RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.05.2026 GeschäftszahlW602 2309428-1 Spruch, W602 2309428-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch den Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2025, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch den Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2025, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2026, zu Recht: A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. A), Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 14.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 15.05.2023 wurde er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag erstbefragt und gab an, er werde als Minderheitenangehöriger diskriminiert und wegen einer heimlichen Heirat mit einer Angehörigen der Isaaq von deren Familie verfolgt, er sei deshalb auch inhaftiert worden. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) wurde der Beschwerdeführer am 28.11.2024 niederschriftlich einvernommen, er führte sein bisheriges Fluchtvorbringen weiter aus legte Integrationsnachweise vor. Mit Bescheid vom 07.01.2025 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde am 20.01.2025 rechtswirksam zugestellt.Mit Bescheid vom 07.01.2025 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde am 20.01.2025 rechtswirksam zugestellt. Mit dem am 14.02.2025 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde gegen den Bescheid. Diese wurde vom Bundesamt mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am 19.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am Bundesverwaltungsgericht fand am 14.04.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Somali teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen in Österreich: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX Er ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zur Religion des Islam. Seine Identität steht nicht fest. Die Erstsprache des Beschwerdeführers ist Somali, diese beherrscht er in Wort und Schrift, er spricht auch etwas Englisch und Deutsch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 Er ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zur Religion des Islam. Seine Identität steht nicht fest. Die Erstsprache des Beschwerdeführers ist Somali, diese beherrscht er in Wort und Schrift, er spricht auch etwas Englisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer ist kein Angehöriger der berufsständischen Minderheit der Gabooye - Tumaal; er gehört mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem örtlich ansässigen Mehrheitsclan an. Der Beschwerdeführer wurde in der Hauptstadt Hargeysa, Provinz Woqooyi Galbeed, in Somalialand geboren. Die genauen Familienverhältnisse sind nicht feststellbar, er wuchs in einer typischen somalischen Großfamilie auf. Der Vater des Beschwerdeführers ist nicht verstorben, seine Familie lebt unverändert im Herkunftsort. In der Herkunftsregion leben mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weitere Verwandte des Beschwerdeführers. Er steht mit seinen Familienangehörigen in regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer besuchte in Somalia sieben Jahre lang eine Schule. Die wirtschaftliche Situation der Familie war und ist ausreichend gut. XXXX Der Beschwerdeführer leidet an keinen akuten oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er ist arbeitsfähig. römisch 40 Der Beschwerdeführer leidet an keinen akuten oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat im August 2022 mit dem Flugzeug zuerst nach Äthiopien und von dort in die Türkei, wo er nicht ganz einen Monat verblieb. In Griechenland war er anschließend ca. sieben Monate lang aufhältig, bevor er über ihm unbekannte Länder, Serbien und Ungarn am 14.05.2023 illegal nach Österreich einreiste. Die Ausreise des Beschwerdeführers war geplant und wurde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Familie bzw. im Clan finanziert. Im Bundesgebiet leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat die Prüfung Deutsch Niveau A1 bestanden, einen Kurs für das Niveau A2 besucht und war für eine Prüfung angemeldet. Der Beschwerdeführer besuchte auch weitere Integrationskurse, nahm am Programm „Kompetenzerweiterung-Lebensmitteleinzelhandel“ für Asylwerbende teil und besucht seit Februar 2026 den Lehrgang „Basisbildung“. Der Beschwerdeführer leistet ehrenamtliche Arbeit in einem Seniorenwohnheim und arbeitete einen Monat lang als Reinigungskraft. In seiner Freizeit spielt er regelmäßig Fußball in einem Team des XXXX . Die sozialen Kontakte im Bundesgebiet sind aus seiner ehrenamtlichen Tätigkeit, dem Fußballspielen und dem Besuch von Integrationskursen entstanden. Der Beschwerdeführer weist zwar Integrationsbemühungen nach, es konnten jedoch insgesamt keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden oder gar außergewöhnlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.Im Bundesgebiet leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat die Prüfung Deutsch Niveau A1 bestanden, einen Kurs für das Niveau A2 besucht und war für eine Prüfung angemeldet. Der Beschwerdeführer besuchte auch weitere Integrationskurse, nahm am Programm „Kompetenzerweiterung-Lebensmitteleinzelhandel“ für Asylwerbende teil und besucht seit Februar 2026 den Lehrgang „Basisbildung“. Der Beschwerdeführer leistet ehrenamtliche Arbeit in einem Seniorenwohnheim und arbeitete einen Monat lang als Reinigungskraft. In seiner Freizeit spielt er regelmäßig Fußball in einem Team des römisch 40 . Die sozialen Kontakte im Bundesgebiet sind aus seiner ehrenamtlichen Tätigkeit, dem Fußballspielen und dem Besuch von Integrationskursen entstanden. Der Beschwerdeführer weist zwar Integrationsbemühungen nach, es konnten jedoch insgesamt keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden oder gar außergewöhnlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 1.
- Zur Flucht und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ging keine heimliche Beziehung mit einer Angehörigen des Mehrheitsclans der Isaaq ein, er heiratete sie auch nicht heimlich. Der Beschwerdeführer wird aus diesen Gründen nicht von der Familie der Frau verfolgt, er wurde auch nicht von der Polizei festgenommen und inhaftiert. Dem Beschwerdeführer droht auch im Falle seiner Rückkehr keine Bedrohung oder Verfolgung aus diesem Grund. Der Beschwerdeführer gehört nicht dem Clan der Gabooye - Tumaal an, er ist kein Angehöriger eines Minderheitenclans. Der Beschwerdeführer gehört einem lokal ansässigen Mehrheitsclan an und ist keiner Diskriminierung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat eine sonstige Verfolgung aufgrund einer politischen Gesinnung, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit in seinem Herkunftsstaat nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung oder eine Bedrohung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. 1.
- Zur Situation im Falle einer Rückkehr nach Somalia: Der Beschwerdeführer verfügt in Hargeysa weiterhin über ein familiäres Netz, bestehend aus seinen Eltern und Geschwistern, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfügt er auch noch über weitere Verwandte in der Herkunftsregion. Der Beschwerdeführer hat in der Herkunftsregion ein ausgeprägtes soziales Netz. Er hat Kontakt zu Freunden und zu seiner Familie und kann im Fall seiner Rückkehr deren Unterstützung und jene seines Clannetzwerkes in Anspruch nehmen, die für ihn eine Wohnmöglichkeit bereitstellen und ihn bei der Beschäftigungsaufnahme unterstützen werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie des Beschwerdeführers sind ausreichend gut. Die aktuelle Prognose für Februar bis März 2026 betreffend die Versorgungslage in den urbanen Regionen von Woqooyi Galbeed (Hargeysa) weist das Gebiet zu 40 % in der IPC-Stufe 1 („None/Minimal“), zu 55 % in der IPC-Stufe 2 („Stressed“) und zu 5 % in der IPC-Stufe 3 („Crisis“) aus. Für den Zeitraum April bis Juni 2026 wurde keine Veränderung prognostiziert, das Gebiet wird gesamt in IPC-Stufe 2 ausgewiesen. Aus den Karten der IPC-Info geht demnach hervor, dass die Lage in den urbanen Gebieten deutlich besser ist, es kann daher trotz der allgemein prognostizierten Verschlechterung der Versorgungslage nach wie vor eine ausreichend gute und stabile Versorgungslage angenommen werden. Der Beschwerdeführer, der in keinem IDP-Lager leben müsste und auf ein familiäres Netz und sein Clannetzwerk zurückgreifen kann, ist nicht in Gefahr, in einen existenziellen Versorgungsengpass zu geraten. Somaliland weist im regionalen Vergleich ein erhöhtes Maß an Sicherheit, Stabilität und Demokratie auf. Die Provinz Woqooyi Galbeed steht zur Gänze unter der Kontrolle der somaliländischen Verwaltung. In der Hauptstadt Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme, die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clankonflikts. Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, sie stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet. In der Regel treten Clankonflikte lokal, und vor allem in entlegenen Gebieten, auf. Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen, auch wenn sie ein Netzwerk an Sympathisanten und Unterstützern unterhält; terroristische Anschläge sind äußerst selten. Angesichts der allgemein stabilen Kontrolle durch die somalische Verwaltung sowie der geringen Anzahl an Sicherheitsvorfällen und zivilen Todesopfern besteht in der Provinz Woqooyi Galbeed kein reales Risiko, als Zivilist persönlich von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein. Der junge und gesunde Beschwerdeführer kann wieder in seinen unter Kontrolle der somaliländischen Verwaltung stehenden Herkunftsort zurückkehren, wo er bei Familienangehörigen Unterkunft nehmen und seine Existenzgrundlage sichern kann. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Auch sonst besteht für den Beschwerdeführer kein maßgebliches Risiko, im Fall seiner Rückkehr einer Gefährdung seines Lebens oder von Folter oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sowie der in seinem Herkunftsort herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen, zumal im Notfall auch Unterstützungsprogramme bestehen würden. Der Herkunftsort Hargeysa ist per internationaler Flugverbindung über Äthiopien oder Dubai erreichbar. 1.
- Zur Situation in Somalia und in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers: 1.4.
- Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Somalia (Version 8, Stand 07.08.2025): „[…] 4 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert: ● Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden; ● In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat; ● In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025). In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Political Geography Now gibt die Lage mit Stand 19.6.2025 folgendermaßen wieder: [nicht abgebildet; Quelle: PGN 19.6.2025] Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom Juni 2025): [nicht abgebildet; Quelle: CT/Tyson/AEI 10.6.2025] EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass im Zeitraum von zwei Jahren (April 2023-März 2025) in ganz Somalia 5.944 sicherheitsrelevante Zwischenfälle dokumentiert worden sind. Dabei handelte es sich bei 3.759 um Kampfhandlungen, bei 1.479 um Explosionen oder Angriffe aus der Ferne [remote Violence] und bei 706 um gezielte Gewalt gegen Zivilisten [Violence against Civilians]; insgesamt wird angemerkt, dass jeder einzelne Zwischenfall für Zivilisten ein potenzielles Risiko darstellt, auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet ist. Auf Basis dieser Daten beläuft sich im genannten Zeitraum die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia auf ca. 8,1 pro Tag (EUAA 5.2025). Quellen: […] […] 4.2 Somaliland […] Somaliland weist im regionalen Vergleich ein erhöhtes Maß an Sicherheit, Stabilität und Demokratie auf (AA 25.4.2025; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; HO 5.4.2025). Das Land ist ein [Zitat] 'Leuchtturm relativen Friedens am Horn von Afrika' (Cannon/Conversation 22.11.2024). Die Situation dort ist wesentlich besser als in Süd-/Zentralsomalia, die Sicherheitslage ist weitgehend stabil (ÖB Nairobi 10.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt dazu, dass Somaliland viele Fortschritte gemacht hat, dass Peacebuilding, Versöhnung und Staatsaufbau zu den großen Erfolgen gehören, die das Land erzielt hat (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Bereits in den 1990er-Jahren wurde ein erfolgreicher Versöhnungsprozess abgeschlossen, der die Grundlage für die unabhängige und vergleichsweise erfolgreiche Staatsbildung geboten hat. Der Frieden in Somaliland bleibt jedoch laut einer Quelle fragil (BS 2024). Eine andere Quelle sieht in Somaliland - abseits des Konflikts um Laascaanood - ein Bollwerk gegen extremistische Bedrohungen, v. a. gegen al Shabaab (Sahan/SWT 14.2.2024). Eine andere Quelle erklärt, dass Somaliland stabil ist. Eine Fragilität ist demnach nicht zu erkennen, auch wenn politische Streitigkeiten mitunter zu Gewalt führen können (BMLV 7.8.2024). Stand Juni 2025 gab es in Somaliland keine gröberen politischen Spannungen (BMLV/STDOK 6.6.2025).Somaliland weist im regionalen Vergleich ein erhöhtes Maß an Sicherheit, Stabilität und Demokratie auf (AA 25.4.2025; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; HO 5.4.2025). Das Land ist ein [Zitat] 'Leuchtturm relativen Friedens am Horn von Afrika' (Cannon/Conversation 22.11.2024). Die Situation dort ist wesentlich besser als in Süd-/Zentralsomalia, die Sicherheitslage ist weitgehend stabil (ÖB Nairobi 10.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt dazu, dass Somaliland viele Fortschritte gemacht hat, dass Peacebuilding, Versöhnung und Staatsaufbau zu den großen Erfolgen gehören, die das Land erzielt hat (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Bereits in den 1990er-Jahren wurde ein erfolgreicher Versöhnungsprozess abgeschlossen, der die Grundlage für die unabhängige und vergleichsweise erfolgreiche Staatsbildung geboten hat. Der Frieden in Somaliland bleibt jedoch laut einer Quelle fragil (BS 2024). Eine andere Quelle sieht in Somaliland - abseits des Konflikts um Laascaanood - ein Bollwerk gegen extremistische Bedrohungen, v. a. gegen al Shabaab (Sahan/SWT 14.2.2024). Eine andere Quelle erklärt, dass Somaliland stabil ist. Eine Fragilität ist demnach nicht zu erkennen, auch wenn politische Streitigkeiten mitunter zu Gewalt führen können (BMLV 7.8.2024). Stand Juni 2025 gab es in Somaliland keine gröberen politischen Spannungen (BMLV/STDOK 6.6.2025). Laut einer Quelle kann die Regierung die meisten der eigenen Gebiete regieren und dort Vorhaben umsetzen (BS 2024). Nach anderen Angaben endet die Kontrolle durch Somaliland etwa in der Mitte der Region Sanaag (PGN 19.6.2025); auch eine weitere Quelle erklärt, dass Ceerigaabo in Sanaag die östlichste von Somaliland kontrollierte Stadt ist (BMLV/STDOK 6.6.2025). In der Region Sool endet die Kontrolle bei Oog; und auch das Gebiet Cayn in Togdheer (um Buuhoodle) wird demnach nicht von Somaliland kontrolliert, wiewohl sich der Großteil von Togdheer unter Kontrolle Somalilands befindet. Die Regionen Woqooyi Galbeed und auch die Region Awdal werden zur Gänze von Somaliland kontrolliert (PGN 19.6.2025). Anders ausgedrückt kontrolliert die Regierung den Westen des Landes zu 100 %; im Osten wird ihr Anspruch teilweise herausgefordert (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Die Sicherheitskräfte können außerhalb der Regionen Sool und Sanaag in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld jedenfalls ein deutlich höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 23.6.2025). Laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 muss niemand aufgrund einer vorgeblich schlechten Sicherheitslage den Westen Somalilands verlassen, während im Osten des Landes Blutfehden einen Grund darstellen könnten. Die meisten Migranten verlassen das Land demnach aber auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Bei Frauen kann auch FGM oder eine bevorstehende Zwangs- oder Frühehe ein Grund sein (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Im Jahr 2025 sind in Somaliland bis inklusive Mai aufgrund von Konflikt und Unsicherheit nur wenige Menschen vertrieben worden (Vergleichszahlen in Klammer: Gesamtjahr 2024): 4.000 in Sanaag (5.000); 2.000 in Togdheer (29.000), 1.000 in Sool (1.000) und keine (keine) in der Hauptstadtregion Woqooyi Galbeed sowie in Awdal (UNHCR 2025; UNHCR 2024). Im Jahr 2023 waren es insgesamt noch 232.000 Vertriebene (UNHCR 2023). [Anm.: Nahezu alle Vertriebenen standen damals in Zusammenhang mit dem Konflikt um Laascaanood; siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC.] Städte: Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clankonflikts (BMLV 2.7.2025). Die Diaspora investiert in der Stadt (Economist/L. Taylor 29.8.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass manche Menschen Hargeysa als deutlich sicherer erachten als Nairobi. Die Mitarbeiter der Quelle können sich in Hargeysa jedenfalls frei bewegen. Auch in Berbera ist die Sicherheitslage demnach gut, die Stadt unproblematisch (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Zwei weitere Quellen erklären, dass Hargeysa und Berbera sichere Städte bzw. ruhig sind (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch Burco ist ruhig (BMLV 2.7.2025), gemäß Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist diese Stadt sicher (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle ist die Sicherheit dort hingegen nicht gleich gut wie in Hargeysa (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass hinsichtlich der Städte Borama, Hargeysa, Berbera und Burco das größte Sicherheitsrisiko ein Verkehrsunfall ist (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle gibt an, dass in diesen vier Städten - und in den größeren Städten generell - Rechtsstaatlichkeit herrscht. Die Behörden gewährleisten dort demnach die Sicherheit der Bevölkerung, es gibt keine großen Probleme mit Raub oder Mord. Generell ist Kriminalität kein großes Problem im täglichen Leben (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Gemäß einer anderen Quelle stellen Jugendbanden in Hargeysa immer noch ein Problem dar, genauso wie Kleinkriminalität. Es gibt Arbeitslosigkeit und auch Drogenkonsum (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Städte: Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clankonflikts (BMLV 2.7.2025). Die Diaspora investiert in der Stadt (Economist/L. Taylor 29.8.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass manche Menschen Hargeysa als deutlich sicherer erachten als Nairobi. Die Mitarbeiter der Quelle können sich in Hargeysa jedenfalls frei bewegen. Auch in Berbera ist die Sicherheitslage demnach gut, die Stadt unproblematisch (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Zwei weitere Quellen erklären, dass Hargeysa und Berbera sichere Städte bzw. ruhig sind (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch Burco ist ruhig (BMLV 2.7.2025), gemäß Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist diese Stadt sicher (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle ist die Sicherheit dort hingegen nicht gleich gut wie in Hargeysa (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass hinsichtlich der Städte Borama, Hargeysa, Berbera und Burco das größte Sicherheitsrisiko ein Verkehrsunfall ist (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle gibt an, dass in diesen vier Städten - und in den größeren Städten generell - Rechtsstaatlichkeit herrscht. Die Behörden gewährleisten dort demnach die Sicherheit der Bevölkerung, es gibt keine großen Probleme mit Raub oder Mord. Generell ist Kriminalität kein großes Problem im täglichen Leben (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Gemäß einer anderen Quelle stellen Jugendbanden in Hargeysa immer noch ein Problem dar, genauso wie Kleinkriminalität. Es gibt Arbeitslosigkeit und auch Drogenkonsum (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Die somaliländische Polizei hat für das Jahr 2024 folgende Daten ihrer Kriminalstatistik veröffentlicht: 28.418 Delikte wurden registriert. 10.840 wurden in gegenseitigem Einverständnis gelöst, 11.876 an Gerichte weitergeleitet; 860 befinden sich noch in Untersuchung (Halqabsi 23.10.2024). Im Jahr 2022 gab es vergleichsweise 27.801 registrierte Delikte. Damals wurden 11.320 in gegenseitigem Einverständnis gelöst, 10.916 vor Gericht abgehandelt und entschieden (SD 4.11.2022). Während es im Jahr 2021 89 Morde gegeben hat und 84 Verdächtige diesbezüglich in Haft genommen worden sind (SD 4.11.2021), gab es 2022 60 Morde, und 49 Mörder wurden verhaftet (SD 4.11.2022). Im Jahr 2024 gab es wiederum 68 Morde mit 62 Verhaftungen. In diesem Jahr wurden außerdem 321 Vergewaltigungen angezeigt. Diesbezüglich wurden 270 Verdächtige verhaftet, 73 befinden sich auf der Flucht (Halqabsi 23.10.2024). Im Jahr 2022 wurden 266 Vergewaltigungen angezeigt, 240 der 280 Beschuldigten wurden gefasst (SD 4.11.2022). Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. JF 18.6.2021). Die Gruppe kontrolliert dort keine Gebiete (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025) und hebt auch keine "Abgaben" ein (BMLV 2.7.2025).Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche JF 18.6.2021). Die Gruppe kontrolliert dort keine Gebiete (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025) und hebt auch keine "Abgaben" ein (BMLV 2.7.2025). Mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 geben an, dass es seit 2008 keine relevanten terroristischen Angriffe gegeben hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023; INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Am 11.9.2022 ist es zu einem der äußerst seltenen Anschläge in Somaliland gekommen. Im Dorf Milxo (Sanaag, Bezirk Laasqoray) kamen fünf Menschen ums Leben, als ein Selbstmordattentäter in einem Teehaus einen Sprengsatz zündete. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt, eine Täterschaft von al Shabaab wird lediglich vermutet (Weiss/FDD 12.9.2022).Mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 geben an, dass es seit 2008 keine relevanten terroristischen Angriffe gegeben hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023; INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Am 11.9.2022 ist es zu einem der äußerst seltenen Anschläge in Somaliland gekommen. Im Dorf Milxo (Sanaag, Bezirk Laasqoray) kamen fünf Menschen ums Leben, als ein Selbstmordattentäter in einem Teehaus einen Sprengsatz zündete. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt, eine Täterschaft von al Shabaab wird lediglich vermutet (Weiss/FDD 12.9.2022). Somaliland hat bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen (Schwartz/HO 12.9.2021; vgl. BMLV 2.7.2025). Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen (BMLV 9.2.2023). Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Geheimdienst melden (JF 18.6.2021). Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet (Weiss/FDD 11.8.2021; vgl. SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023; Halqabsi 29.1.2024). Somaliland hat bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen (Schwartz/HO 12.9.2021; vergleiche BMLV 2.7.2025). Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen (BMLV 9.2.2023). Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Geheimdienst melden (JF 18.6.2021). Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet (Weiss/FDD 11.8.2021; vergleiche SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023; Halqabsi 29.1.2024). Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass man in Somaliland vor al Shabaab einigermaßen sicher ist. Auch wenn es ggf. zu Drohungen kommen kann, mangelt es der Gruppe dort an Kapazitäten und Personal, al Shabaab kann nicht agieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023) bzw. wird dort nicht aktiv (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023), stellt keine Regeln auf und errichtet keine Checkpoints (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle bestätigt dies. Demnach sind in von Somaliland kontrollierten Gebieten Verfolgungshandlungen von al Shabaab gegen Personen generell unbekannt (BMLV 2.7.2025). Es konnten in den konsultierten Quellen keine Informationen gefunden werden, wonach Deserteure von al Shabaab in Somaliland gefährdet wären.Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass man in Somaliland vor al Shabaab einigermaßen sicher ist. Auch wenn es ggf. zu Drohungen kommen kann, mangelt es der Gruppe dort an Kapazitäten und Personal, al Shabaab kann nicht agieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023) bzw. wird dort nicht aktiv (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAEZA/STDOK/SEM 4.2023), stellt keine Regeln auf und errichtet keine Checkpoints (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle bestätigt dies. Demnach sind in von Somaliland kontrollierten Gebieten Verfolgungshandlungen von al Shabaab gegen Personen generell unbekannt (BMLV 2.7.2025). Es konnten in den konsultierten Quellen keine Informationen gefunden werden, wonach Deserteure von al Shabaab in Somaliland gefährdet wären. Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass Hargeysa von al Shabaab möglicherweise als sicherer Hafen genutzt wird (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe verfügt über eine verdeckte Präsenz in Somaliland (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab unterhält hier ein Netzwerk an Sympathisanten und Unterstützern. Unklar ist, ob dieses Netzwerk auch tatsächlich über operative Kräfte (Agenten) verfügt, die z. B. zu Anschlägen genutzt werden können (BMLV 2.7.2025). Die Grenzgebiete zu Puntland sind für eine Infiltration durch al Shabaab anfällig. Dort versucht die Gruppe, lokale Clans, die sich von der Regierung diskriminiert fühlen, für sich zu gewinnen (BMLV 7.8.2024). Dies gilt etwa für die in Sanaag vorherrschenden Warsangeli. Im nordwestlichen Puntland ist es al Shabaab teilweise gelungen. In Sanaag hingegen stellen sich lokale Milizen gegen al Shabaab (Weiss/FDD 12.9.2022). Nach anderen Angaben konnte al Shabaab in den letzten Jahren fast unmerklich in Somaliland - und insbesondere in der Region Sanaag - vordringen (ICG 10.11.2022). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 durchqueren Angehörige der Gruppe manchmal den Bezirk Ceerigaabo "in peaceful transit" - in Konvois, mit weißen Fahnen. Die lokalen Gemeinden akzeptieren al Shabaab, es kommt auch zu Eheschließungen (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Insgesamt verhält sich die Gruppe aufgrund der ihr sowohl durch den sogenannten Islamischen Staat als auch durch puntländische Operationen zugesetzten erheblichen Verluste und der Tatsache, dass sie kaum neu rekrutieren kann, derzeit relativ ruhig (STDOK/BMLV 10.4.2025). Allerdings versucht al Shabaab, den SSC-Khatumo zu unterwandern (BMLV 2.7.2025). Zu al Shabaab im Rahmen des Konflikts mit den Dhulbahante siehe Sicherheitslage / Khatumo-SSC, Dhulbahante.Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass Hargeysa von al Shabaab möglicherweise als sicherer Hafen genutzt wird (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe verfügt über eine verdeckte Präsenz in Somaliland (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab unterhält hier ein Netzwerk an Sympathisanten und Unterstützern. Unklar ist, ob dieses Netzwerk auch tatsächlich über operative Kräfte (Agenten) verfügt, die z. B. zu Anschlägen genutzt werden können (BMLV 2.7.2025). Die Grenzgebiete zu Puntland sind für eine Infiltration durch al Shabaab anfällig. Dort versucht die Gruppe, lokale Clans, die sich von der Regierung diskriminiert fühlen, für sich zu gewinnen (BMLV 7.8.2024). Dies gilt etwa für die in Sanaag vorherrschenden Warsangeli. Im nordwestlichen Puntland ist es al Shabaab teilweise gelungen. In Sanaag hingegen stellen sich lokale Milizen gegen al Shabaab (Weiss/FDD 12.9.2022). Nach anderen Angaben konnte al Shabaab in den letzten Jahren fast unmerklich in Somaliland - und insbesondere in der Region Sanaag - vordringen (ICG 10.11.2022). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 durchqueren Angehörige der Gruppe manchmal den Bezirk Ceerigaabo "in peaceful transit" - in Konvois, mit weißen Fahnen. Die lokalen Gemeinden akzeptieren al Shabaab, es kommt auch zu Eheschließungen (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Insgesamt verhält sich die Gruppe aufgrund der ihr sowohl durch den sogenannten Islamischen Staat als auch durch puntländische Operationen zugesetzten erheblichen Verluste und der Tatsache, dass sie kaum neu rekrutieren kann, derzeit relativ ruhig (STDOK/BMLV 10.4.2025). Allerdings versucht al Shabaab, den SSC-Khatumo zu unterwandern (BMLV 2.7.2025). Zu al Shabaab im Rahmen des Konflikts mit den Dhulbahante siehe Sicherheitslage / Khatumo-SSC, Dhulbahante. Clans: Die Region Awdal wird von den Dir-Subclans Gadabursi und Issa bewohnt, wobei die Gadabursi die Mehrheit stellen. In der Hauptstadtregion Woqooyi Galbeed dominieren Subclans der Isaaq, namentlich die Habr Awal, Habr Yunis und Idagalle. In Hargeysa gibt es verschiedene Clans und Subclans, darunter Minderheitengruppen sowie die Habr Awal, Habr Yunis, Habr Jeclo und Idagalle. Die Region Togdheer wird hauptsächlich von den Isaaq-Subclans Habr Yunis und Habr Jeclo bewohnt. Zudem leben Isaaq / Idagalle in der Region westlich von Burco (EUAA 5.2025). Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfer fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. BMLV 7.8.2024). Den Behörden ist es gelungen, mittels einer effektiven Integration informeller Clanstrukturen in formale Kontexte einen vergleichsweise wirksamen Schutz gegen gewaltsame Ausschreitungen - etwa durch Milizen oder kriminelle Banden - zu gewährleisten (AA 25.4.2025).Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfer fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). Den Behörden ist es gelungen, mittels einer effektiven Integration informeller Clanstrukturen in formale Kontexte einen vergleichsweise wirksamen Schutz gegen gewaltsame Ausschreitungen - etwa durch Milizen oder kriminelle Banden - zu gewährleisten (AA 25.4.2025). Clankonflikte treten i.d.R. lokal auf - v. a. in entlegenen Gebieten (HO 5.4.2025) - und hier in erster Linie in den Regionen Sanaag und Sool (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. HO 5.4.2025; Omer/STDOK/SEM 4.2023; SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023; INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). So bekämpfen sich beispielsweise die Isaaq-Clans der Habr Jeclo und Habr Yunis immer wieder in Ceel Afweyn (Sanaag) (Omer/STDOK/SEM 4.2023). In Sanaag kam es auch im März 2025 zu Kämpfen um Weiderechte, es gab zwölf Todesopfer (SLST 10.3.2025). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 können zwar Männer aus Ostsomaliland von anhaltenden Blutfehden betroffen sein; in Westsomaliland ist die Situation demnach aber anders (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Clankonflikte treten i.d.R. lokal auf - v. a. in entlegenen Gebieten (HO 5.4.2025) - und hier in erster Linie in den Regionen Sanaag und Sool (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche HO 5.4.2025; Omer/STDOK/SEM 4.2023; SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023; INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). So bekämpfen sich beispielsweise die Isaaq-Clans der Habr Jeclo und Habr Yunis immer wieder in Ceel Afweyn (Sanaag) (Omer/STDOK/SEM 4.2023). In Sanaag kam es auch im März 2025 zu Kämpfen um Weiderechte, es gab zwölf Todesopfer (SLST 10.3.2025). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 können zwar Männer aus Ostsomaliland von anhaltenden Blutfehden betroffen sein; in Westsomaliland ist die Situation demnach aber anders (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Üblicherweise werden Landstreitigkeiten auf traditionellem Wege geklärt - durch Älteste (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung greift auch in Clankonflikte ein, etwa im Bereich Balli Samatar (Togdheer), wo die Polizei gemeinsam mit Ältesten aufgrund gewalttätiger Auseinandersetzungen interveniert hat (SOCOM 24.9.2023). Sie kann auch vermitteln, etwa im März 2025 gemeinsam mit dem Suldan der Warsangeli in Sanaag (SLST 10.3.2025) oder durch den Vizepräsidenten zwischen den Habr Yunis und den Habr Jeclo im Mai 2025 in Ostsomaliland (ICG 5.2025). Bei einem anderen Beispiel, bei welchem im Umfeld von Burco fünf Menschen getötet und sechs verletzt worden sind, kam es zu einer Versöhnungskonferenz. Diese wurde von mehreren Ministern Somalilands geleitet (SLST 21.6.2023). I.d.R. folgt im Fall von Clankonflikten ein Aufruf der Regierung an die betroffenen Ältesten, eine Konfliktlösung herbeizuführen. Bei einer weiteren Eskalation schreiten Sicherheitskräfte ein, und die Regierung versucht, das Problem eigenständig zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich (STDOK 8.2017). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 greift die Regierung in Konflikte hingegen nur dann ein, wenn sie selbst Interesse am Streitgegenstand hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle greift die Regierung erst nach einer Eskalation über die lokale Ebene hinweg ein. Ansonsten setzt sie auf eine Regelung von Konflikten durch Älteste (BMLV 7.8.2024). Als Normalbürger betroffen ist man durch Clankonflikte v. a. hinsichtlich der Bewegungsfreiheit, weil man die Konfliktgebiete nicht bereisen kann. Grundsätzlich sind nur die involvierten Clans betroffen (Omer/STDOK/SEM 4.2023).Üblicherweise werden Landstreitigkeiten auf traditionellem Wege geklärt - durch Älteste (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung greift auch in Clankonflikte ein, etwa im Bereich Balli Samatar (Togdheer), wo die Polizei gemeinsam mit Ältesten aufgrund gewalttätiger Auseinandersetzungen interveniert hat (SOCOM 24.9.2023). Sie kann auch vermitteln, etwa im März 2025 gemeinsam mit dem Suldan der Warsangeli in Sanaag (SLST 10.3.2025) oder durch den Vizepräsidenten zwischen den Habr Yunis und den Habr Jeclo im Mai 2025 in Ostsomaliland (ICG 5.2025). Bei einem anderen Beispiel, bei welchem im Umfeld von Burco fünf Menschen getötet und sechs verletzt worden sind, kam es zu einer Versöhnungskonferenz. Diese wurde von mehreren Ministern Somalilands geleitet (SLST 21.6.2023). römisch eins.d.R. folgt im Fall von Clankonflikten ein Aufruf der Regierung an die betroffenen Ältesten, eine Konfliktlösung herbeizuführen. Bei einer weiteren Eskalation schreiten Sicherheitskräfte ein, und die Regierung versucht, das Problem eigenständig zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich (STDOK 8.2017). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 greift die Regierung in Konflikte hingegen nur dann ein, wenn sie selbst Interesse am Streitgegenstand hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle greift die Regierung erst nach einer Eskalation über die lokale Ebene hinweg ein. Ansonsten setzt sie auf eine Regelung von Konflikten durch Älteste (BMLV 7.8.2024). Als Normalbürger betroffen ist man durch Clankonflikte v. a. hinsichtlich der Bewegungsfreiheit, weil man die Konfliktgebiete nicht bereisen kann. Grundsätzlich sind nur die involvierten Clans betroffen (Omer/STDOK/SEM 4.2023). In der Region Awdal gibt es (wieder) Separatisten der Gadabursi, die entsprechenden Bestrebungen werden aber v. a. von der Diaspora betrieben (STDOK/BMLV 10.4.2025). Auch wenn sich die Gadabursi zum Teil von der Regierung in Hargeysa benachteiligt fühlen, gibt es für diese Diaspora-Separatisten vor Ort nur wenig Begeisterung (BMLV/STDOK 6.6.2025; vgl. AQ21 11.2023; Omer/STDOK/SEM 4.2023). Generell sind die Gadabursi seit Langem in das politische System Somalilands erfolgreich integriert (AQ21 11.2023). Älteste des Clans haben dem neuen somaliländischen Präsidenten ihre Unterstützung zugesagt (HT 21.2.2025). Nach anderen Angaben findet sich das sogenannte Awdal State Movement (ASM), eine kleine Gruppe von Gadabursi, auf beiden Seiten der Grenze zwischen Somaliland und Dschibuti. Die politischen Bündnisse der ASM schwanken demnach (Sahan/SWT 17.7.2024).In der Region Awdal gibt es (wieder) Separatisten der Gadabursi, die entsprechenden Bestrebungen werden aber v. a. von der Diaspora betrieben (STDOK/BMLV 10.4.2025). Auch wenn sich die Gadabursi zum Teil von der Regierung in Hargeysa benachteiligt fühlen, gibt es für diese Diaspora-Separatisten vor Ort nur wenig Begeisterung (BMLV/STDOK 6.6.2025; vergleiche AQ21 11.2023; Omer/STDOK/SEM 4.2023). Generell sind die Gadabursi seit Langem in das politische System Somalilands erfolgreich integriert (AQ21 11.2023). Älteste des Clans haben dem neuen somaliländischen Präsidenten ihre Unterstützung zugesagt (HT 21.2.2025). Nach anderen Angaben findet sich das sogenannte Awdal State Movement (ASM), eine kleine Gruppe von Gadabursi, auf beiden Seiten der Grenze zwischen Somaliland und Dschibuti. Die politischen Bündnisse der ASM schwanken demnach (Sahan/SWT 17.7.2024). Östliches Grenzgebiet [siehe dazu auch Unterkapitel Sool und Sanaag / Khatumo-SSC / Dhulbahante, Warsangeli]: Die Zugehörigkeit der östlichen Teile der Regionen Sool und Sanaag sowie des Bezirks Buuhoodle (Togdheer) sind umstritten (BS 2024). Laut puntländischer Verfassung ist die gesamte Region Sool Teil Puntlands. Dies gilt auch für Sanaag (ohne den Bezirk Ceel Afweyn und den nordöstlichen Teil des Bezirks Ceerigaabo) sowie den Bezirk Buuhoodle in Togdheer (MBZ 6.2023). Als dritte Streitpartei ist der SSC-Khatumo hinzugekommen; dieser beansprucht Gebiete, die eigentlich schon zwischen Somaliland und Puntland umstritten sind (BMLV 2.7.2025). Vorfallszahlen: In den somaliländischen Regionen Awdal (571.230), Sanaag (325.136), Sool (478.265), Togdheer (780.092) und Woqooyi Galbeed (1.313.146) leben nach Angaben einer Quelle 3,467.869 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2023 insgesamt 14 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "Violence against Civilians"). Bei elf dieser 14 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2024 waren es 21 derartige Vorfälle (17 davon mit je einem Toten) (ACLED 10.1.2025). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und Violence against Civilians ergeben sich für 2024 folgende Zahlen (Vorfälle von "Violence against Civilians" je 100.000 Einwohner): Awdal 0,00; Sanaag 3,38; Sool 1,05; Togdheer 0,51; Woqooyi Galbeed 0,08; [Anm.: Die Zahlen könnten noch um einiges niedriger sein, da manche Quellen für Somaliland eine viel höhere Bevölkerungszahl nennen. So geht BBC von 5,7 (BBC 2.1.2024) und al Jazeera oder der Economist von 6 Millionen Einwohnern aus (AJ 19.11.2024; vgl. Economist/L. Taylor 29.8.2024).]Vorfallszahlen: In den somaliländischen Regionen Awdal (571.230), Sanaag (325.136), Sool (478.265), Togdheer (780.092) und Woqooyi Galbeed (1.313.146) leben nach Angaben einer Quelle 3,467.869 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2023 insgesamt 14 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "Violence against Civilians"). Bei elf dieser 14 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2024 waren es 21 derartige Vorfälle (17 davon mit je einem Toten) (ACLED 10.1.2025). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und Violence against Civilians ergeben sich für 2024 folgende Zahlen (Vorfälle von "Violence against Civilians" je 100.000 Einwohner): Awdal 0,00; Sanaag 3,38; Sool 1,05; Togdheer 0,51; Woqooyi Galbeed 0,08; [Anm.: Die Zahlen könnten noch um einiges niedriger sein, da manche Quellen für Somaliland eine viel höhere Bevölkerungszahl nennen. So geht BBC von 5,7 (BBC 2.1.2024) und al Jazeera oder der Economist von 6 Millionen Einwohnern aus (AJ 19.11.2024; vergleiche Economist/L. Taylor 29.8.2024).] In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2024 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie Violence against Civilians, in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt. [nicht abgebildet; Quelle: ACLED 10.1.2025 (und Vorgängerversionen)] Quellen: […] […] 5 Rechtsschutz, Justizwesen […] 5.3 Somaliland Grundsätzlich ist in der Verfassung der Islam als Staatsreligion festgeschrieben, alle Gesetze müssen mit den Prinzipien der Scharia übereinstimmen (USDOS 30.6.2024). Rechtsstaatlichkeit: In den städtischen Gebieten herrscht ein Grundmaß an Rechtsstaatlichkeit, Polizei, Justiz und andere Institutionen funktionieren einigermaßen gut (BS 2024; vgl. INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Obwohl Somaliland in seinem Justizsystem mit Korruption, Voreingenommenheit und einem Mangel an Ressourcen konfrontiert ist, gilt es durchweg als effektiver als die Gerichte im Rest des Landes (Rollins/HIR 27.3.2023). Es besteht ein einigermaßen funktionierendes Behördennetz (ÖB Nairobi 10.2024). In entlegenen Gebieten vertreten lokale Behörden (meist Älteste) die Rechtsordnung. Dort sind Frauen- und Minderheitenrechte häufig nur unzureichend geschützt (BS 2024). Zudem mangelt es teils an der Durchsetzung von Gerichtsurteilen durch die Polizei (SDG 1.2.2019). In den Grenzregionen zu Puntland ist das staatliche Gewaltmonopol umstritten (BS 2024).Rechtsstaatlichkeit: In den städtischen Gebieten herrscht ein Grundmaß an Rechtsstaatlichkeit, Polizei, Justiz und andere Institutionen funktionieren einigermaßen gut (BS 2024; vergleiche INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Obwohl Somaliland in seinem Justizsystem mit Korruption, Voreingenommenheit und einem Mangel an Ressourcen konfrontiert ist, gilt es durchweg als effektiver als die Gerichte im Rest des Landes (Rollins/HIR 27.3.2023). Es besteht ein einigermaßen funktionierendes Behördennetz (ÖB Nairobi 10.2024). In entlegenen Gebieten vertreten lokale Behörden (meist Älteste) die Rechtsordnung. Dort sind Frauen- und Minderheitenrechte häufig nur unzureichend geschützt (BS 2024). Zudem mangelt es teils an der Durchsetzung von Gerichtsurteilen durch die Polizei (SDG 1.2.2019). In den Grenzregionen zu Puntland ist das staatliche Gewaltmonopol umstritten (BS 2024). Im Strafrecht sind rechtsstaatliche Grundsätze ansatzweise zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und Strafzumessung möglichst zu vermeiden (AA 23.8.2024). Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf eine Rechtsvertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen sowie gegen Urteile Berufung einlegen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung (USDOS 12.4.2022). Außerdem gibt es im Land eine funktionierende Legal Aid Clinic (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese ist an der Universität von Hargeysa angesiedelt und wird u. a. von der EU unterstützt. Menschen, die es sich sonst nicht leisten können, erhalten dort Rechtsberatung und Rechtsvertretung, z. B. Migranten oder Obdachlose. Das Projekt beschäftigt 16 Personen, die meisten davon Anwälte (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023; vgl. LAW-A/STDOK/SEM 4.2023).Im Strafrecht sind rechtsstaatliche Grundsätze ansatzweise zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und Strafzumessung möglichst zu vermeiden (AA 23.8.2024). Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf eine Rechtsvertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen sowie gegen Urteile Berufung einlegen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung (USDOS 12.4.2022). Außerdem gibt es im Land eine funktionierende Legal Aid Clinic (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022). Diese ist an der Universität von Hargeysa angesiedelt und wird u. a. von der EU unterstützt. Menschen, die es sich sonst nicht leisten können, erhalten dort Rechtsberatung und Rechtsvertretung, z. B. Migranten oder Obdachlose. Das Projekt beschäftigt 16 Personen, die meisten davon Anwälte (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). Insgesamt werden die Verfahrensrechte in Somaliland eher eingehalten als in anderen Landesteilen (AA 23.8.2024). Allerdings kommt es oft zu langen Verzögerungen (FH 2024a; vgl. BS 2024). Das unabhängige Human Rights Centre berichtet außerdem von gröberen Mängeln. Verhaftungen erfolgen demnach oft ohne Haftbefehl. Angeklagte werden mitunter ohne Aussicht auf Kaution überlang und rechtswidrig in Untersuchungshaft gehalten, der Zugang zur Anklageschrift verweigert (HRCSL 3.2024).Insgesamt werden die Verfahrensrechte in Somaliland eher eingehalten als in anderen Landesteilen (AA 23.8.2024). Allerdings kommt es oft zu langen Verzögerungen (FH 2024a; vergleiche BS 2024). Das unabhängige Human Rights Centre berichtet außerdem von gröberen Mängeln. Verhaftungen erfolgen demnach oft ohne Haftbefehl. Angeklagte werden mitunter ohne Aussicht auf Kaution überlang und rechtswidrig in Untersuchungshaft gehalten, der Zugang zur Anklageschrift verweigert (HRCSL 3.2024). Es gibt polizeiliche Kriminalstatistiken (SD 4.11.2021; SD 4.11.2022). Details siehe Sicherheitslage Somaliland Gewaltenteilung: In Somaliland gibt es eine klarere Trennung der Staatsgewalten (BS 2024). Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung niedergeschrieben. Diese Gewaltenteilung wird auch weitgehend eingehalten, jedoch zunehmend ausgehöhlt (AA 23.8.2024). Die Exekutive versucht, sowohl die Legislative als auch die Judikative substanziell zu beeinflussen (BS 2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024).Gewaltenteilung: In Somaliland gibt es eine klarere Trennung der Staatsgewalten (BS 2024). Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung niedergeschrieben. Diese Gewaltenteilung wird auch weitgehend eingehalten, jedoch zunehmend ausgehöhlt (AA 23.8.2024). Die Exekutive versucht, sowohl die Legislative als auch die Judikative substanziell zu beeinflussen (BS 2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Formelle Justiz - Aufbau, Verfügbarkeit, Qualität: In Somaliland wurde ein unabhängiges und auf vier Ebenen hierarchisch strukturiertes Gerichtssystem aufgebaut. Dieses besteht aus dem Supreme Court, regionalen Berufungsgerichten, Regional- und Bezirksgerichten. Die rechtliche Infrastruktur und das Gerichtssystem decken fast alle urbanen Zentren ab (BS 2024). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind die Bezirksgerichte (Maxkamadda Degmada) für Familien- und Erbrecht sowie für Zivilfälle unter drei Millionen Somaliland Shilling [ca. 330 US-Dollar] sowie für Strafrecht unter drei Jahren Haft zuständig. Alle Fälle, die über diesen Grenzen liegen, gehen an das Regionalgericht. In jeder Region gibt es ein regionales Berufungsgericht, das alle Berufungsfälle der ersten Instanz bearbeitet (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). Gerichte funktionieren, allerdings fehlt es an ausgebildeten Richtern sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation (USDOS 22.4.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; SDG 1.2.2019). Nach anderen Angaben wird die Gerichtsbarkeit regelmäßig als nicht ordentlich funktionierend kritisiert (BS 2024), Richtern und anderem Personal mangelt es demnach an Kapazitäten und Qualifikation, dem System an finanziellen Ressourcen (BS 2024; vgl. FH 2024a; LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Verbesserungen im Justizsystem und bei Haftbedingungen (ÖB Nairobi 10.2024). Internationale Hilfe ist auch in Gerichte investiert worden. Dadurch hat sich die Zahl an Richtern und Richterinnen im Zeitraum 2011-2018 auf 186 mehr als verdoppelt. Es gibt auch immer mehr adäquat ausgebildete Anwälte, NGOs bieten Rechtshilfe an. In jeder Region gibt es sogenannte Mobile Courts (SDG 1.2.2019). Letztere wurden mit internationaler Hilfe 2008 etabliert (ÖB Nairobi 10.2024). Mit diesen wurde der Zugang zur formellen Justiz verbessert (BS 2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Bei der Reformierung des Justizsystems hat es zumindest einige Fortschritte gegeben (FH 2024a).Gerichte funktionieren, allerdings fehlt es an ausgebildeten Richtern sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation (USDOS 22.4.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; SDG 1.2.2019). Nach anderen Angaben wird die Gerichtsbarkeit regelmäßig als nicht ordentlich funktionierend kritisiert (BS 2024), Richtern und anderem Personal mangelt es demnach an Kapazitäten und Qualifikation, dem System an finanziellen Ressourcen (BS 2024; vergleiche FH 2024a; LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Verbesserungen im Justizsystem und bei Haftbedingungen (ÖB Nairobi 10.2024). Internationale Hilfe ist auch in Gerichte investiert worden. Dadurch hat sich die Zahl an Richtern und Richterinnen im Zeitraum 2011-2018 auf 186 mehr als verdoppelt. Es gibt auch immer mehr adäquat ausgebildete Anwälte, NGOs bieten Rechtshilfe an. In jeder Region gibt es sogenannte Mobile Courts (SDG 1.2.2019). Letztere wurden mit internationaler Hilfe 2008 etabliert (ÖB Nairobi 10.2024). Mit diesen wurde der Zugang zur formellen Justiz verbessert (BS 2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Bei der Reformierung des Justizsystems hat es zumindest einige Fortschritte gegeben (FH 2024a). Formelle Justiz - Unabhängigkeit: Der Justiz mangelt es an Unabhängigkeit (BS 2024; vgl. FH 2024a; ÖB Nairobi 10.2024). Es kommt zu Einmischungen durch die Regierung (ÖB Nairobi 10.2024) und durch Clans (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. BS 2024). - So werden Richter oft auf Basis ihrer politischen oder Clanzugehörigkeit ernannt (BS 2024). Zudem bestehen Vorwürfe hinsichtlich Korruption im Justizsystem. Amtsträger nehmen häufig Einfluss auf Verfahren - v. a. gegen Journalisten (USDOS 22.4.2024). Das UNDP hat einige Probleme aufgezeigt. Verhaltensregeln und Fortbildung haben zu Verbesserungen geführt (LIFOS 9.4.2019).Formelle Justiz - Unabhängigkeit: Der Justiz mangelt es an Unabhängigkeit (BS 2024; vergleiche FH 2024a; ÖB Nairobi 10.2024). Es kommt zu Einmischungen durch die Regierung (ÖB Nairobi 10.2024) und durch Clans (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche BS 2024). - So werden Richter oft auf Basis ihrer politischen oder Clanzugehörigkeit ernannt (BS 2024). Zudem bestehen Vorwürfe hinsichtlich Korruption im Justizsystem. Amtsträger nehmen häufig Einfluss auf Verfahren - v. a. gegen Journalisten (USDOS 22.4.2024). Das UNDP hat einige Probleme aufgezeigt. Verhaltensregeln und Fortbildung haben zu Verbesserungen geführt (LIFOS 9.4.2019). Militärgerichte: Wie in Süd-/Zentralsomalia gibt es auch in Somaliland Militärgerichte, deren Verfahren unzureichend sind, und wo grundlegende Standards eines fairen zivilrechtlichen Strafverfahrens ignoriert werden (AA 23.8.2024). Dort wird entgegen der Verfassung auch über angeklagte Zivilisten verhandelt - v. a. wenn die Anklage in Zusammenhang mit Terrorismus steht (HRCSL 3.2024; vgl. AA 23.8.2024).Militärgerichte: Wie in Süd-/Zentralsomalia gibt es auch in Somaliland Militärgerichte, deren Verfahren unzureichend sind, und wo grundlegende Standards eines fairen zivilrechtlichen Strafverfahrens ignoriert werden (AA 23.8.2024). Dort wird entgegen der Verfassung auch über angeklagte Zivilisten verhandelt - v. a. wenn die Anklage in Zusammenhang mit Terrorismus steht (HRCSL 3.2024; vergleiche AA 23.8.2024). Scharia und Xeer: Neben dem formellen Recht kommen in Somaliland auch traditionelles Recht (Xeer) und die Scharia zum Einsatz (BS 2024; vgl. FH 2024a). Die drei Rechtsformen widersprechen sich manchmal gegenseitig (SDG 1.2.2019). Islamische Gerichte werden in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen, sie werden aber aufgrund der schnellen Entscheidungen auch bei Wirtschaftstreibenden zunehmend populär. Eine Quelle erklärt, dass formelles Recht hinsichtlich Xeer als nachrangig erachtet wird. Zudem wirken sich religiöse Normen auf Xeer aus (BS 2024). Jedenfalls fühlen sich die Menschen laut einem lokalen Anwalt im informellen System, das nach dem traditionellen Gesetz Xeer geführt und von den Ältesten verwaltet wird, wohler. Dabei werden Älteste zu Richtern (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). Scharia und Xeer: Neben dem formellen Recht kommen in Somaliland auch traditionelles Recht (Xeer) und die Scharia zum Einsatz (BS 2024; vergleiche FH 2024a). Die drei Rechtsformen widersprechen sich manchmal gegenseitig (SDG 1.2.2019). Islamische Gerichte werden in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen, sie werden aber aufgrund der schnellen Entscheidungen auch bei Wirtschaftstreibenden zunehmend populär. Eine Quelle erklärt, dass formelles Recht hinsichtlich Xeer als nachrangig erachtet wird. Zudem wirken sich religiöse Normen auf Xeer aus (BS 2024). Jedenfalls fühlen sich die Menschen laut einem lokalen Anwalt im informellen System, das nach dem traditionellen Gesetz Xeer geführt und von den Ältesten verwaltet wird, wohler. Dabei werden Älteste zu Richtern (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). In den meisten Fällen zwischen einzelnen Bürgern, zwischen den Clans, wird dieses System verwendet (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). I.d.R. richtet sich der Bürger zuerst an seinen Clan. Selbst bei einem Mord wird vorerst im traditionellen Rechtssystem Blutgeld verhandelt; kommt es dort zu keiner Lösung, wendet man sich an Gerichte (STDOK 8.2017). Nach anderen Angaben wenden sie sich - wenn beide Seiten zustimmen - an ein Scharia-Gericht. Der Richter dort fungiert als Vermittler, es gibt keine verbindliche Entscheidung. Erst wenn beide diese traditionellen Instanzen einen Streit nicht lösen, werden sich Menschen an die formelle Justiz. Mitunter werden kleinere Straf- und Zivilsachen aber auch direkt auf der Polizeistation geschlichtet und abgeschlossen - auch hier durch Älteste und bei Einverständnis der beteiligten Parteien. Dabei rufen die Parteien die Ältesten herbei, nicht die Polizei (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). In den meisten Fällen zwischen einzelnen Bürgern, zwischen den Clans, wird dieses System verwendet (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). römisch eins.d.R. richtet sich der Bürger zuerst an seinen Clan. Selbst bei einem Mord wird vorerst im traditionellen Rechtssystem Blutgeld verhandelt; kommt es dort zu keiner Lösung, wendet man sich an Gerichte (STDOK 8.2017). Nach anderen Angaben wenden sie sich - wenn beide Seiten zustimmen - an ein Scharia-Gericht. Der Richter dort fungiert als Vermittler, es gibt keine verbindliche Entscheidung. Erst wenn beide diese traditionellen Instanzen einen Streit nicht lösen, werden sich Menschen an die formelle Justiz. Mitunter werden kleinere Straf- und Zivilsachen aber auch direkt auf der Polizeistation geschlichtet und abgeschlossen - auch hier durch Älteste und bei Einverständnis der beteiligten Parteien. Dabei rufen die Parteien die Ältesten herbei, nicht die Polizei (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). Traditionelle Konfliktlösungsmechanismen sind auch als Maslaxa bekannt (UNSOM 22.6.2022). Zur traditionellen Streitschlichtung entsenden beide Seiten zwei bis drei Repräsentanten. Auch ein formelles Gericht kann dorthin Repräsentanten entsenden (im Sinne einer Mediation) (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). Somaliland hat nämlich das Xeer und die damit verbundenen Kompensationszahlungen in sein Rechtssystem insofern integriert, um eine Eskalation bis hin zum Rachemord zu vermeiden. Clans beschließen weiterhin Xeer-Abkommen, der Staat übernimmt aber die Rolle der Bestrafung bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen. Zum Beispiel werden Täter so lange eingesperrt, bis die Kompensationszahlung erfolgt ist. Bei zu lang andauernder Nichtzahlung kann es auch zur Vollstreckung von Exekutionen kommen (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Gerichte anerkennen Xeer-Entscheide (SEM 31.5.2017). In der - nach wie vor angewendeten - Strafprozessordnung aus dem Jahr 1960 wird klargestellt, welche Straftaten von der formellen Justiz behandelt werden müssen (z. B. Diebstahl) und welche der Vermittlung durch Älteste zugänglich sind (Mire/STDOK/SEM 4.2023). Damit ist es auch möglich, sich selbst bei schweren Verbrechen (Mord, Vergewaltigung) und nach einer Verurteilung durch ein staatliches Gericht im Rahmen des traditionellen Rechts freizukaufen bzw. die Strafe durch Kompensation zu tilgen (FTL 8.9.2022). Eine Einigung durch Clan-Älteste kann zu Verfahrenseinstellungen und einer Strafverschonung führen. So wurde ein wegen Mordes zum Tode Verurteilter 2023 freigelassen, nachdem sich die beteiligten Clan-Ältesten auf eine Kompensation geeinigt hatten (AA 23.8.2024). Für all diese Vorgänge unter Involvierung Ältester liegt eine staatliche, vom Innenministerium geführte Liste der traditionellen Ältesten auf. Zudem verfügt jeder Gouverneur über eine separate Liste der Ältesten seiner Region. Verfügt eine Partei über keinen Clan und damit keinen Ältesten, dann beteiligt sich der Staat als Vermittler: Entweder die Generalstaatsanwaltschaft oder das Büro des Solicitor General wird diese Person bei der Mediation vertreten (Mire/STDOK/SEM 4.2023). Zum Xeer siehe auch Rechtsschutz, Justizwesen - Süd-/Zentralsomalia, Puntland Nicht von der Regierung kontrollierte Gebiete: Dort werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clanältesten gesprochen. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden ("Sippenhaft") spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 23.8.2024). Quellen: […] 6 Sicherheitsbehörden […] 6.2 Somaliland Staatlicher Schutz: In Somaliland stellt sich der staatliche Schutz besser dar als in Süd-/Zentralsomalia. Das Land verfügt über eine eigene Armee und über eigene Polizeikräfte (BMLV 7.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Die Sicherheitsorgane haben eine besonders starke Stellung. Die zivile Kontrolle ist zwar lückenhaft, aber stärker als im Rest des Landes (AA 23.8.2024). Insgesamt arbeiten die Polizei und andere Regierungsinstitutionen ausreichend gut (BS 2024) bzw. werden Polizei und Armee als fähig beschrieben - abseits der Niederlage um Laascaanood (BMLV 7.8.2024). Im Gegensatz zu anderen Landesteilen ist Somaliland bis dato immer in der Lage gewesen, die eigenen Sicherheitskräfte auch zu entlohnen. Im Sicherheitsbereich herrscht vergleichsweise wenig Korruption, Täter werden hart bestraft (BMLV 4.7.2024).Staatlicher Schutz: In Somaliland stellt sich der staatliche Schutz besser dar als in Süd-/Zentralsomalia. Das Land verfügt über eine eigene Armee und über eigene Polizeikräfte (BMLV 7.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Die Sicherheitsorgane haben eine besonders starke Stellung. Die zivile Kontrolle ist zwar lückenhaft, aber stärker als im Rest des Landes (AA 23.8.2024). Insgesamt arbeiten die Polizei und andere Regierungsinstitutionen ausreichend gut (BS 2024) bzw. werden Polizei und Armee als fähig beschrieben - abseits der Niederlage um Laascaanood (BMLV 7.8.2024). Im Gegensatz zu anderen Landesteilen ist Somaliland bis dato immer in der Lage gewesen, die eigenen Sicherheitskräfte auch zu entlohnen. Im Sicherheitsbereich herrscht vergleichsweise wenig Korruption, Täter werden hart bestraft (BMLV 4.7.2024). Polizei: Die Stärke der somaliländischen Polizei beträgt ca. 10.000 Personen (BMLV 9.2.2023). 7,5 % des Staatsbudgets werden für die Polizei aufgewendet - das sind ca. 21 Millionen US-Dollar (MoFDSL o.D.a). In Hargeysa sowie entlang der Straße nach Berbera konnte die Delegation der FFM Somalia 2023 immer wieder Polizeistationen sehen (STDOK/SEM 5.2023b). Bei der Polizei gibt es auch Frauen im Offiziersrang (Sahan/Hargeisa Press 29.3.2021). Die Menschen nehmen die Dienste der Polizei in Anspruch, man kann sich bei Vergehen an die Polizei wenden. Sie verhaftet Verdächtige. In diesem Sinne gibt es auch eine Form von Rechtsstaatlichkeit (BMLV 7.8.2024). Drei Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass die Polizei üblicherweise mit Untersuchungen auf Anzeigen reagiert (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023; vgl. Scholar/STDOK/SEM 5.2023; SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle fügt hinzu, dass die Polizei aber insgesamt an eingeschränkten Kapazitäten, schlechten Gehältern und manchmal auch an Treibstoffmangel leidet (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Zudem kann sich auch die Polizei der Clandynamik nicht entziehen. Im östlichen Somaliland ist die Polizei nicht mehr vertreten (BMLV 7.8.2024).Polizei: Die Stärke der somaliländischen Polizei beträgt ca. 10.000 Personen (BMLV 9.2.2023). 7,5 % des Staatsbudgets werden für die Polizei aufgewendet - das sind ca. 21 Millionen US-Dollar (MoFDSL o.D.a). In Hargeysa sowie entlang der Straße nach Berbera konnte die Delegation der FFM Somalia 2023 immer wieder Polizeistationen sehen (STDOK/SEM 5.2023b). Bei der Polizei gibt es auch Frauen im Offiziersrang (Sahan/Hargeisa Press 29.3.2021). Die Menschen nehmen die Dienste der Polizei in Anspruch, man kann sich bei Vergehen an die Polizei wenden. Sie verhaftet Verdächtige. In diesem Sinne gibt es auch eine Form von Rechtsstaatlichkeit (BMLV 7.8.2024). Drei Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass die Polizei üblicherweise mit Untersuchungen auf Anzeigen reagiert (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche Scholar/STDOK/SEM 5.2023; SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle fügt hinzu, dass die Polizei aber insgesamt an eingeschränkten Kapazitäten, schlechten Gehältern und manchmal auch an Treibstoffmangel leidet (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Zudem kann sich auch die Polizei der Clandynamik nicht entziehen. Im östlichen Somaliland ist die Polizei nicht mehr vertreten (BMLV 7.8.2024). Laut somaliländischer Polizei kann jedermann Schadensfälle bei der nächstgelegenen Polizeistelle melden. Diese werden in ein Vorfallsbuch eingetragen. Ein Ermittler wird beauftragt, die konkrete Anzeige weiterzuverfolgen. Zudem gibt es eine Polizei-Hotline. In Hargeysa gibt es für solche Zwecke eine Bereitschaftseinheit. Hotlines gibt es in allen größeren Städten wie Borama, Berbera, Burco und Ceerigaabo. Die Menschen kennen die entsprechenden Nummern. In Hargeysa gibt es demnach 13 Polizeistationen und zusätzliche Posten, an welche sich Menschen wenden können. Zudem verfügt jeder Bezirk in Somaliland über mindestens eine Polizeistation sowie über eine Ermittlungseinheit, in jeder Region gibt es eine Station der Kriminalpolizei (Mire/STDOK/SEM 4.2023). Spezialeinheiten der Polizei sind die von Großbritannien finanzierte und ausgebildete Rapid Reaction Unit (RRU) (Norman/AFRA 3.3.2023; vgl. BMLV 7.8.2024) sowie die Special Police Unit (SPU), die für den Schutz internationaler Organisationen und NGOs zuständig ist. Daneben gibt es die National Coast Guard (BMLV 7.8.2024) und die National Intelligence Agency als Nachrichtendienst (BMLV 7.8.2024; vgl. SMN 5.12.2023). Nach anderen Angaben ist die Einrichtung einer nachrichtendienstlich arbeitenden Innenbehörde rechtlich nicht geregelt, wiewohl es eine Einheit mit vergleichbaren Aufgaben gibt (AA 23.8.2024).Spezialeinheiten der Polizei sind die von Großbritannien finanzierte und ausgebildete Rapid Reaction Unit (RRU) (Norman/AFRA 3.3.2023; vergleiche BMLV 7.8.2024) sowie die Special Police Unit (SPU), die für den Schutz internationaler Organisationen und NGOs zuständig ist. Daneben gibt es die National Coast Guard (BMLV 7.8.2024) und die National Intelligence Agency als Nachrichtendienst (BMLV 7.8.2024; vergleiche SMN 5.12.2023). Nach anderen Angaben ist die Einrichtung einer nachrichtendienstlich arbeitenden Innenbehörde rechtlich nicht geregelt, wiewohl es eine Einheit mit vergleichbaren Aufgaben gibt (AA 23.8.2024). Armee: Für den Verteidigungsbereich wendet Somaliland rund 18,5 % des Staatshaushaltes auf - das sind ca. 54 Millionen US-Dollar (MoFDSL o.D.a). Die Streitkräfte umfassen schätzungsweise 15.000 Soldaten. Die somaliländische Armee wird von einem zentralen Kommando in Hargeysa geführt. Sie verfügt über Regionalkommanden und ist nach westlichem Vorbild in Groß- und Kleinverbänden organisiert. Die Mannschaften der Armee sind relativ diszipliniert, Vergehen werden i.d.R. verfolgt und bestraft (BMLV 7.8.2024). Teile der Spezialeinheiten der Armee wurden und werden von Äthiopien ausgebildet (SLST 29.9.2022); eine rezente Quelle berichtet, dass auch normale Soldaten - 4.000 Mann - in Äthiopien ausgebildet werden (AQSOM 3 8.2024). Quellen: […] 7 Folter und unmenschliche Behandlung […] 7.2 Somaliland Die Sicherheitskräfte Somalilands entziehen sich in ihrem Handeln weitgehend der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben (AA 23.8.2024). Allerdings wird den Sicherheitskräften unverhältnismäßige Gewaltanwendung vorgeworfen (FH 2024a). Der Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums meldet – wie auch in vergangenen Jahren – bezüglich Somaliland keine Vorfälle von Folter; auch über willkürliche Tötungen durch Behörden oder über Verschwindenlassen gibt es keine Meldungen. Allerdings haben demnach die Kämpfe um Laascaanood im Jahr 2023 zu einigen zivilen Todesopfern geführt (USDOS 22.4.2024). Die lokale NGO Human Rights Center erwähnt in ihrem Jahresbericht 2023 mehrere dokumentierte Fälle von Folter - insbesondere nach willkürlichen Verhaftungen von Journalisten. Details werden nicht angeführt (HRCSL 3.2024). Quellen: […] 8 Korruption […] 8.2 Somaliland Korruption und Nepotismus bleiben in Somaliland auch weiterhin ein ernstes Problem. Sie wird meist auf Clanbasis betrieben. Insgesamt unternimmt Somaliland zwar Versuche, Korruption zu bekämpfen, allerdings fehlen effektive Regulierungs- und Überwachungsmechanismen (BS 2024) sowie Mechanismen zur Bekämpfung von Korruption (FH 2024a). Es gibt einen nationalen Rechnungsprüfer (national auditor) und eine Antikorruptionskommission, deren Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (USDOS 22.4.2024). Die im Jahr 2010 geschaffene Antikorruptionskommission ist ineffektiv (FH 2024a). Im Jahr 2020 wurden keine öffentlich Bediensteten wegen Korruption strafrechtlich verfolgt (USDOS 22.4.2024). Nach anderen Angaben werden nur spärlich Vertreter des Staates wegen Korruption angeklagt (FH 2024a). Quellen: […] […] 12 Allgemeine Menschenrechtslage […] 12.2 Somaliland In der Verfassung von Somaliland ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 23.8.2024). In den Zentren von Somaliland herrscht im Wesentlichen Rechtsstaatlichkeit, und die Polizei und andere Behörden arbeiten halbwegs gut. In den abgelegenen Gebieten des Landes sorgen lokale Autoritäten für Recht und Ordnung. In diesem Kontext werden die Rechte von Frauen und lokalen Minderheiten oft nur unzureichend gewährleistet (BS 2024). Zu Somaliland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen oder systematischer Verfolgung sowie zu willkürlichen Festnahmen und Verschwindenlassen vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 23.8.2024). Bei Human Rights Watch werden hinsichtlich Menschenrechtsproblemen in Somaliland für das Jahr 2023 die Kampfhandlungen um Laascaanood (siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC / Dhulbahante) sowie die Verhaftung eines Journalisten und dessen Verurteilung zu einem Jahr Haft genannt (HRW 11.1.2024). Quellen berichten, dass es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen und überlangem Gewahrsam ohne Anklage kommt (FH 2024a; vgl. HRCSL 3.2024). Immer wieder bringt die Polizei exzessiv Gewalt zum Einsatz (HRCSL 3.2024).Zu Somaliland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen oder systematischer Verfolgung sowie zu willkürlichen Festnahmen und Verschwindenlassen vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 23.8.2024). Bei Human Rights Watch werden hinsichtlich Menschenrechtsproblemen in Somaliland für das Jahr 2023 die Kampfhandlungen um Laascaanood (siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC / Dhulbahante) sowie die Verhaftung eines Journalisten und dessen Verurteilung zu einem Jahr Haft genannt (HRW 11.1.2024). Quellen berichten, dass es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen und überlangem Gewahrsam ohne Anklage kommt (FH 2024a; vergleiche HRCSL 3.2024). Immer wieder bringt die Polizei exzessiv Gewalt zum Einsatz (HRCSL 3.2024). Quellen: […] […] 15 Haftbedingungen Bedingungen: Eine Absenz medizinischer Versorgung, unzureichende Ernährung und Mangel an Trinkwasser werden aus Gefängnissen aus ganz Somalia gemeldet (CAT 2.12.2022; vgl. USDOS 22.4.2024; AA 23.8.2024; SW 1.2022). Es herrscht Überbelegung (CAT 2.12.2022). Im Feber 2024 wird etwa angegeben, dass das Zentralgefängnis in Mogadischu bei einer Kapazität von 800 Häftlingen 1.600 beherbergt (MUST 3.2.2024). Zum Teil sind die Haftbedingungen lebensbedrohlich. Vollzugsbeamten mangelt es an Wissen und beruflichen Fähigkeiten (AA 23.8.2024). Auch in Somaliland sind Haftanstalten gemäß einer Quelle überbelegt und die Bedingungen dort sind hart (FH 2024a). Nach anderen Angaben genügen die Haftbedingungen in Hargeysa und Garoowe (Puntland) internationalen Standards (ÖB Nairobi 10.2024). Das unabhängige Human Rights Centre berichtet hinsichtlich besuchter Gefängnisse in Somaliland, dass es an angemessenen Sanitäranlagen mangelt und auch an adäquater Nahrungsmittelversorgung. Es herrscht demnach auch Überbelegung, und mitunter werden Gefangene aneinandergekettet (HRCSL 3.2024). Bedingungen: Eine Absenz medizinischer Versorgung, unzureichende Ernährung und Mangel an Trinkwasser werden aus Gefängnissen aus ganz Somalia gemeldet (CAT 2.12.2022; vergleiche USDOS 22.4.2024; AA 23.8.2024; SW 1.2022). Es herrscht Überbelegung (CAT 2.12.2022). Im Feber 2024 wird etwa angegeben, dass das Zentralgefängnis in Mogadischu bei einer Kapazität von 800 Häftlingen 1.600 beherbergt (MUST 3.2.2024). Zum Teil sind die Haftbedingungen lebensbedrohlich. Vollzugsbeamten mangelt es an Wissen und beruflichen Fähigkeiten (AA 23.8.2024). Auch in Somaliland sind Haftanstalten gemäß einer Quelle überbelegt und die Bedingungen dort sind hart (FH 2024a). Nach anderen Angaben genügen die Haftbedingungen in Hargeysa und Garoowe (Puntland) internationalen Standards (ÖB Nairobi 10.2024). Das unabhängige Human Rights Centre berichtet hinsichtlich besuchter Gefängnisse in Somaliland, dass es an angemessenen Sanitäranlagen mangelt und auch an adäquater Nahrungsmittelversorgung. Es herrscht demnach auch Überbelegung, und mitunter werden Gefangene aneinandergekettet (HRCSL 3.2024). Besser sind die Bedingungen in neu errichteten Haftanstalten (USDOS 22.4.2024). Unterstützung von UNDP, UNODC und IKRK beim Gefängnisaufbau und der Schulung von Gefängnispersonal in allen Regionen schafft langsam Abhilfe (AA 28.6.2022). UNODC hat in Mogadischu, Bossaso, Garoowe und Hargeysa neue Gefängnisse errichtet oder alte saniert. So hat die Organisation etwa mitgeholfen, in Mogadischu den im März 2024 eröffneten Mogadishu Prison Court Complex zu errichten. Dort finden sich neben Gerichtssälen drei Haftblöcke für 700 Gefangene (UN News 4.3.2024). Auch das IKRK hilft landesweit bei der Renovierung von Haftanstalten (ICRC 26.2.2024). Zudem wird Gefängnispersonal ausgebildet, etwa im Zeitraum Ende 2021 bis Feber 2022 in den Bereichen Menschenrechte und Verwaltung für Gefängnispersonal in Kismayo, Baidoa, Hargeysa und Garoowe (UNSC 8.2.2022). Auch UNSOM trägt zur Ausbildung von Gefängnispersonal bei (UNSC 1.9.2022a), und Somalia kooperiert mit dem IKRK, um die Haftbedingungen zu verbessern (CAT 2.12.2022). Es kommt zu überlanger Untersuchungshaft, Folter ist nach Angaben einer Quelle üblich. Meist werden Männer und Frauen getrennt inhaftiert, Minderjährige und Erwachsene sowie Untersuchungshäftlinge und Verurteilte hingegen nicht (SW 1.2022). Nach anderen Angaben werden Minderjährige nur manchmal nicht von Erwachsenen getrennt in Haft gehalten (CAT 2.12.2022). Diesbezügliche Berichte gibt es auch hinsichtlich Somaliland (HRCSL 3.2024). Monitoring: Das Committee on Human Rights des parlamentarischen Oberhauses führt in Haftanstalten Überprüfungen durch. Allerdings gibt es keine systematische Aufsicht über die Haftanstalten - weder durch nationale noch durch internationale Beobachter (CAT 2.12.2022). In Somaliland ist es gesetzlich vorgesehen, dass Häftlinge bei den Justizbehörden Beschwerden vorbringen dürfen, und dies geschieht auch. In Somalia ist dies hingegen nicht der Fall. Die Behörden arbeiten aktiv mit internationalen Organisationen und Beobachtern zusammen. UNODC, UNICEF und das IKRK können regelmäßig Haftanstalten besuchen. Somaliland hat im Jahr 2023 keinen unabhängigen Beobachtern von NGOs den Zutritt zu Haftanstalten gestattet (USDOS 22.4.2024). Das IKRK hat im Jahr 2023 landesweit 15 Haftanstalten besuchen können (ICRC 26.2.2024). Nach anderen Angaben hat das unabhängige Human Rights Centre in Somaliland in fünf Regionen Gefängnisse besuchen können (HRCSL 3.2024). In Somaliland wird teils auch auf psychisch kranke Insassen Rücksicht genommen (Odero 4.2024). Ein Zusammenschluss an NGOs hat im Zeitraum November 2018 bis März 2021 in Baidoa, Kismayo und Mogadischu 1.026 Besuche in Gefängnissen, Polizeistationen und anderen Haft- bzw. Anhalteeinrichtungen durchgeführt (SW 1.2022). Al Shabaab hält Personen in den Gebieten unter ihrer Kontrolle in Haft, teils für verhältnismäßig geringfügige Vergehen und unter inhumanen Bedingungen (USDOS 22.4.2024). Die Haftbedingungen in Haftanstalten von al Shabaab sind oft hart und lebensbedrohlich (USDOS 22.4.2024; vgl. CAT 2.12.2022).Al Shabaab hält Personen in den Gebieten unter ihrer Kontrolle in Haft, teils für verhältnismäßig geringfügige Vergehen und unter inhumanen Bedingungen (USDOS 22.4.2024). Die Haftbedingungen in Haftanstalten von al Shabaab sind oft hart und lebensbedrohlich (USDOS 22.4.2024; vergleiche CAT 2.12.2022). Im Gebiet von SSC-Khatumo (Region Sool) werden Polizeistationen als Gefängnisse genutzt. Diese sind überfüllt. Zudem mangelt es an ausgebildetem Personal (HRCSL 3.2024). Quellen: […] […] 18 Minderheiten und Clans Das westliche Verständnis der Zivilgesellschaft ist im somalischen Kontext irreführend, da kaum zwischen öffentlicher und privater Sphäre unterschieden wird. In ganz Somalia gibt es starke Traditionen sozialer Organisation außerhalb des Staates, die vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Verwandtschaftsgruppen fußen. Seit Beginn des Bürgerkriegs haben sich die sozialen Netzwerkstrukturen neu organisiert und gestärkt, um das Überleben ihrer Mitglieder zu sichern (BS 2024). Clans [zu Clanschutz siehe auch Rechtsschutz, Justizwesen]: Der Clan ist die relevanteste soziopolitische und ökonomische Einheit in Somalia. Für den Somali stellt er die wichtigste Identität dar, für die es zu streiten und zu sterben gilt (NLM/Barnett 7.8.2023). Clans kämpfen für das einzelne Mitglied. Gleichzeitig werden alle Männer im Clan als Krieger erachtet (AQSOM 4 6.2024). Der Clan bildet aber eine volatile, vielschichtige Identität mit ständig wechselnden Allianzen (NLM/Barnett 7.8.2023). Er bestimmt das Leben des Individuums, seinen Zugang zu Sicherheit und Schutz, Ressourcen (z. B. Arbeit, Geschäfte, Land) und bildet das ultimative Sicherheitsnetz (AQSOM 4 6.2024; vgl. SPC 9.2.2022). Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessensvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des traditionellen Rechts (Xeer). Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler (Sahan/SWT 26.10.2022). Clans [zu Clanschutz siehe auch Rechtsschutz, Justizwesen]: Der Clan ist die relevanteste soziopolitische und ökonomische Einheit in Somalia. Für den Somali stellt er die wichtigste Identität dar, für die es zu streiten und zu sterben gilt (NLM/Barnett 7.8.2023). Clans kämpfen für das einzelne Mitglied. Gleichzeitig werden alle Männer im Clan als Krieger erachtet (AQSOM 4 6.2024). Der Clan bildet aber eine volatile, vielschichtige Identität mit ständig wechselnden Allianzen (NLM/Barnett 7.8.2023). Er bestimmt das Leben des Individuums, seinen Zugang zu Sicherheit und Schutz, Ressourcen (z. B. Arbeit, Geschäfte, Land) und bildet das ultimative Sicherheitsnetz (AQSOM 4 6.2024; vergleiche SPC 9.2.2022). Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessensvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des traditionellen Rechts (Xeer). Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler (Sahan/SWT 26.10.2022). Clanwissen: Laut Experten gibt es bis auf sehr wenige Waisenkinder in Somalia niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt (ACCORD 31.5.2021, S. 2f/37/39f). Das Wissen um die eigene Herkunft, die eigene Genealogie, ist von überragender Bedeutung. Dieses Wissen dient zur Identifikation und zur Identifizierung (Shukri/TEL 3.5.2021). Auch junge Menschen im urbanen Umfeld kennen ihren Clan, allerdings fehlen ihnen manchmal die Details - etwa zu Clanältesten. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 betrifft dies tendenziell eher junge Frauen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Diskriminierung im Clanwesen: Diskriminierung steht in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke besitzen (AA 23.8.2024). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2024). Selbst relativ starke Clans können von einem lokalen Rivalen ausmanövriert werden, und es kommt zum Verlust der Kontrolle über eine Stadt oder eine regionale Verwaltung. Meist ist es die zweitstärkste Lineage in einem Bezirk oder einer Region, welche über die Verteilung von Macht und Privilegien am unglücklichsten ist (Sahan/SWT 30.9.2022). Gleichzeitig mag auf einer Ebene innerhalb eines Clans oberflächlich betrachtet Einheit herrschen, doch wenn man näher heranzoomt, treten Konflikte zwischen den unteren Clanebenen zutage (NLM/Barnett 7.8.2023). Ohnehin marginalisierte Gruppen werden diskriminiert und stoßen auf Schwierigkeiten, ihr Recht auf Teilhabe an wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Prozessen wahrzunehmen (UNSOM 5.8.2023; vgl. BS 2024). Die Marginalisierung führt zu einer ungerechten und diskriminierenden Verteilung der Ressourcen (UNSOM 5.8.2023) - etwa beim Zugang zu humanitärer Hilfe (AA 23.8.2024). Menschen, die keinem der großen Clans angehören, sehen sich in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021b, S. 56); und auch von Politik und Wirtschaft werden sie mitunter ausgeschlossen. Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2024). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UN OCHA 14.3.2022). Ohnehin marginalisierte Gruppen werden diskriminiert und stoßen auf Schwierigkeiten, ihr Recht auf Teilhabe an wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Prozessen wahrzunehmen (UNSOM 5.8.2023; vergleiche BS 2024). Die Marginalisierung führt zu einer ungerechten und diskriminierenden Verteilung der Ressourcen (UNSOM 5.8.2023) - etwa beim Zugang zu humanitärer Hilfe (AA 23.8.2024). Menschen, die keinem der großen Clans angehören, sehen sich in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021b, S. 56); und auch von Politik und Wirtschaft werden sie mitunter ausgeschlossen. Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2024). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UN OCHA 14.3.2022). Recht [siehe hierzu auch Rechtsschutz, Justizwesen]: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Weder Xeer (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020b, S. 21). Es kommt mitunter zu staatlicher Diskriminierung. So wurde beispielsweise in Mogadischu ein Strafprozess, bei welchem Rahanweyn und Bantu als Kläger gegen einen Polizeioffizier, der von einem großen Clan stammt, aufgetreten waren, vom Gericht ohne Weiteres eingestellt (Horn 6.5.2024).Recht [siehe hierzu auch Rechtsschutz, Justizwesen]: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Weder Xeer (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020b, S. 21). Es kommt mitunter zu staatlicher Diskriminierung. So wurde beispielsweise in Mogadischu ein Strafprozess, bei welchem Rahanweyn und Bantu als Kläger gegen einen Polizeioffizier, der von einem großen Clan stammt, aufgetreten waren, vom Gericht ohne Weiteres eingestellt (Horn 6.5.2024). Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen (Gashanbuur) einem anderen Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen (AQSOM 4 6.2024; vgl. DI 6.2019, S. 11). Diese Resilienzmaßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das System des Xeer eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14).Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen (Gashanbuur) einem anderen Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen (AQSOM 4 6.2024; vergleiche DI 6.2019, S. 11). Diese Resilienzmaßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das System des Xeer eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14). Netzwerke abseits von Clans: Die Mitgliedschaft in islamischen Organisationen und Verbänden gewinnt immer mehr an Bedeutung. Sie bietet eine Möglichkeit zur sozialen Organisation über Clangrenzen hinweg. Mit einer Mitgliedschaft kann eine "falsche" Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden. Zumindest in bestimmten Teilen Somalias entsteht auch eine Form von Sozialkapital unter Mitgliedern der jüngeren Generation, die biografische Erfahrungen und Interessen (Bildung oder Beruf) teilen und manchmal in Jugendorganisationen organisiert sind oder sich in informellen Diskussionsgruppen und online treffen (BS 2024). Quellen: […] 18.1 Bevölkerungsstruktur Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021a). Die Landesbevölkerung ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings ist der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung demnach unklar (AA 23.8.2024). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine gemeinsame ethnische Herkunft (USDOS 22.4.2024). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UN OCHA 14.3.2022). Die UN gehen davon aus, dass ca. 30 % aller Somali Angehörige von Minderheiten sind (MBZ 6.2023). Abseits davon trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017). Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2024). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (Landinfo 4.4.2016). Große Clanfamilien: Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden: ● Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. ● Hawiye leben v. a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. ● Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). ● Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet (SEM 31.5.2017). Sie selbst erachten sich nicht als Teil der Dir (AQSOM 4 6.2024). ● Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017). Territorien: Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017). Minderheiten: Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017). Quellen: […] […] 18.2.2 Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021a). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021a, S. 57; vgl. SEM 31.5.2017) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (MBZ 6.2023). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017; vgl. AQSOM 4 6.2024). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021a).Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021a). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021a, S. 57; vergleiche SEM 31.5.2017) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (MBZ 6.2023). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017; vergleiche AQSOM 4 6.2024). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021a). Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (Landinfo 21.5.2019b). Ein Experte erklärt, dass Gabooye zwar nicht angegriffen werden, diese aber davor Angst haben. Minderheiten werden demnach nicht aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit angegriffen, es sei denn, dass sie bei einem Vorhaben im Weg stehen (AQSOM 4 6.2024). Allerdings sind Angehörige berufsständischer Kasten Belästigung und Ausbeutung ausgesetzt (Sahan/SWT 1.12.2023). Sie werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2024; vgl. AQSOM 4 6.2024). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018; vgl. SEM 31.5.2017). Es kommt zu Beschimpfungen, Ausschluss von bestimmten Berufen, Einschränkungen beim Landbesitz sowie zu Diskriminierung im Bildungs- und Gesundheitssystem (AQSOM 4 6.2024). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017).Allerdings sind Angehörige berufsständischer Kasten Belästigung und Ausbeutung ausgesetzt (Sahan/SWT 1.12.2023). Sie werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2024; vergleiche AQSOM 4 6.2024). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018; vergleiche SEM 31.5.2017). Es kommt zu Beschimpfungen, Ausschluss von bestimmten Berufen, Einschränkungen beim Landbesitz sowie zu Diskriminierung im Bildungs- und Gesundheitssystem (AQSOM 4 6.2024). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017). Aufgrund der oft schlechten Ausbildung treffen Gabooye außerhalb ihrer traditionellen Berufe am Arbeitsmarkt auf Schwierigkeiten (MBZ 6.2023). Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017). Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Aufgrund dieser Stigmatisierung (FH 2024a) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017; vgl. FIS 5.10.2018). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. SEM 31.5.2017). Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019a). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020).Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Aufgrund dieser Stigmatisierung (FH 2024a) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017; vergleiche FIS 5.10.2018). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche SEM 31.5.2017). Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019a). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020). Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017). Trotzdem können diese Ehen negative Folgen für die Ehepartner mit sich bringen – insbesondere, wenn der Mann einer Minderheit angehört (ÖB Nairobi 10.2024). So kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem "noblen" Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Letztere besuchen das Paar nicht mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck (SEM 31.5.2017). Diese Art der Verstoßung kann vor allem in ländlichen Gebieten vorkommen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie nach Angaben einer Quelle aber meist akzeptiert (FIS 5.10.2018). Quellen: […] 18.3 Somaliland [Zum Konflikt mit Teilen der Dhulbahante und dessen Auswirkungen auf Dhulbahante in Somaliland siehe Sicherheitslage / Somaliland / Ethnische Spannungen bzw. Diskriminierung aufgrund des Konflikts um Laascaanood] Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung (AA 23.8.2024). In Somaliland sind Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten vergleichsweise gut ausgeprägt (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Nach anderen Angaben besteht offiziell kein Minderheitenschutz (ÖB Nairobi 10.2024). Jedenfalls sind die Clanältesten der Minderheiten gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt (SEM 31.5.2017). Große Clans dominieren Politik und Verwaltung, wodurch kleinere Gruppen marginalisiert, gesellschaftlich manchmal diskriminiert werden. Ihr Zugang zu öffentlichen Leistungen ist schlechter (FH 2023; vgl. HRCSL 3.2024). Generell spielt die Clanzugehörigkeit eine große Rolle (AA 23.8.2024).Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung (AA 23.8.2024). In Somaliland sind Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten vergleichsweise gut ausgeprägt (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Nach anderen Angaben besteht offiziell kein Minderheitenschutz (ÖB Nairobi 10.2024). Jedenfalls sind die Clanältesten der Minderheiten gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt (SEM 31.5.2017). Große Clans dominieren Politik und Verwaltung, wodurch kleinere Gruppen marginalisiert, gesellschaftlich manchmal diskriminiert werden. Ihr Zugang zu öffentlichen Leistungen ist schlechter (FH 2023; vergleiche HRCSL 3.2024). Generell spielt die Clanzugehörigkeit eine große Rolle (AA 23.8.2024). Hauptclans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v. a. Angehörige der Dir / Gadabursi und Dir / Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v. a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod / Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq / Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq / Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v. a. Angehörige der Darod / Warsangeli (Las Qooray, Ceerigaabo), Isaaq / Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq / Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016). Die einzelnen Clans der Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015; vgl. SEM 31.5.2017). Zusätzlich gibt es noch alteingesessene Familien mit arabischem Hintergrund (HRCSL 3.2024).Hauptclans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v. a. Angehörige der Dir / Gadabursi und Dir / Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v. a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod / Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq / Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq / Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v. a. Angehörige der Darod / Warsangeli (Las Qooray, Ceerigaabo), Isaaq / Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq / Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016). Die einzelnen Clans der Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015; vergleiche SEM 31.5.2017). Zusätzlich gibt es noch alteingesessene Familien mit arabischem Hintergrund (HRCSL 3.2024). Minderheiten: Einige Älteste (Suldaan) der Gabooye sind im Oberhaus (Guurti) des Parlaments vertreten (SEM 31.5.2017). Bei den Wahlen im Mai 2021 wurden Minderheitenangehörige ins somaliländische Unterhaus gewählt (EEAS 8.6.2021) - darunter ein Abgeordneter der Gabooye (ICG 12.8.2021). Eine systematische Verfolgung findet nicht statt (ÖB Nairobi 10.2024). Angehörige der Gabooye leiden allerdings unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. HRCSL 3.2024). Im Justizsystem treffen Minderheitenangehörige auf Vorurteile (FH 2024a) und Benachteiligung (HRCSL 3.2024). Es kann vorkommen, dass Vergehen gegenüber Angehörigen von Minderheiten seitens der Polizei nicht nachgegangen wird. Sie werden von den somaliländischen Gerichten in den letzten Jahren aber mehrheitlich fair behandelt, es kommt zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte. Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Im Xeer (traditionelles Recht) haben Gabooye zwar ihre Rechte (SEM 31.5.2017), es kann aber vorkommen, dass Mehrheitsclans aufgrund ihrer Machtstellung Kompensationszahlungen nicht tätigen (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Eine systematische Verfolgung findet nicht statt (ÖB Nairobi 10.2024). Angehörige der Gabooye leiden allerdings unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche HRCSL 3.2024). Im Justizsystem treffen Minderheitenangehörige auf Vorurteile (FH 2024a) und Benachteiligung (HRCSL 3.2024). Es kann vorkommen, dass Vergehen gegenüber Angehörigen von Minderheiten seitens der Polizei nicht nachgegangen wird. Sie werden von den somaliländischen Gerichten in den letzten Jahren aber mehrheitlich fair behandelt, es kommt zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte. Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Im Xeer (traditionelles Recht) haben Gabooye zwar ihre Rechte (SEM 31.5.2017), es kann aber vorkommen, dass Mehrheitsclans aufgrund ihrer Machtstellung Kompensationszahlungen nicht tätigen (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). In Ceerigaabo leben alle Gabooye (ca. 500 Haushalte) außerhalb des Stadtzentrums. Der Besuch einer Grundschule ist in Sanaag möglich; doch hinsichtlich höherer Bildung stehen Gabooye oft vor finanziellen Hindernissen. In der Verwaltung der Region arbeitet nur ein Gabooye; zwei arbeiten bei Lokalräten (UNSOM 22.6.2022). Insgesamt hat sich die Situation laut zwei Quellen der FFM Somalia 2023 aber gebessert (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Während sich in den frühen 1990ern kaum Gabooye in den Schulen fanden, und die wenigen, die dies taten, dort belästigt wurden, hat sich dies geändert. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 gibt es kein Mobbing mehr, wenn auch weiterhin Vorurteile bestehen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Nach anderen Angaben sind die Gabooye weiterhin nicht gleichgestellt, sie verfügen nur über geringe Ressourcen und sind weniger gebildet und werden als "low status" erachtet (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023).In Ceerigaabo leben alle Gabooye (ca. 500 Haushalte) außerhalb des Stadtzentrums. Der Besuch einer Grundschule ist in Sanaag möglich; doch hinsichtlich höherer Bildung stehen Gabooye oft vor finanziellen Hindernissen. In der Verwaltung der Region arbeitet nur ein Gabooye; zwei arbeiten bei Lokalräten (UNSOM 22.6.2022). Insgesamt hat sich die Situation laut zwei Quellen der FFM Somalia 2023 aber gebessert (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Während sich in den frühen 1990ern kaum Gabooye in den Schulen fanden, und die wenigen, die dies taten, dort belästigt wurden, hat sich dies geändert. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 gibt es kein Mobbing mehr, wenn auch weiterhin Vorurteile bestehen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Nach anderen Angaben sind die Gabooye weiterhin nicht gleichgestellt, sie verfügen nur über geringe Ressourcen und sind weniger gebildet und werden als "low status" erachtet (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Es gibt einige NGOs, die sich explizit für Minderheiten einsetzen. Hinsichtlich berufsständischer Gruppen sind dies u. a.: Daami Youth Development Organization (DYDO), Somaliland National Youth Organization (SONYO Umbrella), Ubax Social and Welfare Organization (USWO), Voices of Somaliland Minority Women Organization (VOSOMWO) (SEM 31.5.2017). Mischehen: Vorbehalte gegen Mischehen bestehen weiterhin (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023), diese werden stigmatisiert (FH 2024a), von den Clans Isaaq und Darod vehement abgelehnt, vom Clan der Dir eher akzeptiert (SEM 31.5.2017). Gleichzeitig kommen Mischehen im clanmäßig homogeneren Norden tendenziell seltener vor als im stärker durchmischten Süden (ÖB Nairobi 10.
- Die Konsequenz einer Mischehe ist oftmals die Verstoßung des Eheteils, der von einem "noblen" Clan stammt durch ebendiesen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). [Zu Clanauseinandersetzungen siehe Sicherheitslage / Somaliland] Blutrache: Davon können laut einer Quelle selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen, tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht immer möglich. Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert (STDOK 8.2017). Nach neueren Angaben der FFM Somalia 2023 können Rachemorde im Fall eines Mordes vorkommen (z. B. wenn der eigene Bruder einen Angehörigen eines anderen Clans getötet hat). Meist gibt es für solche Fälle Abkommen zwischen Subclans im Rahmen des Xeer. Dort ist festgelegt, ob ein Mord durch einen Mord gebüßt wird oder durch eine Zahlung. Ein normaler Bürger in Hargeysa muss sich laut einer Quelle diesbezüglich keine Sorgen machen. In größeren Städten sind im Fall eines Mordes Sicherheitskräfte eingebunden, Täter werden verhaftet. In den östlichen Landesteilen - insbesondere in Sanaag und Sool - wird die Polizei hingegen selten involviert, dort herrscht das traditionelle System vor (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Quellen: […] […] 19 Relevante Bevölkerungsgruppen […] 19.1.3 Familie, Ehe, Zwangsehe, Scheidung, Ehrenmorde Die Scharia ist gerade hinsichtlich des Familienrechts die wichtigste Rechtsquelle in Somalia und Somaliland. Sie findet etwa bei Ehe, Erbe, Adoption und Sorgerecht Anwendung. Zivilrecht kann zwar neben der Scharia angewendet werden, muss aber immer mit der Scharia vereinbar sein. Bei jeglicher Abweichung wird hier der Scharia Vorrang gegeben (Omer2/ALRC 17.3.2023). Ehe: Für die Eheschließung relevant sind die Vorgaben von Xeer (traditionelles Recht) und Scharia, die nahezu deckungsgleich sind (Omer2/ALRC 17.3.2023). Polygamie ist laut beiden Rechtsgrundlagen erlaubt und wird gesellschaftlich akzeptiert (UNHRCOM 6.5.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Es gibt keine Zivilehe (Landinfo 14.6.2018, S. 7). In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias spricht al Shabaab Recht - auch hinsichtlich Ehe, Scheidung und darauf basierenden Sorgerechtsregelungen (Omer2/ALRC 17.3.2023).Ehe: Für die Eheschließung relevant sind die Vorgaben von Xeer (traditionelles Recht) und Scharia, die nahezu deckungsgleich sind (Omer2/ALRC 17.3.2023). Polygamie ist laut beiden Rechtsgrundlagen erlaubt und wird gesellschaftlich akzeptiert (UNHRCOM 6.5.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Es gibt keine Zivilehe (Landinfo 14.6.2018, S. 7). In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias spricht al Shabaab Recht - auch hinsichtlich Ehe, Scheidung und darauf basierenden Sorgerechtsregelungen (Omer2/ALRC 17.3.2023). Die Ehe ist extrem wichtig, und es ist in der somalischen Gesellschaft geradezu undenkbar, dass eine junge Person unverheiratet bleibt. Gleichzeitig besteht gegenüber der Braut die gesellschaftliche Erwartung, dass sie bei ihrer ersten Eheschließung Jungfrau ist (LIFOS 16.4.2019, S. 38), wobei eine Überprüfung der Jungfräulichkeit laut einer Quelle nicht mehr weit verbreitet ist (Omer2/ALRC 17.3.2023). Nach anderen Angaben ist nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über 15 Jahren verheiratet; 37,9 % waren demnach noch nie verheiratet. Letztgenannte Personengruppe findet sich zunehmend in den Städten (42,1 %), weniger verbreitet auf dem Land (30 %) (GN 28.3.2023a) Gerade bei der ersten Ehe ist die arrangierte Ehe die Norm (Landinfo 14.6.2018, S. 8f). Eheschließungen über Clangrenzen [Anm.: großer bzw. "nobler" Clans] hinweg sind normal (FIS 5.10.2018, S. 26f). Eheschließung (Vorgang): Generell muss vor der Eheschließung beim Imam Klarheit über die Identität der Ehepartner herrschen. Zudem muss sich der Imam im persönlichen Einzelgespräch mit beiden Ehepartnern versichern, dass diese freiwillig heiraten. Dies muss auch von den anwesenden Zeugen bezeugt werden. Das Brautgeld wird von der Braut genannt und vom Bräutigam bestätigt. Alle Parteien (das Ehepaar, der Vormund, die Zeugen und der Imam) müssen den Ehevertrag/die Eheurkunde (Deed of Marriage) unterfertigen. Mit der Zunahme an Somali, die in der Diaspora leben, sind heute Eheschließungen über das Telefon keine Seltenheit mehr. Dabei bedarf es üblicherweise an beiden Enden eines Imams. Sobald eine Ehe vor einem Imam und gemäß den Vorgaben der Scharia (Reife, Freiwilligkeit, Zeugen) geschlossen wurde, ist diese nach somalischer Rechtsnorm rechtsgültig (Omer2/ALRC 17.3.2023). […] Ehe-Registrierung: Beim Imam werden die von allen Parteien unterfertigten Urkunden kopiert und an alle Teilnehmer ausgeteilt. Eine Urkunde wird im Register der Moschee hinterlegt. Dies ist nicht immer möglich, doch ist eine solche Registrierung für die Gültigkeit einer Ehe nicht zwingend erforderlich. Nach Möglichkeit wird die Eheschließung auch bei