das Grundstück für sich beansprucht und dem BF die Rückgabe verweigert. Obwohl sich der BF an die Behörden gewandt hätte, hätte er das Grundstück nicht zurück erhalten, da sein Onkel, sowie der älteste Cousin des BF in Afghanistan sehr mächtig und einflussreich seien. Als sich der BF eines Tages gemeinsam mit seinem Onkel und zwei seiner Cousins auf dem Grundstück befunden hätte, sei es zu einer Auseinandersetzung und zu Handgreiflichkeiten zwischen dem BF und seinen beiden Cousins gekommen. Die Cousins hätten den BF geschlagen, ihn zu Boden gebracht und ihm Fußtritte versetzt. Der BF habe eine Sichel ergriffen, mit der sich verteidigt habe und habe dabei seinen Cousin römisch 40 am Arm getroffen, woraufhin der BF sofort geflüchtet sei. Als sich der BF bereits wieder im Iran befunden hätte, hätten seine Cousins innerhalb eines Monats wiederholt seinen Onkel ms. aufgesucht und nach dem BF gefragt. Über diesen Onkel hätte der BF erfahren, dass sein Onkel vs., sowie dessen Söhne ihn aus Gründen der Blutrache – da er seinen Cousin römisch 40 verletzt hätte – töten möchten. Während seines späteren Aufenthalts in der Türkei sei der BF telefonisch bedroht worden. Zudem habe er durch seinen Onkel ms erfahren., dass der Onkel vs. sowie dessen Söhne ihn nach der Machtübernahme der Taliban bei diesen angezeigt hätten. Im Übrigen würde dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung als verwestlicht wahrgenommener Rückkehrer aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung drohen. Der BF lehne die Regierung der Taliban, deren Werte, die von ihnen begangenen Menschenrechtsverletzungen zutiefst ab und möchte nicht unter deren strengen Herrschaft leben. Der Lebensstil sowie das äußere Erscheinungsbild des BF – insbesondere Kleidung, Haarschnitt, Konsum von Alkohol, Tätowierung – würden im Widerspruch zur Ideologie der Taliban stehen. Die Sicherheits- und Versorgungslage sei in ganz Afghanistan katastrophal, auch in der Herkunftsregion des BF (IPC-3) und wurden hierzu Länderberichte dargestellt. Aufgrund der individuellen Situation des BF würde er bei einer Rückkehr in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in seinen Rechten nach Art 2 und 3 EMRK verletzt werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben, der BF habe keinerlei Möglichkeiten in einer anderen Region in Afghanistan Fuß zu fassen. Im Übrigen würde dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung als verwestlicht wahrgenommener Rückkehrer aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung drohen. Der BF lehne die Regierung der Taliban, deren Werte, die von ihnen begangenen Menschenrechtsverletzungen zutiefst ab und möchte nicht unter deren strengen Herrschaft leben. Der Lebensstil sowie das äußere Erscheinungsbild des BF – insbesondere Kleidung, Haarschnitt, Konsum von Alkohol, Tätowierung – würden im Widerspruch zur Ideologie der Taliban stehen. Die Sicherheits- und Versorgungslage sei in ganz Afghanistan katastrophal, auch in der Herkunftsregion des BF (IPC-3) und wurden hierzu Länderberichte dargestellt. Aufgrund der individuellen Situation des BF würde er bei einer Rückkehr in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben, der BF habe keinerlei Möglichkeiten in einer anderen Region in Afghanistan Fuß zu fassen. Dem BF drohe in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung aufgrund von Blutrache durch seinen Onkel vs. und dessen Söhnen. Der BF gehöre der sozialen Gruppe der von Blutrache betroffenen Personen an. Des Weiteren drohe dem BF auch als verwestlicht wahrgenommener Rückkehrer, aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland sowie seinem Lebensstil (Kleidung, Haarschnitt, Tätowierung, Konsum von Alkohol, etc) asylrelevante Verfolgung. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF sei bei einer Gesamtbetrachtung zu erkennen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit großer Wahrscheinlichkeit in eine aussichtslose Lebenssituation geraten würde und reale Gefahr laufen würde als Zivilperson einer Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt zu sein. Die Kernfamilie des BF lebe im Iran und er verfüge über kein familiäres Netzwerk in Afghanistan, das ihn unterstützen würde bzw. könnte. Die belangte Behörde hätte dem BF zumindest subsidiären Schutz zuerkennen müssen. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF sei bei einer Gesamtbetrachtung zu erkennen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit großer Wahrscheinlichkeit in eine aussichtslose Lebenssituation geraten würde und reale Gefahr laufen würde als Zivilperson einer Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt zu sein. Die Kernfamilie des BF lebe im Iran und er verfüge über kein familiäres Netzwerk in Afghanistan, das ihn unterstützen würde bzw. könnte. Die belangte Behörde hätte dem BF zumindest subsidiären Schutz zuerkennen müssen. Auch hätte in einer Gesamtabwägung eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, da das Interesse des BF in Österreich zu bleiben das Interesse des österreichischen Staates an seiner Abschiebung überwiege. 7.
- In der Beschwerde wurde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag des BF auf internationalen Schutz Folge zu geben und ihm den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen; in eventu dem BF gemäß § 8 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan zuzuerkennen; in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte IV. bis VI. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird und in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Gänze mit Beschluss zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.7.
- In der Beschwerde wurde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag des BF auf internationalen Schutz Folge zu geben und ihm den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen; in eventu dem BF gemäß Paragraph 8, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan zuzuerkennen; in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird und in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Gänze mit Beschluss zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Mit beschwerdeergänzendem Schriftsatz der Beschwerdeseite vom 20.10.2025 an die belangte Behörde wurde eine Kursanmeldebestätigung der XXXX vom 23.09.2025 und eine Bestätigung des Vereines XXXX vom 10.10.2025 in Vorlage gebracht.
- Mit beschwerdeergänzendem Schriftsatz der Beschwerdeseite vom 20.10.2025 an die belangte Behörde wurde eine Kursanmeldebestätigung der römisch 40 vom 23.09.2025 und eine Bestätigung des Vereines römisch 40 vom 10.10.2025 in Vorlage gebracht.
- Die Beschwerdevorlage vom 02.12.2025 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 04.12.2025 ein.
- Mit Schriftsatz vom 18.12.2025 übermittelte das BFA dem BVwG einen Bescheid des AMS über eine Beschäftigungsbewilligung für den BF vom 04.12.
- Nachdem das BVwG mit Schriftsatz vom 12.01.2026 einen Dolmetsch um Übersetzung von fremdsprachlichen Unterlagen im Verwaltungsakt ersucht hatte, langte am 20.01.2026 die entsprechende Übersetzung beim BVwG ein.
- Mit Schriftsatz vom 09.04.2026 übermittelte das BVwG dem BF und seiner Vertretung die Beweismittelliste zur Lage in Afghanistan (Beweismittelliste Afghanistan, Stand März 2026) und die Übersetzung der fremdsprachlichen Unterlagen, mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurde der BF für den 23.04.2026 zur mündlichen Verhandlung geladen.
- Am 23.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm. Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF lautet auszugsweise: „[…] Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung erschienen mit weißen Turnschuhen, einer schwarzen Hose, einem bläulichen Shirt, darüber ein weißes langärmliges Hemd und einer schwarzen Umhängetasche. RI: Verfügen Sie über irgendwelche Tätowierungen? Wenn ja, welche, an welchen Körperstellen? BF: Ja. (BF zieht den XXXX nach unten und es ist ein Schriftzug zu erkennen).BF: Ja. (BF zieht den römisch 40 nach unten und es ist ein Schriftzug zu erkennen). RI: Treten Sie bitte an den Richtertisch vor und zeigen mir bitte die Tätowierungen. BF tritt an den Richtertisch vor und zeigt folgende Tätowierungen vor: RI: XXXX RI: römisch 40 BF: Nachgefragt: Abgesehen davon, habe ich keine Tätowierungen am Körper. RI: Wann und wo haben Sie sich welche Tätowierung stechen lassen? BF: Alles an einem Tag im Iran. Nachgefragt: Vor fünf Jahren. Nachgefragt: Nachdem ich Afghanistan endgültig verlassen habe. Nachgefragt: Nachdem ich Afghanistan das letzte Mal verlassen habe, habe ich mir die Tattoos stechen lassen. RI: Haben Sie aufgrund dieser Tätowierungen jemals persönliche Probleme, negative Reaktionen oder Ausgrenzung durch Personen erfahren? Wenn ja, wann, wo und durch wen? BF: Im Iran ist es überhaupt normal eine Tätowierung zu haben. In Europa und insbesondere in Österreich hat man überhaupt kein Problem. RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Afghanistan (AFGH) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Ich heiße XXXX , geboren im Jahr XXXX . Nachgefragt: Welches Monat, weiß ich nicht. Der Geburtsort ist Distrikt XXXX im Zentrum von XXXX . Nachgefragt: Das Dorf heißt XXXX . Mein letzter Wohnort vor der Ausreise war auch in XXXX Zentrum. Ich bin afghanischer Staatsbürger.BF: Ich heiße römisch 40 , geboren im Jahr römisch 40 . Nachgefragt: Welches Monat, weiß ich nicht. Der Geburtsort ist Distrikt römisch 40 im Zentrum von römisch 40 . Nachgefragt: Das Dorf heißt römisch 40 . Mein letzter Wohnort vor der Ausreise war auch in römisch 40 Zentrum. Ich bin afghanischer Staatsbürger. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Tadschike. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Ich bin sunnitischer Moslem. RI: Halten Sie die Gebetszeiten und den Ramadan ein? BF: Heuer habe ich nicht gefastet. Öfters oder fast immer verrichte ich nur das Freitagsgebet und sonst gar nichts. RI: Würden Sie sich als gläubig bezeichnen? BF: Also ein praktizierender Moslem bin ich nicht, aber ein genannter Moslem bin ich schon. Nachgefragt: Ich denke, dass ich ein guter Mensch bin. RI wiederholt die Frage. BF: Ja. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen und welche Sie bisher nicht vorgelegt haben? BF: Nein. RI: VORHALTUNG: Sie haben bei Ersteinvernahme (EE) am 21.10.2024 auf Seite 4 und vor dem BFA am 30.04.2025 auf Seite 6 angegeben über einen afghanischen Reisepass bei Ausreise aus dem Herkunftsstaat verfügt zu haben. Sie haben diesen aber im Verfahren nicht vorgelegt. Wo befindet sich dieser Pass, was ist wann mit diesem Pass geschehen und verfügen Sie über eine Kopie des Reisepasses? Dann legen Sie diese bitte vor. BF: Ich habe das schon gesagt und es war die Wahrheit, ich habe gesagt, dass die serbische Polizei mir den Reisepass abgenommen hat. Nachgefragt: Ich verfüge über keine Kopie des RP. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen der BFA-Einvernahme vom 30.04.2025 die Kopie einer Tazkira mit der Nummer XXXX , ausgestellt in 2021 in der Provinz XXXX vorgelegt. Bitte legen Sie das Original vor.RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen der BFA-Einvernahme vom 30.04.2025 die Kopie einer Tazkira mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt in 2021 in der Provinz römisch 40 vorgelegt. Bitte legen Sie das Original vor. BF: Man hat mich auch nicht nach dem Original gefragt, diese war zu diesem Zeitpunkt im Iran, deswegen habe ich die Kopie abgegeben. RI: VORHALTUNG: Sie wurden bereits vor dem BFA am 30.04.2025 auf Seite 7 nach dem Verbleib Ihrer Tazkira im Original gefragt. Warum haben Sie es in der Zwischenzeit verabsäumt sich diese schicken zu lassen? BF: Man hat mich nicht danach gefragt, man hat nur eine Bestätigung von einem Arzt gefragt. RI an BF: Bitte treten Sie an den Richtertisch vor und werfen Sie einen Blick auf die beschwerdeseitig vorgelegte Ablichtung auf AS
- Um die Ablichtung welchen Dokumentes handelt es sich hier? BF: Das ist meine Tazkira. RI an D: Bitte werfen Sie einen Blick auf die Tazkira des BF auf AS 111 und nennen Sie bitte den darauf vermerkten vollen Namen, den Geburtsort, den Familienstand und den Namen des Vaters. D: Der Name ist XXXX , der Name des Vaters ist XXXX , Geburtsort ist das Zentrum von XXXX , der Familienstand ist „verheiratet“.D: Der Name ist römisch 40 , der Name des Vaters ist römisch 40 , Geburtsort ist das Zentrum von römisch 40 , der Familienstand ist „verheiratet“. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen afghanischen Reisepass? BF: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Dari und Türkisch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche Sie mir eine möglichst chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeiten zu liefern. Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, in der Türkei als auch im Bundesgebiet? BF: Ich bin sechs Jahre zur Schule im Iran gegangen. Nach der Schule habe ich gearbeitet. Als Jugendlicher habe ich im Iran Strümpfe verkauft. Nachgefragt: Auf dem Basar auf der Straße. Den Rest der Zeit habe ich in der Apotheke gearbeitet. Dazu habe ich dort auch eine Ausbildung als und für Friseur gehabt. RI: Wie viele Klassen Schule haben Sie abgeschlossen? BF: Fünf Jahre habe ich abgeschlossen, die sechste Klasse Schule habe ich nicht abgeschlossen. RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt eine Berufsausbildung begonnen bzw. abgeschlossen? Wenn ja, legen Sie mir bitte ein entsprechendes Abschlusszeugnis vor. BF: Ich habe nichts dazu, besonders in der Schule. Wir haben keine offiziellen Dokumente erhalten. Nachgefragt: Ich habe nicht in einer Apotheke gearbeitet, sondern in einem Café. Nachgefragt: Ich war verantwortlich für Qaliun, das ist der Tabak für eine Wasserpfeife. RI: Sie haben vor dem BFA am 30.04.2025 auf Seite 11f angegeben, dass Ihre Familie vs über Besitzungen im Afghanistan verfügen würde. Um wie viel landwirtschaftliche Grundfläche und Häuser, geht es insgesamt und welchen Anteil davon würde dem Vater zustehen? BF: Insgesamt sind 40 Jirib vorhanden. 20 Jirib davon gehören meinem Vater. Dazu gibt es noch einen Garten mit ca. 4 Jirib. Die Hälfte davon würde auch dem Vater gehören. Nachgefragt: Häuser die dem Vater gehören würden, gibt es nicht. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 30.04.2025 auf Seite 9f angegeben mit Ihren Eltern Afghanistan verlassen zu haben, als Sie 1 oder 2 Jahre gewesen seien und ca. 19 Jahre im Iran gelebt zu haben. Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie und Ihre Familienmitglieder im Iran? BF: Die Familie hat keinen Status gehabt, aber als ich in der Türkei war, hat man ihnen eine Art von Dokument gegeben, was nur dafür gültig war, dass meine kleine Schwester in die Schule gehen kann. Dieses Dokument hat man dann wegen den sogenannten 12 Tage Krieg wieder weggenommen. Nachgefragt: Es geht um den 12 Tage Krieg zwischen den Iran und Israel. RI: Stammen diese Besitztümer in Afghanistan alle vom Großvater vs.? Wenn ja, wann ist dieser gestorben und wie viele Söhne hatte dieser? BF: Ich war zu jung, ich weiß nicht genau. Nachgefragt: Die Besitztümer stammen von meinem Großvater vs. Nachgefragt: Er hatte nur zwei Söhne. Nachgefragt: Ich kann nicht genau sagen, wann der Großvater vs gestorben ist, vielleicht als ich ca. ein Jahr alt war. RI: Wann hat Ihr Vater mit Ihnen und der Kernfamilie Afghanistan verlassen und aus welchem Grunde? BF: Den Grund weiß ich ehrlich gesagt nicht genau, weil ich ca. zwei Jahre alt gewesen bin. Nachgefragt: Von jetzt zurückgerechnet war das vor ca. 20 oder 21 Jahren. RI: Wer hat sich seit dem Tode des Großvaters vs. um die vererbten landwirtschaftlichen Grundflächen gekümmert und diese bewirtschaftet? BF: Solange mein Vater lebte, hat mein Onkel vs den Ertrag dieser 20 Jirib meinem Vater geschickt. Nach dem Tod meines Vaters hat er immer Gründe gesucht, den Ertrag der Grundstücke nicht an uns zu schicken, obwohl meine Mutter ihn telefonisch gefragt hat den Anteil am Erbe zu verkaufen und uns das Geld zu schicken, aber er hat es nicht getan. RI: Warum ist der Vater nicht im Herkunftsland verblieben bzw. nach dem Tod des Großvaters dorthin zurückgekehrt und hat sich um sein Erbe nicht gekümmert? BF: Es gibt einen großen Unterschied zwischen dem Preis dieser landwirtschaftlichen Grundstücke damals und heute. Heute ist das Grundstück mehrfach mehr wert als damals. Warum mein Vater damals selbst nicht dort war und sich gekümmert hat, weiß ich nicht. Nachgefragt: Mein Onkel vs war der ältere von beiden Brüdern. RI: Wem gehören die o.a. Vermögenswerte der Familie vs. in Afghanistan heute und wo befinden sich die Unterlagen zum Eigentum an den landwirtschaftlichen Grundstücken? BF: Die Dokumente für dieses landwirtschaftliche Erbe hat mein Onkel vs. Neulich, als ich ein telefonisches Gespräch mit meiner Mutter hat und genauer gesagt vor diesem 40 Tage Krieg war es, hat mir meine Mutter gesagt, dass der Onkel ms zu ihr in den Iran gekommen sei und er sei im Gespräch mit meinem Onkel vs und möglicherweise soll nun die Hälfte des Erbes verkauft werden und das Geld soll zu meiner Mutter geschickt werden. Aber ich weiß nicht wie weit und wie final diese Gespräche sind. Nachgefragt: Die Gespräche dazu sind gerade am Laufen. Aber ich weiß, dass mein Onkel vs versucht das Ganze zu verhindern. RI: Im Zuge dieser Gespräche zwischen Onkel ms und Onkel vs, sind auch Sie Gesprächsthema gewesen? BF: Ja, über mich haben sie auch gesprochen. Nachgefragt: In diesem Gespräch hat mein Onkel vs mich bedroht und hat gesagt, dass es mir gesagt werden soll, dass ich ja nie mehr nach Afghanistan zurückkehren soll und ich muss dazu sagen, dass mein Onkel vs und seine Familie religiöse Extremisten sind und da ich im Iran aufgewachsen bin, bin ich eher ein lockerer, fast liberaler Mensch. Und sie wollen meine Liberalität benutzen um mich zu bedrohen, weil sie Extremisten sind. RI: Seit wann laufen diese Gespräche zwischen dem Onkel ms und Onkel vs und wann erfolgte diese Bedrohung? BF: Ich habe das vor etwa vier Monaten telefonisch von meiner Mutter mitbekommen, aber ich weiß, dass mein Onkel ms vor etwa ca. sechs Monaten zu ihr gekommen ist. Nachgefragt: Da haben die Gespräche stattgefunden und auch die Bedrohung. Nachgefragt: Den aktuellen Stand der Dinge weiß ich nicht. RI: Wissen Sie genau was zwischen dem Vater und dem Onkel vs. hinsichtlich der Grundstücke vereinbart war, für die Dauer der Abwesenheit des Vaters im Iran und dem Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan? BF: Sicher haben sie gesprochen, weil solange mein Vater gelebt hat, gab es überhaupt kein Problem. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 30.04.2025 auf Seite 12 angegeben, dass Ihr Vater die Grundstücke an den Onkel vs übergeben hat, aber nicht geschenkt. Bei welcher Gelegenheit hat er die Grundstücke an den Onkel vs. übergeben und wann genau fand das statt? BF: Ich weiß nicht genau wann das gewesen ist. RI: Wenn Ihr Vater – wie Sie vor dem BFA am 30.04.2025 auf Seite 12 angegeben haben, zwar die Grundstücke an den Onkel vs. übergeben hat, diese aber nicht geschenkt hat, hat er diese vielleicht an den Onkel vs verkauft? Denn wenn er diese Grundstücke an den Onkel vs. weder verschenkt, noch verkauft hat, wieso verfügt der Onkel vs dann über die Dokumente zu den Grundstücken und nicht Ihre Familie? BF: Der einzige Grund ist, dass wir über Wege in den Iran gereist sind, wo wir überhaupt keine Dokumente mitnehmen können. Außerdem glaube ich, dass mein Vater ihm damals wirklich vertraut hat, da mein Onkel der ältere Bruder ist und dort ist es üblich, dass man bei solchen Sachen vertraut. RI: An welchen Orten in und außerhalb Afghanistans haben Sie längere Zeit gelebt bevor Sie nach Europa geflüchtet sind? Nennen Sie bitte den Namen der Ortschaft, das jeweilige Land, von wann bis wann Sie dort gelebt haben und den Grund der Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Als ich nach Afghanistan zurückgegangen bin, habe ca. sieben Monate dort gelebt. Danach etwa zwei Monate im Iran. Drei Jahre in der Türkei. RI: Nennen Sie mir bitte ein möglichst genaues letztes Ausreisedatum aus Ihrem Herkunftsstaat. BF: Es war im dritten Monat vom Jahr 1400 (= ca. Mitte 2021). RI: Wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus Afghanistan ausgereist? BF: Ich, mein Vater und meine Mutter. Nachgefragt: Ich war alleine. RI: Wo lebten Sie im Iran nach Ihrer letzten Ausreise aus Afghanistan und wovon haben Sie im Iran gelebt? BF: Ich war in Teheran, genauer gesagt in XXXX . In diesen zwei Monaten habe ich ca. ein Monat in einem Caféhaus gearbeitet.BF: Ich war in Teheran, genauer gesagt in römisch 40 . In diesen zwei Monaten habe ich ca. ein Monat in einem Caféhaus gearbeitet. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Iran nach letzter Ausreise aus dem Herkunftsstaat? BF: Ich kann es nicht als gut bezeichnen. RI: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie im Iran nach letzter Ausreise aus dem Herkunftsstaat? Hatten Sie eine Aufenthaltsberechtigung dort? BF: Ich habe nur meine Tazkira und meinen Reisepass gehabt. Nachgefragt: Ich hatte keine Aufenthaltsberechtigung. RI: Haben Sie sich im Iran sicher gefühlt? BF: Nein. RI: Was war Ihr Grund für die Ausreise aus dem Iran in Richtung Türkei und wann genau haben Sie den Iran zuletzt verlassen? BF: Mein einziger Grund war, dass ich keine Aufenthaltsgenehmigung gehabt habe. Ich habe immer damit gerechnet, dass ich abgeschoben werden konnte. RI: Wo und wie lange lebten Sie in der Türkei und wovon haben Sie in der Türkei gelebt? BF: In der Stadt XXXX . In diesen drei Jahren habe ich in einer Firma gearbeitet, wo wir Gartenmöbel produziert haben.BF: In der Stadt römisch 40 . In diesen drei Jahren habe ich in einer Firma gearbeitet, wo wir Gartenmöbel produziert haben. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Türkei? BF: Es war gut, in diesen drei Jahren konnte ich meiner Mutter regelmäßig helfen und meine Weiterreise finanzieren. RI: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in der Türkei? Hatten Sie eine Aufenthaltsberechtigung, eine Kimlik, dort? BF: Nein. RI: Haben Sie sich in der Türkei sicher gefühlt? BF: Nein. Um ehrlich zu sein, habe ich immer Angst vor der Polizei gehabt. RI: Was war Ihr Grund für die Ausreise aus der Türkei in Richtung Europa und wann genau haben Sie die Türkei zuletzt verlassen? BF: Der einzige Grund war, ein Land zu finden, wo ich sicher leben kann und nicht immer die Angst haben muss, wieder nach Afghanistan abgeschoben zu werden. RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet erstmalig eingereist und seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf? BF: Es war am 20.10.2024, dass die Polizei mich an der Grenze von Ungarn erwischt hat und am 22.10.2024 habe ich dann den Asylantrag gestellt. RI: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet? BF: Ich glaube, ich bekomme Hilfe vom Staat. RI: Wann gingen Sie zuletzt einer angemeldeten, beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach? Und was genau haben Sie gearbeitet? BF: Ich habe bei XXXX gearbeitet, ich habe auch eine Bestätigung. Nachgefragt: Ja, es war eine angemeldete Betätigung.BF: Ich habe bei römisch 40 gearbeitet, ich habe auch eine Bestätigung. Nachgefragt: Ja, es war eine angemeldete Betätigung. BF legt vor: Zwei Bestätigungen von ehrenamtlichen Tätigkeiten vom 12.05.2025 und vom 10.10.2025, sowie eine Bestätigung eines befreundeten Ehepaares für welche ich gelegentlich Haus und Gartenarbeiten erledige, werden in Kopie zum Akt genommen. RI: VORHALTUNG: Sie haben am 04.12.2025 einen Bescheid des AMS über eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Gastgewerbliche Hilfskraft für den Zeitraum 04.12.2025 bis 03.12.2026 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden vorgelegt. Aus einem aktuellen AJ-Web-Auszug geht jedoch hervor, dass Sie im Bundesgebiet bislang keiner angemeldeten Beschäftigung nachgegangen sind, somit auch nicht als gastgewerbliche Hilfskraft. Wieso vermochte Sie Ihrer bisherigen Zeit im Bundesgebiet für eine berufliche Integration nicht zu nutzen? BF: Sie haben recht, das war alles richtig. Die Antwort ist leider, dass ich die Arbeitserlaubnis drei Monate nach diesem Datum bekommen habe. Inzwischen habe ich weitergesucht und habe eine Jobmöglichkeit bei einem Friseur gefunden. Der Besitzer ist ein Kurde. Ich habe mit ihm gesprochen und er war froh, mich gefunden zu haben. Ich bin froh, da es mein Beruf ist und ich das Interesse habe, als Friseur zu arbeiten. Ich habe ihm gesagt, dass ich eine Arbeitserlaubnis für die Gastronomie habe, aber nicht für den Friseurberuf. Er meinte, dass das kein Problem sei und er hat gesagt, dass er einen neuen Antrag formuliert und er sich sicher ist, dass ich diese Bewilligung bekomme. Er hat gesagt, dass ich die Bewilligung für die Gastronomie vergessen sollte und in meinem Beruf als Friseur weiterarbeiten soll. Sobald ich die Arbeitserlaubnis bekomme, kann ich bei ihm anfangen, aber nur für 10 Stunden pro Woche. Zusätzlich sollte ich aber vier Stunden pro Woche schwarz bei ihm arbeiten. Mein Antwort war, dass ich das nicht mache. Nachgefragt: Ich habe versucht einen Job zu finden in XXXX und in XXXX habe ich eine negative Antwort bekommen.BF: Sie haben recht, das war alles richtig. Die Antwort ist leider, dass ich die Arbeitserlaubnis drei Monate nach diesem Datum bekommen habe. Inzwischen habe ich weitergesucht und habe eine Jobmöglichkeit bei einem Friseur gefunden. Der Besitzer ist ein Kurde. Ich habe mit ihm gesprochen und er war froh, mich gefunden zu haben. Ich bin froh, da es mein Beruf ist und ich das Interesse habe, als Friseur zu arbeiten. Ich habe ihm gesagt, dass ich eine Arbeitserlaubnis für die Gastronomie habe, aber nicht für den Friseurberuf. Er meinte, dass das kein Problem sei und er hat gesagt, dass er einen neuen Antrag formuliert und er sich sicher ist, dass ich diese Bewilligung bekomme. Er hat gesagt, dass ich die Bewilligung für die Gastronomie vergessen sollte und in meinem Beruf als Friseur weiterarbeiten soll. Sobald ich die Arbeitserlaubnis bekomme, kann ich bei ihm anfangen, aber nur für 10 Stunden pro Woche. Zusätzlich sollte ich aber vier Stunden pro Woche schwarz bei ihm arbeiten. Mein Antwort war, dass ich das nicht mache. Nachgefragt: Ich habe versucht einen Job zu finden in römisch 40 und in römisch 40 habe ich eine negative Antwort bekommen. BF legt vor: Ein Schreiben des AMS XXXX vom 08.04.2026 wonach der Antrag des BF vom 16.03.2026 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Friseurhilfskraft abgewiesen wird, in Kopie zum Akt genommen.BF legt vor: Ein Schreiben des AMS römisch 40 vom 08.04.2026 wonach der Antrag des BF vom 16.03.2026 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Friseurhilfskraft abgewiesen wird, in Kopie zum Akt genommen. BF: Ich bin dabei, ich suche weiter, weil ich ein Arbeitsmensch bin. Alle Friseurgeschäfte, die ich besucht habe um eine Arbeit zu finden, waren aus dem Ausland stammende Menschen, aus dem einzigen Grund, weil ich dachte, dass wenn ich zu einem österreichischen Friseur gehe, dieser eine Arbeitserlaubnis sehen will und deshalb findet das Gespräch nicht statt. Ich habe immer bei Arabern gesucht. RI: Hinsichtlich Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder bzw. Verwandten haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: einen Onkel ms., Cousin ms. und eine Cousine ms; eine Tante ms; Onkel vs XXXX , Cousin vs. XXXX , Cousin vs. XXXX ; Cousin vs. XXXX ; Cousin vs. XXXX ; Cousine vs. XXXX ; alle aufhältig der Provinz XXXX im Distrikt XXXX ; Haben Sie zu diesen Angaben aus heutiger Sicht Änderungen oder Ergänzungen dazu vorzubringen?RI: Hinsichtlich Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder bzw. Verwandten haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: einen Onkel ms., Cousin ms. und eine Cousine ms; eine Tante ms; Onkel vs römisch 40 , Cousin vs. römisch 40 , Cousin vs. römisch 40 ; Cousin vs. römisch 40 ; Cousin vs. römisch 40 ; Cousine vs. römisch 40 ; alle aufhältig der Provinz römisch 40 im Distrikt römisch 40 ; Haben Sie zu diesen Angaben aus heutiger Sicht Änderungen oder Ergänzungen dazu vorzubringen? BF: Mein Onkel vs und alle seine Kinder wohnen in Afghanistan. Mein Onkel ms und seine Kinder sind in den Iran gezogen. Nachgefragt: Seine Frau war sehr krank, vielleicht war das ein Grund oder auch wirtschaftliche Gründe, dass sie in den Iran gezogen sind. Nachgefragt: Sie sind vor etwa sechs Monaten in den Iran gezogen. RI: Wie heißt die Tante ms und wie alt ist sie? BF: Sie ist die Frau die im Iran lebt, sie heißt XXXX .BF: Sie ist die Frau die im Iran lebt, sie heißt römisch 40 . RI: Haben sie noch Besitztümer im Herkunftsstaat? BF: Sie haben noch ein Haus in diesem besagten Distrikt XXXX . Nachgefragt: Ich weiß nicht, ob dieses Haus schon verkauft ist. Es sind dort nicht sehr teure Häuser, zwischen ein oder zwei Lak.BF: Sie haben noch ein Haus in diesem besagten Distrikt römisch 40 . Nachgefragt: Ich weiß nicht, ob dieses Haus schon verkauft ist. Es sind dort nicht sehr teure Häuser, zwischen ein oder zwei Lak. RI: Bitte nennen Sie den Namen und die jeweiligen Geburtsdaten der Verwandten ms und die Geburtsdaten der Verwandten vs? BF: Mein Onkel ms heißt XXXX . Nachgefragt: Er heißt nicht XXXX mit Nachnamen und er ist ca. 35 Jahre alt. Seine Frau heißt XXXX , sie ist etwa 30 Jahre alt. Der Nachname der Familie ms heißt XXXX , seine Tochter, etwa acht bis neun Jahre alt. Das sind alle.BF: Mein Onkel ms heißt römisch 40 . Nachgefragt: Er heißt nicht römisch 40 mit Nachnamen und er ist ca. 35 Jahre alt. Seine Frau heißt römisch 40 , sie ist etwa 30 Jahre alt. Der Nachname der Familie ms heißt römisch 40 , seine Tochter, etwa acht bis neun Jahre alt. Das sind alle. RI: Einen Cousin ms gibt es nicht? BF: Nein. Nachgefragt: Die Geburtsdaten der Verwandten väterlicherseits weiß ich nicht genau. RI: Wann ist der Vater XXXX genau verstorben und wie ist er verstorben?RI: Wann ist der Vater römisch 40 genau verstorben und wie ist er verstorben? BF: Er ist vor ca. sechs Jahren gestorben und er war krank. Nachgefragt: Er ist an einer Krankheit gestorben. RI: Haben Sie zum Tod des Vaters XXXX irgendwelche Unterlagen (Sterbeurkunde bzw. Totenschein,…)?RI: Haben Sie zum Tod des Vaters römisch 40 irgendwelche Unterlagen (Sterbeurkunde bzw. Totenschein,…)? BF: Nein. Die Erklärung ist, dass man im Iran öfters die Wohnung wechseln muss, also mindestens einmal im Jahr und aus diesem Grund, kümmert man sich nicht um Sachen, die nicht so wichtig. Nachgefragt: So eine Urkunde wäre so etwas. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (weitere Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen, Halbgeschwister) oder Familienmitglieder? Wenn ja, um wie viele Verwandte handelt es sich insgesamt und wo wohnen diese? BF: Abgesehen von dem Onkel vs und dessen Familie keine weiteren Verwandten oder Familienmitgliedern. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Afghanistan lebenden Verwandten und Familienmitgliedern? Und wenn ja, mit wem und wie oft? BF: Nein. RI: Wie geht es Ihren Familienmitgliedern und Verwandten in Afghanistan finanziell? BF: Mein Onkel vs ist zwar kein Millionär, aber ich würde ihn als reich bezeichnen. Dem Onkel ms geht es nicht gut wirtschaftlich gesehen. RI: Verfügen Ihre Familienmitglieder und Verwandte über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)? BF: Jeder Sohn des Onkel vs hat ein Eigentumshaus. Sein ältester Sohn ist der Direktor eines namhaften Spitals. Erbschaft meiner Familie. RI: Verfügen Sie selbst über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,…)? BF: Nein. RI: Haben Ihre Familienmitglieder in Afghanistan mit den afghanischen Behörden bzw. privaten Dritten in Ihrem Herkunftsstaat Probleme oder haben diese mit den Behörden- oder Privatpersonen irgendwelche Probleme, wegen Ihrer Ausreise bekommen? Wenn ja, was ist genau geschehen? BF: Von staatlicher Seite nicht. Nachgefragt: Von privater Seite her auch nicht. RI: VORHALTUNG: Sie haben erstmals vor dem BFA am 30.04.2025 auf Seite 12 angegeben, dass Ihr Onkel ms. mehrfach von den Verwandten vs. besucht worden wäre und dort nach Ihnen gesucht worden sei. Wann und wie oft ist und wer von Ihrer Verwandtschaft vs. ist zum Onkel ms. wegen Ihnen nach Hause gekommen, seit Sie den Herkunftsstaat verlassen haben und was ist jeweils geschehen? BF: Es hat am selben Tag angefangen, als ich von zuhause weggegangen bin und in die Stadt XXXX gegangen bin. Ich blieb drei Tage in der Stadt XXXX und ich hatte noch telefonischen Kontakt mit meinem Onkel ms. Am ersten Tag hat er gesagt, dass sie gekommen sind und nach mir suchen. Nachgefragt: Gemeint ist am selben Tag, als dieser Vorfall mit meinem Cousin war, hat es begonnen. XXXX sind am selben Tag noch zum Onkel ms gekommen. Insgesamt sind sie zwei Mal hingekommen.BF: Es hat am selben Tag angefangen, als ich von zuhause weggegangen bin und in die Stadt römisch 40 gegangen bin. Ich blieb drei Tage in der Stadt römisch 40 und ich hatte noch telefonischen Kontakt mit meinem Onkel ms. Am ersten Tag hat er gesagt, dass sie gekommen sind und nach mir suchen. Nachgefragt: Gemeint ist am selben Tag, als dieser Vorfall mit meinem Cousin war, hat es begonnen. römisch 40 sind am selben Tag noch zum Onkel ms gekommen. Insgesamt sind sie zwei Mal hingekommen. RI: Der erste Besuch war am Tag des Vorfalls selber, als Sie die Handgreiflichkeiten mit Ihrem Cousin hatten? BF: Nein, es war an diesem Tag, an dem ich zuhause verlassen habe und in die Stadt XXXX gegangen bin. Ich war insgesamt drei Tage in XXXX und war in telefonischen Kontakt mit meinem Onkel ms.BF: Nein, es war an diesem Tag, an dem ich zuhause verlassen habe und in die Stadt römisch 40 gegangen bin. Ich war insgesamt drei Tage in römisch 40 und war in telefonischen Kontakt mit meinem Onkel ms. RI: Nach dem Vorfall ist wie viel Zeit vergangen, bevor Sie nach XXXX gegangen sind?RI: Nach dem Vorfall ist wie viel Zeit vergangen, bevor Sie nach römisch 40 gegangen sind? BF: Das war am selben Tag. Nachgefragt: Am Tag des Vorfalls bin ich nach XXXX gegangen.BF: Das war am selben Tag. Nachgefragt: Am Tag des Vorfalls bin ich nach römisch 40 gegangen. RI: Wann war der letzte Besuch der Verwandtschaft vs. bei Ihrem Onkel ms. und wann haben Sie jeweils von diesen Besuchen der Verwandten vs. bei Ihrem Onkel ms. zu Hause erfahren? BF: Ich glaube fünf oder sechs Tage nach dem ersten Mal. Nachgefragt: Vom zweiten Mal habe ich im Iran telefonisch erfahren. Nachgefragt: Ich denke es war ca. 20 Tage nach dem zweiten Besuch, als ich vom zweiten Besuch erfahren habe. RI: Wurde beim ersten Besuch seitens der Verwandten vs bei diesen Besuchen bei Ihrem Onkel ms nur nach Ihnen gefragt, oder wurden auch gedroht oder jemand auch körperlich misshandelt? Wenn ja, schildern Sie bitte was genau geschehen ist. BF: Sie haben sehr schlechte Worte verwendet so dass ich sie nicht wiederholen will. Soweit ich sagen kann, haben sie meine Mutter vor den Augen meiner Schwester beleidigt und beschimpft. Das war eine Art Drohung. RI: Das heißt Ihre Mutter und Ihre Schwester waren zu dem Zeitpunkt in Afghanistan bei dem Onkel ms? BF: Sie waren nicht in Afghanistan, ich bin allein nach Afghanistan zurückgegangen. RI: Beim ersten Besuch Ihrer Cousins vs, beim Onkel ms hat es da nur eine Frage nach Ihnen gegeben oder wurde auch jemand bedroht oder körperlich misshandelt? Was fand beim ersten Besuch statt? BF: Sie haben sicherlich gedroht, sie haben mich auch als Bastard bezeichnet. Nachgefragt: Sie haben mit meinem Onkel ms gesprochen und meine Mutter und meine Schwester waren anwesend. RI: Sie haben doch gesagt, dass am Tag des Vorfalls mit Ihren Cousins diese Cousins zu Ihrem Onkel ms gegangen sind und nach Ihnen gefragt haben. Waren Ihre Mutter und Ihre Schwester bei diesem Vorfall auch bei Ihrem Onkel ms? BF: Ich habe es so gemeint, dass die zwei Cousins über meine Mutter und meine Schwester bei meinem Onkel ms geschimpft und diese beleidigt haben. RI: Wurde Ihr Onkel ms auch bedroht? BF: Ja. RI: Zu welchem konkreten Tun oder Unterlassen wurde wer in der Familie des Onkel ms bei diesem ersten Besuch aufgefordert und was wurde genau besprochen? BF: Sie haben über mich gesprochen und sie haben mich praktisch gesucht. Nachgefragt: Sie haben meinen Onkel gefragt, wo ich wäre, sie suchten mich. RI: Wurde beim letzten Besuch seitens der Verwandten vs bei der Familie des Onkels ms nur nach Ihnen gefragt, oder wurden auch gedroht, oder jemand auch körperlich misshandelt? Wenn ja, schildern Sie bitte was genau geschehen ist. BF: Sie haben wieder nach mir gefragt. Sie haben nicht geglaubt, dass ich Afghanistan verlassen hätte. Sie haben mich gesucht um mir etwas Schlechtes zu tun. Sie haben sogar von meinem Tod gesprochen. RI: Wurde beim zweiten Besuch Ihr Onkel ms bedroht oder körperlich misshandelt? BF: Sie haben nur das Haus durchsucht, sie haben meinen Onkel ms nicht bedroht. RI: Das heißt beim ersten Mal haben sie Ihren Onkel ms bedroht und beim zweiten Mal nicht? BF: Ja. Nachgefragt: Sie haben es wortwörtlich gemeint, falls sie mich dort finden würden, dann würden sie auch den Onkel ms töten. RI: Zu welchem konkreten Tun oder Unterlassen wurde wer in der Familie des Onkels ms bei diesem letzten Besuch aufgefordert und was wurde genau besprochen? BF: Sie haben sehr laut und grob gesprochen und haben alle beleidigt und sie haben wieder davon gesprochen, dass sie uns zwei, nämlich mich und meinen Onkel ms gemeinsam begraben würden. RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in Afghanistan zu denen Sie noch Kontakt haben? BF: Es gibt zwei, drei Leute die in der Türkei und im Iran kennengelernt habe. Nachgefragt: In Afghanistan nicht. RI: Wie ist Ihr Beziehungsstatus? Sind Sie verheiratet, verlobt oder in einer Partnerschaft? Wenn ja, nennen Sie bitte Namen, Geburtsdatum und StA Ihrer Frau/Verlobten oder Partnerin` BF: Ich bin ledig, aber habe eine Freundin. Sie wohnt in Wien. Kinder gibt es keine. Nachgefragt: Sie ist auch eine Afghanin und sie heißt XXXX , sie ist Hazara und Shiitin. Nachgefragt: Ihren Familiennamen kenne ich nicht. Wann sie Geburtstag hat, weiß ich auch nicht. Aber sie ist ca. 23 oder 24 Jahre alt.BF: Ich bin ledig, aber habe eine Freundin. Sie wohnt in Wien. Kinder gibt es keine. Nachgefragt: Sie ist auch eine Afghanin und sie heißt römisch 40 , sie ist Hazara und Shiitin. Nachgefragt: Ihren Familiennamen kenne ich nicht. Wann sie Geburtstag hat, weiß ich auch nicht. Aber sie ist ca. 23 oder 24 Jahre alt. RI: Wann und wie haben Sie sich kennen gelernt und seit wann sind Sie ein Paar? BF: In XXXX haben wir in einem Heim/Camp zusammengelebt. Wir sind seit ca. zehn bis elf Monaten ein Paar. Nachgefragt: Verlobt sind wir nicht.BF: In römisch 40 haben wir in einem Heim/Camp zusammengelebt. Wir sind seit ca. zehn bis elf Monaten ein Paar. Nachgefragt: Verlobt sind wir nicht. RI: Haben Sie leibliche Kinder? BF: Nein. RI: VORHALTUNG: Sie haben sowohl bei Ersteinvernahme am 21.10.2024, als auch vor dem BFA am 30.04.2025 angegeben ledig und kinderlos zu sein. Selbiges haben Sie auch heute angegeben. Aus der vom BVwG veranlassten Übersetzung der Ablichtung Ihrer Tazkira geht jedoch hervor, dass Sie verheiratet sind. Wie erklären Sie sich diesen Widerspruch? BF: Ich habe nirgendwo gesagt, dass ich verheiratet war. Nachgefragt: Ich kannte mich mit offiziellen Bürosachen in Afghanistan überhaupt nicht aus, aber diese Tazkira habe ich von der Bezirkshauptmannschaft XXXX bekommen. Die Person die das Ganze ausgefüllt und geschrieben hat, sah aus wie ein Drogenabhängiger. Ich habe in diesem Dokument nur meinen Namen geschrieben und was er ausgefüllt hat, wusste ich gar nicht.BF: Ich habe nirgendwo gesagt, dass ich verheiratet war. Nachgefragt: Ich kannte mich mit offiziellen Bürosachen in Afghanistan überhaupt nicht aus, aber diese Tazkira habe ich von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 bekommen. Die Person die das Ganze ausgefüllt und geschrieben hat, sah aus wie ein Drogenabhängiger. Ich habe in diesem Dokument nur meinen Namen geschrieben und was er ausgefüllt hat, wusste ich gar nicht. RI: Haben Sie sich beim Erhalt des Dokumentes nicht durchgelesen was drinnen steht? BF: Für mich war es so wichtig, dass ich etwas habe, das meine Identität bestätigt. Sobald ich das in die Hand bekommen habe, habe ich es nicht mehr gelesen, es war mir nicht so wichtig. Ich schwöre bei Gott den Allmächtigen, dass diese Person selber geschrieben hat, was ich nicht gesagt habe. RI: Hinsichtlich der außerhalb des Herkunftsstaates lebenden Familienmitglieder haben Sie bei Ersteinvernahme am 21.10.2024 folgende Personen genannt: XXXX ; alle aufhältig im Iran; Haben Sie zu diesen Angaben aus heutiger Sicht Änderungen oder Ergänzungen dazu vorzubringen?RI: Hinsichtlich der außerhalb des Herkunftsstaates lebenden Familienmitglieder haben Sie bei Ersteinvernahme am 21.10.2024 folgende Personen genannt: römisch 40 ; alle aufhältig im Iran; Haben Sie zu diesen Angaben aus heutiger Sicht Änderungen oder Ergänzungen dazu vorzubringen? BF: XXXX ist XXXX alt. XXXX ist XXXX alt. Es ist alles richtig.BF: römisch 40 ist römisch 40 alt. römisch 40 ist römisch 40 alt. Es ist alles richtig. RI: Nennen Sie bitte den Namen und das Geburtsdatum der Tante ms, die im Iran lebt. BF: Meine Tante ms heißt XXXX , sie ist ca. 40 Jahre alt.BF: Meine Tante ms heißt römisch 40 , sie ist ca. 40 Jahre alt. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen und Verwandten im Iran und wie treten Sie in Kontakt mit diesen? BF: Seit der Krieg angefangen hat, habe ich keinen Kontakt. Aber vor dem Krieg hatte ich telefonischen Kontakt. Nachgefragt: Ich hatte davor jeden Tag Kontakt mit meiner Mutter. RI: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdatum? BF: Keine. RI: Mit welchen Personen leben im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt? BF: Seit fünf bis sechs Monaten lebe ich alleine, vorher habe ich einen iranischen Zimmerkollegen gehabt, dieser hat einen Job gefunden und weggezogen ist. Davor habe ich mit anderen Personen in diesem Camp/Heim gelebt. RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo und wie ists ausgegangen? BF: Nein. RI: Sind Sie seit Ihrer letztmaligen Einreise nach Österreich Im Oktober 2024 im wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Ich war und bin immer hier. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Der Grund war, warum ich meine Heimat verlassen habe, weil ich nach Afghanistan zurückgegangen bin, um das Erbe meines Vaters zurückzubekommen. Ich habe zuerst mit meinem Onkel vs darüber gesprochen und ich habe ihn auch danach gefragt, dass ich mein landwirtschaftliches Erbe zurückbekommen soll. Dazu habe ich ihm auch gesagt, sobald ich dieses Ackerland bekomme, komme ich zurück und bringe auch meine Mutter und anderen Familienmitglieder zurück um in Afghanistan zu leben. Ich muss dazu sagen, als ich zurückgegangen bin, war ich auf mich alleine gestellt, obwohl ich meinen Onkel ms gehabt habe, weil ich niemanden dort kannte. Ich muss auch zugeben, dass mein Onkel vs in jeder Hinsicht stärker war als ich. Trotzdem habe ich mehrmals versucht mit ihm darüber zu sprechen. Ich habe auch dazu gesagt, dass es sehr schwer sei im Iran zu leben, da wir keine offiziellen Dokumente haben. Aus diesem Grund habe ich meinen Wunsch geäußert wieder in Afghanistan leben zu können. Obwohl ich mich wiederhole, muss ich sagen, dass zu dem Zeitpunkt als ich mit meinem Onkel gesprochen habe, der Wert des Ackerlands mehrfach höher war als zuvor. Mein Onkel vs hat mich nicht gut behandelt, nicht einmal wie einen richtigen Menschen. Er hat es auch ausgedrückt, dass er mich wie einen Kafar (Ungläubigen) sehen würde. Da ich im Iran aufgewachsen bin und ein bisschen hin und wieder Alkohol getrunken habe, deshalb sahen sie mich als Ungläubigen. Ein oder zwei Mal habe ich auch versucht offiziell das Erbe meines Vaters zurückzubekommen und ich habe leider offiziell das nicht erreichen können, weil sie mich gefragt haben, dass mein Onkel vs mitkommen soll. Aber ich ging jedes Mal alleine hin um mein Recht und Erbe zu bekommen. Sie haben natürlich nach den Dokumenten des Ackerlandes gefragt und wo diese seien. Ich muss noch einmal dazu sagen, dass meine Cousins vs mich nicht gut behandelt haben. Sie waren immer rauh. Sie waren nicht besonders nett. Ein paar Mal ist es auch passiert, dass seine zwei Söhne gekommen sind und mich geohrfeigt und mich geschlagen haben. Mein Onkel hat auch immer versucht keine klare Antwort zu geben. Irgendwann habe ich ihnen gesagt, dass ich nicht deswegen da bin um mit ihnen einen Krieg anzufangen, sondern ich brauche nur das Erbe meines Vaters. Beim letzten Treffen hat es Handgreiflichkeiten gegeben und ich wurde zu Boden gestoßen. Sie haben auf mich auch eingeschlagen. Da sie auf mich eingeschlagen haben und mich getreten haben, habe ich zufällig eine Sichel gefunden, sie gegriffen um mich zu verteidigen. Ich war nicht ganz bei Sinnen, ich wollte auch niemanden verletzten, aber trotzdem musste ich mich verteidigen. Dadurch wurde XXXX an seiner Hand verletzt. In diesem Moment hat sich der Bruder XXXX um seinen Bruder XXXX gekümmert. Das war in der Sekunde die Chance, dass ich geflüchtet bin und weggelaufen bin. Das war der Grund.BF: Der Grund war, warum ich meine Heimat verlassen habe, weil ich nach Afghanistan zurückgegangen bin, um das Erbe meines Vaters zurückzubekommen. Ich habe zuerst mit meinem Onkel vs darüber gesprochen und ich habe ihn auch danach gefragt, dass ich mein landwirtschaftliches Erbe zurückbekommen soll. Dazu habe ich ihm auch gesagt, sobald ich dieses Ackerland bekomme, komme ich zurück und bringe auch meine Mutter und anderen Familienmitglieder zurück um in Afghanistan zu leben. Ich muss dazu sagen, als ich zurückgegangen bin, war ich auf mich alleine gestellt, obwohl ich meinen Onkel ms gehabt habe, weil ich niemanden dort kannte. Ich muss auch zugeben, dass mein Onkel vs in jeder Hinsicht stärker war als ich. Trotzdem habe ich mehrmals versucht mit ihm darüber zu sprechen. Ich habe auch dazu gesagt, dass es sehr schwer sei im Iran zu leben, da wir keine offiziellen Dokumente haben. Aus diesem Grund habe ich meinen Wunsch geäußert wieder in Afghanistan leben zu können. Obwohl ich mich wiederhole, muss ich sagen, dass zu dem Zeitpunkt als ich mit meinem Onkel gesprochen habe, der Wert des Ackerlands mehrfach höher war als zuvor. Mein Onkel vs hat mich nicht gut behandelt, nicht einmal wie einen richtigen Menschen. Er hat es auch ausgedrückt, dass er mich wie einen Kafar (Ungläubigen) sehen würde. Da ich im Iran aufgewachsen bin und ein bisschen hin und wieder Alkohol getrunken habe, deshalb sahen sie mich als Ungläubigen. Ein oder zwei Mal habe ich auch versucht offiziell das Erbe meines Vaters zurückzubekommen und ich habe leider offiziell das nicht erreichen können, weil sie mich gefragt haben, dass mein Onkel vs mitkommen soll. Aber ich ging jedes Mal alleine hin um mein Recht und Erbe zu bekommen. Sie haben natürlich nach den Dokumenten des Ackerlandes gefragt und wo diese seien. Ich muss noch einmal dazu sagen, dass meine Cousins vs mich nicht gut behandelt haben. Sie waren immer rauh. Sie waren nicht besonders nett. Ein paar Mal ist es auch passiert, dass seine zwei Söhne gekommen sind und mich geohrfeigt und mich geschlagen haben. Mein Onkel hat auch immer versucht keine klare Antwort zu geben. Irgendwann habe ich ihnen gesagt, dass ich nicht deswegen da bin um mit ihnen einen Krieg anzufangen, sondern ich brauche nur das Erbe meines Vaters. Beim letzten Treffen hat es Handgreiflichkeiten gegeben und ich wurde zu Boden gestoßen. Sie haben auf mich auch eingeschlagen. Da sie auf mich eingeschlagen haben und mich getreten haben, habe ich zufällig eine Sichel gefunden, sie gegriffen um mich zu verteidigen. Ich war nicht ganz bei Sinnen, ich wollte auch niemanden verletzten, aber trotzdem musste ich mich verteidigen. Dadurch wurde römisch 40 an seiner Hand verletzt. In diesem Moment hat sich der Bruder römisch 40 um seinen Bruder römisch 40 gekümmert. Das war in der Sekunde die Chance, dass ich geflüchtet bin und weggelaufen bin. Das war der Grund. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 30.04.2025 auf Seite 11f angegeben Ende 1399 (d.h. 2020) in den Herkunftsstaat zurückgekehrt zu sein um sich die Grundstücke des Vaters vom Onkel vs zurückzuholen. Wann genau sind Sie im Jahr 2020 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, warum gerade zu diesem Zeitpunkt und haben Sie vor Rückreise nach Afghanistan mit den Verwandten im Herkunftsstaat Kontakt aufgenommen um Ihr Erscheinen und den Grund des Erscheinens anzukündigen? Wenn ja, was wurde Ihnen gesagt? BF: Ja, sie wussten das sicher. Meine Mutter hatte ununterbrochen mit meinem Onkel vs gesprochen und hat unentwegt auf unser Recht gepocht. Nachgefragt: Ich bin im achten Monat von 1399 nach Afghanistan zurückgekehrt. Nachgefragt: Mein Onkel vs wusste, dass ich zurückkehren werde und aus welchem Grund. RI: Wo und von wann bis wann haben Sie im Herkunftsstaat bei dieser Rückreise gelebt? BF: Von dem besagten achten Monat von 1399 bis zum dritten Monat 1400 habe ich dort gelebt. Nachgefragt: Mit meinem Onkel ms. RI: Bei welchen Behörden haben Sie, wie oft vorgesprochen um die Grundstücke des Vaters zurück zu bekommen und wann genau war das? BF: Das war bei der Bezirkshauptmannschaft, das war nachdem ich meine Tazkira bekommen habe, weil davor konnte ich das nicht. Das war im zweiten Monat des Jahres
- Nachgefragt: Ich habe zwei Mal nachgefragt. Beide Male waren im zweiten Monat des Jahres
- Zwischen den zwei Besuchen lag ca. eine Woche. RI: Haben Sie zuerst mit den Behörden wegen der Eigentumsfrage an den Grundstücken gesprochen oder zuerst mit dem Onkel vs? BF: Natürlich wollte ich zuerst mit meinem Onkel vs eine Lösung finden und habe zuerst mit ihm gesprochen. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 30.04.2025 auf Seite 13f angegeben, dass Sie mit dem Onkel ms wiederholt zum Onkel vs gegangen seien, weil Sie die Grundstücke des Vaters zurück haben wollten. Wann und wie oft fanden diese Besuche beim Onkel vs statt und war bei diesen Besuchen immer der Onkel ms anwesend? BF: Mein Onkel ms war nicht jedes Mal dabei, aber drei Mal ist er mit mir gegangen. Nachgefragt: Bevor ich mich an die Regierung gewandt habe, habe ich mindestens zehn Mal mit meinem Onkel vs gesprochen. Zwischen dem Datum als ich mich an die Regierung gewandt habe und dem Ereignis lagen ca. 20 bis 25 Tage. RI: Nachdem Sie sich an die Regierung gewendet haben, hat es da nur noch ein Treffen gegeben? BF: Nachdem ich mich an die Regierung gewandt habe, hat es nur noch ein Treffen gegeben und das war das genannte Ereignis. RI: Wann war der erste dieser Besuche, wo fand dieser Besuch statt und was wurde dabei genau besprochen? BF: Als ich vom Iran zurück nach Afghanistan zurückgegangen bin, bin ich zehn Tage später das erste Mal zu meinem Onkel vs gegangen. RI: Wer war bei diesem ersten Besuch anwesend und fanden bei diesem ersten Besuch nur Gespräche statt oder wurde da bereits gestritten, gedroht oder geschlagen? BF: Von meiner Seite war ich, mein Onkel ms, mein Onkel vs und ein Sohn des Onkels vs. Es war XXXX . Nachgefragt: Wir haben normal und ruhig über die Sache gesprochen.BF: Von meiner Seite war ich, mein Onkel ms, mein Onkel vs und ein Sohn des Onkels vs. Es war römisch 40 . Nachgefragt: Wir haben normal und ruhig über die Sache gesprochen. RI: Wie sind Sie und Ihr Onkel vs nach diesem ersten Besuch miteinander verblieben und welche genaue Rolle hat der Onkels ms bei diesem ersten Besuch gespielt? BF: Seine wichtigste Aufgabe war, dass er mich dort hinbringt und mich vorstellt, weil sie mich dort nie gesehen haben. Nachgefragt: Wir sind zusammen miteinander herausgekommen und weggegangen. Das Gespräch fand statt vor dem Tor des Hauses meines Onkels vs. RI: Wie viele weitere Besuch von Ihnen und Ihrem Onkel ms hat es dann beim Onkel vs gegeben und wer war bei diesen Besuchen noch anwesend? BF: Noch zwei Mal mit dem Onkel ms. Nachgefragt: Insgesamt zehn Mal mindestens. RI: Waren diese weiteren Besuche bis auf den letzten Besuch friedlich oder wurde da bereits gestritten und gedroht? BF: Um ehrlich zu sein, die Situation oder die Tonlage meines Onkels und seines Sohnes war jedes Mal rauh. Nachgefragt: Nach dem zweiten oder dritten Gespräch wurde der Ton immer rauher und es war beim vierten oder fünften Mal auch, dass dann Bedrohungen da waren. Sie haben mich direkt nach meinem Vater gefragt und ich befand es als Bedrohung, da mein Vater tot war und ich ihn nicht bringen konnte. RI: Hat es da schon Handgreiflichkeiten und persönliche Bedrohungen gegeben? BF: Das war nur mündlich. Ich wollte von meiner Seite kein Problem. Sie haben mich ein paar Mal beleidigt, aber es war nicht mein Ziel einen Streit zu haben, sondern mein Erbe zurückzubekommen. RI: Wann und wo fand der Besuch beim Onkel vs statt bei dem die Situation eskaliert ist und wer genau war bei diesem Besuch anwesend? BF: In diesem letzten besagten Gespräch waren insgesamt vier Leute, ich, mein Onkel vs und zwei seiner Söhne, nämlich XXXX . Nachgefragt: Es war auf dem Ackerland im Garten. Nachgefragt: Es war im dritten Monat von 1400.BF: In diesem letzten besagten Gespräch waren insgesamt vier Leute, ich, mein Onkel vs und zwei seiner Söhne, nämlich römisch 40 . Nachgefragt: Es war auf dem Ackerland im Garten. Nachgefragt: Es war im dritten Monat von
- RI: Beschreiben Sie mir wie es genau zu Streit und den Handgreiflichkeiten gekommen ist und wer genau an den Handgreiflichkeiten beteiligt war? BF: Ich bin wieder hingegangen und zwar auf dem Ackerland. Ich hatte nicht das Ziel einen Streit anzufangen. Mein Ziel war irgendwie für die Sache eine Lösung zu finden, damit ich mit meiner Kernfamilie wieder in Afghanistan leben kann. Das Gespräch begann so, dass ich versucht habe, mit meinem Onkel vs zu sprechen, aber die Söhne haben sich immer eingemischt. Sie haben fast nicht erlaubt, dass ihr Vater etwas sagt, sondern haben immer unterbrochen. XXXX hat mich zwei Mal geohrfeigt und verlangt, dass ich das Ackerland verlassen soll. Ich habe ihnen klipp und klar gesagt, dass ich nicht gekommen bin, um einen Streit anzufangen, sondern ich verlange trotzdem das Erbe meines Vaters. Um ehrlich zu sein, auch wenn ich das wollte, konnte ich das nicht, weil sie waren in jeglicher Hinsicht stärker als ich. Sie haben angefangen vor meinen Augen meine Mutter und meine Schwester zu beleidigen. Ich habe zum letzten Mal gefragt, dass sie mir die Dokumente für die Hälfte des Ackerlands geben, dann sei die Welt in Ordnung und ich will keinen Streit mit euch. Die beiden Cousins haben mich sofort auf den Boden gestoßen und ich war für einen Bruchteil einer Sekunde nicht bei Sinnen und habe die Sichel gesehen und gegriffen. Mein Ziel war es, dass ich irgendwie Abstand schaffe um zu fliehen. Ich weiß nicht wie ich das ausdrücken soll, es war nicht mein Ziel und er ist bei seiner Hand verletzt worden. Sein Bruder kümmerte sich kurze Zeit um XXXX und ich konnte fliehen. Nachgefragt: Ich weiß nicht, was mein Onkel vs getan hat, es ging alles ziemlich schnell und ich weiß auch nicht, ob er mich geschlagen hat oder nicht.BF: Ich bin wieder hingegangen und zwar auf dem Ackerland. Ich hatte nicht das Ziel einen Streit anzufangen. Mein Ziel war irgendwie für die Sache eine Lösung zu finden, damit ich mit meiner Kernfamilie wieder in Afghanistan leben kann. Das Gespräch begann so, dass ich versucht habe, mit meinem Onkel vs zu sprechen, aber die Söhne haben sich immer eingemischt. Sie haben fast nicht erlaubt, dass ihr Vater etwas sagt, sondern haben immer unterbrochen. römisch 40 hat mich zwei Mal geohrfeigt und verlangt, dass ich das Ackerland verlassen soll. Ich habe ihnen klipp und klar gesagt, dass ich nicht gekommen bin, um einen Streit anzufangen, sondern ich verlange trotzdem das Erbe meines Vaters. Um ehrlich zu sein, auch wenn ich das wollte, konnte ich das nicht, weil sie waren in jeglicher Hinsicht stärker als ich. Sie haben angefangen vor meinen Augen meine Mutter und meine Schwester zu beleidigen. Ich habe zum letzten Mal gefragt, dass sie mir die Dokumente für die Hälfte des Ackerlands geben, dann sei die Welt in Ordnung und ich will keinen Streit mit euch. Die beiden Cousins haben mich sofort auf den Boden gestoßen und ich war für einen Bruchteil einer Sekunde nicht bei Sinnen und habe die Sichel gesehen und gegriffen. Mein Ziel war es, dass ich irgendwie Abstand schaffe um zu fliehen. Ich weiß nicht wie ich das ausdrücken soll, es war nicht mein Ziel und er ist bei seiner Hand verletzt worden. Sein Bruder kümmerte sich kurze Zeit um römisch 40 und ich konnte fliehen. Nachgefragt: Ich weiß nicht, was mein Onkel vs getan hat, es ging alles ziemlich schnell und ich weiß auch nicht, ob er mich geschlagen hat oder nicht. RI: Wurden Sie mit Händen geschlagen oder auch getreten oder auch mit Gegenständen traktiert? Und durch wie viele Personen gleichzeitig über welchen Zeitraum? BF: Wie ich schon sagte, hat mich XXXX zwei Mal geohrfeigt. Sie haben nur ihre Fäuste und Füße benutzt. Es gab keine Gegenstände. Nachgefragt: Ich wurde von zwei Cousins traktiert. Die ganze Sache von Beginn des Gesprächs bis zum Ende hat es ca. 15 – 20 Minuten gedauert. Nachgefragt: Die Misshandlungen haben höchstens zwei Minuten gedauert. Ich trage eine Narbe von diesem Ereignis.BF: Wie ich schon sagte, hat mich römisch 40 zwei Mal geohrfeigt. Sie haben nur ihre Fäuste und Füße benutzt. Es gab keine Gegenstände. Nachgefragt: Ich wurde von zwei Cousins traktiert. Die ganze Sache von Beginn des Gesprächs bis zum Ende hat es ca. 15 – 20 Minuten gedauert. Nachgefragt: Die Misshandlungen haben höchstens zwei Minuten gedauert. Ich trage eine Narbe von diesem Ereignis. RI: Wer genau wurde bei diesen Handgreiflichkeiten durch wen verletzt, was waren das für Verletzungen an welchen Körperstellen. Wodurch wurden die Verletzungen verursacht und was waren die körperlichen Folgen der behaupteten Verletzungen? BF: XXXX , mein Cousin, hat eine Verletzung an seiner rechten Hand. Soweit ich mitbekommen habe, funktioniert ein Finger (BF zeigt auf den Mittelfinger der rechten Hand) nicht. Nachgefragt: Die Verletzung war am Unterarm und nicht an der Hand und es war eine Schnittverletzung. Nachgefragt: Ich weiß nicht wie groß der Schnitt war, aber ich habe mitbekommen, dass er ein bisschen geblutet hat. Nachgefragt: Sonst gab es keine Verletzungen.BF: römisch 40 , mein Cousin, hat eine Verletzung an seiner rechten Hand. Soweit ich mitbekommen habe, funktioniert ein Finger (BF zeigt auf den Mittelfinger der rechten Hand) nicht. Nachgefragt: Die Verletzung war am Unterarm und nicht an der Hand und es war eine Schnittverletzung. Nachgefragt: Ich weiß nicht wie groß der Schnitt war, aber ich habe mitbekommen, dass er ein bisschen geblutet hat. Nachgefragt: Sonst gab es keine Verletzungen. RI: Sie haben von einer Narbe gesprochen, die Sie haben, ist diese auch bei dem Vorfall entstanden? BF: Ja, es ist bei dieser Handgreiflichkeit passiert. RI an BF: Bitte treten Sie an den Richtertisch vor und zeigen Sie Ihre Narbe. RI: BF zeigt mit dem Finger auf eine XXXX .RI: BF zeigt mit dem Finger auf eine römisch 40 . BF: Ich habe nicht mitbekommen, wie es passiert ist. Nachgefragt: Ich habe nicht mitbekommen, ob es durch einen Faustschlag oder durch einen Stoß passiert ist, aber es hat nachher geblutet. RI: Wie wurde diese Wunde versorgt? BF: Ich bin nicht zu einem Arzt gegangen, ich habe es mit frischem Wasser gewaschen und etwas draufgelegt. Nachgefragt: Ich habe ein Pflaster draufgelegt. RI: Haben Sie abgesehen von dieser Narbe sonstige Verletzungen davongetragen? BF: Nein habe ich nicht. RI: Wie kamen Sie zu der Sichel mit der Sie den XXXX verletzt haben? Sie werden wohl zu der Besprechung mit Ihrem Onkel vs von sich aus kein Erntewerkzeug mitgebracht haben?RI: Wie kamen Sie zu der Sichel mit der Sie den römisch 40 verletzt haben? Sie werden wohl zu der Besprechung mit Ihrem Onkel vs von sich aus kein Erntewerkzeug mitgebracht haben? BF: An diesem Tag haben sie das gebraucht. Sie haben das Gras an diesem Tag geschnitten. RI: Wie und durch wen wurden die Verletzungen des XXXX versorgt?RI: Wie und durch wen wurden die Verletzungen des römisch 40 versorgt? BF: Soweit ich mitbekommen habe, hat sein Vater versucht seine Hand durch eine Bandage zu verbinden. Nachher glaube ich, dass sie sicher ins Spital gegangen sind. RI: VORHALTUNG: Erstmals im Verfahren haben Sie im Rahmen der Beschwerdeschrift angegeben, dass Sie auch telefonisch bedroht worden seien, als Sie in der Türkei gewesen seien. Durch wen, wie oft und auf welchem Wege seien Sie noch bedroht worden, als Sie in der Türkei gewesen seien und wieso haben Sie im erstbehördlichen Verfahren von diesen telefonischen Bedrohungen nichts zu berichten gewusst? BF: Ich habe das zwar gesagt, aber ich konnte das nicht beweisen. Wie ich schon vorhin sagte, hat die serbische Polizei mir alles weggenommen. Meine Beweise waren in diesem Telefon. Sie haben es mir nicht zurückgegeben. Nachgefragt: Ich glaube entweder hat man es falsch übersetzt oder man hat mich falsch verstanden, ich habe nie gesagt, dass ich in der Türkei bedroht worden bin, sondern dass ich telefonisch bedroht worden bin. Dieses Telefon habe ich bei der serbischen Polizei abgeben müssen. RI: Wann sind Sie telefonisch bedroht worden und durch wen? BF: Ich kann Ihnen kein genaues Datum nennen. XXXX hat mich übers Telefon bedroht. Nachgefragt: Ich denke sieben bis acht Mal hat er mich telefonisch oder per SMS bedroht. Nachgefragt: Zwischen drei und vier Monaten insgesamt gingen diese Bedrohungen. Gerechnet ab dem Zeitpunkt des Vorfalls.BF: Ich kann Ihnen kein genaues Datum nennen. römisch 40 hat mich übers Telefon bedroht. Nachgefragt: Ich denke sieben bis acht Mal hat er mich telefonisch oder per SMS bedroht. Nachgefragt: Zwischen drei und vier Monaten insgesamt gingen diese Bedrohungen. Gerechnet ab dem Zeitpunkt des Vorfalls. RI an BF: Bitte treten Sie an den Richtertisch vor und werfen Sie einen Blick auf die Aktenseiten 107 – 109 und sagen mir bitte, um welche handschriftlichen Notizen es sich handelt. BF: Das wurde am Tage der BFA-Befragung geschrieben von mir. Nachgefragt: Von mir stammt nur die handschriftliche Notiz von Seite
- Nachgefragt: Die handschriftliche Notiz auf Seite 107 stammt nicht von mir. RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis? BF: Mein Leben war dort in Gefahr. Nachgefragt: Um ehrlich zu sein, habe ich Angst gehabt vor XXXX .BF: Mein Leben war dort in Gefahr. Nachgefragt: Um ehrlich zu sein, habe ich Angst gehabt vor römisch 40 . RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF: Nein. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan? BF: Ich habe Angst vor der Familie vs und insbesondere vor XXXX . Sie haben auch versucht, die Taliban in die Sache reinzuziehen.BF: Ich habe Angst vor der Familie vs und insbesondere vor römisch 40 . Sie haben auch versucht, die Taliban in die Sache reinzuziehen. RI: Inwiefern? BF: Ich meine, die Taliban sind voll drinnen in der Sache. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (Haftbefehle, Ladungen, Fahndungsschreiben, Gerichtsurteil…)? BF: Ich habe dafür keine Beweise, außer die Beweise, die ich gehabt habe, die ich bei der serbischen Polizei verloren habe. RI: Waren Sie in Afghanistan jemals straffällig? BF: Nein. RI: Waren Sie jemals in Afghanistan politisch aktiv? BF: Nein. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Afghanistan jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekosten? BF: Etwa 3.000€ von der Türkei nach Österreich. Nachgefragt: Von XXXX bis in den Iran habe ich 7 Mio Toman ausgegeben. Vom Iran bis in die Türkei 13 Mio Toman und von der Türkei bis nach Österreich ca. 3.000€.BF: Etwa 3.000€ von der Türkei nach Österreich. Nachgefragt: Von römisch 40 bis in den Iran habe ich 7 Mio Toman ausgegeben. Vom Iran bis in die Türkei 13 Mio Toman und von der Türkei bis nach Österreich ca. 3.000€. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich? BF: Ja. Nachgefragt: Ich bin im Fitnessstudio. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Im Sportclub habe ich viele Bekannte, aber meine engsten Bezugspersonen ist dieses Ehepaar für das ich Gartenarbeiten mache. RI: Haben Sie eine Sprachprüfung gemacht und wenn ja, welches Niveau? BF: Ich habe den Alphabetisierungskurs gemacht. Zurzeit bin ich beim A
- Nachgefragt: Eine Sprachprüfung habe ich beim Alphabetisierungskurs gemacht. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an XXXX ?RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an römisch 40 ? BF (ohne Übersetzung): In XXXX ja gefällt, weiß ich nicht.BF (ohne Übersetzung): In römisch 40 ja gefällt, weiß ich nicht. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF (ohne Übersetzung): Meine Freizeit ich mache Fitnessstudio und Deutsch lernen und Fußball spielen. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht? BF (ohne Übersetzung): Wochenende, ich stehe Wochenende ich gehe Fußballspielen und ich mache lange schlafen und bisschen, ich weiß nicht, XXXX gehen XXXX Volleyball machen.BF (ohne Übersetzung): Wochenende, ich stehe Wochenende ich gehe Fußballspielen und ich mache lange schlafen und bisschen, ich weiß nicht, römisch 40 gehen römisch 40 Volleyball machen. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF: Wie ich schon vorhin im Laufe meiner Erklärung sagte, mein Wunsch und mein Ziel ist es als Friseur hier zu arbeiten. Ich bin jemand der nicht ein Terrorist ist, der nicht versucht die anderen zu vergewaltigen. Ich bin auch nicht jemand, der versucht zu stehlen oder rauben. Ich bin jemand der ein Ziel hat um sicher leben zu können und ein Leben ohne Angst zu haben. Dazu muss ich auch sagen, dass ich in der Türkei fast jede Nacht von der Polizei geträumt habe, weil ich vor ihnen Angst gehabt habe. Ich sehe meine Zukunft als ein Friseur in Österreich. RI: Haben Sie abgesehen von den bereits vorgelegten Unterlagen zu Ihren ehrenamtlichen Tätigkeiten noch weitere ehrenamtliche Tätigkeiten gemacht? BF: Das ist alles. RI: Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen? BF: Nein. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Zurzeit nehme ich Tabletten. Ich habe XXXX und ich nehme Tabletten dagegen. Nachgefragt: Abgesehen davon bin ich gesund.BF: Zurzeit nehme ich Tabletten. Ich habe römisch 40 und ich nehme Tabletten dagegen. Nachgefragt: Abgesehen davon bin ich gesund. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF: Ich nehme XXXX .BF: Ich nehme römisch 40 . RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen, zu Ihren Rückkehrbefürchtungen, zu Ihrem Familien- und Privatleben, sowie zu Ihren im Bundesgebiet bereits gesetzten Integrationsschritten zu äußern? BF: Ja. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Wie würden Sie die gesellschaftliche Situation Ihres Onkel vs und seine Söhne in Afghanistan beschreiben?Regierungsvorlage, Wie würden Sie die gesellschaftliche Situation Ihres Onkel vs und seine Söhne in Afghanistan beschreiben? BF: Ich glaube bevor ich über die gesellschaftliche Lage meines Onkels spreche, muss ich sagen, dass sie mir niemals helfen, auch wenn sie könnten. Sie sind eine Familie, sie haben sehr große Beziehungen, sogar offizielle staatliche Beziehungen. Deswegen ist er für mich gefährlich, weil er eine Beziehung mit dem Staat hat. Er ist ein ziemlich reicher Mann. Ich muss dazu sagen, dass ich keine Chance haben gegenüber der Familie meines Onkels habe, weil wie ich schon sagte, ich bin im Iran aufgewachsen und ich fühle mich als offener Mensch und das erzeugt bei ihnen, dass sie behaupten können, dass ich ein ungläubiger Mensch sei und das ist für mich gefährlich. RV: Wie würden Sie Ihre Versorgungslage in Afghanistan darstellen, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren würden?Regierungsvorlage, Wie würden Sie Ihre Versorgungslage in Afghanistan darstellen, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren würden? BF: Bevor ich Ihre Frage beantworte, möchte ich betonen, dass die Gefahr, die dort für mich besteht, größer ist, als meine wirtschaftliche Lage in Afghanistan. Ich bin jemand der nicht studiert hat. Wenn ich dort sein würde, werde ich sicher eine schlechte wirtschaftliche Lage haben, weil in Afghanistan die wirtschaftliche Lage sowieso nicht gut ist nach diesen Jahrzehnten des Kriegs. Mit meinem Wissensstand habe ich dort keine Chance mehr, ein Leben aufzubauen. Um ehrlich zu sein, habe ich auch keine Lust, dass ich irgendwann eine Tochter habe, dass diese nicht einmal in die Schule gehen darf und wenn sie groß sind, entweder zwangsverheiratet werden oder nur als Lustwerkzeug gesehen werden. Das sind Sachen, die ich in der Zukunft in Afghanistan sehe. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: In den Kurzinformationen der Staatendokumentation vom 27.02.2026 und 20.03.2026 wird von Kampfhandlungen zwischen Pakistan und Afghanistan berichtet. Die Kämpfe haben sich negativ auf die humanitäre und wirtschaftliche Lage in Afghanistan ausgewirkt, wie den Informationen zu entnehmen ist.Regierungsvorlage, In den Kurzinformationen der Staatendokumentation vom 27.02.2026 und 20.03.2026 wird von Kampfhandlungen zwischen Pakistan und Afghanistan berichtet. Die Kämpfe haben sich negativ auf die humanitäre und wirtschaftliche Lage in Afghanistan ausgewirkt, wie den Informationen zu entnehmen ist. Aus dem aktuellen LIB Afghanistan, Version 13, vom 07.11.2025 ergibt sich, dass im Jahr 2024 mehr als die Hälfte der Einwohner des Landes auf humanitäre Hilfe angewiesen waren. Des Weiteren geht hervor, dass die Wasserknappheit ein immer größeres Problem in Afghanistan wird. Es wird davor gewarnt, dass Kabul die erste moderne Stadt sein könnte, der das Wasser vollständig ausgeht. Ebenso ist knapp ein Drittel der Bevölkerung von Nahrungsmittelknappheit betroffen. Ebenfalls wird von einem Anstieg der Mietpreise, Wohnraummangel und Arbeitsplatzmangel berichtet. Aus dem aktuellen EUAA Country Focus Afghanistan vom Jänner 2026 ergibt sich, dass ca. die Hälfte der Bevölkerung unter dem Armutslevel lebt und die ländliche Bevölkerung besonders von Klimaschocks betroffen ist. Aus dem aktuellen IPC Bericht geht hervor, dass die anhaltende wirtschaftliche Verschlechterung, wiederkehrende Dürren und ein deutlicher Rückgang der humanitären Hilfe dazu geführt haben, dass große Teile der Bevölkerung ihren Mindestbedarf an Nahrungsmitteln nicht mehr decken können. Es wird erwartet, dass sich die Lage weiter verschlechtern wird. Die Heimatregion des BF, die Provinz XXXX , ist im aktuellen IPC-Bericht in der IPC-Phase 3 (Krise) eingestuft.Aus dem aktuellen IPC Bericht geht hervor, dass die anhaltende wirtschaftliche Verschlechterung, wiederkehrende Dürren und ein deutlicher Rückgang der humanitären Hilfe dazu geführt haben, dass große Teile der Bevölkerung ihren Mindestbedarf an Nahrungsmitteln nicht mehr decken können. Es wird erwartet, dass sich die Lage weiter verschlechtern wird. Die Heimatregion des BF, die Provinz römisch 40 , ist im aktuellen IPC-Bericht in der IPC-Phase 3 (Krise) eingestuft. UNHCR spricht aufgrund der humanitären Notlage und der volatilen Sicherheits- und Menschenrechtslage explizit eine Empfehlung an die Nationalstaaten aus, von zwangsweisen Rückführungen nach Afghanistan abzusehen bis sich die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtslage in Afghanistan signifikant verbessert haben. Dies fordert UNHCR auch in Bezug auf Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde. Die gesamte afghanische Zivilbevölkerung ist von einer schwerwiegenden Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Krise betroffen. Die De-facto-Behörden der Taliban begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, die Bevölkerung erlebt signifikante ökonomische Herausforderungen und eine schwerwiegende humanitäre Krise. Aufgrund der ernsten wirtschaftlichen und humanitären Situation im Land sieht UNHCR auch keine interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative als gegeben an. Auch in der „Guidance Note on Afghanistan – Update II“ von September 2025 hält UNHCR die Empfehlung des Abschiebestopps nach Afghanistan weiterhin aufrecht. Im Hinblick auf die einschlägigen Länderberichte und das fehlende Versorgungsnetzwerk des BF in Afghanistan sowie seiner Sozialisierung im Ausland muss davon ausgegangen werden, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aktuell eine Verletzung seiner in Art
- und
- EMRK geschützten Rechte droht und wäre ihm daher zumindest der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Im Hinblick auf die einschlägigen Länderberichte und das fehlende Versorgungsnetzwerk des BF in Afghanistan sowie seiner Sozialisierung im Ausland muss davon ausgegangen werden, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aktuell eine Verletzung seiner in Artikel 2 und 3, EMRK geschützten Rechte droht und wäre ihm daher zumindest der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. RI: Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt. […]“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 20.10.2024, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 21.10.2024, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 30.04.2025 vor dem BFA, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 15.10.2025 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2025, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, des AJ-Web und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2026, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht muttersprachlich Dari und kann Dari lesen und schreiben. Zudem spricht er etwas Türkisch. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF hat ein ca. XXXX langes Tattoo mit dem Schriftzug XXXX . Abgesehen davon hat er keine Tattoos. Der BF hat ein ca. römisch 40 langes Tattoo mit dem Schriftzug römisch 40 . Abgesehen davon hat er keine Tattoos. Der BF wurde in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX geboren, wuchs dort auf und lebte dort von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan. Er besuchte für sechs Jahre die Schule und verfügt über Berufserfahrung als Verkäufer, Friseur, Möbelbauer und in einem Café. Der BF reiste im Mai/Juni 2021 aus Afghanistan in den Iran aus, wo er ca. zwei Monate aufhältig war. Vom Iran reiste er in die Türkei weiter, wo er ca. drei Jahre aufhältig war. Der BF wurde in der Provinz römisch 40 im Distrikt römisch 40 geboren, wuchs dort auf und lebte dort von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan. Er besuchte für sechs Jahre die Schule und verfügt über Berufserfahrung als Verkäufer, Friseur, Möbelbauer und in einem Café. Der BF reiste im Mai/Juni 2021 aus Afghanistan in den Iran aus, wo er ca. zwei Monate aufhältig war. Vom Iran reiste er in die Türkei weiter, wo er ca. drei Jahre aufhältig war. Es ist nicht glaubhaft, dass der Vater des BF verstorben ist. Es ist davon auszugehen, dass der Vater des BF XXXX ; die Mutter des BF XXXX ; seine Brüder XXXX , sowie seine Schwester XXXX in Afghanistan in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX leben. Der BF steht zumindest einmal täglich in Kontakt mit seiner Mutter. Darüber hinaus leben ein Onkel vs. und ein Onkel ms. des BF samt deren Familien in Afghanistan. Jeder Sohn des Onkels vs. verfügt über ein Eigentumshaus in Afghanistan. Die Familie des BF verfügt über Landwirtschaft von 40 Jirib und einen Garten von 4 Jirib in XXXX , über die der Vater des BF jeweils zur Hälfte verfügt. Es ist nicht glaubhaft, dass der Vater des BF verstorben ist. Es ist davon auszugehen, dass der Vater des BF römisch 40 ; die Mutter des BF römisch 40 ; seine Brüder römisch 40 , sowie seine Schwester römisch 40 in Afghanistan in der Provinz römisch 40 im Distrikt römisch 40 leben. Der BF steht zumindest einmal täglich in Kontakt mit seiner Mutter. Darüber hinaus leben ein Onkel vs. und ein Onkel ms. des BF samt deren Familien in Afghanistan. Jeder Sohn des Onkels vs. verfügt über ein Eigentumshaus in Afghanistan. Die Familie des BF verfügt über Landwirtschaft von 40 Jirib und einen Garten von 4 Jirib in römisch 40 , über die der Vater des BF jeweils zur Hälfte verfügt. Der BF reiste am 19.10.2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 30.09.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gegen den angefochtenen Bescheid wurde in vollem Umfang am 15.10.2025 Beschwerde erhoben. Der BF reiste am 19.10.2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 30.09.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den angefochtenen Bescheid wurde in vollem Umfang am 15.10.2025 Beschwerde erhoben. Der BF ist seit 19.10.2024 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und lebt in XXXX . Der BF befindet sich in der Grundversorgung. Er ging in Österreich keiner Beschäftigung nach, obwohl ihm eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde und ist – außer einer Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio - kein Mitglied in einem Verein oder in einem Klub in Österreich. Der BF betätigt sich seit Februar 2025 zwischen mindestens 20 und 25 Stunden die Woche ehrenamtlich für den Verein XXXX , wobei er Lebensmittel verräumt, Lagerarbeiten und Reinigungsarbeiten verrichtet und Lebensmittel ausgibt. Außerdem hilft er einem Ehepaar gelegentlich bei Haus- und Gartenarbeiten. Der BF ist bemüht die deutsche Sprache zu lernen, wobei seine Deutschkenntnisse rudimentär sind. Der BF behauptet einen Alphabetisierungskurs und eine Sprachprüfung gemacht zu haben. Ansonsten ist er im Bundesgebiet jedenfalls keiner Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und keine familienähnlichen oder besonders ausgeprägten soziale Kontakte. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF in einer Beziehung im Bundesgebiet ist. Der BF ist seit 19.10.2024 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und lebt in römisch 40 . Der BF befindet sich in der Grundversorgung. Er ging in Österreich keiner Beschäftigung nach, obwohl ihm eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde und ist – außer einer Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio - kein Mitglied in einem Verein oder in einem Klub in Österreich. Der BF betätigt sich seit Februar 2025 zwischen mindestens 20 und 25 Stunden die Woche ehrenamtlich für den Verein römisch 40 , wobei er Lebensmittel verräumt, Lagerarbeiten und Reinigungsarbeiten verrichtet und Lebensmittel ausgibt. Außerdem hilft er einem Ehepaar gelegentlich bei Haus- und Gartenarbeiten. Der BF ist bemüht die deutsche Sprache zu lernen, wobei seine Deutschkenntnisse rudimentär sind. Der BF behauptet einen Alphabetisierungskurs und eine Sprachprüfung gemacht zu haben. Ansonsten ist er im Bundesgebiet jedenfalls keiner Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und keine familienähnlichen oder besonders ausgeprägten soziale Kontakte. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF in einer Beziehung im Bundesgebiet ist. Der BF ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Er ist persönlich unglaubwürdig. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht des BF vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. 1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Es liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass der BF bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.4.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 13 vom 07.11.2025, wiedergegeben: „[…] Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2025-10-03 15:29 Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023b Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
- km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
- km)(CIA 6.5.2025). Quelle: NSIA 7.2024 […] West-Afghanistan Letzte Änderung 2025-10-03 15:29 Quelle: STDOK-OSIF 8.9.2023a Die Region grenzt sowohl an den Iran wie auch an Turkmenistan (EB o.D.a). In West-Afghanistan leben vor allem Paschtunen und Tadschiken, wobei im Süden von Nimroz auch Belutschen und in Herat sowie Badghis Aimaq leben (DFAT 14.1.2022). Die Stadt Herat ist ein Zentrum des afghanischen Handels mit dem Iran und Turkmenistan und durch Straßen mit den benachbarten Provinzen verbunden. In Herat leben vor allem Tadschiken und Paschtunen, während in den Wüsten und Bergen halbnomadische Völker leben, die Dari sprechen (EB o.D.a). Die westliche Region Afghanistans hat ein halbtrockenes Klima mit heißen, trockenen Sommern und kalten, relativ trockenen Wintern (IOM 2.12.2024). Quelle: NSIA 4.2022*, NSIA 7.2024** Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022) Badghis: Ab Kamari, Bala Murghab (Murghab), Ghormach, Jawand, Muqur, Qadis, Qala-i-Naw Farah: Anar Dara, Bakwa, Bala Buluk, Farah, Gulistan, Khak-i-Safed, Lash-i-Juwayn, Pur Chaman, Pushtrud, Qala-i-Kah (auch: Pusht e Koh Qala Ka), Shibkoh (auch: Sheb Koh Qala Ka) Herat: Adraskan, Chishti Sharif, Enjil, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kuhna, Obe, Pashtun Zarghun, Zendahjan und die temporären Distrikte Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar, Kozeor), Zawol, Zerko Nimroz: Asl-e-Chakhansur, Char Burjak, Kang, Khashrod, Zaranj sowie der temporäre Distrikt Dularam […] Erreichbarkeit Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022). Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vergleiche ICG 12.8.2022). Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025). Transportwesen Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 2.6.2025). Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850 AFN und ein Taxi 1.300 AFN (IOM 22.2.2024). Mit Stand Juni 2025 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200 AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 2.6.2025). Flugverbindungen Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vgl. FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vgl. FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vgl. FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vgl. FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vgl. FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern].Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vergleiche FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vergleiche FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vergleiche FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vergleiche FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vergleiche FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern]. Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vgl. FG 20.8.2025).Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vergleiche FG 20.8.2025). [Anm.: Für Informationen über Kontrollen am internationalen Flughafen Kabul nach Ankunft wird auf das Kapitel Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul verwiesen.] Grenzübergänge Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vgl. UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pak