VO, nachdem ihm im Behindertenpass (die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gewährt wurde. Seit 27.11.2025 hat der Beschwerdeführer einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung “Gesundheitsschädigung
1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor”.1. Der Beschwerdeführer war seit 27.04.1994 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.). Ab dem 20.02.2017 war er Inhaber eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO, nachdem ihm im Behindertenpass (die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gewährt wurde. Seit 27.11.2025 hat der Beschwerdeführer einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung “Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor”.
VO, nachdem ihm im Behindertenpass (die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gewährt wurde.Der Beschwerdeführer war seit 27.04.1994 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) mit der Zusatzeintragung. Ab dem 20.02.2017 war er Inhaber eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO, nachdem ihm im Behindertenpass (die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gewährt wurde. Seit 27.11.2025 ist der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. mit der Zusatzeintragung “Gesundheitsschädigung
1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor”. Seit 27.11.2025 ist der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. mit der Zusatzeintragung “Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor”. Mit Bescheid vom 27.11.2025 stellte das Sozialministeriumservice fest, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung” in den Behindertenpass nicht mehr vorliegen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer nicht Beschwerde. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises
VO 1960 liegen nicht mehr vor.Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO 1960 liegen nicht mehr vor.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, wurde klargestellt, dass in Verfahren betreffend Parkausweise nach § 29b StVO ein Einzelrichter zu entscheiden hat.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, wurde klargestellt, dass in Verfahren betreffend Parkausweise nach Paragraph 29 b, StVO ein Einzelrichter zu entscheiden hat.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte die mündliche Verhandlung entfallen, da der Sachverhalt alleine auf Grund der Aktenlage unbestritten feststand.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte die mündliche Verhandlung entfallen, da der Sachverhalt alleine auf Grund der Aktenlage unbestritten feststand. 3.2. Zu Spruchteil A): Auszug aus der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO): „§ 29b.
Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.“
Absatz eins, kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.“ […] Auszug aus der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen lautet: „§ 3 Abs.
VO 1960 ausgestellten Ausweisen vorliegt. Vor diesem Hintergrund erfolgt eine Klarstellung, damit bei Wegfall der Voraussetzungen und somit missbräuchlicher Verwendung der Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie der Parkausweis
VO 1960 eingezogen werden kann.“„Ausgehend vom Erkenntnis des VwGH 21.09.2018, Ro 2017/02/0019 ergibt sich ein Anpassungsbedarf, weil seit der Neufassung des §29b Absatz eins, StVO 1960 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, aus höchstgerichtlicher Sicht keine rechtliche Grundlage für die bescheidmäßige Einziehung von
Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 ausgestellten Ausweisen vorliegt. Vor diesem Hintergrund erfolgt eine Klarstellung, damit bei Wegfall der Voraussetzungen und somit missbräuchlicher Verwendung der Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie der Parkausweis
Paragraph 29 b, StVO 1960 eingezogen werden kann.“ Der daraufhin mit BGBl. I Nr. 98/2024 neu hinzugefügte Abs 1a des § 43 BBG lautet:Der daraufhin mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024, neu hinzugefügte Absatz eins a, des Paragraph 43, BBG lautet: 1a) Liegt die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ oder ein gültiger Behindertenpass nicht mehr vor, hat der Inhaber oder die Inhaberin den
1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Ausweis (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des § 29b Abs. 1a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuziehen.1a) Liegt die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ oder ein gültiger Behindertenpass nicht mehr vor, hat der Inhaber oder die Inhaberin den
Paragraph 29 b, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom
VO.Jene Argumente des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Mobilität und der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend, hätten in einem etwaigen Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des obig angeführten Bescheides vom 27.11.2025, mit dem die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ liegt nicht mehr vor, vorgebracht werden können. Da dieser Bescheid jedoch einem Rechtsmittel nicht mehr zugänglich ist, ist es dem BVwG verwehrt, sich inhaltlich mit der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinanderzusetzen. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist alleine die Rechtmäßigkeit der Einziehung des Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO. Mit § 43 Abs 1a BBG wurde die Möglichkeit geschaffen, den Parkausweis
VO einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorliegen.Mit Paragraph 43, Absatz eins a, BBG wurde die Möglichkeit geschaffen, den Parkausweis
Paragraph 29 b, StVO einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, weshalb alleine auf Grund dieses Umstandes die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist, ob der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses ist, in dem der Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" eingetragen ist. Da das Fehlen der erforderlichen Zusatzeintragung unzweifelhaft und unbestritten ist, ist der Sachverhalt geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist, ob der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses ist, in dem der Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" eingetragen ist. Da das Fehlen der erforderlichen Zusatzeintragung unzweifelhaft und unbestritten ist, ist der Sachverhalt geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen vergleiche auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem konnte das erkennende Gericht seine Entscheidung auf eine klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem konnte das erkennende Gericht seine Entscheidung auf eine klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W265.2337326.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.