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{'item': 'I413 2327151-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2026 GeschäftszahlI413 2327151-1 SpruchI413 2327151-1/2E, I413 2327151-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.10.2025, Zl. TZ XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.10.2025, Zl. TZ römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: " XXXX , geb. XXXX , XXXX , als zahlungspflichtige Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichts Landeck entstandene (aushaftende) Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 2 GGG in Höhe von EUR 392,40 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG von EUR 8,00, insgesamt EUR 400,40, auf das Konto des Bezirksgerichts Landeck, XXXX , Zahlungsreferenz: XXXX einzuzahlen."" römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , als zahlungspflichtige Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichts Landeck entstandene (aushaftende) Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 2, GGG in Höhe von EUR 392,40 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG von EUR 8,00, insgesamt EUR 400,40, auf das Konto des Bezirksgerichts Landeck, römisch 40 , Zahlungsreferenz: römisch 40 einzuzahlen." B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Grundbuchsgesuch vom 18.12.2024 beantragte die beschwerdeführende Partei ua die Einverleibung des alleinigen Eigentumsrechts einer näher bezeichneten Liegenschaft unter ausdrücklicher Anführung der Gebührenbefreiung gemäß § 25a GGG zu ihren Gunsten im Grundbuch. Diese Eintragungen wurden mit Beschluss des Bezirksgerichts Landeck vom 18.12.2024 bewilligt. Mit Grundbuchsgesuch vom 18.12.2024 beantragte die beschwerdeführende Partei ua die Einverleibung des alleinigen Eigentumsrechts einer näher bezeichneten Liegenschaft unter ausdrücklicher Anführung der Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 25 a, GGG zu ihren Gunsten im Grundbuch. Diese Eintragungen wurden mit Beschluss des Bezirksgerichts Landeck vom 18.12.2024 bewilligt. Mit Schreiben vom 03.02.2025 informierte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei über ein Schreiben der Revisoren des Oberlandesgerichts Innsbruck, mit welchem ausgeführt wurde, dass die Anwendung des § 25a GGG Entgeltlichkeit voraussetze und diese erst bei zumindest 70 % des Verkehrswertes vorliege und teilte mit, dass binnen 14 Tagen ein Antrag nach § 26a GGG gestellt werden könne, ansonsten würde der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage herangezogen. Mit Schreiben vom 03.02.2025 informierte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei über ein Schreiben der Revisoren des Oberlandesgerichts Innsbruck, mit welchem ausgeführt wurde, dass die Anwendung des Paragraph 25 a, GGG Entgeltlichkeit voraussetze und diese erst bei zumindest 70 % des Verkehrswertes vorliege und teilte mit, dass binnen 14 Tagen ein Antrag nach Paragraph 26 a, GGG gestellt werden könne, ansonsten würde der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage herangezogen. Die beschwerdeführende Partei teilte mit Schreiben vom 25.02.2025 mit, dass der Antrag auf Gebührenbefreiung gemäß § 25a GGG aufrecht erhalten werde, zumal hinsichtlich der Wohnung im Obergeschoss sämtliche Voraussetzungen vorlägen. Neben dem eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechts an die Übergeberseite werde ein Pflichtteilsentfertigungsbetrag an den Bruder durch die beschwerdeführende Partei getragen. Unter Berücksichtigung des Wohnungsgebrauchsrechts am gesamten Erdgeschoss erstrecke sich die Befreiung nur auf die von der beschwerdeführenden Partei genutzte Wohneinheit im Obergeschoss. Hinsichtlich des Erwerbs der restlichen Liegenschaft liege die bereits beantragte Begünstigung nach § 26a GGG vor. Das Erdgeschoss umfasse die Hälfte der Wohnnutzfläche des gegenständlichen Wohnhauses, sodass die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr gemäß § 26a GGG die Hälfte des dreifachen Einheitswertes, sohin EUR 35.700,00 betrage. Die beschwerdeführende Partei teilte mit Schreiben vom 25.02.2025 mit, dass der Antrag auf Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 25 a, GGG aufrecht erhalten werde, zumal hinsichtlich der Wohnung im Obergeschoss sämtliche Voraussetzungen vorlägen. Neben dem eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechts an die Übergeberseite werde ein Pflichtteilsentfertigungsbetrag an den Bruder durch die beschwerdeführende Partei getragen. Unter Berücksichtigung des Wohnungsgebrauchsrechts am gesamten Erdgeschoss erstrecke sich die Befreiung nur auf die von der beschwerdeführenden Partei genutzte Wohneinheit im Obergeschoss. Hinsichtlich des Erwerbs der restlichen Liegenschaft liege die bereits beantragte Begünstigung nach Paragraph 26 a, GGG vor. Das Erdgeschoss umfasse die Hälfte der Wohnnutzfläche des gegenständlichen Wohnhauses, sodass die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr gemäß Paragraph 26 a, GGG die Hälfte des dreifachen Einheitswertes, sohin EUR 35.700,00 betrage. Mit Lastschriftanzeige vom 13.02.2025 schrieb die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Begünstigung nach § 26a GGG und unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von EUR 78,540,00 (dreifacher Einheitswert der gesamten Liegenschaft) unter Anrechnung der bereits geleisteten Gerichtsgebühr einen aushaftenden Betrag von EUR 471,00 vor. Mit Lastschriftanzeige vom 13.02.2025 schrieb die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Begünstigung nach Paragraph 26 a, GGG und unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von EUR 78,540,00 (dreifacher Einheitswert der gesamten Liegenschaft) unter Anrechnung der bereits geleisteten Gerichtsgebühr einen aushaftenden Betrag von EUR 471,00 vor. Gegen diese Lastschriftanzeige erhob die beschwerdeführende Partei keine Einwendungen und leistete auch keine Zahlung. Mit Zahlungsauftrag vom 07.03.2025 schrieb die belangte Behörde einen offenen Gesamtbetrag von EUR 479,00 bestehend aus restlicher Eintragungsgebühr und Einhebungsgebühr vor. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Vorstellung, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass es sich um ein entgeltliches Rechtsgeschäft gehandelt habe, das auf der Liegenschaft befindliche Wohnhaus der beschwerdeführenden Partei zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dien, die Gebührenbefreiung in Anspruch genommen und die falsche Bemessungsgrundlage herangezogen worden sei. Mit angefochtenem Bescheid erkannte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichts Landeck entstandene (aushaftende) Eintragungsgebühr gemäß TP9 lit b Z 2 GGG in Höhe von EUR 393,99 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das näher bezeichnete Konto unter Nennung der näher genannten Zahlungsreferenz einzuzahlen. Mit angefochtenem Bescheid erkannte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichts Landeck entstandene (aushaftende) Eintragungsgebühr gemäß TP9 Litera b, Ziffer 2, GGG in Höhe von EUR 393,99 und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das näher bezeichnete Konto unter Nennung der näher genannten Zahlungsreferenz einzuzahlen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der die rechtswidrige Berechnung der Eintragungsgebühr vorgebracht wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei beantragte am 18.12.2024 ob der näher bezeichneten Einlagezahl und Katastralgemeinde sowie Grundbuchsnummer am 18.12.2024 auf Grundlage eines Übergabsvertrages die Einverleibung

(1)der Löschung des Wohnungsrechts für XXXX , geb. XXXX ,
(2)der Eintragung des Eigentumsrechts zum 1/1 Anteil im näher bezeichneten Rang für die beschwerdeführende Partei,
(3)der Eintragung der Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts für den Vater der beschwerdeführenden Partei sowie
(4)der Eintragung des Belastungs- und Veräußerungsverbots für den Vater der beschwerdeführenden Partei.Die beschwerdeführende Partei beantragte am 18.12.2024 ob der näher bezeichneten Einlagezahl und Katastralgemeinde sowie Grundbuchsnummer am 18.12.2024 auf Grundlage eines Übergabsvertrages die Einverleibung
(1)der Löschung des Wohnungsrechts für römisch 40 , geb. römisch 40 ,
(2)der Eintragung des Eigentumsrechts zum 1/1 Anteil im näher bezeichneten Rang für die beschwerdeführende Partei,
(3)der Eintragung der Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts für den Vater der beschwerdeführenden Partei sowie
(4)der Eintragung des Belastungs- und Veräußerungsverbots für den Vater der beschwerdeführenden Partei. Betreffend die Einverleibung der Eintragung des alleinigen Eigentumsrechts beantragte die beschwerdeführende Partei die Gebührenbefreiung gemäß § 25a GGG und führte als Nachweis die Meldebestätigung sowie die Erklärung in Pkt. 18.2.b des Übergabsvertrages an und führte aus, es handle sich im Hinblick auf Pkt 7 des Übergabsvertrages um ein entgeltliches Rechtsgeschäft betreffend einen ½-Anteil; hinsichtlich der Wohnung im Obergeschoss werde die Gebührenbefreiung gemäß § 25a GGG geltend gemacht. Da der Übernehmer aufgrund des eingeräumten Wohnungsrechts für den Vater der beschwerdeführenden Partei nur die Hälfte der Wohnnutzfläche zur Deckung seines dringenden Wohnbedarfs nutzen könne (nur gebührenbefreite Wohnung im Obergeschoss), betrage die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr gemäß § 26a GGG auch nur die Hälfte des dreifachen Einheitswerts der Liegenschaft, also EUR 35.700,00, betreffend die vom Wohnungsberechtigten bewohnte Wohnung im Erdgeschoss. Betreffend die Einverleibung der Eintragung des alleinigen Eigentumsrechts beantragte die beschwerdeführende Partei die Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 25 a, GGG und führte als Nachweis die Meldebestätigung sowie die Erklärung in Pkt. 18.2.b des Übergabsvertrages an und führte aus, es handle sich im Hinblick auf Pkt 7 des Übergabsvertrages um ein entgeltliches Rechtsgeschäft betreffend einen ½-Anteil; hinsichtlich der Wohnung im Obergeschoss werde die Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 25 a, GGG geltend gemacht. Da der Übernehmer aufgrund des eingeräumten Wohnungsrechts für den Vater der beschwerdeführenden Partei nur die Hälfte der Wohnnutzfläche zur Deckung seines dringenden Wohnbedarfs nutzen könne (nur gebührenbefreite Wohnung im Obergeschoss), betrage die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr gemäß Paragraph 26 a, GGG auch nur die Hälfte des dreifachen Einheitswerts der Liegenschaft, also EUR 35.700,00, betreffend die vom Wohnungsberechtigten bewohnte Wohnung im Erdgeschoss. Die beantragte Einverleibungen im Grundbuch wurden vom Grundbuchsgericht am 18.12.2024 bewilligt. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft weist einen Einheitswert von EUR 23.800,00 auf. Der bewilligen Einverleibung des Alleineigentums zugunsten der beschwerdeführenden Partei liegt der Übergabsvertrag vom 12.11.2024 zugrunde, mit dem der Übergeber das Übergabeobjekt – die verfahrensgegenständliche Liegenschaft samt allen darauf errichteten Baulichkeiten und allen damit verbundenen Rechten und Pflichten – an den Übernehmer, die beschwerdeführende Partei, übergab und überließ und letzterer dieses Übergabeobjekt in sein Alleineigentum übernahm. Zugleich räumte die beschwerdeführende Partei der Übergeberseite das das unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht am gesamten Erdgeschoß sowie einen Abstellplatz in der Garage und die Werkstatt unter der Garage zur Alleinbenützung und die Mitbenützung des Kellers, der Garage, des Geräteschuppens, des Gewächshauses und sämtlicher Grünflächen ein. Zudem verpflichtete sich die beschwerdeführende Partei, seinem Bruder einen Pflichtteilsentfertigungsbetrag in Höhe von EUR 17.500,00 bis spätestens 31.12.2024 zu bezahlen und räumte der Übergeberseite ein Belastungs- und Veräußerungsverbot betreffend das Übergabsobjekt ein. Die beschwerdeführende Partei hat ihre Wohnstätte im auf der verfahrensgegenständlichen errichteten Wohnhaus im ersten Stock. Die Gebührenbefreiung gemäß § 25a GGG wurde in der Eingabe geltend gemacht und mit Schriftsatz vom 12.02.2025 hinsichtlich dieser Gebührenbefreiung präzisiert. In diesem Schriftsatz wird die Begünstigung gemäß § 26a GGG angesprochen, wobei ausgeführt wird, dass die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr gemäß § 26a GGG die Hälfte des dreifachen Einheitswerts der Liegenschaft betrage, weil das der Übergeberseite eingeräumte Wohnungsrecht das gesamte Wohnhaus, sohin die Hälfte der Wohnnutzfläche betreffe. In der Vorstellung wird vorgebracht, dass die Begünstigung gemäß § 26a GGG vorliege, sodass die Eintragungsgebühr vom anteiligen dreifachen Einheitswert zu berechnen sei und – weiter – dass nur die Hälfte der Wohnnutzfläche des gegenständlichen Wohnhauses hierfür zu berücksichtigen sei, da die Übergeberseite das Wohnrecht im gesamten Erdgeschoss habe.Die Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 25 a, GGG wurde in der Eingabe geltend gemacht und mit Schriftsatz vom 12.02.2025 hinsichtlich dieser Gebührenbefreiung präzisiert. In diesem Schriftsatz wird die Begünstigung gemäß Paragraph 26 a, GGG angesprochen, wobei ausgeführt wird, dass die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr gemäß Paragraph 26 a, GGG die Hälfte des dreifachen Einheitswerts der Liegenschaft betrage, weil das der Übergeberseite eingeräumte Wohnungsrecht das gesamte Wohnhaus, sohin die Hälfte der Wohnnutzfläche betreffe. In der Vorstellung wird vorgebracht, dass die Begünstigung gemäß Paragraph 26 a, GGG vorliege, sodass die Eintragungsgebühr vom anteiligen dreifachen Einheitswert zu berechnen sei und – weiter – dass nur die Hälfte der Wohnnutzfläche des gegenständlichen Wohnhauses hierfür zu berücksichtigen sei, da die Übergeberseite das Wohnrecht im gesamten Erdgeschoss habe. Die Liegenschaft befindet sich in XXXX , im Dorfbereich, wo aktuell Grundstückspreise von ca 230,87 EUR pro Quadratmeter erzielt werden. Ihr Verkehrswert belief sich im Jahr 2024 auf ca EUR 275.508,00.Die Liegenschaft befindet sich in römisch 40 , im Dorfbereich, wo aktuell Grundstückspreise von ca 230,87 EUR pro Quadratmeter erzielt werden. Ihr Verkehrswert belief sich im Jahr 2024 auf ca EUR 275.508,
  1. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und stehen zweifelsfrei fest. Die von der beschwerdeführenden Partei beantragten Einverleibungen von Löschung bzw Eintragung der entsprechenden Rechte im Grundbuch ergeben sich zweifelsfrei aus dem ERV-Antrag vom 18.12.
  2. Die betreffend die Einverleibung der Eintragung des alleinigen Eigentumsrechts beantragte Gebührenbefreiung gemäß § 25a GGG sowie die diesbezüglichen Nachweise ergeben sich aus ERV-Antrag vom 18.12.2024 und ergänzend dazu aus dem Vorbringen im Schriftsatz vom 12.02.
  3. Die betreffend die Einverleibung der Eintragung des alleinigen Eigentumsrechts beantragte Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 25 a, GGG sowie die diesbezüglichen Nachweise ergeben sich aus ERV-Antrag vom 18.12.2024 und ergänzend dazu aus dem Vorbringen im Schriftsatz vom 12.02.
  4. Aus dem einliegenden Beschluss des Grundbuchsgerichts vom 18.12.2024 ergibt sich das Datum der Bewilligung der beantragten Einverleibungen im Grundbuch. Der festgestellte Einheitswert der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Information zum Einheitswert vom 07.11.
  5. Die Feststellungen zum Rechtsgeschäft, das der bewilligten Einverleibung der Eintragung des Alleineigentums an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft zugunsten der beschwerdeführenden Partei zu Grunde liegt, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Übergabsvertrag vom 12.11.
  6. Mit diesem übergibt der Vater der beschwerdeführenden Partei dieser die verfahrensgegenständliche Liegenschaft samt allen darauf errichteten Baulichkeiten und allen damit verbundenen Rechten und Pflichten schenkungsweise, wie aus der im Vertrag enthaltenen Schenkungsanmeldung hervorgeht, ins Alleineigentum. Zugleich räumte die beschwerdeführende Partei dem übergebenden Vater das unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht am gesamten Erdgeschoß sowie einen Abstellplatz in der Garage und die Werkstatt unter der Garage zur Alleinbenützung und die Mitbenützung des Kellers, der Garage, des Geräteschuppens, des Gewächshauses und sämtlicher Grünflächen ein. Zudem verpflichtete sich die beschwerdeführende Partei, ihrem Bruder einen Pflichtteilsentfertigungsbetrag in Höhe von EUR 17.500,00 bis spätestens 31.12.2024 zu bezahlen und räumte der Übergeberseite ein Belastungs- und Veräußerungsverbot betreffend das Übergabsobjekt ein. Dass die beschwerdeführende Partei ihre Wohnstätte im auf der verfahrensgegenständlichen errichteten Wohnhaus im ersten Stock hat, ergibt sich aus dem eingeholten ZMR-Auszug in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und wird für glaubhaft erachtet. Die Feststellungen zu den geltend gemachten Gebührenbefreiungen ergeben sich aus dem ERV-Antrag vom 18.12.2024 und dem Schriftsatz vom 12.02.
  7. Danach steht fest, dass die Gebührenbefreiung gemäß § 25a GGG wurde bereits in der Eingabe geltend gemacht wurde. Dagegen erfolgte keine Geltendmachung der Ermäßigung des § 26a GGG, da nur auf die Bemessungsgrundlage gemäß § 26a GGG Bezug genommen wird, ohne diese Begünstigung anlässlich der Eingabe unter Hinweis auf diese Bestimmung beantragt wurde. Im Schriftsatz vom 12.02.2025 präzisierte die beschwerdeführende Partei die geltend gemachte Gebührenbefreiung nach § 25a GGG. In diesem Schriftsatz wird auch die Begünstigung gemäß § 26a GGG angesprochen, wobei ein Antrag nicht zu erkennen ist, da nur ausgeführt wird, dass die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr gemäß § 26a GGG die Hälfte des dreifachen Einheitswerts der Liegenschaft betrage, weil das der Übergeberseite eingeräumte Wohnungsrecht das gesamte Wohnhaus, sohin die Hälfte der Wohnnutzfläche betreffe. In der Vorstellung ist davon die Rede, dass die Begünstigung gemäß § 26a GGG vorliege, sodass die Eintragungsgebühr vom anteiligen dreifachen Einheitswert zu berechnen sei und – weiter – dass nur die Hälfte der Wohnnutzfläche des gegenständlichen Wohnhauses hierfür zu berücksichtigen sei, da die Übergeberseite das Wohnrecht im gesamten Erdgeschoss habe. Die Feststellungen zu den geltend gemachten Gebührenbefreiungen ergeben sich aus dem ERV-Antrag vom 18.12.2024 und dem Schriftsatz vom 12.02.
  8. Danach steht fest, dass die Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 25 a, GGG wurde bereits in der Eingabe geltend gemacht wurde. Dagegen erfolgte keine Geltendmachung der Ermäßigung des Paragraph 26 a, GGG, da nur auf die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 26 a, GGG Bezug genommen wird, ohne diese Begünstigung anlässlich der Eingabe unter Hinweis auf diese Bestimmung beantragt wurde. Im Schriftsatz vom 12.02.2025 präzisierte die beschwerdeführende Partei die geltend gemachte Gebührenbefreiung nach Paragraph 25 a, GGG. In diesem Schriftsatz wird auch die Begünstigung gemäß Paragraph 26 a, GGG angesprochen, wobei ein Antrag nicht zu erkennen ist, da nur ausgeführt wird, dass die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr gemäß Paragraph 26 a, GGG die Hälfte des dreifachen Einheitswerts der Liegenschaft betrage, weil das der Übergeberseite eingeräumte Wohnungsrecht das gesamte Wohnhaus, sohin die Hälfte der Wohnnutzfläche betreffe. In der Vorstellung ist davon die Rede, dass die Begünstigung gemäß Paragraph 26 a, GGG vorliege, sodass die Eintragungsgebühr vom anteiligen dreifachen Einheitswert zu berechnen sei und – weiter – dass nur die Hälfte der Wohnnutzfläche des gegenständlichen Wohnhauses hierfür zu berücksichtigen sei, da die Übergeberseite das Wohnrecht im gesamten Erdgeschoss habe. Aus der Information über Grundstückspreise der Gemeinde XXXX ergibt sich der angenommene Quadratmeterpreis von EUR 230,87 pro m2 im Dorfbereich (https://www. XXXX .gv.at/Grundstueckspreise, Zugriff am 01.06.2026). Der Verkehrswert ergibt sich aus einer Multiplikation der Quadratmeter (1388 m2) laut Übergabevertrag mit diesem Quadratmeterpreises, abzüglich der für Grundstücke gemessenen jährlichen Steigerung von zuletzt +13,9 % für das Jahr
  9. Aus der Information über Grundstückspreise der Gemeinde römisch 40 ergibt sich der angenommene Quadratmeterpreis von EUR 230,87 pro m2 im Dorfbereich (https://www. römisch 40 .gv.at/Grundstueckspreise, Zugriff am 01.06.2026). Der Verkehrswert ergibt sich aus einer Multiplikation der Quadratmeter (1388 m2) laut Übergabevertrag mit diesem Quadratmeterpreises, abzüglich der für Grundstücke gemessenen jährlichen Steigerung von zuletzt +13,9 % für das Jahr
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  11. Strittig ist die Berechnung der Eintragungsgebühr im angefochtenen Bescheid. 3.
  12. Die beschwerdeführede Partei stützt sich einerseits auf die Gebührenbefreiung des § 25a GGG und andererseits auf die Begünstigung des § 26a GGG, wobei die beschwerdeführende Partei vorbringt, im Hinblick auf Pkt 7 des Übergabevertrages liege ein entgeltliches Rechtsgeschäft betreffend einen Hälfteanteil vor; es werde hinsichtlich der Wohnung im Obergeschoss die Gebührenbefreiung gemäß § 25a GGG geltend gemacht und – da die beschwerdeführende Partei nur die Hälfte der Wohnnutzfläche zur Deckung ihres dringenden Wohnbedarfs nutzen könne, betrage die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr gemäß § 26a GGG nur die Hälfte des dreifachen Einheitswertes der Liegenschaft. Die beschwerdeführende Partei splittet somit das einen einzigen Grundbuchskörper betreffende Alleineigentumsrecht in einen nach § 25a GGG gebührenbefreiten und einen nicht gebührenbefreiten, aber durch § 26a GGG gebührenbegünstigten Teil auf. 3.
  13. Die beschwerdeführede Partei stützt sich einerseits auf die Gebührenbefreiung des Paragraph 25 a, GGG und andererseits auf die Begünstigung des Paragraph 26 a, GGG, wobei die beschwerdeführende Partei vorbringt, im Hinblick auf Pkt 7 des Übergabevertrages liege ein entgeltliches Rechtsgeschäft betreffend einen Hälfteanteil vor; es werde hinsichtlich der Wohnung im Obergeschoss die Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 25 a, GGG geltend gemacht und – da die beschwerdeführende Partei nur die Hälfte der Wohnnutzfläche zur Deckung ihres dringenden Wohnbedarfs nutzen könne, betrage die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr gemäß Paragraph 26 a, GGG nur die Hälfte des dreifachen Einheitswertes der Liegenschaft. Die beschwerdeführende Partei splittet somit das einen einzigen Grundbuchskörper betreffende Alleineigentumsrecht in einen nach Paragraph 25 a, GGG gebührenbefreiten und einen nicht gebührenbefreiten, aber durch Paragraph 26 a, GGG gebührenbegünstigten Teil auf. Nach Auffassung der belangten Behörde ist eine solche Aufsplittung nicht dem Gesetz zu entnehmen. Vorweg sei festgehalten, dass die Berufung auf die Gebührenbefreiung nach § 25a GGG und zugleich auch auf die Gebührenbegünstigung des § 26a GGG grundsätzlich zulässig ist, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen, also die kumulativ vorliegenden Gründe für die Gebührenbefreiung nach § 25a GGG und das Vorliegen einer engen verwandtschaftlichen Beziehung sowie – in beiden Fällen – die explizite Berufung auf die jeweiligen Tatbestände anlässlich der Eingabe, spätestens anlässlich der Vorstellung, erfolgt ist.Vorweg sei festgehalten, dass die Berufung auf die Gebührenbefreiung nach Paragraph 25 a, GGG und zugleich auch auf die Gebührenbegünstigung des Paragraph 26 a, GGG grundsätzlich zulässig ist, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen, also die kumulativ vorliegenden Gründe für die Gebührenbefreiung nach Paragraph 25 a, GGG und das Vorliegen einer engen verwandtschaftlichen Beziehung sowie – in beiden Fällen – die explizite Berufung auf die jeweiligen Tatbestände anlässlich der Eingabe, spätestens anlässlich der Vorstellung, erfolgt ist. Daher ist zunächst das tatbestandsmäßige Vorliegen der Gebührenbefreiung und der Gebührenbegünstigung zu prüfen. 3.
  14. Gemäß § 25a Abs 1 GGG besteht unter den Voraussetzungen des Abs 2 für die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 lit b bis zur Grenze des Abs 4 eine Gebührenbefreiung.3.
  15. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, GGG besteht unter den Voraussetzungen des Absatz 2, für die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 Litera b bis zur Grenze des Absatz 4, eine Gebührenbefreiung. Die Gebührenbefreiung tritt gemäß § 25a Abs 2 GGG nur unter folgenden Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, ein:Die Gebührenbefreiung tritt gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, GGG nur unter folgenden Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, ein:
  16. der Eintragung liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde, das nach dem
  17. März 2024 geschlossen wurde;
  18. der Antrag auf Eintragung des jeweiligen Rechts langt nach dem
  19. Juni 2024, aber vor dem
  20. Juli 2026 beim Grundbuchsgericht ein;
  21. im Fall der Tarifpost 9 lit. b Z 1, 2 und 3 soll das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude oder das Bauwerk der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dienen (Wohnstätte);
  22. im Fall der Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, 2 und 3 soll das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude oder das Bauwerk der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dienen (Wohnstätte);
  23. im Fall der Tarifpost 9 lit. b Z 4, 5 und 6 wurde der pfandrechtlich gesicherte Betrag ausschließlich oder doch zu mehr als 90 % zum Erwerb dieser Liegenschaft (des Liegenschaftsanteils, des Baurechts) oder Bauwerks oder zur Errichtung oder Sanierung der Wohnstätte auf der erworbenen Liegenschaft (Z 3) aufgenommen;
  24. im Fall der Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 4, 5 und 6 wurde der pfandrechtlich gesicherte Betrag ausschließlich oder doch zu mehr als 90 % zum Erwerb dieser Liegenschaft (des Liegenschaftsanteils, des Baurechts) oder Bauwerks oder zur Errichtung oder Sanierung der Wohnstätte auf der erworbenen Liegenschaft (Ziffer 3,) aufgenommen;
  25. die Gebührenbefreiung wird in der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf diese Bestimmung in Anspruch genommen. Diese kumulativen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Eintragung liegt eine Schenkung, somit ein unentgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde. Die beschwerdeführende Partei leistete für die Übergabe der Liegenschaft keinerlei Gegenleistung, sondern erhält die Liegenschaft ohne Leistung eines Entgelts. Dass der Übergeber sich im Zuge der Übergabe ein (kostenfreies) Wohnrecht an einem Teil des Wohnhauses, das auf der Liegenschaft errichtet ist, vorbehalten hat bzw unu actu vom Übernehmer eingeräumt erhält (was im Lichte des Familienbezuges von Übernehmer und Übergeber zur selben Konsequenz der mangelnden Gegenleistung führt, da unter Familienangehörigen nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt wird, wie dies im geschäftlichen Verkehr mit familienfremden Personen der Fall ist, vgl MietSlg 6245), ist nicht als Gegenleistung für die übergebene Liegenschaft anzusehen. Vielmehr mindert sich damit lediglich den Wert der Schenkung, ohne, dass sich damit an der Schenkung etwas ändert (vgl dazu OGH 11.11.2004, 2 Ob 185/04a; 30.04.2018, 1 Ob 64/18w). Diese kumulativen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Eintragung liegt eine Schenkung, somit ein unentgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde. Die beschwerdeführende Partei leistete für die Übergabe der Liegenschaft keinerlei Gegenleistung, sondern erhält die Liegenschaft ohne Leistung eines Entgelts. Dass der Übergeber sich im Zuge der Übergabe ein (kostenfreies) Wohnrecht an einem Teil des Wohnhauses, das auf der Liegenschaft errichtet ist, vorbehalten hat bzw unu actu vom Übernehmer eingeräumt erhält (was im Lichte des Familienbezuges von Übernehmer und Übergeber zur selben Konsequenz der mangelnden Gegenleistung führt, da unter Familienangehörigen nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt wird, wie dies im geschäftlichen Verkehr mit familienfremden Personen der Fall ist, vergleiche MietSlg 6245), ist nicht als Gegenleistung für die übergebene Liegenschaft anzusehen. Vielmehr mindert sich damit lediglich den Wert der Schenkung, ohne, dass sich damit an der Schenkung etwas ändert vergleiche dazu OGH 11.11.2004, 2 Ob 185/04a; 30.04.2018, 1 Ob 64/18w). Der "Pflichtteilsentfertigungebetrag" iSd Art 7 des Übergabevertrages ist ebenfalls nicht als Gegenleistung für die übergebene Liegenschaft anzusehen, da mit diesem offensichtlich der Pflichtteil des Bruders durch die beschwerdeführende Partei abgegolten werden soll, was in keinem Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft durch die beschwerdeführende Partei vom Vater als Übergeber steht. Zudem wird im Gegenzug auch kein Pflichtteilsverzicht seitens des Bruders der beschwerdeführenden Partei abgegeben. Eine Gegenleistung des Bruders ist nicht erkennbar und aus dem Übergabevertrag nicht abzuleiten, womit evident ist, dass dieser Betrag in keiner Weise als Gegenleistung der übertragenen Liegenschaft in Betracht kommt. Der "Pflichtteilsentfertigungebetrag" iSd Artikel 7, des Übergabevertrages ist ebenfalls nicht als Gegenleistung für die übergebene Liegenschaft anzusehen, da mit diesem offensichtlich der Pflichtteil des Bruders durch die beschwerdeführende Partei abgegolten werden soll, was in keinem Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft durch die beschwerdeführende Partei vom Vater als Übergeber steht. Zudem wird im Gegenzug auch kein Pflichtteilsverzicht seitens des Bruders der beschwerdeführenden Partei abgegeben. Eine Gegenleistung des Bruders ist nicht erkennbar und aus dem Übergabevertrag nicht abzuleiten, womit evident ist, dass dieser Betrag in keiner Weise als Gegenleistung der übertragenen Liegenschaft in Betracht kommt. Selbst wenn in Wohnrecht und/oder im "Pflichtteilsentfertigungsbetrag" eine Gegenleistung zu erblicken wäre, ist von einem unentgeltlichen Erwerb auszugehen. Erfolgte eine Verfügung teils entgeltlich, teils unentgeltlich, ist nämlich nach dem Hauptzweck und Gesamtcharakter des Geschäftes zu beurteilen, ob Unentgeltlichkeit vorliegt (vgl aus der zivilrechtlichen Judikatur und Lehre OGH 18.10.2001, 6 Ob 175/01f und 17.2.2005, 6 Ob 311/04k; Gruber in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 917, Rz 6). Der Hauptzweck des gegenständlichen Rechtsgeschäfts war die unentgeltliche Übertagung des Alleineigentums der Liegenschaft auf die beschwerdeführende Partei unter Einräumung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnrechts des Vaters an verschiedenen Teilen des auf der Liegenschaft errichteten Gebäudes und der Leistung eines – im Vergleich mit dem Verkehrswert der 1386 m2 umfassenden Liegenschaft – dieser bewegt sich hier bei rund EUR EUR 275.508,00 – geringfügigen "Pflichtteilsentfertigungsbetrages" von EUR 17.500,
  26. Damit überwiegen die Elemente eines unentgeltlichen Rechtsgeschäftes bei weitem, sodass von einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen ist. Selbst wenn in Wohnrecht und/oder im "Pflichtteilsentfertigungsbetrag" eine Gegenleistung zu erblicken wäre, ist von einem unentgeltlichen Erwerb auszugehen. Erfolgte eine Verfügung teils entgeltlich, teils unentgeltlich, ist nämlich nach dem Hauptzweck und Gesamtcharakter des Geschäftes zu beurteilen, ob Unentgeltlichkeit vorliegt vergleiche aus der zivilrechtlichen Judikatur und Lehre OGH 18.10.2001, 6 Ob 175/01f und 17.2.2005, 6 Ob 311/04k; Gruber in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 Paragraph 917,, Rz 6). Der Hauptzweck des gegenständlichen Rechtsgeschäfts war die unentgeltliche Übertagung des Alleineigentums der Liegenschaft auf die beschwerdeführende Partei unter Einräumung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnrechts des Vaters an verschiedenen Teilen des auf der Liegenschaft errichteten Gebäudes und der Leistung eines – im Vergleich mit dem Verkehrswert der 1386 m2 umfassenden Liegenschaft – dieser bewegt sich hier bei rund EUR EUR 275.508,00 – geringfügigen "Pflichtteilsentfertigungsbetrages" von EUR 17.500,
  27. Damit überwiegen die Elemente eines unentgeltlichen Rechtsgeschäftes bei weitem, sodass von einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen ist. Soweit sich in diesem Zusammenhang die beschwerdeführende Partei auf die "Richtlinie des BMJ zu Geschäftszahl 2024-0-306-825" beruft, ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht an derartige Richtlinien oder Erlässe nicht gebunden ist. Die Voraussetzung des Vorliegens eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes ist entsprechend den zivilrechtlichen Vorgaben zu prüfen, was – wie oben dargelegt – zum Schluss führt, dass ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt. Mangels einer Gegenleistung kann es auch dahingestellt bleiben, ob es zutreffend ist, wenn die Höhe der Gegenleistung nicht dem Wert der Liegenschaft entspricht, also eine gemischte Schenkung vorliegt. Daher scheitert die Anwendung des § 25a GGG bereits am Nichtvorliegen eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes iSd § 25a Abs 1 Z 1 GGG und kommt diese Gebührenbefreiung nicht in Betracht. Daher scheitert die Anwendung des Paragraph 25 a, GGG bereits am Nichtvorliegen eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes iSd Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG und kommt diese Gebührenbefreiung nicht in Betracht. 3.
  28. Gemäß § 26a Abs 1 Z 1 GGG ist abweichend von § 26 GGG für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30 % des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers heranzuziehen.3.
  29. Gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist abweichend von Paragraph 26, GGG für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30 % des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers heranzuziehen. Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt gemäß § 26a Abs 2 GGG nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt gemäß Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen. Die beschwerdeführende Partei macht mit der Vorstellung vom 20.03.2025 die Begünstigung gemäß § 26a GGG geltend, wobei sie die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr die Hälfte des freifachen Einheitswertes der Liegenschaft, also EUR 35.700,00 zur Anwendung bringen möchte. Die beschwerdeführende Partei macht mit der Vorstellung vom 20.03.2025 die Begünstigung gemäß Paragraph 26 a, GGG geltend, wobei sie die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr die Hälfte des freifachen Einheitswertes der Liegenschaft, also EUR 35.700,00 zur Anwendung bringen möchte. Festzuhalten ist, dass die Ermäßigung des § 26a GGG von der beschwerdeführenden Partei nicht eingangs der Eingabe geltend gemacht hat. In der Vorstellung wird die Begünstigung unter Nennung des § 26a GGG genannt. Festzuhalten ist, dass die Ermäßigung des Paragraph 26 a, GGG von der beschwerdeführenden Partei nicht eingangs der Eingabe geltend gemacht hat. In der Vorstellung wird die Begünstigung unter Nennung des Paragraph 26 a, GGG genannt. Vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund der nachgewiesenen Verwandtschaft in direkter Linie zwischen Übergeber und Übernehmer, ist § 26a Abs 1 Z 1 GGG anzuwenden, wobei entgegen der beschwerdeführenden Partei nicht die Hälfte der Bemessungsgrundlage, sondern die gesamte Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund der nachgewiesenen Verwandtschaft in direkter Linie zwischen Übergeber und Übernehmer, ist Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG anzuwenden, wobei entgegen der beschwerdeführenden Partei nicht die Hälfte der Bemessungsgrundlage, sondern die gesamte Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft weist einen Einheitswert von EUR 23.800,00 auf, der dreifache Einheitswert beträgt EUR 71.400,
  30. Die Eintragungsgebühr zum Erwerb des Eigentums beträgt gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG 1,1 % vom Wert des Rechts, hier vom Wert des dreifachen Einheitswertes EUR 785,
  31. Abzüglich der bereits geleisteten EUR 393,00 verbleiben EUR 392,40, welche, gemeinsam mit der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG von EUR 8,00, spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei vorzuschreiben waren. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft weist einen Einheitswert von EUR 23.800,00 auf, der dreifache Einheitswert beträgt EUR 71.400,
  32. Die Eintragungsgebühr zum Erwerb des Eigentums beträgt gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG 1,1 % vom Wert des Rechts, hier vom Wert des dreifachen Einheitswertes EUR 785,
  33. Abzüglich der bereits geleisteten EUR 393,00 verbleiben EUR 392,40, welche, gemeinsam mit der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG von EUR 8,00, spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei vorzuschreiben waren. 3.
  34. Ergebnis: Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war der beschwerdeführenden Partei eine restliche Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG von EUR 392,40 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG von EUR 8,00, insgesamt EUR 400,40, vorzuschreiben. 3.
  35. Ergebnis: Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war der beschwerdeführenden Partei eine restliche Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG von EUR 392,40 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG von EUR 8,00, insgesamt EUR 400,40, vorzuschreiben. 3.
  36. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 VwGVG entfallen (vgl dazu auch VwGH 16.02.2023, Ra 2022/16/0099, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde auch nicht beantragt.3.
  37. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 16.02.2023, Ra 2022/16/0099, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I413.2327151.1.00

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