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{'item': 'W286 2311442-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.05.2026 GeschäftszahlW286 2311442-2 Spruch, W286 2311442-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 3

EMRK darstellen würde.Die Behörde verkennt nicht, dass es zwischen Pakistan und Afghanistan zu Kampfhandlungen gekommen ist. Jedoch ist festzuhalten, dass sich dadurch keine entscheidungswesentliche Änderung ergibt. Der EGMR hat in einer aktuellen Entscheidung vom 26.03.2026 festgehalten, dass das Ausmaß der Gewalt nicht ausreicht, dass eine Abschiebung nach Afghanistan

Artikel 3, EMRK darstellen würde.

Sie selbst gaben an, dass Sie im selben Ausmaß wie alle anderen Afghanen von diesen Kampfhandlungen betroffen sind. Daher ergibt sich auch diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Daher ergab sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der zu einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung berechtigen würde. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Die Feststellung, dass Sie weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat über Verwandten oder sonstige Angehörige verfügen, ergibt sich aus Ihren Angaben in der Einvernahme am 26.03.

  1. Die Feststellung zum rechtskräftigen Abschluss Ihrer Vorverfahren ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Soweit Sie im gegenständlichen Verfahren vorbrachten, dass Sie nunmehr seit vier Jahren in Österreich wären und seit drei Jahren arbeiten würden, ist festzuhalten, dass dieser Sachverhalt im Wesentlichen bereits der Entscheidung im Vorverfahren zugrunde lag. Daher ist die Verhältnismäßigkeit der vorigen Rückkehrentscheidung nach wie vor nicht anzuzweifeln. Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. […] Die aktuellen Länderinformationen lagen bereits Ihrem Vorverfahren zugrunde.“ Rechtlich führte die belangte Behörde insbesondere aus: „Wie bereits festgestellt, ergab sich auch hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat keine entscheidungswesentliche Änderung. Es konnte im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt werden. Da sich die allgemeine Lage wie auch Ihr körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert haben, kann davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in Ihrem Herkunftsstaat keine Gefahr der Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention bedeuten würde. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des Erkenntnisses W616 2311442-1 vom 16.02.2026, rechtskräftig am 17.02.2026, Ihrem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist.“ Der BF verfüge, so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zusammengefasst, auch nicht über ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich, das einer Rückkehrentscheidung entgegen stehe. 2.
  2. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, der BF habe im Rahmen der Einvernahme vom 06.05.2026 erstmals ausdrücklich vorgebracht, der tadschikischen Volksgruppe anzugehören und aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung zu befürchten. Dieses Vorbringen sei von der belangten Behörde zwar zur Kenntnis genommen worden, jedoch im Wesentlichen pauschal unter Hinweis darauf verworfen, dass sich aus den herangezogenen Länderinformationen keine Hinweise auf eine generelle Verfolgung der tadschikischen Minderheit ergäben. Eine individualisierte Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen, insbesondere im Hinblick auf die konkrete Herkunft des BF aus der Provinz Kabul sowie auf die aktuellen sicherheitsrelevanten Entwicklungen in dieser Region, sei unterblieben. Zudem habe sich die belangte Behörde hinsichtlich der Sicherheitslage maßgeblich auf Länderinformationen gestützt, die bereits dem Vorverfahren zugrunde gelegen seien, und eine entscheidungswesentliche Änderung der Lage verneint, obwohl der Bescheid selbst militärische Eskalationen, Luftangriffe auf Kabul sowie zivile Opferzahlen im Frühjahr 2026 dokumentiere. Eine vertiefte Prüfung, ob diese Entwicklungen – insbesondere in Zusammenschau mit der geltend gemachten Volksgruppenzugehörigkeit des BF – eine erhöhte individuelle Gefährdung begründen könnten, sei nicht erfolgt. Damit habe sich die belangte Behörde im Ergebnis auf eine formelhafte Verneinung neuer entscheidungsrelevanter Tatsachen beschränkt ohne die neu vorgebrachten Aspekte einer den Anforderungen des § 37 AVG entsprechenden Sachverhaltsaufklärung zu unterziehen. Gerügt wurde auch, dass es an konkreten Feststellungen dazu fehle, welche aktuellen Länderberichte der Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegt worden seien und inwieweit diese die nach dem Erstverfahren eingetretenen Entwicklungen abbilden. Die Feststellung, die Länderinformationen seien notorisch und weiterhin aktuell, bleibe ohne Bezug zu den seit Anfang 2026 dokumentierten sicherheitsrelevanten Ereignissen und ersetze keine ordnungsgemäße Tatsachenfeststellung. Die vom Bundesamt herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan (COI-CMS, Version 13) enthalte zwar ein eigenes Kapitel zur Region Kabul bzw. Kabul-Stadt, beschränke sich jedoch im Wesentlichen auf demografische, infrastrukturelle und allgemein beschreibende Angaben. So werde Kabul als dicht besiedeltes urbanes Zentrum mit internationalem Flughafen, heterogener ethnischer Zusammensetzung – unter anderem Tadschiken – und zentraler administrativer Bedeutung dargestellt (COI-CMS Afghanistan, Version 13, Kapitel Kabul-Stadt, S. 11 ff.). Im Abschnitt zur Sicherheitslage werde Kabul zwar als urbaner Raum mit wiederkehrenden sicherheitsrelevanten Vorfällen erfasst, jedoch erfolgt die Darstellung überwiegend rückblickend auf statistische Auswertungszeiträume bis 2024 bzw. Mitte 2025 und auf Basis aggregierter ACLED- und UCDP-Daten (COI-CMS Afghanistan, Version 13, Kapitel Sicherheitslage, S. 41 ff.)
  3. Eine konkrete Berücksichtigung der seit Ende Februar 2026 eingetretenen militärischen Eskalation zwischen Afghanistan und Pakistan, einschließlich Luftangriffen auf Kabul und ziviler Opfer, finde sich in diesen Länderinformationen nicht. Damit weise die herangezogenen COI-CMS-Informationen zur Herkunftsregion des BF eine erkennbare Aktualitätslücke auf. Sie vermöge zwar eine allgemeine Einordnung Kabuls als urbanes Zentrum zu liefern, erfasse jedoch nicht die jüngsten sicherheitsrelevanten Entwicklungen, die für die Beurteilung der Rückkehrsicherheit des BF aus der Provinz Kabul entscheidungswesentlich seien. Eine ausschließliche oder überwiegende Stützung auf diese Länderinformationen ohne ergänzende Heranziehung aktueller Berichte werde daher der gebotenen einzelfallbezogenen und zeitnahen Gefahrenprognose nicht gerecht.2.
  4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, der BF habe im Rahmen der Einvernahme vom 06.05.2026 erstmals ausdrücklich vorgebracht, der tadschikischen Volksgruppe anzugehören und aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung zu befürchten. Dieses Vorbringen sei von der belangten Behörde zwar zur Kenntnis genommen worden, jedoch im Wesentlichen pauschal unter Hinweis darauf verworfen, dass sich aus den herangezogenen Länderinformationen keine Hinweise auf eine generelle Verfolgung der tadschikischen Minderheit ergäben. Eine individualisierte Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen, insbesondere im Hinblick auf die konkrete Herkunft des BF aus der Provinz Kabul sowie auf die aktuellen sicherheitsrelevanten Entwicklungen in dieser Region, sei unterblieben. Zudem habe sich die belangte Behörde hinsichtlich der Sicherheitslage maßgeblich auf Länderinformationen gestützt, die bereits dem Vorverfahren zugrunde gelegen seien, und eine entscheidungswesentliche Änderung der Lage verneint, obwohl der Bescheid selbst militärische Eskalationen, Luftangriffe auf Kabul sowie zivile Opferzahlen im Frühjahr 2026 dokumentiere. Eine vertiefte Prüfung, ob diese Entwicklungen – insbesondere in Zusammenschau mit der geltend gemachten Volksgruppenzugehörigkeit des BF – eine erhöhte individuelle Gefährdung begründen könnten, sei nicht erfolgt. Damit habe sich die belangte Behörde im Ergebnis auf eine formelhafte Verneinung neuer entscheidungsrelevanter Tatsachen beschränkt ohne die neu vorgebrachten Aspekte einer den Anforderungen des Paragraph 37, AVG entsprechenden Sachverhaltsaufklärung zu unterziehen. Gerügt wurde auch, dass es an konkreten Feststellungen dazu fehle, welche aktuellen Länderberichte der Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegt worden seien und inwieweit diese die nach dem Erstverfahren eingetretenen Entwicklungen abbilden. Die Feststellung, die Länderinformationen seien notorisch und weiterhin aktuell, bleibe ohne Bezug zu den seit Anfang 2026 dokumentierten sicherheitsrelevanten Ereignissen und ersetze keine ordnungsgemäße Tatsachenfeststellung. Die vom Bundesamt herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan (COI-CMS, Version 13) enthalte zwar ein eigenes Kapitel zur Region Kabul bzw. Kabul-Stadt, beschränke sich jedoch im Wesentlichen auf demografische, infrastrukturelle und allgemein beschreibende Angaben. So werde Kabul als dicht besiedeltes urbanes Zentrum mit internationalem Flughafen, heterogener ethnischer Zusammensetzung – unter anderem Tadschiken – und zentraler administrativer Bedeutung dargestellt (COI-CMS Afghanistan, Version 13, Kapitel Kabul-Stadt, S. 11 ff.). Im Abschnitt zur Sicherheitslage werde Kabul zwar als urbaner Raum mit wiederkehrenden sicherheitsrelevanten Vorfällen erfasst, jedoch erfolgt die Darstellung überwiegend rückblickend auf statistische Auswertungszeiträume bis 2024 bzw. Mitte 2025 und auf Basis aggregierter ACLED- und UCDP-Daten (COI-CMS Afghanistan, Version 13, Kapitel Sicherheitslage, S. 41 ff.)
  5. Eine konkrete Berücksichtigung der seit Ende Februar 2026 eingetretenen militärischen Eskalation zwischen Afghanistan und Pakistan, einschließlich Luftangriffen auf Kabul und ziviler Opfer, finde sich in diesen Länderinformationen nicht. Damit weise die herangezogenen COI-CMS-Informationen zur Herkunftsregion des BF eine erkennbare Aktualitätslücke auf. Sie vermöge zwar eine allgemeine Einordnung Kabuls als urbanes Zentrum zu liefern, erfasse jedoch nicht die jüngsten sicherheitsrelevanten Entwicklungen, die für die Beurteilung der Rückkehrsicherheit des BF aus der Provinz Kabul entscheidungswesentlich seien. Eine ausschließliche oder überwiegende Stützung auf diese Länderinformationen ohne ergänzende Heranziehung aktueller Berichte werde daher der gebotenen einzelfallbezogenen und zeitnahen Gefahrenprognose nicht gerecht. 2.
  6. Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.05.206 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zum Verfahrensgang: 1.1.
  9. Der Beschwerdeführer stellte am 30.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers zur Gänze abgewiesen, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 16.02.2026 ab. Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 17.02.206 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. 1.1.
  10. Im ersten Asylverfahren erstattete der Beschwerdeführer nachstehende Fluchtgründe: Er stammt aus Kabul-Umgebung, ist sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Araber an. Sein Vater ist im Zuge eines Grundstücksstreits mit dem Onkel vs des Beschwerdeführers umgebracht worden. Daraufhin hat der Bruder des Beschwerdeführers den Onkel vs umgebracht. Daraufhin hat der Bruder des Beschwerdeführers den Cousin umgebracht. Daraufhin wurde der Bruder des Beschwerdeführers von den Cousins absichtlich mit einem Auto überfahren und ist seither gelähmt. Er hat die Furcht, bei einer Rückkehr (von diesem Onkel vs) getötet zu werden. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nun bei einem Onkel ms und der Beschwerdeführer hat zu seiner Familie telefonischen Kontakt. 1.1.
  11. Das Bundesamt legte dem Bescheid vom 26.03.2025 folgende Feststellungen zu Grunde: „Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht nicht fest. Sie führen als Verfahrensidentität den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie sind auch mit dem Geburtsdatum XXXX bzw. XXXX aufgetreten.Ihre Identität steht nicht fest. Sie führen als Verfahrensidentität den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie sind auch mit dem Geburtsdatum römisch 40 bzw. römisch 40 aufgetreten. Sie sind afghanischer Staatsangehöriger, gehören der Volksgruppe der Araber an und sprechen Dari. Sie sind sunnitischer Moslem. Sie stammen aus der Provinz Kabul. Sie sind arbeitsfähig, leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie haben keine Schule besucht, können jedoch lesen und schreiben. Sie haben Arbeitserfahrung als Landwirt, Bau- bzw. Hilfsarbeiter und in der Gastronomie gesammelt. Sie sind verlobt und haben keine Kinder. Zumindest Ihre Mutter, ein Bruder und drei Schwestern leben im Heimatort. Acht Onkel und eine Tante väterlicherseits leben mit ihren Familien in Afghanistan, in der Provinz Kabul. Ein Onkel und fünf Tanten mütterlicherseits leben ebenfalls in Ihrer Heimatregion in Afghanistan. Vier Cousins leben in Deutschland. Sie sind mit der Sprache, den lokalen Umständen, sowie den Gebräuchen in Afghanistan vertraut und werden im Rückkehrfall in der Lage sein, ihr Auskommen zu bestreiten. Sie sind in Österreich strafrechtlich nicht angefallen. Sie sind weder geduldet noch Zeuge, oder gar Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Sie sind als Person unglaubwürdig. Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie konnten in Ihrem Verfahren keine in Afghanistan bestehende und gegen Sie persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan werden Sie keiner Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sein. Sie werden im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein.“ 1.1.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht legte dem Erkenntnis vom 16.02.2026 folgende Feststellungen zu Grunde: „1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX . Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 . Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente. Er ist arbeitsfähig. Er ist aktuell erwerbstätig und verdient etwa EUR 1.800 netto. 1.
  13. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt noch hätte er eine solche im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Es wird festgestellt, dass der Vater des Beschwerdeführers vom Onkel des BF getötet wurde. Weiters wird festgestellt, dass der Bruder des BF durch einen Autounfall gelähmt ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Streit der Familie des Beschwerdeführers mit der Familie des Onkels sowie die Tötung des Vaters durch Grundstücksstreitigkeiten ausgelöst wurde. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Unfall des Bruders in einem Zusammenhang mit einem Grundstückstreit bzw der Tötung des Vaters des BF steht. Der Beschwerdeführer ist nicht durch die Gefahr einer Blutrache in Afghanistan asylrelevant bedroht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität, weder durch die Taliban noch durch die Familie des Onkels. 1.
  14. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste im September 2022 nach Österreich ein und hält sich nach sehr kurzem Aufenthalt in Deutschland seit 15.11.2022 durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer verfügt über äußerst rudimentäre Deutschkenntnisse. Er hat vor, sich auf einen Deutschkurs zu fokussieren, wenn er einen Aufenthaltstitel in Österreich erhalten sollte. Der Beschwerdeführer hat soziale Kontakte zu seinem Mitbewohner und einen Freund in der Arbeit. Der BF verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen wie Ehefrau oder Kinder in Österreich. Der Beschwerdeführer ist seit 10.7.2023 in XXXX unselbständig erwerbstätig und verdient aktuell etwa EUR 1.800 netto. Der Beschwerdeführer ist nicht ehrenamtlich tätig und ist nicht Mitglied in einem Verein.Der Beschwerdeführer ist seit 10.7.2023 in römisch 40 unselbständig erwerbstätig und verdient aktuell etwa EUR 1.800 netto. Der Beschwerdeführer ist nicht ehrenamtlich tätig und ist nicht Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  15. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Kabul aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Die Mutter und die Schwestern des Beschwerdeführers leben beim Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers. Dort geht es ihnen gut (VP 13). Die Verlobte des Beschwerdeführers wohnt derzeit in Kabul bei ihrer Familie (AS S 59). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter, sie telefonieren einmal wöchentlich (VP S 13). Der Beschwerdeführer schickt lediglich selten 100 bis 150 Euro zu seiner Familie. Der Onkel des Beschwerdeführers versorgt die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Haus des Onkels zumindest vorübergehend wohnen. Der Beschwerdeführer hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend seine Herkunftsprovinz Kabul, ihm sind die örtlichen Strukturen bekannt. Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Der Beschwerdeführer hat auch etwa EUR 1.700 gespart und kann anfänglich seine Bedürfnisse mit diesem Geld befriedigen (VP S 16). Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er hat vor seiner Ausreise als Tagelöhner gearbeitet (VP S 24) und kann diese Tätigkeit wieder ausüben. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in seiner Heimatregion Kabul einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Wiederansiedlung in seinem Heimatdorf oder einer Ansiedlung im Haus des Onkels Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.“ Das Bundesverwaltungsgericht legte dem Erkenntnis das Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation zu Afghanistan Version 13, veröffentlicht am 07.11.2025, zugrunde. 1.1.
  16. Im zweiten Asylverfahren (Folgeantrag vom 10.03.2026) erstattete der Beschwerdeführer nachstehende Fluchtgründe: Er hat die gleichen Fluchtgründe wie im ersten Verfahren. Das damals Gesagte ist die Wahrheit, er meint die Schwierigkeiten mit seinem Onkel vs.. Er ist von den „drei negativen Asylentscheidungen“ persönlich sehr betroffen, vergisst viel und ist nicht mehr so gut drauf, die vom Arzt verschriebenen Schlaftabletten nimmt er nicht ein. Er ist Tadschike, deshalb wird er in Afghanistan verfolgt. Es herrscht ein Krieg zwischen Pakistan und Afghanistan, von dem alle Afghanen betroffen sind. 1.1.
  17. Das Bundesamt legte dem Bescheid vom 07.05.2026 folgende Feststellungen und Beweiswürdigung zu Grunde: „zu Ihrer Person: Ihre Identität steht mangels glaubhaftem Identitätsdokuments und Ihre widersprüchlichen Angaben nicht fest. Sie sind gesund. Sie sind strafrechtlich unbescholten. zu Ihren Vorverfahren sowie zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit 17.02.2026 rechtskräftig abgeschlossen. Festgestellt wurde, dass Ihr Vater von Ihrem Onkel getötet wurde und dass Ihr Bruder durch einen Autounfall gelähmt ist. Festgestellt wurde weiter, dass Sie nicht durch die Gefahr der Blutrache asylrelevant bedroht sind. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen Ihnen weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in Ihre körperliche Integrität, weder durch die Taliban noch durch die Familie Ihres Onkels. Weiter wurde festgestellt, dass Sie im Fall einer Rückkehr zumindest vorübergehend bei Ihrem Onkel wohnen können. Ihrer Familie geht es in Afghanistan gut und sie ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Sie sind zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und können einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Sie haben vor seiner Ausreise als Tagelöhner gearbeitet und können diese Tätigkeit wieder ausüben. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan können Sie grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Sie können selbst für Ihr Auskommen und Fortkommen sorgen und in Ihrer Heimatregion Kabul einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Es ist Ihnen daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Wiederansiedlung in Ihrem Heimatdorf oder einer Ansiedlung im Haus des Onkels Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Im gegenständlichen Verfahren ergab sich kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt. zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie haben in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat keine Verwandten oder Angehörige. Seit der Rechtskraft des Vorverfahrens sind nur wenige Wochen vergangen. Es haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, die an der festgestellten Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung zweifeln lassen würden. Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Ihre Person treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat hat sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens (17.02.2026) nicht entscheidungswesentlich geändert. Die gegenständlichen Länderinformationen lagen bereits der Entscheidung im Vorverfahren zugrunde. Zu ergänzen ist lediglich die Kurzinformation der Staatendokumentation vom 20.03.2026: Kurzinformation der Staatendokumentation vom 20.03.2026: Pakistan hat überraschend am
  18. März ein vorübergehendes Aussetzen der Angriffe auf Afghanistan angekündigt. Dieses soll bis zum
  19. März gelten. Als Grund wird der Beginn des muslimischen Festes des Fastenbrechens - Eid al-Fitr - und ein entsprechendes Ersuchen von Saudi-Arabien, Katar und der Türkei genannt. Auch Afghanistan kündigte ein Pausieren der Angriffe an (Zeit 18.3.2026; vgl. z. B. CFR 18.3.2026).Pakistan hat überraschend am
  20. März ein vorübergehendes Aussetzen der Angriffe auf Afghanistan angekündigt. Dieses soll bis zum
  21. März gelten. Als Grund wird der Beginn des muslimischen Festes des Fastenbrechens - Eid al-Fitr - und ein entsprechendes Ersuchen von Saudi-Arabien, Katar und der Türkei genannt. Auch Afghanistan kündigte ein Pausieren der Angriffe an (Zeit 18.3.2026; vergleiche z. B. CFR 18.3.2026). Dem war allerdings am
  22. März eine weitere Eskalation der Kampfhandlungen vorangegangen, bei der – laut Angaben des afghanischen Taliban Regimes – die pakistanische Luftwaffe ein Drogenrehabilitationszentrum in Kabul getroffen habe (Zeit 18.3.2026; vgl. z. B. Al Jazeera 17.3.2026). Dabei sollen – ebenfalls laut afghanischen Taliban – über 400 Menschen getötet worden sein. Sprecher der pakistanischen Regierung bestreiten ein ziviles Zielt angegriffen zu haben. Es habe "präzise" Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul und in der Provinz Nangarhar gegeben (Tagesschau 17.3.2026; vgl. Al Jazeera 17.3.2026, Presse 18.3.2026). Laut einem Presse-Statement der UN Assistance Mission in Afghanistan – UNAMA – geht diese u. a. anhand von Augenzeugenberichten davon aus, dass die Klinik getroffen wurde (UNAMA 17.3.2026). Im Rahmen einer folgenden „robusten Verifizierung“ registrierte UNAMA 143 Tote in der Klinik – diese seien Patienten und Personal der Klinik gewesen (ÖB 20.3.2026; vgl. Zeit 18.3.2026).Dem war allerdings am
  23. März eine weitere Eskalation der Kampfhandlungen vorangegangen, bei der – laut Angaben des afghanischen Taliban Regimes – die pakistanische Luftwaffe ein Drogenrehabilitationszentrum in Kabul getroffen habe (Zeit 18.3.2026; vergleiche z. B. Al Jazeera 17.3.2026). Dabei sollen – ebenfalls laut afghanischen Taliban – über 400 Menschen getötet worden sein. Sprecher der pakistanischen Regierung bestreiten ein ziviles Zielt angegriffen zu haben. Es habe "präzise" Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul und in der Provinz Nangarhar gegeben (Tagesschau 17.3.2026; vergleiche Al Jazeera 17.3.2026, Presse 18.3.2026). Laut einem Presse-Statement der UN Assistance Mission in Afghanistan – UNAMA – geht diese u. a. anhand von Augenzeugenberichten davon aus, dass die Klinik getroffen wurde (UNAMA 17.3.2026). Im Rahmen einer folgenden „robusten Verifizierung“ registrierte UNAMA 143 Tote in der Klinik – diese seien Patienten und Personal der Klinik gewesen (ÖB 20.3.2026; vergleiche Zeit 18.3.2026). Zuvor hatten beide Seiten bereits die am
  24. Februar aufgeflammten, direkten Kampfhandlungen fortgeführt (Kurier 14.3.2026; vgl. Presse 18.3.2026). Die Datenbank des pakistanischen Sicherheitsanalyseinstituts PIPS verzeichnete mehrere Angriffe vonseiten der afghanischen Sicherheitskräfte, einerseits mit Beschuss direkt über die Grenze, andererseits mit Drohnen auch etwas weiter im Hinterland. So betrafen drei der Drohnenangriffe die pakistanischen Städte Quetta, Kohat und Islamabad bzw. Rawalpindi. Laut pakistanischen Angaben konnten sie abgewehrt werden, wobei einige Zivilisten durch Trümmer verletzt wurden. Bis auf jenen Angriff in Islamabad/Rawalpindi betrafen allesamt Distrikte in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, meist an der Grenze zu Afghanistan. Insgesamt wurden laut PIPS-Datenbank durch die afghanischen Streitkräfte im Zeitraum vom
  25. Februar bis zum
  26. März vier Zivilisten getötet und 16 verletzt (PIPS 19.3.2026; siehe zu den Drohnenangriffen auf Quetta und Islamabad auch: Dawn 14.3.2026a, Kurier 14.3.2026, ÖB Islamabad 18.3.2026).Zuvor hatten beide Seiten bereits die am
  27. Februar aufgeflammten, direkten Kampfhandlungen fortgeführt (Kurier 14.3.2026; vergleiche Presse 18.3.2026). Die Datenbank des pakistanischen Sicherheitsanalyseinstituts PIPS verzeichnete mehrere Angriffe vonseiten der afghanischen Sicherheitskräfte, einerseits mit Beschuss direkt über die Grenze, andererseits mit Drohnen auch etwas weiter im Hinterland. So betrafen drei der Drohnenangriffe die pakistanischen Städte Quetta, Kohat und Islamabad bzw. Rawalpindi. Laut pakistanischen Angaben konnten sie abgewehrt werden, wobei einige Zivilisten durch Trümmer verletzt wurden. Bis auf jenen Angriff in Islamabad/Rawalpindi betrafen allesamt Distrikte in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, meist an der Grenze zu Afghanistan. Insgesamt wurden laut PIPS-Datenbank durch die afghanischen Streitkräfte im Zeitraum vom
  28. Februar bis zum
  29. März vier Zivilisten getötet und 16 verletzt (PIPS 19.3.2026; siehe zu den Drohnenangriffen auf Quetta und Islamabad auch: Dawn 14.3.2026a, Kurier 14.3.2026, ÖB Islamabad 18.3.2026). Medien berichteten auch über kurzfristige Unterbrechungen des Flugbetriebs am Islamabad International Airport zum Zeitpunkt des Drohnenangriffes. Die Flughafenbehörde erklärte später, der Luftraum über Islamabad sei nicht geschlossen worden, sondern sprach von vorübergehenden operativen Anpassungen im Flugverkehr (ÖB Islamabad 18.3.2026; vgl. Dawn 14.3.2026a). Später wurde auch dies dementiert (Dawn 14.3.2026a).Medien berichteten auch über kurzfristige Unterbrechungen des Flugbetriebs am Islamabad International Airport zum Zeitpunkt des Drohnenangriffes. Die Flughafenbehörde erklärte später, der Luftraum über Islamabad sei nicht geschlossen worden, sondern sprach von vorübergehenden operativen Anpassungen im Flugverkehr (ÖB Islamabad 18.3.2026; vergleiche Dawn 14.3.2026a). Später wurde auch dies dementiert (Dawn 14.3.2026a). Umgekehrt führte Pakistan u. a. Luftschläge und Artillerieangriffe in mindestens 10 afghanischen Provinzen durch (OCHA 18.3.2026). Betroffen waren Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktika (IFRC 16.3.2026). Mit - nach pakistanischen Angaben - über 70 Zielen, u. a. in Kabul, Paktia und Kandahar, war die Nacht des
  30. März ein Höhepunkt der Angriffe (Dawn 14.3.2026b; vgl. ÖB Islamabad 18.3.2026). Insgesamt dokumentierte UNAMA vom
  31. Februar bis exklusive
  32. März 76 tote Zivilisten auf afghanischer Seite (OCHA 18.3.2026).Umgekehrt führte Pakistan u. a. Luftschläge und Artillerieangriffe in mindestens 10 afghanischen Provinzen durch (OCHA 18.3.2026). Betroffen waren Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktika (IFRC 16.3.2026). Mit - nach pakistanischen Angaben - über 70 Zielen, u. a. in Kabul, Paktia und Kandahar, war die Nacht des
  33. März ein Höhepunkt der Angriffe (Dawn 14.3.2026b; vergleiche ÖB Islamabad 18.3.2026). Insgesamt dokumentierte UNAMA vom
  34. Februar bis exklusive
  35. März 76 tote Zivilisten auf afghanischer Seite (OCHA 18.3.2026). Die Kämpfe wirken sich auf die humanitäre Lage in Afghanistan aus. Erste Berichte gehen von bereits 115.000 Vertriebenen aus. Außerdem sind die Preise für wichtige Grundnahrungsmittel wie Reis und Pflanzenöl laut UNOCHA um 20 bis 40 Prozent im Vergleich zu Dezember 2025 gestiegen. Der Handel mit Pakistan ist zum Erliegen gekommen – es hält seine Grenzübergänge zu Afghanistans seit Oktober weiterhin geschlossen - mit Ausnahme für Rückkehrer. Aufgrund der Lage im Iran-Konflikt pausieren viele Lieferungen auch über diese Grenze (OCHA 18.3.2026; vgl. Presse 18.3.2026).Die Kämpfe wirken sich auf die humanitäre Lage in Afghanistan aus. Erste Berichte gehen von bereits 115.000 Vertriebenen aus. Außerdem sind die Preise für wichtige Grundnahrungsmittel wie Reis und Pflanzenöl laut UNOCHA um 20 bis 40 Prozent im Vergleich zu Dezember 2025 gestiegen. Der Handel mit Pakistan ist zum Erliegen gekommen – es hält seine Grenzübergänge zu Afghanistans seit Oktober weiterhin geschlossen - mit Ausnahme für Rückkehrer. Aufgrund der Lage im Iran-Konflikt pausieren viele Lieferungen auch über diese Grenze (OCHA 18.3.2026; vergleiche Presse 18.3.2026). Grafik: Angriffe auf afghanischem Gebiet; Quelle OCHA 18.3.2026 […] A) Beweiswürdigung Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt muss neu entstandene Tatsachen aufweisen, wobei der Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides ist. Diese neu entstandenen Tatsachen müssen asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen. Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Bereits im Vorverfahren wurde festgehalten, dass Ihre Identität nicht festgestellt werden konnte. Im gegenständlichen Verfahren legten Sie Ihre Tazkira vor. Aus den Länderinformationen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass besonders „Papier-Tazkira“ fälschungsanfällig sind. Daher kann Ihre Identität nicht festgestellt werden. Soweit Sie im Verfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person im Verfahren, nicht aber der Feststellung Ihrer Identität. Die Feststellung zu Ihrer Gesundheit ergibt sich aus Ihren Angaben. Sie gaben in der Einvernahme am 26.03.2026 an, dass es Ihnen zurzeit gut gehen würde. Nachgefragt gaben Sie an, dass Sie keine Probleme hätten, Sie wären nur etwas müde. Am 05.05.2026 langte eine E-Mail des XXXX bei der Behörde ein. Darin wurde ausgeführt, dass Sie einen frustrierten Eindruck machen würden und über starke Vergesslichkeit geklagt hätten. Sie hätten auch einen Arzt aufgesucht. Dieser hätte Ihnen jedoch lediglich Schlafmittel verschrieben.Am 05.05.2026 langte eine E-Mail des römisch 40 bei der Behörde ein. Darin wurde ausgeführt, dass Sie einen frustrierten Eindruck machen würden und über starke Vergesslichkeit geklagt hätten. Sie hätten auch einen Arzt aufgesucht. Dieser hätte Ihnen jedoch lediglich Schlafmittel verschrieben. Am 06.05.2026 wurden Sie nochmals zu Ihrem Gesundheitszustand befragt und dabei gaben Sie an, dass es Ihnen grundsätzlich gut gehen würde. Sie wären von den negativen Entscheidungen im Asylverfahren aber persönlich sehr betroffen und nicht mehr so gut drauf. Weiter gaben Sie an, dass Sie beim Arzt gewesen wären und dieser hätte Ihnen Schlaftabletten verschrieben. Diese würden Sie jedoch nicht einnehmen. Aus Ihren Angaben ergaben sich keine Hinweise auf eine behandlungsbedürftige Erkrankung. Es haben sich im Verfahren keine Hinweise auf eine strafrechtliche Verurteilung ergeben. betreffend die Feststellungen zu Ihren Vorverfahren sowie zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Der Feststellung zu Ihren Vorverfahren ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem verfahrensabschließenden Erkenntnissen vom 16.02.
  36. Im gegenständlichen Verfahren gaben Sie bereits in der Erstbefragung am 10.03.2026 an, dass Sie dieselben Fluchtgründe hätten, wie bei Ihrer ersten Befragung (vgl. Pkt. 10 der EB).Im gegenständlichen Verfahren gaben Sie bereits in der Erstbefragung am 10.03.2026 an, dass Sie dieselben Fluchtgründe hätten, wie bei Ihrer ersten Befragung vergleiche Pkt. 10 der EB). In der Einvernahme am 26.03.2026 gaben Sie zu den Gründen für den gegenständlichen Antrag an, dass Sie keine anderen Probleme hätten, Sie würden den Antrag wegen der Probleme mit Ihrem Onkel stellen. (vgl. S. 2 der EV vom 26.03.2026).In der Einvernahme am 26.03.2026 gaben Sie zu den Gründen für den gegenständlichen Antrag an, dass Sie keine anderen Probleme hätten, Sie würden den Antrag wegen der Probleme mit Ihrem Onkel stellen. vergleiche S. 2 der EV vom 26.03.2026). In der Einvernahme am 06.05.2026 gaben Sie an, dass Ihnen als Tadschike eine Verfolgung drohen würde. Aus den Länderinformationen ergeben sich keine Hinweise auf eine Verfolgung der tadschikischen Minderheit. Auch ist festzuhalten, dass Ihre Familie weiterhin in Afghanistan leben kann. Daher kommt diesem Vorbringen kein glaubhafter Kern zu. Hinsichtlich Ihrer Situation im Fall einer Rückkehr, wurde im Vorverfahren im Wesentlichen festgehalten, dass weder die Sicherheitslage noch die Versorgungslage in Ihrem Fall einer Rückkehr entgegensteht, da Sie in Kabul über ein familiäres Netz verfügen, sowie gesund und arbeitsfähig sind. Auch diesbezüglich ergab sich keine entscheidungswesentliche Änderung. Sie haben weiterhin Kontakt zu Ihrer Mutter, dieser geht es gut und sie lebt bei Ihrem Onkel ms (vgl. S. 3 der EV vom 26.03.2026).Auch diesbezüglich ergab sich keine entscheidungswesentliche Änderung. Sie haben weiterhin Kontakt zu Ihrer Mutter, dieser geht es gut und sie lebt bei Ihrem Onkel ms vergleiche S. 3 der EV vom 26.03.2026). Wie oben festgestellt, sind Sie gesund und arbeitsfähig. Daher ergab sich hinsichtlich Ihrer persönlichen Lage im Falle einer Rückkehr keine entscheidungswesentliche Änderung. In der Einvernahme am 06.05.2026 gaben Sie an, dass zwischen Afghanistan und Pakistan gerade Krieg herrschen würde. Die Situation wäre sehr schlimm. Seit Beginn des Krieges wäre alles noch viel schlimmer geworden. Auf Nachfrage gaben Sie an, dass alle Afghanen von diesem Krieg betroffen wären und verwiesen auf einen Angriff bei dem 400 afghanische Zivilisten getötet worden wären. Die Behörde verkennt nicht, dass es zwischen Pakistan und Afghanistan zu Kampfhandlungen gekommen ist. Jedoch ist festzuhalten, dass sich dadurch keine entscheidungswesentliche Änderung ergibt. Der EGMR hat in einer aktuellen Entscheidung vom 26.03.2026 festgehalten, dass das Ausmaß der Gewalt nicht ausreicht, dass eine Abschiebung nach Afghanistan

Art. 3

EMRK darstellen würde.Die Behörde verkennt nicht, dass es zwischen Pakistan und Afghanistan zu Kampfhandlungen gekommen ist. Jedoch ist festzuhalten, dass sich dadurch keine entscheidungswesentliche Änderung ergibt. Der EGMR hat in einer aktuellen Entscheidung vom 26.03.2026 festgehalten, dass das Ausmaß der Gewalt nicht ausreicht, dass eine Abschiebung nach Afghanistan

Artikel 3, EMRK darstellen würde.

Sie selbst gaben an, dass Sie im selben Ausmaß wie alle anderen Afghanen von diesen Kampfhandlungen betroffen sind. Daher ergibt sich auch diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Daher ergab sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der zu einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung berechtigen würde. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Die Feststellung, dass Sie weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat über Verwandten oder sonstige Angehörige verfügen, ergibt sich aus Ihren Angaben in der Einvernahme am 26.03.

  1. Die Feststellung zum rechtskräftigen Abschluss Ihrer Vorverfahren ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Soweit Sie im gegenständlichen Verfahren vorbrachten, dass Sie nunmehr seit vier Jahren in Österreich wären und seit drei Jahren arbeiten würden, ist festzuhalten, dass dieser Sachverhalt im Wesentlichen bereits der Entscheidung im Vorverfahren zugrunde lag. Daher ist die Verhältnismäßigkeit der vorigen Rückkehrentscheidung nach wie vor nicht anzuzweifeln. Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die aktuellen Länderinformationen lagen bereits Ihrem Vorverfahren zugrunde.“ 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem (Privat)Leben in Österreich: 1.2.
  3. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Er spricht Dari als Muttersprache. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er nimmt keine Medikamente, ist gesund und arbeitsfähig. 1.2.
  4. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Er spricht Dari als Muttersprache. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er nimmt keine Medikamente, ist gesund und arbeitsfähig. 1.2.
  5. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kabul, wo er den Großteil seines Lebens bis zu seiner Ausreise nach Europa verbrachte. Er wurde nach den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. 1.2.
  6. In Afghanistan leben in der Provinz Kabul beim Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers die Mutter und die Schwestern des Beschwerdeführers. Dort geht es ihnen gut. Die Verlobte des Beschwerdeführers wohnt derzeit in Kabul bei ihrer Familie. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter. Der Onkel des Beschwerdeführers versorgt die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers. Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Der Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Haus des Onkels zumindest vorübergehend wohnen. 1.2.
  7. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt in Österreich integriert, er arbeitet und ist selbsterhaltungsfähig. Er hat nur rudimentäre Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer konnte in Österreich an seinem Wohnsitz, soziale Kontakte knüpfen, dies zu einem Mitbewohner und zu einem Freund in der Arbeit. 1.
  8. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: 1.3.
  9. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Akteure. Es ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2026 keine entscheidungswesentliche Änderung hinsichtlich der Fluchtgründe und der individuellen Umstände des Beschwerdeführers eingetreten. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan besteht für den Beschwerdeführer als jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf und mit familiären Anknüpfungspunkten keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und liefe er auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und befindet sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung. 1.3.
  10. Der BF ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der BF hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim BF vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde. Der BF hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung. Er lehnt diese auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben. 1.3.
  11. Der BF ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Arabern oder wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Sunniten konkret und individuell weder physischer noch psychischer Gewalt ausgesetzt. 1.
  12. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Kabul aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Die Provinz Kabul ist durch die internationalen Flughäfen in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sowie das Straßennetz sicher erreichbar. In Afghanistan leben in der der Heimatprovinz Familienangehörige des Beschwerdeführers, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen können. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, volljährig, anpassungsfähig und er kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Ihm sind die geografischen Strukturen in der Heimatprovinz Kabul sind ihm bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Heimatprovinz kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. 1.
  13. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan Version 13 vom 07.11.2025 (LIB 11-2025) - Kurzinformation der Staatendokumentation, Pakistan und Afghanistan, Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen vom 27.02.2026 (LIB KU-I) 1.5.
  14. Allgemeines – 11-2025: Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB 11-2025, Kap. 3 und Kap. 5) 1.5.
  15. Politische Lage – 11-2025: Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer. Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt. Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren. Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB 01-2025, Kap. 4) 1.5.
  16. Sicherheitslage – 11-2025: Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von
  17. Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB 11-2025, Kap. 5) Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB 11-2025, Kap. 5.1) In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Maidan Wardak – mit ca. 695.000 Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt keine Kämpfe und keine Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 10 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB 11-2025 Kap. 3, Kap. 5.1.) In der Provinz Kabul (mit ca. 5,77 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 77 Kämpfe und 31 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 79 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB 11-2025, Kap. 3, Kap. 5.1.) Konflikt zwischen Pakistan und Afghanistan: Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Es kommt, insbesondere in Grenzregionen, immer wieder zu Gefechten und zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban. Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand und weitere Verhandlungen sollen folgen. (LIB 11-2025, Kap. 5.3) Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen. Nach einer ersten Eskalation im Oktober 2025, in der es zu Grenzgefechten und Luftangriffen kam, sprach der pakistanische Verteidigungsminister im Februar 2026 auf X nun von einem „offenen Krieg“. Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen. Nach einer ersten Eskalation im Oktober 2025, in der es zu Grenzgefechten und Luftangriffen kam, sprach der pakistanische Verteidigungsminister im Februar 2026 auf römisch zehn nun von einem „offenen Krieg“. Am
  18. Februar, hatten die afghanischen Taliban eine breite Offensive gegen pakistanische Militäreinrichtungen im Grenzgebiet lanciert. Dabei seien ihren Angaben zufolge 15 Außenposten der pakistanischen Armee eingenommen, 55 pakistanische Soldaten getötet und weitere gefangen genommen worden. Diese Offensive sei Vergeltungsmaßnahme für pakistanische Luftangriffe im Grenzgebiet in der Nacht auf den
  19. Februar gewesen, für die – umgekehrt wiederum – von der pakistanischen Armee als Grund vorangegangene Terroranschläge vorgebracht wurden Es kam in den frühen Morgenstunden des 27.02.2026 zu Angriffen der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia. Die Angriffe mit Kampfflugzeugen stellen einen völlig neuen Steigerungsgrad dar, indem sie gegen das Taliban-Regime selbst gerichtet sind, und nicht wie bisher gegen mutmaßlich mit diesem verbündete Mitglieder von Terrorgruppierungen. Die afghanischen Taliban reagierten mit Angriffen an der Grenze und - laut pakistanischen Angaben - mit Drohnenangriffen in den Städten Abbotabad, Swabi und Nowshera. Die pakistanische Armee berichtet in einer Pressekonferenz am Nachmittag vom 27.02.2026 in 22 Orten Angriffe durchgeführt zu haben. Bis dahin seien - ihren Angaben zufolge - 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer und 73 Stützpunkte zerstört worden. Die Luftangriffe halten im Laufe des Tages weiter an, afghanische Quellen sprechen von späteren Angriffen auf Ziele in den Provinzen Khost und Laghman. (LIB KU-I) Am 15.03.2026 hat das pakistanische Militär die Hauptstadt Kabul sowie die Provinz Nangarhar angegriffen. Dabei sollen in der Stadt Kabul 200-400 Menschen in einem Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getötet und 250 weitere verletzt worden seien – wobei sich diese Angaben nicht unabhängig überprüfen lassen. Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Der pakistanische Informationsminister teilte mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien. Direkt neben der Entzugsklinik soll ein Rekrutierungszentrum der Taliban liegen. (Artikel vom Spiegel vom 16.03.2026, Laut Taliban mehr als 200 Tote bei pakistanischem Angriff auf Krankenhaus; Artikel vom Stern vom 17.03.2026, Pakistan: Krankenhaus in Kabul war nicht das Ziel) 1.5.
  20. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen – 11-2025: In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an. Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar. An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen. Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen. Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB 11-2025, Kap. 3.7) 1.5.
  21. Verfolgungspraxis der Taliban – 11-2025: Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben. Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen. Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB 11-2025, Kap. 5.2) 1.5.
  22. Allgemeine Menschenrechtslage – 11-2025: Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext. Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB 11-2025, Kap. 11) 1.5.
  23. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein – 11-2025: Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch. Nach Ansicht einiger Talibanmitglieder ist es eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten. Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatten. Auch auf das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien soll verzichtet werden. Das Traten von „dünner Kleidung“ wird im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur gesehen. Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. In der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen. Tätowierungen: Die Taliban betrachten Tätowierungen als „haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos werden mit Säure oder Messern entfernt. Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos kostet 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR). Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen. In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden. In manchen Vierteln von Kabul sind dennoch junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen. Musik: Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet. Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen. Die Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich. Diese gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. (LIB 11-2025, Kap. 20.4) 1.5.
  24. Bewegungsfreiheit – 11-2025: Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden. Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB 11-2025, Kap. 21) 1.5.
  25. IDPs und Flüchtlinge – 11-2025: Ende 2024 gab es zwischen 5,5 Millionen und 6,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, gehören zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). (LIB 11-2025, Kap. 22) 1.5.
  26. Grundversorgung und Wirtschaft – 11-2025: Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe. Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Überflutungen und Erdbeben. Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, der Klimawandel und die COVID 19 Pandemie haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland. Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und in den Jahren 2023 und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel. Die Wirtschaft Afghanistans erholt sich allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. (LIB 11-2025, Kap. 24) Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene. (LIB 11-2025, Kap. 24) Lebenshaltungskosten: Im Hinblick auf die Frage der Lebenserhaltungskosten in Afghanistan gibt es große Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen Afghanistans sowie dem städtischen und ländlichen Bereich. Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 in einem Apartment in der Stadt Kabul betrugen ca. 28.000 AFN. Die monatlichen Lebenserhaltungskosten sind stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig. Für Personen mit mittlerem Einkommen lagen die Lebenserhaltungskosten 2024 bei Familien im städtischen Gebiet bei 32.000-66.500 Afghani, im ländlichen Gebiet bei 22.300 bis 42.000 Afghani. Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Mindestmietpreisen in Afghanistan sowie bei den Unterbringungsstandards, was zu niedrigeren durchschnittlichen Gesamtmietkosten führt. Erhebt man die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten und befinden sich in der Gruppe der Befragten auch Personen mit sehr niedrigem Einkommen, liegen die Lebenserhaltungskosten für Alleinstehende bei 2.000-4.500 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 4.000-7.400 Afghani (im städtischen Bereich) sowie für Familien bei 4.000-12.000 (im ländlichen Bereich) bzw. bei 7.000 bis 16.000 Afghani (im städtischen Bereich) (LIB 11-2025, Kap. 24). Arbeitsmarkt: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell, auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind. Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft. Bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen – sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor – doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend. Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können. Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. (LIB 11-2025, Kap. 24.3) Wohnungsmarkt: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise. Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten. (LIB 11-2025, Kap. 24.2) Nahrungsmittelversorgung: Im März 2025 benötigten 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme. Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit. In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden. In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten N

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