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{'item': 'W225 2300309-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2026 GeschäftszahlW225 2300309-1 Spruch, W225 2300309-1/166E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M., als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Katharina DAVID und den Richter Mag. Sebastian HÄFELE als Beisitzer über die Beschwerden der/des - XXXX Naturschutzbeirates als Umweltanwalt (Bf 1), - römisch 40 Naturschutzbeirates als Umweltanwalt (Bf 1), - Mag. XXXX (Bf 2), XXXX (Bf 3), XXXX (Bf 4), vertreten durch RA Mag. Andreas HORACEK, sowie- Mag. römisch 40 (Bf 2), römisch 40 (Bf 3), römisch 40 (Bf 4), vertreten durch RA Mag. Andreas HORACEK, sowie - XXXX (Bf 5) und XXXX (Bf 6), vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH,- römisch 40 (Bf 5) und römisch 40 (Bf 6), vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX 2024, Zl. XXXX , mit dem der XXXX und der XXXX , beide vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH, die Genehmigung für das Vorhaben XXXX erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:gegen den Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , mit dem der römisch 40 und der römisch 40 , beide vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH, die Genehmigung für das Vorhaben römisch 40 erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I.

  1. Die folgenden Auflagen des angefochtenen Bescheides werden abgeändert und lauten nun wie folgt:römisch eins.
  2. Die folgenden Auflagen des angefochtenen Bescheides werden abgeändert und lauten nun wie folgt: „
  3. Die ökologische Bauaufsicht hat während der Bauphase die zur Gewährleistung des allgemeinen Grundwasserschutzes vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung des Austritts sowie zur Minimierung der Gefährdung durch flüssige Emissionen zu überwachen und zu dokumentieren. Der hierüber zu erstellende Bericht ist der UVP-Behörde nach Abschluss der Bauarbeiten zu übermitteln.“ „
  4. Zur Maßnahme MN_TIER_NATSCH_VME_BET_O8: Ornithologisches Begleitmonitoring, inklusive Abschaltungen von WEAs im Zeitraum des Herbstzuges (Vermeidungsmaßnahme): Aufgrund der erhöhten Durchzugsraten von Groß- und Greifvögeln im Untersuchungsgebiet XXXX wird ein ornithologisches Begleitmonitoring eingeführt. Dabei wird in den ersten 10 Jahren nach der Inbetriebnahme jeweils vom
  5. Oktober bis
  6. November mit einer Beobachtungszeit 9-17 Uhr MESZ bzw. 8-16 Uhr MEZ (Hauptzugzeit des Kranichs) das Windparkareal bzw. der nordöstliche Anflugbereich zum Windpark von einem menschlichen Beobachter überblickt; Beobachtungspunkt soll daher ein Standort mit guter Sicht gegen die Hauptzugrichtung (Nordosten) sein. Im Fall des Auftretens eines Kranichtrupps in einer Flughöhe von < 300 m (Anlagenhöhe plus Sicherheitspuffer) über dem Boden sind die Anlagen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und mindestens für den betreffenden Tag und die darauffolgende Nacht ausgeschaltet zu lassen, da aufgrund des zeitlich konzentrierten Kranichzugs mit dem zeitnahen Auftreten weiterer Trupps zu rechnen ist. Darüber hinaus werden in den oben definierten Zeiten sämtliche Beobachtungen von im Truppe ziehenden Großvogelarten dokumentiert. Sollte die aus diesen Daten ermittelte MTR vis über dem von BirdLife vorgegebenen Grenzwert liegen (= MTR vis: 1,5), werden Begleitmonitoring und Abschaltung bis zum Ende der Betriebsdauer des Windparks fortgeführt. Sollte die MTR vis unter dem Grenzwert liegen, wird das Begleitmonitoring eingestellt und es kommt zu keinen weiteren Abschaltungen von WEAs aufgrund von durchziehenden Groß- und Greifvögeln in den Herbstmonaten. Jährliche Berichte über das Monitoring und die ggf. erfolgten Anlagenabschaltungen sind der Behörde vorzulegen.“Aufgrund der erhöhten Durchzugsraten von Groß- und Greifvögeln im Untersuchungsgebiet römisch 40 wird ein ornithologisches Begleitmonitoring eingeführt. Dabei wird in den ersten 10 Jahren nach der Inbetriebnahme jeweils vom
  7. Oktober bis
  8. November mit einer Beobachtungszeit 9-17 Uhr MESZ bzw. 8-16 Uhr MEZ (Hauptzugzeit des Kranichs) das Windparkareal bzw. der nordöstliche Anflugbereich zum Windpark von einem menschlichen Beobachter überblickt; Beobachtungspunkt soll daher ein Standort mit guter Sicht gegen die Hauptzugrichtung (Nordosten) sein. Im Fall des Auftretens eines Kranichtrupps in einer Flughöhe von < 300 m (Anlagenhöhe plus Sicherheitspuffer) über dem Boden sind die Anlagen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und mindestens für den betreffenden Tag und die darauffolgende Nacht ausgeschaltet zu lassen, da aufgrund des zeitlich konzentrierten Kranichzugs mit dem zeitnahen Auftreten weiterer Trupps zu rechnen ist. Darüber hinaus werden in den oben definierten Zeiten sämtliche Beobachtungen von im Truppe ziehenden Großvogelarten dokumentiert. Sollte die aus diesen Daten ermittelte MTR vis über dem von BirdLife vorgegebenen Grenzwert liegen (= MTR vis: 1,5), werden Begleitmonitoring und Abschaltung bis zum Ende der Betriebsdauer des Windparks fortgeführt. Sollte die MTR vis unter dem Grenzwert liegen, wird das Begleitmonitoring eingestellt und es kommt zu keinen weiteren Abschaltungen von WEAs aufgrund von durchziehenden Groß- und Greifvögeln in den Herbstmonaten. Jährliche Berichte über das Monitoring und die ggf. erfolgten Anlagenabschaltungen sind der Behörde vorzulegen.“ „
  9. Zur Sicherstellung des Abbaus der Windkraftanlagen sind binnen 14 Tage nach Baubeginn für die einzelnen Windkraftanlagen folgende Sicherheitsleistungen (wertgesichert Basis Verbraucherpreisindex 2025), gültig bis 31.12.2049, bei der Behörde zu hinterlegen: 2 x Vestas V136 - 4,2 MW, Nabenhöhe 112m: 2 x € 112.000,00 = € 224.000,00 4x Vestas V136-4,2 MW, Nabenhöhe 82 m: 4 x € 82.000,00 = € 328.000,00 1 x Vestas V136-3,6 MW, Nabenhöhe 132 m: 1 x € 132.000,00 = € 132.000,00 1 x Vestas V117 - 4,2 MW, Nabenhöhe 91,5 m: 1 x € 91.500,00 = € 91.500,00 Wertsicherungen bis zu einer Schwankungsbreite von +/- 10 % des vereinbarten Indexes bleiben dabei unberücksichtigt. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Februar 2025 errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 10 % bleiben unberücksichtigt. Die Sicherstellung ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen. Bei Überschreitungen des Indexschwellenwertes ist binnen 1 Monat der Behörde unaufgefordert eine neue Bankgarantie vorzulegen.“ I.
  10. Nach der Auflage 88 wird die folgende Auflage 88a eingefügt:römisch eins.
  11. Nach der Auflage 88 wird die folgende Auflage 88a eingefügt: „Eine sinnvolle zeitliche Abfolge umfasst jedenfalls die (erstmalige) Herstellung des Zielzustandes bzw. die erforderlichen Erstmaßnahmen auf sämtlichen Maßnahmenflächen der Maßnahmen - MN_TIER_NATSCH_AUS_BAU/BET_05 - MN_TIER_NATSCH_AUS_BAU/BET_06 - MN_TIER_NATSCH_AUS_BAU/BET_07 vor Beginn der Baumaßnahmen.“ I.
  12. Nach der Auflage 89 wird folgende Auflage eingefügt:römisch eins.
  13. Nach der Auflage 89 wird folgende Auflage eingefügt: „89a. Die im Bereich der Weideflächen der XXXX vorhandenen Drahtzäune sind bis zu einem Abstand von 500 m von den Windenergieanlagen außerhalb der Almweidesaison jährlich während der gesamten Betriebsdauer abzulegen.“„89a. Die im Bereich der Weideflächen der römisch 40 vorhandenen Drahtzäune sind bis zu einem Abstand von 500 m von den Windenergieanlagen außerhalb der Almweidesaison jährlich während der gesamten Betriebsdauer abzulegen.“ I.
  14. Auflage
  15. entfällt.römisch eins.
  16. Auflage
  17. entfällt. I.
  18. Projektmodifikation:römisch eins.
  19. Projektmodifikation: Gemäß der in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2025 zum Projektgegenstand erklärten Maßnahme „MN_TIER_NATSCH_BET_16: Bedarfsgerechte Befeuerung“ werden die WEA mit einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung ausgerüstet. Sofern diese Technik bei Inbetriebnahme noch keine Zulassung hat, wird eine sichtweitengesteuerte Gefahrenbefeuerung eingerichtet. Diese Maßnahme stellt einen untrennbaren Bestandteil der Genehmigung dar. I.
  20. Naturschutzrechtliche Befristung:römisch eins.
  21. Naturschutzrechtliche Befristung: Die naturschutzrechtliche Bewilligung wird befristet bis zum 31.12.2051 erteilt. II. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 25.02.2022, modifiziert durch die Nachreichungen/Ergänzungen der Einreichunterlagen vom 02.10.2023, 23.01.2024, 26.03.2024, 10.04.2024 und 06.05.2024 stellten die XXXX (in der Folge Bf 5) und die XXXX (in der Folge: Bf 6), einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens XXXX .Mit Eingabe vom 25.02.2022, modifiziert durch die Nachreichungen/Ergänzungen der Einreichunterlagen vom 02.10.2023, 23.01.2024, 26.03.2024, 10.04.2024 und 06.05.2024 stellten die römisch 40 (in der Folge Bf 5) und die römisch 40 (in der Folge: Bf 6), einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens römisch 40 . Mit Bescheid der belangten Behörde (in der Folge: bB) vom XXXX 2024, Zl. XXXX , wurde Bf 5 und Bf 6 nach Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens XXXX , bestehend aus 8 Windkraftanlagen mit einer Gesamtleistung von 33 MW der Typen 2 x Vestas V136 - 4,2 MW Rotordurchmesser 136 m, Nabenhöhe 112+3 m, 4 x Vestas V136 - 4,2 MW, Rotordurchmesser 136 m, Nabenhöhe 82m, 1x Vestas V136 - 3,6 MW Rotordurchmesser 136 m, Nabenhöhe 132 m und 1x Vestas V117 - 4,2 MW, Rotordurchmesser 117m, Nabenhöhen 91,5m + 3m samt den damit verbundenen lnfrastruktureinrichtungen und Rodungen im Ausmaß von insgesamt ha22,5465 ha (insb. Verkabelung, 30kV-Erdkabel-System im Windparkgelände, Energieableitung bis zum Umspannwerk St. Leonhard im Lavanttal, Zuwegung, Errichtung der Kranstellflächen) sowie der Erweiterung im Umspannwerk Bad St. Leonhard, erteilt.Mit Bescheid der belangten Behörde (in der Folge: bB) vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , wurde Bf 5 und Bf 6 nach Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens römisch 40 , bestehend aus 8 Windkraftanlagen mit einer Gesamtleistung von 33 MW der Typen 2 x Vestas V136 - 4,2 MW Rotordurchmesser 136 m, Nabenhöhe 112+3 m, 4 x Vestas V136 - 4,2 MW, Rotordurchmesser 136 m, Nabenhöhe 82m, 1x Vestas V136 - 3,6 MW Rotordurchmesser 136 m, Nabenhöhe 132 m und 1x Vestas V117 - 4,2 MW, Rotordurchmesser 117m, Nabenhöhen 91,5m + 3m samt den damit verbundenen lnfrastruktureinrichtungen und Rodungen im Ausmaß von insgesamt ha22,5465 ha (insb. Verkabelung, 30kV-Erdkabel-System im Windparkgelände, Energieableitung bis zum Umspannwerk St. Leonhard im Lavanttal, Zuwegung, Errichtung der Kranstellflächen) sowie der Erweiterung im Umspannwerk Bad St. Leonhard, erteilt. Gegen diesen Bescheid erhoben der XXXX Naturschutzbeirat als Umweltanwalt (Bf 1), Mag. XXXX und die XXXX (Bf 2 bis Bf 4), diese vertreten durch RA Mag. Andreas HORACEK, sowie die Projektwerberinnen Bf 5 und Bf 6, diese nunmehr vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG).Gegen diesen Bescheid erhoben der römisch 40 Naturschutzbeirat als Umweltanwalt (Bf 1), Mag. römisch 40 und die römisch 40 (Bf 2 bis Bf 4), diese vertreten durch RA Mag. Andreas HORACEK, sowie die Projektwerberinnen Bf 5 und Bf 6, diese nunmehr vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG). Am 24.04.2025, 13.05.2025, 06.08.2025 und am 30.03.2026 wurden mündliche Verhandlungen durchgeführt. Am Ende der Verhandlung vom 30.03.2026 wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: 1.
  23. Vorhabensbeschreibung: 1.1.
  24. Die XXXX und die XXXX beabsichtigen die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens XXXX , bestehend aus 8 Windenergieanlagen (WEA) der Typen1.1.
  25. Die römisch 40 und die römisch 40 beabsichtigen die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens römisch 40 , bestehend aus 8 Windenergieanlagen (WEA) der Typen - 2 x Vestas V136 – 4,2 MW, Rotordurchmesser 136 m, Nabenhöhe 112+3 m, - 4 x Vestas V136 – 4,2 MW, Rotordurchmesser 136 m, Nabenhöhe 82 m, 1 x Vestas V136 – 3,6 MW, - 1 x Vestas V136 – 3,6 MW, Rotordurchmesser 136 m, Nabenhöhe 132 m Rotordurchmesser 136 m, Nabenhöhe 132 m, sowie - 1x Vestas V117 – 4,2 MW, Rotordurchmesser 117 m, Nabenhöhe 91,5 m + 3 m. mit einer Gesamtleistung von 33 MW. Die WEA werden über ein 30 kV Erdkabelsystem elektrotechnisch miteinander verbunden. Die Netzableitung erfolgt ausgehend vom Windpark mittels zwei erdverlegten 30 kV-Doppelkabelsystemen hin zum definierten Übergabepunkt der Kärnten Netz GmbH, dem Umspannwerk St. Leonhard. Die gesamte Trassenlänge der Kabeltrasse von der südlichsten WEA (PE-08) zum Umspannwerk umfasst ca. 8 km. Die Kabeltrasse führt dabei über die Katastralgemeinden St. Peter (Gemeinde Reichenfels), KG Theißing und KG Bad St. Leonhard (Gemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal). - Teil des Vorhabens ist neben der Errichtung und dem Betrieb der Windenergieanlagen auch: - die Errichtung von Kabelleitungen zwischen den Windenergieanlagen und zum Umspannwerk - die Errichtung bzw. Ertüchtigung der Zuwegung für den Antransport der Anlagenteile - die Errichtung von Kranstellflächen für den Aufbau der WEA - sowie weitere Infrastruktureinrichtungen und Lagerflächen in der Bauphase (z.B. Logistikflächen, Baucontainer, etc.). - die Errichtung einer Betriebsstation mit SCADA-Anlage im Windparkgebiet, sowie die Errichtung von Kompensationsanlagen und Eiswarnleuchten (sowie deren Verkabelung) - die Rodung von Waldflächen für die oben genannten Vorhabensteile - die Erweiterung im Umspannwerk Bad St. Leonhard im Lavanttal für den Netzanschluss des XXXX sowie- die Erweiterung im Umspannwerk Bad St. Leonhard im Lavanttal für den Netzanschluss des römisch 40 sowie - die Umsetzung der in der UVE vorgeschlagenen Maßnahmen. Diese werden von den Konsenswerberinnen in das Vorhaben mitaufgenommen. 1.1.
  26. Vorhabensgebiet/Situierung der Windenergieanlagen (WEA): Der geplante XXXX befindet sich im Nordosten Kärntens im Gemeindegebiet von Reichenfels im Bezirk Wolfsberg. Von der Netzableitung – ausgehend vom Windparkgelände zum Umspannwerk (UW) Bad St. Leonhard – ist auch die Gemeinde Bad St. Leonhard betroffen.Der geplante römisch 40 befindet sich im Nordosten Kärntens im Gemeindegebiet von Reichenfels im Bezirk Wolfsberg. Von der Netzableitung – ausgehend vom Windparkgelände zum Umspannwerk (UW) Bad St. Leonhard – ist auch die Gemeinde Bad St. Leonhard betroffen. Im Windparkareal sind insgesamt 8 WEA geplant. 5 Anlagen liegen auf dem offenen, beweideten Höhenrücken, der sich zwischen dem Bereich südwestlich des XXXX über ca. 1,4 km nach Westen erstreckt, 2 Anlagen liegen in dem westlich angrenzenden Waldgebiet im Bereich des Türkeben, eine verbleibende Anlage liegt im Bereich der nach Süden abfallenden, bewaldeten Hänge südwestlich der XXXX .Im Windparkareal sind insgesamt 8 WEA geplant. 5 Anlagen liegen auf dem offenen, beweideten Höhenrücken, der sich zwischen dem Bereich südwestlich des römisch 40 über ca. 1,4 km nach Westen erstreckt, 2 Anlagen liegen in dem westlich angrenzenden Waldgebiet im Bereich des Türkeben, eine verbleibende Anlage liegt im Bereich der nach Süden abfallenden, bewaldeten Hänge südwestlich der römisch 40 . Die gegenständlichen Windenergieanlagen liegen auf Seehöhen zwischen ca. 1550 m bis ca. 1750 m ü NN. Die nächstgelegenen geschlossenen Ortschaften sind St. Peter im Lavanttal und Wisperndorf in rund 4,6 bzw. 5 km Entfernung. Berghütten, Einzelgebäude und Gehöfte befinden sich auch in geringeren Distanzen zum Windpark. Die folgende Abbildung zeigt eine Übersicht des Windparks mit Zuwegungen und Energieableitungen: Lage in Bezug zu naturschutzrechtlichen Schutzgebieten: Die Standorte der WEA, die windparkinterne Verkabelung, die Umspannstation, die Energieableitung bis zum UW Bad St. Leonhard im Lavanttal sowie die Infrastruktureinrichtungen der Zufahrten liegen außerhalb von naturschutzrechtlich geschützten Gebieten. Biodiversitätsrelevante Schutzgebiete (Europaschutzgebiete, Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsteile etc.) sind zumindest 9 km vom Windparkgelände entfernt. Das nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet (LSG) befindet sich in der Steiermark (LSG XXXX ) in einer Entfernung von ca. 1 km.Biodiversitätsrelevante Schutzgebiete (Europaschutzgebiete, Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsteile etc.) sind zumindest 9 km vom Windparkgelände entfernt. Das nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet (LSG) befindet sich in der Steiermark (LSG römisch 40 ) in einer Entfernung von ca. 1 km. Lage in Bezug zu bestehenden und geplanten WEA im relevanten Umfeld: In einem Umkreis von 10 km um die geplanten WEA befinden sich folgende Windparks bzw. sind folgende Windparks genehmigt oder bei Behörden zur Genehmigung eingereicht: - Windpark Salzstiegl I: 1 Anlage (Nabenhöhe 65 m, Rotordurchmesser 77 m, Nennleistung 1,35 MW); Bestand in der Gemeinde Weißkirchen (Stmk.); ca. 4 km in nordöstlicher Richtung vom geplanten XXXX entfernt.Bestand in der Gemeinde Weißkirchen (Stmk.); ca. 4 km in nordöstlicher Richtung vom geplanten römisch 40 entfernt. - Windpark Salzstiegl II: 1 Anlage (Nabenhöhe 65 m, Rotordurchmesser 80 m, Nennleistung 1,5 MW); Bestand in der Gemeinde Weißkirchen (Stmk.) ca. 4 km in nordöstlicher Richtung vom geplanten XXXX entfernt.Bestand in der Gemeinde Weißkirchen (Stmk.) ca. 4 km in nordöstlicher Richtung vom geplanten römisch 40 entfernt. - Windpark XXXX :- Windpark römisch 40 : 18 Anlagen (Nabenhöhen zwischen 92,5 m und 127,5 m, Rotordurchmesser 113 m, Nennleistung 54,4 MW); genehmigtes Vorhaben in den Gemeinden Hirschegg-Pack, Maria Lankowitz und Weißkirchen (Stmk.) ca. 5 km in nordöstlicher Richtung vom geplanten XXXX entfernt.genehmigtes Vorhaben in den Gemeinden Hirschegg-Pack, Maria Lankowitz und Weißkirchen (Stmk.) ca. 5 km in nordöstlicher Richtung vom geplanten römisch 40 entfernt. - Windpark Gaberl II: 3 Anlagen (Nabenhöhe 98 m, Rotordurchmesser 92 m, Nennleistung 6,9 MW); Bestand in der Gemeinde Lobmingtal (Stmk.) ca. 10 km in nordöstlicher Richtung vom geplanten XXXX entfernt.Bestand in der Gemeinde Lobmingtal (Stmk.) ca. 10 km in nordöstlicher Richtung vom geplanten römisch 40 entfernt. - Windpark Gaberl: 2 Anlagen (Nabenhöhe 65 m, Rotordurchmesser 48 m, Nennleistung 1,6 MW); Bestand in der Gemeinde Lobmingtal (Stmk.) ca. 10,5 km in nordöstlicher Richtung vom geplanten XXXX entfernt.Bestand in der Gemeinde Lobmingtal (Stmk.) ca. 10,5 km in nordöstlicher Richtung vom geplanten römisch 40 entfernt. 1.1.
  27. Windpark-Infrastruktur: Abgesehen von den WEA selbst ist auch die für den Bau und Betrieb des Windparks erforderliche Infrastruktur Bestandteil des gegenständlichen Vorhabens. Dazu zählen im Wesentlichen: - die elektrischen Anlagen zum Netzanschluss (Netzanbindung) inkl. der elektrischen Anlagen der Erzeugungsanlage, der internen Windparkverkabelung, der Energieableitung zum Netzanschlusspunkt und der Adaptierungen am Netzanschlusspunkt (UW Bad St. Leonhard); - das Kommunikationsnetz und die Windparksteuerung; - die Betriebsstation und Kompensationsanlagen; - die Errichtung von Kranstell-, (Vor-)Montage und Logistikflächen für Bau, Reparatur und Wartung; - der Ausbau und die Anpassung des Wegenetzes; - Errichtung von Eisfall-Hinweisschildern incl. Eisfall-Warnleuchten; - weitere Infrastruktureinrichtungen sowie Maßnahmen in der Bauphase. 1.1.
  28. Energiebilanz des Windparks: Die Ertragsberechnung des XXXX , ergibt im Durchschnitt eine Nettoerzeugung von gerundet ca. 8 GWh pro Jahr und Anlage. Insgesamt werden die 8 Windkraftanlagen mit der Nennleistung von je 4,2 bzw. 3,6 MW pro Jahr ca. 64 GWh (P50-Wert) Strom erzeugen. Dieser gerundete Netto-Ertrag basiert auf dem P50-Wert und beinhaltet den Parkwirkungsgrad und die technischen Verluste (Annahme: 9 % [3 % Verfügbarkeit, 2,5 % elektrische Verluste, 2 % Vereisung, 1,5 % Sonstiges (Fledermaus. Schatten), spezielle Betriebsmodi]).Die Ertragsberechnung des römisch 40 , ergibt im Durchschnitt eine Nettoerzeugung von gerundet ca. 8 GWh pro Jahr und Anlage. Insgesamt werden die 8 Windkraftanlagen mit der Nennleistung von je 4,2 bzw. 3,6 MW pro Jahr ca. 64 GWh (P50-Wert) Strom erzeugen. Dieser gerundete Netto-Ertrag basiert auf dem P50-Wert und beinhaltet den Parkwirkungsgrad und die technischen Verluste (Annahme: 9 % [3 % Verfügbarkeit, 2,5 % elektrische Verluste, 2 % Vereisung, 1,5 % Sonstiges (Fledermaus. Schatten), spezielle Betriebsmodi]). Der P75-Wert wird aktuell auf 60 GWh p.a. geschätzt. Die Ertragswerte wurden durch eine Energieertragsberechnung ermittelt, welche die Windverhältnisse im Vorhabensgebiet berücksichtigt, die mittels Modellberechnung für die Anlagen simuliert werden. Mit diesen Windverhältnissen wurde unter Zugrundelegung der spezifischen Leistungskurve der gegenständlichen Anlagen Vestas V136–4,2MW, Vestas V136– 3,6MW und Vestas V117–4,2MW der Brutto-Energieertrag (“AEP”) je Anlage errechnet. So ergab sich ein Brutto-Energieertrag von in Summe ca. 74 GWh pro Jahr. Dieser beinhaltet den Parkwirkungsgrad, nicht jedoch die oben genannten technischen Verluste und Prognoseunsicherheiten (aktuell mit 15 % angenommen). Prinzipiell schwankt die Energieerzeugung einer Windkraftanlage über das Jahr und je Monat, Grund dafür ist das variierende Winddargebot. Prinzipiell sind die Monate von Oktober bis März die energiereicheren Monate aufgrund des gesteigerten Windpotenzials durch die höheren Temperaturunterschiede zwischen den kühleren Luftmassen im Norden und den wärmeren Luftmassen im Süden. Aus Erfahrung erzeugen Windparks im Winterhalbjahr (Oktober bis März) um ca. 1/3 mehr als im Sommerhalbjahr. Die Energieversorgung in Österreich aber auch in Kärnten wird hauptsächlich von den Wasserkraftwerken an den großen Flüssen getragen. Dank dessen Ausbau weist Österreich aber auch Kärnten einen bereits hohen Anteil von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern auf und trat viele Jahre in Europa als Nettoexporteur auf. In den letzten Jahren konnte der Ausbau mit der Bedarfszunahme jedoch nicht Schritt halten und Österreich ist auch bilanziell auf Stromimporte, vor allem aber nicht nur im Winter, angewiesen. Dies trifft in wasser-kraftschwachen Jahren (nicht nur im Jahr 2022) auch auf Kärnten zu. Neben dem bilanziellen Bedarf gilt es auch die Winterstromlücke zu verringern. Die Wintermonate sind gekennzeichnet von hoher Nachfrage und einer geringen Erzeugung, da u.a. auch die Wasserkraft in den Wintermonaten einen geringeren Energieausstoß aufweist als in den Sommermonaten. Dies trifft auf Kärnten ebenso zu wie auf gesamt Österreich. Windkraftanlagen wie solche auf der XXXX haben genau in den Wintermonaten einen generell höheren Ausstoß und tragen somit aktiv zur Verringerung der Winterstromlücke bei. Zusätzlich zur Reduktion der Importabhängigkeit senkt der Ausbau von Windenergieanlagen auch den Treibhausgasausstoß.Neben dem bilanziellen Bedarf gilt es auch die Winterstromlücke zu verringern. Die Wintermonate sind gekennzeichnet von hoher Nachfrage und einer geringen Erzeugung, da u.a. auch die Wasserkraft in den Wintermonaten einen geringeren Energieausstoß aufweist als in den Sommermonaten. Dies trifft auf Kärnten ebenso zu wie auf gesamt Österreich. Windkraftanlagen wie solche auf der römisch 40 haben genau in den Wintermonaten einen generell höheren Ausstoß und tragen somit aktiv zur Verringerung der Winterstromlücke bei. Zusätzlich zur Reduktion der Importabhängigkeit senkt der Ausbau von Windenergieanlagen auch den Treibhausgasausstoß. Der geplante Windpark weist mit den 8 Windkraftanlagen eine Engpassleistung von 33 MW auf. Die Anlagenleistung betragen unter Berücksichtigung der Windkraftstandorträumeverordnung zwischen 3,6 und 4,2 MW je Anlage, verwendet werden die Typen Vestas V136–4,2MW, Vestas V136– 3,6MW und Vestas V117–4,2MW. Der Prognostizierte Jahresertrag P-50 Wert beträgt 64 GWh/a, welches wiederum ca. 1,4% der Kärntner Stromerzeugung des Jahres 2022 sind. Rechnerisch können damit ca. 18.300 Haushalte mit elektrischer Energie versorgt werden, bei einem Durchschnittsverbrauch von 3.500 kWh/a. Dadurch wird die Diversifizierung der Erzeugung in Kärnten vorangetrieben, aktuell werden zwischen 75-85% mittels Wasserkraft erzeugt. Vor allem in trockeneren Jahren –wasserkraftschwachen Jahren – (z.B. 2017, 2019 und 2022) kann Kärnten den Bedarf auch jahresbilanzielle nicht decken. Soll neben der jahresbilanziellen Deckung auch die Winterstromlücke geschlossen werden, muss zusätzlich in Windenergie investiert werden. Da wie bereits erwähnt, diese im Winterhalbjahr einen höheren Ertrag als im Sommerhalbjahr aufweist. Der geplante XXXX kann dazu einen großen Beitrag leisten. Würde der Windpark nicht gebaut werden, müssten die 64 GWh/a (P50-Wert) vor allem in wasserkraftschwächeren Jahren ganzjährig aber jedenfalls anteilig im Winterhalbjahr importiert werden.Der geplante Windpark weist mit den 8 Windkraftanlagen eine Engpassleistung von 33 MW auf. Die Anlagenleistung betragen unter Berücksichtigung der Windkraftstandorträumeverordnung zwischen 3,6 und 4,2 MW je Anlage, verwendet werden die Typen Vestas V136–4,2MW, Vestas V136– 3,6MW und Vestas V117–4,2MW. Der Prognostizierte Jahresertrag P-50 Wert beträgt 64 GWh/a, welches wiederum ca. 1,4% der Kärntner Stromerzeugung des Jahres 2022 sind. Rechnerisch können damit ca. 18.300 Haushalte mit elektrischer Energie versorgt werden, bei einem Durchschnittsverbrauch von 3.500 kWh/a. Dadurch wird die Diversifizierung der Erzeugung in Kärnten vorangetrieben, aktuell werden zwischen 75-85% mittels Wasserkraft erzeugt. Vor allem in trockeneren Jahren –wasserkraftschwachen Jahren – (z.B. 2017, 2019 und 2022) kann Kärnten den Bedarf auch jahresbilanzielle nicht decken. Soll neben der jahresbilanziellen Deckung auch die Winterstromlücke geschlossen werden, muss zusätzlich in Windenergie investiert werden. Da wie bereits erwähnt, diese im Winterhalbjahr einen höheren Ertrag als im Sommerhalbjahr aufweist. Der geplante römisch 40 kann dazu einen großen Beitrag leisten. Würde der Windpark nicht gebaut werden, müssten die 64 GWh/a (P50-Wert) vor allem in wasserkraftschwächeren Jahren ganzjährig aber jedenfalls anteilig im Winterhalbjahr importiert werden. Der Bruttoenergieertrag des XXXX beträgt 74 GWh/a, werden Parkwirkungsgrade und technische Verluste berücksichtigt, beträgt der Netto-Ertrag 64 GWh/a (P50-Wert).Der Bruttoenergieertrag des römisch 40 beträgt 74 GWh/a, werden Parkwirkungsgrade und technische Verluste berücksichtigt, beträgt der Netto-Ertrag 64 GWh/a (P50-Wert). Für das Bauvorhaben wird in der Bauphase einmalig 5.665 MWh (5,7 GWh) benötigt. In der Betriebsphase ist für die Enteisung, Hydraulik, Kühlung und sonstige betriebliche Zwecke im Worst-Case-Fall ein jährlicher Energiebedarf von rund 128 MWh/a zu decken. Bei einer angenommenen Lebensdauer von 20 Jahren speist der Windpark insgesamt etwa 1.277 GWh (P50-Wert) in das öffentliche Netz ein. Die Energiebilanz des Windparks ist insgesamt positiv; lediglich rund 0,2 % des erzeugten Energieertrags werden für den Betrieb und etwa 0,47 % für die Errichtung aufgewendet. Das Vorhaben XXXX liegt im österreichischen Interesse, da es einen Beitrag zur CO₂-freien Energieerzeugung leistet. Durch die Umsetzung des Projekts können fossile Energieträger substituiert, CO₂-Emissionen reduziert und ein Beitrag zur Begrenzung der Erderwärmung geleistet werden.Das Vorhaben römisch 40 liegt im österreichischen Interesse, da es einen Beitrag zur CO₂-freien Energieerzeugung leistet. Durch die Umsetzung des Projekts können fossile Energieträger substituiert, CO₂-Emissionen reduziert und ein Beitrag zur Begrenzung der Erderwärmung geleistet werden. Dem geplanten Windpark kommt daher eine deutlich positive Auswirkung auf das Schutzgut Klima zu. Der Bf 1 hat weder Sachverständigengutachten vorgelegt noch den schlüssigen und im Ergebnis zutreffenden Ausführungen zu den Themen Klima und Energie im angefochtenen Bescheid in sonstiger Weise substantiiert widersprochen. 1.1.
  29. Alternativen und Nullvariante: Geprüfte alternative WEA-Standorte innerhalb des Projektgebiets: Im Zuge der Projektplanung ergaben sich Änderungen, Verschiebungen sowie Adaptierungen einzelner Anlagenstandorte und weiterer Vorhabensbestandteile. Diese Anpassungen beruhten überwiegend auf Erkenntnissen aus naturschutzfachlichen Untersuchungen (z. B. zur Vermeidung von Eingriffen in Habitate geschützter Arten), auf energiewirtschaftlichen Überlegungen sowie auf dem Ziel, Eingriffe in das Landschaftsbild zu reduzieren (insbesondere unter Einhaltung der Sichtbarkeitsvorgaben der Windkraftstandorträume-Verordnung bei gleichzeitiger Sicherung der Wirtschaftlichkeit des Standorts). Darüber hinaus waren bautechnische Erfordernisse (z. B. hinsichtlich Zuwegung und Kranstellflächen) sowie die Einhaltung erforderlicher Abstände zu bestehenden Rechten Dritter, Einbauten und Gebäuden maßgeblich für die Adaptierungen. Folgende Alternativen wurden betrachtet: - Nullvariante (Unterbleiben des Vorhabens): Diese Variante entspricht der Entwicklung des Ist-Zustandes. - Anlagenlayout Alternativen o Variante XXXX o Variante römisch 40 o Variante südliche Waldstandorte o Projektgenese gegenständliches Anlagenlayout - Zuwegung Alternativen o Variante, Wisperndorf, Lichtengraben, Gehöft „Sattlermühle“, Gehöft „Hübler“, Gehöft „Loffner“, Luckerbrendl und Tannach-Almweg, o Variante Teichbauer-Höllgraben-Gehöft „Primus“ o Variante Rossbachgraben o Projektgenese gegenständliche Zuwegung - Kabeltrasse Alternativen o Projektgeneses gegenständliche Kabeltrasse Technologische Alternativen: - Erzeugung des Stroms durch andere erneuerbare Energieträger - Verzicht auf die zusätzliche Stromproduktion aufgrund von Effizienzsteigerung (Einsparung). 1.
  30. Feststellungen zur Beschwerdelegitimation: 1.2.
  31. Dem Bf 1 kommt als Umweltanwalt des Landes Kärnten Parteistellung sowie Beschwerdelegitimation gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 i.V.m. Abs. 3 UVP-G 2000 zu. Er hat im behördlichen Genehmigungsverfahren rechtzeitig Einwendungen erhoben.1.2.
  32. Dem Bf 1 kommt als Umweltanwalt des Landes Kärnten Parteistellung sowie Beschwerdelegitimation gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, UVP-G 2000 zu. Er hat im behördlichen Genehmigungsverfahren rechtzeitig Einwendungen erhoben. 1.2.
  33. Bf 2, Bf 3 und Bf 4 sind Eigentümer von Eigenjagdgebieten in einer Entfernung von mindestens rund 1,6 km bzw. etwa 2,5 km nördlich des Projektgebiets, die potenziell von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein können. Sie haben im behördlichen Verfahren innerhalb der Auflagefrist rechtzeitig Einwendungen erhoben und in der Folge fristgerecht Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid eingebracht. 1.2.
  34. Bf 5 und Bf 6 sind als Antragstellerinnen im Genehmigungsverfahren zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert. 1.
  35. Feststellungen zu den einzelnen Beschwerdepunkten in den Fachbereichen: 1.3.
  36. Naturschutz (Ornithologie, Fledermäuse): Beim gegenständlichen Vorhaben sind bei projektgemäßer Umsetzung, einschließlich der Durchführung der projektimmanenten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, die im Zuge des Beschwerdeverfahrens weiter konkretisiert wurden, weder in der Bau- noch in der Betriebsphase erhebliche Auswirkungen auf die Lebensräume geschützter Pflanzen- und Tierarten zu erwarten. Das Vorhaben führt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes; eine Naturverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. 1.3.1.
  37. Kleinvögel: Die Erhebung und Beurteilung des Kleinvogelzugs im UVE-Fachbeitrag sowie im von der belangten Behörde eingeholten UVP-Gutachten aus dem Fachbereich „Biologische Vielfalt (Pflanzen und Tiere), Ornithologie, Wildökologie und Jagdwirtschaft“ vom 01.02.2024 erwiesen sich als nicht ausreichend. Zur Ermöglichung einer fundierten fachlichen Beurteilung war im gerichtlichen Beschwerdeverfahren eine Erhebung des Kleinvogelzugs entsprechend dem Stand der Technik erforderlich. Den Projektwerbern wurde daher in der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2025 aufgetragen, eine kontinuierliche quantitative Erfassung des Vogelzugs mittels eines zur Erhebung geeigneten Fixbeam-Radars (BirdScan MR1 oder technisch gleichwertig) im Zeitraum vom
  38. August bis
  39. Oktober nach näher spezifizierten Kriterien durchzuführen. Am 02.12.2025 legten die Projektwerber den Monitoringbericht zur Erhebung des Kleinvogelzugs mittels Vogelradar vor; die zugehörigen Rohdaten wurden am 12.12.2025 ergänzend übermittelt. Die angewandten Erhebungs- und Bewertungsmethoden hinsichtlich der Auswirkungen auf Kleinvögel, insbesondere auf nachtziehende Arten, entsprechen damit dem Stand der Technik und sind als zweckmäßig zu beurteilen. Auf Grundlage der Radardaten sowie deren Auswertung durch den im Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen sind Schätzwerte der Migration Traffic Rate (MTR) von etwa 17 für den Tag und etwa 66 für die Nacht anzunehmen. Sowohl für den Tages- als auch für den Nachtzeitraum werden die von BirdLife Österreich

(2016)publizierten Schwellenwerte deutlich unterschritten. Darüber hinaus führt die für Fledermäuse vorgesehene Abschaltregelung auch zu einer (wenn auch nicht quantifizierbaren) Reduktion des Kollisionsrisikos für Kleinvögel während des herbstlichen Nachtzugs. Ebenso wirkt die geplante bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung eingriffsmindernd. Selbst unter Berücksichtigung interannueller Schwankungen der Zugintensität ist daher nicht zu erwarten, dass die maßgeblichen Schwellenwerte überschritten werden. Die projektimmanenten Maßnahmen zur Verminderung des Kollisionsrisikos für Kleinvögel, insbesondere für nachtziehende Arten, sind als ausreichend anzusehen. Die in der Tagsatzung vom 13.05.2025 als Projektbestandteil eingebrachte und mit Schriftsätzen vom 15.07.2025 bzw. 02.12.2025 wieder zurückgezogene Maßnahme „MN_TIER_NATSCH_MO_BET_17: Schlagopfermonitoring und Betriebseinschränkungen“ ist nicht erforderlich; zusätzliche Auflagen sind nicht geboten. Insgesamt ist weder von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für ziehende Vogelindividuen noch von nachteiligen Auswirkungen auf Populationen dieser Arten auszugehen. 1.3.1.
  1. Großvögel: Die Erhebungs- und Bewertungsmethoden hinsichtlich der Auswirkungen auf Großvögel, insbesondere auf den Kranich, entsprechen dem Stand der Technik und sind als zweckmäßig zu beurteilen. 1.3.1.2.
  2. Kranich: Der Kranich wurde im Rahmen der herbstlichen Zugkartierung als Durchzügler erfasst und weist eine hohe Sensibilität gegenüber Windenergieanlagen (WEA) auf. Im Untersuchungsgebiet wurden 469 durchziehende Individuen dokumentiert (05.11.2021 innerhalb eines Zeitraums von etwa vier Stunden). Dies indiziert ein erhöhtes zugzeitliches Aufkommen (MTR vis: 2,04) und damit ein erhöhtes Kollisionsrisiko. Kollisionen mit WEA sind aus der Literatur bekannt (33 dokumentierte Fälle, davon 30 in Deutschland). Aufgrund der projektimmanenten Maßnahme „MN_TIER_NATSCH_VME_BET_08: ornithologisches Begleitmonitoring einschließlich Abschaltungen von WEA im Zeitraum des Herbstzugs“, welche durch Auflage 90 weiter konkretisiert wurde, ist jedoch von einer hohen Wirksamkeit auszugehen, sodass sich für den Kranich in der Betriebsphase lediglich eine geringe Eingriffswirkung des Vorhabens ergibt. Der Schwellenwert für im Trupp ziehende Großvögel wird infolge eines Einzelereignisses (starker Kranichzug an einem Termin) überschritten (2,04 statt 1,5 Individuen/km/h). Da die Überschreitung ausschließlich auf den Kranichzug zurückzuführen ist, hat das Monitoringzeitfenster den Zeitraum des Kranichzugs entsprechend abzudecken. Der Hauptzugzeitraum des Kranichs im Ostalpenraum überschneidet sich jedoch nur teilweise mit dem zweiten und dritten Zeitfenster (07.10.–05.11.) gemäß der Methodikempfehlung von BirdLife Österreich
(2016), weshalb eine entsprechende Anpassung des Monitoringzeitraums erforderlich ist. Insgesamt ist weder von einer signifikanten Erhöhung des Risikos für ziehende Vogelindividuen noch von nachteiligen Auswirkungen auf Populationen dieser Art auszugehen. 1.3.1.2.2. Steinadler: Der Steinadler wurde im Rahmen der ornithologischen Kartierungen im Jahr 2020 mehrfach nachgewiesen. Dabei konnten mindestens vier unterschiedliche Individuen festgestellt werden (zwei adulte Individuen, ein immatures sowie ein juveniles Tier). Der Steinadler ist auch der lokalen Jägerschaft bekannt und nutzt das Untersuchungsgebiet regelmäßig als Nahrungsgebiet. Ein Brutvorkommen im Untersuchungsgebiet ist nicht bekannt. Auch im Zuge intensiver Nachsuche – neben den Standarduntersuchungen wurden hierfür zusätzlich rund 21 Stunden aufgewendet, insbesondere auch im Hinblick auf den Steinadler und den Wanderfalken – konnten keine Hinweise auf einen Brutverdacht erbracht werden. Der Steinadler ist daher im Untersuchungsgebiet als Nahrungsgast einzustufen; ein Brutverdacht innerhalb eines 3.000-m-Puffers um die geplanten WEA-Standorte konnte nicht festgestellt werden. Die nächstgelegenen bekannten Brutplätze befinden sich in einer Entfernung von etwa 7 km zum Untersuchungsgebiet. Insgesamt ist weder von einer signifikanten Erhöhung des Risikos für einzelne Individuen noch von nachteiligen Auswirkungen auf Populationen dieser Art auszugehen. 1.3.1.3. Birk- und Auerwild Die Ausgleichsmaßnahmen im Hinblick auf den Lebensraumverlust von Birkhuhn und Auerhuhn sind als ausreichend zu beurteilen. Sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase sind unter Berücksichtigung der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen – insbesondere der Farbkontrastierung der Maste sowie der Bereitstellung von Ausgleichsflächen für Birk- und Auerwild – sowie der zusätzlich erforderlichen Maßnahmen (insbesondere das Ablegen von Weidezäunen zur Kompensation des Restrisikos von Kollisionen von Raufußhühnern und die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen für Birk- und Auerwild) lediglich geringfügige Auswirkungen auf das Birk- und Auerwild zu erwarten. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts wird durch die geplante Errichtung der Windkraftanlagen aus wildökologischer und jagdfachlicher Sicht somit nur geringfügig beeinträchtigt. 1.3.1.4. Umsetzung der Auflage zu Raufußhühnern und Fledermäusen vor Baubeginn: Hinsichtlich potenzieller Quartiere von Fledermäuse hat die Projektwerberin ausdrücklich vorgesehen, die entsprechenden Maßnahmen mindestens ein Jahr vor Beginn der Rodungsarbeiten umzusetzen. Für die Maßnahmen betreffend Raufußhühner (MN_TIER_NATSCH_AUS_BAU/BET_05, MN_TIER_NATSCH_AUS_BAU/BET_06 und MN_TIER_NATSCH_AUS_BAU/BET_07) fehlen hingegen konkrete zeitliche Festlegungen. Diese Maßnahmen sind jedoch in ihrer Funktion den CEF-Maßnahmen für Fledermäuse gleichzuhalten, da sie bereits in die Beurteilung der Eingriffsintensität einbezogen werden und in vergleichbarer Weise dem präventiven Schutz vor Beeinträchtigungen dienen. Daraus folgt, dass der angestrebte Zielzustand der Maßnahmenflächen für Auerhuhn und Birkhuhn beziehungsweise die erforderlichen Initialmaßnahmen auf sämtlichen Maßnahmenflächen bereits vor Beginn der Bauarbeiten herzustellen sind. 1.3.1.5. Ökologischer Sonderstandort: Die standörtliche Ausstattung des Projektgebiets entspricht hinsichtlich der vorkommenden Biotoptypen und Arten der gebietstypischen Ausprägung des silikatischen Randgebirgszugs. Ein ökologischer Sonderstandort liegt nicht vor. 1.3.2. Jagd- und Wildökologie: Aus Sicht des Fachbereichs Jagd- und Wildökologie sind sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase unter Berücksichtigung der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen – insbesondere der Farbkontrastierung der Maste sowie der Bereitstellung von Ausgleichsflächen für Birkhuhn und Auerhuhn – sowie der zusätzlich erforderlichen Maßnahmen (insbesondere das Ablegen von Weidezäunen zur Kompensation des Restrisikos von Kollisionen von Raufußhühner und die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen für Birk- und Auerwild) lediglich geringfügige Auswirkungen auf jagdbare Wildtiere zu erwarten. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts wird durch die geplante Errichtung von Windkraftanlagen aus wildökologischer und jagdfachlicher Sicht daher nur geringfügig beeinträchtigt. Aufgrund des Beschwerdevorbringens ergibt sich keine Änderung der fachlichen Beurteilung der Umweltverträglichkeit. Erhebungs- oder Bewertungsmängel im Fachgebiet Wildökologie und Jagdwirtschaft liegen nicht vor. Die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen für Raufußhühner sowie die erforderlichen Initialmaßnahmen zur teilweisen Kompensation baubedingter Störungen haben bereits vor Beginn der Bauphase zu erfolgen; die bisherigen Auflagen erweisen sich insoweit als nicht ausreichend. Eine erhebliche Abwanderung von Schalenwild aus dem Vorhabensgebiet in die Wald- und Jagdgebiete der Bf 2 bis Bf 4 ist nicht zu erwarten; ebenso sind Wildschäden nicht zu prognostizieren. Wanderungsbewegungen in einem Ausmaß, das zu einer über die natürlichen jährlichen Schwankungen hinausgehenden Veränderung von Ruhezonen, Einständen oder Wildwechseln im Bereich der Grundstücke der Bf 2 bis Bf 4 führen würde, sind nicht zu erwarten. Auch eine relevante Zunahme des Wildbestandes in den Waldflächen der Bf 2 bis Bf 4 infolge des Vorhabens ist auszuschließen. Eine vorhabenbedingte Schädigung (insbesondere Wald-, Wild-, Verbiss- oder Schälschäden) an den Grundstücken der Bf 2 bis Bf 4 ist nicht zu erwarten. Ebenso ist eine Beeinträchtigung des Jagdrechts der Bf 2 bis Bf 4, die als Substanzvernichtung – im Sinne eines Verlusts der Verwertbarkeit oder der sinnvollen Nutzbarkeit – zu qualifizieren wäre, auszuschließen. Der dem Verfahren beigezogene Sachverständige für „Jagd- und Wildökologie“ hat an der Universität für Bodenkultur Wien die Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft absolviert, in deren Rahmen „Wildbiologie und Jagdwirtschaft“ ein Diplomprüfungsfach des zweiten Studienabschnitts darstellt. Seit 1995 ist er als Ziviltechniker (Ingenieurkonsulent für Forst- und Holzwirtschaft) tätig; seine Befugnis umfasst die Fachgebiete seiner universitären Ausbildung. Er verfügt über mehr als 20 Jahre Erfahrung in UVP-Verfahren in den Fachbereichen „Forstwirtschaft/Waldökologie“ sowie „Jagd- und Wildökologie“ und war dabei sowohl auf Seiten von Projektwerbern als auch auf Behördenseite tätig. Darüber hinaus hat er die Jagdprüfung abgelegt und ist aktiver Jäger, unter anderem mit mehrjähriger Praxis in einem Gebirgsrevier mit Reh-, Rot- und Gamswild. 1.3.3. Ausgleichsflächen gemäß § 12 K-NSG:1.3.3. Ausgleichsflächen gemäß Paragraph 12, K-NSG: Der Bf 1 brachte zu diesem Themenbereich in der Beschwerde vom 02.09.2024 vor: „Bei den sogenannten Ausgleichsflächen handelt es sich um Ersatzlebensräume im Sinne des § 12 K-NSG, die in einer von der Landesregierung geführten Ersatzflächendatenbank digital zu verorten sind. Offenbar konnten die erforderlichen Auflagenvorschläge mangels entsprechender Kenntnis nicht formuliert bzw. unterbreitet werden.“Der Bf 1 brachte zu diesem Themenbereich in der Beschwerde vom 02.09.2024 vor: „Bei den sogenannten Ausgleichsflächen handelt es sich um Ersatzlebensräume im Sinne des Paragraph 12, K-NSG, die in einer von der Landesregierung geführten Ersatzflächendatenbank digital zu verorten sind. Offenbar konnten die erforderlichen Auflagenvorschläge mangels entsprechender Kenntnis nicht formuliert bzw. unterbreitet werden.“ In der Beschwerdekonkretisierung vom 11.12.2024 erfolgten zu diesem Themenkomplex keine weiteren Ausführungen. In der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2025 – somit nach Einräumung der Möglichkeit zur Beschwerdekonkretisierung – richtete der Bf 1 folgende Frage an den Sachverständigen für den Fachbereich „Naturschutz (insbesondere Ornithologie)“: „Hinsichtlich der Ersatzlebensräume stellt sich die Frage, ob auf Grundlage meiner rechtlichen Ausführungen die Kärntner Rechtslage hinreichend dargelegt ist, sodass beurteilt werden kann, ob durch die beantragte Maßnahme – nämlich die Errichtung des Windparks – Lebensräume seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet werden.“ 1.3.4. Ökologische Bauaufsicht: Im Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2024, Zl. XXXX , wurde die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht vorgesehen; die konkrete Person wurde jedoch noch nicht bestimmt. Die Bestellung erfolgt mit gesondertem Bescheid.Im Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , wurde die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht vorgesehen; die konkrete Person wurde jedoch noch nicht bestimmt. Die Bestellung erfolgt mit gesondertem Bescheid. 1.3.5. Sicherheitsleistung: Beim gegenständlichen Vorhaben ist die Errichtung von sieben Windkraftanlagen des Typs VESTAS mit einer Nennleistung von jeweils 4,2 MW sowie einer weiteren Windkraftanlage mit einer Nennleistung von 3,6 MW vorgesehen. Im Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX 2024, Zl. XXXX , wurde zur Sicherstellung des Rückbaus der insgesamt acht Windkraftanlagen für jede Anlage eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000,-- in Form einer wertgesicherten Bankgarantie (VPI) oder eines gleichwertigen Instruments vorgeschrieben. Als Ausgangsbasis der Wertsicherung dient der VPI 2020; die Garantie ist bis zum 31.12.2049 befristet.Im Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , wurde zur Sicherstellung des Rückbaus der insgesamt acht Windkraftanlagen für jede Anlage eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000,-- in Form einer wertgesicherten Bankgarantie (VPI) oder eines gleichwertigen Instruments vorgeschrieben. Als Ausgangsbasis der Wertsicherung dient der VPI 2020; die Garantie ist bis zum 31.12.2049 befristet. Auf Preisbasis 2025 ist jedoch für die einzelnen Windkraftanlagen mit folgenden Rückbaukosten zu rechnen: ● Vestas V136 – 4,2 MW, Rotordurchmesser 136 m, Nabenhöhe 112 m: € 112.000,00 ● Vestas V136 – 4,2 MW, Rotordurchmesser 136 m, Nabenhöhe 82 m: € 82.000,00 ● Vestas V136 – 3,6 MW, Rotordurchmesser 136 m, Nabenhöhe 132 m: € 132.000,00 ● Vestas V117 – 4,2 MW, Rotordurchmesser 117 m, Nabenhöhe 91,5 m: € 91.500,00 Für den gesamten XXXX ist auf Preisbasis 2025 mit Rückbaukosten in Höhe von € 775.500,00 (exklusive Umsatzsteuer) zu rechnen.Für den gesamten römisch 40 ist auf Preisbasis 2025 mit Rückbaukosten in Höhe von € 775.500,00 (exklusive Umsatzsteuer) zu rechnen. Unter Annahme einer jährlichen Steigerung des Verbraucherpreisindex (VPI) von 2,5 % würde im Jahr 2049 ein Betrag von € 1.403.660,00 (exklusive Umsatzsteuer) für einen allfällig erforderlichen Rückbau durch Dritte zur Verfügung stehen. Die von der Behörde vorgeschriebene Sicherheitsleistung erweist sich daher als nicht ausreichend. 1.3.6. Betriebsdauer: Die Betriebsdauer der Windkraftanlagen ist gemäß den Typenzertifikaten auf 20 Betriebsjahre beschränkt. Seitens der belangten Behörde wurden jedoch verschiedene Auflagen und Bedingungen für eine Verlängerung der Betriebsdauer auf 25 Jahre vorgeschrieben. Die Projektwerber beabsichtigen, die gegenständlichen Windenergieanlagen über einen Zeitraum von 25 Jahren zu betreiben. 1.3.7. Landschaft und Landschaftsbild: Das Vorhaben liegt zur Gänze außerhalb von verordneten Landschaftsschutzgebieten. Das nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet XXXX befindet sich in der Steiermark in einer Entfernung von ca. 1 km zu den WEA‐Standorten. Weitere Landschaftsschutzgebiete innerhalb des Untersuchungsraums sind XXXX ca. 11 km sowie XXXX ca. 12 km von den WEA‐Standorten entfernt. Auch diese Schutzgebiete befinden sich in der Steiermark.Das nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet römisch 40 befindet sich in der Steiermark in einer Entfernung von ca. 1 km zu den WEA‐Standorten. Weitere Landschaftsschutzgebiete innerhalb des Untersuchungsraums sind römisch 40 ca. 11 km sowie römisch 40 ca. 12 km von den WEA‐Standorten entfernt. Auch diese Schutzgebiete befinden sich in der Steiermark. Folgende Teilräume wurden für eine Beurteilung gebildet: Teilraum Ia: Der Teilraum zeichnet sich durch die baumfreien Hügel‐ und Gebirgskuppen aus und stellt die exponiertesten Flächen des Untersuchungsraums dar. Er umfasst neben dem XXXX auch den XXXX und die XXXX Alm. Aufgrund der Höhenlage und Baumfreiheit sind großflächig weite Sichtbeziehungen in die umgebende Berg‐ und Tallandschaft gegeben. Es handelt sich um eine typische Almlandschaft mit wenigen markanten Einzelerscheinungen. Im Bereich des XXXX kommen die für die XXXX typischen Felsformationen, die Öfen, vor. Die Eigenart wird daher mit hoch eingestuft. Vielfalt ist vor allem aufgrund des Reliefs gegeben, es herrschen abgerundete Gebirgskuppen vor. Strukturelemente gibt es wenige, vereinzelt sind Einzelbäume vorzufinden. Durch die Almpflegemaßnahmen sind die typischen Gehölzstrukturen der Kampfwaldzone zum Teil reduziert. Die Vielfalt wird mit mäßig eingestuft. Der Eindruck der Naturnähe ist gegeben, menschliche Einflüsse sind durch die Almwirtschaft und die vorhandenen Wege erkennbar. Markante Vorbelastungen bestehen keine. Die Naturnähe wird mit hoch eingestuft. Schutzgebiete sind im Teilgebiet keine vorhanden. Dieses Kriterium wird mit gering eingestuft. Insgesamt wird die Sensibilität des Landschaftsbildes, abweichend von der UVE, mit hoch eingestuft.Teilraum Ia: Der Teilraum zeichnet sich durch die baumfreien Hügel‐ und Gebirgskuppen aus und stellt die exponiertesten Flächen des Untersuchungsraums dar. Er umfasst neben dem römisch 40 auch den römisch 40 und die römisch 40 Alm. Aufgrund der Höhenlage und Baumfreiheit sind großflächig weite Sichtbeziehungen in die umgebende Berg‐ und Tallandschaft gegeben. Es handelt sich um eine typische Almlandschaft mit wenigen markanten Einzelerscheinungen. Im Bereich des römisch 40 kommen die für die römisch 40 typischen Felsformationen, die Öfen, vor. Die Eigenart wird daher mit hoch eingestuft. Vielfalt ist vor allem aufgrund des Reliefs gegeben, es herrschen abgerundete Gebirgskuppen vor. Strukturelemente gibt es wenige, vereinzelt sind Einzelbäume vorzufinden. Durch die Almpflegemaßnahmen sind die typischen Gehölzstrukturen der Kampfwaldzone zum Teil reduziert. Die Vielfalt wird mit mäßig eingestuft. Der Eindruck der Naturnähe ist gegeben, menschliche Einflüsse sind durch die Almwirtschaft und die vorhandenen Wege erkennbar. Markante Vorbelastungen bestehen keine. Die Naturnähe wird mit hoch eingestuft. Schutzgebiete sind im Teilgebiet keine vorhanden. Dieses Kriterium wird mit gering eingestuft. Insgesamt wird die Sensibilität des Landschaftsbildes, abweichend von der UVE, mit hoch eingestuft. Teilraum Ib: Dieser Teilraum unterscheidet sich von seiner Ausprägung nur wenig von Teilraum 1a. Es handelt sich um den Bereich in der Steiermark, der sich innerhalb des Landschaftsschutzgebiets XXXX befindet und mit einer Seehöhe bis zu 2.187 m mit dem XXXX den höchsten Punkt des Untersuchungsraums darstellt. Der Beschreibung in der UVE (dort ist es der Teilraum I) kann zugestimmt werden. Die Gesamteinstufung der Sensibilität wird mit hoch (abweichend von der UVE aufgrund der anderen Herangehensweise bei der Zusammenführung der Einstufung der Teilkriterien) eingestuft.Teilraum Ib: Dieser Teilraum unterscheidet sich von seiner Ausprägung nur wenig von Teilraum 1a. Es handelt sich um den Bereich in der Steiermark, der sich innerhalb des Landschaftsschutzgebiets römisch 40 befindet und mit einer Seehöhe bis zu 2.187 m mit dem römisch 40 den höchsten Punkt des Untersuchungsraums darstellt. Der Beschreibung in der UVE (dort ist es der Teilraum römisch eins) kann zugestimmt werden. Die Gesamteinstufung der Sensibilität wird mit hoch (abweichend von der UVE aufgrund der anderen Herangehensweise bei der Zusammenführung der Einstufung der Teilkriterien) eingestuft. Teilraum II: Der Teilraum erstreckt sich über weite Teile des Untersuchungsraums (Nah‐, Mittel‐ und Fernwirkzone) und umfasst laut Beschreibung in der UVE das stark bewaldete Hügelland in Kärnten und der Steiermark. Er weist ein hügeliges Relief auf, das jedoch keine eindeutigen Gipfelprofile aufweist. In den tieferliegenden Bereichen besteht ein Mosaik aus Waldflächen, Wiesen, Ackerflächen und freistehenden Gehöften. Abweichend zur UVE wird die Gesamtsensibilität des Teilraumes mit mäßig eingestuft. Teilraum III: Hierbei handelt es sich um die Tallagen des Untersuchungsraums zwischen dem XXXX und dem XXXX . Der Teilraum liegt großteils in der Fernwirkzone bzw. im Bereich um die Ortschaft Reichenfels auch in der mittleren Wirkzone. Er ist durch anthropogene Nutzung beeinflusst, neben größeren Ortschaften und landwirtschaftlich genutzten Flächen befinden sich auch Infrastruktureinrichtungen wie die XXXX Bundesstraße sowie die XXXX Linie der ÖBB. Der Sensibilitätseinstufung von mäßig in der UVE wird gefolgt.Teilraum III: Hierbei handelt es sich um die Tallagen des Untersuchungsraums zwischen dem römisch 40 und dem römisch 40 . Der Teilraum liegt großteils in der Fernwirkzone bzw. im Bereich um die Ortschaft Reichenfels auch in der mittleren Wirkzone. Er ist durch anthropogene Nutzung beeinflusst, neben größeren Ortschaften und landwirtschaftlich genutzten Flächen befinden sich auch Infrastruktureinrichtungen wie die römisch 40 Bundesstraße sowie die römisch 40 Linie der ÖBB. Der Sensibilitätseinstufung von mäßig in der UVE wird gefolgt. Teilraum IV: Dieser Teilraum ist lt. UVE in seiner Ausprägung mit dem Teilraum II vergleichbar. Aufgrund des Landschaftsschutzgebietes XXXX wurde jedoch ein eigener Teilraum abgegrenzt. Der in der UVE vorgenommenen Gesamtbewertung der Sensibilität mit mäßig kann gefolgt werden.Teilraum IV: Dieser Teilraum ist lt. UVE in seiner Ausprägung mit dem Teilraum römisch zwei vergleichbar. Aufgrund des Landschaftsschutzgebietes römisch 40 wurde jedoch ein eigener Teilraum abgegrenzt. Der in der UVE vorgenommenen Gesamtbewertung der Sensibilität mit mäßig kann gefolgt werden. Teilraum V: Der Teilraum ist lt. UVE in seiner Ausprägung mit dem Teilraum II vergleichbar. Aufgrund des Landschaftsschutzgebietes XXXX wurde jedoch ein eigener Teilraum abgegrenzt. Der in der UVE vorgenommenen Gesamtbewertung der Sensibilität mit mäßig kann gefolgt werden.Teilraum V: Der Teilraum ist lt. UVE in seiner Ausprägung mit dem Teilraum römisch zwei vergleichbar. Aufgrund des Landschaftsschutzgebietes römisch 40 wurde jedoch ein eigener Teilraum abgegrenzt. Der in der UVE vorgenommenen Gesamtbewertung der Sensibilität mit mäßig kann gefolgt werden. Teilraum VI: Der Teilraum ist lt. UVE in seiner Ausprägung mit dem Teilraum II vergleichbar. Aufgrund des Landschaftsschutzgebietes XXXX wurde jedoch ein eigener Teilraum abgegrenzt. Der in der UVE vorgenommenen Gesamtbewertung der Sensibilität mit mäßig kann gefolgt werden.Teilraum VI: Der Teilraum ist lt. UVE in seiner Ausprägung mit dem Teilraum römisch zwei vergleichbar. Aufgrund des Landschaftsschutzgebietes römisch 40 wurde jedoch ein eigener Teilraum abgegrenzt. Der in der UVE vorgenommenen Gesamtbewertung der Sensibilität mit mäßig kann gefolgt werden. Die einzelnen Teilräume sind durch ein dichtes Wander‐ und vor allem Forstwegenetz für Erholungssuchende gut erreichbar. Diese eignen sich zur Befriedigung des Erholungsbedürfnisses. In den Teilräumen Ia und Ib verlaufen sie in waldfreien Almgebieten und bieten eine weite Sicht in die umgebende Hügel‐ und Berglandschaft sowie in die Talbereiche. In den anderen Teilräumen verlaufen sie großteils in bewaldeten Gebieten. Vorbelastungen durch Lärm oder hinsichtlich Luftqualität sind lediglich im Talboden (Teilraum III) vorhanden, die jedoch zu keiner Abwertung des Erholungswertes führen.Die einzelnen Teilräume sind durch ein dichtes Wander‐ und vor allem Forstwegenetz für Erholungssuchende gut erreichbar. Diese eignen sich zur Befriedigung des Erholungsbedürfnisses. In den Teilräumen römisch eins a und römisch eins b verlaufen sie in waldfreien Almgebieten und bieten eine weite Sicht in die umgebende Hügel‐ und Berglandschaft sowie in die Talbereiche. In den anderen Teilräumen verlaufen sie großteils in bewaldeten Gebieten. Vorbelastungen durch Lärm oder hinsichtlich Luftqualität sind lediglich im Talboden (Teilraum römisch drei) vorhanden, die jedoch zu keiner Abwertung des Erholungswertes führen. Beurteilung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild Bauphase Die Gesamtdauer der Bauphase beträgt rund 68 Wochen und erstreckt sich (mit Pausen) über einen Zeitraum von knapp 2 Jahren. Räumlich sind für das Landschaftsbild der Bereich der Baumaßnahmen im Windpark‐Gelände selbst, die Zuwegung sowie die Logistikfläche XXXX relevant. Die Bauarbeiten für die Energieableitung sind für das Landschaftsbild von untergeordneter Bedeutung. Die Bauarbeiten an der Zuwegung (tlw. Verbreiterung und/oder Ertüchtigung bestehender Wege) erfolgen im Zeitraum von 12 Wochen im ersten Baujahr. Die Logistikfläche XXXX ist für den Zeitraum von etwa 6 Wochen des zweiten Baujahres in Verwendung und wird danach rekultiviert. Im Bereich des Windpark‐Geländes kommt es in der Bauphase zu Geländeveränderungen für die Errichtung von temporären Baustelleneinrichtungen sowie Logistik‐ und Montageflächen. Die Logistikfläche wird nach Beendigung der Bauphase rückgebaut. Für den Aufbau der WEA sind Kräne notwendig. Die WEA‐Errichtung selbst (Logistikfläche Bergkamm, Kranstellflächen, Fundamente, Montage, Rekultivierung) nimmt einen Zeitraum von 20 Wochen im ersten Baujahr und 25 Wochen im zweiten Baujahr in Anspruch. Aufgrund der geringen Baudauer ergibt sich eine geringe Eingriffsintensität in den Teilräumen Ia und II. In Verbindung mit der hohen Sensibilität des Teilraums Ia und der mäßigen Sensibilität des Teilraums II ergibt sich für beide Teilräume eine geringe Eingriffserheblichkeit.Die Gesamtdauer der Bauphase beträgt rund 68 Wochen und erstreckt sich (mit Pausen) über einen Zeitraum von knapp 2 Jahren. Räumlich sind für das Landschaftsbild der Bereich der Baumaßnahmen im Windpark‐Gelände selbst, die Zuwegung sowie die Logistikfläche römisch 40 relevant. Die Bauarbeiten für die Energieableitung sind für das Landschaftsbild von untergeordneter Bedeutung. Die Bauarbeiten an der Zuwegung (tlw. Verbreiterung und/oder Ertüchtigung bestehender Wege) erfolgen im Zeitraum von 12 Wochen im ersten Baujahr. Die Logistikfläche römisch 40 ist für den Zeitraum von etwa 6 Wochen des zweiten Baujahres in Verwendung und wird danach rekultiviert. Im Bereich des Windpark‐Geländes kommt es in der Bauphase zu Geländeveränderungen für die Errichtung von temporären Baustelleneinrichtungen sowie Logistik‐ und Montageflächen. Die Logistikfläche wird nach Beendigung der Bauphase rückgebaut. Für den Aufbau der WEA sind Kräne notwendig. Die WEA‐Errichtung selbst (Logistikfläche Bergkamm, Kranstellflächen, Fundamente, Montage, Rekultivierung) nimmt einen Zeitraum von 20 Wochen im ersten Baujahr und 25 Wochen im zweiten Baujahr in Anspruch. Aufgrund der geringen Baudauer ergibt sich eine geringe Eingriffsintensität in den Teilräumen römisch eins a und römisch zwei. In Verbindung mit der hohen Sensibilität des Teilraums römisch eins a und der mäßigen Sensibilität des Teilraums römisch zwei ergibt sich für beide Teilräume eine geringe Eingriffserheblichkeit. In der Betriebsphase sind folgende Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu erwarten: Zusammenwirken: Aus der Sichtbarkeitsanalyse zeigt sich, dass eine gemeinsame Sichtbarkeit des gegenständlichen Windparks mit anderen Windparks nur sehr eingeschränkt gegeben ist. In der Nahwirkzone besteht keine gleichzeitige Sichtbarkeit des gegenständlichen Windparks gemeinsam mit anderen Windparks. In der mittleren Wirkzone sind entlang des Berggrates zwischen XXXX und XXXX Alm sowohl der gegenständliche Windpark als auch andere Windparks einsehbar, jedoch befinden sich die anderen Windparks nicht im selben Blickfeld wie der gegenständliche Windpark.In der mittleren Wirkzone sind entlang des Berggrates zwischen römisch 40 und römisch 40 Alm sowohl der gegenständliche Windpark als auch andere Windparks einsehbar, jedoch befinden sich die anderen Windparks nicht im selben Blickfeld wie der gegenständliche Windpark. In der Fernwirkzone besteht keine gleichzeitige Sichtbarkeit des gegenständlichen Windparks gemeinsam mit anderen Windparks. Außerhalb der Fernwirkzone in mehr als 15 km Entfernung zum gegenständlichen Windpark bestehen in der Steiermark kleine Flächen, wo der gegenständliche Windpark gemeinsam mit anderen Windparks sichtbar ist. Dies betrifft den alpinen Bereich zwischen XXXX (2.151
  1. m)und XXXX (2.306
  2. m)und deren Osthänge sowie den westlichsten Siedlungsbereich von XXXX und die Flächen südlich davon bis zur XXXX Schnellstraße. Die Flächenausdehnung mit gemeinsamer Sichtbarkeit ist sehr gering.Außerhalb der Fernwirkzone in mehr als 15 km Entfernung zum gegenständlichen Windpark bestehen in der Steiermark kleine Flächen, wo der gegenständliche Windpark gemeinsam mit anderen Windparks sichtbar ist. Dies betrifft den alpinen Bereich zwischen römisch 40 (2.151
  3. m)und römisch 40 (2.306
  4. m)und deren Osthänge sowie den westlichsten Siedlungsbereich von römisch 40 und die Flächen südlich davon bis zur römisch 40 Schnellstraße. Die Flächenausdehnung mit gemeinsamer Sichtbarkeit ist sehr gering. Innerhalb des Untersuchungsraums bis 15 km Entfernung zum gegenständlichen Windpark bestehen kumulativen Effekte in sehr geringem Ausmaß. Eine gleichzeitige Sichtbarkeit mehrerer Windparks vom Gipfelgrat aus ist gegeben, jedoch befinden sie sich in entgegengesetzten Himmelsrichtungen und somit nicht innerhalb eines Blickfeldes. Daher sind diese Effekte (auch aufgrund der sehr eingeschränkten Ausdehnung) als maximal geringfügig einzustufen. Erholungswert der Landschaft Bauphase Wie bereits ausgeführt, beträgt die Gesamtdauer der Bauphase rund 68 Wochen und erstreckt sich – unter Berücksichtigung von Unterbrechungen – über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren. Während der Bauarbeiten kommt es im Bereich des Windparkgeländes sowie entlang der Zuwegungen temporär zu Staub- und Lärmemissionen, die den Erholungswert beeinträchtigen. Aufgrund der jeweils kurzen Dauer der einzelnen Bauabschnitte ist jedoch insgesamt von einer geringen Eingriffsintensität in den Teilräumen Ia und II auszugehen. In Verbindung mit der hohen Sensibilität des Teilraums Ia sowie der mäßigen Sensibilität des Teilraums II ergibt sich für beide Teilräume eine geringe Eingriffserheblichkeit.Aufgrund der jeweils kurzen Dauer der einzelnen Bauabschnitte ist jedoch insgesamt von einer geringen Eingriffsintensität in den Teilräumen römisch eins a und römisch zwei auszugehen. In Verbindung mit der hohen Sensibilität des Teilraums römisch eins a sowie der mäßigen Sensibilität des Teilraums römisch zwei ergibt sich für beide Teilräume eine geringe Eingriffserheblichkeit. Betriebsphase In der Betriebsphase ist insbesondere die unmittelbare Umgebung der Windenergieanlagen von Auswirkungen auf den Erholungswert betroffen. Maßstabs- und Eigenartverluste, Fremdkörperwirkungen sowie Blickfeldbelastungen führen zu Beeinträchtigungen des Landschaftserlebens. Neben den visuellen Auswirkungen ist auch mit Geräuschemissionen zu rechnen. Laut UVE ergeben sich im unmittelbaren Nahbereich der Windkraftanlagen bei Betrieb unter Nennleistung in einer Immissionshöhe von 1,5 m Schallpegel von etwa 50 dB bis 55 dB(A). Der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlene Richtwert für den vorbeugenden Gesundheitsschutz im Freien während des Tages in Wohngebieten liegt bei 55 dB. Da die Aufenthaltsdauer im unmittelbaren Nahbereich der Windkraftanlagen im Vergleich zu Wohngebieten typischerweise kurz ist und sich die markierten Wanderwege im Bereich der 50-dB-Isolinie befinden, sind die Auswirkungen insgesamt als gering zu bewerten. Eine relevante Belastung durch Luftschadstoffe ist nicht zu erwarten. Den Einstufungen der UVE hinsichtlich der Auswirkungen auf den Erholungswert der Landschaft in Bezug auf Geräuschkulisse, Luftqualität, Schattenwurf und Eisabfall wird gefolgt. Die maßgebliche und zugleich höchste Eingriffsintensität ergibt sich somit aus den visuellen Auswirkungen. Daraus leiten sich auch die nachstehenden Eingriffserheblichkeiten für den Erholungswert der Landschaft ab: Maßnahmen und Restbelastung Die wesentlichsten von Windenergieanlagen ausgehenden Auswirkungen – insbesondere Maßstabsbrüche, Fremdkörperwirkungen sowie die technische Überprägung der Landschaft – sind durch Maßnahmen nicht oder nur sehr eingeschränkt minimierbar. Im UVE-Fachbeitrag „Landschaftsbild und Erholungswert“ sind keine spezifischen Maßnahmen vorgesehen. Maßnahmen aus dem Fachbeitrag „Pflanzen und deren Lebensräume“ entfalten jedoch auch fachübergreifende Wirkungen. Insbesondere die vorgesehenen Rückbau- und Rekultivierungsmaßnahmen nach Abschluss der Bauphase tragen zur Reduktion dauerhaft beanspruchter Flächen bei und sind vor allem in den Teilräumen Ia und II (im unmittelbaren Umfeld des Eingriffs) wirksam.Im UVE-Fachbeitrag „Landschaftsbild und Erholungswert“ sind keine spezifischen Maßnahmen vorgesehen. Maßnahmen aus dem Fachbeitrag „Pflanzen und deren Lebensräume“ entfalten jedoch auch fachübergreifende Wirkungen. Insbesondere die vorgesehenen Rückbau- und Rekultivierungsmaßnahmen nach Abschluss der Bauphase tragen zur Reduktion dauerhaft beanspruchter Flächen bei und sind vor allem in den Teilräumen römisch eins a und römisch zwei (im unmittelbaren Umfeld des Eingriffs) wirksam. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist im Hinblick auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft insgesamt jedoch als gering einzustufen. Die verbleibende Restbelastung entspricht daher der jeweiligen Eingriffserheblichkeit. Insgesamt verbleiben – je nach Teilraum – Restbelastungen in einem Spektrum von keiner bis hoher Intensität. Verbleibende Restbelastung in der Betriebsphase: Zusammengefasst bedeutet dies Folgendes: Aus dem Zusammenwirken der Erheblichkeit der durch das Vorhaben verursachten Eingriffe (Beeinträchtigung von Schutzgütern bzw. Nutzungsinteressen) sowie der Wirksamkeit der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen und der zusätzlich in diesem Gutachten formulierten Maßnahmen (Auflagenvorschläge) resultieren fachlich nicht vertretbare nachteilige Auswirkungen. 1.3.8. Raumordnung: Zwei der geplanten Windkraftanlagen (WEA 04 und WEA 07) überschreiten den Sichtbarkeitsgrenzwert der Windkraftstandorträume-Verordnung im Kriterium „Landschaft“ im Radius von 25 km. Für die WEA 04 ergibt die Sichtbarkeitsberechnung, dass zwischen der zulässigen Nabenhöhe von 80 m und der beantragten Nabenhöhe von 82 m lediglich geringfügige Unterschiede bestehen; gerundet ergibt sich keine relevante Differenz in den Sichtbarkeitswerten. Für die WEA 07 zeigt die Berechnung, dass die beantragte Anlage mit einer Höhe von 112 + 3 m den Grenzwert im Kriterium „Sichtbarkeit Landschaft im Radius von 25 km“ im Vergleich zur zulässigen Nabenhöhe von 80 m überschreitet. In den Kriterien „Radius 10 km“ und „Radius 25 km im Dauersiedlungsraum“ ergeben sich hingegen nur geringfügige Änderungen der Sichtbarkeitswerte. Die größte Differenz beträgt rund 6 km² im gesamten Landschaftsraum bis zu einem Radius von 25 km (Gesamtsichtbarkeit). Dieser umfasst sowohl den Dauersiedlungsraum als auch bewaldete Flächen. Die Auswertung zeigt jedoch, dass der größte Anteil dieser Differenz – rund 3 km² – auf zusätzliche Sichtbarkeiten in Waldflächen entfällt. Darüber hinaus treten kleinräumige zusätzliche Sichtbarkeiten im Hauptort Reichenfels sowie punktuell im 10-km-Radius auf. Für die Beurteilung der Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild ist insbesondere die Wahrnehmbarkeit aus den jeweiligen Teilräumen maßgeblich. Diese ist im Dauersiedlungsraum höher zu gewichten als in bewaldeten Bereichen, da das Landschaftserleben dort stärker geprägt wird. In Waldgebieten steht hingegen die unmittelbare Umgebung im Vordergrund, während die Fernwirkung eine untergeordnete Rolle spielt. Zudem nimmt die Wahrnehmbarkeit landschaftlicher Beeinträchtigungen mit zunehmender Entfernung ab. Da die zusätzliche Sichtbarkeit überwiegend in Waldflächen auftritt, ist aus raumordnungsfachlicher Sicht sowohl für die WEA 04 mit einer Nabenhöhe von 82 m als auch für die WEA 07 mit einer Nabenhöhe von 112 + 3 m im Vergleich zur zulässigen Nabenhöhe von 80 m die zusätzliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes im Sinne der gegenständlichen Windkraftstandorträume-Verordnung als nicht erheblich zu beurteilen. Innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Beurteilungsradius von 1.500 m befinden sich folgende dauergenutzte Wohngebäude bzw. gewidmete Baulandflächen: ● Hubenbauer – Widmung GL- Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ● Wohngebäude West 01 – Widmung Bauland Dorfgebiet ● Wohngebäude West 01 – Widmung Bauland Dorfgebiet Das Ausflugsgasthaus XXXX weist hingegen keine entsprechende Baulandwidmung auf. Dieser Bereich ist im Flächenwidmungsplan als Grünland – Ausflugsgasthaus gewidmet; eine dauerhafte Wohnnutzung ist in dieser Widmung nicht vorgesehen. Die Hütte wird saisonal in den Monaten Juni bis September bewirtschaftet.Das Ausflugsgasthaus römisch 40 weist hingegen keine entsprechende Baulandwidmung auf. Dieser Bereich ist im Flächenwidmungsplan als Grünland – Ausflugsgasthaus gewidmet; eine dauerhafte Wohnnutzung ist in dieser Widmung nicht vorgesehen. Die Hütte wird saisonal in den Monaten Juni bis September bewirtschaftet. Die Belastungen für Bewohner dauergenutzter Wohngebäude werden aus Sicht der Fachbereiche Schalltechnik und Umweltmedizin als messbar, jedoch insgesamt als geringfügig bzw. vernachlässigbar eingestuft. 1.4. Auflagen: 1.4.1. Naturschutz/Wildökologie: Folgende Auflagen wurden von der Behörde vorgeschrieben: „88. Die sinnvolle zeitliche Abfolge der Maßnahmen in der Bauphase ist von der Umweltbaubegleitung zu gewährleisten und von der ökologischen Bauaufsicht zu kontrollieren (z. B. rechtzeitiges Abplanken sensibler Lebensräume), die Einhaltung der Bauzeiteinschränkungen ist zu überprüfen und zu dokumentieren. Berichtspflichten zu den Maßnahmen der Beweissicherung und Kontrolle sind zeitnah wahrzunehmen.“ „89. Es ist eine Ökologische Bauaufsicht (Umweltbauaufsicht), ergänzend zur vorgesehenen Umweltbaubegleitung (Maßnahme MN-TIER-NATSCH_VME_BAU_01), zu bestellen.“ „90. Zur Maßnahme MN_TIER_NATSCH_VME_BET_08: Ornithologisches Begleitmonitoring, inklusive Abschaltungen von WEAs im Zeitraum des Herbstzuges (Vermeidungsmaßnahme): Aufgrund der erhöhten Durchzugsraten von Groß- und Greifvögeln im Untersuchungsgebiet XXXX wird ein ornithologisches Begleitmonitoring eingeführt. Dabei wird in den ersten 5 Jahren nach der Inbetriebnahme jeweils vom 20. Oktober bis 15. November mit einer Beobachtungszeit 9 17 Uhr (Hauptzugzeit von Groß- und Greifvögeln) das Windparkareal bzw. der nordöstliche Anflugbereich zum Windpark von einem menschlichen Beobachter überblickt; Beobachtungspunkt soll daher ein Standort mit guter Sicht gegen die Hauptzugrichtung (Nordosten) sein. Im Fall des Auftretens eines Kranichtrupps in einer Flughöhe von < 300 m (Anlagenhöhe plus Sicherheitspuffer) über dem Boden sind die Anlagen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und mindestens für den betreffenden Tag und die darauffolgende Nacht ausgeschaltet zu lassen, da aufgrund des zeitlich konzentrierten Kranichzugs mit dem zeitnahen Auftreten weiterer Trupps zu rechnen ist. Beim Auftreten anderer im Trupp ziehender Vogelarten (Kormoran, Gänse) sind die Anlagen ebenfalls unverzüglich abzuschalten, können aber wieder hochgefahren werden, sobald die Tiere die Gefahrenzone verlassen haben. Darüber hinaus wird in den ersten 5 Jahren die sichtbare Migrationsrate (migration traffic rate, MTR vis) für im Trupp ziehende Großvögel ermittelt. Sollte die ermittelte MTR vis nach Inbetriebnahme des Windparks weiterhin über dem von BirdLife vorgegebenen Grenzwert liegen (=MTR vis: 1,5), wird das Begleitmonitoring fortgeführt. Sollte die MTR vis in den gesamten 5 Jahren unter dem Grenzwert liegen, spricht dies für eine geringe Bedeutung des Untersuchungsgebietes für durchziehende Großvögel und eine zufällige Zugverdichtung im Erhebungsjahr 2020. In diesem Fall wird das Begleitmonitoring nach 5 Jahren eingestellt und es kommt zu keinen weiteren Abschaltungen von WEAs aufgrund von durchziehende Groß- und Greifvögeln in den Herbstmonaten. Jährliche Berichte über das Monitoring und die ggf. erfolgten Anlagenabschaltungen sind der Behörde vorzulegen.“Aufgrund der erhöhten Durchzugsraten von Groß- und Greifvögeln im Untersuchungsgebiet römisch 40 wird ein ornithologisches Begleitmonitoring eingeführt. Dabei wird in den ersten 5 Jahren nach der Inbetriebnahme jeweils vom 20. Oktober bis 15. November mit einer Beobachtungszeit 9 17 Uhr (Hauptzugzeit von Groß- und Greifvögeln) das Windparkareal bzw. der nordöstliche Anflugbereich zum Windpark von einem menschlichen Beobachter überblickt; Beobachtungspunkt soll daher ein Standort mit guter Sicht gegen die Hauptzugrichtung (Nordosten) sein. Im Fall des Auftretens eines Kranichtrupps in einer Flughöhe von < 300 m (Anlagenhöhe plus Sicherheitspuffer) über dem Boden sind die Anlagen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und mindestens für den betreffenden Tag und die darauffolgende Nacht ausgeschaltet zu lassen, da aufgrund des zeitlich konzentrierten Kranichzugs mit dem zeitnahen Auftreten weiterer Trupps zu rechnen ist. Beim Auftreten anderer im Trupp ziehender Vogelarten (Kormoran, Gänse) sind die Anlagen ebenfalls unverzüglich abzuschalten, können aber wieder hochgefahren werden, sobald die Tiere die Gefahrenzone verlassen haben. Darüber hinaus wird in den ersten 5 Jahren die sichtbare Migrationsrate (migration traffic rate, MTR vis) für im Trupp ziehende Großvögel ermittelt. Sollte die ermittelte MTR vis nach Inbetriebnahme des Windparks weiterhin über dem von BirdLife vorgegebenen Grenzwert liegen (=MTR vis: 1,5), wird das Begleitmonitoring fortgeführt. Sollte die MTR vis in den gesamten 5 Jahren unter dem Grenzwert liegen, spricht dies für eine geringe Bedeutung des Untersuchungsgebietes für durchziehende Großvögel und eine zufällige Zugverdichtung im Erhebungsjahr 2020. In diesem Fall wird das Begleitmonitoring nach 5 Jahren eingestellt und es kommt zu keinen weiteren Abschaltungen von WEAs aufgrund von durchziehende Groß- und Greifvögeln in den Herbstmonaten. Jährliche Berichte über das Monitoring und die ggf. erfolgten Anlagenabschaltungen sind der Behörde vorzulegen.“ „91. Zur Maßnahme MN_TIER_NATSCH_VME_BET_13: Einrichtung eines fledermausfreundlichen Betriebsmodus bei allen Windenergieanlagen. Erstjahresalgorithmus: Im Zeitraum 01.04. bis 15.11., Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, erfolgt die Abschaltung bei ≤ 6 m/sec Windgeschwindigkeit. Bei der Implementierung des Abschaltalgorithmus ist auf die korrekte Einstellung der Uhrzeiten an der Windenergieanlage zu achten und dass diese mit den Tabellen der Cut-in-Windgeschwindigkeiten von ProBat zusammenpassen; bei der Einspeisung in die Anlagensteuerung der WEAs ist je nach Anlagenuhr gegebenenfalls eine Konvertierung der UTC-Zeiten erforderlich. In den ersten beiden Betriebsjahren ist ein zweijähriges Gondelmonitoring von April bis Oktober nach Stand der Technik unter Einsatz des ProBat-Tools durchzuführen. Bei Anlagen, an denen der tiefste Punkt, den der Rotor überstreicht, niedriger ist als 30 m über dem Boden bzw. an Waldstandorten niedriger als 30 m über dem Wald, ist eine zusätzliche Erfassung mittels Turmmikrofon nötig. Auf Basis des Monitoringergebnisses ist der anfängliche Abschaltalgorithmus nach dem 1. Betriebsjahr vorläufig und nach dem 2. Betriebsjahr endgültig anzupassen. Die Mengenschwelle für die ProBat-Auswertung ist auf unter 1 totes Tier pro Anlage pro Jahr zu setzen. Die Daten des Gondelmonitorings müssen an die Behörde übermittelt werden sowie anonymisiert an die Entwickler von ProBat, um eine Weiterentwicklung des Tools auf den Standort Österreich zu gewährleisten. Der Konsenswerber hat außerdem eine Berichtspflicht gegenüber der Behörde, d. h. er hat durch Vorlage des Betriebsprotokolls nachzuweisen, dass die Abschaltzeiten eingehalten werden. Die Daten sind der Behörde in einer Form zur Verfügung zu stellen, dass sie mit ProBat Inspector überprüft werden können. Durch diese Vorgangsweise wird gewährleistet, dass das artenschutzrechtliche Risiko hinsichtlich des Tötungsverbots auf einem nicht signifikanten Niveau verbleibt.“ Diese Auflagen sind nicht ausreichend. 1.4.2. Elektrotechnik/Elektromagnetische Felder: Die Auflage 58. im angefochtenen Bescheid lautet wie folgt: „58. Für den Betrieb der Windenergieanlagen ist eine Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen der OVE R 1000-3 Abschnitt 6.5.2.2 gemäß § 11 ETG 1992 einzuholen. Über die Einhaltung der darin enthaltenen Auflagen ist ein Gesamtattest auszustellen.“„58. Für den Betrieb der Windenergieanlagen ist eine Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen der OVE R 1000-3 Abschnitt 6.5.2.2 gemäß Paragraph 11, ETG 1992 einzuholen. Über die Einhaltung der darin enthaltenen Auflagen ist ein Gesamtattest auszustellen.“ Diese Auflage entspricht den formulierten Auflagen in dem im Behördenverfahren eingeholten Gutachten aus dem Fachbereich Elektrotechnik und elektromagnetische Felder. 1.4.3. Geologie, Hydrogeologie: Die Auflage 82. im angefochtenen Bescheid lautet wie folgt: „Die wasserrechtliche oder ökologische Bauaufsicht hat in der Bauphase die für die ordnungsgemäße Durchführung im Hinblick auf den allgemeinen Grundwasserschutz vorgesehenen Maßnahmen gegen den Austritt und die Gefährdung von flüssigen Emissionen zu kontrollieren und zu dokumentieren. Der Bericht darüber ist der UVP-Behörde nach Abschluss der Bauarbeiten zu übermitteln.“ Das gegenständliche Vorhaben unterliegt keiner wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Die Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht ist nicht geboten. 1.4.4. Sicherheitsleistung: Die Auflage 143. im angefochtenen Bescheid lautet wie folgt: „Zur Sicherstellung des Abbaus der Windkraftanlagen ist binnen 14 Tage nach Baubeginn eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie oder Gleichwertiges in der Höhe von € 50.000,-- pro Windenergieanlage (wertgesichert Verbraucherpreisindex 2020), gültig bis 31.12.2049, bei der Behörde zu hinterlegen. Wertsicherungen bis zu einer Schwankungsbreite von +/- 10 % des vereinbarten Indexes bleiben dabei unberücksichtigt. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Februar 2023 errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 10 % bleiben unberücksichtigt. Die Sicherstellung ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen. Bei Überschreitungen des Indexschwellenwertes ist binnen 1 Monat der Behörde unaufgefordert eine neue Bankgarantie vorzulegen.“ Die von der Behörde vorgeschriebene Sicherheitsleistung ist nicht ausreichend. 1.4.4. Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung: Im bekämpften Bescheid wurden folgende Auflagen vorgesehen: „42. Für die Nachtkennzeichnung ist auf allen Windenergieanlagen das Feuer „W-rot“ einzusetzen. Diese Feuer sind gedoppelt und versetzt am konstruktionsmäßig höchsten Punkt der Türme (Gondel) auf Tragkonstruktionen zu installieren und jeweils gleichzeitig (synchron blinkend) zu betreiben, sodass bei stehenden Rotorblättern mindestens ein Feuer aus jeder Richtung sichtbar ist. Die Feuer sind als Leuchtdioden (LEDs) auszuführen.“ „43. Bei Ausfall von mehr als 25 % der LEDs ist das System auszutauschen. Der Umfang des Ausfalls ist durch Messung der Stromstärke zu ermitteln. Zusätzlich zu den sichtbaren LEDs sind auch Infrarot-LEDs zu installieren. Die Infrarot-LEDs beim Gefahrenfeuer „W-Rot“ haben die gleiche Taktfolge wie die sichtbaren LEDs aufzuweisen. Die Wellenlänge des infraroten Lichtes hat zwischen 665 nm und 900 nm zu liegen. Bezüglich der Strahlstärke einer Leuchtdiode Ie sind die folgenden Werte einzuhalten:„43. Bei Ausfall von mehr als 25 % der LEDs ist das System auszutauschen. Der Umfang des Ausfalls ist durch Messung der Stromstärke zu ermitteln. Zusätzlich zu den sichtbaren LEDs sind auch Infrarot-LEDs zu installieren. Die Infrarot-LEDs beim Gefahrenfeuer „W-Rot“ haben die gleiche Taktfolge wie die sichtbaren LEDs aufzuweisen. Die Wellenlänge des infraroten Lichtes hat zwischen 665 nm und 900 nm zu liegen. Bezüglich der Strahlstärke einer Leuchtdiode römisch eins e sind die folgenden Werte einzuhalten: Hindernisfeuer: 60 mW/sr ≤ Ie ≤ 1200 mW/sr;Hindernisfeuer: 60 mW/sr ≤ römisch eins e ≤ 1200 mW/sr; Gefahrenfeuer: 600 mW/sr ≤ Ie ≤ 1200 mW/sr.Gefahrenfeuer: 600 mW/sr ≤ römisch eins e ≤ 1200 mW/sr. Die Feuer sind mit einer unterbrechungsfreien Notstromversorgung zu versehen, sodass die Feuer für zumindest zwei Nächte weiterbetrieben werden können. Damit ist ausreichend Zeit für Reparaturen und Meldungen an die Austro Control GmbH (ACG) gewährleistet. Die Feuer „W-rot“ haben eine Betriebslichtstärke von mindestens 100cd und eine photometrische Lichtstärke von mindestens 170 cd aufzuweisen. Die Feuer „W-rot“ sind getaktet zu betreiben: 1 s hell - 0,5 s dunkel 1 s hell - 1,5 s dunkel. Die Schaltzeiten und Blinkfolgen aller Feuer „W-rot“ des projektierten Windparks sind auf GPS-Basis zu synchronisieren. Die Gefahrenfeuer oberhalb der Gondel ist derart auszuführen, dass es auch für von unten anfliegende Objekte (z.B. Rettungshubschrauber) erkennbar ist.“ „44. Weiters sind für die Nachtkennzeichnung am Turm 4 LED-Hindernisfeuer mit einer effektiven Betriebslichtstärke von 10 cd am Turm um je 90° versetzt anzubringen (Hindernisfeuer 10 cd: Type Low-intensity, Type A nach Richtlinie der ICAO). Die Montagehöhe der LED-Hindernisfeuer ist nach oben hin dadurch zu begrenzen, dass keine Abdeckung durch die Rotorblätter erfolgt. Nach unten hin hat die Abgrenzung der Montagehöhe durch die Höhe der umliegenden Bewaldung zu erfolgen, sodass eine gute Sichtbarkeit gegeben ist. Als Baumhöhen werden 20 bis 25 Meter angenommen. Es werden somit die folgenden Grenzwerte definiert: Minimale Höhe: 30 m über Grund; Maximale Höhe: Nabenhöhe abzüglich halber Rotordurchmesser (= Abstand zwischen Gelände und Blattspitzenunterkante). Der Ein- und Ausschaltvorgang für alle Feuer hat mittels eines automatischen Dämmerungsschalters mit einer Schaltschwelle von 200 bis 250 Lux zu erfolgen. Beim Unterschreiten der Tageshelligkeit von 250 Lux (z.B. im Fall von Nebel) ist die Hindernisbefeuerung zu aktivieren und beim Überschreiten von 350 Lux wieder zu deaktivieren.“ Die Auflagen waren dahingehend nicht ausreichend, da keine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung, welche mittlerweile dem Stand der Technik entspricht, vorgeschrieben wurde. Die Projektwerberinnen beabsichtigen, eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung einzusetzen. Im Beschwerdeverfahren wurde folgende Maßnahme zum Projektinhalt erhoben: „MN_TIER_NATSCH_BET_16: Bedarfsgerechte Befeuerung Um Kollisionen von nachtziehenden Kleinvogelarten mit den WEAs hintanzuhalten, werden die WEA mit einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung ausgerüstet. Sofern diese Technik bei Inbetriebnahme noch keine Zulassung hat, wird eine sichtweitengesteuerte Gefahrenbefeuerung eingerichtet.“ Gegen eine Vorschreibung dieser bestehen daher keine Einwände durch die PW. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Allgemeines: Die getroffenen Feststellungen unter Punkt I.1.1. ergeben sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2024, Zl. XXXX , sowie der Einsicht in die Projektunterlagen.Die getroffenen Feststellungen unter Punkt römisch eins.1.1. ergeben sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , sowie der Einsicht in die Projektunterlagen. 2.2. Beschwerdelegitimation: Die Feststellungen unter I.1.2. ergeben sich aus dem Akteninhalt und den eingebrachten Beschwerdeschriftsätzen. Dass die Bf 2, Bf 3 und Bf 4 über Grundstücke im Nahebereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens verfügen, geht aus den Angaben der Beschwerdeführer im Behördenverfahren (vgl. insbesondere die Schriftsätze vom 28.11.2023 und 30.04.2024 samt beigelegten Grundbuchsauszügen) hervor, woraus sich für das BVwG keine Zweifel an der möglichen Betroffenheit der Beschwerdeführer durch das Vorhaben ergeben.Die Feststellungen unter römisch eins.1.2. ergeben sich aus dem Akteninhalt und den eingebrachten Beschwerdeschriftsätzen. Dass die Bf 2, Bf 3 und Bf 4 über Grundstücke im Nahebereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens verfügen, geht aus den Angaben der Beschwerdeführer im Behördenverfahren vergleiche insbesondere die Schriftsätze vom 28.11.2023 und 30.04.2024 samt beigelegten Grundbuchsauszügen) hervor, woraus sich für das BVwG keine Zweifel an der möglichen Betroffenheit der Beschwerdeführer durch das Vorhaben ergeben. 2.3. Beschwerdepunkte in den Fachbereichen: 2.3.1. Naturschutz (Ornithologie, Fledermäuse): 2.3.1.1. Die Feststellungen unter Pkt. I.1.4.1., ergeben sich zentral aus dem Gutachten des im gerichtlichen Verfahren bestellten Sachverständigen Mag. Dr. Georg Bieringer für den Fachbereich Naturschutz (insb. Ornithologie) (in der Folge: SV-Naturschutz) vom 31.07.2025, aus dessen einleitender Stellungnahme zur Erhebungsmethodik vom 06.03.2025, der ergänzenden Stellungnahme zur Radaruntersuchung des Kleinvogelzugs vom 04.03.2026 sowie aus den Befragungen des SV-Naturschutz in den mündlichen Verhandlungen (VHS, 24.04.2025, 13.05.2025, 06.08.2025 und 30.03.2026).2.3.1.1. Die Feststellungen unter Pkt. römisch eins.1.4.1., ergeben sich zentral aus dem Gutachten des im gerichtlichen Verfahren bestellten Sachverständigen Mag. Dr. Georg Bieringer für den Fachbereich Naturschutz (insb. Ornithologie) (in der Folge: SV-Naturschutz) vom 31.07.2025, aus dessen einleitender Stellungnahme zur Erhebungsmethodik vom 06.03.2025, der ergänzenden Stellungnahme zur Radaruntersuchung des Kleinvogelzugs vom 04.03.2026 sowie aus den Befragungen des SV-Naturschutz in den mündlichen Verhandlungen (VHS, 24.04.2025, 13.05.2025, 06.08.2025 und 30.03.2026). 2.3.1.2. Die Feststellung, dass Erhebung und Beurteilung des Kleinvogelzuges mangelhaft war und eine Nacherhebung im gerichtlichen Verfahren notwendig war, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: In der Stellungnahme vom 06.03.2025 führte der SV-Naturschutz detailliert Folgendes an: „3. Kleinvogelzug – Radar Die diesbezügliche Beurteilung im UVE-Fachbeitrag (siehe Punkt 1) sowie im UVP-Gutachten aus dem Fachbereich Biologische Vielfalt (Pflanzen und Tiere), Ornithologie, Wildökologie und Jagdwirtschaft von MMag. Dr. Helwig Brunner vom 01.02.2024 baut auf mehreren Irrtümern auf: Im Fachbeitrag wird in Tabelle 13 auf Seite 34 der erhobenen Zugrate („Migration Traffic Rate“) MTRvis von 30,76 Kleinvögel/h/km eine angebliche MTRvis von 35 als Schwellenwert gegenübergestellt und als Referenz für diesen Wert BirdLife Österreich
(2016)angegeben. Aus dieser Gegenüberstellung wird die Schlussfolgerung gezogen (Seite 35): „Die Auswertung der Ergebnisse für den Kleinvogelzug zeigt, dass die MTR vis unter dem maximalen Grenzwert von BirdLife (= 35) liegt. Demnach handelt es sich beim Untersuchungsgebiet XXXX um kein bedeutendes Durchzugsgebiet für Kleinvögel (...).“Im Fachbeitrag wird in Tabelle 13 auf Seite 34 der erhobenen Zugrate („Migration Traffic Rate“) MTRvis von 30,76 Kleinvögel/h/km eine angebliche MTRvis von 35 als Schwellenwert gegenübergestellt und als Referenz für diesen Wert BirdLife Österreich
(2016)angegeben. Aus dieser Gegenüberstellung wird die Schlussfolgerung gezogen (Seite 35): „Die Auswertung der Ergebnisse für den Kleinvogelzug zeigt, dass die MTR vis unter dem maximalen Grenzwert von BirdLife (= 35) liegt. Demnach handelt es sich beim Untersuchungsgebiet römisch 40 um kein bedeutendes Durchzugsgebiet für Kleinvögel (...).“ Allerdings wird der Schwellenwert bei BirdLife Österreich
(2016)auf Seite 16 dieser Publikation nicht als MTRvis, sondern als MTR200 angegeben. Es handelt sich also nicht um die Zugrate, die aus der Beobachtung des sichtbaren Tagzugs resultiert, sondern um die Zugrate, die anhand einer Radarerfassung des Vogelzuges in den unteren 200 m ermittelt wird. Naheliegenderweise ergeben diese beiden völlig unterschiedlichen Erhebungsmethoden nicht dieselben numerischen Ergebnisse, so dass ein Schwellenwert, der nach dem einen Verfahren ermittelt wurde, nicht unmittelbar auf Daten anwendbar ist, die nach dem anderen Verfahren erhoben wurden. Rechnet man die angegebene MTRvis von 30,75 grob in die entsprechende MTR200 um (was anhand der Figure 2 in Schmidt et al. 2017 möglich ist), so ergibt sich ein Schätzwert von >40 Kleinvögeln/h/km und damit eine deutliche Überschreitung des BirdLife-Schwellenwerts. Im UVP-Gutachten wird die von der Projektwerberin ermittelte MTRvis angegeben und der Leitfaden von BirdLife Österreich
(2016)zitiert, aber kein Bezug zum Radar-Schwellenwert hergestellt. Dafür werden folgende Gründe angegeben (Fußnote 10 auf Seite 15): „Der Grund, warum die Datenlage für den Vogelzug nur als „ausreichend“ beurteilt wird, ist die Nichtdurchführung von Radaruntersuchungen. Dies soll nach BirdLife (2016 a) begründet werden. Hierzu werden vom naSV folgende Argumente angeführt:
(1)Untersuchungen des Vogelzugs mittels Fixed-Beam-Radar werfen erhebliche methodische Probleme auf (keine Artenbestimmbarkeit, ungenaue Bestimmbarkeit von Truppgrößen, stark eingeschränkte Erfassbarkeit auf den untersten 50 m, starke Abhängigkeit von zufälligen Witterungsereignissen im Erfassungszeitraum), die Ver-gleichbarkeit und Aussagekraft des Kennwerts MTR 200 , der aus Radardaten gewonnen wird, ist daher stark eingeschränkt;
(2)der Einsatz des Radars zur Vogelzugerfassung im Zuge von Wind-kraft-Bewilligungsverfahren ist in Österreich und insbesondere im Alpenraum keine gängige Praxis;
(3)anstelle der methodisch problematischen MTR 200 aus Radarerhebungen mit nur sehr begrenzt verfügbaren Vergleichswerten wird vom naSV auf eine möglichst breite Vergleichsgrundlage der methodisch robusteren Tagzugerhebungen abgestellt (neben den Schwellenwerten für Groß- und Greifvögel aus BirdLife 2016 a stehen auch Vergleichswerte des Kleinvogelzugs bei BirdLife 2016 b und Daten aus methodisch identischen Tagzugerhebungen im Gebiet des Randgebirgszugs zur Verfügung, siehe weiter unten).“ Diese Argumentation ist nicht schlüssig: (i) Es ist eine verkürzte Darstellung, wenn der Sachverständige nur darauf hinweist, dass nach BirdLife
(2016)„die Nichtdurchführung von Radaruntersuchungen“ begründet werden solle. Konkret steht in BirdLife
(2016): „Für die Erfassung des Vogelzugs mit einem naturschutzfachlich akzeptablen Messfehler als Grund-lage für die Bewertung eines Standorts ist aus Sicht der Verfasser eine Kombination des Einsatzes - eines Fixbeam-Radargeräts zur Erfassung des Nachtvogelzugs sowie des Kleinvogelzugs am Tag, sowie - die visuelle Erfassung des Groß- und Greifvogelzugs durch Punkttaxierung während definierter Zeiträume zwingend nötig. Sofern eine Erfassung mittels Fixbeam-Radargerät nicht möglich ist, muss zumindest eine visuelle Erfassung des sichtbaren Kleinvogelzugs durch Punkttaxierung durchgeführt werden. Da diese Methode im Vergleich zur Erfassung mittels Fixbeam-Radargerät deutliche Schwächen – z.B. keine Aussagen über den nächtlichen Vogelzug – aufweist, müssen im Falle der Nichtanwendung eines Radargerät plausible Gründe dargelegt werden. Hinsichtlich des Umfangs der Erhebungen sollten die in der Arbeit von Schmidt et al. in prep. dargestellten Mindeststandards angewandt werden.“ Gemäß dem Leitfaden von BirdLife Österreich
(2016)ist also zu begründen, warum eine eigentlich zwingend notwendige Untersuchung im Einzelfall nicht durchgeführt werden konnte. Dafür kommen nur standortspezifische Faktoren in Frage, etwa eine Lage in groß-flächig geschlossenem Wald. Mit seiner Argumentation zeigt der Sachverständige nicht auf, dass am Vorhabensstandort eine Untersuchung mittels Radars nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr erläutert er allgemein seine Präferenz für eine Methode, die in den maßgeblichen Leitfäden hinsichtlich ihrer Aussagekraft als klar unterlegen eingestuft wird (BirdLife Österreich 2016, Werner et al. 2019). (ii) Der Sachverständige bezieht sich dazu in seinem Punkt
(1)einseitig auf die – bekannten – Schwächen von Radaruntersuchungen, ohne die ebenso bekannten Schwächen von Beob-achtungen des sichtbaren Tagzuges zu berücksichtigen. Was die tatsächlich fehlende Artbe-stimmung durch das Radar anlangt, so genügt der Hinweis, dass der Sachverständige die Ergebnisse der Tagzug-Untersuchung ohnedies nicht artspezifisch interpretiert hat, sondern sich nur auf die alle Arten summarisch beinhaltende MTR bezogen hat. Der mangelnden Auflösung von Vogeltrupps steht die weitaus bessere Erfassung von Einzelvögeln durch das Radar gegenüber. Während beim Radar die untersten 50 m nicht oder unzureichend erfasst werden, sinkt beim menschlichen Beobachter die Erfassungsrate mit zunehmender Ent-fernung bzw. Flughöhe der Vögel, und das in individuell unterschiedlicher und daher mit größerer Unsicherheit behafteter Art und Weise. Die Abhängigkeit von zufälligen Wetter-ereignissen kommt bei der kontinuierlichen Radarerfassung von Mitte August bis Ende Oktober (BirdLife 2016) viel weniger zum Tragen als bei der visuellen Beobachtung an 19 Tagen innerhalb dieses Zeitraumes, wie sie von Schmidt et al.
(2017)ersatzweise vorgesehen ist. Vielmehr verhält es sich genau umgekehrt: Manche Wetterlagen (z. B. Nebel) sowie der gesamte, hinsichtlich des Kleinvogelzuges wesentlich wichtigere Nachtzeitraum können durch die Beobachtung des sichtbaren Zuges überhaupt nicht erfasst werden. Die Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass die Aussagekraft und Vergleichbarkeit des MTR200-Schwellenwerts stark eingeschränkt sei, trifft daher nicht zu. (iii) Der Punkt
(2)des Sachverständigen offenbart ein wesentliches Missverständnis: Sein Argument lautet, dass der Einsatz des Radars zur Vogelzugerfassung im Zuge von Windkraft-Bewilligungsverfahren in Österreich keine gängige Praxis sei. Diesbezüglich normiert § 12 Abs. 3 Z 1 des UVP-G 2000 aber die Anwendung des Stands der Technik und des Stands der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens. Der Stand der Technik ist der „auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist (...). Maßgeblich ist der internationale, anlagen-spezifische Stand der Technik.“ (VwGH vom 19.12.2013, Zlen 2011/03/0160, 0162, 0164, 016523). Der Sachverständige hat also den anzuwendenden fachlichen Standard verkannt und an die UVE geringere Anforderungen gestellt, als dies im UVP-G 2000 verbindlich festgelegt ist.(iii) Der Punkt
(2)des Sachverständigen offenbart ein wesentliches Missverständnis: Sein Argument lautet, dass der Einsatz des Radars zur Vogelzugerfassung im Zuge von Windkraft-Bewilligungsverfahren in Österreich keine gängige Praxis sei. Diesbezüglich normiert Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, des UVP-G 2000 aber die Anwendung des Stands der Technik und des Stands der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens. Der Stand der Technik ist der „auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist (...). Maßgeblich ist der internationale, anlagen-spezifische Stand der Technik.“ (VwGH vom 19.12.2013, Zlen 2011/03/0160, 0162, 0164, 016523). Der Sachverständige hat also den anzuwendenden fachlichen Standard verkannt und an die UVE geringere Anforderungen gestellt, als dies im UVP-G 2000 verbindlich festgelegt ist. Tatsächlich ist international der Einsatz von Radargeräten Stand der Technik bei vergleich-baren Untersuchungen (z. B. Werner et al. 2019). (iv) In seinem Punkt
(3)bezeichnet der Sachverständige (visuelle) Tagzugerhebungen als methodisch robuster (was nicht zutrifft; siehe dazu oben) und beruft sich auf eine breitere Vergleichsgrundlage. Soweit er sich dabei auf BirdLife Österreich et al.
(2016)bezieht, haben die Autoren dieser Studie auf Seite 5 darauf hingewiesen, dass ihre Daten dafür nicht geeignet sind: „Da sowohl Aufwand als auch Methode relativ gering bzw. einfach gehalten werden mussten, um eine ausreichende Anzahl an ehrenamtlichen MitarbeiterInnen motivieren zu können, weisen die Ergebnisse in Hinblick auf ihre Aussagekraft Limitierungen auf. Aufgrund der im Verhältnis zum Phänomen Vogelzug geringen Beobachtungsintensität (...), müssen etwa die Angaben über Zug-intensität und Artenaufkommen nur als Hinweise verstanden werden.“ Dazu kommt, dass die Erhebungspunkte für diese Studie nicht repräsentativ ausgewählt wurden. Sie liegen zu einem hohen Anteil in Bereichen mit einem (weit) überdurchschnittlichen Zugaufkommen und können daher eben nicht als Referenz für die durchschnittliche Vogelzugintensität im österreichischen Alpenraum verwendet werden. Dass schließlich an anderen Standorten im steirischen Randgebirge noch höhere Zugraten erhoben wurden, beweist nicht, dass vorhabensgegenständlich kein erhöhtes Mortalitätsrisiko für Zugvögel besteht. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die ersatzweise durchgeführte visuelle Erfassung des Kleinvogelzuges hinter dem erforderlichen fachlichen Standard zurückbleibt. Schmidt et al.
(2017)haben mindestens 19 Erhebungstage zwischen
  1. August und
  2. Oktober ermit-telt, wobei diese Zahl größer sein muss, wenn die Erhebungstage zeitlich nicht gleichmäßig verteilt sind und an aufeinanderfolgenden Tagen gezählt wird. Dem gegenüber hat die Projektwerberin den Tagzug an nur 16 Tagen zwischen
  3. Oktober und
  4. November erfasst, wobei mehrfach an (bis zu fünf) aufeinanderfolgenden Tagen gezählt wurde. Ich weise daher ausdrücklich darauf hin, dass aufgrund dieser unzulänglichen Erhebung die von mir ge-schätzte MTR200 von >40 (siehe oben) keine zuverlässige Ermittlung der tatsächlichen Zugrate darstellt. Um eine fundierte fachliche Beurteilung zu ermöglichen, ist eine Erhebung des Kleinvogelzuges gemäß dem Stand der Technik erforderlich.“ Bestätigt wurden diese Ausführungen auch durch die Präsentation des Sachverständigen Mag. Dr. Georg Bieringer in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2025, wo dieser seine Stellungnahme vom 06.03.2025 anschaulich darlegte (Beilage 2 zur VHS vom 24.04.2025). Bestätigt wird dies im Weiteren auch durch die Ausführungen des SV-Naturschutz in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2025, wo dieser näher dargelegt hat, dass trotz der von den Projektwerberinnen nachgereichten Unterlagen (OZ 98) er nicht beantworten könne, ob das Tötungsrisiko für eine Kleinvogelart durch eine ggst. Anlage gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko in signifikanter Weise erhöht werde. Diese Frage sei bei Kleinvögeln aus mehreren Gründen grundsätzlich schwierig zu beantworten. Erstens sei es ihm nicht möglich zu definieren, woher die Vögel stammen, die am Standort durchziehen. Dementsprechend fehle ein klarer Bezug zu jenen Individuen, für die sich das Lebensrisiko entweder erhöht oder nicht erhöht. Zweitens sei ohne Information darüber, wie viele Individuen am Standort insgesamt durchziehen und welche Schlagopferzahlen tatsächlich auftreten würden auch nicht genau zu bestimmen, welches zusätzliche Mortalitätsrisiko für diese Individuen bestehe (VHS vom 13.05.2025, S. 4 ff.). In weiterer Folge wurde dies auch im Gutachten vom
  5. Juli 2025 plausibel bestätigt, wo Folgendes angeführt wird: „Die Intensität des Zugaufkommens in der Nacht wurde von der Projektwerberin nicht erhoben (a). Da der Nachtzug im Alpenraum einen weitaus größeren Anteil des gesamten Vogelzuges ausmacht als der Tagzug (z. B. Aschwanden et al. 2018, BirdLife 2016a), liegen dadurch zum Hauptteil des Zugaufkommens keine Daten vor. Das widerspricht den fachlichen Empfehlungen für die Erfassung des Vogelzugs im Alpenraum im Rahmen der Umweltunter-suchungen für Windkraftprojekte (BirdLife Österreich 2016b, Werner et al. 2019). Die von fachlicher Seite als erforderlich erachtete Untersuchung des Nachtzuges mittels Radar (BirdLife Österreich 2016b, Werner et al. 2019) wird in der Schweiz mittlerweile regelmäßig angewendet: In der Schweiz wurden zwischen 2017 und 2025 drei Windparks abschließend genehmigt und errichtet, nämlich Sainte-Croix, Grenchenberg und Gotthard (siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_von_Windkraftanlagen_in_der_Schweiz). Bei den Windparks Gotthard und Grenchenberg wurde ein Vogelradar zur Erhebung und Standort-beurteilung eingesetzt (Leutenegger et al. 2023); beim Windpark Sainte-Croix wurde die mangelnde Erfassung des Nachtzuges vom Berufungsgericht gerügt (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_657/2018, 1C_658/2018). Weiters wurden Radarmessungen an den Stand-orten der in Planung befindlichen Windparks Mollendruz, Stadera, Gransonnaz und Grand-vent, Eoliennes de Provence und La Chaux/Culet durchgeführt (Email von D. Kleger/Swiss Birdradar Solution AG vom
  6. Mai 2025). In Deutschland ist die Untersuchung des nächt-lichen Vogelzuges mittels Radar der maßgebliche Behördenstandard bei der Planung und Bewertung von Offshore-Windparks (Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie 2013). Die Erhebung des nächtlichen Vogelzuges mit Hilfe spezieller Radargeräte ist somit der inter-nationale, anlagenspezifische Stand der Technik für die Beurteilung von Standorten für Windparks im Alpenraum. Es handelt sich um einen auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen (z. B. Bruderer et al. 2012, Schmaljohann et al. 2008) beruhenden Entwicklungs-stand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist
(1). Dass dieses Verfahren in Österreich bisher erst einmal (und zwar nachträglich) eingesetzt wurde, tut dem keinen Abbruch. Anstatt diesen Stand der Technik anzuwenden, hat die Projektwerberin lediglich den Tagzug durch Sichtbeobachtung erhoben (
  1. a)und die dadurch gewonnenen Daten mit Tagzugdaten der V.i.A.-Studie (BirdLife Österreich 2016b) verglichen (b). Die Projektwerberin vertritt die Ansicht, dass es sich bei dieser Vorgangsweise um den Stand der Technik handle (b). Aus diesem Vergleich haben die Projektwerberin und der Sachverständige der belangten Behörde den Schluss gezogen, dass am Vorhabensstandort ein für den österreichischen Alpenraum unterdurchschnittliches Zugaufkommen herrsche (c). Der Sachverständige der belangten Behörde hat zwar erkannt, dass zum Nachtzug kein Befund vorlag, hat aber aus den Tagzugdaten eine entsprechende Aussage auch zum Nachtzug abgeleitet (c).Anstatt diesen Stand der Technik anzuwenden, hat die Projektwerberin lediglich den Tagzug durch Sichtbeobachtung erhoben (
  2. a)und die dadurch gewonnenen Daten mit Tagzugdaten der römisch fünf.i.A.-Studie (BirdLife Österreich 2016b) verglichen (b). Die Projektwerberin vertritt die Ansicht, dass es sich bei dieser Vorgangsweise um den Stand der Technik handle (b). Aus diesem Vergleich haben die Projektwerberin und der Sachverständige der belangten Behörde den Schluss gezogen, dass am Vorhabensstandort ein für den österreichischen Alpenraum unterdurchschnittliches Zugaufkommen herrsche (c). Der Sachverständige der belangten Behörde hat zwar erkannt, dass zum Nachtzug kein Befund vorlag, hat aber aus den Tagzugdaten eine entsprechende Aussage auch zum Nachtzug abgeleitet (c). Ein aussagekräftiger Vergleich der Tagzugstärke am Vorhabensstandort mit den V.i.A.-Daten wäre unter den folgenden beiden Voraussetzungen grundsätzlich möglich:Ein aussagekräftiger Vergleich der Tagzugstärke am Vorhabensstandort mit den römisch fünf.i.A.-Daten wäre unter den folgenden beiden Voraussetzungen grundsätzlich möglich: - Voraussetzung 1: Die V.i.A.-Daten bilden die Vogelzugstärke im österreichischen Alpenraum repräsentativ ab.- Voraussetzung 1: Die römisch fünf.i.A.-Daten bilden die Vogelzugstärke im österreichischen Alpenraum repräsentativ ab. - Voraussetzung 2: Die Projektwerberin hat die Daten für den Vorhabensstandort nach derselben Methode erhoben, mit der die V.i.A.-Daten erhoben wurden.- Voraussetzung 2: Die Projektwerberin hat die Daten für den Vorhabensstandort nach derselben Methode erhoben, mit der die römisch fünf.i.A.-Daten erhoben wurden. Zur Voraussetzung 1 ist festzustellen, dass die V.i.A.-Studie nicht dazu geplant wurde, mittlere Zugraten zu ermitteln. Die Untersuchungspunkte wurden daher nicht repräsentativ für den österreichischen Alpenraum festgelegt, etwa durch eine Zufallsstichprobe (vgl. BirdLife 2016b). In den V.i.A.-Daten sind Standorte mit hohem Zugaufkommen überrepräsentiert, während Standorte mit geringem Zugaufkommen unterrepräsentiert sind (d). Das führt dazu, dass die mittleren Zugraten der V.i.A.-Studie keine geeignete Schätzung für die mittleren Zugraten im österreichischen Alpenraum darstellen, sondern vielmehr in wesentlichem (wenn auch nicht genau bestimmbarem) Ausmaß über dem tatsächlichen Mittelwert liegen. Selbst wenn schlüssig gezeigt werden kann, dass die Zugrate am Vorhabensstandort unter dem Mittelwert der V.i.A.-Daten liegt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie auch unter dem Mittelwert für den österreichischen Alpenraum liegt. Eine zuverlässige Aussage, ob am Vorhabensstandort ein unterdurchschnittliches Vogelzugaufkommen herrscht, kann deshalb auf Basis des angestellten Vergleichs grundsätzlich nicht getroffen werden.Zur Voraussetzung 1 ist festzustellen, dass die römisch fünf.i.A.-Studie nicht dazu geplant wurde, mittlere Zugraten zu ermitteln. Die Untersuchungspunkte wurden daher nicht repräsentativ für den österreichischen Alpenraum festgelegt, etwa durch eine Zufallsstichprobe vergleiche BirdLife 2016b). In den römisch fünf.i.A.-Daten sind Standorte mit hohem Zugaufkommen überrepräsentiert, während Standorte mit geringem Zugaufkommen unterrepräsentiert sind (d). Das führt dazu, dass die mittleren Zugraten der römisch fünf.i.A.-Studie keine geeignete Schätzung für die mittleren Zugraten im österreichischen Alpenraum darstellen, sondern vielmehr in wesentlichem (wenn auch nicht genau bestimmbarem) Ausmaß über dem tatsächlichen Mittelwert liegen. Selbst wenn schlüssig gezeigt werden kann, dass die Zugrate am Vorhabensstandort unter dem Mittelwert der römisch fünf.i.A.-Daten liegt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie auch unter dem Mittelwert für den österreichischen Alpenraum liegt. Eine zuverlässige Aussage, ob am Vorhabensstandort ein unterdurchschnittliches Vogelzugaufkommen herrscht, kann deshalb auf Basis des angestellten Vergleichs grundsätzlich nicht getroffen werden. Zur Voraussetzung 2 genügt daher die Feststellung, dass die Projektwerberin den sichtbaren Tagzug im Mittel tageszeitlich später und daher bei im Durchschnitt geringeren Zugstärken erhoben hat, als dies bei der V.i.A.-Studie der Fall war (e). Da sie dadurch einen systema-tischen Fehler (Bias) in ihre Daten eingeführt hat, ist die unmittelbare Vergleichbarkeit der Daten nicht gegeben.Zur Voraussetzung 2 genügt daher die Feststellung, dass die Projektwerberin den sichtbaren Tagzug im Mittel tageszeitlich später und daher bei im Durchschnitt geringeren Zugstärken erhoben hat, als dies bei der römisch fünf.i.A.-Studie der Fall war (e). Da sie dadurch einen systema-tischen Fehler (Bias) in ihre Daten eingeführt hat, ist die unmittelbare Vergleichbarkeit der Daten nicht gegeben. Beide Voraussetzungen sind somit nicht erfüllt. Die tageszeitliche Abweichung führt zu einer Unterschätzung der Zugrate, und die irrtümliche Annahme über die Repräsentativität der V.i.A.-Daten führt außerdem dazu, dass diese zu geringen Zugraten mit zu hohen Referenz-werten verglichen werden. Insgesamt werden daher Eingriffsausmaß und Eingriffserheb-lichkeit in nicht genau feststellbarem, aber offensichtlich wesentlichem Ausmaß unterschätzt.Beide Voraussetzungen sind somit nicht erfüllt. Die tageszeitliche Abweichung führt zu einer Unterschätzung der Zugrate, und die irrtümliche Annahme über die Repräsentativität der römisch fünf.i.A.-Daten führt außerdem dazu, dass diese zu geringen Zugraten mit zu hohen Referenz-werten verglichen werden. Insgesamt werden daher Eingriffsausmaß und Eingriffserheb-lichkeit in nicht genau feststellbarem, aber offensichtlich wesentlichem Ausmaß unterschätzt. Soweit sich der Sachverständige der belangten Behörde in seiner Vorhabensbeurteilung auf die Ergebnisse der Kollisionsstudie am Windpark Handalm (Traxler et al. 2021) berufen hat (f), verweise ich auf meine diesbezüglichen Ausführungen in Beilage ./2 zur VHS vom 24.04.2025, W225 2300309-1/90Z: Erstens ist die von mir aus den Angaben der Autoren ermittelte Geh-geschwindigkeit von 6,3 km/h viel zu hoch für eine sorgfältige Suche nach Schlagopfern in alpiner Vegetation. Zweitens wurde die Auswirkung der sehr unterschiedlichen Vegetations-höhe auf die Sucheffizienz nicht berücksichtigt. Drittens wurden sachlich nicht gerechtfertigte, der einschlägigen Fachliteratur widersprechende Annahmen über eine sehr geringe Zahl von Schlagopfern außerhalb des regelmäßig erfassten Bereichs getroffen. Im Ergebnis ist die Handalm-Kollisionsstudie aufgrund ihrer gravierenden methodischen Mängel als Beleg dafür, dass entlang des Koralmzuges auch bei hohen Zugraten nur geringe Schlagopferzahlen auf-treten würden, vollkommen ungeeignet. Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob es fachlich gerechtfertigt war, aus vorliegenden Informationen zum Tagzug Aussagen zur Stärke des nicht erhobenen Nacht-zuges abzuleiten. Zusammenfassend stelle ich fest, dass die Erhebungs- und Bewertungsmethoden zu den Auswirkungen auf (insbesondere in der Nacht ziehende) Kleinvögel nicht dem Stand der Technik entsprechen und nicht zweckmäßig sind. Dadurch liegt nicht nur kein Befund zum Nachtzug von Kleinvögeln am Vorhabens-standort vor, sondern aufgrund methodischer Unzulänglichkeiten kann dieser Befund auch nicht (und zwar nicht einmal näherungsweise) aus dem Befund zum Tagzug von Kleinvögeln abgeleitet werden.“ In weiterer Folge legte die PW mit Schreiben vom 15.07.2025 ein Fachgutachten der NWU Biologie GmbH vor, wo die Frage geprüft worden sei, ob Zugvögel durch den Betrieb von WEA einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt seien und ob damit eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote vorliegen könne. Ergebnis war, dass sowohl das rechnerische Collision-Risk-Modell (Band-CRM) als auch die Berechnung auf Basis von Monitoringberichten und Daten übereinstimmend ergeben würden, dass sich ein sehr geringes Kollisionsrisiko für einzelne Individuen von 0,22 % - 0,43 % ergebe. Bezogen auf die individuelle Sterbewahrscheinlichkeit ergebe sich je nach Art eine Erhöhung von 0,35% und 1,16%. Auch die Kontrollrechnung nach Aschwanden et al
(2018)ergebe Werte im gleichen Größenbereich wie das rechnerische Modell und bestätige damit die Plausibilität und Richtigkeit der Berechnungsergebnisse. Somit komme es bei gegenständlichem Vorhaben – trotz Unterstellung eines "Worst-Case"-Prinzips – zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für Zugvogelindividuen. Damit werde auch gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nicht verstoßen. Aufgrund dieser aktuellen Berechnungen würde zudem die im Verfahren vor dem BVwG vorgeschlagene projektbezogene Maßnahme mit der Festlegung eines Schwellenwertes als nicht mehr erforderlich seien und daher nicht mehr Bestandteil des Projektes seien. Jedoch konnte der Sachverständige folgendes darlegen: „Die Projektwerberin hat in ihrer BERECHNUNG DES TÖTUNGSRISIKOS zwei rechnerische Ansätze verwendet: Bei der Berechnung anhand der Methodik des BDEW
(2021)wird das Risiko für das einzelne Individuum nicht mit der Anzahl der betroffenen Individuen multipliziert (d). Wie ich oben gezeigt habe, entspricht es aber nicht der Judikatur des BVerwG, die Dichte des Vogelzuges außer Acht zu lassen. Vielmehr ist die Zugdichte beim nächtlichen Kleinvogelzug der entscheidende Parameter. Von der norddeutschen Tiefebene bis zu den außeralpinen Niederungen in Ostösterreich erfolgt der nächtliche Vogelzug in Form eines Breitfontzuges in relativ großer Höhe. In den einschlägigen Leitfäden wird daher generell keine Notwendigkeit gesehen, den Kleinvogelzug bei der Bewertung von Windkraftstandorten zu berücksichtigen (z. B. BirdLife Österreich 2021). Das ändert sich jedoch im Alpenraum: Die im wesentlichen quer zur Hauptzugrichtung liegende Gebirgskette führt dazu, dass der Zug abgelenkt wird und es zu einem räumlich differenzierten Muster von geringer bis hoher Zugdichte kommt. Überdies wird der in niedrigeren Luftschichten ziehende Teil der Individuen durch den Anstieg des Geländeniveaus zum Aufsteigen gezwungen, so dass sich der Zug auch in vertikaler Richtung verdichtet. Aus diesen beiden Gründen unterscheiden sich die Zugdichte und damit das Risiko für Vogelkollisionen an Windrädern im Alpenraum kleinräumig in erheblichem Maß. Deswegen ist im Alpenraum – im Unterschied zu den außeralpinen Bereichen des kontinentalen Mitteleuropa – die Untersuchung des Vogelzuges erforderlich (BirdLife Österreich 2016b, BirdLife Österreich 2021, Werner et al. 2019). Denn gerade das flächen-deckend gleiche Risikoniveau bei allen vergleichbaren Infrastrukturmaßnahmen, aufgrund dessen das BVerwG eine signifikante Erhöhung des Lebensrisikos für häufige Singvogelarten verneint hat
(8), trifft auf den Vogelzug im Alpenraum nicht zu. Über diesen grundsätzlichen Einwand hinaus sind aber auch entscheidende Detailannahmen der Berechnung fehlerhaft. Für den Korrekturfaktor für das Ausweichverhalten hat die Projektwerberin für alle Vogelarten denselben Wert von 98 % verwendet, weil artspezifische Angaben nicht verfügbar sind (f). Dieser Vorgangsweise liegt unausgesprochen die Annahme zu Grunde, nachtziehende Arten würden WEAs ebenso gut wahrnehmen und ihnen deshalb im selben Maß ausweichen können wie tagziehende Arten. Das ist aber eine offensichtlich unzulässige Vereinfachung, denn nachtziehende Arten wie Drosseln, Rotkehlchen, Grasmücken, Laubsänger, Rohrsänger und Goldhähnchen sind in den Schlagopferzahlen von Untersuchungen an Windparks im Alpenraum stark überrepräsentiert, während häufige Tagzieher, insbesondere Finken, ebenso stark unterrepräsentiert sind (vgl. Aschwanden et al. 2018, Traxler et al. 2021). Die Analyse der Projektwerberin ist daher gerade nicht artspezifisch, und sie berücksichtigt artspezifische Verhaltensweisen nicht.Über diesen grundsätzlichen Einwand hinaus sind aber auch entscheidende Detailannahmen der Berechnung fehlerhaft. Für den Korrekturfaktor für das Ausweichverhalten hat die Projektwerberin für alle Vogelarten denselben Wert von 98 % verwendet, weil artspezifische Angaben nicht verfügbar sind (f). Dieser Vorgangsweise liegt unausgesprochen die Annahme zu Grunde, nachtziehende Arten würden WEAs ebenso gut wahrnehmen und ihnen deshalb im selben Maß ausweichen können wie tagziehende Arten. Das ist aber eine offensichtlich unzulässige Vereinfachung, denn nachtziehende Arten wie Drosseln, Rotkehlchen, Grasmücken, Laubsänger, Rohrsänger und Goldhähnchen sind in den Schlagopferzahlen von Untersuchungen an Windparks im Alpenraum stark überrepräsentiert, während häufige Tagzieher, insbesondere Finken, ebenso stark unterrepräsentiert sind vergleiche Aschwanden et al. 2018, Traxler et al. 2021). Die Analyse der Projektwerberin ist daher gerade nicht artspezifisch, und sie berücksichtigt artspezifische Verhaltensweisen nicht. Dazu kommt, dass für jede Art genau ein Wert für das allgemeine Lebensrisiko verwendet wird. Auch das ist nicht sachgerecht, denn die entsprechenden Risiken unterscheiden sich zwischen Frühlings- und Herbstzug sowie zwischen Alt- und Jungvögeln maßgeblich (Newton 2025). Die Berechnung der Projektwerberin illustriert damit beispielhaft die von Wulfert et al.
(2022)aufgezeigten Probleme probabilistischer Ansätze: Die fehlende Verfügbarkeit entscheidender Eingangsparametern hat zu einer Pauschalität der angenommenen Parameter geführt, und da trotz der hohen Sensitivität der Modelle gegenüber solchen Parametern eine Sensivitäts-analyse unterblieben ist, resultiert ein geringer Realitätsbezug der Ergebnisse. Der Versuch, einen probabilistischen Ansatz für Kleinvögel am Zug zu nutzen, hat zu Ergebnissen geführt, die als Grundlage für ein Gutachten nicht geeignet sind. Die zweite Berechnungsmethode der Projektwerberin, nämlich die „Kontrollrechnung mit Daten von Aschwanden et al. 2018“, beruht auf einem Denkfehler. Die Projektwerberin hat nämlich die festgestellte Gesamtkollisionsrate auf die einzelnen Arten „verteilt“ (g). Die Gesamtkollisionsrate errechnet sich aus der Summe der kollidierten Individuen sämtlicher Arten dividiert durch die (geschätzte) Summe der durchziehenden (kollisionsgefährdeten) Individuen sämtlicher Arten. Will man die artspezifische Kollisionsrate der Art X berechnen, benötigt man dementsprechend die Zahl der kollidierten Individuen der Art X und die Zahl der kollisionsgefährdeten Individuen der Art X. Letztere Angabe ist bei Aschwanden et al.
(2018)nicht verfügbar. Daher können auch keine artspezifischen Kollisionsraten berechnet werden.Die zweite Berechnungsmethode der Projektwerberin, nämlich die „Kontrollrechnung mit Daten von Aschwanden et al. 2018“, beruht auf einem Denkfehler. Die Projektwerberin hat nämlich die festgestellte Gesamtkollisionsrate auf die einzelnen Arten „verteilt“ (g). Die Gesamtkollisionsrate errechnet sich aus der Summe der kollidierten Individuen sämtlicher Arten dividiert durch die (geschätzte) Summe der durchziehenden (kollisionsgefährdeten) Individuen sämtlicher Arten. Will man die artspezifische Kollisionsrate der Artikel römisch zehn, berechnen, benötigt man dementsprechend die Zahl der kollidierten Individuen der Artikel römisch zehn und die Zahl der kollisionsgefährdeten Individuen der Art römisch zehn. Letztere Angabe ist bei Aschwanden et al.
(2018)nicht verfügbar. Daher können auch keine artspezifischen Kollisionsraten berechnet werden. Die Projektwerberin hat dieses Problem wie folgt „gelöst“: Zunächst hat sie für jede Art den Anteil der kollidierten Individuen an der Gesamtzahl aller kollidierten Individuen ermittelt. Anschließend hat sie anhand des so ermittelten Anteils jenen Teil der Gesamtkollisionsrate berechnet, der auf die Art X entfällt. Die Summe dieser Teilkollisionsraten sämtlicher Arten ergibt die Gesamtkollisionsrate (zumindest wenn man den Rechenfehler beim Sommergold-hähnchen korrigiert und die fehlenden Arten Stockente und Feldschwirl ergänzt). Dadurch hat die Projektwerberin für jede einzelne Art eine Kollisionsrate ermittelt, die unter der Gesamt-kollisionsrate liegt. Mathematisch entspricht die Gesamtkollisionsrate aber dem (gewichteten) Mittelwert der Kollisionsraten sämtlicher Arten, d. h. dass ein Teil der artspezifischen Kolli-sionsraten über und ein Teil unter diesem Wert liegen muss. Die Tatsache, dass sämtliche „artspezifischen“ Kollisionsraten unter dem Mittelwert liegen, zeigt bereits auf den ersten Blick, dass die Berechnung falsch ist. Mathematisch entspricht der Rechenweg der Projekt-werberin ein

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